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Entscheid

VSBES.2024.165

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

20. Dezember 2024Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 20. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. Mai

2024 ab 30. April 2024 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 91 ff.).

Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe die

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, indem er das zugewiesene

Programm nicht angetreten habe. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 83)

wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer gelangt mit

den beiden E-Mails vom 18. und 27. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin und

begehrt sinngemäss, es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 6 ff.). Diese

Eingaben werden zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde

entgegengenommen. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts setzt dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2024 Frist bis 16. August 2024, um

die Beschwerde zu verbessern, d.h. mit einem Rechtsbegehren sowie einer kurzen

Begründung zu versehen, und handschriftlich zu unterzeichnen, ansonsten darauf

nicht eingetreten werde (A.S. 11 f.). Der Beschwerdeführer kommt dieser

Aufforderung mit Eingabe vom 6. Juli 2024 (Postaufgabe: 7. Juli 2024)

fristgerecht nach (A.S. 13 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin erlässt am 8. Juli 2024 einen neuen Einspracheentscheid.

Dieser ersetzt den angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2024, reduziert die

Einstelldauer in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf drei Tage und hält

fest, diese Tage seien aufgrund unentschuldigter Absenzen während des Programms

vom 29. April bis 13. Mai 2024 bereits verrechnet (A.S. 20 ff.). Gleichentags

beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht, das

Beschwerdeverfahren sei ohne Auflage von Gerichtskosten als gegenstandslos

abzuschreiben; eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (A.S. 17

ff.).

2.3 Am

8. August 2024 ersetzt die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 8.

Juli 2024 durch einen neuen Entscheid (A.S. 29 ff.). Dieser unterscheidet sich

von den beiden vorhergehenden Entscheiden lediglich darin, dass die Verrechnung

der drei Einstelltage mit unentschuldigten Absenzen entfällt.

2.4 Der

Vizepräsident setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2024

Frist bis 30. August 2024, um Einwände gegen den Entscheid vom 8. August

2024 zu erheben oder mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

abgeschrieben werden könne; ohne Nachricht werde davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer einen Entscheid des Gerichts in der Sache wünsche (A.S. 32

f.). In der Folge lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (s. A.S. 35).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Sozialversicherungsträger

kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde

erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der

Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden

Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen

Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit)

auf seinen Entscheid zurückzukommen. Entspricht die lite pendente erlassene

Wiedererwägungsverfügung jedoch nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten

Rechtsbegehren, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen

wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos (s. zum Ganzen Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 53 N 88 ff., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hob

die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 am

8.

Juli 2024 auf, was zulässig war, hatte sie sich doch bis dahin gegenüber dem

Gericht nicht zur Sache geäussert. Der Entscheid vom 8. Juli 2024 wiederum wurde

am 8. August 2024 ebenfalls ersetzt. Dem Beschwerdebegehren, es sei auf eine

Einstellung zu verzichten, wurde indes im Entscheid vom 8. August 2024 nur

teilweise entsprochen, indem drei Einstelltage verblieben und diese nicht mit

Absenzen verrechnet wurden. Das Beschwerdeverfahren ist daher nicht

gegenstandslos und der neue Entscheid vom 8. August 2024 wird als Antrag

an das Gericht behandelt. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob und

gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab 30. April 2024 in seiner Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei zwölf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht,

weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die

versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss auf

Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen

teilnehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern

(Art. 17 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

2.2

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)

ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen

kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im

gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195).

3.

3.1

3.1.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 18. April

2024.

einem Programm bei der B.___ zu, welches vom 29. April bis voraussichtlich

26.

Juli 2024 dauern und die Vermittlungschancen erhöhen sollte. Vorgesehen war

ein Einsatz in der Reinigung nebst Unterstützung bei der Stellensuche sowie

Arbeitsmarkttests und Schnuppereinsätzen (AWA S. 111 f.). Der Beschwerdeführer

trat diese Massnahme jedoch ohne sich zu entschuldigen nicht an. Die B.___

forderte ihn am 30. April 2024 auf, sich umgehend zu melden und seine

Abwesenheit zu begründen; falls er aus gesundheitlichen Gründen nicht

erschienen sei, müsse er nach seiner Genesung am Programm teilnehmen und ein

entsprechendes Arztzeugnis vorweisen (AWA S. 105). Der Beschwerdeführer erklärte

dazu am 2. Mai 2024 (AWA S. 101), er habe seine vorderen Zähne

verloren und erst für den 14. Mai einen Termin bekommen. Er suche einen anderen

Zahnarzt, um sich eine Prothese machen zu lassen, was eine gewisse Zeit brauche.

Zuerst wolle er dieses Problem mit seinen Zähnen lösen, bevor er seine

Aktivitäten fortsetzen könne. Er sei psychisch nicht in der Verfassung, an irgendeiner

sozialen Aktivität teilzunehmen. Er fühle sich nicht wohl, könne weder lächeln

noch einen Dialog führen und sei nicht in der Lage, draussen zu essen. In der

Folge blieb der Beschwerdeführer dem Programm auch nach der zweiten

Aufforderung zur Teilnahme vom 6. Mai 2024 fern (AWA S. 88 f. + 95), worauf die

B.___ die Zuweisung per 13. Mai 2024 annullierte (AWA S. 94).

3.1.2

In der Einsprache vom 16. Mai

2024.

(AWA S. 83) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, beim letzten

Treffen mit der Personalberaterin des RAV habe er von seiner zahnärztlichen

Störung berichtet und dass es ihm nicht gut gehe mit dieser Situation. Er wolle

zuerst dieses Problem lösen, um dann seine Arbeitssuche fortzusetzen. Die

Beraterin habe ihm gesagt, dass es mindestens zwei Wochen dauern werde, um bei

der B.___ anzufangen. Sie habe nicht versucht, sein Unbehagen zu verstehen, und

ihn angemeldet. Er habe darauf hingewiesen, das Datum zu ändern. In der Schweiz

sei eine zahnärztliche Behandlung sehr schwierig und kostspielig. Man habe ihm

geraten, sich beim Sozialamt zu melden, aber er sei in 20 Jahren noch nie

auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Sein Zahnarzt werde die am 14. Mai

2024.

begonnene Behandlung so schnell wie möglich durchführen. Er finde es sehr

unfair, wegen eines Unbehagens bestraft zu werden, bei dem er sich zu keiner

Zeit sozialisiere, d.h. er habe keine Kraft, irgendetwas zu tun, weil sein

Problem sichtbar sei. Der Beschwerdeführer legte drei Fotografien bei, die

seine Vorderzähne resp. die vorhandenen Lücken zeigen (AWA S. 80 ff.).

3.1.3

Mit den Eingaben vom 4. und 10. Juni

2024.

(AWA S. 54 + 66) betonte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, im oberen

Teil seines Mundes nur einen Zahn zu haben. Die Behandlung dauere noch bis Ende

Juni. Er habe seiner Beraterin gesagt, sie solle warten, bis seine Prothese

fertig sei.

3.1.4

In der Beschwerde vom 18. Juni

2024.

(A.S. 7) bekräftigt der Beschwerdeführer seine frühere Darstellung. Am 27.

Juni 2024 reicht er ein Arztzeugnis vom gleichen Tag ein (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 2), in dem Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, festhält,

der Beschwerdeführer sei vom 15. Mai bis 30. Juni 2024 krankheitshalber zu

100.

% arbeitsunfähig gewesen.

3.1.5

In seiner Beschwerdebegründung

vom 6. Juli 2024 (A.S. 13 f.) hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür,

er habe immer über seine Situation informiert. Seit seine Prothese kaputt sei,

sei es ihm nicht gut gegangen. Nun sei er deprimiert und benötige einen

Psychologen. Er entschuldige sich, dass er das ärztliche Attest nicht früher

geschickt habe, aber er habe niemanden belästigen und seine Probleme allein

lösen wollen.

3.2

3.2.1

Nach Aktenlage trat der

Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Programm ab 29. April 2024 unbestrittenermassen

nicht an, dies ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Dabei kann offen bleiben,

ob er seine Personalberaterin im Vorfeld gebeten hatte, den Beginn des

Programms zu verschieben. Da die Beraterin diesem Ansinnen nicht entsprochen hatte,

durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er ohne weiteres berechtigt

war, nicht zu erscheinen. Erst nach der Aufforderung durch die B.___ legte er

am 2. Mai 2024 seine Gründe für das Fernbleiben dar, welche psychischer und

damit gesundheitlich-medizinischer Natur waren (E. II. 3.1.1 hiervor).

Eine arbeitsmarktliche Massnahme kann im Hinblick auf den Gesundheitszustand

der versicherten Person unzumutbar sein (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 230). Ein entsprechendes

Arztzeugnis brachte der Beschwerdeführer jedoch am 2. Mai 2024 nicht bei,

obwohl ihn die B.___ in ihrer Nachfrage vom 30. April 2024 darauf hingewiesen

hatte, dass dies notwendig sei. Auch nach der zweiten Aufforderung durch die B.___

vom 6. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer weder am Programm teil noch

reichte er ein Arztzeugnis ein (E. II. 3.1.1 hiervor). Die der

Einsprache beigelegten Fotos zeigen zwar, dass am Oberkiefer einige Vorderzähne

fehlen (AWA S. 80 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass in der Tat eine Zahnprothese

beschädigt worden war und ersetzt werden musste. Allein daraus kann jedoch

nicht geschlossen werden, dass der Besuch des Programms unzumutbar war. Dafür wäre

eine ärztliche Bestätigung erforderlich, dass der Beschwerdeführer psychisch

nicht in der Lage war, sich ohne Zahnersatz in der Öffentlichkeit zu zeigen.

Daran fehlt es nach wie vor. Aus dem Arztzeugnis vom 27. Juni 2024 (E. II.

3.1.4

hiervor) kann der Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts für sich

ableiten, weil das Zeugnis erst ab 15. Mai 2024 eine Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten setzte indes bereits

am 29. April 2024 ein und die Zuweisung zum Programm wurde sodann am 13. Mai

2024.

annulliert (E. II. 3.1.1 hiervor).

Es ist durchaus verständlich, dass es

dem Beschwerdeführer unangenehm war, sich mit seinen fehlenden Zähnen anderen

Menschen zu zeigen, bietet die fehlende Prothese doch keinen schönen Anblick.

Man kann jedoch nicht sagen, dass der Beschwerdeführer entstellt resp. seinen

Mitmenschen schlechthin nicht zumutbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist

auch darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, im Oberkiefer

verfüge er nur noch über einen Zahn, aufgrund der Bilder unzutreffend ist (s. AWA

S. 80 ff.). Andererseits ist das volle Ausmass des Schadens nur dann zu erkennen,

wenn der Beschwerdeführer die Oberlippe hochzieht (a.a.O.). Im Übrigen hätten

Möglichkeiten bestanden, um das Fehlen von Zähnen zu verbergen. Beispielsweise

hätte der Beschwerdeführer während des Programms bis zum Abschluss der

zahnärztlichen Behandlung eine medizinische Gesichtsmaske tragen können.

3.2.2

Vor diesem Hintergrund ist als

Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene

Programm ohne vorgängige Entschuldigung nicht antrat und auch in der Folge

trotz zweimaliger Aufforderung nie erschien. Sein Einwand, psychische Gründe

hätten ihn daran gehindert, am Programm teilzunehmen, ist nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, obwohl

der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hatte, entsprechende Beweismittel

beizubringen. Der Besuch des Programms ist daher als zumutbar anzusehen, zumal

keine anderen Gründe vorgebracht werden, die für eine Unzumutbarkeit sprechen

würden. Der Beschwerdeführer lehnte folglich die Teilnahme am Programm ohne entschuldbare

Gründe ab, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Missachtung von

Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der

Anspruchsberechtigung einstellte.

Der Einspracheentscheid vom 8. August

2024.

unterscheidet sich vom vorhergehenden Entscheid vom 8. Juli 2024 darin,

dass die Beschwerdegegnerin nunmehr eine Verrechnung der Einstelltage mit

unentschuldigten Absenzen während des Programms ablehnt. Dies verdient

Zustimmung, da das Programm nie angetreten wurde und damit in dessen Rahmen gar

keine verrechenbaren Absenzen anfallen konnten (vgl. AVIG-Praxis ALE D35 Abs.

1).

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht beim

erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG

eine Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff.

3.C/1).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022

vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ging

zunächst von einer Einstelldauer von 22 Tagen aus (AWA S. 92), womit sie im

Rahmen der SECO-Weisung blieb (E. II. 3.3.1 hiervor). Sodann hielt sie dafür, angesichts

der belegten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 15. Mai 2024 (s. dazu E.

II. 3.1.4 hiervor) hätte der Beschwerdeführer das Programm ohnehin nur vom 29.

April bis 14. Mai 2024 besuchen können (A.S. 21), d.h. sein zu sanktionierendes

Fehlverhalten beschränkte sich auf diesen Zeitraum. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer zwar nicht erlaubt war, dem

Programm wegen der fehlenden Zahnprothese einfach fernzubleiben. Sein Verhalten

ist jedoch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar und lässt sein Verschulden

in einem deutlich milderen Licht erscheinen. Angemessen sind vor diesem

Hintergrund, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, drei Einstelltage. Sonstige

Milderungsgründe liegen nicht vor, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, die

Einstelldauer weiter zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und der Beschwerdeführer ab 30. April 2024 wegen Missachtung von Weisungen für

drei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2024 wird in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer A.___ ab 30. April 2024 für drei

Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann