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Entscheid

VSBES.2024.159

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

25. März 2026Deutsch26 min

2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente

(Verfügung vom 24. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 2002 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich, nachdem am 8. Juni 2021 ein

Früherfassungs-Gespräch stattgefunden hatte (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4),

am 28. Juni 2021 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Dabei wies sie auf

psychische Probleme (mittelgradige depressive Episoden, Angststörung, soziale

Phobie/ADS) hin (IV-Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin zog die medizinischen sowie

die schulisch-erwerblichen Vorakten bei (IV-Nr. 9, 16 ff.). In der Folge wurden

zunächst von November 2021 bis Januar 2022 sowie erneut von Mai 2022 bis

Oktober 2022 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings

in der Institution B.___, durchgeführt (vgl. IV-Nr. 22 f., 27, 30, 32, 34, 37).

Am 18. April 2023 begann die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining in der

Institution C.___ (IV-Nr. 52). Dieses wurde im September 2023 abgebrochen

(IV-Nr. 63).

1.2 Die Beschwerdegegnerin

konsultierte med. pract. D.___ (Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie Neurologie) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), die

am 6. November 2023 eine Stellungnahme abgab (IV-Nr. 64). Anschliessend holte

sie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ (Facharzt für Kinder-

und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) vom 3. Januar 2024 ein (IV-Nr. 65),

zu dem med. pract. D.___ am 17. Januar 2024 Stellung nahm (IV-Nr. 66).

Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 18. Januar 2024 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zur

sofortigen Wiederaufnahme und regelmässigen Terminen mit der Psychiatrie-Spitex

auf. Für den Fall, dass sie sich nicht bis zum 31. Januar 2024 mit einem

neuen Spitex-Termin bei der IV-Ausbildungsberaterin gemeldet habe, werde auf

die Säumnisfolgen hingewiesen. Diese bestünden darin, dass die Leistungen

gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn die Beschwerdeführerin der

Aufforderung nicht vollumfänglich nachkomme (IV-Nr. 68). Anlässlich eines

Telefongesprächs vom 26. Januar 2024 konnte geklärt werden, dass die in dem

Schreiben vom 18. Januar 2024 ausserdem erwähnten Urin- und Blutkontrollen

irrtümlich Eingang gefunden hatten und gegenstandslos waren (vgl.

Protokolleintrag vom 26. Januar 2024). Am 31. Januar 2024 meldete sich die

Beschwerdeführerin und verlangte eine Fristverlängerung bis Ende Februar 2024

(vgl. Protokolleintrag vom 31. Januar 2024). In der Folge erfolgte aber keine

Rückmeldung mehr und eine Nachfrage der IV-Ausbildungsberaterin vom

5. März 2024 blieb unbeantwortet (vgl. Protokolleinträge vom 5. und 18. März

2024). Im Mai 2024 meldete sich Frau F.___ von der Praxis G.___ AG und teilte

mit, sie sei von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden (vgl.

Protokolleinträge vom 22. und 27. Mai 2024).

1.3 Mit Vorbescheid vom 19. März

2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde

vorerst keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen erbringen und einen

Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin könne sich

wieder melden, wenn sie zuvor mindestens vier Monate lang durch eine

Psychiatrie-Spitex begleitet worden und bereit sei, diese Begleitung während

einer erneuten Unterstützung durch die IV fortzusetzen (IV-Nr. 70). Die

Beschwerdeführerin erhob am 15. April 2024 Einwand (IV-Nr. 71).

Gleichentags wandte sich Dr. med. H.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)

schriftlich an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 73). Diese holte eine

Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.___ vom 22. April 2024 ein

(IV-Nr. 74). Anschliessend wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2024 im Sinne

des Vorbescheids entschieden (IV-Nr. 79; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 26. Juni 2024

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erheben und die folgenden

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung vom 24. Mai 2024 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei durch die

Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen.

3. Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit der Beschwerdeschrift wird ein

Bericht von Dr. med. H.___ vom 26. Juni 2024 eingereicht (Beschwerdebeilage

[BB] 3).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.

18 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 31. Oktober 2024 die gestellten Anträge bestätigen (A.S. 24 ff.).

Mit der Replik wird eine Terminanzeige der Praxis I.___ eingereicht (BB 5).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 32). Die Vertretung der

Beschwerdeführerin gibt am 28. Januar 2025 eine Kostennote zu den Akten (A.S.

33 ff.).

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

es die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2024 zu

Recht abgelehnt hat, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu erbringen

und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. Massgebend ist die

seit 1. Januar 2022 geltende gesetzliche Regelung.

2.

2.1

Nach Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) habe invalide

oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Der Anspruch besteht gemäss Art. 8 Abs. 1bis

IVG unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der

Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter

(lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der

versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens

(lit. d) zu berücksichtigen. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen u.a. die

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die

Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b

IVG). Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze

1.

und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen

Eingliederungsmassnahme geprüft (Art. 8 Abs. 1ter IVG in der seit 1.

Januar 2022 geltenden Fassung).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c). Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die

Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis

und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis

IVG).

3.

3.1

Nach Art. 7 Abs. 1 IVG

muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und

das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) zu

verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung muss die versicherte Person an allen

zumutbaren Massnahmen, die (u. a.) zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art sowie

medizinische Behandlungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b-d IVG). Als zumutbar gilt jede

Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen

sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind

(Art. 7a IVG). Mit dieser Norm, welche mit der 5. IV- Revision am

1.

Januar 2008 eingefügt wurde, strebte der Gesetzgeber – mit dem Ziel

einer Verstärkung der Schadenminderungspflicht – eine Verschiebung der

Beweislast an. Die objektive Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme

im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten

Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2,

9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom

22.

Mai 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen).

3.2

Entzieht oder widersetzt sich

eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und

auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Laut

Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung

oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

3.3

Nach der Rechtsprechung ist die

fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme

ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine zumutbare Form

allgemeiner Schadenminderung (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24.

Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06

vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die aus fachärztlicher

Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten

hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig

auszuschöpfen. Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar

sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts

8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur

Begründung ihres Entscheids zusammengefasst an, die eingeleiteten

Eingliederungsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen, weil sich die

Beschwerdeführerin geweigert habe, die für eine Verbesserung der

Eingliederungsmöglichkeiten erforderlichen zumutbaren Massnahmen in Anspruch zu

nehmen. Aufgrund der medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass die noch

junge Beschwerdeführerin über ein kognitives Potenzial verfüge, welches das

Absolvieren einer Ausbildung erlaube. Zurzeit stünden der Umsetzung dieses

Potenzials Umstände entgegen, welche voraussichtlich durch geeignete Massnahmen

bewältigt werden könnten. Zu diesen Massnahmen gehöre eine psychiatrische

Spitex. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, diese in Anspruch zu

nehmen, und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Daher seien die Leistungen

einzustellen.

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, es sei richtig, dass eine Unterstützung bei einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen

angezeigt sei sowie dass sie gute Ressourcen und das kognitive Potenzial für

eine EFZ-Ausbildung habe. Sie leide jedoch an multiplen psychischen

Erkrankungen, welche die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen als

unzumutbar erscheinen liessen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht

liege deshalb nicht vor. Trotz der sozialen Phobien und Ängste sei die Beschwerdeführerin

äusserst motiviert, sich eine Tagesstruktur aufzubauen und eine Ausbildung

abzuschliessen. Sie sei stets bereit gewesen, die dafür von der

Beschwerdegegnerin vorgesehenen Massnahmen, Behandlungen und Therapien auf sich

zu nehmen. Aufgrund der Krankheit sei es ihr aber nicht möglich gewesen, sich

von Anfang an auf alle Behandler, Therapeuten und Ärzte einzulassen oder alle

Termine wahrzunehmen, denn der soziale Rückzug und das fehlende Vertrauen in

andere Menschen seien gerade Kennzeichen der Krankheit. Was die Spitex

anbelange, sei deren erster Besuch am 29. November 2023 eigenartig verlaufen.

Unmittelbar vor dem dritten Treffen, angesetzt auf den 5. Dezember 2023, sei

die Beschwerdeführerin in Angst geraten. Sie habe daher per Mail mit der

Psychiatrie-Spitex Kontakt aufgenommen, um den Termin zu verschieben. Die

zuständige Person der Psychiatrie-Spitex sei aber trotzdem erschienen, habe

sich Zugang zum Zimmer der Beschwerdeführerin verschafft und das geplante

Gespräch rücksichtslos durchgeführt. Aufgrund dieses Vorfalls sei es der

Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, die Zusammenarbeit mit der Spitex

fortzusetzen. Sie sei aber weiterhin motiviert, an sich zu arbeiten und besuche

eine auf Autismus spezialisierte Therapie in der Praxis G.___ AG [...]. Gemäss

der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ bestehe bei

der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung. Die

diesbezügliche Abklärung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im

Oktober und November 2022 (vgl. E. II. 5.3 hiernach) habe in Bezug auf

derartige Störungen lediglich einen Test umfasst und sei damit ungenügend

gewesen. Es sei die durch Dr. med. H.___ veranlasste Abklärung in der

Praxis I.___ abzuwarten und nach Vorliegen der Ergebnisse eine neue Beurteilung

vorzunehmen.

5.

Zur medizinischen Situation

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

5.1

Während der Schulzeit kam es im

Jahr 2017 zu einer Kontaktierung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes

im Zusammenhang mit einer Mobbing-Situation. Der Bericht über das Erstgespräch

nennt eine ausgeprägte soziale Ängstlichkeit (Verdacht auf soziale Phobie) und

mangelnde Sozialkompetenzen (vgl. IV-Nr. 10 S. 1 f.). Laut einem späteren

Bericht gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seinerzeit die

psychotherapeutische Behandlung nach kurzer Zeit beendet, weil ihr ein

stationärer Aufenthalt «angedroht» worden sei. Sie habe damals eine

medikamentöse Behandlung zur Beruhigung erhalten (vgl. IV-Nr. 47 S. 2).

5.2

In der Anmeldung vom 28. Juni

2021.

erwähnte die Beschwerdeführerin mittelgradige depressive Episoden, eine

Angststörung sowie soziale Phobie/ADS (IV-Nr. 6 S. 7). Im

Früherfassungs-/Intake-Gespräch vom 8. Juni 2021 schilderte sie, wie sie wegen

der psychischen Probleme die Anstellung (es handelte sich um eine Beschäftigung

im Praktikantinnenstatus, vgl. IV-Nr. 29 und 15 S. 2) als Rezeptionistin bei J.___,

verloren hatte (IV-Nr. 4; vgl. auch IV-Nr. 15 S. 14). Dr. med. E.___,

der die Beschwerdeführerin seit April 2020 behandelte, schilderte in einem

Bericht vom 23. April 2021 eine depressive Episode und eine ausgeprägte

Angstsymptomatik, welche sich am ehesten als soziale Phobie einordnen lasse. Unter

der Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin wieder regelmässig ihrer

50%-Anstellung nachgehen können. Bei bekannten, als traumatisierend erlebten

Mobbingerfahrungen seien einige Sitzungen mit EMDR durchgeführt worden, was

jedoch wenig an der Grundsymptomatik geändert habe. Im Verlauf des vergangenen

Monats sei es wieder zu vermehrten Absenzen bei der Arbeit gekommen und es habe

sich erneut eine depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Selbstabwertung

und Hoffnungslosigkeit entwickelt (IV-Nr. 9 S. 4).

5.3

Auf Veranlassung des

behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ fand am 18. Oktober und 3.

November 2022 – offenbar im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, die bei den

IV-Eingliederungsmassnahmen aufgetreten waren und zur Beendigung des

Belastbarkeitstrainings geführt hatten (vgl. E. I. 1.1 hiervor) – eine

neuropsychologische Untersuchung im Spital K.___ statt. Im Bericht vom 24. November

2022.

(IV-Nr. 47) wird eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei

Störungen in den attentionalen Funktionen, Auffälligkeiten in den Bereichen der

Affektivität und der Persönlichkeit sowie Fatigue, Ätiologie psychiatrisch,

diagnostiziert. Die detaillierte neuropsychologische Untersuchung zeigte

unterdurchschnittliche Leistungen bei der Aufmerksamkeit (mittelschwer

beeinträchtigte Konzentrationsleistung; leicht beeinträchtigte

Aufmerksamkeitsteilung; leicht beeinträchtigte Aufmerksamkeitsaktivierung)

sowie bei den Exekutivfunktionen (leicht reduzierte Leistung in der

Handlungsplanung; DD Stressblockade). In allen weiteren untersuchten Bereichen

vermochte die Beschwerdeführerin durchschnittliche, teilweise gar

überdurchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Zur Interpretation wird erklärt,

im Rahmen der psychometrischen Untersuchung hätten sich in der

Aufmerksamkeitsprüfung gesamthaft leichte Einschränkungen gezeigt. Klinisch

zeigten sich Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität und der

Persönlichkeit. Die psychodiagnostische Erfassung bezüglich einer

ADHS-Symptomatik spreche für das Vorliegen von relevanter Unaufmerksamkeit,

Impulsivität und Überaktivität im Erwachsenenalter und weise, kongruent zum

subjektiven Empfinden der Patientin, auf eine ausgeprägte und umfassende

Fatigue hin. Bei subjektivem Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung seien

spezifische psychodiagnostische Verfahren durchgeführt worden. Dabei hätten

sich, kongruent zum klinischen Eindruck, keine richtungsweisenden Befunde

ergeben. Unter Einbezug der Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität

und der Persönlichkeit entsprächen die Befunde gemäss Leitlinien einer leichten

neuropsychologischen Funktionsstörung. Die Diagnosekriterien für das Bestehen

einer ADHS würden nicht sicher erfüllt. Viel wahrscheinlicher scheine es, dass

die Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten seit Kindheit

im Rahmen des psychiatrischen Beschwerdebildes vorlägen. Bei der Patientin bestünden

eine reduzierte psycho-emotionale Belastbarkeit, Müdigkeit und Antriebsmangel. Auf

die kognitiv-psychometrischen Befunde bezugnehmend sollte sie in ihrer

schulischen/beruflichen Leistungsfähigkeit eigentlich nicht massgeblich

beeinträchtigt sein. Im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung sei jedoch davon

auszugehen, dass die kognitive Leistungsfähigkeit starke kontext- und

tagesformabhängige Schwankungen aufweise.

5.4

In einer Mitteilung an die

Institution C.___, in welcher die Beschwerdeführerin ab April 2023 ein

Aufbautraining absolvierte, erklärt Dr. med. E.___, die Beschwerdeführerin

komme weiterhin 14-täglich zu ihm in die Therapie, dabei gehe es um die

bekannten Themen der sozialen Ängste, Selbstunsicherheit und phasenweise

belastenden Gedanken zur Zukunft. Seit einem Monat werde – nach sechs Monaten

ohne Medikamente – ein neues Medikament eingesetzt. Er, der Therapeut, empfehle

eine Weiterführung der laufenden Massnahme mit neu festgelegten, genau und auch

quantitativ formulierten Erreichungszielen. Dabei gehe es darum, dass die

Beschwerdeführerin weiter Selbstwirksamkeit und Erfolge erleben könne. Eine

Stagnation auf dem aktuellen Niveau sei zu wenig motivierend und

selbstwertsteigernd. Zudem unterstütze er die Planung einer begleitenden,

aufsuchenden Unterstützung der Beschwerdeführerin zu Hause und in den

alltäglichen Herausforderungen mit dem Ziel der aufbauenden

Autonomieentwicklung (IV-Nr. 56 S. 8; der zitierte Text enthält kein Datum, er

wurde zwischen April und Juli 2023 verfasst).

5.5

In seinem Bericht an die

Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024 (IV-Nr. 65) hält Dr. med. E.___ fest, er

behandle die Beschwerdeführerin seit April 2020. Konsultationen fänden alle

zwei bis drei Wochen statt. Er habe Arbeitsunfähigkeiten von 100 % attestiert

von Oktober bis Dezember 2021, im August, September und Oktober 2022 sowie vom

1.

bis 15. Juni 2023. Als Diagnosen nennt Dr. med. E.___ eine Angststörung

mit sozialphobischer Symptomatik (ICD-10 F40.1) und eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) mit/bei

ängstlich-unsicherer Persönlichkeit und Status nach rezidivierenden

Ausgrenzungserfahrungen in der Adoleszenz. Befunderhebung und Fremdanamnese

hätten bei Behandlungsbeginn die Diagnose einer depressiven Störung und

sozialen Phobie vor dem Hintergrund einer ängstlich-unsicheren Persönlichkeit

und in der Kindheit und Pubertät erlebten Ausgrenzungserfahrungen ergeben. In

der Entwicklung über die vergangenen drei Jahre habe die Beschwerdeführerin

drei verschiedene Phasen gezeigt. Wiederholt habe sie während mehrerer Wochen

bis Monate den gestellten Anforderungen am Arbeitsplatz und später bei der

Belastungserprobung im Rahmen der IV-Massnahmen zu ihrer Zufriedenheit gerecht

werden können. Dann wiederum hätten sich längere Phasen von sehr tiefer

Belastungsfähigkeit gezeigt, in denen die Angstsymptomatik mit Unfähigkeit,

sich den täglichen Anforderungen zu stellen, dominiert habe. Die sich daraus

entwickelnde Perspektivenlosigkeit und Selbstzweifel bei Selbstabwertung hätten

als rezidivierende depressive Phasen imponiert, in denen sich der soziale

Rückzug und ein Stimmungstief mit phasenweiser Lebensmüdigkeit eingestellt

hätten. Es hätten sich innerfamiliäre Konflikte entwickelt, mit Scham und

Schuldgefühlen bei der Beschwerdeführerin. Eine laufende

IV-Integrationsmassnahme mit Belastungserprobung in der Institution C.___ sei

im Sommer 2023 pausiert worden, um eine Psychiatrie-Spitex-Begleitung

aufzubauen. Dieser Prozess sei aktuell ins Stocken geraten aufgrund sich wieder

entwickelnder Angstsymptome mit Schwierigkeiten, sich auf eine Begleitung der

externen Fachperson einzulassen. Die Beschwerdeführerin verbringe aktuell ihre

Tage im elterlichen Zuhause, wo sie an der Haushaltführung und Betreuung der

Haustiere beteiligt sei. Es fänden Kontakte mit Besuchen bei der Familie des Vaters

statt. Die Beschwerdeführerin berichte von Unzufriedenheit betreffend die

stagnierende Entwicklung, und es schienen sich neuerlich Symptome von

Perspektivenlosigkeit und Selbstzweifel mit Selbstabwertung und Angst vor der

Zukunft zu entwickeln. Gleichzeitig könne festgestellt werden, dass unter

Ausbleiben von altersentsprechenden Anforderungen im Rahmen der beruflichen

Eingliederung die Ängste sistierten und die Stimmung deutlich gebessert sei.

Die aktuelle medikamentöse Behandlung scheine zu einer gewissen Stabilität und

einem angemessenen Tag-Nacht-Rhythmus positiv beizutragen. Eine Prognose zur

Arbeitsfähigkeit sei gegenwärtig schwierig zu stellen, weil die

Integrationsbemühungen stagnierten. Bei weiterführender Betreuung durch

familienexterne Fachkräfte (IV-Coaching, Psychiatrie-Spitex, Psychotherapie)

mit dem Ziel der Selbstwertstärkung und Autonomieentwicklung sehe er bei gutem

kognitivem Potenzial die Prognose weiterhin als gut an. Der Behandlungsplan

umfasse die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung (inklusive Medikation)

und den Aufbau einer stabilen Begleitung durch Psychiatrie-Spitex-Fachpersonen

in der Begleitung der IV-Integrationsmassnahme mit Belastungserprobung und -steigerung.

Bei Scheitern ambulanter Massnahmen sei eine stationäre sozialtherapeutische

Intervention mit integrierter beruflicher Massnahme dringend zu empfehlen.

5.6

Die RAD-Ärztin med. pract. D.___

bezieht sich in ihrer Aktennotiz vom 17. Januar 2024 (AK-Nr. 66) auf die

vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des behandelnden Facharztes Dr. med. E.___,

namentlich bezüglich Diagnosen und Prognose/Behandlungsplan. Auf dieser Basis

gelangt sie zum Schluss, die Wiederaufnahme der Psychiatrie-Spitex sei

notwendig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer Verbesserung der

Symptomlast auszugehen, so dass dann berufliche Massnahmen in kürzerem

Zeitrahmen wieder aufgenommen werden könnten. Aus versicherungsmedizinischer

Sicht seien medizinische Massnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen

Situation mit dem Ziel der Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin

habe bisher zwei Betreuungstermine durch die Psychiatrie-Spitex im Jahr 2023

wahrnehmen können. Die Wiederaufnahme dieser Massnahme mit dem Ziel der

Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen sei zeitnah notwendig und sollte noch im

Januar 2024 erfolgen. Der behandelnde Psychiater möge die notwendige Betreuungsfrequenz

festlegen.

5.7

Dr. med. H.___ führt in seinem

Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 (IV-Nr. 73; vgl. E. I.

1.3

hiervor) aus, er könne die «in der seinerzeitigen Mitteilung gemachten

Diagnosen» bestätigen. Das gleichentags geführte Gespräch (es handelte sich um

das Erstgespräch) habe zusätzlich den Verdacht auf eine Störung aus dem

hyperkinetischen Bereich oder eines Autismus erbracht. Er erachte eine

spezifisch neuropsychologische Untersuchung als angezeigt. Gemäss Aussagen der

Beschwerdeführerin hätten überraschend durchgeführte Besuche der Spitex zu

heftigen Ängsten geführt. Deswegen seien die Kontakte mit der Spitex bislang

nicht wieder aufgenommen worden. Möglicherweise wäre es sinnvoller, anstelle

der Betreuung durch die Spitex eine sozialpädagogische Familienbegleitung

durchzuführen.

5.8

Die RAD-Ärztin med. pract. D.___

erklärte am 22. April 2024, das Schreiben von Dr. med. H.___ ändere nichts an

ihrer Einschätzung vom 17. Januar 2024. Eine neuropsychologische Untersuchung

sei bereits vom 18. Oktober bis 3. November 2022 durchgeführt worden (AK-Nr. 74;

vgl. E. II. 5.3 hiervor).

5.9

In seinem mit der Beschwerde

eingereichten Bericht vom 26. Juni 2024 (BB 3) führt Dr. med. H.___ aus, er

habe das Dossier der Invalidenversicherung einsehen können. Gemäss den Angaben

der Beschwerdeführerin seien die bisherigen Besuche der Spitex als eigenartig

zu bezeichnen. Das damit verbundene Eindringen einer fremden Person in ihre

einzige sichere Welt stelle für die Beschwerdeführerin eine Extrembelastung

dar. Es habe sich in Bezug auf Spitex-Besuche ein massiver Leidensdruck

aufgebaut. Es sei deshalb nicht günstig, weitere Spitex-Besuche anzuordnen.

Klinisch könne eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) nach wie vor nicht

ausgeschlossen werden. Dieser Aspekt sei im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchungen nur durch einen einzelnen Test abgeklärt worden. Er, Dr. med.

H.___, habe deshalb auf September 2024 eine eingehende neuropsychologische

Untersuchung (mit Blick auf eine allfällige ASS) angefordert (der Termin wurde

in der Folge auf den 31. Oktober 2024 verschoben [vgl. A.S. 26 und die

Terminbestätigung der Praxis, BB 5]). Deren Ergebnisse seien abzuwarten und

anschliessend sei das weitere Prozedere zu besprechen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat

weitere Leistungen (jedenfalls vorerst) verweigert, weil die Beschwerdeführerin

der Aufforderung vom 18. Januar 2024, sich bis 31. Januar 2024 mit vereinbarten

Spitex-Terminen zu melden, auch innerhalb der bis Ende Februar 2024

verlängerten Frist nicht nachgekommen war (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Die

Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen einwenden, bei der angeordneten

Wiederaufnahme der Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex habe es sich nicht

um eine zumutbare Massnahme gehandelt. Angesichts des durch Dr. med. H.___

geäusserten Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung, der im

Verwaltungsverfahren nicht hinreichend geklärt worden sei, hätte die

angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 nicht ergehen dürfen. Die Verfügung sei

deshalb aufzuheben, es seien die Ergebnisse der inzwischen durch Dr. med. H.___

veranlassten, spezifischen Abklärung abzuwarten und anschliessend eine

Neubeurteilung vorzunehmen.

6.2

Die mit dem Schreiben vom 18.

Januar 2024 erfolgte Aufforderung, die Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex

wieder aufzunehmen und der Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2024 die

vereinbarten Termine mitzuteilen, basierte auf der Empfehlung der RAD-Ärztin med. pract.

D.___ vom 17. Januar 2024 (E. II. 5.6 hiervor), die sich ihrerseits auf die

Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom 3. Januar 2024

(E. II. 5.5 hiervor) stützt. Dessen Einschätzung, wonach das kognitive

Potenzial der Beschwerdeführerin das Absolvieren einer Ausbildung zulassen

sollte, wird durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung (E. II. 5.3

hiervor) gestützt und wird auch nicht bestritten. Dem Bericht von Dr. med.

E.___ ist weiter, in Übereinstimmung mit den Vorakten, zu entnehmen, dass das

Hauptproblem in einer sozialen Phobie besteht, welche das Bestehen der

alltäglichen Anforderungen erschwert und zu negativen Erlebnissen mit daraus

folgenden depressiven Episoden führen kann. Um diese Problematik anzugehen und

die Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen zu ermöglichen, ist nach der

Beurteilung des Arztes im Rahmen eines Behandlungsplans neben einer Fortsetzung

der Psychotherapie (inklusive Medikation) auch die Etablierung einer stabilen

Begleitung durch Fachpersonen einer psychiatrischen Spitex angezeigt. Diese

Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugend. Sie legt auch den Schluss

nahe, dass erneute Eingliederungsmassnahmen ohne derartige Unterstützung

weiterhin keinen nachhaltigen Erfolg versprechen. Es lässt sich daher nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anschliessend eine entsprechende

Aufforderung erlassen und Säumnisfolgen angedroht hat.

6.3

Damit stellt sich die Frage, ob

die Stellungnahmen des anschliessend durch die Beschwerdeführerin beigezogenen

Psychiaters Dr. med. H.___ vom 15. April 2024 und 26. Juni 2024 (E. II.

5.7

und 5.9 hiervor) geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Aussagen im Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Januar

2024.

zu erwecken. Dies ist in Bezug auf das Schreiben vom 15. April 2024 ohne

weiteres zu verneinen, denn dieses wurde unmittelbar nach dem gleichentags

durchgeführten Erstgespräch verfasst, ohne dass Dr. med. H.___ die

Vorakten bekannt gewesen wären. Insbesondere war der durch ihn geäusserte

Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung schon früher geäussert worden und

hatte – neben der im Vordergrund stehenden ADHS-Abklärung – auch Gegenstand der

durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung gebildet (vgl. E. II. 5.3

hiervor). In seiner zweiten Stellungnahme vom 26. Juni 2024 äusserte sich Dr.

med. H.___ in Kenntnis der IV-Akten. Er hielt am geäusserten Verdacht, es

könnte eine Störung aus dem Autismus-Spektrum vorliegen, fest und bemängelte,

zu diesem Aspekt sei im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung nur ein

Test durchgeführt worden. Dieser Einwand ist aber für sich allein nicht

geeignet, Zweifel an den Feststellungen der Beschwerdegegnerin zu begründen. Im

Beschwerdeverfahren wurde denn auch nicht geltend gemacht, die von Dr. med. H.___

veranlasste Untersuchung in der Praxis I.___, welche laut den Ausführungen in

der Replik auf den 31. Oktober 2024 angesetzt war und deren Ergebnisse somit

längst vorliegen müssten, habe diesbezüglich zu neuen Erkenntnissen geführt.

6.4

Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, die Besuche der Spitex seien ungünstig verlaufen, was

dagegenspreche, sie wieder aufzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___

die Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex nachdrücklich empfohlen hatte, weil

er andernfalls, auch vor dem Hintergrund der Familienkonstellation

(symbiotische Beziehung zur Mutter) eine blockierte Situation befürchtete. Der

Arzt nannte auch klare Ziele, welchen die Begleitung durch die Spitex dienen

sollte, wie namentlich die Gewährleistung einer Tagesstruktur und das Einüben

der Fähigkeit, sich im sozialen Kontext (Arbeit, Vorgesetzte, Gruppe, usw.) zu

äussern (vgl. Protokollnotiz vom 23. November 2023). Die ersten beiden Termine,

bestehend aus Besuchen einer dipl. Pflegefachfrau HF Psychiatrie bei der

Beschwerdeführerin zu Hause konnten wie geplant stattfinden, auch wenn die

Beschwerdeführerin erklärt, sie habe das erste Gespräch als eigenartig

empfunden. Der dritte Termin vom 5. Dezember 2023 wurde nach Lage der Akten

durchgeführt, obwohl die Beschwerdeführerin zuvor in einer E-Mail erklärt

hatte, sie wolle ihn absagen (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift,

S. 4 f.; Arztbericht Dr. med. H.___ vom 26. Juni 2024; Protokollnotiz

vom 5. Dezember 2024). Die genauen Umstände sind unklar, es ist aber aufgrund

der medizinischen Akten, insbesondere der Einschätzung von Dr. med. E.___,

welche auf einer seit April 2020 dauernden Behandlung basiert, davon

auszugehen, dass gerade die Expositionsübungen zur Überwindung des ausgeprägten

Vermeidungsverhaltens ein zentrales Element der Spitex-Begleitung bilden

sollten. Unabhängig davon erscheint der Vorfall vom 5. Dezember 2024 nicht

geeignet, die künftige Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex als unzumutbar

erscheinen zu lassen. Falls allenfalls persönliche Schwierigkeiten mit der

eingesetzten Pflegefachfrau bestanden haben sollten, hätte sich dieses Problem

ohne weiteres durch einen Personenwechsel beheben lassen. Eine Alternative zu

dieser Lösung, welche eine qualifizierte Begleitung ermöglicht, die auch vor

Ort, zu Hause, erfolgt, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann das im Mai 2024

eingerichtete Coaching durch die Praxis G.___ AG nicht als gleichwertiger

Ersatz gelten. Dies ergibt sich schon aus dem E-Mail-Verkehr mit der

Beschwerdegegnerin im Mai 2024, in der seitens der Exponentin der Praxis

erklärt wird, die Beschwerdeführerin habe den Wunsch, «durch mich als Job Coach

begleitet zu werden» (vgl. Protokollauszug vom 22. Mai 2024). Aus den

Darlegungen von Dr. med. E.___ wird deutlich, dass ein Coaching allenfalls

ein Element darstellen kann, welches zusätzlich zur ärztlichen Psychotherapie

und zur Spitex-Begleitung zum Einsatz gelangt; es vermag aber die letztere

nicht zu ersetzen. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang festhält,

die vorgesehene Person seitens der Praxis weise keine gesundheitspflegerischen

Qualifikationen auf, ist dies mit den eigenen Angaben, welche die genannte

Person im E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdegegnerin verwendete, zu vereinbaren.

Genannt werden dort primär Qualifikationen und Ausbildungen aus den Bereichen

Coaching und Case Management. Das Beharren der Beschwerdegegnerin auf der

Weiterführung der Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex ist auch vor diesem

Hintergrund nicht zu beanstanden.

6.5

In formeller Hinsicht ist die

Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt vorgegangen. Das Schreiben vom 18. Januar

2024.

(IV-Nr. 68; E. I. 1.2 hiervor) erfüllt die Anforderungen an ein

Mahnschreiben im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21

Abs. 4 ATSG (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die gesetzte Frist bis Ende

Januar 2024 war, wie in der Beschwerdeschrift gerügt wird, eher kurz bemessen

(vgl. A.S. 10). Dem per E-Mail gestellten Antrag, die Frist bis Ende

Februar 2024 zu verlängern, wurde aber umgehend entsprochen (vgl.

Protokolleintrag vom 31. Januar 2024). Die gesamthaft resultierende Frist

von mehr als einem Monat ist auf jeden Fall angemessen.

6.6

Zusammenfassend erweist sich die

Verfügung vom 24. Mai 2024 als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe (A.S. 13, 15) zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer