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Entscheid

VSBES.2024.178

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

27. Juni 2025Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 27. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

B.___

Beigeladener

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem die C.___ AG ihren Sitz

nach [...] verlegt hatte, war sie der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. September 2016 als beitragspflichtige

Arbeitgeberin angeschlossen. Am 30. April 2019 geriet das Unternehmen,

nunmehr in [...] domiziliert, in Konkurs, der am 7. Oktober 2022 als

geschlossen erklärt wurde (s. Handelsregisterauszug, Akten der

Beschwerdegegnerin / AK S. 175).

1.2 Im Handelsregister

waren, soweit hier von Interesse, die folgenden Personen eingetragen (AK S. 175

f.):

· A.___ (fortan: Beschwerdeführer):

§ 10. August 2016 bis 7. Januar 2019: Alleiniges

Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift

§ 7. Januar bis 29. März 2019:

Einzelunterschrift ohne Funktionsbezeichnung

· B.___ (fortan: Beigeladener):

§ 17. März 2017 bis 7. Januar 2019:

Einzelunterschrift ohne Funktionsbezeichnung

§ ab 7. Januar 2019 bis

zur Konkurseröffnung: Alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit

Einzelunterschrift

1.3 Die Beschwerdegegnerin

verpflichtete den Beschwerdeführer und den Beigeladenen mit Verfügung vom

jeweils 1. Mai 2024 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF

51'029.55 Schadenersatz für entgangene Beiträge nebst Folgekosten, bezogen auf

den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 (AK S. 132 ff. /

170 ff.). Die dagegen gerichteten Einsprachen (AK S. 40 ff. / 94 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom jeweils 6. Juni 2024 ab (Aktenseite / A.S.

1 ff. resp. AK S. 10 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 8. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Es sei festzustellen, dass gegenüber dem

Beschwerdeführer […] keine Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG besteht.

2. Dem [Beschwerdeführer] seien keine

Kosten aufzuerlegen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde

u.K.u.E.F. (A.S. 12 f.).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts lädt B.___ am 16. September 2024 in das vorliegende

Beschwerdeverfahren bei (während der Beschwerdeführer wiederum in das

Beschwerdeverfahren [...] von B.___ beigeladen wird). Ausserdem teilt die

Präsidentin mit, das Gericht beabsichtige, in seinem noch zu fällenden Urteil

auch zu prüfen, inwieweit sich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an

die Arbeitnehmenden der C.___ AG auf die Schadenersatzforderung der

Beschwerdegegnerin auswirke (A.S. 14 f.).

2.4 Die Parteien reichen innert

Frist keine Stellungnahme ein (s. A.S. 26). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zieht daraufhin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit

Verfügung vom 22. Oktober 2024 die Eingaben des Beschwerdeführers sowie des

Beigeladenen vom jeweils 18. Oktober 2024 bei, welche im Verfahren [...]

erfolgten (s. A.S. 17 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der

Höhe von CHF 51'029.55 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung

dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin C.___ AG ihren Sitz

im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1

hiervor), auch örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie

§ 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz

über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die

Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008,

N 1041).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth,

a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth,

a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des

Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das

Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die C.___ AG der Konkurs

eröffnet wurde (s. E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.2

Hinsichtlich Bestand und Höhe

des Schadens ergeben sich folgende Feststellungen:

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin erhielt im

Konkurs der C.___ AG am 3. Oktober 2022 einen Verlustschein über einen

ungedeckten Betrag von CHF 51’529.20 ausgestellt (AK S. 141). In der Folge

schrieb die Beschwerdegegnerin offene Beiträge, Verwaltungskosten, Zinsen und

Mahngebühren im Umfang von insgesamt CHF 51'029.55 ab (AK S. 143). Aus dem

Kontoauszug für das Jahr 2018 vom 23. März 2023 (AK S. 147 ff.) erhellt, dass

die laufenden Beitragspauschalen bis und mit Oktober 2018 beglichen wurden,

wobei die letzte Zahlung am 8. November 2018 erfolgte.

3.2.2

Anlässlich der Einvernahme durch

das Konkursamt vom 8. Mai 2019 gab der Beigeladene an, von den 15

Arbeitnehmenden hätten zwölf im Februar 2019 fristlos gekündigt. Nur er, der

Beschwerdeführer sowie D.___ seien bis zur Konkurseröffnung geblieben (AK S. 55

f. Ziff. 32 + 34 f.). Die Löhne für Dezember 2018 sowie die 13. Monatslöhne

seien nicht mehr ausgerichtet worden, ausser an den Beschwerdeführer und an D.___

(S. 56 Ziff. 38). Diese Darstellung wird einerseits dadurch bestätigt, dass

sich in den Akten exemplarisch ein Schreiben der Arbeitnehmerin E.___ vom 25.

Februar 2019 findet, worin sie fristlos (resp. per 28. Februar 2019) kündigte,

nachdem der Lohn für Dezember 2018 und der 13. Monatslohn trotz der Mahnungen

vom 25. Januar und 4. Februar 2019 nicht bezahlt worden waren (AK S. 91). Der Beigeladenen

teilte zudem der Beschwerdegegnerin am 25. März 2019 mit, dass per Ende Februar

2019.

diverse Personalabgänge zu verzeichnen seien und sich die jährliche

Lohnsumme auf CHF 200’000.00 reduziere (AK S. 714). Andererseits ergab die

Arbeitgeberrevision, welche die Suva am 3. September 2019 durchführte, dass

2019.

keine Löhne ausgerichtet wurden und die Arbeitslosenversicherung den

Arbeitnehmenden für Dezember 2018 sowie Januar und Februar 2019

Insolvenzentschädigungen gewährte (AK S. 164). Dies korrespondiert mit dem

Kollokationsplan des Konkursamtes (AK S. 380 ff.), in den Forderungen der

Arbeitnehmenden für ausstehenden Lohn ab 1. Dezember 2018 aufgenommen wurden,

abzüglich der jeweiligen Insolvenzentschädigung. Vor diesem Hintergrund ist mit

dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

2019.

gar keine Löhne mehr realisiert wurden, während im Dezember 2018 nur noch

zwei Personen ihren Lohn erhielten.

3.2.3

Beitragspflichtige Arbeitnehmende

von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder

in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben u.a. dann Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Richtet die Arbeitslosenversicherung

Insolvenzentschädigungen aus, so bezahlt sie die darauf entfallenden

Sozialversicherungsbeiträge, d.h. sowohl den Arbeitnehmer- als auch den

Arbeitgeberanteil, wobei sie den Arbeitnehmeranteil von der Entschädigung

abzieht (Art. 52 Abs. 2 AVIG sowie Art. 76 Abs. 1 und 3 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Dies ist hier denn auch so geschehen (AK S. 152 + 371 ff.). Soweit

aber keine Löhne realisiert wurden, entfällt hinsichtlich der

AHV/IV/EO-Beiträge sowie der Beiträge an die Arbeitslosenkasse eine

Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG. Beiträge an die

Familienausgleichskasse gibt die Ausgleichskasse demgegenüber im Konkurs des

Arbeitgebers ein (Reichmuth, a.a.O., N 435 + 437). Betrifft die

Insolvenzentschädigung indes Löhne, welche die Ausgleichskasse in der

Schadenersatzforderung bereits berücksichtigt hat, so sind die von der

Arbeitslosenversicherung überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen, damit

die Beiträge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (a.a.O., Fn

631.

zu N 437). Im vorliegenden Fall geht es laut der Schadenersatzverfügung um

den Beitragszeitraum von Januar 2018 bis April 2019 (E. I. 1.3 hiervor). Dies

steht in einem Spannungsverhältnis zum Beweisergebnis, wonach ab Januar 2019

gar keine Löhne mehr ausbezahlt wurden (E. II. 3.2.2 in fine

hiervor). Allerdings lässt sich aufgrund der Akten, welche die

Beschwerdegegnerin eingereicht hat, nicht nachvollziehen, inwieweit die

Schadenersatzforderung von CHF 51'029.55 tatsächlich noch Lohnbeiträge (namentlich

an die Familienausgleichskasse) beinhaltet, welche sich auf das Jahr 2019

beziehen. Um darüber Klarheit zu schaffen, hat die Beschwerdegegnerin eine

schlüssig begründete neue Berechnung vorzunehmen und

die Höhe der Schadenersatzforderung gegebenenfalls zu reduzieren. Dasselbe

gilt für die offenen Beiträge pro 2018, nachdem die Löhne im Dezember 2018 nur

noch teilweise ausbezahlt wurden (a.a.O.).

4.

4.1

4.1.1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den

Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG

und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die

ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt

werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine

öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren Nichterfüllung

grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten im

Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach

sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1

unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536).

Die Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen,

dass der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest

grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit

des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).

4.1.2

Die C.___ AG hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten nicht bezahlte, rechtswidrig und

qualifiziert schuldhaft gehandelt. Dies gilt nicht nur für die

Beitragspauschalen, sondern auch hinsichtlich der für 2018 effektiv

geschuldeten Beiträge. Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch

Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund

der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die

Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme

während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Hier ging die

Beschwerdegegnerin aufgrund der Höhe der Pauschalbeiträge von einer Lohnsumme

von CHF 660'000.00, während sich die effektive Lohnsumme gemäss Arbeitgeberrevision

auf CHF 923'267.45 belief (AK S. 474). Diese Erhöhung um 39,89 % stellt

offenkundig eine wesentliche Veränderung dar (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 515).

Da die C.___ AG die höhere Lohnsumme während des laufenden Jahres nicht

meldete, sondern erst am 18. Januar 2019 (AK S. 155 ff.), liegt auch bei den

tatsächlich geschuldeten Beiträgen, welche nachträglich ermittelt wurden, ein

haftungsbegründendes widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vor. Dies umso

mehr, als nach Aktenlage im Jahr 2018 keine Rückstellungen des Unternehmens

ersichtlich sind, um eine später anfallende Ausgleichszahlung leisten zu können

(a.a.O., N 710).

4.2

4.2.1

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein

nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch

namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer

schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines

Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business

Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer

Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des

Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmenden

und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven

Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der

Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der

finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre

dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und

9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1).

4.2.2

Der Beschwerdeführer und der

Beigeladene halten dafür, im Hinblick auf die kurze Dauer des Beitragsausstands

und die erwarteten Zahlungseingänge liege kein qualifiziertes Verschulden vor.

Dem ist zu entgegnen, dass kein konkretes Sanierungskonzept bestand. Aus dem

Kündigungsschreiben von E.___ vom 25. Februar 2019 geht vielmehr hervor,

dass die C.___ AG laut Auskunft vom 31. Januar 2019 zwar eine externe Firma mit

der Prüfung einer Sanierung beauftragt, dann aber doch von Sanierungsmassnahmen

abgesehen hatte (AK S. 91), was unwidersprochen blieb. Von einer begründeten

Aussicht auf eine finanzielle Stabilisierung der Gesellschaft innerhalb eines

vertretbaren Zeitraums, was Voraussetzung für eine vorübergehende

Nichtbezahlung der Beiträge bildet, kann daher unter diesem Blickwinkel nicht

gesprochen werden. Sonstige aktive Bemühungen, die finanziellen Probleme der

Gesellschaft in den Griff zu bekommen, sind nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer und der Beigeladene verweisen lediglich darauf, dass die C.___

AG im Januar 2019 eine Zahlung von CHF 2,45 Mio. aus einem zugesicherten

Bauauftrag erwartet habe, in dessen Rahmen sie bereits Leistungen erbracht

habe. Das Ausbleiben dieser Zahlung habe dann zum Konkurs des Unternehmens

geführt. Es trifft zu, dass sich am 10. April 2018 ein Herr F.___ an die

Gesellschaft wandte, ob Interesse bestehe, in [...] einen Industriebau zu

realisieren (AK S. 63). Am 12. Juli 2018 gab die C.___ AG dazu einen

Kostenvoranschlag über CHF 7'632'258.10 ab (AK S. 67 ff.) und wandte

sich gleichentags für die Finanzierung an die Bank G.___ (AK S. 71).

Zudem liegt eine «Zahlungsvereinbarung für mehrere Bauprojekte» vom 22. Oktober

2018.

vor (AK S. 64 f.), wonach Herr F.___ bis spätestens am 16. November 2018

CHF 2,45 Mio. an die C.___ AG überweisen werde (Ziff. 1). Dieser Betrag sollte

das bisherige Honorar und die Kosten des Unternehmens decken, während der Rest

für gemeinsame Bauprojekte gedacht war (Ziff. 2 und 3). Das Exemplar der

Vereinbarung in den Akten weist aber weder eine

eigenhändige Unterschrift noch eine elektronische Signatur von Herrn F.___ auf,

womit nicht belegt ist, dass er sich zu der fraglichen Zahlung überhaupt verpflichtet

hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde dies nichts daran ändern, dass

eine verbindliche Finanzierungszusage für das Bauprojekt weder behauptet noch

belegt wird. Die Bank verlangte vielmehr am 22. November 2018 zusätzliche

Unterlagen, um einen Hypothekarkredit bewilligen zu können (AK S. 77). Ab

diesem Zeitpunkt ist keine Korrespondenz zur Finanzierung mehr aktenkundig. Wenn aber Herr F.___ den Zahlungstermin vom

16.

November 2018 unbestrittenermassen nicht einhielt und die Finanzierung

des Bauprojekts auch in der Folge nicht geregelt werden konnte, so durfte die C.___

AG realistischerweise nicht damit rechnen, dass die fragliche Zahlung ohne

weiteres erfolgen würde. Dies gilt umso mehr, als das Unternehmen nicht

vorbringt, man habe konkrete Schritte unternommen, um das Geld bei Herrn F.___ erhältlich

zu machen. Die blosse Hoffnung, dass sich die finanzielle Situation früher

oder später verbessert, sobald die CHF 2,45 Mio. eingegangen sind, genügt

nicht. Im Übrigen gehen aus den Akten auch keine anderen Forderungen der C.___

AG hervor, deren baldige Begleichung erwartet werden konnte. Zu den laufenden

Arbeiten auf zwei Baustellen gab der Beigeladene bei der Konkurseinvernahme an,

dass diesbezüglich mit keinen Zahlungen zu rechnen sei, da der eine Bauherr

eine Schadenersatzforderung geltend mache und der andere die Handwerker selber

habe bezahlen müssen (AK S. 59 f. Ziff. 82). Folglich ist kein

Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund für die Verletzung der

Beitragspflicht nachgewiesen. Sonstige Belege, welche einen anderen Schluss

gebieten, wurden nicht beigebracht. Die ins Recht gefasste Person trifft bei

der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens

rechtserheblichen Sachverhalts eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Es obliegt

grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein

Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu

behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche

entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend

substanziiert resp. sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die ins

Recht gefasste Person wie hier die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4).

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen

ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,

wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen

in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (a.a.O., N 725). An die Sorgfaltspflicht der Organe

einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen

(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer war im

Handelsregister bis am 7. Januar 2019 als alleiniger Verwaltungsrat der C.___

AG eingetragen (E. I. 1.2 hiervor). Er besass folglich bis zu diesem Zeitpunkt

formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die

damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören auch die

Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der

Sozialversicherungsbeiträge (a.a.O., N 613). Als alleiniger Verwaltungsrat

kann er von vornherein nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Der Umstand, dass

sich Frau H.___ um den Verkehr mit der Beschwerdegegnerin kümmerte, entlastet

ihn nicht, denn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner

Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand

anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in einer den

Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N 614). Wer dies

unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise.

Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG ein kleinerer Betrieb war und

kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger

detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Der

Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden der C.___ AG vollumfänglich

anrechnen lassen, soweit es die Zeit bis zum 7. Januar 2019 betrifft, und

ist in diesem Rahmen schadenersatzpflichtig. Der Umstand, dass er durch den

Konkurs des Unternehmens selber Geld verloren hat, ändert daran nichts.

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, der Beschwerdeführer sei für die Zeit ab dem 7. Januar 2019 als

faktisches Organ der C.___ AG zu betrachten und damit weiterhin haftbar gewesen.

Anderen Personen als Verwaltungsräten

kommt in einer Aktiengesellschaft dann faktische Organstellung zu, wenn sie

tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene

Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die

Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Im Handelsregister

eingetragene Personen mit Einzelzeichnungs-berechtigung wie Direktoren haben

nur für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen, was

unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG ausschliesst (Urteil des

Bundesgerichts 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Der

Beschwerdeführer war ab 7. Januar 2019 nicht länger Mitglied des

Verwaltungsrates (E. I. 1.2 hiervor). Er verfügte zwar noch über

Einzelunterschrift, was aber für sich allein keine Organeigenschaft begründet (Reichmuth,

a.a.O., N 226). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ergeben sich

keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden

aus dem Verwaltungsrat das Alltagsgeschäft übersteigende und das

Geschäftsergebnis beeinflussende Handlungen vornahm resp. mit dem Beitragswesen

betraut war; eine blosse Einflussmöglichkeit begründet keine Organqualität

(a.a.O., N 225). Eine Verantwortung des Beschwerdeführers für allfällige

Beitragsausstände ab 7. Januar 2019 entfällt daher.

6.

Zwischen der Pflichtverletzung

des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und

adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte der

Beschwerdeführer pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge

gesorgt resp. Rückstellungen für eine Nachzahlung veranlasst, so wäre der

Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der

Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der C.___ AG resp. des

Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.

7.

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die

Beschwerdegegnerin zu weisen. Diese hat zu berücksichtigen, inwieweit die

geltend gemachte Schadenssumme Beiträge auf nicht realisierten Löhnen

beinhaltet, ob die auf den Insolvenzentschädigungen entrichteten Beiträge vom

Schaden abgezogen werden müssen und in welchem Umfang Beiträge an die

Familienausgleichskasse offengeblieben sind (für die Einzelheiten s. E. II.

3.2.2

+ 3.2.3 hiervor). Sodann ist die Schadenersatzforderung auf

nachvollziehbare Weise neu zu berechnen und über die Schadenersatzpflicht des

Beschwerdeführers zu befinden.

8.

Der Beschwerdeführer hat trotz

seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er

weder anwaltlich oder sonst wie fachkundig vertreten ist noch einen Antrag auf Entschädigung

gestellt hat.

9.

In

Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt

und anschliessend neu über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers

entscheidet.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann