VSBES.2024.148
Unfallversicherung
6. Juni 2025Deutsch34 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geb. 1965, war über die Arbeitslosenversicherung bei der
Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert, als sie am 14. August 2023 bei einem
Autounfall in Italien ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule erlitt (Akten
der Suva [Suva-Nr.] 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen und Unterlagen zum Unfallhergang ein und richtete der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)
aus (Suva-Nr. 16). Mit Verfügung vom 10. April 2024 stellte sie die
Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein
(Suva-Nr. 39). Eine dagegen gerichtete Einsprache (Suva-Nr. 44
S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai
2024 ab (Suva-Nr. 59; Aktenseiten [A.S.] 2 ff.).
2.
2.1 Mit in italienischer Sprache
verfasster, an die Beschwerdegegnerin gerichteter E-Mail vom 19. Juni
2024, welche gleichentags zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet wird
(Suva-Nr. 62), erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 (A.S. 10).
2.2 Mit Verfügung vom 20. Juni
2024 setzt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin unter Androhung des
Nichteintretens eine Nachfrist, um ihre Beschwerde in der Verfahrenssprache
Deutsch und handschriftlich unterzeichnet sowie auf dem Postweg erneut
einzureichen (A.S. 11).
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht am
4. Juli 2024 innert Frist eine nun formgerechte Beschwerde ein und
beantragt darin erneut sinngemäss die Aufhebung bzw. die Anpassung des
angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 13).
2.4 Mit Eingabe vom 23. August
2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden
Beschwerdeantwort und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
(A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) ist bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter
schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer
Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrem Wegzug nach
Italien per 30. November 2023 ihren letzten Wohnsitz in [...] (Kanton
Solothurn) hatte (vgl. Suva-Nr. 34), ist das angerufene Versicherungsgericht
örtlich zuständig.
1.2
Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend:
15.
Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224
E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Das Arztzeugnis
von Dr. med. B.___, [...] (IT), vom 28. Juni 2024 (vgl.
Suva-Nr. 67 S. 2) sowie der Bericht des Bezirksspitals C.___, [...]
(IT), vom 18. Juli 2024 (vgl. Suva-Nr. 71 S. 2) sind somit
nachfolgend nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 zusammenfassend aus, ihr
Kreisarzt habe in seiner Aktenbeurteilung vom 5. April 2024 darauf
hingewiesen, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der radiologischen
Untersuchung auf der Höhe der Halswirbelsäule ein ausgeprägter degenerativer
Vorzustand gezeigt habe. Das Unfallereignis vom 14. August 2023 habe
(lediglich) zu einer vorübergehenden Verschlechterung dieses Vorzustandes für
höchstens drei Monate geführt. Nach diesem Zeitpunkt weiterhin bestehende
Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal. Das Unfallereignis habe darüber
hinaus zu keinen weiteren Schäden geführt, habe doch auch die neurologische
Untersuchung keine auffälligen Befunde ergeben. Allfällige psychische Störungen
beträfen sie (die Beschwerdegegnerin) nicht, da ein adäquater
Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Bei diesem Ergebnis könne (letztlich)
offenbleiben, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei (vgl.
Suva-Nr. 59; A.S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführerin hält dem
entgegen, dass es ihr (aufgrund des Unfallereignisses vom 14. August 2023)
gesundheitsbedingt derzeit immer noch nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen (vgl. A.S. 13).
3.2
Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 15. Mai 2024 ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 14. August 2023 verneint und ihre Versicherungsleistungen
per 10. April 2024 eingestellt hat.
4.
4.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Im Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie
auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der
Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler:
BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
4.2
4.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,
129.
V 177 E. 3.1 S. 181, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).
4.2.2
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der
Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammen-hangs
(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der
medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden
Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene
Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu
begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330, 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
4.2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248
E. 4 S. 250 f.). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022
vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss
psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und äquivalenten
Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
4.2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht
durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring, in: Ueli
Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des
Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1,
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).
5.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen,
in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6.
Den Akten lässt sich folgender
entscheiderheblicher (medizinischer) Sachverhalt entnehmen:
6.1
Die Beschwerdeführerin erlitt am
14.
August 2023 bei [...] (IT) im Rahmen einer «Autokollision mit der
Mauer» als Mitfahrerin ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule (vgl.
Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 12. September 2023; Suva-Nr. 1).
6.2
Aus einem Bericht der
Notaufnahme des D.___ ([...], IT) vom 14. August 2023 geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin am Unfalltag selbständig die Notaufnahme aufsuchte und
als Fall mit geringer Dringlichkeit eingestuft wurde. Gemäss ihren Angaben sei
ein anderes Auto auf das Auto, in welchem sie als Beifahrerin gesessen sei,
aufgefahren und sie sei anschliessend mit ihrem Auto frontal gegen eine Wand
geprallt. Als Erstdiagnose wurde bei ihr daraufhin ein Rückstosstrauma an der
Halswirbelsäule mit Schwindelgefühlen und Nackenschmerzen sowie ängstlichem
Zustand, jedoch ohne Schädelhirntrauma und ohne abdominales Trauma gestellt. Es
wurde ihr die Einnahme eines nichtsteroidalen Antirheumatikums bei Bedarf sowie
das Tragen einer halbstarren Halskrause, welche während den Mahlzeiten und vor
dem Schlafengehen abzuziehen sei, empfohlen (vgl. Suva-Nr. 9
S. 1 f.). Eine ebenfalls durchgeführte radiologische Untersuchung der
Halswirbelsäule ergab keine offensichtlichen Knochenläsionen von einem kürzlich
erlittenen Trauma (vgl. Suva-Nr. 9 S. 3).
6.3
Dr. med. B.___, [...] (IT),
schrieb die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 bis am
13.
September 2023 krank (vgl. Suva-Nr. 7).
6.4
Dr. med. E.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, Arztpraxis F.___, [...], bescheinigte der
Beschwerdeführerin am 12. September 2023 vom 12. September 2023 bis
am 24. September 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Suva-Nr. 8).
6.5
Auf einem Fragebogen der
Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 gab die Beschwerdeführerin an,
es sei am 14. August 2023 auf einer Landstrasse in Richtung [...] (IT) zu
einem Auffahrunfall mit einem (anderen) Auto gekommen und ihr Auto, welches von
ihrem Ehemann gelenkt worden sei, sei anschliessend frontal gegen eine Mauer
geprallt. Sie habe einen Sicherheitsgurt getragen. Die Polizei sei nicht
informiert worden. Sie sei gegenwärtig arbeitsunfähig und es sei mit keiner
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen. Die medizinische Behandlung sei
(noch) nicht abgeschlossen (vgl. Suva-Nr. 4). Aus der Unfallskizze und den
Angaben des beigelegten Unfallprotokolls vom 14. August 2023 ergibt sich, dass
das unfallverursachende Auto beim Fahren in der gleichen Richtung und in der
gleichen Kolonne mit der Vorderseite rechts auf das Heck links des Autos der
Beschwerdeführerin prallte und Letzteres daraufhin vorne rechts mit einer Mauer
am Strassenrand kollidierte (vgl. Suva-Nr. 5).
6.6
Mit Bericht vom
20.
September 2023 zu einem gleichentags durchgeführten MRT der Halswirbelsäule
hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, [...], folgende Befunde
fest:
«Vollständig miterfasst
Schädelbasis bis BWK5. Erhaltenes Alignement. Keine skoliotische Fehlhaltung.
Regelrechtes Myelonsignal. Keine relevanten degenerativen Veränderungen
kraniozervikal, atlantodental und atlantoaxial.
HWK2/3: Unauffälliges Intervertebralfach.
Unauffälliger Diskus. Keine spinale oder neuroforaminale Enge.
HWK3/4: Posteriore Spondylose und
Unkovertebralarthrose mit angrenzenden ossären Ödem. Breitbasige posteriore
Diskusprotrusion mit Extrusion zentral und Anulus fibrosus-Einriss. Geringe Pelottierung
des Myelons von anterior ohne Signalalteration. Keine spinale oder
neuroforaminale Enge.
HWK4/5: Anteriore und posteriore Spondylose.
Unkovertebralarthrose. Beginnende Facettengelenksarthrose. Diskusbulging.
Mässiggradige osteogene neuroforaminale Enge rechts mit Wurzelkontakt,
leichtgradig links ohne Wurzelkontakt. Keine spinale Enge.
HWK5/6: Anteriore und posteriore Spondylose.
Unkovertebralarthrose mit geringem Ödem der Endplatten. Beginnende
Facettengelenksarthrose. Diskusbulging. Mässiggradige osteogene neuroforaminale
Enge rechts mit Wurzelkontakt. Keine spinale Enge.
HWK6/7: Anteriore und posteriore Spondylose.
Unkovertebralarthrose mit geringem Ödem der posterioren Endplatten. Beginnende
Facettengelenksarthrose. Diskusbulging mit betonter Protrusion rechts
foraminal. Hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Enge rechts mit
Wurzelkompression. Keine spinale Enge.
HWK7-BWK6: Unauffällige Intervertebralfächer.
Unauffällige Disci. Keine spinale oder neuroforaminale Enge.
Unauffällige
paravertebrale Weichteile.»
Im Rahmen
seiner anschliessenden Beurteilung führte er aus, es lägen kein Frakturnachweis
sowie keine eindeutig posttraumatischen Veränderungen der Halswirbelsäule vor,
dafür eine aktivierte Spondylose und Unkovertebralarthrose HWK3-7. An der HWK4-6
finde sich eine mässiggradige osteogene neuroforaminale Enge rechts mit
Wurzelkontakt, an der HWK6/7 eine hochgradige osteodiskogene neuroforaminale
Enge rechts mit Wurzelkompression. Eine spinale Enge und eine Myelopathie seien
nicht erkennbar (vgl. Suva-Nr. 22).
6.7
Auf einem weiteren Fragebogen
«Zwischenverdienst» vom 25. September 2023 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei am Unfalltag in den Ferien gewesen. Sie habe zuletzt am
4.
August 2023 gearbeitet und es sei vorgesehen gewesen, die Arbeit am
28.
August 2023 wieder aufzunehmen (wöchentliches Pensum von fünf Stunden
in einem Privathaushalt sowie von vier Stunden für die H.___ als
Reinigungskraft sowie von sechzehn Stunden in der I.___ auf Vermittlung des RAV;
vgl. Suva-Nr. 11 f.).
6.8
Dr. med. E.___ stellte der
Beschwerdeführerin am 26. September 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
für den Zeitraum vom 25. September 2023 bis am 8. Oktober 2023 (Arbeitsunfähigkeit
von 100 %; vgl. Suva-Nr. 14), eine Physiotherapieverordnung (vgl.
Suva-Nr. 21) sowie am 27. September 2023 ein Rezept für ein
Nackenkissen aus (vgl. Suva-Nr. 15).
6.9
Am 6. Oktober 2023
verlängerte Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, Arztpraxis F.___, die
(vollständige) Arbeitsunfähigkeit bis am 11. Oktober 2023 (vgl.
Suva-Nr. 20).
6.10
Mit Arztbericht vom
9.
November 2023 diagnostizierte Dr. med. J.___ bei der
Beschwerdeführerin ein Kontusions-/Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit
persistierenden Nackenschmerzen und gemäss MRT keinerlei akutem Befund. Die
Beschwerdeführerin sei am 14. August 2023 in einen Autounfall verwickelt
gewesen. Aktuell persistiere ein muskulärer Schmerz in der zervikodorsalen
Region, welcher sich mit Physiotherapie nicht massgeblich verbessert habe. Es
werde eine konservative Behandlung mit Schmerzmittel bei Bedarf und
Physiotherapie empfohlen (vgl. Suva-Nr. 24 S. 5).
6.11
Mit Arztzeugnis vom
11.
Dezember 2023 schrieb Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin ab
dem 1. Dezember 2023 für (weitere) dreissig Tage krank (vgl.
Suva-Nr. 35 S. 2).
6.12
Mit Schreiben vom
22.
Dezember 2023 bestätigte Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, [...]
(IT), gestützt auf die eingesehenen medizinischen Unterlagen sowie eine
durchgeführte klinisch-objektive Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an
einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Schwindelgefühlen und
ängstlichem Zustand leide. Sie beklage gegenwärtig noch Schmerzen an der
Halswirbelsäule mit wiederkehrendem Schwindelsyndrom, ängstlichem Zustand und
Kopfschmerzen. Objektiv zeige sich noch eine Kontraktur der paravertebralen
Muskulatur des Halses sowie eine Spinalgie der dornigen Fortsätze desselben
Traktes mit einer Reduktion der Beuge-Streck-Bewegungen und einer seitlichen
Neigung des Kopfes um ca. einen Drittel. Das MRT vom 20. September 2023
habe ausserdem eine schwerwiegende neuroforaminale Verengung mit einer
radikulären Kompression gezeigt, welche die aktuellen funktionellen Gelenk- und
Nervenbeschwerden erkläre (vgl. Suva-Nr. 24 S. 2 sowie S. 4).
6.13
Im Arztzeugnis UVG vom
11.
Januar 2024 führte die Arztpraxis F.___ aus, gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin sei diese am 14. August 2023 während den Sommerferien
in Italien gemeinsam mit ihrem Ehemann mit dem Auto verunfallt. Ihr Ehemann sei
geradeaus mit ca. 50 km/h gefahren und ein anderer Autofahrer sei mit ca.
80.
km/h von hinten auf sie aufgefahren. Es gebe keine besonderen Umstände,
welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Der Gang der
Beschwerdeführerin sei verlangsamt, die distale Halswirbelsäule weise eine
relevante lokale Druckdolenz auf und es bestehe sofort ein Schmerz in der
Rotationsachse. Sie leide an einem Kontusions-/Distorsionstrauma an der
distalen Halswirbelsäule aufgrund des Unfallereignisses vom 14. August
2023.
bei persistierenden Schmerzen nuchal, welche mit Physiotherapie und
symptomatisch unter anderem mit Mydocalm und Ecofenac behandelt würden. Die
Beschwerdeführerin sei vom 12. September bis am 11. Oktober 2023 von
ihnen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei einer
Verlaufskontrolle vom 26. September 2023 habe die Beschwerdeführerin
weiterhin starke Schmerzen bei Retroversion der distalen Halswirbelsäule
beschrieben, am 6. Oktober 2023, dass es ihr besser, aber noch nicht gut
gehe aufgrund der Schmerzen an der Halswirbelsäule. Die Behandlung bei ihnen
sei am 9. November 2023 abgeschlossen worden (vgl. Suva-Nr. 25).
6.14
In der Folge wurde die
Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___ auch für die Monate Januar und Februar
2024.
krankgeschrieben (vgl. Suva-Nr. 35 S. 3, S. 5).
6.15
Dr. med. L.___,
Bezirksspital C.___, [...] (IT), Abteilung Neurologie, hielt in einem Bericht
vom 12. Februar 2024 fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem
Autounfall vom 14. August 2023 an Schwindel, Nackenschmerzen und einer
Angststörung. Sie sei bewusstseinsklar sowie (allseits) orientiert und habe
einen normalen Gang. Der Romberg-Test sei negativ ausgefallen, die Hirnnerven
seien unversehrt, den Mingazzini- und den Kleinhirn-Test habe sie gut
durchführen können. Es gäbe keine ersichtlichen Anzeichen von neurologischen
Defiziten des zentralen und des peripheren Nervensystems. Er empfehle die
Einnahme von Lyrica für zwanzig Tage sowie weiterhin Physiotherapie (vgl.
Suva-Nr. 27).
6.16
Am 1. März 2024 schrieb
Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin für den Monat März 2024 krank (vgl.
Suva-Nr. 35 S. 4).
6.17
In einer Aktennotiz vom
15.
März 2024 führte Kreisarzt med. pract. M.___, Facharzt für
Chirurgie, aus, bei der Beschwerdeführerin lägen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren Folgen des
Unfallereignisses vom 14. August 2023 vor, hätten doch solche radiologisch
mittels MRI-Untersuchung ausgeschlossen werden können. Auch neurologische
Defizite würden zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. Von einer weiteren Behandlung
der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des
Gesundheitszustandes (mehr) erwartet werden. Spätestens sechs Wochen nach dem
Unfall bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (in ihrer zuletzt
ausgeübten Tätigkeit) als Restaurantangestellte (vgl. Suva-Nr. 32).
6.18
Mit (ausführlicherer)
Aktenbeurteilung vom 5. April 2024 stellte Kreisarzt med. pract. M.___
die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas bei Heckauffahrunfall durch ein
fremdes Fahrzeug mit wahrscheinlich geringem Delta-V am 14. August 2023
bei Status nach konservativer Therapie. Aktuell seien keine neurologischen
Defizite vorhanden und keine unfallkausalen strukturellen Läsionen zu befunden.
Unfallkausale strukturelle Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule hätten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit klinisch und radiologisch ausgeschlossen
werden können. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr
erwartet werden. Vorbestehend zeige sich in der MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule
vom 20. September 2023 ein ausgeprägter degenerativer Vorzustand. Durch
den Unfall sei es allenfalls zu einer Aktivierung dieses degenerativen, zuvor
möglicherweise asymptomatischen Vorzustandes gekommen. Ein Ausheilen der
Unfallfolgen sei innerhalb von drei Monaten zu erwarten (mit Erreichen des
Status quo sine). Damit bestehe in unfallkausaler Hinsicht spätestens nach drei
Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt (vgl. Suva-Nr. 36).
6.19
Mit Arztzeugnis vom 5. April
2024.
bescheinigte Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem
1.
April 2024 während dreissig weiteren Tagen eine fehlende Genesung von
den Folgen des Autounfalls vom 14. August 2023 (vgl. Suva-Nr. 37
S. 2).
6.20
In ihrer Einsprache vom
11.
April 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund
ihres Gesundheitszustandes immer noch arbeitsunfähig sei. Aktuell mache sie
noch Therapie und sie werde bald eine Computertomographie machen (lassen), da
seit der letzten sechs Monate vergangen seien (vgl. Suva-Nr. 44
S. 2).
6.21
Am 2. Mai 2024 schrieb
Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin für weitere dreissig Tage krank
(vgl. Suva-Nr. 53).
7.
Bei der Beschwerdeführerin
wurde nach dem Unfallereignis vom 14. August 2023 sowohl von den
behandelnden Ärzten (vgl. E. II. 6.2, E. II. 6.10,
E. II. 6.12, E. II. 6.13 hiervor) als auch von Kreisarzt
med. pract. M.___ (vgl. E. II. 6.18 hiervor) ein Kontusions-
bzw. Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Gemäss MRT
der HWS vom 20. September 2023 konnten bildgebend weder eine Fraktur noch
eindeutig posttraumatische Veränderungen festgestellt werden. Zwar zeigten sich
keine relevanten degenerativen Veränderungen kraniozervikal, atlantodental und
atlantoaxial, jedoch an den HWK3-7 eine aktivierte Spondylose und eine Unkovertebralarthrose sowie an den HWK4-6 eine
mässiggradige osteogene und an der HWK6/7 eine hochgradige osteodiskogene neuroforaminale
Enge rechts (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Eine Spondylose sowie eine
Unkovertebralarthrose bezeichnen jeweils degenerative Veränderungen der
(Hals-) Wirbelsäule (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Spondylose sowie
https://flexikon.doccheck.com/de/Unkovertebralarthrose, je letztmals besucht am
29.
April 2025). Auch eine Neuroforamenstenose, bei welcher es durch die
Kompression des Spinalnervs zu radikulären Schmerzen, Paresen und/oder
Sensibilitätsstörungen im entsprechenden Dermatom kommen kann, entsteht meist
durch degenerative Veränderungen (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Neuroforaminale_Enge,
letztmals besucht am 29. April 2025). Darüber hinaus konnten vom behandelnden
Neurologen auch keine neurologischen Defizite des zentralen und des peripheren
Nervensystems ausgemacht werden (vgl. E. II. 6.15 hiervor). Es ist
somit im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass Kreisarzt med. pract. M.___
in seiner Aktenbeurteilung vom 5. April 2024 von einem «ausgeprägten
degenerativen Vorzustand», welcher durch das Unfallereignis vom 14. August
2023.
allenfalls vorübergehend aktiviert worden sei, ausging, und gestützt
darauf auf ein Ausheilen der Unfallfolgen und Erreichen des Status quo sine
innerhalb von drei Monaten schloss (vgl. E. II. 6.18 hiervor). Dessen
ungeachtet ging er trotz fehlenden unfallkausalen strukturell objektivierbaren
Läsionen im Bereich der HWS überhaupt nicht auf die von den behandelnden Ärzten
ebenfalls beschriebenen Begleiterscheinungen des Kontusions- bzw.
Distorsionstraumas an der HWS wie Schwindelgefühle, Kopfschmerzen und ein
angeblich ängstlicher Zustand bzw. eine Angststörung (vgl.
E. II. 6.2, E. II. 6.12, E. II. 6.15 hiervor)
ein. Ob zumindest diese – trotz fehlender Zuordnung zu einem organischen
Korrelat – überwiegend wahrscheinlich (weiterhin) natürlich unfallkausal waren bzw.
ob zumindest in dieser Hinsicht die natürliche Kausalität (noch) nicht
nachträglich weggefallen war, muss jedoch dann nicht abschliessend beurteilt
werden, wenn bereits ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Denn
nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objektivierbaren
Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein allfälliger
natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteile des
Bundesgerichts 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E. 6, 8C_236/2016 vom
11.
August 2016 E. 4.2).
8.
8.1
Was die Adäquanz anbelangt, ist
vorweg zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Schleudertrauma-Praxis massgebend
ist, nachdem den medizinischen Akten wiederholt ein Kontusions- bzw.
Distorsionstrauma an der HWS zu entnehmen ist (vgl. E. II. 7. hiervor).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
15.
Mai 2024 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
vom 14. August 2023 und den von der Beschwerdeführerin (weiterhin)
beklagten Beschwerden zumindest sinngemäss unter Bezugnahme auf BGE 115 V 133
(sog. «Psycho-Praxis») verneint (vgl. Suva-Nr. 59 S. 4 ff.; noch
ausdrücklich: Verfügung vom 10. April 2024 [Suva-Nr. 39 S. 2]).
Ob mit der Beschwerdegegnerin die Psycho-Praxis anzuwenden ist, erscheint
fraglich, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ist doch die
Adäquanz auch nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren
Schleudertrauma-Praxis im Sinne von BGE 134 V 109 zu verneinen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2 mit
Hinweisen).
8.2
Bei der
Schleudertrauma-Praxis ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen
nach Unfall geltenden Grundsätzen, vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa
S. 140, aber anders als dort ohne Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten, vgl. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und
E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach dem
augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,
während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012,
S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres
zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall
im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des
Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese
Kriterien lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:
· Besonders dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
· schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen;
· fortgesetzt spezifische, belastende
ärztliche Behandlung;
· erhebliche Beschwerden;
· ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
· schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen;
·
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 65).
Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O.,
S. 64), während bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines der
Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann
jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 134 V 109 E. 10.1
S. 126 f.).
8.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich
vorliegend nicht dazu geäussert, von welcher Unfallschwere sie ausgeht. Zum
konkreten Ablauf des Verkehrsunfalls vom 14. August 2023 und zu den sich
dabei auf die HWS einwirkenden Kräften finden sich in den Akten nur wenige
Angaben, zumal nach dem Unfallereignis weder die Polizei beigezogen wurde (vgl.
E. II. 6.5 hiervor), noch die ungefähren durch die Kollisionen hervorgerufenen
Geschwindigkeitsänderungen (Delta-V) des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin jemals
ermittelt wurden. Als erstellt zu gelten hat einzig, dass das Auto, in welchem
die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass, auf einer Landstrasse in der
Gegend von [...] (IT) von einem anderen Auto hinten links angefahren wurde und
in der Folge vorne rechts mit einer Mauer am Strassenrand kollidierte (vgl.
E. II. 6.2 sowie E. II. 6.5 hiervor), wobei das Auto der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Auffahrunfalles gemäss ihren eigenen
Angaben mit ca. 50 km/h und das unfallverursachende Auto mit ca. 80 km/h
unterwegs waren (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Dem Unfallprotokoll vom
14.
August 2023, Ziff. 10 und Ziff. 11, samt Unfallskizze (vgl.
Suva-Nr. 5) lässt sich entnehmen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin
keinen Totalschaden erlitt, sondern lediglich hinten links (durch die
Auffahrkollision) und vorne rechts (durch die Mauerkollision) beschädigt wurde,
was dagegen spricht, dass durch diesen Heck- und anschliessenden Frontaufprall
massivste Beschleunigungskräfte freigesetzt wurden. Darüber hinaus überschlug
sich ihr Fahrzeug offenbar nicht und die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des
Unfalls angegurtet (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Gegen eine erhebliche
Schwere des erlittenen Unfalls spricht auch der Umstand, dass die Polizei nicht
zum Unfallort gerufen wurde (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und sich die
Beschwerdeführerin im Anschluss selbständig auf die Notaufnahme begab (vgl.
E. II. 6.2 hiervor). Gemäss Rechtsprechung sind einfache
Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu
den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Daran ändert grundsätzlich auch
nichts, wenn – wie vorliegend – ein zweifacher Aufprall stattfand (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.3.2 mit weiteren
Hinweisen). Aber selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin das Ereignis vom
14.
August 2023 als im engeren Sinne mittelschwer zu bewerten wäre,
änderte sich – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – am Ergebnis nichts. Gestützt
auf die reichhaltige Kasuistik des Bundesgerichts zu den mittelschweren
Unfällen im engeren Sinn (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2019
vom 21. August 2019 E. 4.2.2, 8C_434/2012 vom 21. November 2012
E. 7.2.2, je mit zahlreichen Hinweisen) kann jedoch mit Sicherheit ein
mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgeschlossen
werden.
8.2.2
Das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht
aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten
Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittel-schweren Unfall eine
gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung
des Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo/Holzer,
a.a.O., S. 69). Der Verkehrsunfall vom 14. August 2023 hat sich weder
unter besonders dramatischen Begleitumständen zugetragen, noch zeichnet er sich
durch eine besondere Eindrücklichkeit aus (zum konkreten Unfallhergang vgl.
bereits E. II. 8.2.1 hiervor). Daran vermag insbesondere auch nichts
zu ändern, dass mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Lenker (vgl.
E. II. 6.5 hiervor) ein Familienangehöriger mit im Auto sass (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3).
8.2.3
Zu prüfen ist weiter das Merkmal
der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die Diagnose
eines Schleudertraumas der HWS für sich allein vermag dieses nicht zu
begründen. Es bedarf hierzu vielmehr einer besonderen Schwere der für das
Verletzungsbild typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche die
Beschwerden beeinflussen können. Letztere bestehen beispielsweise in einer beim
Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte
Person neben dem Schleudertrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam
sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Es ist
nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls eine
besondere Körperhaltung eingenommen hätte. Dagegen spricht aber etwa, dass sie
im Moment des Aufpralls angegurtet war (vgl. E. II. 6.5 hiervor).
Auch erlitt sie neben dem Kontusions- bzw. Distorsionstrauma an der HWS und den
damit verbundenen Symptomen keine weitergehenden Verletzungen (vgl.
E. II. 6.2, E. II. 6.6, E. II. 6.10,
E. II. 6.12, E. II. 6.13, E. II. 6.15). Schliesslich
ist eine Verletzung besonderer Art nicht bereits deshalb anzunehmen, weil im
MRT der HWS vom 20. September 2023 eine (vorbestehende) aktivierte Spondylose
und Unkovertebralarthrose an den HWK3-7, eine mässiggradige osteogene
neuroforaminale Verengung an den HWK4-6 sowie eine hochgradige osteodiskogene
neuroforaminale Verengung an der HWK6/7 festgestellt wurden (vgl.
E. II. 6.6 hiervor). Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende
Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich
vorgeschädigten Wirbelsäule, wobei in der Regel vorausgesetzt wird, dass die
versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall
mindestens teilweise arbeitsunfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Davon
kann vorliegend nicht die Rede sein, waren diese unfallfremden, nicht besonders
schwerwiegenden (Vor-) Schädigungen an der HWS doch zuvor wohl
mehrheitlich stumm und verursachten keine erheblichen Beschwerden, zumal die
Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 14. August 2023 auf
Arbeitssuche war und unter anderem in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit
als Reinigungskraft im Zwischenverdienst arbeitete (vgl. Suva-Nr. 12
S. 1 f.; E. II. 6.7 hiervor).
8.2.4
Das Kriterium einer fortgesetzt
spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung bedingt,
gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit
auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung
von ungewöhnlich langer Dauer (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Da
blossen ärztlichen Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des
Gesundheitszustands dienenden Untersuchungen (vgl. E. II. 6.6,
E. II. 6.10, E. II. 6.12, E. II. 6.13,
E. II. 6.15 hiervor) nicht die Qualität einer regelmässigen,
zielgerichteten Heilmethodik zukommt und manualtherapeutische Vorkehren in Form
von Physiotherapie sowie pharmakologische Schmerztherapien (vgl.
E. II. 6.8, E. II. 6.10, E. II. 6.13,
E. II. 6.15 hiervor) keine spezifische, die Beschwerdeführerin
speziell belastende ärztliche Behandlung darstellen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.3, 8C_786/2011 vom
3.
Januar 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen), kann vorliegend nicht von
einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge
ausgegangen werden.
8.2.5
Die Erheblichkeit der Beschwerden
beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt
(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Kontusions- bzw.
Distorsionstrauma an der HWS zuzurechnenden Beschwerden in Betracht fallen. Die
Beschwerdeführerin leidet zwar unter Schwindelgefühlen, Nackenschmerzen und
Kopfschmerzen sowie unter einer angeblichen – allerdings nicht weiter
spezifizierten und nicht fachärztlich ausgewiesenen – Angststörung (vgl.
E. II. 6.2, E. II. 6.10, E. II. 6.12,
E. II. 6.13, E. II. 6.15 hiervor). Die üblicherweise mit
einem Schleudertrauma verbundenen Beschwerden genügen indes nicht, ansonsten
das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine
Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteile des Bundesgerichts
8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2, 8C_938/2011 vom
14.
August 2012 E. 5.3.4). Vorliegend übersteigen nach Lage der Akten
die unfallbedingt aufgetretenen Schmerzen und die Beeinträchtigung, welche die
Beschwerdeführerin dadurch im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen
HWS-Kontusionen bzw. -Distorsionen Übliche nicht in einem solchen Ausmass, als
dass von «erheblichen Beschwerden» gesprochen werden könnte.
8.2.6
Eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
8.2.7
Bezüglich des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen gilt es zu beachten, dass einzig
aus dem Umstand der ärztlichen Behandlung und der erheblichen Beschwerden, die
bei der Beurteilung der spezifischen Adäquanzkriterien gesondert zu
berücksichtigen sind, nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf
und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden kann. Es bedarf hierzu
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Nicht darunter zu
zählen sind etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung
verschiedener Therapien. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass trotz
regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige)
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten, das
Kriterium zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2011 vom 3. Januar
2012.
E. 3.2 mit Hinweis). Vorliegend sind weder für bis zum Fallabschluss
eingetretene erhebliche Komplikationen noch für einen schwierigen
Heilungsverlauf Anhaltspunkte erkennbar.
8.2.8
Was schliesslich das Kriterium
der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt,
hat das Bundesgericht präzisiert, nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
solle massgebend sein, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche,
die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternehme.
Darin liege der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen,
wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelinge es ihr trotz solcher
Anstrengungen nicht, sei ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen.
Konkret müsse ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung
raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Derartige
Anstrengungen der versicherten Person könnten sich insbesondere in ernsthaften
Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei sei auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann könnten Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in
erheblichem Masse arbeitsunfähig sei und solche Anstrengungen auszuweisen
vermöge, könne das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7
S. 129 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April
2015.
E. 4.2.6). Die Beschwerdeführerin wurde zwar von ihren behandelnden
Ärzten bis zum Fallabschluss wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben (vgl. E. II. 6.3, E. II. 6.4,
E. II. 6.8, E. II. 6.9, E. II. 6.11,
E. II. 6.14, E. II. 6.16, E. II. 6.19 hiervor),
doch ist die blosse Dauer der Arbeitsunfähigkeit – wie vorstehend ausgeführt –
nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass weder ein Versuch der
Beschwerdeführerin, wieder in ihrer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
ausgeübten Tätigkeit als Restaurantangestellte (vgl. Suva-Nr. 1) zu
arbeiten, noch Bemühungen um eine anderweitige Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess aktenkundig sind. So hat sie sich unter anderem nach dem
Unfallereignis vom 14. August 2023 per 29. November 2023 beim RAV von
der Arbeitsvermittlung abgemeldet (vgl. Suva-Nr. 75) und anschliessend
ihren Wohnsitz per 30. November 2023 (erneut) nach [...] verlegt (vgl. Suva-Nr. 34).
Bei dieser Ausgangslage ist somit sehr fraglich, ob das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gegeben ist.
Letztlich muss diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, wäre
doch selbst dann, wenn besagtes Kriterium bejaht würde, nur eines der insgesamt
sieben Adäquanzkriterien – und auch dieses nicht in besonders ausgeprägter
Weise – erfüllt.
8.3
Insgesamt kann mithin – wenn
überhaupt – höchstens eines der zu prüfenden Adäquanzkriterien und dieses nicht
in besonders augenfälliger Form als erfüllt gelten. Damit ist aber bei einem
höchstens mittelschweren Unfall im engeren Sinn (vgl. E. II. 8.2.1
hiervor) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch über den
10.
April 2024 hinaus von der Beschwerdeführerin geklagten, nicht
objektivierbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. August 2023 zu
verneinen (vgl. E. II. 8.2 hiervor).
9.
Gestützt auf vorstehende
Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai
Dispositiv
2024 demnach als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen