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Entscheid

VSBES.2024.155

Gutachterstelle

16. September 2024Deutsch15 min

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 11. Februar

Source so.ch

haldem

Urteil vom 16. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gutachterstelle

(Verfügung vom 23. Mai 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], meldete sich am 11. Februar

2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 2). In der Folge erstattete die

Gutachterstelle B.___ am 27. Januar 2022 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein

polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 54.1 ff.), an dem die Dres. C.___

(Orthopädische Chirurgie und Traumatologie), D.___ (Psychiatrie und

Psychotherapie), E.___ (Neurologie) und F.___ (Allgemeine Innere Medizin) als

Sachverständige beteiligt waren. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin im

Vorbescheid vom 1. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht

(IV-Nr. 56), wogegen die Beschwerdeführerin am 28. März 2022 Einwand

erheben liess (IV-Nr. 57).

1.2 Die

Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 1. März 2024 mit, es sei

vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres

Verlaufsgutachten einzuholen (IV-Nr. 99). Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 6. März und 10. April 2024 einwenden, die polydisziplinäre Begutachtung sei

wegen unzulässiger Vorbefassung bei einer anderen Gutachterstelle als der B.___

zufallsbasiert in Auftrag zu geben (IV-Nrn. 102 + 106).

1.3 Am 3. Mai 2024 orientierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die bei der Gutachterstelle B.___

vorgesehen Sachverständigen (IV-Nr. 111):

·

Prof. Dr. med. G.___

(Allgemeine Innere Medizin)

· Dr. med. E.___ (Neurologie)

·

Dr. med. H.___ (Psychiatrie

und Psychotherapie)

·

Dr. med. I.___ (Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates)

1.4 Da die Beschwerdeführerin in

ihrer Eingabe vom 16. Mai 2024 eine Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___

weiterhin ablehnte (IV-Nr. 114), erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2024

eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (Aktenseite /

A.S. 1 ff.):

1.

Die medizinische

Verlaufsbegutachtung ist notwendig und zumutbar.

2.

Es liegt keine

unzulässige Vorbefassung der neurologischen Sachverständigen [Dr. med. E.___]

vor.

3.

Einer allfälligen

Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheid-Dispositivs wird die aufschiebende

Wirkung entzogen (Art. 49 Abs. 5 ATSG).

Die

Beschwerdegegnerin verneinte zudem in der Begründung dieser Verfügung auch eine

Befangenheit der übrigen Sachverständigen Prof. Dr. med. G.___, Dr. med. H.___

und Dr. med. I.___ (s. A.S. 3 Ziff. 8).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 26.

Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 12 ff.):

1.

Die Zwischenverfügung

der [Beschwerdegegnerin] vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere

Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.

3.

Es sei die B.___

gerichtlich aufzufordern, die Fragebögen, Auswertungsbögen und weitere

Unterlagen die SSRI- und TOMM-Tests betreffend herauszugeben.

4.

Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 19. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 27).

2.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 2. September 2024 eine Kostennote ein (A.S. 30 ff.),

welche am 3. September 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.

34).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im hiesigen Beschwerdeverfahren

ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Gutachterstelle

B.___ mit der polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung beauftragt, Ausstandsgründe

gegenüber den vorgesehenen Sachverständigen verneint und einen Einigungsversuch

unterlassen hat.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die einschlägigen Bestimmungen zur

Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche sich

im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie in der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) finden, sind per 1. Januar

2022.

revidiert worden. Diese neuen Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres

Inkrafttretens anwendbar und damit im vorliegenden Fall massgeblich (s. Urteil

des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).

2.2

2.2.1

Erachtet der Versicherungsträger

im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er

je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder

polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar

2022), wobei im vorliegenden Fall nur Letzteres interessiert. Der Bundesrat

kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44

Abs. 7 lit. a ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss der bundesrätlichen

Verordnung haben polydisziplinäre medizinische Gutachten (d.h. Gutachten, an

denen wie hier drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind), bei einer

Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen

(BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die

Vergabe der Aufträge erfolgt bei polydisziplinären Gutachten nach dem

Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die

webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über das

Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar

2022). Dieses Zuweisungsmodell neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen

des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

(BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie gerichtsnotorisch ist,

erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen

Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen

Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie

Kapazitäten verfügen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten

Algorithmus. Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit

verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig

(Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022

E. II. 2.2.1). Bislang sind, soweit ersichtlich, keine Entscheide

ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P

feststellen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24.

Oktober 2018 E. 3.2).

Abweichend von Art. 72bis

Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten, wie hier eines zur

Debatte steht, bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die

bereits das erste Gutachten erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt

sind. Einerseits muss der Auftrag für das Erstgutachten über die Plattform

SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099 KSVI). Da die zufallsbasierte

Auftragserteilung für das Erstgutachten allgemeine Abhängigkeits- und

Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen ein Verlaufsgutachten durch

die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79 E. 7.4.5

S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem Erstgutachten nicht mehr als drei

Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei, ob das Verlaufsgutachten

innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung notwendig ist (a.a.O. E.

7.2

S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Regionale

Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) ein Verlaufsgutachten

empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).

2.2.2

Muss der Versicherungsträger zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen

Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese

kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige

ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1.

Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand,

wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus

anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht

nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist.

Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit

und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der

Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver

Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109

f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den

vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch

Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG, in Kraft seit 1. Januar

2022). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ab,

so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein

Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1

ATSV, in Kraft seit 1. Januar 2022). Dieser kann mündlich oder schriftlich

erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Bei der

Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip (s. dazu

E. II. 2.2.1 hiervor) ist indes kein Einigungsversuch durchzuführen (Art.

7j Abs. 3 ATSV).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin erachtet

die vorgesehenen Sachverständigen einerseits deshalb als befangen, weil das Erstgutachten

der Gutachterstelle B.___ vom 27. Januar 2022 unzulässigerweise auf ein altes

MRI der Halswirbelsäule vom 27. September 2019 abgestellt habe. Die späteren

Erkenntnisse, etwa aus dem MRI vom 4. April 2022, bildeten Indizien dafür, dass

bei der Begutachtung die Befunde nicht richtig erhoben worden seien und man der

Beschwerdeführerin zu Unrecht Unglaubwürdigkeit bei der Beschwerdeschilderung

unterstellt habe. Die Sachverständigen der B.___ müssten sich somit im Rahmen

einer Verlaufsbegutachtung notwendigerweise auch mit der Schlüssigkeit des

Erstgutachtens befassen (A.S. 19 f.). Andererseits hätten der

orthopädische und der psychiatrische Experte der Beschwerdeführerin unbegründet

Aggravation resp. die Vortäuschung von Symptomen vorgeworfen, wobei die

erhobenen psychologischen Testergebnisse nicht nachvollziehbar seien (A.S. 20

f.).

3.2

Der Beschwerdeführerin ist

einmal zu entgegnen, dass die Sachverständigen Dres. G.___, H.___ und I.___,

welche für die Verlaufsbegutachtung vorgesehenen sind, am Vorgutachten gar

nicht beteiligt waren. Somit kann keine Rede davon sein, dass sie ihre frühere

Beurteilung überprüfen müssten. Die blosse Möglichkeit, dass ein Experte

fachlich veranlasst sein könnte, sich mit früheren Gutachten von Kollegen aus der

gleichen Gutachterstelle allenfalls auch kritisch auseinander zu setzen,

begründet noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit (Urteil des

Bundesgerichts 8C_40/2007 vom 5. Mai 2008 E. 4.2). Sonstige Gründe für

eine Befangenheit der erwähnten Sachverständigen bringt die Beschwerdeführerin

nicht vor, womit sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet

erweist.

3.3

Die neurologische Expertin Dr.

med. E.___ war im Gegensatz zu den übrigen Sachverständigen schon am Erstgutachten

beteiligt. Daraus ergibt sich indes nichts für die Beschwerdeführerin.

3.3.1

Die

Beschwerdegegnerin beabsichtigt, bei der Gutachterstelle B.___ ein

Verlaufsgutachten einzuholen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Auftrag an

die Gutachterstelle, heisst es doch dort ausdrücklich «Es bedarf einer

Verlaufsbegutachtung …» (IV-Nr. 108 S. 3). Weiter enthält der für die

Begutachtung vorgesehene Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin die folgenden

«fallspezifischen Fragen» (IV-Nr. 108 S. 8):

Verlaufsbegutachtung

1.

Haben sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der [Beschwerdeführerin] gegenüber

der Situation gemäss Gutachten vom 27. Januar 2022 erheblich verändert? (…)

RAD-spezifische Fragestellungen:

1.

Wie beurteilen Sie die

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit der polydisziplinären

Begutachtung vom 27. Januar 2022

Diese Fragen lassen sich zwar nicht

losgelöst von der Beurteilung im Erstgutachten beantworten. Das ist indes nicht

gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der eigenen

Beurteilung und lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf fehlende

Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30. November

2017.

E. 3.4). Dafür bedarf es vielmehr weiterer Umstände.

3.3.2

Dr. med. E.___ ging im

Erstgutachten davon aus, dass zwischen den subjektiven Beschwerden und den

erhobenen objektiven Befunden eine Diskrepanz bestehe. Sie stellte einerseits

in ihrem neurologischen Teilgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin angebe,

auf der linken Seite weder Berührungen noch Schmerzreize zu spüren. Klinisch fänden

sich aber im übrigen Neurostatus keine Hinweise für eine Hemisymptomatik oder

eine radikuläre Störung (IV-Nr. 54.4 S. 8 Ziff. 7.3). Andererseits

trug die Expertin die interdisziplinäre Konsensbeurteilung mit. Dort wurde

festgehalten, orthopädisch gebe es Inkonsistenzen bei der

Bewegungseinschränkung der HWS trotz eines perfekten postoperativen Status, bei

den diffusen Nacken- und Druckschmerzen auch in Regionen ohne Nachweis einer

Pathologie, beim schwankenden Finger-Boden-Abstand sowie den

Funktionseinschränkungen der linken Schulter und des linken Handgelenks (IV-Nr.

54.1

S. 8 f.). In psychiatrischer Hinsicht wiederum wurden die Beschwerden

als nicht nachvollziehbar taxiert. Die Beschwerdeführerin hinterlasse keinen

schwer depressiven Eindruck. Aufgrund der hoch auffälligen Ergebnisse der zwei

Beschwerdevalidierungsverfahren sei von einer nicht authentischen

Beschwerdeschilderung auszugehen (IV-Nr. 54.1 S. 9).

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es

im Rahmen der klinischen Untersuchung zu den Aufgaben der Gutachtensperson

gehört, sich auch zum beobachteten Verhalten und zur Plausibilität der

geklagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Widersprüche aufzuzeigen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3). Der Umstand,

dass nicht unbesehen auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin

abgestellt wurde, bedeutet im Übrigen nicht zwangsläufig, dass eine Aggravation

vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2018 vom 15. Oktober 2018

E. 4.2). Dr. med. E.___ kann daher unter diesem Blickwinkel keine Befangenheit

unterstellt werden, zumal sich in den Ausführungen im Erstgutachten keine

Anhaltspunkte dafür finden, dass sie und die anderen damals beteiligten

Sachverständigen sich von unsachlichen Überlegungen leiten liessen oder gegenüber

der Beschwerdeführerin ein tendenziöses Verhalten an den Tag gelegt hätten (s.

Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4.2); sie beriefen

sich vielmehr auf die Diskrepanzen zwischen dem beobachteten Verhalten und den

geklagten Beschwerden einerseits sowie den objektivierbaren Befunden aufgrund

der Bildgebung, der klinischen Untersuchung und der psychologischen Testung

andererseits. Inwieweit die betreffenden Feststellungen der Sachverständigen indes

überzeugen und beweiskräftig sind, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von

Bedeutung. Ob der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt richtig und

vollständig abgeklärt wurde, ist eine materielle Frage und erst im Rahmen der

Beweiswürdigung im Endentscheid in der Hauptsache zu behandeln (s. dazu

Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.3.1 und

9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 2). Eine Edition der Unterlagen zum SSRI-

und TOMM-Test erübrigt sich daher im jetzigen Zeitpunkt, so dass offen bleiben

kann, ob überhaupt ein Anspruch auf die Herausgabe solcher Unterlagen besteht.

Sonstige Umstände, welche zur Annahme

einer Befangenheit führen würden, bringt die Beschwerdeführerin keine vor.

Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Expertin Dr. med. E.___

trotz Vorbefassung in der Lage ist, eine Verlaufsbegutachtung unvoreingenommen

und ergebnisoffen durchzuführen. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde

ebenfalls als unbegründet.

3.4

3.4.1

Im vorliegenden Fall geht es, wie

bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin war folglich nicht gehalten, den Auftrag dazu nach dem

Zufallsprinzip zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___

erteilen, welche bereits das Erstgutachten erstattet hatte (a.a.O.). Die dafür

erforderlichen Voraussetzungen waren erfüllt: Einerseits war der Auftrag für

die Erstbegutachtung ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (s.

IV-Nr. 49). Andererseits datiert das Erstgutachten vom 27. Januar 2022,

während die Notwendigkeit eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens mit der

Empfehlung des RAD-Arztes vom 27. Februar 2024 feststand (IV-Nr. 95 S. 2 f.),

also innerhalb von drei Jahren.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin unternahm

keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Sachverständigen zu einigen,

bevor sie ihr Ablehnungsbegehren am 23. Mai 2024 abwies. Dies war hier aber auch

nicht notwendig. Ein Einigungsversuch ist zwar nach dem Wortlaut der Verordnung

dann vorgesehen, wenn der Begutachtungsauftrag nicht nach dem Zufallsprinzip

vergeben wird (Art. 7j Abs. 3 ATSV), was hier, mit der direkten Vergabe des

Auftrags an die Gutachterstelle B.___, an sich der Fall ist. Entscheidend ist jedoch,

dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip eingeführt wurde, um eine ergebnisorientierte

Auswahl der Sachverständigen durch den Versicherungsträger zu verhindern (s. Ausführungsbestimmungen

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(Weiterentwicklung der IV), Erläuternder Bericht des BSV, S. 75 / Art. 7j

Abs. 3 ATSV, https://www.koordination.ch/fileadmin/files/iv/erlaeuterungen/revision_2022/ivv_erlaeuterungen_2022.pdf,

zuletzt besucht am 16. September 2024). Dieses Ziel ist auch in der

vorliegenden Situation gewährleistet (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2): Die

Gutachterstelle B.___ wurde nämlich nicht freihändig für die

Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil sie bereits das Erstgutachten

erstattet hatte. Damals war der Begutachtungsauftrag aber, wie bereits erwähnt,

nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (E. II. 3.4.1 hiervor).

4.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist

abzuweisen. Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein

Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

6.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die Be-

willigung oder Verweigerung von

Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren

keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Durchführung einer Begutachtung,

entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann