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Entscheid

VSBES.2024.173

Ergänzungsleistungen AHV

12. August 2025Deutsch21 min

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügungsweise

Source so.ch

Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1954 geborene, verheiratete A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 1. März 2019 Bezüger einer

Altersrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 796 f.) und von

Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 601 ff.).

1.2 Am 5. Januar 2024 teilte ihm die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügungsweise

mit, sein Ergänzungsleistungsanspruch berechne sich ab dem 1. Januar 2024 nach

den per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen, neu geltenden gesetzlichen

Bestimmungen (EL-Reform). Unter Anrechnung von Verzichtsvermögen liege das

Reinvermögen bei rund CHF 277'264.00, womit der

Ergänzungsleistungsanspruch infolge Überschreitens der im Zuge der EL-Reform

eingeführten Vermögensschwelle ab dem 1. Januar 2024 entfalle (AK-Nr. 245).

Der Beschwerdeführer erhob unter Beilage diverser Dokumente Einsprache

(AK-Nr. 198). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 4. Juni

2024 eine neue Verfügung, mit der sie dem Beschwerdeführer ab dem

1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'008.00

monatlich und ab dem 1. Juli 2024 von CHF 1'094.00 monatlich

zusprach, wobei sie wiederum Verzichtsvermögen, allerdings in geringerem Umfang

(von noch CHF 85'000.00), berücksichtigte (AK-Nr. 39 ff.). Am

13. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache

(AK-Nr. 29), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19.

Juni 2024 abwies (AK-Nr. 18 ff.).

2.

2.1 Am 4. Juli 2024 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19.

Juni 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 3 f.,

Aktenseiten [A.S. 7 f.]):

1. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni

2024 ist aufzuheben.

2. Die Bestätigung unseres Sohnes, über die

Rückzahlung des Darlehens, ist als Beweismittel rechtsgenüglich zu taxieren und

zu würdigen.

3. Das in der Verfügung vom 4.6.2024

berücksichtigte Vermögen ist zu korrigieren.

4. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen

ist neu zu berechnen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 22. August 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im

angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

innert der mit Verfügung vom 23. August 2024 angesetzten Frist auf eine

Replik (A.S. 13 ff.). Am 15. Januar 2025 teilt er mit, er könne geleistete

Zahlungen nur mittels «Postbuch» nachweisen (A.S. 17) und reicht ein

Schreiben seines Sohnes ein, in dem dieser bestätigt, das ihm vom

Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gewährte Darlehen in Höhe von

CHF 30'000.00 schon seit längerem in bar zurückbezahlt zu haben

(A.S. 18). Zudem gibt der Beschwerdeführer eine Kopie einer Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 betreffend Ergänzungsleistungen

ab Januar 2025 zu den Akten (A.S. 19). Die Eingabe vom 15. Januar

2025 wird der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2025 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 22).

2.4 Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 14. April 2025 werden beim Steueramt des Kantons Solothurn

sämtliche in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen inkl. dazugehörigen Steuererklärungen

des Beschwerdeführers eingeholt sowie dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis

zum 12. Mai 2025, Bankbelege betreffend die Höhe der Hypothekarschuld und die dafür

in den Jahren 2021 – 2023 geleisteten Zinsen einzureichen sowie dem Gericht die

Anzahl und die Personalien der mit ihm im Haushalt wohnenden Personen anzugeben

(A.S. 23).

2.4.1 Das Steueramt des Kantons

Solothurn reicht am 17. April 2025 fristgerecht die Steuererklärungen des

Beschwerdeführers aus den Jahren 2015 bis 2024 sowie die definitiven

Veranlagungen der Jahre 2015 bis 2023 des Beschwerdeführers ein (A.S. 30).

2.4.2 Mit Eingabe vom 28. April 2025

teilt der Beschwerdeführer mit, er lebe mit drei Mitbewohnern, wobei es sich

dabei um seine Ehefrau sowie seinen 1989 geborenen Sohn und dessen Ehefrau

handle (A.S. 28). Gleichzeitig reicht er eine Zinsabrechnung der B.___

Bank AG vom 28. März 2025 ein, aus der hervorgeht, dass die vom

Beschwerdeführer bewohnte, ihm zu Eigentum gehörende Liegenschaft mit einer

Hypothekarschuld in Höhe von CHF 463'000.00 belastet ist und während der

Laufzeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2028 fest zu 1.18 % pro Jahr

zu verzinsen ist (A.S. 29). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird der

Beschwerdegegnerin am 28. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach Art. 52 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess-

und verfahrensleitende Verfügungen. Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

kann erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche

eine Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Der

Beschwerdeführer reicht am 15. Januar 2025 eine Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2024 betreffend Ergänzungsleistungsansprüche

ab Januar 2025 ein (A.S. 19). Die Eingabe erfolgte ohne weitere

Ausführungen, womit unklar ist, ob der Beschwerdeführer diese Verfügung

anfechten wollte oder dem Versicherungsgericht bloss zur Kenntnisnahme übermittelt

hat. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen diese

Verfügung erheben und vorliegend seine Ergänzungsleistungsansprüche ab dem 1. Januar

2025.

zum Streitgegenstand machen will, so ist darauf mangels gültigen Anfechtungsobjekts

jedenfalls nicht einzutreten. Gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024

steht das Rechtmittel der Einsprache zur Verfügung; die Verfügung ist nicht

direkt mittels Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar. Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 ist daher an die

Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie abklärt, ob der Beschwerdeführer

gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel einlegen wollte und die Eingabe gegebenenfalls

als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 behandelt.

1.2

Beschwerdeweise anfechtbar ist

hingegen der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024. Diesbezüglich sind die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt und auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 bis Dezember 2024. Zu

prüfen ist in diesem Zusammenhang die Anrechnung eines vom Beschwerdeführer an

dessen Sohn gewährten Darlehens in Höhe von CHF 30'000.00 als

Vermögenswert sowie von unbelegtem Vermögensverbrauch in den Jahren 2016 bis

2018.

als Verzichtsvermögen.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als

Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr

neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

3.1.2

Art. 11a ELG sieht vor, dass

Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet

werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).

Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter

Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV;

SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu

rechtlich verpflichtet zu sein und die Gegenleistung weniger als 90 % des

Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der

Veräusserung der Differenz entspricht zwischen dem Wert der Leistung und dem

Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).

3.1.3

Ein Vermögensverzicht liegt auch

vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als

10.

% des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür

vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei

CHF 10'000.00 pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer AHV-Rente gilt

dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Art. 11a

Abs. 3 und 4 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG gelten nur

für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist

(vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],

Abs. 3), mithin also nach dem 1. Januar 2021. In Bezug auf

Art. 11a Abs. 2 ELG besteht hingegen keine derartige

Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur Anwendung, auch wenn ein

Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur Diskussion

steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren Recht, so dass auch die

dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Dies

gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines

Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden

war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die

Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer

rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden

ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist

erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei

Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches

Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198

E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2). Im

Dispositiv

Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im

Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits der

Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden

Regelung vorgesehen ist, zu berücksichtigen, soweit im betreffenden Jahr ein

Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis einer

Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung

vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der

Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger

Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen

ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt

ist.

3.1.4 Wenn ein bedeutender

Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann,

wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht

auszugehen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],

Rz. 3532.09). Wenn die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen über ein

Einkommen verfügten, das niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag für

den Lebensunterhalt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen

dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Pauschalbetrag. Zur Ermittlung des

Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt wird der Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf einer alleinstehenden Person (im Jahr 2022 CHF 19'610.00,

vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) mit dem Faktor nach

WEL-Anhang 8 multipliziert (vgl. WEL Rz. 3532.10 – 12 und Urteil des

Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2).

3.1.5 Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des

Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist

der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend

(Art. 17e ELV).

3.2

3.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der

Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp.

der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts

9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs

erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der

Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein

erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,

d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.

Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen

vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem

gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021,

S. 89).

3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des

Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in

der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im

öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 m. H.).

3.2.3 Im Sozialversicherungsrecht haben

Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen

(BGE 144 V 427 E. 3.2 m. H.). Hingegen genügt es, wenn

das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach

objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter

Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe

- bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist und

zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009

vom 20. Oktober 2009 E. 3.3).

4. Zu prüfen ist zunächst, ob das

dem Sohn gewährte Darlehen von CHF 30'000.00 zum Reinvermögen des

Beschwerdeführers zu zählen ist.

4.1 Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung

sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die

EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Das

anrechenbare Vermögen wird nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale

Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton bewertet (Art. 17 Abs.

1 ELV). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen

Grundsätzen zählen zum Vermögen Sparguthaben jeder Art, inländische und

ausländische Aktien, verrechnungssteuerfreie und verrechnungssteuerpflichtige

Obligationen, Lotteriegewinne, angefallene (aber auch unverteilte) Erbschaften,

Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen,

ratenweise ausbezahltes Kapital (z.B. Kapitalzahlungen von Versicherungen,

Alterskapitalien etc.), Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften,

gewährte Darlehen, Fahrzeuge sowie Liegenschaften und Grundstücke (Carigiet

Erwin/Koch Uwe, a.a.O. Rz 580 f.).

4.2 Die Gewährung eines Darlehens in

Höhe von CHF 30'000.00 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an

deren gemeinsamen Sohn ist zwischen den Parteien unbestritten. Strittig ist, ob

die Forderung weiterhin besteht und / oder ob diese durch den Sohn

bereits beglichen wurde.

4.3 In den Akten liegen weder ein

Darlehensvertrag, aus dem die Rückzahlungsmodalitäten ersichtlich wären, noch

Quittungen über die Rückzahlung des Darlehens. Einzig in den Steuererklärungen

des Beschwerdeführers der Jahre 2015 bis 2018 ist ein zinsfreies Darlehen in

Höhe von CHF 30'000.00 an den Sohn des Beschwerdeführers deklariert. Ab

2019 erscheint das Darlehen nicht mehr in der Steuererklärung des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt vor, keine Belege oder

Quittungen für die Rückzahlung vorlegen zu können, da sämtliche Zahlungen

ratenweise, kontinuierlich und verteilt über die letzten Jahre in bar erfolgt

seien (A.S. 7 f.). Er legt ein Schreiben seines Sohnes vom 11. Juni

2024 ins Recht, in dem dieser diesen Sachverhalt bestätigt (AK-Nr. 16).

Die Beschwerdegegnerin erachtet dieses Schreiben als nicht genügend

beweiswertig, um die Rückzahlung des Darlehens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, worin ihr zuzustimmen ist. Es

handelt sich nicht um ein echtzeitliches Dokument. Vielmehr ist angesichts des

Zeitpunkts der Abfassung des Schreibens und dessen Inhalt davon auszugehen,

dass dieses nachträglich unter dem Eindruck des Einsprache- bzw.

Beschwerdeverfahrens verfasst wurde. Quittungen oder Bankbelege, anhand derer

die Rückzahlung der Darlehensschuld durch den Sohn einwandfrei belegt werden

können, liegen nicht vor. Weiter steht die Schilderung einer kontinuierlichen,

über Jahre hinweg erfolgten, monatlichen Ratenzahlung in einem gewissen

Widerspruch zu den Steuererklärungen, die bis 2018 den vollen Betrag von CHF 30'000.00

und anschliessend kein Guthaben mehr nennen. Da vorgebracht wird, die Zahlungen

seien bar getätigt und nicht quittiert worden, ist von weiteren Abklärungen

oder Beweismassnahmen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Ein

Hinweis darauf, dass die Darlehensforderung nicht mehr besteht, ist immerhin,

dass das Darlehen nach 2018 nicht mehr in der Steuererklärung des

Beschwerdeführers deklariert wurde. Dies macht den Nichtbestand der Forderung aufgrund

der wenigen vorhandenen Akten zur etwas wahrscheinlicheren

Sachverhaltsvariante. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist demnach

dieser wahrscheinlicheren Sachverhaltsvariante zu folgen (vgl. E. II. 3.2.3

hiervor) und anzunehmen, dass die Darlehensforderung nicht mehr besteht, seit

sie in der Steuererklärung nicht mehr als Guthaben aufgeführt wird, mithin also

seit dem Jahr 2019.

4.4 Damit ist aber nicht

gleichzeitig auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Darlehensforderung

beglichen oder eine andere Gegenleistung dafür erbracht worden ist. Da der

Beschwerdeführer hierfür keine Belege vorlegt, ist in Anwendung von Art. 11a

Abs. 2 ELG ein Vermögensverzicht anzunehmen ab dem Zeitpunkt, ab dem die

Forderung nicht mehr bestand, vorliegend spätestens per Ende Dezember 2019. Folglich

ist in der Anspruchsberechnung ein Verzichtsvermögen von CHF 30'000.00 per

31. Dezember 2019 anzurechnen.

5. Zu prüfen ist sodann die

Rechtmässigkeit der Anrechnung von Verzichtsvermögen in den Jahren 2016 – 2018.

5.1 Das Vermögen des

Beschwerdeführers verminderte sich unbestrittenermassen in den Jahren 2016 bis

2018, ohne dass der Beschwerdeführer Belege für den Vermögensverbrauch vorlegen

kann. Die Beschwerdegegnerin vermutete daher einen Vermögensverzicht im Sinne

von Art. 11a Abs. 2 ELG und rechnete in der EL-Anspruchsberechnung

des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 – 2018 insgesamt Verzichtsvermögen im

Umfang von CHF 85'000.00 an. Zur Ermittlung der jeweiligen

Verzichtsbeträge bildete die Beschwerdegegnerin die Differenz der Kontostände

des Beschwerdeführers des betreffenden Jahres und des diesem vorangehenden

Jahres. Zu dieser Differenz addierte sie die Differenz der jeweiligen Ausgaben

und Einnahmen des Beschwerdeführers im betreffenden Jahr und zog davon einen

als «üblichen Verzehr» bezeichneten Betrag von CHF 15'000.00 ab

(AK-Nr. 119 f.). Als Ausgaben berücksichtigte sie den in diesem Jahr

jeweils gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von

Ehepaaren gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG, die

Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie die

Mietkosten ihrer Mietwohnung. Das Einkommen ermittelte sie anhand der

Steuererklärung des Beschwerdeführers, ebenso die Vermögensstände per Ende des

jeweiligen Jahres (vgl. AK-Nr. 120).

5.2 Diese Berechnung der

Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 119 f.) ist mit Blick auf Art. 11a

Abs. 2 ELG und die dazu entwickelte Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.1.3

hiervor) nicht korrekt. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich

ein Vermögensverzicht zu vermuten ist, wenn – wie hier – ein nicht belegter

Vermögensrückgang vorliegt (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), die

Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer über ein

im Sinne der Rechtsprechung ungenügendes Einkommen verfügte (vgl. E. II.

3.1.3 hiervor) und somit – im Sinne einer Beweiserleichterung – der Verbrauch

eines Teils seines Vermögens als der Lebensführung dienlich gelten kann, ohne

dass hierfür Belege vorgelegt werden müssen.

5.3

5.3.1 Zur Ermittlung eines möglichen

Vermögensverzichts ist gemäss der zitierten Rechtsprechung in einem ersten

Schritt zu bestimmen, ob die Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

niedriger waren als der anwendbare Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt (vgl.

E. II. 3.1.4 hiervor).

5.3.2 Der Beschwerdeführer erzielte

gemäss den Steuerunterlagen der jeweiligen Jahre im Jahr 2015 ein Einkommen von

CHF 77'782.00, im Jahr 2016 ein solches von CHF 70'890.00, 2017 eines

von CHF 76'408.00 und 2018 eines von CHF 70'396.00. In den Jahren

2015 bis 2018 betrug der Pauschalbetrag für Ehepaare CHF 102'237.00

(Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person [gemäss

Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der im betreffenden

Jahr jeweils gültigen Fassung, in den Jahren 2015 – 2018 betrug dieser Betrag

unverändert jeweils CHF 19'290.00] x Faktor gemäss Anhang 8 der

WEL [Faktor für Ehepaare: 5.3]). Die in den Jahren 2015 – 2018 erzielten

Einkommen lagen somit allesamt unterhalb dieses Pauschalbetrags, womit der Beschwerdeführer

ein ungenügendes Einkommen zur Deckung seines Lebensbedarfs erzielte und somit davon

auszugehen ist, dass er einen Teil seines Vermögens zur Deckung desselben

aufwenden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai

2022 E. 7.1). Konkret betrugen die Defizite (Differenz zwischen dem

Pauschalbetrag und den jeweiligen Einkommen gemäss den Steuerunterlagen) im

Jahr 2015 CHF 24'455.00 (CHF 102'237.00 - CHF 77'782.00), 2016

CHF 31'347.00 (CHF 102'237.00 – CHF 70'890.00), 2017

CHF 25'829.00 (CHF 102'237.00 - CHF 76'408.00) und 2018

CHF 31'841.00 (CHF 102'237.00 – CHF 70'396.00).

5.4

5.4.1 Die Höhe des Vermögensverzichts

ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der

belegten Auslagen und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr.

In Jahren, in denen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige

Vermögensrückgang, ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist das

Einkommensdefizit jedoch geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist die

Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts

9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5).

5.4.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, seine Auslagen nur mit dem «Postbuch» belegen zu können, legt dieses

aber nicht vor (vgl. A.S. 17). Entsprechende Belege in Form von Rechnungen

oder Quittungen für die Ausgaben in den hier strittigen Jahren liegen ebenfalls

nicht vor. Ein Abzug der belegten Auslagen vom Vermögensrückgang erübrigt sich

angesichts dieser Ausgangslage. Der Vermögensverzicht ist daher direkt aus der

Differenz zwischen dem Vermögensrückgang und dem Einkommensdefizit zu

berechnen.

5.4.2.1 Für das Jahr 2015 verzeichnet

das Vermögen des Beschwerdeführers einen Zuwachs von CHF 79'742.00 (vgl.

AK-Nr. 119) und das Einkommensdefizit beträgt CHF 24'455.00, weshalb

für dieses Jahr die Anrechnung eines Vermögensverzichts ausser Betracht fällt.

5.4.2.2 Im Jahr 2016 betrug der Rückgang

des Vermögens – entsprechend der Differenz der Vermögensstände gemäss den

Steuerunterlagen per 31. Dezember 2015 (CHF 147'897.00) und 31. Dezember

2016 (CHF 59'802.00) CHF 88'095.00 und das Einkommensdefizit CHF 31'347.00,

womit der Vermögensrückgang in diesem Jahr höher ist als das Einkommensdefizit.

Aus der Gegenüberstellung ergibt sich eine Differenz von CHF 56'748.00,

welche im Jahr 2016 als Vermögensverzicht anzurechnen ist.

5.4.2.3 Im Jahr 2017 erfuhr das Vermögen

des Beschwerdeführers infolge der Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben (in

Höhe von CHF 100'029.00, vgl. AK-Nr. 70) einen Zuwachs von

CHF 78'906.00 (Differenz der Vermögensstände per 31. Dezember der

Jahre 2016 und 2017 gemäss Steuerunterlagen) und das Einkommensdefizit lag bei

CHF 25'829.00, womit für das Jahr 2017 kein Vermögensverzicht anzurechnen

ist.

5.4.2.4 2018 ging das Vermögen des

Beschwerdeführers – entsprechend der Differenz der Kontostände per 31. Dezember

2017 (CHF 138'708.00) und 31. Dezember 2018 (CHF 89'203.00) – um

CHF 49'505.00 zurück. Die Differenz zum vergleichsweise geringeren

Einkommensdefizit von CHF 31'841.00 beträgt CHF 17'664.00, womit für

das Jahr 2018 ein Vermögensverzicht in dieser Höhe resultiert.

5.5 In der Summe ergibt sich – unter

Berücksichtigung des dem Sohn gewährten Darlehens, welches erstmals per 31. Dezember

2019 als Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 30'000.00 anzurechnen ist (vgl.

E. II. 4.4 hiervor) – ein Vermögensverzicht von CHF 104'412.00

(CHF 56’748.00 [2016] + CHF 17'664.00 [2018] + CHF 30'000.00

[2019]). Da der Betrag des Verzichtsvermögens gemäss Art. 17a ELV jährlich

um CHF 10'000.00 zu reduzieren ist (vorliegend aufgrund des

Vermögensverzichts im Jahr 2016 erstmals auf den 1. Januar 2018), ergibt

sich per 1. Januar 2024 ein Verzichtsvermögen von noch CHF 34'412.00

(CHF 104'412.00 – [7 Jahre x CHF 10'000.00]).

6. Dieser Betrag stimmt nicht mit

dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Verzichtseinkommen überein. Der

Einspracheentscheid bzw. die ihm zugrundeliegende Anspruchsberechnung sind

entsprechend zu korrigieren. Da auch die Vermögenserträge entsprechend neu zu

ermitteln sind, ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche des

Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu ermittelt und anschliessend neu

verfügt.

7.

7.1 Eine Parteientschädigung wird

nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem

Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert,

der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,

besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E. 4b).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2024

aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

15. Januar 2025 wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie diese

als Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2024 behandelt.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer