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Entscheid

VSBES.2024.171

Arbeitslosenversicherung

10. Dezember 2024Deutsch25 min

2021 geendet hatte (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 [ALK-II] S. 184 ff.).

Source so.ch

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch CAP

Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwältin Melissa Traber,

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

(Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021, nachdem sein

Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin am 30. November

2021 geendet hatte (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 [ALK-II] S. 184 ff.).

Er gab dabei an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und bei der

Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) angemeldet, strebe aber in Zukunft eine

Vollzeitstelle an (ALK-II S. 184 sowie S. 186).

1.2 Mit Verfügung vom 6. April

2022 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons

Basel-Landschaft (nachfolgend: KIGA) in seiner Funktion als kantonale

Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Dezember

bis am 24. Dezember 2021 und ab dem 1. März 2022 wegen voller

Arbeitsunfähigkeit. Es vermerkte, über den entsprechenden Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG,

SR 837.0) habe die Arbeitslosenkasse zu entscheiden. Weiter hielt das KIGA

fest, dass der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2021 bis am

28. Februar 2022 im Rahmen der Vorleistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV im Umfang eines Arbeitsausfalls von

100 % vermittlungsfähig gewesen sei (ALK-II S. 131 ff.; Akten

der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 [ALK-I] S. 32 ff.). Mit

Verfügung vom 7. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Dezember

2021 bis auf weiteres, weil der Beschwerdeführer die von ihr verlangten

Unterlagen nicht eingereicht habe und die Akten unvollständig seien; sein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher am 1. April 2022

erloschen (ALK-I S. 43 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-I S. 30)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Aktenseite

[A.S.] 1 ff. [VSBES.2022.152]). Per 31. August 2022 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da er eine

neue Stelle gefunden hatte (ALK-II S. 4).

1.3 Gegen den Einspracheentscheid

vom 23. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2022

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht; A.S. 5 ff. [VSBES.2022.152]). In ihrer Beschwerdeantwort

vom 29. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin daraufhin die

teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dies begründete sie damit, dass sie dem Beschwerdeführer

für den Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis am 5. Dezember 2023 eine

Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und ihm für die Zeit vom 6. Dezember

2021 bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022

sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 Taggelder ausgerichtet habe

(A.S. 17 ff. [VSBES.2022.152]). Mit Urteil vom 29. September

2023 (VSBES.2022.152) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise

gut, indem es dem Beschwerde-führer für die Zeit vom 1. Dezember bis am

24. Dezember 2021 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit,

vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 Taggelder im Rahmen der

Vorleistungspflicht gegenüber der IV, vom 1. März bis am 30. März

2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit und vom 12. Mai

bis am 10. Juni 2022 wiederum Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht

gegenüber der IV zusprach. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde

ab (A.S. 34 ff. [VSBES.2022.152]).

1.4 Gegen das Urteil vom

29. September 2023 erhob die Beschwerdegegnerin am 2. November 2023

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und

beantragte, dieses sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz

zurückzuweisen (A.S. 48 ff. [VSBES.2022.152]). Mit Urteil vom 18. Juni

2024 (8C_705/2023) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob

das Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. September 2023 auf und wies

die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Im Übrigen

wies es die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, es

lasse sich nicht abschliessend bestimmen, ob am 1. März 2022 eine neue

Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst worden sei oder

nicht. Das Versicherungsgericht habe daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen

und anschliessend gestützt darauf neu zu entscheiden (A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit Instruktionsverfügung vom

19. Juli 2024 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer unter Fristansetzung

auf, Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte betreffend die konkrete

(Krankheits-) Ursache seiner Arbeitsunfähigkeiten vom 25. Dezember

2021 bis am 11. Mai 2022 einzureichen. Zugleich wird den Parteien

Gelegenheit gegeben, innert Frist ergänzende Ausführungen zur Sache vorzunehmen

(A.S. 10 f.).

2.2 Mit Eingabe vom

13. September 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf ergänzende

Ausführungen zur Sache und hält an ihren Ausführungen in ihrer Beschwerde ans

Bundesgericht vom 2. November 2023 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom

29. September 2022 fest (A.S. 17).

2.3 Mit Eingabe vom

25. September 2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er keine weiteren

Arztberichte einreiche (A.S. 20).

Erwägungen

II.

1.

Versicherte Personen, die wegen

Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert

arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht

erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis

zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und

ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28

Abs. 1 AVIG). Die arbeitslose Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit bzw.

ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28

Abs. 5 AVIG).

2.

2.1

Das Versicherungsgericht hiess

mit Urteil vom 29. September 2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom

24.

August 2022 (A.S. 5 ff. [VSBES.2022.152]) gegen den

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 (A.S. 1 ff.

[VSBES.2022.152]) teilweise gut, indem es ihm für die Zeit vom 1. Dezember

bis am 24. Dezember 2021 Taggelder bei vorübergehend fehlender

Arbeitsfähigkeit, vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022

Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV, vom 1. März

bis am 30. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender

Arbeitsfähigkeit und vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 wiederum

Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV zusprach. Es wies

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (vgl. A.S. 34 ff.

[VSBES.2022.152]).

2.2

Vor Bundesgericht wurde von der

Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde vom 2. November 2023 einzig noch

die mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. September 2023 erfolgte

Zusprache von Taggeldern aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsunfähigkeit

gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG an den Beschwerdeführer für den Zeitraum

vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 sowie vom 1. März bis am

20.

März 2022 beanstandet (vgl. A.S. 48 ff. [VSBES.2022.152]).

In seinem Urteil 8C_705/2023 vom

18.

Juni 2024 erwog das Bundesgericht zunächst, dass das hierfür

zuständige KIGA für die Zeit vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021

eine Arbeitsfähigkeit geprüft und mit rechtskräftiger Verfügung vom

Dispositiv

6. April 2022 verneint habe. Es sei der Beschwerdegegnerin demnach

verwehrt gewesen, eigene Abklärungen und eine eigene Beweiswürdigung

dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich in der fraglichen Zeit eine

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bzw. ob diese mittels Arztzeugnissen nachgewiesen

sei. Soweit das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin verpflichtet habe,

für die Zeit vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 Taggelder gemäss

Art. 28 Abs. 1 AVIG auszurichten, vermöge die Beschwerdegegnerin mit

ihren Rügen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. E. 5.3;

A.S. 6).

Was den Taggeldanspruch

für die Zeit vom 1. März bis am 20. März 2022 anbelangt, hielt das

Bundesgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich an den

verbindlichen Entscheid des KIGA gebunden sei, wonach ab dem 1. März 2022

eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, auch wenn

für diesen Zeitraum keine Arztzeugnisse vorlägen, welche die Arbeitsunfähigkeit

belegen würden (vgl. E. 6.1 f.; A.S. 6 f.). Darüber hinaus

erwog es Folgendes (vgl. E. 6.3.2; A.S. 7 f.):

«Nach den Feststellungen des kantonalen

Gerichts war der Beschwerdegegner vom 1. Dezember 2021 bis zum

11. Juni 2022 ohne Unterbruch in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig.

Wie es ebenfalls festhielt und letztinstanzlich unbestritten ist, begann die in

Art. 28 Abs. 1 AVIG verankerte 30-tägige Frist für den Bezug von

Taggeldern bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit mit

dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2021 zu laufen und endete

somit nach 30 Kalendertagen am 30. Dezember 2021. Gemäss der sowohl von

der Vorinstanz als auch von der Arbeitslosenkasse zitierten Randziffer C169 der

AVIG-Praxis ALE (Stand 1. Januar 2024, die genannte Rz. geltend seit

Januar 2013) beginnt die genannte Frist (nur) dann neu

zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn

eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen

Grund anschliesst (vgl. auch Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 7 zu

Art. 28, S. 283). Soweit die Vorinstanz allein deshalb zum Schluss

gelangte, die 30-tägige Frist habe am 1. März 2022 neu zu laufen begonnen,

weil zu diesem Zeitpunkt die Teilarbeitsfähigkeit von 20 % weggefallen und

eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, kann dem somit nicht gefolgt

werden. Entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse kann ein Taggeldanspruch

des Beschwerdegegners aber auch nicht von vornherein verneint werden. Aus dem

angefochtenen Urteil geht nämlich nicht hervor, weshalb der Beschwerdegegner ab

dem 1. März 2022 arbeitsunfähig war, d.h. ob die gemäss Vorinstanz und

KIGA an diesem Tag eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder

einer anderen Ursache beruhte als die bis dahin bestehende Arbeitsunfähigkeit

von 80 %. Diese Frage kann auch aufgrund der Akten nicht beurteilt werden

(Art. 105 Abs. 2 BGG; zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung durch

das Bundesgericht vgl. etwa BGE 147 V 359 E. 4.5.1 mit Hinweis). Letztlich lässt sich damit auch nicht bestimmen, ob am 1. März

2022 eine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst wurde

oder nicht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit

diese die ergänzenden Abklärungen vornimmt und gestützt darauf neu entscheidet.»

2.3

2.3.1 Vorliegend steht mithin ausser

Frage, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember bis am 5. Dezember

2021 Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit hat

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter hat er – so auch die

Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 20 [VSBES.2022.152]) – daran unmittelbar

anschliessend vom 6. Dezember bis am 24. Dezember 2021 ebenfalls

einen Taggeldanspruch aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit (vgl.

E. II. 2.1 hiervor). Vom 25. Dezember 2021 bis am

28. Februar 2022 sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 besteht

je ein Taggeldanspruch im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV (vgl.

E. II. 2.1 hiervor), was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 (zu Recht) anerkennt (vgl.

A.S. 20 [VSBES.2022.152]). Wie das Versicherungsgericht bereits in seinem

Urteil vom 29. September 2023 E. 3.2.4 festgehalten hat, hat der

Beschwerdeführer schliesslich für die Zeit ab dem 11. Juni 2022 von

vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem die

Beschwerdegegnerin ihn am 17. August 2022 (letztmals) aufgefordert hatte,

bis am 30. September 2022 ein Arztzeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit ab

dem 11. Juni 2022 einzureichen, andernfalls der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erlösche (vgl. ALK-II S. 29), dieser jedoch

trotz des klaren Hinweises auf die Säumnisfolgen innert Frist kein solches beibrachte

(vgl. A.S. 40 [VSBES.2022.152]).

Ausserdem gilt es zu berücksichtigen,

dass die Beschwerdegegnerin gemäss Sachverhalt in ihrer Verfügung vom

7. Juni 2022 (vgl. ALK-II S. 39) sowie gemäss in formelle Rechtskraft

erwachsener Abrechnung für den Monat März 2022 vom 16. Mai 2022 (vgl.

ALK-II S. 49 f. [mit Hinweis auf den Rechtskrafteintritt nach Ablauf

von drei Monaten]) dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 21. März bis

am 31. März 2022 insgesamt neun Taggelder «infolge Krankheit» ausrichtete.

Gestützt darauf hat sie anschliessend in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September

2022 einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bei vorübergehend fehlender

Arbeitsfähigkeit vom 21. März bis am 31. März 2022 anerkannt (vgl.

A.S. 20 [VSBES.2022.152]) und auch vor Bundesgericht lediglich noch einen

Taggeldanspruch vom 1. März bis am 20. März 2022 bestritten (vgl.

A.S. 51 [VSBES.2022.152]; E. II. 2.2 hiervor). Daran hält sie im

vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin fest (vgl. A.S. 17).

2.3.2 Nach wie vor strittig ist

indessen, ob dem Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum vom 1. März bis am

20. März 2022 sowie vom 1. April 2022 bis am 11. Mai 2022 ein

(Rest-) Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit zusteht. Zwar

hat die Beschwerdegegnerin mit in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung

vom 7. Juni 2022 dem Beschwerdeführer einen Taggeldanspruch nach

Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. April 2022 abgesprochen (vgl.

ALK-II S. 39). Da sie jedoch mit der vom Beschwerdeführer angefochtenen

Verfügung vom 7. April 2022 «für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis

auf weiteres» dessen Anspruchsberechtigung verneinte (vgl. ALK-I S. 43),

ist auch der Zeitraum ab dem 1. April 2022 (bis am 11. Mai 2022)

einer gerichtlichen Überprüfung weiterhin zugänglich.

Es hat als erstellt zu gelten, dass der

Beschwerdeführer vom 1. März bis am 20. März 2022 (vgl.

E. II. 2.2 hiervor) sowie unmittelbar daran anschliessend auch vom

21. März bis am 11. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94,

S. 142 f.; E. II. 3.2 nachfolgend) durchgehend zu

100 % arbeitsunfähig war. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob auf der

gesamten Zeitachse vom 1. März 2022 bis am 11. Mai 2022 die

vollständige Arbeitsunfähigkeit allenfalls neu auf einer im Vergleich zur

jeweils vorangehenden Arbeitsunfähigkeit geänderten (Krankheits-) Ursache

beruhte, so dass eine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG

ausgelöst worden wäre. Auch wenn für die beiden Zeiträume vom 25. Dezember

2021 bis am 28. Februar 2022 sowie vom 21. März bis am 31. März

2022 der Taggeldanspruch an sich nicht mehr strittig ist, sind auch diese nicht

von der Prüfung ausgenommen, begründen sie doch je nach konkreter (Krankheits-) Ursache

für die jeweilige Arbeitsunfähigkeit möglicherweise auch einen Taggeldanspruch

ab dem 1. März 2022 bzw. ab dem 1. April 2022.

2.4 Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei einem noch strittigen Anspruch auf höchstens 17

Taggelder nach insgesamt vom 1. Dezember bis am 24. Dezember 2021 sowie

vom 21. März bis am 31. März 2022 als bezogen geltenden 27 Taggeldern

aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit nicht erreicht, weshalb der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer machte in den monatlichen Formularen «Angaben der versicherten

Person» folgende Angaben:

· Dezember 2021 (vgl. ALK-II S. 70):

Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Präzisierung bejaht

· Januar 2022 (vgl. ALK-II S. 70):

Keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit

· Februar 2022 (vgl. ALK-II S. 72): Arbeitsunfähigkeit

vom 1. Februar bis am 28. Februar 2022

· März 2022 (vgl. ALK-II S. 72):

Arbeitsunfähigkeit vom 23. März bis am 31. März 2022

· April 2022 (vgl. ALK-II S. 96):

Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis am 11. Mai 2022

· Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 44):

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Mai bis am 11. Mai 2022

sowie von 80 % vom 12. Mai bis am 31. Mai 2022

· Juni 2022 (vgl. ALK-II S. 37):

Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis am 10. Juni 2022

· Juli und August 2022 (vgl. ALK-II S. 9

und S. 11): Arbeitsunfähigkeit verneint

3.2 Den Akten liegen

folgende Arztzeugnisse bei:

· Dr. med. B.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2021 (vgl. ALK-I S. 81;

ALK-II S. 183): Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Mai 2021 bis voraussichtlich

am 30. November 2021 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig.

· Dr. med. C.___, Assistenzärztin in

der Psychiatrie D.___, vom 23. Dezember 2021 (vgl. ALK-II S. 176):

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. Dezember 2021 bei ihnen in

ärztlicher Behandlung. Ab diesem Datum bis am 24. Dezember 2021 sei er

wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig.

· Dr. med. B.___, vom 23. Februar

2022 (vgl. ALK-II S. 173): Vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar

2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) von 20 %.

· Spital E.___, vom 31. März 2022 (vgl.

ALK-II S. 143): Während des Spitalaufenthalts vom 21. März bis am 30. März

2022 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

· Psychiatrie D.___, vom 1. April

2022 und vom 3. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94 und S. 142): Der

Beschwerdeführer sei während der ärztlichen Behandlung vom 30. März bis am

11. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

· Dr. med. F.___, Facharzt für Innere

Medizin, vom 31. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 42): Die Arbeitsunfähigkeit

liege vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 bei 80 %.

4.

4.1 Mit

Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2024 ordnete das Versicherungsgericht

Folgendes an:

1. (…)

2. Es ist vorgesehen, den Streitgegenstand

des Verfahrens auf die Frage eines allfälligen Taggeldanspruchs des

Beschwerdeführers bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit ab dem

1. März 2022 zu beschränken.

3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert,

bis 30. August 2024 Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte

einzureichen, welche sich je zur konkreten (Krankheits-) Ursache seiner

Arbeitsunfähigkeit vom 25. Dezember 2021 bis am

28. Februar 2022, vom 1. März 2022 bis am 20. März 2022, vom

21. März 2022 bis am 30. März 2022 sowie vom 31. März 2022 bis

am 11. Mai 2022 äussern.

4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis

30. August 2024 ergänzende Ausführungen zur Sache vorzunehmen, soweit dies

nicht bereits in den Rechtsschriften vor Bundesgericht, welche dem Versicherungsgericht

vorliegen, erfolgt ist.

4.2 Mit Eingabe vom 15. August

2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das

Versicherungsgericht unter anderem um Fristerstreckung, weil sie «mit den

involvierten Ärzten noch in Abklärung [stünden]» (vgl. A.S. 13). Das

Versicherungsgericht gewährte daraufhin eine Fristverlängerung bis am

16. September 2024 (vgl. A.S. 14).

4.3 Am 16. September 2024

teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr die

ausführlichen Arztberichte bis heute nicht vorlägen, weshalb sie erneut um eine

angemessene Fristerstreckung ersuche (vgl. A.S. 18). Das

Versicherungsgericht räumte dem Beschwerdeführer alsdann mit Verfügung vom

19. September 2024 eine Nachfrist bis am 30. September 2024 ein (vgl.

A.S. 19).

4.4 Mit Eingabe vom 25. September 2024 setzte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Versicherungsgericht nach erfolgter

Rücksprache mit ihrem Mandanten «vollständigkeitshalber» darüber in Kenntnis,

dass keine weiteren Arztberichte seitens des Beschwerdeführers eingereicht

würden (vgl. A.S. 20).

5.

5.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen

Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom

29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des

Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).

5.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden

Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu

sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2

mit Hinweisen). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend

nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht

aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen Beweise, entscheidet (Susanne Bollinger in: Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 37; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012

vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im

Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 vom

Versicherungsgericht dazu aufgefordert, Bescheinigungen seiner behandelnden

Ärzte einzureichen, welche sich zur konkreten (Krankheits-) Ursache seiner

verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten im massgebenden Zeitraum äusserten (vgl.

E. II. 4.1 hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer

indessen nicht nach; vielmehr teilte er dem Versicherungsgericht innert

zweifach erstreckter Frist (vgl. E. II. 4.2 f. hiervor) mit

Eingabe vom 25. September 2024 mit, dass er keine weiteren Arztberichte

einreichen werde (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Er ist mithin der ihm

obliegenden und ohne weiteres zumutbaren Pflicht zur Mitwirkung (vgl.

E. II. 5.1 hiervor) nicht nachgekommen, so dass im Anschluss an diese

letztlich gescheiterte Auskunftseinholung durch das Versicherungsgericht eine

Beweiswürdigung aufgrund der vorliegenden Akten zu erfolgen hat (vgl.

E. II. 5.2 in fine hiervor).

5.3.2 Den vorhandenen (medizinischen)

Unterlagen lässt sich (weiterhin) nicht entnehmen, aus welchem konkreten

Krankheitsgrund der Beschwerdeführer jeweils arbeitsunfähig geschrieben wurde. So

dürfte ihm zwar seine Psychiaterin Dr. med. B.___ aus psychischen Gründen

für den Zeitraum vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 eine

80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt haben (vgl. ALK-II S. 173); die entsprechende

Diagnosestellung ist jedoch nicht bekannt und kann auch aus der Krankengeschichte

des Beschwerdeführers mit Alkoholsucht, Depressionen sowie Angstzuständen (vgl.

ALK-II S. 79, S. 89, S. 90 f.) nicht ohne weiteres

hergeleitet werden. Für den unmittelbar daran anschliessenden Zeitraum vom

1. März bis am 20. März 2022 fehlt jegliches Arztzeugnis, nachdem das

KIGA – für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. II. 2.2

hiervor) – einzig gestützt auf die Rückmeldung des Beschwerdeführers (vgl.

ALK-II S. 51, S. 52, S. 57) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bejaht hatte. Während des stationären Aufenthaltes im Spital E.___ vom

21. März bis am 30. März 2022 (vgl. ALK-II S. 143), wo gemäss

Beschwerdeführer «Abklärungen» gemacht wurden (vgl. ALK-II S. 56), erscheint

zwar eine somatische Ursache für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht

ausgeschlossen, lässt sich jedoch letztlich nicht belegen. Während des

stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie D.___ vom 30. März bis am

11. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94 und S. 142) dürfte der

Beschwerdeführer schliesslich erneut aus psychischen Gründen zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sein, wobei aufgrund eines erneut fehlenden

Arztberichtes die konkrete Diagnose ebenfalls offenbleiben muss.

Die ab dem 1. März 2022 bestehende

vollständige Arbeitsunfähigkeit könnte theoretisch auf einer anderen (erneut psychischen

oder neu somatischen) Ursache beruhen als die bis am 28. Februar 2022

bestehende, wohl psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Die ab

dem 21. März 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könnte

alsdann möglicherweise aus einem somatischen Grund an diejenige bis am

20. März 2022 anschliessen, welche ab dem 30. März 2022 wiederum durch

eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen (mutmasslich erneut psychischen) Grund

hätte abgelöst werden können. Falls dem so wäre, hätte die Frist im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. März 2022 und ab dem 30. März

2022 jeweils neu zu laufen begonnen. Gleichzeitig wäre es aber etwa auch

möglich, dass weder ab dem 1. März 2022 noch im späteren Verlauf jemals

eine andere Krankheitsursache wie diejenige bis am 28. Februar 2022 aufgetreten

wäre. Unter diesen Vorzeichen wäre weder ab dem 1. März 2022 noch ab dem 30. März

2022 eine neue Frist nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst worden.

Daneben gäbe es auch noch Zwischenvarianten, bei welchen die Krankheitsursache per

1. März 2022 oder per 30. März 2022 geändert hätte. Keine der

aufgeführten Sachverhaltsvarianten kann für sich in Anspruch nehmen, von allen

möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu gelten (vgl.

E. II. 5.1 hiervor). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer

indessen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da er seinen Anspruch auf

Taggelder aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit aus einem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ableiten will (vgl. E. II. 5.2

hiervor). Ein (Rest-) Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf

Art. 28 Abs. 1 AVIG ist somit für den Zeitraum vom 1. März bis

am 20. März 2022 sowie vom 1. April bis am 11. Mai 2022 zu

verneinen.

6. Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 demzufolge in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat

innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 1. Dezember 2021 bis am 30. November

2023 im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung der fünftägigen

Wartefrist ab dem 1. Dezember 2021 sowie der verfügten Einstelltage vom 1. Dezember

2021 bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022

sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

7.1.1 Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis am 31. Dezember

2022 in einem Rahmen von CHF 230.00 bis CHF 330.00 sowie bei

Verrichtungen ab dem 1. Januar 2023 in einem Rahmen von CHF 250.00

bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu

reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,

den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar

2013 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre der Prozessaufwand nur

unerheblich beeinflusst worden, wenn der Beschwerdeführer statt pauschal eine

Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (vgl. A.S. 6 [VSBES.2022.152]) die

Gewährung eines konkreten Taggeldes für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021

bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022 sowie

vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 beantragt hätte. Eine Reduktion der

Parteientschädigung drängt sich somit in dieser Hinsicht nicht auf.

7.1.2 Die von der Vertreterin des

Beschwerdeführers am 4. November 2022 eingereichte Kostennote (vgl. A.S. 29 f.

[VSBES.2022.152]) weist für das Jahr 2022 einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden

aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

ist. Dies betrifft die «Schreiben an Klienten», bei welchen mangels eindeutiger

Bezeichnung und angesichts des geringen Zeitaufwandes von jeweils sechs Minuten

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,1 = 0,5

Stunden). Die Kostennote erwähnt weiter ein Schreiben an die kantonale

Amtsstelle vom 6. Oktober 2022. Da sich in den Akten kein solches

Schreiben befindet, ist der Aufwand von 0,2 Stunden mangels

Überprüfbarkeit zu streichen. Der (nachprozessuale) Aufwand für das Studium und

die Besprechung des Urteils vom 29. September 2023 ist angesichts des

damaligen Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu

reduzieren. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,4 Stunden,

woraus sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 sowie

Auslagen von CHF 21.30 und Mehrwertsteuer (7.7 % bis am

31. Dezember 2023) von CHF 168.10 eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40

ergibt. Für den im Jahr 2024 angefallenen Aufwand verzichtete die Vertreterin

des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote (vgl. A.S. 23).

Da sich ihr Aufwand weitgehend darauf beschränkte, mit den behandelnden Ärzten Kontakt

aufzunehmen, um die vom Versicherungsgericht angeforderten Bescheinigungen

einzuholen, und die beiden Fristerstreckungsgesuche (vgl. A.S. 13, 18)

unter Kanzleiaufwand fallen, ist die diesbezügliche Parteientschädigung auf

pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [8.1 % ab dem

1. Januar 2024]) festzusetzen. Somit resultiert eine Parteientschädigung

von insgesamt CHF 2'601.40.

7.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.

Der

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 wird in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer A.___ erhält wie folgt

Arbeitslosenentschädigung zugesprochen:

· 1. Dezember 2021 bis

24. Dezember 2021: Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

· 25. Dezember 2021 bis

28. Februar 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber

der Invalidenversicherung

· 21. März 2022 bis 31. März

2022: Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit

·

12. Mai 2022

bis 10. Juni 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber

der Invalidenversicherung

Soweit weitergehend wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von CHF 2'601.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen