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Entscheid

VSBES.2024.179

Invalidenrente

10. Juni 2025Deutsch37 min

Leistungsanspruch des Beigeladenen mit der Begründung ab, er arbeite seit 1. April

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn

Beschwerdegegnerin

B.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp

Beigeladener (Gegner)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 6. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1972 geborene Versicherte B.___

(nachfolgend Beigeladener) meldete sich am 21. Dezember 2018 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In

diesem Zusammenhang wurden im Bericht des C.___ vom 25. September 2018 (IV-Nr.

6.24) ein ausgedehnt ausgeprägtes Kontusionsödem medialer Femurcondylus links

sowie ein St. n. Pacemaker-Implantation am 5. Mai 2017 bei rezidivierenden

Synkopen diagnostiziert. Mit Verfügung vom 27.

September 2019 (IV-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch des Beigeladenen mit der Begründung ab, er arbeite seit 1. April

2019 wieder in seinem ursprünglichen Pensum von 100 %, womit es ihm weiterhin

möglich sei, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.

2. Am 9. September 2020 meldete

sich der Beigeladene erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 15). Der damalige behandelnde Psychiater des Beigeladenen, Dr. med. D.___,

diagnostizierte mit Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Nr. 19) eine

Re-Traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1),

DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis formal

schwere depressive Episode (ICD-10 F 33.1 / F33.2) und attestierte dem Beigeladenen

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2020. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste

berufliche Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beigeladenen mit Verfügung vom 28.

März 2022 (IV-Nr. 79). Zur Begründung führte sie aus, am 1. November 2021 habe

der Beigeladene mit einem Aufbautraining bei der Firma E.___ als Chauffeur

starten können. Er habe eine konstante Präsenz erreichen und sein Pensum auf

100 % steigern können. Per 1. Januar 2022 habe er eine Festanstellung

erhalten. Somit sei kein Rentenanspruch entstanden, weshalb das IV-Verfahren

ohne Leistungen abgeschlossen werde.

3. Am 28. Oktober 2022 meldete

sich der Beigeladene wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 81). Im Austrittsbericht der F.___ vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr.

97, S. 2) wurde eine Re-Traumatisierung einer posttraumatischen

Belastungsstörung (F43.1), DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelschwere depressive Episode (F33.1) diagnostiziert und ausgeführt, während

des stationären Aufenthaltes seien eine innere Unruhe und die Erinnerungen im

Zusammenhang mit dem Kriegstrauma im Vordergrund gestanden. In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Arbeitstraining bei der Firma G.___. Im

Abschlussbericht vom 8. September 2023 (IV-Nr. 132) hielt die

Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, man erachte

eine Vermittlung des Beigeladenen in den 1. Arbeitsmarkt aufgrund seines

stark ausgeprägten Aggressionspotentials als nicht geeignet. Basierend auf den

Beobachtungen des Arbeitstrainings komme man zum Schluss, dass zurzeit keine

verwertbare Eingliederungsfähigkeit gegeben sei, weshalb die Eingliederung abgeschlossen

werde. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. H.___,

Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung

vor. Diese kam in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (IV-Nr. 142)

zum Schluss, aufgrund der schwer ausgeprägten Symptomatik mit

störungsspezifischen Verhaltensauffälligkeiten und der fehlenden Stabilität

bestehe seit Juli 2022 keine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare

Arbeitsfähigkeit.

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 146) mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (IV-Nr. 153 f.) ab 1.

September 2023 eine ganze Rente zu.

4. Gegen diese Verfügung lässt die

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2024 fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 4

ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die IV-Verfügung vom 6. Juni 2024 sei

aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die

IV-Stelle zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Eingabe vom 2. September

2024 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 26. September

2024 (A.S. 19) wird B.___ zum vorliegenden Verfahren beigeladen.

7. Mit Vernehmlassung vom 7.

November 2024 (A.S. 23 ff.) stellt der Beigeladene folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 6. Juni 2024 vollumfänglich zu bestätigen und es sei die

Beschwerde der A.___ dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

8. Mit Stellungnahme vom 8. Januar

2025 (A.S. 43 f.) reicht die Beschwerdeführerin die Aktenbeurteilung von Dr.

med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2025

(Beschwerdebeilage 6) zu den Akten.

9. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025

(A.S. 47 ff.) lässt sich der Beigeladene abschliessend vernehmen.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Als Parteien gelten gemäss Art.

34.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Personen, ATSG, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten,

sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die

Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten

Durchführungsorgans zusteht. Parteistellung kommt auch einem

Versicherungsträger zu, dessen Leistungspflicht durch die Verfügung eines

anderen Trägers berührt ist, d. h., wenn er an diese gebunden ist

(Art. 49 Abs. 4; Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2006, 94;

CR LPGA-Dupont, Art. 34 N 13; vgl. Frésard-Fellay, Droit de

recours, passim). Beispielsweise entfaltet die Invaliditätsschätzung der

Invalidenversicherung Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung (Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, N 13 zu Art. 34; BGE 132 V 1 E. 3.2;

s. a. BGE 134 V 64 E. 4.1.2; 133 V 67 E. 4.3.2;

129.

V 73).

Der Beigeladene war durch seine

Anstellung bei der E.___ bei der Beschwerdeführerin versichert (s.

Beschwerdebeilage 2). Die Kündigung der E.___ erfolgte am 30. September 2022

(vgl. IV-Nr. 91, 1). Gemäss der angefochtenen IV-Verfügung vom 6. Juni 2024 hat

das Wartejahr im Juli 2022 zu laufen begonnen. Somit wäre die

Beschwerdeführerin gestützt auf die angefochtene IV-Verfügung potentiell

leistungspflichtig, womit ihre Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung

vorliegend zu bejahen ist.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beigeladene hat sich am 28. Oktober

2022.

erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. April 2023 entstehen könnte

Dispositiv

(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

3. Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.4 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

6. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Verfügung vom 6.

Juni 2024 zu Recht per 1. September 2023 eine ganze Rente zusprach. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) –

grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des

medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung vorliegend vom 6. Juni 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4.

Februar 2014 E. 2). Die letzte leistungsabweisenden Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. März 2022 basierte jedoch nicht auf einer

medizinischen Prüfung des medizinischen Sachverhalts. Vielmehr erfolgte die

Leistungsabweisung aufgrund dessen, weil der Beigeladene per 1. Januar 2022

wiederum eine Festanstellung in einem 100%-Pensum erhalten hatte und damit ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Das Gleiche gilt im Übrigen

auch hinsichtlich der Rentenverfügung vom 27. September 2019, mit welcher der

Leistungsanspruch abgewiesen wurde, weil der Beigeladene wieder in seinem

ursprünglichen 100%-Pensum arbeitstätig war. Dementsprechend hat im

vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zwischen der ursprünglichen

Rentenverfügung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zu erfolgen. Somit

ist der medizinische Sachverhalt wie bei einer Erstanmeldung zu würdigen.

Bezüglich der vorliegend strittigen

Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1 Dr. med. D.___, Facharzt

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 24. August

2022 (IV-Nr. 95, S. 9) folgende Diagnosen:

Re-traumatisierung einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

DD: rezidivierende depressive Störung,

ggw. leichte depressive Episode (ICD-10:F33.0)

Zur Beurteilung führte er aus, der

Beigeladene sei aufgrund von Exazerbation einer schweren Posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung, welche er während des Krieges auf dem J.___

in den 90er Jahren erlebt habe. Der psychopathologische Befund sei vereinbar

mit einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen,

schlechter Schlafqualität, Albträumen, wiederholten Erinnerungen an die

Erlebnisse im J.___krieg, mit Todesängsten, Reizbarkeit und Wutausbrüchen,

unkontrolliertem Verhalten seiner Familie gegenüber, die Erinnerungen aus dem J.___krieg

träten unerwartet auf, er habe sogar Angst zu schlafen, vor allem, dass er

wieder Träume aus den J.___kriegen erleben würde. Der Beigeladene sei wach,

bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Leichte bis

mittelgradige Konzentrationsstörungen, im formalen Gedankengang aktuell auf

seine Erlebnisse im J.___krieg eingeengt, verlorene Zukunftsperspektiven,

Ängste vor neuem Kriegsausbruch in seinem Heimatland. Inhaltlich zeigten sich

weder Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, noch auf eine

hypochondrische Erlebnisverarbeitung. Phobische Gedanken im engeren Sinnen

zeigten sich nicht. Zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken seien nicht

eruierbar gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich reduziert

gewesen. Der Beigeladene habe in den Gesprächen deutlich ängstlich, depressiv

herabgestimmt und unsicher gewirkt, bei berichteten passiven Todeswünschen und

Ängsten vor Begegnung von fremden Menschen. Scham und Schuldgefühle seien

durchaus vorhanden, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Der

Antrieb sei erhalten, reduzierte Aktivitäten des täglichen Lebens bei

angegebener bedrückter Stimmung. Er sei vorwiegend psychomotorisch unruhig.

Psychovegetativ bestünden nach aktiver Befragung Ein- und Durchschlafstörungen

mit Albträumen, Schwitzen in der Nacht, Herzklopfen. Der Appetit sei erhalten,

das Gewicht stabil. Vermeidung von sozialen Kontakten. Betreffend

Zukunftsperspektive habe er sich unsicher präsentiert, er habe die Hoffnung,

nach seiner Genesung einmal wieder normal funktionieren zu können. Gedanken des

Lebensüberdrusses seien vorhanden. Von Suizidalität klar distanziert. Weiter

hielt Dr. med. D.___ fest, trotz der durchgeführten ambulanten psychiatrischen

psychotherapeutischen Behandlung unterstützt mit Psychopharmaka, zeigten sich

bis jetzt keine wesentlichen Veränderungen im psychischen Zustand des Beigeladenen.

Dabei sei wichtig zu betonen, dass die Krankheitseinsicht durchaus vorhanden

sei. Es seien unterschiedliche hochpotente Antidepressiva eingesetzt worden,

allerdings zeigten sich starke Nebenwirkungen. Aktuell Sertralin 50 mg

Tabletten, zweimal im Tag, Valdoxan 25 mg, 2 Tabletten nachts, Quetiapin

25 mg, 2 Tabletten nachts. Die therapeutischen Sitzungen fänden in der

Regel einmal wöchentlich statt. Es bestünden Gedächtnis- und

Konzentrationsstörungen, Anpassung an Regel und Routine, Unfähigkeit im Alltag

zurecht zu kommen, Einschränkung in Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu

Dritten sowie Gruppenfähigkeit sowie spontane Aktivitäten. Eine Wiederaufnahme

der bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer sowie eine angepasste Tätigkeit sei

aktuell nicht möglich. Die beruflichen Massnahmen mit der Unterstützung der

Invalidenversicherung seien indiziert, allerdings im jetzigen Zustand nicht

möglich, nicht realistisch.

6.2 Im Bericht vom 31. Oktober 2022

(IV-Nr. 83) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, ergänzend aus, der Beigeladene habe sich zum ersten Mal vom 8. Juni 2020

bis 21. Dezember 2021 bei ihm, Dr. med. D.___, in der ambulanten

psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung befunden. Zum Beginn der

Behandlung hätten die Diagnosen einer depressiven Störung sowie eine

Re-Traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt

werden können. Mit der regelmässigen Psychotherapie sowie medikamentösen

Behandlung sei es zur Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen, sodass

dem Beigeladenen ab 1. Januar 2022 wieder eine Tätigkeit zu 100 % zumutbar

gewesen sei. Im Frühling / Sommer 2022 sei es wieder zu

Schlafstörungen mit Albträumen, Wiederleben in der Form der Intrusionen,

Müdigkeit, erhöhter Reizbarkeit und Wutausbrüchen gekommen. Es sei zu

Konflikten an der Arbeitsstelle mit Mitarbeitenden sowie mit den Kunden

gekommen. Der Beigeladene habe sich zurückgezogen, sei am liebsten allein. Er

habe gemerkt, dass er erneut professionelle Hilfe gebraucht habe. Ende Juli

2022 sei er gekündigt worden, mit der Begründung, dass es zu einigen Vorfällen

mit den Kunden gekommen sei, was den Ruf der Firma geschädigt habe. Im Verlaufe

der Behandlung sei es trotz der nach den internationalen Leitlinien

durchgeführten Behandlung zu keiner Verbesserung seines psychischen Zustandes

gekommen. Gemäss Mini-ICF-APP bestünden beim Beigeladenen folgende

Funktionsstörungen: In den Bereichen «Anpassung an Regeln und Routinen»,

«Planung und Strukturierung von Aufgaben», «Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit», «Selbstbehauptungsfähigkeit», «Kontaktfähigkeit zu

Dritten» und «Gruppenfähigkeit» bestünden schwere Beeinträchtigungen. In den

Bereichen «Anwendung fachlicher Kompetenzen», «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit»,

«Durchhaltefähigkeit» und «Spontan-Aktivitäten» zeigten sich mittelgradige

Beeinträchtigungen. Im Bereich «Familiäre bzw. intime Beziehungen» sei der

Beigeladenen leichtgradig eingeschränkt. Insgesamt erreiche der Beigeladenen

damit 27 Punkte, was einer schweren Funktionsstörung entspreche. Aktuell sei er

aufgrund der aktuellen Schwere der Symptomatik, des Verlaufs sowie aktuellen

Funktionsstörungen in allen Tätigkeiten seiner Erfahrung und Ausbildung zu 100

% arbeitsunfähig. Hier sei auch zu erwähnen, dass der Aufenthalt des

Beigeladenen in K.___ nicht als Ferien per se zu sehen sei. Die Ehefrau des

Beigeladenen habe nach K.___ gehen müssen, um ihren kranken Vater zu

unterstützen. Der Beigeladene habe sich aufgrund des aktuellen gesundheitlichen

Zustandes nicht getraut, mit dem Sohn während der Schulferien allein zu

bleiben. Generell habe ein Aufenthalt im Heimatland für die Patienten und

Patientinnen mit Migrationshintergrund eine therapeutische Wirkung und habe den

Heilungsverlauf positiv beeinflussen können. Der Aufenthalt des Beigeladenen in

K.___ habe einen therapeutischen Zweck gehabt.

6.3 Mit Stellungnahme vom 25.

November 2022 (IV-Nr. 137, S. 47) hielt die Vertrauensärztin der

Krankentaggeldversicherung L.___, Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, fest, aufgrund des vorliegenden aktuellen Arztberichtes vom 31.

Oktober 2022 erscheine eine leistungsrelevante Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit möglich, dies aufgrund der Diagnose PTBS. Aufgrund der

Diagnose einer leichten depressiven Episode dagegen wäre keine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Unklar bleibe, ob die Diagnose einer PTBS

ausreichend abgestützt sei und welche Funktionsstörungen sie zu begründen

vermöge. Auch bleibe unklar, wie es zur Diagnose PTBS und Re-Traumatisierung

einer PTBS komme.

6.4 Im Austrittsbericht der F.___,

vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 97, S. 2) wurde betreffend den stationären

Aufenthalt des Beigeladenen vom 1. – 13. Dezember 2022 ausgeführt, die

Zuweisung sei durch den behandelnden Psychiater Dr. D.___ aufgrund schwerer

PTBS und schwerer Depression erfolgt. Der Beigeladene habe von Ein- und

Durchschlafstörungen mit Albträumen, Kraftlosigkeit, Angst vor Kontrollverlust,

Intrusionen, Scham- und Schuldgefühlen, Reizbarkeit sowie Interesse- und

Freudlosigkeit, sozialer Isolation bis Vermeidung von sozialen Kontakten

berichtet. Vor vier Jahren hätten die jetzigen Beschwerden begonnen

(Anspannung, Unruhe, Druck auf der Brust, Flashbacks vom N.___ Krieg,

Albträume, er sehe schattenartige Gestalten). Betreffend die Flashbacks habe er

ausgeführt, dass er Soldat gewesen sei, seine Mutter sei erschossen worden, als

er 20-jährig gewesen sei, zu ihr habe er eine enge Beziehung gehabt, der Vater

sei eher kalt gewesen. Zudem habe er von Angst in der Bauchgegend berichtet.

Psychopathologisch sei er im Gespräch offen gewesen, habe aber stark in sich

gekehrt gewirkt, nachdenklich, von der Symptomatik stark in Anspruch genommen,

niedergeschlagen, affektiv vermindert zugänglich mit deutlich verminderter

Schwingungsfähigkeit. Aufgrund des klinischen Bildes und der anamnestischen

Angaben beurteile man das Krankheitsbild im Rahmen einer mittelgradigen

depressiven Episode. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beigeladene

an der multidisziplinären Behandlung motiviert teilgenommen, bestehend aus

ärztlichen und pflegerischen Gesprächen sowie Stressbewältigung, Kunst- und

Bewegungstherapie. Im Vordergrund der unterstützenden Gespräche hätten eine

innere Unruhe und die Erinnerungen im Zusammenhang mit dem Kriegstrauma

gestanden. Medikamentös sei die bestehende antidepressive Therapie mit

Sertralin 100 mg/d ausgebaut auf 200 mg/d worden, zusätzlich sei zur Nacht

Valdoxan 25 mg installiert worden. Gegen die starke innere Unruhe sei

erfolgreich Seroquel XR 50 mg abends verordnet worden. Unter dieser

medikamentösen Kombination habe der Beigeladene eine gewisse psychische

Stabilisierung, eine affektive Aufhellung und eine Entspannung erreicht.

6.5 Mit Bericht vom 10. Februar 2023

(IV-Nr. 137, S. 34) hielt Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

zuhanden der Krankentaggeldversicherung L.___ fest, bei der gutachterlichen

Untersuchung habe der Beigeladene auf die Frage nach seiner Befindlichkeit

geantwortet, das stehe in den Akten. Darauf hingewiesen, dass er in der

aktuellen Untersuchung nun selber berichten könne und solle, wie es ihm gehe, habe

er sich rasch enerviert und laut und viel mit der Dolmetscherin geredet. Als

die Referentin den Exploranden darauf hingewiesen habe, dass er auf die

gestellten Fragen antworten solle, habe er sich weiter enerviert und zur

Dolmetscherin auf K.___ gesprochen. Die Dolmetscherin habe Schwierigkeiten bekundet,

die Menge und auch den Inhalt des Gesagten zu übersetzen. Unter diesen

Umständen sei das Gespräch in gegenseitigem Einverständnis abgebrochen worden,

da der Versicherte sich nicht an die Vorgaben der Referentin auf ihre Fragen zu

antworten, habe halten wollen. Beim Herausgehen habe er drohend auf Deutsch

gesagt, er werde seinen Anwalt einbeziehen.

6.6 Im Bericht der P.___ vom 4.

September 2023 (IV-Nr. 130) wurde bezüglich des vom 1. bis 31. August 2023

durchgeführten Arbeitstrainings festgehalten, der Beigeladene habe fachlich

gute Arbeit geleistet, sei stets pünktlich und fleissig gewesen.

Zwischenmenschlich sei eine Zusammenarbeit jedoch nicht möglich. Aufgrund

seiner fachlichen Kompetenzen würde der Beigeladene jederzeit eine Anstellung

im Bereich Logistik finden. Sozialkompetenzen seien jedoch nicht gegeben. Man

erachte eine Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt aufgrund seines stark

ausgeprägten Aggressionspotentials als nicht geeignet. Basierend auf den

Beobachtungen des Arbeitgebers komme man zum Schluss, dass bei diesen

Begebenheiten auch keine Integration ins Team möglich sei. Bereits in der

ersten Woche sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beigeladenen und

dem Lernenden gekommen. Der Lernende habe den Auftrag gehabt dem Beigeladenen mitzuteilen,

dass er einen kleinen Auftrag ausführen solle. Dies habe der Beigeladene nicht

annehmen können und er habe den Lernenden angeschrieben «er habe ihm nichts zu

sagen». Am 31. August 2023 sei es zu einem weiteren Disput gekommen: Der Stellvertreter

des Vorgesetzten habe dem Beigeladenen die Anweisung gegeben, noch den Platz im

Wareneingang und in der Halle zu wischen. Dies habe der Beigeladene ein

weiteres Mal nicht akzeptieren können und er sei mit dem Besen auf den

Stellvertreter losgegangen, habe ihm den Mittelfinger gezeigt und sich mit den

Worten «Fuck you» verabschiedet. Aufgrund der Vorfälle in der Firma sei das

Arbeitstraining per 31. August 2023 abgebrochen und das Coaching beendet

worden.

6.7 Dr. med. Q.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober

2023 (IV-Nr. 136) fest, der Beigeladene fühle sich leer, kraftlos, verloren. Schuld-

und Schamgefühle seien sehr präsent. Die Angst vor Kontrollverlust sei

omnipräsent in Situationen, in denen er keine vertrauenswürdige Beziehung

aufbauen könne, was übrigens sehr schwierig sei, da das Misstrauen die Oberhand

habe. Gleichzeitig entstehe Angst über den Kontrollverlust bezüglich seiner

dann auftretenden Reaktionen. Der Beigeladene beschreibe es so, dass seine

Reaktionen wie ein «Tsunami» daher brausten. Die Nächte seien sehr unruhig, da

sehr oft Durchschlafstörungen mit Albträumen aufträten sowie während des Tages Intrusionen

(Ermordung der Mutter vor seinen Augen, Erlebnisse während des J.___krieges).

Seit er neue Medikamente bekomme, scheine der Schlaf ein bisschen besser zu

sein. Die Albträume seien aber geblieben. Er merke, dass er Mühe habe, sich zu

konzentrieren, er sei vergesslich und habe nicht mehr Freude oder Interesse wie

früher. Es brächten ihn jeweils auch kleine Belastungen wieder aus dem

Gleichgewicht, was sich dadurch manifestiere, dass Schlafstörungen,

Erschöpfungszustände, existentielle Ängste erneut stärker aufträten. Ein

Sozialrückzug infolge Misstrauens mit unterschwelliger aggressiver Haltung

seinen Mitmenschen gegenüber sei auch festzustellen. Die Verzweiflung und die

Schamgefühle des Beigeladenen seien während der Therapiestunde deutlich zu

spüren. Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und nun auch in Israel

verspüre er eine verstärkte innere Unruhe und die Intrusionen wie Flashbacks

seien häufiger geworden.

Sodann erhob Dr. med. Q.___ folgende

Befunde: Ausreichend gepflegtes Erscheinungsbild. Vorgealtert wirkend. Im

Kontaktverhalten misstrauisch. Eingeschränkte Deutschkenntnisse, Exploration

erfolge mit Übersetzer auf K.___. Wach und bewusstseinsklar. Zu allen

Qualitäten vollständig orientiert. Subjektiv und objektiv keine

Kurzzeitgedächtnisstörungen. Langzeitgedächtnis subjektiv und objektiv

unauffällig. Unangenehme Intrusionen und Flashbacks. Subjektiv und objektiv

leichte Konzentrationsstörungen. Auffassung ungestört. Im formalen Denken

geordnet. Grübeln. Keine Halluzinationen. Keine sonstigen Sinnestäuschungen.

Inhaltliches Denken realitätskongruent. Keine Ich-Störungen. Zukunftsängste.

Keine Zwänge. Stimmung subjektiv und objektiv gedrückt und verzweifelt. Gefühl

innerer Leere. Mittelschwere reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Antrieb

mittelschwer, Interesse leicht reduziert. Vermindertes Vitalgefühl. Psychomotorisch

leicht unruhig. Passiver Todeswunsch ohne Intention zur Umsetzung. Gegenwärtig von

akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Gute Krankheitseinsicht.

Behandlungsbereitschaft gegeben.

Des Weiteren bestehen gemäss Dr. med. Q.___

folgende Funktionseinschränkungen: «Planung und Strukturierung von Aufgaben»,

«Selbstpflege und Selbstversorgung» und «Mobilität und Verkehrsfähigkeit» seien

leicht eingeschränkt. «Kompetenz- und Wissensanwendung», «Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit», «Proaktivität und Spontanaktivitäten», «Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit» und «Selbstbehauptungsfähigkeit» seien mässig

eingeschränkt. «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» und die «Fähigkeit zu

engen dyadischen Beziehungen» seien erheblich eingeschränkt. «Anpassung an

Regeln und Routinen», «Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten» sowie

«Gruppenfähigkeit» seien voll ausgeprägt eingeschränkt.

Schliesslich hielt Dr. med. Q.___ zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, der Beigeladene sei durch den J.___krieg

schwer traumatisiert. Der Pacemaker habe ihm als Folge seines chronischen

Stresses, verursacht durch das erlittene Kriegstrauma, eingesetzt werden

müssen. Seine Reaktionen den Menschen und Situationen gegenüber entsprächen den

Erfahrungen von Kriegsveteranen. Es sei ihm jeweils nachträglich bewusst, dass

seine Reaktionen übertrieben seien und er habe deswegen Schuld- und

Schamgefühle. Das Misstrauen seinen Mitmenschen gegenüber sei stark ausgeprägt.

Mit einer derart schweren posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der

vorliegenden somatischen Diagnosen sei die Prognose hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit, auch in einer angepassten Tätigkeit, als negativ zu

interpretieren. Es sei nicht so, dass der Beigeladene nicht arbeiten wolle. Es

sei vielmehr so, dass die Symptomatik ihn übermanne. Durch eine gezielte

Trauma-Psychotherapie könne man eventuell erreichen, dass die Symptomatik sich

beruhige und dass er mehr Lebensqualität gewinne. Aber das dürfte

höchstwahrscheinlich sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und kaum einen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit haben.

6.8 Mit Stellungnahme vom 20.

Februar 2024 (IV-Nr. 142) führte Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH,

RAD, aus, gemäss den vorliegenden Akten leide der Versicherte an einer schweren

posttraumatischen Belastungsstörung. Die Traumatisierung gehe zurück auf den N.___krieg,

wo er als Soldat im Einsatz und angeblich Zeuge der Ermordung seiner Mutter

gewesen sei. Nachdem sich der Versicherte über viele Jahre normal habe

sozialisieren können, sei es 2020 zu einer ersten krisenhaften Verschlechterung

gekommen, die durch therapeutische Mittel wieder soweit kompensiert gewesen sei,

dass der Versicherte wieder voll arbeitsfähig geworden sei. Bereits nach kurzer

Zeit sei die Situation erneut eskaliert. Der Versicherte habe wiederum schwere

Schlafstörungen entwickelt, unter Intrusionen, Flashbacks und Ängsten gelitten,

er sei misstrauisch und gereizt gewesen, habe verbal aggressiv reagiert. Diese

schwerwiegende Beeinträchtigung der Affektregulation dauere seither an,

hingegen sei die begleitende depressive Symptomatik zumindest teilweise

remittiert. Der Versicherte habe einen hohen Leidensdruck, er sei einsichtig,

was die Therapie anbelange und auch compliant. Die aktuelle Psychotherapie habe

einen kognitiv-verhaltenstherapeutischen Schwerpunkt. Medikamentös würden Trazodon,

Seroquel und Pregabalin eingesetzt. Der bisherige aktenkundige Verlauf,

insbesondere auch der Verlauf der Eingliederung stützten die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit der Behandler. Durch die störungsbedingten, schweren

Funktionseinschränkungen bei Anpassungen an Regeln und Routinen, Konversation

und Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit sowie mässigen bis

erheblichen Beeinträchtigungen in fast allen weiteren Kategorien des

Mini-ICF-App, sei bis aktuell keine Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit

erkennbar. Der Versicherte habe wegen Verhaltensauffälligkeiten seine letzte

Stelle verloren und der Arbeitsversuch sei deswegen abgebrochen worden. Aus dem

privaten Umfeld sei zu erfahren, dass er auch zuhause zu aggressiven Verhalten neige.

Die Beeinträchtigung der Affektregulation als typisches Symptom der

posttraumatischen Belastungsstörung sei in dem schwer beeinträchtigenden

Ausmass in Zusammenhang mit der Dekompensation 2020 manifest geworden, vorher sei

er jahrelang kompensiert sowie beruflich und sozial integriert gewesen. Durch

eine gezielte Traumatherapie, wie sie von den Behandlern empfohlen und

eingeleitet worden sei, könne mittelfristig eine Verbesserung des

Zustandsbildes und der Funktionsfähigkeit erwartet werden. Aufgrund der schwer

ausgeprägten Symptomatik mit störungsspezifischen Verhaltensauffälligkeiten und

der fehlenden Stabilität bestehe seit 07/2022 keine im ersten Arbeitsmarkt

verwertbare Arbeitsfähigkeit. Unter fortgesetzter störungsspezifischer

Behandlung könne in den nächsten ein bis zwei Jahren eine Zustandsverbesserung und

Stabilisierung erwartet werden. Ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit wieder

verbessere, müsse zu gegebenem Zeitpunkt beurteilt werden.

6.9 In der vom Risikoversicherer der

Beschwerdeführerin veranlassten Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025

(Beschwerdebeilage 6) führte Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, aus, er teile die Beurteilung von Frau Dr. med. M.___, die in ihrer

Stellungnahme zuhanden der Taggeldversicherung L.___ vom 25. November 2022

festgestellt habe, dass unklar bleibe, ob die Diagnose einer PTSD ausreichend

abgestützt sei. Deshalb habe Frau Dr. M.___ eine second opinion empfohlen.

Entsprechend empfehle auch er die Durchführung eines psychiatrischen

Gutachtens. Der Beigeladene habe sich seit 2020 bei Dr. med. D.___ in

psychiatrischer Behandlung befunden. Als Symptome und Beschwerden seien

Schlaflosigkeit, Albträume, Wiedererleben in Form von Intrusionen, Müdigkeit,

erhöhte Reizbarkeit und Wutausbrüche, Scham und Schuldgefühle, verminderter

Antrieb, eine depressive Stimmung und sozialer Rückzug erwähnt worden. Als

Diagnosen seien das Vorliegen einer Retraumatisierung einer posttraumatischen

Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 und eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode gemäss ICD-10: F33.0, festgestellt worden. Diese

Diagnosen seien von den F.___ im Rahmen einer stationären Behandlung des

Beigeladenen übernommen bzw. geringfügig in eine mittelgradige rezidivierende

depressive Episode gemäss ICD-10: F33.1 korrigiert worden. Der seit dem 23. Mai

2023 behandelnde Psychiater, Dr. med. Q.___, wiederhole die genannten

Diagnosen, wobei er in Bezug auf die depressive Störung von einer leicht bis

mittelgradigen Episode gemäss ICD-10: F33.1 spreche. In allen Berichten würden

die Beschwerden und Symptome des Beigeladenen im Detail geschildert, wobei die

gute Therapiemotivation und der Arbeitswille betont würden. Es fehle aber in

den gesamten Akten eine systematische biographische und eine psychosoziale

Anamnese ebenso wie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beigeladenen. So werde

in biographischer Hinsicht die Zeit vor der Einreise in die Schweiz im Jahre

2009 kaum dargestellt und in psychosozialer Hinsicht würden Lohnpfändungen, die

die Möglichkeiten der beruflichen Reintegration im Sicherheitsbereich

eingeschränkt hätten, nicht weiter beurteilt. Ausserdem werde die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung vor allem auf der Grundlage der

Angaben des Beigeladenen gestellt, wobei jeweils pauschal von Intrusionen und

Flashbacks die Rede sei, die inhaltlich nirgends im Detail dargestellt worden

seien. Es werde von den Ärzten darauf verwiesen, dass die Beschwerden ca. vor 4

Jahren mit Erinnerungen an den N.___krieg begonnen und sich verstärkt hätten,

wobei der Kontakt zu Mitarbeitern aus der Herkunftsregion, der Ukraine und der

Gaza-Krieg eine auslösende Rolle gespielt hätten. Ausserdem werde die Ermordung

der Mutter des Beigeladenen erwähnt. Eine Schilderung der konkret

traumatisierenden Situationen fehle ebenso wie die Darstellung der Art und

Weise, wie der Beigeladene das Geschehen berichtet habe und welche Umstände die

Beschwerden die Flashbacks und Intrusionen ausgelöst, getriggert hätten. Oft seien

dabei vegetative Reaktionen oder auch ein dissoziatives Geschehen zu

beobachten. Der Beginn des posttraumatischen Syndroms sei aufgrund der Akten

nicht genau eruierbar, aber es sei zu vermuten, dass die Beschwerden erst Jahre

nach der Traumatisierung aufgetreten seien. Vollends unklar sei, durch welche

Ereignisse oder Umstände die Re-Traumatisierung getriggert bzw. ausgelöst worden

sei. Das Beschwerdebild des Beigeladenen zeige u.a. Symptome, wie sie im Rahmen

einer PTSD auftreten könnten. Eine PTSD imponiere typischerweise als ein

passives Erleiden und Wiedererleben des Traumas und sei stark geprägt von

Vermeidung und sozialem Rückzug. Beim Beigeladenen würden aber zusätzlich

Aggressionen, Wutausbrüche, Reizbarkeit und soziale Auseinandersetzungen in erheblichem

Ausmass erwähnt, die massive Folgen wie eine Entlassung an einer Arbeitsstelle

zur Folge gehabt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch der gescheiterte

Versuch einer psychiatrischen Begutachtung bei Frau Dr. O.___ zu erwähnen,

wobei die mangelnde Kooperation des Beigeladenen und das aggressive Verhalten

eine Untersuchung verunmöglicht hätten. Dieses Verhalten könnte wohl nur

schwerlich im Rahmen mit dem Vorliegen einer PTSD begründet werden.

Schliesslich mute es widersprüchlich an, dass der behandelnde Psychiater einen

Aufenthalt im Herkunftsland aus therapeutischen Gründen befürworte, während

andernorts in den Akten berichtet werde, dass der Kontakt mit Landsleuten an der

Arbeit mitverantwortlich für die wieder aufkeimenden Erinnerungen an den Krieg

seien. Zusammenfassend sei die Diagnose einer PTSD als nicht ausreichend

abgestützt zu beurteilen. Ausserdem fehle eine ausreichende Diskussion von

Differentialdiagnosen wie z.B. einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung, was

im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens geklärt werden sollte. Dabei sei im

Hinblick auf die Berentung durch die IV festzuhalten, dass in diesem Verfahren

keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung durch den RAD stattgefunden habe.

Zu den übrigen Fragen könne festgestellt werden, dass EMDR als eine anerkannte

Behandlungsmethode einer PTSD gelte, sofern die Diagnose einer PTSD gesichert sei.

Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in Verweistätigkeiten

sowie Hinweise, welche Behandlung als angemessen zu betrachten sei, müssten im

Rahmen der Begutachtung geklärt werden.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihrer

RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 20. Februar 2024

(IV-Nr. 142). Somit ist nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen, wobei diesbezüglich

bereits geringe Zweifel genügen, damit weitere medizinische Abklärungen

getätigt werden müssen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Vorab ist festzuhalten, dass

in den Akten keine Beurteilung eines unabhängigen psychiatrischen Facharztes

vorliegt. Die RAD-Ärztin stützte sich in ihrer Stellungnahme in medizinischer

Hinsicht ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Psychiater des

Beigeladenen ab. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Berichte den inhaltlichen

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; E. II. 5.3 hiervor) gerecht werden und kein Anlass besteht, an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu zweifeln. Dies ist nachfolgend zu

prüfen.

7.1 Eine Posttraumatische

Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte

Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher

Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die

bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression

sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und

Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger

Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist

wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet

werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen

chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung

(F62.0) über (BGE 142 V 342 E. 5.1; Weltgesundheitsorganisation, Internationale

Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],

Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl.

2015, S. 207 f.; vgl. auch KRAEMER/HEPP/SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und

therapeutische Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, Der

medizinische Sachverständige [MedSach] 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER,

Posttraumatische Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und

Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische Störungen und die Sozialversicherung –

Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114; Urteil 9C_636/2013 vom

25. Februar 2014 E. 4.3.2). Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das

wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen

(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem

Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler

Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber

anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit

sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das

Trauma wachrufen könnten, genannt.

Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis

auf BGE 142 V 342 E. 5.2.2 korrekt angemerkt hat, ist das Belastungskriterium,

mithin das auslösende Trauma, zwar nicht in erster Linie oder allein von einer

Gutachterperson selbst zu klären, aber von dieser zwingend zu referieren.

Namentlich dort, wo es allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen

der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in

aller Regel nicht ohne Weiteres erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2013

vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Dr. med. R.___ wies in diesem Zusammenhang in seiner

Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025 zu Recht darauf hin, dass in den Berichten

der behandelnden Ärzte zwar die Ermordung der Mutter des Beigeladenen erwähnt

werde, eine Schilderung der konkret traumatisierenden Situationen jedoch fehle,

ebenso wie die Darstellung der Art und Weise, wie der Beigeladene das Geschehen

berichtet habe und welche Umstände die Flashbacks und Intrusionen ausgelöst

bzw. getriggert hätten. Zudem sei jeweils pauschal von Intrusionen und

Flashbacks die Rede, die inhaltlich nirgends im Detail dargestellt worden

seien. Es trifft zu, dass es in den Vorakten an eingehenderen Angaben in Bezug

auf die traumatischen Erlebnisse des Beigeladenen fehlt, was aber gemäss der erwähnten

Rechtsprechung eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte Diagnosestellung

wäre. Sodann erfordert gemäss dem obengenannten Bundesgerichtsentscheid die

Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine

eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs)

Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz

ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden

soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren

Hinweisen). Eine solche «besondere Begründung», weshalb es beim Beigeladenen zu

einer «Re-Traumatisierung», mehr als 20 Jahre nach den traumatisierenden

Erlebnissen gekommen ist, ist aus den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht

ersichtlich. Der Hinweis, der Beigeladene sei durch die Kriege in der Ukraine

und in Israel / Gaza getriggert worden, reicht hierfür nicht aus, zumal die

betreffenden Kriege zeitlich nach der erstmaligen Diagnose einer

retraumatisierten PTBS ausbrachen (vgl. Bericht von Dr. med. D.___ vom 22.

Juni 2020; IV-Nr. 19). Zudem wurde in den Berichten der behandelnden Psychiater

nicht darauf eingegangen, ob und bejahendenfalls inwiefern die beim

Beigeladenen diagnostizierte PTBS allenfalls schon unmittelbar nach den

traumatisierenden Kriegserlebnissen aus den 90er-Jahren in Erscheinung trat. Anamnestische

biographische Angaben des Beigeladenen zur Zeit vor der geltend gemachten

«Re-Traumatisierung» fehlen in den Akten fast vollständig. Dies bemängelte auch

Dr. med. R.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2025 mit dem Hinweis, es

fehle eine systematische biographische und eine psychosoziale Anamnese ebenso

wie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beigeladenen, zudem werde die Zeit

vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 in biographischer Hinsicht kaum

dargestellt. Im Weiteren wurde in BGE 142 V 342 E. 5.2.2 darauf hingewiesen, dass

ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Albträumen nicht genügt,

um eine PTBS zu begründen (WOLFGANG HAUSOTTER, Psychiatrische und

psychosomatische Begutachtung für Gerichte, Sozial- und private Versicherungen,

Frankfurt 2016, E. 5.2.2 S. 251 mit Hinweis). Auch diesbezüglich finden sich in

den Berichten der behandelnden Ärzte nur ungenügende Angaben zur Häufigkeit des

Auftretens der vom Beigeladenen geschilderten Flashbacks. Wie sodann Dr. med.

R.___ zu Recht darauf hinwies, mutet es widersprüchlich an, dass der

behandelnde Psychiater einen Aufenthalt im Herkunftsland aus therapeutischen

Gründen befürworte, während andernorts in den Akten berichtet werde, dass der

Kontakt mit Landsleuten an der Arbeit mitverantwortlich für die wieder

aufkeimenden Erinnerungen an den Krieg verantwortlich seien. So wird, wie oben

erwähnt, als typisches Kriterium für eine PTBS unter anderem die Vermeidung von

Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten,

genannt. Ebenfalls bemängelte Dr. med. R.___ zu Recht, dass eine ausreichende

Diskussion von Differentialdiagnosen wie z.B. einer vorbestehenden

Persönlichkeitsstörung, fehle.

Weiter hielt das Bundegericht in BGE 142 V 342 E. 5.2.3 fest, bei der PTBS handle es sich ganz allgemein um eine

Störung, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweise,

sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben liessen,

was namentlich auf ihre typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alb- / Träume,

Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit, erhöhte

Schreckhaftigkeit) zutreffe. Dazu könnten weitere vielfältige Symptome treten,

die ebenso bei anderen Störungen vorkämen und nach differenzierter Prüfung riefen.

Auch der Verlauf zeige sich sehr wechselhaft und nicht prognostizierbar, wobei

progrediente Entwicklungen kaum zu erwarten seien und Chronifizierung,

verbunden mit sozialem Rückzug und Antriebsmangel, eher selten auftrete

(HAUSOTTER, a.a.O., E. 5.2.2 S. 253). Bei einem dergestalt schwer

fassbaren, rein subjektiven, nicht objektivierbaren und unspezifischen

Krankheitsbild sei in Zusammenhang mit der Diagnosestellung in besonderer Weise

auch auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu achten (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Soweit es darüber hinaus schlussendlich vor allem um

die Folgenabschätzung gehe, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das

Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten, bedürfe

es gerade auch bei der PTBS des «konsistenten Nachweises» mittels «sorgfältiger

Plausibilitätsprüfung». Dafür liege die besondere Eignung des strukturierten

Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 vor dem rechtlichen Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 ATSG (SR

830.1) gleichsam auf der Hand. Eine solche Indikatorenprüfung liegt in der

Akten nicht vor. Die vom Beigeladenen verlangte Indikatorenprüfung gestützt auf

die Vorakten erscheint angesichts der ungeklärten Fragen als unrealistisch. Im

Lichte dieser Erwägungen und der vorerwähnten Erfahrungstatsache, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht alleine auf die

Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wonach der Beigeladene seit

Juli 2022 in jeglichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Daran vermag auch der

Umstand, dass die Eingliederungsfachleute den Beigeladenen aufgrund des durch

ihn gezeigten Verhaltens ebenfalls als nicht arbeitsfähig erachteten (vgl. E.

II. 6.6 hiervor), nichts zu ändern.

7.2 Zusammenfassend verbleiben

demnach zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Nachdem

sich die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2024 auch nicht auf die Berichte

der behandelnden Ärzte abstützen lässt, ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches

Gutachten veranlasst und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beigeladenen

entscheidet.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der obsiegenden

Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das

einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten

Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

/ VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass

Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer /

Laurence Uttinger in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter

[Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N

94).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des Beigeladenen neu

entscheide.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch