Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.150

Hilflosenentschädigung IV / Intensivpflegezuschlag

24. November 2025Deutsch50 min

wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für

Source so.ch

Urteil vom 24. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier

vertreten durch Livia Schmid, c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV / Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 21. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 2017 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Eingang vom 16. November 2020 bzw.

25. März 2021 und 16. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen

Ziff. 405 (frühkindlicher Autismus, ICD-10 F84.0) und Ziff. 387 (angeborene

[primäre] Epilepsie) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von medizinischen Massnahmen sowie einer

Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-St. Beleg Nrn. [IV-Nr.] 7, 10, 22).

1.2 Nach dem Einholen der

medizinischen Berichte (IV-Nrn. 13 f.) und der versicherungsmedizinischen

Beurteilung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie

und -Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. März

2021 (IV-Nr. 17), erteilte die Beschwerdegegnerin am 15. März 2021 im

Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2026 (IV-Nr. 20).

Die Abklärungsfachfrau D.___ führte sodann am 29. April 2021 eine Abklärung

betreffend eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige durch (vgl. Bericht

vom 10. Mai 2021, IV-Nr. 26). Nach dem Einholen weiterer

medizinischer Berichte (IV-Nr. 28) erteilte die Beschwerdegegnerin am

28. Mai 2021 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom

30. April 2020 bis 30. April 2025 betreffend das Geburtsgebrechen

Ziff. 387 (IV-Nr. 29). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 30)

wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für

Minderjährige vom 1. November 2021 bis 1. November 2023 (Revision) zugesprochen

(IV-Nr. 30). Im weiteren Verlauf erteilte die Beschwerdegegnerin weitere

Kostengutsprachen (u.a. ambulante Ergotherapie, intensive Frühintervention, Kosten

für ein Kommunikationsgerät, IV-Nrn. 32, 43 f., 54, 65, 67, 69, 86).

2. Im Rahmen des von Amtes wegen

durchgeführten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Abklärungsfachfrau

D.___ einen weiteren Abklärungsbericht. Dieser wurde am 18. Januar 2024 erstattet

(IV-Nr. 71). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2024 wurde dem

Beschwerdeführer sodann mitgeteilt (IV-Nr. 72), es liege keine Änderung

vor. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen

mittlerer Hilflosigkeit. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75)

liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm zur Hilflosenentschädigung

mittleren Grades ein Intensivpflegezuschlag zu entrichten. Mit dem die

Mitteilung vom 18. Januar 2024 ersetzenden Vorbescheid vom 5. Februar

2024 (IV-Nr. 77) wurde dem Beschwerdeführer ein unveränderter Anspruch auf

die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit in Aussicht gestellt.

Mit E-Mail vom 7. Februar 2024 (IV-Nr. 79 S. 1) liess der

Beschwerdeführer daraufhin mitteilen, dass sich sein gegen die Mitteilung vom

18. Januar 2024 gerichteter Einwand auf den neu ausgestellten Vorbescheid

vom 5. Februar 2024 beziehe. Gestützt auf die anschliessend von der

Abklärungsfachfrau D.___ am 6. Mai 2024 verfasste Stellungnahme zum

Einwand (IV-Nr. 81), verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den unveränderten Anspruch auf die bisherige

Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für Minderjährige. Bei einem

täglichen Mehraufwand von drei Stunden und 37 Minuten bestehe kein

Anspruch auf einen zusätzlichen Intensivpflegezuschlag.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Mai 2024 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei in Abänderung

der Verfügung vom 21. Mai 2024 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag von

mindestens vier Stunden zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Verfahrensantrag es sei eine Frist von

30 Tagen zur Einreichung einer ergänzenden Begründung zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung

vom 14. August 2024 (A.S. 16 ff.) lässt der Beschwerdeführer, an den

in der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 gestellten Rechtsbegehren

festhalten und den Arztbericht von Dr. med. E.___, Leitender Arzt der

Psychiatrie F.___, vom 8. Juli 2024 sowie die E-Mail von Frau G.___,

Klassenlehrperson, vom 14. Juni 2024 einreichen (Beilage Nrn. 3 f.).

5. Mit Beschwerdeantwort vom

25. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 31 f.).

6. Im Rahmen der Replik vom

9. Oktober 2024 (A.S. 35 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Juni und

14. August 2024 vollumfänglich festhalten. Dazu hat sich die

Beschwerdegegnerin in der Folge nicht vernehmen lassen (vgl. Verfügung vom 6. November

2024, A.S. 41).

7. Ein Doppel der durch die

Vertreterin des Beschwerdeführers am 11. November 2024 eingereichten

Kostennote (A.S. 42 f.) geht mit Verfügung vom 12. November 2024 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44).

8. Mit Vorladungsverfügung vom

24. April 2025 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur

Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 mit Befragung der Eltern des

Beschwerdeführers als Zeugen vorgeladen.

8.1 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 21. Mai 2025 (A.S. 53 f.) eine «Beschreibung

des Essverhaltens» der Schule H.___ des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025

ein. Ein Doppel dieser Eingabe geht mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (A.S. 55)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.2 Am 11. Juni 2025 findet vor

der Instruktionsrichterin des Versicherungsgerichts eine

Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung von I.___, gesetzlicher

Vertreter / Vater des Beschwerdeführers, und J.___, Mutter des

Beschwerdeführers, statt (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung, A.S. 56

ff.). Je eine Kopie des Protokolls dieser Instruktionsverhandlung geht mit

Verfügung vom 16. Juni 2025 (A.S. 72 f.) zur Kenntnisnahme an die

Parteien. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zum

Beweisergebnis zu äussern. Ausserdem wird der Vertreterin des Beschwerdeführers

Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Kostennote einzureichen.

8.3 Mit Eingabe vom 25. Juni

2025 lässt der Beschwerdeführer auf weitere Anmerkungen verzichten und seine

Vertreterin reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 75 ff.). Mit

Verfügung vom 10. Juli 2025 geht ein Doppel dieser Eingabe sowie der

ergänzenden Kostennote zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 79). Es wird zudem festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf

eine Stellungnahme verzichtet habe.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im

Folgenden eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 21. Mai

2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1

S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

3.

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.1

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und

Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und

Kontaktaufnahme (Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1

mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen

umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte

Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr

ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in

erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In

diesem Sinne ist die Hilfe bspw. bereits beim Essen erheblich, wenn der

Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder

wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (121 V 88 E. 3c

S. 91 m.w.H., 107 V 136 E. 1d S. 141 und 107 V 145 E. 1c

S. 149). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht

zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist

erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell

(nicht voraussehbar) täglich benötigt.

3.2

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; oder

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38

IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Nach der Rechtsprechung ist für die

Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2

lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen

Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90, 107

V 149 E. 2 S. 149).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf;

·

einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

·

wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

·

dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 3 IVV).

3.3

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37

Abs. 4 IVV, Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1

mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter

Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten

Begriffe «Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen

beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern

auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der

relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie

auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen

Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte

Dritthilfe).

Für die Bestimmung der Hilflosigkeit

Minderjähriger dienten für Sachverhalte, welche bis Ende 2021 eingetreten

waren, die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der

massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz 8086 KSIH; Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 m.v.H.). Ab 1. Januar

2022.

wurde u.a. Teil 3 des KSIH durch das Kreisschreiben über

Hilflosigkeit (KSH) ersetzt. Somit dienen für Sachverhalte ab diesem Zeitpunkt

für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger die im Anhang II des KSH

enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei

Minderjährigen (Rz 8018 KSH).

4.

Ändert sich nach der

Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in

erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis IVV

Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung

überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des

aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die

letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen

Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1;

BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteile des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 und

9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.4). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen

Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in

seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung

der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September

2010.

E. 2.3 mit Hinweisen).

5.

Gemäss Art. 36 Abs. 2

IVV haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die

eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten,

zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag

nach Art. 39 IVV. Gemäss dieser Bestimmung liegt eine intensive Betreuung

im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Minderjährigen vor, wenn diese

im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung

von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung

ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der

Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch

medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für

pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige

Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden

Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden.

Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von

vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

Der Intensivpflegezuschlag

nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine

selbständige Leistungsart, sondern setzt den Anspruch auf

Hilflosenentschädigung voraus (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV; Urteil

des Bundesgerichts 8C_703/2023 vom 22. Mai 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

6.

Streitig und vorliegend zu

prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur

Hilflosenentschädigung mittleren Grades Anspruch auf einen

Intensivpflegezuschlag hat. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch mit

angefochtener Verfügung vom 21. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) aufgrund eines

errechneten täglichen Mehraufwandes von drei Stunden und 37 Minuten verneint.

Nicht bestritten ist demgegenüber die dem Beschwerdeführer zugesprochene

Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Schreiben vom 1. Februar

2024, IV-Nr. 75 und Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024, A.S. 5 ff.),

was denn auch nicht zu beanstanden ist.

Im vorliegenden Revisionsverfahren hat

die Prüfung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen einer

rechtlichen und tatsächlichen Neubeurteilung ohne Bindung an die Beurteilungen

in früheren Abklärungsberichten zu erfolgen. Denn es liegt ein Revisionsgrund vor

(vgl. E. II. 4 hiervor): So wurde im Rahmen des ursprünglichen

Abklärungsberichts der Abklärungsfachfrau D.___ vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 26)

ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bei vier von sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Hilfestellung angewiesen

sei. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (IV-Nr. 71) sei

nun eine entsprechende Hilfestellung in fünf von sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen gegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer insgesamt auf eine vermehrte Hilfestellung angewiesen ist.

7.

Zur Beantwortung der streitigen

Frage sind im Wesentlichen die Folgenden Unterlagen relevant:

7.1

Dem «Nachsorgebericht im Rahmen

der Intensivtherapie» der Psychiatrie K.___ vom 22. August 2023 (IV-Nr. 62)

ist u.a. zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Bereich «Spiel»

sehr bemüht seien, strukturierte und altersadäquate Angebote zu machen. Es

seien Spielecken / Spielbereiche eingerichtet worden. Immer öfter

könne sich der Beschwerdeführer dort auch selbst beschäftigen. Im Alltag

setzten die Eltern einen Foto- / Piktoplan als visuelle Unterstützung

ein, worauf der Beschwerdeführer gut anspreche. Im Bereich «Kommunikation und

Interaktion» habe er zudem grosse Fortschritte erreicht. Er zeige ein grösseres

Sprachverständnis, verstehe situationsbezogene Ankündigungen, imitiere immer

öfter Wörter und Sätze. Ausserdem zeige er deutlich mehr Blickkontakt, reagiere

mit Freude auf seine Eltern und suche mehr Körperkontakt mit ihnen. Klarheit in

Mimik und Stimmlage sowie unterstützende Gesten seien weiterhin wichtig für sein

Verständnis. Seine Mimik sei von aussen besser lesbar. Sein Interesse an

Menschen und ihren Handlungen sei gestiegen. Im Bereich «Alltag» seien

ebenfalls Fortschritte zu verzeichnen. So sei der Beschwerdeführer tagsüber

trocken und sauber und könne verbal kommunizieren, wenn er aufs WC müsse. Zum

An- und Ausziehen sowie Händewaschen brauche er nur noch verbale Begleitung.

Generell sei beim Beschwerdeführer ein neu aufkommendes Autonomie-Bestreben zu

beobachten, was sehr erfreulich sei. Er möchte immer mehr selbstständig tun:

Trotti und Velo fahren, sich duschen und Zähne putzen. Den Übergang in den

Kindergarten habe er gut gemeistert, er habe sich schnell an die neuen Routinen

und die Lehrpersonen dort gewöhnen können.

Insgesamt zeige der Beschwerdeführer in

vielen Bereichen mehr Motivation, sei offener und präsenter. Er sei weiterhin

auf eine Führung durch Erwachsene, welche Gefühle verbalisieren und

Veränderungen, Ankündigungen sowie einen strukturierten Alltag mit seinen

bekannten Routinen, angewiesen.

7.2

Im Abklärungsbericht vom 18. Januar

2024.

(IV-Nr. 71) hielt die Abklärungsfachfrau D.___ fest, bei der

Abklärung seien die Eltern des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Der

Beschwerdeführer habe sich während des ganzen Gespräches in der Wohnstube

aufgehalten. Er habe Fernsehen geschaut und sei dazwischen immer wieder umhergelaufen.

Am Schluss des Gespräches habe er die Schuhe angezogen, weil er mit dem Vater

habe nach draussen gehen wollen. Der Beschwerdeführer sei nun sechs Jahre und

zwei Monate alt und leide unter dem Geburtsgebrechen Ziff. 405,

frühkindlicher Autismus ICD-10 F84.0. Er besuche an den Morgen in der Schule H.___

in [...] den Kindergarten und werde jeweils vom Schulbus abgeholt. Weil er beim

Mittagessen immer vom Tisch weglaufe, sei die Betreuung für ein Mittagessen in

der Schule zu aufwendig. Die FIAS-Therapie vom 30. Mai bis 17. Juni 2022

sei für die Eltern eine gute Unterstützung gewesen. Seither würden sie vom FIAS

alle zwei Wochen für 90 Minuten in Online-Besprechungen unterstützt. Der

Beschwerdeführer spreche etwa 30 – 40 einzelne Wörter. Weil er

undeutlich spreche, verstünden ihn aussenstehende Personen oft nicht. Für die

Eltern sei es schwierig einzuschätzen, wieviel er wirklich verstehe. Er

speichere vermutlich gewohnte Abläufe ab und verstehe so, was bei gewohnten

Dingen zu tun sei. Er höre etwa zu 50 % hin, wenn man ihn beim Namen rufe.

Wenn ihn etwas interessiere oder ihm etwas gefalle, höre er immer zu. In seiner

Freizeit sei er am liebsten draussen im Garten, auf dem Trampolin oder im

kleinen Pool. Er sei ständig in Bewegung und möchte stets draussen etwas

unternehmen. Die Eltern gingen möglichst viel mit ihm nach draussen. Leider werde

er auf dem Spielplatz von einigen Kindern geplagt. Im Winter male er gern,

spiele mit Lego oder Autos und möge laute Geräusche.

Betreffend den Bereich «An- und

Auskleiden» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020

Hilfe benötige. Er weigere sich, sich morgens anzuziehen. Die Eltern müssten

ihm bei praktisch allen Kleidungsstücken helfen. Ausziehen könne er die Hosen selbst,

bei Oberteilen benötige er teilweise auch Hilfe. Auch tagsüber werde er frisch

angezogen. Er esse mit den Händen und mache sich dabei teilweise schmutzig. Der

Mehraufwand betrage gemäss den Eltern morgens, tagsüber und abends je 10 Minuten,

somit 30 Minuten insgesamt. Hinzu käme noch ein Zusatzaufwand bei schwierigen

Hautverhältnissen von 10 Minuten. Anrechenbar sei gemäss der

Abklärungsfachfrau somit ein Mehraufwand von 40 Minuten, abzüglich eines Zeitaufwandes

von 5 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter. Damit betrage der

Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit im Bereich «An- und

Auskleiden» 35 Minuten.

Zum Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»

wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde am Abend ins eigene Bett gebracht.

Die Mutter müsse bei ihm liegen bleiben, bis er eingeschlafen sei. Er stehe

noch etwa drei bis viermal auf, weil er etwas trinken wolle, ihn ein Licht

störe, oder er auf die Toilette gehen müsse. Wenn er eingeschlafen sei, wache

er meistens in der Nacht auf und gehe zu den Eltern ins Zimmer, um dort

weiterzuschlafen. Seit etwa einem Monat komme es vor, dass er nachts aufwache

und eine Art schlafwandle. Dies komme zwei- bis dreimal pro Woche vor. Er stehe

auf, schreie oder weine und laufe in der Wohnung umher. Die Eltern müssten ihn

dann jeweils beruhigen und wieder ins Bett bringen, was bis zu einer Stunde

dauern könne. Anmerkung der Abklärungsperson: Einschlafrituale könnten

frühestens ab dem 8. Altersjahr berücksichtig werden. Es wurde daher in

diesem Bereich kein Mehraufwand berücksichtigt.

Zum «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau

D.___ fest, der Beschwerdeführer benötige seit Mai 2019 Hilfe. Er esse zuhause

in der Regel alles von Hand. Eine Suppe esse er mit dem Teelöffel oder trinke

die Schale aus. Das Besteck benütze er nur, wenn er dazu gezwungen werde. Er

könne aus einem Becher trinken, beim Einschenken gehe ein grosser Teil daneben.

Die Familie esse gemeinsam am Tisch, der Beschwerdeführer könne nicht sitzen

bleiben und laufe immer vom Tisch weg. Wenn er das Essen möge, komme er selbst

wieder zurück, um weiter zu essen. Wenn er das Essen nicht möge, müssten ihn

die Eltern an den Tisch zurückrufen oder holen. Es komme auch vor, dass er das

Essen wieder ausspucke. Er werde nicht mehr gefüttert. Das Frühstücksbrot

(Nutella-Brot oder Gipfeli) sowie das Zvieri und Znüni könne er gut von Hand

essen. Der Zusatzaufwand betrage gemäss den Eltern beim Frühstück 5 Minuten,

beim Mittag- und Abendessen je 10 Minuten, somit insgesamt 25 Minuten. Der

somit anrechenbare Mehraufwand von 25 Minuten sei um den Zeitaufwand für

familienübliche Präsenz am Tisch von 75 Minuten zu kürzen und betrage somit

0.

Minuten.

Hinsichtlich des Bereiches

«Körperpflege» benötige der Beschwerdeführer seit November 2023 Hilfe. Die

Reinigung der Zähne sei jeweils ein grosser Kampf. Der Beschwerdeführer laufe

weg und wehre sich dagegen. Der Vater müsse ihn festhalten und ihn zur

Reinigung zwingen. Sie würden ihm nun dreimal täglich die Zähne reinigen.

Aufgrund der schlechten Zähne habe er im Spital acht Zähne ziehen lassen

müssen. Er werde täglich geduscht, was er gar nicht möge. Es dauere jeweils

lang, bis er in der Dusche sei. Das Einseifen, Haarewaschen und Abtrocknen

dauerten jeweils 30 Minuten. Der Mehraufwand betreffend «Waschen / Zahnpflege»

betrage laut den Eltern morgens und abends je 15 Minuten sowie tagsüber oder im

Tagesdurchschnitt 15 Minuten. Zudem betrage der Mehraufwand für das Kämmen am

Morgen 1 Minute und für das Duschen am Abend 30 Minuten. Somit sei gemäss

Angaben der Eltern ein Mehraufwand von 76 Minuten sowie ein Zusatzaufwand für

das Oppositionsverhalten von 20 Minuten gegeben. Anrechenbar sei gemäss

Abklärungsfachfrau ein Mehraufwand von 40 Minuten sowie der Zusatzaufwand von

20.

Minuten für das Oppositionsverhalten. Der Mehraufwand von total 60 Minuten sei

um 15 Minuten für den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben

Alter zu kürzen und betrage daher noch total 45 Minuten.

Betreffend den Bereich «Verrichten der

Notdurft» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020

Hilfe benötige. Der Beschwerdeführer bemerke, wenn er urinieren oder stuhlen

müsse. Er informiere die Mutter, damit sie ihn zur Toilette begleite. Die

Eltern wüssten nicht, weshalb er nicht allein zur Toilette gehen wolle. Er

ziehe die Kleider selbst hinunter, beim wieder hinaufziehen helfe ihm die

Mutter. Nach dem Stuhlgang werde er jeweils nachgereinigt. Der Mehraufwand

betrage gemäss den Eltern je 3 Minuten (x 5), somit 15 Minuten. Dieser

anrechenbare Mehraufwand von 15 Minuten entspreche dem Mehraufwand infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit.

Unter dem Titel «Fortbewegung» wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020 bei der Pflege von

gesellschaftlichen Kontakten auf Hilfestellungen angewiesen sei. Dies sei indes

nicht anrechenbar.

Der Beschwerdeführer bedürfe im Weiteren

keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege (Rz 2063 ff. KSH).

Im Bereich «Begleitung zu Arzt- und

Therapiebesuchen» wurde für die zweimal jährlich stattfindende, allgemeine

Untersuchung inkl. Neurologie, ein Zeitaufwand von 4 Stunden pro Mal, angegeben.

Es bestehe somit ein Mehraufwand von 2 Minuten pro Tag.

Bezüglich des Bereiches «Angaben zur

persönlichen Überwachung: (Rz 2075 ff. KSH / Rz 5022 – 5027

KSH)» führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer benötige einer

dauernden persönlichen Überwachung. Er sei er ein aktiver Junge und ständig in

Bewegung. Die Gefahren im Haushalt könne er nicht einschätzen. Er wolle nicht

allein im Zimmer sein und halte sich immer dort auf, wo die anderen der Familie

seien. Wenn etwas nicht nach seinem Sinn verlaufe, schlage er seine Eltern. Sie

versuchten allfälligen Wutausbrüchen vorzubeugen und diese früh genug zu

erkennen. So sei es ihnen möglich, einen grossen Teil abzufangen.

Zum Bereich «Hilfsmittel» wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer nun über ein Kommunikationsgerät

verfüge.

Insgesamt betrage somit der Mehraufwand für

die Intensivpflege total 3:37 Stunden (Mehraufwand für alltägliche

Lebensverrichtungen 1:35 Stunden; Mehraufwand für Arzt und Therapiebegleitung

0:02 Stunden und Mehraufwand für die Überwachung 2:00). Die Abklärung vor Ort habe

laut Abklärungsfachfrau D.___ ergeben, dass der Beschwerdeführer bei fünf von

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche

Hilfestellungen angewiesen sei. Zudem sei eine persönliche Überwachung

ausgewiesen. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittelschweren Grades für Minderjährige. Ein Anspruch auf einen

Intensivpflegezuschlag von mehr als vier Stunden täglich sei nicht ausgewiesen.

7.3

Die Abklärungsfachfrau D.___ nahm

am 6. Mai 2024 zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 81).

Dabei hielt sie fest, dass die Hilfestellungen für den Beschwerdeführer mit den

Eltern grundsätzlich vor Ort detailliert besprochen und die Zeitaufwände

nachgefragt worden seien. Bei einem täglichen Mehraufwand von drei Stunden und

37.

Minuten bestehe jedoch kein Anspruch auf einen zusätzlichen

Intensivpflegezuschlag. Aus welchem Grund die Zeitaufwände gemäss dem Einwand

der Vertretung des Beschwerdeführers nun trotz detaillierter Abklärung vor Ort

höher sein sollten, sei nicht nachvollziehbar.

«An- und Auskleiden»: Im Bereich des An-

und Ausziehens der Kleider sei die starke Verweigerung bereits berücksichtigt

worden. Es seien dreimal täglich 10 Minuten berücksichtigt worden. Für das

Oppositionsverhalten seien zusätzlich 10 Minuten berücksichtigt worden. Aus

Versehen seien die 10 Minuten unter «Zusatzaufwand schwierige Hautverhältnisse»

aufgeführt worden, anstelle von «Oppositionsverhalten». In diesem Bereich sei in

der Abklärung vom 3. November 2017 [recte: 29. April 2021] von 10

Minuten Mehraufwand ausgegangen worden und in der Abklärung vom 16. Januar

2024.

von 35 Minuten.

«Essen»: Der Beschwerdeführer esse in

der Regel mit den Händen und die Eltern liessen ihn in der Regel essen. Gemäss

den Eltern esse er gerne und viel, nach einigen Bissen laufe er vom Tisch weg,

weil er es nicht aushalte, längere Zeit am Tisch zu sitzen. Am

Abklärungsgespräch sagten die Eltern, dass er oft selbst an den Tisch

zurückkomme und wieder ein, zwei Bissen nehme. Der Zeitaufwand für das

teilweise zurückrufen oder an den Tisch holen sei mit 5 Minuten für das

Frühstück und 10 Minuten für das Mittag- und Abendessen korrekt festgehalten

worden.

«Körperpflege»: Bei der Reinigung der

Zähne seien dreimal täglich 15 Minuten berücksichtigt worden, was

ausserordentlich viel sei. Beim Duschen seien täglich 30 Minuten berechnet

worden, sowie pro Tag zusätzlich ein Zeitaufwand von 20 Minuten für das Oppositionsverhalten

des Beschwerdeführers. Der Bereich Körperpflege sei vollumfänglich erfasst und

beim täglichen Mehraufwand sei alles berücksichtigt worden.

«Verrichten der Notdurft»: Obwohl der

Beschwerdeführer keine Windeln mehr trage, sei der Zeitaufwand für das

Urinieren und Stuhlen berücksichtigt worden, weil er beim Toilettengang

begleitet werden wolle. Der Zeitaufwand von 3 Minuten pro Toilettengang sei als

durchschnittlicher Zeitaufwand anzusehen. Beim Urinieren ziehe der

Beschwerdeführer die Hosen selbst hinunter und setze sich allein auf die

Toilette. Dass er sich vor dem Stuhlgang seit einigen Wochen zusätzlich ekle und

der Zeitaufwand massgeblich höher sei als beim Abklärungsgespräch, sei im

Einwand nicht medizinisch belegt worden. Daher sei der Abklärungsbericht

korrekt verfasst worden.

7.4

Die Klassenlehrperson des

Beschwerdeführers, Frau G.___, H.___, hielt in ihrer E-Mail vom 14. Juni

2024.

(Beschwerdebeilage Nr. 3) fest, der Beschwerdeführer brauche während

dem Znüniessen nach wie vor eine 1 : 1 Begleitung. Dies bedeute, dass

eine Betreuungsperson neben ihm am Tisch sitze und ihn dabei unterstütze, dass

er während diesen circa 10 Minuten möglichst ruhig am Tisch sitzen bleibe und

sich auf sein Znüni konzentrieren könne. Je nach Tagesform sei es für den

Beschwerdeführer trotz dieser engen Begleitung eine grosse Herausforderung.

Diese enge Begleitung brauche der Beschwerdeführer jedoch auch in vielen

anderen Situationen während des Unterrichts, wie bspw. während der

Kreisaktivität, bei Arbeiten am Tisch. In einer Kleingruppe von maximal drei

Kindern gelinge es ihm besser. In der Gesamtklasse von acht Kindern sei es für

den Beschwerdeführer auch trotz dieser engen Begleitung noch schwierig rund 10 Minuten

sitzen zu bleiben, zuzuhören und mitzumachen, was vorgegeben werde.

7.5

Dr. med. E.___, Leitender Arzt, L.___,

[...], hielt im Schreiben vom 8. Juli 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4)

fest, er schätze die Situation des Beschwerdeführers wie folgt ein: Auf dem

Hintergrund der diagnostizieren Autismus-Spektrum-Störung bestehe beim

Beschwerdeführer eine Hypersensibilität, die sich bei ihm insbesondere darin

äussere, dass er nach dem Stuhlgang kein Toilettenpapier akzeptiere, so dass

die Bezugspersonen (die Kindseltern) ihn nach dem Stuhlgang regelmässig in der

Dusche reinigen müssten.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 im Wesentlichen auf

den Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024 und

deren Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2024

(vgl. E. II. 7.2 f. hiervor). Es ist daher im Nachfolgenden zunächst

der Beweiswert des Abklärungsberichts zu prüfen:

8.1

Um den Grad der Hilflosigkeit

und den Zeitaufwand für die Betreuung zu bestimmen, ist in der Regel eine

Abklärung an Ort und Stelle erforderlich. Der Abklärungsbericht hat folgenden

Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche die örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie die

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit kennt, die sich aus den gestellten

medizinischen Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder

psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Bericht schliesslich muss plausibel, begründet

und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie

den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der

persönlichen Überwachung sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen

der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f., 133 V 450

E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom

8.

April 2020 E. 2.3).

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen

Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der

Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im

Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468;

Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die

Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die

Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der

Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der

Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005

IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

8.2

Die Abklärung vom 16. Januar

2024.

wurde beim Beschwerdeführer zu Hause, mithin an Ort und Stelle, mittels

standardisiertem Fragenkatalog durchgeführt (IV-Nr. 71 S. 1). Die fachlich

hinreichend dazu qualifizierte Abklärungsfachfrau D.___ hatte somit Kenntnis

von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten und hielt die Angaben der Eltern

des noch minderjährigen Beschwerdeführers entsprechend fest. Durch das

Aufführen der Diagnosestellung «Geburtsgebrechen Ziff. 405, Frühkindlicher

Autismus ICD-10 F84.0» war ihr zudem die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers bekannt. Eine spezifische Rückfrage an die behandelnden Ärzte

und an den RAD blieb zwar aus, jedoch bestand hierfür auch kein (zwingender)

Anlass. Jedenfalls ist ein solcher aufgrund der vorliegenden medizinischen

Akten nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht ist insgesamt ausreichend

begründet. Insofern erfüllt dieser die grundsätzlichen Anforderungen an eine

entsprechende Abklärung.

8.3

Ob allenfalls bei der konkreten

Ermittlung des gesundheitsbedingten Betreuungsaufwandes in den einzelnen

Bereichen klar feststellbare Fehleinschätzungen resultieren, gilt es

nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich im

Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 bzw. 14. August

2024.

(vgl. A.S. 5 ff., 16 ff. ) im Wesentlichen vorbringen, die Abklärung

sei nicht sorgfältig durchgeführt worden, da die Eltern bspw. nicht detailliert

zu den genauen Minuten des Mehraufwandes befragt worden seien. Stattdessen

seien ihre angeblichen Angaben im Bericht lediglich pauschal ausgewiesen

worden. Dies gelte insbesondere für den Mehraufwand in den Bereichen «Essen»

und «Verrichten der Notdurft», die im Einwandschreiben vom 1. Februar 2024

(IV-Nr. 75) ausführlich dargelegt worden seien. Die im Abklärungsbericht

vom 16. Januar 2024 vorgenommenen Beurteilungen der Teilbereiche «An- und

Auskleiden», «Aufstehen / Absitzen / Abliegen»,

«Körperpflege» und «Fortbewegung» werden nicht bestritten. So liegt in den

Lebensbereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» und

«Fortbewegung» gemäss der Beurteilung der Abklärungsfachfrau D.___ nach wie vor

kein Bedarf an Dritthilfe vor und die in den Bereichen «An- und Auskleiden» und

«Körperpflege» ausgewiesenen Mehraufwände von 35 bzw. 45 Minuten sind nicht

angefochten. Dies ist gestützt auf die überzeugenden Ausführungen im

Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 auch nicht zu beanstanden.

8.4

Zu prüfen sind im Folgenden die

Aufwände in den beiden Lebensbereichen «Essen» und «Verrichten der Notdurft».

8.4.1

Im

Bereich «Essen» anerkannte die Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht

vom 18. Januar 2024 (IV-Nr. 71 S. 2), dass der Beschwerdeführer

seit Mai 2019 Hilfe benötige, so beim Zerkleinern der Nahrung. Weiter führte

sie u.a. aus, der Beschwerdeführer esse in der Regel alles von Hand und benütze

das Besteck nur, wenn er dazu gezwungen werde. Zudem könne der Beschwerdeführer

nicht am gemeinsamen Familientisch sitzen bleiben und laufe immer vom Tisch weg,

wobei er teilweise von sich aus wieder zurückkomme. Ansonsten müssten ihn die

Eltern an den Tisch zurückrufen bzw. zurückholen. Unter diesen Umständen leuchtet

ein, dass die Abklärungsfachfrau auf dem Abklärungsbogen ankreuzte, es bestehe

ein Mehraufwand betreffend das «Zurückholen an den Tisch oder

Oppositionsverhalten» und es sei den Eltern ein gleichzeitiges Essen möglich.

Die Abklärungsfachfrau D.___ hielt sodann einen zeitlichen Mehraufwand von

insgesamt 25 Minuten (Frühstück: 5 Minuten, Mittag- und Abendessen je

10.

Minuten) fest.

In Bezug auf das «Essen» lässt der

Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringen, dass sich zwischen dem

Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 und der angefochtenen Verfügung vom

21.

Mai 2024 erhebliche Diskrepanzen zeigten (A.S. 19). So führe die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. Mai 2024 aus, der

Beschwerdeführer «esse gerne und viel» und «kehre oft selbstständig an den

Tisch zurück, um weiter zu essen». Diese Annahmen widersprächen dem

Abklärungsbericht. Dort werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur dann

weiter esse, wenn ihm das Essen schmecke. Es ist zutreffend, dass die in der

Verfügung vom 21. Mai 2024 enthaltenen Ausführungen (A.S. 1), wonach

der Beschwerdeführer gerne und viel esse bzw. oft selber an den Tisch

zurückkomme, nicht im Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau vom 18. Januar

2024.

(vgl. E. II. 7.2 hiervor) enthalten sind. Diese Feststellungen sind in der

Stellungnahme der Abklärungsfachfrau D.___ zum Einwand vom 6. Mai 2024

enthalten (vgl. E. II. 7.3 hiervor), die auf einer reinen Aktenbeurteilung

beruhen. Die entsprechenden Angaben finden sich hingegen im Abklärungsbericht D.___

vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 26). Dieser diente als Grundlage für die

ursprüngliche Verfügung vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 30).

Insgesamt erweisen sich die Angaben im

Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024 in

Bezug auf den Lebensbereich «Essen» als unklar, weswegen darauf nicht abgestellt

werden kann.

8.4.2

Zum Bereich «Verrichten der

Notdurft» hielt die Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht vom

18.

Januar 2024 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) fest, der Beschwerdeführer

merke, wenn er Urinieren oder Stuhlen müsse und informiere seine Mutter. Diese

begleite ihn dann zur Toilette. Er ziehe die Kleider selbst hinunter, beim

wieder Hinaufziehen helfe ihm die Mutter. Nach dem Stuhlgang werde er jeweils

nachgereinigt. Frau D.___ setzte den für das Verrichten der Notdurft

anrechenbare Mehraufwand auf 15 Minuten pro Tag (5 x 3 Minuten) fest. Der

Zeitaufwand von 3 Minuten pro Toilettengang entspreche dem

durchschnittlichen Zeitaufwand und umfasse auch die Reinigung nach der Notdurft

(A.S. 2, 31).

Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom

24.

Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 20), er

müsse jeweils nach dem Stuhlgang im oberen Stockwerk von seinen Eltern

abgeduscht werden. Dazu reicht er den Bericht von Dr. med. E.___, Leitender

Arzt, L.___, vom 8. Juli 2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4), ein. In

diesem wird eine auf dem Hintergrund der diagnostizierten

Autismus-Spektrum-Störung bestehende «Hypersensibilität» festgestellt, die sich

beim Beschwerdeführer insbesondere darin äussere, dass er kein WC-Papier

akzeptiere und die Eltern ihn regelmässig in der Dusche reinigen müssten. Diese

ärztlichen Angaben wurden im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 (vgl.

E. II. 7.2 hiervor) nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hielt im Einwandschreiben

vom 1. Februar 2024 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) fest, dass er sich

seit ca. sechs Wochen [folglich seit ungefähr Ende 2023] vor dem Stuhlgang ekle

und nach Wasser verlange, weshalb ihn die Mutter ausziehen und ihm im oberen

Stock den Po abduschen müsse. Das Nachreinigen mit WC-Papier reiche nicht mehr.

Obschon die Beschwerdegegnerin im hier massgebenden Zeitpunkt vom 21. Mai

2024.

davon bereits Kenntnis hatte, hielt sie in der angefochtenen Verfügung

einzig fest, es sei im Einwand nicht medizinisch belegt, dass sich der

Beschwerdeführer vor dem Stuhlgang ekle und der Zeitaufwand massgeblich höher

sei als im Abklärungsgespräch angenommen (A.S. 2). Der Beschwerdeführer

liess, wie erwähnt, im Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. E.___ vom

8.

Juli 2024 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) einreichen, der die Notwendigkeit

des Abduschens nach dem Stuhlgang aus medizinischer Sicht bestätigt. Die

Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2024

(A.S. 31) dafür, es gebe mit Sicherheit im Erdgeschoss auch ein

Waschbecken, weshalb für die Reinigung bspw. auch ein Waschlappen verwendet

werden könne.

Insgesamt erweist sich somit der Sachverhalt

in Bezug auf den Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 als nicht umfassend abgeklärt.

8.4.3

Zusammenfassend erweisen sich die

Einschätzungen und Ausführungen bezüglich die Lebensbereiche «Essen» und

«Verrichten der Notdurft» im Abklärungsbericht von Frau D.___ vom

18.

Januar 2024 als unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar. Es kann

daher nicht darauf abgestellt werden.

9.

Um den Sachverhalt zu

vervollständigen und die entsprechenden Lücken zu schliessen, wurde am 11. Juni

2025.

eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung der Eltern des

Beschwerdeführers durchgeführt. Vor dieser Verhandlung liess der

Beschwerdeführer das Schreiben «Beschreibung des Essverhaltens» von Frau M.___,

H.___, [...], vom 14. Mai 2025 einreichen (A.S. 53 f.). Nachfolgend

ist sowohl auf dieses als auch auf die anlässlich der Instruktionsverhandlung

vom 11. Juni 2025 abgenommenen Zeugenaussagen einzugehen.

9.1

Im Rahmen der «Beschreibung des

Essverhaltens von A.___» vom 14. Mai 2025 hielt Frau M.___, H.___, [...], Folgendes

fest (A.S. 54): Es werde beobachtet, dass es dem Beschwerdeführer aktuell

schwerfalle, während des Essens ruhig zu sitzen. Er wackele mit dem Stuhl,

stehe oftmals auf, gehe im Zimmer umher oder gehe nachschauen, was passiert

sei, wenn er etwas gehört habe. Es brauche jeweils eine Lehrperson, welche ihn

wieder zurück an den Tisch hole oder darauf achte, dass er nicht mit dem Stuhl

kippe. Es werde beobachtet, dass der Beschwerdeführer jeweils wenig esse und

nach wenigen Minuten fertig sei. Weil ihm das Essen mit Besteck schwerfalle,

esse er teils mit den Händen. Es werde festgestellt, dass er beim Znüni wie

auch beim Mittagessen Schwierigkeiten damit habe, sauber zu essen. Oft landeten

Getränke oder Lebensmittel auf seinem Schoss, seinen Kleidern, dem Boden und

Tisch, so dass anschliessend von einer Lehrperson sauber gemacht werden müsse.

Während des Standortgesprächs hätten sie mit der Familie des Beschwerdeführers

über das Thema gesprochen und festgestellt, dass beim Essen zu Hause wie auch

in der Schule dieselben Herausforderungen auftreten würden.

9.2

Anlässlich der am 11. Juni

2025.

durchgeführten Instruktionsverhandlung (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung,

A.S. 56 ff.) machte der Vater des Beschwerdeführers, I.___, betreffend den

Lebensbereich «Essen» im Wesentlichen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer habe

nicht alles gern. Er möge v.a. Chicken Nuggets, Pommes frites, Spaghetti, Pizza

und Hamburger. Falls er etwas nicht gern habe, esse er es nicht. Die Frau gebe

dann nach und koche ein paar Pommes frites oder Chicken Nuggets. Aber der

Beschwerdeführer sitze nicht einfach am Tisch und esse. Er sitze immer seitlich

am Tisch, laufe wieder weg und gehe spielen. Früher habe er immer unterwegs

[beim Herumlaufen] gegessen. Dies versuchten sie aber nicht zuzulassen. Sonst

müssten sie immer die ganze Wohnung putzen. Der Beschwerdeführer mache beim

Essen immer seine Kleider dreckig, auch in der Schule. Er beschmutze seine

ganzen Kleider, den Boden, Tisch usw. Nach dem Essen müsse er sich die Kleider

ausziehen. Der Beschwerdeführer brauche das Besteck sehr, sehr selten. Er esse

immer mit den Händen. Im Rahmen der FIAS-Abklärung sei aufgefallen, dass der

Beschwerdeführer die Gabel und den Löffel immer umgekehrt in den Mund nehme. So

vermeide er den Kontakt mit der Zunge. Dies ertrage er nämlich nicht. Als

Autist sei er überempfindlich. Bei der FIAS-Abklärung habe man gesagt, der

Beschwerdeführer möge die Berührung von Fremdkörpern aus Metall, Holz oder

Kunststoff auf der Zunge nicht. Es handle sich bei der Zunge um eine sehr

sensible Stelle. Die Berührung der entsprechenden Gegenstände löse beim

Beschwerdeführer viele Gefühle aus und veranstalte ein emotionales Chaos. Der

Beschwerdeführer laufe auch vom Tisch weg, wenn er Hunger habe. Er esse ein

wenig, stehe wieder auf, gehe davon, laufe ein wenig herum, spiele ein wenig

und komme dann wieder an den Tisch. Sein Essen stehe meist ca. noch eine Stunde

auf dem Tisch, nachdem alle anderen schon fertig seien. Auf die Frage, ob der

Beschwerdeführer, wenn er davonlaufe auch wieder zurückkomme, gab der Vater des

Beschwerdeführers an, es komme immer drauf an. Meist müssten sie ihn holen,

weil sie ja wollten, dass er fertig esse. Sie sagten immer, dass er wieder zum

Tisch kommen und weiteressen soll. Es sei nicht so, dass sie ihn einfach machen

liessen. Es gebe auch Sachen, z.B. eine Suppe, die ihm der Vater gebe. Denn der

Beschwerdeführer könne keine Suppe löffeln. Es würde dann ca. 60 % davon

auf den Kleidern landen. Der Zeitaufwand für das Einlöffeln sei daher geringer

als derjenige fürs Aufputzen. Betreffend die Feststellung der

Instruktionsrichterin, dass eine Suppe ja schlimmstenfalls noch getrunken

werden könne, gab der Vater des Beschwerdeführers an, es komme darauf an. Sie

würden meist eine Suppe mit Nudeln, Gemüse, oder Hackbällchen essen, wo das

eben nicht gehe. Das Trinken funktioniere mit Strohhalm oder Trinkflasche. Der

Beschwerdeführer spucke das Essen z.T. auch aus und werfe es herum. Er brauche

auch oft ein Handy, damit er am Tisch sitzen bleibe. Wenn man ihm das Handy

wegnehme, stehe er auf und esse aus Protest nichts. Wenn er etwas im Mund habe

und dann irgendwo etwas sehe, spucke er das Essen einfach aus. Es sei aber

jeden Tag etwas anders. Aber der Beschwerdeführer benötige immer nach dem Essen

neue Kleider. Sie müssten ihm dann die Zähne putzen und den Mund sowie die

Hände waschen und trocknen. Am Boden sei nach dem Essen immer die grösste

Sauerei. Der Beschwerdeführer habe zudem immer dreckige Hände und fasse die

Stuhllehnen an. Ein Mittagessen mit Putzen dauere sicher zwei Stunden. Der

Mehraufwand mit dem Beschwerdeführer betrage circa 30 bis 40 Minuten am Mittag

und Abend, beim Zvieri und Znüni. Beim Zvieri und Znüni sei einfach der Umfang

etwas geringer. Hierzu sollte aber die Mutter des Beschwerdeführers befragt

werden, da sie dann zuhause sei. Der Beschwerdeführer esse das Znüni und Zvieri

von Hand. Manchmal gebe es aber zum Znüni auch Spiegeleier, oder ein Wienerli –

einfach Sachen, die der Beschwerdeführer gern esse. Es sei bei vielen Autisten

so, dass sie einfach gewisse Lebensmittel gern hätten. Der Beschwerdeführer

möge halt die ungesunden Sachen. In der Stiftung N.___ habe das Mittagessen

nicht funktioniert, weil der Beschwerdeführer immer zu den anderen Kindern

gelaufen sei. Dies sei auch heute in der Schule noch so. Er esse dort gar

nicht.

In Bezug auf das «Verrichten der

Notdurft» führte Vater des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer gehe

nach dem Essen gleich aufs WC und rufe, wenn er fertig sei. Wenn man dann nicht

gleich gehe, fange er an zu schreien. Man müsse ihn nehmen und nach oben gehen.

Dort werde er entkleidet, das «Füdli» gewaschen, getrocknet und er werde wieder

angezogen. Jedes Mal. Die Dusche sei im oberen Stockwerk. Da der

Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Toilettenpapier nicht ertrage, müssten sie

ihn abduschen. Wie ihnen in der FIAS-Therapie erklärt worden sei, handle es

sich beim «Füdli» auch um eine sensible Stelle. Sie hätten bereits versucht, den

Beschwerdeführer mit einem Feuchtpapier nachzureinigen. Dies habe aber nicht funktioniert.

Es gehe nur mit Wasser. Der Beschwerdeführer könne seine Kleider selbst

ausziehen, könne diese aber dann nicht wieder selbst anziehen. Das Verrichten

des Stuhlgangs mit Abduschen dauere sicher eine halbe Stunde. Manchmal dauere

es nur 20 Minuten, manchmal auch 40 Minuten. Der Beschwerdeführer

pinkle selbstständig, sie müssten dann einfach den Hosenknopf schliessen und beim

Heraufziehen der Unterhosen und Hosen helfen. In der Nacht müsse er eigentlich

nicht aufs WC, ausser er erwache und trinke aus der Wasserflasche, die im Bett

sei. Dann wolle er auch aufs WC. Die Mutter des Beschwerdeführers könne hierzu

mehr sagen. Die Frage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, ob der

Beschwerdeführer wieder am Mittagessen in der Schule teilnehme, bejahte der

Vater des Beschwerdeführers. Anders als zuvor im Kindergarten werde nun innerhalb

der Klasse gegessen. Der Beschwerdeführer esse zweimal in der Woche in der Schule,

wobei er eben gar nicht richtig esse. Er komme dann hungrig nach Hause. Er

verhalte sich beim Essen in der Schule gleich wie zuhause. Auf weitere

Nachfrage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, wie es sich konkret mit der

Begleitung während dem Pinkeln und dem Stuhlgang verhalte, gab der Vater des

Beschwerdeführers an, wenn der Beschwerdeführer urinieren müsse, gingen sie

mit. Sonst würde er sich vollpinkeln. Beim Stuhlgang gehe er allein, ausser er

habe z.B. schwere Hosen und benötige Hilfe. Sie holten ihn danach und gingen

nach oben.

Die Mutter des Beschwerdeführers, J.___,

führte im Rahmen der Befragung Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe beim

Essen nur wenige Sachen gern. Er möge Nudeln ohne Sauce nur mit Käse und etwas

Salz, Hamburger, Pommes, Chicken Nuggets, Brokkoli, Gurken, Reis ohne Sauce nur

mit etwas Bouillon. Der Beschwerdeführer esse immer mit den Händen. Bei der

FIAS-Abklärung habe man herausgefunden, dass er den Kontakt des Bestecks auf

der Zunge vermeide, was wohl bei Autisten normal sei. Das Mittagessen laufe wie

folgt ab: Der Beschwerdeführer und seine Schwester kämen nach Hause, je nachdem

was es gebe, sage er «Mmmmh», oder setze sich und fange an zu essen. Nach ca.

fünf Minuten komme ihm etwas in den Sinn und er stehe auf. Sie müsse ihn dann

wieder zurückholen und ihn zum Essen motivieren. Dann stehe er wieder auf und

wolle TV schauen. Dann komme er wieder, setze sich und esse. Dann stehe er

wieder auf und hole etwas. Sie müsse immer mitgehen, da der Beschwerdeführer nicht

allein in einem Raum sein wolle. Dann komme er wieder an den Tisch und esse

wieder etwas. Beim Essen mache der Beschwerdeführer immer eine grosse Sauerei.

Er setze sich immer seitwärts auf den Stuhl mit den Beinen über der Armlehne.

Nach circa 30 bis 40 Minuten seien sie dann fertig. Der Beschwerdeführer komme

nie freiwillig zurück an den Tisch. Er müsse immer geholt werden. Wenn sie dies

nicht machen würden, würde das Essen wohl stundenlang auf dem Tisch stehen. Das

Essen werde immer kalt. Dies sei jeden Tag so, ausnahmslos. Beim Essen werde

die Store nach unten gedreht, damit der Beschwerdeführer keine Ablenkung habe.

Denn sobald er etwas höre oder sehe, wolle er nachschauen gehen. Je nachdem,

was es zu essen gebe, spucke er es noch immer aus. Er leere auch oft das Essen

aus, er habe sich diesbezüglich nicht so weiterentwickelt. Immer nach dem Essen

müssten seine Kleider gewechselt und der Stuhl richtig geputzt werden. Die diesbezüglichen

Versuche mit einem Überzug oder einer Schürze hätten nicht geklappt. Der Beschwerdeführer

habe dies nicht gewollt. Er benötige auch in der Schule viele Ersatzkleider.

Bis zum Fertigessen dauere es circa 30 – 40 Minuten. Bis alles

wieder sauber und die Kleider gewechselt seien, dauere es sicher 1 Stunde und

15.

Minuten bis zu 1 Stunde und 30 Minuten. Das Trinken funktioniere, der

Beschwerdeführer leere einfach viel aus. Das Einschenken funktioniere nicht

gut. Dies sei beim Frühstück, Mittag- und Abendessen immer so. Einfach beim

Znüni und Zvieri sei es etwas anders. Dort nehme man Sachen, die man von Hand

essen könne, oder es werde ein Brot gestrichen. In der Stiftung N.___ habe es

nicht geklappt. Der

Beschwerdeführer sei aber gerne dort gewesen und habe nicht verstanden, weshalb

er nicht mehr dort habe essen dürfen.

Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» machte

sie folgende Angaben: Immer nach dem Mittagessen müsse der Beschwerdeführer

gleich aufs WC. Die Tür müsse offen bleiben, damit man zwischendurch

Blickkontakt habe. Dann müsse man ihn zum Duschen bringen, weil es mit Papier

nicht gehe. Wieso er dies nicht wolle, wisse sie nicht. Es hänge wohl mit der

Überempfindlichkeit zusammen. Der Beschwerdeführer müsse somit immer ganz

ausgezogen, abgeduscht und wieder angezogen werden. Dies täglich, manchmal auch

zweimal pro Tag. Dies dauere sicher 30 bis 40 Minuten. Denn der

Beschwerdeführer könne nicht einfach so abgeduscht werden, er habe dann noch Wünsche

bez. des Shampoos etc. Das Pinkeln funktioniere selbstständig, er benötige

lediglich Hilfe beim Schliessen des Hosenkopfs und beim Händewaschen. In

manchen Nächten müsse er auch aufs WC, aber nicht immer. Der Beschwerdeführer benötige

Einschlafbegleitung und komme jede Nacht zu den Eltern ins Bett. Dabei wecke er

meist die Mutter und wolle dann noch etwas sprechen. Das Einschlafen dauere

schon ziemlich lang, im Durchschnitt sicher 45 Minuten. Meist wolle der

Beschwerdeführer noch sprechen und erzähle viel. Dies geniesse die Mutter

manchmal auch, weil der Beschwerdeführer ja tagsüber nicht viel spreche.

Die Frage der Vertreterin der

Beschwerdegegnerin, ob die Möglichkeit eines Dusch-WCs bereits einmal getestet

worden sei, bejahte die Mutter. Ein solches hätten sie in [...]. Dies wolle der

Beschwerdeführer aber nicht. Er wolle die Genitalien vorne und hinten

abgeduscht haben.

9.2.1

Aus den vorangehenden

Ausführungen betreffend die Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025

(vgl. E. II. 9.2 hiervor) lässt sich zusammenfassend im Wesentlichen festhalten,

dass die Eltern übereinstimmend ausgeführt haben, dass der unter frühkindlichem

Autismus leidende Beschwerdeführer gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die

sich mit seiner Krankheit begründen lassen. So toleriert er bspw. weder Besteck

auf seiner Zunge noch Toilettenpapier an seinem «Füdli» und benötigt eine

relativ enge Betreuung beim Essen. Die damit verbundenen Massnahmen (bspw. das Abduschen

nach dem Stuhlgang und das Zurückholen an den Esstisch), verursachen einen

gewissen zeitlichen Mehraufwand, den es im Rahmen der spezifischen

Lebensbereiche zu berücksichtigen gilt.

9.2.2

In Bezug auf die hier in Frage

stehenden Lebensbereiche «Essen» und «Verrichten der Notdurft» ergibt sich

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 Folgendes:

In Bezug auf das «Essen» wird von den

Eltern unabhängig voneinander ein unruhiger Ablauf beschrieben. So laufe der

Beschwerdeführer immer wieder vom Tisch weg, gehe spielen, etwas holen etc. und

müsse dann in den meisten Fällen von den Eltern wieder aktiv an den Tisch zurückgeholt

und zum Essen motiviert werden. Dieses Verhalten wird auch von Frau M.___ im

Schreiben vom 14. Mai 2025 beim Mittagessen in der Schule entsprechend

beschrieben (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Es falle dem Beschwerdeführer aktuell

schwer, während des Essens ruhig zu sitzen. Es brauche jeweils eine Lehrperson,

die ihn zurück an den Tisch hole und darauf achte, dass er mit dem Stuhl nicht

kippe. Ähnlich äusserte sich bereits die Klassenlehrperson Frau G.___, H.___, in

der E-Mail vom 14. Juni 2024 (vgl. E. II. 7.4 hiervor). Der Beschwerdeführer

benötige während des Znüniessens nach wie vor eine 1 : 1-Begleitung,

die dafür sorge, dass er während diesen ca. 10 Minuten möglichst ruhig am Tisch

sitzen bleibe und sich auf das Znüni konzentriere. Unter Heranziehung des

Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Stand: 1. Januar 2025, gültig ab

1.

Januar 2022), Anhang 2, wonach bei «autistischen / stark

verhaltensauffälligen Kindern ein mehrmaliges Zurückholen an den Tisch während

des Essens (ab 6 Jahren) als Mehraufwand zu berücksichtigen» sei, ist beim

autistischen Beschwerdeführer bei sämtlichen Mahlzeiten von einem Mehraufwand auszugehen.

Der Einschätzung der Abklärungsfachfrau D.___ im Abklärungsbericht vom 18. Januar

2024.

(vgl. E. II. 7.2 hiervor), wonach für das Zvieri und Znüni kein

Mehraufwand bestehe, kann nicht gefolgt werden. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb

sich der Beschwerdeführer bei der Einnahme eines Znünis bzw. Zvieris anders

verhalten soll als bei der Einnahme der Hauptmahlzeiten. Darauf ist die

Abklärungsfachfrau D.___ im Bericht vom 18. Januar 2024 nicht eingegangen.

Es ist ausserdem gestützt auf die glaubhaften Angaben der Eltern des

Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025

davon auszugehen, dass die entsprechenden Mehraufwände höher ausfallen, als die

im Abklärungsbericht auf 5 bzw. 2 x 10 Minuten festgesetzten. So schätzte

der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der Instruktionsverhandlung (vgl. E.

II. 9.2 hiervor) den Aufwand am Mittag und Abend sowie beim Zvieri und Znüni auf

circa 30 bis 40 Minuten. Dieser zeitliche Umfang wurde sodann von der

Mutter des Beschwerdeführers bestätigt. Bis zum Fertigessen dauere es ihrer

Ansicht nach 30 bis 40 Minuten und dann sicher noch einer Stunde fürs Putzen.

Dies sei beim Frühstück, Mittagessen und Abendessen so. Beim Zvieri und Znüni

sei der Aufwand etwas geringer. Aufgrund dieser überzeugenden Angaben und unter

Heranziehung des KSH Anhang 3 Ziff. 3, wonach für das «mehrmalige

Zurückholen an den Tisch oder Oppositionsverhalten» beim Znüni & Zvieri je

ein Aufwand von maximal 5 Minuten und für die Hauptmahlzeiten ab sechs Jahren maximal

25.

Minuten anzurechnen sei, ist im vorliegenden Fall von einem maximalen Mehraufwand

von total 85 Minuten (2 x 5 Minuten + 3 x 25 Minuten)

auszugehen. Unter Berücksichtigung des «Zeitaufwandes für familienübliche

Präsenz am Tisch» von 75 Minuten (KSH Anhang 3 Ziff. 3) ergibt sich

somit ein anrechenbarer Mehraufwand von 10 Minuten.

In Bezug auf den Lebensbereich

«Verrichten der Notdurft» ergibt sich Folgendes: Eine Hilfsbedürftigkeit im

Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» ist zu bejahen, wenn die versicherte

Person für die Körperreinigung bzw. für das Überprüfen der Reinlichkeit, für

das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die Toilette bzw. für das

Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (Rz

2046.

KSH). Der im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2024 bereits

berücksichtigte Mehraufwand von 15 Minuten für das Urnieren (5 x je 3 Minuten)

erscheint angemessen und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht

beanstandet. Der von der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der

Instruktionsverhandlung beschriebene, dabei zwingende Blickkontakt des

Beschwerdeführers mit seinen Eltern, ist in diesem Aufwand von 3 Minuten pro

Toilettengang bereits inbegriffen. Dies gilt auch für das Ordnen der Kleider

als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung (wegleitend BGE 121 V 88 E. 6).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jedes Mal im Nachgang zum Stuhlgang durch

seine Eltern im 1. Stock abgeduscht werden muss, da er das Toilettenpapier

aufgrund seiner autistischen Erkrankung nicht mehr toleriere, ist im

Abklärungsbericht der Abklärungsfachfrau D.___ vom 18. Januar 2024

gänzlich unberücksichtigt geblieben. Dies, obschon dieses Prozedere mit

überwiegender Wahrscheinlich bereits zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war.

So wies der Beschwerdeführer in seinem Einwandschreiben vom 1. Februar

2024.

darauf hin, diese Situation bestehe seit ca. sechs Wochen (vgl. E. II.

8.4.2

hiervor). Die Notwendigkeit des Abduschens nach dem Stuhlgang wird ausserdem

von Dr. med. E.___ im Schreiben vom 8. Juli 2024 (vgl. E. II. 8.5

hiervor) auch aus medizinischer Sicht bestätigt. In Bezug auf den zeitlichen

Umfang gab der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der

Instruktionsverhandlung vom 11. Juni 2025 an, das Verrichten des

Stuhlgangs mit anschliessendem Abduschen dauere sicher 30 Minuten. Auch

die Mutter des Beschwerdeführers schätzte den Aufwand hierfür auf circa 30 bis

40.

Minuten (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Diese Einschätzungen erscheinen

in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Kleider ausziehen,

in den ersten Stock gebracht, geduscht und anschliessend abgetrocknet sowie

Dispositiv

angezogen werden muss, nachvollziehbar. Es ist demnach von dem durch den Beschwerdeführer

geltend gemachten Mehraufwand von 35 Minuten täglich auszugehen. So entspricht

dieser Wert auch dem Mittelwert der durch die Eltern geschätzten Dauer von 30

bis 40 Minuten. Es ist in Bezug auf das «Verrichten der Notdurft» gesamthaft ein

Mehraufwand von insgesamt 50 Minuten (15 Minuten + 35 Minuten)

anzurechnen.

9.3 Nach den bisherigen Darlegungen

ist von folgenden Mehraufwänden auszugehen: 35 Minuten (An- und Auskleiden) + 10

Minuten (Essen) + 45 Minuten (Körperpflege) + 50 Minuten (Verrichten der

Notdurft). Dies ergibt einen Mehraufwand von insgesamt 140 Minuten. Unter

Berücksichtigung der nicht bestrittenen Mehraufwände für Arzt und

Therapiebegleitung von 0:02 Stunden sowie für die Überwachung von 2 Stunden resultiert

ein gesamthafter Mehraufwand von 262 Minuten täglich (4 Stunden und 22 Minuten).

Damit ist die Grenze von vier Stunden überschritten und der Beschwerdeführer hat

zusätzlich zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades gemäss Art. 88a

Art. 2 IVV Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV.

Im Einwandschreiben vom 1. Februar

2024 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass

er sich seit ca. sechs Wochen vor dem Stuhlgang ekle und nach Wasser verlange,

weshalb ihn die Mutter ausziehen und im oberen Stockwerk den Po abduschen

müsse. Unter Beachtung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV

(Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 42 – 42ter

N 25) ist der Intensivpflegezuschlag somit ab 1. März 2024 auszurichten.

10. Demnach ist die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin hat dem minderjährigen Beschwerdeführer somit nebst der

Hilflosenentschädigung mittleren Grades rückwirkend ab 1. März 2024 einen

Intensivpflegezuschlag auszubezahlen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57).

Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61

lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar

2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00

bis 350.00 (vgl. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

Die Vertreterin des Beschwerdeführers

macht in ihrer Kostennote vom 25. Juni 2025 (A.S. 75 ff.) einen Zeitaufwand

von total 21.05 Stunden geltend (A.S. 44). Da der Kurzbrief an den

Klienten vom 4. April 2025 à 0.10 Std. und das Einreichen der

Kostennote vom 11. November 2024 (0.20 Std.) Kanzleiaufwand darstellen,

der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird,

ist der Aufwand auf 20.75 Stunden zu kürzen. Für den nachprozessualen

Aufwand bei Obsiegen wird praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet. Der in

der Kostennote diesbezüglich ausgewiesene Aufwand vom 15. Juli 2025 von total

1.5 Stunden (0.5 Std. für das Urteilsstudium, 0.5 Stunden für

die Urteilsbesprechung mit Klient und 0.5 Stunden für den Fallabschluss)

ist somit gesamthaft auf 0.5 Stunden zu kürzen. Damit beträgt der zu

entschädigenden Aufwand noch insgesamt 19.75 Stunden. Dieser Aufwand

erweist sich mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen. Mit dem beantragten Stundenansatz von

CHF 230.00 ergibt sich so, einschliesslich den Auslagen über

CHF 259.30 und der Mehrwertsteuer (8,1 %), eine Parteientschädigung

von gerundet CHF 5'191.00.

12. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich – wie hier – um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die

unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

tragen. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00

ist ihm demzufolge zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2024 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer nebst einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen

Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 1. März 2024 auszurichten.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'191.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

5. Der geleistete Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng