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Entscheid

VSBES.2024.154

Invalidenrente

24. November 2025Deutsch31 min

medizinischen Situation nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom

Source so.ch

Urteil vom 24. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 27. Mai und 25. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Eingang am 23. April

2020 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich der 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen und

seit einem halben Jahr bestehende Durchschlafprobleme zum Bezug von Leistungen

an.

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog

medizinische Berichte bei (IV-Nr. 5, 17, 22 ff.), führte am 15. Mai

2020 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte den Arbeitgeberbericht

der Firma B.___ vom 8. Juli 2020 (Eingang: 21. Juli 2020,

IV-Nr. 13) ein. In der Folge fand am 1. Juni 2021 ein

Standortgespräch statt (vgl. Protokolleintrag vom 1. Juni 2021). Mit

Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) wurde die berufliche

Eingliederung abgeschlossen, weil aufgrund der ungewissen gesundheitlichen

Situation aktuell keine zielführende Eingliederung möglich sei. Zur

medizinischen Situation nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 9. Februar 2022 sowie am

28. Juni 2022 Stellung (IV-Nrn. 52 S. 3 ff., 68 S. 2

f.). Er empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie). Das entsprechende Gutachten wurde am

31. Oktober 2022 von der Gutachterstelle D.___ erstattet (IV-Nrn. 78.1 – 78.3).

Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom

21. November 2022 sowie dessen Aktennotiz vom 2. Oktober 2023

(IV-Nrn. 81 S. 2, 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 91) aufgrund eines

errechneten Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Juli

2021 in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden vom 21. November 2023

(IV-Nr. 96), erliess sie einen neuen Vorbescheid vom 20. Februar 2024

(IV-Nr. 99). Dieser lautete auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 bei

einem Invaliditätsgrad von 48 %. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz

der am 23. Februar 2024 erhobenen Einwände (IV-Nr. 100) mit

Verfügungen vom 27. Mai 2024 (VSBES.2024.154, A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.,

Anspruch ab 1. Juli 2024) und 25. Juni 2024 (VSBES.2024.169,

A.S. 1 ff., Anspruch ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) fest.

2.

2.1 Gegen die

Verfügung vom 27. Mai 2024 (VSBES.2024.154) lässt der Beschwerdeführer am

26. Juni 2024 (A.S. 8 ff.) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2024 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

1. Januar 2024 bzw. ab 1. Juli 2024 mindestens eine halbe

Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 54 %

zuzusprechen und auszurichten.

2. Unter o / e-Kostenfolge zzgl.

Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Gegen die Verfügung vom

25. Juni 2024 (VSBES.2024.169) lässt der Beschwerdeführer am 2. Juli

2024 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren sowie

Verfahrensanträge stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

1. Januar 2024 mindestens eine halbe Invalidenrente auf Basis eines

Invaliditätsgrads von mindestens 54 % zuzusprechen und auszurichten.

2. Unter o / e-Kostenfolge zzgl.

Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge:

3. Es

sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2024.154 in gleicher

Sache (betr. Verfügung vom 27. Mai 2024) zu vereinigen.

4. Es

sei für beide (vereinigte) Verfahren lediglich ein Gesamtkostenvorschuss über

CHF 600.00 zu erheben.

2.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 3. Juli 2024 (VSBES.2024.169, A.S. 23) wird dem prozessualen Antrag

des Beschwerdeführers entsprochen. Das Verfahren VSBES.2024.169 wird mit dem

bereits hängigen Verfahren VSBES.2024.154 vereinigt und unter der

Verfahrensnummer VSBES.2024.154 weitergeführt.

3. Ein Doppel der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 (A.S. 30 ff.) geht mit Verfügung

vom 19. Juli 2024 (A.S. 33) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 16. September 2024 (A.S. 36) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Die mit Eingabe vom

24. September 2024 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte

Kostennote (A.S. 38 ff.) geht mit Verfügung vom 25. September 2024

(A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 traten

Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft.

Vorbehältlich besonderer übergangs-rechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Da

während dieser Zeit ein Rentenanspruch entstanden ist (E. II. 5 hiernach) und

der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1970 am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet hatte, blieb dieser Anspruch auch ab dem 1. Januar

2022.

bestehen, solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG geändert hatte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]).

1.3

Die Bestimmungen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.301) wurden per 1. Januar

2024.

erneut angepasst. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober

2023.

sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass für am 1. Januar 2024 laufende

Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, bei denen das Einkommen mit

Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und vom Einkommen mit

Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, innerhalb von drei

Jahren, also bis Ende 2026, eine Revision einzuleiten ist. Dies wird

gegebenenfalls zu beachten sein.

2.

2.1

Invalidität ist

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V

256.

E. 4 S. 261).

2.3

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2 m.w.H.).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Bezüglich Gerichtsgutachten hat

die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe»

von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Einem durch den Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist voller

Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweisen).

3.

Strittig ist vorliegend einzig,

ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 27. Mai

2024.

(A.S. 1 ff.) zu Recht ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Juli 2024 weiterhin

eine Viertelsrente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt stattdessen

die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 54 %. Nicht bestritten ist demgegenüber die

rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente vom 1. Juli 2021 bis

31.

Dezember 2023 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 %.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid vom 27. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) in medizinischer

Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle

D.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nrn. 78.1 – 78.3). In diesem

werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers gestellt (IV-Nr. 78.1 S. 6):

1.

Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10

M79.65 / Z98.8)

-

Status nach

Hüftarthroskopie, Offsetkorrektur, Labrumrefixation und Débridement am

7.

Februar 2020 [….]

-

intraoperativer

Befund: Degeneration azetabulär und femoral Grad III sowie korbhenkelartige

degenerative Labrumläsion anterosuperior

-

radiologisch im

Verlauf unveränderte beginnende Coxarthrose und spangenförmige periartikuläre

Ossifikationen anterolateral sowie diskrete Synovitis (Röntgen 22. Juni

2021.

und 26. Juli 2022, MRI 13. Mai 2022)

2.

Degeneratives HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1)

mit rezidivierenden Zervikobrachialgien rechts ohne aktuelles radikuläres

Defizit

3.

ADHS (ICD-10 90.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit nennt das Gutachten:

1.

Chronisch intermittierendes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

-

radiologisch

Chondrose und Diskushernie LWK4/5 mit möglicher Affektion der Nervenwurzeln L4

links und L5 links sowie leichtgradige Arthrose der lliosakralgelenke (MRI

13.

Juli 2021)

2.

Verdacht auf Meralgia paraesthetica

links (ICD-10 G57.8)

3.

Chronischer Nikotinabusus, circa 10

Pack-years (ICD-10 F17.1)

4.

Chronischer Cannabiskonsum (ICD-10

F12.1)

5.

Anamnestisch morgendlicher Husten

unklarer Ätiologie (ICD-10 R.05)

-

DD: Bei

Nikotinabusus

-

Aktuell in

fachärztlicher Abklärung und Behandlung.

Der Beschwerdeführer sei in der

bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei durch die orthopädischen

und die neurologischen Einschränkungen begründet. Die aktuell um 30 %

verminderte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Verweistätigkeiten sei einzig

durch die psychiatrischen Einschränkungen begründet. Eine der Behinderung

optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Geeignet seien

körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter

Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,

das längere Stehen und Gehen, das wiederholte Überwinden von Treppen und

unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollten

dabei vermieden werden. Eine solche Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer maximal

zu sechs Stunden pro Tag möglich. Die Leistungseinbusse sei weitgehend durch

die Stundenreduktion abgebildet. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 %, die

Arbeitsunfähigkeit 30 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger

andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit könne die aktuelle

Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 angenommen werden, unterbrochen von der

postoperativ aufgehobenen Arbeitsfähigkeit vom Februar bis Juli 2020. Aus

somatischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden. Mit den im psychiatrischen Teilgutachten

ausgeführten medizinischen Massnahmen könnte aus gutachterlicher Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 90 % in somatisch adaptierten Verweistätigkeiten

erreicht werden. Diese Massnahmen seien ohne weiteres zumutbar

(IV-Nr. 78.1 S 9 f.).

4.2

Das Gutachten der

Gutachterstelle D.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen

medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

beurteilen. Die Experten haben den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven

Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt

(IV-Nr. 78.1 S. 19 ff., 25 ff., 35 ff., 48 f.), die objektiven

Befunde erhoben (IV-Nr. 78.1 S. 21, 28 f., 38 ff., 49 f.) und die

wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 78.1 S. 23 ff.).

Auf dieser Grundlage nahmen sie die medizinische und versicherungsmedizinische

Beurteilung vor und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

(IV-Nrn. 78.1 S. 22 ff., 29 ff., 40 ff., 50 f.). Im Rahmen der

«interdisziplinären Konsensbeurteilung» gelangten die Experten sodann zu einer

gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 78.1 S. 6 ff.), welche vor dem

Hintergrund der objektivierten Befunde nachvollziehbar ist. Die formellen

Vorgaben sind somit erfüllt. Da die Befunde und Diagnosen der Gutachterpersonen

fundiert und nachvollziehbar begründet werden und zu einer schlüssigen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen, erfüllt das

Gutachten sämtliche Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein medizinisches

Gutachten gestellt werden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

4.3

Somit erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten vom 31. Oktober 2022 als voll beweiswertig. In

diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom

21.

November 2022 (IV-Nr. 81 S. 2 ff.) fest, es könne auf

die Beurteilung der begutachtenden Personen abgestellt werden. Der

Beschwerdeführer sei seit Oktober 2019 als Handwerkmeister zu 0 %

arbeitsfähig. In Bezug auf die Abwarttätigkeit (Nebenerwerb) liege kein

Tätigkeitsbeschrieb vor. Sofern das Profil demjenigen des oben aufgeführten

Zumutbarkeitsprofils entspreche, betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % –

entsprechend einer adaptierten Tätigkeit – andernfalls ebenfalls 0 %. Der

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vom 31. Oktober 2022 wird von

den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. A.S. 12).

5.

Es ist nachfolgend auf den

durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen. Zu

überprüfen ist zunächst das Valideneinkommen.

5.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug

ging bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2020 ein (IV-Nr. 2). Der

früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2020. Die in diesem

Zeitpunkt noch durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurden mit

Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) beendet. Somit hat die

Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns unter Einbezug des

Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» korrekterweise auf den 1. Juli 2021

festgesetzt (A.S. 4). Dies ist mit Blick auf Art. 28 Abs. 1

lit. a IVG nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4

S. 405 f. m.w.H.). Somit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den

1.

Juli 2021, womit das in diesem Zeitpunkt – und somit das vor dem

1.

Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.2

hiervor).

5.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.3

Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach

Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und

Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

5.4

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:

1.

Juli 2021 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so

konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel

vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.1).

5.5

Der Beschwerdeführer ist

gelernter Elektromonteur (IV-Nr. 4). Zuletzt übte er ab 1. April 2015

zu 100 % eine berufliche Haupttätigkeit als «Handwerkmeister» bei der

Firma B.___ aus. Diese Anstellung wurde ihm aufgrund seiner gesundheitlichen

Probleme per 31. Oktober 2021 gekündigt (IV-Nr. 43). Vor diesem

Hintergrund ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Arbeit im

Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Parallel dazu ging er einem

regelmässigen Nebenerwerb als Hauswart bei der E.___, [...], nach. Es erscheint

als überwiegend wahrscheinlich, dass er auch diese Tätigkeit im Gesundheitsfall

fortgesetzt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf die

kumulierten, bei den beiden Arbeitgeberinnen erzielten Erwerbseinkommen

abzustellen. Es ist somit korrekt, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der

Berechnung des Valideneinkommens auf die im Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug) vom 12. Dezember 2022 (IV-Nr. 83) aufgeführten

durchschnittlichen Einkommen der beiden Firmen von 2016 bis 2018 von total

CHF 86'234.35 ([CHF 78'175.00 + CHF 7'680.00 +

CHF 78'372.00 + CHF 7'678.00 + CHF 79'120.00

+ CHF 7'678.00] : 3) stützte und das Ergebnis an den Nominallohnindex

für das Jahr 2020 anpasste (: 105.1 [2018] x 106.8 [2020]). Das so

errechnete Valideneinkommen von CHF 87'629.20 wurde vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht beanstandet.

6.

Zu prüfen ist weiter das

Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2021.

6.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein

effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)

beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

6.2

Gestützt auf das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Oktober 2022

(vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer

seit Oktober 2019 möglich wäre, eine adaptierte berufliche Tätigkeit zu einem

Arbeitspensum von 70 % auszuüben (vgl. E. II. 5 hiervor). Nach Lage der

Akten geht der Beschwerdeführer jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nach,

welche eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens

darstellen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zu

Recht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Gemäss

LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, ist von einem monatlichen

Bruttolohn für Männer von CHF 5'792.00 auszugehen (LSE 2020

TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2 «praktische

Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und

Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst»). Dieser Betrag

wurde sodann korrekterweise auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr

hochgerechnet (CHF 5'792.00 x 12 [: 40 x 41,7] =

CHF 72'457.90) und an das Arbeitspensum von 70 % angepasst. Damit

ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 50'720.60. Die

minimale Differenz zur Berechnung der Beschwerdegegnerin (A.S. 4) ergibt

sich aufgrund des durch diese angenommenen Tabellenlohnes von CHF 5'791.00

statt CHF 5'792.00.

6.3

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80).

Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom

17.

Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein

Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Da die Invaliditätsbemessung auf den

1.

Juli 2021 zu beziehen ist, sind die am 1. Januar 2022 in Kraft

getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen nicht zu berücksichtigen (vgl.

auch E. II. 1.2 hiervor).

6.4

6.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in den

angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2024 (für die Zeit ab 1. Juli 2024)

und 25. Juni 2024 (für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) aufgrund

der leidensbedingt erschwerten Eingliederung einen Abzug vom Tabellenlohn von

10.

% vorgenommen. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Bemessung des

Tabellenlohnabzugs für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2023 nicht.

6.4.2

Dem Beschwerdeführer ist es

möglich, eine angepasste Tätigkeit (körperlich sehr leichte Tätigkeit, immer

wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das

wiederholte überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme

knieender und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden.) zu sechs

Stunden täglich ausüben (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die Leistungseinbusse wird

gemäss dem Gutachten vom 31. Oktober 2021 weitgehend durch die

Stundenreduktion abgebildet. Die aufgrund des etwas reduzierten Rendements

festgelegte Leistungseinschränkung von 70 % ist somit beim

Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen (s. Hinweise bei

Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas

Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung

in der Invalidenversicherung, S. 230, N 668 ff.). Da sich die

Arbeitsunfähigkeit von 30 % in adaptierten Verweistätigkeiten einzig durch

psychiatrische Einschränkungen begründet (IV-Nr. 78.1 S. 9) und dem

psychiatrischen Teilgutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, dass es keiner

besonderen angepassten Tätigkeit bedürfe, dem Beschwerdeführer lediglich keine

wechselnde Nacht- oder Dreischichtarbeit empfohlen werde (IV-Nr. 78.1 S.

32), kann auch unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen. Es ist

davon auszugehen, dass diese Empfehlung nicht zu einer relevanten Lohneinbusse

führt, da dem Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkung ein relativ grosses

Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offensteht. Was den Faktor Alter anbelangt,

muss sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Der Beschwerdeführer

war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 54 Jahre alt

und hatte somit noch 11 Dienstjahre vor sich. Auch dieser Umstand bildet mit

Blick auf die konkreten Verhältnisse keinen Anlass für einen Tabellenlohnabzug.

Ebenso sind die vielen Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber und der damit

verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb angefangen werden muss, im

entsprechenden Anforderungsniveau nur von beschränkter Bedeutung. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 2

S. 1) ist und daher auch unter diesem Aspekt kein Tabellenlohnabzug in

Frage kommt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der von der

Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzte Abzug im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f.) nicht zu

beanstanden, soweit er sich auf die Periode von Juli 2021 bis Dezember 2023

bezieht.

6.5

Somit beträgt das

Invalideneinkommen per Juli 2021 total CHF 45'648.50

(CHF 50'720.60 – 10 %). Bei einem Valideneinkommen von

CHF 87'629.20 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 41'980.70 und die

Einschränkung somit gerundet 48 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt –

wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat – zum Bezug einer

Viertelsrente.

7.

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund

der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis

Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.20)

ab diesem Zeitpunkt (1. Januar 2024) ein höherer respektive zusätzlicher

Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Wie erwähnt, sieht die entsprechende

Übergangsbestimmung vor, dass laufende Renten – eine solche liegt hier vor,

nachdem ein Rentenanspruch ab 1. Juli 2021 zu bejahen ist – mit Wirkung

per 1. Januar 2024 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind (vgl.

E. II. 1.3 hiervor).

7.1

Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 2

IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) umschreibt der Bundesrat die

zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die

anwendbaren Korrekturfaktoren. Gestützt darauf erliess der Bundesrat den neuen

Art. 26bis IVV, der am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Laut dessen

Abs. 2 Satz 1 wird das Invalideneinkommen, wenn kein anrechenbares

Erwerbseinkommen vorliegt, nach statistischen Werten (in der Regel jene der

LSE, vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV) bestimmt. Abs. 3 in der vom 1. Januar 2022 bis

31.

Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah (einzig) einen

Tabellenlohnabzug von 10 % für den Fall vor, dass die versicherte Person

aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit

von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht nahm in BGE 150 V 410 eine umfassende Prüfung und Auslegung dieser Bestimmung vor. Es hielt

zunächst fest, die Vorgaben für die Festsetzung der funktionellen

Leistungsfähigkeit durch den (ebenfalls per 1. Januar 2022 eingefügten)

Art. 49 Abs. 1bis IVV seien nicht neu und deshalb kein Grund,

die zusätzliche Berücksichtigung der mit dem bisherigen Tabellenlohnabzug erfassten

Umstände als entbehrlich erscheinen zu lassen (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.2

S. 427 f.). Die sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen, welche

durch die (ebenfalls per 1. Januar 2022 neu gefassten) Art. 26 Abs. 2 und

3.

IVV in einer gegenüber der früheren Praxis erweiterten Form vorgesehen ist,

sei insoweit relevant, als diejenigen Gesichtspunkte, welche im konkreten Fall

zu einer Parallelisierung führen, beim Abzug vom Tabellenlohn nicht nochmals

berücksichtigt werden dürfen. Sie biete aber keine Gewähr für eine vollständige

Erfassung der entsprechenden Faktoren, da es durchaus möglich sei, dass diese

das Valideneinkommen nicht beeinflusst hätten, sich aber auf das

Invalideneinkommen auswirkten (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.3.3 S. 428 f.).

Weiter sei trotz der überaus weiten Formulierung der Delegation im zitierten

Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die bisherigen

Möglichkeiten zur Erreichung eines möglichst konkreten, fallbezogenen

Ergebnisses nicht habe preisgeben wollen (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.1 und

10.2

S. 435 f.). Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

befürwortete Auslegung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der von

Anfang 2022 bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung), welche diese Möglichkeiten

ausschliesse, entspreche deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vor diesem

Hintergrund sei Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der damaligen

Fassung) dahingehend zu verstehen, dass ergänzend zum dort einzig noch

vorgesehenen «Teilzeitabzug» (der allerdings nicht an das Pensum, sondern an

die funktionelle Leistungsfähigkeit anknüpft) auf die bisherigen

Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen sei, soweit aufgrund der gegebenen

Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3

IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten

qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit, Bedarf an weitergehender

Korrektur besteht (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Art. 26bis

Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung bot also

weiterhin Raum für den Einbezug der nach der Rechtsprechung für die

Berücksichtigung und gegebenenfalls Bemessung eines Tabellenlohnabzugs

massgebenden Faktoren.

7.2

7.2.1

Per 1. Januar 2024 wurde

Art. 26bis Abs. 3 IVV geändert. Er lautet nun wie folgt: «Vom

statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die

versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder

weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht

zulässig.». Gegenüber der früheren Fassung ergeben sich zwei Abweichungen,

nämlich erstens die Statuierung eines generellen, pauschalen Tabellenlohnabzugs

von 10 %, der unabhängig von den konkreten Verhältnissen vorzunehmen ist

und bei einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auf 20 % erhöht

wird, und zweitens der explizite Ausschluss weiterer Abzüge.

7.2.2

Die Anpassung der Bestimmung hat

den folgenden Hintergrund (vgl. Eidg. Departement des Innern, Änderung der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV],

Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der

Berechnung des IV-Grads», Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 18. Oktober

2023.

[nachfolgend: Erläuternder Bericht]): Am 6. April 2022 reichte die

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die

Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des

IV-Grads» ein. Die Motion enthielt den Auftrag an den Bundesrat, eine

Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens

mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten

von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Die

Motion nahm Bezug auf neuere Publikationen, namentlich eine im Auftrag der Coop

Rechtsschutz AG verfasste Studie des Büros für Arbeits- und sozialpolitische

Studien (BASS) vom 8. Januar 2021 mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne

LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» (abrufbar

unter

www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV_LSE_GutachtenBASS.pdf;

zuletzt besucht am 20. November 2025; nachfolgend: BASS-Studie) sowie den

Aufsatz von Gabriela Riemer-Kafka und Urban Schwegler, Der Weg zu einem

invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in: SZS 6/2021, S. 287 ff. Die

BASS-Studie gelangte zum Ergebnis, Personen mit gesundheitlichen

Einschränkungen, namentlich auch Rentenbezügerinnen und -bezüger, erzielten im

Durchschnitt Löhne, die deutlich niedriger sind als das allgemeine Lohnniveau.

Riemer-Kafka und Schwegler schlugen vor, die LSE-Werte anhand eines Modells,

welche auf einem von der Schweizerischen Paraplegiker-Stiftung entwickelten

Job-Matching-Tool basiert, zu modifizieren. Die Motion wurde in der Folge von

beiden Räten überwiesen, verbunden mit einer Frist zur Umsetzung bis Ende 2023.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) setzte daraufhin eine

Arbeitsgruppe ein, welche zunächst den Ansatz von Riemer-Kafka / Schwegler

weiterverfolgte und den Versuch unternahm, angepasste LSE-Tabellen zu

entwickeln. Da sich dieser Weg als sehr schwierig erwies, wurde jedoch in der

Folge – in einer gewissen Anlehnung an die BASS-Studie – ein alternatives

Modell mit einem pauschalen arbeitsmarktlichen Abzug auf dem Invalideneinkommen

entwickelt. Dieser ist als dauerhafte Lösung konzipiert (vgl. Erläuternder

Bericht, S. 5). Der Pauschalabzugs beträgt 10 % respektive (bei einer

Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger) 20 %.

7.2.3

Der Bundesrat als

Dispositiv

Verordnungsgeber hat sich demnach in der Umsetzung der Motion der SGK-N nicht

für die zunächst angestrebte Anpassung der LSE-Tabellen, sondern für einen

Pauschalabzug entschieden. Den Anlass dazu boten die in der Motion erwähnten

Ergebnisse der BASS-Studie. Darin wird u.a. ausgeführt (S. 34), die Löhne

von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die keine

IV-Rente beziehen, lägen im Vergleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen

Erwerbstätigen um rund 10 % tiefer. Die Löhne von erwerbstätigen

IV-Rentnerinnen und -Rentnern seien im Vergleich zu voll leistungsfähigen

Erwerbstätigen im Durchschnitt um 14 % niedriger, der Medianlohn sei um 17 %

tiefer (vgl. auch BASS-Studie, S. 18 f.; dort wird auch deutlich, dass der

Totalwert nur unwesentlich niedriger ist als der Wert für die voll

Leistungsfähigen). Unter Ausklammerung von lohnrelevanten Faktoren wie z.B.

Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau (skill level) und Brancheneffekte resultiere

noch ein um 12.4 % tieferer Durchschnittslohn der erwerbstätigen

IV-Rentnerinnen und -Rentner (BASS-Studie, S. 19 und 21) respektive ein um

10 % niedrigerer Durchschnittslohn von Erwerbstätigen mit starken

gesundheitlichen Einschränkungen, aber ohne IV-Rente. Im Kompetenzniveau 1 sei

der Medianlohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern im Vergleich

zum Medianlohn von Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen um 7 %

tiefer; unter Kontrolle der wichtigsten lohnrelevanten Einflussfaktoren

(Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Branche) liege der durchschnittlich

erzielte Lohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern um 9.3 %

unter demjenigen von Personen ohne starke gesundheitliche Einschränkungen. Rund

ein Drittel der erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentner erziele einen Lohn,

der mindestens so hoch sei wie der Medianlohn. Im Kompetenzniveau 1 treffe dies

auf 44 % der IV-Rentnerinnen und 37 % der IV-Rentner zu, im Kompetenzniveau

2 auf 40 % der IV-Rentner und 46 % der IV-Rentnerinnen (vgl. BASS-Studie,

S. 23 und 34 f.). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine

Person den Medianlohn erzielen könne, von einer ganzen Reihe weiterer Faktoren

abhänge (BASS-Studie, S. 34 f.). Die BASS-Studie basiert nicht auf den

LSE, sondern auf den Daten der (aufgrund der Erhebungsform etwas weniger

zuverlässigen, aber eine sehr grosse Zahl von Daten umfassenden)

Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) sowie auf den LSE 2016 und dem

Lohnrechner «Salarium» (vgl. BASS-Studie, S. 2 f.).

7.3 Aus den zitierten Ausführungen der

BASS-Studie wird deutlich, dass sich daraus nicht ohne weiteres ein genereller

Pauschalabzug von 17 % ableiten lässt. So müssten für dessen Bemessung nicht

nur die erwerbstätigen Personen, die eine IV-Rente beziehen, sondern – da

gerade auch Versicherte mit einem Invaliditätsgrad, der knapp unter 40 %

liegt, betroffen sind – ausserdem zumindest ein Teil der gesundheitlich stark

beeinträchtigten Personen ohne IV-Rente einbezogen werden, deren Medianlohn

etwas höher liegt. Sodann wird laut der Studie ein Teil der Differenz durch

andere Faktoren (Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau, Branche) erklärt und wäre

im Rahmen eines generellen Abzugs bei der Invaliditätsbemessung wohl ebenfalls

auszuklammern. Besonders ins Gewicht fällt dabei das Alter, mit dem erhebliche

Lohnunterschiede verbunden sind (Junge erreichen den Medianlohn nur sehr

selten, vgl. BASS-Studie S. 23). Ohne diese Aspekte verbleibt noch eine

gesundheitsbedingte Differenz von 12.4 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und

34). Im Bereich des Kompetenzniveaus 1, das in sehr vielen IV-Verfahren zur

Anwendung gelangt, ist sie laut der Studie spürbar geringer und bewegt sich bei

7 % respektive (unter Ausklammerung der krankheitsfremden Aspekte) auf

knapp 10 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und 34). Dieser Abstand dürfte

sich durch den im Erläuternden Bericht, S. 6, erwähnten Umstand, dass die

Werte der LSE 2020 im Kompetenzniveau 1 nach einer vorgenommenen

Plausibilisierung niedriger ausfielen als jene der LSE 2018, noch ein wenig

reduziert haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der

Pauschalabzug von 10 % (respektive 20 % bei einer Leistungsfähigkeit

von höchstens 50 %) sei generell zu niedrig. Gleichzeitig ist aber nicht

zu übersehen, dass die Unterschiede, nicht zuletzt auch wegen der erwähnten

gesundheitsfremden Faktoren, gross sind und der in der neuen Regelung

enthaltene Passus, weitere Abzüge seien nicht zulässig, die Erzielung eines

möglichst konkreten, fallbezogenen Ergebnisses verunmöglicht, wenn er so

verstanden wird, dass immer und ausschliesslich der Pauschalabzug von 10

respektive 20 % gelten soll. Damit besteht zwar nicht generell, aber doch

im Einzelfall die Möglichkeit, dass ein Invalideneinkommen resultiert, welches

erheblich höher ist als die realistischen Verdienstmöglichkeiten der

versicherten Person. Eine solche Regelung, welche die Berücksichtigung der

konkreten Situation von vornherein ausschliesst, würde jedoch gemäss den

Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 150 V 410 E. 10.1 und 10.2

S. 435 f. (der BGE erging nach dem Erlass der am 1. Januar 2024 in

Kraft getretenen Verordnungsänderung) gegen die Intentionen des Gesetzgebers

verstossen und liefe der Stossrichtung der Motion, die durch die Neufassung von

Art. 26bis Abs. 3 IVV umgesetzt werden sollte, zuwider. Denkbar

erschiene stattdessen, angelehnt an BGE 150 V 410 und im Sinne einer

gesetzeskonformen Auslegung, eine Lösung, welche den Pauschalabzug von 10 %

(bzw. 20 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %)

als Mindest- bzw. Regelabzug versteht, aber parallel dazu eine Bemessung des

Abzugs nach den bisherigen, durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen

zulässt, wobei deren Resultat massgebend ist, wenn es zu einem Abzug von mehr

als 10 % (respektive 20 %) führt. Die vom Beschwerdeführer

propagierte Lösung, wonach der nach den bisherigen Regeln bemessene

Tabellenlohnabzug mit dem Pauschalabzug zu kumulieren wäre, ist dagegen

abzulehnen. Sie hätte umgekehrt zur Folge, dass in einer nicht zu

vernachlässigenden Zahl von Fällen zu hohe Invaliditätsgrade resultieren. In

diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu erwähnen, dass laut der BASS-Studie

zwar nur eine Minderheit, aber doch immerhin 44 % der IV-Rentnerinnen und

37 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 1 erwerbstätig sind, sowie 46 %

der IV-Rentnerinnen und 40 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 2

erwerbstätig sind, den Medianlohn (für das zutreffende Kompetenzniveau und

Geschlecht) gemäss LSE erreichen (vgl. BASS-Studie, S. 23).

7.4 Nach dem Gesagten ist dem

Standpunkt des Beschwerdeführers, der Pauschal-abzug von 10 % sei um den

nach den bisherigen Regeln ermittelten Abzug von ebenfalls 10 % zu erhöhen

und auf 20 % festzusetzen, nicht zu folgen. Als grundsätzlich möglich

erscheint dagegen trotz des Wortlauts von Art. 26bis Abs. 3 IVV

eine Interpretation, welche den Pauschalabzug von 10 % (bzw. 20 %)

als Mindestabzug versteht, der durch einen nach den bisherigen Regeln

bemessenen Abzug ersetzt wird, wenn dieser höher ausfällt. Bezogen auf den

vorliegenden Fall kann die Frage, ob der Pauschalabzug von 10 % generell

gilt oder ob auch ein höherer Abzug infrage kommt, jedoch offenbleiben, da die

bisher gültig gewesenen Grundsätze hier ebenfalls zu einem Abzug von 10 %

führen (vgl. E. II. 6.4.2 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Invaliditätsbemessung erweist sich somit auch in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar

2024 respektive 1. Juli 2024 als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen

und die Verfügungen vom 27. Mai 2024 und 25. Juni 2024 sind zu

bestätigen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng