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Entscheid

VSBES.2024.15

Altersrente

20. März 2025Deutsch12 min

Erziehungsgutschriften für die Erziehung des 1987 geborenen C.___ anzurechnen. C.___

Source so.ch

Urteil vom 20. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Swissmem, Pfingstweidstrasse 102, 8037

Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Altersrente

(Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse Swissmem

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab dem 1. Dezember 2023 eine

monatliche Altersrente in Höhe von CHF 2'332.00 zu (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Einsprache und begehrte, ihm seien

Erziehungsgutschriften für die Erziehung des 1987 geborenen C.___ anzurechnen. C.___

sei der Sohn seiner 1997 verstorbenen Konkubinatspartnerin D.___. Er habe C.___

nach dem Tod von D.___ ab dem Jahr 1997 als Pflegekind grossgezogen

(AK-Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 ab (AK-Nr. 3,

Aktenseiten [A.S.] 1). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe

nicht belegt, dass ihm das Sorgerecht für C.___ übertragen worden sei oder er

dessen Beistandschaft übernommen habe, was Voraussetzung für die Gewährung von

Erziehungsgutschriften sei (AK-Nr. 3).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 18. Januar

2024 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember

2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt

dessen Aufhebung sowie die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die

Erziehung seines Pflegesohnes für die Jahre 1997 bis 2003 (A.S 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 8).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.

2.2

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).

3.

Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Erziehungsgutschriften für die Jahre 1997 bis 2003.

3.1

Die Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das

sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften

zusammensetzt (Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

3.2

Eine Erziehungsgutschrift wird

Versicherten gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG für

diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines

oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben.

Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch

nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die

Einzelheiten.

3.3

3.3.1

Das Eidgenössische

Versicherungsgericht erwog, der Anspruch auf Anrechnung von

Erziehungsgutschriften hänge davon ab, dass der Versicherte Inhaber der

elterlichen Sorge des betreffenden Kindes sei. Pflegeeltern, die nach den

gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Befugnis haben, die leiblichen Eltern

hinsichtlich ihrer elterlichen Sorge zu vertreten, denen aber die elterliche

Sorge nicht zukomme, hätten folglich keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften

(BGE 125 V 245 E. 2 a). Weiter hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

ausgeführt, die Erziehungsgutschriften seien ursprünglich eingeführt worden zur

Verbesserung der Renten geschiedener Frauen, welche Kinder in ihrer Obhut hätten

und Inhaber der elterlichen Sorge seien. Im Rahmen der 10. AHV-Revision

sei auch die Regelung des Anspruchs von Eltern auf Erziehungsgutschriften,

welche zwar nicht Inhaber der elterlichen Sorge seien, aber die Kinder dennoch

in ihrer Obhut hätten, sowie die Ansprüche aus Pflegekindverhältnissen

Gegenstand der parlamentarischen Beratung gewesen. In Bezug auf letzteres sei im

Gesetzesentwurf noch ein Art. 29quniquies Abs. 1 lit. b

AHVG vorgesehen gewesen, der jedoch im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wieder

gestrichen worden sei, mit der Begründung, ein Anspruch auf

Erziehungsgutschriften für Pflegekinder sei aus verschiedenen Gründen nicht

praktikabel. Der Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse klar vom Anspruch auf

Erziehungsgutschriften ausnehmen wollen (BGE 125 V 245 E. 2 aa f.

m. w. H.).

3.3.2

Massgebendes Abgrenzungskriterium

Dispositiv

hinsichtlich des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften bildet demnach die

elterliche Sorge (BGE 126 V 3; Kieser

Ueli, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020,

Rz. 5 zu Art. 29sexies AHVG).

Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHVG

lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von

Erziehungsgutschriften u. a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern

Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben

(Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt

hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) beschränkt sich darauf,

einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre

vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die

elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen

Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder

jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 126 V 1

E. 2).

3.3.3 In BGE 126 V 1 erwog das

Bundesgericht, der Vormund (heute und nachfolgend: Beistand) habe zwar nicht

die elterliche Sorge, verfüge aber über Befugnisse, welche dieser gleichkämen9.

Er übe diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig

aus, weil die elterliche Sorge den Eltern entzogen worden ist oder aus anderen

Gründen, insbesondere wegen des Todes, von diesen nicht mehr ausgeübt werden

könne. Lebe das Kind faktisch in der Obhut des Beistandes, so verhalte es sich

folglich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge

der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleinigem Inhaber der

elterlichen Sorge stehe. Ein Beistand, welcher ein minderjähriges Kind in

seiner persönlichen Obhut habe, sei dem Inhaber der elterlichen Sorge nach Art. 29sexies

Abs. 1 AHVG daher gleichzustellen und habe Anspruch auf

Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut

gelebt habe. Gegenüber dem einfachen Pflegekindverhältnis bestehe aber insofern

ein wesentlicher Unterschied, als dass der Beistand die Rechte und Pflichten

des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem

Inhaber der elterlichen Sorge oder einem Beistand wahrnehme. Damit entfalle

auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie

der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der

Anspruchsberechtigung habe verhindern wollen (BGE 126 V 1 E. 4.a).

3.3.4 Das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt bejahte den Anspruch auf Erziehungsgutschriften einer beschwerdeführenden

Pflegemutter, die die Tochter ihrer Schwester mit Einverständnis der Vormundin in

Pflege und Obhut genommen hatte, nachdem ihre Schwester und Mutter des

Pflegekindes verstorben war und der Vater der Pflegetochter dauerhaft im

Ausland lebte, ohne sich um die Tochter zu kümmern. Das

Sozialversicherungsgericht erwog mit Blick auf die eben zitierte Rechtsprechung

(vgl. E. II. 3.3.3 hiervor), wenn im Grundsatz Eltern, welchen die

elterliche Sorge entzogen worden sei, denen aber faktisch die Obhut weiterhin

zustehe, einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend machen könnten und

das Gleiche für einen Beistand gelte, welchem zwar nicht die elterliche Sorge

zukomme, aber die Obhut über das Kind, so sei nicht einzusehen, weshalb einer

Pflegemutter die Anrechnung von Erziehungsgutschriften verweigert werden

sollte, solange keine Gefahr auf einen doppelten Anspruch bestehe. Der

Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung

ausgeschlossen, um zu verhindern, dass mehrere Personen für das gleiche Kind

Erziehungsgutschriften geltend machen könnten. Im Fall der beschwerdeführenden

Pflegemutter bestehe diese Gefahr nicht, weil die Mutter des Pflegekindes

verstorben sei und der Vater dauerhaft im Ausland, ohne sich um das Kind zu

kümmern. Die Beiständin des Pflegekindes wiederum habe keine Obhut über das

Kind gehabt, weshalb ihr ebenfalls kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften

zustehe. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass niemand für das betreffende

Kind Erziehungsgutschriften geltend machen könnte, was nicht der

gesetzgeberischen Absicht entspreche (Urteil des Soziversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt IV.2020.88 vom 22. Dezember 2020 E. 4.5). Diese

Ausführungen sind überzeugend und können für die Beurteilung der vorliegenden

Angelegenheit herangezogen werden.

3.3.5 Zusammenfassend besteht aufgrund

des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein

Anspruch auf Erziehungsgutschriften aus einem Pflegekindverhältnis. Nach Gesetz

und Rechtsprechung stehen Erziehungsgutschriften dem/den Inhaber/n der

elterlichen Sorge zu. Ausnahmen davon sieht Art. 52e AHVV vor, wonach

Eltern auch dann einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für

jene Jahre haben, in denen sie Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne aber

gleichzeitig die elterliche Sorge innezuhaben. Ein Beistand, der mit der

elterlichen Sorge vergleichbare Befugnisse innehat und das Kind zugleich in

seiner Obhut hat, ist zudem rechtsprechungsgemäss den Eltern in Bezug auf die

Anrechnung von Erziehungsgutschriften gleichgestellt (vgl. BGE 126 V 1

und E. II. 3.3.1 hiervor). Zur Beurteilung des Anspruchs auf

Anrechnung von Erziehungsgutschriften wesentlich ist demnach, wem die

elterliche Sorge für das betreffende Kind zukam und unter wessen Obhut es

stand.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor,

C.___ von 1997 – 2003 in seiner Obhut gehabt zu haben, ohne Inhaber der

elterlichen Sorge oder vergleichbarer Befugnisse gewesen zu sein. Beistand von C.___

sei der Bruder der verstorbenen D.___ gewesen.

3.4.1 Dieser Sachverhalt ist

aktenmässig nicht belegt, sondern basiert einzig auf den subjektiven Vorbringen

des Beschwerdeführers sowie im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

verfassten Bestätigungsschreiben seiner Familienmitglieder. Dokumente wie

beispielsweise Verfügungen oder Schreiben der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde

oder andere amtliche Dokumente, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen

könnten, fehlen. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass auch das vom

Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 31. August 1997 an die

Vormundschafts- und Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde [...] (vgl. AK-Nr. 4)

diesbezüglich nicht beweistauglich ist. Es belegt weder, dass der darin

beschriebene Sachverhalt den Tatsachen entspricht, noch, dass danach behördlich

eine entsprechende Regelung der Obhut und Beistandschaft angeordnet wurde. Es

lässt sich somit aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit feststellen, wem die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft

und die Obhut über C.___ im fraglichen Zeitraum zukam.

3.4.2 Aufgrund der Vorbringen des

Beschwerdeführers ist aber nicht ausgeschlossen, dass – in Anlehnung an BGE 126 V 1

und das zitierte Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

(vgl. E. II. 3.3.3 und 3.3.4 hiervor) – bei gegebenen Voraussetzungen

dennoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften

abgeleitet werden könnte, sofern die konkreten Umstände dies rechtfertigen und keine

andere Person Anspruch auf Erziehungsgutschriften für das betreffende Kind geltend

machen kann und damit die Gefahr eines doppelten Anspruchs nicht besteht. Da

der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, kann darüber vorliegend jedoch nicht

abschliessend geurteilt werden. Die Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen

Sachverhalts bzw. der Zusammentragung des dafür notwendigen Beweismaterials

trifft aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden

Untersuchungsgrundsatz die Beschwerdegegnerin. Die Beweislast bzw. die Folgen

der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer erst, wenn es sich als unmöglich

erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den rechterheblichen

Sachverhalt zu ermitteln (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor). Indem sie nach der

Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Altersrente keinerlei Abklärungen

vorgenommen hat, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu

überprüfen und einzig darauf verwiesen hat, das Schreiben vom 31. August

1997 vermöge den Beweis für den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt

nicht zu erbringen, hat sie diese Grundsätze missachtet.

3.4.3 Die Angelegenheit ist daher an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Frage, wem im Zeitraum

zwischen 1997 und 2003 die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft und die Obhut

über C.___ zustand, durch Abklärungen bei den zuständigen Behörden klärt.

Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärungen der Altersrentenanspruch

des Beschwerdeführers erneut, entweder mit oder ohne Anrechnung von

Erziehungsgutschriften, zu ermitteln und zu verfügen. Der Beschwerdeführer ist

gehalten, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.

4. Demzufolge ist in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023

aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1 Da der Beschwerdeführer nicht

anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

AHVG, keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und die

Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer