VSBES.2024.167
Verneinung der Anspruchsberechtigung / Beitragszeit
31. März 2025Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 31. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung / Beitragszeit (Einspracheentscheid vom 29. Mai
2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Februar 2024 beim RAV
Olten zur Arbeitsvermittlung mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und am
10. Februar 2024 bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der
Beschwerdegegnerin [Unia] S. 82 ff., S. 88 f.). Per
30. April 2024 meldete sie sich wieder von der Arbeitslosenversicherung
ab, da sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe (Unia S. 51).
1.2 Mit Verfügung vom 12. April
2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Februar 2024. Als Begründung führte
sie an, dass die Beschwerdeführerin weder die erforderliche Mindestbeitragszeit
von zwölf Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Beitragspflicht erfülle (Unia S. 47 ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (Unia S. 38 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 29. Mai 2024 ab (Unia S. 31 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt
mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Postaufgabe: 29. Juni 2024) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde und beantragt sinngemäss, sie sei von der Beitrags-pflicht zu
befreien und es seien ihr gestützt darauf Arbeitslosentaggelder auszurichten
(A.S. 7 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 12).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei einem Pauschalansatz für den versicherten Verdienst
von CHF 102.00 pro Tag für von der Erfüllung der Beitragszeit befreite
Ungelernte (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]; Unia S. 89) und einem noch strittigen
Arbeitslosentaggeldanspruch während knapp drei Monaten (6. Februar 2024
[vgl. Unia S. 88] bis 30. April 2024 [vgl. Unia S. 39,
S. 51; A.S. 7]) bzw. einem Höchstanspruch von 90 Taggeldern bei
Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (vgl.
Art. 27 Abs. 4 AVIG), offenkundig nicht erreicht, weshalb der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprachentscheides (vorliegend:
29.
Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224
E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Die Trennungsvereinbarung
vom 18. März 2024 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4; E. II. 6.7
nachfolgend) sowie der Mietvertrag vom 15. Mai 2024 (vgl. BB 5;
E. II. 6.8 nachfolgend), welche die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren nachgereicht hat, datieren beide vor diesem Stichdatum und sind
somit nachfolgend zu berücksichtigen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 aus, die letzte Beschäftigung
der Beschwerdeführerin habe nur fünf Monate und somit weniger lang als die
erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gedauert. Es bleibe mithin
(nur) noch zu prüfen, ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit
wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe befreit sei. Es liege jedoch weder eine
gerichtlich bestätigte faktische Trennung von ihrem Ehemann vor, noch habe die
Beschwerdeführerin eine neue (Wohn-) Adresse angeben können, noch habe sie
im Einspracheverfahren eine Trennungsvereinbarung eingereicht. Sie (die
Beschwerdegegnerin) könne anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Unterlagen nicht eindeutig feststellen, ob diese aufgrund einer Trennung von
ihrem Ehemann Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, sei sie doch nicht faktisch
von ihrem Ehemann getrennt. Insgesamt sei die Mindestbeitragszeit von zwölf
Dispositiv
Monaten nicht erfüllt und auch kein Befreiungsgrund erkennbar. Es bestehe demnach
ab dem 6. Februar 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl.
A.S. 1 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem
beschwerdeweise entgegen, sie habe nach der Trennung von ihrem Ehemann Ende
2023/anfangs 2024 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Sie habe mit der Trennung
neu selber für sich und ihre Kinder aufkommen und eine Arbeitsstelle mit einem
Pensum von 50 % finden müssen. Eine Trennungsvereinbarung und ein neuer
(eigener) Mietvertrag hätten damals noch nicht vorgelegen und ein Auszug aus
dem gemeinsamen (ehelichen) Mietshaus sei nicht so schnell möglich gewesen.
Mittlerweile habe sie per 1. Mai 2024 eine Arbeitsstelle gefunden, sei ihr
Ehemann ausgezogen und wohne sie mit ihrem neuen Lebenspartner im Haus. Eine
Trennungsvereinbarung liege zwischenzeitlich ebenfalls vor (vgl.
A.S. 7 f.).
4.
4.1 Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss unter anderem die Beitragszeit
erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1
lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen
aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (vgl. Art. 2
Abs. 1 lit. a AVIG). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die
formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb
S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020
E. 4.2.1). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit
gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen
(Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor
dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
4.2 Eine Person, die innerhalb der
(zweijährigen) Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in
einem Arbeitsverhältnis stand, wird von der Erfüllung der Beitragszeit befreit,
wenn sie die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen einer Schulausbildung,
einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens
zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte (Art. 14
Abs. 1 lit. a AVIG), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft,
sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14
Abs. 1 lit. b AVIG), oder wegen eines Aufenthaltes in einer
schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen
schweizerischen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG). Ebenfalls
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung
oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus
ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel
gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr
zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren
Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
4.3 Art. 14 Abs. 2 AVIG
zielt in erster Linie auf jene Fälle ab, in denen die Person, die durch
Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle
plötzlich aus- oder wegfällt. Dabei geht es um Versicherte, die nicht auf die
Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind
und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu
disponieren müssen (BGE 138 V 434 E. 5.2 S. 436, 137 V 133 E. 4.2
S. 135). Art. 14 Abs. 2 AVIG verlangt nach einem
Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit
der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Ein
solcher liegt rechtsprechungsgemäss bereits dann vor, wenn es glaubwürdig und
nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person zur
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Ereignis, das als
Befreiungsgrund in Frage kommt, mitbegründet liegt (BGE 131 V 279 E. 1.2
S. 280 sowie E. 2.4 S. 283, mit Hinweisen). Allerdings lässt das
Gesetz die enumerierten oder ähnliche Befreiungsgründe im Rahmen der
Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr
zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der
gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für
die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 138 V 434
E. 5.3 S. 437; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020
vom 10. September 2020 E. 3.3.2).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des
Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April
2019 E. 2.3).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden
Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden
Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.
rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die
den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit
Hinweisen).
6. Den vorliegenden Akten lässt
sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
6.1 In ihrem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin
an, sie beantrage Leistungen der Arbeitslosenversicherung infolge der Trennung
von ihrem Ehemann per 28. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 85).
6.2 Auf Aufforderung der
Beschwerdegegnerin hin, ein Gerichtsurteil oder eine Vereinbarung betreffend
die erfolgte Trennung oder Scheidung einzureichen (vgl. Unia S. 71),
teilte ihr die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie diese Vereinbarung
noch nicht zuschicken könne, da diese gegenwärtig noch erarbeitet werde. Sie
werde sie einreichen, sobald sie fertig gestellt sei (vgl. Aktenvermerk vom 29. Februar
2024; Unia S. 67). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am
4. März 2024 eine «Mandats- und Honorarvereinbarung» vom 16. Januar
2024 ein, welcher sich entnehmen lässt, dass sie einen Rechtsanwalt mit der
Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Ehescheidung beauftragt hatte
(vgl. Unia S. 69).
6.3 Im Rahmen des ihr von der
Beschwerdegegnerin eingeräumten rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Selbstkündigung
ihres letzten Arbeitsverhältnisses (vgl. Unia S. 61) führte die
Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, sie habe die
letzten Jahre «immer mal wieder» in kleinen Teilzeitpensen gearbeitet, sei aber
hauptsächlich Hausfrau und Mutter gewesen. Im Sommer 2023 habe sie dann auf
Anfrage hin und weil sie gerade Zeit gehabt habe für zwei Monate bis Ende
August als Pferdepflegerin in einer Pferdepension ausgeholfen und sei dann nach
einem entsprechenden (Verlängerungs-) Angebot geblieben. Gegen Ende des
Jahres habe sich dann die Trennung von ihrem Ehemann abgezeichnet. Das habe ihr
schwer zu schaffen gemacht, sie sei krank geworden und habe sich krankschreiben
lassen. Das sei beim damaligen Arbeitgeber gar nicht gut angekommen, sie sei
nicht mehr eingesetzt worden und habe sich dann entschieden, «das ganze sein zu
lassen». Arbeitslos gemeldet habe sie sich jedoch nicht wegen dem
Stellenverlust, sie sei ja seit November 2023 wieder Vollzeit Hausfrau und
Mutter gewesen. Anfangs 2024 sei dann die Trennung von ihrem Ehemann erfolgt
und ihr Rechtsanwalt habe ihr geraten, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.
Sie habe sich einzig aufgrund der Trennung angemeldet (vgl. Unia S. 60).
6.4 Auf Ersuchen der
Beschwerdegegnerin, ihren aktuellen Mietvertrag einzureichen, teilte die
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. April 2024 mit, dass sie und ihr
Ehemann (trotz Trennung) weiterhin zusammenwohnten und dass diese Wohnsituation
bis auf weiteres auch so bleibe. Eine bezahlbare Wohnung mit drei Hunden und
zwei Kindern finde man in [...] nicht von heute auf morgen und ein Schulwechsel
der Kinder komme nicht in Frage. Sie hätten sich somit geeinigt, bis auf
weiteres zusammenwohnen zu bleiben und die Miete zu teilen. Sie übernachte
allerdings mehrmals die Woche bei ihrem neuen Lebenspartner in [...], um die
Situation zu Hause «nicht zu überreizen» (vgl. Unia S. 53).
Der E-Mail beigelegt war der Ausdruck
einer E-Mail des Rechtsanwaltes der Ehegatten unbekannten Datums, mit welcher
er ihnen den «Arbeitsentwurf» einer Trennungsvereinbarung sowie eine
«provisorische/annäherungsweise» Unterhaltsbeitragsberechnung zukommen liess
(vgl. Unia S. 55 f.).
6.5 Mit ihrer Einsprache vom
23. April 2024 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass sie trotz der
Trennung von ihrem Ehemann keine Arbeitslosentaggelder erhalte, da sie weiterhin
zusammenwohnten. Sie lebten in einem gemieteten Haus mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten und könnten nicht so schnell einfach ausziehen. Ihr Ehemann
habe sich geweigert, auszuziehen, und sie finde ohne Arbeitsstelle und Geld
ganz sicher keine neue Wohnung. Sie hätten überdies eine gemeinsame Tochter,
ein Pferd, drei Hunde und zwei Katzen, da müsse ein Umzug geplant und gut
durchdacht sein und gehe nicht von heute auf morgen, insbesondere wenn nur
einer der beiden Ehegatten eine Trennung wolle. Sie sei an der bisherigen
Wohnadresse zwar noch gemeldet, schlafe aber seit Monaten bei ihrem Freund in [...].
Wenn ihr Ehemann morgens arbeiten gehe, gehe sie nach Hause und betreue ihre
gemeinsame Tochter. Wenn ihr Ehemann Feierabend habe, gehe sie dann wieder, um
sich nicht ständig mit ihm zu streiten. Wirklich dort wohnen tue sie nicht. Seit
der Trennung sei sie für ihre Finanzen selber verantwortlich. Sie müsse mit
einem Pensum von 50 % arbeiten und erhalte von ihrem Ehemann monatlich
insgesamt CHF 3'000.00 an Unterhaltszahlungen für sich und ihre gemeinsame
Tochter, das reiche aber nicht aus. Ab dem 1. Mai 2024 arbeite sie nun für
die B.___ und per 1. Juli 2024 ziehe ihr Ehemann aus der gemeinsamen
Wohnung aus (vgl. Unia S. 38 f.).
Mit der Einsprache reichte die
Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Ehemannes ein, worin dieser
unterschriftlich bestätigte, dass er und die Beschwerdeführerin seit Ende 2023 / anfangs
2024 getrennt seien und die Beschwerdeführerin selber für ihre Finanzen wie
Miete etc. aufzukommen habe (vgl. Unia S. 45). Gleichzeitig bestätigte der
neue Lebenspartner der Beschwerdeführerin ebenfalls unterschriftlich, dass
diese seit der Trennung von ihrem Ehemann Ende 2023/anfangs 2024 jeweils bei
ihm übernachte und die Wochenenden bei ihm verbringe, um sich nicht ständig mit
ihrem Ehemann zu streiten (vgl. Unia S. 46).
6.6 In ihrer Beschwerde vom
27. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin (erneut) aus, sie habe sich
Ende 2023 bzw. anfangs 2024 von ihrem Ehemann getrennt. Seither müsse sie sich
selber um ihre Finanzen und diejenigen ihrer Kinder kümmern. Während der Ehe
habe sie immer mal wieder in unterschiedlichen Pensen gearbeitet, sei aber
immer hauptsächlich Hausfrau und Mutter gewesen. Durch die Trennung müsse sie
nun mit einem Pensum von 50 % arbeiten ohne irgendwelche Ausbildung. Sie habe
von heute auf morgen eine Stelle finden müssen, ohne dass die Kinderbetreuung
sichergestellt gewesen wäre, so dass sie sich bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet habe. Sie habe dann auch per 1. Mai 2024 eine Arbeitsstelle mit
einem 50%-Pensum bei der B.___ erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe eine
Trennungsvereinbarung einverlangt, welche sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
gehabt habe. Man könne sich sicher vorstellen, dass eine solche Vereinbarung nicht
von heute auf morgen gemacht sei, hätten sich doch ihr Ehemann und sie über
verschiedene Punkte, so etwa über die Kinderbetreuung, die Tiere und die Möbel,
einigen müssen, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe. Also habe sie
die Vollmacht ihres Rechtsanwaltes bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, um aufzuzeigen,
dass etwas im Tun sei. Zudem habe sie gegenüber der Beschwerdegegnerin
angemerkt, dass sie und ihr Ehemann nun auch getrennt besteuert würden.
Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin ihren Mietvertrag angefordert, den
sie ja nicht gehabt habe, da sie und ihr Ehemann damals noch zusammengelebt hätten.
Sie habe in diesem Zusammenhang auch darauf hinge-wiesen, dass ein Auszug nicht
so schnell möglich sei. Mittlerweile sei ihr Ehemann jedoch ausgezogen und sie
habe im Haus bleiben können. Ihr neuer Lebenspartner sei nun eingezogen, damit
sie sich die Miete leisten könne und ihre Kinder und ihre Tiere ihr Zuhause
behalten könnten. Aus dem gemeinsamen Rechtsanwalt seien nun zwei geworden, da sie
mit ihrem Ehemann keine Einigung habe erzielen können. Eine
Trennungsvereinbarung liege in der Zwischenzeit vor und die Scheidung werde
gerade eingereicht (vgl. A.S. 7 f.).
6.7 Mit im Beschwerdeverfahren
eingereichter Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 beschlossen die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann rückwirkend, das Getrenntleben «unter demselben Dach» per
1. Januar 2024 und bis auf weiteres aufzunehmen. Basierend auf einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) des Ehemannes in
der Höhe von CHF 12'677.00 und einem Einkommen der Beschwerdeführerin in
der Höhe von CHF 1’750.00 wurde der Ehemann für die Dauer der Aufhebung
des gemeinsamen Haushalts verpflichtet, der gemeinsamen Tochter einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 895.00 zuzüglich Kinderzulage von
aktuell CHF 230.00 auszurichten. Der Beschwerdeführerin wurde ein vom
Ehemann zu bezahlender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'105.00 zugesprochen,
wobei sich dieser bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau nach
sechs Monaten um die Hälfte reduziere und ab dem sechsten Jahr der
Lebensgemeinschaft ganz entfalle. Wenn die Beschwerdeführerin bis am
31. Juli 2027 ein monatliches Netto(erwerbs-)einkommen von
CHF 2'250.00 oder mehr im Durchschnitt eines Kalenderjahres erziele, so vermindere
sich der Unterhaltsbeitrag im Folgejahr monatlich um die Hälfte dieses
Mehreinkommens. Darüber hinaus wurde in der Trennungsvereinbarung das
zuständige Gericht darum ersucht, mit Wirkung per 1. Januar 2024 die
Gütertrennung anzuordnen (vgl. BB 4).
6.8 Aus einem ebenfalls im
Beschwerdeverfahren eingereichten Mietvertrag vom 15. Mai 2024 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr neuer Lebenspartner das
(bisherige eheliche) Haus in [...] per 1. Juli 2024 und zu einem
monatlichen Mietzins von CHF 2'090.00 (inkl. Nebenkosten) zur Miete übernehmen
(vgl. BB 5).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin gab in
ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 an, in den
letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung lediglich «von Juli 2023 bis Dezember 2023» einer
(beitragspflichtigen) (Teil-) Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, wobei
sie dieses Arbeitsverhältnis am 23. November 2023 per sofort gekündigt
habe (vgl. Unia S. 82 ff.). Der (letzte) Arbeitgeber seinerseits
führte in einer Arbeitgeberbescheinigung vom 4. März 2024 aus, die
Beschwerdeführerin sei auf Abruf vom 1. Juli 2023 bis am 30. November
2023 bei ihm angestellt gewesen, habe von sich aus im November 2023 gekündigt
und am 23. November 2023 ihren letzten Arbeitstag gehabt (vgl. Unia
S. 65 f.). Die Beschwerdeführerin hat somit unbestrittenermassen
innerhalb der von der Beschwerdegegnerin nach Art. 9 Abs. 2 und
Abs. 3 AVIG auf die Zeitspanne vom 6. Februar 2022 bis am
5. Februar 2024 festgelegten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl.
A.S. 1) mit einer Gesamtanstellungsdauer von fünf Monaten nicht während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
(Art. 13 Abs. 1 AVIG). Streitig ist mithin einzig, ob sie wegen
Trennung der Ehe nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist.
7.2 In einem ersten Schritt ist zu
prüfen, ob der Befreiungsgrund der Ehetrennung vorliegend erfüllt ist.
7.2.1 Gemäss der Weisung AVIG ALE des
Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE), Stand: 1. Januar
2024, Rz. B195, ist die Trennung der Scheidung der Ehe gleichgestellt. Bei
der Trennung unterscheidet man zwischen faktischer und richterlicher Trennung.
Eine faktische Trennung wird – so das SECO – anerkannt, wenn beide Parteien
über einen eigenen Wohnsitz verfügen und die finanziellen Regelungen glaubhaft
dargelegt werden können (z.B. schriftliche Abmachung eines Eheteils). Die
Arbeitslosenkasse hat sich mit geeigneten Unterlagen (z.B. Mietverträge) die
faktische Trennung bestätigen zu lassen. Bei der richterlichen Trennung ist die
richterliche Genehmigung über die Trennungsvereinbarung einzuholen.
7.2.2 Den Kommentierungen zum
Ehescheidungsrecht lässt sich entnehmen, dass ein hinreichendes Getrenntleben im
Sinne von Art. 114 ZGB auch bei einem bloss faktischen Getrenntleben
vorliegt, wenn sich die Ehegatten ohne Anrufung des Gerichts lediglich in einer
privaten, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung geeinigt haben.
Getrenntleben in diesem Sinne bedeutet, dass die Eheleute nicht mehr in einer
umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Gemeinschaft
verbunden sind, so dass eine Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und
Pflichten modifiziert oder gegenstandslos werden oder ganz aufgehoben sind. Dem
Getrenntleben liegt stets ein subjektives Element (Wille zum Getrenntleben) und
im Regelfalle auch ein objektives Element (äusserliche Wahrnehmbarkeit)
zugrunde. Es braucht einen Zustand der örtlichen Trennung und einen klar
bekundeten Trennungswillen. Dieser Wille, nicht in häuslicher Gemeinschaft zu
leben, muss schlüssig und erkennbar sein. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen
ist ein Getrenntleben innerhalb eines Hauses oder allenfalls sogar innerhalb
einer Wohnung, sofern kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Entscheidend ist
im Zweifelsfall, dass mindestens ein Ehegatte das Getrenntleben tatsächlich
gewollt hat und die Trennung auch praktiziert wurde. Die allgemeine
Lebenserfahrung spricht gegen ein Getrenntleben in der gleichen Wohnung.
Entscheidend ist jedoch die konkrete Vorstellung, welche die Ehegatten vom
ehelichen Zusammenleben haben. Weicht die neue Lebensorganisation erheblich
davon ab, ist von einem Getrenntleben der Ehegatten auszugehen (vgl. Stefanie Althaus/Michael Huber, in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,
Basel 2022, Art. 114 N 5 ff. mit weiteren Hinweisen). An anderer
Stelle wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass von einer Aufnahme des
Getrenntlebens im Regelfall nur dann die Rede sein kann, wenn die Parteien das
Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollziehen, indem sie die eheliche
Wohnung aufgeben bzw. zumindest eine Person auszieht. Aber auch innerhalb der
gleichen Wohnung kann das Getrenntleben aufgenommen werden, wobei diesfalls der
subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens
zentrale Bedeutung zukommt. In solchen Fällen zu verlangen, die Parteien
dürften auf keinen Fall einen gemeinsamen Haushalt führen oder aber diese Form
des Getrenntlebens nur in ausreichend räumlichen Verhältnissen als gegeben zu
betrachten, geht zu weit (vgl. Roland
Fankhauser, in: Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2022,
N. 14 ff. zu Art. 114 ZGB, mit weiteren Hinweisen).
7.2.3 Verwaltungsweisungen, zu welchen
auch die AVIG-Praxis ALE gehört, richten sich an die Behörden und sind für die
Gerichte nicht verbindlich (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147). Die in
den Kommentaren zum Ehescheidungsrecht vertretene Auffassung (vgl.
E. II. 7.2.2 hiervor) erlaubt im Vergleich zur (zu) einschränkenden
und (zu) stark auf je getrennte Wohnsitze beider Ehegatten fokussierten
Auffassung des SECO (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) insgesamt eine
differenziertere, dem Einzelfall gerechter werdende und im Ergebnis überzeugendere
Umschreibung des faktischen Getrenntlebens und verdient gegenüber dieser den
Vorzug (im Ergebnis gleich: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich AL.2006.00100 vom 24. August 2006 E. 2.3.3). Allerdings sind –
zwecks Vermeidung von Missbräuchen – an den Nachweis eines Getrenntlebens
«unter einem Dach», welches nach wie vor die Ausnahme von der Regel der auch
örtlichen Trennung darstellen dürfte, erhöhte Anforderungen zu stellen.
Die Beschwerdeführerin bewohnte nach der
gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2024 per
28. Dezember 2023 erfolgten Ehetrennung (vgl. E. II. 6.1
hiervor) weiterhin mit ihrem Ehemann das eheliche Wohnhaus und blieb
unverändert an der bisherigen Wohnadresse in [...] gemeldet (vgl.
E. II. 6.5 hiervor). Ihren bis anhin nicht erfolgten Auszug
begründete sie indessen schlüssig und nachvollziehbar mit der insgesamt erschwerten
Suche nach einer neuen Wohnung für sich und die gemeinsame Tochter aufgrund des
beschränkten Budgets und fehlenden eigenen Erwerbseinkommens, der zahlreichen
Haustiere, der Ortsgebundenheit wegen eines nicht zumutbaren Schulwechsels der
Tochter sowie der längeren Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses (vgl.
E. II. 6.4 sowie E. II. 6.5 hiervor). Der Ehemann der
Beschwerdeführerin bestätigte daraufhin unterschriftlich, dass sie sich seit
Ende 2023 bzw. anfangs 2024 getrennt hätten, und der neue Lebenspartner sagte
aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung die Nächte und Wochenenden
jeweils bei ihm verbringe, um Streitereien mit ihrem Ehemann aus dem Weg zu
gehen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin ihrerseits
machte mit Einsprache vom 23. April 2024 geltend, «seit Monaten» bei ihrem
neuen Lebenspartner zu schlafen und nur noch tagsüber ihre Tochter im ehelichen
Wohnhaus zu betreuen (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Selbst wenn davon
auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin – wie sie anfänglich ausführte
(vgl. E. II. 6.4 hiervor) – lediglich «mehrmals die Woche» und nicht
ständig bei ihrem neuen Lebenspartner übernachtete, änderte dies nichts daran,
dass sie offenbar lediglich noch in zeitlich reduziertem Umfang im ehelichen Wohnhaus
zugegen war. Mit der am 16. Januar 2024 erfolgten Mandatierung eines
Rechtsanwaltes zwecks Wahrung ihrer Interessen im Ehescheidungsverfahren (vgl.
E. II. 6.2 hiervor) brachte die Beschwerdeführerin zudem bereits
frühzeitig ihren tatsächlichen Willen zum Getrenntleben hinreichend erkennbar
zum Ausdruck. Mit der Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 wurden in
der Folge der gemeinsame Wille zur Ehetrennung und die bis anhin praktizierte
Form des Getrenntlebens «unter demselben Dach» auch noch schriftlich festgehalten
und wurde mit der Regelung der Kinder- und Ehegattenunterhaltsansprüche sowie
mit der Anordnung der Gütertrennung rückwirkend per 1. Januar 2024 auch
eine wirtschaftliche Entflechtung vorgenommen (vgl. E. II. 6.7
hiervor). Der gemeinsame Haushalt wurde alsdann spätestens per 1. Juli
2024 endgültig aufgelöst, indem der Ehemann anstelle der Beschwerdeführerin aus
dem gemeinsamen Mietshaus in [...] aus- und der neue Lebens-partner in dieses
einzog. Letzterer wohnt seither mit der Beschwerdeführerin und deren Tochter
sowie den Haustieren zusammen (vgl. E. II. 6.5, E. II. 6.6
sowie E. II. 6.8 hiervor).
Es ist somit überwiegend wahrscheinlich
(vgl. E. II. 5.1 hiervor) davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin – entgegen dem Regelfall der auch örtlichen Trennung – frühestens
ab Ende Dezember 2023 und auch noch im vorliegend strittigen Zeitraum vom
6. Februar 2024 (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung; vgl. Unia S. 88)
bis am 30. April 2024 (Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung; vgl.
Unia S. 51) zwar weiterhin nicht aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnhaus
ausgezogen war, dessen ungeachtet jedoch die eheliche Gemeinschaft mit ihrem
Ehemann tatsächlich nicht mehr lebte. Diese bereits erfolgte faktische
Ehetrennung wurde anschliessend spätestens per 1. Juli 2024 auch noch
örtlich durch die Aufnahme von zwei je getrennten Wohnsitzen durch beide
Ehegatten vollzogen. Unter diesen Vorzeichen kann der Beschwerdegegnerin
indessen nicht gefolgt werden, wenn sie dafürhält, ein Anspruch auf
Arbeitslosentaggeld aufgrund der Trennung sei «nicht eindeutig» feststellbar, da
die Beschwerdeführerin nicht faktisch von ihrem Ehemann getrennt sei (vgl.
A.S. 4), zumal ein solch hohes Beweismass von der Rechtsprechung auch gar
nicht verlangt wird (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die Ehetrennung als
(erste) Voraussetzung für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes von
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist demnach als gegeben zu erachten.
8. Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis
ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob die Ehetrennung auch zu einer
wirtschaftlichen Notwendigkeit der (erneuten) Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin geführt hat, mithin ob der
erforderliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. E. II. 4.3
hiervor).
8.1 Nach der Rechtsprechung ist
nicht der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrennt-lebens an sich massgeblich,
sondern der konkrete Eintritt der finanziellen Notlage. Entscheidend ist der
Zeitpunkt, ab welchem die (zureichende) wirtschaftliche Unterstützung des
Ehegatten dahinfällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 369/01 vom
4. August 2004 E. 3.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich AL.2018.00233 vom 28. Februar 2019 E. 4.3).
8.2 Zur Ermittlung des finanziellen
Bedarfs kann nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt
werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob zwischen den Einkünften (einschliesslich der
Vermögenserträge) und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht,
wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist.
Ergibt sich, dass die versicherte Person nicht imstande ist, ihren finanziellen
Verpflichtungen kurz- und mittelfristig nachzukommen, ist davon auszugehen,
dass der Entscheid zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit auf
einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Tatbestände beruht, womit
ein Befreiungsgrund gegeben ist. Bei der Prüfung der Bedarfsseite ist indessen
nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen. Vielmehr zeigt die
Verwendung des Begriffes Zwang ("gezwungen sein") in Art. 14
Abs. 2 AVIG auf, dass es um die Deckung von zumindest in einem weiteren
Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten geht und nicht um Aufwendungen, welche
vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort dienen. Das heisst, dass
Versicherte gegebenenfalls auch Einschränkungen gegenüber dem bisher gepflegten
Lebensstandard hinnehmen müssen, ohne dass deswegen schon von einer
wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 266/04
vom 10. Juni 2005 E. 5.3.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch
AVIG-Praxis ALE Rz. B192).
8.3 Mit einem der Einsprache vom
23. April 2024 beigelegten Schreiben bestätigte der Ehemann
unterschriftlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Ehetrennung für ihre
finanziellen Belange selber aufzukommen habe (vgl. E. II. 6.5
hiervor). Dies war jedoch insofern nicht ganz korrekt, als die Ehegatten mit
Trennungsvereinbarung vom 18. März 2024 vereinbart hatten, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 für
mindestens sechs Monate, mithin zumindest bis am 30. Juni 2024, monatliche
Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 3'000.00, zuzüglich einer
Kinderzulage für die gemeinsame Tochter von CHF 230.00, auszurichten habe
(vgl. E. II. 6.5 sowie E. II. 6.7 hiervor). Die
Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Tochter wurden dabei offenbar unter
der Annahme festgelegt, dass die Beschwerdeführerin ein (fiktives) eigenes
monatliches Erwerbseinkommen von CHF 1'750.00 erziele (vgl.
E. II. 6.7 hiervor). Das kann zwar unter den gegebenen Umständen so
interpretiert werden, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und der
gemeinsamen Tochter allein durch die festgelegten Unterhaltsbeiträge und ohne
ein eigenes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nach Auffassung der
Vertragsparteien als nicht gedeckt erachtet wurde. Davon ist jedoch nach der
gegenwärtigen Aktenlage bei objektiver Sichtweise bei Einkünften von insgesamt
CHF 3'230.00 pro Monat nicht ohne weiteres auszugehen. So gab die
Beschwerdeführerin – vereinbar mit der im massgebenden Zeitraum vom
6. Februar 2024 bis am 30. April 2024 praktizierten Wohnform einer
Trennung «unter demselben Dach» – an, dass sie sich mit ihrem Ehemann die Miete
(ausmachend CHF 2'090.00 pro Monat; vgl. E. II. 6.8 hiervor)
teile (vgl. E. II. 6.4 hiervor), so dass sie zusammen mit ihrer
Tochter Wohnkosten im Umfang von lediglich CHF 1'045.00 hatte. Wenn auf
der Ausgabenseite weiter überschlagsmässig von einem monatlichen Grundbetrag
von CHF 1'400.00 (CHF 1'350.00 für einen alleinerziehenden Schuldner,
abzüglich einer Kostensenkung von CHF 350.00 aufgrund der kostengünstigen
Wohngemeinschaft mit dem Ehegatten, zuzüglich des Unterhalts für ein Kind von
CHF 400.00; vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/gerichte/obergericht/pdf/Richtlinie_Existenzminimum_SO.pdf,
letztmals besucht am 20. März 2025) sowie von einer monatlichen mittleren
Krankenkassenprämie im Kanton Solothurn im Jahre 2024 für einen Erwachsenen von
rund CHF 427.00 sowie für ein Kind von rund CHF 108.00 (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-97889.html,
letztmals besucht am 20. März 2025) ausgegangen wird, resultiert insgesamt
noch nicht zwingend eine finanzielle Unterdeckung bzw. eine wirtschaftliche
Zwangslage, zumal ja nur die notwendigen Lebenshaltungskosten zu
berücksichtigen sind (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Zugleich drängt sich
zumindest nach gegenwärtigem Aktenstand und ohne Kenntnis der konkreten
Umstände die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin bei einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 12'677.00 (vgl. E. II. 6.7
hiervor) – bewusst oder unbewusst – letztlich zum Nachteil der
Beschwerdegegnerin auf ihr allenfalls in höherem Umfang zustehende
Unterhaltszahlungen verzichtete, sodass die eheliche Unterhaltspflicht auf die
Arbeitslosenkasse überwälzt würde. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin bis anhin
nicht mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin im massgebenden
Zeitraum auseinandergesetzt und die Beschwerdeführerin bisher auch noch nicht
Gelegenheit gehabt hat, sich dazu zu äussern, geht die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurück, damit diese die in diesem Zusammenhang notwendigen Abklärungen zu den
konkreten, bisher nicht im Detail bekannten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin durchführt (vgl. in diesem Sinne
auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2009 vom 23. Juli 2009
E. 5.2.4). Hierbei ist ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin hinzuweisen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend
hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
sowie namentlich das Vorliegen des Einstellungstatbestandes gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV
im Zusammenhang mit der Selbstkündigung des letzten Arbeitsverhältnisses als
Pferdepflegerin (vgl. E. II. 6.3 hiervor) zu prüfen und danach
gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen.
9. Der Einspracheentscheid vom
29. Mai 2024 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfährt und sodann neu entscheidet.
10.
10.1 Die (formell obsiegende)
Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
10.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen