VSBES.2024.176
Verneinung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / arbeitgeberähnliche Stellung
15. September 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
Source so.ch
Urteil vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch MLaw Melissa Buser, B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Verneinung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / arbeitgeberähnliche
Stellung (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte
mit Verfügung vom 28. März 2024 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK S. 115 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin
an, die Beschwerdeführerin sei mitarbeitende Ehegattin einer
arbeitgeberähnlichen Person. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 65
ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. Juni 2024 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 8. Juli 2024 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
6 ff.):
1. Es sei der Entscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit [recte: der Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024
aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr gemäss Art. 8 ff. AVIG
zustehende Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern in der Höhe von 80
% ihres versicherten Verdienstes ab dem 1. März 2024 und für die Zukunft
zuzusprechen.
Eventualiter
sei der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit [recte: der
Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin die ihr gestützt auf die mit der Trennung von ihrem Ehemann
verbundene Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 AVIG
zustehende Arbeitslosenentschädigung in Form von 90 Taggeldern in der Höhe von
80 % ihres versicherten Verdienstes ab dem 1. März 2024 zuzusprechen.
Subventualiter
sei der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit [recte: der
Beschwerdegegnerin] vom 3. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren.
3. Unter o/e Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024, die Beschwerde sei ohne Auflage von
Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 17
ff.).
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts weist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 11. November 2024 ab (A.S. 35 f.), was
unangefochten bleibt.
2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 2. Dezember 2024 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 37 f.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 9. Dezember 2024 auf eine Duplik und
verweist auf ihre Beschwerdeantwort (A.S. 41).
2.5 Am 9. Januar 2025 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S. 45 f.), welche
am 10. Januar 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 47).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 Arbeitslosenentschädigung
zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 3.
Juni 2024 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Versicherte,
die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb beteiligte
Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet
analog auch auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung:
Wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im
Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin
bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die
Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit
seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden.
Unter solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Boris Rubin in: Commentaire de
la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 10 N 18 + 19
sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das
Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das
Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt
für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber
mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom
Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238
f.).
2.2
Ob
Arbeitnehmer einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob
sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen
betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272 f.).
Keine Prüfung des Einzelfalles ist indes erforderlich, wenn sich die
massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits zwingend aus dem Gesetz selbst
ergibt, was z.B. bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft
der Fall ist (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 273).
2.3
Der
Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom
Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237).
Begegnet werden soll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern
bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen resp. deren Ehegatten
inhärent ist (Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 16 unten).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin stand ab 1.
April 2021 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG (ALK S.
120.
+ 181 ff.). Diese kündigte den Arbeitsvertrag am 7. Oktober 2023 mit
Wirkung per 31. Dezember 2023 (ALK S. 201), wobei die Beschwerdeführerin
ab sofort freigestellt wurde und sich die Kündigungsfrist wegen ihrer
Arbeitsunfähigkeit vom 9. Oktober bis 5. Dezember 2023 bis
29.
Februar 2024 verlängerte (ALK S. 120 + 202).
3.1.2
Im Handelsregister war seit dem
7.
Dezember 2011 durchgehend D.___, der Ehemann der Beschwerdeführerin (ALK S. 199),
als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG eingetragen (s. Auszug vom
27.
Mai 2024, ALK S. 55). Daran hat sich bis zum heutigen
Urteilsdatum nichts geändert, als das Gericht online Einsicht in das
Handelsregister nimmt (C.___).
3.1.3
Nachdem die Beschwerdeführerin
sich am 6. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan:
RAV) angemeldet hatte (ALK S. 205), beantragte sie ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung
(ALK S. 195 Ziff. 2). Sie gab dabei an, die Trennung vom Ehemann sei im
Gange (ALK S. 198 Ziff. 33). In der Folge machte die Beschwerdeführerin am
23.
April 2024 beim Zivilgericht [...] ein Eheschutzverfahren anhängig
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4).
3.2
3.2.1
Der Ehemann der
Beschwerdeführerin war am 3. Juni 2024, dem massgeblichen Stichtag des
angefochtenen Einspracheentscheides (s. dazu E. II. 1 in fine hiervor), nach
wie vor als Verwaltungsratspräsident der C.___ AG im Handelsregister
eingetragen, was im Übrigen auch in der Folge so blieb (E. II. 3.1.2
hiervor). Als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kam dem Ehemann von Gesetzes
wegen eine massgebliche Entscheidungsbefugnis und damit eine
arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen zu, ohne dass seine konkreten
Befugnisse aufgrund der innerbetrieblichen Struktur abgeklärt werden müssten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2; Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 228). Die Beschwerdeführerin wiederum war vor der
Arbeitslosigkeit bei der C.___ AG angestellt (E. II. 3.1.1 hiervor). Da
das Scheidungsurteil bislang aussteht, ist sie unbestrittenermassen immer noch
mit ihrem Ehemann verheiratet. Zudem besteht die C.___ AG weiterhin (s. E.
II. 3.1.2 hiervor), d.h. es handelt sich nicht um einen jener Fälle, in denen
mit der Auflösung der Arbeitgebergesellschaft resp. der Betriebseinstellung
auch das Missbrauchsrisiko entfällt (s. dazu E. II. 2.1
hiervor). Die Beschwerdeführerin ist daher als mitarbeitende Ehegattin einer
arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausgeschlossen. Was sie dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin macht
einmal geltend, der absolute Ausschluss von Ehegatten einer
arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu
pauschal und widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken zutiefst. Art. 31 AVIG
beziehe sich seinem Wortlaut nach einzig auf den Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung; die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die in der
fraglichen Bestimmung genannten Personen auch von der Arbeitslosenentschädigung
ausschliesse, stelle eine sehr extensive Auslegung dar. Der Einfluss der
Ehefrau auf das Unternehmen ihres Gatten bestehe wohl kaum von Gesetzes wegen.
Insbesondere nach einer Trennung mit gerichtlicher Regelung des Getrenntlebens wie
hier könne ein Zusammenspiel der Ehegatten nicht mehr ohne Weiteres angenommen
werden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich vom Leitentscheid BGE 142 V 263. Das Bundesgericht nehme dort zu wenig Rücksicht auf den Fall, bei
welchem die Ehegatten nach der Trennung vollends zerstritten seien und die
gekündigte Ehepartnerin keinerlei Zusammenspiel mit dem arbeitgeberähnlichen Ehegatten
aufweise.
Dem ist zu entgegnen, dass das
Bundesgericht auch in jüngerer Zeit wiederholt bestätigt hat, dass
mitarbeitende Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen generell keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Es ist mit anderen Worten nicht möglich,
solchen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu
gewähren. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu
begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an
arbeitgeberähnliche Personen resp. deren Ehegatten inhärent ist. Dieses Risiko
ist dasselbe, ob es um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung
(s. dazu Art. 51 Abs. 2 AVIG) geht. Daher rechtfertigt sich in Bezug auf diese
drei Leistungsarten keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten
arbeitgeberähnlicher Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2.
September 2024 E. 5.1). Namentlich hält das Bundesgericht auch daran fest,
dass bis zum Scheidungsurteil weiterhin ein Missbrauchsrisiko besteht, ohne
dass die konkreten Umstände geprüft werden müssen. Dies gilt unabhängig davon,
wie lange das Ehepaar faktisch oder gerichtlich getrennt lebt, ob gerichtliche
Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden und wie unerschütterlich der
Scheidungswille erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2.
September 2024 E. 5.2, 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 4.3 und
8C_722/2023 vom 8. März 2024 E. 4.2 + 4.3.1 in fine); selbst wenn die
mitarbeitende Ehegattin Opfer häuslicher Gewalt seitens des
arbeitgeberähnlichen Ehegatten wird, hat sie vor dem Scheidungsurteil keinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023
vom 2. September 2024 E. 5.4). Deshalb ist es hier unerheblich, wie
sich der Ehemann während der Ehe und speziell im Eheschutzverfahren gegenüber
der Beschwerdeführerin verhalten hat.
3.2.3
Weiter hält die
Beschwerdeführerin dafür, gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG hätten Ehegatten, die
wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe gezwungen seien, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, trotz Nichterfüllung der Beitragspflicht einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung stelle eine
Schutzvorschrift dar. Die Ehefrau, die im Betrieb ihres Gatten mithelfe, sei
indes genauso schutzbedürftig. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die
Ehefrau einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ausgenommen werde, während die nicht arbeitende
Ehefrau einen Anspruch habe. Zudem laufe es dem Schutzgedanken des
Sozialversicherungsrecht zuwider, Beiträge von Personen zu verlangen, denen
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukomme.
Das Gesetz sieht in der Tat eine
Befreiung von der Beitragspflicht vor, wenn sich ein Ehegatte wegen Trennung
oder Scheidung neu eine Arbeit suchen muss. Daraus können indes mitarbeitende
Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen, die sich getrennt haben oder in
Scheidung befinden, nichts für sich ableiten. Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Mit der
Beitragsbefreiung in Art. 14 Abs. 2 AVIG wird lediglich auf eine davon
verzichtet, nämlich die Erfüllung der Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 AVIG.
Entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aber wegen des
Missbrauchsrisikos schon deshalb, weil es wie hier um einen mitarbeitenden
Ehegatten geht, so hilft auch die Berufung auf die Beitragsbefreiung in Art. 14
Abs. 2 AVIG nicht weiter. Andererseits begründet die Entrichtung von Beiträgen
an die Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen
automatischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern es sind wiederum die
sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts
8C_722/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3.2 in fine).
3.3
Zusammenfassend
hat die Beschwerdeführerin zufolge der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres
Ehemanns keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024, womit
sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann