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Entscheid

VSBES.2024.145

Invalidenrente

8. Mai 2026Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 30. Dezember 2021 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der

Folge mit Verfügung vom 15. Mai 2024 einen Anspruch

auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 17. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine externe

Begutachtung der Beschwerdeführerin, zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2024

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 2. September 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 33 ff.),

während die Beschwerdegegnerin keine Duplik abgibt (s. A.S. 41).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2025 eine Kostennote ein (A.S. 42

ff.). Diese geht am 17. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 46), welche sich in der Folge nicht vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist gemäss den Beschwerdebegehren (E. I. 2.1

hiervor) der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. Mai 2024 eingetreten ist (BGE 144

V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Hier ist das neue Recht anwendbar, da ein Rentenanspruch erst

nach dem 1. Januar 2022 entstehen könnte (s. E. II. 2.2.2 in fine hiernach).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende

Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der

Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs.

1.

IVG). Dies wäre hier angesichts der Anmeldung vom 30. Dezember 2021 (s. E. I.

1.

hiervor) im Juni 2022 der Fall.

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196.

mit Hinweis). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist

derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Sozialversicherungs-richter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157

E. 1c S. 160). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten der versicherten Person relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.

2.

S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin arbeitete ab

August 2015 als Dentalassistentin und anschliessend ab April 2018 als

Praxisadministratorin (IV-Nr. 10 S. 1). Am 8. Januar 2021 kam

ihr erstes Kind zur Welt (IV-Nr. 4 S. 3). Nach der Rückkehr aus dem

Mutterschaftsurlaub erhielt die Beschwerdeführerin per Ende Mai 2021 die

Kündigung (IV-Nr. 19 S. 22), da es zwischen ihr und dem Arbeitgeber

zu Differenzen über das Arbeitspensum gekommen war (IV-Nr. 11 S. 1 +

Nr. 19 S. 1). In der Folge meldete sie sich per 1. Juni 2021 bei

der Arbeitslosenversicherung an (IV-Nr. 7). Ab 4. August 2021 war die

Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben und bezog von der B.___ Krankentaggelder (IV-Nr. 5 S. 2 f. + 14 ff.

/ Nr. 16 S. 5).

3.1.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie / Leitende Ärztin am D.___ Spital, sowie

Dipl.-Psych. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierten im

Bericht vom 21. September 2021 (IV-Nr. 5 S. 4 ff.) zuhanden der B.___ eine

mittelgradige depressive Episode (F32.1), während am 6. Juli 2021, dem

Beginn der Psychotherapie bei Dipl.-Psych. E.___, noch von einer bloss leichten

Episode die Rede gewesen war (S. 11 ff.). Gemäss AMDP-Befund präsentiere

sich die Beschwerdeführerin affektiv niedergestimmt, traurig, kraftlos und

müde. Sie leide unter innerer Unruhe, reduziertem Selbstwert, Schuldgefühlen

gegenüber dem Sohn, Insuffizienzerleben und Antriebshemmung. In ihrer Stimmung

sei die Beschwerdeführerin affektiv labil mit Grübeln vor allem beim

Einschlafen. Der Schlaf sei insgesamt sehr gestört. Eine gewisse

Lebensmüdigkeit aufgrund von Überforderung und Frust werde bejaht, jedoch keine

Suizidgedanken oder -absichten. Der Appetit sei stark reduziert. Die

Beschwerdeführerin sei seit 4. August 2021 vollständig arbeitsunfähig. Die

erlernte Tätigkeit könne momentan nicht ausgeübt werden. Die Behandlung bestehe

aus wöchentlichen Therapiesitzungen und neu einer Medikation mit Venlafaxin

75.

mg.

3.1.3

Am 22. Dezember 2021

bekräftigten Dr. med. C.___ sowie Dipl.-Psych. E.___ die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode (IV-Nr. 5 S. 9 f.). Neben den

bereits am 21. September 2021 erwähnten Befunden wurde zusätzlich

festgehalten, die Beschwerdeführerin sei teilweise hoffnungslos mit starker Niedergeschlagenheit

und Anspannung. Die Affektlabilität gehe mit regelmässigem Weinen und

Ausbrüchen von Ärger einher. Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen

und Anpassungsfähigkeit seien reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug bei

starker Scham. Als krankheitsfremde Faktoren spielten familiäre Probleme mit. Die

Beschwerdeführerin berichte von Sorgen um die Ehe und Angst um ihre Zukunft. Die

Gesprächstherapie finde weiterhin wöchentlich statt. Die Tagesmüdigkeit sei

unter Venlafaxin 225 mg zurückgegangen; die Dosis habe jedoch wegen einer

Grippe und Covid-19-Erkrankung vorübergehend auf 75 mg reduziert werden

müssen und liege nun bei 150 mg. Aktuell sei die Beschwerdeführerin sehr

müde und erschöpft. Eine Wiederaufnahme der Arbeitssuche könne noch nicht

geplant werden, da die depressive Symptomatik zu stark sei (s.a. die Arztzeugnisse

mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, IV-Nr. 5 S. 16 f. + 19).

3.1.4

Die B.___ kündigte

der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 an, sie werde die Taggeldleistungen per

20.

März 2022 einstellen, da keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege

(IV-Nr. 15 S. 1). Sie stützte sich dabei auf das bei Dr. med. F.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegebene Gutachten vom

16.

Februar 2022 (IV-Nr. 16 S. 11 ff.). Dieses enthielt folgende

Diagnosen (S. 15 unten):

1) Probleme in Verbindung mit der

Berufstätigkeit (F56, Kündigung und fehlende berufliche Zukunftsperspektive)

2) Probleme bezogen auf den engeren

Familienkreis (Z63)

3)

Status nach

Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei Diagnose 1, inzwischen

remittiert (F43.2)

Zum Befund hielt die Gutachterin fest,

die Beschwerdeführerin sei den Tränen nahe, als sie von den Schwierigkeiten mit

dem letzten Chef und der nachfolgenden Kündigung berichte. Die damit verbundenen

Konflikte und die Verletzung durch die Entlassung seien nachvollziehbar. Im

Verlauf der Untersuchung stünden aktuelle Probleme, insbesondere die schwierige

Beziehung zum Ehemann und die Situation mit der Schwiegermutter, im

Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits

orientiert. Für Störungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis oder Konzentration

gebe es keine Hinweise. Im formalen Denken zeige sich phasenweise ein Gedankenkreisen

rund um die schwierige Ehesituation und die fehlende berufliche

Zukunftsperspektive. Die Beschwerdeführerin sei beschäftigt mit dem Wunsch, in

der Kinderbetreuung alles perfekt zu machen. Hinweise für inhaltliche

Denkstörungen wie Wahn oder Zwang sowie Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

fehlten. Affektiv sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig, einerseits

traurig bezüglich der Kündigung und der Probleme mit dem Ehemann, andererseits

erfreut bezüglich der Situation mit dem kleinen Sohn sowie hoffnungslos

bezüglich der fehlenden Perspektive in ihrem Leben, was die Beschwerdeführerin

als «Loch» bezeichne. Die vorübergehend erhöhte Anspannung und innere Unruhe

habe sich inzwischen deutlich reduziert. Eine Antriebsstörung im eigentlichen Sinn

lasse sich nicht eruieren. Der Schlaf sei durch den einjährigen Sohn gestört,

tagsüber aber sei die Beschwerdeführerin weniger müde als auch schon. Der

Appetit sei durchgehend vermindert. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug,

da sich die Beschwerdeführerin von ihren Freundinnen nicht verstanden fühle und

auch befürchte, dass diese auf sie wütend werden könnten, wenn sie sich wieder melde;

neu zeige sich aber ein vermehrtes Bedürfnis nach sozialen Kontakten. Für

Fremd- oder Selbstgefährdung gebe es keine Anhaltspunkte (S. 15).

Die Beschwerdeführerin habe 2021 nach

der Kündigung vorübergehend unter einer depressiven Symptomatik im Sinne einer

Anpassungsstörung gelitten. Dank der Behandlung habe sich die Tagesmüdigkeit deutlich

vermindert. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin einen besseren Umgang mit den

gelegentlichen Affektlabilitäten gefunden, welche mit den Schwierigkeiten mit

dem Ehemann zusammenhingen. Diese Zustände wie vereinzeltes Weinen beunruhigten

die Beschwerdeführerin nicht mehr so wie auch schon, insbesondere bezüglich ihres

Anliegens, für den Sohn alles richtig zu machen. Für eine Beeinträchtigung von Konzentration

oder Auffassungsvermögen sowie für eine Antriebsstörung liessen sich aktuell

keine Hinweise mehr erkennen. Eine Störung des Schlafes sei durch die

nächtliche Betreuung des Säuglings resp. Kleinkindes ausreichend begründet. Somit

sei die depressive Symptomatik als remittiert zu beurteilen. Die sehr

schwierige Ehesituation und die fehlende berufliche Zukunftsperspektive

erklärten das Gefühl der Beschwerdeführerin, sich in einem «Loch» zu befinden

(S. 17). Damit stünden krankheitsfremde Faktoren im Vordergrund, die eine

gewisse persönliche Belastung bedeuteten, aber keine Krankschreibung bedingten.

Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit seien zu 100 % zumutbar,

da kein eindeutiges psychiatrisches Krankheitsbild mehr vorliege (S. 18).

3.1.5

Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH / Chefarzt am D.___ Spital, und die Dipl.-Psych.

E.___ hielten im Bericht vom 24. Mai 2022 (IV-Nr. 31 S. 48 f.)

an einer mittelgradigen depressiven Episode fest. Sie ergänzten den Befund um

Interessen- und Freudverlust sowie Reizbarkeit. Das Grübeln führe zu massiven

Einschlafstörungen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit als Praxisadministratorin

liege seit 20. März 2022 bei 20 % (s.a. IV-Nr. 31 S. 25),

verteilt über eine Woche mit bestenfalls einer Stunde Arbeit am Stück und

anschliessender Pause. Die Leistung sei dabei aufgrund mangelnder Konzentration

und Müdigkeit um 50 % reduziert . Die Gutachterin habe die depressive

Symptomatik und die psychosoziale Belastung in ihrer Schwere nicht ausreichend

erfasst. Man könne nicht nachvollziehen, wieso der eigene AMDP-Befund vor und

nach der Begutachtung so stark vom Befund im Gutachten abweiche. Dies beziehe

sich vor allem auf die depressive Stimmungslage, den Interessen- und

Freudverlust, den reduzierter Antrieb, die Affektlabilität und die Durchbrüche

von Ärger, die Schlafstörung sowie die Appetitminderung.

3.1.6

Dr. med. H.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie medizinische Beraterin der B.___,

erklärte am 21. Juni 2022 (IV-Nr. 31 S. 41), auf die Beurteilung von

Dr. med. F.___ könne abgestellt werden. Der psychopathologische Befund und das

Funktionsniveau im Alltag, wie sie im Gutachten beschrieben würden, passten

nicht zu einer mittelgradigen depressiven Episode, deren diagnostischen

Merkmale mehrheitlich nicht erfüllt seien. Es fehle an einer Freudlosigkeit und

einer wesentlichen Antriebsverminderung, die Tagesmüdigkeit sei rückläufig und

die affektive Schwingungsfähigkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin fühle sich

emotional wieder ausgeglichener und der Schlaf sei noch aufgrund des Kindes

gestört. Der Einfluss der erheblichen psychosozialen Belastungen stehe klar im

Vordergrund, erkläre die aktuelle Befindlichkeitsstörung normalpsychologisch

und zeichne ganz wesentlich für die Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit

verantwortlich. Es falle auf, dass der in den Berichten des D.___ Spitals beschriebene

psychopathologische Befund jeweils fast identisch sei.

3.1.7

Die Beschwerdegegnerin gewährte

der Beschwerdeführerin ab 3. Juni 2022 Arbeitsvermittlung in Form eines

Coachings bei der I.___ GmbH. Ziel war es, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine

Stelle für ein Aufbautraining, beginnend mit zwei Stunden am Tag, zu finden

(IV-Nrn. 23 - 25). Gemäss dem Abschlussbericht vom 24. November 2022

(IV-Nr. 29) teilte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 mit, dass

sie wieder schwanger sei. Da sie deswegen ab Juli 2022 vermehrt unter

Beschwerden gelitten habe und sich laut ihrer Frauenärztin schonen musste, seien

ein Aufbautraining und eine Festanstellung nicht realistisch gewesen, weshalb der

Fokus auf die Vorbereitung des Bewerbungsprozesses gelegt worden sei. Die

Beschwerdeführerin habe sich zwar weiterhin einsatzbereit gezeigt, doch habe man

ihr die zusätzliche Belastung angemerkt und teilweise habe sie Mühe gehabt sich

zu konzentrieren. Die Gespräche hätten deshalb während dieser Phase alle zwei

bis drei Wochen stattgefunden. Sodann sei das Coaching am 30. November

2022.

beendet worden. Aktuell schätze man die Beschwerdeführerin angesichts

ihrer körperlichen Beschwerden und der familiären Belastung als nicht vermittelbar

ein.

3.1.8

Nachdem der Vertreter der

Beschwerdeführerin am 20. Juni 2022 interveniert hatte (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 3), teilte die B.___ am 20. September 2022 mit, dass eine erneute

vertrauensärztliche Untersuchung angesichts der Schwangerschaft nicht sinnvoll

sei und man bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit weiterhin

Taggeldleistungen erbringen werde. Diese würden per 19. Dezember 2022

enden, da ab dann kein Lohnausfall mehr nachgewiesen sei (IV-Nr. 31

S. 28 f.). In der Folge kam am 8. Dezember 2022 das zweite Kind der

Beschwerdeführerin zur Welt (IV-Nr. 41 S. 2 unten). Dr. med. J.___,

Facharzt für Endokrinologie / Diabetologie FMH, erwähnte im Bericht vom

13.

Februar 2023 (IV-Nr. 41 S. 2 ff.) eine Postpartale

Depression, ohne dazu aber nähere Angaben machen zu können (S. 3 Ziff. 2.6

f.); eine endokrinologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneinte er. In der

Folge nahm die Beschwerdeführerin im Mai 2023 mit einem Pensum von 40 %

eine Arbeit in einer Physiotherapie-Praxis auf (IV-Nr. 50 S. 3 oben).

3.1.9

Dr. med. K.___, Leitender Arzt

am D.___ Spital, und Dipl.-Psych. E.___ attestierten im Bericht vom

9.

Januar 2023 (IV-Nr. 40 S. 2 ff.) bis 30. November 2022

eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor dem Hintergrund einer mittelgradigen

depressiven Episode. Seit dem 18. November 2022 finde wegen der Geburt des

zweiten Kindes keine Behandlung statt, auch keine medikamentöse; die

Arbeitsfähigkeit sei nach dem Mutterschaftsurlaub neu zu beurteilen. Bei den

Befunden wurden zusätzlich viele Ängste in Bezug auf die Bewältigung des

Alltags mit zwei Kindern erwähnt.

3.1.10

Prof. Dr. med. L.___, Chefarzt a.i.

am D.___ Spital, und die Dipl.-Psych. E.___ diagnostizierten im Bericht vom

22.

September 2023 (Nr. 50 S. 2 ff.), nachdem sie die

Beschwerdeführerin am gleichen Tag untersucht hatten, nach wie vor eine

mittelgradige depressive Episode, gingen aber ab 1. Juni 2023 nur noch von

einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % aus. In der nächsten Zeit sei nicht mit

einer Steigerung zu rechnen. Ergänzend wurde bemerkt, das Grübeln habe sich

seit dem Tod der Grossmutter diesen Monat verstärkt. Die Beschwerdeführerin sei

«nah am Wasser». Die Sorge um die Mutter und ihre Kinder lenke sie am

Arbeitsplatz ab, was in Verbindung mit dem Schlafmangel zu Unkonzentriertheit

und Fehlern führe. Die Beschwerdeführerin sei von der neuen Stelle und der

Betreuung der Kinder überfordert und fühle sich insgesamt erschöpft. Wegen der

fehlenden Kinderbetreuung erfolgten aktuell nur sehr sporadische

Konsultationen. Die Eindosierung einer antidepressiven Medikation sei geplant.

3.1.11

Med. pract. M.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie beim Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), hielt in ihrer Stellungnahme

vom 12. Oktober 2023 dafür (IV-Nr. 51 S. 3 ff.), auf psychiatrischem

Fachgebiet lägen aktuell keine Störungen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin übe seit Mai 2023 eine berufliche

Tätigkeit aus und sei im Rahmen des Coachings als einsatzbereit und

interessiert beschrieben worden, was zu den im Wesentlichen unauffälligen Befunden

im Gutachten passe. Auch somatisch fehle es an einer Arbeitsunfähigkeit,

abgesehen von den Phasen mit Komplikationen während der Schwangerschaft. Die

psychosozialen Faktoren könnten nicht im versicherungsmedizinischen Kontext

gewertet werden. Es sei auf das Gutachten von Dr. med. F.___ abzustellen. Daran

hielt med. pract. M.___ am 16. April 2024 fest (IV-Nr. 59).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs auf das Gutachten von Dr. med. F.___.

Der Umstand, dass eine Expertise im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers

(und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG und Art. 72bis Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201) erstellt wurde, spricht nicht

per se gegen deren Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs

gegenüber der Invalidenversicherung. Einem solchen Gutachten kommt jedoch nur

der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des

Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.1), d.h. bestehen

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. II. 2.3 in fine hiervor).

3.2.2
3.2.2.1

Das Gutachten von Dr. med. F.___

genügt für sich allein genommen den Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu

E. II. 2.3 hiervor), gelangte die Expertin doch zu einer Beurteilung, welche

vor dem Hintergrund der von ihr festgehaltenen Befunde nachvollziehbar ist. Die

Beschwerdeführerin wendet ein, dass verschiedene Berichte aus dem D.___ Spital

vorliegen, welche abweichend vom Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen

(E. II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.9 f.). Differenzen in der

Einschätzung von internen Ärzten und behandelnden Ärzte reichen zwar allein

nicht aus, um weiteren Abklärungsbedarf zu begründen (Urteil des Bundesgerichts

9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.2). Hier ist jedoch entscheidend, dass die

Beurteilung in den Berichten des D.___ Spitals ebenfalls in sich schlüssig ist,

enthalten diese Berichte doch nicht nur eine andere Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, sondern auch einen vom Gutachten abweichenden Psychostatus

mit deutlich ausgeprägteren Befunden. So wurden z.B. eine reduzierte

Konzentrationsfähigkeit und ein verminderter Antrieb festgestellt, während Dr.

med. F.___ dies verneinte. Angesichts dessen lässt sich die abweichende

Auffassung in den Berichten des D.___ Spitals nicht mit dem Hinweis abtun,

diese stammten von therapeutisch tätigen Fachpersonen (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 8C_257/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 4).

3.2.2.2

Die Beschwerdegegnerin beruft

sich weiter auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___ (A.S. 2). Diese

geht davon aus, dass der im Gutachten enthaltene Psychostatus den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin korrekt wiedergibt, während sie die

Feststellungen in den anderen Berichten als weniger überzeugend ansieht,

erklärt sie doch, die dort beschriebenen Befunde seien jeweils fast identisch

(E. II. 3.1.6 hiervor). Es kommt zwar mitunter vor, dass behandelnde

Ärzte ihre Befunde und Schlussfolgerungen einfach unverändert aus früheren

Berichten übernehmen, was dann in der Tat Anlass für kritische Fragen bietet.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Erstens ist der in den

verschiedenen Berichten des D.___ Spitals enthaltene Psychostatus nicht durchgehend

deckungsgleich, sondern es ergaben sich im Verlauf auch neue Befunde (s. dazu

die entsprechenden Hinweise unter E. II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.9 f.).

Zweitens wurden Anpassungen in der Medikation dokumentiert. Drittens

schliesslich gingen die Berichte von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit

aus. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation von Dr. med. H.___, die

Berichte des D.___ Spitals seien nicht überzeugend, weil sie immer die gleichen

Befunde wiederholen würden, nicht gefolgt werden. Im Übrigen findet der

Umstand, dass die Psychotherapie ab November 2022 zurückgefahren wurde, seine

Erklärung in der Belastung der Beschwerdeführerin durch die zweite

Schwangerschaft und die anschliessende Betreuung zweier Kinder.

3.2.2.3

Richtig ist, dass an allen

Berichten des D.___ Spitals die Psychologin E.___ beteiligt war. Das bedeutet

aber nicht, dass ihnen von vornherein keine Bedeutung zukommt. Berichte einer

Psychotherapeutin sind vielmehr in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGE 151 V

258.

E. 4.3 S. 261). Dies muss hier einerseits umso mehr gelten, als Dipl.-Psych.

E.___ psychopathologische Befunde festhält, die typische Symptome einer

depressiven Episode darstellen (vgl. dazu a.a.O. E. 4.6 S. 263), wie z.B.

eine gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb, Freudverlust, reduzierte

Konzentration, verminderter Appetit, Müdigkeit, beeinträchtigtes

Selbstwertgefühl und Schuldgefühle (s. ICD-10 F32.-). Damit bestehen Hinweise

darauf, dass tatsächlich ein relevantes psychisches Leiden vorliegen könnte. Andererseits

ist zu beachten, dass die fraglichen Berichte des D.___ Spitals von

verschiedenen Fachärzten der Psychiatrie mitunterzeichnet und folglich

mitgetragen wurden. Diese Ärzte haben zudem auch zuhanden der

Krankentaggeldversicherung B.___ Zeugnisse ausgestellt, welche eine

Arbeitsunfähigkeit attestierten (s. Belegstellen in E. II. 3.1.1 /

3.1.3

/ 3.1.5 hiervor).

3.2.2.4

Die Stellungnahme der

RAD-Ärztin med. pract. M.___, welche sich dem Gutachten von Dr. med. F.___

anschliesst, bildet ihrerseits keine hinreichende Grundlage für eine

abschliessende Beurteilung. Die RAD-Ärztin begründet ihre Auffassung, es liege

derzeit keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, einerseits

mit den unauffälligen Befunden im Gutachten, worauf bereits eingegangen wurde.

Andererseits verweist die RAD-Ärztin darauf, dass die Beschwerdeführerin 2023

wieder eine Arbeit aufnahm. Da sich diese jedoch auf ein Teilpensum von

40.

% beschränkte, kann daraus nicht einfach geschlossen werden, dass gar

keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt.

3.2.2.5

Die Beschwerdegegnerin hält schliesslich

dafür, während des von der Beschwerdeführerin absolvierten Coachings hätten

offensichtlich keine Zweifel an ihrer psychischen Gesundheit bestanden, sondern

man habe sie als einsatzbereit erlebt (A.S. 28). Es trifft zwar zu, dass

im Abschussbericht zu diesem Coaching nur von körperlichen Beschwerden, der

bevorstehenden Geburt und der familiären Belastung die Rede ist. An dieser

Massnahme waren jedoch keine Fachpersonen mit psychiatrisch-psychologischen

Kenntnissen beteiligt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein

Arbeitstraining aufnahm, das ihre Leistungsfähigkeit auf die Probe gestellt

hätte; vielmehr wurde lediglich nach einem geeigneten Arbeitsplatz gesucht und

später dann nur noch der Bewerbungsprozess vorbereitet, wobei die

Coachinggespräche in grösseren Abständen erfolgten (E. II. 3.1.7

hiervor). Angesichts dessen eignen sich die Beobachtungen während des Coachings

nicht dazu, das Gutachten zu stützen.

3.3

Zusammenfassend besteht

zwischen dem Gutachten von Dr. med. F.___ und den abweichenden Berichten des D.___

Spitals ein Widerspruch in der Diagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,

den das Gericht anhand der Akten nicht aufzulösen vermag. Auf diese Weise liegen

immerhin geringe Zweifel an der Einschätzung der Gutachterin Dr. med. F.___ vor,

auch wenn die Berichte des Spitals D.___ keine Abgrenzung zwischen

krankheitswertiger psychischer Störung und invaliditätsfremden psychosozialen

Belastungsfaktoren beinhalten (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 4.7). Die Beschwerde ist folglich in dem

Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit sie eine

unabhängige psychiatrische Begutachtung veranlasst, bevor sie neu über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befindet. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon

abgesehen hat, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, sondern nur die Akten Dritter

beizog und den RAD Stellung nehmen liess, rechtfertigt es sich ausnahmsweise,

dass sie und nicht das Gericht das besagte Gutachten einholt. Dies hat denn auch

die Beschwerdeführerin selber so beantragt (A.S. 6).

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung,

welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen

Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese

Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung

der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von 12,30

Stunden geltend (A.S. 43 f.), der wie folgt zu kürzen ist:

·

Reiner

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an

Klientin» resp. «Mail an Klientin», 11 x 0,17 = 1,87 Stunden), bei denen

mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde

herabzusetzen.

Damit verbleibt ein Aufwand von 9,93

Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 zu vergüten

ist. Einschliesslich CHF 100.70 Auslagen (A.S. 44) und CHF 225.35

Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung

demnach auf CHF 3'007.15.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten über IV-Leistungen handelt. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der ab

1.

Januar 2021 geltenden Fassung). Im vorliegenden Fall hat die

unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.

Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr

demzufolge zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Mai

2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'007.15 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Der geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann