VSBES.2024.16
Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung
29. August 2024Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die im Juni 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Oktober 2006 eine halbe
Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1292 ff.)
und meldete sich im Juli 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an
(AK-Nr. 1169). Diese richtete ihr nach erstmaliger Zusprache mit Verfügung
vom 16. November 2007 (AK-Nr. 1115 ff.) Ergänzungsleistungen
aus. Zuletzt rechtskräftig über den Anspruch verfügt wurde mit Verfügung vom
6. Februar 2023 (AK-Nr. 247).
1.2 Im Juni 2023 erreichte die
Beschwerdeführerin das ordentliche Pensionsalter, weshalb ihre IV-Rente per
1. Juli 2023 durch eine höhere Altersrente abgelöst wurde
(AK-Nr. 176). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin daher
am 21. Juni 2023 um Einreichung weiterer Unterlagen zur Neuberechnung ihres
Ergänzungsleistungsanspruchs (AK-Nr. 162). Nach Eingang dieser Unterlagen
am 19. August 2023 (vgl. AK-Nr. 138) berechnete die
Beschwerdegegnerin den Anspruch mit Verfügung vom 19. Oktober 2023
rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 und dem 1. Oktober 2023 neu und
forderte Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 3'456.00 zurück. Zur
Begründung führte sie aus, die Neuberechnung und die daraus resultierende
Rückforderung erfolge aufgrund der Berücksichtigung der im Vergleich zur
Invalidenrente höher ausfallenden Altersrente per 1. Juli 2023 sowie einer
Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2023 (AK-Nr. 129). Eine am
14. November 2023 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache
(AK-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2023 ab (AK-Nr. 75 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2024 erhebt die Beschwerdeführerin
am 26. Januar 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung, den Verzicht auf die
Rückforderung sowie die Neuberechnung ihres Anspruches auf Ergänzungsleistungen
(AK-Nr. 2 ff., Aktenseiten [A.S] 6 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 19. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (A.S. 11).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 11. Februar 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der
Beschwerde und den dort gestellten Anträgen fest (A.S. 16 f.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 14. Dezember 2023 sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerde beim
Versicherungsgericht ist nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] zulässiges
Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde auch
eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024
(Beschwerdebeilage [BB] 8) betreffend Ansprüche auf Ergänzungsleistungen
ab Januar 2024 beigelegt und bringt in ihrer Beschwerde diverse diese Verfügung
betreffende Rügen vor (A.S. 6 ff.). Die Verfügung vom 5. Januar
2024.
ist mittels Einsprache anfechtbar. Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024 kann daher nicht Beschwerde beim
Versicherungsgericht ergriffen werden. Sofern die Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 5. Januar 2024 zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde
macht, ist darauf folglich nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat
bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2024 (AK-Nr. 64) angekündigt,
die Verfügung vom 5. Januar 2024 zu korrigieren und den
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 neu
zu berechnen. Auf eine Weiterleitung der Beschwerde zur Behandlung derselben
als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 ist deshalb
vorliegend zu verzichten.
1.3
1.3.1
Gegenstand des Verfahrens ist
somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem
1.
Juli 2023 bis und mit Dezember 2023. Die mit Verfügung vom
5.
Januar 2024 festgelegten Ergänzungsleistungsansprüche der
Beschwerdeführerin ab Januar 2024 sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, da diesbezüglich kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die
Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 (vgl. AK-Nr. 64) eine
Neufestlegung derselben in Aussicht gestellt hat.
1.3.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]).
1.3.3
Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheid sind in der Zeit von Juli 2023 bis und mit Oktober 2023
bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 9'548.00 sowie eine damit
verbundene Rückforderung in Höhe von CHF 3'456.00. Weiter legt er den
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab November 2023 bis
Dezember 2023 auf CHF 1'507.00 monatlich fest. Im Streit liegen somit
Ergänzungsleistungsansprüche von insgesamt CHF 12'562.00
(CHF 9'548.00 [für die Monate Juli bis Oktober 2023] + 2 x
CHF 1'507.00 [November und Dezember 2023]). Diese Summe liegt unter der
Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Dies gilt auch, wenn man für November
und Dezember 2023 von einem anderen Streitwert ausgeht. Die Beschwerdeführerin
ist mit der Rückforderung und der Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen
nicht einverstanden, beziffert ihr Begehren aber nicht. Da aber – wie zu zeigen
sein wird – ihr Anspruch nicht über der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00
liegt, entscheidet der Vizepräsident des Versicherungsgerichts die vorliegende
Angelegenheit, als Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher
Zuständigkeit.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt
sinngemäss vor, ihr seien die strittigen Ergänzungsleistungen mit
rechtskräftiger Verfügung vom 6. Februar 2023 zugesprochen worden. Später
eingetretene Änderungen dürften nicht zu einer Reduktion führen, es liege kein
unrechtmässiger Bezug vor (A.S. 6). Weiter begehrt die Beschwerdeführerin
infolge Erhöhung der Bruttomietkosten per 1. Oktober 2023 sowie Erhöhung
ihrer Krankenkassenprämien per 1. August 2023 eine Berücksichtigung
vergleichsweise höherer Ausgaben in der EL-Anspruchsberechnung und leitet
daraus einen höheren EL-Anspruch ab als von der Beschwerdegegnerin verfügt.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung
konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne
Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.1.2
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG
sind formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der ihr zu
Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
2.1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Ein
unrechtmässiger Bezug liegt u. a. vor, wenn eine Leistung gestützt auf
Art. 17 ATSG anzupassen wäre, diese Anpassung aber nicht vorgenommen wird
und deswegen ein zu hoher Betrag ausgerichtet wird (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz 14 zu Art. 25 ATSG). Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Anpassung nachträglich rückwirkend vorgenommen werden
kann.
2.2
Auf den 1. Januar 2021 sind
diverse gesetzliche Neuerungen bzw. Änderungen im ELG in Kraft getreten
(EL-Reform). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März
2019.
gilt für Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform
insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen
Verlust des Anspruches auf jährliche Ergänzungsleistungen zur Folge hat,
während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (also längstens bis zum
31.
Dezember 2023) das bisherige Recht.
2.2.1
Eine per 1. Januar 2021 in
Kraft getretene Änderung betrifft die ausgabenseitige Anrechnung der Kosten für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Gemäss Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG sind die Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung als Ausgaben bei der EL-Anspruchsberechnung zu
berücksichtigen. Vor Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 wurde
gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (in der am 31. Dezember
2020.
gültigen Fassung [aELG]) ein Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen
Durchschnittsprämie inkl. Unfalldeckung als Ausgabe anerkannt, unabhängig von
der Höhe der effektiv zu leistenden Prämie. Lag die tatsächliche Prämie unter
diesem Pauschalbetrag, wurde der (höhere) Pauschalbetrag (entsprechend der
kantonalen Durchschnittsprämie) als Ausgabe angerechnet, lag die tatsächliche
Prämie darüber, ebenfalls. Mit der EL-Reform wurde Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG dahingehend ergänzt, als dass nunmehr nach dem Wortlaut des
Gesetzes weiterhin die kantonale Durchschnittsprämie, «höchstens jedoch die
tatsächliche Prämie» als Ausgabe anerkannt wird. Mit anderen Worten wird damit
nach den neurechtlichen Bestimmungen in alle jenen Fällen, in denen die effektive
Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, weiterhin die (tiefere)
kantonale Durchschnittsprämie als Ausgabe für die Krankenkassenprämien anerkannt.
Wo die tatsächlich zu leistende Prämie aber tiefer als die kantonale
Durchschnittsprämie ausfällt, wird nach neurechtlichen Bestimmungen nurmehr die
effektiv (unter der kantonalen Durchschnittsprämie liegende) zu bezahlende
Prämie als Ausgabe berücksichtigt.
2.2.2
Eine weitere per 1. Januar
2021.
in Kraft getretene Änderung betrifft die anrechenbaren Ausgaben für
Mietzinse. Seit Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 können in
der Anspruchsberechnung allein lebender Personen je nach Wohnregion Beträge von
maximal CHF 17'580.00 (in der Region 1), CHF 17'040.00 (in der Region
2) und CHF 15'540.00 (in der Region 3) als jährliche Ausgaben für den
Bruttomietzins anerkannt werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
Gemäss den bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG
betrugen die diesbezüglich als jährlicher Höchstbetrag anrechenbaren Ausgaben
für eine alleinstehende Person unabhängig von der Wohnregion noch
CHF 13'200.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG).
3.
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin per 1. Juli 2023 das ordentliche Pensionsalter
erreichte und folglich die ihr bisher ausgerichtete Invalidenrente durch eine
vergleichsweise höhere Rente der Altersversicherung abgelöst wurde
(AK-Nr. 23). Weiter sind sich die Parteien einig, dass die
Krankenkassenprämien per 1. August 2023 infolge Einschlusses des
Unfallrisikos in die Police der Beschwerdeführerin eine Erhöhung erfahren hat
(AK-Nr. 96 f.), ebenso wie die Bruttomietkosten per 1. Oktober
2023, nachdem auf diesen Zeitpunkt hin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin eine
Erhöhung der akonto zu leistenden Nebenkosten vereinbart wurde
(AK-Nr. 137, 252 f.). Der im Zusammenhang mit dem Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen wesentliche Sachverhalt hat sich
auf diese Zeitpunkte hin geändert, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin –
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – gemäss den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.1.2
hiervor) auf diese Zeitpunkte hin umfassend neu zu bestimmen ist. Da die
Beschwerdeführerin bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen vom 1. Januar
2021.
(EL-Reform) Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, ist gemäss den
Übergangsbestimmungen vom 22. März 2019 (vgl. E. II. 2.2
hiervor) für die jeweiligen Zeitpunkte eine Vergleichsrechnung – eine nach
altem und eine nach neuem Recht – anzustellen und der EL-Anspruch nach
derjenigen gesetzlichen Regelung festzulegen, welche für die Beschwerdeführerin
zu einem höheren Anspruch führt.
3.1
Bis zur Pensionierung per 1.
Juli 2023 bezog die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente, welche zuletzt
CHF 10'788.00 jährlich (AK-Nr. 173 und 242) bzw. CHF 899.00
monatlich betrug. Ab dem 1. Juli 2023 wurde diese Invalidenrente durch
eine Altersrente der AHV in Höhe von CHF 21'576.00 jährlich bzw.
CHF 1'798.00 monatlich abgelöst (AK-Nr. 23). Da sich das der
Berechnung zugrunde liegende Renteneinkommen infolge der vergleichswese höheren
AHV-Rente per 1. Juli 2023 erhöht hat, verminderte sich der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen. Die restlichen Ausgaben und Einnahmen der
Beschwerdeführerin veränderten sich nicht am 1. Juli 2023. Weil der
Beschwerdeführerin trotz der höheren Einnahmen nach dem 1. Juli 2023
weiterhin Ergänzungsleistungen in unveränderter Höhe ausgerichtet wurden, liegt
ab diesem Zeitpunkt ein unrechtmässiger Bezug in Höhe der Differenz zwischen
der AHV- und der IV-Rente vor (CHF 1'798.00/Monat - CHF 899.00/Monat
= CHF 899.00/Monat). Auf diese Differenz (in Höhe von CHF 3'596.00,
entsprechend 4 Monaten [Juli - Oktober 2023] x CHF 899.00) bestand kein
Anspruch, weshalb deren Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
3.2
Die Bruttomiete der
Beschwerdeführerin bezifferte sich gemäss Mietvertrag aus dem Jahr 2012 auf
jährlich CHF 13'800.00 (CHF 990.00 [Nettomiete] + CHF 160.00
[akonto Nebenkosten] x 12 Monate, vgl. AK-Nr. 380) und blieb – davon
ist mangels anderer Belege in den Akten auszugehen – bis zum 1. Oktober
2023.
unverändert. Erst ab 1. Oktober 2023 wurden gemäss einer
eingereichten Bestätigung des Vermieters der Beschwerdeführerin die akonto
Nebenkosten auf CHF 250.00 monatlich erhöht (AK-Nr. 137). Seit dem
1.
Oktober 2023 betragen die jährlichen Bruttomietzinskosten der
Beschwerdeführerin folglich CHF 14'880.00 (CHF 990.00 [Nettomiete] +
CHF 250.00 [akonto Nebenkosten] x 12 Monate).
3.2.1
Nach den bis zum 1. Januar
2021.
geltenden Bestimmungen des ELG konnten als Ausgaben für die
Bruttomietzinse maximal CHF 13'200.00 jährlich berücksichtigt werden. Mit
Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 erhöhte sich dieser Betrag für
die Region 3 (in welcher die Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin liegt
[vgl. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu
den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.301.114]) auf maximal
CHF 15'540.00 (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).
3.2.2
Die effektive Bruttomiete der
Beschwerdeführerin betrug bis zum 1. Oktober 2023 CHF 13'800.00 und
damit CHF 600.00 mehr als das unter dem aELG als Ausgabe anerkannte
Mietzinsmaximum, allerdings weniger als das Bruttomietzinsmaximum nach neuem
Recht von CHF 15'540.00 für die Region 3. Hinsichtlich der anrechenbaren
Bruttomietkosten wäre daher die Anwendung neuen Rechts für die
Beschwerdeführerin vorteilhafter, weil das neue Recht bis zum Maximalbetrag von
CHF 15'540.00 eine vollumfängliche Berücksichtigung der Mietkosten erlaubt
hätte. Eine isolierte Anwendung neuen Rechts nur auf die Mietausgaben verbietet
sich jedoch, es ist auf die Berechnung gesamthaft entweder neues oder altes
Recht anzuwenden.
3.3
Da die EL-Reform auch
hinsichtlich der anerkannten Ausgaben für die Kosten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung Neuerungen gebracht hat (vgl. E. II. 2.2.1
hiervor), sind auch die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin in die Vergleichsrechnung
miteinzubeziehen. Im Kanton Solothurn betrug die kantonale Durchschnittsprämie
im Jahr 2023 CHF 510.20 monatlich bzw. rund CHF 6'132.00 jährlich.
Die Bruttoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der
Beschwerdeführerin bezifferte sich gemäss Police vom 11. Oktober 2022 ab
dem 1. Januar 2023 auf CHF 389.70 monatlich (AK-Nr. 96), was
einem jährlichen Betrag von rund CHF 4'677.00 entspricht. Ab dem
1.
August 2023 erhöhte sich die Prämie auf CHF 419.10 monatlich, weil
nach Erreichen des Pensionsalters das Unfallrisiko neu durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung abgedeckt wurde (AK-Nr. 97). Mit Einschluss des
Unfallsrisikos belaufen sich die jährlichen Ausgaben für die
Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. August 2023
neu auf rund CHF 5’029.00 (CHF 419.10 x 12 Monate). Beide
Prämien, sowohl diejenige für die Krankenpflegeversicherung ohne wie auch mit
Einschluss des Unfallrisikos (vor und nach dem 1. August 2023), liegen
unter der kantonalen Durchschnittsprämie 2023 von CHF 6'132.00. Nach den
neurechtlichen, ab dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen von
Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wären daher lediglich noch diese geringeren
effektiven Krankenkassenprämien als anerkannte Ausgaben in der
Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, während nach den altrechtlichen
Bestimmungen noch der höhere, der kantonalen Durchschnittsprämie entsprechende
Betrag als Ausgaben anzuerkennen wären.
3.4
3.4.1
Vorliegend erweist sich die
Anwendung alten Rechts in Bezug auf die Ausgaben für die Krankenkassenprämien
für die Beschwerdeführerin somit als vorteilhafter, weil nach altem Recht die
höher als die tatsächlichen Prämien liegende kantonale Durchschnittsprämie als
Ausgabe anerkannt werden kann (CHF 6'132.00 statt die tatsächlich von der
Beschwerdeführerin zu bezahlenden CHF 4'677.00 bzw. CHF 5'029.00 ab
1.
August 2023). Hinsichtlich der anrechenbaren Ausgaben für die
Bruttomietkosten hingegen ist das neue Recht vorteilhafter, weil es höhere
Bruttomietzinsmaxima vorsieht (maximal CHF 15'540.00 statt wie nach altem
Recht maximal CHF 13'200.00, was im Fall der Beschwerdeführerin dazu
führen würde, dass die gesamten Bruttomietausgaben von CHF 13'800.00 bzw.
CHF 14'880.00 ab 1. Oktober 2023 als Ausgaben anerkannt werden
könnten). Für die Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin bedeutet dies,
dass die Anwendung alten Rechts – bei ansonsten unveränderten Ausgabepositionen
– solange vorteilhafter ist, wie die Differenz zwischen der tatsächlichen
Prämie und der kantonalen Durchschnittsprämie grösser ist als die Differenz
zwischen dem Mietzinsmaximum nach altem Recht und der tatsächlichen
Bruttomietausgaben oder, mit anderen Worten, solange, wie die Einsparungen der Beschwerdeführerin
durch die im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie tiefere tatsächliche
Krankenkassenprämie die nicht anerkannten Mehrausgaben für die Bruttomietzinsen
zu kompensieren vermögen.
3.4.2
Noch anlässlich der Neuberechnung
des Anspruchs infolge Pensionierung der Beschwerdeführerin und der damit
verbundenen Ausrichtung der Altersrente per 1. Juli 2023 betrug die
Differenz zwischen der tatsächlichen Prämie und der kantonalen
Durchschnittsprämie CHF 1'455.00 (CHF 6'132.00 -
CHF 4'677.00), ab August verringerte sich diese Differenz infolge der
höheren Prämie auf noch CHF 1'103.00 (CHF 6'132.00 -
CHF 5'029.00). Die in der Berechnung nicht zu berücksichtigten
Mehrausgaben für die Bruttomiete, da über dem altrechtlichen
Bruttomietzinsmaximum von CHF 13'200.00 liegend, von CHF 600.00
(CHF 13'800.00 - CHF 13'200.00) lagen in beiden Zeitpunkten noch
unter diesen beiden Differenzbeträgen. Die Berechnung des Anspruches der
Beschwerdeführerin nach altem Recht erwies sich per 1. Juli 2023
somit noch als vorteilhafter für die Beschwerdeführerin. Wäre der Anspruch nach
neuem Recht berechnet worden, so hätten zwar CHF 13'800.00 und damit – im
Vergleich zu den altrechtlichen Bestimmungen, welche ein anrechenbares
Mietzinsmaximum von CHF 13'200.00 vorsahen – CHF 600.00 mehr
Bruttomietzinsausgaben berücksichtigt werden können, allerdings hätten statt
der kantonalen Durchschnittsprämie von CHF 6'132.00 auch nur Ausgaben
entsprechend der tatsächlichen Prämie in Höhe von CHF 4'677.00 anerkannt
werden können. Da die anerkannten Ausgaben für die Krankenkassenprämien bei
Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen somit CHF 1'455.00 tiefer
ausgefallen wären und gleichzeitig die anerkannten Mehrausgaben für die
Mietkosten nur um CHF 600.00 höher als bei einer Berechnung nach
altrechtlichen Bestimmungen, resultierten bei Anwendung neuen Rechts bei der
Anspruchsermittlung im Juli 2023 im Vergleich zum alten Recht um
CHF 855.00 geringere Ausgaben (CHF 1'455.00 - 600.00), was im
Resultat zu einem geringeren Anspruch nach neuem Recht führt. Die
entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023, in
welchen die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Differenz von CHF 855.00
zwischen den anerkannten Ausgaben per 1. Juli 2023 nach neuem und altem
Recht ermittelt hat, sind folglich nicht zu beanstanden. Erst als sich ab dem
1.
Oktober 2023 die Bruttomietzinskosten auf CHF 14'880.00 erhöhten
und die Differenz zum altrechtlichen Bruttomietzinsmaximum von
CHF 13'200.00 mit CHF 1'680.00 (CHF 14'880.00 -
CHF 13'200.00) die Einsparungen der Beschwerdeführerin in Höhe von
CHF 1'103.00 für die im Vergleich zu der in der Anspruchsberechnung
berücksichtigen kantonalen Durchschnittsprämie tieferen tatsächlichen
Krankenkassenprämien (CHF 6'132.00 [kantonale Durchschnittsprämie] –
CHF 5'029.00 [tatsächliche Prämie] = CHF 1'103.00) überstiegen,
führte die Anwendung neuen Rechts bei der Anspruchsberechnung der
Beschwerdeführerin zu einer vergleichsweisen Besserstellung der
Beschwerdeführerin.
3.4.3
Dass die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2023 nach altem und ab Oktober 2023
nach neuem Recht berechnete, ist somit nicht zu bemängeln. Die Erhöhung der
Krankenkassenprämie ab August 2023 ist nicht anspruchsrelevant, da zu diesem
Zeitpunkt die Bruttomietzinserhöhung noch nicht stattgefunden hatte und somit
in der Anspruchsberechnung – in Anwendung alten Rechts – ohnehin zu Gunsten der
Beschwerdeführerin die über der tatsächlich zu bezahlenden Prämie liegende
Dispositiv
kantonale Durchschnittsprämie einzusetzen ist. Demnach ist auch korrekt, dass
die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin
nicht zusätzlich per 1. August 2023 revidiert hatte, sondern einzig per
1. Juli 2023 und 1. Oktober 2023 eine Neuberechnung vornahm.
3.5
3.5.1 Per 1. Juli 2023 standen den
– nach altem Recht zu bestimmenden – jährlichen Einnahmen in Höhe von
CHF 21'576.00 (AHV-Rente, vgl. AK-Nr.23, 135) Ausgaben in Höhe von
CHF 39'432.00 (CHF 20'100.00 [Lebensbedarf für alleinstehende
Personen] + CHF 13'200.00 [Mietzinsmaximum] + CHF 6'132.00 [kantonale
Durchschnittsprämie für die Krankenpflegeversicherung]) gegenüber, was dem von
der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung ab Juli 2023 bis September
2023 ermittelten Ausgabenüberschuss von CHF 17'856.00 entspricht (vgl.
AK-Nr. 135). Die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches der
Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juli bis und
mit September 2023 erweist sich somit als rechtens und damit ebenso die für
diese Zeit verfügte Rückforderung.
3.5.2 In der Anspruchsberechnung ab
Oktober 2023 sind die Einnahmen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur
Anspruchsermittlung ab Juli 2023 unverändert. Sie betragen weiterhin
CHF 21'576.00 entsprechend ihrer Altersrente. Die Ausgaben jedoch sind im
Vergleich zur Anspruchsermittlung der vorhergehenden Monate anders, gemäss den
neurechtlichen Bestimmungen des ELG (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor) zu
ermitteln. Demnach sind infolge der Bruttomietzinserhöhung höhere
diesbezügliche Ausgaben von CHF 14'880.00 (statt noch CHF 13'200.00
nach altem Recht) zu berücksichtigen. Hingegen sind als Ausgaben für die
Krankenversicherungsprämie nicht mehr, wie noch bei Anwendung des aELG, die
kantonale Durchschnittsprämie anzurechnen, sondern, in Anwendung der
neurechtlichen Bestimmungen, die vergleichsweise tiefere effektive Krankenkassenprämie.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung hierfür einen Betrag von
CHF 4'677.00 eingesetzt, die tatsächliche Prämie betrug im Oktober 2023 allerdings
infolge der Erhöhung per 1. August 2023 CHF 5'029.00 (vgl.
AK-Nr. 97). Davon hatte die Beschwerdegegnerin jedoch im Zeitpunkt der
Neuberechnung der Ansprüche keine Kenntnis, weil die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin erst im November 2023 und damit nach Erlass der betreffenden
Verfügung über die höhere Prämie in Kenntnis setzte (vgl. AK-Nr. 106). Auch
im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin diesem Umstand
keine Rechnung getragen. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023
sind daher im Umfang der Krankenkassenprämienerhöhung höher als von der
Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2023 verfügt bzw. im angefochtenen
Einspracheentscheid bestätigt. Die Ausgaben der Beschwerdeführerin in der
EL-Anspruchsberechnung ab Oktober 2023 betragen somit nicht CHF 39'657.00,
sondern CHF 40'009.00 (CHF 20'100.00 [Lebensbedarf für alleinstehende
Personen] + CHF 14'880.00 [Bruttomietzins] + CHF 5'029.00
[Bruttoprämie für die Krankenpflegeversicherung]). Diesen stehen Einnahmen in
Höhe von CHF 21'576.00 (jährliche AHV-Rente) gegenüber, was einer
Differenz von CHF 18'433.00 – statt, wie von der Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid ermittelt, bloss CHF 18'081.00 (vgl.
AK-Nr. 9, A.S. 4) – entspricht. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge
ab Oktober 2023 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleitungen (inkl. der
direkt an den Krankenversicherer zu zahlenden Krankenkassenprämien) in Höhe von
CHF 1'536.00 (CHF 18'433.00 / 12 Monate) statt CHF 1'507.00
(vgl. AK-Nr. 132).
3.6 Auf die von der
Beschwerdeführerin bemängelte Rückforderung hat dieser höhere Anspruch nur
einen geringen Einfluss, da die Höhe der Rückforderung im Wesentlichen in der
Differenz zwischen der ab Juli 2023 bezogenen AHV-Rente und der bis Oktober
2023 noch der Anspruchsermittlung zugrunde gelegten vergleichsweise tieferen
IV-Rente besteht (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der höhere Anspruch führt
aber zu einer rückwirkenden Gutschrift ab 1. Oktober 2023 bis Dezember
2023, welche die den Monat Oktober 2023 betreffende Rückforderung verrechnungsweise
geringfügig ebenso beeinflusst wie die an den Krankenversicherer zu leistenden
Zahlungen bzw. die von diesem allenfalls zurückgeforderten Leistungen. Die
Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche der
Beschwerdeführerin und die damit verbundene Rückforderung rückwirkend ab
Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen neu festlegt.
4.
4.1 Eine Parteientschädigung wird
nicht beantragt. Da das Obsiegen der Beschwerdeführerin ohnehin marginal ist
und es sich zudem nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt
und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat
(vgl. BGE 127 V 207 E. 4b), bestünde
auch bei einem entsprechenden Antrag kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entsprechend werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG
keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin
ab Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen neu festlegt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer