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Entscheid

VSBES.2024.167

Verneinung der Anspruchsberechtigung / Beitragszeit

31. März 2025Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH West

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung / Beitragszeit (Einspracheentscheid vom 29. Mai

2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Februar 2024 beim RAV

Olten zur Arbeitsvermittlung mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und am

10. Februar 2024 bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der

Beschwerdegegnerin [Unia] S. 82 ff., S. 88 f.). Per

30. April 2024 meldete sie sich wieder von der Arbeitslosenversicherung

ab, da sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe (Unia S. 51).

1.2 Mit Verfügung vom 12. April

2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Februar 2024. Als Begründung führte

sie an, dass die Beschwerdeführerin weder die erforderliche Mindestbeitragszeit

von zwölf Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der

Beitragspflicht erfülle (Unia S. 47 ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (Unia S. 38 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 29. Mai 2024 ab (Unia S. 31 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt

mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Postaufgabe: 29. Juni 2024) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde und beantragt sinngemäss, sie sei von der Beitrags-pflicht zu

befreien und es seien ihr gestützt darauf Arbeitslosentaggelder auszurichten

(A.S. 7 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 12).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei einem Pauschalansatz für den versicherten Verdienst

von CHF 102.00 pro Tag für von der Erfüllung der Beitragszeit befreite

Ungelernte (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]; Unia S. 89) und einem noch strittigen

Arbeitslosentaggeldanspruch während knapp drei Monaten (6. Februar 2024

[vgl. Unia S. 88] bis 30. April 2024 [vgl. Unia S. 39,

S. 51; A.S. 7]) bzw. einem Höchstanspruch von 90 Taggeldern bei

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (vgl.

Art. 27 Abs. 4 AVIG), offenkundig nicht erreicht, weshalb der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

Für die Beurteilung eines

Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprachentscheides (vorliegend:

29.

Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224

E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Die Trennungsvereinbarung

vom 18. März 2024 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4; E. II. 6.7

nachfolgend) sowie der Mietvertrag vom 15. Mai 2024 (vgl. BB 5;

E. II. 6.8 nachfolgend), welche die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren nachgereicht hat, datieren beide vor diesem Stichdatum und sind

somit nachfolgend zu berücksichtigen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 aus, die letzte Beschäftigung

der Beschwerdeführerin habe nur fünf Monate und somit weniger lang als die

erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gedauert. Es bleibe mithin

(nur) noch zu prüfen, ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit

wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe befreit sei. Es liege jedoch weder eine

gerichtlich bestätigte faktische Trennung von ihrem Ehemann vor, noch habe die

Beschwerdeführerin eine neue (Wohn-) Adresse angeben können, noch habe sie

im Einspracheverfahren eine Trennungsvereinbarung eingereicht. Sie (die

Beschwerdegegnerin) könne anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten

Unterlagen nicht eindeutig feststellen, ob diese aufgrund einer Trennung von

ihrem Ehemann Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, sei sie doch nicht faktisch

von ihrem Ehemann getrennt. Insgesamt sei die Mindestbeitragszeit von zwölf

Dispositiv

Monaten nicht erfüllt und auch kein Befreiungsgrund erkennbar. Es bestehe demnach

ab dem 6. Februar 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl.

A.S. 1 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem

beschwerdeweise entgegen, sie habe nach der Trennung von ihrem Ehemann Ende

2023/anfangs 2024 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Sie habe mit der Trennung

neu selber für sich und ihre Kinder aufkommen und eine Arbeitsstelle mit einem

Pensum von 50 % finden müssen. Eine Trennungsvereinbarung und ein neuer

(eigener) Mietvertrag hätten damals noch nicht vorgelegen und ein Auszug aus

dem gemeinsamen (ehelichen) Mietshaus sei nicht so schnell möglich gewesen.

Mittlerweile habe sie per 1. Mai 2024 eine Arbeitsstelle gefunden, sei ihr

Ehemann ausgezogen und wohne sie mit ihrem neuen Lebenspartner im Haus. Eine

Trennungsvereinbarung liege zwischenzeitlich ebenfalls vor (vgl.

A.S. 7 f.).

4.

4.1 Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss unter anderem die Beitragszeit

erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1

lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür

vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen

aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (vgl. Art. 2

Abs. 1 lit. a AVIG). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die

formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb

S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020

E. 4.2.1). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit

gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen

(Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor

dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).

4.2 Eine Person, die innerhalb der

(zweijährigen) Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in

einem Arbeitsverhältnis stand, wird von der Erfüllung der Beitragszeit befreit,

wenn sie die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen einer Schulausbildung,

einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens

zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte (Art. 14

Abs. 1 lit. a AVIG), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft,

sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14

Abs. 1 lit. b AVIG), oder wegen eines Aufenthaltes in einer

schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen

schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG). Ebenfalls

von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung

oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus

ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine

unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel

gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr

zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren

Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

4.3 Art. 14 Abs. 2 AVIG

zielt in erster Linie auf jene Fälle ab, in denen die Person, die durch

Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle

plötzlich aus- oder wegfällt. Dabei geht es um Versicherte, die nicht auf die

Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind

und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu

disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 S. 436, 137 V 133 E. 4.2

S. 135). Art. 14 Abs. 2 AVIG verlangt nach einem

Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit

der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Ein

solcher liegt rechtsprechungsgemäss bereits dann vor, wenn es glaubwürdig und

nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur

Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ereignis, das als

Befreiungsgrund in Frage kommt, mitbegründet liegt (BGE 131 V 279 E. 1.2

S. 280 sowie E. 2.4 S. 283, mit Hinweisen). Allerdings lässt das

Gesetz die enumerierten oder ähnliche Befreiungsgründe im Rahmen der

Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr

zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der

gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für

die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434

E. 5.3 S. 437; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020

vom 10. September 2020 E. 3.3.2).

5.

5.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des

Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3). Der

Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein

Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und

Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April

2019 E. 2.3).

5.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden

Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu

sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden

Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.

rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die

den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder

Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,

wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit

Hinweisen).

6. Den vorliegenden Akten lässt

sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

6.1 In ihrem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin

an, sie beantrage Leistungen der Arbeitslosenversicherung infolge der Trennung

von ihrem Ehemann per 28. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 85).

6.2 Auf Aufforderung der

Beschwerdegegnerin hin, ein Gerichtsurteil oder eine Vereinbarung betreffend

die erfolgte Trennung oder Scheidung einzureichen (vgl. Unia S. 71),

teilte ihr die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie diese Vereinbarung

noch nicht zuschicken könne, da diese gegenwärtig noch erarbeitet werde. Sie

werde sie einreichen, sobald sie fertig gestellt sei (vgl. Aktenvermerk vom 29. Februar

2024; Unia S. 67). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am

4. März 2024 eine «Mandats- und Honorarvereinbarung» vom 16. Januar

2024 ein, welcher sich entnehmen lässt, dass sie einen Rechtsanwalt mit der

Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Ehescheidung beauftragt hatte

(vgl. Unia S. 69).

6.3 Im Rahmen des ihr von der

Beschwerdegegnerin eingeräumten rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Selbstkündigung

ihres letzten Arbeitsverhältnisses (vgl. Unia S. 61) führte die

Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, sie habe die

letzten Jahre «immer mal wieder» in kleinen Teilzeitpensen gearbeitet, sei aber

hauptsächlich Hausfrau und Mutter gewesen. Im Sommer 2023 habe sie dann auf

Anfrage hin und weil sie gerade Zeit gehabt habe für zwei Monate bis Ende

August als Pferdepflegerin in einer Pferdepension ausgeholfen und sei dann nach

einem entsprechenden (Verlängerungs-) Angebot geblieben. Gegen Ende des

Jahres habe sich dann die Trennung von ihrem Ehemann abgezeichnet. Das habe ihr

schwer zu schaffen gemacht, sie sei krank geworden und habe sich krankschreiben

lassen. Das sei beim damaligen Arbeitgeber gar nicht gut angekommen, sie sei

nicht mehr eingesetzt worden und habe sich dann entschieden, «das ganze sein zu

lassen». Arbeitslos gemeldet habe sie sich jedoch nicht wegen dem

Stellenverlust, sie sei ja seit November 2023 wieder Vollzeit Hausfrau und

Mutter gewesen. Anfangs 2024 sei dann die Trennung von ihrem Ehemann erfolgt

und ihr Rechtsanwalt habe ihr geraten, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.

Sie habe sich einzig aufgrund der Trennung angemeldet (vgl. Unia S. 60).

6.4 Auf Ersuchen der

Beschwerdegegnerin, ihren aktuellen Mietvertrag einzureichen, teilte die

Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. April 2024 mit, dass sie und ihr

Ehemann (trotz Trennung) weiterhin zusammenwohnten und dass diese Wohnsituation

bis auf weiteres auch so bleibe. Eine bezahlbare Wohnung mit drei Hunden und

zwei Kindern finde man in [...] nicht von heute auf morgen und ein Schulwechsel

der Kinder komme nicht in Frage. Sie hätten sich somit geeinigt, bis auf

weiteres zusammenwohnen zu bleiben und die Miete zu teilen. Sie übernachte

allerdings mehrmals die Woche bei ihrem neuen Lebenspartner in [...], um die

Situation zu Hause «nicht zu überreizen» (vgl. Unia S. 53).

Der E-Mail beigelegt war der Ausdruck

einer E-Mail des Rechtsanwaltes der Ehegatten unbekannten Datums, mit welcher

er ihnen den «Arbeitsentwurf» einer Trennungsvereinbarung sowie eine

«provisorische/annäherungsweise» Unterhaltsbeitragsberechnung zukommen liess

(vgl. Unia S. 55 f.).

6.5 Mit ihrer Einsprache vom

23. April 2024 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass sie trotz der

Trennung von ihrem Ehemann keine Arbeitslosentaggelder erhalte, da sie weiterhin

zusammenwohnten. Sie lebten in einem gemieteten Haus mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten und könnten nicht so schnell einfach ausziehen. Ihr Ehemann

habe sich geweigert, auszuziehen, und sie finde ohne Arbeitsstelle und Geld

ganz sicher keine neue Wohnung. Sie hätten überdies eine gemeinsame Tochter,

ein Pferd, drei Hunde und zwei Katzen, da müsse ein Umzug geplant und gut

durchdacht sein und gehe nicht von heute auf morgen, insbesondere wenn nur

einer der beiden Ehegatten eine Trennung wolle. Sie sei an der bisherigen

Wohnadresse zwar noch gemeldet, schlafe aber seit Monaten bei ihrem Freund in [...].

Wenn ihr Ehemann morgens arbeiten gehe, gehe sie nach Hause und betreue ihre

gemeinsame Tochter. Wenn ihr Ehemann Feierabend habe, gehe sie dann wieder, um

sich nicht ständig mit ihm zu streiten. Wirklich dort wohnen tue sie nicht. Seit

der Trennung sei sie für ihre Finanzen selber verantwortlich. Sie müsse mit

einem Pensum von 50 % arbeiten und erhalte von ihrem Ehemann monatlich

insgesamt CHF 3'000.00 an Unterhaltszahlungen für sich und ihre gemeinsame

Tochter, das reiche aber nicht aus. Ab dem 1. Mai 2024 arbeite sie nun für

die B.___ und per 1. Juli 2024 ziehe ihr Ehemann aus der gemeinsamen

Wohnung aus (vgl. Unia S. 38 f.).

Mit der Einsprache reichte die

Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Ehemannes ein, worin dieser

unterschriftlich bestätigte, dass er und die Beschwerdeführerin seit Ende 2023 / anfangs

2024 getrennt seien und die Beschwerdeführerin selber für ihre Finanzen wie

Miete etc. aufzukommen habe (vgl. Unia S. 45). Gleichzeitig bestätigte der

neue Lebenspartner der Beschwerdeführerin ebenfalls unterschriftlich, dass

diese seit der Trennung von ihrem Ehemann Ende 2023/anfangs 2024 jeweils bei

ihm übernachte und die Wochenenden bei ihm verbringe, um sich nicht ständig mit

ihrem Ehemann zu streiten (vgl. Unia S. 46).

6.6 In ihrer Beschwerde vom

27. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin (erneut) aus, sie habe sich

Ende 2023 bzw. anfangs 2024 von ihrem Ehemann getrennt. Seither müsse sie sich

selber um ihre Finanzen und diejenigen ihrer Kinder kümmern. Während der Ehe

habe sie immer mal wieder in unterschiedlichen Pensen gearbeitet, sei aber

immer hauptsächlich Hausfrau und Mutter gewesen. Durch die Trennung müsse sie

nun mit einem Pensum von 50 % arbeiten ohne irgendwelche Ausbildung. Sie habe

von heute auf morgen eine Stelle finden müssen, ohne dass die Kinderbetreuung

sichergestellt gewesen wäre, so dass sie sich bei der Arbeitslosenversicherung

angemeldet habe. Sie habe dann auch per 1. Mai 2024 eine Arbeitsstelle mit

einem 50%-Pensum bei der B.___ erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe eine

Trennungsvereinbarung einverlangt, welche sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht

gehabt habe. Man könne sich sicher vorstellen, dass eine solche Vereinbarung nicht

von heute auf morgen gemacht sei, hätten sich doch ihr Ehemann und sie über

verschiedene Punkte, so etwa über die Kinderbetreuung, die Tiere und die Möbel,

einigen müssen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Also habe sie

die Vollmacht ihres Rechtsanwaltes bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, um aufzuzeigen,

dass etwas im Tun sei. Zudem habe sie gegenüber der Beschwerdegegnerin

angemerkt, dass sie und ihr Ehemann nun auch getrennt besteuert würden.

Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin ihren Mietvertrag angefordert, den

sie ja nicht gehabt habe, da sie und ihr Ehemann damals noch zusammengelebt hätten.

Sie habe in diesem Zusammenhang auch darauf hinge-wiesen, dass ein Auszug nicht

so schnell möglich sei. Mittlerweile sei ihr Ehemann jedoch ausgezogen und sie

habe im Haus bleiben können. Ihr neuer Lebenspartner sei nun eingezogen, damit

sie sich die Miete leisten könne und ihre Kinder und ihre Tiere ihr Zuhause

behalten könnten. Aus dem gemeinsamen Rechtsanwalt seien nun zwei geworden, da sie

mit ihrem Ehemann keine Einigung habe erzielen können. Eine

Trennungsvereinbarung liege in der Zwischenzeit vor und die Scheidung werde

gerade eingereicht (vgl. A.S. 7 f.).

6.7 Mit im Beschwerdeverfahren

eingereichter Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 beschlossen die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann rückwirkend, das Getrenntleben «unter demselben Dach» per

1. Januar 2024 und bis auf weiteres aufzunehmen. Basierend auf einem

monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) des Ehemannes in

der Höhe von CHF 12'677.00 und einem Einkommen der Beschwerdeführerin in

der Höhe von CHF 1’750.00 wurde der Ehemann für die Dauer der Aufhebung

des gemeinsamen Haushalts verpflichtet, der gemeinsamen Tochter einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 895.00 zuzüglich Kinderzulage von

aktuell CHF 230.00 auszurichten. Der Beschwerdeführerin wurde ein vom

Ehemann zu bezahlender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'105.00 zugesprochen,

wobei sich dieser bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau nach

sechs Monaten um die Hälfte reduziere und ab dem sechsten Jahr der

Lebensgemeinschaft ganz entfalle. Wenn die Beschwerdeführerin bis am

31. Juli 2027 ein monatliches Netto(erwerbs-)einkommen von

CHF 2'250.00 oder mehr im Durchschnitt eines Kalenderjahres erziele, so vermindere

sich der Unterhaltsbeitrag im Folgejahr monatlich um die Hälfte dieses

Mehreinkommens. Darüber hinaus wurde in der Trennungsvereinbarung das

zuständige Gericht darum ersucht, mit Wirkung per 1. Januar 2024 die

Gütertrennung anzuordnen (vgl. BB 4).

6.8 Aus einem ebenfalls im

Beschwerdeverfahren eingereichten Mietvertrag vom 15. Mai 2024 ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr neuer Lebenspartner das

(bisherige eheliche) Haus in [...] per 1. Juli 2024 und zu einem

monatlichen Mietzins von CHF 2'090.00 (inkl. Nebenkosten) zur Miete übernehmen

(vgl. BB 5).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin gab in

ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 an, in den

letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs auf

Arbeitslosenentschädigung lediglich «von Juli 2023 bis Dezember 2023» einer

(beitragspflichtigen) (Teil-) Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, wobei

sie dieses Arbeitsverhältnis am 23. November 2023 per sofort gekündigt

habe (vgl. Unia S. 82 ff.). Der (letzte) Arbeitgeber seinerseits

führte in einer Arbeitgeberbescheinigung vom 4. März 2024 aus, die

Beschwerdeführerin sei auf Abruf vom 1. Juli 2023 bis am 30. November

2023 bei ihm angestellt gewesen, habe von sich aus im November 2023 gekündigt

und am 23. November 2023 ihren letzten Arbeitstag gehabt (vgl. Unia

S. 65 f.). Die Beschwerdeführerin hat somit unbestrittenermassen

innerhalb der von der Beschwerdegegnerin nach Art. 9 Abs. 2 und

Abs. 3 AVIG auf die Zeitspanne vom 6. Februar 2022 bis am

5. Februar 2024 festgelegten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl.

A.S. 1) mit einer Gesamtanstellungsdauer von fünf Monaten nicht während

mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt

(Art. 13 Abs. 1 AVIG). Streitig ist mithin einzig, ob sie wegen

Trennung der Ehe nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit ist.

7.2 In einem ersten Schritt ist zu

prüfen, ob der Befreiungsgrund der Ehetrennung vorliegend erfüllt ist.

7.2.1 Gemäss der Weisung AVIG ALE des

Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE), Stand: 1. Januar

2024, Rz. B195, ist die Trennung der Scheidung der Ehe gleichgestellt. Bei

der Trennung unterscheidet man zwischen faktischer und richterlicher Trennung.

Eine faktische Trennung wird – so das SECO – anerkannt, wenn beide Parteien

über einen eigenen Wohnsitz verfügen und die finanziellen Regelungen glaubhaft

dargelegt werden können (z.B. schriftliche Abmachung eines Eheteils). Die

Arbeitslosenkasse hat sich mit geeigneten Unterlagen (z.B. Mietverträge) die

faktische Trennung bestätigen zu lassen. Bei der richterlichen Trennung ist die

richterliche Genehmigung über die Trennungsvereinbarung einzuholen.

7.2.2 Den Kommentierungen zum

Ehescheidungsrecht lässt sich entnehmen, dass ein hinreichendes Getrenntleben im

Sinne von Art. 114 ZGB auch bei einem bloss faktischen Getrenntleben

vorliegt, wenn sich die Ehegatten ohne Anrufung des Gerichts lediglich in einer

privaten, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung geeinigt haben.

Getrenntleben in diesem Sinne bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer

umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft

verbunden sind, so dass eine Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und

Pflichten modifiziert oder gegenstandslos werden oder ganz aufgehoben sind. Dem

Getrenntleben liegt stets ein subjektives Element (Wille zum Getrenntleben) und

im Regelfalle auch ein objektives Element (äusserliche Wahrnehmbarkeit)

zugrunde. Es braucht einen Zustand der örtlichen Trennung und einen klar

bekundeten Trennungswillen. Dieser Wille, nicht in häuslicher Gemeinschaft zu

leben, muss schlüssig und erkennbar sein. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen

ist ein Getrenntleben innerhalb eines Hauses oder allenfalls sogar innerhalb

einer Wohnung, sofern kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Entscheidend ist

im Zweifelsfall, dass mindestens ein Ehegatte das Getrenntleben tatsächlich

gewollt hat und die Trennung auch praktiziert wurde. Die allgemeine

Lebenserfahrung spricht gegen ein Getrenntleben in der gleichen Wohnung.

Entscheidend ist jedoch die konkrete Vorstellung, welche die Ehegatten vom

ehelichen Zusammenleben haben. Weicht die neue Lebensorganisation erheblich

davon ab, ist von einem Getrenntleben der Ehegatten auszugehen (vgl. Stefanie Althaus/Michael Huber, in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 114 N 5 ff. mit weiteren Hinweisen). An anderer

Stelle wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass von einer Aufnahme des

Getrenntlebens im Regelfall nur dann die Rede sein kann, wenn die Parteien das

Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollziehen, indem sie die eheliche

Wohnung aufgeben bzw. zumindest eine Person auszieht. Aber auch innerhalb der

gleichen Wohnung kann das Getrenntleben aufgenommen werden, wobei diesfalls der

subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens

zentrale Bedeutung zukommt. In solchen Fällen zu verlangen, die Parteien

dürften auf keinen Fall einen gemeinsamen Haushalt führen oder aber diese Form

des Getrenntlebens nur in ausreichend räumlichen Verhältnissen als gegeben zu

betrachten, geht zu weit (vgl. Roland

Fankhauser, in: Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2022,

N. 14 ff. zu Art. 114 ZGB, mit weiteren Hinweisen).

7.2.3 Verwaltungsweisungen, zu welchen

auch die AVIG-Praxis ALE gehört, richten sich an die Behörden und sind für die

Gerichte nicht verbindlich (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147). Die in

den Kommentaren zum Ehescheidungsrecht vertretene Auffassung (vgl.

E. II. 7.2.2 hiervor) erlaubt im Vergleich zur (zu) einschränkenden

und (zu) stark auf je getrennte Wohnsitze beider Ehegatten fokussierten

Auffassung des SECO (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) insgesamt eine

differenziertere, dem Einzelfall gerechter werdende und im Ergebnis überzeugendere

Umschreibung des faktischen Getrenntlebens und verdient gegenüber dieser den

Vorzug (im Ergebnis gleich: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich AL.2006.00100 vom 24. August 2006 E. 2.3.3). Allerdings sind –

zwecks Vermeidung von Missbräuchen – an den Nachweis eines Getrenntlebens

«unter einem Dach», welches nach wie vor die Ausnahme von der Regel der auch

örtlichen Trennung darstellen dürfte, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Die Beschwerdeführerin bewohnte nach der

gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 per

28. Dezember 2023 erfolgten Ehetrennung (vgl. E. II. 6.1

hiervor) weiterhin mit ihrem Ehemann das eheliche Wohnhaus und blieb

unverändert an der bisherigen Wohnadresse in [...] gemeldet (vgl.

E. II. 6.5 hiervor). Ihren bis anhin nicht erfolgten Auszug

begründete sie indessen schlüssig und nachvollziehbar mit der insgesamt erschwerten

Suche nach einer neuen Wohnung für sich und die gemeinsame Tochter aufgrund des

beschränkten Budgets und fehlenden eigenen Erwerbseinkommens, der zahlreichen

Haustiere, der Ortsgebundenheit wegen eines nicht zumutbaren Schulwechsels der

Tochter sowie der längeren Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses (vgl.

E. II. 6.4 sowie E. II. 6.5 hiervor). Der Ehemann der

Beschwerdeführerin bestätigte daraufhin unterschriftlich, dass sie sich seit

Ende 2023 bzw. anfangs 2024 getrennt hätten, und der neue Lebenspartner sagte

aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung die Nächte und Wochenenden

jeweils bei ihm verbringe, um Streitereien mit ihrem Ehemann aus dem Weg zu

gehen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin ihrerseits

machte mit Einsprache vom 23. April 2024 geltend, «seit Monaten» bei ihrem

neuen Lebenspartner zu schlafen und nur noch tagsüber ihre Tochter im ehelichen

Wohnhaus zu betreuen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Selbst wenn davon

auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin – wie sie anfänglich ausführte

(vgl. E. II. 6.4 hiervor) – lediglich «mehrmals die Woche» und nicht

ständig bei ihrem neuen Lebenspartner übernachtete, änderte dies nichts daran,

dass sie offenbar lediglich noch in zeitlich reduziertem Umfang im ehelichen Wohnhaus

zugegen war. Mit der am 16. Januar 2024 erfolgten Mandatierung eines

Rechtsanwaltes zwecks Wahrung ihrer Interessen im Ehescheidungsverfahren (vgl.

E. II. 6.2 hiervor) brachte die Beschwerdeführerin zudem bereits

frühzeitig ihren tatsächlichen Willen zum Getrenntleben hinreichend erkennbar

zum Ausdruck. Mit der Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 wurden in

der Folge der gemeinsame Wille zur Ehetrennung und die bis anhin praktizierte

Form des Getrenntlebens «unter demselben Dach» auch noch schriftlich festgehalten

und wurde mit der Regelung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsansprüche sowie

mit der Anordnung der Gütertrennung rückwirkend per 1. Januar 2024 auch

eine wirtschaftliche Entflechtung vorgenommen (vgl. E. II. 6.7

hiervor). Der gemeinsame Haushalt wurde alsdann spätestens per 1. Juli

2024 endgültig aufgelöst, indem der Ehemann anstelle der Beschwerdeführerin aus

dem gemeinsamen Mietshaus in [...] aus- und der neue Lebens-partner in dieses

einzog. Letzterer wohnt seither mit der Beschwerdeführerin und deren Tochter

sowie den Haustieren zusammen (vgl. E. II. 6.5, E. II. 6.6

sowie E. II. 6.8 hiervor).

Es ist somit überwiegend wahrscheinlich

(vgl. E. II. 5.1 hiervor) davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin – entgegen dem Regelfall der auch örtlichen Trennung – frühestens

ab Ende Dezember 2023 und auch noch im vorliegend strittigen Zeitraum vom

6. Februar 2024 (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung; vgl. Unia S. 88)

bis am 30. April 2024 (Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung; vgl.

Unia S. 51) zwar weiterhin nicht aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnhaus

ausgezogen war, dessen ungeachtet jedoch die eheliche Gemeinschaft mit ihrem

Ehemann tatsächlich nicht mehr lebte. Diese bereits erfolgte faktische

Ehetrennung wurde anschliessend spätestens per 1. Juli 2024 auch noch

örtlich durch die Aufnahme von zwei je getrennten Wohnsitzen durch beide

Ehegatten vollzogen. Unter diesen Vorzeichen kann der Beschwerdegegnerin

indessen nicht gefolgt werden, wenn sie dafürhält, ein Anspruch auf

Arbeitslosentaggeld aufgrund der Trennung sei «nicht eindeutig» feststellbar, da

die Beschwerdeführerin nicht faktisch von ihrem Ehemann getrennt sei (vgl.

A.S. 4), zumal ein solch hohes Beweismass von der Rechtsprechung auch gar

nicht verlangt wird (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die Ehetrennung als

(erste) Voraussetzung für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes von

Art. 14 Abs. 2 AVIG ist demnach als gegeben zu erachten.

8. Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis

ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob die Ehetrennung auch zu einer

wirtschaftlichen Notwendigkeit der (erneuten) Aufnahme einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin geführt hat, mithin ob der

erforderliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. E. II. 4.3

hiervor).

8.1 Nach der Rechtsprechung ist

nicht der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrennt-lebens an sich massgeblich,

sondern der konkrete Eintritt der finanziellen Notlage. Entscheidend ist der

Zeitpunkt, ab welchem die (zureichende) wirtschaftliche Unterstützung des

Ehegatten dahinfällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 369/01 vom

4. August 2004 E. 3.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich AL.2018.00233 vom 28. Februar 2019 E. 4.3).

8.2 Zur Ermittlung des finanziellen

Bedarfs kann nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt

werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob zwischen den Einkünften (einschliesslich der

Vermögenserträge) und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht,

wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist.

Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen

Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist davon auszugehen,

dass der Entscheid zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit auf

einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Tatbestände beruht, womit

ein Befreiungsgrund gegeben ist. Bei der Prüfung der Bedarfsseite ist indessen

nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen. Vielmehr zeigt die

Verwendung des Begriffes Zwang ("gezwungen sein") in Art. 14

Abs. 2 AVIG auf, dass es um die Deckung von zumindest in einem weiteren

Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten geht und nicht um Aufwendungen, welche

vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort dienen. Das heisst, dass

Versicherte gegebenenfalls auch Einschränkungen gegenüber dem bisher gepflegten

Lebensstandard hinnehmen müssen, ohne dass deswegen schon von einer

wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG

gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 266/04

vom 10. Juni 2005 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch

AVIG-Praxis ALE Rz. B192).

8.3 Mit einem der Einsprache vom

23. April 2024 beigelegten Schreiben bestätigte der Ehemann

unterschriftlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Ehetrennung für ihre

finanziellen Belange selber aufzukommen habe (vgl. E. II. 6.5

hiervor). Dies war jedoch insofern nicht ganz korrekt, als die Ehegatten mit

Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 vereinbart hatten, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 für

mindestens sechs Monate, mithin zumindest bis am 30. Juni 2024, monatliche

Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 3'000.00, zuzüglich einer

Kinderzulage für die gemeinsame Tochter von CHF 230.00, auszurichten habe

(vgl. E. II. 6.5 sowie E. II. 6.7 hiervor). Die

Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Tochter wurden dabei offenbar unter

der Annahme festgelegt, dass die Beschwerdeführerin ein (fiktives) eigenes

monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'750.00 erziele (vgl.

E. II. 6.7 hiervor). Das kann zwar unter den gegebenen Umständen so

interpretiert werden, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und der

gemeinsamen Tochter allein durch die festgelegten Unterhaltsbeiträge und ohne

ein eigenes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nach Auffassung der

Vertragsparteien als nicht gedeckt erachtet wurde. Davon ist jedoch nach der

gegenwärtigen Aktenlage bei objektiver Sichtweise bei Einkünften von insgesamt

CHF 3'230.00 pro Monat nicht ohne weiteres auszugehen. So gab die

Beschwerdeführerin – vereinbar mit der im massgebenden Zeitraum vom

6. Februar 2024 bis am 30. April 2024 praktizierten Wohnform einer

Trennung «unter demselben Dach» – an, dass sie sich mit ihrem Ehemann die Miete

(ausmachend CHF 2'090.00 pro Monat; vgl. E. II. 6.8 hiervor)

teile (vgl. E. II. 6.4 hiervor), so dass sie zusammen mit ihrer

Tochter Wohnkosten im Umfang von lediglich CHF 1'045.00 hatte. Wenn auf

der Ausgabenseite weiter überschlagsmässig von einem monatlichen Grundbetrag

von CHF 1'400.00 (CHF 1'350.00 für einen alleinerziehenden Schuldner,

abzüglich einer Kostensenkung von CHF 350.00 aufgrund der kostengünstigen

Wohngemeinschaft mit dem Ehegatten, zuzüglich des Unterhalts für ein Kind von

CHF 400.00; vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/gerichte/obergericht/pdf/Richtlinie_Existenzminimum_SO.pdf,

letztmals besucht am 20. März 2025) sowie von einer monatlichen mittleren

Krankenkassenprämie im Kanton Solothurn im Jahre 2024 für einen Erwachsenen von

rund CHF 427.00 sowie für ein Kind von rund CHF 108.00 (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97889.html,

letztmals besucht am 20. März 2025) ausgegangen wird, resultiert insgesamt

noch nicht zwingend eine finanzielle Unterdeckung bzw. eine wirtschaftliche

Zwangslage, zumal ja nur die notwendigen Lebenshaltungskosten zu

berücksichtigen sind (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Zugleich drängt sich

zumindest nach gegenwärtigem Aktenstand und ohne Kenntnis der konkreten

Umstände die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin bei einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 12'677.00 (vgl. E. II. 6.7

hiervor) – bewusst oder unbewusst – letztlich zum Nachteil der

Beschwerdegegnerin auf ihr allenfalls in höherem Umfang zustehende

Unterhaltszahlungen verzichtete, sodass die eheliche Unterhaltspflicht auf die

Arbeitslosenkasse überwälzt würde. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin bis anhin

nicht mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin im massgebenden

Zeitraum auseinandergesetzt und die Beschwerdeführerin bisher auch noch nicht

Gelegenheit gehabt hat, sich dazu zu äussern, geht die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurück, damit diese die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen zu den

konkreten, bisher nicht im Detail bekannten Einkommens- und

Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin durchführt (vgl. in diesem Sinne

auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2009 vom 23. Juli 2009

E. 5.2.4). Hierbei ist ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der

Beschwerdeführerin hinzuweisen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend

hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen

sowie namentlich das Vorliegen des Einstellungstatbestandes gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

im Zusammenhang mit der Selbstkündigung des letzten Arbeitsverhältnisses als

Pferdepflegerin (vgl. E. II. 6.3 hiervor) zu prüfen und danach

gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen.

9. Der Einspracheentscheid vom

29. Mai 2024 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfährt und sodann neu entscheidet.

10.

10.1 Die (formell obsiegende)

Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

10.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen