VSBES.2024.17
Unfallversicherung
10. Mai 2024Deutsch11 min
sich laut Unfallmeldung das rechte Handgelenk brach (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Source so.ch
Urteil vom 10. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Max Künzi-Frauchiger
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1. Der Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) erlitt am 31. Oktober 2017 einen Arbeitsunfall, bei dem er
sich laut Unfallmeldung das rechte Handgelenk brach (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva / Suva-Nr. 1). In der Folge erliess die Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) am 4. August 2020 eine Verfügung, worin sie dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach, einen
Anspruch auf eine Invalidenrente jedoch verneinte (Suva-Nr. 335). Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. März
2021 rechtskräftig ab (Suva-Nr. 358).
1.2 Am 1. November
2021 liess der Beschwerdeführer eine «Rückfall- und Spätfolgenmeldung»
einreichen (Suva-Nr. 380 S. 10). Nach verschiedenen medizinischen
Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers am
13. November 2023 mit, sie beabsichtige, bei der Gutachterstelle C.___ ein
interdisziplinäres Gutachten mit dem Schwergewicht Neurologie einzuholen
(Suva-Nr. 505). Vorgesehen seien die folgenden Sachverständigen:
·
Dr. med. B.___ (versicherungsmedizinische
Fallführung)
·
Dr. med. D.___
(Neurologie)
·
Prof. Dr. med. E.___
«oder jemand vom Team» (Handchirurgie)
Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, sich
innerhalb von zehn Tagen zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur
vorgeschlagenen Gutachterstelle und zur Fragestellung zu äussern sowie
Zusatzfragen einzureichen.
1.3 Der Beschwerdeführer liess am
24. November 2023 sinngemäss geltend machen, die vorgesehene Begutachtung sei
nicht notwendig, es könne vielmehr sofort über den Anspruch auf Invalidenrente
und Integritätsentschädigung entschieden werden. Weiter lehnte er die
neurologische Gutachterin als relativ unerfahren und ungeeignet ab. Beim
handchirurgischen Gutachter wiederum monierte er, dieser sei hauptsächlich auf
dem Gebiet der Schönheitschirurgie tätig, es brauche aber einen echten und
langjährig spezialisierten Handchirurgen. Im Übrigen beantragte der
Beschwerdeführer eine Zusatzfrage (Suva-Nr. 506).
1.4 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 an der Begutachtung als solcher, an den
vorgesehenen Sachverständigen sowie am Fragenkatalog fest und lässt die
Zusatzfrage nicht zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
1.5 Mit seiner Rechtsverweigerungs-
resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Dezember 2021 verlangte der
Beschwerdeführer, es sei umgehend über die gesetzlichen Leistungen zu entscheiden
(Suva-Nr. 510). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) wies diese Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar
2024 ab (Verfahren VSBES.2023.311), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 (E. I. 1.4
hiervor) am 29. Januar 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Vorbemerkung: Wir verweisen auf die
Rechtsverweigerungs- / -verzögerungsbeschwerde vom 21. Dezember 2024,
VSBES.2023.311. Da die vorliegende Sache die gleiche Problematik beschlägt,
stellt sich die Frage, ob die beiden Verfahren zusammengelegt werden sollten –
oder ob zumindest der Entscheid in Sachen Rechtsverweigerungs- / -verzögerungsbeschwerde
abgewartet werden sollte, da ein Obsiegen des Beschwerdeführers die vorliegende
Zwischenverfügung hinfällig werden lässt.
2. Die Gutachter Prof. Dr. med. E.___, Dr.
med. B.___ und Frau Dr. med. D.___ sind als Begutachter abzulehnen.
3. Es wird beantragt, dass die [Beschwerdegegnerin]
alle Begutachter namentlich zu benennen hat.
4. Exkurs betreffend die Bemerkung in der
Zwischenverfügung, wonach das Gutachten zwingend notwendig ist: Wir lehnen eine
zusätzliche [Begutachtung] im Sinne einer «second opinion» ab.
5. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Der prozessuale Antrag unter Ziffer 1 ist
dabei mit der Abweisung der Rechtsverweigerungs- resp.
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VSBES.2023.311 (s. E. I.
1.5 hiervor) gegenstandslos geworden.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer passt seine Rechtsbegehren in der Replik vom 28. März
2024 (A.S. 17 ff.) insoweit an, als er eine erneute Begutachtung nicht
kategorisch ablehne, sondern als ultima ratio betrachte. Mit den Gutachtern Dr.
med. B.___ und Prof. Dr. med. E.___ erkläre man sich nachträglich
einverstanden. Dagegen lehne man Dr. med. D.___ weiterhin ab. Die
Beschwerdegegnerin hätte vor der Zwischenverfügung versuchen müssen, sich mit dem
Beschwerdeführer über die Sachverständigen zu einigen. In diesem Sinne schlage
man als neurologischen Experten PD Dr. med. und Dr. phil. F.___ resp. die
Dres. G.___ oder H.___ vor.
2.4 Die Beschwerdegegnerin erneuert
mit Duplik vom 19. April 2024 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S.
22), während der Beschwerdeführer am 29. April 2024 auf eine Triplik
verzichtet (A.S. 25). Sein Vertreter gibt gleichentags eine Kostennote zu den
Akten (A.S. 26).
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Replik vom
28.
März 2024 noch die Ablehnung der Gutachterin Dr. med. D.___ und
damit zusammenhängend die Frage eines Einigungsversuchs (s. E. I. 2.3 hiervor).
2.
2.1
Für die Einholung von ärztlichen
Gutachten und die dabei zu beachtenden Gehörs- und Partizipationsrechte der
versicherten Personen sind sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der
Unfallversicherung die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) massgebend (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2023.238 vom 6. Februar 2024 E. II. 2.2). Anwendbar ist die seit 1.
Januar 2022 geltende Fassung, sofern die Begutachtung wie hier nach diesem
Datum in Auftrag gegeben wird (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).
2.2
Erachtet der
Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als
notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein monodisziplinäres,
bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Der
Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln
(Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG). Eine solche Regelung auf Verordnungsebene
existiert indes nur für die Invalidenversicherung (Art. 72bis Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), nicht aber in der
obligatorischen Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass die Vergabe von
Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip über die webbasierte Plattform
SuisseMED@P, wie sie in der Invalidenversicherung gilt (s. Art. 72bis
Abs. 2 IVV sowie Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung / KSVI), im Bereich der Unfallversicherung nicht
vorgesehen ist (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom
6.
Februar 2024 E. II. 2.1 mit Hinweis).
2.3
Muss der Versicherungsträger
zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren
unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen
bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG
Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG,
in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten
Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein persönliches
Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Für die
Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person
tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93
E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz
Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies
der Partei durch eine Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das neue Recht ab 1. Januar 2022 die
Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht vor der Durchführung der
Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe
nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden. Die übrigen Streitfragen in
diesem Zusammenhang, wie z.B. die Auswahl der Fachdisziplinen, können
demgegenüber nicht mehr vor das kantonale Versicherungsgericht gebracht werden
(s. dazu die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.3.1 + 2.3.2).
2.4
Lehnt eine Partei eine
Gutachterin oder einen Gutachter nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, so hat der
Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund
vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV).
Kein solcher Versuch ist erforderlich, wenn ein Begutachtungsauftrag nach dem
Zufallsprinzip vergeben wird (Abs. 3). Da das Zufallsprinzip aber in der
Unfallversicherung nicht zur Anwendung gelangt (E. II. 2.2 hiervor), hat in
diesem Bereich auch bei einer polydisziplinären Begutachtung ein
Einigungsversuch zu erfolgen, in dessen Rahmen der Unfallversicherer die von der
versicherten Person vorgeschlagenen Sachverständigen prüfen und entscheiden
muss, ob er diese annehmen kann.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lehnt Dr.
med. D.___ als neurologische Gutachterin ab, weil ihr die fachliche Eignung
fehle (A.S. 6). Sie verfüge weder über das Zertifikat des Vereins
Versicherungsmedizin Schweiz (s. Art. 7m Abs. 2 ATSV) noch vermöge sie mindestens
fünf Jahre klinische Erfahrung nachzuweisen (Art. 7m Abs. 1 lit. d
ATSV). Dieser Einwand bezieht sich jedoch nicht auf einen Ausstandsgrund im
Sinne des ATSG, d.h. den Anschein einer Befangenheit (E. II. 2.3 hiervor),
sondern ist materieller Natur und deshalb erst im Rahmen der Beweiswürdigung in
der Hauptsache zu behandeln. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt
nicht eingetreten werden. Dasselbe würde auch im Hinblick auf die Notwendigkeit
einer Begutachtung gelten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom 15.
April 2024 E. 4.3.1), welche vom Beschwerdeführer nun nicht mehr bestritten
wird.
3.2
Der Beschwerdeführer rügt
weiter, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, alle Sachverständigen
namentlich zu nennen, schreibe sie doch, als handchirurgischer Experte könne
anstelle von Prof. Dr. med. E.___ auch eine andere Person aus dem Team zum
Einsatz kommen. Dem Beschwerdeführer ist hier insoweit beizupflichten, als der
Versicherungsträger gehalten ist, die Namen der Sachverständigen bekannt zu
geben (E. II. 2.3 hiervor). Ihm ist jedoch zu entgegnen, dass nach Aktenlage noch
offen ist, ob tatsächlich geplant ist, eine andere Gutachterperson als
Prof. Dr. med. E.___ einzusetzen. Sollte dies der Fall sein, so wäre
dem Beschwerdeführer selbstredend noch vor dem Begutachtungstermin Gelegenheit
für Einwände zu geben. Sollte der Beschwerdeführer hingegen erst bei der
Untersuchung feststellen, dass Prof. Dr. med. E.___ ersetzt wurde, so
wäre er gehalten, allfällige Einwände umgehend zu erheben. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist folglich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde
insoweit als unbegründet erweist. Es sei aber der Hinweis gestattet, dass im
Interesse der Verfahrensökonomie anzustreben ist, wann immer möglich alle
Experten gleichzeitig bekannt zu geben (s. Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom 6. Februar 2024 E. II. 6.4).
3.3
Schliesslich beanstandet der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung ein Einigungsverfahren durchführen müssen. Ein solcher Einigungsversuch
ist allerdings gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV nur dann vorgesehen, wenn die
versicherte Person Ausstandsgründe geltend macht, wobei diesbezüglich auf Art.
44.
Abs. 2 ATSG verwiesen wird; aus dieser Bestimmung wiederum erhellt, dass - wie
bereits dargelegt - nur Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gemeint
sind (s. E. II. 2.3 + 2.4 hiervor). Derartige Gründe im Hinblick auf eine
Befangenheit der Gutachterin bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, beschränkt
er sich doch darauf, Dr. med. D.___ die Fachkompetenz als neurologische Sachverständige
abzusprechen (E. I. 1.3 + E. II. 3.1 hiervor). Angesichts dessen war die
Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, sich mit dem Beschwerdeführer um eine
Einigung zu bemühen. Es muss hier dasselbe gelten, wie wenn die versicherte
Person keine konkreten personenbezogenen Ablehnungsgründe geltend macht, z.B.
bloss (unzulässige) allgemein gehaltene Einwendungen gegen die Gutachterstelle
als solche erhebt (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238
vom 6. Februar 2024 E. II. 6.2 f.). Die Beschwerde stellt sich daher auch in
dieser Hinsicht als unbegründet heraus.
3.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen. Einerseits hat der unterlegene Beschwerdeführer keinen
solchen Anspruch. Andererseits steht der Beschwerdegegnerin als Organisation
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben (ausser in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen)
keine Entschädigung zu.
5.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann