Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.176

Verneinung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / arbeitgeberähnliche Stellung

15. September 2025Deutsch11 min

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

Source so.ch

Urteil vom 15. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch MLaw Melissa Buser, B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Verneinung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / arbeitgeberähnliche

Stellung (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte

mit Verfügung vom 28. März 2024 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK S. 115 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin

an, die Beschwerdeführerin sei mitarbeitende Ehegattin einer

arbeitgeberähnlichen Person. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 65

ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. Juni 2024 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 8. Juli 2024 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

6 ff.):

1. Es sei der Entscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit [recte: der Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024

aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr gemäss Art. 8 ff. AVIG

zustehende Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern in der Höhe von 80

% ihres versicherten Verdienstes ab dem 1. März 2024 und für die Zukunft

zuzusprechen.

Eventualiter

sei der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit [recte: der

Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024 aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin die ihr gestützt auf die mit der Trennung von ihrem Ehemann

verbundene Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 AVIG

zustehende Arbeitslosenentschädigung in Form von 90 Taggeldern in der Höhe von

80 % ihres versicherten Verdienstes ab dem 1. März 2024 zuzusprechen.

Subventualiter

sei der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit [recte: der

Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren.

3. Unter o/e Kostenfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von

Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 17

ff.).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts weist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege mit Verfügung vom 11. November 2024 ab (A.S. 35 f.), was

unangefochten bleibt.

2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 2. Dezember 2024 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 37 f.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 9. Dezember 2024 auf eine Duplik und

verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 41).

2.5 Am 9. Januar 2025 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S. 45 f.), welche

am 10. Januar 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 47).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 Arbeitslosenentschädigung

zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 3.

Juni 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Versicherte,

die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte

Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet

analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung:

Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im

Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin

bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die

Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit

seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden.

Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin in: Commentaire de

la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 + 19

sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das

Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das

Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt

für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber

mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom

Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238

f.).

2.2

Ob

Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob

sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die

Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen

betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).

Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die

massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst

ergibt, was z.B. bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft

der Fall ist (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).

2.3

Der

Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom

Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).

Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern

bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen resp. deren Ehegatten

inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 16 unten).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin stand ab 1.

April 2021 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG (ALK S.

120.

+ 181 ff.). Diese kündigte den Arbeitsvertrag am 7. Oktober 2023 mit

Wirkung per 31. Dezember 2023 (ALK S. 201), wobei die Beschwerdeführerin

ab sofort freigestellt wurde und sich die Kündigungsfrist wegen ihrer

Arbeitsunfähigkeit vom 9. Oktober bis 5. Dezember 2023 bis

29.

Februar 2024 verlängerte (ALK S. 120 + 202).

3.1.2

Im Handelsregister war seit dem

7.

Dezember 2011 durchgehend D.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin (ALK S. 199),

als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG eingetragen (s. Auszug vom

27.

Mai 2024, ALK S. 55). Daran hat sich bis zum heutigen

Urteilsdatum nichts geändert, als das Gericht online Einsicht in das

Handelsregister nimmt (C.___).

3.1.3

Nachdem die Beschwerdeführerin

sich am 6. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan:

RAV) angemeldet hatte (ALK S. 205), beantragte sie ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung

(ALK S. 195 Ziff. 2). Sie gab dabei an, die Trennung vom Ehemann sei im

Gange (ALK S. 198 Ziff. 33). In der Folge machte die Beschwerdeführerin am

23.

April 2024 beim Zivilgericht [...] ein Eheschutzverfahren anhängig

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4).

3.2

3.2.1

Der Ehemann der

Beschwerdeführerin war am 3. Juni 2024, dem massgeblichen Stichtag des

angefochtenen Einspracheentscheides (s. dazu E. II. 1 in fine hiervor), nach

wie vor als Verwaltungsratspräsident der C.___ AG im Handelsregister

eingetragen, was im Übrigen auch in der Folge so blieb (E. II. 3.1.2

hiervor). Als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kam dem Ehemann von Gesetzes

wegen eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und damit eine

arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen zu, ohne dass seine konkreten

Befugnisse aufgrund der innerbetrieblichen Struktur abgeklärt werden müssten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2; Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 228). Die Beschwerdeführerin wiederum war vor der

Arbeitslosigkeit bei der C.___ AG angestellt (E. II. 3.1.1 hiervor). Da

das Scheidungsurteil bislang aussteht, ist sie unbestrittenermassen immer noch

mit ihrem Ehemann verheiratet. Zudem besteht die C.___ AG weiterhin (s. E.

II. 3.1.2 hiervor), d.h. es handelt sich nicht um einen jener Fälle, in denen

mit der Auflösung der Arbeitgebergesellschaft resp. der Betriebseinstellung

auch das Missbrauchsrisiko entfällt (s. dazu E. II. 2.1

hiervor). Die Beschwerdeführerin ist daher als mitarbeitende Ehegattin einer

arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ausgeschlossen. Was sie dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht

einmal geltend, der absolute Ausschluss von Ehegatten einer

arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu

pauschal und widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken zutiefst. Art. 31 AVIG

beziehe sich seinem Wortlaut nach einzig auf den Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung; die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die in der

fraglichen Bestimmung genannten Personen auch von der Arbeitslosenentschädigung

ausschliesse, stelle eine sehr extensive Auslegung dar. Der Einfluss der

Ehefrau auf das Unternehmen ihres Gatten bestehe wohl kaum von Gesetzes wegen.

Insbesondere nach einer Trennung mit gerichtlicher Regelung des Getrenntlebens wie

hier könne ein Zusammenspiel der Ehegatten nicht mehr ohne Weiteres angenommen

werden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich vom Leitentscheid BGE 142 V 263. Das Bundesgericht nehme dort zu wenig Rücksicht auf den Fall, bei

welchem die Ehegatten nach der Trennung vollends zerstritten seien und die

gekündigte Ehepartnerin keinerlei Zusammenspiel mit dem arbeitgeberähnlichen Ehegatten

aufweise.

Dem ist zu entgegnen, dass das

Bundesgericht auch in jüngerer Zeit wiederholt bestätigt hat, dass

mitarbeitende Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen generell keinen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Es ist mit anderen Worten nicht möglich,

solchen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu

gewähren. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu

begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an

arbeitgeberähnliche Personen resp. deren Ehegatten inhärent ist. Dieses Risiko

ist dasselbe, ob es um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung

(s. dazu Art. 51 Abs. 2 AVIG) geht. Daher rechtfertigt sich in Bezug auf diese

drei Leistungsarten keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten

arbeitgeberähnlicher Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2.

September 2024 E. 5.1). Namentlich hält das Bundesgericht auch daran fest,

dass bis zum Scheidungsurteil weiterhin ein Missbrauchsrisiko besteht, ohne

dass die konkreten Umstände geprüft werden müssen. Dies gilt unabhängig davon,

wie lange das Ehepaar faktisch oder gerichtlich getrennt lebt, ob gerichtliche

Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden und wie unerschütterlich der

Scheidungswille erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2.

September 2024 E. 5.2, 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 4.3 und

8C_722/2023 vom 8. März 2024 E. 4.2 + 4.3.1 in fine); selbst wenn die

mitarbeitende Ehegattin Opfer häuslicher Gewalt seitens des

arbeitgeberähnlichen Ehegatten wird, hat sie vor dem Scheidungsurteil keinen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023

vom 2. September 2024 E. 5.4). Deshalb ist es hier unerheblich, wie

sich der Ehemann während der Ehe und speziell im Eheschutzverfahren gegenüber

der Beschwerdeführerin verhalten hat.

3.2.3

Weiter hält die

Beschwerdeführerin dafür, gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG hätten Ehegatten, die

wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe gezwungen seien, eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, trotz Nichterfüllung der Beitragspflicht einen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung stelle eine

Schutzvorschrift dar. Die Ehefrau, die im Betrieb ihres Gatten mithelfe, sei

indes genauso schutzbedürftig. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die

Ehefrau einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ausgenommen werde, während die nicht arbeitende

Ehefrau einen Anspruch habe. Zudem laufe es dem Schutzgedanken des

Sozialversicherungsrecht zuwider, Beiträge von Personen zu verlangen, denen

kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukomme.

Das Gesetz sieht in der Tat eine

Befreiung von der Beitragspflicht vor, wenn sich ein Ehegatte wegen Trennung

oder Scheidung neu eine Arbeit suchen muss. Daraus können indes mitarbeitende

Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen, die sich getrennt haben oder in

Scheidung befinden, nichts für sich ableiten. Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Mit der

Beitragsbefreiung in Art. 14 Abs. 2 AVIG wird lediglich auf eine davon

verzichtet, nämlich die Erfüllung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG.

Entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aber wegen des

Missbrauchsrisikos schon deshalb, weil es wie hier um einen mitarbeitenden

Ehegatten geht, so hilft auch die Berufung auf die Beitragsbefreiung in Art. 14

Abs. 2 AVIG nicht weiter. Andererseits begründet die Entrichtung von Beiträgen

an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen

automatischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern es sind wiederum die

sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts

8C_722/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3.2 in fine).

3.3

Zusammenfassend

hat die Beschwerdeführerin zufolge der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres

Ehemanns keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024, womit

sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann