VSBES.2024.150
Hilflosenentschädigung IV / Intensivpflegezuschlag
24. November 2025Deutsch50 min
wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für
Source so.ch
Urteil vom 24. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier
vertreten durch Livia Schmid, c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV / Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 21. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 2017 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Eingang vom 16. November 2020 bzw.
25. März 2021 und 16. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen
Ziff. 405 (frühkindlicher Autismus, ICD-10 F84.0) und Ziff. 387 (angeborene
[primäre] Epilepsie) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie einer
Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-St. Beleg Nrn. [IV-Nr.] 7, 10, 22).
1.2 Nach dem Einholen der
medizinischen Berichte (IV-Nrn. 13 f.) und der versicherungsmedizinischen
Beurteilung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. März
2021 (IV-Nr. 17), erteilte die Beschwerdegegnerin am 15. März 2021 im
Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 Kostengutsprache für
medizinische Massnahmen vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2026 (IV-Nr. 20).
Die Abklärungsfachfrau D.___ führte sodann am 29. April 2021 eine Abklärung
betreffend eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige durch (vgl. Bericht
vom 10. Mai 2021, IV-Nr. 26). Nach dem Einholen weiterer
medizinischer Berichte (IV-Nr. 28) erteilte die Beschwerdegegnerin am
28. Mai 2021 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom
30. April 2020 bis 30. April 2025 betreffend das Geburtsgebrechen
Ziff. 387 (IV-Nr. 29). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 30)
wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für
Minderjährige vom 1. November 2021 bis 1. November 2023 (Revision) zugesprochen
(IV-Nr. 30). Im weiteren Verlauf erteilte die Beschwerdegegnerin weitere
Kostengutsprachen (u.a. ambulante Ergotherapie, intensive Frühintervention, Kosten
für ein Kommunikationsgerät, IV-Nrn. 32, 43 f., 54, 65, 67, 69, 86).
2. Im Rahmen des von Amtes wegen
durchgeführten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Abklärungsfachfrau
D.___ einen weiteren Abklärungsbericht. Dieser wurde am 18. Januar 2024 erstattet
(IV-Nr. 71). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2024 wurde dem
Beschwerdeführer sodann mitgeteilt (IV-Nr. 72), es liege keine Änderung
vor. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen
mittlerer Hilflosigkeit. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75)
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm zur Hilflosenentschädigung
mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag zu entrichten. Mit dem die
Mitteilung vom 18. Januar 2024 ersetzenden Vorbescheid vom 5. Februar
2024 (IV-Nr. 77) wurde dem Beschwerdeführer ein unveränderter Anspruch auf
die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit in Aussicht gestellt.
Mit E-Mail vom 7. Februar 2024 (IV-Nr. 79 S. 1) liess der
Beschwerdeführer daraufhin mitteilen, dass sich sein gegen die Mitteilung vom
18. Januar 2024 gerichteter Einwand auf den neu ausgestellten Vorbescheid
vom 5. Februar 2024 beziehe. Gestützt auf die anschliessend von der
Abklärungsfachfrau D.___ am 6. Mai 2024 verfasste Stellungnahme zum
Einwand (IV-Nr. 81), verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den unveränderten Anspruch auf die bisherige
Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für Minderjährige. Bei einem
täglichen Mehraufwand von drei Stunden und 37 Minuten bestehe kein
Anspruch auf einen zusätzlichen Intensivpflegezuschlag.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21. Mai 2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei in Abänderung
der Verfügung vom 21. Mai 2024 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag von
mindestens vier Stunden zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Verfahrensantrag es sei eine Frist von
30 Tagen zur Einreichung einer ergänzenden Begründung zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung
vom 14. August 2024 (A.S. 16 ff.) lässt der Beschwerdeführer, an den
in der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 gestellten Rechtsbegehren
festhalten und den Arztbericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt der
Psychiatrie F.___, vom 8. Juli 2024 sowie die E-Mail von Frau G.___,
Klassenlehrperson, vom 14. Juni 2024 einreichen (Beilage Nrn. 3 f.).
5. Mit Beschwerdeantwort vom
25. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 31 f.).
6. Im Rahmen der Replik vom
9. Oktober 2024 (A.S. 35 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Juni und
14. August 2024 vollumfänglich festhalten. Dazu hat sich die
Beschwerdegegnerin in der Folge nicht vernehmen lassen (vgl. Verfügung vom 6. November
2024, A.S. 41).
7. Ein Doppel der durch die
Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. November 2024 eingereichten
Kostennote (A.S. 42 f.) geht mit Verfügung vom 12. November 2024 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44).
8. Mit Vorladungsverfügung vom
24. April 2025 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur
Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 mit Befragung der Eltern des
Beschwerdeführers als Zeugen vorgeladen.
8.1 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 21. Mai 2025 (A.S. 53 f.) eine «Beschreibung
des Essverhaltens» der Schule H.___ des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025
ein. Ein Doppel dieser Eingabe geht mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (A.S. 55)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8.2 Am 11. Juni 2025 findet vor
der Instruktionsrichterin des Versicherungsgerichts eine
Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung von I.___, gesetzlicher
Vertreter / Vater des Beschwerdeführers, und J.___, Mutter des
Beschwerdeführers, statt (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung, A.S. 56
ff.). Je eine Kopie des Protokolls dieser Instruktionsverhandlung geht mit
Verfügung vom 16. Juni 2025 (A.S. 72 f.) zur Kenntnisnahme an die
Parteien. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zum
Beweisergebnis zu äussern. Ausserdem wird der Vertreterin des Beschwerdeführers
Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Kostennote einzureichen.
8.3 Mit Eingabe vom 25. Juni
2025 lässt der Beschwerdeführer auf weitere Anmerkungen verzichten und seine
Vertreterin reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 75 ff.). Mit
Verfügung vom 10. Juli 2025 geht ein Doppel dieser Eingabe sowie der
ergänzenden Kostennote zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 79). Es wird zudem festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf
eine Stellungnahme verzichtet habe.
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im
Folgenden eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 21. Mai
2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1
S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
3.
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.1
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und
Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und
Kontaktaufnahme (Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1
mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen
umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte
Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr
ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in
erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In
diesem Sinne ist die Hilfe bspw. bereits beim Essen erheblich, wenn der
Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder
wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (121 V 88 E. 3c
S. 91 m.w.H., 107 V 136 E. 1d S. 141 und 107 V 145 E. 1c
S. 149). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht
zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist
erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell
(nicht voraussehbar) täglich benötigt.
3.2
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; oder
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38
IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist für die
Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2
lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90, 107
V 149 E. 2 S. 149).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf;
·
einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
·
wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
·
dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 3 IVV).
3.3
Bei Minderjährigen ist nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37
Abs. 4 IVV, Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1
mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter
Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten
Begriffe «Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen
beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern
auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der
relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie
auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen
Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte
Dritthilfe).
Für die Bestimmung der Hilflosigkeit
Minderjähriger dienten für Sachverhalte, welche bis Ende 2021 eingetreten
waren, die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der
massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz 8086 KSIH; Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 m.v.H.). Ab 1. Januar
2022.
wurde u.a. Teil 3 des KSIH durch das Kreisschreiben über
Hilflosigkeit (KSH) ersetzt. Somit dienen für Sachverhalte ab diesem Zeitpunkt
für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger die im Anhang II des KSH
enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei
Minderjährigen (Rz 8018 KSH).
4.
Ändert sich nach der
Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in
erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis IVV
Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung
überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen
Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1;
BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteile des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 und
9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.4). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen
Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in
seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung
der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010.
E. 2.3 mit Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 36 Abs. 2
IVV haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die
eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten,
zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag
nach Art. 39 IVV. Gemäss dieser Bestimmung liegt eine intensive Betreuung
im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Minderjährigen vor, wenn diese
im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung
von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung
ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der
Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch
medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für
pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige
Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden
Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden.
Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von
vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
Der Intensivpflegezuschlag
nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine
selbständige Leistungsart, sondern setzt den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung voraus (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV; Urteil
des Bundesgerichts 8C_703/2023 vom 22. Mai 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.
Streitig und vorliegend zu
prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur
Hilflosenentschädigung mittleren Grades Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag hat. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch mit
angefochtener Verfügung vom 21. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) aufgrund eines
errechneten täglichen Mehraufwandes von drei Stunden und 37 Minuten verneint.
Nicht bestritten ist demgegenüber die dem Beschwerdeführer zugesprochene
Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Schreiben vom 1. Februar
2024, IV-Nr. 75 und Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024, A.S. 5 ff.),
was denn auch nicht zu beanstanden ist.
Im vorliegenden Revisionsverfahren hat
die Prüfung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen einer
rechtlichen und tatsächlichen Neubeurteilung ohne Bindung an die Beurteilungen
in früheren Abklärungsberichten zu erfolgen. Denn es liegt ein Revisionsgrund vor
(vgl. E. II. 4 hiervor): So wurde im Rahmen des ursprünglichen
Abklärungsberichts der Abklärungsfachfrau D.___ vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 26)
ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bei vier von sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Hilfestellung angewiesen
sei. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (IV-Nr. 71) sei
nun eine entsprechende Hilfestellung in fünf von sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer insgesamt auf eine vermehrte Hilfestellung angewiesen ist.
7.
Zur Beantwortung der streitigen
Frage sind im Wesentlichen die Folgenden Unterlagen relevant:
7.1
Dem «Nachsorgebericht im Rahmen
der Intensivtherapie» der Psychiatrie K.___ vom 22. August 2023 (IV-Nr. 62)
ist u.a. zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Bereich «Spiel»
sehr bemüht seien, strukturierte und altersadäquate Angebote zu machen. Es
seien Spielecken / Spielbereiche eingerichtet worden. Immer öfter
könne sich der Beschwerdeführer dort auch selbst beschäftigen. Im Alltag
setzten die Eltern einen Foto- / Piktoplan als visuelle Unterstützung
ein, worauf der Beschwerdeführer gut anspreche. Im Bereich «Kommunikation und
Interaktion» habe er zudem grosse Fortschritte erreicht. Er zeige ein grösseres
Sprachverständnis, verstehe situationsbezogene Ankündigungen, imitiere immer
öfter Wörter und Sätze. Ausserdem zeige er deutlich mehr Blickkontakt, reagiere
mit Freude auf seine Eltern und suche mehr Körperkontakt mit ihnen. Klarheit in
Mimik und Stimmlage sowie unterstützende Gesten seien weiterhin wichtig für sein
Verständnis. Seine Mimik sei von aussen besser lesbar. Sein Interesse an
Menschen und ihren Handlungen sei gestiegen. Im Bereich «Alltag» seien
ebenfalls Fortschritte zu verzeichnen. So sei der Beschwerdeführer tagsüber
trocken und sauber und könne verbal kommunizieren, wenn er aufs WC müsse. Zum
An- und Ausziehen sowie Händewaschen brauche er nur noch verbale Begleitung.
Generell sei beim Beschwerdeführer ein neu aufkommendes Autonomie-Bestreben zu
beobachten, was sehr erfreulich sei. Er möchte immer mehr selbstständig tun:
Trotti und Velo fahren, sich duschen und Zähne putzen. Den Übergang in den
Kindergarten habe er gut gemeistert, er habe sich schnell an die neuen Routinen
und die Lehrpersonen dort gewöhnen können.
Insgesamt zeige der Beschwerdeführer in
vielen Bereichen mehr Motivation, sei offener und präsenter. Er sei weiterhin
auf eine Führung durch Erwachsene, welche Gefühle verbalisieren und
Veränderungen, Ankündigungen sowie einen strukturierten Alltag mit seinen
bekannten Routinen, angewiesen.
7.2
Im Abklärungsbericht vom 18. Januar
2024.
(IV-Nr. 71) hielt die Abklärungsfachfrau D.___ fest, bei der
Abklärung seien die Eltern des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Der
Beschwerdeführer habe sich während des ganzen Gespräches in der Wohnstube
aufgehalten. Er habe Fernsehen geschaut und sei dazwischen immer wieder umhergelaufen.
Am Schluss des Gespräches habe er die Schuhe angezogen, weil er mit dem Vater
habe nach draussen gehen wollen. Der Beschwerdeführer sei nun sechs Jahre und
zwei Monate alt und leide unter dem Geburtsgebrechen Ziff. 405,
frühkindlicher Autismus ICD-10 F84.0. Er besuche an den Morgen in der Schule H.___
in [...] den Kindergarten und werde jeweils vom Schulbus abgeholt. Weil er beim
Mittagessen immer vom Tisch weglaufe, sei die Betreuung für ein Mittagessen in
der Schule zu aufwendig. Die FIAS-Therapie vom 30. Mai bis 17. Juni 2022
sei für die Eltern eine gute Unterstützung gewesen. Seither würden sie vom FIAS
alle zwei Wochen für 90 Minuten in Online-Besprechungen unterstützt. Der
Beschwerdeführer spreche etwa 30 – 40 einzelne Wörter. Weil er
undeutlich spreche, verstünden ihn aussenstehende Personen oft nicht. Für die
Eltern sei es schwierig einzuschätzen, wieviel er wirklich verstehe. Er
speichere vermutlich gewohnte Abläufe ab und verstehe so, was bei gewohnten
Dingen zu tun sei. Er höre etwa zu 50 % hin, wenn man ihn beim Namen rufe.
Wenn ihn etwas interessiere oder ihm etwas gefalle, höre er immer zu. In seiner
Freizeit sei er am liebsten draussen im Garten, auf dem Trampolin oder im
kleinen Pool. Er sei ständig in Bewegung und möchte stets draussen etwas
unternehmen. Die Eltern gingen möglichst viel mit ihm nach draussen. Leider werde
er auf dem Spielplatz von einigen Kindern geplagt. Im Winter male er gern,
spiele mit Lego oder Autos und möge laute Geräusche.
Betreffend den Bereich «An- und
Auskleiden» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020
Hilfe benötige. Er weigere sich, sich morgens anzuziehen. Die Eltern müssten
ihm bei praktisch allen Kleidungsstücken helfen. Ausziehen könne er die Hosen selbst,
bei Oberteilen benötige er teilweise auch Hilfe. Auch tagsüber werde er frisch
angezogen. Er esse mit den Händen und mache sich dabei teilweise schmutzig. Der
Mehraufwand betrage gemäss den Eltern morgens, tagsüber und abends je 10 Minuten,
somit 30 Minuten insgesamt. Hinzu käme noch ein Zusatzaufwand bei schwierigen
Hautverhältnissen von 10 Minuten. Anrechenbar sei gemäss der
Abklärungsfachfrau somit ein Mehraufwand von 40 Minuten, abzüglich eines Zeitaufwandes
von 5 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter. Damit betrage der
Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich «An- und
Auskleiden» 35 Minuten.
Zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde am Abend ins eigene Bett gebracht.
Die Mutter müsse bei ihm liegen bleiben, bis er eingeschlafen sei. Er stehe
noch etwa drei bis viermal auf, weil er etwas trinken wolle, ihn ein Licht
störe, oder er auf die Toilette gehen müsse. Wenn er eingeschlafen sei, wache
er meistens in der Nacht auf und gehe zu den Eltern ins Zimmer, um dort
weiterzuschlafen. Seit etwa einem Monat komme es vor, dass er nachts aufwache
und eine Art schlafwandle. Dies komme zwei- bis dreimal pro Woche vor. Er stehe
auf, schreie oder weine und laufe in der Wohnung umher. Die Eltern müssten ihn
dann jeweils beruhigen und wieder ins Bett bringen, was bis zu einer Stunde
dauern könne. Anmerkung der Abklärungsperson: Einschlafrituale könnten
frühestens ab dem 8. Altersjahr berücksichtig werden. Es wurde daher in
diesem Bereich kein Mehraufwand berücksichtigt.
Zum «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau
D.___ fest, der Beschwerdeführer benötige seit Mai 2019 Hilfe. Er esse zuhause
in der Regel alles von Hand. Eine Suppe esse er mit dem Teelöffel oder trinke
die Schale aus. Das Besteck benütze er nur, wenn er dazu gezwungen werde. Er
könne aus einem Becher trinken, beim Einschenken gehe ein grosser Teil daneben.
Die Familie esse gemeinsam am Tisch, der Beschwerdeführer könne nicht sitzen
bleiben und laufe immer vom Tisch weg. Wenn er das Essen möge, komme er selbst
wieder zurück, um weiter zu essen. Wenn er das Essen nicht möge, müssten ihn
die Eltern an den Tisch zurückrufen oder holen. Es komme auch vor, dass er das
Essen wieder ausspucke. Er werde nicht mehr gefüttert. Das Frühstücksbrot
(Nutella-Brot oder Gipfeli) sowie das Zvieri und Znüni könne er gut von Hand
essen. Der Zusatzaufwand betrage gemäss den Eltern beim Frühstück 5 Minuten,
beim Mittag- und Abendessen je 10 Minuten, somit insgesamt 25 Minuten. Der
somit anrechenbare Mehraufwand von 25 Minuten sei um den Zeitaufwand für
familienübliche Präsenz am Tisch von 75 Minuten zu kürzen und betrage somit
0.
Minuten.
Hinsichtlich des Bereiches
«Körperpflege» benötige der Beschwerdeführer seit November 2023 Hilfe. Die
Reinigung der Zähne sei jeweils ein grosser Kampf. Der Beschwerdeführer laufe
weg und wehre sich dagegen. Der Vater müsse ihn festhalten und ihn zur
Reinigung zwingen. Sie würden ihm nun dreimal täglich die Zähne reinigen.
Aufgrund der schlechten Zähne habe er im Spital acht Zähne ziehen lassen
müssen. Er werde täglich geduscht, was er gar nicht möge. Es dauere jeweils
lang, bis er in der Dusche sei. Das Einseifen, Haarewaschen und Abtrocknen
dauerten jeweils 30 Minuten. Der Mehraufwand betreffend «Waschen / Zahnpflege»
betrage laut den Eltern morgens und abends je 15 Minuten sowie tagsüber oder im
Tagesdurchschnitt 15 Minuten. Zudem betrage der Mehraufwand für das Kämmen am
Morgen 1 Minute und für das Duschen am Abend 30 Minuten. Somit sei gemäss
Angaben der Eltern ein Mehraufwand von 76 Minuten sowie ein Zusatzaufwand für
das Oppositionsverhalten von 20 Minuten gegeben. Anrechenbar sei gemäss
Abklärungsfachfrau ein Mehraufwand von 40 Minuten sowie der Zusatzaufwand von
20.
Minuten für das Oppositionsverhalten. Der Mehraufwand von total 60 Minuten sei
um 15 Minuten für den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben
Alter zu kürzen und betrage daher noch total 45 Minuten.
Betreffend den Bereich «Verrichten der
Notdurft» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020
Hilfe benötige. Der Beschwerdeführer bemerke, wenn er urinieren oder stuhlen
müsse. Er informiere die Mutter, damit sie ihn zur Toilette begleite. Die
Eltern wüssten nicht, weshalb er nicht allein zur Toilette gehen wolle. Er
ziehe die Kleider selbst hinunter, beim wieder hinaufziehen helfe ihm die
Mutter. Nach dem Stuhlgang werde er jeweils nachgereinigt. Der Mehraufwand
betrage gemäss den Eltern je 3 Minuten (x 5), somit 15 Minuten. Dieser
anrechenbare Mehraufwand von 15 Minuten entspreche dem Mehraufwand infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit.
Unter dem Titel «Fortbewegung» wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020 bei der Pflege von
gesellschaftlichen Kontakten auf Hilfestellungen angewiesen sei. Dies sei indes
nicht anrechenbar.
Der Beschwerdeführer bedürfe im Weiteren
keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege (Rz 2063 ff. KSH).
Im Bereich «Begleitung zu Arzt- und
Therapiebesuchen» wurde für die zweimal jährlich stattfindende, allgemeine
Untersuchung inkl. Neurologie, ein Zeitaufwand von 4 Stunden pro Mal, angegeben.
Es bestehe somit ein Mehraufwand von 2 Minuten pro Tag.
Bezüglich des Bereiches «Angaben zur
persönlichen Überwachung: (Rz 2075 ff. KSH / Rz 5022 – 5027
KSH)» führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer benötige einer
dauernden persönlichen Überwachung. Er sei er ein aktiver Junge und ständig in
Bewegung. Die Gefahren im Haushalt könne er nicht einschätzen. Er wolle nicht
allein im Zimmer sein und halte sich immer dort auf, wo die anderen der Familie
seien. Wenn etwas nicht nach seinem Sinn verlaufe, schlage er seine Eltern. Sie
versuchten allfälligen Wutausbrüchen vorzubeugen und diese früh genug zu
erkennen. So sei es ihnen möglich, einen grossen Teil abzufangen.
Zum Bereich «Hilfsmittel» wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nun über ein Kommunikationsgerät
verfüge.
Insgesamt betrage somit der Mehraufwand für
die Intensivpflege total 3:37 Stunden (Mehraufwand für alltägliche
Lebensverrichtungen 1:35 Stunden; Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung
0:02 Stunden und Mehraufwand für die Überwachung 2:00). Die Abklärung vor Ort habe
laut Abklärungsfachfrau D.___ ergeben, dass der Beschwerdeführer bei fünf von
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche
Hilfestellungen angewiesen sei. Zudem sei eine persönliche Überwachung
ausgewiesen. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
mittelschweren Grades für Minderjährige. Ein Anspruch auf einen
Intensivpflegezuschlag von mehr als vier Stunden täglich sei nicht ausgewiesen.
7.3
Die Abklärungsfachfrau D.___ nahm
am 6. Mai 2024 zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 81).
Dabei hielt sie fest, dass die Hilfestellungen für den Beschwerdeführer mit den
Eltern grundsätzlich vor Ort detailliert besprochen und die Zeitaufwände
nachgefragt worden seien. Bei einem täglichen Mehraufwand von drei Stunden und
37.
Minuten bestehe jedoch kein Anspruch auf einen zusätzlichen
Intensivpflegezuschlag. Aus welchem Grund die Zeitaufwände gemäss dem Einwand
der Vertretung des Beschwerdeführers nun trotz detaillierter Abklärung vor Ort
höher sein sollten, sei nicht nachvollziehbar.
«An- und Auskleiden»: Im Bereich des An-
und Ausziehens der Kleider sei die starke Verweigerung bereits berücksichtigt
worden. Es seien dreimal täglich 10 Minuten berücksichtigt worden. Für das
Oppositionsverhalten seien zusätzlich 10 Minuten berücksichtigt worden. Aus
Versehen seien die 10 Minuten unter «Zusatzaufwand schwierige Hautverhältnisse»
aufgeführt worden, anstelle von «Oppositionsverhalten». In diesem Bereich sei in
der Abklärung vom 3. November 2017 [recte: 29. April 2021] von 10
Minuten Mehraufwand ausgegangen worden und in der Abklärung vom 16. Januar
2024.
von 35 Minuten.
«Essen»: Der Beschwerdeführer esse in
der Regel mit den Händen und die Eltern liessen ihn in der Regel essen. Gemäss
den Eltern esse er gerne und viel, nach einigen Bissen laufe er vom Tisch weg,
weil er es nicht aushalte, längere Zeit am Tisch zu sitzen. Am
Abklärungsgespräch sagten die Eltern, dass er oft selbst an den Tisch
zurückkomme und wieder ein, zwei Bissen nehme. Der Zeitaufwand für das
teilweise zurückrufen oder an den Tisch holen sei mit 5 Minuten für das
Frühstück und 10 Minuten für das Mittag- und Abendessen korrekt festgehalten
worden.
«Körperpflege»: Bei der Reinigung der
Zähne seien dreimal täglich 15 Minuten berücksichtigt worden, was
ausserordentlich viel sei. Beim Duschen seien täglich 30 Minuten berechnet
worden, sowie pro Tag zusätzlich ein Zeitaufwand von 20 Minuten für das Oppositionsverhalten
des Beschwerdeführers. Der Bereich Körperpflege sei vollumfänglich erfasst und
beim täglichen Mehraufwand sei alles berücksichtigt worden.
«Verrichten der Notdurft»: Obwohl der
Beschwerdeführer keine Windeln mehr trage, sei der Zeitaufwand für das
Urinieren und Stuhlen berücksichtigt worden, weil er beim Toilettengang
begleitet werden wolle. Der Zeitaufwand von 3 Minuten pro Toilettengang sei als
durchschnittlicher Zeitaufwand anzusehen. Beim Urinieren ziehe der
Beschwerdeführer die Hosen selbst hinunter und setze sich allein auf die
Toilette. Dass er sich vor dem Stuhlgang seit einigen Wochen zusätzlich ekle und
der Zeitaufwand massgeblich höher sei als beim Abklärungsgespräch, sei im
Einwand nicht medizinisch belegt worden. Daher sei der Abklärungsbericht
korrekt verfasst worden.
7.4
Die Klassenlehrperson des
Beschwerdeführers, Frau G.___, H.___, hielt in ihrer E-Mail vom 14. Juni
2024.
(Beschwerdebeilage Nr. 3) fest, der Beschwerdeführer brauche während
dem Znüniessen nach wie vor eine 1 : 1 Begleitung. Dies bedeute, dass
eine Betreuungsperson neben ihm am Tisch sitze und ihn dabei unterstütze, dass
er während diesen circa 10 Minuten möglichst ruhig am Tisch sitzen bleibe und
sich auf sein Znüni konzentrieren könne. Je nach Tagesform sei es für den
Beschwerdeführer trotz dieser engen Begleitung eine grosse Herausforderung.
Diese enge Begleitung brauche der Beschwerdeführer jedoch auch in vielen
anderen Situationen während des Unterrichts, wie bspw. während der
Kreisaktivität, bei Arbeiten am Tisch. In einer Kleingruppe von maximal drei
Kindern gelinge es ihm besser. In der Gesamtklasse von acht Kindern sei es für
den Beschwerdeführer auch trotz dieser engen Begleitung noch schwierig rund 10 Minuten
sitzen zu bleiben, zuzuhören und mitzumachen, was vorgegeben werde.
7.5
Dr. med. E.___, Leitender Arzt, L.___,
[...], hielt im Schreiben vom 8. Juli 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4)
fest, er schätze die Situation des Beschwerdeführers wie folgt ein: Auf dem
Hintergrund der diagnostizieren Autismus-Spektrum-Störung bestehe beim
Beschwerdeführer eine Hypersensibilität, die sich bei ihm insbesondere darin
äussere, dass er nach dem Stuhlgang kein Toilettenpapier akzeptiere, so dass
die Bezugspersonen (die Kindseltern) ihn nach dem Stuhlgang regelmässig in der
Dusche reinigen müssten.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 im Wesentlichen auf
den Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024 und
deren Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024
(vgl. E. II. 7.2 f. hiervor). Es ist daher im Nachfolgenden zunächst
der Beweiswert des Abklärungsberichts zu prüfen:
8.1
Um den Grad der Hilflosigkeit
und den Zeitaufwand für die Betreuung zu bestimmen, ist in der Regel eine
Abklärung an Ort und Stelle erforderlich. Der Abklärungsbericht hat folgenden
Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche die örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie die
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit kennt, die sich aus den gestellten
medizinischen Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder
psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Bericht schliesslich muss plausibel, begründet
und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie
den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der
persönlichen Überwachung sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen
der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f., 133 V 450
E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom
8.
April 2020 E. 2.3).
Bei einer Beeinträchtigung der geistigen
Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der
Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im
Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468;
Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die
Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die
Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der
Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der
Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005
IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
8.2
Die Abklärung vom 16. Januar
2024.
wurde beim Beschwerdeführer zu Hause, mithin an Ort und Stelle, mittels
standardisiertem Fragenkatalog durchgeführt (IV-Nr. 71 S. 1). Die fachlich
hinreichend dazu qualifizierte Abklärungsfachfrau D.___ hatte somit Kenntnis
von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten und hielt die Angaben der Eltern
des noch minderjährigen Beschwerdeführers entsprechend fest. Durch das
Aufführen der Diagnosestellung «Geburtsgebrechen Ziff. 405, Frühkindlicher
Autismus ICD-10 F84.0» war ihr zudem die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers bekannt. Eine spezifische Rückfrage an die behandelnden Ärzte
und an den RAD blieb zwar aus, jedoch bestand hierfür auch kein (zwingender)
Anlass. Jedenfalls ist ein solcher aufgrund der vorliegenden medizinischen
Akten nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht ist insgesamt ausreichend
begründet. Insofern erfüllt dieser die grundsätzlichen Anforderungen an eine
entsprechende Abklärung.
8.3
Ob allenfalls bei der konkreten
Ermittlung des gesundheitsbedingten Betreuungsaufwandes in den einzelnen
Bereichen klar feststellbare Fehleinschätzungen resultieren, gilt es
nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich im
Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 bzw. 14. August
2024.
(vgl. A.S. 5 ff., 16 ff. ) im Wesentlichen vorbringen, die Abklärung
sei nicht sorgfältig durchgeführt worden, da die Eltern bspw. nicht detailliert
zu den genauen Minuten des Mehraufwandes befragt worden seien. Stattdessen
seien ihre angeblichen Angaben im Bericht lediglich pauschal ausgewiesen
worden. Dies gelte insbesondere für den Mehraufwand in den Bereichen «Essen»
und «Verrichten der Notdurft», die im Einwandschreiben vom 1. Februar 2024
(IV-Nr. 75) ausführlich dargelegt worden seien. Die im Abklärungsbericht
vom 16. Januar 2024 vorgenommenen Beurteilungen der Teilbereiche «An- und
Auskleiden», «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»,
«Körperpflege» und «Fortbewegung» werden nicht bestritten. So liegt in den
Lebensbereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» und
«Fortbewegung» gemäss der Beurteilung der Abklärungsfachfrau D.___ nach wie vor
kein Bedarf an Dritthilfe vor und die in den Bereichen «An- und Auskleiden» und
«Körperpflege» ausgewiesenen Mehraufwände von 35 bzw. 45 Minuten sind nicht
angefochten. Dies ist gestützt auf die überzeugenden Ausführungen im
Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 auch nicht zu beanstanden.
8.4
Zu prüfen sind im Folgenden die
Aufwände in den beiden Lebensbereichen «Essen» und «Verrichten der Notdurft».
8.4.1
Im
Bereich «Essen» anerkannte die Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht
vom 18. Januar 2024 (IV-Nr. 71 S. 2), dass der Beschwerdeführer
seit Mai 2019 Hilfe benötige, so beim Zerkleinern der Nahrung. Weiter führte
sie u.a. aus, der Beschwerdeführer esse in der Regel alles von Hand und benütze
das Besteck nur, wenn er dazu gezwungen werde. Zudem könne der Beschwerdeführer
nicht am gemeinsamen Familientisch sitzen bleiben und laufe immer vom Tisch weg,
wobei er teilweise von sich aus wieder zurückkomme. Ansonsten müssten ihn die
Eltern an den Tisch zurückrufen bzw. zurückholen. Unter diesen Umständen leuchtet
ein, dass die Abklärungsfachfrau auf dem Abklärungsbogen ankreuzte, es bestehe
ein Mehraufwand betreffend das «Zurückholen an den Tisch oder
Oppositionsverhalten» und es sei den Eltern ein gleichzeitiges Essen möglich.
Die Abklärungsfachfrau D.___ hielt sodann einen zeitlichen Mehraufwand von
insgesamt 25 Minuten (Frühstück: 5 Minuten, Mittag- und Abendessen je
10.
Minuten) fest.
In Bezug auf das «Essen» lässt der
Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringen, dass sich zwischen dem
Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 und der angefochtenen Verfügung vom
21.
Mai 2024 erhebliche Diskrepanzen zeigten (A.S. 19). So führe die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Mai 2024 aus, der
Beschwerdeführer «esse gerne und viel» und «kehre oft selbstständig an den
Tisch zurück, um weiter zu essen». Diese Annahmen widersprächen dem
Abklärungsbericht. Dort werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur dann
weiter esse, wenn ihm das Essen schmecke. Es ist zutreffend, dass die in der
Verfügung vom 21. Mai 2024 enthaltenen Ausführungen (A.S. 1), wonach
der Beschwerdeführer gerne und viel esse bzw. oft selber an den Tisch
zurückkomme, nicht im Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau vom 18. Januar
2024.
(vgl. E. II. 7.2 hiervor) enthalten sind. Diese Feststellungen sind in der
Stellungnahme der Abklärungsfachfrau D.___ zum Einwand vom 6. Mai 2024
enthalten (vgl. E. II. 7.3 hiervor), die auf einer reinen Aktenbeurteilung
beruhen. Die entsprechenden Angaben finden sich hingegen im Abklärungsbericht D.___
vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 26). Dieser diente als Grundlage für die
ursprüngliche Verfügung vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 30).
Insgesamt erweisen sich die Angaben im
Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024 in
Bezug auf den Lebensbereich «Essen» als unklar, weswegen darauf nicht abgestellt
werden kann.
8.4.2
Zum Bereich «Verrichten der
Notdurft» hielt die Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht vom
18.
Januar 2024 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) fest, der Beschwerdeführer
merke, wenn er Urinieren oder Stuhlen müsse und informiere seine Mutter. Diese
begleite ihn dann zur Toilette. Er ziehe die Kleider selbst hinunter, beim
wieder Hinaufziehen helfe ihm die Mutter. Nach dem Stuhlgang werde er jeweils
nachgereinigt. Frau D.___ setzte den für das Verrichten der Notdurft
anrechenbare Mehraufwand auf 15 Minuten pro Tag (5 x 3 Minuten) fest. Der
Zeitaufwand von 3 Minuten pro Toilettengang entspreche dem
durchschnittlichen Zeitaufwand und umfasse auch die Reinigung nach der Notdurft
(A.S. 2, 31).
Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom
24.
Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 20), er
müsse jeweils nach dem Stuhlgang im oberen Stockwerk von seinen Eltern
abgeduscht werden. Dazu reicht er den Bericht von Dr. med. E.___, Leitender
Arzt, L.___, vom 8. Juli 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4), ein. In
diesem wird eine auf dem Hintergrund der diagnostizierten
Autismus-Spektrum-Störung bestehende «Hypersensibilität» festgestellt, die sich
beim Beschwerdeführer insbesondere darin äussere, dass er kein WC-Papier
akzeptiere und die Eltern ihn regelmässig in der Dusche reinigen müssten. Diese
ärztlichen Angaben wurden im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (vgl.
E. II. 7.2 hiervor) nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hielt im Einwandschreiben
vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) fest, dass er sich
seit ca. sechs Wochen [folglich seit ungefähr Ende 2023] vor dem Stuhlgang ekle
und nach Wasser verlange, weshalb ihn die Mutter ausziehen und ihm im oberen
Stock den Po abduschen müsse. Das Nachreinigen mit WC-Papier reiche nicht mehr.
Obschon die Beschwerdegegnerin im hier massgebenden Zeitpunkt vom 21. Mai
2024.
davon bereits Kenntnis hatte, hielt sie in der angefochtenen Verfügung
einzig fest, es sei im Einwand nicht medizinisch belegt, dass sich der
Beschwerdeführer vor dem Stuhlgang ekle und der Zeitaufwand massgeblich höher
sei als im Abklärungsgespräch angenommen (A.S. 2). Der Beschwerdeführer
liess, wie erwähnt, im Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. E.___ vom
8.
Juli 2024 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) einreichen, der die Notwendigkeit
des Abduschens nach dem Stuhlgang aus medizinischer Sicht bestätigt. Die
Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2024
(A.S. 31) dafür, es gebe mit Sicherheit im Erdgeschoss auch ein
Waschbecken, weshalb für die Reinigung bspw. auch ein Waschlappen verwendet
werden könne.
Insgesamt erweist sich somit der Sachverhalt
in Bezug auf den Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 als nicht umfassend abgeklärt.
8.4.3
Zusammenfassend erweisen sich die
Einschätzungen und Ausführungen bezüglich die Lebensbereiche «Essen» und
«Verrichten der Notdurft» im Abklärungsbericht von Frau D.___ vom
18.
Januar 2024 als unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar. Es kann
daher nicht darauf abgestellt werden.
9.
Um den Sachverhalt zu
vervollständigen und die entsprechenden Lücken zu schliessen, wurde am 11. Juni
2025.
eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung der Eltern des
Beschwerdeführers durchgeführt. Vor dieser Verhandlung liess der
Beschwerdeführer das Schreiben «Beschreibung des Essverhaltens» von Frau M.___,
H.___, [...], vom 14. Mai 2025 einreichen (A.S. 53 f.). Nachfolgend
ist sowohl auf dieses als auch auf die anlässlich der Instruktionsverhandlung
vom 11. Juni 2025 abgenommenen Zeugenaussagen einzugehen.
9.1
Im Rahmen der «Beschreibung des
Essverhaltens von A.___» vom 14. Mai 2025 hielt Frau M.___, H.___, [...], Folgendes
fest (A.S. 54): Es werde beobachtet, dass es dem Beschwerdeführer aktuell
schwerfalle, während des Essens ruhig zu sitzen. Er wackele mit dem Stuhl,
stehe oftmals auf, gehe im Zimmer umher oder gehe nachschauen, was passiert
sei, wenn er etwas gehört habe. Es brauche jeweils eine Lehrperson, welche ihn
wieder zurück an den Tisch hole oder darauf achte, dass er nicht mit dem Stuhl
kippe. Es werde beobachtet, dass der Beschwerdeführer jeweils wenig esse und
nach wenigen Minuten fertig sei. Weil ihm das Essen mit Besteck schwerfalle,
esse er teils mit den Händen. Es werde festgestellt, dass er beim Znüni wie
auch beim Mittagessen Schwierigkeiten damit habe, sauber zu essen. Oft landeten
Getränke oder Lebensmittel auf seinem Schoss, seinen Kleidern, dem Boden und
Tisch, so dass anschliessend von einer Lehrperson sauber gemacht werden müsse.
Während des Standortgesprächs hätten sie mit der Familie des Beschwerdeführers
über das Thema gesprochen und festgestellt, dass beim Essen zu Hause wie auch
in der Schule dieselben Herausforderungen auftreten würden.
9.2
Anlässlich der am 11. Juni
2025.
durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung,
A.S. 56 ff.) machte der Vater des Beschwerdeführers, I.___, betreffend den
Lebensbereich «Essen» im Wesentlichen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer habe
nicht alles gern. Er möge v.a. Chicken Nuggets, Pommes frites, Spaghetti, Pizza
und Hamburger. Falls er etwas nicht gern habe, esse er es nicht. Die Frau gebe
dann nach und koche ein paar Pommes frites oder Chicken Nuggets. Aber der
Beschwerdeführer sitze nicht einfach am Tisch und esse. Er sitze immer seitlich
am Tisch, laufe wieder weg und gehe spielen. Früher habe er immer unterwegs
[beim Herumlaufen] gegessen. Dies versuchten sie aber nicht zuzulassen. Sonst
müssten sie immer die ganze Wohnung putzen. Der Beschwerdeführer mache beim
Essen immer seine Kleider dreckig, auch in der Schule. Er beschmutze seine
ganzen Kleider, den Boden, Tisch usw. Nach dem Essen müsse er sich die Kleider
ausziehen. Der Beschwerdeführer brauche das Besteck sehr, sehr selten. Er esse
immer mit den Händen. Im Rahmen der FIAS-Abklärung sei aufgefallen, dass der
Beschwerdeführer die Gabel und den Löffel immer umgekehrt in den Mund nehme. So
vermeide er den Kontakt mit der Zunge. Dies ertrage er nämlich nicht. Als
Autist sei er überempfindlich. Bei der FIAS-Abklärung habe man gesagt, der
Beschwerdeführer möge die Berührung von Fremdkörpern aus Metall, Holz oder
Kunststoff auf der Zunge nicht. Es handle sich bei der Zunge um eine sehr
sensible Stelle. Die Berührung der entsprechenden Gegenstände löse beim
Beschwerdeführer viele Gefühle aus und veranstalte ein emotionales Chaos. Der
Beschwerdeführer laufe auch vom Tisch weg, wenn er Hunger habe. Er esse ein
wenig, stehe wieder auf, gehe davon, laufe ein wenig herum, spiele ein wenig
und komme dann wieder an den Tisch. Sein Essen stehe meist ca. noch eine Stunde
auf dem Tisch, nachdem alle anderen schon fertig seien. Auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer, wenn er davonlaufe auch wieder zurückkomme, gab der Vater des
Beschwerdeführers an, es komme immer drauf an. Meist müssten sie ihn holen,
weil sie ja wollten, dass er fertig esse. Sie sagten immer, dass er wieder zum
Tisch kommen und weiteressen soll. Es sei nicht so, dass sie ihn einfach machen
liessen. Es gebe auch Sachen, z.B. eine Suppe, die ihm der Vater gebe. Denn der
Beschwerdeführer könne keine Suppe löffeln. Es würde dann ca. 60 % davon
auf den Kleidern landen. Der Zeitaufwand für das Einlöffeln sei daher geringer
als derjenige fürs Aufputzen. Betreffend die Feststellung der
Instruktionsrichterin, dass eine Suppe ja schlimmstenfalls noch getrunken
werden könne, gab der Vater des Beschwerdeführers an, es komme darauf an. Sie
würden meist eine Suppe mit Nudeln, Gemüse, oder Hackbällchen essen, wo das
eben nicht gehe. Das Trinken funktioniere mit Strohhalm oder Trinkflasche. Der
Beschwerdeführer spucke das Essen z.T. auch aus und werfe es herum. Er brauche
auch oft ein Handy, damit er am Tisch sitzen bleibe. Wenn man ihm das Handy
wegnehme, stehe er auf und esse aus Protest nichts. Wenn er etwas im Mund habe
und dann irgendwo etwas sehe, spucke er das Essen einfach aus. Es sei aber
jeden Tag etwas anders. Aber der Beschwerdeführer benötige immer nach dem Essen
neue Kleider. Sie müssten ihm dann die Zähne putzen und den Mund sowie die
Hände waschen und trocknen. Am Boden sei nach dem Essen immer die grösste
Sauerei. Der Beschwerdeführer habe zudem immer dreckige Hände und fasse die
Stuhllehnen an. Ein Mittagessen mit Putzen dauere sicher zwei Stunden. Der
Mehraufwand mit dem Beschwerdeführer betrage circa 30 bis 40 Minuten am Mittag
und Abend, beim Zvieri und Znüni. Beim Zvieri und Znüni sei einfach der Umfang
etwas geringer. Hierzu sollte aber die Mutter des Beschwerdeführers befragt
werden, da sie dann zuhause sei. Der Beschwerdeführer esse das Znüni und Zvieri
von Hand. Manchmal gebe es aber zum Znüni auch Spiegeleier, oder ein Wienerli –
einfach Sachen, die der Beschwerdeführer gern esse. Es sei bei vielen Autisten
so, dass sie einfach gewisse Lebensmittel gern hätten. Der Beschwerdeführer
möge halt die ungesunden Sachen. In der Stiftung N.___ habe das Mittagessen
nicht funktioniert, weil der Beschwerdeführer immer zu den anderen Kindern
gelaufen sei. Dies sei auch heute in der Schule noch so. Er esse dort gar
nicht.
In Bezug auf das «Verrichten der
Notdurft» führte Vater des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer gehe
nach dem Essen gleich aufs WC und rufe, wenn er fertig sei. Wenn man dann nicht
gleich gehe, fange er an zu schreien. Man müsse ihn nehmen und nach oben gehen.
Dort werde er entkleidet, das «Füdli» gewaschen, getrocknet und er werde wieder
angezogen. Jedes Mal. Die Dusche sei im oberen Stockwerk. Da der
Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Toilettenpapier nicht ertrage, müssten sie
ihn abduschen. Wie ihnen in der FIAS-Therapie erklärt worden sei, handle es
sich beim «Füdli» auch um eine sensible Stelle. Sie hätten bereits versucht, den
Beschwerdeführer mit einem Feuchtpapier nachzureinigen. Dies habe aber nicht funktioniert.
Es gehe nur mit Wasser. Der Beschwerdeführer könne seine Kleider selbst
ausziehen, könne diese aber dann nicht wieder selbst anziehen. Das Verrichten
des Stuhlgangs mit Abduschen dauere sicher eine halbe Stunde. Manchmal dauere
es nur 20 Minuten, manchmal auch 40 Minuten. Der Beschwerdeführer
pinkle selbstständig, sie müssten dann einfach den Hosenknopf schliessen und beim
Heraufziehen der Unterhosen und Hosen helfen. In der Nacht müsse er eigentlich
nicht aufs WC, ausser er erwache und trinke aus der Wasserflasche, die im Bett
sei. Dann wolle er auch aufs WC. Die Mutter des Beschwerdeführers könne hierzu
mehr sagen. Die Frage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, ob der
Beschwerdeführer wieder am Mittagessen in der Schule teilnehme, bejahte der
Vater des Beschwerdeführers. Anders als zuvor im Kindergarten werde nun innerhalb
der Klasse gegessen. Der Beschwerdeführer esse zweimal in der Woche in der Schule,
wobei er eben gar nicht richtig esse. Er komme dann hungrig nach Hause. Er
verhalte sich beim Essen in der Schule gleich wie zuhause. Auf weitere
Nachfrage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, wie es sich konkret mit der
Begleitung während dem Pinkeln und dem Stuhlgang verhalte, gab der Vater des
Beschwerdeführers an, wenn der Beschwerdeführer urinieren müsse, gingen sie
mit. Sonst würde er sich vollpinkeln. Beim Stuhlgang gehe er allein, ausser er
habe z.B. schwere Hosen und benötige Hilfe. Sie holten ihn danach und gingen
nach oben.
Die Mutter des Beschwerdeführers, J.___,
führte im Rahmen der Befragung Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe beim
Essen nur wenige Sachen gern. Er möge Nudeln ohne Sauce nur mit Käse und etwas
Salz, Hamburger, Pommes, Chicken Nuggets, Brokkoli, Gurken, Reis ohne Sauce nur
mit etwas Bouillon. Der Beschwerdeführer esse immer mit den Händen. Bei der
FIAS-Abklärung habe man herausgefunden, dass er den Kontakt des Bestecks auf
der Zunge vermeide, was wohl bei Autisten normal sei. Das Mittagessen laufe wie
folgt ab: Der Beschwerdeführer und seine Schwester kämen nach Hause, je nachdem
was es gebe, sage er «Mmmmh», oder setze sich und fange an zu essen. Nach ca.
fünf Minuten komme ihm etwas in den Sinn und er stehe auf. Sie müsse ihn dann
wieder zurückholen und ihn zum Essen motivieren. Dann stehe er wieder auf und
wolle TV schauen. Dann komme er wieder, setze sich und esse. Dann stehe er
wieder auf und hole etwas. Sie müsse immer mitgehen, da der Beschwerdeführer nicht
allein in einem Raum sein wolle. Dann komme er wieder an den Tisch und esse
wieder etwas. Beim Essen mache der Beschwerdeführer immer eine grosse Sauerei.
Er setze sich immer seitwärts auf den Stuhl mit den Beinen über der Armlehne.
Nach circa 30 bis 40 Minuten seien sie dann fertig. Der Beschwerdeführer komme
nie freiwillig zurück an den Tisch. Er müsse immer geholt werden. Wenn sie dies
nicht machen würden, würde das Essen wohl stundenlang auf dem Tisch stehen. Das
Essen werde immer kalt. Dies sei jeden Tag so, ausnahmslos. Beim Essen werde
die Store nach unten gedreht, damit der Beschwerdeführer keine Ablenkung habe.
Denn sobald er etwas höre oder sehe, wolle er nachschauen gehen. Je nachdem,
was es zu essen gebe, spucke er es noch immer aus. Er leere auch oft das Essen
aus, er habe sich diesbezüglich nicht so weiterentwickelt. Immer nach dem Essen
müssten seine Kleider gewechselt und der Stuhl richtig geputzt werden. Die diesbezüglichen
Versuche mit einem Überzug oder einer Schürze hätten nicht geklappt. Der Beschwerdeführer
habe dies nicht gewollt. Er benötige auch in der Schule viele Ersatzkleider.
Bis zum Fertigessen dauere es circa 30 – 40 Minuten. Bis alles
wieder sauber und die Kleider gewechselt seien, dauere es sicher 1 Stunde und
15.
Minuten bis zu 1 Stunde und 30 Minuten. Das Trinken funktioniere, der
Beschwerdeführer leere einfach viel aus. Das Einschenken funktioniere nicht
gut. Dies sei beim Frühstück, Mittag- und Abendessen immer so. Einfach beim
Znüni und Zvieri sei es etwas anders. Dort nehme man Sachen, die man von Hand
essen könne, oder es werde ein Brot gestrichen. In der Stiftung N.___ habe es
nicht geklappt. Der
Beschwerdeführer sei aber gerne dort gewesen und habe nicht verstanden, weshalb
er nicht mehr dort habe essen dürfen.
Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» machte
sie folgende Angaben: Immer nach dem Mittagessen müsse der Beschwerdeführer
gleich aufs WC. Die Tür müsse offen bleiben, damit man zwischendurch
Blickkontakt habe. Dann müsse man ihn zum Duschen bringen, weil es mit Papier
nicht gehe. Wieso er dies nicht wolle, wisse sie nicht. Es hänge wohl mit der
Überempfindlichkeit zusammen. Der Beschwerdeführer müsse somit immer ganz
ausgezogen, abgeduscht und wieder angezogen werden. Dies täglich, manchmal auch
zweimal pro Tag. Dies dauere sicher 30 bis 40 Minuten. Denn der
Beschwerdeführer könne nicht einfach so abgeduscht werden, er habe dann noch Wünsche
bez. des Shampoos etc. Das Pinkeln funktioniere selbstständig, er benötige
lediglich Hilfe beim Schliessen des Hosenkopfs und beim Händewaschen. In
manchen Nächten müsse er auch aufs WC, aber nicht immer. Der Beschwerdeführer benötige
Einschlafbegleitung und komme jede Nacht zu den Eltern ins Bett. Dabei wecke er
meist die Mutter und wolle dann noch etwas sprechen. Das Einschlafen dauere
schon ziemlich lang, im Durchschnitt sicher 45 Minuten. Meist wolle der
Beschwerdeführer noch sprechen und erzähle viel. Dies geniesse die Mutter
manchmal auch, weil der Beschwerdeführer ja tagsüber nicht viel spreche.
Die Frage der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin, ob die Möglichkeit eines Dusch-WCs bereits einmal getestet
worden sei, bejahte die Mutter. Ein solches hätten sie in [...]. Dies wolle der
Beschwerdeführer aber nicht. Er wolle die Genitalien vorne und hinten
abgeduscht haben.
9.2.1
Aus den vorangehenden
Ausführungen betreffend die Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025
(vgl. E. II. 9.2 hiervor) lässt sich zusammenfassend im Wesentlichen festhalten,
dass die Eltern übereinstimmend ausgeführt haben, dass der unter frühkindlichem
Autismus leidende Beschwerdeführer gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die
sich mit seiner Krankheit begründen lassen. So toleriert er bspw. weder Besteck
auf seiner Zunge noch Toilettenpapier an seinem «Füdli» und benötigt eine
relativ enge Betreuung beim Essen. Die damit verbundenen Massnahmen (bspw. das Abduschen
nach dem Stuhlgang und das Zurückholen an den Esstisch), verursachen einen
gewissen zeitlichen Mehraufwand, den es im Rahmen der spezifischen
Lebensbereiche zu berücksichtigen gilt.
9.2.2
In Bezug auf die hier in Frage
stehenden Lebensbereiche «Essen» und «Verrichten der Notdurft» ergibt sich
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 Folgendes:
In Bezug auf das «Essen» wird von den
Eltern unabhängig voneinander ein unruhiger Ablauf beschrieben. So laufe der
Beschwerdeführer immer wieder vom Tisch weg, gehe spielen, etwas holen etc. und
müsse dann in den meisten Fällen von den Eltern wieder aktiv an den Tisch zurückgeholt
und zum Essen motiviert werden. Dieses Verhalten wird auch von Frau M.___ im
Schreiben vom 14. Mai 2025 beim Mittagessen in der Schule entsprechend
beschrieben (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Es falle dem Beschwerdeführer aktuell
schwer, während des Essens ruhig zu sitzen. Es brauche jeweils eine Lehrperson,
die ihn zurück an den Tisch hole und darauf achte, dass er mit dem Stuhl nicht
kippe. Ähnlich äusserte sich bereits die Klassenlehrperson Frau G.___, H.___, in
der E-Mail vom 14. Juni 2024 (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Der Beschwerdeführer
benötige während des Znüniessens nach wie vor eine 1 : 1-Begleitung,
die dafür sorge, dass er während diesen ca. 10 Minuten möglichst ruhig am Tisch
sitzen bleibe und sich auf das Znüni konzentriere. Unter Heranziehung des
Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Stand: 1. Januar 2025, gültig ab
1.
Januar 2022), Anhang 2, wonach bei «autistischen / stark
verhaltensauffälligen Kindern ein mehrmaliges Zurückholen an den Tisch während
des Essens (ab 6 Jahren) als Mehraufwand zu berücksichtigen» sei, ist beim
autistischen Beschwerdeführer bei sämtlichen Mahlzeiten von einem Mehraufwand auszugehen.
Der Einschätzung der Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht vom 18. Januar
2024.
(vgl. E. II. 7.2 hiervor), wonach für das Zvieri und Znüni kein
Mehraufwand bestehe, kann nicht gefolgt werden. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb
sich der Beschwerdeführer bei der Einnahme eines Znünis bzw. Zvieris anders
verhalten soll als bei der Einnahme der Hauptmahlzeiten. Darauf ist die
Abklärungsfachfrau D.___ im Bericht vom 18. Januar 2024 nicht eingegangen.
Es ist ausserdem gestützt auf die glaubhaften Angaben der Eltern des
Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025
davon auszugehen, dass die entsprechenden Mehraufwände höher ausfallen, als die
im Abklärungsbericht auf 5 bzw. 2 x 10 Minuten festgesetzten. So schätzte
der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der Instruktionsverhandlung (vgl. E.
II. 9.2 hiervor) den Aufwand am Mittag und Abend sowie beim Zvieri und Znüni auf
circa 30 bis 40 Minuten. Dieser zeitliche Umfang wurde sodann von der
Mutter des Beschwerdeführers bestätigt. Bis zum Fertigessen dauere es ihrer
Ansicht nach 30 bis 40 Minuten und dann sicher noch einer Stunde fürs Putzen.
Dies sei beim Frühstück, Mittagessen und Abendessen so. Beim Zvieri und Znüni
sei der Aufwand etwas geringer. Aufgrund dieser überzeugenden Angaben und unter
Heranziehung des KSH Anhang 3 Ziff. 3, wonach für das «mehrmalige
Zurückholen an den Tisch oder Oppositionsverhalten» beim Znüni & Zvieri je
ein Aufwand von maximal 5 Minuten und für die Hauptmahlzeiten ab sechs Jahren maximal
25.
Minuten anzurechnen sei, ist im vorliegenden Fall von einem maximalen Mehraufwand
von total 85 Minuten (2 x 5 Minuten + 3 x 25 Minuten)
auszugehen. Unter Berücksichtigung des «Zeitaufwandes für familienübliche
Präsenz am Tisch» von 75 Minuten (KSH Anhang 3 Ziff. 3) ergibt sich
somit ein anrechenbarer Mehraufwand von 10 Minuten.
In Bezug auf den Lebensbereich
«Verrichten der Notdurft» ergibt sich Folgendes: Eine Hilfsbedürftigkeit im
Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» ist zu bejahen, wenn die versicherte
Person für die Körperreinigung bzw. für das Überprüfen der Reinlichkeit, für
das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die Toilette bzw. für das
Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (Rz
2046.
KSH). Der im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 bereits
berücksichtigte Mehraufwand von 15 Minuten für das Urnieren (5 x je 3 Minuten)
erscheint angemessen und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht
beanstandet. Der von der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der
Instruktionsverhandlung beschriebene, dabei zwingende Blickkontakt des
Beschwerdeführers mit seinen Eltern, ist in diesem Aufwand von 3 Minuten pro
Toilettengang bereits inbegriffen. Dies gilt auch für das Ordnen der Kleider
als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung (wegleitend BGE 121 V 88 E. 6).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jedes Mal im Nachgang zum Stuhlgang durch
seine Eltern im 1. Stock abgeduscht werden muss, da er das Toilettenpapier
aufgrund seiner autistischen Erkrankung nicht mehr toleriere, ist im
Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024
gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dies, obschon dieses Prozedere mit
überwiegender Wahrscheinlich bereits zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war.
So wies der Beschwerdeführer in seinem Einwandschreiben vom 1. Februar
2024.
darauf hin, diese Situation bestehe seit ca. sechs Wochen (vgl. E. II.
8.4.2
hiervor). Die Notwendigkeit des Abduschens nach dem Stuhlgang wird ausserdem
von Dr. med. E.___ im Schreiben vom 8. Juli 2024 (vgl. E. II. 8.5
hiervor) auch aus medizinischer Sicht bestätigt. In Bezug auf den zeitlichen
Umfang gab der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der
Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 an, das Verrichten des
Stuhlgangs mit anschliessendem Abduschen dauere sicher 30 Minuten. Auch
die Mutter des Beschwerdeführers schätzte den Aufwand hierfür auf circa 30 bis
40.
Minuten (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Diese Einschätzungen erscheinen
in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Kleider ausziehen,
in den ersten Stock gebracht, geduscht und anschliessend abgetrocknet sowie
Dispositiv
angezogen werden muss, nachvollziehbar. Es ist demnach von dem durch den Beschwerdeführer
geltend gemachten Mehraufwand von 35 Minuten täglich auszugehen. So entspricht
dieser Wert auch dem Mittelwert der durch die Eltern geschätzten Dauer von 30
bis 40 Minuten. Es ist in Bezug auf das «Verrichten der Notdurft» gesamthaft ein
Mehraufwand von insgesamt 50 Minuten (15 Minuten + 35 Minuten)
anzurechnen.
9.3 Nach den bisherigen Darlegungen
ist von folgenden Mehraufwänden auszugehen: 35 Minuten (An- und Auskleiden) + 10
Minuten (Essen) + 45 Minuten (Körperpflege) + 50 Minuten (Verrichten der
Notdurft). Dies ergibt einen Mehraufwand von insgesamt 140 Minuten. Unter
Berücksichtigung der nicht bestrittenen Mehraufwände für Arzt und
Therapiebegleitung von 0:02 Stunden sowie für die Überwachung von 2 Stunden resultiert
ein gesamthafter Mehraufwand von 262 Minuten täglich (4 Stunden und 22 Minuten).
Damit ist die Grenze von vier Stunden überschritten und der Beschwerdeführer hat
zusätzlich zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades gemäss Art. 88a
Art. 2 IVV Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV.
Im Einwandschreiben vom 1. Februar
2024 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass
er sich seit ca. sechs Wochen vor dem Stuhlgang ekle und nach Wasser verlange,
weshalb ihn die Mutter ausziehen und im oberen Stockwerk den Po abduschen
müsse. Unter Beachtung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV
(Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 42 – 42ter
N 25) ist der Intensivpflegezuschlag somit ab 1. März 2024 auszurichten.
10. Demnach ist die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem minderjährigen Beschwerdeführer somit nebst der
Hilflosenentschädigung mittleren Grades rückwirkend ab 1. März 2024 einen
Intensivpflegezuschlag auszubezahlen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57).
Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61
lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar
2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00
bis 350.00 (vgl. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
Die Vertreterin des Beschwerdeführers
macht in ihrer Kostennote vom 25. Juni 2025 (A.S. 75 ff.) einen Zeitaufwand
von total 21.05 Stunden geltend (A.S. 44). Da der Kurzbrief an den
Klienten vom 4. April 2025 à 0.10 Std. und das Einreichen der
Kostennote vom 11. November 2024 (0.20 Std.) Kanzleiaufwand darstellen,
der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird,
ist der Aufwand auf 20.75 Stunden zu kürzen. Für den nachprozessualen
Aufwand bei Obsiegen wird praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet. Der in
der Kostennote diesbezüglich ausgewiesene Aufwand vom 15. Juli 2025 von total
1.5 Stunden (0.5 Std. für das Urteilsstudium, 0.5 Stunden für
die Urteilsbesprechung mit Klient und 0.5 Stunden für den Fallabschluss)
ist somit gesamthaft auf 0.5 Stunden zu kürzen. Damit beträgt der zu
entschädigenden Aufwand noch insgesamt 19.75 Stunden. Dieser Aufwand
erweist sich mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen. Mit dem beantragten Stundenansatz von
CHF 230.00 ergibt sich so, einschliesslich den Auslagen über
CHF 259.30 und der Mehrwertsteuer (8,1 %), eine Parteientschädigung
von gerundet CHF 5'191.00.
12. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich – wie hier – um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die
unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
tragen. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00
ist ihm demzufolge zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2024 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer nebst einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen
Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 1. März 2024 auszurichten.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'191.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. Der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng