VSBES.2024.149
Unfallversicherung
27. Februar 2025Deutsch34 min
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
Source so.ch
Urteil vom 27. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Visana Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Visana
Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
geb. 1982, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 12. Oktober 2022 (VA-Nr.
[Akten der Visana] 3) am 4. Oktober 2022 beim Heruntergehen auf der Treppe aus
und zog sich hierbei Prellungen an Becken und Oberarm links zu. Im Bericht
betreffend MRT der LWS und ISG vom 4. November 2022 (VA-Nr. 41) wurde zur
Beurteilung Folgendes festgehalten: «Kein Hinweis auf eine frische ossäre
Läsion. Geringe breitbasige Bandscheibenprotrusion LWK 2/3 und LWK 4/5 (hier
mit zentralem Einriss des Anulus fibrosus). Keine Spinalkanalstenose. Keine
foraminale oder rezessale Nervenwurzelaffektion.»
Die Beschwerdegegnerin richtete im
Zusammenhang mit dem vorgenannten Unfall die vorübergehenden Leistungen wie
Heilbehandlung und Taggeld aus. Sodann holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med.
B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, eine vertrauensärztliche
Aktenbeurteilung ein (VA-Nr. 98). Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 (VA-Nr. 142) fest, der
natürliche Kausalzusammenhang sei nicht mehr gegeben. Somit würden die
Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Oktober 2022 per 15. November 2022
eingestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erheben liess (VA-Nr.
145), legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, zur vertrauensärztlichen Beurteilung vor (VA-Nr.
294). Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 23. Mai 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ihre
Verfügung vom 14. Dezember 2023.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 (A.S. 10 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 14. Dezember 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 15. November 2022 hinaus
weiterhin die vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe der attestierten
Arbeitsunfähigkeit zu entrichten sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu
übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 16. November 2022 eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines noch zu bestimmenden
Integritätsschadens zu entrichten und ausserdem die vollumfänglichen
Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische
Begutachtung durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
August 2024 (A.S. 35 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 18. Oktober 2024
(A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
5. Mit Duplik vom 8. November 2024
(A.S. 65 ff.) und Triplik vom 25. November 2024 (A.S. 71 ff.) lassen sich die
Parteien abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Strittig ist vorliegend einerseits,
ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss betreffend die noch geklagten
Beschwerden zu Recht per 15. November 2022 vorgenommen sowie die Ausrichtung
weiterer Leistungen – und in diesem Zusammenhang auch die Kausalität der noch
geklagten Beschwerden – zu Recht verneint hat. Andererseits ist umstritten, ob
die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
hat, indem sie ihr die ärztliche Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2024 (VA-Nr. 294)
nicht vor Erlass des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2024 zur Kenntnis-
und Stellungnahme vorgelegt hat. Diese letztgenannte Rüge betreffend Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist vorweg zu prüfen.
5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das
Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie
für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung
besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie
dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit
Hinweisen).
5.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021.
E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
5.3
Der Beschwerdeführerin wurde die
ärztliche Beurteilung des Vertrauensarztes, Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2024 (VA-Nr. 294) vor Erlass des
Einspracheentscheides nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hielt Dr. med. C.___
in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2024 im Wesentlichen fest, unter
Berücksichtigung aller Umstände habe die Versicherte beim Treppensturz am 4.
Oktober 2022 biomechanisch überwiegend wahrscheinlich eine geringe
Traumatisierung im unteren Rumpfbereich erlitten. Im Rahmen der bereits zwei
Tage später durchgeführten ärztlichen Abklärungen hätten sich jedenfalls
klinisch und konventionell-radiologisch keine objektiven Hinweise auf
unfallkausale Verletzungen finden lassen, wie sie nach einer relevanten
Kontusion zu erwarten gewesen wären. Auch eine Untersuchung durch einen
Wirbelsäulenspezialisten am 21. Oktober 2022 sowie eine MRT von LWS und ISG am
4.
November 2022 habe keine objektivierbaren Zeichen auf das stattgehabte
Trauma ergeben. Vielmehr habe sich darin lediglich eine schon seit mindestens
Februar 2021 bekannte moderate Fazettengelenksarthrose LWK4/5 ohne erkennbare
Aktivierung derselben gezeigt, womit bereits mit dieser Untersuchung ein
unfallkausaler morphologischer Status quo sine habe belegt werden können. Damit
seien die nachfolgend von der Versicherten weiterhin beklagten Beschwerden
überwiegend wahrscheinlich dem bekannten pathologischen Vorzustand
zuzuschreiben und ausschliesslich unfallfremder Natur. Somit könne weitgehend
an der im Ergebnis gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. med.
B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023
festgehalten werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid
zwar unter anderem auf die vorgenannte vertrauensärztliche Aktenbeurteilung.
Dabei handelt es sich aber grösstenteils nicht um eine eigenständige
fachmedizinische Einschätzung des Vertrauensarztes, sondern lediglich um eine
versicherungsinterne Würdigung der Akten. Das rechtliche Gehör wäre zudem dann
zu gewähren, wenn diese Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder
Behauptung enthalten hätte, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG
SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012
vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die im vertrauensärztlichen Bericht gemachte
Würdigung enthält jedoch kaum neue medizinische Erkenntnisse oder Behauptungen,
welche nicht den Akten entnommen werden können. Insofern Dr. med. C.___ in seiner
Beurteilung gewisse Schlussfolgerungen macht, die nicht den Berichten der
behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin entnommen werden können, ist
diesbezüglich höchstens von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen. Bei dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne
Weiteres heilbaren Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa,
126.
I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin
in ihren Rechtsschriften zum genannten Bericht hat äussern können. Sodann ist
eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als
bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar
2008.
und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4). Dies
kann angesichts des in den Rechtsschriften des Vertreters in diesem
Zusammenhang getätigten Aufwandes aber ohne Weiteres verneint werden, womit
diesbezüglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
6.
Nachfolgend ist sodann, wie
vorgehend erwähnt, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss
betreffend die noch geklagten Beschwerden zu Recht per 15. November 2022
vorgenommen sowie die Ausrichtung weiterer Leistungen – und in diesem
Zusammenhang auch die Kausalität der noch geklagten Beschwerden – zu Recht
verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen von Belang:
6.1
Im Bericht des D.___ vom 6.
Oktober 2022 (VA-Nr. 288) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am
4.
Oktober 2022 zu Hause beim Treppenhinabgehen ausgerutscht und auf Rücken und
linke Seite gefallen. Nun habe sie Schmerzen am Kreuz und Hüfte links. Die
Schmerzen würden nicht besser. Sie habe Irfen genommen, dies habe nicht
geholfen. Zur Befunderhebung wurde festgehalten: «Hüfte links: DD auf der
Trochanter. Beweglichkeit frei. Becken stabil aber Dolenz am lumbosakralen
Übergang. DD über mittleren LWS (Pat. schreit vor Sz)». RX LWS und Becken:
Keine sichere frische Fraktur. Leichte degenerative Veränderungen. Leichte
LWS-Skoliose. Analyse: Treppensturz 4. Oktober 2022 mit LWS / Sacrumkontusion
und Hüftkontusion links.
6.2
Im Bericht betreffend MRT der
LWS und ISG vom 4. November 2022 (VA-Nr. 41) wurden folgende Befunde
erhoben:
-
«Der Befund geht von einer
fünfgliedrigen LWS aus, das letzte angelegte Bandscheibenfach wird als LWK 5/SWK
1.
bezeichnet. Erhaltenes Alignement der LWS. Keine pathologischen Höhenminderungen
oder Signalalteration der Wirbelkörper. Processus spinosi intakt. Kongruente
Facettengelenke. Unauffälliges Os sacrum und Os coccygeum ohne Nachweis einer
frischen ossären Läsion. Fettige Osteochondrose LWK 5/SWK 1 links. Der Konus
endet auf Höhe LWK 1. Keine miterfasste kaudale Myelopathie. Regelrechte
Trophik der autochthonen Rückenmuskulatur. Unauffälliges miterfasstes
Retroperitoneum.
-
LWK 1/2: Keine höhergradige
Facettengelenkarthrose. Keine Bandscheibenherniation. Keine Spinalkanalstenose.
Keine foraminale oder rezessale Nervenwurzelaffektion.
-
LWK 2/3: Geringe
Facettengelenkarthrose. Breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne relevante
Einengung des Spinalkanals. Keine foraminale oder rezessale
Nervenwurzelaffektion.
-
LWK 3/4: Geringe
Facettengelenkarthrose. Keine Bandscheibenherniation. Keine Spinalkanalstenose.
Keine foraminale oder rezessale Nervenwurzelaffektion.
-
LWK 4/5: Mässige bilaterale
Facettengelenkarthrose. Geringe breitbasige Bandscheibenprotrusion mit zentralem
Einriss des Anulus fibrosus. Keine höhergradige Spinalkanal-stenose. Keine foraminale oder rezessale
Nervenwurzelaffektion.
-
LWK 5/SWK 1: Keine höhergradige
Facettengelenkarthrose. Geringe breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne höhergradiger
Einengung des Spinalkanals. Keine foraminale oder rezessale
Nervenwurzelaffektion.
-
ISG: Kein subchondrales
Knochenmarködem. Unauffällige sakrale Neuroforamina.
Sodann wurde zur Beurteilung
festgehalten: «Kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion. Geringe breitbasige
Bandscheibenprotrusion LWK 2/3 und LWK 4/5 (hier mit zentralem Einriss des
Anulus fibrosus). Keine Spinalkanalstenose. Keine foraminale oder rezessale
Nervenwurzelaffektion.»
6.3
Im Bericht vom 15. November 2022
(VA-Nr. 46) stellte Dr. med. E.___, Leitender Arzt F.___, folgende Diagnosen:
1.
Schmerzen unteres LWS-Segment paravertebral
links sowie linker Hüftgelenkbereich und linkes Knie nach Sturzereignis vom 4.
Oktober 2022
2.
Aktivierte Facettengelenksarthrose auf
Höhe L5/S1 beidseits
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, die
Beschwerdeführerin habe sich heute zur geplanten Nachkontrolle und Besprechung
der Resultate der MRI-Untersuchung der LWS präsentiert. Die Bilder zeigten eine
aktivierte Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 beidseits, was die
angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen am unteren LWS-Segment erkläre.
Sie berichte aber ebenfalls über Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie im
linken Hüftgelenk. Diesbezüglich empfehle man die Überweisung der
Beschwerdeführerin zu einer rheumatologischen Sprechstunde mit der Frage nach
Spondylarthropathie oder einer Rheumaerkrankung.
6.4
In ihrem Bericht vom 27.
Dezember 2022 (VA-Nr. 82) stellte Dr. med. G.___, Fachärztin für innere Medizin
und Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen:
1.
Funktionelle Schmerzen bei
wahrscheinlicher Dysfunktion in den Sakroiliakalgelenken und der unteren LWS
bei
a. Status nach Kontusion bei Treppensturz
am 4. Oktober 2022
b. Leichtgradiger Torsionsskoliose
thorakolumbal, linkskonvex
Des Weiteren hielt Dr. med. G.___ fest,
bei der Befunderhebung zeige die Wirbelsäule eine leichtgradige, grossbogige, linkskonvexe
Skoliosierung mit Torsion. Bei der Flexion falle der Lendenwulst
beziehungsweise Rippenwulst links auf. Die Wirbelsäule entfalte sich normal,
Schober 10/14, der Finger-Boden-Abstand betrage aber 40 cm. Die Muskulatur im
Bereich des Beckens und des Gesässes sei etwas verkürzt und druckdolent, v.a.
die Sehnenansätze am Trochanter major links. Die Beschwerdeführerin gebe auch
einen Bewegungsschmerz und eine Druckempfindlichkeit über beiden Sakroiliakalgelenken
an. Ob diese blockiert seien oder nicht, habe sie bei etwas mangelhafter Kooperation
bei der Testung nicht feststellen können. Beim Viererzeichen gebe die
Beschwerdeführerin aber rechts deutlich Schmerzen im Gesäss an. Und es bestehe
eine Differenz zur linken Seite. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten nur
sehr diskrete degenerative Veränderungen. Es seien keine Frakturen vorhanden.
Sie, Dr. med. G.___, habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie die
Beschwerden als funktioneller Art betrachte aufgrund des Sturzes auf der Treppe
und dass nichts Gravierendes vorliege, so dass eigentlich die Wiederaufnahme
der Arbeit ab dem 27. Dezember in einem zunächst 50%igen Pensum halbtags
zumutbar sei und ab dem 3. Januar solle sie dann wieder versuchen 100 % zu
arbeiten.
6.5
Mit Bericht vom 29. April 2023
(VA-Nr. 209) stellte Dr. med. G.___, Fachärztin für innere Medizin und
Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen:
1.
Ausgeprägte Kreuzschmerzen und Schmerzen
der Beckenregion links bei:
-
Status nach Kontusion bei
Treppensturz am 4. Oktober 2022
-
Verdacht auf passagere
Dysfunktion in den Sakroiliakalgelenken und der unteren LWS
-
Leichtgradige
Torsionsskoliose thorakolumbal
-
Aktuell Myotendinose im
Bereich der Sehnenansätze am Trochanter major links
Bei der Untersuchung vom 19. April 2023
sei die Beweglichkeit in der LWS normal, werde aber endphasig sowohl bei
maximaler Flexion als auch bei Reklination als schmerzhaft angegeben. Bei
Prüfung der Sakroiliakalgelenksmobilität finde sich keine eindeutige Blockade.
Allerdings sei die Region im Bereich der Spina iliaca posterior superior massiv
druckempfindlich, aber nicht nur dies, sondern auch das untere Sakrum seien
sehr druckdolent und auch die Sehneninsertionen am Trochanter major links. Auch
das Viererzeichen links werde als schmerzhaft angegeben, was sie, Dr. med. G.___,
als Folge der Myotendinose interpretiere, da sie keinen Hinweis auf eine
eindeutige Sakroiliakalgelenksdysfunktion gefunden habe. Die nächtlichen
Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin aufweckten, seien etwas suggestiv für
eine entzündliche Affektion im Sinne einer seronegativen Spondylarthropathie, aber
das MRI vom November 2022 habe überhaupt keinen Hinweis in diese Richtung
ergeben. Die Laboruntersuchung, die heute durchgeführt worden sei, habe auch
keine Hinweise auf eine systemische Entzündung und ein negatives HLA B27
ergeben, was natürlich alles eine beginnende seronegative Spondylarthropathie
nicht 100 % ausschliesse. Dennoch bestünden wenig klar objektivierbare Fakten,
welche diese Diagnose plausibel machen würden und es bestehe natürlich noch der
zeitliche Bezug des Schmerzbeginns zum Treppensturz vom Oktober.
6.6
Mit Aktenbeurteilung vom 24. Mai
2023.
(VA-Nr. 98) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, aus, gemäss MRT-Untersuchung der
LWS/ISG am 4. November 2022 hätten sich keine strukturell objektivierbaren
durch ein Trauma verursachten oder sich verschlimmernden Befunde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gezeigt. Dies begründe sich mit fehlenden
ossären Veränderungen (Fraktur/Ödem) und einer sich nicht traumatisch erkennbar
rupturierten Bandscheibe, welche Niveau L2/3 und L4/5 älteren Datums herniert
imponiere und sich dabei ohne benachbarte traumatische Veränderungen
präsentiert habe. Die Bildgebung sei persönlich eingesehen worden. Somit sei es
anlässlich des Ereignisses zu einem reinen symptomatisch werden vorbestehender
degenerativer discaler Befunde an der LWS gekommen, deren Status quo ante vel
sine nach den LWS und linksseitigen Hüftschmerzen bis in das Knie gemäss
Bericht Dr. E.___ am 27. Oktober 2022 spätestens 6 Wochen danach wieder
erreicht gewesen sei. Denn das reine symptomatisch werden degenerativer Disci
mit ossären begleitenden arthrotischen LWS-Veränderungen
(Facettengelenksarthrose gesamte LWS) begründe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine natürliche Kausalität vorliegender klinischer Befunde und
Symptome. Dies gelte in gleichem Masse für eine rheumatologisch festgestellte «aktivierte
Facettengelenksarthrose».
6.7
Dr. med. H.___, Praktischer
Arzt, führte in seinem Bericht vom 12. November 2023 (VA-Nr. 165) aus, die
Beschwerdeführerin sei von ihm am 1. Februar 2023 in der Sprechstunde auf Grund
eines Unfalls vom Oktober 2022 untersucht worden. Sie habe über Schmerzen an
der linken Hüfte plus linker Oberschenkel geklagt, an dem immer noch ein Mass von
Hämatom zu ertasten gewesen sei. Es habe eine Dolenz über die Gelenklinie des
linken Hüftgelenks über den Lendenbereich sowie BWS 11 + 12 und L1 - L4 gegeben.
Sie habe kaum das linke Bein belasten können. Eine neurologische Untersuchung,
z.B. Strichgang, sei wegen starken Schmerzen an dem linken Bein, Hüfte und Gesässbereich
abgebrochen worden. Seiner Meinung nach seien die bis heute anhaltenden
Schmerzen, zwar in weniger intensiver Form, auf das Unfallgeschehen vom 6. Oktober
2022.
(recte: 4. Oktober 2022) zurückzuführen.
6.8
Mit Beurteilung vom 15. Mai 2024
(VA-Nr. 301) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, fest, Dr. med. H.___ habe die
Versicherte offensichtlich erstmals knapp 4 Monate nach dem Ereignis vom 4.
Oktober 2022 untersucht. Des Weiteren sei seinen Aufzeichnungen in keinster
Weise zu entnehmen, dass er Kenntnis über die bis dahin bereits erfolgten
Abklärungen und Behandlungen durch Spezialistinnen verschiedener Fachrichtung
gehabt habe. In seinem Bericht würden zudem im Wesentlichen die von der
Versicherten beklagten Beschwerden und höchstens in marginaler Weise
objektivierbare Befunde dargelegt sowie bezüglich deren Ursache explizit die
persönliche Meinung von Dr. H.___ («meiner Meinung nach») aus seiner Sicht als
praktischer Arzt und Hausarzt der Versicherten geäussert. Aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht trage dieses Dokument allerdings kaum dazu
bei, die bei der Versicherten vorliegenden medizinischen Probleme zu erhellen,
namentlich auch nicht im Hinblick auf die Kausalität der von ihr geäusserten
Beschwerden.
Bei dieser Ausgangslage biete es sich
deshalb an, zum ganzheitlichen Verständnis des Falls den Sachverhalt anhand der
vorliegenden Akten in chronologischer Reihenfolge nochmals im Detail dazulegen,
ergänzt durch entsprechende Erläuterungen des Unterzeichners aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht, bevor zuletzt die daraus resultierenden
Schlussfolgerungen gezogen würden. Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin
schon ab mindestens 1. Februar 2021 aufgrund von «seit mehreren Monaten»
bestehenden lumbalen Rückenschmerzen bei Dr. med. E.___ aus der Wirbelsäulenchirurgie
im F.___ in Behandlung gewesen, ohne dass hierbei ein stattgehabtes Trauma eine
erkennbare Rolle gespielt habe (VA-Nr. 193). Der damals dokumentierte klinische
Befund sei weitestgehend identisch mit demjenigen, wie er bei der späteren
Untersuchung im F.___ vom 21. Oktober 2022 erhoben worden sei und sei als
unspezifisch zu bewerten gewesen und dem Segment LWK4/5 zugeordnet worden. Eine
am 2. Februar 2021 durchgeführte Infiltration der Fazettengelenke LWK4/5 habe
nach einigen Tagen offenbar kurzzeitig zu einer Besserung geführt und die
Versicherte sei danach wieder zur Arbeit gegangen (VA-Nr. 195). Kurze Zeit
später seien jedoch wieder starke Schmerzen im unteren LWS-Segment aufgetreten
und die Arbeitstätigkeit sei erneut für mehrere Wochen unterbrochen worden. Am 3. September
2021.
sei anlässlich einer Konsultation in der Wirbelsäulenchirurgie im F.___
erneut eine tieflumbale Rückenproblematik dokumentiert worden, die weiterhin
dem Segment LWK4/5 zugeordnet worden sei (VA-Nr. 197). Damals sei die
Versicherte in der 26. Schwangerschaftswoche gewesen – der Beginn der
Schwangerschaft datiere somit von etwa Anfang März 2021 – und sei als weitere
Ursache für die Rückenschmerzen angesehen worden. Bei der ersten an das
Ereignis vom 4. Oktober 2022 anschliessenden Arztkonsultation am 6. Oktober
2022.
habe die Versicherte gemäss dem entsprechenden KG-Eintrag Schmerzen am
Kreuz und an der linken Hüfte beklagt. Zudem werde explizit darauf verwiesen,
die Versicherte wünsche eine radiologische Abklärung und ein Zeugnis für den
Arbeitgeber. In seinem umfangreichen klinischen Status habe Dr. med. I.___ keine
pathologischen Befunde objektivieren können, die überwiegend wahrscheinlich dem
zwei Tage zuvor stattgehabten Ereignis zuzuordnen gewesen seien (VA-Nr. 288).
So fehlten namentlich Prellmarken, Hämatome oder Schürfungen, wie sie nach
einem Treppensturz am ehesten zu erwarten gewesen wären. Bei den von der
Versicherten bekundeten Druckdolenzen habe es sich hingegen um subjektive
Beschwerdeangaben gehandelt, die zwar zur Kenntnis zu nehmen gewesen seien,
aber nicht eine kausale Zuordnung zu einem bestimmten Auslöser zulassen würden.
Angefertigte Röntgenbilder – auf CD vorliegend – zeigten ebenfalls keinen
objektiven Hinweis auf den Treppensturz vom 4. Oktober 2022. Die attestierte
Dispositiv
Arbeitsunfähigkeit habe demnach im Wesentlichen auf den von der Versicherten
beklagten Beschwerden basiert und habe sich lediglich mit der allgemeinen
medizinischen Erfahrung von Dr. med. I.___ begründen lassen. Ein von ihm vorgeschlagener
Termin für eine Verlaufskontrolle sei von der Versicherten nicht gewünscht und
später auch nicht wahrgenommen worden. Bei einer Konsultation in der
Wirbelsäulenchirurgie des F.___ sei die Versicherte am 21. Oktober 2022 wie
schon 2021 von Dr. E.___ untersucht worden (VA-Nr. 48). Dessen klinischem
Status seien erneut keine objektiven unfallkausalen pathologischen Befunde zu
entnehmen, lediglich von der Versicherten beklagte Druckdolenzen an der unteren
LWS und an der linken Hüfte. Für ihn, Dr. med. C.___, nicht ganz erklärbar sei
auch, warum Dr. E.___ in seinem Bericht nicht auf die schon 2021 von ihm selbst
durchgeführten Abklärungen und Behandlungen verwiesen habe. Dabei habe er am
Rücken weitgehend identische Befunde erheben können, ohne dass damals ein
Trauma eine erkennbare Rolle gespielt hätte. In einer MRT von LWS und SIG am 4. November
2022 (VA-Nr. 41) seien ebenfalls keine objektivierbaren Zeichen auf das
stattgehabte Trauma zu finden. Es hätten mehrheitlich leichte degenerative Veränderungen
der Fazettengelenke bestanden, die nur im Segment LWK4/5 ein moderates Ausmass angenommen
hätten, wo sie bereits 2021 beschrieben worden seien. Hinweise auf eine
traumatisch bedingte Aktivierung der erwähnten Degenerationen seien bildgebend
hingegen nicht auszumachen. Dr. med. E.___ habe anlässlich seiner
Verlaufskontrolle am 11. November 2022 eine aktivierte
Fazettengelenksarthrose LWK5/SWK1 attestiert (VA-Nr. 46). Dabei bleibe für ihn,
Dr. med. C.___, allerdings unklar, wie Dr. med. E.___ zu dieser segmentalen
Zuordnung habe kommen können, nachdem sie sich in der MRT vom 4. November 2022
nicht habe nachweisen lassen. Sodann habe der klinische Status von Frau Dr. med.
G.___ bis auf eine anlagebedingte leichte links konvexe Torsionsskoliose keine
Auffälligkeiten ergeben, insbesondere weiterhin keinen objektiven Hinweis auf
den erlittenen Treppensturz. Entsprechend seien die Beschwerden als
funktioneller Art bewertet worden, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass sie
nicht auf einen relevanten strukturellen Schaden zurückzuführen seien.
Entsprechend habe Frau Dr. med. G.___ auch eine berufliche Reintegration der
Versicherten vorgesehen.
Gestützt auf seine vorgehenden
Ausführungen hielt Dr. med. C.___ sodann fest, unter Berücksichtigung aller
Umstände habe die Versicherte beim Treppensturz am 4. Oktober 2022 biomechanisch
überwiegend wahrscheinlich eine geringe Traumatisierung im unteren Rumpfbereich
erlitten. Im Rahmen der bereits zwei Tage später durchgeführten ärztlichen
Abklärungen hätten sich jedenfalls klinisch und konventionell-radiologisch
keine objektiven Hinweise auf unfallkausale Verletzungen finden lassen, wie sie
nach einer relevanten Kontusion zu erwarten gewesen wären. Auch eine
Untersuchung durch einen Wirbelsäulenspezialisten am 21. Oktober 2022 sowie
eine MRT von LWS und ISG am 4. November 2022 hätten keine objektivierbaren
Zeichen auf das stattgehabte Trauma ergeben. Vielmehr habe sich darin lediglich
eine schon seit mindestens Februar 2021 bekannte moderate
Fazettengelenksarthrose LWK4/5 ohne erkennbare Aktivierung derselben gezeigt, womit
bereits mit dieser Untersuchung ein unfallkausaler morphologischer Status quo
sine habe belegt werden können. Damit seien die nachfolgend von der
Versicherten weiterhin beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich dem
bekannten pathologischen Vorzustand zuzuschreiben und ausschliesslich
unfallfremder Natur. Dies gelte auch für die weiteren durchgeführten
medizinischen Abklärungen und Behandlungen sowie insbesondere für die
attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die ebenfalls als rein
unfallfremd zu bewerten gewesen seien. Daran vermöchten auch die Angaben in der
Einsprache der Beschwerdeführerin und namentlich dem darin enthaltenen
Schreiben von Dr. med. H.___ vom 12. November 2023 nichts zu ändern. Dabei
sei nochmals darauf hinzuweisen, dass letztgenannter die Versicherte erstmals
etwa 4 Monate post Trauma untersucht habe. Bei einer derart grossen Latenz sei
eine kausale Zuordnung von erhobenen Befunden zu einem bestimmten Auslöser fast
naturgemäss nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich. Die
entsprechende Aussage widerspiegele demnach lediglich die persönliche Meinung
von Dr. med. H.___, wie er selbst mit seiner Wortwahl explizit bestätige. Es
wirke auch erstaunlich, dass er bei seiner Konsultation ein Hämatom an der
linken Hüfte zu erkennen geglaubt habe – erstmals dokumentiert in einem mehr
als ein Jahr post Trauma verfassten Bericht – nachdem ein solches von zuvor vier
untersuchenden Ärztinnen nie erkannt worden sei. Nicht zuletzt sei darauf zu
verweisen, dass Dr. med. H.___ über eine erste Untersuchung am 1. Februar 2023 berichtet
habe, als die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben aber gar nicht in
ärztlicher Behandlung gestanden sei. Somit könne weitgehend an der im Ergebnis
gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. med. B.___, FMH
Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 festgehalten
werden, welche auf medizinischer Ebene die wesentliche Grundlage für die
Verfügung vom 12. Dezember 2023 dargestellt habe. Dabei sei darauf hinzuweisen,
dass der von Dr. B.___ festgelegte Termin für das Erreichen des status quo
sine per Mitte November 2022 sogar als eher grosszügig zu bewerten sei. So habe
sich bis dahin in keiner einzigen der durchgeführten Untersuchungen ein
unfallkausaler pathologischer Befund objektivieren lassen. Damit habe auch die
von den involvierten Ärztinnen attestierte Arbeitsunfähigkeit überwiegend
wahrscheinlich ausschliesslich auf ihrer allgemeinen medizinischen Erfahrung
und den von der Versicherten bekundeten subjektiven Beschwerdeangaben basiert.
6.9 Mit Schreiben vom 9. September
2024 (Beschwerdebeilage 3) beantwortete Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, die
ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen
(Beschwerdebeilage 4) und führte aus, die Versicherte, habe am 4. Oktober 2022
bei einem Treppensturz starke Schmerzen im unteren Rücken, an der Hüfte
beidseits sowie im linken Bein erlitten. Diese Schmerzen seien vor dem Unfall
nicht vorhanden gewesen und unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Bei den
Untersuchungen seien ein Hämatom an der linken Hüfte sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule
festgestellt worden. Diese Befunde korrelierten mit den beschriebenen
Beschwerden und deuteten auf eine direkte Folge des Unfalls hin. Nach längerer
Behandlung und regelmässiger medikamentöser Therapie und physiotherapeutischer
Intervention gebe die Beschwerdeführerin an, mit heutigem Datum keine Schmerzen
mehr zu haben und ihr Bein gut belasten zu können. Eine erneute neurologische
Untersuchung am 25. Juli 2024 habe einen normalen neurologischen Befund ohne pathologische
Auffälligkeiten ergeben. Die Diagnose habe zunächst auf Kontusion und Hämatom
an der linken Hüfte gelautet, die direkt durch den Unfall vom 4. Oktober 2022
verursacht worden seien. Im Rahmen des Unfalls sei es zudem zur Reaktivierung
einer vorbestehenden Facettengelenkarthrose gekommen, die sich klinisch
ebenfalls manifestiert habe. Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass
die Beschwerden ausschliesslich unfallbedingt seien. Die Beschwerdeführerin
habe vor dem Unfall keine vergleichbaren Schmerzen gehabt und die seit dem
Unfall bestehenden Schmerzen liessen sich klar auf das traumatische Ereignis
vom 4. Oktober 2022 zurückführen. Die dokumentierten ausgedehnten Hämatome
sowie die Gangstörung, insbesondere die bei der neurologischen Untersuchung
festgestellte Strichgangstörung, deuteten auf eine klare Unfallfolge hin.
Vorbestehende Beschwerden wie die Facettengelenksarthrose hätten ohne den
Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu solch intensiven Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen geführt. Der Unfall sei als massgeblicher Auslöser der
damaligen Symptomatik zu sehen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Unfall die
Hauptursache für die damaligen anhaltenden Beschwerden gewesen sei. Aus seiner
Sicht sei es nicht angemessen, ein Gutachten zu erstellen, ohne die
Beschwerdeführerin persönlich medizinisch untersucht zu haben. Eine solche
Vorgehensweise würde keine fundierte und fachlich korrekte Beurteilung
ermöglichen.
7. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die
vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen von Dr.med. B.___, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 24. Mai 2023 (VA-Nr. 98) und von Dr. med.
C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2024 (VA-Nr. 301),
weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. B.___ kam in seiner
Beurteilung in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, gemäss MRT-Untersuchung der
LWS/ISG am 4. November 2022 hätten sich keine strukturell objektivierbaren
durch ein Trauma verursachten oder sich verschlimmernden Befunde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gezeigt. Dies begründe sich mit fehlenden
ossären Veränderungen (Fraktur/Ödem) und einer sich nicht traumatisch erkennbar
rupturierten Bandscheibe, welche Niveau L2/3 und L4/5 älteren Datums herniert
imponiere und sich dabei ohne benachbarte traumatische Veränderungen
präsentiert habe. Somit sei es anlässlich des Ereignisses zu einem reinen
symptomatisch werden vorbestehender degenerativer discaler Befunde an der LWS
gekommen, deren Status quo ante vel sine nach den LWS und linksseitigen
Hüftschmerzen bis in das Knie gemäss Bericht Dr. E.___ am 27. Oktober 2022
spätestens 6 Wochen danach wieder erreicht gewesen sei. Diese Ausführungen
werden sodann durch die überzeugenden Schlussfolgerungen von Dr. med. C.___ in seiner
Beurteilung vom 15. Mai 2024 untermauert. Darin legte Dr. med. C.___ dar, dass
die Beschwerdeführerin schon ab mindestens 1. Februar 2021 aufgrund von «seit
mehreren Monaten» bestehenden lumbalen Rückenschmerzen bei Dr. med. E.___ aus
der Wirbelsäulenchirurgie im F.___ in Behandlung gewesen sei. Der damals
dokumentierte klinische Befund sei weitestgehend identisch mit demjenigen, wie
er bei der späteren Untersuchung im F.___ vom 21. Oktober 2022 erhoben worden
sei. Dieser sei als unspezifisch zu bewerten gewesen und sei dem Segment LWK4/5
zugeordnet worden. Zudem habe auch der erstbehandelnde Arzt nach dem Unfall,
Dr. med. I.___, in seinem klinischen Status keine pathologischen Befunde
objektivieren können, die überwiegend wahrscheinlich dem zwei Tage zuvor
stattgehabten Ereignis zuzuordnen gewesen seien (VA-Nr. 288). So fehlten
namentlich Prellmarken, Hämatome oder Schürfungen, wie sie nach einem
Treppensturz am ehesten zu erwarten gewesen wären. Bei den von der Versicherten
bekundeten Druckdolenzen habe es sich hingegen um subjektive Beschwerdeangaben
gehandelt, die zwar zur Kenntnis zu nehmen gewesen seien, aber nicht eine
kausale Zuordnung zu einem bestimmten Auslöser zulassen würden. Angefertigte
Röntgenbilder zeigten ebenfalls keinen objektiven Hinweis auf den Treppensturz
vom 4. Oktober 2022. In einer MRT von LWS und SIG am 4. November 2022
(VA-Nr. 41) seien ebenfalls keine objektivierbaren Zeichen auf das stattgehabte
Trauma zu finden. Es hätten mehrheitlich leichte degenerative Veränderungen der
Fazettengelenke bestanden, die nur im Segment LWK4/5 ein moderates Ausmass
angenommen hätten, wo sie bereits 2021 beschrieben worden seien. Hinweise auf
eine traumatisch bedingte Aktivierung der erwähnten Degenerationen seien
bildgebend hingegen nicht auszumachen. Dr. med. E.___ habe anlässlich
seiner Verlaufskontrolle am 11. November 2022 eine aktivierte
Fazettengelenksarthrose LWK5/SWK1 attestiert (VA-Nr. 46). Dabei bleibe für ihn,
Dr. med. C.___, allerdings unklar, wie Dr. med. E.___ zu dieser
segmentalen Zuordnung habe kommen können, nachdem sie sich in der MRT vom 4. November
2022 nicht habe nachweisen lassen. Mit dieser Untersuchung habe somit kein
unfallkausaler morphologischer Status quo sine belegt werden können. Damit
seien die nachfolgend von der Versicherten weiterhin beklagten Beschwerden
überwiegend wahrscheinlich dem bekannten pathologischen Vorzustand
zuzuschreiben und ausschliesslich unfallfremder Natur. Dies gelte auch für die
weiteren durchgeführten medizinischen Abklärungen und Behandlungen sowie
insbesondere für die attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, die
ebenfalls als rein unfallfremd zu bewerten gewesen seien.
Die vorstehenden vertrauensärztlichen
Ausführungen vermögen zu überzeugen, zumal sich die Vertrauensärzte eingehend
mit den Vorakten auseinandersetzten und diese Beurteilungen im Wesentlichen in
Übereinstimmung mit den übrigen Arztberichten stehen. Den vertrauensärztlichen
Beurteilungen ist somit voller Beweiswert zuzuerkennen. Den Beweiswert der
vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___
vermögen sodann weder die entgegenstehenden Berichte des behandelnden Arztes,
Dr. med. H.___, noch die Rügen der Beschwerdeführerin zu vermindern. Insofern
Dr. med. H.___ festhielt, er habe in seiner Untersuchung vom 1. Februar 2023
ein Hämatom an der linken Hüfte festgestellt, was auf eine direkte Folge des
Unfalls hindeute, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. C.___
zu verweisen, wonach es erstaunlich sei, dass Dr. med. H.___ bei seiner
Konsultation vier Monate nach dem Unfall ein Hämatom an der linken Hüfte zu
erkennen geglaubt habe, nachdem ein solches von zuvor vier untersuchenden
Ärztinnen nie erkannt worden sei. Weitere Zweifel an der diesbezüglichen
Feststellung von Dr. med. H.___ ergeben sich sodann auch daraus, dass
im Bericht des Erstbehandlers vom 6. Oktober 2022 keine für einen Treppensturz
pathologischen Befunde wie Prellmarken, Hämatome oder Schürfungen, festgestellt
wurden. Bezüglich der Argumentation von Dr. med. H.___, wonach die Schmerzen
vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen und unmittelbar nach dem Unfall
aufgetreten seien, ist anzumerken, dass für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E.
2b / bb S. 341). Des Weiteren führte Dr. med. H.___ aus, vorbestehende
Beschwerden wie die Facettengelenksarthrose hätten ohne den Unfall mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht zu solch intensiven Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen geführt, ohne dies jedoch eingehender zu begründen. Die
Berichte von Dr. med. H.___ vermögen somit nicht zu überzeugen. Zudem ist in
diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
mit weiteren Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. H.___ auch
deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist. Insofern Dr. med. H.___
schliesslich vorbringt, es sei nicht angemessen, ein Gutachten zu erstellen,
ohne die Beschwerdeführerin persönlich medizinisch untersucht zu haben, ist
Folgendes festzuhalten: Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss
lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf Grund der
vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV
1993 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.2). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb es nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdegegnerin auf die reine Aktenbeurteilungen abgestellt hat.
Sodann ist auf die Rügen der
Beschwerdeführerin einzugehen, insofern diese nicht bereits implizit mit der
Beweiswürdigung der vertrauensärztlichen Berichte abgehandelt wurden. Die
Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, bei auch nur schon geringen
Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung dürfe nicht eine erneute
versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden. Vielmehr müsse ein externes
Gutachten in Auftrag gegeben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011
vom 31.01.2012, E. 3.3). Bereits aus diesem Grund dürfe nicht auf die
abschliessende Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden. Die abermalige
Vorlage des Dossiers an einen beratenden Arzt sei in Missachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich
das genannte Bundesgerichtsurteil auf die Konstellation bezieht, in welcher ein
begründeter Bericht eines behandelnden Arztes vorliegt, welcher geringe Zweifel
an der vertrauensärztlichen Beurteilung begründet. Diesfalls müsste ein
Gutachten eingeholt werden. Vorliegend lag aber kein solcher Bericht eines
behandelnden Arztes vor, welcher geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen
Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___ zu begründen vermochte.
Dementsprechend war es auch zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die Akten
ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. C.___, zu einer weiteren Aktenbeurteilung
vorlegte. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, in Bezug auf die
Stellungnahme von Dr. C.___ sei festzuhalten, dass der Versicherungsträger die
notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren durchzuführen
habe. Er dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren verschieben, was vorliegend
in Verletzung von Bundesrecht geschehen sei (vgl. Urteil 8C_410/2013 vom 15.
Januar 2014). Dieser Rüge ist ebenfalls zu widersprechen. So hat die
Beschwerdegegnerin die Akten bereits vor Erlass ihrer Verfügung vom 14. Dezember
2023 ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. B.___, zur Beurteilung vorgelegt. Im
Übrigen verbietet es sich nach der von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsprechung
nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Akten aufgrund neu eingereichter
Unterlagen oder neuer Vorbringen im Einspracheverfahren erneut einem
Vertrauensarzt vorlegt. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt,
entgegen der Ansicht von Dr. med. C.___ habe sich im MRT vom 4. November 2022
eine durch den Unfall aktivierte Facettengelenksarthrose nachweisen lassen, ist
auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen von Dr. med. C.___ zu
verweisen, wonach sich im genannten MRT lediglich eine schon seit mindestens
Februar 2021 bekannte moderate Facettengelenksarthrose LWK4/5 ohne erkennbare
Aktivierung derselben gezeigt habe. Im diesbezüglichen Bericht betreffend MRT
der LWS und ISG vom 4. November 2022 (VA-Nr. 41) wurde als Befund denn auch nicht
eine aktivierte Facettengelenksarthrose erhoben.
8. Zusammenfassend bestehen somit
bezüglich der vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B.___ und Dr.
med. C.___ keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden
kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungen per 15. November 2022 eingestellt hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch