VSBES.2024.168
berufliche Massnahme
11. Juni 2025Deutsch18 min
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Damals
Source so.ch
Urteil vom 11. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme (Verfügung vom 3. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. Mai 2008 erstmals
wegen Rückenproblemen bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Damals
war sie in einem 80%-Pensum bei B.___ als Verkäuferin angestellt.
2. Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurochirurgie, ein Gutachten ein (IV-Nr. 36). Mit Verfügung
vom 8. Mai 2013 wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin in
Bezug auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 44).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 2. Mai 2023 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Nr. 46).
Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden chronische, starke Rückenschmerzen
im Kreuzbereich angegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin seit
dem 1. August 2013 zu 100 % als Metallbauerin bei der D.___ in [...]
tätig. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass es sich
vorliegend um ein Neuanmeldungsverfahren handle, weil bereits einmal ein
IV-Verfahren gelaufen sei. Eine Früherfassung sei daher nicht mehr möglich. Sie
wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Neuanmeldungsverfahren
nicht selbst Unterlagen einhole, sondern medizinische Unterlagen durch die
Beschwerdeführerin einzureichen seien (IV-Nr. 49). In der Folge gingen
keine Unterlagen ein.
4. Am 8. April 2024 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 50).
Es wurde eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. November 2023 bis
14. April 2024 angegeben, dies aufgrund einer Handverletzung
(Hautablederung Handrücken rechts, dominant).
5. Die Beschwerdegegnerin erliess
am 16. April 2024 einen Vorbescheid und stellte der Beschwerdeführerin in
Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-Nr. 54). Dies
mit der Begründung, dass keine Berichte eingereicht worden seien, die eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machten. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie im Einwandverfahren
entsprechende Berichte einreichen könne.
6. Am 22. April 2024 reichte
die Beschwerdeführerin diverse Berichte ein (IV-Nrn. 55 und 56). Diese
legte die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor
(IV-Nr. 58). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (IV-Nr. 59; Aktenseite
[A.S.] 1 ff.) trat sie auf das Leistungsbegehren nicht ein.
7. Gegen die genannte Verfügung
erhebt die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 8
f.) und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 unter Verweis auf
die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 13).
9. Mit Eingabe vom 22. August
2024 (A.S. 15) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den
Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen
wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. April
2024.
erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (vgl. E.
I. 4 hiervor), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober
Dispositiv
2024 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist
vorliegend das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch für
Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351
E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b,
117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte
Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
4.3 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 8. April 2024 hätte eintreten müssen bzw. ob die Beschwerdeführerin
eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht
wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin neu
eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden
Rentenverfügung vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 44; vgl. E. I. 2.
hiervor).
5.1 Wie in E. II. 4.3 hiervor
festgehalten, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Vorliegend wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. April 2024 (IV-Nr. 54) in
Aussicht gestellt, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, wenn sie
innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung
des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die
angefochtene Nichteintretensverfügung vom 3. Juni 2024 im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend
Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das
Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das
Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid
auf Grund der bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2024 vorhandenen
Akten korrekt war. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte
Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen,
wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die
versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist
eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die
Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren
zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar
2005 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der
Verfügung vom 3. Juni 2024 eingereichten Berichte sowie die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen können demnach nicht in die
Beurteilung miteinbezogen werden.
5.2 Bei der erstmaligen
Rentenablehnung vom 8. Mai 2013 (IV-Nr. 44) stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von Dr. med. C.___, Facharzt
für Neurochirurgie, verfasste Gutachten vom 23. November 2012 (IV-Nr. 36)
ab. Darin wurden eine Lumbago und ein Status nach Implantation einer
Bandscheibenprothese L4/5 am 4. Februar 2008 diagnostiziert. Anamnestisch
hätten bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Schwangerschaft 1993
Rückenschmerzen, ohne Ausstrahlung in die Beine, bestanden. Erstmalig sei
diesbezüglich eine ärztliche Konsultation beim Hausarzt im August 2002 erfolgt.
Es seien zunächst konservative Massnahmen durchgeführt worden, die nicht zur
gewünschten Besserung der Symptomatik geführt hätten. 2007 sei es zu einer
Verstärkung der Symptomatik gekommen, im weiteren Verlauf sei nach diagnostischer
Abklärung bei weiterem Nichtansprechen der therapeutischen konservativen
Massnahmen die Indikation zum Bandscheibenersatz L4/5 gestellt worden, welche
mittels Prothesenimplantation im Februar 2008 erfolgt sei. Postoperativ habe
sich zunächst eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt, bei jedoch
verbleibenden Restbeschwerden in Form von weiter vorhandenen Rückenschmerzen,
welche im weiteren Verlauf wieder zugenommen hätten und bis heute vorhanden
seien. Dies bedinge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % seit
dem 14. April 2008. Die verbleibenden 50 % arbeite die
Beschwerdeführerin einerseits bei der E.___ im Verkauf zu etwa 30%. Die
restlichen 20 % würden in Form von Nebentätigkeiten als Haushaltshilfe
stundenweise an drei verschiedenen Stellen abgeleistet. Objektiv bestehe
klinisch eine Einschränkung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich,
insbesondere bei Reklination und Seitneigung linksbetont. Vegetative Reaktionen
seien dabei aber nicht sichtbar. Ein neurologisches Defizit bestehe nicht.
Radiologisch zeigten sich regelrechte Verhältnisse nach Prothesenimplantation
L4/5, ohne gravierende morphologische Veränderungen in den Nachbarsegmenten.
Aus medizinischer Sicht erschienen die Einschränkungen überwindbar und eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, insbesondere in einer angepassten
Tätigkeit. Vor der Operation habe eine Arbeitstätigkeit von 60 – 80 %
bestanden. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zirka 50 %, einerseits
im Verkauf und anderseits als Haushaltshilfe. Eine Steigerung auf die zuvor
geleisteten 60 – 80 % sei aus medizin-theoretischer Sicht
zumutbar. Die Prognose sei von daher als günstig einzustufen. Die bisherige
Tätigkeit (als Verkäuferin) sei medizin-theoretisch zumutbar. Sie werde von der
Beschwerdeführerin auch zu 30 % ausgeübt. Dabei erscheine eine Steigerung
auf bis zu acht Stunden täglich denkbar. Es bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit, die in einem erhöhten Pausenbedarf resultiere (eine
Stunde). Günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässigen Positionswechseln
unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Bücken, Gewichtlimitierung beim
Heben und Tragen auf 5 – 10 kg und ohne Kälteexposition.
5.3 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens hat die Beschwerdeführerin Berichte eingereicht, die sich
auf eine Handverletzung aufgrund eines Arbeitsunfalls am 13. November 2023
beziehen. Sie erlitt an der rechten Hand eine Schnittverletzung und musste
gleichentags operiert werden (IV-Nr. 55 S. 15). Folgende Berichte bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. Juni 2024 sind hier relevant:
5.3.1 Es liegen diverse
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Spitals F.___ vor, die seit dem 13. November
2023 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, allesamt wegen Unfalls
(Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 31. März 2024, vom 1. April
2024 bis 21. April 2024 50 %, IV-Nr. 55 S. 19 ff.).
5.3.2 In diversen
Sprechstundenberichten der Dres. med. G.___ und H.___, Klinik für Orthopädie
und Traumatologie im Spital F.___, wird über den Verlauf berichtet. Im Bericht
vom 16. November 2023 (IV-Nr. 55 S. 17 f.) wird ein Décollement
Handrücken rechts nach Schnittverletzung vom 13. November 2023
diagnostiziert, mit Wundversorgung am 13. November 2023 und funktioneller
Nachbehandlung aus der Schiene heraus sowie abschwellenden Massnahmen. Gemäss
Sprechstundenbericht vom 23. November 2023 (IV-Nr. 55 S. 13 f.)
zeigten sich 11 Tage posttraumatisch zunehmend bessere Wundverhältnisse,
wobei der anerge Anteil weiter engmaschig kontrolliert werden müsse. Nach der
Sprechstunde vom 5. Dezember 2023 (IV-Nr. 55 S. 11 f.) wurde
berichtet, es zeige sich drei Wochen posttraumatisch ein erfreulicher Verlauf
mit einem gut durchbluteten, L-förmigen Décollement. Im Sprechstundenbericht
vom 19. Dezember 2023 (IV-Nr. 55 S. 9 f.) wird erwähnt, es
bestünden vornehmlich noch Krafteinschränkungen und lokale Schmerzen. Diese
seien sicherlich bedingt durch die Verklebungen der Narbe gegen die
Strecksehnen. Die Beweglichkeit am Ringfinger habe sich erfreulicherweise seit
der letzten Konsultation deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin solle
intensiv die Ergotherapie fortführen. Am 25. Januar 2024 (IV-Nr. 55
S. 7 f.) wurde festgehalten, es werde weiterhin die ergotherapeutische
Behandlung empfohlen. Die Beschwerdeführerin könne als Schlosserin momentan
nicht arbeiten, sodass ein ärztliches Zeugnis bis zum 22. Februar 2024
ausgestellt werde. Im Sprechstundenbericht vom 22. Februar 2024 (IV-Nr. 55
S. 5 f.) wird schliesslich festgehalten, es bestehe dreieinhalb Monate
nach Décollement am rechten Handrücken weiterhin ein schmerzhaftes
Rehabilitationsdefizit, wodurch die Hand nicht vollständig einsetzbar sei.
Zudem falle heute ein schmerzhafter Fremdkörper ulno-dorsal über dem
Grundphalanx Digitus III auf, welchen die Beschwerdeführerin gerne entfernen
lassen möchte. Dementsprechend wurde die Fremdkörperentfernung ambulant in
Lokalanästhesie auf den 28. Februar 2024 geplant und auch durchgeführt
(IV-Nr. 55 S. 3 f.). Im Sprechstundenbericht vom 19. März 2024
(IV-Nr. 55 S. 1 f.) wird zur Befundlage am rechten Handgelenk
angegeben, es zeigten sich leicht livide veränderte Metacarpophalangealgelenke
II und III mit diskreter Schwellung. Die reizlosen Narbenverhältnisse seien gut
adaptiert und die Sensibilität der Langfinger intakt. Im Bereich der Metacarpophalangealgelenke
II und III bestehe eine leichte Hyposensibilität dorsal, palmar sei alles
intakt. Langfingerextension und Faustschluss seien komplett möglich. Es bestehe
eine deutliche Druckdolenz dorsal über den Metacarpophalangealgelenken und im
dorsalen proximalen Phalanx der Digiti II und III. Zusammenfassend habe in der
histologischen Untersuchung eine Epidermoidzyste bestätigt werden können.
Weitere Anzeichen auf einen weiteren Fremdkörper oder auf eine maligne
Entartung hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerden, welche die
Beschwerdeführerin noch äussere, seien wahrscheinlich aufgrund der initialen
Verletzung vorhanden. Die Einnahme von Vitamin C und bedarfsgerecht der
Analgesie seien zu empfehlen. Im Verlauf sei ein Arbeitsversuch ab dem 1. April
2024 zu 50 % vorgesehen. Gegebenenfalls müsse eine Umschulung oder eine
IV-Anmeldung diskutiert werden. Aus chirurgischer Sicht sei keine weitere
Intervention notwendig.
5.3.3 Die bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vorhandenen Unterlagen wurden dem RAD vorgelegt. Der
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, hielt dazu in seiner
Aktennotiz vom 23. April 2024 Folgendes fest: Die als Metallbauerin tätige
Beschwerdeführerin habe sich bei einem Arbeitsunfall am 13. November 2023
eine Hautablederung am rechten, dominanten Handrücken zugezogen. Gleichentags
seien eine Wundversorgung mit Débridement und Spülung in Lokalanästhesie
erfolgt. Zu einer Verletzung der tieferen Strukturen sei es nicht gekommen.
Anlässlich einer Nachkontrolle am 22. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin
weiterhin ziehende Schmerzen dorsal am MCP III und IV im Bereich der Ablederung
bekundet. Die Hand könne beim Schreiben und für anderweitige Tätigkeiten
weiterhin nicht normal eingesetzt werden. Zudem habe der Verdacht auf ein
Fremdkörpergranulom dorsoulnar an der Grundphalanx Dig III rechts bestanden.
Dieses sei am 28. Februar 2024 in Lokalanästhesie operativ entfernt
worden. Histologisch habe sich eine Epidermoidzyste gezeigt. Anlässlich einer
Kontrolle am 18. März 2024 habe die Beschwerdeführerin immer noch über
starke Schmerzen im Bereich der MCP-Gelenke II und III rechts berichtet, die
seit der Ablederungsverletzung vorhanden seien. Druckschmerzen über der
Epidermoidzystenresektion seien nicht mehr spürbar. Die Langfingerextension sei
komplett möglich, Faustschluss ebenfalls. Es bestehe eine deutliche Druckdolenz
dorsal über den MCP-Gelenken und in der dorsalen proximalen Phalanx der Dig II
und III. Die Beschwerden seien wahrscheinlich aufgrund der initialen Verletzung
vorhanden.
Gestützt auf die dargelegten, vom
RAD-Arzt studierten Berichte kommt dieser zum nachvollziehbaren Schluss, dass
es bei der Beschwerdeführerin nach einer Ablederungsverletzung am 13. November
2023 und operativer Wundversorgung zu einem verzögerten Heilungsverlauf mit
aktuell noch vorhandenen Schmerzen im Bereich der MCP-Gelenke II und III
gekommen sei. Die operative Entfernung der Epidermoidzyste am 28. Februar
2024 an der Grundphalanx Dig II rechts sei abgeheilt, und die Arbeitsfähigkeit
belaufe sich seit dem 1. April 2024 auf 50 %. Prognostisch könne mit
einer Abnahme der Schmerzen im weiteren Verlauf gerechnet werden. Auch die
Berichte der behandelnden Ärzte bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
lassen nicht darauf schliessen, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit
drohen könnte. So wurde per 1. April 2024 wieder eine 50 %ige
Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Nr. 55 S. 19).
5.4 Unabhängig davon, welche
gesundheitliche Beeinträchtigung zu welchem Zeitpunkt geltend gemacht wird,
gilt Folgendes: Hat wie vorliegend schon einmal eine Rentenprüfung
stattgefunden, stellt man den im Zeitpunkt der ursprünglich ablehnenden
Rentenverfügung (hier: 8. Mai 2013) relevanten medizinischen Unterlagen
die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte gegenüber. Dies sind hier
die von der Beschwerdeführerin bis zum 3. Juni 2024 (Zeitpunkt der
Nichteintretensverfügung) eingereichten Unterlagen des Spitals F.___. Dieser
Vergleich zeigt, dass keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung
glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen, rentenablehnenden Verfügung im Jahr 2013 wurde
eine Rückenproblematik diskutiert und abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin lehnte
einen Rentenanspruch ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit der Begutachtung vom 29. August
2012 zu 80 % oder acht Stunden pro Tag, mit Pausenbedarf von einer Stunde
pro Tag, arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit mit regelmässigem
Positionswechseln unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Bücken,
Gewichtslimitierung beim Heben und Tragen auf 5 – 10 kg und ohne Kälteexposition,
sei ihr seit dem 14. April 2008 in einem 100%-Pensum zumutbar. Die Beschwerdeführerin
war zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2024 nicht
in ihrer angestammten Tätigkeit, sondern als Metallbauerin tätig, wobei es sich
um eine verhältnismässig schwere Arbeit handelt. Dass mit der Handverletzung
nun eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die die
angestammte Tätigkeit oder eine angepasste Tätigkeit mit regelmässigem
Positionswechseln unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigem Bücken,
Gewichtslimitierung beim Heben und Tragen auf 5 – 10 kg und ohne
Kälteexposition, nicht oder nur teilweise zulassen würde, ist gestützt auf die
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorhandenen Unterlagen nicht
glaubhaft dargetan. Auch wenn im Bericht des Spitals F.___ vom 19. März
2024 von einer allenfalls notwendigen IV-Anmeldung und Umschulung gesprochen
wurde, so ist damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden. Diese
Aussage bezieht sich rein auf eine Tätigkeit als Metallbauerin. Nach dem
Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht eingetreten.
6. Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser