Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.177

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

27. Juni 2025Deutsch20 min

für entgangene Beiträge nebst Folgekosten, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar

Source so.ch

Urteil vom 27. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

B.___

Beigeladener

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem die C.___ AG ihren Sitz

nach [...] verlegt hatte, war sie der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. September 2016 als beitragspflichtige

Arbeitgeberin angeschlossen. Am 30. April 2019 geriet das Unternehmen, nunmehr

in [...] domiziliert, in Konkurs, der am 7. Oktober 2022 als geschlossen

erklärt wurde (s. Handelsregisterauszug, Akten der Beschwerdegegnerin / AK

S. 175).

1.2 Im Handelsregister

waren, soweit hier von Interesse, die folgenden Personen eingetragen (AK S. 175

f.):

· B.___ (fortan: Beigeladener):

§ 10. August 2016 bis 7. Januar 2019: Alleiniges

Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift

§ 7. Januar bis 29. März 2019:

Einzelunterschrift ohne Funktionsbezeichnung

· A.___ (fortan: Beschwerdeführer):

§ 17. März 2017 bis 7. Januar 2019: Einzelunterschrift

ohne Funktionsbezeichnung

§ ab 7. Januar 2019 bis zur

Konkurseröffnung: Alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit

Einzelunterschrift

1.3 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete

den Beschwerdeführer und den Beigeladenen mit Verfügung vom jeweils 1. Mai

2024 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 51'029.55 Schadenersatz

für entgangene Beiträge nebst Folgekosten, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar

2018 bis 30. April 2019 (AK S. 132 ff. / 170 ff.). Die dagegen

gerichteten Einsprachen (AK S. 40 ff. / 94 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom jeweils 6. Juni 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff. resp. AK S. 30

ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 8. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Es sei festzustellen, dass gegenüber dem

Beschwerdeführer […] keine Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG besteht.

2. Es sei eine mündliche Verhandlung vor

dem Versicherungsgericht durchzuführen.

3. Dem [Beschwerdeführer] seien keine

Kosten aufzuerlegen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde

u.K.u.E.F. (A.S. 16 f.).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts lädt B.___ am 16. September 2024 in das vorliegende Beschwerdeverfahren

bei (während der Beschwerdeführer wiederum in das Beschwerdeverfahren [...] von

B.___ beigeladen wird). Ausserdem teilt die Präsidentin mit, das Gericht

beabsichtige, in seinem noch zu fällenden Urteil auch zu prüfen, inwieweit sich

die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an die Arbeitnehmenden der C.___ AG

auf die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin auswirke (A.S. 18 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet

am 7. Oktober 2024 auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (A.S. 23

f.). Am 18. Oktober 2024 äussert er sich ergänzend zur Sache und beantragt die vollständige

Gutheissung der Beschwerde (A.S. 29 ff.). Gleichentags lässt sich auch der

Beigeladene vernehmen (A.S. 34 f.), während die Beschwerdegegnerin innert Frist

keine Stellungnahme einreicht (s. A.S. 38).

2.5 Die Parteien bringen innert der

Frist bis 12. November 2024 keine abschliessenden Bemerkungen zu den Eingaben

der Gegenparteien an (s. A.S. 38 + 42).

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der

Höhe von CHF 51'029.55 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung

dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin C.___ AG ihren Sitz

im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch

örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54

Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung

des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008,

N 1041).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth,

a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth,

a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des

Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das

Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die C.___ AG der Konkurs

eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.2

Hinsichtlich Bestand und Höhe

des Schadens ergeben sich folgende Feststellungen:

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin erhielt im

Konkurs der C.___ AG am 3. Oktober 2022 einen Verlustschein über einen

ungedeckten Betrag von CHF 51’529.20 ausgestellt (AK S. 141). In der

Folge schrieb die Beschwerdegegnerin offene Beiträge, Verwaltungskosten, Zinsen

und Mahngebühren im Umfang von insgesamt CHF 51'029.55 ab (AK S. 143).

Aus dem Kontoauszug für das Jahr 2018 vom 23. März 2023 (AK S. 147 ff.)

erhellt, dass die laufenden Beitragspauschalen bis und mit Oktober 2018

beglichen wurden, wobei die letzte Zahlung am 8. November 2018 erfolgte.

3.2.2

Anlässlich der Einvernahme durch

das Konkursamt vom 8. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, von den 15

Arbeitnehmenden hätten zwölf im Februar 2019 fristlos gekündigt. Nur er, der

Beigeladene sowie D.___ seien bis zur Konkurseröffnung geblieben (AK S. 55

f. Ziff. 32 + 34 f.). Die Löhne für Dezember 2018 sowie die 13. Monatslöhne

seien nicht mehr ausgerichtet worden, ausser an den Beigeladenen und an D.___ (S.

56.

Ziff. 38). Diese Darstellung wird einerseits dadurch bestätigt, dass sich in

den Akten exemplarisch ein Schreiben der Arbeitnehmerin E.___ vom

25.

Februar 2019 findet, worin sie fristlos (resp. per 28. Februar 2019) kündigte,

nachdem der Lohn für Dezember 2018 und der 13. Monatslohn trotz der Mahnungen

vom 25. Januar und 4. Februar 2019 nicht bezahlt worden waren (AK

S. 91). Der Beschwerdeführer teilte zudem der Beschwerdegegnerin am 25.

März 2019 mit, dass per Ende Februar 2019 diverse Personalabgänge zu

verzeichnen seien und sich die jährliche Lohnsumme auf CHF 200’000.00

reduziere (AK S. 714). Andererseits ergab die Arbeitgeberrevision, welche

die Suva am 3. September 2019 durchführte, dass 2019 keine Löhne

ausgerichtet wurden und die Arbeitslosenversicherung den Arbeitnehmenden für

Dezember 2018 sowie Januar und Februar 2019 Insolvenzentschädigungen

gewährte (AK S. 164). Dies korrespondiert mit dem Kollokationsplan des

Konkursamtes (AK S. 380 ff.), in den Forderungen der Arbeitnehmenden für

ausstehenden Lohn ab 1. Dezember 2018 aufgenommen wurden, abzüglich der jeweiligen

Insolvenzentschädigung. Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgebenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass 2019 gar keine

Löhne mehr realisiert wurden, während im Dezember 2018 nur noch zwei Personen

ihren Lohn erhielten.

3.2.3

Beitragspflichtige Arbeitnehmende

von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder

in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben u.a. dann Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Richtet die Arbeitslosenversicherung

Insolvenzentschädigungen aus, so bezahlt sie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge,

d.h. sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil, wobei sie den

Arbeitnehmeranteil von der Entschädigung abzieht (Art. 52 Abs. 2 AVIG

sowie Art. 76 Abs. 1 und 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Dies ist hier denn auch so geschehen (AK S. 152 + 371 ff.). Soweit

aber keine Löhne realisiert wurden, entfällt hinsichtlich der

AHV/IV/EO-Beiträge sowie der Beiträge an die Arbeitslosenkasse eine

Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG. Beiträge an die

Familienausgleichskasse gibt die Ausgleichskasse demgegenüber im Konkurs des

Arbeitgebers ein (Reichmuth, a.a.O., N 435 + 437). Betrifft die

Insolvenzentschädigung indes Löhne, welche die Ausgleichskasse in der

Schadenersatzforderung bereits berücksichtigt hat, so sind die von der

Arbeitslosenversicherung überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen, damit

die Beiträge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (a.a.O., Fn

631.

zu N 437). Im vorliegenden Fall geht es laut der

Schadenersatzverfügung um den Beitragszeitraum von Januar 2018 bis April 2019

(E. I. 1.3 hiervor). Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Beweisergebnis,

wonach ab Januar 2019 gar keine Löhne mehr ausbezahlt wurden (E. II. 3.2.2 in

fine hiervor). Allerdings lässt sich aufgrund der Akten, welche die

Beschwerdegegnerin eingereicht hat, nicht nachvollziehen, inwieweit die

Schadenersatzforderung von CHF 51'029.55 tatsächlich noch Lohnbeiträge (namentlich

an die Familienausgleichskasse) beinhaltet, welche sich auf das Jahr 2019

beziehen. Um darüber Klarheit zu schaffen, hat die Beschwerdegegnerin eine schlüssig

begründete neue Berechnung vorzunehmen und die Höhe der Schadenersatzforderung

gegebenenfalls zu reduzieren. Dasselbe gilt für die offenen Beiträge pro 2018,

nachdem die Löhne im Dezember 2018 nur noch teilweise ausbezahlt wurden

(a.a.O.).

4.

4.1

4.1.1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den

Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14

Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der

Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die

Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und

Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren

Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches

die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022

vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193

E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die

Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass

der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest

grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit

des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 +

745).

4.1.2

Die C.___ AG hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten nicht bezahlte, rechtswidrig und

qualifiziert schuldhaft gehandelt. Dies gilt nicht nur für die

Beitragspauschalen, sondern auch hinsichtlich der für 2018 effektiv geschuldeten

Beiträge. Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu

entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der

voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die

Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme

während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Hier ging die

Beschwerdegegnerin aufgrund der Höhe der Pauschalbeiträge von einer Lohnsumme

von CHF 660'000.00, während sich die effektive Lohnsumme gemäss

Arbeitgeberrevision auf CHF 923'267.45 belief (AK S. 474). Diese Erhöhung

um 39,89 % stellt offenkundig eine wesentliche Veränderung dar (vgl.

Reichmuth, a.a.O., N 515). Da die C.___ AG die höhere Lohnsumme während des

laufenden Jahres nicht meldete, sondern erst am 18. Januar 2019 (AK S. 155

ff.), liegt auch bei den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, welche

nachträglich ermittelt wurden, ein haftungsbegründendes widerrechtliches und

schuldhaftes Verhalten vor. Dies umso mehr, als nach Aktenlage im Jahr 2018

keine Rückstellungen des Unternehmens ersichtlich sind, um eine später

anfallende Ausgleichszahlung leisten zu können (a.a.O., N 710).

4.2

4.2.1

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein

nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch

namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer

schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines

Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business

Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer

Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des

Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmenden

und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven

Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der

Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der

finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre

dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und

9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1).

4.2.2

Der Beschwerdeführer und der

Beigeladene halten dafür, im Hinblick auf die kurze Dauer des Beitragsausstands

und die erwarteten Zahlungseingänge liege kein qualifiziertes Verschulden vor.

Dem ist zu entgegnen, dass kein konkretes Sanierungskonzept bestand. Aus dem

Kündigungsschreiben von E.___ vom 25. Februar 2019 geht vielmehr hervor,

dass die C.___ AG laut Auskunft vom 31. Januar 2019 zwar eine externe Firma mit

der Prüfung einer Sanierung beauftragt, dann aber doch von Sanierungsmassnahmen

abgesehen hatte (AK S. 91), was unwidersprochen blieb. Von einer begründeten

Aussicht auf eine finanzielle Stabilisierung der Gesellschaft innerhalb eines

vertretbaren Zeitraums, was Voraussetzung für eine vorübergehende

Nichtbezahlung der Beiträge bildet, kann daher unter diesem Blickwinkel nicht

gesprochen werden. Sonstige aktive Bemühungen, die finanziellen Probleme der

Gesellschaft in den Griff zu bekommen, sind nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer und der Beigeladene verweisen lediglich darauf, dass die C.___

AG im Januar 2019 eine Zahlung von CHF 2,45 Mio. aus einem zugesicherten

Bauauftrag erwartet habe, in dessen Rahmen sie bereits Leistungen erbracht

habe. Das Ausbleiben dieser Zahlung habe dann zum Konkurs des Unternehmens

geführt. Es trifft zu, dass sich am 10. April 2018 ein Herr F.___ an die

Gesellschaft wandte, ob Interesse bestehe, in [...] einen Industriebau zu

realisieren (AK S. 63). Am 12. Juli 2018 gab die C.___ AG dazu einen

Kostenvoranschlag über CHF 7'632'258.10 ab (AK S. 67 ff.) und wandte sich gleichentags

für die Finanzierung an die Bank G.___ (AK S. 71). Zudem liegt eine

«Zahlungsvereinbarung für mehrere Bauprojekte» vom 22. Oktober 2018 vor

(AK S. 64 f.), wonach Herr F.___ bis spätestens am 16. November

2018.

CHF 2,45 Mio. an die C.___ AG überweisen werde (Ziff. 1). Dieser Betrag

sollte das bisherige Honorar und die Kosten des Unternehmens decken, während der

Rest für gemeinsame Bauprojekte gedacht war (Ziff. 2 und 3). Das

Exemplar der Vereinbarung in den Akten weist aber weder eine eigenhändige

Unterschrift noch eine elektronische Signatur von Herrn F.___ auf, womit nicht

belegt ist, dass er sich zu der fraglichen Zahlung verpflichtet hat. Selbst

wenn dies der Fall wäre, so würde dies nichts daran ändern, dass eine

verbindliche Finanzierungszusage für das Bauprojekt weder behauptet noch belegt

wird. Die Bank verlangte vielmehr am 22. November 2018 zusätzliche

Unterlagen, um einen Hypothekarkredit bewilligen zu können (AK S. 77). Ab

diesem Zeitpunkt ist keine Korrespondenz zur Finanzierung mehr aktenkundig. Wenn

aber Herr F.___ den Zahlungstermin vom 16. November 2018 unbestrittenermassen

nicht einhielt und die Finanzierung des Bauprojekts auch in der Folge nicht

geregelt werden konnte, so durfte die C.___ AG realistischerweise nicht damit

rechnen, dass die fragliche Zahlung ohne weiteres erfolgen würde. Dies gilt

umso mehr, als das Unternehmen nicht vorbringt, man habe konkrete Schritte

unternommen, um das Geld bei Herrn F.___ erhältlich zu machen. Die blosse

Hoffnung, dass sich die finanzielle Situation früher oder später verbessert, sobald

die CHF 2,45 Mio. eingegangen sind, genügt nicht. Im Übrigen gehen aus den Akten auch keine anderen Forderungen der C.___

AG hervor, deren baldige Begleichung erwartet werden konnte. Zu den laufenden

Arbeiten auf zwei Baustellen gab der Beschwerdeführer bei der

Konkurseinvernahme an, dass diesbezüglich mit keinen Zahlungen zu rechnen sei,

da der eine Bauherr eine Schadenersatzforderung geltend mache und der andere

die Handwerker selber habe bezahlen müssen (AK S. 59 f. Ziff. 82). Folglich

ist kein Rechtfertigungs- resp.

Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht nachgewiesen. Sonstige

Belege, welche einen anderen Schluss gebieten, wurden nicht beigebracht. Die

ins Recht gefasste Person trifft bei der Abklärung resp. Feststellung des für

die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts eine

gesteigerte Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder

seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder

Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu

liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend

gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind solche nicht ohne

weiteres ersichtlich, hat die ins Recht gefasste Person wie hier die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März

2024.

E. 5.4).

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen

ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,

wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen

in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (a.a.O., N 725). An die Sorgfaltspflicht der Organe

einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen

(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer ist im

Handelsregister am 7. Januar 2019 als alleiniger Verwaltungsrat der C.___ AG eingetragen

worden (E. I. 1.2 hiervor). Er besass folglich ab diesem Zeitpunkt formelle

Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit

verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören auch die

Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der

Sozialversicherungsbeiträge (a.a.O., N 613). Als alleiniger Verwaltungsrat

kann er von vornherein nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Der Umstand, dass

sich Frau H.___ um den Verkehr mit der Beschwerdegegnerin kümmerte, entlastet

ihn nicht, denn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner

Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand

anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den

Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Wer dies

unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise.

Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG ein kleinerer Betrieb war und

kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger

detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Der

Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden der C.___ AG ab 7. Januar

2019.

anrechnen lassen, soweit in diesem Zeitraum noch Beiträge (an die

Familienausgleichskasse, s. E. II. 3.2.3 hiervor) anfielen, und ist in diesem

Rahmen schadenersatzpflichtig.

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, der Beschwerdeführer sei für die Zeit vor dem 7. Januar 2019 als

faktisches Organ der C.___ AG haftbar.

Anderen Personen als Verwaltungsräten

kommt in einer Aktiengesellschaft dann faktische Organstellung zu, wenn sie

tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene

Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die

Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Im Handelsregister

eingetragene Personen mit Einzelzeichnungsberechtigung wie Direktoren haben nur

für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen, was

unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ausschliesst (Urteil

des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Der

Beschwerdeführer verfügte ab 17. März 2017 zwar über Einzelunterschrift (E. I.

1.2

hiervor). Dies allein begründet aber noch keine Organeigenschaft (Reichmuth,

a.a.O., N 226). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Lohn- und Beitragswesen

zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörte hätte und er in diesem Bereich

das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende

Handlungen vornahm; eine blosse Einflussmöglichkeit macht eine Person nicht zu

einem Organ (a.a.O., N 225). Weiter trifft es zu, dass der

Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2018 als Domizil der C.___ AG fungierte

(AK S. 175), weshalb auch die Sendungen der Beschwerdegegnerin an seine

Adresse zugestellt wurden (s. z.B. AK S. 779 und 801). Die Korrespondenz mit

der Beschwerdegegnerin wurden von der Arbeitnehmerin H.___ betreut (s. etwa AK

S. 53 Ziff. 11 / S. 56 Ziff. 38 / S. 759 + 762 / S. 849

/ S. 873 / S. 903 / S. 936 / S. 957). Die

der Beschwerdegegnerin eingereichten verschiedenen Formulare trugen nie die

Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer sei bis 7. Januar 2019 als faktisches Organ zur

Verantwortung ziehen, erweist sich damit als unzutreffend.

5.2.3

Ein neues Verwaltungsratsmitglied

hat auch für die Bezahlung der vor seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen

Beitragsschulden zu sorgen, weshalb es grundsätzlich nicht nur für die

laufenden, sondern auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen

Sozialversicherungsabgaben haftet. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der

Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt in die Organstellung faktisch

zahlungsunfähig war, da das neue Verwaltungsratsmitglied diesfalls nichts mehr

am Schaden ändern kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023

E. 5.2.2).

Der Beschwerdeführer ging in seiner

Einsprache auf die finanzielle Situation der C.___ AG ein und erklärte, mit der

Zahlung durch Herrn F.___ wäre es nicht zum Konkurs gekommen (AK S. 43 Ziff.

8). Hätte er gewusst, dass diese Zahlung ausbleibe, wäre er nicht

Verwaltungsrat geworden (AK S. 44 Ziff. 12). Damit impliziert der

Beschwerdeführer, dass die Zahlungsfähigkeit und der Fortbestand des

Unternehmens einzig und allein von der besagten Zahlung abhingen, welche aber

wie bereits dargelegt nicht ernsthaft erwartet werden durfte (E. II. 4.2.2

hiervor). Auf eine Zahlungsunfähigkeit deutet in der Tat hin, dass die

Arbeitnehmenden für die Zeit ab Dezember 2018 Insolvenzentschädigungen erhielten,

da die Lohnzahlungen ausblieben. Für die Beschwerdegegnerin hätte daher nach

Aktenlage konkreter Anlass bestanden, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens

beim Eintritt des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat abzuklären. Diese

Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend

beurteilen. Namentlich fehlt der Abschluss der C.___ AG für das Jahr 2018,

welcher nach den Angaben in der Konkurseinvernahme noch erstellt werden sollte

(AK S. 53 Ziff. 11 / S. 54 Ziff. 15 f.), sich aber nicht in den

Akten findet. Sollte sich eine Zahlungsunfähigkeit schon vor dem 7. Januar

2019.

herausstellen, so würde eine Haftung des Beschwerdeführers für die bis

dahin aufgelaufenen Beitragsausstände entfallen.

6.

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die

Beschwerdegegnerin zu weisen. Diese hat einerseits abzuklären, ab welchem

Zeitpunkt die C.___ AG überschuldet war (E. II. 5.2.3 hiervor).

Andererseits hat sie zu berücksichtigen, inwieweit die geltend gemachte Schadenssumme

Beiträge auf nicht realisierten Löhnen beinhaltet, ob die auf den

Insolvenzentschädigungen entrichteten Beiträge vom Schaden abgezogen werden

müssen und in welchem Umfang Beiträge an die Familienausgleichskasse

offengeblieben sind (für die Einzelheiten s. E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor).

Sodann ist die Schadenersatzforderung auf nachvollziehbare Weise neu zu

berechnen und über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers zu befinden.

7.

Der Beschwerdeführer hat trotz

seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder

anwaltlich oder sonst wie fachkundig vertreten ist noch einen Antrag auf

Entschädigung gestellt hat.

8.

In

Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt

und anschliessend neu über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers

entscheidet.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann