VSBES.2024.15
Altersrente
20. März 2025Deutsch12 min
Erziehungsgutschriften für die Erziehung des 1987 geborenen C.___ anzurechnen. C.___
Source so.ch
Urteil vom 20. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Swissmem, Pfingstweidstrasse 102, 8037
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente
(Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse Swissmem
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab dem 1. Dezember 2023 eine
monatliche Altersrente in Höhe von CHF 2'332.00 zu (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Einsprache und begehrte, ihm seien
Erziehungsgutschriften für die Erziehung des 1987 geborenen C.___ anzurechnen. C.___
sei der Sohn seiner 1997 verstorbenen Konkubinatspartnerin D.___. Er habe C.___
nach dem Tod von D.___ ab dem Jahr 1997 als Pflegekind grossgezogen
(AK-Nr. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 ab (AK-Nr. 3,
Aktenseiten [A.S.] 1). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe
nicht belegt, dass ihm das Sorgerecht für C.___ übertragen worden sei oder er
dessen Beistandschaft übernommen habe, was Voraussetzung für die Gewährung von
Erziehungsgutschriften sei (AK-Nr. 3).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 18. Januar
2024 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember
2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt
dessen Aufhebung sowie die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die
Erziehung seines Pflegesohnes für die Jahre 1997 bis 2003 (A.S 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 8).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der
Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.
2.2
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).
3.
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Erziehungsgutschriften für die Jahre 1997 bis 2003.
3.1
Die Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das
sich aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften
zusammensetzt (Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
3.2
Eine Erziehungsgutschrift wird
Versicherten gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG für
diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines
oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten.
3.3
3.3.1
Das Eidgenössische
Versicherungsgericht erwog, der Anspruch auf Anrechnung von
Erziehungsgutschriften hänge davon ab, dass der Versicherte Inhaber der
elterlichen Sorge des betreffenden Kindes sei. Pflegeeltern, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Befugnis haben, die leiblichen Eltern
hinsichtlich ihrer elterlichen Sorge zu vertreten, denen aber die elterliche
Sorge nicht zukomme, hätten folglich keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften
(BGE 125 V 245 E. 2 a). Weiter hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
ausgeführt, die Erziehungsgutschriften seien ursprünglich eingeführt worden zur
Verbesserung der Renten geschiedener Frauen, welche Kinder in ihrer Obhut hätten
und Inhaber der elterlichen Sorge seien. Im Rahmen der 10. AHV-Revision
sei auch die Regelung des Anspruchs von Eltern auf Erziehungsgutschriften,
welche zwar nicht Inhaber der elterlichen Sorge seien, aber die Kinder dennoch
in ihrer Obhut hätten, sowie die Ansprüche aus Pflegekindverhältnissen
Gegenstand der parlamentarischen Beratung gewesen. In Bezug auf letzteres sei im
Gesetzesentwurf noch ein Art. 29quniquies Abs. 1 lit. b
AHVG vorgesehen gewesen, der jedoch im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wieder
gestrichen worden sei, mit der Begründung, ein Anspruch auf
Erziehungsgutschriften für Pflegekinder sei aus verschiedenen Gründen nicht
praktikabel. Der Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse klar vom Anspruch auf
Erziehungsgutschriften ausnehmen wollen (BGE 125 V 245 E. 2 aa f.
m. w. H.).
3.3.2
Massgebendes Abgrenzungskriterium
Dispositiv
hinsichtlich des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften bildet demnach die
elterliche Sorge (BGE 126 V 3; Kieser
Ueli, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020,
Rz. 5 zu Art. 29sexies AHVG).
Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das AHVG
lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von
Erziehungsgutschriften u. a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern
Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben
(Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt
hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) beschränkt sich darauf,
einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre
vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die
elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen
Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder
jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 126 V 1
E. 2).
3.3.3 In BGE 126 V 1 erwog das
Bundesgericht, der Vormund (heute und nachfolgend: Beistand) habe zwar nicht
die elterliche Sorge, verfüge aber über Befugnisse, welche dieser gleichkämen9.
Er übe diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig
aus, weil die elterliche Sorge den Eltern entzogen worden ist oder aus anderen
Gründen, insbesondere wegen des Todes, von diesen nicht mehr ausgeübt werden
könne. Lebe das Kind faktisch in der Obhut des Beistandes, so verhalte es sich
folglich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Sorge
der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleinigem Inhaber der
elterlichen Sorge stehe. Ein Beistand, welcher ein minderjähriges Kind in
seiner persönlichen Obhut habe, sei dem Inhaber der elterlichen Sorge nach Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG daher gleichzustellen und habe Anspruch auf
Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut
gelebt habe. Gegenüber dem einfachen Pflegekindverhältnis bestehe aber insofern
ein wesentlicher Unterschied, als dass der Beistand die Rechte und Pflichten
des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem
Inhaber der elterlichen Sorge oder einem Beistand wahrnehme. Damit entfalle
auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie
der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der
Anspruchsberechtigung habe verhindern wollen (BGE 126 V 1 E. 4.a).
3.3.4 Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt bejahte den Anspruch auf Erziehungsgutschriften einer beschwerdeführenden
Pflegemutter, die die Tochter ihrer Schwester mit Einverständnis der Vormundin in
Pflege und Obhut genommen hatte, nachdem ihre Schwester und Mutter des
Pflegekindes verstorben war und der Vater der Pflegetochter dauerhaft im
Ausland lebte, ohne sich um die Tochter zu kümmern. Das
Sozialversicherungsgericht erwog mit Blick auf die eben zitierte Rechtsprechung
(vgl. E. II. 3.3.3 hiervor), wenn im Grundsatz Eltern, welchen die
elterliche Sorge entzogen worden sei, denen aber faktisch die Obhut weiterhin
zustehe, einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften geltend machen könnten und
das Gleiche für einen Beistand gelte, welchem zwar nicht die elterliche Sorge
zukomme, aber die Obhut über das Kind, so sei nicht einzusehen, weshalb einer
Pflegemutter die Anrechnung von Erziehungsgutschriften verweigert werden
sollte, solange keine Gefahr auf einen doppelten Anspruch bestehe. Der
Gesetzgeber habe Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung
ausgeschlossen, um zu verhindern, dass mehrere Personen für das gleiche Kind
Erziehungsgutschriften geltend machen könnten. Im Fall der beschwerdeführenden
Pflegemutter bestehe diese Gefahr nicht, weil die Mutter des Pflegekindes
verstorben sei und der Vater dauerhaft im Ausland, ohne sich um das Kind zu
kümmern. Die Beiständin des Pflegekindes wiederum habe keine Obhut über das
Kind gehabt, weshalb ihr ebenfalls kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften
zustehe. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass niemand für das betreffende
Kind Erziehungsgutschriften geltend machen könnte, was nicht der
gesetzgeberischen Absicht entspreche (Urteil des Soziversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt IV.2020.88 vom 22. Dezember 2020 E. 4.5). Diese
Ausführungen sind überzeugend und können für die Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit herangezogen werden.
3.3.5 Zusammenfassend besteht aufgrund
des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein
Anspruch auf Erziehungsgutschriften aus einem Pflegekindverhältnis. Nach Gesetz
und Rechtsprechung stehen Erziehungsgutschriften dem/den Inhaber/n der
elterlichen Sorge zu. Ausnahmen davon sieht Art. 52e AHVV vor, wonach
Eltern auch dann einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für
jene Jahre haben, in denen sie Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne aber
gleichzeitig die elterliche Sorge innezuhaben. Ein Beistand, der mit der
elterlichen Sorge vergleichbare Befugnisse innehat und das Kind zugleich in
seiner Obhut hat, ist zudem rechtsprechungsgemäss den Eltern in Bezug auf die
Anrechnung von Erziehungsgutschriften gleichgestellt (vgl. BGE 126 V 1
und E. II. 3.3.1 hiervor). Zur Beurteilung des Anspruchs auf
Anrechnung von Erziehungsgutschriften wesentlich ist demnach, wem die
elterliche Sorge für das betreffende Kind zukam und unter wessen Obhut es
stand.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor,
C.___ von 1997 – 2003 in seiner Obhut gehabt zu haben, ohne Inhaber der
elterlichen Sorge oder vergleichbarer Befugnisse gewesen zu sein. Beistand von C.___
sei der Bruder der verstorbenen D.___ gewesen.
3.4.1 Dieser Sachverhalt ist
aktenmässig nicht belegt, sondern basiert einzig auf den subjektiven Vorbringen
des Beschwerdeführers sowie im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
verfassten Bestätigungsschreiben seiner Familienmitglieder. Dokumente wie
beispielsweise Verfügungen oder Schreiben der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde
oder andere amtliche Dokumente, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen
könnten, fehlen. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass auch das vom
Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 31. August 1997 an die
Vormundschafts- und Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde [...] (vgl. AK-Nr. 4)
diesbezüglich nicht beweistauglich ist. Es belegt weder, dass der darin
beschriebene Sachverhalt den Tatsachen entspricht, noch, dass danach behördlich
eine entsprechende Regelung der Obhut und Beistandschaft angeordnet wurde. Es
lässt sich somit aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststellen, wem die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft
und die Obhut über C.___ im fraglichen Zeitraum zukam.
3.4.2 Aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers ist aber nicht ausgeschlossen, dass – in Anlehnung an BGE 126 V 1
und das zitierte Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
(vgl. E. II. 3.3.3 und 3.3.4 hiervor) – bei gegebenen Voraussetzungen
dennoch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
abgeleitet werden könnte, sofern die konkreten Umstände dies rechtfertigen und keine
andere Person Anspruch auf Erziehungsgutschriften für das betreffende Kind geltend
machen kann und damit die Gefahr eines doppelten Anspruchs nicht besteht. Da
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, kann darüber vorliegend jedoch nicht
abschliessend geurteilt werden. Die Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts bzw. der Zusammentragung des dafür notwendigen Beweismaterials
trifft aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsgrundsatz die Beschwerdegegnerin. Die Beweislast bzw. die Folgen
der Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer erst, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den rechterheblichen
Sachverhalt zu ermitteln (vgl. E. II. 2.2 f. hiervor). Indem sie nach der
Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Altersrente keinerlei Abklärungen
vorgenommen hat, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu
überprüfen und einzig darauf verwiesen hat, das Schreiben vom 31. August
1997 vermöge den Beweis für den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt
nicht zu erbringen, hat sie diese Grundsätze missachtet.
3.4.3 Die Angelegenheit ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Frage, wem im Zeitraum
zwischen 1997 und 2003 die elterliche Sorge bzw. Beistandschaft und die Obhut
über C.___ zustand, durch Abklärungen bei den zuständigen Behörden klärt.
Danach ist aufgrund der Resultate dieser Abklärungen der Altersrentenanspruch
des Beschwerdeführers erneut, entweder mit oder ohne Anrechnung von
Erziehungsgutschriften, zu ermitteln und zu verfügen. Der Beschwerdeführer ist
gehalten, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
4. Demzufolge ist in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023
aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer nicht
anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a).
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
AHVG, keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer