VSBES.2024.151
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
20. März 2025Deutsch29 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 20. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. Mai 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1969 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2023 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 2). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und erteilte dem
Beschwerdeführer Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung. Schliesslich
verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 37) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Mai 2024
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen
zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der
Disziplinen Dermatologie, Orthopädie sowie Psychiatrie zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
August 2024 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 24. Oktober 2024
(A.S. 31 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 1. April
2023.
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2023 entstehen könnte (vgl.
Dispositiv
Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende
Recht anwendbar.
2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 29.
Mai 2024 zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht des B.___ vom 17.
September 2020 (IV-Nr. 59, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Hypertensive Herzkrankheit
·
Atypische
Thoraxschmerzen 08/20
·
TTE 25. August 2020:
Konzentrisches Remodeling, EF 55 %, keine Regionalitäten
·
Stress-TTE 15.
September 2020: Klinisch, elektrisch und echokardiographisch negative
Untersuchung
2. Diabetes mellitus Typ 2
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, in der
durchgeführten Stressechokardiographie zeige sich bei adäquater Ausbelastung unter
Medikation mit Dobutamin, Atropin und physikalischer Belastung ein beschwerdefreier
Patient und sowohl elektrisch wie auch echokardiographisch eine unauffällige
Untersuchung. Entsprechend sei die Therapie mit Carvedilol bei normaler linksventrikulärer
Pumpfunktion sistiert worden. Aktuell bestehe eine gute Einstellung der
arteriellen Hypertonie, auch unter Belastung. Ansonsten könne die Therapie mit
Coveram weiter ausgebaut werden.
5.2 Im Bericht des B.___ vom 14.
Dezember 2020 (IV-Nr. 53, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Schweres obstruktives
Schlafapnoesyndrom, AHI 31,7 / h
2. Chronisch rezidivierende Tonsillitis mit
klinisch leichter Tonsillenasymmetrie, rechts > links
3. Hypertensive Herzkrankheit: Atypische
Thoraxschmerzen 08/20 TTE 25. August 2020: Konzentrisches Remodeling, EF 55 %,
keine Regionalitäten. Stress-TTE 15. September 2020: Klinisch, elektrisch
und echokardiographisch negative Untersuchung
Zur Beurteilung wurde festgehalten, es
bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres OSAS. Es wäre hier eine
CPAP-Maskenanpassung über die Kollegen der Pneumologie zu empfehlen. Des
Weiteren bestehe als obstruktive Ursache für die OSAS eine Makroglossie, eine
Tonsillenhyperplasie, ein deutliches Webbing sowie eine breite und elongierte
Uvula bifida. Auf jeden Fall wäre eine Gewichtsabnahme anzustreben.
5.3 Im Bericht des B.___ vom 13.
Juli 2022 (IV-Nr. 56, S. 2) wurde eine akute muskuläre Lumbago nach
Treppensturz diagnostiziert und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gestern
auf der Treppe gestürzt, danach wenig Schmerzen, dann aber in der Nacht
zunehmende Schmerzen lumbal und im rechten Bein. Es werde vom 14. bis 20. Juli
2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
5.4 Im
Bericht betreffend MRI LWS nat vom 3. August 2022 (IV-Nr. 6, S. 13) wurde als
Indikation unter anderem «Sturz und Rückenschmerzen LWS bis zum Fuss»
festgehalten und zur Beurteilung Folgendes ausgeführt: «Nach kranial luxierende
kleine mediane Hernie LWK2/3, breitbasige Resthernie LWK5/S1 nach lateral zum
Neuroforamen links ziehend sowie breitbasige Protrusion/kleine Hernie LWK4/5
mit Kontakt zur Wurzel L5 links.»
5.5 Dr.
med. C.___, FMH Dermatologie und Allergologie, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 30. November 2022 (IV-Nr. 6, S. 12) eine Präerythrodermie bei
Allergie gegen Epoxidharz. Im Bericht vom 15. März 2023 (IV-Nr. 14, 22) hielt
Dr. med. C.___ ergänzend fest, im Prinzip sei jede Arbeitstätigkeit, die nicht
an der Feuchtigkeit sei und bei dem er nicht mit Epoxidharz und Chemikalien in
Kontakt komme, geeignet. Er, Dr. med. C.___, könne sich vorstellen, dass ein
Beruf in einem Lager, bei der SBB oder bei der Post für den Beschwerdeführer
geeignet wäre.
5.6 Mit
ärztlichem Zeugnis vom 7. März 2023 (IV-Nr. 6, S. 2) hielt Dr. med. D.___,
Leiterin Allergologie, E.___, fest, der Beschwerdeführer sei für alle
Tätigkeiten im Kontakt mit Epoxidharzen bis auf Weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Für Tätigkeiten ohne Kontakt zu Epoxidharzen und ihren
Derivaten sei er voll einsatzfähig.
5.7 Mit
Aktennotiz vom 18. April 2023 (IV-Nr. 9) hielt Dr. med. F.___, Praktische
Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest,
aktenkundig leide der Versicherte an einer Allergie gegen Epoxidharze und ihre
Derivate. Beim Versicherten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für jede
Tätigkeit ohne direkten Kontakt zu Feuchtigkeit und Epoxidharzen und ihren
Derivaten (inkl. m-Xylidendiamin, Kaliumdichromat, Butylglycidylether,
Isophorondiamin). Diese könnten bspw. in Härtern, Verdünnern, Lacke, Klebestoffe,
Laminate, Formmassen in der Elektrotechnik und Elektronik, Bootsbau, Modellbau,
Korrosionsschutz, Chemikalien, Rohrsanierungen etc. vorkommen. Zudem könnten
technische oder organisatorische Massnahmen (Einsatz von Handschuhen,
Absaugvorrichtungen etc.) unterstützend zur direkten Expositionsvermeidung zum
Einsatz kommen.
5.8 Im
Bericht des E.___, Medizinische Uniklinik, Dermatologie und Allergologie, vom
21. August 2023 (IV-Nr. 64.10), wurde ausgeführt, seit dem die ursprüngliche
Arbeitstätigkeit aufgegeben worden sei, sei die Haut anhaltend deutlich besser,
ab und zu spüre der Beschwerdeführer noch Juckreiz an den Armen und am Rücken.
Es zeige sich ein relativ reizloses Hautbild nach Aufgabe der Tätigkeit mit den
auslösenden Kontaktallergenen. Der Atopie-Score habe 6 Punkte betragen, was
eine atopische Diathese weniger wahrscheinlich mache, was auch zur
diesbezüglich unauffälligen Anamnese passe. Der Juckreiz an den Armen und am
Rücken sei im Rahmen der Xerosis cutis zu interpretieren, welche mit Optiderm
Lotion behandelt werden könne.
5.9 Dr.
med. C.___, FMH Dermatologie und Allergologie, führte in seinem Bericht vom 28.
März 2024 (IV-Nr. 61, S. 2) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine schwere Epoxidharzkontaktallergie.
Neu hätten auch eine Dichromat-Sensibilisierung und Sensibilisierungen gegen
verschiedene Chemikalien im KSA nachgewiesen werden können. Weiter lägen
arbeitsunabhängige Allergien vor gegen Hausstaubmilbe, Haustiere (Katze und
Hund) und gegen verschiedenste Pollen. Es sei auch eine Sensibilisierung gegen
Kaliumdichromat vorgefunden worden. Somit dürfte eine Zementallergie vorliegen
und Arbeiten im Baugewerbe wären somit ebenfalls nicht möglich. Serologisch
seien im Oktober 2022 spezifische IgE gegen Hausstaubmilben, Haustiere und
Pollen vorgefunden worden. Damals habe das Gesamt-lgE mehr als 12'000 klU/l
betragen. Er, Dr. med. C.___, habe diesen Test noch einmal wiederholt für die
Hausstaubmilben. Obwohl das Total-lgE nun tiefer gewesen sei (3'500 klU/l),
seien weiterhin spezifische IgE gegen Hausstaubmilben in der RAST-Klasse 2
nachweisbar gewesen. Zusätzlich zu den Allergien gegen Epoxidharze und Zement
liege auch eine Atopie vor und es sei zu vermuten, dass sämtliche Arbeiten im
feuchten Milieu beim Beschwerdeführer zu einer Exazerbation der Ekzeme führten.
Weiter gebe der Beschwerdeführer an, dass die Stellensuche für ihn extrem
schwierig sei. Einerseits das Alter und anderseits die durchgemachten
Allergien. Wenn er angebe, dass er in den alten Jobs Ekzeme bekommen habe,
bekomme er meistens nicht einmal die Gelegenheit für eine Probearbeit. Es sei
klar, dass eine Berufssuche in dieser Situation schwierig sei. Einerseits
bevorzuge der Beschwerdeführer handwerkliche Tätigkeiten und anderseits wäre
für ihn ein Bürojob der idealste Beruf. Aus diesem Grunde sei der
Beschwerdeführer kaum vermittelbar. Evtl. könnte der Patient bei der Bahn oder
bei der Post eine Anstellung finden, die alle Ansprüche berücksichtigen würde.
5.10 Mit
Stellungnahme vom 12. April 2024 (IV-Nr. 63) führte Dr. med. F.___, Praktische
Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, RAD, aus, gemäss dem dermatologischen
Bericht des E.___ vom 21. August 2023 habe beim Beschwerdeführer klinisch seit
Aufgabe der ursprünglichen Arbeitstätigkeit mit den auslösenden
Kontaktallergenen (Epoxidharze und deren Derivate) ein – bis auf eine mit
Optiderm Lotion behandelte Xerosis cutis («trockene Haut») – reizloses Hautbild
vorgelegen. Im Bericht vom 28. März 2024 werde dem Versicherten eine ideale
Verweistätigkeit bspw. im Büro durch den Dermatologen attestiert, jedoch habe
er aufgrund des Alters und der durchgemachten Allergien Probleme bei der Stellensuche.
Es werde beschrieben, dass zusätzlich zur Epoxidharzallergie (inkl. deren
Derivate) zusätzlich eine Zement- (Dichromat) -allergie sowie Allergien gegen
Hausstaub und Katze und Hund sowie Pollen vorlägen (gemäss Bericht Rastklasse 1 – 2,
d.h. schwach-mässig hohes Ergebnis). Wegen der Atopie würde weiterhin von
Arbeiten im feuchten Milieu abgeraten. Daraus könne folgendes Fazit gezogen
werden: Nach Aufgabe der ekzemauslösenden Arbeitstätigkeit liege bei dem
Versicherten aktenkundig ein im wesentlichen unauffälliger Hautbefund vor. Es seien
weitere Allergien nachgewiesen worden, die im Rahmen einer optimal angepassten
Verweistätigkeit (bspw. Büro wie vom Dermatologen empfohlen) neben den
Epoxidharzen und deren Derivate und Feuchtigkeit vermieden werden sollten: Kein
direkter Kontakt zu Dichromaten (Zement), Katze, Hund, Hausstaubmilben. Die
weiteren eingeholten Berichte brächten keine versicherungsmedizinischen
Erkenntnisse, der Hausarzt könne keine valide Beurteilung der Situation oder
Einschränkungen abgeben, er sei hier nur sporadisch (bspw. Diabetes Kontrolle).
Kardiologisch sei der Versicherte letztmalig im Jahr 2020 betreut worden, hier habe
sich ein beschwerdefreier Patient gezeigt. Hinsichtlich des Rückenleidens nach
Treppensturz habe eine befristetete Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 07/22
bestanden. Das Schlafapnoesyndrom sei gemäss dem letzten HNO-Bericht aus 2020
durch Maskenanpassung und Gewichtsabnahme behandel- und verbesserbar. Aus RAD-Sicht
sollte daher das Zumutbarkeitsprofil um die obengenannten Allergene erweitert
werden. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit, wie vom Dermatologen
vorgeschlagen bspw. im Büro, bestünden keine relevanten Einschränkungen. Die bisherige
Tätigkeit als Mitarbeiter Spezialreinigung bleibe dauerhaft nicht zumutbar.
6. Die
Beschwerdegegnerin stützt ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die
Aktenbeurteilungen ihrer RAD-Ärztin, Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und
Fachärztin Arbeitsmedizin, vom 18. April 2023 und 12. April 2024, weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Wie die RAD-Ärztin korrekt
ausführte, lag gemäss dem dermatologischen Bericht des E.___ vom 21. August
2023 seit Aufgabe der ursprünglichen Arbeitstätigkeit mit den auslösenden
Kontaktallergenen (Epoxidharze und deren Derivate) klinisch ein reizloses
Hautbild vor. Zwar kam es beim Probeeinsatz am 18. Dezember 2023 bei der G.___
wieder zu Ekzemen. Die nachfolgenden Untersuchungen ergaben, dass der
Beschwerdeführer zusätzlich gegen Zement- (Dichromat), Hausstaub, Katze und
Hund allergisch ist. Gestützt darauf hielt die RAD-Ärztin in Übereinstimmung
mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte fest, dem Beschwerdeführer sei
eine angepasste Tätigkeit zumutbar, wobei neben den Epoxidharzen, deren
Derivate, Feuchtigkeit sowie ein direkter Kontakt zu Dichromaten (Zement),
Katze, Hund und Hausstaubmilben vermieden werden sollte. In einer entsprechend
angepassten Tätigkeit, wie vom Dermatologen vorgeschlagen bspw. im Büro,
bestünden keine relevanten Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit als
Mitarbeiter Spezialreinigung bleibe dauerhaft nicht zumutbar. Gegen diese
Einschätzung bringt der Beschwerdeführer vor, Hausstaub sei insbesondere auch
in Büros anzutreffen, womit eine Bürotätigkeit nicht optimal angepasst wäre.
Damit widerspricht er aber der Beurteilung des behandelnden Dermatologen, Dr.
med. C.___, welcher in seinem Bericht vom 28. März 2024 (IV-Nr. 61, S. 2) ausführte,
ein Bürojob wäre die idealste Tätigkeit. Dass die Hausstauballergie des
Beschwerdeführers derart stark wäre, dass ihm beispielsweise eine Bürotätigkeit
nicht zumutbar wäre, wurde denn auch von keinem behandelnden Arzt festgehalten.
Vielmehr hielt Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 28. März 2024 fest, es
lägen arbeitsunabhängige Allergien gegen Hausstaubmilbe, Haustiere (Katze und
Hund) und gegen verschiedenste Pollen vor. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers machte die RAD-Ärztin sodann nicht die Aussage, die
Hausstaubmilben seien in der Rastklasse 1 – 2 nachweisbar gewesen.
Vielmehr hielt sie zusammenfassend fest, Allergien gegen Hausstaub und Katze
und Hund sowie Pollen lägen gemäss dem Laborbericht in der Rastklasse 1 – 2,
d.h. als schwach-mässig hohes Ergebnis, vor, was korrekt ist. So lagen gemäss
Laborbericht 5. Oktober 2022 die Rast-Werte für Allergien gegen Hausstaubmilben
bei 2, gegen Katzen bei 1, gegen Hunde bei 2 und gegen Pollen zwischen 1 und 2.
Des Weiteren vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin auch hinsichtlich der
anderen Fachbereiche zu überzeugen. So hielt sie korrekt fest, der Versicherte sei
kardiologisch letztmalig im Jahr 2020 betreut worden, wobei sich ein
beschwerdefreier Patient gezeigt habe. Diesbezüglich kann auf den Bericht des B.___
vom 17. September 2020 (IV-Nr. 59, S. 2) verwiesen werden, wo sich
hinsichtlich der hypertensiven Herzkrankheit unter der etablierten Therapie ein
guter Verlauf gezeigt hatte. In der durchgeführten Stressechokardiographie
zeigten sich bei adäquater Ausbelastung unter Medikation mit Dobutamin, Atropin
und physikalischer Belastung ein beschwerdefreier Patient und sowohl elektrisch
wie auch echokardiographisch eine unauffällige Untersuchung. Entsprechend sei
die Therapie mit Carvedilol bei normaler linksventrikulärer Pumpfunktion
sistiert worden. Sodann hielt die RAD-Ärztin hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenleidens korrekt fest, dass
diesbezüglich nach Treppensturz lediglich eine befristete Arbeitsunfähigkeit im
Juli 2022 bestanden habe (vgl. Bericht des B.___ vom 13. Juli 2022, IV-Nr. 56,
S. 2). Längerdauernde Einschränkungen im Bereich des Rückens sind den Berichten
der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen. Weiter führte die RAD-Ärztin aus, das
aktenkundige Schlafapnoesyndrom sei gemäss dem letzten HNO-Bericht aus dem Jahr
2020 durch Maskenanpassung und Gewichtsabnahme behandel- und verbesserbar. Diesbezüglich
wird denn auch weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch vom
Beschwerdeführer selbst eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend
gemacht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er leide auch an
psychischen Beschwerden. So werde im Protokolleintrag vom 12. Juli 2023
festgehalten, dass er über Gedankenkreisen und Schlafstörungen berichtet habe.
Dies wirke sich ebenfalls limitierend aus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
keine Arztberichte vorliegen, welche dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren. Eine Einschränkung ist denn
auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erstellt.
Zusammenfassend
bestehen somit auch nicht geringe Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärztin,
womit auf diese abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die vom
Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der
Disziplinen Dermatologie, Orthopädie sowie Psychiatrie in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer meldete sich am 1. April 2023 zum Leistungsbezug an. Wie aus
den Unterlagen ersichtlich, war der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit ab dem 27. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 7, S. 1).
Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und
Art. 29 Abs. 1 IVG per 1. Oktober 2023 entstehen, womit die Berechnung des
Invaliditätsgrades auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen ist.
Die
Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Berechnung des
Invaliditätsgrades vorgenommen. Dagegen hat der Beschwerdeführer in seinen
Rechtsschriften eine Berechnung des Invaliditätsgrades durchgeführt (vgl.
Beschwerdeschrift S. 11, A.S. 15), worauf grösstenteils verwiesen werden kann.
Demnach war der
Beschwerdeführer zuletzt als Bauarbeiter tätig. Zwar ist davon auszugehen, dass
er seine letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, auch wenn
die Arbeitgeberin in ihrer Kündigung vom 24. Januar 2023 diesbezüglich unklare
Angaben macht (vgl. IV-Nr. 25, S. 8). Aber da der Beschwerdeführer jeweils
über ein Temporärbüro vermittelt wurde und schwankende Einkommen erzielt hat,
kann auf das dort erzielte Einkommen für die Berechnung des Validenkommens
nicht abgestellt werden. Vielmehr ist betreffend das Valideneinkommen auf die
LSE-Tabelle 2022 TAI, Ziffer 41 – 43 Baugewerbe, Männer,
Kompetenzniveau 1 abzustellen. Damit resultiert ein an die wöchentliche
Normalarbeitszeit angepasstes und bis 2023 indexiertes Valideneinkommen von CHF
73'845.00 (CHF 5'825.00 x 12 = CHF 69’900.00 : 40 x 41.3 : 103.5 x 105.9).
Beim Invalideneinkommen ist auf LSE-Tabelle 2022 TAI, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 abzustellen, womit ein an die wöchentliche Normalarbeitszeit
und bis 2023 indexiertes Invalideneinkommen von maximal CHF 64'021.00
resultiert (CHF 5'305.00 x 12 = 60'420.00 : 40 x 41.7 : 103.6 x 105.3).
7.2 Unter
dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen
praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn
Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E.
5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen
Art. 26bis Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022
bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das
aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %
herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger
betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da dem
Beschwerdeführer ein volles Pensum zumutbar ist. Allerdings kann gemäss
Bundesgericht auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug
von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf
bestand (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; IV-Rundschreiben Nr. 445 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten). In
dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von verschiedensten
Tätigkeiten umfasst. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist aufgrund
seiner Allergien denn auch nicht derart eingeschränkt, dass sich deswegen ein
Abzug rechtfertigen würde. Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE
2022, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
zählt (vgl. IV-Nr. 18) – im Vergleich zum Total von Schweizer und Ausländer der
gleichen Kategorie einen um gut 4 % geringeren Lohn erzielten. Dies stellt
jedoch praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr.
18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und rechtfertigt somit keinen zusätzlichen Abzug
vom Tabellenlohn. Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich. Somit ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (Valideneinkommen: CHF 73'845.00; Invalideneinkommen:
CHF 64'021.00). Damit
hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch.
8. Sodann
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund der
verschiedensten Allergien, wobei offensichtlich immer mehr solche zu Tage
träten, sei davon auszugehen, dass es für ihn überhaupt keinen geeigneten
Arbeitsplatz gebe. Hausstaub sei praktisch in allen Innenräumen zu finden. Auch
Epoxidharze kämen an verschiedensten Orten vor (z.B. auch Laminate). Auch auf
dem Bau könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer
verfüge sodann über keinerlei Berufskenntnisse, ausser eben auf dem Bau. Im
Falle des Beschwerdeführers kämen zudem das bereits fortgeschrittene Alter
sowie seine fehlenden Deutschkenntnisse erschwerend hinzu. Es sei damit klar,
dass er – selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen – nicht in
der Lage sei, eine allfällige verbliebene Arbeitsfähigkeit
längerfristig-wirtschaftlich zu verwerten.
8.1 Für die Invaliditätsbemessung
ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August
2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es
sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden
kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit
Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit
weiteren Hinweisen).
8.2 Gestützt auf die beweiswertige
Beurteilung der RAD-Ärztin gilt folgendes Zumutbarkeitsprofil: Dem
Beschwerdeführer ist eine angepasste Tätigkeit zumutbar, wobei neben den
Epoxidharzen, deren Derivate, Feuchtigkeit sowie ein direkter Kontakt zu
Dichromaten (Zement), Katze, Hund und Hausstaubmilben vermieden werden sollte.
In einer entsprechend angepassten Tätigkeit, wie vom Dermatologen vorgeschlagen
bspw. im Büro, bestehen keine relevanten Einschränkungen. Gestützt darauf kann
ohne Weiteres festgehalten werden, dass es solche, dem Beschwerdeführer
zumutbare Tätigkeiten, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ausreichender
Zahl gibt. Wie bereits vorstehend festgehalten, lässt sich die Einschränkung
aufgrund der Hausstaubmilben in dem vom Beschwerdeführer behaupteten
erheblichen Ausmass gestützt auf die vorhandenen Arztberichte nicht bestätigen.
Im Übrigen reicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das
fortgeschrittene Alter als zusätzlicher Faktor ebenfalls nicht aus, um die Verwertbarkeit
der Resterwerbsfähigkeit zu verneinen. So verblieben dem Beschwerdeführer im
Zeitpunkt, als gestützt auf den RAD-Bericht vom 12. April 2024 seine
Restarbeitsfähigkeit verlässlich festgelegt wurde, noch mehr als 10 Jahre bis
zu seiner Pensionierung, womit mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt ohne
Weiteres zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27.
September 2010 E. 4.2).
8.3 Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
9.
9.1 Sodann ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine
erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung,
Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen
oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt
gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der
jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
9.2 Der Beschwerdeführer verlangt im
Wesentlichen, es sei ihm eine Umschulung oder eine weitere Arbeitsvermittlung
zu gewähren.
9.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201
Rz. 3 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu verneinen,
nachdem lediglich ein Invaliditätsgrad von 13 % gegeben ist. Somit besteht kein
Anspruch auf eine Umschulung.
9.2.2 Eine drohende Invalidität
bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in
absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit
nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit
zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das
Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen
gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber,
dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen
Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten
Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Dabei
lassen sich – allgemein – vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die
sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit
(BGE 116 V 80 E. 6a S. 81, BGE 130 V 488 E. 4.3.2 S. 491, mit Verweisen).
Keine für die Bejahung einer Invalidität im Sinne der Arbeitsvermittlung
ausreichende Einschränkung wurde beispielsweise in folgenden Situationen
angenommen: Der versicherten Person ist eine leichte, wechselbelastende, kein
Tragen von Gewichten über 15 kg beinhaltende Arbeit zu 100 %
zumutbar; der versicherten Person sind leichtere Arbeiten unter der
Voraussetzung zumutbar, dass sie keine schweren Lasten heben und nicht längere
Zeit am gleichen Ort stehen muss; die versicherte Person ist angewiesen auf
eine leichtere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, verbunden
mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzugehen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht
in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 418 N 831).
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 25. August 2023
(IV-Nr. 32) bejaht und dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für die
Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes als Massnahme der
Frühintervention vom 19. Juli 2023 bis am 31. Dezember 2023 durch die
H.___ zugesprochen. Gemäss Bericht der H.___ vom 25. Januar 2024 (IV-Nr. 39) wurde
der Beschwerdeführer seit Mitte Juli 2023 von H.___ im Case Management
begleitet. Der aktuelle Lebenslauf sei komplett neu gestaltet und ergänzt
worden. Es sei eine intensive Akquise von H.___ betrieben worden. Dank der
intensiven und beharrlichen Akquise für einen Einsatzplatz habe ein
Arbeitstraining bei der I.___ in [...] gefunden werden können. Doch trotz
Wohlwollen des Arbeitsgebers, sei das Arbeitstraining nicht zustande gekommen.
Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen bereits beim Schnuppern
(Ende Dezember 2023) abbrechen müssen. Wie in E. II. 6 hiervor
festgehalten, kam es beim Probeeinsatz am 18. Dezember 2023 bei der G.___
wieder zu Ekzemen. In der Folge hielt die Eingliederungsfachfrau im
Abschlussbericht vom 9. Januar 2024 (IV-Nr. 36) fest, da der Beschwerdeführer
grundsätzlich gemäss RAD-Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit 100 %
arbeitsfähig sei und er mit Unterstützung einen Schnuppereinsatz habe ausführen
können, jedoch aus gesundheitlichen Gründen diese frühzeitig habe beendet
werden müssen, sei das Dossier seitens beruflicher Eingliederung abgeschlossen
worden. Der Beschwerdeführer sei während den beruflichen Massnahmen parallel
bei RAV Plus angemeldet gewesen und habe Arbeitslosengelder erhalten. Seitens
beruflicher Eingliederung seien keine Massnahmen mehr angezeigt und zielführend
gewesen.
Wie vorgehend festgehalten, wurde der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung durch die
Beschwerdegegnerin bejaht und danach entsprechende Massnahmen durchgeführt. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer nun Anspruch auf weitere Arbeitsvermittlung hat,
kann mit Blick auf die im ersten Abschnitt hiervor genannten Konstellationen
verneint werden. So stehen dem Beschwerdeführer nach wie vor ein grosses
Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die
treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach der
Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung das 55. Altersjahr noch
nicht zurückgelegt hatte und sein medizinisch theoretisch ausgewiesenes
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung ausschöpfen kann. Bei Ursachen, die
nicht gesundheitsbedingt sind, wie Alter, Fremdsprachigkeit, mangelnde
berufliche Kenntnisse, etc. besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (EDI
BSV Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (KSBEM), gültig ab 1. Januar 2022 Stand; 1. Januar 2024,
Rz. 1804 1/24 und Rz. 1805).
9.3 Zusammenfassend ist demnach der
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen zu verneinen.
10. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch