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Entscheid

VSBES.2024.149

Unfallversicherung

27. Februar 2025Deutsch34 min

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),

Source so.ch

Urteil vom 27. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Visana Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Visana

Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),

geb. 1982, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 12. Oktober 2022 (VA-Nr.

[Akten der Visana] 3) am 4. Oktober 2022 beim Heruntergehen auf der Treppe aus

und zog sich hierbei Prellungen an Becken und Oberarm links zu. Im Bericht

betreffend MRT der LWS und ISG vom 4. November 2022 (VA-Nr. 41) wurde zur

Beurteilung Folgendes festgehalten: «Kein Hinweis auf eine frische ossäre

Läsion. Geringe breitbasige Bandscheibenprotrusion LWK 2/3 und LWK 4/5 (hier

mit zentralem Einriss des Anulus fibrosus). Keine Spinalkanalstenose. Keine

foraminale oder rezessale Nervenwurzelaffektion.»

Die Beschwerdegegnerin richtete im

Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die vorübergehenden Leistungen wie

Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med.

B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, eine vertrauensärztliche

Aktenbeurteilung ein (VA-Nr. 98). Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 (VA-Nr. 142) fest, der

natürliche Kausalzusammenhang sei nicht mehr gegeben. Somit würden die

Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Oktober 2022 per 15. November 2022

eingestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erheben liess (VA-Nr.

145), legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, zur vertrauensärztlichen Beurteilung vor (VA-Nr.

294). Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 23. Mai 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ihre

Verfügung vom 14. Dezember 2023.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 (A.S. 10 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 14. Dezember 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 15. November 2022 hinaus

weiterhin die vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe der attestierten

Arbeitsunfähigkeit zu entrichten sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu

übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 16. November 2022 eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines noch zu bestimmenden

Integritätsschadens zu entrichten und ausserdem die vollumfänglichen

Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu übernehmen.

4. Subeventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische

Begutachtung durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

August 2024 (A.S. 35 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 18. Oktober 2024

(A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

5. Mit Duplik vom 8. November 2024

(A.S. 65 ff.) und Triplik vom 25. November 2024 (A.S. 71 ff.) lassen sich die

Parteien abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Strittig ist vorliegend einerseits,

ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss betreffend die noch geklagten

Beschwerden zu Recht per 15. November 2022 vorgenommen sowie die Ausrichtung

weiterer Leistungen – und in diesem Zusammenhang auch die Kausalität der noch

geklagten Beschwerden – zu Recht verneint hat. Andererseits ist umstritten, ob

die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt

hat, indem sie ihr die ärztliche Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2024 (VA-Nr. 294)

nicht vor Erlass des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2024 zur Kenntnis-

und Stellungnahme vorgelegt hat. Diese letztgenannte Rüge betreffend Verletzung

des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prüfen.

5.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das

Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie

für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung

besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie

dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind

(Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit

Hinweisen).

5.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021.

E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

5.3

Der Beschwerdeführerin wurde die

ärztliche Beurteilung des Vertrauensarztes, Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2024 (VA-Nr. 294) vor Erlass des

Einspracheentscheides nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hielt Dr. med. C.___

in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2024 im Wesentlichen fest, unter

Berücksichtigung aller Umstände habe die Versicherte beim Treppensturz am 4.

Oktober 2022 biomechanisch überwiegend wahrscheinlich eine geringe

Traumatisierung im unteren Rumpfbereich erlitten. Im Rahmen der bereits zwei

Tage später durchgeführten ärztlichen Abklärungen hätten sich jedenfalls

klinisch und konventionell-radiologisch keine objektiven Hinweise auf

unfallkausale Verletzungen finden lassen, wie sie nach einer relevanten

Kontusion zu erwarten gewesen wären. Auch eine Untersuchung durch einen

Wirbelsäulenspezialisten am 21. Oktober 2022 sowie eine MRT von LWS und ISG am

4.

November 2022 habe keine objektivierbaren Zeichen auf das stattgehabte

Trauma ergeben. Vielmehr habe sich darin lediglich eine schon seit mindestens

Februar 2021 bekannte moderate Fazettengelenksarthrose LWK4/5 ohne erkennbare

Aktivierung derselben gezeigt, womit bereits mit dieser Untersuchung ein

unfallkausaler morphologischer Status quo sine habe belegt werden können. Damit

seien die nachfolgend von der Versicherten weiterhin beklagten Beschwerden

überwiegend wahrscheinlich dem bekannten pathologischen Vorzustand

zuzuschreiben und ausschliesslich unfallfremder Natur. Somit könne weitgehend

an der im Ergebnis gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. med.

B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023

festgehalten werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid

zwar unter anderem auf die vorgenannte vertrauensärztliche Aktenbeurteilung.

Dabei handelt es sich aber grösstenteils nicht um eine eigenständige

fachmedizinische Einschätzung des Vertrauensarztes, sondern lediglich um eine

versicherungsinterne Würdigung der Akten. Das rechtliche Gehör wäre zudem dann

zu gewähren, wenn diese Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder

Behauptung enthalten hätte, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG

SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts

9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012

vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die im vertrauensärztlichen Bericht gemachte

Würdigung enthält jedoch kaum neue medizinische Erkenntnisse oder Behauptungen,

welche nicht den Akten entnommen werden können. Insofern Dr. med. C.___ in seiner

Beurteilung gewisse Schlussfolgerungen macht, die nicht den Berichten der

behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin entnommen werden können, ist

diesbezüglich höchstens von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs

auszugehen. Bei dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne

Weiteres heilbaren Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa,

126.

I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin

in ihren Rechtsschriften zum genannten Bericht hat äussern können. Sodann ist

eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als

bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar

2008.

und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des

Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4). Dies

kann angesichts des in den Rechtsschriften des Vertreters in diesem

Zusammenhang getätigten Aufwandes aber ohne Weiteres verneint werden, womit

diesbezüglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

6.

Nachfolgend ist sodann, wie

vorgehend erwähnt, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss

betreffend die noch geklagten Beschwerden zu Recht per 15. November 2022

vorgenommen sowie die Ausrichtung weiterer Leistungen – und in diesem

Zusammenhang auch die Kausalität der noch geklagten Beschwerden – zu Recht

verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen von Belang:

6.1

Im Bericht des D.___ vom 6.

Oktober 2022 (VA-Nr. 288) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am

4.

Oktober 2022 zu Hause beim Treppenhinabgehen ausgerutscht und auf Rücken und

linke Seite gefallen. Nun habe sie Schmerzen am Kreuz und Hüfte links. Die

Schmerzen würden nicht besser. Sie habe Irfen genommen, dies habe nicht

geholfen. Zur Befunderhebung wurde festgehalten: «Hüfte links: DD auf der

Trochanter. Beweglichkeit frei. Becken stabil aber Dolenz am lumbosakralen

Übergang. DD über mittleren LWS (Pat. schreit vor Sz)». RX LWS und Becken:

Keine sichere frische Fraktur. Leichte degenerative Veränderungen. Leichte

LWS-Skoliose. Analyse: Treppensturz 4. Oktober 2022 mit LWS / Sacrumkontusion

und Hüftkontusion links.

6.2

Im Bericht betreffend MRT der

LWS und ISG vom 4. November 2022 (VA-Nr. 41) wurden folgende Befunde

erhoben:

-

«Der Befund geht von einer

fünfgliedrigen LWS aus, das letzte angelegte Bandscheibenfach wird als LWK 5/SWK

1.

bezeichnet. Erhaltenes Alignement der LWS. Keine pathologischen Höhenminderungen

oder Signalalteration der Wirbelkörper. Processus spinosi intakt. Kongruente

Facettengelenke. Unauffälliges Os sacrum und Os coccygeum ohne Nachweis einer

frischen ossären Läsion. Fettige Osteochondrose LWK 5/SWK 1 links. Der Konus

endet auf Höhe LWK 1. Keine miterfasste kaudale Myelopathie. Regelrechte

Trophik der autochthonen Rückenmuskulatur. Unauffälliges miterfasstes

Retroperitoneum.

-

LWK 1/2: Keine höhergradige

Facettengelenkarthrose. Keine Bandscheibenherniation. Keine Spinalkanalstenose.

Keine foraminale oder rezessale Nervenwurzelaffektion.

-

LWK 2/3: Geringe

Facettengelenkarthrose. Breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne relevante

Einengung des Spinalkanals. Keine foraminale oder rezessale

Nervenwurzelaffektion.

-

LWK 3/4: Geringe

Facettengelenkarthrose. Keine Bandscheibenherniation. Keine Spinalkanalstenose.

Keine foraminale oder rezessale Nervenwurzelaffektion.

-

LWK 4/5: Mässige bilaterale

Facettengelenkarthrose. Geringe breitbasige Bandscheibenprotrusion mit zentralem

Einriss des Anulus fibrosus. Keine höhergradige Spinalkanal-stenose. Keine foraminale oder rezessale

Nervenwurzelaffektion.

-

LWK 5/SWK 1: Keine höhergradige

Facettengelenkarthrose. Geringe breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne höhergradiger

Einengung des Spinalkanals. Keine foraminale oder rezessale

Nervenwurzelaffektion.

-

ISG: Kein subchondrales

Knochenmarködem. Unauffällige sakrale Neuroforamina.

Sodann wurde zur Beurteilung

festgehalten: «Kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion. Geringe breitbasige

Bandscheibenprotrusion LWK 2/3 und LWK 4/5 (hier mit zentralem Einriss des

Anulus fibrosus). Keine Spinalkanalstenose. Keine foraminale oder rezessale

Nervenwurzelaffektion.»

6.3

Im Bericht vom 15. November 2022

(VA-Nr. 46) stellte Dr. med. E.___, Leitender Arzt F.___, folgende Diagnosen:

1.

Schmerzen unteres LWS-Segment paravertebral

links sowie linker Hüftgelenkbereich und linkes Knie nach Sturzereignis vom 4.

Oktober 2022

2.

Aktivierte Facettengelenksarthrose auf

Höhe L5/S1 beidseits

Weiter führte Dr. med. E.___ aus, die

Beschwerdeführerin habe sich heute zur geplanten Nachkontrolle und Besprechung

der Resultate der MRI-Untersuchung der LWS präsentiert. Die Bilder zeigten eine

aktivierte Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 beidseits, was die

angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen am unteren LWS-Segment erkläre.

Sie berichte aber ebenfalls über Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie im

linken Hüftgelenk. Diesbezüglich empfehle man die Überweisung der

Beschwerdeführerin zu einer rheumatologischen Sprechstunde mit der Frage nach

Spondylarthropathie oder einer Rheumaerkrankung.

6.4

In ihrem Bericht vom 27.

Dezember 2022 (VA-Nr. 82) stellte Dr. med. G.___, Fachärztin für innere Medizin

und Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen:

1.

Funktionelle Schmerzen bei

wahrscheinlicher Dysfunktion in den Sakroiliakalgelenken und der unteren LWS

bei

a. Status nach Kontusion bei Treppensturz

am 4. Oktober 2022

b. Leichtgradiger Torsionsskoliose

thorakolumbal, linkskonvex

Des Weiteren hielt Dr. med. G.___ fest,

bei der Befunderhebung zeige die Wirbelsäule eine leichtgradige, grossbogige, linkskonvexe

Skoliosierung mit Torsion. Bei der Flexion falle der Lendenwulst

beziehungsweise Rippenwulst links auf. Die Wirbelsäule entfalte sich normal,

Schober 10/14, der Finger-Boden-Abstand betrage aber 40 cm. Die Muskulatur im

Bereich des Beckens und des Gesässes sei etwas verkürzt und druckdolent, v.a.

die Sehnenansätze am Trochanter major links. Die Beschwerdeführerin gebe auch

einen Bewegungsschmerz und eine Druckempfindlichkeit über beiden Sakroiliakalgelenken

an. Ob diese blockiert seien oder nicht, habe sie bei etwas mangelhafter Kooperation

bei der Testung nicht feststellen können. Beim Viererzeichen gebe die

Beschwerdeführerin aber rechts deutlich Schmerzen im Gesäss an. Und es bestehe

eine Differenz zur linken Seite. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten nur

sehr diskrete degenerative Veränderungen. Es seien keine Frakturen vorhanden.

Sie, Dr. med. G.___, habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie die

Beschwerden als funktioneller Art betrachte aufgrund des Sturzes auf der Treppe

und dass nichts Gravierendes vorliege, so dass eigentlich die Wiederaufnahme

der Arbeit ab dem 27. Dezember in einem zunächst 50%igen Pensum halbtags

zumutbar sei und ab dem 3. Januar solle sie dann wieder versuchen 100 % zu

arbeiten.

6.5

Mit Bericht vom 29. April 2023

(VA-Nr. 209) stellte Dr. med. G.___, Fachärztin für innere Medizin und

Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen:

1.

Ausgeprägte Kreuzschmerzen und Schmerzen

der Beckenregion links bei:

-

Status nach Kontusion bei

Treppensturz am 4. Oktober 2022

-

Verdacht auf passagere

Dysfunktion in den Sakroiliakalgelenken und der unteren LWS

-

Leichtgradige

Torsionsskoliose thorakolumbal

-

Aktuell Myotendinose im

Bereich der Sehnenansätze am Trochanter major links

Bei der Untersuchung vom 19. April 2023

sei die Beweglichkeit in der LWS normal, werde aber endphasig sowohl bei

maximaler Flexion als auch bei Reklination als schmerzhaft angegeben. Bei

Prüfung der Sakroiliakalgelenksmobilität finde sich keine eindeutige Blockade.

Allerdings sei die Region im Bereich der Spina iliaca posterior superior massiv

druckempfindlich, aber nicht nur dies, sondern auch das untere Sakrum seien

sehr druckdolent und auch die Sehneninsertionen am Trochanter major links. Auch

das Viererzeichen links werde als schmerzhaft angegeben, was sie, Dr. med. G.___,

als Folge der Myotendinose interpretiere, da sie keinen Hinweis auf eine

eindeutige Sakroiliakalgelenksdysfunktion gefunden habe. Die nächtlichen

Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin aufweckten, seien etwas suggestiv für

eine entzündliche Affektion im Sinne einer seronegativen Spondylarthropathie, aber

das MRI vom November 2022 habe überhaupt keinen Hinweis in diese Richtung

ergeben. Die Laboruntersuchung, die heute durchgeführt worden sei, habe auch

keine Hinweise auf eine systemische Entzündung und ein negatives HLA B27

ergeben, was natürlich alles eine beginnende seronegative Spondylarthropathie

nicht 100 % ausschliesse. Dennoch bestünden wenig klar objektivierbare Fakten,

welche diese Diagnose plausibel machen würden und es bestehe natürlich noch der

zeitliche Bezug des Schmerzbeginns zum Treppensturz vom Oktober.

6.6

Mit Aktenbeurteilung vom 24. Mai

2023.

(VA-Nr. 98) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, aus, gemäss MRT-Untersuchung der

LWS/ISG am 4. November 2022 hätten sich keine strukturell objektivierbaren

durch ein Trauma verursachten oder sich verschlimmernden Befunde mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gezeigt. Dies begründe sich mit fehlenden

ossären Veränderungen (Fraktur/Ödem) und einer sich nicht traumatisch erkennbar

rupturierten Bandscheibe, welche Niveau L2/3 und L4/5 älteren Datums herniert

imponiere und sich dabei ohne benachbarte traumatische Veränderungen

präsentiert habe. Die Bildgebung sei persönlich eingesehen worden. Somit sei es

anlässlich des Ereignisses zu einem reinen symptomatisch werden vorbestehender

degenerativer discaler Befunde an der LWS gekommen, deren Status quo ante vel

sine nach den LWS und linksseitigen Hüftschmerzen bis in das Knie gemäss

Bericht Dr. E.___ am 27. Oktober 2022 spätestens 6 Wochen danach wieder

erreicht gewesen sei. Denn das reine symptomatisch werden degenerativer Disci

mit ossären begleitenden arthrotischen LWS-Veränderungen

(Facettengelenksarthrose gesamte LWS) begründe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine natürliche Kausalität vorliegender klinischer Befunde und

Symptome. Dies gelte in gleichem Masse für eine rheumatologisch festgestellte «aktivierte

Facettengelenksarthrose».

6.7

Dr. med. H.___, Praktischer

Arzt, führte in seinem Bericht vom 12. November 2023 (VA-Nr. 165) aus, die

Beschwerdeführerin sei von ihm am 1. Februar 2023 in der Sprechstunde auf Grund

eines Unfalls vom Oktober 2022 untersucht worden. Sie habe über Schmerzen an

der linken Hüfte plus linker Oberschenkel geklagt, an dem immer noch ein Mass von

Hämatom zu ertasten gewesen sei. Es habe eine Dolenz über die Gelenklinie des

linken Hüftgelenks über den Lendenbereich sowie BWS 11 + 12 und L1 - L4 gegeben.

Sie habe kaum das linke Bein belasten können. Eine neurologische Untersuchung,

z.B. Strichgang, sei wegen starken Schmerzen an dem linken Bein, Hüfte und Gesässbereich

abgebrochen worden. Seiner Meinung nach seien die bis heute anhaltenden

Schmerzen, zwar in weniger intensiver Form, auf das Unfallgeschehen vom 6. Oktober

2022.

(recte: 4. Oktober 2022) zurückzuführen.

6.8

Mit Beurteilung vom 15. Mai 2024

(VA-Nr. 301) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, fest, Dr. med. H.___ habe die

Versicherte offensichtlich erstmals knapp 4 Monate nach dem Ereignis vom 4.

Oktober 2022 untersucht. Des Weiteren sei seinen Aufzeichnungen in keinster

Weise zu entnehmen, dass er Kenntnis über die bis dahin bereits erfolgten

Abklärungen und Behandlungen durch Spezialistinnen verschiedener Fachrichtung

gehabt habe. In seinem Bericht würden zudem im Wesentlichen die von der

Versicherten beklagten Beschwerden und höchstens in marginaler Weise

objektivierbare Befunde dargelegt sowie bezüglich deren Ursache explizit die

persönliche Meinung von Dr. H.___ («meiner Meinung nach») aus seiner Sicht als

praktischer Arzt und Hausarzt der Versicherten geäussert. Aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht trage dieses Dokument allerdings kaum dazu

bei, die bei der Versicherten vorliegenden medizinischen Probleme zu erhellen,

namentlich auch nicht im Hinblick auf die Kausalität der von ihr geäusserten

Beschwerden.

Bei dieser Ausgangslage biete es sich

deshalb an, zum ganzheitlichen Verständnis des Falls den Sachverhalt anhand der

vorliegenden Akten in chronologischer Reihenfolge nochmals im Detail dazulegen,

ergänzt durch entsprechende Erläuterungen des Unterzeichners aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht, bevor zuletzt die daraus resultierenden

Schlussfolgerungen gezogen würden. Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin

schon ab mindestens 1. Februar 2021 aufgrund von «seit mehreren Monaten»

bestehenden lumbalen Rückenschmerzen bei Dr. med. E.___ aus der Wirbelsäulenchirurgie

im F.___ in Behandlung gewesen, ohne dass hierbei ein stattgehabtes Trauma eine

erkennbare Rolle gespielt habe (VA-Nr. 193). Der damals dokumentierte klinische

Befund sei weitestgehend identisch mit demjenigen, wie er bei der späteren

Untersuchung im F.___ vom 21. Oktober 2022 erhoben worden sei und sei als

unspezifisch zu bewerten gewesen und dem Segment LWK4/5 zugeordnet worden. Eine

am 2. Februar 2021 durchgeführte Infiltration der Fazettengelenke LWK4/5 habe

nach einigen Tagen offenbar kurzzeitig zu einer Besserung geführt und die

Versicherte sei danach wieder zur Arbeit gegangen (VA-Nr. 195). Kurze Zeit

später seien jedoch wieder starke Schmerzen im unteren LWS-Segment aufgetreten

und die Arbeitstätigkeit sei erneut für mehrere Wochen unterbrochen worden. Am 3. September

2021.

sei anlässlich einer Konsultation in der Wirbelsäulenchirurgie im F.___

erneut eine tieflumbale Rückenproblematik dokumentiert worden, die weiterhin

dem Segment LWK4/5 zugeordnet worden sei (VA-Nr. 197). Damals sei die

Versicherte in der 26. Schwangerschaftswoche gewesen – der Beginn der

Schwangerschaft datiere somit von etwa Anfang März 2021 – und sei als weitere

Ursache für die Rückenschmerzen angesehen worden. Bei der ersten an das

Ereignis vom 4. Oktober 2022 anschliessenden Arztkonsultation am 6. Oktober

2022.

habe die Versicherte gemäss dem entsprechenden KG-Eintrag Schmerzen am

Kreuz und an der linken Hüfte beklagt. Zudem werde explizit darauf verwiesen,

die Versicherte wünsche eine radiologische Abklärung und ein Zeugnis für den

Arbeitgeber. In seinem umfangreichen klinischen Status habe Dr. med. I.___ keine

pathologischen Befunde objektivieren können, die überwiegend wahrscheinlich dem

zwei Tage zuvor stattgehabten Ereignis zuzuordnen gewesen seien (VA-Nr. 288).

So fehlten namentlich Prellmarken, Hämatome oder Schürfungen, wie sie nach

einem Treppensturz am ehesten zu erwarten gewesen wären. Bei den von der

Versicherten bekundeten Druckdolenzen habe es sich hingegen um subjektive

Beschwerdeangaben gehandelt, die zwar zur Kenntnis zu nehmen gewesen seien,

aber nicht eine kausale Zuordnung zu einem bestimmten Auslöser zulassen würden.

Angefertigte Röntgenbilder – auf CD vorliegend – zeigten ebenfalls keinen

objektiven Hinweis auf den Treppensturz vom 4. Oktober 2022. Die attestierte

Dispositiv

Arbeitsunfähigkeit habe demnach im Wesentlichen auf den von der Versicherten

beklagten Beschwerden basiert und habe sich lediglich mit der allgemeinen

medizinischen Erfahrung von Dr. med. I.___ begründen lassen. Ein von ihm vorgeschlagener

Termin für eine Verlaufskontrolle sei von der Versicherten nicht gewünscht und

später auch nicht wahrgenommen worden. Bei einer Konsultation in der

Wirbelsäulenchirurgie des F.___ sei die Versicherte am 21. Oktober 2022 wie

schon 2021 von Dr. E.___ untersucht worden (VA-Nr. 48). Dessen klinischem

Status seien erneut keine objektiven unfallkausalen pathologischen Befunde zu

entnehmen, lediglich von der Versicherten beklagte Druckdolenzen an der unteren

LWS und an der linken Hüfte. Für ihn, Dr. med. C.___, nicht ganz erklärbar sei

auch, warum Dr. E.___ in seinem Bericht nicht auf die schon 2021 von ihm selbst

durchgeführten Abklärungen und Behandlungen verwiesen habe. Dabei habe er am

Rücken weitgehend identische Befunde erheben können, ohne dass damals ein

Trauma eine erkennbare Rolle gespielt hätte. In einer MRT von LWS und SIG am 4. November

2022 (VA-Nr. 41) seien ebenfalls keine objektivierbaren Zeichen auf das

stattgehabte Trauma zu finden. Es hätten mehrheitlich leichte degenerative Veränderungen

der Fazettengelenke bestanden, die nur im Segment LWK4/5 ein moderates Ausmass angenommen

hätten, wo sie bereits 2021 beschrieben worden seien. Hinweise auf eine

traumatisch bedingte Aktivierung der erwähnten Degenerationen seien bildgebend

hingegen nicht auszumachen. Dr. med. E.___ habe anlässlich seiner

Verlaufskontrolle am 11. November 2022 eine aktivierte

Fazettengelenksarthrose LWK5/SWK1 attestiert (VA-Nr. 46). Dabei bleibe für ihn,

Dr. med. C.___, allerdings unklar, wie Dr. med. E.___ zu dieser segmentalen

Zuordnung habe kommen können, nachdem sie sich in der MRT vom 4. November 2022

nicht habe nachweisen lassen. Sodann habe der klinische Status von Frau Dr. med.

G.___ bis auf eine anlagebedingte leichte links konvexe Torsionsskoliose keine

Auffälligkeiten ergeben, insbesondere weiterhin keinen objektiven Hinweis auf

den erlittenen Treppensturz. Entsprechend seien die Beschwerden als

funktioneller Art bewertet worden, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass sie

nicht auf einen relevanten strukturellen Schaden zurückzuführen seien.

Entsprechend habe Frau Dr. med. G.___ auch eine berufliche Reintegration der

Versicherten vorgesehen.

Gestützt auf seine vorgehenden

Ausführungen hielt Dr. med. C.___ sodann fest, unter Berücksichtigung aller

Umstände habe die Versicherte beim Treppensturz am 4. Oktober 2022 biomechanisch

überwiegend wahrscheinlich eine geringe Traumatisierung im unteren Rumpfbereich

erlitten. Im Rahmen der bereits zwei Tage später durchgeführten ärztlichen

Abklärungen hätten sich jedenfalls klinisch und konventionell-radiologisch

keine objektiven Hinweise auf unfallkausale Verletzungen finden lassen, wie sie

nach einer relevanten Kontusion zu erwarten gewesen wären. Auch eine

Untersuchung durch einen Wirbelsäulenspezialisten am 21. Oktober 2022 sowie

eine MRT von LWS und ISG am 4. November 2022 hätten keine objektivierbaren

Zeichen auf das stattgehabte Trauma ergeben. Vielmehr habe sich darin lediglich

eine schon seit mindestens Februar 2021 bekannte moderate

Fazettengelenksarthrose LWK4/5 ohne erkennbare Aktivierung derselben gezeigt, womit

bereits mit dieser Untersuchung ein unfallkausaler morphologischer Status quo

sine habe belegt werden können. Damit seien die nachfolgend von der

Versicherten weiterhin beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich dem

bekannten pathologischen Vorzustand zuzuschreiben und ausschliesslich

unfallfremder Natur. Dies gelte auch für die weiteren durchgeführten

medizinischen Abklärungen und Behandlungen sowie insbesondere für die

attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die ebenfalls als rein

unfallfremd zu bewerten gewesen seien. Daran vermöchten auch die Angaben in der

Einsprache der Beschwerdeführerin und namentlich dem darin enthaltenen

Schreiben von Dr. med. H.___ vom 12. November 2023 nichts zu ändern. Dabei

sei nochmals darauf hinzuweisen, dass letztgenannter die Versicherte erstmals

etwa 4 Monate post Trauma untersucht habe. Bei einer derart grossen Latenz sei

eine kausale Zuordnung von erhobenen Befunden zu einem bestimmten Auslöser fast

naturgemäss nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Die

entsprechende Aussage widerspiegele demnach lediglich die persönliche Meinung

von Dr. med. H.___, wie er selbst mit seiner Wortwahl explizit bestätige. Es

wirke auch erstaunlich, dass er bei seiner Konsultation ein Hämatom an der

linken Hüfte zu erkennen geglaubt habe – erstmals dokumentiert in einem mehr

als ein Jahr post Trauma verfassten Bericht – nachdem ein solches von zuvor vier

untersuchenden Ärztinnen nie erkannt worden sei. Nicht zuletzt sei darauf zu

verweisen, dass Dr. med. H.___ über eine erste Untersuchung am 1. Februar 2023 berichtet

habe, als die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben aber gar nicht in

ärztlicher Behandlung gestanden sei. Somit könne weitgehend an der im Ergebnis

gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. med. B.___, FMH

Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 festgehalten

werden, welche auf medizinischer Ebene die wesentliche Grundlage für die

Verfügung vom 12. Dezember 2023 dargestellt habe. Dabei sei darauf hinzuweisen,

dass der von Dr. B.___ festgelegte Termin für das Erreichen des status quo

sine per Mitte November 2022 sogar als eher grosszügig zu bewerten sei. So habe

sich bis dahin in keiner einzigen der durchgeführten Untersuchungen ein

unfallkausaler pathologischer Befund objektivieren lassen. Damit habe auch die

von den involvierten Ärztinnen attestierte Arbeitsunfähigkeit überwiegend

wahrscheinlich ausschliesslich auf ihrer allgemeinen medizinischen Erfahrung

und den von der Versicherten bekundeten subjektiven Beschwerdeangaben basiert.

6.9 Mit Schreiben vom 9. September

2024 (Beschwerdebeilage 3) beantwortete Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, die

ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen

(Beschwerdebeilage 4) und führte aus, die Versicherte, habe am 4. Oktober 2022

bei einem Treppensturz starke Schmerzen im unteren Rücken, an der Hüfte

beidseits sowie im linken Bein erlitten. Diese Schmerzen seien vor dem Unfall

nicht vorhanden gewesen und unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Bei den

Untersuchungen seien ein Hämatom an der linken Hüfte sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule

festgestellt worden. Diese Befunde korrelierten mit den beschriebenen

Beschwerden und deuteten auf eine direkte Folge des Unfalls hin. Nach längerer

Behandlung und regelmässiger medikamentöser Therapie und physiotherapeutischer

Intervention gebe die Beschwerdeführerin an, mit heutigem Datum keine Schmerzen

mehr zu haben und ihr Bein gut belasten zu können. Eine erneute neurologische

Untersuchung am 25. Juli 2024 habe einen normalen neurologischen Befund ohne pathologische

Auffälligkeiten ergeben. Die Diagnose habe zunächst auf Kontusion und Hämatom

an der linken Hüfte gelautet, die direkt durch den Unfall vom 4. Oktober 2022

verursacht worden seien. Im Rahmen des Unfalls sei es zudem zur Reaktivierung

einer vorbestehenden Facettengelenkarthrose gekommen, die sich klinisch

ebenfalls manifestiert habe. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass

die Beschwerden ausschliesslich unfallbedingt seien. Die Beschwerdeführerin

habe vor dem Unfall keine vergleichbaren Schmerzen gehabt und die seit dem

Unfall bestehenden Schmerzen liessen sich klar auf das traumatische Ereignis

vom 4. Oktober 2022 zurückführen. Die dokumentierten ausgedehnten Hämatome

sowie die Gangstörung, insbesondere die bei der neurologischen Untersuchung

festgestellte Strichgangstörung, deuteten auf eine klare Unfallfolge hin.

Vorbestehende Beschwerden wie die Facettengelenksarthrose hätten ohne den

Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu solch intensiven Schmerzen und

Bewegungseinschränkungen geführt. Der Unfall sei als massgeblicher Auslöser der

damaligen Symptomatik zu sehen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Unfall die

Hauptursache für die damaligen anhaltenden Beschwerden gewesen sei. Aus seiner

Sicht sei es nicht angemessen, ein Gutachten zu erstellen, ohne die

Beschwerdeführerin persönlich medizinisch untersucht zu haben. Eine solche

Vorgehensweise würde keine fundierte und fachlich korrekte Beurteilung

ermöglichen.

7. Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die

vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen von Dr.med. B.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 24. Mai 2023 (VA-Nr. 98) und von Dr. med.

C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2024 (VA-Nr. 301),

weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. B.___ kam in seiner

Beurteilung in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, gemäss MRT-Untersuchung der

LWS/ISG am 4. November 2022 hätten sich keine strukturell objektivierbaren

durch ein Trauma verursachten oder sich verschlimmernden Befunde mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gezeigt. Dies begründe sich mit fehlenden

ossären Veränderungen (Fraktur/Ödem) und einer sich nicht traumatisch erkennbar

rupturierten Bandscheibe, welche Niveau L2/3 und L4/5 älteren Datums herniert

imponiere und sich dabei ohne benachbarte traumatische Veränderungen

präsentiert habe. Somit sei es anlässlich des Ereignisses zu einem reinen

symptomatisch werden vorbestehender degenerativer discaler Befunde an der LWS

gekommen, deren Status quo ante vel sine nach den LWS und linksseitigen

Hüftschmerzen bis in das Knie gemäss Bericht Dr. E.___ am 27. Oktober 2022

spätestens 6 Wochen danach wieder erreicht gewesen sei. Diese Ausführungen

werden sodann durch die überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr. med. C.___ in seiner

Beurteilung vom 15. Mai 2024 untermauert. Darin legte Dr. med. C.___ dar, dass

die Beschwerdeführerin schon ab mindestens 1. Februar 2021 aufgrund von «seit

mehreren Monaten» bestehenden lumbalen Rückenschmerzen bei Dr. med. E.___ aus

der Wirbelsäulenchirurgie im F.___ in Behandlung gewesen sei. Der damals

dokumentierte klinische Befund sei weitestgehend identisch mit demjenigen, wie

er bei der späteren Untersuchung im F.___ vom 21. Oktober 2022 erhoben worden

sei. Dieser sei als unspezifisch zu bewerten gewesen und sei dem Segment LWK4/5

zugeordnet worden. Zudem habe auch der erstbehandelnde Arzt nach dem Unfall,

Dr. med. I.___, in seinem klinischen Status keine pathologischen Befunde

objektivieren können, die überwiegend wahrscheinlich dem zwei Tage zuvor

stattgehabten Ereignis zuzuordnen gewesen seien (VA-Nr. 288). So fehlten

namentlich Prellmarken, Hämatome oder Schürfungen, wie sie nach einem

Treppensturz am ehesten zu erwarten gewesen wären. Bei den von der Versicherten

bekundeten Druckdolenzen habe es sich hingegen um subjektive Beschwerdeangaben

gehandelt, die zwar zur Kenntnis zu nehmen gewesen seien, aber nicht eine

kausale Zuordnung zu einem bestimmten Auslöser zulassen würden. Angefertigte

Röntgenbilder zeigten ebenfalls keinen objektiven Hinweis auf den Treppensturz

vom 4. Oktober 2022. In einer MRT von LWS und SIG am 4. November 2022

(VA-Nr. 41) seien ebenfalls keine objektivierbaren Zeichen auf das stattgehabte

Trauma zu finden. Es hätten mehrheitlich leichte degenerative Veränderungen der

Fazettengelenke bestanden, die nur im Segment LWK4/5 ein moderates Ausmass

angenommen hätten, wo sie bereits 2021 beschrieben worden seien. Hinweise auf

eine traumatisch bedingte Aktivierung der erwähnten Degenerationen seien

bildgebend hingegen nicht auszumachen. Dr. med. E.___ habe anlässlich

seiner Verlaufskontrolle am 11. November 2022 eine aktivierte

Fazettengelenksarthrose LWK5/SWK1 attestiert (VA-Nr. 46). Dabei bleibe für ihn,

Dr. med. C.___, allerdings unklar, wie Dr. med. E.___ zu dieser

segmentalen Zuordnung habe kommen können, nachdem sie sich in der MRT vom 4. November

2022 nicht habe nachweisen lassen. Mit dieser Untersuchung habe somit kein

unfallkausaler morphologischer Status quo sine belegt werden können. Damit

seien die nachfolgend von der Versicherten weiterhin beklagten Beschwerden

überwiegend wahrscheinlich dem bekannten pathologischen Vorzustand

zuzuschreiben und ausschliesslich unfallfremder Natur. Dies gelte auch für die

weiteren durchgeführten medizinischen Abklärungen und Behandlungen sowie

insbesondere für die attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die

ebenfalls als rein unfallfremd zu bewerten gewesen seien.

Die vorstehenden vertrauensärztlichen

Ausführungen vermögen zu überzeugen, zumal sich die Vertrauensärzte eingehend

mit den Vorakten auseinandersetzten und diese Beurteilungen im Wesentlichen in

Übereinstimmung mit den übrigen Arztberichten stehen. Den vertrauensärztlichen

Beurteilungen ist somit voller Beweiswert zuzuerkennen. Den Beweiswert der

vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___

vermögen sodann weder die entgegenstehenden Berichte des behandelnden Arztes,

Dr. med. H.___, noch die Rügen der Beschwerdeführerin zu vermindern. Insofern

Dr. med. H.___ festhielt, er habe in seiner Untersuchung vom 1. Februar 2023

ein Hämatom an der linken Hüfte festgestellt, was auf eine direkte Folge des

Unfalls hindeute, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. C.___

zu verweisen, wonach es erstaunlich sei, dass Dr. med. H.___ bei seiner

Konsultation vier Monate nach dem Unfall ein Hämatom an der linken Hüfte zu

erkennen geglaubt habe, nachdem ein solches von zuvor vier untersuchenden

Ärztinnen nie erkannt worden sei. Weitere Zweifel an der diesbezüglichen

Feststellung von Dr. med. H.___ ergeben sich sodann auch daraus, dass

im Bericht des Erstbehandlers vom 6. Oktober 2022 keine für einen Treppensturz

pathologischen Befunde wie Prellmarken, Hämatome oder Schürfungen, festgestellt

wurden. Bezüglich der Argumentation von Dr. med. H.___, wonach die Schmerzen

vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen und unmittelbar nach dem Unfall

aufgetreten seien, ist anzumerken, dass für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E.

2b / bb S. 341). Des Weiteren führte Dr. med. H.___ aus, vorbestehende

Beschwerden wie die Facettengelenksarthrose hätten ohne den Unfall mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht zu solch intensiven Schmerzen und

Bewegungseinschränkungen geführt, ohne dies jedoch eingehender zu begründen. Die

Berichte von Dr. med. H.___ vermögen somit nicht zu überzeugen. Zudem ist in

diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. H.___ auch

deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist. Insofern Dr. med. H.___

schliesslich vorbringt, es sei nicht angemessen, ein Gutachten zu erstellen,

ohne die Beschwerdeführerin persönlich medizinisch untersucht zu haben, ist

Folgendes festzuhalten: Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die

Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status

ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss

lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf Grund der

vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV

1993 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.2). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb es nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerdegegnerin auf die reine Aktenbeurteilungen abgestellt hat.

Sodann ist auf die Rügen der

Beschwerdeführerin einzugehen, insofern diese nicht bereits implizit mit der

Beweiswürdigung der vertrauensärztlichen Berichte abgehandelt wurden. Die

Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, bei auch nur schon geringen

Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung dürfe nicht eine erneute

versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden. Vielmehr müsse ein externes

Gutachten in Auftrag gegeben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011

vom 31.01.2012, E. 3.3). Bereits aus diesem Grund dürfe nicht auf die

abschliessende Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden. Die abermalige

Vorlage des Dossiers an einen beratenden Arzt sei in Missachtung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich

das genannte Bundesgerichtsurteil auf die Konstellation bezieht, in welcher ein

begründeter Bericht eines behandelnden Arztes vorliegt, welcher geringe Zweifel

an der vertrauensärztlichen Beurteilung begründet. Diesfalls müsste ein

Gutachten eingeholt werden. Vorliegend lag aber kein solcher Bericht eines

behandelnden Arztes vor, welcher geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen

Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ zu begründen vermochte.

Dementsprechend war es auch zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die Akten

ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, zu einer weiteren Aktenbeurteilung

vorlegte. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, in Bezug auf die

Stellungnahme von Dr. C.___ sei festzuhalten, dass der Versicherungsträger die

notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren durchzuführen

habe. Er dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend

in Verletzung von Bundesrecht geschehen sei (vgl. Urteil 8C_410/2013 vom 15.

Januar 2014). Dieser Rüge ist ebenfalls zu widersprechen. So hat die

Beschwerdegegnerin die Akten bereits vor Erlass ihrer Verfügung vom 14. Dezember

2023 ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. B.___, zur Beurteilung vorgelegt. Im

Übrigen verbietet es sich nach der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung

nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Akten aufgrund neu eingereichter

Unterlagen oder neuer Vorbringen im Einspracheverfahren erneut einem

Vertrauensarzt vorlegt. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt,

entgegen der Ansicht von Dr. med. C.___ habe sich im MRT vom 4. November 2022

eine durch den Unfall aktivierte Facettengelenksarthrose nachweisen lassen, ist

auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen von Dr. med. C.___ zu

verweisen, wonach sich im genannten MRT lediglich eine schon seit mindestens

Februar 2021 bekannte moderate Facettengelenksarthrose LWK4/5 ohne erkennbare

Aktivierung derselben gezeigt habe. Im diesbezüglichen Bericht betreffend MRT

der LWS und ISG vom 4. November 2022 (VA-Nr. 41) wurde als Befund denn auch nicht

eine aktivierte Facettengelenksarthrose erhoben.

8. Zusammenfassend bestehen somit

bezüglich der vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B.___ und Dr.

med. C.___ keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden

kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungen per 15. November 2022 eingestellt hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch