VSBES.2024.177
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
27. Juni 2025Deutsch20 min
für entgangene Beiträge nebst Folgekosten, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
B.___
Beigeladener
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem die C.___ AG ihren Sitz
nach [...] verlegt hatte, war sie der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. September 2016 als beitragspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen. Am 30. April 2019 geriet das Unternehmen, nunmehr
in [...] domiziliert, in Konkurs, der am 7. Oktober 2022 als geschlossen
erklärt wurde (s. Handelsregisterauszug, Akten der Beschwerdegegnerin / AK
S. 175).
1.2 Im Handelsregister
waren, soweit hier von Interesse, die folgenden Personen eingetragen (AK S. 175
f.):
· B.___ (fortan: Beigeladener):
§ 10. August 2016 bis 7. Januar 2019: Alleiniges
Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift
§ 7. Januar bis 29. März 2019:
Einzelunterschrift ohne Funktionsbezeichnung
· A.___ (fortan: Beschwerdeführer):
§ 17. März 2017 bis 7. Januar 2019: Einzelunterschrift
ohne Funktionsbezeichnung
§ ab 7. Januar 2019 bis zur
Konkurseröffnung: Alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift
1.3 Die Beschwerdegegnerin verpflichtete
den Beschwerdeführer und den Beigeladenen mit Verfügung vom jeweils 1. Mai
2024 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 51'029.55 Schadenersatz
für entgangene Beiträge nebst Folgekosten, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar
2018 bis 30. April 2019 (AK S. 132 ff. / 170 ff.). Die dagegen
gerichteten Einsprachen (AK S. 40 ff. / 94 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom jeweils 6. Juni 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff. resp. AK S. 30
ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 8. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Es sei festzustellen, dass gegenüber dem
Beschwerdeführer […] keine Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG besteht.
2. Es sei eine mündliche Verhandlung vor
dem Versicherungsgericht durchzuführen.
3. Dem [Beschwerdeführer] seien keine
Kosten aufzuerlegen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde
u.K.u.E.F. (A.S. 16 f.).
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts lädt B.___ am 16. September 2024 in das vorliegende Beschwerdeverfahren
bei (während der Beschwerdeführer wiederum in das Beschwerdeverfahren [...] von
B.___ beigeladen wird). Ausserdem teilt die Präsidentin mit, das Gericht
beabsichtige, in seinem noch zu fällenden Urteil auch zu prüfen, inwieweit sich
die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an die Arbeitnehmenden der C.___ AG
auf die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin auswirke (A.S. 18 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet
am 7. Oktober 2024 auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (A.S. 23
f.). Am 18. Oktober 2024 äussert er sich ergänzend zur Sache und beantragt die vollständige
Gutheissung der Beschwerde (A.S. 29 ff.). Gleichentags lässt sich auch der
Beigeladene vernehmen (A.S. 34 f.), während die Beschwerdegegnerin innert Frist
keine Stellungnahme einreicht (s. A.S. 38).
2.5 Die Parteien bringen innert der
Frist bis 12. November 2024 keine abschliessenden Bemerkungen zu den Eingaben
der Gegenparteien an (s. A.S. 38 + 42).
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der
Höhe von CHF 51'029.55 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung
dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin C.___ AG ihren Sitz
im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch
örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54
Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung
des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008,
N 1041).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den
Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
3.
3.1
Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth,
a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth,
a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des
Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das
Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die C.___ AG der Konkurs
eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr
nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,
N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe
der Gesellschaft gegeben.
3.2
Hinsichtlich Bestand und Höhe
des Schadens ergeben sich folgende Feststellungen:
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin erhielt im
Konkurs der C.___ AG am 3. Oktober 2022 einen Verlustschein über einen
ungedeckten Betrag von CHF 51’529.20 ausgestellt (AK S. 141). In der
Folge schrieb die Beschwerdegegnerin offene Beiträge, Verwaltungskosten, Zinsen
und Mahngebühren im Umfang von insgesamt CHF 51'029.55 ab (AK S. 143).
Aus dem Kontoauszug für das Jahr 2018 vom 23. März 2023 (AK S. 147 ff.)
erhellt, dass die laufenden Beitragspauschalen bis und mit Oktober 2018
beglichen wurden, wobei die letzte Zahlung am 8. November 2018 erfolgte.
3.2.2
Anlässlich der Einvernahme durch
das Konkursamt vom 8. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, von den 15
Arbeitnehmenden hätten zwölf im Februar 2019 fristlos gekündigt. Nur er, der
Beigeladene sowie D.___ seien bis zur Konkurseröffnung geblieben (AK S. 55
f. Ziff. 32 + 34 f.). Die Löhne für Dezember 2018 sowie die 13. Monatslöhne
seien nicht mehr ausgerichtet worden, ausser an den Beigeladenen und an D.___ (S.
56.
Ziff. 38). Diese Darstellung wird einerseits dadurch bestätigt, dass sich in
den Akten exemplarisch ein Schreiben der Arbeitnehmerin E.___ vom
25.
Februar 2019 findet, worin sie fristlos (resp. per 28. Februar 2019) kündigte,
nachdem der Lohn für Dezember 2018 und der 13. Monatslohn trotz der Mahnungen
vom 25. Januar und 4. Februar 2019 nicht bezahlt worden waren (AK
S. 91). Der Beschwerdeführer teilte zudem der Beschwerdegegnerin am 25.
März 2019 mit, dass per Ende Februar 2019 diverse Personalabgänge zu
verzeichnen seien und sich die jährliche Lohnsumme auf CHF 200’000.00
reduziere (AK S. 714). Andererseits ergab die Arbeitgeberrevision, welche
die Suva am 3. September 2019 durchführte, dass 2019 keine Löhne
ausgerichtet wurden und die Arbeitslosenversicherung den Arbeitnehmenden für
Dezember 2018 sowie Januar und Februar 2019 Insolvenzentschädigungen
gewährte (AK S. 164). Dies korrespondiert mit dem Kollokationsplan des
Konkursamtes (AK S. 380 ff.), in den Forderungen der Arbeitnehmenden für
ausstehenden Lohn ab 1. Dezember 2018 aufgenommen wurden, abzüglich der jeweiligen
Insolvenzentschädigung. Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass 2019 gar keine
Löhne mehr realisiert wurden, während im Dezember 2018 nur noch zwei Personen
ihren Lohn erhielten.
3.2.3
Beitragspflichtige Arbeitnehmende
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder
in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben u.a. dann Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Richtet die Arbeitslosenversicherung
Insolvenzentschädigungen aus, so bezahlt sie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge,
d.h. sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil, wobei sie den
Arbeitnehmeranteil von der Entschädigung abzieht (Art. 52 Abs. 2 AVIG
sowie Art. 76 Abs. 1 und 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Dies ist hier denn auch so geschehen (AK S. 152 + 371 ff.). Soweit
aber keine Löhne realisiert wurden, entfällt hinsichtlich der
AHV/IV/EO-Beiträge sowie der Beiträge an die Arbeitslosenkasse eine
Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG. Beiträge an die
Familienausgleichskasse gibt die Ausgleichskasse demgegenüber im Konkurs des
Arbeitgebers ein (Reichmuth, a.a.O., N 435 + 437). Betrifft die
Insolvenzentschädigung indes Löhne, welche die Ausgleichskasse in der
Schadenersatzforderung bereits berücksichtigt hat, so sind die von der
Arbeitslosenversicherung überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen, damit
die Beiträge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (a.a.O., Fn
631.
zu N 437). Im vorliegenden Fall geht es laut der
Schadenersatzverfügung um den Beitragszeitraum von Januar 2018 bis April 2019
(E. I. 1.3 hiervor). Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Beweisergebnis,
wonach ab Januar 2019 gar keine Löhne mehr ausbezahlt wurden (E. II. 3.2.2 in
fine hiervor). Allerdings lässt sich aufgrund der Akten, welche die
Beschwerdegegnerin eingereicht hat, nicht nachvollziehen, inwieweit die
Schadenersatzforderung von CHF 51'029.55 tatsächlich noch Lohnbeiträge (namentlich
an die Familienausgleichskasse) beinhaltet, welche sich auf das Jahr 2019
beziehen. Um darüber Klarheit zu schaffen, hat die Beschwerdegegnerin eine schlüssig
begründete neue Berechnung vorzunehmen und die Höhe der Schadenersatzforderung
gegebenenfalls zu reduzieren. Dasselbe gilt für die offenen Beiträge pro 2018,
nachdem die Löhne im Dezember 2018 nur noch teilweise ausbezahlt wurden
(a.a.O.).
4.
4.1
4.1.1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den
Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14
Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der
Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die
Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und
Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren
Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest
grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches
die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022
vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193
E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die
Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass
der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest
grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit
des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 +
745).
4.1.2
Die C.___ AG hat somit, indem sie
geschuldete Beiträge nebst Folgekosten nicht bezahlte, rechtswidrig und
qualifiziert schuldhaft gehandelt. Dies gilt nicht nur für die
Beitragspauschalen, sondern auch hinsichtlich der für 2018 effektiv geschuldeten
Beiträge. Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu
entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der
voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die
Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme
während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Hier ging die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Höhe der Pauschalbeiträge von einer Lohnsumme
von CHF 660'000.00, während sich die effektive Lohnsumme gemäss
Arbeitgeberrevision auf CHF 923'267.45 belief (AK S. 474). Diese Erhöhung
um 39,89 % stellt offenkundig eine wesentliche Veränderung dar (vgl.
Reichmuth, a.a.O., N 515). Da die C.___ AG die höhere Lohnsumme während des
laufenden Jahres nicht meldete, sondern erst am 18. Januar 2019 (AK S. 155
ff.), liegt auch bei den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, welche
nachträglich ermittelt wurden, ein haftungsbegründendes widerrechtliches und
schuldhaftes Verhalten vor. Dies umso mehr, als nach Aktenlage im Jahr 2018
keine Rückstellungen des Unternehmens ersichtlich sind, um eine später
anfallende Ausgleichszahlung leisten zu können (a.a.O., N 710).
4.2
4.2.1
Die Nichtbezahlung von Beiträgen
kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.
entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein
nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch
namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer
schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines
Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business
Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer
Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des
Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmenden
und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven
Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der
Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der
finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre
dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und
9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1).
4.2.2
Der Beschwerdeführer und der
Beigeladene halten dafür, im Hinblick auf die kurze Dauer des Beitragsausstands
und die erwarteten Zahlungseingänge liege kein qualifiziertes Verschulden vor.
Dem ist zu entgegnen, dass kein konkretes Sanierungskonzept bestand. Aus dem
Kündigungsschreiben von E.___ vom 25. Februar 2019 geht vielmehr hervor,
dass die C.___ AG laut Auskunft vom 31. Januar 2019 zwar eine externe Firma mit
der Prüfung einer Sanierung beauftragt, dann aber doch von Sanierungsmassnahmen
abgesehen hatte (AK S. 91), was unwidersprochen blieb. Von einer begründeten
Aussicht auf eine finanzielle Stabilisierung der Gesellschaft innerhalb eines
vertretbaren Zeitraums, was Voraussetzung für eine vorübergehende
Nichtbezahlung der Beiträge bildet, kann daher unter diesem Blickwinkel nicht
gesprochen werden. Sonstige aktive Bemühungen, die finanziellen Probleme der
Gesellschaft in den Griff zu bekommen, sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer und der Beigeladene verweisen lediglich darauf, dass die C.___
AG im Januar 2019 eine Zahlung von CHF 2,45 Mio. aus einem zugesicherten
Bauauftrag erwartet habe, in dessen Rahmen sie bereits Leistungen erbracht
habe. Das Ausbleiben dieser Zahlung habe dann zum Konkurs des Unternehmens
geführt. Es trifft zu, dass sich am 10. April 2018 ein Herr F.___ an die
Gesellschaft wandte, ob Interesse bestehe, in [...] einen Industriebau zu
realisieren (AK S. 63). Am 12. Juli 2018 gab die C.___ AG dazu einen
Kostenvoranschlag über CHF 7'632'258.10 ab (AK S. 67 ff.) und wandte sich gleichentags
für die Finanzierung an die Bank G.___ (AK S. 71). Zudem liegt eine
«Zahlungsvereinbarung für mehrere Bauprojekte» vom 22. Oktober 2018 vor
(AK S. 64 f.), wonach Herr F.___ bis spätestens am 16. November
2018.
CHF 2,45 Mio. an die C.___ AG überweisen werde (Ziff. 1). Dieser Betrag
sollte das bisherige Honorar und die Kosten des Unternehmens decken, während der
Rest für gemeinsame Bauprojekte gedacht war (Ziff. 2 und 3). Das
Exemplar der Vereinbarung in den Akten weist aber weder eine eigenhändige
Unterschrift noch eine elektronische Signatur von Herrn F.___ auf, womit nicht
belegt ist, dass er sich zu der fraglichen Zahlung verpflichtet hat. Selbst
wenn dies der Fall wäre, so würde dies nichts daran ändern, dass eine
verbindliche Finanzierungszusage für das Bauprojekt weder behauptet noch belegt
wird. Die Bank verlangte vielmehr am 22. November 2018 zusätzliche
Unterlagen, um einen Hypothekarkredit bewilligen zu können (AK S. 77). Ab
diesem Zeitpunkt ist keine Korrespondenz zur Finanzierung mehr aktenkundig. Wenn
aber Herr F.___ den Zahlungstermin vom 16. November 2018 unbestrittenermassen
nicht einhielt und die Finanzierung des Bauprojekts auch in der Folge nicht
geregelt werden konnte, so durfte die C.___ AG realistischerweise nicht damit
rechnen, dass die fragliche Zahlung ohne weiteres erfolgen würde. Dies gilt
umso mehr, als das Unternehmen nicht vorbringt, man habe konkrete Schritte
unternommen, um das Geld bei Herrn F.___ erhältlich zu machen. Die blosse
Hoffnung, dass sich die finanzielle Situation früher oder später verbessert, sobald
die CHF 2,45 Mio. eingegangen sind, genügt nicht. Im Übrigen gehen aus den Akten auch keine anderen Forderungen der C.___
AG hervor, deren baldige Begleichung erwartet werden konnte. Zu den laufenden
Arbeiten auf zwei Baustellen gab der Beschwerdeführer bei der
Konkurseinvernahme an, dass diesbezüglich mit keinen Zahlungen zu rechnen sei,
da der eine Bauherr eine Schadenersatzforderung geltend mache und der andere
die Handwerker selber habe bezahlen müssen (AK S. 59 f. Ziff. 82). Folglich
ist kein Rechtfertigungs- resp.
Entschuldigungsgrund für die Verletzung der Beitragspflicht nachgewiesen. Sonstige
Belege, welche einen anderen Schluss gebieten, wurden nicht beigebracht. Die
ins Recht gefasste Person trifft bei der Abklärung resp. Feststellung des für
die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts eine
gesteigerte Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder
seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder
Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu
liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend
gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind solche nicht ohne
weiteres ersichtlich, hat die ins Recht gefasste Person wie hier die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März
2024.
E. 5.4).
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen
ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,
wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen
in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (a.a.O., N 725). An die Sorgfaltspflicht der Organe
einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen
(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer ist im
Handelsregister am 7. Januar 2019 als alleiniger Verwaltungsrat der C.___ AG eingetragen
worden (E. I. 1.2 hiervor). Er besass folglich ab diesem Zeitpunkt formelle
Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit
verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören auch die
Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge (a.a.O., N 613). Als alleiniger Verwaltungsrat
kann er von vornherein nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Der Umstand, dass
sich Frau H.___ um den Verkehr mit der Beschwerdegegnerin kümmerte, entlastet
ihn nicht, denn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner
Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand
anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den
Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Wer dies
unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise.
Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG ein kleinerer Betrieb war und
kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger
detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Der
Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden der C.___ AG ab 7. Januar
2019.
anrechnen lassen, soweit in diesem Zeitraum noch Beiträge (an die
Familienausgleichskasse, s. E. II. 3.2.3 hiervor) anfielen, und ist in diesem
Rahmen schadenersatzpflichtig.
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, der Beschwerdeführer sei für die Zeit vor dem 7. Januar 2019 als
faktisches Organ der C.___ AG haftbar.
Anderen Personen als Verwaltungsräten
kommt in einer Aktiengesellschaft dann faktische Organstellung zu, wenn sie
tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene
Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die
Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Im Handelsregister
eingetragene Personen mit Einzelzeichnungsberechtigung wie Direktoren haben nur
für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen, was
unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ausschliesst (Urteil
des Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Der
Beschwerdeführer verfügte ab 17. März 2017 zwar über Einzelunterschrift (E. I.
1.2
hiervor). Dies allein begründet aber noch keine Organeigenschaft (Reichmuth,
a.a.O., N 226). Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Lohn- und Beitragswesen
zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörte hätte und er in diesem Bereich
das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende
Handlungen vornahm; eine blosse Einflussmöglichkeit macht eine Person nicht zu
einem Organ (a.a.O., N 225). Weiter trifft es zu, dass der
Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2018 als Domizil der C.___ AG fungierte
(AK S. 175), weshalb auch die Sendungen der Beschwerdegegnerin an seine
Adresse zugestellt wurden (s. z.B. AK S. 779 und 801). Die Korrespondenz mit
der Beschwerdegegnerin wurden von der Arbeitnehmerin H.___ betreut (s. etwa AK
S. 53 Ziff. 11 / S. 56 Ziff. 38 / S. 759 + 762 / S. 849
/ S. 873 / S. 903 / S. 936 / S. 957). Die
der Beschwerdegegnerin eingereichten verschiedenen Formulare trugen nie die
Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer sei bis 7. Januar 2019 als faktisches Organ zur
Verantwortung ziehen, erweist sich damit als unzutreffend.
5.2.3
Ein neues Verwaltungsratsmitglied
hat auch für die Bezahlung der vor seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen
Beitragsschulden zu sorgen, weshalb es grundsätzlich nicht nur für die
laufenden, sondern auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen
Sozialversicherungsabgaben haftet. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der
Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt in die Organstellung faktisch
zahlungsunfähig war, da das neue Verwaltungsratsmitglied diesfalls nichts mehr
am Schaden ändern kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023
E. 5.2.2).
Der Beschwerdeführer ging in seiner
Einsprache auf die finanzielle Situation der C.___ AG ein und erklärte, mit der
Zahlung durch Herrn F.___ wäre es nicht zum Konkurs gekommen (AK S. 43 Ziff.
8). Hätte er gewusst, dass diese Zahlung ausbleibe, wäre er nicht
Verwaltungsrat geworden (AK S. 44 Ziff. 12). Damit impliziert der
Beschwerdeführer, dass die Zahlungsfähigkeit und der Fortbestand des
Unternehmens einzig und allein von der besagten Zahlung abhingen, welche aber
wie bereits dargelegt nicht ernsthaft erwartet werden durfte (E. II. 4.2.2
hiervor). Auf eine Zahlungsunfähigkeit deutet in der Tat hin, dass die
Arbeitnehmenden für die Zeit ab Dezember 2018 Insolvenzentschädigungen erhielten,
da die Lohnzahlungen ausblieben. Für die Beschwerdegegnerin hätte daher nach
Aktenlage konkreter Anlass bestanden, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens
beim Eintritt des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat abzuklären. Diese
Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend
beurteilen. Namentlich fehlt der Abschluss der C.___ AG für das Jahr 2018,
welcher nach den Angaben in der Konkurseinvernahme noch erstellt werden sollte
(AK S. 53 Ziff. 11 / S. 54 Ziff. 15 f.), sich aber nicht in den
Akten findet. Sollte sich eine Zahlungsunfähigkeit schon vor dem 7. Januar
2019.
herausstellen, so würde eine Haftung des Beschwerdeführers für die bis
dahin aufgelaufenen Beitragsausstände entfallen.
6.
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die
Beschwerdegegnerin zu weisen. Diese hat einerseits abzuklären, ab welchem
Zeitpunkt die C.___ AG überschuldet war (E. II. 5.2.3 hiervor).
Andererseits hat sie zu berücksichtigen, inwieweit die geltend gemachte Schadenssumme
Beiträge auf nicht realisierten Löhnen beinhaltet, ob die auf den
Insolvenzentschädigungen entrichteten Beiträge vom Schaden abgezogen werden
müssen und in welchem Umfang Beiträge an die Familienausgleichskasse
offengeblieben sind (für die Einzelheiten s. E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor).
Sodann ist die Schadenersatzforderung auf nachvollziehbare Weise neu zu
berechnen und über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers zu befinden.
7.
Der Beschwerdeführer hat trotz
seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er weder
anwaltlich oder sonst wie fachkundig vertreten ist noch einen Antrag auf
Entschädigung gestellt hat.
8.
In
Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt
und anschliessend neu über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers
entscheidet.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann