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Entscheid

VSBES.2024.148

Unfallversicherung

6. Juni 2025Deutsch34 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 6. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geb. 1965, war über die Arbeitslosenversicherung bei der

Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert, als sie am 14. August 2023 bei einem

Autounfall in Italien ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule erlitt (Akten

der Suva [Suva-Nr.] 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen und Unterlagen zum Unfallhergang ein und richtete der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)

aus (Suva-Nr. 16). Mit Verfügung vom 10. April 2024 stellte sie die

Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein

(Suva-Nr. 39). Eine dagegen gerichtete Einsprache (Suva-Nr. 44

S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai

2024 ab (Suva-Nr. 59; Aktenseiten [A.S.] 2 ff.).

2.

2.1 Mit in italienischer Sprache

verfasster, an die Beschwerdegegnerin gerichteter E-Mail vom 19. Juni

2024, welche gleichentags zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird

(Suva-Nr. 62), erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 (A.S. 10).

2.2 Mit Verfügung vom 20. Juni

2024 setzt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin unter Androhung des

Nichteintretens eine Nachfrist, um ihre Beschwerde in der Verfahrenssprache

Deutsch und handschriftlich unterzeichnet sowie auf dem Postweg erneut

einzureichen (A.S. 11).

2.3 Die Beschwerdeführerin reicht am

4. Juli 2024 innert Frist eine nun formgerechte Beschwerde ein und

beantragt darin erneut sinngemäss die Aufhebung bzw. die Anpassung des

angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 13).

2.4 Mit Eingabe vom 23. August

2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden

Beschwerdeantwort und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

(A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) ist bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter

schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer

Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrem Wegzug nach

Italien per 30. November 2023 ihren letzten Wohnsitz in [...] (Kanton

Solothurn) hatte (vgl. Suva-Nr. 34), ist das angerufene Versicherungsgericht

örtlich zuständig.

1.2

Die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend:

15.

Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224

E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Das Arztzeugnis

von Dr. med. B.___, [...] (IT), vom 28. Juni 2024 (vgl.

Suva-Nr. 67 S. 2) sowie der Bericht des Bezirksspitals C.___, [...]

(IT), vom 18. Juli 2024 (vgl. Suva-Nr. 71 S. 2) sind somit

nachfolgend nicht zu berücksichtigen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 zusammenfassend aus, ihr

Kreisarzt habe in seiner Aktenbeurteilung vom 5. April 2024 darauf

hingewiesen, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der radiologischen

Untersuchung auf der Höhe der Halswirbelsäule ein ausgeprägter degenerativer

Vorzustand gezeigt habe. Das Unfallereignis vom 14. August 2023 habe

(lediglich) zu einer vorübergehenden Verschlechterung dieses Vorzustandes für

höchstens drei Monate geführt. Nach diesem Zeitpunkt weiterhin bestehende

Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal. Das Unfallereignis habe darüber

hinaus zu keinen weiteren Schäden geführt, habe doch auch die neurologische

Untersuchung keine auffälligen Befunde ergeben. Allfällige psychische Störungen

beträfen sie (die Beschwerdegegnerin) nicht, da ein adäquater

Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Bei diesem Ergebnis könne (letztlich)

offenbleiben, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei (vgl.

Suva-Nr. 59; A.S. 2 ff.).

Die Beschwerdeführerin hält dem

entgegen, dass es ihr (aufgrund des Unfallereignisses vom 14. August 2023)

gesundheitsbedingt derzeit immer noch nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit

nachzugehen (vgl. A.S. 13).

3.2

Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid

vom 15. Mai 2024 ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit

dem Unfallereignis vom 14. August 2023 verneint und ihre Versicherungsleistungen

per 10. April 2024 eingestellt hat.

4.

4.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Im Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie

auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der

Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden

kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler:

BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

4.2

4.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,

129.

V 177 E. 3.1 S. 181, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

4.2.2

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der

Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammen-hangs

(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der

medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden

Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene

Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],

Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu

begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

4.2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248

E. 4 S. 250 f.). Anders verhält es sich bei natürlich

unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier

bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022

vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei psychischen

Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss

psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und äquivalenten

Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird

(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

4.2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht

durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es

darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring, in: Ueli

Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des

Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1,

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).

5.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,

in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

6.

Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher (medizinischer) Sachverhalt entnehmen:

6.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am

14.

August 2023 bei [...] (IT) im Rahmen einer «Autokollision mit der

Mauer» als Mitfahrerin ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule (vgl.

Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 12. September 2023; Suva-Nr. 1).

6.2

Aus einem Bericht der

Notaufnahme des D.___ ([...], IT) vom 14. August 2023 geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin am Unfalltag selbständig die Notaufnahme aufsuchte und

als Fall mit geringer Dringlichkeit eingestuft wurde. Gemäss ihren Angaben sei

ein anderes Auto auf das Auto, in welchem sie als Beifahrerin gesessen sei,

aufgefahren und sie sei anschliessend mit ihrem Auto frontal gegen eine Wand

geprallt. Als Erstdiagnose wurde bei ihr daraufhin ein Rückstosstrauma an der

Halswirbelsäule mit Schwindelgefühlen und Nackenschmerzen sowie ängstlichem

Zustand, jedoch ohne Schädelhirntrauma und ohne abdominales Trauma gestellt. Es

wurde ihr die Einnahme eines nichtsteroidalen Antirheumatikums bei Bedarf sowie

das Tragen einer halbstarren Halskrause, welche während den Mahlzeiten und vor

dem Schlafengehen abzuziehen sei, empfohlen (vgl. Suva-Nr. 9

S. 1 f.). Eine ebenfalls durchgeführte radiologische Untersuchung der

Halswirbelsäule ergab keine offensichtlichen Knochenläsionen von einem kürzlich

erlittenen Trauma (vgl. Suva-Nr. 9 S. 3).

6.3

Dr. med. B.___, [...] (IT),

schrieb die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 bis am

13.

September 2023 krank (vgl. Suva-Nr. 7).

6.4

Dr. med. E.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, Arztpraxis F.___, [...], bescheinigte der

Beschwerdeführerin am 12. September 2023 vom 12. September 2023 bis

am 24. September 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl.

Suva-Nr. 8).

6.5

Auf einem Fragebogen der

Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 gab die Beschwerdeführerin an,

es sei am 14. August 2023 auf einer Landstrasse in Richtung [...] (IT) zu

einem Auffahrunfall mit einem (anderen) Auto gekommen und ihr Auto, welches von

ihrem Ehemann gelenkt worden sei, sei anschliessend frontal gegen eine Mauer

geprallt. Sie habe einen Sicherheitsgurt getragen. Die Polizei sei nicht

informiert worden. Sie sei gegenwärtig arbeitsunfähig und es sei mit keiner

Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen. Die medizinische Behandlung sei

(noch) nicht abgeschlossen (vgl. Suva-Nr. 4). Aus der Unfallskizze und den

Angaben des beigelegten Unfallprotokolls vom 14. August 2023 ergibt sich, dass

das unfallverursachende Auto beim Fahren in der gleichen Richtung und in der

gleichen Kolonne mit der Vorderseite rechts auf das Heck links des Autos der

Beschwerdeführerin prallte und Letzteres daraufhin vorne rechts mit einer Mauer

am Strassenrand kollidierte (vgl. Suva-Nr. 5).

6.6

Mit Bericht vom

20.

September 2023 zu einem gleichentags durchgeführten MRT der Halswirbelsäule

hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, [...], folgende Befunde

fest:

«Vollständig miterfasst

Schädelbasis bis BWK5. Erhaltenes Alignement. Keine skoliotische Fehlhaltung.

Regelrechtes Myelonsignal. Keine relevanten degenerativen Veränderungen

kraniozervikal, atlantodental und atlantoaxial.

HWK2/3: Unauffälliges Intervertebralfach.

Unauffälliger Diskus. Keine spinale oder neuroforaminale Enge.

HWK3/4: Posteriore Spondylose und

Unkovertebralarthrose mit angrenzenden ossären Ödem. Breitbasige posteriore

Diskusprotrusion mit Extrusion zentral und Anulus fibrosus-Einriss. Geringe Pelottierung

des Myelons von anterior ohne Signalalteration. Keine spinale oder

neuroforaminale Enge.

HWK4/5: Anteriore und posteriore Spondylose.

Unkovertebralarthrose. Beginnende Facettengelenksarthrose. Diskusbulging.

Mässiggradige osteogene neuroforaminale Enge rechts mit Wurzelkontakt,

leichtgradig links ohne Wurzelkontakt. Keine spinale Enge.

HWK5/6: Anteriore und posteriore Spondylose.

Unkovertebralarthrose mit geringem Ödem der Endplatten. Beginnende

Facettengelenksarthrose. Diskusbulging. Mässiggradige osteogene neuroforaminale

Enge rechts mit Wurzelkontakt. Keine spinale Enge.

HWK6/7: Anteriore und posteriore Spondylose.

Unkovertebralarthrose mit geringem Ödem der posterioren Endplatten. Beginnende

Facettengelenksarthrose. Diskusbulging mit betonter Protrusion rechts

foraminal. Hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Enge rechts mit

Wurzelkompression. Keine spinale Enge.

HWK7-BWK6: Unauffällige Intervertebralfächer.

Unauffällige Disci. Keine spinale oder neuroforaminale Enge.

Unauffällige

paravertebrale Weichteile.»

Im Rahmen

seiner anschliessenden Beurteilung führte er aus, es lägen kein Frakturnachweis

sowie keine eindeutig posttraumatischen Veränderungen der Halswirbelsäule vor,

dafür eine aktivierte Spondylose und Unkovertebralarthrose HWK3-7. An der HWK4-6

finde sich eine mässiggradige osteogene neuroforaminale Enge rechts mit

Wurzelkontakt, an der HWK6/7 eine hochgradige osteodiskogene neuroforaminale

Enge rechts mit Wurzelkompression. Eine spinale Enge und eine Myelopathie seien

nicht erkennbar (vgl. Suva-Nr. 22).

6.7

Auf einem weiteren Fragebogen

«Zwischenverdienst» vom 25. September 2023 führte die Beschwerdeführerin

aus, sie sei am Unfalltag in den Ferien gewesen. Sie habe zuletzt am

4.

August 2023 gearbeitet und es sei vorgesehen gewesen, die Arbeit am

28.

August 2023 wieder aufzunehmen (wöchentliches Pensum von fünf Stunden

in einem Privathaushalt sowie von vier Stunden für die H.___ als

Reinigungskraft sowie von sechzehn Stunden in der I.___ auf Vermittlung des RAV;

vgl. Suva-Nr. 11 f.).

6.8

Dr. med. E.___ stellte der

Beschwerdeführerin am 26. September 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

für den Zeitraum vom 25. September 2023 bis am 8. Oktober 2023 (Arbeitsunfähigkeit

von 100 %; vgl. Suva-Nr. 14), eine Physiotherapieverordnung (vgl.

Suva-Nr. 21) sowie am 27. September 2023 ein Rezept für ein

Nackenkissen aus (vgl. Suva-Nr. 15).

6.9

Am 6. Oktober 2023

verlängerte Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, Arztpraxis F.___, die

(vollständige) Arbeitsunfähigkeit bis am 11. Oktober 2023 (vgl.

Suva-Nr. 20).

6.10

Mit Arztbericht vom

9.

November 2023 diagnostizierte Dr. med. J.___ bei der

Beschwerdeführerin ein Kontusions-/Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit

persistierenden Nackenschmerzen und gemäss MRT keinerlei akutem Befund. Die

Beschwerdeführerin sei am 14. August 2023 in einen Autounfall verwickelt

gewesen. Aktuell persistiere ein muskulärer Schmerz in der zervikodorsalen

Region, welcher sich mit Physiotherapie nicht massgeblich verbessert habe. Es

werde eine konservative Behandlung mit Schmerzmittel bei Bedarf und

Physiotherapie empfohlen (vgl. Suva-Nr. 24 S. 5).

6.11

Mit Arztzeugnis vom

11.

Dezember 2023 schrieb Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin ab

dem 1. Dezember 2023 für (weitere) dreissig Tage krank (vgl.

Suva-Nr. 35 S. 2).

6.12

Mit Schreiben vom

22.

Dezember 2023 bestätigte Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, [...]

(IT), gestützt auf die eingesehenen medizinischen Unterlagen sowie eine

durchgeführte klinisch-objektive Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an

einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Schwindelgefühlen und

ängstlichem Zustand leide. Sie beklage gegenwärtig noch Schmerzen an der

Halswirbelsäule mit wiederkehrendem Schwindelsyndrom, ängstlichem Zustand und

Kopfschmerzen. Objektiv zeige sich noch eine Kontraktur der paravertebralen

Muskulatur des Halses sowie eine Spinalgie der dornigen Fortsätze desselben

Traktes mit einer Reduktion der Beuge-Streck-Bewegungen und einer seitlichen

Neigung des Kopfes um ca. einen Drittel. Das MRT vom 20. September 2023

habe ausserdem eine schwerwiegende neuroforaminale Verengung mit einer

radikulären Kompression gezeigt, welche die aktuellen funktionellen Gelenk- und

Nervenbeschwerden erkläre (vgl. Suva-Nr. 24 S. 2 sowie S. 4).

6.13

Im Arztzeugnis UVG vom

11.

Januar 2024 führte die Arztpraxis F.___ aus, gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin sei diese am 14. August 2023 während den Sommerferien

in Italien gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Auto verunfallt. Ihr Ehemann sei

geradeaus mit ca. 50 km/h gefahren und ein anderer Autofahrer sei mit ca.

80.

km/h von hinten auf sie aufgefahren. Es gebe keine besonderen Umstände,

welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Der Gang der

Beschwerdeführerin sei verlangsamt, die distale Halswirbelsäule weise eine

relevante lokale Druckdolenz auf und es bestehe sofort ein Schmerz in der

Rotationsachse. Sie leide an einem Kontusions-/Distorsionstrauma an der

distalen Halswirbelsäule aufgrund des Unfallereignisses vom 14. August

2023.

bei persistierenden Schmerzen nuchal, welche mit Physiotherapie und

symptomatisch unter anderem mit Mydocalm und Ecofenac behandelt würden. Die

Beschwerdeführerin sei vom 12. September bis am 11. Oktober 2023 von

ihnen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei einer

Verlaufskontrolle vom 26. September 2023 habe die Beschwerdeführerin

weiterhin starke Schmerzen bei Retroversion der distalen Halswirbelsäule

beschrieben, am 6. Oktober 2023, dass es ihr besser, aber noch nicht gut

gehe aufgrund der Schmerzen an der Halswirbelsäule. Die Behandlung bei ihnen

sei am 9. November 2023 abgeschlossen worden (vgl. Suva-Nr. 25).

6.14

In der Folge wurde die

Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ auch für die Monate Januar und Februar

2024.

krankgeschrieben (vgl. Suva-Nr. 35 S. 3, S. 5).

6.15

Dr. med. L.___,

Bezirksspital C.___, [...] (IT), Abteilung Neurologie, hielt in einem Bericht

vom 12. Februar 2024 fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem

Autounfall vom 14. August 2023 an Schwindel, Nackenschmerzen und einer

Angststörung. Sie sei bewusstseinsklar sowie (allseits) orientiert und habe

einen normalen Gang. Der Romberg-Test sei negativ ausgefallen, die Hirnnerven

seien unversehrt, den Mingazzini- und den Kleinhirn-Test habe sie gut

durchführen können. Es gäbe keine ersichtlichen Anzeichen von neurologischen

Defiziten des zentralen und des peripheren Nervensystems. Er empfehle die

Einnahme von Lyrica für zwanzig Tage sowie weiterhin Physiotherapie (vgl.

Suva-Nr. 27).

6.16

Am 1. März 2024 schrieb

Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin für den Monat März 2024 krank (vgl.

Suva-Nr. 35 S. 4).

6.17

In einer Aktennotiz vom

15.

März 2024 führte Kreisarzt med. pract. M.___, Facharzt für

Chirurgie, aus, bei der Beschwerdeführerin lägen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren Folgen des

Unfallereignisses vom 14. August 2023 vor, hätten doch solche radiologisch

mittels MRI-Untersuchung ausgeschlossen werden können. Auch neurologische

Defizite würden zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. Von einer weiteren Behandlung

der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des

Gesundheitszustandes (mehr) erwartet werden. Spätestens sechs Wochen nach dem

Unfall bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (in ihrer zuletzt

ausgeübten Tätigkeit) als Restaurantangestellte (vgl. Suva-Nr. 32).

6.18

Mit (ausführlicherer)

Aktenbeurteilung vom 5. April 2024 stellte Kreisarzt med. pract. M.___

die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas bei Heckauffahrunfall durch ein

fremdes Fahrzeug mit wahrscheinlich geringem Delta-V am 14. August 2023

bei Status nach konservativer Therapie. Aktuell seien keine neurologischen

Defizite vorhanden und keine unfallkausalen strukturellen Läsionen zu befunden.

Unfallkausale strukturelle Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule hätten mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit klinisch und radiologisch ausgeschlossen

werden können. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr

erwartet werden. Vorbestehend zeige sich in der MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule

vom 20. September 2023 ein ausgeprägter degenerativer Vorzustand. Durch

den Unfall sei es allenfalls zu einer Aktivierung dieses degenerativen, zuvor

möglicherweise asymptomatischen Vorzustandes gekommen. Ein Ausheilen der

Unfallfolgen sei innerhalb von drei Monaten zu erwarten (mit Erreichen des

Status quo sine). Damit bestehe in unfallkausaler Hinsicht spätestens nach drei

Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt (vgl. Suva-Nr. 36).

6.19

Mit Arztzeugnis vom 5. April

2024.

bescheinigte Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem

1.

April 2024 während dreissig weiteren Tagen eine fehlende Genesung von

den Folgen des Autounfalls vom 14. August 2023 (vgl. Suva-Nr. 37

S. 2).

6.20

In ihrer Einsprache vom

11.

April 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund

ihres Gesundheitszustandes immer noch arbeitsunfähig sei. Aktuell mache sie

noch Therapie und sie werde bald eine Computertomographie machen (lassen), da

seit der letzten sechs Monate vergangen seien (vgl. Suva-Nr. 44

S. 2).

6.21

Am 2. Mai 2024 schrieb

Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin für weitere dreissig Tage krank

(vgl. Suva-Nr. 53).

7.

Bei der Beschwerdeführerin

wurde nach dem Unfallereignis vom 14. August 2023 sowohl von den

behandelnden Ärzten (vgl. E. II. 6.2, E. II. 6.10,

E. II. 6.12, E. II. 6.13 hiervor) als auch von Kreisarzt

med. pract. M.___ (vgl. E. II. 6.18 hiervor) ein Kontusions-

bzw. Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Gemäss MRT

der HWS vom 20. September 2023 konnten bildgebend weder eine Fraktur noch

eindeutig posttraumatische Veränderungen festgestellt werden. Zwar zeigten sich

keine relevanten degenerativen Veränderungen kraniozervikal, atlantodental und

atlantoaxial, jedoch an den HWK3-7 eine aktivierte Spondylose und eine Unkovertebralarthrose sowie an den HWK4-6 eine

mässiggradige osteogene und an der HWK6/7 eine hochgradige osteodiskogene neuroforaminale

Enge rechts (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Eine Spondylose sowie eine

Unkovertebralarthrose bezeichnen jeweils degenerative Veränderungen der

(Hals-) Wirbelsäule (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Spondylose sowie

https://flexikon.doccheck.com/de/Unkovertebralarthrose, je letztmals besucht am

29.

April 2025). Auch eine Neuroforamenstenose, bei welcher es durch die

Kompression des Spinalnervs zu radikulären Schmerzen, Paresen und/oder

Sensibilitätsstörungen im entsprechenden Dermatom kommen kann, entsteht meist

durch degenerative Veränderungen (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Neuroforaminale_Enge,

letztmals besucht am 29. April 2025). Darüber hinaus konnten vom behandelnden

Neurologen auch keine neurologischen Defizite des zentralen und des peripheren

Nervensystems ausgemacht werden (vgl. E. II. 6.15 hiervor). Es ist

somit im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass Kreisarzt med. pract. M.___

in seiner Aktenbeurteilung vom 5. April 2024 von einem «ausgeprägten

degenerativen Vorzustand», welcher durch das Unfallereignis vom 14. August

2023.

allenfalls vorübergehend aktiviert worden sei, ausging, und gestützt

darauf auf ein Ausheilen der Unfallfolgen und Erreichen des Status quo sine

innerhalb von drei Monaten schloss (vgl. E. II. 6.18 hiervor). Dessen

ungeachtet ging er trotz fehlenden unfallkausalen strukturell objektivierbaren

Läsionen im Bereich der HWS überhaupt nicht auf die von den behandelnden Ärzten

ebenfalls beschriebenen Begleiterscheinungen des Kontusions- bzw.

Distorsionstraumas an der HWS wie Schwindelgefühle, Kopfschmerzen und ein

angeblich ängstlicher Zustand bzw. eine Angststörung (vgl.

E. II. 6.2, E. II. 6.12, E. II. 6.15 hiervor)

ein. Ob zumindest diese – trotz fehlender Zuordnung zu einem organischen

Korrelat – überwiegend wahrscheinlich (weiterhin) natürlich unfallkausal waren bzw.

ob zumindest in dieser Hinsicht die natürliche Kausalität (noch) nicht

nachträglich weggefallen war, muss jedoch dann nicht abschliessend beurteilt

werden, wenn bereits ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Denn

nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objektivierbaren

Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger

natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht

rechtsgenüglich (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteile des

Bundesgerichts 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E. 6, 8C_236/2016 vom

11.

August 2016 E. 4.2).

8.

8.1

Was die Adäquanz anbelangt, ist

vorweg zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Schleudertrauma-Praxis massgebend

ist, nachdem den medizinischen Akten wiederholt ein Kontusions- bzw.

Distorsionstrauma an der HWS zu entnehmen ist (vgl. E. II. 7. hiervor).

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

15.

Mai 2024 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis

vom 14. August 2023 und den von der Beschwerdeführerin (weiterhin)

beklagten Beschwerden zumindest sinngemäss unter Bezugnahme auf BGE 115 V 133

(sog. «Psycho-Praxis») verneint (vgl. Suva-Nr. 59 S. 4 ff.; noch

ausdrücklich: Verfügung vom 10. April 2024 [Suva-Nr. 39 S. 2]).

Ob mit der Beschwerdegegnerin die Psycho-Praxis anzuwenden ist, erscheint

fraglich, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ist doch die

Adäquanz auch nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren

Schleudertrauma-Praxis im Sinne von BGE 134 V 109 zu verneinen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2 mit

Hinweisen).

8.2

Bei der

Schleudertrauma-Praxis ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen

nach Unfall geltenden Grundsätzen, vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa

S. 140, aber anders als dort ohne Differenzierung zwischen physischen und

psychischen Komponenten, vgl. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und

E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach dem

augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,

während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,

S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres

zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall

im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des

Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv

erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen

oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese

Kriterien lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:

· Besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

· schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen;

· fortgesetzt spezifische, belastende

ärztliche Behandlung;

· erhebliche Beschwerden;

· ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

· schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

·

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 65).

Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den

leichten Unfällen einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O.,

S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der

Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann

jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in

besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 134 V 109 E. 10.1

S. 126 f.).

8.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich

vorliegend nicht dazu geäussert, von welcher Unfallschwere sie ausgeht. Zum

konkreten Ablauf des Verkehrsunfalls vom 14. August 2023 und zu den sich

dabei auf die HWS einwirkenden Kräften finden sich in den Akten nur wenige

Angaben, zumal nach dem Unfallereignis weder die Polizei beigezogen wurde (vgl.

E. II. 6.5 hiervor), noch die ungefähren durch die Kollisionen hervorgerufenen

Geschwindigkeitsänderungen (Delta-V) des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin jemals

ermittelt wurden. Als erstellt zu gelten hat einzig, dass das Auto, in welchem

die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass, auf einer Landstrasse in der

Gegend von [...] (IT) von einem anderen Auto hinten links angefahren wurde und

in der Folge vorne rechts mit einer Mauer am Strassenrand kollidierte (vgl.

E. II. 6.2 sowie E. II. 6.5 hiervor), wobei das Auto der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Auffahrunfalles gemäss ihren eigenen

Angaben mit ca. 50 km/h und das unfallverursachende Auto mit ca. 80 km/h

unterwegs waren (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Dem Unfallprotokoll vom

14.

August 2023, Ziff. 10 und Ziff. 11, samt Unfallskizze (vgl.

Suva-Nr. 5) lässt sich entnehmen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin

keinen Totalschaden erlitt, sondern lediglich hinten links (durch die

Auffahrkollision) und vorne rechts (durch die Mauerkollision) beschädigt wurde,

was dagegen spricht, dass durch diesen Heck- und anschliessenden Frontaufprall

massivste Beschleunigungskräfte freigesetzt wurden. Darüber hinaus überschlug

sich ihr Fahrzeug offenbar nicht und die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des

Unfalls angegurtet (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Gegen eine erhebliche

Schwere des erlittenen Unfalls spricht auch der Umstand, dass die Polizei nicht

zum Unfallort gerufen wurde (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und sich die

Beschwerdeführerin im Anschluss selbständig auf die Notaufnahme begab (vgl.

E. II. 6.2 hiervor). Gemäss Rechtsprechung sind einfache

Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu

den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Daran ändert grundsätzlich auch

nichts, wenn – wie vorliegend – ein zweifacher Aufprall stattfand (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.3.2 mit weiteren

Hinweisen). Aber selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin das Ereignis vom

14.

August 2023 als im engeren Sinne mittelschwer zu bewerten wäre,

änderte sich – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – am Ergebnis nichts. Gestützt

auf die reichhaltige Kasuistik des Bundesgerichts zu den mittelschweren

Unfällen im engeren Sinn (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2019

vom 21. August 2019 E. 4.2.2, 8C_434/2012 vom 21. November 2012

E. 7.2.2, je mit zahlreichen Hinweisen) kann jedoch mit Sicherheit ein

mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgeschlossen

werden.

8.2.2

Das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles

ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht

aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten

Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittel-schweren Unfall eine

gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung

des Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo/Holzer,

a.a.O., S. 69). Der Verkehrsunfall vom 14. August 2023 hat sich weder

unter besonders dramatischen Begleitumständen zugetragen, noch zeichnet er sich

durch eine besondere Eindrücklichkeit aus (zum konkreten Unfallhergang vgl.

bereits E. II. 8.2.1 hiervor). Daran vermag insbesondere auch nichts

zu ändern, dass mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Lenker (vgl.

E. II. 6.5 hiervor) ein Familienangehöriger mit im Auto sass (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3).

8.2.3

Zu prüfen ist weiter das Merkmal

der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die Diagnose

eines Schleudertraumas der HWS für sich allein vermag dieses nicht zu

begründen. Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das

Verletzungsbild typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche die

Beschwerden beeinflussen können. Letztere bestehen beispielsweise in einer beim

Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten

Komplikationen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte

Person neben dem Schleudertrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam

sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Es ist

nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls eine

besondere Körperhaltung eingenommen hätte. Dagegen spricht aber etwa, dass sie

im Moment des Aufpralls angegurtet war (vgl. E. II. 6.5 hiervor).

Auch erlitt sie neben dem Kontusions- bzw. Distorsionstrauma an der HWS und den

damit verbundenen Symptomen keine weitergehenden Verletzungen (vgl.

E. II. 6.2, E. II. 6.6, E. II. 6.10,

E. II. 6.12, E. II. 6.13, E. II. 6.15). Schliesslich

ist eine Verletzung besonderer Art nicht bereits deshalb anzunehmen, weil im

MRT der HWS vom 20. September 2023 eine (vorbestehende) aktivierte Spondylose

und Unkovertebralarthrose an den HWK3-7, eine mässiggradige osteogene

neuroforaminale Verengung an den HWK4-6 sowie eine hochgradige osteodiskogene

neuroforaminale Verengung an der HWK6/7 festgestellt wurden (vgl.

E. II. 6.6 hiervor). Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende

Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich

vorgeschädigten Wirbelsäule, wobei in der Regel vorausgesetzt wird, dass die

versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall

mindestens teilweise arbeitsunfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Davon

kann vorliegend nicht die Rede sein, waren diese unfallfremden, nicht besonders

schwerwiegenden (Vor-) Schädigungen an der HWS doch zuvor wohl

mehrheitlich stumm und verursachten keine erheblichen Beschwerden, zumal die

Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 14. August 2023 auf

Arbeitssuche war und unter anderem in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit

als Reinigungskraft im Zwischenverdienst arbeitete (vgl. Suva-Nr. 12

S. 1 f.; E. II. 6.7 hiervor).

8.2.4

Das Kriterium einer fortgesetzt

spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bedingt,

gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit

auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung

von ungewöhnlich langer Dauer (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Da

blossen ärztlichen Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des

Gesundheitszustands dienenden Untersuchungen (vgl. E. II. 6.6,

E. II. 6.10, E. II. 6.12, E. II. 6.13,

E. II. 6.15 hiervor) nicht die Qualität einer regelmässigen,

zielgerichteten Heilmethodik zukommt und manualtherapeutische Vorkehren in Form

von Physiotherapie sowie pharmakologische Schmerztherapien (vgl.

E. II. 6.8, E. II. 6.10, E. II. 6.13,

E. II. 6.15 hiervor) keine spezifische, die Beschwerdeführerin

speziell belastende ärztliche Behandlung darstellen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.3, 8C_786/2011 vom

3.

Januar 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen), kann vorliegend nicht von

einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge

ausgegangen werden.

8.2.5

Die Erheblichkeit der Beschwerden

beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,

welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt

(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Kontusions- bzw.

Distorsionstrauma an der HWS zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Die

Beschwerdeführerin leidet zwar unter Schwindelgefühlen, Nackenschmerzen und

Kopfschmerzen sowie unter einer angeblichen – allerdings nicht weiter

spezifizierten und nicht fachärztlich ausgewiesenen – Angststörung (vgl.

E. II. 6.2, E. II. 6.10, E. II. 6.12,

E. II. 6.13, E. II. 6.15 hiervor). Die üblicherweise mit

einem Schleudertrauma verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten

das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine

Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts

8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2, 8C_938/2011 vom

14.

August 2012 E. 5.3.4). Vorliegend übersteigen nach Lage der Akten

die unfallbedingt aufgetretenen Schmerzen und die Beeinträchtigung, welche die

Beschwerdeführerin dadurch im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen

HWS-Kontusionen bzw. -Distorsionen Übliche nicht in einem solchen Ausmass, als

dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen werden könnte.

8.2.6

Eine ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht ersichtlich und

wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

8.2.7

Bezüglich des schwierigen

Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen gilt es zu beachten, dass einzig

aus dem Umstand der ärztlichen Behandlung und der erheblichen Beschwerden, die

bei der Beurteilung der spezifischen Adäquanzkriterien gesondert zu

berücksichtigen sind, nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf

und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden kann. Es bedarf hierzu

besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Nicht darunter zu

zählen sind etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung

verschiedener Therapien. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass trotz

regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige)

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten, das

Kriterium zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2011 vom 3. Januar

2012.

E. 3.2 mit Hinweis). Vorliegend sind weder für bis zum Fallabschluss

eingetretene erhebliche Komplikationen noch für einen schwierigen

Heilungsverlauf Anhaltspunkte erkennbar.

8.2.8

Was schliesslich das Kriterium

der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt,

hat das Bundesgericht präzisiert, nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit

solle massgebend sein, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche,

die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternehme.

Darin liege der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen,

wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelinge es ihr trotz solcher

Anstrengungen nicht, sei ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen.

Konkret müsse ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung

raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Derartige

Anstrengungen der versicherten Person könnten sich insbesondere in ernsthaften

Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten

manifestieren. Dabei sei auch der persönliche Einsatz im Rahmen von

medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann könnten Bemühungen

um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende

Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in

erheblichem Masse arbeitsunfähig sei und solche Anstrengungen auszuweisen

vermöge, könne das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7

S. 129 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April

2015.

E. 4.2.6). Die Beschwerdeführerin wurde zwar von ihren behandelnden

Ärzten bis zum Fallabschluss wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben (vgl. E. II. 6.3, E. II. 6.4,

E. II. 6.8, E. II. 6.9, E. II. 6.11,

E. II. 6.14, E. II. 6.16, E. II. 6.19 hiervor),

doch ist die blosse Dauer der Arbeitsunfähigkeit – wie vorstehend ausgeführt –

nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass weder ein Versuch der

Beschwerdeführerin, wieder in ihrer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

ausgeübten Tätigkeit als Restaurantangestellte (vgl. Suva-Nr. 1) zu

arbeiten, noch Bemühungen um eine anderweitige Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess aktenkundig sind. So hat sie sich unter anderem nach dem

Unfallereignis vom 14. August 2023 per 29. November 2023 beim RAV von

der Arbeitsvermittlung abgemeldet (vgl. Suva-Nr. 75) und anschliessend

ihren Wohnsitz per 30. November 2023 (erneut) nach [...] verlegt (vgl. Suva-Nr. 34).

Bei dieser Ausgangslage ist somit sehr fraglich, ob das Kriterium der

erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gegeben ist.

Letztlich muss diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, wäre

doch selbst dann, wenn besagtes Kriterium bejaht würde, nur eines der insgesamt

sieben Adäquanzkriterien – und auch dieses nicht in besonders ausgeprägter

Weise – erfüllt.

8.3

Insgesamt kann mithin – wenn

überhaupt – höchstens eines der zu prüfenden Adäquanzkriterien und dieses nicht

in besonders augenfälliger Form als erfüllt gelten. Damit ist aber bei einem

höchstens mittelschweren Unfall im engeren Sinn (vgl. E. II. 8.2.1

hiervor) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch über den

10.

April 2024 hinaus von der Beschwerdeführerin geklagten, nicht

objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. August 2023 zu

verneinen (vgl. E. II. 8.2 hiervor).

9.

Gestützt auf vorstehende

Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai

Dispositiv

2024 demnach als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich

abzuweisen.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin, die in

eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen