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Entscheid

VSBES.2024.163

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

28. Februar 2025Deutsch15 min

verpflichtete die Beschwerdeführerin und deren Ehemann mit Verfügung vom jeweils

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Florian Hausherr

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ GmbH, bis 9. November

2021 in [...] und danach in [...] domiziliert, war der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. November 2014 als

beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 20. Januar 2022 geriet die

Gesellschaft in Konkurs, der am 16. März 2022 mangels Aktiven wieder

eingestellt wurde. Im Handelsregister waren die folgenden Personen eingetragen

(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 149 + 242):

·

A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin): Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit

Einzelunterschrift, vom 27. November 2014 bis 9. November 2021

·

C.___ (Ehemann der

Beschwerdeführerin): Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift,

ab 27. November 2014

1.2 Die Beschwerdegegnerin

verpflichtete die Beschwerdeführerin und deren Ehemann mit Verfügung vom jeweils

3. April 2024 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 43'105.10

Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar

2018 bis 30. November 2021 (AK S. 47 ff. / 52 ff.). Die dagegen von der

Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (AK S. 19 ff.) wurde mit Entscheid

vom 24. Mai 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 28. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 24. April [recte: Mai] 2024

sei vollständig aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

der [Beschwerdegegnerin] vom 24. April [recte: Mai] 2024 an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Es sei ein gerichtliches Gutachten

betreffend die Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

erstellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde

u.K.u.E.F. (A.S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin wiederum gibt innert der

Frist bis 10. September 2024 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 17).

2.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 13. November 2024 eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 19 ff.), welche am 18. November 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin geht (A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in

der Höhe von CHF 43'105.10 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin B.___ GmbH

ihr Domizil im hier interessierenden Zeitraum von Januar 2018 bis November 2021

im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), örtlich zuständig (Art. 52

Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54

Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco

Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52

AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist

(Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15).

Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das

Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die B.___ GmbH der Konkurs

eröffnet wurde (s. E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.2

Die Beschwerdegegnerin belegt

ihre Schadenersatzforderung u.a. mit Auszügen aus dem Beitragskonto für die

Jahre 2018 bis 2021 (AK S. 73 ff.) sowie den entsprechenden Abschreibungen

von offenen Beiträgen (AK S. 69 ff.). Daraus geht ein Beitragsausstand

nebst Folgekosten von insgesamt CHF 44'105.10 hervor. Davon abzuziehen

sind die zwei Ordnungsbussen von CHF 300.00 resp. 700.00 (AK S. 47 + 80 f.),

welche nicht Bestandteil des Schadens bilden (Reichmuth, a.a.O., N 414), womit

die in der Schadenersatzverfügung vom 3. April 2024 festgesetzte Forderung von

CHF 43'105.10 verbleibt (E. I. 1.2 hiervor). Da die B.___ GmbH

für die Jahre 2018 bis 2020 keine Lohndeklarationen eingereicht hatte, erliess

die Beschwerdegegnerin jeweils eine Veranlagungsverfügung über die geschuldeten

Beiträge (AK S. 86 ff.). Diese Verfügungen vom 20. August 2019, 14.

August 2020 und 5. August 2021 blieben nach Aktenlage unangefochten und erwuchsen

so vor der Konkurseröffnung am 20. Januar 2022 in Rechtskraft. Das ins Recht

gefasste Organ muss sich rechtskräftige Veranlagungsverfügungen entgegenhalten

lassen, auch wenn sie ihm nicht persönlich zugestellt wurden (Reichmuth,

a.a.O., N 1086). Eine Überprüfung durch das Gericht ist hier nur bei einer

zweifellosen Unrichtigkeit der festgesetzten Beiträge möglich (a.a.O., N 1088),

was die Beschwerdeführerin indes nicht geltend macht. Für das Beitragsjahr 2021

wiederum erging zwar keine Veranlagungsverfügung. Die Beschwerdeführerin erhebt

jedoch auch gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die

Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist auch für das Jahr

2021.

von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge

abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und

Höhe der Schadenersatzforderung sind folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und

zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen

(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er

der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die

entsprechenden Beiträge ermittelt werden können. Die Pflicht zur Abrechnung und

Beitragszahlung ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche

Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung eine Missachtung von

Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeutet und die volle Schadendeckung

nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1

unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth,

a.a.O., N 504). Steht ein solches widerrechtliches Verhalten fest, so dürfen

die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter im Sinne einer

Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ

die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern

keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die

Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März

2024.

E. 5.4; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).

4.2

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls wegen besonderer Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein (Reichmuth, a.a.O., N 536). Ein solcher Umstand kann

namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer

schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines

Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business

Defense»). Dergleichen macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, womit

in dieser Hinsicht keine Abklärungen des Gerichts erforderlich sind. Die ins

Recht gefasste Person trifft eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der

Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens

rechtserheblichen Sachverhalts. Weder die Ausgleichskasse noch der Richter sind

gehalten, von sich aus nach entlastenden Momenten zu suchen. Es obliegt vielmehr dem Arbeitgeber resp. seinen

Organen, Gründe vorzubringen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein

Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die

entsprechenden Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche

entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend

substanziiert resp. sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die ins

Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.). Es

handelt sich mit anderen Worten um eine Umkehr der objektiven Beweislast

(Reichmuth, a.a.O., N 747).

4.3

Die B.___ GmbH hat somit, indem

sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 43'105.10

nicht bezahlte (s. E. II. 3.2 hiervor) und keine Rechtfertigungs- oder

Exkulpationsgründe nachwies, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft

gehandelt.

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen

ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,

wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen

in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt

ist entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die in den kaufmännischen

Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden

kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer

Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die

Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin war

unbestrittenermassen seit 2014 an der Geschäftsführung der B.___ GmbH beteiligt

(E. I. 1.1 hiervor). Sie besass folglich im Zeitraum von Januar 2018 bis November

2021, als die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität

(Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen

gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Ob die Bezahlung der

Beiträge aufgrund der gesellschaftsinternen Regelung in die Zuständigkeit der

Beschwerdeführerin oder ihres Ehemanns fiel, ist unerheblich. Auch ein nicht

unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer ist gehalten, für

die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Wer dies

wie die Beschwerdeführerin unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in

grobfahrlässiger Weise (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Dies muss umso

mehr gelten, als die B.___ GmbH ein kleiner Betrieb war und kein verzweigtes

Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten

Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).

5.2.2

Die Beschwerdeführerin macht in

der Einsprache und in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend (AK S. 21

ff. / A.S. 8 f.), sie und ihr Ehemann hätten sich 1984 kennen gelernt

und 1994 geheiratet. Die Beziehung sei von Anfang an hochgradig toxisch gewesen,

habe er sie doch physisch und psychisch immer schwerer misshandelt. Nach einer

Trennung von 2001 bis 2014 sei sie – auch wegen des gemeinsamen Sohns – zu ihrem

Ehemann zurückgekehrt. Dieser habe sich selbständig machen wollen und gemeint,

das Geschäft würde mit ihrem schweizerischen Namen besser laufen. Ihr Eintritt

in die Firma sei ein letzter Versuch gewesen, ihre Ehe zu retten, was sie

allerdings bald bereut habe, habe sie doch nun in der Falle gesessen. Ihr Ehemann

habe peinlichst darauf geachtet, dass sie keinen Einblick in die finanzielle

Situation der gemeinsamen Firma erlangt habe. Während er sie seit Beginn der

Beziehung «nur» mit Ohrfeigen und Faustschlägen eingedeckt habe, habe er ab

2014.

jegliche Hemmungen verloren und sie gegen Ende der Beziehung auch mit

Fusstritten attackiert. Mit den Spätfolgen kämpfe sie noch heute. So habe ihr Ehemann

sie z.B. 2014 zehn Tage nach einer Operation zu Boden gestossen und mehrfach in

den Bauch getreten, verbunden mit der Aussage, sie solle doch endlich «verrecken».

Bei einer anderen Gelegenheit habe er ihr 2016 die Haare mit Holzleim verklebt,

ihren Hinterkopf mehrfach gegen die Wand geschlagen und sie gewürgt. Um ihren

Sohn zu schützen, habe sie die Schläge und verbalen Attacken still hingenommen.

Vor diesem Hintergrund sei es illusorisch gewesen, Einblick in die

Geschäftsunterlagen zu verlangen. Erst im Sommer 2017 habe sie genügend Mut

aufgebracht und ihrem Mann ein Ultimatum gestellt, er solle per 1. Oktober

2017.

ausziehen. Da die Situation am 17. September 2017 eskaliert sei und er sie

geohrfeigt habe, habe ihn die Polizei der Wohnung verwiesen und ein

Annäherungsverbot ausgesprochen. Nach dem Auszug seien ihre Angstzustände immer

stärker geworden; sie habe unter Panikattacken gelitten, da sie nun erst recht

befürchtet habe, dass ihr Ehemann ihr etwas antun wolle. Sie habe versucht, zu

überleben und zu funktionieren. Sämtliche Post habe sie ungeöffnet an ihren

Ehemann weitergeleitet. Seit November 2023 könne sie aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr arbeiten.

5.2.3

Die Darstellung der

Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann und Mitgesellschafter der B.___ GmbH sie

misshandelt habe, ist durchaus glaubhaft. Einerseits geht aus den Akten hervor,

dass ihn die Polizei am 13. September 2017 für 14 Tage aus der ehelichen

Wohnung wies und ihm untersagte, sich der Örtlichkeit auf weniger als

100.

m zu nähern (AK S. 32 f.). Andererseits sprach die Staatsanwaltschaft

des Kantons [...] den Ehemann mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 der

Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin

schuldig, begangen im September 2017 (AK S. 34 f.). Der Beitragszeitraum,

auf den sich die Schadenersatzforderung bezieht, begann indes erst im Januar

2018.

(E. I. 1.2 hiervor), also nach der Trennung vom Ehemann. Es

trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft [...] das Strafverfahren gegen die

Beschwerdeführerin wegen Betrugs etc. am 9. Februar 2024 einstellte (AK S. 38

ff.), nachdem der Verteidiger des Ehemanns erklärt hatte, die

Beschwerdeführerin habe zwar bis am 9. November 2021 als Gesellschafterin und

Vorsitzende der Geschäftsführung der B.___ GmbH fungiert, jedoch sowohl vom beantragten

Covid-Kredit (Betrug und Urkundenfälschung) als auch vom Verhalten des Ehemanns

betreffend die Gesellschaft (Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung) keine

Kenntnis gehabt. Weiter ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es ihr von

2018.

bis 2021 im Hinblick auf die erlittene Gewalt nach wie vor nicht zumutbar

war, vom Ehemann Auskünfte zum Beitragswesen zu verlangen. Dies vermag sie jedoch

nicht zu entlasten. Ein Organ, das nicht mehr in der Lage ist, seinen Pflichten

rechtsgenüglich nachzukommen, muss umgehend demissionieren, um der Haftung zu

entgehen (Reichmuth, a.a.O., N 563). Entscheidend ist das tatsächliche

Ausscheiden aus der Arbeitgeberfirma. Erfolgt die Löschung im Handelsregister

erst später, so muss die Loslösung von der Unternehmung beweismässig erstellt

sein (a.a.O., N 244). Der Rücktritt, der durch ein entsprechendes

Schreiben an die Arbeitgeberfirma nachgewiesen ist, beendet die Organstellung

sofort (s. a.a.O., N 246); ohne Demission bleibt das formelle Organ demgegenüber

unabhängig von der tatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung haftbar

(a.a.O.). Bei der Beschwerdeführerin wäre ein Rücktritt, nachdem sie 2017 die

Trennung vom Ehemann durchgezogen hatte, schon deshalb naheliegend gewesen, um

auch diese Verbindung mit ihm zu lösen. Sie unterliess dies jedoch, was sie mit

ihrem schlechten Gesundheitszustand nach der Trennung begründet, der es ihr

verunmöglicht habe, tätig zu werden (s. E. II. 5.2.2 hiervor). Die

Beschwerdeführerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie damals krankheitshalber

völlig ausserstande war, sofort zurückzutreten und sich im Handelsregister

löschen zu lassen. Angesichts ihrer Mitwirkungspflicht wäre die

Beschwerdeführerin aber gehalten gewesen, entsprechende Beweismittel einzureichen

oder zumindest anzubieten (s. dazu E. II. 4.2 hiervor). Bei

einer gravierenden Erkrankung wäre zu erwarten, dass sich die

Beschwerdeführerin in Behandlung begab und entsprechende Arztberichte vorliegen

oder erhältlich gemacht werden könnten. Sie hat indes weder im Einsprache- noch

im Beschwerdeverfahren solche Berichte beigebracht oder deren Einholung

verlangt. Auf diese Weise kann für die Zeit von 2018 bis 2021 nicht von einer

Krankheit ausgegangen werden, welche ein pflichtgemässes Verhalten der

Beschwerdeführerin verhinderte, zumal eine Arbeitsunfähigkeit nach eigenem

Bekunden erst 2023 eingetreten sein soll. Die beantragte Befragung einer

Bekannten als Zeugin eignet sich nicht, um eine vollständige Handlungs- bzw.

Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen, welche ein Verschulden

ausschliessen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2023 vom 9. November

2023.

E. 5.2.2). Bei einem jetzt eingeholten psychiatrischen Gutachten wiederum,

wie es die Beschwerdeführerin begehrt, wäre fraglich, ob retrospektiv, bis

zurück ins Jahr 2018, eine zuverlässige Beurteilung möglich wäre. Dies muss

umso mehr gelten, als keine echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen aktenkundig

sind resp. offeriert wurden, auf welche sich ein Gutachter beziehen könnte.

5.2.4

Die Beschwerdeführerin hat

folglich ihre Eigenschaft als formelles Organ bis zur Löschung im

Handelsregister am 9. November 2021 beibehalten und muss sich so das

Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen.

6.

Zwischen der Pflichtverletzung

des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und

adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte die B.___

GmbH pflichtgemäss sämtliche Beiträge bezahlt oder aber die Lohnzahlungen in

dem Masse reduziert, dass die darauf geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen

wären (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E.

5.3), so wäre der Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden.

Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH

und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.

7.

Zusammenfassend schuldet die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF

43'105.10, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und

abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

9.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s.

Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann