VSBES.2024.174
Unfallversicherung
23. Oktober 2025Deutsch27 min
Zusammenhang mit den Verletzungen aus dem Unfall vom 9. September 2023 ausspricht,
Source so.ch
Urteil vom 23. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melanie
Wälchli
Beschwerdeführer
gegen
B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) war seit dem 1. Dezember 2021 bei der D.___ AG als Business
Consultant beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als er sich am 9. September 2023 beim Spikeball das rechte
Knie verdrehte (Schadenmeldung UVG vom 12. September 2023, Akten B.___ S.
213). Spikeball resp. Roundnet ist eine Sportart mit zwei Zweierteams, bei
welcher der Ball auf ein am Boden gespanntes Netz geworfen wird und vom
gegnerischen Team angenommen werden muss (s. Roundnet – Wikipedia sowie How To
Play/Tutorial - Roundnet Regeln (Deutsch), alle Websites zuletzt besucht am 23.
Oktober 2025). Am 28. September 2023 nahm der Beschwerdeführer seine
Arbeit wieder zu 100 % auf (B.___ S. 199 Ziff. 6).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Verfügung vom 17. November 2023 eine Leistungspflicht, da es sich beim
Ereignis vom 9. September 2023 weder um einen Unfall handle noch eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliege (B.___ S. 158 ff.). Die
dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers (B.___ S. 141 ff.)
wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 5. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024
sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit dem Unfall
vom 9. September 2023 rückwirkend seit 9. September 2023 sowie in Zukunft
die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen, namentlich für
Behandlungskosten, zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
vom 4. Juni 2024 aufzuheben und die Sache unter Bejahung der adäquaten
Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und
dem Unfallereignis vom 9. September 2023 zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der
Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 aufzuheben und es sei ein gerichtliches
Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere über die Unfallkausalität im
Zusammenhang mit den Verletzungen aus dem Unfall vom 9. September 2023 ausspricht,
und gestützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 Frist bis
20. August 2024, um seine Beschwerde zurückzuziehen oder einlässlich zu begründen
(A.S. 22 f.). Daraufhin reicht der Beschwerdeführer am 20. August
2024 eine «Nachbegründung» ein (A.S. 26 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers (A.S. 37 ff.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 15. November 2024 an seinen Rechtsbegehren festhalten und den
Prozessantrag stellen, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen einer
Zweitmeinung von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
FMH, resp. bis mindestens Ende Januar 2025 zu sistieren (A.S. 68 ff.). Die
Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Dezember 2024 ebenfalls an ihren
Rechtsbegehren fest und beantragt zudem, der Sistierungsantrag sei abzuweisen
(A.S. 76 ff.).
2.5 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts lehnt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit
Verfügung vom 10. Januar 2025 ab (A.S. 80 f.). Zugleich erkundigt sie sich beim
Beschwerdeführer, ob die Angelegenheit im Hinblick auf den Streitwert in
Einzelrichterkompetenz beurteilt werden könne, womit er sich am 24. Januar 2025
einverstanden erklärt (A.S. 82 f.).
2.6 Am 19. Februar 2025 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers einen Bericht von Dr. med. E.___
sowie eine Kostennote ein (A.S. 89 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am
26. Februar 2025 zum besagten Arztbericht (A.S. 95 f.). Diese Eingabe geht am
27. Februar 2025 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 97), der sich
in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am 9. September
2023.
eingetretenen Beschwerden am rechten Knie Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides am 4. Juni 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass diese Streitwertgrenze hier erreicht wird, sondern ist mit einem
Entscheid in der Präsidialkompetenz ausdrücklich einverstanden (E. I. 2.5
hiervor). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung
dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat
(Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Sportverletzungen ohne
besonderes Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Die äussere
Einwirkung muss den üblichen Bewegungsablauf programmwidrig beeinflussen. Von
einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf
nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den
jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein
Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden
Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.],
Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41).
2.2
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2
UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von
Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
setzt zwar entgegen der früheren Rechtslage keinen äusseren Faktor und damit
kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte
Gefahrenlage mehr voraus. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,
dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur
Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die
vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in
Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die
Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden
unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten
Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des
Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen
und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf Grund der Bedeutung eines
zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen
ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung
grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht
den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung
erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach
Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung
genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich
ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies
zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn
bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden
Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden
Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die
Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die
verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen,
müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis
gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche
Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –
nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder
Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis
des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und
/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Eine
reine Aktenbeurteilung wiederum kann beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die
direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und
9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer erklärte am
11.
Oktober 2023 im «Fragebogen Allgemein» (B.___ S. 198 f.), sein rechtes
Knie habe während des Spiels am 9. September 2023 «plötzlich geknackst bei
einer Landung / Verdrehung», ohne dass eine andere Person beteiligt gewesen
sei. Direkt danach hätten sich die Beschwerden bemerkbar gemacht. Auf die
Frage, ob sich während des Spiels etwas Besonderes ereignet habe, antwortete
der Beschwerdeführer, Spikeball sei ähnlich wie Volleyball. Zuvor sei er nie
wegen solcher Beschwerden behandelt worden.
3.1.2
Dr. med. F.___, Fachärztin für
Innere Medizin, gab im Bericht vom 12. Oktober 2023 (B.___ S. 189 f.)
an, sie habe den Beschwerdeführer erstmals am 11. September 2023
behandelt. Dieser habe beim Ballspiel mit dem rechten Knie eine unglückliche Drehbewegung
gemacht. Als objektive Befunde nannte Dr. med. F.___ eine leichte
Knieschwellung und einen diskreten Erguss bei eingeschränkter Beweglichkeit; die
aktive Flexion und Extension sei schmerzbedingt nicht möglich. Die erhobenen
Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel.
3.1.3
Dr. med. G.___,
Fachärztin für Radiologie FMH am Röntgeninstitut H.___, beurteilte das MRT vom
12.
September 2023 wie folgt (B.___ S. 195):
Komplexe Ruptur des
medialen Meniskus mit horizontaler Ruptur des Hinterhorns und nach zentral
eingeschlagenem Meniskusläppchen, Volumenminderung des Corpus und nach anterior
neben die anteriore Tibiakante eingeschlagenem Teil des Meniskuskorpus. Intakte
Bänder. Chondropathie Grad 3 an der Trochlea, Grad 1 – 2 an der medialen
Facette und osteochondrale Läsion an der lateralen Patellafacette. Etwas
verschmälerter Knorpel im medialen Kompartiment. Gelenkserguss. Kleine
Baker-Zyste.
3.1.4
Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
diagnostizierte eine mehrfragmentäre mediale Meniskusläsion am rechten Knie mit
partiell luxiertem Anteil nach zentral. Das Knie sei auf der Innenseite seit
einer Distorsion auf dem Trampolin stark symptomatisch. Dr. med. I.___
führte deshalb am 19. September 2023 eine Kniearthroskopie
(Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn, Plicaresektion anterior und
mediopatellär) durch (B.___ S. 193 f.).
3.1.5
Dr. med. J.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH sowie beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, gelangte in seiner
Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2023 (B.___ S. 183 ff.) zum Schluss, es
lägen gesicherte Körperschädigungen vor und es sei die Listendiagnose
Meniskusrisse zu stellen. Diese Schädigungen seien vorwiegend, d.h. zu mehr als
50.
%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (S. 185 f.). Dr. med. J.___
begründete dies im Wesentlichen damit, dass die MRT-Untersuchung eine komplexe,
rein degenerativ bedingte Innenmeniskusläsion bei Chondropathie femoral und
allseitiger Bandstabilität ergeben habe. Meniskusläsionen seien gutachterlich
etabliert nur dann vorwiegend und überwiegend wahrscheinlich traumatischer
Natur, wenn der Bandapparat in Mitleidenschaft gezogen sei, um eine «gekoppelte
Subluxation» zur Schädigung des Meniskus zu erzeugen. Dies sei hier nach
Kniedistorsion und Spontanknacken bei der Landung eindeutig nicht der Fall
gewesen, weder aufgrund der Bildgebung noch gemäss dem intraoperativen Befund
von Dr. med. I.___ am 19. September 2023. Aufgrund der Literatur
sei die traumatische Meniskusläsion nur möglich, wenn die physiologischen
Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Dann werde jedoch
gefordert, dass auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat
mitgeschädigt seien, was die Seitenbänder des Kniegelenkes sowie die beiden
Kreuzbänder betreffe. In Frage kämen laut der Literatur Bewegungsmomente wie
die gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel oder
ein Beuge-Dreh-Sturz des Fussballspielers bei einem durch Stollen fixierten
Fuss, was beim gemeldeten Vorkommnis erkennbar nicht zutreffe; ungeeignet seien
demgegenüber etwa Distorsionen durch Drehbewegungen beim Öffnen einer Tür oder
Ausrutschen bzw. Stolpern mit Valgus- / Varusstress (S. 186). In der
Literatur seien verfeinerte Kriterien zur Unterscheidung der Genese einer
Meniskusl.ion aufgestellt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
Kniegelenksverletzungen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle als
Kombinationstraumen und seltener als Monoverletzung imponierten. Die gutachterliche
Bewertung gelinge umso leichter, je exakter der Erstbefund einschliesslich des
Unfallhergangs dokumentiert sei und je mehr objektive Untersuchungsdaten zur
Verfügung stünden, z.B. in Form eines zeitnah angefertigten Kernspintomogramms
oder gar eines schriftlichen und bildlichen Arthroskopiebefundes (S. 186 f.). Als
Mechanismen, die eine traumatische Meniskusläsion bewirken könnten, kämen in
Frage
1) Achsenstress, der die Kollateralbänder,
die Kapsel und fallweise Menisci und Knorpel schädigen könne
2) Rotationsstress, der die Kreuzbänder und
Menisci, aber auch Knorpel und die Gelenkkapsel gefährde
3) Kombinierter Stress (Achse, Rotation),
der sämtliche Kniebinnenstrukturen inklusive des Streckapparates erfassen könne
Geradezu unwahrscheinlich werde ein
Kausalzusammenhang gemäss der Literatur, wenn die Anamnese schon vor dem Unfall
mit nachgewiesenen Verletzungen oder Kniebinnenschäden belastet sei, wenn davor
wiederkehrend das Kniegelenk betreffende Unfälle bekannt seien bzw. wenn zum
Zeitpunkt der ersten Untersuchung nach dem Unfall bereits Zeichen einer
Arthrose bestünden. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall kein begleitender
Bone-Bruise, keine Bandläsion, kein Erguss mit Hämatom und keine Begleitläsion
vorlägen, weise ausschliesslich auf eine degenerativ bedingte Meniskusläsion
hin. Die Form des Meniskusrisses spiele eine eher untergeordnete Rolle, aber
ein Horizontal-, Lappen- oder Komplexriss, wie er hier vorliege, spreche eher
für degenerative Risse, ein Längs-, Radiär- und Korbhenkelriss hingegen für
traumatische Risse. Zusammenfassen sei kein unfallbedingter Meniskusschaden
anzunehmen, wenn Bewegungen resp. Belastungen des Kniegelenkes in physiologischem
Ausmass stattfänden. Für unfallbedingte Läsionen spreche demgegenüber, wenn
physiologische Grenzen überschritten werden müssten oder Bewegungen in
unphysiologische Richtungen stattfänden, oder wenn schützende Strukturen wie
der Kapsel-Band-Apparat überwunden bzw. geschädigt sein müssten. Die hiesige
Sachlage lasse unter diesen Kriterien keine traumatisch zustande gekommen
Meniskusläsion zu (S. 187).
3.1.6
Am 25. Oktober 2023 erklärte der
Beschwerdeführer (B.___ S. 172), der von ihm geschilderte Geschehensablauf
sprenge den normalen Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen und sei definitiv
auf eine plötzliche, nicht-beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusserlichen Faktors zurückzuführen.
3.1.7
Das Röntgeninstitut H.___ teilte in
der E-Mail vom 23. November 2023 mit, gemäss ihrem Radiologen sei auf den
Röntgenbildern nicht klar ersichtlich, ob es sich um einen Unfall handle (B.___
S. 137). Am 30. November 2023 wurde ergänzt, anhand der MR-Bilder lasse
sich nicht beurteilen, ob die Meniskusruptur auf den Unfall zurückzuführen sei
oder es sich um eine zusätzliche Abnützung resp. Erkrankung handle (B.___ S.
136).
3.1.8
Dr. med. K.___, Facharzt für
Radiologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte in seiner
Aktenbeurteilung vom 9. März 2023 (recte: 2024) fest (B.___ S. 100 ff.),
es finde sich ein ausgedehnter, komplexer Riss des Meniscus medialis, der einer
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG entspreche. Dieser Riss
sei mit praktisch absoluter Sicherheit vorwiegend, wenn nicht sogar
ausschliesslich auf Abnutzung zurückzuführen (S. 103). Dr. med. K.___
gab zur Begründung unter Bezugnahme auf die Fachliteratur (s. S. 103 f.) im
Wesentlichen an, das vorliegende MRT sei am dritten Tag nach dem gemeldeten
Ereignis angefertigt worden, also zu einem Zeitpunkt, an dem allfällige
anlässlich des Ereignisses aufgetretene Zerrungen von Muskeln, Sehnen resp.
Bändern oder trabekuläre Frakturen noch deutlich zu erkennen gewesen wären. Da
das MRT aber keine solchen Befunde zeige, lasse sich festhalten, dass das gemeldete
Ereignis zu keinen derartigen Verletzungen geführt habe. Befunde, die auf eine
Traumatisierung des medialen femorotibialen Kompartiments hinwiesen, wie z.B.
eine Zerrung oder gar ein Riss des Ligametum collaterale tibiale oder
trabekuläre Frakturen, fänden sich nicht. Der ausgedehnte Riss des Meniscus
medialis sowie die damit vergesellschaftete Extrusion der Pars intemedia und
die Verlagerung der durch den Riss gebildeten Meniscus-Lappen seien mit
praktisch absoluter Sicherheit degenerativen Ursprungs. Hierfür spreche nicht
nur die Tatsache, dass der Riss im Meniscus medialis und hier in dessen
posterioren Anteilen (inkl. der posterioren Wurzel) lokalisiert sei, sondern
auch die Komplexität des Risses, der horizontale Verlauf als dessen
Hauptkomponente und die radiäre Komponente am Übergang zwischen der posterioren
Wurzel und dem Cornu posterius. Zudem sei die Verlagerung eines
Meniscus-Lappens in den Spalt zwischen Caput tibiae und Ligamentum collaterale
tibiale ein Befund, der in der Mehrheit der Fälle bei degenerativ bedingten
Meniscus-Rissen beobachtet werde und häufig dazu führe, dass die vormals meist
asymptomatischen oder oligosymptomatischen Risse stark symptomatisch würden. Weiter
sei es praktisch unmöglich, dass ein einzelnes Ereignis, bei dem die wirkenden
Kräfte nicht einmal imstande seien, diskrete trabekuläre Frakturen oder eine
Zerrung des Bandapparates herbeizuführen, einen derart ausgedehnten und
komplexen Riss eines Meniscus erzeuge. Denkbar wäre ein derartiger Riss als
Folge eines Einzelereignisses z.B. bei einer Trümmerfraktur des Caput tibiae
und / oder des Condylus medialis femoris, wo der Meniscus regelrecht
zerquetscht werde; diesfalls wäre die Ursache des Risses indes offenkundig. Das
vorliegende MRT zeige ausserdem Chondropathien des femoropatellären
Kompartiments. Der Knorpelüberzug der Patella weise an der medialen Facette
tiefe, bis auf den Knochen reichende, teils signalschwache und somit
wahrscheinlich durch feine Fissuren gegebene Signalalterationen sowie Oberflächenunregelmässigkeiten
auf. Letztere seien in der Nähe des lateralen Randes der beim Beschwerdeführer langen
und marginal den femoropatelliären Gelenkspalt erreichenden Plica
mediopatellaris lokalisiert und daher am ehesten auf rezidivierende
Einklemmungen der Synovialfalte zurückzuführen. Der Knorpelüberzug der
lateralen Facette der Gelenkfläche weise hingegen nur sehr diskrete
Signalalterationen auf, sei aber fraglich leicht ausgedünnt. Zudem finde sich
ungefähr im Zentrum der Facette eine schräg durch die Knorpelschicht bis zur
subchondralen Grenzlamelle ziehende Fissur. Diese werde unmittelbar subchondral
von einer sehr diskreten Mehrsklerose, einigen winzigen Zysten und äusserst
flauen ödemartigen Knochenmarkveränderungen begleitet (S. 102). Aufgrund dieser
Veränderungen des subchondralen Knochens im Bereich der erwähnten Fissur müsse
die Chondropathie – trotz des Fehlens tiefer Knorpeldefekte – insgesamt
bereits als viertgradig gewertet werden. Der Knorpelüberzug der Trochlea
femoris weise zentral neben Oberflächenunregelmässigkeiten auch tiefe, teils
bis zur subchondralen Grenzlamelle reichende Fissuren auf, die insgesamt eine
drittgradige Chondropathie definierten. Weiter zeige das MRT einen
mittelgrossen Gelenkerguss sowie – auf eine Vorgeschichte mit rezidivierenden Gelenkergüssen
hindeutend – eine kleine Baker-Zyste und drei vom posteromedialen Anteil der
Gelenkkapsel im Bereich des proximalen Ansatzes derselben am Femur ausgehende,
kleine Synovialzysten. Wie bereits erwähnt, finde sich überdies eine ziemlich
lange Plica mediopatellaris, die marginal den femoropatellären Gelenkspalt
erreiche. Weiter liege eine reizlose Plica infrapatellaris vor. Der
Hoffa-Fettkörper sei relativ voluminös und reiche mit der Spitze –
wahrscheinlich auch durch die Plica infrapatellaris begünstigt – bis
relativ weit interkondylär, lasse aber keine Zeichen einer Reizung erkennen. Das
Ligamentum patellae sei ansatznah sehr flau signalalteriert, was am ehesten auf
eine sehr leichte Tendinose zurückzuführen sei. In der lateralen Hälfte des
Caput tibiae fänden sich eine kleine Enostose und eine kleine, einfache
Knochenzyste. Es liessen sich weder eigentliche noch trabekuläre Frakturen
nachweisen. Unter allen im vorliegenden MRT nachgewiesenen Befunden entspreche
einzig der komplexe Riss des Meniscus medialis einer unfallähnlichen Körperschädigung.
Dieser Riss gehe aber vorwiegend, wenn nicht sogar ausschliesslich auf
Abnutzung zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden durch die
Verlagerung des von der Pars intermedia ausgehenden Meniscus-Lappens in den
Spalt zwischen Caput tibiae und Ligamentum collaterale tibiale verursacht worden
seien. Zu dieser Verlagerung eines Anteiles des Meniscus hätte es in Anbetracht
des Zustandes des Meniscus medialis aber bei jeder beliebigen alltäglichen
Tätigkeit kommen können.
3.1.9
Dr. med. I.___ hielt am 21. März
2024.
dafür (B.___ S. 93), die radiologische Bildbeurteilung durch Dr. med.
K.___ sei korrekt und mache Sinn. Trotzdem sei dessen Schlussfolgerung seines
Erachtens falsch, da sie Klinik und Anamnese unzulässigerweise ausblende. Mit
der Kniedistorsion auf dem Trampolin liege klar ein Unfall im engeren Sinn vor.
Ob dieser eine Struktur verletzt habe, die möglicherweise schon vorgeschädigt
gewesen sei, obwohl dies keine Beschwerden bereitet habe, scheine unerheblich.
Die Kniedistorsion habe einen plötzlichen, einschiessenden Schmerz bewirkt.
Diese Beschwerden könnten radiologisch wie auch bei der klinischen Untersuchung
auf die mehrschichtige Meniskusläsion zurückgeführt werden, was schliesslich
zur Operation geführt habe. Der positive postoperative Verlauf spreche für
sich. Ob der Beschwerdeführer bei einer Bagatellbewegung (z.B. beim Gehen auf
unebenem Boden) eine gleiche Meniskusläsion erlitten hätte mit den gleichen
klinischen Folgen und einer entsprechenden Operation, sei hypothetisch und
nicht beweisbar. Deshalb sei er, Dr. med. I.___, nach wie vor überzeugt, dass
der Auslöser mit den entsprechenden Folgen ein Unfall gewesen sei. Am
13.
Juni 2024 ergänzte Dr. med. I.___, es spiele keine Rolle, ob der
Beschwerdeführer die Kniedistorsion auf dem Trampolin oder beim Spiel mit einem
Trampolin erlitten habe, der Mechanismus dürfte der gleiche sein (B.___ S. 9).
3.1.10
Im Rahmen seiner
Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8)
erklärte Dr. med. E.___, die Beurteilung von Meniskusschäden durch die
Unfallversicherung sei eine leidige Geschichte. Sollte auf dem MRI tatsächlich
nur eine isolierte Meniskusschädigung ohne Begleitverletzung der Bänder oder ein
Weichteilödem zu sehen sein, werde die Unfallkausalität von den Versicherern
häufig abgelehnt, insbesondere wenn schon beginnende degenerative Zeichen für
eine Meniskus-Vorschädigung sichtbar seien. Argumente für eine hohe Wahrscheinlichkeit
einer unfallbedingten Kausalität wären junges Alter, ein Unfallmechanismus mit
hoher Geschwindigkeit / forcierter Rotation / Impakt / Gewicht, dokumentiertes
Anschwellen des Kniegelenks innerhalb der ersten Stunden, fehlen von
degenerativen Zeichen in der Dokumentation (MRI, Röntgen, intra-operative
Bildgebung und Operationsbericht). Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis werde
meist nicht als Argument anerkannt (21. August 2024). Die Bildgebung zeige
neben der Meniskusläsion leichte degenerative Veränderungen im Meniskus selbst
und im Knorpel (2. September 2024).
3.1.11
In seiner Stellungnahme vom
11.
Februar 2025 (BB-Nr. 9) gab Dr. med. E.___ an, der Beschwerdeführer
habe beim Spikeball nach einem Sprung eine Kniedistorsion erlitten und sofort
Schmerzen verspürt, welche sich zunehmend verschlimmerten hätten. Das
Distorsionstrauma habe zu einer ausgedehnten Verletzung des medialen Meniskus
geführt, weshalb zeitnah die operative Versorgung erfolgt sei. Nun sei der Beschwerdeführer
wieder schmerzfrei. Laut dessen Angaben hätten am rechten Knie vor dem Unfall keine
Beschwerden bestanden. Insofern sollte die Meniskusruptur, auch bei schon
vorhandenen leichteren degenerativen Zeichen im MRI, als Unfall im Sinne des
UVG anerkannt werden. Die Verletzung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den
besagten Unfall ausgelöst worden.
3.2
3.2.1
Gemäss den eigenen Angaben des
Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2023 setzten die Schmerzen am rechten
Knie ein, als er beim Spiel nach einem Sprung landete, wobei von einer «Verdrehung»
die Rede ist, ohne dass diese näher umschrieben würde (E. II. 3.1.1
hiervor). Aus den übrigen Unterlagen ergeben sich keine zusätzlichen
Erkenntnisse. Der Beschwerdeführer postulierte in seiner nachfolgenden Eingabe
vom 25. Oktober 2023 lediglich, der Ablauf sei über den im Spikeball üblichen
Rahmen hinausgegangen, ohne aber Einzelheiten anzugeben, welche dies
untermauern würden (E. II. 3.1.6 hiervor). Was die beteiligten Ärzte angeht,
so sprach Dr. med. F.___ von einer «unglücklichen Bewegung»
(E. II. 3.1.2 hiervor), was viel zu unspezifisch ist, um daraus
irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Bei den Dres. I.___ und E.___ ist zwar
immerhin von einer Kniedistorsion die Rede. Dr. med. E.___ bestätigte am
11.
Februar 2025 aber bloss, dass diese Distorsion in Zusammenhang mit
einem Sprung stehe, machte ansonsten aber keine Angaben, die über diejenigen
des Beschwerdeführers hinausgingen (E. II. 3.1.11 hiervor). Dr. med.
I.___ wiederum hielt in seinen Berichten vom 19. September 2023 und 21.
März 2024 fest, der Beschwerdeführer habe sich die Distorsion auf einem
Trampolin zugezogen (E. II. 3.1.4 + 3.1.9 hiervor), was aktenwidrig
ist. Seine spätere Bemerkung vom 13. Juni 2024, es sei egal, ob sich der Beschwerdeführer
das Knie auf oder neben dem Trampolin verstaucht habe (E. II. 3.1.9
in fine hiervor), bestätigt, dass er nicht in der Lage ist, sachdienliche
Angaben zum Geschehen machen.
3.2.2
Den Akten lassen sich folglich keine
Hinweise auf einen unüblichen, programmwidrigen Bewegungsablauf während des
Spiels entnehmen, der als aussergewöhnlicher äusserer Faktor zu werten wäre. Der
Umstand, dass jemand im Volleyball eine Kniedistorsion erleidet, reicht für
sich allein nicht aus, um den Unfallbegriff zu erfüllen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.2 in fine). Dies muss
auch im Spikeball gelten, das der Beschwerdeführer zutreffend mit Volleyball
vergleicht (E. II. 3.1.1 hiervor). Andererseits ist zu beachten, dass
die Spieler beim Spikeball immer wieder auch in die Höhe springen (müssen), um
den Ball anzunehmen, d.h. Sprünge stellen im Spielverlauf an sich noch kein
ausserordentliches Ereignis dar (s. z.B. die Videoclips unter How To
Play/Tutorial - Roundnet Regeln (Deutsch),
https://www.youtube.com/watch?v=AvZFFEeknLk und TOP 10 | GERMAN ROUNDNET
(Spikeball) MAI 2025). Um die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, bräuchte es hier vielmehr
ein sinnfälliges äusseres Ereignis, das den natürlichen Bewegungsablauf stört
und eine unkoordinierte Eigenbewegung auslöst. Solche besonderen Vorkommnisse, wie
etwa ein Sturz oder ein Ausrutschen bei der Landung, erwähnte der
Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 indes nicht, obwohl er im Formular danach
gefragt wurde (B.___ S. 198 Ziff. 2). Eine Einwirkung durch Dritte, z.B.
ein Zusammenstoss mit einem anderen Spieler, verneinte er sogar ausdrücklich (a.a.O.,
Ziff. 4). Von weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
Im Übrigen handelt es sich bei der
Frage, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, um eine
Rechtsfrage, die nicht vom Mediziner, sondern vom Rechtsanwender, mithin der
Versicherung und im Beschwerdefall durch das Gericht, zu beurteilen ist (Urteil
des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2). Die Auffassung
der Dres. I.___ und E.___, es liege ein Unfall vor (E. II. 3.1.9 +
3.1.11
hiervor), ist daher nicht relevant.
3.2.3
Bleibt der Bewegungsablauf jedoch
wie hier innerhalb der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des
betreffenden Sports, so ist der Unfallbegriff nicht erfüllt und eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt diesbezüglich.
3.3
3.3.1
Meniskusrisse, wie hier einer
vorliegt, gehören zu den Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Die
Beschwerdegegnerin verneinte indes eine Leistungspflicht auf aus
unfallähnlicher Körperschädigung gestützt auf die Beurteilung der beratenden
Ärzte Dr. med. J.___ und K.___, wonach die unbestrittenen Schäden am
rechten Kniegelenk zumindest vorwiegend, also zu mehr als 50 %, auf Abnützung
zurückgingen (s. E. II. 2.2 / 3.1.5 / 3.1.8 hiervor).
3.3.2
Vorab ist festzuhalten, dass beratende
Ärzte eines Versicherungsträgers versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3). Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass eine reine Aktenbeurteilung hier zulässig ist, zumal die
Befundlage durch das zeitnahe MRI sowie den Bericht zur Arthroskopie umfassend dokumentiert
ist (E. II. 3.1.3 + 3.1.4 hiervor).
3.3.3
Die Dres. J.___ und K.___ befassen
sich eingehend mit der Ursache der festgestellten pathologischen Veränderungen
am Kniegelenk und gelangen zu einer übereinstimmenden Beurteilung. Diese wird sorgfältig
und, namentlich mit dem Hinweis auf fehlende Begleitläsionen an den Bändern
etc., nachvollziehbar begründet, wobei die medizinische Fachliteratur
einbezogen wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, die beratenden Ärzte hätten
sich nicht mit dem Vorzustand befasst, ist nicht stichhaltig, gehen doch aus
dem MRI nur wenige Tage nach dem 9. September 2023 degenerative
Veränderungen am Knie hervor, welche einlässlich gewürdigt werden.
Aus den übrigen ärztlichen Unterlagen in
den Akten vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, da diese
keine Gesichtspunkte enthalten, die geeignet wären, Zweifel an den beratenden
Ärzten zu erwecken:
·
Dr. med. F.___ beschränkt
sich auf die Feststellung, dass die Befunde mit dem Ereignis vom
9.
September 2023 vereinbar und plausibel seien (E. II. 3.1.2
hiervor). Diese Auffassung kann aber kein Gewicht beanspruchen, da sie nicht begründet
und erst recht nicht mit Hinweisen auf die Literatur belegt wird.
·
Der lapidaren
Aussage des Röntgeninstituts H.___ in seinen beiden E-Mails, dass sich aus dem
MRI nicht ablesen lasse, ob die Meniskusläsion traumatischer Genese sei oder
nicht (E. II. 3.1.7 hiervor), kommt schon deshalb kein Beweiswert zu, weil eine
Auseinandersetzung mit der damals bereits vorliegenden ausführlichen
Beurteilung von Dr. med. J.___ fehlt.
·
Dr. med. I.___ räumt
ausdrücklich ein, dass die Befundung der MRI-Aufnahme durch Dr. med. K.___ korrekt
erfolgt sei (E. II. 3.1.9 hiervor). Dr. med. I.___ zieht aber gleichwohl
andere Schlüsse, indem er die Beschwerden mit dem «Unfall» vom
9.
September 2023 in Verbindung bringt und damit eine krankheitsbedingte
Genese der Symptomatik implizit abstreitet. Er verweist dafür auf die Klinik,
ohne aber zu erläutern, auf welche Untersuchungsbefunde er sich dabei bezieht.
Wenn er von einem plötzlichen Schmerz nach der Distorsion spricht, so ist ihm
zu entgegnen, dass sich dies nicht mit der Schilderung des Beschwerdeführers im
Formular deckt (E. II. 3.1.1 hiervor). Der erfolgreiche chirurgische
Eingriff wiederum sagt für sich allein ebenfalls nichts über die Ursache des
Meniskusrisses aus.
·
Dr. med. E.___
spricht zunächst im Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer lediglich allgemein
von Umständen, die einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis am
9.
September 2023 und den Beschwerden belegen könnten, ohne dies auf den
konkreten Fall des Beschwerdeführers zu beziehen (E. II. 3.1.10 hiervor).
Später, nach Einsicht in die Akten, verneinte er einen Einfluss von
degenerativen Veränderungen, was er aber letztlich damit begründete, dass vor
dem 9. September 2023 keine Kniebeschwerden bestanden hätten (E. II. 3.1.11
hiervor). Dabei handelt es sich indes um einen unzulässigen Schluss «post hoc,
ergo propter hoc» (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
3.3.4
Somit besteht kein Anlass, an der
Beurteilung der Dres. J.___ und K.___ auch nur geringe Zweifel zu hegen. Diese Beurteilung
ist vielmehr voll beweiskräftig, womit nachgewiesen ist, dass der Meniskusriss
vorwiegend auf degenerative Erscheinungen am Kniegelenk zurückgeht, und die
Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen ist.
3.4
Zusammenfassend besteht kein
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann