VSBES.2024.163
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
28. Februar 2025Deutsch15 min
verpflichtete die Beschwerdeführerin und deren Ehemann mit Verfügung vom jeweils
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Florian Hausherr
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, bis 9. November
2021 in [...] und danach in [...] domiziliert, war der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. November 2014 als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 20. Januar 2022 geriet die
Gesellschaft in Konkurs, der am 16. März 2022 mangels Aktiven wieder
eingestellt wurde. Im Handelsregister waren die folgenden Personen eingetragen
(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 149 + 242):
·
A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin): Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit
Einzelunterschrift, vom 27. November 2014 bis 9. November 2021
·
C.___ (Ehemann der
Beschwerdeführerin): Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift,
ab 27. November 2014
1.2 Die Beschwerdegegnerin
verpflichtete die Beschwerdeführerin und deren Ehemann mit Verfügung vom jeweils
3. April 2024 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 43'105.10
Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar
2018 bis 30. November 2021 (AK S. 47 ff. / 52 ff.). Die dagegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (AK S. 19 ff.) wurde mit Entscheid
vom 24. Mai 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 28. Juni 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 24. April [recte: Mai] 2024
sei vollständig aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
der [Beschwerdegegnerin] vom 24. April [recte: Mai] 2024 an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Es sei ein gerichtliches Gutachten
betreffend die Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
erstellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde
u.K.u.E.F. (A.S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin wiederum gibt innert der
Frist bis 10. September 2024 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 17).
2.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 13. November 2024 eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 19 ff.), welche am 18. November 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin geht (A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in
der Höhe von CHF 43'105.10 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin B.___ GmbH
ihr Domizil im hier interessierenden Zeitraum von Januar 2018 bis November 2021
im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), örtlich zuständig (Art. 52
Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54
Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG).
3.
3.1
Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco
Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist
(Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15).
Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das
Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs
eröffnet wurde (s. E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr
nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,
N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe
der Gesellschaft gegeben.
3.2
Die Beschwerdegegnerin belegt
ihre Schadenersatzforderung u.a. mit Auszügen aus dem Beitragskonto für die
Jahre 2018 bis 2021 (AK S. 73 ff.) sowie den entsprechenden Abschreibungen
von offenen Beiträgen (AK S. 69 ff.). Daraus geht ein Beitragsausstand
nebst Folgekosten von insgesamt CHF 44'105.10 hervor. Davon abzuziehen
sind die zwei Ordnungsbussen von CHF 300.00 resp. 700.00 (AK S. 47 + 80 f.),
welche nicht Bestandteil des Schadens bilden (Reichmuth, a.a.O., N 414), womit
die in der Schadenersatzverfügung vom 3. April 2024 festgesetzte Forderung von
CHF 43'105.10 verbleibt (E. I. 1.2 hiervor). Da die B.___ GmbH
für die Jahre 2018 bis 2020 keine Lohndeklarationen eingereicht hatte, erliess
die Beschwerdegegnerin jeweils eine Veranlagungsverfügung über die geschuldeten
Beiträge (AK S. 86 ff.). Diese Verfügungen vom 20. August 2019, 14.
August 2020 und 5. August 2021 blieben nach Aktenlage unangefochten und erwuchsen
so vor der Konkurseröffnung am 20. Januar 2022 in Rechtskraft. Das ins Recht
gefasste Organ muss sich rechtskräftige Veranlagungsverfügungen entgegenhalten
lassen, auch wenn sie ihm nicht persönlich zugestellt wurden (Reichmuth,
a.a.O., N 1086). Eine Überprüfung durch das Gericht ist hier nur bei einer
zweifellosen Unrichtigkeit der festgesetzten Beiträge möglich (a.a.O., N 1088),
was die Beschwerdeführerin indes nicht geltend macht. Für das Beitragsjahr 2021
wiederum erging zwar keine Veranlagungsverfügung. Die Beschwerdeführerin erhebt
jedoch auch gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die
Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist auch für das Jahr
2021.
von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge
abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und
Höhe der Schadenersatzforderung sind folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und
zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen
(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er
der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die
entsprechenden Beiträge ermittelt werden können. Die Pflicht zur Abrechnung und
Beitragszahlung ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche
Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung eine Missachtung von
Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeutet und die volle Schadendeckung
nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1
unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth,
a.a.O., N 504). Steht ein solches widerrechtliches Verhalten fest, so dürfen
die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter im Sinne einer
Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ
die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt hat, sofern
keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die
Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März
2024.
E. 5.4; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).
4.2
Die Nichtbezahlung von Beiträgen
kann allenfalls wegen besonderer Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.
entschuldbar sein (Reichmuth, a.a.O., N 536). Ein solcher Umstand kann
namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer
schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines
Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business
Defense»). Dergleichen macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, womit
in dieser Hinsicht keine Abklärungen des Gerichts erforderlich sind. Die ins
Recht gefasste Person trifft eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der
Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens
rechtserheblichen Sachverhalts. Weder die Ausgleichskasse noch der Richter sind
gehalten, von sich aus nach entlastenden Momenten zu suchen. Es obliegt vielmehr dem Arbeitgeber resp. seinen
Organen, Gründe vorzubringen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein
Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die
entsprechenden Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche
entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend
substanziiert resp. sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die ins
Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.). Es
handelt sich mit anderen Worten um eine Umkehr der objektiven Beweislast
(Reichmuth, a.a.O., N 747).
4.3
Die B.___ GmbH hat somit, indem
sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 43'105.10
nicht bezahlte (s. E. II. 3.2 hiervor) und keine Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe nachwies, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft
gehandelt.
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen
ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,
wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen
in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt
ist entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die in den kaufmännischen
Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden
kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer
Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die
Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin war
unbestrittenermassen seit 2014 an der Geschäftsführung der B.___ GmbH beteiligt
(E. I. 1.1 hiervor). Sie besass folglich im Zeitraum von Januar 2018 bis November
2021, als die Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität
(Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen
gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Ob die Bezahlung der
Beiträge aufgrund der gesellschaftsinternen Regelung in die Zuständigkeit der
Beschwerdeführerin oder ihres Ehemanns fiel, ist unerheblich. Auch ein nicht
unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer ist gehalten, für
die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Wer dies
wie die Beschwerdeführerin unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in
grobfahrlässiger Weise (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Dies muss umso
mehr gelten, als die B.___ GmbH ein kleiner Betrieb war und kein verzweigtes
Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten
Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).
5.2.2
Die Beschwerdeführerin macht in
der Einsprache und in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend (AK S. 21
ff. / A.S. 8 f.), sie und ihr Ehemann hätten sich 1984 kennen gelernt
und 1994 geheiratet. Die Beziehung sei von Anfang an hochgradig toxisch gewesen,
habe er sie doch physisch und psychisch immer schwerer misshandelt. Nach einer
Trennung von 2001 bis 2014 sei sie – auch wegen des gemeinsamen Sohns – zu ihrem
Ehemann zurückgekehrt. Dieser habe sich selbständig machen wollen und gemeint,
das Geschäft würde mit ihrem schweizerischen Namen besser laufen. Ihr Eintritt
in die Firma sei ein letzter Versuch gewesen, ihre Ehe zu retten, was sie
allerdings bald bereut habe, habe sie doch nun in der Falle gesessen. Ihr Ehemann
habe peinlichst darauf geachtet, dass sie keinen Einblick in die finanzielle
Situation der gemeinsamen Firma erlangt habe. Während er sie seit Beginn der
Beziehung «nur» mit Ohrfeigen und Faustschlägen eingedeckt habe, habe er ab
2014.
jegliche Hemmungen verloren und sie gegen Ende der Beziehung auch mit
Fusstritten attackiert. Mit den Spätfolgen kämpfe sie noch heute. So habe ihr Ehemann
sie z.B. 2014 zehn Tage nach einer Operation zu Boden gestossen und mehrfach in
den Bauch getreten, verbunden mit der Aussage, sie solle doch endlich «verrecken».
Bei einer anderen Gelegenheit habe er ihr 2016 die Haare mit Holzleim verklebt,
ihren Hinterkopf mehrfach gegen die Wand geschlagen und sie gewürgt. Um ihren
Sohn zu schützen, habe sie die Schläge und verbalen Attacken still hingenommen.
Vor diesem Hintergrund sei es illusorisch gewesen, Einblick in die
Geschäftsunterlagen zu verlangen. Erst im Sommer 2017 habe sie genügend Mut
aufgebracht und ihrem Mann ein Ultimatum gestellt, er solle per 1. Oktober
2017.
ausziehen. Da die Situation am 17. September 2017 eskaliert sei und er sie
geohrfeigt habe, habe ihn die Polizei der Wohnung verwiesen und ein
Annäherungsverbot ausgesprochen. Nach dem Auszug seien ihre Angstzustände immer
stärker geworden; sie habe unter Panikattacken gelitten, da sie nun erst recht
befürchtet habe, dass ihr Ehemann ihr etwas antun wolle. Sie habe versucht, zu
überleben und zu funktionieren. Sämtliche Post habe sie ungeöffnet an ihren
Ehemann weitergeleitet. Seit November 2023 könne sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr arbeiten.
5.2.3
Die Darstellung der
Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann und Mitgesellschafter der B.___ GmbH sie
misshandelt habe, ist durchaus glaubhaft. Einerseits geht aus den Akten hervor,
dass ihn die Polizei am 13. September 2017 für 14 Tage aus der ehelichen
Wohnung wies und ihm untersagte, sich der Örtlichkeit auf weniger als
100.
m zu nähern (AK S. 32 f.). Andererseits sprach die Staatsanwaltschaft
des Kantons [...] den Ehemann mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 der
Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin
schuldig, begangen im September 2017 (AK S. 34 f.). Der Beitragszeitraum,
auf den sich die Schadenersatzforderung bezieht, begann indes erst im Januar
2018.
(E. I. 1.2 hiervor), also nach der Trennung vom Ehemann. Es
trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft [...] das Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin wegen Betrugs etc. am 9. Februar 2024 einstellte (AK S. 38
ff.), nachdem der Verteidiger des Ehemanns erklärt hatte, die
Beschwerdeführerin habe zwar bis am 9. November 2021 als Gesellschafterin und
Vorsitzende der Geschäftsführung der B.___ GmbH fungiert, jedoch sowohl vom beantragten
Covid-Kredit (Betrug und Urkundenfälschung) als auch vom Verhalten des Ehemanns
betreffend die Gesellschaft (Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung) keine
Kenntnis gehabt. Weiter ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es ihr von
2018.
bis 2021 im Hinblick auf die erlittene Gewalt nach wie vor nicht zumutbar
war, vom Ehemann Auskünfte zum Beitragswesen zu verlangen. Dies vermag sie jedoch
nicht zu entlasten. Ein Organ, das nicht mehr in der Lage ist, seinen Pflichten
rechtsgenüglich nachzukommen, muss umgehend demissionieren, um der Haftung zu
entgehen (Reichmuth, a.a.O., N 563). Entscheidend ist das tatsächliche
Ausscheiden aus der Arbeitgeberfirma. Erfolgt die Löschung im Handelsregister
erst später, so muss die Loslösung von der Unternehmung beweismässig erstellt
sein (a.a.O., N 244). Der Rücktritt, der durch ein entsprechendes
Schreiben an die Arbeitgeberfirma nachgewiesen ist, beendet die Organstellung
sofort (s. a.a.O., N 246); ohne Demission bleibt das formelle Organ demgegenüber
unabhängig von der tatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung haftbar
(a.a.O.). Bei der Beschwerdeführerin wäre ein Rücktritt, nachdem sie 2017 die
Trennung vom Ehemann durchgezogen hatte, schon deshalb naheliegend gewesen, um
auch diese Verbindung mit ihm zu lösen. Sie unterliess dies jedoch, was sie mit
ihrem schlechten Gesundheitszustand nach der Trennung begründet, der es ihr
verunmöglicht habe, tätig zu werden (s. E. II. 5.2.2 hiervor). Die
Beschwerdeführerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie damals krankheitshalber
völlig ausserstande war, sofort zurückzutreten und sich im Handelsregister
löschen zu lassen. Angesichts ihrer Mitwirkungspflicht wäre die
Beschwerdeführerin aber gehalten gewesen, entsprechende Beweismittel einzureichen
oder zumindest anzubieten (s. dazu E. II. 4.2 hiervor). Bei
einer gravierenden Erkrankung wäre zu erwarten, dass sich die
Beschwerdeführerin in Behandlung begab und entsprechende Arztberichte vorliegen
oder erhältlich gemacht werden könnten. Sie hat indes weder im Einsprache- noch
im Beschwerdeverfahren solche Berichte beigebracht oder deren Einholung
verlangt. Auf diese Weise kann für die Zeit von 2018 bis 2021 nicht von einer
Krankheit ausgegangen werden, welche ein pflichtgemässes Verhalten der
Beschwerdeführerin verhinderte, zumal eine Arbeitsunfähigkeit nach eigenem
Bekunden erst 2023 eingetreten sein soll. Die beantragte Befragung einer
Bekannten als Zeugin eignet sich nicht, um eine vollständige Handlungs- bzw.
Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen, welche ein Verschulden
ausschliessen würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2023 vom 9. November
2023.
E. 5.2.2). Bei einem jetzt eingeholten psychiatrischen Gutachten wiederum,
wie es die Beschwerdeführerin begehrt, wäre fraglich, ob retrospektiv, bis
zurück ins Jahr 2018, eine zuverlässige Beurteilung möglich wäre. Dies muss
umso mehr gelten, als keine echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen aktenkundig
sind resp. offeriert wurden, auf welche sich ein Gutachter beziehen könnte.
5.2.4
Die Beschwerdeführerin hat
folglich ihre Eigenschaft als formelles Organ bis zur Löschung im
Handelsregister am 9. November 2021 beibehalten und muss sich so das
Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen.
6.
Zwischen der Pflichtverletzung
des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und
adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte die B.___
GmbH pflichtgemäss sämtliche Beiträge bezahlt oder aber die Lohnzahlungen in
dem Masse reduziert, dass die darauf geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen
wären (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E.
5.3), so wäre der Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden.
Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH
und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
7.
Zusammenfassend schuldet die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF
43'105.10, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und
abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
9.
In Beschwerdesachen nach Art.
52.
AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s.
Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann