VSBES.2024.145
Invalidenrente
8. Mai 2026Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 8. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 15. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 30. Dezember 2021 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der
Folge mit Verfügung vom 15. Mai 2024 einen Anspruch
auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 17. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine externe
Begutachtung der Beschwerdeführerin, zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2024
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 2. September 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 33 ff.),
während die Beschwerdegegnerin keine Duplik abgibt (s. A.S. 41).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2025 eine Kostennote ein (A.S. 42
ff.). Diese geht am 17. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 46), welche sich in der Folge nicht vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist gemäss den Beschwerdebegehren (E. I. 2.1
hiervor) der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. Mai 2024 eingetreten ist (BGE 144
V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Hier ist das neue Recht anwendbar, da ein Rentenanspruch erst
nach dem 1. Januar 2022 entstehen könnte (s. E. II. 2.2.2 in fine hiernach).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende
Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der
Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.
1.
IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung vom 30. Dezember 2021 (s. E. I.
1.
hiervor) im Juni 2022 der Fall.
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196.
mit Hinweis). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist
derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Sozialversicherungs-richter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157
E. 1c S. 160). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.
2.
S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete ab
August 2015 als Dentalassistentin und anschliessend ab April 2018 als
Praxisadministratorin (IV-Nr. 10 S. 1). Am 8. Januar 2021 kam
ihr erstes Kind zur Welt (IV-Nr. 4 S. 3). Nach der Rückkehr aus dem
Mutterschaftsurlaub erhielt die Beschwerdeführerin per Ende Mai 2021 die
Kündigung (IV-Nr. 19 S. 22), da es zwischen ihr und dem Arbeitgeber
zu Differenzen über das Arbeitspensum gekommen war (IV-Nr. 11 S. 1 +
Nr. 19 S. 1). In der Folge meldete sie sich per 1. Juni 2021 bei
der Arbeitslosenversicherung an (IV-Nr. 7). Ab 4. August 2021 war die
Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben und bezog von der B.___ Krankentaggelder (IV-Nr. 5 S. 2 f. + 14 ff.
/ Nr. 16 S. 5).
3.1.2
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie / Leitende Ärztin am D.___ Spital, sowie
Dipl.-Psych. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierten im
Bericht vom 21. September 2021 (IV-Nr. 5 S. 4 ff.) zuhanden der B.___ eine
mittelgradige depressive Episode (F32.1), während am 6. Juli 2021, dem
Beginn der Psychotherapie bei Dipl.-Psych. E.___, noch von einer bloss leichten
Episode die Rede gewesen war (S. 11 ff.). Gemäss AMDP-Befund präsentiere
sich die Beschwerdeführerin affektiv niedergestimmt, traurig, kraftlos und
müde. Sie leide unter innerer Unruhe, reduziertem Selbstwert, Schuldgefühlen
gegenüber dem Sohn, Insuffizienzerleben und Antriebshemmung. In ihrer Stimmung
sei die Beschwerdeführerin affektiv labil mit Grübeln vor allem beim
Einschlafen. Der Schlaf sei insgesamt sehr gestört. Eine gewisse
Lebensmüdigkeit aufgrund von Überforderung und Frust werde bejaht, jedoch keine
Suizidgedanken oder -absichten. Der Appetit sei stark reduziert. Die
Beschwerdeführerin sei seit 4. August 2021 vollständig arbeitsunfähig. Die
erlernte Tätigkeit könne momentan nicht ausgeübt werden. Die Behandlung bestehe
aus wöchentlichen Therapiesitzungen und neu einer Medikation mit Venlafaxin
75.
mg.
3.1.3
Am 22. Dezember 2021
bekräftigten Dr. med. C.___ sowie Dipl.-Psych. E.___ die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode (IV-Nr. 5 S. 9 f.). Neben den
bereits am 21. September 2021 erwähnten Befunden wurde zusätzlich
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei teilweise hoffnungslos mit starker Niedergeschlagenheit
und Anspannung. Die Affektlabilität gehe mit regelmässigem Weinen und
Ausbrüchen von Ärger einher. Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen
und Anpassungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug bei
starker Scham. Als krankheitsfremde Faktoren spielten familiäre Probleme mit. Die
Beschwerdeführerin berichte von Sorgen um die Ehe und Angst um ihre Zukunft. Die
Gesprächstherapie finde weiterhin wöchentlich statt. Die Tagesmüdigkeit sei
unter Venlafaxin 225 mg zurückgegangen; die Dosis habe jedoch wegen einer
Grippe und Covid-19-Erkrankung vorübergehend auf 75 mg reduziert werden
müssen und liege nun bei 150 mg. Aktuell sei die Beschwerdeführerin sehr
müde und erschöpft. Eine Wiederaufnahme der Arbeitssuche könne noch nicht
geplant werden, da die depressive Symptomatik zu stark sei (s.a. die Arztzeugnisse
mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, IV-Nr. 5 S. 16 f. + 19).
3.1.4
Die B.___ kündigte
der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 an, sie werde die Taggeldleistungen per
20.
März 2022 einstellen, da keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege
(IV-Nr. 15 S. 1). Sie stützte sich dabei auf das bei Dr. med. F.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegebene Gutachten vom
16.
Februar 2022 (IV-Nr. 16 S. 11 ff.). Dieses enthielt folgende
Diagnosen (S. 15 unten):
1) Probleme in Verbindung mit der
Berufstätigkeit (F56, Kündigung und fehlende berufliche Zukunftsperspektive)
2) Probleme bezogen auf den engeren
Familienkreis (Z63)
3)
Status nach
Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei Diagnose 1, inzwischen
remittiert (F43.2)
Zum Befund hielt die Gutachterin fest,
die Beschwerdeführerin sei den Tränen nahe, als sie von den Schwierigkeiten mit
dem letzten Chef und der nachfolgenden Kündigung berichte. Die damit verbundenen
Konflikte und die Verletzung durch die Entlassung seien nachvollziehbar. Im
Verlauf der Untersuchung stünden aktuelle Probleme, insbesondere die schwierige
Beziehung zum Ehemann und die Situation mit der Schwiegermutter, im
Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits
orientiert. Für Störungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis oder Konzentration
gebe es keine Hinweise. Im formalen Denken zeige sich phasenweise ein Gedankenkreisen
rund um die schwierige Ehesituation und die fehlende berufliche
Zukunftsperspektive. Die Beschwerdeführerin sei beschäftigt mit dem Wunsch, in
der Kinderbetreuung alles perfekt zu machen. Hinweise für inhaltliche
Denkstörungen wie Wahn oder Zwang sowie Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen
fehlten. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig, einerseits
traurig bezüglich der Kündigung und der Probleme mit dem Ehemann, andererseits
erfreut bezüglich der Situation mit dem kleinen Sohn sowie hoffnungslos
bezüglich der fehlenden Perspektive in ihrem Leben, was die Beschwerdeführerin
als «Loch» bezeichne. Die vorübergehend erhöhte Anspannung und innere Unruhe
habe sich inzwischen deutlich reduziert. Eine Antriebsstörung im eigentlichen Sinn
lasse sich nicht eruieren. Der Schlaf sei durch den einjährigen Sohn gestört,
tagsüber aber sei die Beschwerdeführerin weniger müde als auch schon. Der
Appetit sei durchgehend vermindert. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug,
da sich die Beschwerdeführerin von ihren Freundinnen nicht verstanden fühle und
auch befürchte, dass diese auf sie wütend werden könnten, wenn sie sich wieder melde;
neu zeige sich aber ein vermehrtes Bedürfnis nach sozialen Kontakten. Für
Fremd- oder Selbstgefährdung gebe es keine Anhaltspunkte (S. 15).
Die Beschwerdeführerin habe 2021 nach
der Kündigung vorübergehend unter einer depressiven Symptomatik im Sinne einer
Anpassungsstörung gelitten. Dank der Behandlung habe sich die Tagesmüdigkeit deutlich
vermindert. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den
gelegentlichen Affektlabilitäten gefunden, welche mit den Schwierigkeiten mit
dem Ehemann zusammenhingen. Diese Zustände wie vereinzeltes Weinen beunruhigten
die Beschwerdeführerin nicht mehr so wie auch schon, insbesondere bezüglich ihres
Anliegens, für den Sohn alles richtig zu machen. Für eine Beeinträchtigung von Konzentration
oder Auffassungsvermögen sowie für eine Antriebsstörung liessen sich aktuell
keine Hinweise mehr erkennen. Eine Störung des Schlafes sei durch die
nächtliche Betreuung des Säuglings resp. Kleinkindes ausreichend begründet. Somit
sei die depressive Symptomatik als remittiert zu beurteilen. Die sehr
schwierige Ehesituation und die fehlende berufliche Zukunftsperspektive
erklärten das Gefühl der Beschwerdeführerin, sich in einem «Loch» zu befinden
(S. 17). Damit stünden krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund, die eine
gewisse persönliche Belastung bedeuteten, aber keine Krankschreibung bedingten.
Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit seien zu 100 % zumutbar,
da kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vorliege (S. 18).
3.1.5
Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH / Chefarzt am D.___ Spital, und die Dipl.-Psych.
E.___ hielten im Bericht vom 24. Mai 2022 (IV-Nr. 31 S. 48 f.)
an einer mittelgradigen depressiven Episode fest. Sie ergänzten den Befund um
Interessen- und Freudverlust sowie Reizbarkeit. Das Grübeln führe zu massiven
Einschlafstörungen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als Praxisadministratorin
liege seit 20. März 2022 bei 20 % (s.a. IV-Nr. 31 S. 25),
verteilt über eine Woche mit bestenfalls einer Stunde Arbeit am Stück und
anschliessender Pause. Die Leistung sei dabei aufgrund mangelnder Konzentration
und Müdigkeit um 50 % reduziert . Die Gutachterin habe die depressive
Symptomatik und die psychosoziale Belastung in ihrer Schwere nicht ausreichend
erfasst. Man könne nicht nachvollziehen, wieso der eigene AMDP-Befund vor und
nach der Begutachtung so stark vom Befund im Gutachten abweiche. Dies beziehe
sich vor allem auf die depressive Stimmungslage, den Interessen- und
Freudverlust, den reduzierter Antrieb, die Affektlabilität und die Durchbrüche
von Ärger, die Schlafstörung sowie die Appetitminderung.
3.1.6
Dr. med. H.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie medizinische Beraterin der B.___,
erklärte am 21. Juni 2022 (IV-Nr. 31 S. 41), auf die Beurteilung von
Dr. med. F.___ könne abgestellt werden. Der psychopathologische Befund und das
Funktionsniveau im Alltag, wie sie im Gutachten beschrieben würden, passten
nicht zu einer mittelgradigen depressiven Episode, deren diagnostischen
Merkmale mehrheitlich nicht erfüllt seien. Es fehle an einer Freudlosigkeit und
einer wesentlichen Antriebsverminderung, die Tagesmüdigkeit sei rückläufig und
die affektive Schwingungsfähigkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin fühle sich
emotional wieder ausgeglichener und der Schlaf sei noch aufgrund des Kindes
gestört. Der Einfluss der erheblichen psychosozialen Belastungen stehe klar im
Vordergrund, erkläre die aktuelle Befindlichkeitsstörung normalpsychologisch
und zeichne ganz wesentlich für die Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit
verantwortlich. Es falle auf, dass der in den Berichten des D.___ Spitals beschriebene
psychopathologische Befund jeweils fast identisch sei.
3.1.7
Die Beschwerdegegnerin gewährte
der Beschwerdeführerin ab 3. Juni 2022 Arbeitsvermittlung in Form eines
Coachings bei der I.___ GmbH. Ziel war es, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine
Stelle für ein Aufbautraining, beginnend mit zwei Stunden am Tag, zu finden
(IV-Nrn. 23 - 25). Gemäss dem Abschlussbericht vom 24. November 2022
(IV-Nr. 29) teilte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 mit, dass
sie wieder schwanger sei. Da sie deswegen ab Juli 2022 vermehrt unter
Beschwerden gelitten habe und sich laut ihrer Frauenärztin schonen musste, seien
ein Aufbautraining und eine Festanstellung nicht realistisch gewesen, weshalb der
Fokus auf die Vorbereitung des Bewerbungsprozesses gelegt worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich zwar weiterhin einsatzbereit gezeigt, doch habe man
ihr die zusätzliche Belastung angemerkt und teilweise habe sie Mühe gehabt sich
zu konzentrieren. Die Gespräche hätten deshalb während dieser Phase alle zwei
bis drei Wochen stattgefunden. Sodann sei das Coaching am 30. November
2022.
beendet worden. Aktuell schätze man die Beschwerdeführerin angesichts
ihrer körperlichen Beschwerden und der familiären Belastung als nicht vermittelbar
ein.
3.1.8
Nachdem der Vertreter der
Beschwerdeführerin am 20. Juni 2022 interveniert hatte (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 3), teilte die B.___ am 20. September 2022 mit, dass eine erneute
vertrauensärztliche Untersuchung angesichts der Schwangerschaft nicht sinnvoll
sei und man bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit weiterhin
Taggeldleistungen erbringen werde. Diese würden per 19. Dezember 2022
enden, da ab dann kein Lohnausfall mehr nachgewiesen sei (IV-Nr. 31
S. 28 f.). In der Folge kam am 8. Dezember 2022 das zweite Kind der
Beschwerdeführerin zur Welt (IV-Nr. 41 S. 2 unten). Dr. med. J.___,
Facharzt für Endokrinologie / Diabetologie FMH, erwähnte im Bericht vom
13.
Februar 2023 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) eine Postpartale
Depression, ohne dazu aber nähere Angaben machen zu können (S. 3 Ziff. 2.6
f.); eine endokrinologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneinte er. In der
Folge nahm die Beschwerdeführerin im Mai 2023 mit einem Pensum von 40 %
eine Arbeit in einer Physiotherapie-Praxis auf (IV-Nr. 50 S. 3 oben).
3.1.9
Dr. med. K.___, Leitender Arzt
am D.___ Spital, und Dipl.-Psych. E.___ attestierten im Bericht vom
9.
Januar 2023 (IV-Nr. 40 S. 2 ff.) bis 30. November 2022
eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor dem Hintergrund einer mittelgradigen
depressiven Episode. Seit dem 18. November 2022 finde wegen der Geburt des
zweiten Kindes keine Behandlung statt, auch keine medikamentöse; die
Arbeitsfähigkeit sei nach dem Mutterschaftsurlaub neu zu beurteilen. Bei den
Befunden wurden zusätzlich viele Ängste in Bezug auf die Bewältigung des
Alltags mit zwei Kindern erwähnt.
3.1.10
Prof. Dr. med. L.___, Chefarzt a.i.
am D.___ Spital, und die Dipl.-Psych. E.___ diagnostizierten im Bericht vom
22.
September 2023 (Nr. 50 S. 2 ff.), nachdem sie die
Beschwerdeführerin am gleichen Tag untersucht hatten, nach wie vor eine
mittelgradige depressive Episode, gingen aber ab 1. Juni 2023 nur noch von
einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % aus. In der nächsten Zeit sei nicht mit
einer Steigerung zu rechnen. Ergänzend wurde bemerkt, das Grübeln habe sich
seit dem Tod der Grossmutter diesen Monat verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei
«nah am Wasser». Die Sorge um die Mutter und ihre Kinder lenke sie am
Arbeitsplatz ab, was in Verbindung mit dem Schlafmangel zu Unkonzentriertheit
und Fehlern führe. Die Beschwerdeführerin sei von der neuen Stelle und der
Betreuung der Kinder überfordert und fühle sich insgesamt erschöpft. Wegen der
fehlenden Kinderbetreuung erfolgten aktuell nur sehr sporadische
Konsultationen. Die Eindosierung einer antidepressiven Medikation sei geplant.
3.1.11
Med. pract. M.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), hielt in ihrer Stellungnahme
vom 12. Oktober 2023 dafür (IV-Nr. 51 S. 3 ff.), auf psychiatrischem
Fachgebiet lägen aktuell keine Störungen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin übe seit Mai 2023 eine berufliche
Tätigkeit aus und sei im Rahmen des Coachings als einsatzbereit und
interessiert beschrieben worden, was zu den im Wesentlichen unauffälligen Befunden
im Gutachten passe. Auch somatisch fehle es an einer Arbeitsunfähigkeit,
abgesehen von den Phasen mit Komplikationen während der Schwangerschaft. Die
psychosozialen Faktoren könnten nicht im versicherungsmedizinischen Kontext
gewertet werden. Es sei auf das Gutachten von Dr. med. F.___ abzustellen. Daran
hielt med. pract. M.___ am 16. April 2024 fest (IV-Nr. 59).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs auf das Gutachten von Dr. med. F.___.
Der Umstand, dass eine Expertise im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers
(und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG und Art. 72bis Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201) erstellt wurde, spricht nicht
per se gegen deren Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs
gegenüber der Invalidenversicherung. Einem solchen Gutachten kommt jedoch nur
der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des
Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.1), d.h. bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. II. 2.3 in fine hiervor).
3.2.2
3.2.2.1
Das Gutachten von Dr. med. F.___
genügt für sich allein genommen den Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu
E. II. 2.3 hiervor), gelangte die Expertin doch zu einer Beurteilung, welche
vor dem Hintergrund der von ihr festgehaltenen Befunde nachvollziehbar ist. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, dass verschiedene Berichte aus dem D.___ Spital
vorliegen, welche abweichend vom Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen
(E. II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.9 f.). Differenzen in der
Einschätzung von internen Ärzten und behandelnden Ärzte reichen zwar allein
nicht aus, um weiteren Abklärungsbedarf zu begründen (Urteil des Bundesgerichts
9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.2). Hier ist jedoch entscheidend, dass die
Beurteilung in den Berichten des D.___ Spitals ebenfalls in sich schlüssig ist,
enthalten diese Berichte doch nicht nur eine andere Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, sondern auch einen vom Gutachten abweichenden Psychostatus
mit deutlich ausgeprägteren Befunden. So wurden z.B. eine reduzierte
Konzentrationsfähigkeit und ein verminderter Antrieb festgestellt, während Dr.
med. F.___ dies verneinte. Angesichts dessen lässt sich die abweichende
Auffassung in den Berichten des D.___ Spitals nicht mit dem Hinweis abtun,
diese stammten von therapeutisch tätigen Fachpersonen (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 4).
3.2.2.2
Die Beschwerdegegnerin beruft
sich weiter auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___ (A.S. 2). Diese
geht davon aus, dass der im Gutachten enthaltene Psychostatus den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin korrekt wiedergibt, während sie die
Feststellungen in den anderen Berichten als weniger überzeugend ansieht,
erklärt sie doch, die dort beschriebenen Befunde seien jeweils fast identisch
(E. II. 3.1.6 hiervor). Es kommt zwar mitunter vor, dass behandelnde
Ärzte ihre Befunde und Schlussfolgerungen einfach unverändert aus früheren
Berichten übernehmen, was dann in der Tat Anlass für kritische Fragen bietet.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Erstens ist der in den
verschiedenen Berichten des D.___ Spitals enthaltene Psychostatus nicht durchgehend
deckungsgleich, sondern es ergaben sich im Verlauf auch neue Befunde (s. dazu
die entsprechenden Hinweise unter E. II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.9 f.).
Zweitens wurden Anpassungen in der Medikation dokumentiert. Drittens
schliesslich gingen die Berichte von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aus. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation von Dr. med. H.___, die
Berichte des D.___ Spitals seien nicht überzeugend, weil sie immer die gleichen
Befunde wiederholen würden, nicht gefolgt werden. Im Übrigen findet der
Umstand, dass die Psychotherapie ab November 2022 zurückgefahren wurde, seine
Erklärung in der Belastung der Beschwerdeführerin durch die zweite
Schwangerschaft und die anschliessende Betreuung zweier Kinder.
3.2.2.3
Richtig ist, dass an allen
Berichten des D.___ Spitals die Psychologin E.___ beteiligt war. Das bedeutet
aber nicht, dass ihnen von vornherein keine Bedeutung zukommt. Berichte einer
Psychotherapeutin sind vielmehr in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGE 151 V
258.
E. 4.3 S. 261). Dies muss hier einerseits umso mehr gelten, als Dipl.-Psych.
E.___ psychopathologische Befunde festhält, die typische Symptome einer
depressiven Episode darstellen (vgl. dazu a.a.O. E. 4.6 S. 263), wie z.B.
eine gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, Freudverlust, reduzierte
Konzentration, verminderter Appetit, Müdigkeit, beeinträchtigtes
Selbstwertgefühl und Schuldgefühle (s. ICD-10 F32.-). Damit bestehen Hinweise
darauf, dass tatsächlich ein relevantes psychisches Leiden vorliegen könnte. Andererseits
ist zu beachten, dass die fraglichen Berichte des D.___ Spitals von
verschiedenen Fachärzten der Psychiatrie mitunterzeichnet und folglich
mitgetragen wurden. Diese Ärzte haben zudem auch zuhanden der
Krankentaggeldversicherung B.___ Zeugnisse ausgestellt, welche eine
Arbeitsunfähigkeit attestierten (s. Belegstellen in E. II. 3.1.1 /
3.1.3
/ 3.1.5 hiervor).
3.2.2.4
Die Stellungnahme der
RAD-Ärztin med. pract. M.___, welche sich dem Gutachten von Dr. med. F.___
anschliesst, bildet ihrerseits keine hinreichende Grundlage für eine
abschliessende Beurteilung. Die RAD-Ärztin begründet ihre Auffassung, es liege
derzeit keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, einerseits
mit den unauffälligen Befunden im Gutachten, worauf bereits eingegangen wurde.
Andererseits verweist die RAD-Ärztin darauf, dass die Beschwerdeführerin 2023
wieder eine Arbeit aufnahm. Da sich diese jedoch auf ein Teilpensum von
40.
% beschränkte, kann daraus nicht einfach geschlossen werden, dass gar
keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt.
3.2.2.5
Die Beschwerdegegnerin hält schliesslich
dafür, während des von der Beschwerdeführerin absolvierten Coachings hätten
offensichtlich keine Zweifel an ihrer psychischen Gesundheit bestanden, sondern
man habe sie als einsatzbereit erlebt (A.S. 28). Es trifft zwar zu, dass
im Abschussbericht zu diesem Coaching nur von körperlichen Beschwerden, der
bevorstehenden Geburt und der familiären Belastung die Rede ist. An dieser
Massnahme waren jedoch keine Fachpersonen mit psychiatrisch-psychologischen
Kenntnissen beteiligt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein
Arbeitstraining aufnahm, das ihre Leistungsfähigkeit auf die Probe gestellt
hätte; vielmehr wurde lediglich nach einem geeigneten Arbeitsplatz gesucht und
später dann nur noch der Bewerbungsprozess vorbereitet, wobei die
Coachinggespräche in grösseren Abständen erfolgten (E. II. 3.1.7
hiervor). Angesichts dessen eignen sich die Beobachtungen während des Coachings
nicht dazu, das Gutachten zu stützen.
3.3
Zusammenfassend besteht
zwischen dem Gutachten von Dr. med. F.___ und den abweichenden Berichten des D.___
Spitals ein Widerspruch in der Diagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
den das Gericht anhand der Akten nicht aufzulösen vermag. Auf diese Weise liegen
immerhin geringe Zweifel an der Einschätzung der Gutachterin Dr. med. F.___ vor,
auch wenn die Berichte des Spitals D.___ keine Abgrenzung zwischen
krankheitswertiger psychischer Störung und invaliditätsfremden psychosozialen
Belastungsfaktoren beinhalten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 4.7). Die Beschwerde ist folglich in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie eine
unabhängige psychiatrische Begutachtung veranlasst, bevor sie neu über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befindet. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon
abgesehen hat, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, sondern nur die Akten Dritter
beizog und den RAD Stellung nehmen liess, rechtfertigt es sich ausnahmsweise,
dass sie und nicht das Gericht das besagte Gutachten einholt. Dies hat denn auch
die Beschwerdeführerin selber so beantragt (A.S. 6).
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung,
welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen
Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese
Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von 12,30
Stunden geltend (A.S. 43 f.), der wie folgt zu kürzen ist:
·
Reiner
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an
Klientin» resp. «Mail an Klientin», 11 x 0,17 = 1,87 Stunden), bei denen
mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde
herabzusetzen.
Damit verbleibt ein Aufwand von 9,93
Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 zu vergüten
ist. Einschliesslich CHF 100.70 Auslagen (A.S. 44) und CHF 225.35
Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung
demnach auf CHF 3'007.15.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten über IV-Leistungen handelt. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der ab
1.
Januar 2021 geltenden Fassung). Im vorliegenden Fall hat die
unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.
Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr
demzufolge zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Mai
2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'007.15 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Der geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann