VSBES.2024.171
Arbeitslosenversicherung
10. Dezember 2024Deutsch25 min
2021 geendet hatte (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 [ALK-II] S. 184 ff.).
Source so.ch
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch CAP
Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwältin Melissa Traber,
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
(Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021, nachdem sein
Arbeitsverhältnis infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin am 30. November
2021 geendet hatte (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 [ALK-II] S. 184 ff.).
Er gab dabei an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und bei der
Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) angemeldet, strebe aber in Zukunft eine
Vollzeitstelle an (ALK-II S. 184 sowie S. 186).
1.2 Mit Verfügung vom 6. April
2022 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons
Basel-Landschaft (nachfolgend: KIGA) in seiner Funktion als kantonale
Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Dezember
bis am 24. Dezember 2021 und ab dem 1. März 2022 wegen voller
Arbeitsunfähigkeit. Es vermerkte, über den entsprechenden Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG,
SR 837.0) habe die Arbeitslosenkasse zu entscheiden. Weiter hielt das KIGA
fest, dass der Beschwerdeführer vom 25. Dezember 2021 bis am
28. Februar 2022 im Rahmen der Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV im Umfang eines Arbeitsausfalls von
100 % vermittlungsfähig gewesen sei (ALK-II S. 131 ff.; Akten
der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 [ALK-I] S. 32 ff.). Mit
Verfügung vom 7. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. Dezember
2021 bis auf weiteres, weil der Beschwerdeführer die von ihr verlangten
Unterlagen nicht eingereicht habe und die Akten unvollständig seien; sein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei daher am 1. April 2022
erloschen (ALK-I S. 43 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-I S. 30)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Aktenseite
[A.S.] 1 ff. [VSBES.2022.152]). Per 31. August 2022 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da er eine
neue Stelle gefunden hatte (ALK-II S. 4).
1.3 Gegen den Einspracheentscheid
vom 23. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2022
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht; A.S. 5 ff. [VSBES.2022.152]). In ihrer Beschwerdeantwort
vom 29. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin daraufhin die
teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dies begründete sie damit, dass sie dem Beschwerdeführer
für den Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis am 5. Dezember 2023 eine
Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und ihm für die Zeit vom 6. Dezember
2021 bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022
sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 Taggelder ausgerichtet habe
(A.S. 17 ff. [VSBES.2022.152]). Mit Urteil vom 29. September
2023 (VSBES.2022.152) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise
gut, indem es dem Beschwerde-führer für die Zeit vom 1. Dezember bis am
24. Dezember 2021 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit,
vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 Taggelder im Rahmen der
Vorleistungspflicht gegenüber der IV, vom 1. März bis am 30. März
2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit und vom 12. Mai
bis am 10. Juni 2022 wiederum Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht
gegenüber der IV zusprach. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde
ab (A.S. 34 ff. [VSBES.2022.152]).
1.4 Gegen das Urteil vom
29. September 2023 erhob die Beschwerdegegnerin am 2. November 2023
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragte, dieses sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen (A.S. 48 ff. [VSBES.2022.152]). Mit Urteil vom 18. Juni
2024 (8C_705/2023) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob
das Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. September 2023 auf und wies
die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, es
lasse sich nicht abschliessend bestimmen, ob am 1. März 2022 eine neue
Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst worden sei oder
nicht. Das Versicherungsgericht habe daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen
und anschliessend gestützt darauf neu zu entscheiden (A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit Instruktionsverfügung vom
19. Juli 2024 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer unter Fristansetzung
auf, Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte betreffend die konkrete
(Krankheits-) Ursache seiner Arbeitsunfähigkeiten vom 25. Dezember
2021 bis am 11. Mai 2022 einzureichen. Zugleich wird den Parteien
Gelegenheit gegeben, innert Frist ergänzende Ausführungen zur Sache vorzunehmen
(A.S. 10 f.).
2.2 Mit Eingabe vom
13. September 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf ergänzende
Ausführungen zur Sache und hält an ihren Ausführungen in ihrer Beschwerde ans
Bundesgericht vom 2. November 2023 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom
29. September 2022 fest (A.S. 17).
2.3 Mit Eingabe vom
25. September 2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er keine weiteren
Arztberichte einreiche (A.S. 20).
Erwägungen
II.
1.
Versicherte Personen, die wegen
Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert
arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht
erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis
zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und
ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28
Abs. 1 AVIG). Die arbeitslose Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit bzw.
ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28
Abs. 5 AVIG).
2.
2.1
Das Versicherungsgericht hiess
mit Urteil vom 29. September 2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
24.
August 2022 (A.S. 5 ff. [VSBES.2022.152]) gegen den
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 (A.S. 1 ff.
[VSBES.2022.152]) teilweise gut, indem es ihm für die Zeit vom 1. Dezember
bis am 24. Dezember 2021 Taggelder bei vorübergehend fehlender
Arbeitsfähigkeit, vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022
Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV, vom 1. März
bis am 30. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender
Arbeitsfähigkeit und vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 wiederum
Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV zusprach. Es wies
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (vgl. A.S. 34 ff.
[VSBES.2022.152]).
2.2
Vor Bundesgericht wurde von der
Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerde vom 2. November 2023 einzig noch
die mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. September 2023 erfolgte
Zusprache von Taggeldern aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsunfähigkeit
gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG an den Beschwerdeführer für den Zeitraum
vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 sowie vom 1. März bis am
20.
März 2022 beanstandet (vgl. A.S. 48 ff. [VSBES.2022.152]).
In seinem Urteil 8C_705/2023 vom
18.
Juni 2024 erwog das Bundesgericht zunächst, dass das hierfür
zuständige KIGA für die Zeit vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021
eine Arbeitsfähigkeit geprüft und mit rechtskräftiger Verfügung vom
Dispositiv
6. April 2022 verneint habe. Es sei der Beschwerdegegnerin demnach
verwehrt gewesen, eigene Abklärungen und eine eigene Beweiswürdigung
dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich in der fraglichen Zeit eine
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe bzw. ob diese mittels Arztzeugnissen nachgewiesen
sei. Soweit das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin verpflichtet habe,
für die Zeit vom 1. Dezember bis am 5. Dezember 2021 Taggelder gemäss
Art. 28 Abs. 1 AVIG auszurichten, vermöge die Beschwerdegegnerin mit
ihren Rügen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. E. 5.3;
A.S. 6).
Was den Taggeldanspruch
für die Zeit vom 1. März bis am 20. März 2022 anbelangt, hielt das
Bundesgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich an den
verbindlichen Entscheid des KIGA gebunden sei, wonach ab dem 1. März 2022
eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, auch wenn
für diesen Zeitraum keine Arztzeugnisse vorlägen, welche die Arbeitsunfähigkeit
belegen würden (vgl. E. 6.1 f.; A.S. 6 f.). Darüber hinaus
erwog es Folgendes (vgl. E. 6.3.2; A.S. 7 f.):
«Nach den Feststellungen des kantonalen
Gerichts war der Beschwerdegegner vom 1. Dezember 2021 bis zum
11. Juni 2022 ohne Unterbruch in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig.
Wie es ebenfalls festhielt und letztinstanzlich unbestritten ist, begann die in
Art. 28 Abs. 1 AVIG verankerte 30-tägige Frist für den Bezug von
Taggeldern bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit mit
dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2021 zu laufen und endete
somit nach 30 Kalendertagen am 30. Dezember 2021. Gemäss der sowohl von
der Vorinstanz als auch von der Arbeitslosenkasse zitierten Randziffer C169 der
AVIG-Praxis ALE (Stand 1. Januar 2024, die genannte Rz. geltend seit
Januar 2013) beginnt die genannte Frist (nur) dann neu
zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn
eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen
Grund anschliesst (vgl. auch Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 7 zu
Art. 28, S. 283). Soweit die Vorinstanz allein deshalb zum Schluss
gelangte, die 30-tägige Frist habe am 1. März 2022 neu zu laufen begonnen,
weil zu diesem Zeitpunkt die Teilarbeitsfähigkeit von 20 % weggefallen und
eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, kann dem somit nicht gefolgt
werden. Entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse kann ein Taggeldanspruch
des Beschwerdegegners aber auch nicht von vornherein verneint werden. Aus dem
angefochtenen Urteil geht nämlich nicht hervor, weshalb der Beschwerdegegner ab
dem 1. März 2022 arbeitsunfähig war, d.h. ob die gemäss Vorinstanz und
KIGA an diesem Tag eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder
einer anderen Ursache beruhte als die bis dahin bestehende Arbeitsunfähigkeit
von 80 %. Diese Frage kann auch aufgrund der Akten nicht beurteilt werden
(Art. 105 Abs. 2 BGG; zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung durch
das Bundesgericht vgl. etwa BGE 147 V 359 E. 4.5.1 mit Hinweis). Letztlich lässt sich damit auch nicht bestimmen, ob am 1. März
2022 eine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst wurde
oder nicht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese die ergänzenden Abklärungen vornimmt und gestützt darauf neu entscheidet.»
2.3
2.3.1 Vorliegend steht mithin ausser
Frage, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember bis am 5. Dezember
2021 Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit hat
(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter hat er – so auch die
Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 20 [VSBES.2022.152]) – daran unmittelbar
anschliessend vom 6. Dezember bis am 24. Dezember 2021 ebenfalls
einen Taggeldanspruch aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit (vgl.
E. II. 2.1 hiervor). Vom 25. Dezember 2021 bis am
28. Februar 2022 sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 besteht
je ein Taggeldanspruch im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV (vgl.
E. II. 2.1 hiervor), was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 (zu Recht) anerkennt (vgl.
A.S. 20 [VSBES.2022.152]). Wie das Versicherungsgericht bereits in seinem
Urteil vom 29. September 2023 E. 3.2.4 festgehalten hat, hat der
Beschwerdeführer schliesslich für die Zeit ab dem 11. Juni 2022 von
vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem die
Beschwerdegegnerin ihn am 17. August 2022 (letztmals) aufgefordert hatte,
bis am 30. September 2022 ein Arztzeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit ab
dem 11. Juni 2022 einzureichen, andernfalls der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erlösche (vgl. ALK-II S. 29), dieser jedoch
trotz des klaren Hinweises auf die Säumnisfolgen innert Frist kein solches beibrachte
(vgl. A.S. 40 [VSBES.2022.152]).
Ausserdem gilt es zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdegegnerin gemäss Sachverhalt in ihrer Verfügung vom
7. Juni 2022 (vgl. ALK-II S. 39) sowie gemäss in formelle Rechtskraft
erwachsener Abrechnung für den Monat März 2022 vom 16. Mai 2022 (vgl.
ALK-II S. 49 f. [mit Hinweis auf den Rechtskrafteintritt nach Ablauf
von drei Monaten]) dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 21. März bis
am 31. März 2022 insgesamt neun Taggelder «infolge Krankheit» ausrichtete.
Gestützt darauf hat sie anschliessend in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September
2022 einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bei vorübergehend fehlender
Arbeitsfähigkeit vom 21. März bis am 31. März 2022 anerkannt (vgl.
A.S. 20 [VSBES.2022.152]) und auch vor Bundesgericht lediglich noch einen
Taggeldanspruch vom 1. März bis am 20. März 2022 bestritten (vgl.
A.S. 51 [VSBES.2022.152]; E. II. 2.2 hiervor). Daran hält sie im
vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin fest (vgl. A.S. 17).
2.3.2 Nach wie vor strittig ist
indessen, ob dem Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum vom 1. März bis am
20. März 2022 sowie vom 1. April 2022 bis am 11. Mai 2022 ein
(Rest-) Taggeld bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit zusteht. Zwar
hat die Beschwerdegegnerin mit in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 7. Juni 2022 dem Beschwerdeführer einen Taggeldanspruch nach
Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. April 2022 abgesprochen (vgl.
ALK-II S. 39). Da sie jedoch mit der vom Beschwerdeführer angefochtenen
Verfügung vom 7. April 2022 «für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis
auf weiteres» dessen Anspruchsberechtigung verneinte (vgl. ALK-I S. 43),
ist auch der Zeitraum ab dem 1. April 2022 (bis am 11. Mai 2022)
einer gerichtlichen Überprüfung weiterhin zugänglich.
Es hat als erstellt zu gelten, dass der
Beschwerdeführer vom 1. März bis am 20. März 2022 (vgl.
E. II. 2.2 hiervor) sowie unmittelbar daran anschliessend auch vom
21. März bis am 11. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94,
S. 142 f.; E. II. 3.2 nachfolgend) durchgehend zu
100 % arbeitsunfähig war. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob auf der
gesamten Zeitachse vom 1. März 2022 bis am 11. Mai 2022 die
vollständige Arbeitsunfähigkeit allenfalls neu auf einer im Vergleich zur
jeweils vorangehenden Arbeitsunfähigkeit geänderten (Krankheits-) Ursache
beruhte, so dass eine neue Frist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG
ausgelöst worden wäre. Auch wenn für die beiden Zeiträume vom 25. Dezember
2021 bis am 28. Februar 2022 sowie vom 21. März bis am 31. März
2022 der Taggeldanspruch an sich nicht mehr strittig ist, sind auch diese nicht
von der Prüfung ausgenommen, begründen sie doch je nach konkreter (Krankheits-) Ursache
für die jeweilige Arbeitsunfähigkeit möglicherweise auch einen Taggeldanspruch
ab dem 1. März 2022 bzw. ab dem 1. April 2022.
2.4 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei einem noch strittigen Anspruch auf höchstens 17
Taggelder nach insgesamt vom 1. Dezember bis am 24. Dezember 2021 sowie
vom 21. März bis am 31. März 2022 als bezogen geltenden 27 Taggeldern
aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit nicht erreicht, weshalb der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer machte in den monatlichen Formularen «Angaben der versicherten
Person» folgende Angaben:
· Dezember 2021 (vgl. ALK-II S. 70):
Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Präzisierung bejaht
· Januar 2022 (vgl. ALK-II S. 70):
Keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
· Februar 2022 (vgl. ALK-II S. 72): Arbeitsunfähigkeit
vom 1. Februar bis am 28. Februar 2022
· März 2022 (vgl. ALK-II S. 72):
Arbeitsunfähigkeit vom 23. März bis am 31. März 2022
· April 2022 (vgl. ALK-II S. 96):
Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis am 11. Mai 2022
· Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 44):
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Mai bis am 11. Mai 2022
sowie von 80 % vom 12. Mai bis am 31. Mai 2022
· Juni 2022 (vgl. ALK-II S. 37):
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis am 10. Juni 2022
· Juli und August 2022 (vgl. ALK-II S. 9
und S. 11): Arbeitsunfähigkeit verneint
3.2 Den Akten liegen
folgende Arztzeugnisse bei:
· Dr. med. B.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2021 (vgl. ALK-I S. 81;
ALK-II S. 183): Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Mai 2021 bis voraussichtlich
am 30. November 2021 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig.
· Dr. med. C.___, Assistenzärztin in
der Psychiatrie D.___, vom 23. Dezember 2021 (vgl. ALK-II S. 176):
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. Dezember 2021 bei ihnen in
ärztlicher Behandlung. Ab diesem Datum bis am 24. Dezember 2021 sei er
wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig.
· Dr. med. B.___, vom 23. Februar
2022 (vgl. ALK-II S. 173): Vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar
2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) von 20 %.
· Spital E.___, vom 31. März 2022 (vgl.
ALK-II S. 143): Während des Spitalaufenthalts vom 21. März bis am 30. März
2022 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
· Psychiatrie D.___, vom 1. April
2022 und vom 3. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94 und S. 142): Der
Beschwerdeführer sei während der ärztlichen Behandlung vom 30. März bis am
11. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
· Dr. med. F.___, Facharzt für Innere
Medizin, vom 31. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 42): Die Arbeitsunfähigkeit
liege vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 bei 80 %.
4.
4.1 Mit
Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2024 ordnete das Versicherungsgericht
Folgendes an:
1. (…)
2. Es ist vorgesehen, den Streitgegenstand
des Verfahrens auf die Frage eines allfälligen Taggeldanspruchs des
Beschwerdeführers bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit ab dem
1. März 2022 zu beschränken.
3. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert,
bis 30. August 2024 Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte
einzureichen, welche sich je zur konkreten (Krankheits-) Ursache seiner
Arbeitsunfähigkeit vom 25. Dezember 2021 bis am
28. Februar 2022, vom 1. März 2022 bis am 20. März 2022, vom
21. März 2022 bis am 30. März 2022 sowie vom 31. März 2022 bis
am 11. Mai 2022 äussern.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis
30. August 2024 ergänzende Ausführungen zur Sache vorzunehmen, soweit dies
nicht bereits in den Rechtsschriften vor Bundesgericht, welche dem Versicherungsgericht
vorliegen, erfolgt ist.
4.2 Mit Eingabe vom 15. August
2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das
Versicherungsgericht unter anderem um Fristerstreckung, weil sie «mit den
involvierten Ärzten noch in Abklärung [stünden]» (vgl. A.S. 13). Das
Versicherungsgericht gewährte daraufhin eine Fristverlängerung bis am
16. September 2024 (vgl. A.S. 14).
4.3 Am 16. September 2024
teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr die
ausführlichen Arztberichte bis heute nicht vorlägen, weshalb sie erneut um eine
angemessene Fristerstreckung ersuche (vgl. A.S. 18). Das
Versicherungsgericht räumte dem Beschwerdeführer alsdann mit Verfügung vom
19. September 2024 eine Nachfrist bis am 30. September 2024 ein (vgl.
A.S. 19).
4.4 Mit Eingabe vom 25. September 2024 setzte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Versicherungsgericht nach erfolgter
Rücksprache mit ihrem Mandanten «vollständigkeitshalber» darüber in Kenntnis,
dass keine weiteren Arztberichte seitens des Beschwerdeführers eingereicht
würden (vgl. A.S. 20).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des
Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden
Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend
nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht
aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen Beweise, entscheidet (Susanne Bollinger in: Ghislaine
Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 37; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012
vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im
Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 vom
Versicherungsgericht dazu aufgefordert, Bescheinigungen seiner behandelnden
Ärzte einzureichen, welche sich zur konkreten (Krankheits-) Ursache seiner
verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten im massgebenden Zeitraum äusserten (vgl.
E. II. 4.1 hiervor). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
indessen nicht nach; vielmehr teilte er dem Versicherungsgericht innert
zweifach erstreckter Frist (vgl. E. II. 4.2 f. hiervor) mit
Eingabe vom 25. September 2024 mit, dass er keine weiteren Arztberichte
einreichen werde (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Er ist mithin der ihm
obliegenden und ohne weiteres zumutbaren Pflicht zur Mitwirkung (vgl.
E. II. 5.1 hiervor) nicht nachgekommen, so dass im Anschluss an diese
letztlich gescheiterte Auskunftseinholung durch das Versicherungsgericht eine
Beweiswürdigung aufgrund der vorliegenden Akten zu erfolgen hat (vgl.
E. II. 5.2 in fine hiervor).
5.3.2 Den vorhandenen (medizinischen)
Unterlagen lässt sich (weiterhin) nicht entnehmen, aus welchem konkreten
Krankheitsgrund der Beschwerdeführer jeweils arbeitsunfähig geschrieben wurde. So
dürfte ihm zwar seine Psychiaterin Dr. med. B.___ aus psychischen Gründen
für den Zeitraum vom 25. Dezember 2021 bis am 28. Februar 2022 eine
80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt haben (vgl. ALK-II S. 173); die entsprechende
Diagnosestellung ist jedoch nicht bekannt und kann auch aus der Krankengeschichte
des Beschwerdeführers mit Alkoholsucht, Depressionen sowie Angstzuständen (vgl.
ALK-II S. 79, S. 89, S. 90 f.) nicht ohne weiteres
hergeleitet werden. Für den unmittelbar daran anschliessenden Zeitraum vom
1. März bis am 20. März 2022 fehlt jegliches Arztzeugnis, nachdem das
KIGA – für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. II. 2.2
hiervor) – einzig gestützt auf die Rückmeldung des Beschwerdeführers (vgl.
ALK-II S. 51, S. 52, S. 57) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bejaht hatte. Während des stationären Aufenthaltes im Spital E.___ vom
21. März bis am 30. März 2022 (vgl. ALK-II S. 143), wo gemäss
Beschwerdeführer «Abklärungen» gemacht wurden (vgl. ALK-II S. 56), erscheint
zwar eine somatische Ursache für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht
ausgeschlossen, lässt sich jedoch letztlich nicht belegen. Während des
stationären Aufenthaltes in der Psychiatrie D.___ vom 30. März bis am
11. Mai 2022 (vgl. ALK-II S. 94 und S. 142) dürfte der
Beschwerdeführer schliesslich erneut aus psychischen Gründen zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sein, wobei aufgrund eines erneut fehlenden
Arztberichtes die konkrete Diagnose ebenfalls offenbleiben muss.
Die ab dem 1. März 2022 bestehende
vollständige Arbeitsunfähigkeit könnte theoretisch auf einer anderen (erneut psychischen
oder neu somatischen) Ursache beruhen als die bis am 28. Februar 2022
bestehende, wohl psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Die ab
dem 21. März 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % könnte
alsdann möglicherweise aus einem somatischen Grund an diejenige bis am
20. März 2022 anschliessen, welche ab dem 30. März 2022 wiederum durch
eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen (mutmasslich erneut psychischen) Grund
hätte abgelöst werden können. Falls dem so wäre, hätte die Frist im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 1. März 2022 und ab dem 30. März
2022 jeweils neu zu laufen begonnen. Gleichzeitig wäre es aber etwa auch
möglich, dass weder ab dem 1. März 2022 noch im späteren Verlauf jemals
eine andere Krankheitsursache wie diejenige bis am 28. Februar 2022 aufgetreten
wäre. Unter diesen Vorzeichen wäre weder ab dem 1. März 2022 noch ab dem 30. März
2022 eine neue Frist nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgelöst worden.
Daneben gäbe es auch noch Zwischenvarianten, bei welchen die Krankheitsursache per
1. März 2022 oder per 30. März 2022 geändert hätte. Keine der
aufgeführten Sachverhaltsvarianten kann für sich in Anspruch nehmen, von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu gelten (vgl.
E. II. 5.1 hiervor). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer
indessen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da er seinen Anspruch auf
Taggelder aufgrund vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit aus einem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ableiten will (vgl. E. II. 5.2
hiervor). Ein (Rest-) Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 28 Abs. 1 AVIG ist somit für den Zeitraum vom 1. März bis
am 20. März 2022 sowie vom 1. April bis am 11. Mai 2022 zu
verneinen.
6. Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 demzufolge in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat
innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 1. Dezember 2021 bis am 30. November
2023 im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung der fünftägigen
Wartefrist ab dem 1. Dezember 2021 sowie der verfügten Einstelltage vom 1. Dezember
2021 bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022
sowie vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
7.1.1 Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu.
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis am 31. Dezember
2022 in einem Rahmen von CHF 230.00 bis CHF 330.00 sowie bei
Verrichtungen ab dem 1. Januar 2023 in einem Rahmen von CHF 250.00
bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs
[GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu
reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,
den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar
2013 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre der Prozessaufwand nur
unerheblich beeinflusst worden, wenn der Beschwerdeführer statt pauschal eine
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (vgl. A.S. 6 [VSBES.2022.152]) die
Gewährung eines konkreten Taggeldes für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021
bis am 28. Februar 2022, vom 21. März bis am 31. März 2022 sowie
vom 12. Mai bis am 10. Juni 2022 beantragt hätte. Eine Reduktion der
Parteientschädigung drängt sich somit in dieser Hinsicht nicht auf.
7.1.2 Die von der Vertreterin des
Beschwerdeführers am 4. November 2022 eingereichte Kostennote (vgl. A.S. 29 f.
[VSBES.2022.152]) weist für das Jahr 2022 einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden
aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten
ist. Dies betrifft die «Schreiben an Klienten», bei welchen mangels eindeutiger
Bezeichnung und angesichts des geringen Zeitaufwandes von jeweils sechs Minuten
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,1 = 0,5
Stunden). Die Kostennote erwähnt weiter ein Schreiben an die kantonale
Amtsstelle vom 6. Oktober 2022. Da sich in den Akten kein solches
Schreiben befindet, ist der Aufwand von 0,2 Stunden mangels
Überprüfbarkeit zu streichen. Der (nachprozessuale) Aufwand für das Studium und
die Besprechung des Urteils vom 29. September 2023 ist angesichts des
damaligen Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu
reduzieren. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,4 Stunden,
woraus sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 sowie
Auslagen von CHF 21.30 und Mehrwertsteuer (7.7 % bis am
31. Dezember 2023) von CHF 168.10 eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40
ergibt. Für den im Jahr 2024 angefallenen Aufwand verzichtete die Vertreterin
des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer Kostennote (vgl. A.S. 23).
Da sich ihr Aufwand weitgehend darauf beschränkte, mit den behandelnden Ärzten Kontakt
aufzunehmen, um die vom Versicherungsgericht angeforderten Bescheinigungen
einzuholen, und die beiden Fristerstreckungsgesuche (vgl. A.S. 13, 18)
unter Kanzleiaufwand fallen, ist die diesbezügliche Parteientschädigung auf
pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [8.1 % ab dem
1. Januar 2024]) festzusetzen. Somit resultiert eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 2'601.40.
7.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 wird in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer A.___ erhält wie folgt
Arbeitslosenentschädigung zugesprochen:
· 1. Dezember 2021 bis
24. Dezember 2021: Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit
· 25. Dezember 2021 bis
28. Februar 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber
der Invalidenversicherung
· 21. März 2022 bis 31. März
2022: Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit
·
12. Mai 2022
bis 10. Juni 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber
der Invalidenversicherung
Soweit weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 2'601.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen