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Entscheid

VSBES.2024.16

Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung

29. August 2024Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 29. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die im Juni 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Oktober 2006 eine halbe

Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1292 ff.)

und meldete sich im Juli 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an

(AK-Nr. 1169). Diese richtete ihr nach erstmaliger Zusprache mit Verfügung

vom 16. November 2007 (AK-Nr. 1115 ff.) Ergänzungsleistungen

aus. Zuletzt rechtskräftig über den Anspruch verfügt wurde mit Verfügung vom

6. Februar 2023 (AK-Nr. 247).

1.2 Im Juni 2023 erreichte die

Beschwerdeführerin das ordentliche Pensionsalter, weshalb ihre IV-Rente per

1. Juli 2023 durch eine höhere Altersrente abgelöst wurde

(AK-Nr. 176). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin daher

am 21. Juni 2023 um Einreichung weiterer Unterlagen zur Neuberechnung ihres

Ergänzungsleistungsanspruchs (AK-Nr. 162). Nach Eingang dieser Unterlagen

am 19. August 2023 (vgl. AK-Nr. 138) berechnete die

Beschwerdegegnerin den Anspruch mit Verfügung vom 19. Oktober 2023

rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 und dem 1. Oktober 2023 neu und

forderte Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 3'456.00 zurück. Zur

Begründung führte sie aus, die Neuberechnung und die daraus resultierende

Rückforderung erfolge aufgrund der Berücksichtigung der im Vergleich zur

Invalidenrente höher ausfallenden Altersrente per 1. Juli 2023 sowie einer

Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2023 (AK-Nr. 129). Eine am

14. November 2023 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache

(AK-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2023 ab (AK-Nr. 75 ff.).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2024 erhebt die Beschwerdeführerin

am 26. Januar 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung, den Verzicht auf die

Rückforderung sowie die Neuberechnung ihres Anspruches auf Ergänzungsleistungen

(AK-Nr. 2 ff., Aktenseiten [A.S] 6 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 19. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (A.S. 11).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 11. Februar 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der

Beschwerde und den dort gestellten Anträgen fest (A.S. 16 f.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 14. Dezember 2023 sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerde beim

Versicherungsgericht ist nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] zulässiges

Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde auch

eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024

(Beschwerdebeilage [BB] 8) betreffend Ansprüche auf Ergänzungsleistungen

ab Januar 2024 beigelegt und bringt in ihrer Beschwerde diverse diese Verfügung

betreffende Rügen vor (A.S. 6 ff.). Die Verfügung vom 5. Januar

2024.

ist mittels Einsprache anfechtbar. Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2024 kann daher nicht Beschwerde beim

Versicherungsgericht ergriffen werden. Sofern die Beschwerdeführerin die

Verfügung vom 5. Januar 2024 zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde

macht, ist darauf folglich nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat

bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2024 (AK-Nr. 64) angekündigt,

die Verfügung vom 5. Januar 2024 zu korrigieren und den

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 neu

zu berechnen. Auf eine Weiterleitung der Beschwerde zur Behandlung derselben

als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 ist deshalb

vorliegend zu verzichten.

1.3

1.3.1

Gegenstand des Verfahrens ist

somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem

1.

Juli 2023 bis und mit Dezember 2023. Die mit Verfügung vom

5.

Januar 2024 festgelegten Ergänzungsleistungsansprüche der

Beschwerdeführerin ab Januar 2024 sind nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, da diesbezüglich kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt und die

Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 (vgl. AK-Nr. 64) eine

Neufestlegung derselben in Aussicht gestellt hat.

1.3.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]).

1.3.3

Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheid sind in der Zeit von Juli 2023 bis und mit Oktober 2023

bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 9'548.00 sowie eine damit

verbundene Rückforderung in Höhe von CHF 3'456.00. Weiter legt er den

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab November 2023 bis

Dezember 2023 auf CHF 1'507.00 monatlich fest. Im Streit liegen somit

Ergänzungsleistungsansprüche von insgesamt CHF 12'562.00

(CHF 9'548.00 [für die Monate Juli bis Oktober 2023] + 2 x

CHF 1'507.00 [November und Dezember 2023]). Diese Summe liegt unter der

Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Dies gilt auch, wenn man für November

und Dezember 2023 von einem anderen Streitwert ausgeht. Die Beschwerdeführerin

ist mit der Rückforderung und der Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen

nicht einverstanden, beziffert ihr Begehren aber nicht. Da aber – wie zu zeigen

sein wird – ihr Anspruch nicht über der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00

liegt, entscheidet der Vizepräsident des Versicherungsgerichts die vorliegende

Angelegenheit, als Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher

Zuständigkeit.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt

sinngemäss vor, ihr seien die strittigen Ergänzungsleistungen mit

rechtskräftiger Verfügung vom 6. Februar 2023 zugesprochen worden. Später

eingetretene Änderungen dürften nicht zu einer Reduktion führen, es liege kein

unrechtmässiger Bezug vor (A.S. 6). Weiter begehrt die Beschwerdeführerin

infolge Erhöhung der Bruttomietkosten per 1. Oktober 2023 sowie Erhöhung

ihrer Krankenkassenprämien per 1. August 2023 eine Berücksichtigung

vergleichsweise höherer Ausgaben in der EL-Anspruchsberechnung und leitet

daraus einen höheren EL-Anspruch ab als von der Beschwerdegegnerin verfügt.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung

konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne

Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

2.1.2

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG

sind formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der ihr zu

Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

2.1.3

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Ein

unrechtmässiger Bezug liegt u. a. vor, wenn eine Leistung gestützt auf

Art. 17 ATSG anzupassen wäre, diese Anpassung aber nicht vorgenommen wird

und deswegen ein zu hoher Betrag ausgerichtet wird (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz 14 zu Art. 25 ATSG). Dies gilt

jedenfalls dann, wenn die Anpassung nachträglich rückwirkend vorgenommen werden

kann.

2.2

Auf den 1. Januar 2021 sind

diverse gesetzliche Neuerungen bzw. Änderungen im ELG in Kraft getreten

(EL-Reform). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März

2019.

gilt für Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform

insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen

Verlust des Anspruches auf jährliche Ergänzungsleistungen zur Folge hat,

während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (also längstens bis zum

31.

Dezember 2023) das bisherige Recht.

2.2.1

Eine per 1. Januar 2021 in

Kraft getretene Änderung betrifft die ausgabenseitige Anrechnung der Kosten für

die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Gemäss Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG sind die Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung als Ausgaben bei der EL-Anspruchsberechnung zu

berücksichtigen. Vor Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 wurde

gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (in der am 31. Dezember

2020.

gültigen Fassung [aELG]) ein Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen

Durchschnittsprämie inkl. Unfalldeckung als Ausgabe anerkannt, unabhängig von

der Höhe der effektiv zu leistenden Prämie. Lag die tatsächliche Prämie unter

diesem Pauschalbetrag, wurde der (höhere) Pauschalbetrag (entsprechend der

kantonalen Durchschnittsprämie) als Ausgabe angerechnet, lag die tatsächliche

Prämie darüber, ebenfalls. Mit der EL-Reform wurde Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG dahingehend ergänzt, als dass nunmehr nach dem Wortlaut des

Gesetzes weiterhin die kantonale Durchschnittsprämie, «höchstens jedoch die

tatsächliche Prämie» als Ausgabe anerkannt wird. Mit anderen Worten wird damit

nach den neurechtlichen Bestimmungen in alle jenen Fällen, in denen die effektive

Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, weiterhin die (tiefere)

kantonale Durchschnittsprämie als Ausgabe für die Krankenkassenprämien anerkannt.

Wo die tatsächlich zu leistende Prämie aber tiefer als die kantonale

Durchschnittsprämie ausfällt, wird nach neurechtlichen Bestimmungen nurmehr die

effektiv (unter der kantonalen Durchschnittsprämie liegende) zu bezahlende

Prämie als Ausgabe berücksichtigt.

2.2.2

Eine weitere per 1. Januar

2021.

in Kraft getretene Änderung betrifft die anrechenbaren Ausgaben für

Mietzinse. Seit Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 können in

der Anspruchsberechnung allein lebender Personen je nach Wohnregion Beträge von

maximal CHF 17'580.00 (in der Region 1), CHF 17'040.00 (in der Region

2) und CHF 15'540.00 (in der Region 3) als jährliche Ausgaben für den

Bruttomietzins anerkannt werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

Gemäss den bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG

betrugen die diesbezüglich als jährlicher Höchstbetrag anrechenbaren Ausgaben

für eine alleinstehende Person unabhängig von der Wohnregion noch

CHF 13'200.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b aELG).

3.

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin per 1. Juli 2023 das ordentliche Pensionsalter

erreichte und folglich die ihr bisher ausgerichtete Invalidenrente durch eine

vergleichsweise höhere Rente der Altersversicherung abgelöst wurde

(AK-Nr. 23). Weiter sind sich die Parteien einig, dass die

Krankenkassenprämien per 1. August 2023 infolge Einschlusses des

Unfallrisikos in die Police der Beschwerdeführerin eine Erhöhung erfahren hat

(AK-Nr. 96 f.), ebenso wie die Bruttomietkosten per 1. Oktober

2023, nachdem auf diesen Zeitpunkt hin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin eine

Erhöhung der akonto zu leistenden Nebenkosten vereinbart wurde

(AK-Nr. 137, 252 f.). Der im Zusammenhang mit dem Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen wesentliche Sachverhalt hat sich

auf diese Zeitpunkte hin geändert, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin –

entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – gemäss den

revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.1.2

hiervor) auf diese Zeitpunkte hin umfassend neu zu bestimmen ist. Da die

Beschwerdeführerin bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen vom 1. Januar

2021.

(EL-Reform) Bezügerin von Ergänzungsleistungen war, ist gemäss den

Übergangsbestimmungen vom 22. März 2019 (vgl. E. II. 2.2

hiervor) für die jeweiligen Zeitpunkte eine Vergleichsrechnung – eine nach

altem und eine nach neuem Recht – anzustellen und der EL-Anspruch nach

derjenigen gesetzlichen Regelung festzulegen, welche für die Beschwerdeführerin

zu einem höheren Anspruch führt.

3.1

Bis zur Pensionierung per 1.

Juli 2023 bezog die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente, welche zuletzt

CHF 10'788.00 jährlich (AK-Nr. 173 und 242) bzw. CHF 899.00

monatlich betrug. Ab dem 1. Juli 2023 wurde diese Invalidenrente durch

eine Altersrente der AHV in Höhe von CHF 21'576.00 jährlich bzw.

CHF 1'798.00 monatlich abgelöst (AK-Nr. 23). Da sich das der

Berechnung zugrunde liegende Renteneinkommen infolge der vergleichswese höheren

AHV-Rente per 1. Juli 2023 erhöht hat, verminderte sich der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen. Die restlichen Ausgaben und Einnahmen der

Beschwerdeführerin veränderten sich nicht am 1. Juli 2023. Weil der

Beschwerdeführerin trotz der höheren Einnahmen nach dem 1. Juli 2023

weiterhin Ergänzungsleistungen in unveränderter Höhe ausgerichtet wurden, liegt

ab diesem Zeitpunkt ein unrechtmässiger Bezug in Höhe der Differenz zwischen

der AHV- und der IV-Rente vor (CHF 1'798.00/Monat - CHF 899.00/Monat

= CHF 899.00/Monat). Auf diese Differenz (in Höhe von CHF 3'596.00,

entsprechend 4 Monaten [Juli - Oktober 2023] x CHF 899.00) bestand kein

Anspruch, weshalb deren Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

3.2

Die Bruttomiete der

Beschwerdeführerin bezifferte sich gemäss Mietvertrag aus dem Jahr 2012 auf

jährlich CHF 13'800.00 (CHF 990.00 [Nettomiete] + CHF 160.00

[akonto Nebenkosten] x 12 Monate, vgl. AK-Nr. 380) und blieb – davon

ist mangels anderer Belege in den Akten auszugehen – bis zum 1. Oktober

2023.

unverändert. Erst ab 1. Oktober 2023 wurden gemäss einer

eingereichten Bestätigung des Vermieters der Beschwerdeführerin die akonto

Nebenkosten auf CHF 250.00 monatlich erhöht (AK-Nr. 137). Seit dem

1.

Oktober 2023 betragen die jährlichen Bruttomietzinskosten der

Beschwerdeführerin folglich CHF 14'880.00 (CHF 990.00 [Nettomiete] +

CHF 250.00 [akonto Nebenkosten] x 12 Monate).

3.2.1

Nach den bis zum 1. Januar

2021.

geltenden Bestimmungen des ELG konnten als Ausgaben für die

Bruttomietzinse maximal CHF 13'200.00 jährlich berücksichtigt werden. Mit

Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 erhöhte sich dieser Betrag für

die Region 3 (in welcher die Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin liegt

[vgl. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu

den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz

über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, SR 831.301.114]) auf maximal

CHF 15'540.00 (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).

3.2.2

Die effektive Bruttomiete der

Beschwerdeführerin betrug bis zum 1. Oktober 2023 CHF 13'800.00 und

damit CHF 600.00 mehr als das unter dem aELG als Ausgabe anerkannte

Mietzinsmaximum, allerdings weniger als das Bruttomietzinsmaximum nach neuem

Recht von CHF 15'540.00 für die Region 3. Hinsichtlich der anrechenbaren

Bruttomietkosten wäre daher die Anwendung neuen Rechts für die

Beschwerdeführerin vorteilhafter, weil das neue Recht bis zum Maximalbetrag von

CHF 15'540.00 eine vollumfängliche Berücksichtigung der Mietkosten erlaubt

hätte. Eine isolierte Anwendung neuen Rechts nur auf die Mietausgaben verbietet

sich jedoch, es ist auf die Berechnung gesamthaft entweder neues oder altes

Recht anzuwenden.

3.3

Da die EL-Reform auch

hinsichtlich der anerkannten Ausgaben für die Kosten der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung Neuerungen gebracht hat (vgl. E. II. 2.2.1

hiervor), sind auch die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin in die Vergleichsrechnung

miteinzubeziehen. Im Kanton Solothurn betrug die kantonale Durchschnittsprämie

im Jahr 2023 CHF 510.20 monatlich bzw. rund CHF 6'132.00 jährlich.

Die Bruttoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der

Beschwerdeführerin bezifferte sich gemäss Police vom 11. Oktober 2022 ab

dem 1. Januar 2023 auf CHF 389.70 monatlich (AK-Nr. 96), was

einem jährlichen Betrag von rund CHF 4'677.00 entspricht. Ab dem

1.

August 2023 erhöhte sich die Prämie auf CHF 419.10 monatlich, weil

nach Erreichen des Pensionsalters das Unfallrisiko neu durch die obligatorische

Krankenpflegeversicherung abgedeckt wurde (AK-Nr. 97). Mit Einschluss des

Unfallsrisikos belaufen sich die jährlichen Ausgaben für die

Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. August 2023

neu auf rund CHF 5’029.00 (CHF 419.10 x 12 Monate). Beide

Prämien, sowohl diejenige für die Krankenpflegeversicherung ohne wie auch mit

Einschluss des Unfallrisikos (vor und nach dem 1. August 2023), liegen

unter der kantonalen Durchschnittsprämie 2023 von CHF 6'132.00. Nach den

neurechtlichen, ab dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen von

Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wären daher lediglich noch diese geringeren

effektiven Krankenkassenprämien als anerkannte Ausgaben in der

Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, während nach den altrechtlichen

Bestimmungen noch der höhere, der kantonalen Durchschnittsprämie entsprechende

Betrag als Ausgaben anzuerkennen wären.

3.4

3.4.1

Vorliegend erweist sich die

Anwendung alten Rechts in Bezug auf die Ausgaben für die Krankenkassenprämien

für die Beschwerdeführerin somit als vorteilhafter, weil nach altem Recht die

höher als die tatsächlichen Prämien liegende kantonale Durchschnittsprämie als

Ausgabe anerkannt werden kann (CHF 6'132.00 statt die tatsächlich von der

Beschwerdeführerin zu bezahlenden CHF 4'677.00 bzw. CHF 5'029.00 ab

1.

August 2023). Hinsichtlich der anrechenbaren Ausgaben für die

Bruttomietkosten hingegen ist das neue Recht vorteilhafter, weil es höhere

Bruttomietzinsmaxima vorsieht (maximal CHF 15'540.00 statt wie nach altem

Recht maximal CHF 13'200.00, was im Fall der Beschwerdeführerin dazu

führen würde, dass die gesamten Bruttomietausgaben von CHF 13'800.00 bzw.

CHF 14'880.00 ab 1. Oktober 2023 als Ausgaben anerkannt werden

könnten). Für die Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin bedeutet dies,

dass die Anwendung alten Rechts – bei ansonsten unveränderten Ausgabepositionen

– solange vorteilhafter ist, wie die Differenz zwischen der tatsächlichen

Prämie und der kantonalen Durchschnittsprämie grösser ist als die Differenz

zwischen dem Mietzinsmaximum nach altem Recht und der tatsächlichen

Bruttomietausgaben oder, mit anderen Worten, solange, wie die Einsparungen der Beschwerdeführerin

durch die im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie tiefere tatsächliche

Krankenkassenprämie die nicht anerkannten Mehrausgaben für die Bruttomietzinsen

zu kompensieren vermögen.

3.4.2

Noch anlässlich der Neuberechnung

des Anspruchs infolge Pensionierung der Beschwerdeführerin und der damit

verbundenen Ausrichtung der Altersrente per 1. Juli 2023 betrug die

Differenz zwischen der tatsächlichen Prämie und der kantonalen

Durchschnittsprämie CHF 1'455.00 (CHF 6'132.00 -

CHF 4'677.00), ab August verringerte sich diese Differenz infolge der

höheren Prämie auf noch CHF 1'103.00 (CHF 6'132.00 -

CHF 5'029.00). Die in der Berechnung nicht zu berücksichtigten

Mehrausgaben für die Bruttomiete, da über dem altrechtlichen

Bruttomietzinsmaximum von CHF 13'200.00 liegend, von CHF 600.00

(CHF 13'800.00 - CHF 13'200.00) lagen in beiden Zeitpunkten noch

unter diesen beiden Differenzbeträgen. Die Berechnung des Anspruches der

Beschwerdeführerin nach altem Recht erwies sich per 1. Juli 2023

somit noch als vorteilhafter für die Beschwerdeführerin. Wäre der Anspruch nach

neuem Recht berechnet worden, so hätten zwar CHF 13'800.00 und damit – im

Vergleich zu den altrechtlichen Bestimmungen, welche ein anrechenbares

Mietzinsmaximum von CHF 13'200.00 vorsahen – CHF 600.00 mehr

Bruttomietzinsausgaben berücksichtigt werden können, allerdings hätten statt

der kantonalen Durchschnittsprämie von CHF 6'132.00 auch nur Ausgaben

entsprechend der tatsächlichen Prämie in Höhe von CHF 4'677.00 anerkannt

werden können. Da die anerkannten Ausgaben für die Krankenkassenprämien bei

Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen somit CHF 1'455.00 tiefer

ausgefallen wären und gleichzeitig die anerkannten Mehrausgaben für die

Mietkosten nur um CHF 600.00 höher als bei einer Berechnung nach

altrechtlichen Bestimmungen, resultierten bei Anwendung neuen Rechts bei der

Anspruchsermittlung im Juli 2023 im Vergleich zum alten Recht um

CHF 855.00 geringere Ausgaben (CHF 1'455.00 - 600.00), was im

Resultat zu einem geringeren Anspruch nach neuem Recht führt. Die

entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023, in

welchen die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Differenz von CHF 855.00

zwischen den anerkannten Ausgaben per 1. Juli 2023 nach neuem und altem

Recht ermittelt hat, sind folglich nicht zu beanstanden. Erst als sich ab dem

1.

Oktober 2023 die Bruttomietzinskosten auf CHF 14'880.00 erhöhten

und die Differenz zum altrechtlichen Bruttomietzinsmaximum von

CHF 13'200.00 mit CHF 1'680.00 (CHF 14'880.00 -

CHF 13'200.00) die Einsparungen der Beschwerdeführerin in Höhe von

CHF 1'103.00 für die im Vergleich zu der in der Anspruchsberechnung

berücksichtigen kantonalen Durchschnittsprämie tieferen tatsächlichen

Krankenkassenprämien (CHF 6'132.00 [kantonale Durchschnittsprämie] –

CHF 5'029.00 [tatsächliche Prämie] = CHF 1'103.00) überstiegen,

führte die Anwendung neuen Rechts bei der Anspruchsberechnung der

Beschwerdeführerin zu einer vergleichsweisen Besserstellung der

Beschwerdeführerin.

3.4.3

Dass die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2023 nach altem und ab Oktober 2023

nach neuem Recht berechnete, ist somit nicht zu bemängeln. Die Erhöhung der

Krankenkassenprämie ab August 2023 ist nicht anspruchsrelevant, da zu diesem

Zeitpunkt die Bruttomietzinserhöhung noch nicht stattgefunden hatte und somit

in der Anspruchsberechnung – in Anwendung alten Rechts – ohnehin zu Gunsten der

Beschwerdeführerin die über der tatsächlich zu bezahlenden Prämie liegende

Dispositiv

kantonale Durchschnittsprämie einzusetzen ist. Demnach ist auch korrekt, dass

die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungs­an­spruch der Beschwerdeführerin

nicht zusätzlich per 1. August 2023 revidiert hatte, sondern einzig per

1. Juli 2023 und 1. Oktober 2023 eine Neuberechnung vornahm.

3.5

3.5.1 Per 1. Juli 2023 standen den

– nach altem Recht zu bestimmenden – jährlichen Einnahmen in Höhe von

CHF 21'576.00 (AHV-Rente, vgl. AK-Nr.23, 135) Ausgaben in Höhe von

CHF 39'432.00 (CHF 20'100.00 [Lebensbedarf für alleinstehende

Personen] + CHF 13'200.00 [Mietzinsmaximum] + CHF 6'132.00 [kantonale

Durchschnittsprämie für die Krankenpflegeversicherung]) gegenüber, was dem von

der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung ab Juli 2023 bis September

2023 ermittelten Ausgabenüberschuss von CHF 17'856.00 entspricht (vgl.

AK-Nr. 135). Die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruches der

Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Juli bis und

mit September 2023 erweist sich somit als rechtens und damit ebenso die für

diese Zeit verfügte Rückforderung.

3.5.2 In der Anspruchsberechnung ab

Oktober 2023 sind die Einnahmen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur

Anspruchsermittlung ab Juli 2023 unverändert. Sie betragen weiterhin

CHF 21'576.00 entsprechend ihrer Altersrente. Die Ausgaben jedoch sind im

Vergleich zur Anspruchsermittlung der vorhergehenden Monate anders, gemäss den

neurechtlichen Bestimmungen des ELG (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor) zu

ermitteln. Demnach sind infolge der Bruttomietzinserhöhung höhere

diesbezügliche Ausgaben von CHF 14'880.00 (statt noch CHF 13'200.00

nach altem Recht) zu berücksichtigen. Hingegen sind als Ausgaben für die

Krankenversicherungsprämie nicht mehr, wie noch bei Anwendung des aELG, die

kantonale Durchschnittsprämie anzurechnen, sondern, in Anwendung der

neurechtlichen Bestimmungen, die vergleichsweise tiefere effektive Krankenkassenprämie.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung hierfür einen Betrag von

CHF 4'677.00 eingesetzt, die tatsächliche Prämie betrug im Oktober 2023 allerdings

infolge der Erhöhung per 1. August 2023 CHF 5'029.00 (vgl.

AK-Nr. 97). Davon hatte die Beschwerdegegnerin jedoch im Zeitpunkt der

Neuberechnung der Ansprüche keine Kenntnis, weil die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin erst im November 2023 und damit nach Erlass der betreffenden

Verfügung über die höhere Prämie in Kenntnis setzte (vgl. AK-Nr. 106). Auch

im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin diesem Umstand

keine Rechnung getragen. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023

sind daher im Umfang der Krankenkassenprämienerhöhung höher als von der

Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2023 verfügt bzw. im angefochtenen

Einspracheentscheid bestätigt. Die Ausgaben der Beschwerdeführerin in der

EL-Anspruchsberechnung ab Oktober 2023 betragen somit nicht CHF 39'657.00,

sondern CHF 40'009.00 (CHF 20'100.00 [Lebensbedarf für alleinstehende

Personen] + CHF 14'880.00 [Bruttomietzins] + CHF 5'029.00

[Bruttoprämie für die Krankenpflegeversicherung]). Diesen stehen Einnahmen in

Höhe von CHF 21'576.00 (jährliche AHV-Rente) gegenüber, was einer

Differenz von CHF 18'433.00 – statt, wie von der Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid ermittelt, bloss CHF 18'081.00 (vgl.

AK-Nr. 9, A.S. 4) – entspricht. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge

ab Oktober 2023 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleitungen (inkl. der

direkt an den Krankenversicherer zu zahlenden Krankenkassenprämien) in Höhe von

CHF 1'536.00 (CHF 18'433.00 / 12 Monate) statt CHF 1'507.00

(vgl. AK-Nr. 132).

3.6 Auf die von der

Beschwerdeführerin bemängelte Rückforderung hat dieser höhere Anspruch nur

einen geringen Einfluss, da die Höhe der Rückforderung im Wesentlichen in der

Differenz zwischen der ab Juli 2023 bezogenen AHV-Rente und der bis Oktober

2023 noch der Anspruchsermittlung zugrunde gelegten vergleichsweise tieferen

IV-Rente besteht (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der höhere Anspruch führt

aber zu einer rückwirkenden Gutschrift ab 1. Oktober 2023 bis Dezember

2023, welche die den Monat Oktober 2023 betreffende Rückforderung verrechnungsweise

geringfügig ebenso beeinflusst wie die an den Krankenversicherer zu leistenden

Zahlungen bzw. die von diesem allenfalls zurückgeforderten Leistungen. Die

Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche der

Beschwerdeführerin und die damit verbundene Rückforderung rückwirkend ab

Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen neu festlegt.

4.

4.1 Eine Parteientschädigung wird

nicht beantragt. Da das Obsiegen der Beschwerdeführerin ohnehin marginal ist

und es sich zudem nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt

und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen

dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei

zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat

(vgl. BGE 127 V 207 E. 4b), bestünde

auch bei einem entsprechenden Antrag kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Entsprechend werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG

keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin

ab Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 im Sinne der Erwägungen neu festlegt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer