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Entscheid

VSBES.2024.174

Unfallversicherung

23. Oktober 2025Deutsch27 min

Zusammenhang mit den Verletzungen aus dem Unfall vom 9. September 2023 ausspricht,

Source so.ch

Urteil vom 23. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melanie

Wälchli

Beschwerdeführer

gegen

B.___ vertreten durch C.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) war seit dem 1. Dezember 2021 bei der D.___ AG als Business

Consultant beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als er sich am 9. September 2023 beim Spikeball das rechte

Knie verdrehte (Schadenmeldung UVG vom 12. September 2023, Akten B.___ S.

213). Spikeball resp. Roundnet ist eine Sportart mit zwei Zweierteams, bei

welcher der Ball auf ein am Boden gespanntes Netz geworfen wird und vom

gegnerischen Team angenommen werden muss (s. Roundnet – Wikipedia sowie How To

Play/Tutorial - Roundnet Regeln (Deutsch), alle Websites zuletzt besucht am 23.

Oktober 2025). Am 28. September 2023 nahm der Beschwerdeführer seine

Arbeit wieder zu 100 % auf (B.___ S. 199 Ziff. 6).

1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Verfügung vom 17. November 2023 eine Leistungspflicht, da es sich beim

Ereignis vom 9. September 2023 weder um einen Unfall handle noch eine

unfallähnliche Körperschädigung vorliege (B.___ S. 158 ff.). Die

dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers (B.___ S. 141 ff.)

wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 5. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024

sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit dem Unfall

vom 9. September 2023 rückwirkend seit 9. September 2023 sowie in Zukunft

die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen, namentlich für

Behandlungskosten, zuzusprechen.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache unter Bejahung der adäquaten

Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und

dem Unfallereignis vom 9. September 2023 zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei der

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 aufzuheben und es sei ein gerichtliches

Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere über die Unfallkausalität im

Zusammenhang mit den Verletzungen aus dem Unfall vom 9. September 2023 ausspricht,

und gestützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 Frist bis

20. August 2024, um seine Beschwerde zurückzuziehen oder einlässlich zu begründen

(A.S. 22 f.). Daraufhin reicht der Beschwerdeführer am 20. August

2024 eine «Nachbegründung» ein (A.S. 26 ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers (A.S. 37 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 15. November 2024 an seinen Rechtsbegehren festhalten und den

Prozessantrag stellen, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen einer

Zweitmeinung von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

FMH, resp. bis mindestens Ende Januar 2025 zu sistieren (A.S. 68 ff.). Die

Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Dezember 2024 ebenfalls an ihren

Rechtsbegehren fest und beantragt zudem, der Sistierungsantrag sei abzuweisen

(A.S. 76 ff.).

2.5 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts lehnt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit

Verfügung vom 10. Januar 2025 ab (A.S. 80 f.). Zugleich erkundigt sie sich beim

Beschwerdeführer, ob die Angelegenheit im Hinblick auf den Streitwert in

Einzelrichterkompetenz beurteilt werden könne, womit er sich am 24. Januar 2025

einverstanden erklärt (A.S. 82 f.).

2.6 Am 19. Februar 2025 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers einen Bericht von Dr. med. E.___

sowie eine Kostennote ein (A.S. 89 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am

26. Februar 2025 zum besagten Arztbericht (A.S. 95 f.). Diese Eingabe geht am

27. Februar 2025 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 97), der sich

in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am 9. September

2023.

eingetretenen Beschwerden am rechten Knie Anspruch auf Leistungen der

Unfallversicherung hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides am 4. Juni 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer macht nicht

geltend, dass diese Streitwertgrenze hier erreicht wird, sondern ist mit einem

Entscheid in der Präsidialkompetenz ausdrücklich einverstanden (E. I. 2.5

hiervor). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung

dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche,

nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Sportverletzungen ohne

besonderes Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Die äussere

Einwirkung muss den üblichen Bewegungsablauf programmwidrig beeinflussen. Von

einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf

nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den

jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein

Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden

Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.],

Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41).

2.2

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2

UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):

a. Knochenbrüche

b. Verrenkungen von

Gelenken

c. Meniskusrisse

d. Muskelrisse

e. Muskelzerrungen

f. Sehnenrisse

g. Bandläsionen

h. Trommelfellverletzungen

Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

setzt zwar entgegen der früheren Rechtslage keinen äusseren Faktor und damit

kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte

Gefahrenlage mehr voraus. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,

dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur

Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die

vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in

Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die

Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden

unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten

Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des

Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen

und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf Grund der Bedeutung eines

zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen

ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung

grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht

den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung

erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach

Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung

genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich

ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies

zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn

bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden

Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden

Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die

Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die

verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen,

müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis

gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche

Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –

nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder

Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis

des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und

/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Eine

reine Aktenbeurteilung wiederum kann beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die

direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und

9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer erklärte am

11.

Oktober 2023 im «Fragebogen Allgemein» (B.___ S. 198 f.), sein rechtes

Knie habe während des Spiels am 9. September 2023 «plötzlich geknackst bei

einer Landung / Verdrehung», ohne dass eine andere Person beteiligt gewesen

sei. Direkt danach hätten sich die Beschwerden bemerkbar gemacht. Auf die

Frage, ob sich während des Spiels etwas Besonderes ereignet habe, antwortete

der Beschwerdeführer, Spikeball sei ähnlich wie Volleyball. Zuvor sei er nie

wegen solcher Beschwerden behandelt worden.

3.1.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Innere Medizin, gab im Bericht vom 12. Oktober 2023 (B.___ S. 189 f.)

an, sie habe den Beschwerdeführer erstmals am 11. September 2023

behandelt. Dieser habe beim Ballspiel mit dem rechten Knie eine unglückliche Drehbewegung

gemacht. Als objektive Befunde nannte Dr. med. F.___ eine leichte

Knieschwellung und einen diskreten Erguss bei eingeschränkter Beweglichkeit; die

aktive Flexion und Extension sei schmerzbedingt nicht möglich. Die erhobenen

Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel.

3.1.3

Dr. med. G.___,

Fachärztin für Radiologie FMH am Röntgeninstitut H.___, beurteilte das MRT vom

12.

September 2023 wie folgt (B.___ S. 195):

Komplexe Ruptur des

medialen Meniskus mit horizontaler Ruptur des Hinterhorns und nach zentral

eingeschlagenem Meniskusläppchen, Volumenminderung des Corpus und nach anterior

neben die anteriore Tibiakante eingeschlagenem Teil des Meniskuskorpus. Intakte

Bänder. Chondropathie Grad 3 an der Trochlea, Grad 1 – 2 an der medialen

Facette und osteochondrale Läsion an der lateralen Patellafacette. Etwas

verschmälerter Knorpel im medialen Kompartiment. Gelenkserguss. Kleine

Baker-Zyste.

3.1.4

Dr. med. I.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

diagnostizierte eine mehrfragmentäre mediale Meniskusläsion am rechten Knie mit

partiell luxiertem Anteil nach zentral. Das Knie sei auf der Innenseite seit

einer Distorsion auf dem Trampolin stark symptomatisch. Dr. med. I.___

führte deshalb am 19. September 2023 eine Kniearthroskopie

(Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn, Plicaresektion anterior und

mediopatellär) durch (B.___ S. 193 f.).

3.1.5

Dr. med. J.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH sowie beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, gelangte in seiner

Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2023 (B.___ S. 183 ff.) zum Schluss, es

lägen gesicherte Körperschädigungen vor und es sei die Listendiagnose

Meniskusrisse zu stellen. Diese Schädigungen seien vorwiegend, d.h. zu mehr als

50.

%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (S. 185 f.). Dr. med. J.___

begründete dies im Wesentlichen damit, dass die MRT-Untersuchung eine komplexe,

rein degenerativ bedingte Innenmeniskusläsion bei Chondropathie femoral und

allseitiger Bandstabilität ergeben habe. Meniskusläsionen seien gutachterlich

etabliert nur dann vorwiegend und überwiegend wahrscheinlich traumatischer

Natur, wenn der Bandapparat in Mitleidenschaft gezogen sei, um eine «gekoppelte

Subluxation» zur Schädigung des Meniskus zu erzeugen. Dies sei hier nach

Kniedistorsion und Spontanknacken bei der Landung eindeutig nicht der Fall

gewesen, weder aufgrund der Bildgebung noch gemäss dem intraoperativen Befund

von Dr. med. I.___ am 19. September 2023. Aufgrund der Literatur

sei die traumatische Meniskusläsion nur möglich, wenn die physiologischen

Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Dann werde jedoch

gefordert, dass auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat

mitgeschädigt seien, was die Seitenbänder des Kniegelenkes sowie die beiden

Kreuzbänder betreffe. In Frage kämen laut der Literatur Bewegungsmomente wie

die gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel oder

ein Beuge-Dreh-Sturz des Fussballspielers bei einem durch Stollen fixierten

Fuss, was beim gemeldeten Vorkommnis erkennbar nicht zutreffe; ungeeignet seien

demgegenüber etwa Distorsionen durch Drehbewegungen beim Öffnen einer Tür oder

Ausrutschen bzw. Stolpern mit Valgus- / Varusstress (S. 186). In der

Literatur seien verfeinerte Kriterien zur Unterscheidung der Genese einer

Meniskusl.ion aufgestellt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass

Kniegelenksverletzungen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle als

Kombinationstraumen und seltener als Monoverletzung imponierten. Die gutachterliche

Bewertung gelinge umso leichter, je exakter der Erstbefund einschliesslich des

Unfallhergangs dokumentiert sei und je mehr objektive Untersuchungsdaten zur

Verfügung stünden, z.B. in Form eines zeitnah angefertigten Kernspintomogramms

oder gar eines schriftlichen und bildlichen Arthroskopiebefundes (S. 186 f.). Als

Mechanismen, die eine traumatische Meniskusläsion bewirken könnten, kämen in

Frage

1) Achsenstress, der die Kollateralbänder,

die Kapsel und fallweise Menisci und Knorpel schädigen könne

2) Rotationsstress, der die Kreuzbänder und

Menisci, aber auch Knorpel und die Gelenkkapsel gefährde

3) Kombinierter Stress (Achse, Rotation),

der sämtliche Kniebinnenstrukturen inklusive des Streckapparates erfassen könne

Geradezu unwahrscheinlich werde ein

Kausalzusammenhang gemäss der Literatur, wenn die Anamnese schon vor dem Unfall

mit nachgewiesenen Verletzungen oder Kniebinnenschäden belastet sei, wenn davor

wiederkehrend das Kniegelenk betreffende Unfälle bekannt seien bzw. wenn zum

Zeitpunkt der ersten Untersuchung nach dem Unfall bereits Zeichen einer

Arthrose bestünden. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall kein begleitender

Bone-Bruise, keine Bandläsion, kein Erguss mit Hämatom und keine Begleitläsion

vorlägen, weise ausschliesslich auf eine degenerativ bedingte Meniskusläsion

hin. Die Form des Meniskusrisses spiele eine eher untergeordnete Rolle, aber

ein Horizontal-, Lappen- oder Komplexriss, wie er hier vorliege, spreche eher

für degenerative Risse, ein Längs-, Radiär- und Korbhenkelriss hingegen für

traumatische Risse. Zusammenfassen sei kein unfallbedingter Meniskusschaden

anzunehmen, wenn Bewegungen resp. Belastungen des Kniegelenkes in physiologischem

Ausmass stattfänden. Für unfallbedingte Läsionen spreche demgegenüber, wenn

physiologische Grenzen überschritten werden müssten oder Bewegungen in

unphysiologische Richtungen stattfänden, oder wenn schützende Strukturen wie

der Kapsel-Band-Apparat überwunden bzw. geschädigt sein müssten. Die hiesige

Sachlage lasse unter diesen Kriterien keine traumatisch zustande gekommen

Meniskusläsion zu (S. 187).

3.1.6

Am 25. Oktober 2023 erklärte der

Beschwerdeführer (B.___ S. 172), der von ihm geschilderte Geschehensablauf

sprenge den normalen Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen und sei definitiv

auf eine plötzliche, nicht-beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusserlichen Faktors zurückzuführen.

3.1.7

Das Röntgeninstitut H.___ teilte in

der E-Mail vom 23. November 2023 mit, gemäss ihrem Radiologen sei auf den

Röntgenbildern nicht klar ersichtlich, ob es sich um einen Unfall handle (B.___

S. 137). Am 30. November 2023 wurde ergänzt, anhand der MR-Bilder lasse

sich nicht beurteilen, ob die Meniskusruptur auf den Unfall zurückzuführen sei

oder es sich um eine zusätzliche Abnützung resp. Erkrankung handle (B.___ S.

136).

3.1.8

Dr. med. K.___, Facharzt für

Radiologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte in seiner

Aktenbeurteilung vom 9. März 2023 (recte: 2024) fest (B.___ S. 100 ff.),

es finde sich ein ausgedehnter, komplexer Riss des Meniscus medialis, der einer

Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG entspreche. Dieser Riss

sei mit praktisch absoluter Sicherheit vorwiegend, wenn nicht sogar

ausschliesslich auf Abnutzung zurückzuführen (S. 103). Dr. med. K.___

gab zur Begründung unter Bezugnahme auf die Fachliteratur (s. S. 103 f.) im

Wesentlichen an, das vorliegende MRT sei am dritten Tag nach dem gemeldeten

Ereignis angefertigt worden, also zu einem Zeitpunkt, an dem allfällige

anlässlich des Ereignisses aufgetretene Zerrungen von Muskeln, Sehnen resp.

Bändern oder trabekuläre Frakturen noch deutlich zu erkennen gewesen wären. Da

das MRT aber keine solchen Befunde zeige, lasse sich festhalten, dass das gemeldete

Ereignis zu keinen derartigen Verletzungen geführt habe. Befunde, die auf eine

Traumatisierung des medialen femorotibialen Kompartiments hinwiesen, wie z.B.

eine Zerrung oder gar ein Riss des Ligametum collaterale tibiale oder

trabekuläre Frakturen, fänden sich nicht. Der ausgedehnte Riss des Meniscus

medialis sowie die damit vergesellschaftete Extrusion der Pars intemedia und

die Verlagerung der durch den Riss gebildeten Meniscus-Lappen seien mit

praktisch absoluter Sicherheit degenerativen Ursprungs. Hierfür spreche nicht

nur die Tatsache, dass der Riss im Meniscus medialis und hier in dessen

posterioren Anteilen (inkl. der posterioren Wurzel) lokalisiert sei, sondern

auch die Komplexität des Risses, der horizontale Verlauf als dessen

Hauptkomponente und die radiäre Komponente am Übergang zwischen der posterioren

Wurzel und dem Cornu posterius. Zudem sei die Verlagerung eines

Meniscus-Lappens in den Spalt zwischen Caput tibiae und Ligamentum collaterale

tibiale ein Befund, der in der Mehrheit der Fälle bei degenerativ bedingten

Meniscus-Rissen beobachtet werde und häufig dazu führe, dass die vormals meist

asymptomatischen oder oligosymptomatischen Risse stark symptomatisch würden. Weiter

sei es praktisch unmöglich, dass ein einzelnes Ereignis, bei dem die wirkenden

Kräfte nicht einmal imstande seien, diskrete trabekuläre Frakturen oder eine

Zerrung des Bandapparates herbeizuführen, einen derart ausgedehnten und

komplexen Riss eines Meniscus erzeuge. Denkbar wäre ein derartiger Riss als

Folge eines Einzelereignisses z.B. bei einer Trümmerfraktur des Caput tibiae

und / oder des Condylus medialis femoris, wo der Meniscus regelrecht

zerquetscht werde; diesfalls wäre die Ursache des Risses indes offenkundig. Das

vorliegende MRT zeige ausserdem Chondropathien des femoropatellären

Kompartiments. Der Knorpelüberzug der Patella weise an der medialen Facette

tiefe, bis auf den Knochen reichende, teils signalschwache und somit

wahrscheinlich durch feine Fissuren gegebene Signalalterationen sowie Oberflächenunregelmässigkeiten

auf. Letztere seien in der Nähe des lateralen Randes der beim Beschwerdeführer langen

und marginal den femoropatelliären Gelenkspalt erreichenden Plica

mediopatellaris lokalisiert und daher am ehesten auf rezidivierende

Einklemmungen der Synovialfalte zurückzuführen. Der Knorpelüberzug der

lateralen Facette der Gelenkfläche weise hingegen nur sehr diskrete

Signalalterationen auf, sei aber fraglich leicht ausgedünnt. Zudem finde sich

ungefähr im Zentrum der Facette eine schräg durch die Knorpelschicht bis zur

subchondralen Grenzlamelle ziehende Fissur. Diese werde unmittelbar subchondral

von einer sehr diskreten Mehrsklerose, einigen winzigen Zysten und äusserst

flauen ödemartigen Knochenmarkveränderungen begleitet (S. 102). Aufgrund dieser

Veränderungen des subchondralen Knochens im Bereich der erwähnten Fissur müsse

die Chondropathie – trotz des Fehlens tiefer Knorpeldefekte – insgesamt

bereits als viertgradig gewertet werden. Der Knorpelüberzug der Trochlea

femoris weise zentral neben Oberflächenunregelmässigkeiten auch tiefe, teils

bis zur subchondralen Grenzlamelle reichende Fissuren auf, die insgesamt eine

drittgradige Chondropathie definierten. Weiter zeige das MRT einen

mittelgrossen Gelenkerguss sowie – auf eine Vorgeschichte mit rezidivierenden Gelenkergüssen

hindeutend – eine kleine Baker-Zyste und drei vom posteromedialen Anteil der

Gelenkkapsel im Bereich des proximalen Ansatzes derselben am Femur ausgehende,

kleine Synovialzysten. Wie bereits erwähnt, finde sich überdies eine ziemlich

lange Plica mediopatellaris, die marginal den femoropatellären Gelenkspalt

erreiche. Weiter liege eine reizlose Plica infrapatellaris vor. Der

Hoffa-Fettkörper sei relativ voluminös und reiche mit der Spitze –

wahrscheinlich auch durch die Plica infrapatellaris begünstigt – bis

relativ weit interkondylär, lasse aber keine Zeichen einer Reizung erkennen. Das

Ligamentum patellae sei ansatznah sehr flau signalalteriert, was am ehesten auf

eine sehr leichte Tendinose zurückzuführen sei. In der lateralen Hälfte des

Caput tibiae fänden sich eine kleine Enostose und eine kleine, einfache

Knochenzyste. Es liessen sich weder eigentliche noch trabekuläre Frakturen

nachweisen. Unter allen im vorliegenden MRT nachgewiesenen Befunden entspreche

einzig der komplexe Riss des Meniscus medialis einer unfallähnlichen Körperschädigung.

Dieser Riss gehe aber vorwiegend, wenn nicht sogar ausschliesslich auf

Abnutzung zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden durch die

Verlagerung des von der Pars intermedia ausgehenden Meniscus-Lappens in den

Spalt zwischen Caput tibiae und Ligamentum collaterale tibiale verursacht worden

seien. Zu dieser Verlagerung eines Anteiles des Meniscus hätte es in Anbetracht

des Zustandes des Meniscus medialis aber bei jeder beliebigen alltäglichen

Tätigkeit kommen können.

3.1.9

Dr. med. I.___ hielt am 21. März

2024.

dafür (B.___ S. 93), die radiologische Bildbeurteilung durch Dr. med.

K.___ sei korrekt und mache Sinn. Trotzdem sei dessen Schlussfolgerung seines

Erachtens falsch, da sie Klinik und Anamnese unzulässigerweise ausblende. Mit

der Kniedistorsion auf dem Trampolin liege klar ein Unfall im engeren Sinn vor.

Ob dieser eine Struktur verletzt habe, die möglicherweise schon vorgeschädigt

gewesen sei, obwohl dies keine Beschwerden bereitet habe, scheine unerheblich.

Die Kniedistorsion habe einen plötzlichen, einschiessenden Schmerz bewirkt.

Diese Beschwerden könnten radiologisch wie auch bei der klinischen Untersuchung

auf die mehrschichtige Meniskusläsion zurückgeführt werden, was schliesslich

zur Operation geführt habe. Der positive postoperative Verlauf spreche für

sich. Ob der Beschwerdeführer bei einer Bagatellbewegung (z.B. beim Gehen auf

unebenem Boden) eine gleiche Meniskusläsion erlitten hätte mit den gleichen

klinischen Folgen und einer entsprechenden Operation, sei hypothetisch und

nicht beweisbar. Deshalb sei er, Dr. med. I.___, nach wie vor überzeugt, dass

der Auslöser mit den entsprechenden Folgen ein Unfall gewesen sei. Am

13.

Juni 2024 ergänzte Dr. med. I.___, es spiele keine Rolle, ob der

Beschwerdeführer die Kniedistorsion auf dem Trampolin oder beim Spiel mit einem

Trampolin erlitten habe, der Mechanismus dürfte der gleiche sein (B.___ S. 9).

3.1.10

Im Rahmen seiner

Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8)

erklärte Dr. med. E.___, die Beurteilung von Meniskusschäden durch die

Unfallversicherung sei eine leidige Geschichte. Sollte auf dem MRI tatsächlich

nur eine isolierte Meniskusschädigung ohne Begleitverletzung der Bänder oder ein

Weichteilödem zu sehen sein, werde die Unfallkausalität von den Versicherern

häufig abgelehnt, insbesondere wenn schon beginnende degenerative Zeichen für

eine Meniskus-Vorschädigung sichtbar seien. Argumente für eine hohe Wahrscheinlichkeit

einer unfallbedingten Kausalität wären junges Alter, ein Unfallmechanismus mit

hoher Geschwindigkeit / forcierter Rotation / Impakt / Gewicht, dokumentiertes

Anschwellen des Kniegelenks innerhalb der ersten Stunden, fehlen von

degenerativen Zeichen in der Dokumentation (MRI, Röntgen, intra-operative

Bildgebung und Operationsbericht). Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis werde

meist nicht als Argument anerkannt (21. August 2024). Die Bildgebung zeige

neben der Meniskusläsion leichte degenerative Veränderungen im Meniskus selbst

und im Knorpel (2. September 2024).

3.1.11

In seiner Stellungnahme vom

11.

Februar 2025 (BB-Nr. 9) gab Dr. med. E.___ an, der Beschwerdeführer

habe beim Spikeball nach einem Sprung eine Kniedistorsion erlitten und sofort

Schmerzen verspürt, welche sich zunehmend verschlimmerten hätten. Das

Distorsionstrauma habe zu einer ausgedehnten Verletzung des medialen Meniskus

geführt, weshalb zeitnah die operative Versorgung erfolgt sei. Nun sei der Beschwerdeführer

wieder schmerzfrei. Laut dessen Angaben hätten am rechten Knie vor dem Unfall keine

Beschwerden bestanden. Insofern sollte die Meniskusruptur, auch bei schon

vorhandenen leichteren degenerativen Zeichen im MRI, als Unfall im Sinne des

UVG anerkannt werden. Die Verletzung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den

besagten Unfall ausgelöst worden.

3.2

3.2.1

Gemäss den eigenen Angaben des

Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2023 setzten die Schmerzen am rechten

Knie ein, als er beim Spiel nach einem Sprung landete, wobei von einer «Verdrehung»

die Rede ist, ohne dass diese näher umschrieben würde (E. II. 3.1.1

hiervor). Aus den übrigen Unterlagen ergeben sich keine zusätzlichen

Erkenntnisse. Der Beschwerdeführer postulierte in seiner nachfolgenden Eingabe

vom 25. Oktober 2023 lediglich, der Ablauf sei über den im Spikeball üblichen

Rahmen hinausgegangen, ohne aber Einzelheiten anzugeben, welche dies

untermauern würden (E. II. 3.1.6 hiervor). Was die beteiligten Ärzte angeht,

so sprach Dr. med. F.___ von einer «unglücklichen Bewegung»

(E. II. 3.1.2 hiervor), was viel zu unspezifisch ist, um daraus

irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Bei den Dres. I.___ und E.___ ist zwar

immerhin von einer Kniedistorsion die Rede. Dr. med. E.___ bestätigte am

11.

Februar 2025 aber bloss, dass diese Distorsion in Zusammenhang mit

einem Sprung stehe, machte ansonsten aber keine Angaben, die über diejenigen

des Beschwerdeführers hinausgingen (E. II. 3.1.11 hiervor). Dr. med.

I.___ wiederum hielt in seinen Berichten vom 19. September 2023 und 21.

März 2024 fest, der Beschwerdeführer habe sich die Distorsion auf einem

Trampolin zugezogen (E. II. 3.1.4 + 3.1.9 hiervor), was aktenwidrig

ist. Seine spätere Bemerkung vom 13. Juni 2024, es sei egal, ob sich der Beschwerdeführer

das Knie auf oder neben dem Trampolin verstaucht habe (E. II. 3.1.9

in fine hiervor), bestätigt, dass er nicht in der Lage ist, sachdienliche

Angaben zum Geschehen machen.

3.2.2

Den Akten lassen sich folglich keine

Hinweise auf einen unüblichen, programmwidrigen Bewegungsablauf während des

Spiels entnehmen, der als aussergewöhnlicher äusserer Faktor zu werten wäre. Der

Umstand, dass jemand im Volleyball eine Kniedistorsion erleidet, reicht für

sich allein nicht aus, um den Unfallbegriff zu erfüllen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.2 in fine). Dies muss

auch im Spikeball gelten, das der Beschwerdeführer zutreffend mit Volleyball

vergleicht (E. II. 3.1.1 hiervor). Andererseits ist zu beachten, dass

die Spieler beim Spikeball immer wieder auch in die Höhe springen (müssen), um

den Ball anzunehmen, d.h. Sprünge stellen im Spielverlauf an sich noch kein

ausserordentliches Ereignis dar (s. z.B. die Videoclips unter How To

Play/Tutorial - Roundnet Regeln (Deutsch),

https://www.youtube.com/watch?v=AvZFFEeknLk und TOP 10 | GERMAN ROUNDNET

(Spikeball) MAI 2025). Um die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, bräuchte es hier vielmehr

ein sinnfälliges äusseres Ereignis, das den natürlichen Bewegungsablauf stört

und eine unkoordinierte Eigenbewegung auslöst. Solche besonderen Vorkommnisse, wie

etwa ein Sturz oder ein Ausrutschen bei der Landung, erwähnte der

Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 indes nicht, obwohl er im Formular danach

gefragt wurde (B.___ S. 198 Ziff. 2). Eine Einwirkung durch Dritte, z.B.

ein Zusammenstoss mit einem anderen Spieler, verneinte er sogar ausdrücklich (a.a.O.,

Ziff. 4). Von weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.

Im Übrigen handelt es sich bei der

Frage, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, um eine

Rechtsfrage, die nicht vom Mediziner, sondern vom Rechtsanwender, mithin der

Versicherung und im Beschwerdefall durch das Gericht, zu beurteilen ist (Urteil

des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2). Die Auffassung

der Dres. I.___ und E.___, es liege ein Unfall vor (E. II. 3.1.9 +

3.1.11

hiervor), ist daher nicht relevant.

3.2.3

Bleibt der Bewegungsablauf jedoch

wie hier innerhalb der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des

betreffenden Sports, so ist der Unfallbegriff nicht erfüllt und eine

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt diesbezüglich.

3.3

3.3.1

Meniskusrisse, wie hier einer

vorliegt, gehören zu den Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Die

Beschwerdegegnerin verneinte indes eine Leistungspflicht auf aus

unfallähnlicher Körperschädigung gestützt auf die Beurteilung der beratenden

Ärzte Dr. med. J.___ und K.___, wonach die unbestrittenen Schäden am

rechten Kniegelenk zumindest vorwiegend, also zu mehr als 50 %, auf Abnützung

zurückgingen (s. E. II. 2.2 / 3.1.5 / 3.1.8 hiervor).

3.3.2

Vorab ist festzuhalten, dass beratende

Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3). Weiter ist darauf

hinzuweisen, dass eine reine Aktenbeurteilung hier zulässig ist, zumal die

Befundlage durch das zeitnahe MRI sowie den Bericht zur Arthroskopie umfassend dokumentiert

ist (E. II. 3.1.3 + 3.1.4 hiervor).

3.3.3

Die Dres. J.___ und K.___ befassen

sich eingehend mit der Ursache der festgestellten pathologischen Veränderungen

am Kniegelenk und gelangen zu einer übereinstimmenden Beurteilung. Diese wird sorgfältig

und, namentlich mit dem Hinweis auf fehlende Begleitläsionen an den Bändern

etc., nachvollziehbar begründet, wobei die medizinische Fachliteratur

einbezogen wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, die beratenden Ärzte hätten

sich nicht mit dem Vorzustand befasst, ist nicht stichhaltig, gehen doch aus

dem MRI nur wenige Tage nach dem 9. September 2023 degenerative

Veränderungen am Knie hervor, welche einlässlich gewürdigt werden.

Aus den übrigen ärztlichen Unterlagen in

den Akten vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, da diese

keine Gesichtspunkte enthalten, die geeignet wären, Zweifel an den beratenden

Ärzten zu erwecken:

·

Dr. med. F.___ beschränkt

sich auf die Feststellung, dass die Befunde mit dem Ereignis vom

9.

September 2023 vereinbar und plausibel seien (E. II. 3.1.2

hiervor). Diese Auffassung kann aber kein Gewicht beanspruchen, da sie nicht begründet

und erst recht nicht mit Hinweisen auf die Literatur belegt wird.

·

Der lapidaren

Aussage des Röntgeninstituts H.___ in seinen beiden E-Mails, dass sich aus dem

MRI nicht ablesen lasse, ob die Meniskusläsion traumatischer Genese sei oder

nicht (E. II. 3.1.7 hiervor), kommt schon deshalb kein Beweiswert zu, weil eine

Auseinandersetzung mit der damals bereits vorliegenden ausführlichen

Beurteilung von Dr. med. J.___ fehlt.

·

Dr. med. I.___ räumt

ausdrücklich ein, dass die Befundung der MRI-Aufnahme durch Dr. med. K.___ korrekt

erfolgt sei (E. II. 3.1.9 hiervor). Dr. med. I.___ zieht aber gleichwohl

andere Schlüsse, indem er die Beschwerden mit dem «Unfall» vom

9.

September 2023 in Verbindung bringt und damit eine krankheitsbedingte

Genese der Symptomatik implizit abstreitet. Er verweist dafür auf die Klinik,

ohne aber zu erläutern, auf welche Untersuchungsbefunde er sich dabei bezieht.

Wenn er von einem plötzlichen Schmerz nach der Distorsion spricht, so ist ihm

zu entgegnen, dass sich dies nicht mit der Schilderung des Beschwerdeführers im

Formular deckt (E. II. 3.1.1 hiervor). Der erfolgreiche chirurgische

Eingriff wiederum sagt für sich allein ebenfalls nichts über die Ursache des

Meniskusrisses aus.

·

Dr. med. E.___

spricht zunächst im Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer lediglich allgemein

von Umständen, die einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis am

9.

September 2023 und den Beschwerden belegen könnten, ohne dies auf den

konkreten Fall des Beschwerdeführers zu beziehen (E. II. 3.1.10 hiervor).

Später, nach Einsicht in die Akten, verneinte er einen Einfluss von

degenerativen Veränderungen, was er aber letztlich damit begründete, dass vor

dem 9. September 2023 keine Kniebeschwerden bestanden hätten (E. II. 3.1.11

hiervor). Dabei handelt es sich indes um einen unzulässigen Schluss «post hoc,

ergo propter hoc» (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

3.3.4

Somit besteht kein Anlass, an der

Beurteilung der Dres. J.___ und K.___ auch nur geringe Zweifel zu hegen. Diese Beurteilung

ist vielmehr voll beweiskräftig, womit nachgewiesen ist, dass der Meniskusriss

vorwiegend auf degenerative Erscheinungen am Kniegelenk zurückgeht, und die

Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen ist.

3.4

Zusammenfassend besteht kein

Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann