VSBES.2024.166
berufliche Massnahme
17. März 2025Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 17. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme (Verfügung vom 31. Mai 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der am [...] April 2008
geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am
26. Januar 2024 von seinem Vater und gesetzlichen Vertreter B.___ bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) angemeldet (Akten
der IV-Stelle [IV-Nr.] 44 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. Februar
2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein
Leistungsbegehren abzuweisen, da aktuell keine Berufsberatung durch sie
angezeigt erscheine (IV-Nr. 53 ff.). Nach Einwand des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 57 S. 1; 63 S. 1 f.; 65) und
einem am 27. Mai 2024 durchgeführten Intake-Gespräch (IV-Nr. 68)
verfügte die Beschwerdegegnerin alsdann am 31. Mai 2024 wie vorbeschieden
(IV-Nr. 69; Akten-Seiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.___, lässt am
1. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Die
Verfügung vom 31. Mai 2024 sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer seien Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 12 f.).
2.3 Mit Replik vom
18. September 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest
(A.S. 17 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 24. September 2024 auf das Einreichen einer
Duplik (A.S. 21).
2.5 Mit Schreiben vom
9. Oktober 2024 verzichtet die anwaltliche Vertretung des
Beschwerdeführers auf das Einreichen einer detaillierten Kostennote
(A.S. 23).
2.6 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 31. Mai
2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin weist in
ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 das Begehren des Beschwerdeführers um
Gewährung von Berufsberatungsmassnahmen ab. Als Begründung führt sie aus, der
Beschwerdeführer befinde sich gemäss den ihr vorliegenden Akten zurzeit noch in
der obligatorischen Schulzeit. Da sie für die Berufsfindung nicht zuständig
sei, könne sie ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine Unterstützung durch die
Invalidenversicherung anbieten und eine solche sei aktuell auch nicht angezeigt.
Sie empfehle stattdessen eine Anmeldung beim Case Management Berufsbildung
(CMBB), so dass eine Unterstützung während der geplanten Lehre zum
Carrosserie-Reparateur EFZ erfolgen könne. Sollte seitens des CMBB zu einem
späteren Zeitpunkt eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung erforderlich
sein, würde dieses dann eine erneute Anmeldung bei ihr (der Beschwerdegegnerin)
empfehlen (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 f.).
3.1.2
Der Beschwerdeführer hält dem in
seiner Beschwerde vom 1. Juli 2024 entgegen, dass nach der Gesetzgebung
Massnahmen der Frühintervention auch während der obligatorischen Schulzeit
gewährt werden könnten. Mit diesen Massnahmen verfolge der Gesetzgeber
unmissverständlich den Zweck, Jugendliche bei der Berufswahl und ihrer
Erstausbildung zu unterstützen, wenn gesundheitliche Probleme den Einstieg ins
Arbeitsleben erschwerten. Gemäss den medizinischen Unterlagen leide er an einem
Geburtsgebrechen nach Ziff. 313. Die schulischen Unterlagen zeigten auf,
dass er auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen sei und sehr schlechte
Noten erzielt habe, was auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung
zurückzuführen sei. Er sei motiviert, eine gute Berufswahl zu treffen. Dies sei
ihm jedoch ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht möglich. Im
Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» seien ihm daher
Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren (vgl. A.S. 4 ff.).
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin macht in
ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 geltend, dass es keinen
gesetzlichen Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention gebe. Überdies
seien vorliegend keine klaren Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen
vorhanden, welche eine berufliche Unterstützung durch sie erfordern würden.
Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geburtsgebrechen Ziff. 313
Berufsberatungsmassnahmen notwendig mache. Dem Intake-Protokoll vom
27.
Mai 2024 sei zu entnehmen, dass aktuell keine Arztbehandlungen erforderlich
seien. Es sei auch unklar, ob und inwiefern die schwachen Schulnoten auf eine
gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen seien. Eine neuropsychologische
Abklärung liege nicht vor und der Beschwerdeführer erachte eine solche auch
Dispositiv
nicht als angezeigt. Bei dieser Ausgangslage sei demnach nicht zu beanstanden,
dass sie ihre Unterstützung aktuell abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine
Anmeldung beim CMBB empfohlen habe (vgl. A.S. 12 f.).
3.1.4 Der Beschwerdeführer wendet
dagegen in seiner Replik vom 18. September 2024 ein, dass zwar auf
Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch bestehe, diese jedoch dazu
beitragen sollten, gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige und junge
Erwachsene beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und beim
Eintritt in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Er habe ausführlich dargelegt und
medizinisch belegt, weshalb er gesundheitlich beeinträchtigt sei und gestützt
darauf berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung benötige (vgl.
A.S. 17 f.).
3.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Berufsberatungsmassnahmen verneint hat.
4.
4.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d
IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,
eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse,
eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfen gewährt
werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
5. Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Massnahmen der Frühintervention
sollen unter anderem dazu beitragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich
beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim
Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in
den Arbeitsmarkt unterstützt werden (Art. 7d Abs. 1
lit. a IVG). Nach Art. 1sexies Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können während
der obligatorischen Schulzeit Versicherten Massnahmen nach Art. 7d
Abs. 2 lit. c (Arbeitsvermittlung) und lit. d IVG
(Berufsberatung) gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern. Gemäss
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
beruflichen Eingliederungsmass-nahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand:
1. Januar 2024, Rz. 0601, Rz. 0604 sowie Rz. 0605 umfassen
Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG während der
obligatorischen Schulzeit und ab dem vollendeten 13. Altersjahr
Berufsberatung in Form von spezialisierten Berufsberatungsgesprächen und
-analysen (Gespräche, Analysen, Testdiagnostik) sowie Arbeitsvermittlung bei
der Suche nach einem geeigneten Schnupper- oder Ausbildungsplatz. Frühinterventionsmassnahmen
für schulpflichtige Jugendliche können indessen nur dann gewährt werden, wenn
sich die von den kantonalen Behörden getroffenen Massnahmen (z.B.
Berufswahlunterricht, Berufsberatung, Unterstützung bei der Suche nach einem
Ausbildungsplatz, Case Management Berufsbildung) als unzureichend erweisen und
spezialisierte Berufsberatungs- und Vermittlungsmassnahmen aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkung erforderlich sind, um den Zugang zur beruflichen
Erstausbildung zu unterstützen (vgl. KSBEM Rz. 0606). Auf Massnahmen der
Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3
IVG).
6.2 Auch wenn sich der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl.
E. II. 2. hiervor) noch in der obligatorischen Schulzeit befand,
hätte die Beschwerdegegnerin ihm – vorbehältlich der Subsidiarität sowie der
gesundheitsbedingten Erforderlichkeit von Leistungen der Invalidenversicherung
– gestützt auf Art. 7d Abs. 1 lit. a IVG sowie
Art. 1sexies Abs. 2 IVV im Rahmen der Frühintervention
grundsätzlich Berufsberatungsmassnahmen gewähren können (vgl.
E. II. 6.1 hiervor). Da aber auf solche Frühinterventionsmassnahmen
von Gesetzes wegen kein Rechtsanspruch besteht, hätte deren Verweigerung
letztlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen und wäre einer
gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich gewesen. So gibt es denn über die
Verweigerung von Frühinterventionsmassnahmen – auch mangels schutzwürdigen
Rechtsschutzinteresses – nichts zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4.3.2). Genau besehen stützte die
Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Verfügung vom 31. Mai 2024 aber auch
gar nicht auf Art. 7d IVG ab, sondern verweigerte dem Beschwerdeführer
– zumindest im Ergebnis – Berufsberatungsmassnahmen gestützt auf Art. 15
IVG (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 ff., namentlich
S. 4 ff. [Auszug gesetzliche Grundlagen]). Es ist somit nachfolgend
(nur, aber immerhin) zu prüfen, ob ein Anspruch gestützt auf diese rechtliche
Bestimmung besteht.
7.
7.1 Laut Art. 15 Abs. 1
IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der
Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme
zum Eintritt in die Ausbildung. Eine Berufsberatung nach Art. 15
Abs. 1 IVG kann sich aus von Fachpersonen durchgeführten
Beratungsgesprächen, Analysen und diagnostischen Tests (Art. 4a
Abs. 1 lit. a IVV) oder aus vorbereitenden Massnahmen zum Eintritt in
die Ausbildung (Art. 4a Abs. 1 lit. b IVV)
zusammensetzen. Als Massnahmen nach Art. 4a Abs. 1 lit. b
IVV gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen
Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen
durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für
mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die
Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf
längstens zwölf Monate befristet (Art. 4a Abs. 2 IVV).
Für einen Anspruch auf
Berufsberatungsgespräche und -analysen muss die versicherte Person neben den
grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 8 IVG das 13. Altersjahr
vollendet haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt spezialisierten
Berufsberatung bedürfen und eingliederungsfähig, d.h. in der Lage sein,
berufliche Perspektiven zu entwickeln. Bei vorbereitenden Massnahmen in der
Berufsberatung muss die versicherte Person die obligatorische Schulzeit
abgeschlossen haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt
spezialisierten Vorbereitung bedürfen, eingliederungsfähig, d.h. in der Lage
sein, eine vorbereitende Massnahme in der Berufsberatung im ersten Arbeitsmarkt
oder in einem arbeitsmarktnahen Setting zu besuchen und über berufliche
Perspektiven verfügen, die in der Praxis vertieft geklärt werden (vgl. KSBEM
Rz. 1007).
7.2 Anders als die Berufsberatung
nach Art. 7d Abs. 2 lit. d IVG (vgl. E. II. 6.1
hiervor) kann jene nach Art. 15 IVG nur beansprucht werden, wenn der
Bedarf «infolge Invalidität» besteht (vgl. Erwin
Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Bern, 2014, Art. 15 IVG,
Rz. 18). Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt
in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung
objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist für jede Leistungsart einzeln
festzustellen. Es ist möglich, dass für denselben Gesundheitsschaden
verschiedene leistungsspezifische Versicherungsfälle vorliegen, die allenfalls
zu verschiedenen Zeitpunkten zum Tragen kommen (berufliche oder medizinische
Massnahme, Hilfsmittel, Rente usw.). Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen
tritt der Versicherungsfall ein, wenn die versicherte Person infolge des
Gesundheitsschadens ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr
als hinreichend eingegliedert erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023
vom 5. Januar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
7.3 Soweit die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 geltend macht, sie könne dem
Beschwerdeführer keine Unterstützung in der Berufsfindung anbieten, da sich
dieser noch in der obligatorischen Schulzeit befinde (vgl. A.S. 1;
IV-Nr. 69 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden, besteht doch
zumindest für die Berufsberatung im engeren Sinn nach Art. 4a
Abs. 1 lit. a IVV bereits ab dem 13. Altersjahr ein
Rechtsanspruch (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Hinzu kommt, dass sich die
Berufswahlfrage ordentlicherweise gerade in den letzten beiden Jahren der
obligatorischen Schulpflicht stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1040/06
vom 20. März 2007 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin schiebt denn auch
im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 als Begründung (neu)
nach, dass es dem Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen fehle,
welche eine berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung
erforderlich machen würden (vgl. A.S. 12).
8. Den vorliegenden Akten lässt
sich folgender (medizinischer) Sachverhalt entnehmen:
8.1 Dr. med. C.___, Fachärztin
für Kinder- und Jugendmedizin, [...], stellte dem Beschwerdeführer kurz nach
seiner Geburt mit Arztbericht vom 22. Oktober 2008 die Diagnose einer
leichten cerebralen Bewegungsstörung mit Haltungsasymmetrie und bestätigte bei
ihm das Vorliegen der Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale
Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]),
Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 321
(Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen), Ziff. 494
(Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung
eines Gewichtes von 3000 g) sowie Ziff. 498 (Schwere neonatale
metabolische Störungen [Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie], sofern
sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung
begonnen werden muss) (vgl. IV-Nr. 16 S. 4 f.).
8.2 Das Kantonsspital D.___, [...], bescheinigte dem Beschwerdeführer im Rahmen
einer Verlaufskontrolle vom 30. August 2016 einen Zustand nach
Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts sowie eine
leichte Mitralinsuffizienz. Auskultatorisch sei kein pathologisches
Herzgeräusch feststellbar. Echokardiographisch stelle sich nun der
perimembranöse Ventrikelseptumdefekt verschlossen dar. Neu sei eine
leichtgradige Mitralinsuffizienz, die über das übliche physiologische Mass hinausgehe.
Eine hämodynamische Relevanz liege jedoch nicht vor. Die nächste Verlaufskontrolle
sei in sechs Jahren geplant (vgl. Arztbericht vom 1. September 2016;
IV-Nr. 41 S. 2 f.).
8.3 In einem Untersuchungsbericht
vom 8. August 2022 hielt der Bereich Schulpsychologie des Volksschulamtes
des Kantons Solothurn fest, der Beschwerdeführer sei von seinen Lehrpersonen
der 7. Klasse zur Untersuchung angemeldet worden, da er Schwierigkeiten in
den Bereichen Konzentration, Organisation und Selbständigkeit bekunde und seine
Leistungen oft ungenügend seien und sein Selbstwert tief. Für die Lehrpersonen
sei der Beschwerdeführer schwer einzuschätzen, weshalb sich die Frage nach
seinem Potential und den geeigneten Fördermassnahmen stelle. In der konkreten Testsituation
werte der Beschwerdeführer sich selbst und die ihm gestellten Aufgaben oft ab.
Er beklage sich wortreich über Situationen in der Schule oder in seinem
Privatleben, wobei er mehrmals fluche und Schimpfwörter verwende. Beim Arbeiten
mache er Geräusche und gähne wiederholt sehr laut. Seine intellektuellen
Fähigkeiten lägen leicht unterhalb der Altersnorm. Das Leistungsprofil
präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung
und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen
Verarbeitungsgeschwindigkeit. Ein Test zur Überprüfung der mathematischen
Basiskompetenzen zeige, dass er den Basisstoff der 4.-8. Klasse teilweise
verstanden habe. Sein Resultat liege im Toleranzbereich. In der Rechtschreibung
und im Lesen fielen seine Leistungen indessen weit unterdurchschnittlich aus.
Die Leseflüssigkeit entspreche ungefähr dem Stand der 5. Primarklasse bei gleichzeitig
vielen Fehlern. Das Leseverständnis sei hingegen recht gut. Diese Befunde seien
mit dem Vater und den Lehrpersonen besprochen und von ihnen weitgehend
bestätigt worden. Im Unterricht brauche der Beschwerdeführer recht enge
Begleitung. Insbesondere in den sprachlichen Fächern bekunde er viel Mühe.
Tests gebe er teils leer ab. In der Mathematik komme er hingegen relativ gut
mit. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv am Schnuppern und erhalte positive
Rückmeldungen. Um seiner Überforderung in den sprachlichen Fächern Rechnung zu
tragen, solle er weiterhin in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch
sowie neu auch in den Fächern Geschichte, Geografie sowie Natur und Technik mittels
individueller Lernziele entlastet werden (vgl. IV-Nr. 46
S. 1 f.).
8.4 Mit Bericht vom
14. September 2022 stellte das Kantonsspital D.___, [...], als
Hauptdiagnosen einen diskreten Mitralklappenprolaps mit leichter
Mitralinsuffizienz sowie einen Status nach Spontanverschluss eines
perimembranösen Ventrikelseptumdefekts, als Nebendiagnose ein Asthma
bronchiale, infektinduziert und allergisch bei Sensibilisierungen auf
Hausstaubmilben. Seit der letzten Kontrolle vor sechs Jahren sei es dem
Beschwerdeführer gut ergangen. Er zeige keinerlei Hinweise auf eine kardiale
Problematik. Gemäss eigenen Angaben sei er körperlich gut leistungsfähig.
Klassische Zeichen einer kardialen Problematik wie Herzinsuffizienz,
Leistungsknick oder vermehrte pulmonale Infekte seien nicht aufgetreten. In der
heutigen Untersuchung zeige sich ein anamnestisch und klinisch kardial
kompensierter Jugendlicher, was sich in der Diagnostik widerspiegle. Die
Befunde seien völlig stationär und somit lediglich weiter zu beobachten.
Körperliche Leistungsrestriktionen insbesondere hinsichtlich Berufswahl
bestünden aus ihrer Sicht nicht, eine Endokarditisprophylaxe sei ebenfalls
nicht indiziert (vgl. IV-Nr. 41 S. 4 f.).
8.5 Mit Mitteilung vom 1. März
2023 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2023
bis am 30. April 2028 (erneut) eine Kostengutsprache für die Behandlung
des Geburtsgebrechens Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen,
sofern eine Therapie [beispielsweise medikamentös, katheter-interventionell
oder operativ] oder regelmässige fachärztliche Kontrollen notwendig sind) (vgl.
IV-Nr. 42).
8.6 In einer Notiz zu einer
Besprechung mit dem Vater des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 hielt die
zuständige Förderlehrperson fest, 1. Priorität sei, dass der
Beschwerdeführer eine Lehrstelle finde. Aufgrund der Rückmeldungen der
Schnupperlehrbetriebe sei zur Unterstützung bei der Lehrstellensuche eine
Anmeldung bei der Invalidenversicherung in Betracht zu ziehen. Die
Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers würden zwar überzeugen, doch reichten
seine schulischen Leistungen für eine EBA-Lehre nicht aus. Falls keine
Lehrstelle gefunden werde, sei in 2. Priorität ein 10. Schuljahr in
Betracht zu ziehen (vgl. IV-Nr. 51 S. 2).
8.7 In einem Lernbericht zum Zeugnis
vom 31. Januar 2024 führte die Klassenlehr-person aus, der
Beschwerdeführer habe den Förderstatus B und werde mit den Massnahmen der
Speziellen Förderung in den Fächern Deutsch, Englisch, Natur und Technik,
Geschichte/Staatskunde und Geografie nach individuellen Lernzielen gefördert.
Vom Fach Französisch sei er dispensiert. Der Beschwerdeführer arbeite sehr
gerne praktisch und verfüge über ein überdurchschnittliches Wissen über Motoren
und Maschinen. Im Unterricht sei er sehr aufmerksam und zeige Interesse an
Unterrichtsinhalten, welche ihn persönlich interessierten. Scheine ihm eine
Aufgabe zu schwierig, sei er auf die Hilfestellung der
Lehrperson/Förderlehrperson angewiesen. Mit Unterstützung sei er oftmals in der
Lage, Aufgaben, welche er sich selber nicht zutraue, richtig zu lösen. Es sei
für ihn wichtig, Lernstoff oft zu wiederholen, damit dieser über längere Zeit
abrufbar bleibe. In den praktischen Fächern arbeite er selbständig, sehr
motiviert, zielorientiert und zügig. In den kognitiven Fächern brauche er oft
direkt die Unterstützung einer Lehrperson, da er sich die Aufgaben oft nicht
zutraue und dann schnell aufgebe und die Motivation verliere. Er halte sich gut
an die schulischen Regeln, sei höflich und hilfsbereit. Es falle ihm schwer,
Texte grammatikalisch korrekt zu schreiben. Er verfüge über altersentsprechende
Lesekompetenzen und einen altersgerechten Wortschatz (vgl. IV-Nr. 51
S. 7 f.).
8.8 Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 27. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der
Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin an, er könne am 29. Mai 2024 bei
E.___, [...], einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn
ab August 2024 unterschreiben. Es seien seit längerem keine Arztbehandlungen
(mehr) notwendig. Es habe eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst
(SPD) stattgefunden und es seien in der Schule teilweise individuelle Lernziele
festgesetzt worden. Er sehe nicht ein, weshalb er eine neuropsychologische
Abklärung machen solle; er finde nicht, dass er einen zu tiefen
Intelligenzquotienten habe. Er fühle sich gesund und es bestünde nach Auffassung
von ihm und seinem Vater aktuell keine ärztliche bzw. psychologische
Behandlungsbedürftigkeit.
Die Ausbildungsberatung hielt daraufhin
in ihrer Einschätzung fest, der Beschwerdeführer habe zwar einige
Schwierigkeiten in der Schule sowie bei der Lehrstellensuche, so dass die
Schule eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen habe. Es
bestünden jedoch aktuell keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Diagnosen,
welche eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin begründen würden
(Geburtsgebrechen Ziff. 313 sowie gemäss SPD "Intelligenzquotient
leicht unter der Norm"). Sie würde eine Anmeldung beim CMBB empfehlen,
auch wenn er die Lehrstelle als Carrosserie-Reparateur EFZ erhalte, damit er
auch während der Ausbildung zu Beginn begleitet und unterstützt werde. Aus
ihrer Sicht sei das Niveau auf Stufe EFZ womöglich zu hoch, sie empfehle eine
EBA-Lehre, falls sich schulische Schwierigkeiten zeigen sollten. Sollte der
Beschwerdeführer die Lehrstelle doch nicht erhalten oder die Lehre im 2024 noch
nicht beginnen können, empfehle sich ein Brückenangebot. Bei einer späteren
(erneuten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung müsse sicher zuerst eine
entsprechende Abklärung und Behandlung des gesundheitlichen Leidens vorgenommen
werden und es müssten klare medizinische Gründe für eine Unterstützung
ausgewiesen sein. Aktuell sei keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
angezeigt (vgl. IV-Nr. 68).
9.
9.1 Der Anspruch auf Leistungen nach
Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur
Berufswahl fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert ist,
weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten
nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 3
mit Hinweis). Für die Anspruchsbegründung genügt ein relativ geringes Mass an
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der
Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2024 vom
26. November 2024 E. 5.2.2, I 1040/06 vom 20. März 2007
E. 5.1). Ein Mindestinvaliditätsgrad wird nicht verlangt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht
fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für
die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder
Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht;
ausgeschlossen sind hingegen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte
Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a
S. 29 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 665/00 vom
5. November 2002 E. 2.2).
9.1.1 Der Beschwerdeführer begründet
seinen Leistungsanspruch mit dem bei ihm nach wie vor bestehenden
Geburtsgebrechen Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen; vgl.
E. II. 8.1 sowie E. II. 8.5 hiervor) und leitet seine
schlechten schulischen Leistungen aus dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung
ab (vgl. A.S. 6; siehe auch IV-Nr. 65 S. 1). Zwar geht aus den
vorhandenen medizinischen Unterlagen hervor, dass er an einem diskreten
Mitralklappenprolaps mit leichter Mitralinsuffizienz sowie einem Status nach
Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts leidet (vgl.
E. II. 8.2 sowie E. II. 8.4 hiervor). Zugleich lässt sich
dem letzten Verlaufsbericht des Kantonsspitals D.___, [...], vom
14. September 2022 jedoch auch entnehmen, dass die kardialen Befunde
gegenwärtig völlig stationär und lediglich weiter zu beobachten seien und dass
der Beschwerdeführer in kardialer Hinsicht bei der Berufswahl in keiner Weise körperlich
eingeschränkt sei (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Darüber hinaus ist auch
nicht einsichtig, weshalb die Herzproblematik die kognitiven und
intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigen sollte. Eine nennenswerte
gesundheitliche Einschränkung ist diesbezüglich somit nicht ausgewiesen.
9.1.2 Während seiner obligatorischen
Schulzeit erhielt der Beschwerdeführer den Förderstatus B und wurde mit
Massnahmen der Speziellen Förderung in verschiede-nen Fächern nach
individuellen Lernzielen gefördert bzw. mit diesen entlastet (vgl.
E. II. 8.7 hiervor; siehe auch IV-Nr. 51 S. 4 f.).
Integrative sonderpädagogische Massnahmen wurden gemäss Abklärungen der
Beschwerdegegnerin keine gewährt (vgl. Protokoll per 10.07.2024, S. 2 f.).
Ein Untersuchungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 8. August
2022 kam zum Schluss, dass die intellektuellen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers leicht unterhalb der Altersnorm lägen. Das Leistungsprofil
präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung
und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen
Verarbeitungsgeschwindigkeit. Während er bei den mathematischen
Basiskompetenzen im Toleranzbereich liege, seien seine Leistungen in der
Rechtschreibung und im Lesen weit unterdurchschnittlich (vgl. E. II. 8.3
hiervor). Die Klassenlehrperson hielt im weiteren Verlauf in einem Lernbericht
zum Zeugnis vom 31. Januar 2024 fest, der Beschwerdeführer arbeite in den
praktischen Fächern selbständig, sei jedoch in den kognitiven Fächern oft auf
Unterstützung durch eine Lehrkraft angewiesen. Mit der Rechtschreibung habe er
Mühe, seine Lesekompetenzen und sein Wortschatz seien (nun) altersentsprechend
(vgl. E. II. 8.7 hiervor). Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende
Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht,
wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der
Intelligenzquotient weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche
Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ist demgegenüber in
der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbereich zu betrachten (Intelligenzquotient
von 70 bis 84; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom
24. September 2014 E. 2.2, 8C_741/2013 vom 16. März 2015
E. 3.2.1). Bei festgestellten intellektuellen Fähigkeiten «leicht
unterhalb der Altersnorm» erscheint höchst fraglich, ob beim Beschwerdeführer
von einer im medizinischen Sinn verminderten Intelligenz auszugehen wäre, zumal
er ja einen Eignungstest bei seinem zukünftigen Lehrbetrieb bestanden hat (vgl.
IV-Nr. 68 S. 2). Gegen eine solche spricht auch seine schulische
Laufbahn, in deren Rahmen er die Regelschule besuchte und diese schliesslich
auf der Stufe Sek B abschloss (vgl. IV-Nr. 55), ohne dass er auf
sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung angewiesen gewesen wäre.
Es ergeben sich mithin – zumindest gestützt auf die vorhandenen Unterlagen – auch
in dieser Hinsicht keine Hinweise auf einen Gesundheitsschaden, welcher einen
Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG zu begründen
vermöchte.
9.2 Bei dieser Ausgangslage fragt
sich höchstens, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht
gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen unter Einbezug ihres
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorzunehmen und namentlich eine
neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, oder ob
sie in antizipierter Beweiswürdigung und infolge der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer sich selber als gesund einstufte und eine solche Abklärung als
nicht notwendig erachtete (vgl. IV-Nr. 68 S. 3, S. 5;
E. II. 8.8 hiervor), darauf verzichten durfte (vgl.
E. II. 5. hiervor). Wie es sich damit konkret verhält, muss jedoch
nicht abschliessend beurteilt werden. Denn entscheidend ist vorliegend vielmehr
Folgendes: Im Gegensatz zu den anderen beruflichen Massnahmen des Gesetzes
(Art. 16 ff. IVG) setzt die Berufsberatung nach Art. 15 IVG
voraus, dass im Einzelfall die versicherte Person die Berufswahl noch nicht
getroffen hat (vgl. Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 2; Murer, a.a.O., Art. 15 IVG, Rz. 8; Urteil des Bundesgerichts
9C_882/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat
bereits diverse Schnupperlehren absolviert und am 29. Mai 2024
schliesslich bei E.___ einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn
ab August 2024 unterschrieben (vgl. IV-Nr. 68 S. 2, S. 4; siehe
auch Protokoll per 10.07.2024, S. 4; E. II. 8.8 hiervor), mithin
im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl.
E. II. 2. hiervor) seine Berufswahl bereits getroffen. Als
Berufsberatungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 IVG fallen
insbesondere Berufswahlgespräche, die Durchführung von Neigungs- und
Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische
Arbeitsversuche, auch in Form niederschwelliger Massnahmen wie etwa Standortbestimmungs-
und Orientierungsgespräche, in Betracht (vgl. Meyer/Reichmuth,
a.a.O., Art. 15 IVG, S. 177 Rz. 8; siehe auch
E. II. 7.1 hiervor). Von diesen vom Beschwerdeführer einzig
beantragten Massnahmen (vgl. A.S. 5; E. I. 2.1 hiervor; siehe
auch IV-Nr. 63 S. 1) nicht erfasst werden hingegen allfällige
Coachingleistungen während einer beruflichen Erstausbildung. Weiter ist
weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Lehrstelle bei E.___ bloss
den Charakter einer berufsberaterischen Abklärungsmassnahme im Sinne der
Vorbereitung auf die eigentliche berufliche (Erst-) Ausbildung hätte.
Nachdem der Beschwerdeführer zumindest vorderhand keine Unterstützung bei der
Berufsfindung bzw. Lehrstellensuche mehr benötigt, erübrigen sich demnach
entsprechende Leistungen unter dem Titel von Art. 15 IVG. Erst nach einem
allfälligen Abbruch der Lehre als Carrosserie-Reparateur EFZ und erneuter
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wären solche
gegebenenfalls neu zu prüfen. Diesfalls müssten dann aber – wie die
Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl.
IV-Nr. 68 S. 4; E. II. 8.8 hiervor) – für die Bejahung eines
entsprechenden Anspruchs weitergehende gesundheitliche Einschränkungen mittels
zusätzlicher medizinischer Abklärungen und medizinischer Unterlagen ausgewiesen
sein.
10. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024
im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen