VSBES.2024.159
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
25. März 2026Deutsch26 min
2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente
(Verfügung vom 24. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 2002 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich, nachdem am 8. Juni 2021 ein
Früherfassungs-Gespräch stattgefunden hatte (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4),
am 28. Juni 2021 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Dabei wies sie auf
psychische Probleme (mittelgradige depressive Episoden, Angststörung, soziale
Phobie/ADS) hin (IV-Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin zog die medizinischen sowie
die schulisch-erwerblichen Vorakten bei (IV-Nr. 9, 16 ff.). In der Folge wurden
zunächst von November 2021 bis Januar 2022 sowie erneut von Mai 2022 bis
Oktober 2022 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings
in der Institution B.___, durchgeführt (vgl. IV-Nr. 22 f., 27, 30, 32, 34, 37).
Am 18. April 2023 begann die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining in der
Institution C.___ (IV-Nr. 52). Dieses wurde im September 2023 abgebrochen
(IV-Nr. 63).
1.2 Die Beschwerdegegnerin
konsultierte med. pract. D.___ (Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurologie) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), die
am 6. November 2023 eine Stellungnahme abgab (IV-Nr. 64). Anschliessend holte
sie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ (Facharzt für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) vom 3. Januar 2024 ein (IV-Nr. 65),
zu dem med. pract. D.___ am 17. Januar 2024 Stellung nahm (IV-Nr. 66).
Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 18. Januar 2024 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zur
sofortigen Wiederaufnahme und regelmässigen Terminen mit der Psychiatrie-Spitex
auf. Für den Fall, dass sie sich nicht bis zum 31. Januar 2024 mit einem
neuen Spitex-Termin bei der IV-Ausbildungsberaterin gemeldet habe, werde auf
die Säumnisfolgen hingewiesen. Diese bestünden darin, dass die Leistungen
gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn die Beschwerdeführerin der
Aufforderung nicht vollumfänglich nachkomme (IV-Nr. 68). Anlässlich eines
Telefongesprächs vom 26. Januar 2024 konnte geklärt werden, dass die in dem
Schreiben vom 18. Januar 2024 ausserdem erwähnten Urin- und Blutkontrollen
irrtümlich Eingang gefunden hatten und gegenstandslos waren (vgl.
Protokolleintrag vom 26. Januar 2024). Am 31. Januar 2024 meldete sich die
Beschwerdeführerin und verlangte eine Fristverlängerung bis Ende Februar 2024
(vgl. Protokolleintrag vom 31. Januar 2024). In der Folge erfolgte aber keine
Rückmeldung mehr und eine Nachfrage der IV-Ausbildungsberaterin vom
5. März 2024 blieb unbeantwortet (vgl. Protokolleinträge vom 5. und 18. März
2024). Im Mai 2024 meldete sich Frau F.___ von der Praxis G.___ AG und teilte
mit, sie sei von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden (vgl.
Protokolleinträge vom 22. und 27. Mai 2024).
1.3 Mit Vorbescheid vom 19. März
2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde
vorerst keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen erbringen und einen
Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin könne sich
wieder melden, wenn sie zuvor mindestens vier Monate lang durch eine
Psychiatrie-Spitex begleitet worden und bereit sei, diese Begleitung während
einer erneuten Unterstützung durch die IV fortzusetzen (IV-Nr. 70). Die
Beschwerdeführerin erhob am 15. April 2024 Einwand (IV-Nr. 71).
Gleichentags wandte sich Dr. med. H.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
schriftlich an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 73). Diese holte eine
Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.___ vom 22. April 2024 ein
(IV-Nr. 74). Anschliessend wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2024 im Sinne
des Vorbescheids entschieden (IV-Nr. 79; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 26. Juni 2024
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erheben und die folgenden
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei durch die
Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen.
3. Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit der Beschwerdeschrift wird ein
Bericht von Dr. med. H.___ vom 26. Juni 2024 eingereicht (Beschwerdebeilage
[BB] 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.
18 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 31. Oktober 2024 die gestellten Anträge bestätigen (A.S. 24 ff.).
Mit der Replik wird eine Terminanzeige der Praxis I.___ eingereicht (BB 5).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 32). Die Vertretung der
Beschwerdeführerin gibt am 28. Januar 2025 eine Kostennote zu den Akten (A.S.
33 ff.).
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
es die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2024 zu
Recht abgelehnt hat, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu erbringen
und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. Massgebend ist die
seit 1. Januar 2022 geltende gesetzliche Regelung.
2.
2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) habe invalide
oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Der Anspruch besteht gemäss Art. 8 Abs. 1bis
IVG unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der
Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter
(lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der
versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens
(lit. d) zu berücksichtigen. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen u.a. die
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die
Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b
IVG). Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze
1.
und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen
Eingliederungsmassnahme geprüft (Art. 8 Abs. 1ter IVG in der seit 1.
Januar 2022 geltenden Fassung).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die
Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis
und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis
IVG).
3.
3.1
Nach Art. 7 Abs. 1 IVG
muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und
das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) zu
verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung muss die versicherte Person an allen
zumutbaren Massnahmen, die (u. a.) zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art sowie
medizinische Behandlungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b-d IVG). Als zumutbar gilt jede
Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen
sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind
(Art. 7a IVG). Mit dieser Norm, welche mit der 5. IV- Revision am
1.
Januar 2008 eingefügt wurde, strebte der Gesetzgeber – mit dem Ziel
einer Verstärkung der Schadenminderungspflicht – eine Verschiebung der
Beweislast an. Die objektive Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten
Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2,
9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom
22.
Mai 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen).
3.2
Entzieht oder widersetzt sich
eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Laut
Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach
Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
3.3
Nach der Rechtsprechung ist die
fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme
ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine zumutbare Form
allgemeiner Schadenminderung (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24.
Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06
vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher
Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten
hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig
auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar
sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts
8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur
Begründung ihres Entscheids zusammengefasst an, die eingeleiteten
Eingliederungsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen, weil sich die
Beschwerdeführerin geweigert habe, die für eine Verbesserung der
Eingliederungsmöglichkeiten erforderlichen zumutbaren Massnahmen in Anspruch zu
nehmen. Aufgrund der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass die noch
junge Beschwerdeführerin über ein kognitives Potenzial verfüge, welches das
Absolvieren einer Ausbildung erlaube. Zurzeit stünden der Umsetzung dieses
Potenzials Umstände entgegen, welche voraussichtlich durch geeignete Massnahmen
bewältigt werden könnten. Zu diesen Massnahmen gehöre eine psychiatrische
Spitex. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, diese in Anspruch zu
nehmen, und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Daher seien die Leistungen
einzustellen.
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, es sei richtig, dass eine Unterstützung bei einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen
angezeigt sei sowie dass sie gute Ressourcen und das kognitive Potenzial für
eine EFZ-Ausbildung habe. Sie leide jedoch an multiplen psychischen
Erkrankungen, welche die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen als
unzumutbar erscheinen liessen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht
liege deshalb nicht vor. Trotz der sozialen Phobien und Ängste sei die Beschwerdeführerin
äusserst motiviert, sich eine Tagesstruktur aufzubauen und eine Ausbildung
abzuschliessen. Sie sei stets bereit gewesen, die dafür von der
Beschwerdegegnerin vorgesehenen Massnahmen, Behandlungen und Therapien auf sich
zu nehmen. Aufgrund der Krankheit sei es ihr aber nicht möglich gewesen, sich
von Anfang an auf alle Behandler, Therapeuten und Ärzte einzulassen oder alle
Termine wahrzunehmen, denn der soziale Rückzug und das fehlende Vertrauen in
andere Menschen seien gerade Kennzeichen der Krankheit. Was die Spitex
anbelange, sei deren erster Besuch am 29. November 2023 eigenartig verlaufen.
Unmittelbar vor dem dritten Treffen, angesetzt auf den 5. Dezember 2023, sei
die Beschwerdeführerin in Angst geraten. Sie habe daher per Mail mit der
Psychiatrie-Spitex Kontakt aufgenommen, um den Termin zu verschieben. Die
zuständige Person der Psychiatrie-Spitex sei aber trotzdem erschienen, habe
sich Zugang zum Zimmer der Beschwerdeführerin verschafft und das geplante
Gespräch rücksichtslos durchgeführt. Aufgrund dieses Vorfalls sei es der
Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, die Zusammenarbeit mit der Spitex
fortzusetzen. Sie sei aber weiterhin motiviert, an sich zu arbeiten und besuche
eine auf Autismus spezialisierte Therapie in der Praxis G.___ AG [...]. Gemäss
der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ bestehe bei
der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung. Die
diesbezügliche Abklärung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im
Oktober und November 2022 (vgl. E. II. 5.3 hiernach) habe in Bezug auf
derartige Störungen lediglich einen Test umfasst und sei damit ungenügend
gewesen. Es sei die durch Dr. med. H.___ veranlasste Abklärung in der
Praxis I.___ abzuwarten und nach Vorliegen der Ergebnisse eine neue Beurteilung
vorzunehmen.
5.
Zur medizinischen Situation
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
5.1
Während der Schulzeit kam es im
Jahr 2017 zu einer Kontaktierung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes
im Zusammenhang mit einer Mobbing-Situation. Der Bericht über das Erstgespräch
nennt eine ausgeprägte soziale Ängstlichkeit (Verdacht auf soziale Phobie) und
mangelnde Sozialkompetenzen (vgl. IV-Nr. 10 S. 1 f.). Laut einem späteren
Bericht gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seinerzeit die
psychotherapeutische Behandlung nach kurzer Zeit beendet, weil ihr ein
stationärer Aufenthalt «angedroht» worden sei. Sie habe damals eine
medikamentöse Behandlung zur Beruhigung erhalten (vgl. IV-Nr. 47 S. 2).
5.2
In der Anmeldung vom 28. Juni
2021.
erwähnte die Beschwerdeführerin mittelgradige depressive Episoden, eine
Angststörung sowie soziale Phobie/ADS (IV-Nr. 6 S. 7). Im
Früherfassungs-/Intake-Gespräch vom 8. Juni 2021 schilderte sie, wie sie wegen
der psychischen Probleme die Anstellung (es handelte sich um eine Beschäftigung
im Praktikantinnenstatus, vgl. IV-Nr. 29 und 15 S. 2) als Rezeptionistin bei J.___,
verloren hatte (IV-Nr. 4; vgl. auch IV-Nr. 15 S. 14). Dr. med. E.___,
der die Beschwerdeführerin seit April 2020 behandelte, schilderte in einem
Bericht vom 23. April 2021 eine depressive Episode und eine ausgeprägte
Angstsymptomatik, welche sich am ehesten als soziale Phobie einordnen lasse. Unter
der Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin wieder regelmässig ihrer
50%-Anstellung nachgehen können. Bei bekannten, als traumatisierend erlebten
Mobbingerfahrungen seien einige Sitzungen mit EMDR durchgeführt worden, was
jedoch wenig an der Grundsymptomatik geändert habe. Im Verlauf des vergangenen
Monats sei es wieder zu vermehrten Absenzen bei der Arbeit gekommen und es habe
sich erneut eine depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Selbstabwertung
und Hoffnungslosigkeit entwickelt (IV-Nr. 9 S. 4).
5.3
Auf Veranlassung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ fand am 18. Oktober und 3.
November 2022 – offenbar im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, die bei den
IV-Eingliederungsmassnahmen aufgetreten waren und zur Beendigung des
Belastbarkeitstrainings geführt hatten (vgl. E. I. 1.1 hiervor) – eine
neuropsychologische Untersuchung im Spital K.___ statt. Im Bericht vom 24. November
2022.
(IV-Nr. 47) wird eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei
Störungen in den attentionalen Funktionen, Auffälligkeiten in den Bereichen der
Affektivität und der Persönlichkeit sowie Fatigue, Ätiologie psychiatrisch,
diagnostiziert. Die detaillierte neuropsychologische Untersuchung zeigte
unterdurchschnittliche Leistungen bei der Aufmerksamkeit (mittelschwer
beeinträchtigte Konzentrationsleistung; leicht beeinträchtigte
Aufmerksamkeitsteilung; leicht beeinträchtigte Aufmerksamkeitsaktivierung)
sowie bei den Exekutivfunktionen (leicht reduzierte Leistung in der
Handlungsplanung; DD Stressblockade). In allen weiteren untersuchten Bereichen
vermochte die Beschwerdeführerin durchschnittliche, teilweise gar
überdurchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Zur Interpretation wird erklärt,
im Rahmen der psychometrischen Untersuchung hätten sich in der
Aufmerksamkeitsprüfung gesamthaft leichte Einschränkungen gezeigt. Klinisch
zeigten sich Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität und der
Persönlichkeit. Die psychodiagnostische Erfassung bezüglich einer
ADHS-Symptomatik spreche für das Vorliegen von relevanter Unaufmerksamkeit,
Impulsivität und Überaktivität im Erwachsenenalter und weise, kongruent zum
subjektiven Empfinden der Patientin, auf eine ausgeprägte und umfassende
Fatigue hin. Bei subjektivem Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung seien
spezifische psychodiagnostische Verfahren durchgeführt worden. Dabei hätten
sich, kongruent zum klinischen Eindruck, keine richtungsweisenden Befunde
ergeben. Unter Einbezug der Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität
und der Persönlichkeit entsprächen die Befunde gemäss Leitlinien einer leichten
neuropsychologischen Funktionsstörung. Die Diagnosekriterien für das Bestehen
einer ADHS würden nicht sicher erfüllt. Viel wahrscheinlicher scheine es, dass
die Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten seit Kindheit
im Rahmen des psychiatrischen Beschwerdebildes vorlägen. Bei der Patientin bestünden
eine reduzierte psycho-emotionale Belastbarkeit, Müdigkeit und Antriebsmangel. Auf
die kognitiv-psychometrischen Befunde bezugnehmend sollte sie in ihrer
schulischen/beruflichen Leistungsfähigkeit eigentlich nicht massgeblich
beeinträchtigt sein. Im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung sei jedoch davon
auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit starke kontext- und
tagesformabhängige Schwankungen aufweise.
5.4
In einer Mitteilung an die
Institution C.___, in welcher die Beschwerdeführerin ab April 2023 ein
Aufbautraining absolvierte, erklärt Dr. med. E.___, die Beschwerdeführerin
komme weiterhin 14-täglich zu ihm in die Therapie, dabei gehe es um die
bekannten Themen der sozialen Ängste, Selbstunsicherheit und phasenweise
belastenden Gedanken zur Zukunft. Seit einem Monat werde – nach sechs Monaten
ohne Medikamente – ein neues Medikament eingesetzt. Er, der Therapeut, empfehle
eine Weiterführung der laufenden Massnahme mit neu festgelegten, genau und auch
quantitativ formulierten Erreichungszielen. Dabei gehe es darum, dass die
Beschwerdeführerin weiter Selbstwirksamkeit und Erfolge erleben könne. Eine
Stagnation auf dem aktuellen Niveau sei zu wenig motivierend und
selbstwertsteigernd. Zudem unterstütze er die Planung einer begleitenden,
aufsuchenden Unterstützung der Beschwerdeführerin zu Hause und in den
alltäglichen Herausforderungen mit dem Ziel der aufbauenden
Autonomieentwicklung (IV-Nr. 56 S. 8; der zitierte Text enthält kein Datum, er
wurde zwischen April und Juli 2023 verfasst).
5.5
In seinem Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024 (IV-Nr. 65) hält Dr. med. E.___ fest, er
behandle die Beschwerdeführerin seit April 2020. Konsultationen fänden alle
zwei bis drei Wochen statt. Er habe Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestiert
von Oktober bis Dezember 2021, im August, September und Oktober 2022 sowie vom
1.
bis 15. Juni 2023. Als Diagnosen nennt Dr. med. E.___ eine Angststörung
mit sozialphobischer Symptomatik (ICD-10 F40.1) und eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit/bei
ängstlich-unsicherer Persönlichkeit und Status nach rezidivierenden
Ausgrenzungserfahrungen in der Adoleszenz. Befunderhebung und Fremdanamnese
hätten bei Behandlungsbeginn die Diagnose einer depressiven Störung und
sozialen Phobie vor dem Hintergrund einer ängstlich-unsicheren Persönlichkeit
und in der Kindheit und Pubertät erlebten Ausgrenzungserfahrungen ergeben. In
der Entwicklung über die vergangenen drei Jahre habe die Beschwerdeführerin
drei verschiedene Phasen gezeigt. Wiederholt habe sie während mehrerer Wochen
bis Monate den gestellten Anforderungen am Arbeitsplatz und später bei der
Belastungserprobung im Rahmen der IV-Massnahmen zu ihrer Zufriedenheit gerecht
werden können. Dann wiederum hätten sich längere Phasen von sehr tiefer
Belastungsfähigkeit gezeigt, in denen die Angstsymptomatik mit Unfähigkeit,
sich den täglichen Anforderungen zu stellen, dominiert habe. Die sich daraus
entwickelnde Perspektivenlosigkeit und Selbstzweifel bei Selbstabwertung hätten
als rezidivierende depressive Phasen imponiert, in denen sich der soziale
Rückzug und ein Stimmungstief mit phasenweiser Lebensmüdigkeit eingestellt
hätten. Es hätten sich innerfamiliäre Konflikte entwickelt, mit Scham und
Schuldgefühlen bei der Beschwerdeführerin. Eine laufende
IV-Integrationsmassnahme mit Belastungserprobung in der Institution C.___ sei
im Sommer 2023 pausiert worden, um eine Psychiatrie-Spitex-Begleitung
aufzubauen. Dieser Prozess sei aktuell ins Stocken geraten aufgrund sich wieder
entwickelnder Angstsymptome mit Schwierigkeiten, sich auf eine Begleitung der
externen Fachperson einzulassen. Die Beschwerdeführerin verbringe aktuell ihre
Tage im elterlichen Zuhause, wo sie an der Haushaltführung und Betreuung der
Haustiere beteiligt sei. Es fänden Kontakte mit Besuchen bei der Familie des Vaters
statt. Die Beschwerdeführerin berichte von Unzufriedenheit betreffend die
stagnierende Entwicklung, und es schienen sich neuerlich Symptome von
Perspektivenlosigkeit und Selbstzweifel mit Selbstabwertung und Angst vor der
Zukunft zu entwickeln. Gleichzeitig könne festgestellt werden, dass unter
Ausbleiben von altersentsprechenden Anforderungen im Rahmen der beruflichen
Eingliederung die Ängste sistierten und die Stimmung deutlich gebessert sei.
Die aktuelle medikamentöse Behandlung scheine zu einer gewissen Stabilität und
einem angemessenen Tag-Nacht-Rhythmus positiv beizutragen. Eine Prognose zur
Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig schwierig zu stellen, weil die
Integrationsbemühungen stagnierten. Bei weiterführender Betreuung durch
familienexterne Fachkräfte (IV-Coaching, Psychiatrie-Spitex, Psychotherapie)
mit dem Ziel der Selbstwertstärkung und Autonomieentwicklung sehe er bei gutem
kognitivem Potenzial die Prognose weiterhin als gut an. Der Behandlungsplan
umfasse die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung (inklusive Medikation)
und den Aufbau einer stabilen Begleitung durch Psychiatrie-Spitex-Fachpersonen
in der Begleitung der IV-Integrationsmassnahme mit Belastungserprobung und -steigerung.
Bei Scheitern ambulanter Massnahmen sei eine stationäre sozialtherapeutische
Intervention mit integrierter beruflicher Massnahme dringend zu empfehlen.
5.6
Die RAD-Ärztin med. pract. D.___
bezieht sich in ihrer Aktennotiz vom 17. Januar 2024 (AK-Nr. 66) auf die
vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des behandelnden Facharztes Dr. med. E.___,
namentlich bezüglich Diagnosen und Prognose/Behandlungsplan. Auf dieser Basis
gelangt sie zum Schluss, die Wiederaufnahme der Psychiatrie-Spitex sei
notwendig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer Verbesserung der
Symptomlast auszugehen, so dass dann berufliche Massnahmen in kürzerem
Zeitrahmen wieder aufgenommen werden könnten. Aus versicherungsmedizinischer
Sicht seien medizinische Massnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen
Situation mit dem Ziel der Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin
habe bisher zwei Betreuungstermine durch die Psychiatrie-Spitex im Jahr 2023
wahrnehmen können. Die Wiederaufnahme dieser Massnahme mit dem Ziel der
Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen sei zeitnah notwendig und sollte noch im
Januar 2024 erfolgen. Der behandelnde Psychiater möge die notwendige Betreuungsfrequenz
festlegen.
5.7
Dr. med. H.___ führt in seinem
Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 (IV-Nr. 73; vgl. E. I.
1.3
hiervor) aus, er könne die «in der seinerzeitigen Mitteilung gemachten
Diagnosen» bestätigen. Das gleichentags geführte Gespräch (es handelte sich um
das Erstgespräch) habe zusätzlich den Verdacht auf eine Störung aus dem
hyperkinetischen Bereich oder eines Autismus erbracht. Er erachte eine
spezifisch neuropsychologische Untersuchung als angezeigt. Gemäss Aussagen der
Beschwerdeführerin hätten überraschend durchgeführte Besuche der Spitex zu
heftigen Ängsten geführt. Deswegen seien die Kontakte mit der Spitex bislang
nicht wieder aufgenommen worden. Möglicherweise wäre es sinnvoller, anstelle
der Betreuung durch die Spitex eine sozialpädagogische Familienbegleitung
durchzuführen.
5.8
Die RAD-Ärztin med. pract. D.___
erklärte am 22. April 2024, das Schreiben von Dr. med. H.___ ändere nichts an
ihrer Einschätzung vom 17. Januar 2024. Eine neuropsychologische Untersuchung
sei bereits vom 18. Oktober bis 3. November 2022 durchgeführt worden (AK-Nr. 74;
vgl. E. II. 5.3 hiervor).
5.9
In seinem mit der Beschwerde
eingereichten Bericht vom 26. Juni 2024 (BB 3) führt Dr. med. H.___ aus, er
habe das Dossier der Invalidenversicherung einsehen können. Gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin seien die bisherigen Besuche der Spitex als eigenartig
zu bezeichnen. Das damit verbundene Eindringen einer fremden Person in ihre
einzige sichere Welt stelle für die Beschwerdeführerin eine Extrembelastung
dar. Es habe sich in Bezug auf Spitex-Besuche ein massiver Leidensdruck
aufgebaut. Es sei deshalb nicht günstig, weitere Spitex-Besuche anzuordnen.
Klinisch könne eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) nach wie vor nicht
ausgeschlossen werden. Dieser Aspekt sei im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchungen nur durch einen einzelnen Test abgeklärt worden. Er, Dr. med.
H.___, habe deshalb auf September 2024 eine eingehende neuropsychologische
Untersuchung (mit Blick auf eine allfällige ASS) angefordert (der Termin wurde
in der Folge auf den 31. Oktober 2024 verschoben [vgl. A.S. 26 und die
Terminbestätigung der Praxis, BB 5]). Deren Ergebnisse seien abzuwarten und
anschliessend sei das weitere Prozedere zu besprechen.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat
weitere Leistungen (jedenfalls vorerst) verweigert, weil die Beschwerdeführerin
der Aufforderung vom 18. Januar 2024, sich bis 31. Januar 2024 mit vereinbarten
Spitex-Terminen zu melden, auch innerhalb der bis Ende Februar 2024
verlängerten Frist nicht nachgekommen war (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Die
Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen einwenden, bei der angeordneten
Wiederaufnahme der Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex habe es sich nicht
um eine zumutbare Massnahme gehandelt. Angesichts des durch Dr. med. H.___
geäusserten Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung, der im
Verwaltungsverfahren nicht hinreichend geklärt worden sei, hätte die
angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 nicht ergehen dürfen. Die Verfügung sei
deshalb aufzuheben, es seien die Ergebnisse der inzwischen durch Dr. med. H.___
veranlassten, spezifischen Abklärung abzuwarten und anschliessend eine
Neubeurteilung vorzunehmen.
6.2
Die mit dem Schreiben vom 18.
Januar 2024 erfolgte Aufforderung, die Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex
wieder aufzunehmen und der Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 die
vereinbarten Termine mitzuteilen, basierte auf der Empfehlung der RAD-Ärztin med. pract.
D.___ vom 17. Januar 2024 (E. II. 5.6 hiervor), die sich ihrerseits auf die
Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom 3. Januar 2024
(E. II. 5.5 hiervor) stützt. Dessen Einschätzung, wonach das kognitive
Potenzial der Beschwerdeführerin das Absolvieren einer Ausbildung zulassen
sollte, wird durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung (E. II. 5.3
hiervor) gestützt und wird auch nicht bestritten. Dem Bericht von Dr. med.
E.___ ist weiter, in Übereinstimmung mit den Vorakten, zu entnehmen, dass das
Hauptproblem in einer sozialen Phobie besteht, welche das Bestehen der
alltäglichen Anforderungen erschwert und zu negativen Erlebnissen mit daraus
folgenden depressiven Episoden führen kann. Um diese Problematik anzugehen und
die Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen zu ermöglichen, ist nach der
Beurteilung des Arztes im Rahmen eines Behandlungsplans neben einer Fortsetzung
der Psychotherapie (inklusive Medikation) auch die Etablierung einer stabilen
Begleitung durch Fachpersonen einer psychiatrischen Spitex angezeigt. Diese
Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugend. Sie legt auch den Schluss
nahe, dass erneute Eingliederungsmassnahmen ohne derartige Unterstützung
weiterhin keinen nachhaltigen Erfolg versprechen. Es lässt sich daher nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anschliessend eine entsprechende
Aufforderung erlassen und Säumnisfolgen angedroht hat.
6.3
Damit stellt sich die Frage, ob
die Stellungnahmen des anschliessend durch die Beschwerdeführerin beigezogenen
Psychiaters Dr. med. H.___ vom 15. April 2024 und 26. Juni 2024 (E. II.
5.7
und 5.9 hiervor) geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Aussagen im Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Januar
2024.
zu erwecken. Dies ist in Bezug auf das Schreiben vom 15. April 2024 ohne
weiteres zu verneinen, denn dieses wurde unmittelbar nach dem gleichentags
durchgeführten Erstgespräch verfasst, ohne dass Dr. med. H.___ die
Vorakten bekannt gewesen wären. Insbesondere war der durch ihn geäusserte
Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung schon früher geäussert worden und
hatte – neben der im Vordergrund stehenden ADHS-Abklärung – auch Gegenstand der
durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung gebildet (vgl. E. II. 5.3
hiervor). In seiner zweiten Stellungnahme vom 26. Juni 2024 äusserte sich Dr.
med. H.___ in Kenntnis der IV-Akten. Er hielt am geäusserten Verdacht, es
könnte eine Störung aus dem Autismus-Spektrum vorliegen, fest und bemängelte,
zu diesem Aspekt sei im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung nur ein
Test durchgeführt worden. Dieser Einwand ist aber für sich allein nicht
geeignet, Zweifel an den Feststellungen der Beschwerdegegnerin zu begründen. Im
Beschwerdeverfahren wurde denn auch nicht geltend gemacht, die von Dr. med. H.___
veranlasste Untersuchung in der Praxis I.___, welche laut den Ausführungen in
der Replik auf den 31. Oktober 2024 angesetzt war und deren Ergebnisse somit
längst vorliegen müssten, habe diesbezüglich zu neuen Erkenntnissen geführt.
6.4
Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, die Besuche der Spitex seien ungünstig verlaufen, was
dagegenspreche, sie wieder aufzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___
die Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex nachdrücklich empfohlen hatte, weil
er andernfalls, auch vor dem Hintergrund der Familienkonstellation
(symbiotische Beziehung zur Mutter) eine blockierte Situation befürchtete. Der
Arzt nannte auch klare Ziele, welchen die Begleitung durch die Spitex dienen
sollte, wie namentlich die Gewährleistung einer Tagesstruktur und das Einüben
der Fähigkeit, sich im sozialen Kontext (Arbeit, Vorgesetzte, Gruppe, usw.) zu
äussern (vgl. Protokollnotiz vom 23. November 2023). Die ersten beiden Termine,
bestehend aus Besuchen einer dipl. Pflegefachfrau HF Psychiatrie bei der
Beschwerdeführerin zu Hause konnten wie geplant stattfinden, auch wenn die
Beschwerdeführerin erklärt, sie habe das erste Gespräch als eigenartig
empfunden. Der dritte Termin vom 5. Dezember 2023 wurde nach Lage der Akten
durchgeführt, obwohl die Beschwerdeführerin zuvor in einer E-Mail erklärt
hatte, sie wolle ihn absagen (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
S. 4 f.; Arztbericht Dr. med. H.___ vom 26. Juni 2024; Protokollnotiz
vom 5. Dezember 2024). Die genauen Umstände sind unklar, es ist aber aufgrund
der medizinischen Akten, insbesondere der Einschätzung von Dr. med. E.___,
welche auf einer seit April 2020 dauernden Behandlung basiert, davon
auszugehen, dass gerade die Expositionsübungen zur Überwindung des ausgeprägten
Vermeidungsverhaltens ein zentrales Element der Spitex-Begleitung bilden
sollten. Unabhängig davon erscheint der Vorfall vom 5. Dezember 2024 nicht
geeignet, die künftige Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex als unzumutbar
erscheinen zu lassen. Falls allenfalls persönliche Schwierigkeiten mit der
eingesetzten Pflegefachfrau bestanden haben sollten, hätte sich dieses Problem
ohne weiteres durch einen Personenwechsel beheben lassen. Eine Alternative zu
dieser Lösung, welche eine qualifizierte Begleitung ermöglicht, die auch vor
Ort, zu Hause, erfolgt, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann das im Mai 2024
eingerichtete Coaching durch die Praxis G.___ AG nicht als gleichwertiger
Ersatz gelten. Dies ergibt sich schon aus dem E-Mail-Verkehr mit der
Beschwerdegegnerin im Mai 2024, in der seitens der Exponentin der Praxis
erklärt wird, die Beschwerdeführerin habe den Wunsch, «durch mich als Job Coach
begleitet zu werden» (vgl. Protokollauszug vom 22. Mai 2024). Aus den
Darlegungen von Dr. med. E.___ wird deutlich, dass ein Coaching allenfalls
ein Element darstellen kann, welches zusätzlich zur ärztlichen Psychotherapie
und zur Spitex-Begleitung zum Einsatz gelangt; es vermag aber die letztere
nicht zu ersetzen. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang festhält,
die vorgesehene Person seitens der Praxis weise keine gesundheitspflegerischen
Qualifikationen auf, ist dies mit den eigenen Angaben, welche die genannte
Person im E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdegegnerin verwendete, zu vereinbaren.
Genannt werden dort primär Qualifikationen und Ausbildungen aus den Bereichen
Coaching und Case Management. Das Beharren der Beschwerdegegnerin auf der
Weiterführung der Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex ist auch vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden.
6.5
In formeller Hinsicht ist die
Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt vorgegangen. Das Schreiben vom 18. Januar
2024.
(IV-Nr. 68; E. I. 1.2 hiervor) erfüllt die Anforderungen an ein
Mahnschreiben im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21
Abs. 4 ATSG (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die gesetzte Frist bis Ende
Januar 2024 war, wie in der Beschwerdeschrift gerügt wird, eher kurz bemessen
(vgl. A.S. 10). Dem per E-Mail gestellten Antrag, die Frist bis Ende
Februar 2024 zu verlängern, wurde aber umgehend entsprochen (vgl.
Protokolleintrag vom 31. Januar 2024). Die gesamthaft resultierende Frist
von mehr als einem Monat ist auf jeden Fall angemessen.
6.6
Zusammenfassend erweist sich die
Verfügung vom 24. Mai 2024 als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe (A.S. 13, 15) zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer