Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.140

Krankenversicherung KVG

18. Juni 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Versicherungsgericht

Urteil vom 18. Juni 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Zusatzversicherungen AG, Postfach, 3048 Worblaufen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Beschwerde vom 6. Juni 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das

Schreiben der Helsana Zusatzversicherungen AG vom 7. Mai 2024, worin die

Helsana festhielt, die Beschwerdeführerin habe für ihre Arbeitsunfähigkeit vom

29. Februar 2024 bis 15. Mai 2024 keinen Anspruch auf Taggeld aus der

Kollektivversicherung. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde

sinngemäss, die Helsana habe ihr die Krankentaggelder auszurichten.

2. Auf Anfrage des

Versicherungsgerichts teilt die Helsana Zusatzversicherungen AG mit E-Mail vom

11. Juni 2024 mit, es handle sich um eine Versicherung nach VVG. Aus diesem

Grund habe die Beschwerdeführerin keinen Einspracheentscheid erhalten.

Erwägungen

II.

1.

Zu prüfen ist die Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn.

1.1

Wie sich der Begründung der

Beschwerde, der Eingabe der Beschwerdegegnerin und den eingereichten Akten

entnehmen lässt, stützen sich die strittigen Forderungen auf das Bundesgesetz

über den Versicherungsvertrag und damit auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt

durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das

Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des

Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die

letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche

Kompetenzzuweisung erforderlich.

1.2

Laut § 1 der Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das

Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit

Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Die hier strittige Versicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur

sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch

das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die

Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht

alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der

beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen

Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und

damit auch der hier strittige Versicherungsanspruch fallen nicht mehr in die

sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die Beschwerde nach dem

1.

März 2015 angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von vornherein nicht

zuständig.

1.3

Da dem Versicherungsgericht die

sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl.

BGE 131 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).

2.

Mit dem Nichteintretensentscheid

ist eine Überweisung der Sache an die für zuständig erachtete kantonale Behörde

zu verbinden (vgl. § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,

VRG, BGS 124.11). Da die Parteien nicht in der gleichen Gemeinde wohnen, ist

der Friedensrichter nicht zuständig (§ 5 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die Sache dürfte der sachlichen

Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten oder des Amtsgerichts unterliegen

(vgl. §§ 10 und 14 GO). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in [...]. Das

Dossier ist daher an das Richteramt [...], Zivilabteilung, zu überweisen. Es

ist Sache des Richteramts zu entscheiden, wie mit dem Schreiben vom 7. Juni

2024.

verfahren wird.

3.

Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts ist damit als Vertreter der Präsidentin zuständig.

4.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird wegen fehlender

sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an

das Richteramt [...], Zivilabteilung, überwiesen.

3. Die E-Mail der Helsana

Zusatzversicherungen AG vom 11. Juni 2024 geht in Kopie an die

Beschwerdeführerin.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch