VSBES.2024.154
Invalidenrente
24. November 2025Deutsch31 min
medizinischen Situation nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom
Source so.ch
Urteil vom 24. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 27. Mai und 25. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Eingang am 23. April
2020 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen und
seit einem halben Jahr bestehende Durchschlafprobleme zum Bezug von Leistungen
an.
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog
medizinische Berichte bei (IV-Nr. 5, 17, 22 ff.), führte am 15. Mai
2020 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte den Arbeitgeberbericht
der Firma B.___ vom 8. Juli 2020 (Eingang: 21. Juli 2020,
IV-Nr. 13) ein. In der Folge fand am 1. Juni 2021 ein
Standortgespräch statt (vgl. Protokolleintrag vom 1. Juni 2021). Mit
Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) wurde die berufliche
Eingliederung abgeschlossen, weil aufgrund der ungewissen gesundheitlichen
Situation aktuell keine zielführende Eingliederung möglich sei. Zur
medizinischen Situation nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 9. Februar 2022 sowie am
28. Juni 2022 Stellung (IV-Nrn. 52 S. 3 ff., 68 S. 2
f.). Er empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie). Das entsprechende Gutachten wurde am
31. Oktober 2022 von der Gutachterstelle D.___ erstattet (IV-Nrn. 78.1 – 78.3).
Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom
21. November 2022 sowie dessen Aktennotiz vom 2. Oktober 2023
(IV-Nrn. 81 S. 2, 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 91) aufgrund eines
errechneten Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Juli
2021 in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden vom 21. November 2023
(IV-Nr. 96), erliess sie einen neuen Vorbescheid vom 20. Februar 2024
(IV-Nr. 99). Dieser lautete auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 bei
einem Invaliditätsgrad von 48 %. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz
der am 23. Februar 2024 erhobenen Einwände (IV-Nr. 100) mit
Verfügungen vom 27. Mai 2024 (VSBES.2024.154, A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.,
Anspruch ab 1. Juli 2024) und 25. Juni 2024 (VSBES.2024.169,
A.S. 1 ff., Anspruch ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) fest.
2.
2.1 Gegen die
Verfügung vom 27. Mai 2024 (VSBES.2024.154) lässt der Beschwerdeführer am
26. Juni 2024 (A.S. 8 ff.) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2024 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Januar 2024 bzw. ab 1. Juli 2024 mindestens eine halbe
Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 54 %
zuzusprechen und auszurichten.
2. Unter o / e-Kostenfolge zzgl.
Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Gegen die Verfügung vom
25. Juni 2024 (VSBES.2024.169) lässt der Beschwerdeführer am 2. Juli
2024 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren sowie
Verfahrensanträge stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Januar 2024 mindestens eine halbe Invalidenrente auf Basis eines
Invaliditätsgrads von mindestens 54 % zuzusprechen und auszurichten.
2. Unter o / e-Kostenfolge zzgl.
Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge:
3. Es
sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2024.154 in gleicher
Sache (betr. Verfügung vom 27. Mai 2024) zu vereinigen.
4. Es
sei für beide (vereinigte) Verfahren lediglich ein Gesamtkostenvorschuss über
CHF 600.00 zu erheben.
2.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 3. Juli 2024 (VSBES.2024.169, A.S. 23) wird dem prozessualen Antrag
des Beschwerdeführers entsprochen. Das Verfahren VSBES.2024.169 wird mit dem
bereits hängigen Verfahren VSBES.2024.154 vereinigt und unter der
Verfahrensnummer VSBES.2024.154 weitergeführt.
3. Ein Doppel der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 (A.S. 30 ff.) geht mit Verfügung
vom 19. Juli 2024 (A.S. 33) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 16. September 2024 (A.S. 36) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Die mit Eingabe vom
24. September 2024 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte
Kostennote (A.S. 38 ff.) geht mit Verfügung vom 25. September 2024
(A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 traten
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft.
Vorbehältlich besonderer übergangs-rechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Da
während dieser Zeit ein Rentenanspruch entstanden ist (E. II. 5 hiernach) und
der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1970 am 1. Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, blieb dieser Anspruch auch ab dem 1. Januar
2022.
bestehen, solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG geändert hatte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]).
1.3
Die Bestimmungen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.301) wurden per 1. Januar
2024.
erneut angepasst. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober
2023.
sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass für am 1. Januar 2024 laufende
Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, bei denen das Einkommen mit
Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und vom Einkommen mit
Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, innerhalb von drei
Jahren, also bis Ende 2026, eine Revision einzuleiten ist. Dies wird
gegebenenfalls zu beachten sein.
2.
2.1
Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V
256.
E. 4 S. 261).
2.3
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2 m.w.H.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Bezüglich Gerichtsgutachten hat
die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe»
von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Einem durch den Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist voller
Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen).
3.
Strittig ist vorliegend einzig,
ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 27. Mai
2024.
(A.S. 1 ff.) zu Recht ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Juli 2024 weiterhin
eine Viertelsrente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt stattdessen
die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 54 %. Nicht bestritten ist demgegenüber die
rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente vom 1. Juli 2021 bis
31.
Dezember 2023 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 %.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid vom 27. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
D.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nrn. 78.1 – 78.3). In diesem
werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gestellt (IV-Nr. 78.1 S. 6):
1.
Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10
M79.65 / Z98.8)
-
Status nach
Hüftarthroskopie, Offsetkorrektur, Labrumrefixation und Débridement am
7.
Februar 2020 [….]
-
intraoperativer
Befund: Degeneration azetabulär und femoral Grad III sowie korbhenkelartige
degenerative Labrumläsion anterosuperior
-
radiologisch im
Verlauf unveränderte beginnende Coxarthrose und spangenförmige periartikuläre
Ossifikationen anterolateral sowie diskrete Synovitis (Röntgen 22. Juni
2021.
und 26. Juli 2022, MRI 13. Mai 2022)
2.
Degeneratives HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1)
mit rezidivierenden Zervikobrachialgien rechts ohne aktuelles radikuläres
Defizit
3.
ADHS (ICD-10 90.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit nennt das Gutachten:
1.
Chronisch intermittierendes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
-
radiologisch
Chondrose und Diskushernie LWK4/5 mit möglicher Affektion der Nervenwurzeln L4
links und L5 links sowie leichtgradige Arthrose der lliosakralgelenke (MRI
13.
Juli 2021)
2.
Verdacht auf Meralgia paraesthetica
links (ICD-10 G57.8)
3.
Chronischer Nikotinabusus, circa 10
Pack-years (ICD-10 F17.1)
4.
Chronischer Cannabiskonsum (ICD-10
F12.1)
5.
Anamnestisch morgendlicher Husten
unklarer Ätiologie (ICD-10 R.05)
-
DD: Bei
Nikotinabusus
-
Aktuell in
fachärztlicher Abklärung und Behandlung.
Der Beschwerdeführer sei in der
bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei durch die orthopädischen
und die neurologischen Einschränkungen begründet. Die aktuell um 30 %
verminderte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Verweistätigkeiten sei einzig
durch die psychiatrischen Einschränkungen begründet. Eine der Behinderung
optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Geeignet seien
körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter
Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,
das längere Stehen und Gehen, das wiederholte Überwinden von Treppen und
unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollten
dabei vermieden werden. Eine solche Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer maximal
zu sechs Stunden pro Tag möglich. Die Leistungseinbusse sei weitgehend durch
die Stundenreduktion abgebildet. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 %, die
Arbeitsunfähigkeit 30 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger
andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit könne die aktuelle
Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 angenommen werden, unterbrochen von der
postoperativ aufgehobenen Arbeitsfähigkeit vom Februar bis Juli 2020. Aus
somatischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden. Mit den im psychiatrischen Teilgutachten
ausgeführten medizinischen Massnahmen könnte aus gutachterlicher Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 90 % in somatisch adaptierten Verweistätigkeiten
erreicht werden. Diese Massnahmen seien ohne weiteres zumutbar
(IV-Nr. 78.1 S 9 f.).
4.2
Das Gutachten der
Gutachterstelle D.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen
medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Die Experten haben den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven
Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt
(IV-Nr. 78.1 S. 19 ff., 25 ff., 35 ff., 48 f.), die objektiven
Befunde erhoben (IV-Nr. 78.1 S. 21, 28 f., 38 ff., 49 f.) und die
wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 78.1 S. 23 ff.).
Auf dieser Grundlage nahmen sie die medizinische und versicherungsmedizinische
Beurteilung vor und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
(IV-Nrn. 78.1 S. 22 ff., 29 ff., 40 ff., 50 f.). Im Rahmen der
«interdisziplinären Konsensbeurteilung» gelangten die Experten sodann zu einer
gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 78.1 S. 6 ff.), welche vor dem
Hintergrund der objektivierten Befunde nachvollziehbar ist. Die formellen
Vorgaben sind somit erfüllt. Da die Befunde und Diagnosen der Gutachterpersonen
fundiert und nachvollziehbar begründet werden und zu einer schlüssigen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen, erfüllt das
Gutachten sämtliche Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein medizinisches
Gutachten gestellt werden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
4.3
Somit erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten vom 31. Oktober 2022 als voll beweiswertig. In
diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom
21.
November 2022 (IV-Nr. 81 S. 2 ff.) fest, es könne auf
die Beurteilung der begutachtenden Personen abgestellt werden. Der
Beschwerdeführer sei seit Oktober 2019 als Handwerkmeister zu 0 %
arbeitsfähig. In Bezug auf die Abwarttätigkeit (Nebenerwerb) liege kein
Tätigkeitsbeschrieb vor. Sofern das Profil demjenigen des oben aufgeführten
Zumutbarkeitsprofils entspreche, betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % –
entsprechend einer adaptierten Tätigkeit – andernfalls ebenfalls 0 %. Der
Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vom 31. Oktober 2022 wird von
den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. A.S. 12).
5.
Es ist nachfolgend auf den
durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen. Zu
überprüfen ist zunächst das Valideneinkommen.
5.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug
ging bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2020 ein (IV-Nr. 2). Der
früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2020. Die in diesem
Zeitpunkt noch durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurden mit
Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) beendet. Somit hat die
Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns unter Einbezug des
Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» korrekterweise auf den 1. Juli 2021
festgesetzt (A.S. 4). Dies ist mit Blick auf Art. 28 Abs. 1
lit. a IVG nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4
S. 405 f. m.w.H.). Somit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den
1.
Juli 2021, womit das in diesem Zeitpunkt – und somit das vor dem
1.
Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.2
hiervor).
5.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
5.3
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und
Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
5.4
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1.
Juli 2021 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so
konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel
vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008.
E. 3.1).
5.5
Der Beschwerdeführer ist
gelernter Elektromonteur (IV-Nr. 4). Zuletzt übte er ab 1. April 2015
zu 100 % eine berufliche Haupttätigkeit als «Handwerkmeister» bei der
Firma B.___ aus. Diese Anstellung wurde ihm aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme per 31. Oktober 2021 gekündigt (IV-Nr. 43). Vor diesem
Hintergrund ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Arbeit im
Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Parallel dazu ging er einem
regelmässigen Nebenerwerb als Hauswart bei der E.___, [...], nach. Es erscheint
als überwiegend wahrscheinlich, dass er auch diese Tätigkeit im Gesundheitsfall
fortgesetzt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf die
kumulierten, bei den beiden Arbeitgeberinnen erzielten Erwerbseinkommen
abzustellen. Es ist somit korrekt, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der
Berechnung des Valideneinkommens auf die im Auszug aus dem individuellen Konto
(IK-Auszug) vom 12. Dezember 2022 (IV-Nr. 83) aufgeführten
durchschnittlichen Einkommen der beiden Firmen von 2016 bis 2018 von total
CHF 86'234.35 ([CHF 78'175.00 + CHF 7'680.00 +
CHF 78'372.00 + CHF 7'678.00 + CHF 79'120.00
+ CHF 7'678.00] : 3) stützte und das Ergebnis an den Nominallohnindex
für das Jahr 2020 anpasste (: 105.1 [2018] x 106.8 [2020]). Das so
errechnete Valideneinkommen von CHF 87'629.20 wurde vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht beanstandet.
6.
Zu prüfen ist weiter das
Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2021.
6.1
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)
beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
6.2
Gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Oktober 2022
(vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
seit Oktober 2019 möglich wäre, eine adaptierte berufliche Tätigkeit zu einem
Arbeitspensum von 70 % auszuüben (vgl. E. II. 5 hiervor). Nach Lage der
Akten geht der Beschwerdeführer jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nach,
welche eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens
darstellen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zu
Recht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Gemäss
LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, ist von einem monatlichen
Bruttolohn für Männer von CHF 5'792.00 auszugehen (LSE 2020
TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2 «praktische
Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und
Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst»). Dieser Betrag
wurde sodann korrekterweise auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr
hochgerechnet (CHF 5'792.00 x 12 [: 40 x 41,7] =
CHF 72'457.90) und an das Arbeitspensum von 70 % angepasst. Damit
ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 50'720.60. Die
minimale Differenz zur Berechnung der Beschwerdegegnerin (A.S. 4) ergibt
sich aufgrund des durch diese angenommenen Tabellenlohnes von CHF 5'791.00
statt CHF 5'792.00.
6.3
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80).
Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom
17.
Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein
Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Da die Invaliditätsbemessung auf den
1.
Juli 2021 zu beziehen ist, sind die am 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen nicht zu berücksichtigen (vgl.
auch E. II. 1.2 hiervor).
6.4
6.4.1
Die Beschwerdegegnerin hat in den
angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2024 (für die Zeit ab 1. Juli 2024)
und 25. Juni 2024 (für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) aufgrund
der leidensbedingt erschwerten Eingliederung einen Abzug vom Tabellenlohn von
10.
% vorgenommen. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Bemessung des
Tabellenlohnabzugs für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2023 nicht.
6.4.2
Dem Beschwerdeführer ist es
möglich, eine angepasste Tätigkeit (körperlich sehr leichte Tätigkeit, immer
wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das
wiederholte überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme
knieender und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden.) zu sechs
Stunden täglich ausüben (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die Leistungseinbusse wird
gemäss dem Gutachten vom 31. Oktober 2021 weitgehend durch die
Stundenreduktion abgebildet. Die aufgrund des etwas reduzierten Rendements
festgelegte Leistungseinschränkung von 70 % ist somit beim
Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen (s. Hinweise bei
Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas
Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung
in der Invalidenversicherung, S. 230, N 668 ff.). Da sich die
Arbeitsunfähigkeit von 30 % in adaptierten Verweistätigkeiten einzig durch
psychiatrische Einschränkungen begründet (IV-Nr. 78.1 S. 9) und dem
psychiatrischen Teilgutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, dass es keiner
besonderen angepassten Tätigkeit bedürfe, dem Beschwerdeführer lediglich keine
wechselnde Nacht- oder Dreischichtarbeit empfohlen werde (IV-Nr. 78.1 S.
32), kann auch unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen. Es ist
davon auszugehen, dass diese Empfehlung nicht zu einer relevanten Lohneinbusse
führt, da dem Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkung ein relativ grosses
Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offensteht. Was den Faktor Alter anbelangt,
muss sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Der Beschwerdeführer
war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 54 Jahre alt
und hatte somit noch 11 Dienstjahre vor sich. Auch dieser Umstand bildet mit
Blick auf die konkreten Verhältnisse keinen Anlass für einen Tabellenlohnabzug.
Ebenso sind die vielen Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber und der damit
verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb angefangen werden muss, im
entsprechenden Anforderungsniveau nur von beschränkter Bedeutung. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 2
S. 1) ist und daher auch unter diesem Aspekt kein Tabellenlohnabzug in
Frage kommt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der von der
Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzte Abzug im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f.) nicht zu
beanstanden, soweit er sich auf die Periode von Juli 2021 bis Dezember 2023
bezieht.
6.5
Somit beträgt das
Invalideneinkommen per Juli 2021 total CHF 45'648.50
(CHF 50'720.60 – 10 %). Bei einem Valideneinkommen von
CHF 87'629.20 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 41'980.70 und die
Einschränkung somit gerundet 48 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt –
wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat – zum Bezug einer
Viertelsrente.
7.
Zu prüfen bleibt, ob aufgrund
der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis
Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.20)
ab diesem Zeitpunkt (1. Januar 2024) ein höherer respektive zusätzlicher
Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Wie erwähnt, sieht die entsprechende
Übergangsbestimmung vor, dass laufende Renten – eine solche liegt hier vor,
nachdem ein Rentenanspruch ab 1. Juli 2021 zu bejahen ist – mit Wirkung
per 1. Januar 2024 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind (vgl.
E. II. 1.3 hiervor).
7.1
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 2
IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) umschreibt der Bundesrat die
zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die
anwendbaren Korrekturfaktoren. Gestützt darauf erliess der Bundesrat den neuen
Art. 26bis IVV, der am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Laut dessen
Abs. 2 Satz 1 wird das Invalideneinkommen, wenn kein anrechenbares
Erwerbseinkommen vorliegt, nach statistischen Werten (in der Regel jene der
LSE, vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV) bestimmt. Abs. 3 in der vom 1. Januar 2022 bis
31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah (einzig) einen
Tabellenlohnabzug von 10 % für den Fall vor, dass die versicherte Person
aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit
von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht nahm in BGE 150 V 410 eine umfassende Prüfung und Auslegung dieser Bestimmung vor. Es hielt
zunächst fest, die Vorgaben für die Festsetzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit durch den (ebenfalls per 1. Januar 2022 eingefügten)
Art. 49 Abs. 1bis IVV seien nicht neu und deshalb kein Grund,
die zusätzliche Berücksichtigung der mit dem bisherigen Tabellenlohnabzug erfassten
Umstände als entbehrlich erscheinen zu lassen (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.2
S. 427 f.). Die sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen, welche
durch die (ebenfalls per 1. Januar 2022 neu gefassten) Art. 26 Abs. 2 und
3.
IVV in einer gegenüber der früheren Praxis erweiterten Form vorgesehen ist,
sei insoweit relevant, als diejenigen Gesichtspunkte, welche im konkreten Fall
zu einer Parallelisierung führen, beim Abzug vom Tabellenlohn nicht nochmals
berücksichtigt werden dürfen. Sie biete aber keine Gewähr für eine vollständige
Erfassung der entsprechenden Faktoren, da es durchaus möglich sei, dass diese
das Valideneinkommen nicht beeinflusst hätten, sich aber auf das
Invalideneinkommen auswirkten (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.3.3 S. 428 f.).
Weiter sei trotz der überaus weiten Formulierung der Delegation im zitierten
Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die bisherigen
Möglichkeiten zur Erreichung eines möglichst konkreten, fallbezogenen
Ergebnisses nicht habe preisgeben wollen (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.1 und
10.2
S. 435 f.). Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
befürwortete Auslegung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der von
Anfang 2022 bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung), welche diese Möglichkeiten
ausschliesse, entspreche deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vor diesem
Hintergrund sei Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der damaligen
Fassung) dahingehend zu verstehen, dass ergänzend zum dort einzig noch
vorgesehenen «Teilzeitabzug» (der allerdings nicht an das Pensum, sondern an
die funktionelle Leistungsfähigkeit anknüpft) auf die bisherigen
Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen sei, soweit aufgrund der gegebenen
Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3
IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten
qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit, Bedarf an weitergehender
Korrektur besteht (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Art. 26bis
Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung bot also
weiterhin Raum für den Einbezug der nach der Rechtsprechung für die
Berücksichtigung und gegebenenfalls Bemessung eines Tabellenlohnabzugs
massgebenden Faktoren.
7.2
7.2.1
Per 1. Januar 2024 wurde
Art. 26bis Abs. 3 IVV geändert. Er lautet nun wie folgt: «Vom
statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die
versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen
Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder
weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht
zulässig.». Gegenüber der früheren Fassung ergeben sich zwei Abweichungen,
nämlich erstens die Statuierung eines generellen, pauschalen Tabellenlohnabzugs
von 10 %, der unabhängig von den konkreten Verhältnissen vorzunehmen ist
und bei einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auf 20 % erhöht
wird, und zweitens der explizite Ausschluss weiterer Abzüge.
7.2.2
Die Anpassung der Bestimmung hat
den folgenden Hintergrund (vgl. Eidg. Departement des Innern, Änderung der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV],
Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der
Berechnung des IV-Grads», Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 18. Oktober
2023.
[nachfolgend: Erläuternder Bericht]): Am 6. April 2022 reichte die
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die
Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des
IV-Grads» ein. Die Motion enthielt den Auftrag an den Bundesrat, eine
Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens
mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten
von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Die
Motion nahm Bezug auf neuere Publikationen, namentlich eine im Auftrag der Coop
Rechtsschutz AG verfasste Studie des Büros für Arbeits- und sozialpolitische
Studien (BASS) vom 8. Januar 2021 mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne
LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» (abrufbar
unter
www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV_LSE_GutachtenBASS.pdf;
zuletzt besucht am 20. November 2025; nachfolgend: BASS-Studie) sowie den
Aufsatz von Gabriela Riemer-Kafka und Urban Schwegler, Der Weg zu einem
invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in: SZS 6/2021, S. 287 ff. Die
BASS-Studie gelangte zum Ergebnis, Personen mit gesundheitlichen
Einschränkungen, namentlich auch Rentenbezügerinnen und -bezüger, erzielten im
Durchschnitt Löhne, die deutlich niedriger sind als das allgemeine Lohnniveau.
Riemer-Kafka und Schwegler schlugen vor, die LSE-Werte anhand eines Modells,
welche auf einem von der Schweizerischen Paraplegiker-Stiftung entwickelten
Job-Matching-Tool basiert, zu modifizieren. Die Motion wurde in der Folge von
beiden Räten überwiesen, verbunden mit einer Frist zur Umsetzung bis Ende 2023.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) setzte daraufhin eine
Arbeitsgruppe ein, welche zunächst den Ansatz von Riemer-Kafka / Schwegler
weiterverfolgte und den Versuch unternahm, angepasste LSE-Tabellen zu
entwickeln. Da sich dieser Weg als sehr schwierig erwies, wurde jedoch in der
Folge – in einer gewissen Anlehnung an die BASS-Studie – ein alternatives
Modell mit einem pauschalen arbeitsmarktlichen Abzug auf dem Invalideneinkommen
entwickelt. Dieser ist als dauerhafte Lösung konzipiert (vgl. Erläuternder
Bericht, S. 5). Der Pauschalabzugs beträgt 10 % respektive (bei einer
Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger) 20 %.
7.2.3
Der Bundesrat als
Dispositiv
Verordnungsgeber hat sich demnach in der Umsetzung der Motion der SGK-N nicht
für die zunächst angestrebte Anpassung der LSE-Tabellen, sondern für einen
Pauschalabzug entschieden. Den Anlass dazu boten die in der Motion erwähnten
Ergebnisse der BASS-Studie. Darin wird u.a. ausgeführt (S. 34), die Löhne
von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die keine
IV-Rente beziehen, lägen im Vergleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen
Erwerbstätigen um rund 10 % tiefer. Die Löhne von erwerbstätigen
IV-Rentnerinnen und -Rentnern seien im Vergleich zu voll leistungsfähigen
Erwerbstätigen im Durchschnitt um 14 % niedriger, der Medianlohn sei um 17 %
tiefer (vgl. auch BASS-Studie, S. 18 f.; dort wird auch deutlich, dass der
Totalwert nur unwesentlich niedriger ist als der Wert für die voll
Leistungsfähigen). Unter Ausklammerung von lohnrelevanten Faktoren wie z.B.
Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau (skill level) und Brancheneffekte resultiere
noch ein um 12.4 % tieferer Durchschnittslohn der erwerbstätigen
IV-Rentnerinnen und -Rentner (BASS-Studie, S. 19 und 21) respektive ein um
10 % niedrigerer Durchschnittslohn von Erwerbstätigen mit starken
gesundheitlichen Einschränkungen, aber ohne IV-Rente. Im Kompetenzniveau 1 sei
der Medianlohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern im Vergleich
zum Medianlohn von Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen um 7 %
tiefer; unter Kontrolle der wichtigsten lohnrelevanten Einflussfaktoren
(Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Branche) liege der durchschnittlich
erzielte Lohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern um 9.3 %
unter demjenigen von Personen ohne starke gesundheitliche Einschränkungen. Rund
ein Drittel der erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentner erziele einen Lohn,
der mindestens so hoch sei wie der Medianlohn. Im Kompetenzniveau 1 treffe dies
auf 44 % der IV-Rentnerinnen und 37 % der IV-Rentner zu, im Kompetenzniveau
2 auf 40 % der IV-Rentner und 46 % der IV-Rentnerinnen (vgl. BASS-Studie,
S. 23 und 34 f.). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine
Person den Medianlohn erzielen könne, von einer ganzen Reihe weiterer Faktoren
abhänge (BASS-Studie, S. 34 f.). Die BASS-Studie basiert nicht auf den
LSE, sondern auf den Daten der (aufgrund der Erhebungsform etwas weniger
zuverlässigen, aber eine sehr grosse Zahl von Daten umfassenden)
Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) sowie auf den LSE 2016 und dem
Lohnrechner «Salarium» (vgl. BASS-Studie, S. 2 f.).
7.3 Aus den zitierten Ausführungen der
BASS-Studie wird deutlich, dass sich daraus nicht ohne weiteres ein genereller
Pauschalabzug von 17 % ableiten lässt. So müssten für dessen Bemessung nicht
nur die erwerbstätigen Personen, die eine IV-Rente beziehen, sondern – da
gerade auch Versicherte mit einem Invaliditätsgrad, der knapp unter 40 %
liegt, betroffen sind – ausserdem zumindest ein Teil der gesundheitlich stark
beeinträchtigten Personen ohne IV-Rente einbezogen werden, deren Medianlohn
etwas höher liegt. Sodann wird laut der Studie ein Teil der Differenz durch
andere Faktoren (Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau, Branche) erklärt und wäre
im Rahmen eines generellen Abzugs bei der Invaliditätsbemessung wohl ebenfalls
auszuklammern. Besonders ins Gewicht fällt dabei das Alter, mit dem erhebliche
Lohnunterschiede verbunden sind (Junge erreichen den Medianlohn nur sehr
selten, vgl. BASS-Studie S. 23). Ohne diese Aspekte verbleibt noch eine
gesundheitsbedingte Differenz von 12.4 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und
34). Im Bereich des Kompetenzniveaus 1, das in sehr vielen IV-Verfahren zur
Anwendung gelangt, ist sie laut der Studie spürbar geringer und bewegt sich bei
7 % respektive (unter Ausklammerung der krankheitsfremden Aspekte) auf
knapp 10 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und 34). Dieser Abstand dürfte
sich durch den im Erläuternden Bericht, S. 6, erwähnten Umstand, dass die
Werte der LSE 2020 im Kompetenzniveau 1 nach einer vorgenommenen
Plausibilisierung niedriger ausfielen als jene der LSE 2018, noch ein wenig
reduziert haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der
Pauschalabzug von 10 % (respektive 20 % bei einer Leistungsfähigkeit
von höchstens 50 %) sei generell zu niedrig. Gleichzeitig ist aber nicht
zu übersehen, dass die Unterschiede, nicht zuletzt auch wegen der erwähnten
gesundheitsfremden Faktoren, gross sind und der in der neuen Regelung
enthaltene Passus, weitere Abzüge seien nicht zulässig, die Erzielung eines
möglichst konkreten, fallbezogenen Ergebnisses verunmöglicht, wenn er so
verstanden wird, dass immer und ausschliesslich der Pauschalabzug von 10
respektive 20 % gelten soll. Damit besteht zwar nicht generell, aber doch
im Einzelfall die Möglichkeit, dass ein Invalideneinkommen resultiert, welches
erheblich höher ist als die realistischen Verdienstmöglichkeiten der
versicherten Person. Eine solche Regelung, welche die Berücksichtigung der
konkreten Situation von vornherein ausschliesst, würde jedoch gemäss den
Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 150 V 410 E. 10.1 und 10.2
S. 435 f. (der BGE erging nach dem Erlass der am 1. Januar 2024 in
Kraft getretenen Verordnungsänderung) gegen die Intentionen des Gesetzgebers
verstossen und liefe der Stossrichtung der Motion, die durch die Neufassung von
Art. 26bis Abs. 3 IVV umgesetzt werden sollte, zuwider. Denkbar
erschiene stattdessen, angelehnt an BGE 150 V 410 und im Sinne einer
gesetzeskonformen Auslegung, eine Lösung, welche den Pauschalabzug von 10 %
(bzw. 20 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %)
als Mindest- bzw. Regelabzug versteht, aber parallel dazu eine Bemessung des
Abzugs nach den bisherigen, durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
zulässt, wobei deren Resultat massgebend ist, wenn es zu einem Abzug von mehr
als 10 % (respektive 20 %) führt. Die vom Beschwerdeführer
propagierte Lösung, wonach der nach den bisherigen Regeln bemessene
Tabellenlohnabzug mit dem Pauschalabzug zu kumulieren wäre, ist dagegen
abzulehnen. Sie hätte umgekehrt zur Folge, dass in einer nicht zu
vernachlässigenden Zahl von Fällen zu hohe Invaliditätsgrade resultieren. In
diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu erwähnen, dass laut der BASS-Studie
zwar nur eine Minderheit, aber doch immerhin 44 % der IV-Rentnerinnen und
37 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 1 erwerbstätig sind, sowie 46 %
der IV-Rentnerinnen und 40 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 2
erwerbstätig sind, den Medianlohn (für das zutreffende Kompetenzniveau und
Geschlecht) gemäss LSE erreichen (vgl. BASS-Studie, S. 23).
7.4 Nach dem Gesagten ist dem
Standpunkt des Beschwerdeführers, der Pauschal-abzug von 10 % sei um den
nach den bisherigen Regeln ermittelten Abzug von ebenfalls 10 % zu erhöhen
und auf 20 % festzusetzen, nicht zu folgen. Als grundsätzlich möglich
erscheint dagegen trotz des Wortlauts von Art. 26bis Abs. 3 IVV
eine Interpretation, welche den Pauschalabzug von 10 % (bzw. 20 %)
als Mindestabzug versteht, der durch einen nach den bisherigen Regeln
bemessenen Abzug ersetzt wird, wenn dieser höher ausfällt. Bezogen auf den
vorliegenden Fall kann die Frage, ob der Pauschalabzug von 10 % generell
gilt oder ob auch ein höherer Abzug infrage kommt, jedoch offenbleiben, da die
bisher gültig gewesenen Grundsätze hier ebenfalls zu einem Abzug von 10 %
führen (vgl. E. II. 6.4.2 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Invaliditätsbemessung erweist sich somit auch in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar
2024 respektive 1. Juli 2024 als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen
und die Verfügungen vom 27. Mai 2024 und 25. Juni 2024 sind zu
bestätigen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng