VSBES.2024.165
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
20. Dezember 2024Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Mai
2024 ab 30. April 2024 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 91 ff.).
Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, indem er das zugewiesene
Programm nicht angetreten habe. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 83)
wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer gelangt mit
den beiden E-Mails vom 18. und 27. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin und
begehrt sinngemäss, es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 6 ff.). Diese
Eingaben werden zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde
entgegengenommen. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts setzt dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2024 Frist bis 16. August 2024, um
die Beschwerde zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren sowie einer kurzen
Begründung zu versehen, und handschriftlich zu unterzeichnen, ansonsten darauf
nicht eingetreten werde (A.S. 11 f.). Der Beschwerdeführer kommt dieser
Aufforderung mit Eingabe vom 6. Juli 2024 (Postaufgabe: 7. Juli 2024)
fristgerecht nach (A.S. 13 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin erlässt am 8. Juli 2024 einen neuen Einspracheentscheid.
Dieser ersetzt den angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2024, reduziert die
Einstelldauer in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf drei Tage und hält
fest, diese Tage seien aufgrund unentschuldigter Absenzen während des Programms
vom 29. April bis 13. Mai 2024 bereits verrechnet (A.S. 20 ff.). Gleichentags
beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht, das
Beschwerdeverfahren sei ohne Auflage von Gerichtskosten als gegenstandslos
abzuschreiben; eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (A.S. 17
ff.).
2.3 Am
8. August 2024 ersetzt die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 8.
Juli 2024 durch einen neuen Entscheid (A.S. 29 ff.). Dieser unterscheidet sich
von den beiden vorhergehenden Entscheiden lediglich darin, dass die Verrechnung
der drei Einstelltage mit unentschuldigten Absenzen entfällt.
2.4 Der
Vizepräsident setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2024
Frist bis 30. August 2024, um Einwände gegen den Entscheid vom 8. August
2024 zu erheben oder mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
abgeschrieben werden könne; ohne Nachricht werde davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer einen Entscheid des Gerichts in der Sache wünsche (A.S. 32
f.). In der Folge lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (s. A.S. 35).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Sozialversicherungsträger
kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der
Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden
Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen
Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit)
auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht die lite pendente erlassene
Wiedererwägungsverfügung jedoch nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten
Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen
wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hob
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 am
8.
Juli 2024 auf, was zulässig war, hatte sie sich doch bis dahin gegenüber dem
Gericht nicht zur Sache geäussert. Der Entscheid vom 8. Juli 2024 wiederum wurde
am 8. August 2024 ebenfalls ersetzt. Dem Beschwerdebegehren, es sei auf eine
Einstellung zu verzichten, wurde indes im Entscheid vom 8. August 2024 nur
teilweise entsprochen, indem drei Einstelltage verblieben und diese nicht mit
Absenzen verrechnet wurden. Das Beschwerdeverfahren ist daher nicht
gegenstandslos und der neue Entscheid vom 8. August 2024 wird als Antrag
an das Gericht behandelt. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob und
gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab 30. April 2024 in seiner Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei zwölf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht,
weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die
versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss auf
Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen
teilnehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern
(Art. 17 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).
2.2
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit
dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)
ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen
kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im
gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195).
3.
3.1
3.1.1
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 18. April
2024.
einem Programm bei der B.___ zu, welches vom 29. April bis voraussichtlich
26.
Juli 2024 dauern und die Vermittlungschancen erhöhen sollte. Vorgesehen war
ein Einsatz in der Reinigung nebst Unterstützung bei der Stellensuche sowie
Arbeitsmarkttests und Schnuppereinsätzen (AWA S. 111 f.). Der Beschwerdeführer
trat diese Massnahme jedoch ohne sich zu entschuldigen nicht an. Die B.___
forderte ihn am 30. April 2024 auf, sich umgehend zu melden und seine
Abwesenheit zu begründen; falls er aus gesundheitlichen Gründen nicht
erschienen sei, müsse er nach seiner Genesung am Programm teilnehmen und ein
entsprechendes Arztzeugnis vorweisen (AWA S. 105). Der Beschwerdeführer erklärte
dazu am 2. Mai 2024 (AWA S. 101), er habe seine vorderen Zähne
verloren und erst für den 14. Mai einen Termin bekommen. Er suche einen anderen
Zahnarzt, um sich eine Prothese machen zu lassen, was eine gewisse Zeit brauche.
Zuerst wolle er dieses Problem mit seinen Zähnen lösen, bevor er seine
Aktivitäten fortsetzen könne. Er sei psychisch nicht in der Verfassung, an irgendeiner
sozialen Aktivität teilzunehmen. Er fühle sich nicht wohl, könne weder lächeln
noch einen Dialog führen und sei nicht in der Lage, draussen zu essen. In der
Folge blieb der Beschwerdeführer dem Programm auch nach der zweiten
Aufforderung zur Teilnahme vom 6. Mai 2024 fern (AWA S. 88 f. + 95), worauf die
B.___ die Zuweisung per 13. Mai 2024 annullierte (AWA S. 94).
3.1.2
In der Einsprache vom 16. Mai
2024.
(AWA S. 83) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, beim letzten
Treffen mit der Personalberaterin des RAV habe er von seiner zahnärztlichen
Störung berichtet und dass es ihm nicht gut gehe mit dieser Situation. Er wolle
zuerst dieses Problem lösen, um dann seine Arbeitssuche fortzusetzen. Die
Beraterin habe ihm gesagt, dass es mindestens zwei Wochen dauern werde, um bei
der B.___ anzufangen. Sie habe nicht versucht, sein Unbehagen zu verstehen, und
ihn angemeldet. Er habe darauf hingewiesen, das Datum zu ändern. In der Schweiz
sei eine zahnärztliche Behandlung sehr schwierig und kostspielig. Man habe ihm
geraten, sich beim Sozialamt zu melden, aber er sei in 20 Jahren noch nie
auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Sein Zahnarzt werde die am 14. Mai
2024.
begonnene Behandlung so schnell wie möglich durchführen. Er finde es sehr
unfair, wegen eines Unbehagens bestraft zu werden, bei dem er sich zu keiner
Zeit sozialisiere, d.h. er habe keine Kraft, irgendetwas zu tun, weil sein
Problem sichtbar sei. Der Beschwerdeführer legte drei Fotografien bei, die
seine Vorderzähne resp. die vorhandenen Lücken zeigen (AWA S. 80 ff.).
3.1.3
Mit den Eingaben vom 4. und 10. Juni
2024.
(AWA S. 54 + 66) betonte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, im oberen
Teil seines Mundes nur einen Zahn zu haben. Die Behandlung dauere noch bis Ende
Juni. Er habe seiner Beraterin gesagt, sie solle warten, bis seine Prothese
fertig sei.
3.1.4
In der Beschwerde vom 18. Juni
2024.
(A.S. 7) bekräftigt der Beschwerdeführer seine frühere Darstellung. Am 27.
Juni 2024 reicht er ein Arztzeugnis vom gleichen Tag ein (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 2), in dem Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, festhält,
der Beschwerdeführer sei vom 15. Mai bis 30. Juni 2024 krankheitshalber zu
100.
% arbeitsunfähig gewesen.
3.1.5
In seiner Beschwerdebegründung
vom 6. Juli 2024 (A.S. 13 f.) hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür,
er habe immer über seine Situation informiert. Seit seine Prothese kaputt sei,
sei es ihm nicht gut gegangen. Nun sei er deprimiert und benötige einen
Psychologen. Er entschuldige sich, dass er das ärztliche Attest nicht früher
geschickt habe, aber er habe niemanden belästigen und seine Probleme allein
lösen wollen.
3.2
3.2.1
Nach Aktenlage trat der
Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Programm ab 29. April 2024 unbestrittenermassen
nicht an, dies ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Dabei kann offen bleiben,
ob er seine Personalberaterin im Vorfeld gebeten hatte, den Beginn des
Programms zu verschieben. Da die Beraterin diesem Ansinnen nicht entsprochen hatte,
durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er ohne weiteres berechtigt
war, nicht zu erscheinen. Erst nach der Aufforderung durch die B.___ legte er
am 2. Mai 2024 seine Gründe für das Fernbleiben dar, welche psychischer und
damit gesundheitlich-medizinischer Natur waren (E. II. 3.1.1 hiervor).
Eine arbeitsmarktliche Massnahme kann im Hinblick auf den Gesundheitszustand
der versicherten Person unzumutbar sein (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 230). Ein entsprechendes
Arztzeugnis brachte der Beschwerdeführer jedoch am 2. Mai 2024 nicht bei,
obwohl ihn die B.___ in ihrer Nachfrage vom 30. April 2024 darauf hingewiesen
hatte, dass dies notwendig sei. Auch nach der zweiten Aufforderung durch die B.___
vom 6. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer weder am Programm teil noch
reichte er ein Arztzeugnis ein (E. II. 3.1.1 hiervor). Die der
Einsprache beigelegten Fotos zeigen zwar, dass am Oberkiefer einige Vorderzähne
fehlen (AWA S. 80 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass in der Tat eine Zahnprothese
beschädigt worden war und ersetzt werden musste. Allein daraus kann jedoch
nicht geschlossen werden, dass der Besuch des Programms unzumutbar war. Dafür wäre
eine ärztliche Bestätigung erforderlich, dass der Beschwerdeführer psychisch
nicht in der Lage war, sich ohne Zahnersatz in der Öffentlichkeit zu zeigen.
Daran fehlt es nach wie vor. Aus dem Arztzeugnis vom 27. Juni 2024 (E. II.
3.1.4
hiervor) kann der Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts für sich
ableiten, weil das Zeugnis erst ab 15. Mai 2024 eine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten setzte indes bereits
am 29. April 2024 ein und die Zuweisung zum Programm wurde sodann am 13. Mai
2024.
annulliert (E. II. 3.1.1 hiervor).
Es ist durchaus verständlich, dass es
dem Beschwerdeführer unangenehm war, sich mit seinen fehlenden Zähnen anderen
Menschen zu zeigen, bietet die fehlende Prothese doch keinen schönen Anblick.
Man kann jedoch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer entstellt resp. seinen
Mitmenschen schlechthin nicht zumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist
auch darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, im Oberkiefer
verfüge er nur noch über einen Zahn, aufgrund der Bilder unzutreffend ist (s. AWA
S. 80 ff.). Andererseits ist das volle Ausmass des Schadens nur dann zu erkennen,
wenn der Beschwerdeführer die Oberlippe hochzieht (a.a.O.). Im Übrigen hätten
Möglichkeiten bestanden, um das Fehlen von Zähnen zu verbergen. Beispielsweise
hätte der Beschwerdeführer während des Programms bis zum Abschluss der
zahnärztlichen Behandlung eine medizinische Gesichtsmaske tragen können.
3.2.2
Vor diesem Hintergrund ist als
Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene
Programm ohne vorgängige Entschuldigung nicht antrat und auch in der Folge
trotz zweimaliger Aufforderung nie erschien. Sein Einwand, psychische Gründe
hätten ihn daran gehindert, am Programm teilzunehmen, ist nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, obwohl
der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hatte, entsprechende Beweismittel
beizubringen. Der Besuch des Programms ist daher als zumutbar anzusehen, zumal
keine anderen Gründe vorgebracht werden, die für eine Unzumutbarkeit sprechen
würden. Der Beschwerdeführer lehnte folglich die Teilnahme am Programm ohne entschuldbare
Gründe ab, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Missachtung von
Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der
Anspruchsberechtigung einstellte.
Der Einspracheentscheid vom 8. August
2024.
unterscheidet sich vom vorhergehenden Entscheid vom 8. Juli 2024 darin,
dass die Beschwerdegegnerin nunmehr eine Verrechnung der Einstelltage mit
unentschuldigten Absenzen während des Programms ablehnt. Dies verdient
Zustimmung, da das Programm nie angetreten wurde und damit in dessen Rahmen gar
keine verrechenbaren Absenzen anfallen konnten (vgl. AVIG-Praxis ALE D35 Abs.
1).
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht beim
erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG
eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff.
3.C/1).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022
vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ging
zunächst von einer Einstelldauer von 22 Tagen aus (AWA S. 92), womit sie im
Rahmen der SECO-Weisung blieb (E. II. 3.3.1 hiervor). Sodann hielt sie dafür, angesichts
der belegten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 15. Mai 2024 (s. dazu E.
II. 3.1.4 hiervor) hätte der Beschwerdeführer das Programm ohnehin nur vom 29.
April bis 14. Mai 2024 besuchen können (A.S. 21), d.h. sein zu sanktionierendes
Fehlverhalten beschränkte sich auf diesen Zeitraum. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht erlaubt war, dem
Programm wegen der fehlenden Zahnprothese einfach fernzubleiben. Sein Verhalten
ist jedoch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar und lässt sein Verschulden
in einem deutlich milderen Licht erscheinen. Angemessen sind vor diesem
Hintergrund, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, drei Einstelltage. Sonstige
Milderungsgründe liegen nicht vor, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, die
Einstelldauer weiter zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und der Beschwerdeführer ab 30. April 2024 wegen Missachtung von Weisungen für
drei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2024 wird in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer A.___ ab 30. April 2024 für drei
Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann