VSBES.2024.173
Ergänzungsleistungen AHV
12. August 2025Deutsch21 min
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügungsweise
Source so.ch
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1954 geborene, verheiratete A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. März 2019 Bezüger einer
Altersrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 796 f.) und von
Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 601 ff.).
1.2 Am 5. Januar 2024 teilte ihm die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügungsweise
mit, sein Ergänzungsleistungsanspruch berechne sich ab dem 1. Januar 2024 nach
den per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen, neu geltenden gesetzlichen
Bestimmungen (EL-Reform). Unter Anrechnung von Verzichtsvermögen liege das
Reinvermögen bei rund CHF 277'264.00, womit der
Ergänzungsleistungsanspruch infolge Überschreitens der im Zuge der EL-Reform
eingeführten Vermögensschwelle ab dem 1. Januar 2024 entfalle (AK-Nr. 245).
Der Beschwerdeführer erhob unter Beilage diverser Dokumente Einsprache
(AK-Nr. 198). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 4. Juni
2024 eine neue Verfügung, mit der sie dem Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'008.00
monatlich und ab dem 1. Juli 2024 von CHF 1'094.00 monatlich
zusprach, wobei sie wiederum Verzichtsvermögen, allerdings in geringerem Umfang
(von noch CHF 85'000.00), berücksichtigte (AK-Nr. 39 ff.). Am
13. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache
(AK-Nr. 29), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19.
Juni 2024 abwies (AK-Nr. 18 ff.).
2.
2.1 Am 4. Juli 2024 erhebt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19.
Juni 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 3 f.,
Aktenseiten [A.S. 7 f.]):
1. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni
2024 ist aufzuheben.
2. Die Bestätigung unseres Sohnes, über die
Rückzahlung des Darlehens, ist als Beweismittel rechtsgenüglich zu taxieren und
zu würdigen.
3. Das in der Verfügung vom 4.6.2024
berücksichtigte Vermögen ist zu korrigieren.
4. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
ist neu zu berechnen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 22. August 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet
innert der mit Verfügung vom 23. August 2024 angesetzten Frist auf eine
Replik (A.S. 13 ff.). Am 15. Januar 2025 teilt er mit, er könne geleistete
Zahlungen nur mittels «Postbuch» nachweisen (A.S. 17) und reicht ein
Schreiben seines Sohnes ein, in dem dieser bestätigt, das ihm vom
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gewährte Darlehen in Höhe von
CHF 30'000.00 schon seit längerem in bar zurückbezahlt zu haben
(A.S. 18). Zudem gibt der Beschwerdeführer eine Kopie einer Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 betreffend Ergänzungsleistungen
ab Januar 2025 zu den Akten (A.S. 19). Die Eingabe vom 15. Januar
2025 wird der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2025 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 22).
2.4 Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 14. April 2025 werden beim Steueramt des Kantons Solothurn
sämtliche in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen inkl. dazugehörigen Steuererklärungen
des Beschwerdeführers eingeholt sowie dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis
zum 12. Mai 2025, Bankbelege betreffend die Höhe der Hypothekarschuld und die dafür
in den Jahren 2021 – 2023 geleisteten Zinsen einzureichen sowie dem Gericht die
Anzahl und die Personalien der mit ihm im Haushalt wohnenden Personen anzugeben
(A.S. 23).
2.4.1 Das Steueramt des Kantons
Solothurn reicht am 17. April 2025 fristgerecht die Steuererklärungen des
Beschwerdeführers aus den Jahren 2015 bis 2024 sowie die definitiven
Veranlagungen der Jahre 2015 bis 2023 des Beschwerdeführers ein (A.S. 30).
2.4.2 Mit Eingabe vom 28. April 2025
teilt der Beschwerdeführer mit, er lebe mit drei Mitbewohnern, wobei es sich
dabei um seine Ehefrau sowie seinen 1989 geborenen Sohn und dessen Ehefrau
handle (A.S. 28). Gleichzeitig reicht er eine Zinsabrechnung der B.___
Bank AG vom 28. März 2025 ein, aus der hervorgeht, dass die vom
Beschwerdeführer bewohnte, ihm zu Eigentum gehörende Liegenschaft mit einer
Hypothekarschuld in Höhe von CHF 463'000.00 belastet ist und während der
Laufzeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2028 fest zu 1.18 % pro Jahr
zu verzinsen ist (A.S. 29). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird der
Beschwerdegegnerin am 28. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen. Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
kann erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche
eine Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Der
Beschwerdeführer reicht am 15. Januar 2025 eine Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 betreffend Ergänzungsleistungsansprüche
ab Januar 2025 ein (A.S. 19). Die Eingabe erfolgte ohne weitere
Ausführungen, womit unklar ist, ob der Beschwerdeführer diese Verfügung
anfechten wollte oder dem Versicherungsgericht bloss zur Kenntnisnahme übermittelt
hat. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen diese
Verfügung erheben und vorliegend seine Ergänzungsleistungsansprüche ab dem 1. Januar
2025.
zum Streitgegenstand machen will, so ist darauf mangels gültigen Anfechtungsobjekts
jedenfalls nicht einzutreten. Gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024
steht das Rechtmittel der Einsprache zur Verfügung; die Verfügung ist nicht
direkt mittels Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar. Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 ist daher an die
Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie abklärt, ob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel einlegen wollte und die Eingabe gegebenenfalls
als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 behandelt.
1.2
Beschwerdeweise anfechtbar ist
hingegen der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024. Diesbezüglich sind die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt und auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 bis Dezember 2024. Zu
prüfen ist in diesem Zusammenhang die Anrechnung eines vom Beschwerdeführer an
dessen Sohn gewährten Darlehens in Höhe von CHF 30'000.00 als
Vermögenswert sowie von unbelegtem Vermögensverbrauch in den Jahren 2016 bis
2018.
als Verzichtsvermögen.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.1.2
Art. 11a ELG sieht vor, dass
Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet
werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).
Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter
Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu
rechtlich verpflichtet zu sein und die Gegenleistung weniger als 90 % des
Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der
Veräusserung der Differenz entspricht zwischen dem Wert der Leistung und dem
Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).
3.1.3
Ein Vermögensverzicht liegt auch
vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als
10.
% des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür
vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei
CHF 10'000.00 pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer AHV-Rente gilt
dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Art. 11a
Abs. 3 und 4 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG gelten nur
für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist
(vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],
Abs. 3), mithin also nach dem 1. Januar 2021. In Bezug auf
Art. 11a Abs. 2 ELG besteht hingegen keine derartige
Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur Anwendung, auch wenn ein
Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur Diskussion
steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren Recht, so dass auch die
dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Dies
gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines
Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden
war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die
Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer
rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden
ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist
erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches
Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198
E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2). Im
Dispositiv
Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im
Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits der
Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden
Regelung vorgesehen ist, zu berücksichtigen, soweit im betreffenden Jahr ein
Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis einer
Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung
vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der
Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger
Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen
ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt
ist.
3.1.4 Wenn ein bedeutender
Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann,
wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht
auszugehen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
Rz. 3532.09). Wenn die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen über ein
Einkommen verfügten, das niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag für
den Lebensunterhalt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen
dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Pauschalbetrag. Zur Ermittlung des
Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt wird der Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf einer alleinstehenden Person (im Jahr 2022 CHF 19'610.00,
vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) mit dem Faktor nach
WEL-Anhang 8 multipliziert (vgl. WEL Rz. 3532.10 – 12 und Urteil des
Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2).
3.1.5 Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des
Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist
der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend
(Art. 17e ELV).
3.2
3.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der
Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp.
der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts
9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der
Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein
erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,
d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.
Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen
vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem
gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021,
S. 89).
3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in
der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im
öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020
E. 3.2.2 m. H.).
3.2.3 Im Sozialversicherungsrecht haben
Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen
(BGE 144 V 427 E. 3.2 m. H.). Hingegen genügt es, wenn
das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach
objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter
Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe
- bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist und
zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009
vom 20. Oktober 2009 E. 3.3).
4. Zu prüfen ist zunächst, ob das
dem Sohn gewährte Darlehen von CHF 30'000.00 zum Reinvermögen des
Beschwerdeführers zu zählen ist.
4.1 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung
sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die
EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Das
anrechenbare Vermögen wird nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet (Art. 17 Abs.
1 ELV). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen
Grundsätzen zählen zum Vermögen Sparguthaben jeder Art, inländische und
ausländische Aktien, verrechnungssteuerfreie und verrechnungssteuerpflichtige
Obligationen, Lotteriegewinne, angefallene (aber auch unverteilte) Erbschaften,
Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen,
ratenweise ausbezahltes Kapital (z.B. Kapitalzahlungen von Versicherungen,
Alterskapitalien etc.), Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften,
gewährte Darlehen, Fahrzeuge sowie Liegenschaften und Grundstücke (Carigiet
Erwin/Koch Uwe, a.a.O. Rz 580 f.).
4.2 Die Gewährung eines Darlehens in
Höhe von CHF 30'000.00 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an
deren gemeinsamen Sohn ist zwischen den Parteien unbestritten. Strittig ist, ob
die Forderung weiterhin besteht und / oder ob diese durch den Sohn
bereits beglichen wurde.
4.3 In den Akten liegen weder ein
Darlehensvertrag, aus dem die Rückzahlungsmodalitäten ersichtlich wären, noch
Quittungen über die Rückzahlung des Darlehens. Einzig in den Steuererklärungen
des Beschwerdeführers der Jahre 2015 bis 2018 ist ein zinsfreies Darlehen in
Höhe von CHF 30'000.00 an den Sohn des Beschwerdeführers deklariert. Ab
2019 erscheint das Darlehen nicht mehr in der Steuererklärung des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt vor, keine Belege oder
Quittungen für die Rückzahlung vorlegen zu können, da sämtliche Zahlungen
ratenweise, kontinuierlich und verteilt über die letzten Jahre in bar erfolgt
seien (A.S. 7 f.). Er legt ein Schreiben seines Sohnes vom 11. Juni
2024 ins Recht, in dem dieser diesen Sachverhalt bestätigt (AK-Nr. 16).
Die Beschwerdegegnerin erachtet dieses Schreiben als nicht genügend
beweiswertig, um die Rückzahlung des Darlehens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, worin ihr zuzustimmen ist. Es
handelt sich nicht um ein echtzeitliches Dokument. Vielmehr ist angesichts des
Zeitpunkts der Abfassung des Schreibens und dessen Inhalt davon auszugehen,
dass dieses nachträglich unter dem Eindruck des Einsprache- bzw.
Beschwerdeverfahrens verfasst wurde. Quittungen oder Bankbelege, anhand derer
die Rückzahlung der Darlehensschuld durch den Sohn einwandfrei belegt werden
können, liegen nicht vor. Weiter steht die Schilderung einer kontinuierlichen,
über Jahre hinweg erfolgten, monatlichen Ratenzahlung in einem gewissen
Widerspruch zu den Steuererklärungen, die bis 2018 den vollen Betrag von CHF 30'000.00
und anschliessend kein Guthaben mehr nennen. Da vorgebracht wird, die Zahlungen
seien bar getätigt und nicht quittiert worden, ist von weiteren Abklärungen
oder Beweismassnahmen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Ein
Hinweis darauf, dass die Darlehensforderung nicht mehr besteht, ist immerhin,
dass das Darlehen nach 2018 nicht mehr in der Steuererklärung des
Beschwerdeführers deklariert wurde. Dies macht den Nichtbestand der Forderung aufgrund
der wenigen vorhandenen Akten zur etwas wahrscheinlicheren
Sachverhaltsvariante. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist demnach
dieser wahrscheinlicheren Sachverhaltsvariante zu folgen (vgl. E. II. 3.2.3
hiervor) und anzunehmen, dass die Darlehensforderung nicht mehr besteht, seit
sie in der Steuererklärung nicht mehr als Guthaben aufgeführt wird, mithin also
seit dem Jahr 2019.
4.4 Damit ist aber nicht
gleichzeitig auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Darlehensforderung
beglichen oder eine andere Gegenleistung dafür erbracht worden ist. Da der
Beschwerdeführer hierfür keine Belege vorlegt, ist in Anwendung von Art. 11a
Abs. 2 ELG ein Vermögensverzicht anzunehmen ab dem Zeitpunkt, ab dem die
Forderung nicht mehr bestand, vorliegend spätestens per Ende Dezember 2019. Folglich
ist in der Anspruchsberechnung ein Verzichtsvermögen von CHF 30'000.00 per
31. Dezember 2019 anzurechnen.
5. Zu prüfen ist sodann die
Rechtmässigkeit der Anrechnung von Verzichtsvermögen in den Jahren 2016 – 2018.
5.1 Das Vermögen des
Beschwerdeführers verminderte sich unbestrittenermassen in den Jahren 2016 bis
2018, ohne dass der Beschwerdeführer Belege für den Vermögensverbrauch vorlegen
kann. Die Beschwerdegegnerin vermutete daher einen Vermögensverzicht im Sinne
von Art. 11a Abs. 2 ELG und rechnete in der EL-Anspruchsberechnung
des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 – 2018 insgesamt Verzichtsvermögen im
Umfang von CHF 85'000.00 an. Zur Ermittlung der jeweiligen
Verzichtsbeträge bildete die Beschwerdegegnerin die Differenz der Kontostände
des Beschwerdeführers des betreffenden Jahres und des diesem vorangehenden
Jahres. Zu dieser Differenz addierte sie die Differenz der jeweiligen Ausgaben
und Einnahmen des Beschwerdeführers im betreffenden Jahr und zog davon einen
als «üblichen Verzehr» bezeichneten Betrag von CHF 15'000.00 ab
(AK-Nr. 119 f.). Als Ausgaben berücksichtigte sie den in diesem Jahr
jeweils gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von
Ehepaaren gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG, die
Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie die
Mietkosten ihrer Mietwohnung. Das Einkommen ermittelte sie anhand der
Steuererklärung des Beschwerdeführers, ebenso die Vermögensstände per Ende des
jeweiligen Jahres (vgl. AK-Nr. 120).
5.2 Diese Berechnung der
Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 119 f.) ist mit Blick auf Art. 11a
Abs. 2 ELG und die dazu entwickelte Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3
hiervor) nicht korrekt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich
ein Vermögensverzicht zu vermuten ist, wenn – wie hier – ein nicht belegter
Vermögensrückgang vorliegt (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), die
Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer über ein
im Sinne der Rechtsprechung ungenügendes Einkommen verfügte (vgl. E. II.
3.1.3 hiervor) und somit – im Sinne einer Beweiserleichterung – der Verbrauch
eines Teils seines Vermögens als der Lebensführung dienlich gelten kann, ohne
dass hierfür Belege vorgelegt werden müssen.
5.3
5.3.1 Zur Ermittlung eines möglichen
Vermögensverzichts ist gemäss der zitierten Rechtsprechung in einem ersten
Schritt zu bestimmen, ob die Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
niedriger waren als der anwendbare Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt (vgl.
E. II. 3.1.4 hiervor).
5.3.2 Der Beschwerdeführer erzielte
gemäss den Steuerunterlagen der jeweiligen Jahre im Jahr 2015 ein Einkommen von
CHF 77'782.00, im Jahr 2016 ein solches von CHF 70'890.00, 2017 eines
von CHF 76'408.00 und 2018 eines von CHF 70'396.00. In den Jahren
2015 bis 2018 betrug der Pauschalbetrag für Ehepaare CHF 102'237.00
(Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person [gemäss
Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der im betreffenden
Jahr jeweils gültigen Fassung, in den Jahren 2015 – 2018 betrug dieser Betrag
unverändert jeweils CHF 19'290.00] x Faktor gemäss Anhang 8 der
WEL [Faktor für Ehepaare: 5.3]). Die in den Jahren 2015 – 2018 erzielten
Einkommen lagen somit allesamt unterhalb dieses Pauschalbetrags, womit der Beschwerdeführer
ein ungenügendes Einkommen zur Deckung seines Lebensbedarfs erzielte und somit davon
auszugehen ist, dass er einen Teil seines Vermögens zur Deckung desselben
aufwenden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai
2022 E. 7.1). Konkret betrugen die Defizite (Differenz zwischen dem
Pauschalbetrag und den jeweiligen Einkommen gemäss den Steuerunterlagen) im
Jahr 2015 CHF 24'455.00 (CHF 102'237.00 - CHF 77'782.00), 2016
CHF 31'347.00 (CHF 102'237.00 – CHF 70'890.00), 2017
CHF 25'829.00 (CHF 102'237.00 - CHF 76'408.00) und 2018
CHF 31'841.00 (CHF 102'237.00 – CHF 70'396.00).
5.4
5.4.1 Die Höhe des Vermögensverzichts
ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der
belegten Auslagen und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr.
In Jahren, in denen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige
Vermögensrückgang, ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist das
Einkommensdefizit jedoch geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist die
Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts
9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5).
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht
geltend, seine Auslagen nur mit dem «Postbuch» belegen zu können, legt dieses
aber nicht vor (vgl. A.S. 17). Entsprechende Belege in Form von Rechnungen
oder Quittungen für die Ausgaben in den hier strittigen Jahren liegen ebenfalls
nicht vor. Ein Abzug der belegten Auslagen vom Vermögensrückgang erübrigt sich
angesichts dieser Ausgangslage. Der Vermögensverzicht ist daher direkt aus der
Differenz zwischen dem Vermögensrückgang und dem Einkommensdefizit zu
berechnen.
5.4.2.1 Für das Jahr 2015 verzeichnet
das Vermögen des Beschwerdeführers einen Zuwachs von CHF 79'742.00 (vgl.
AK-Nr. 119) und das Einkommensdefizit beträgt CHF 24'455.00, weshalb
für dieses Jahr die Anrechnung eines Vermögensverzichts ausser Betracht fällt.
5.4.2.2 Im Jahr 2016 betrug der Rückgang
des Vermögens – entsprechend der Differenz der Vermögensstände gemäss den
Steuerunterlagen per 31. Dezember 2015 (CHF 147'897.00) und 31. Dezember
2016 (CHF 59'802.00) CHF 88'095.00 und das Einkommensdefizit CHF 31'347.00,
womit der Vermögensrückgang in diesem Jahr höher ist als das Einkommensdefizit.
Aus der Gegenüberstellung ergibt sich eine Differenz von CHF 56'748.00,
welche im Jahr 2016 als Vermögensverzicht anzurechnen ist.
5.4.2.3 Im Jahr 2017 erfuhr das Vermögen
des Beschwerdeführers infolge der Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben (in
Höhe von CHF 100'029.00, vgl. AK-Nr. 70) einen Zuwachs von
CHF 78'906.00 (Differenz der Vermögensstände per 31. Dezember der
Jahre 2016 und 2017 gemäss Steuerunterlagen) und das Einkommensdefizit lag bei
CHF 25'829.00, womit für das Jahr 2017 kein Vermögensverzicht anzurechnen
ist.
5.4.2.4 2018 ging das Vermögen des
Beschwerdeführers – entsprechend der Differenz der Kontostände per 31. Dezember
2017 (CHF 138'708.00) und 31. Dezember 2018 (CHF 89'203.00) – um
CHF 49'505.00 zurück. Die Differenz zum vergleichsweise geringeren
Einkommensdefizit von CHF 31'841.00 beträgt CHF 17'664.00, womit für
das Jahr 2018 ein Vermögensverzicht in dieser Höhe resultiert.
5.5 In der Summe ergibt sich – unter
Berücksichtigung des dem Sohn gewährten Darlehens, welches erstmals per 31. Dezember
2019 als Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 30'000.00 anzurechnen ist (vgl.
E. II. 4.4 hiervor) – ein Vermögensverzicht von CHF 104'412.00
(CHF 56’748.00 [2016] + CHF 17'664.00 [2018] + CHF 30'000.00
[2019]). Da der Betrag des Verzichtsvermögens gemäss Art. 17a ELV jährlich
um CHF 10'000.00 zu reduzieren ist (vorliegend aufgrund des
Vermögensverzichts im Jahr 2016 erstmals auf den 1. Januar 2018), ergibt
sich per 1. Januar 2024 ein Verzichtsvermögen von noch CHF 34'412.00
(CHF 104'412.00 – [7 Jahre x CHF 10'000.00]).
6. Dieser Betrag stimmt nicht mit
dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Verzichtseinkommen überein. Der
Einspracheentscheid bzw. die ihm zugrundeliegende Anspruchsberechnung sind
entsprechend zu korrigieren. Da auch die Vermögenserträge entsprechend neu zu
ermitteln sind, ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche des
Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu ermittelt und anschliessend neu
verfügt.
7.
7.1 Eine Parteientschädigung wird
nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert,
der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,
besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E. 4b).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2024
aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
15. Januar 2025 wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie diese
als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 behandelt.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer