VSBES.2024.140
Krankenversicherung KVG
18. Juni 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 18. Juni 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG, Postfach, 3048 Worblaufen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Beschwerde vom 6. Juni 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das
Schreiben der Helsana Zusatzversicherungen AG vom 7. Mai 2024, worin die
Helsana festhielt, die Beschwerdeführerin habe für ihre Arbeitsunfähigkeit vom
29. Februar 2024 bis 15. Mai 2024 keinen Anspruch auf Taggeld aus der
Kollektivversicherung. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde
sinngemäss, die Helsana habe ihr die Krankentaggelder auszurichten.
2. Auf Anfrage des
Versicherungsgerichts teilt die Helsana Zusatzversicherungen AG mit E-Mail vom
11. Juni 2024 mit, es handle sich um eine Versicherung nach VVG. Aus diesem
Grund habe die Beschwerdeführerin keinen Einspracheentscheid erhalten.
Erwägungen
II.
1.
Zu prüfen ist die Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn.
1.1
Wie sich der Begründung der
Beschwerde, der Eingabe der Beschwerdegegnerin und den eingereichten Akten
entnehmen lässt, stützen sich die strittigen Forderungen auf das Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag und damit auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt
durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das
Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des
Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die
letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche
Kompetenzzuweisung erforderlich.
1.2
Laut § 1 der Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das
Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit
Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Die hier strittige Versicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch
das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die
Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht
alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der
beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und
damit auch der hier strittige Versicherungsanspruch fallen nicht mehr in die
sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die Beschwerde nach dem
1.
März 2015 angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von vornherein nicht
zuständig.
1.3
Da dem Versicherungsgericht die
sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl.
BGE 131 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).
2.
Mit dem Nichteintretensentscheid
ist eine Überweisung der Sache an die für zuständig erachtete kantonale Behörde
zu verbinden (vgl. § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,
VRG, BGS 124.11). Da die Parteien nicht in der gleichen Gemeinde wohnen, ist
der Friedensrichter nicht zuständig (§ 5 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die Sache dürfte der sachlichen
Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten oder des Amtsgerichts unterliegen
(vgl. §§ 10 und 14 GO). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in [...]. Das
Dossier ist daher an das Richteramt [...], Zivilabteilung, zu überweisen. Es
ist Sache des Richteramts zu entscheiden, wie mit dem Schreiben vom 7. Juni
2024.
verfahren wird.
3.
Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts ist damit als Vertreter der Präsidentin zuständig.
4.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird wegen fehlender
sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an
das Richteramt [...], Zivilabteilung, überwiesen.
3. Die E-Mail der Helsana
Zusatzversicherungen AG vom 11. Juni 2024 geht in Kopie an die
Beschwerdeführerin.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch