VSBES.2024.179
Invalidenrente
10. Juni 2025Deutsch37 min
Leistungsanspruch des Beigeladenen mit der Begründung ab, er arbeite seit 1. April
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn
Beschwerdegegnerin
B.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1972 geborene Versicherte B.___
(nachfolgend Beigeladener) meldete sich am 21. Dezember 2018 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In
diesem Zusammenhang wurden im Bericht des C.___ vom 25. September 2018 (IV-Nr.
6.24) ein ausgedehnt ausgeprägtes Kontusionsödem medialer Femurcondylus links
sowie ein St. n. Pacemaker-Implantation am 5. Mai 2017 bei rezidivierenden
Synkopen diagnostiziert. Mit Verfügung vom 27.
September 2019 (IV-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch des Beigeladenen mit der Begründung ab, er arbeite seit 1. April
2019 wieder in seinem ursprünglichen Pensum von 100 %, womit es ihm weiterhin
möglich sei, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.
2. Am 9. September 2020 meldete
sich der Beigeladene erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 15). Der damalige behandelnde Psychiater des Beigeladenen, Dr. med. D.___,
diagnostizierte mit Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Nr. 19) eine
Re-Traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1),
DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis formal
schwere depressive Episode (ICD-10 F 33.1 / F33.2) und attestierte dem Beigeladenen
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2020. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste
berufliche Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich verneinte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beigeladenen mit Verfügung vom 28.
März 2022 (IV-Nr. 79). Zur Begründung führte sie aus, am 1. November 2021 habe
der Beigeladene mit einem Aufbautraining bei der Firma E.___ als Chauffeur
starten können. Er habe eine konstante Präsenz erreichen und sein Pensum auf
100 % steigern können. Per 1. Januar 2022 habe er eine Festanstellung
erhalten. Somit sei kein Rentenanspruch entstanden, weshalb das IV-Verfahren
ohne Leistungen abgeschlossen werde.
3. Am 28. Oktober 2022 meldete
sich der Beigeladene wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 81). Im Austrittsbericht der F.___ vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr.
97, S. 2) wurde eine Re-Traumatisierung einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1), DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelschwere depressive Episode (F33.1) diagnostiziert und ausgeführt, während
des stationären Aufenthaltes seien eine innere Unruhe und die Erinnerungen im
Zusammenhang mit dem Kriegstrauma im Vordergrund gestanden. In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Arbeitstraining bei der Firma G.___. Im
Abschlussbericht vom 8. September 2023 (IV-Nr. 132) hielt die
Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, man erachte
eine Vermittlung des Beigeladenen in den 1. Arbeitsmarkt aufgrund seines
stark ausgeprägten Aggressionspotentials als nicht geeignet. Basierend auf den
Beobachtungen des Arbeitstrainings komme man zum Schluss, dass zurzeit keine
verwertbare Eingliederungsfähigkeit gegeben sei, weshalb die Eingliederung abgeschlossen
werde. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. H.___,
Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung
vor. Diese kam in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (IV-Nr. 142)
zum Schluss, aufgrund der schwer ausgeprägten Symptomatik mit
störungsspezifischen Verhaltensauffälligkeiten und der fehlenden Stabilität
bestehe seit Juli 2022 keine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare
Arbeitsfähigkeit.
Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 146) mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (IV-Nr. 153 f.) ab 1.
September 2023 eine ganze Rente zu.
4. Gegen diese Verfügung lässt die
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2024 fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 4
ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die IV-Verfügung vom 6. Juni 2024 sei
aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 2. September
2024 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 26. September
2024 (A.S. 19) wird B.___ zum vorliegenden Verfahren beigeladen.
7. Mit Vernehmlassung vom 7.
November 2024 (A.S. 23 ff.) stellt der Beigeladene folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 6. Juni 2024 vollumfänglich zu bestätigen und es sei die
Beschwerde der A.___ dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
8. Mit Stellungnahme vom 8. Januar
2025 (A.S. 43 f.) reicht die Beschwerdeführerin die Aktenbeurteilung von Dr.
med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2025
(Beschwerdebeilage 6) zu den Akten.
9. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025
(A.S. 47 ff.) lässt sich der Beigeladene abschliessend vernehmen.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Als Parteien gelten gemäss Art.
34.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Personen, ATSG, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten,
sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten
Durchführungsorgans zusteht. Parteistellung kommt auch einem
Versicherungsträger zu, dessen Leistungspflicht durch die Verfügung eines
anderen Trägers berührt ist, d. h., wenn er an diese gebunden ist
(Art. 49 Abs. 4; Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2006, 94;
CR LPGA-Dupont, Art. 34 N 13; vgl. Frésard-Fellay, Droit de
recours, passim). Beispielsweise entfaltet die Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung (Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, N 13 zu Art. 34; BGE 132 V 1 E. 3.2;
s. a. BGE 134 V 64 E. 4.1.2; 133 V 67 E. 4.3.2;
129.
V 73).
Der Beigeladene war durch seine
Anstellung bei der E.___ bei der Beschwerdeführerin versichert (s.
Beschwerdebeilage 2). Die Kündigung der E.___ erfolgte am 30. September 2022
(vgl. IV-Nr. 91, 1). Gemäss der angefochtenen IV-Verfügung vom 6. Juni 2024 hat
das Wartejahr im Juli 2022 zu laufen begonnen. Somit wäre die
Beschwerdeführerin gestützt auf die angefochtene IV-Verfügung potentiell
leistungspflichtig, womit ihre Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung
vorliegend zu bejahen ist.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Der Beigeladene hat sich am 28. Oktober
2022.
erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. April 2023 entstehen könnte
Dispositiv
(vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das ab 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
3. Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5.4 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
6. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Verfügung vom 6.
Juni 2024 zu Recht per 1. September 2023 eine ganze Rente zusprach. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) –
grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des
medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung vorliegend vom 6. Juni 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4.
Februar 2014 E. 2). Die letzte leistungsabweisenden Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. März 2022 basierte jedoch nicht auf einer
medizinischen Prüfung des medizinischen Sachverhalts. Vielmehr erfolgte die
Leistungsabweisung aufgrund dessen, weil der Beigeladene per 1. Januar 2022
wiederum eine Festanstellung in einem 100%-Pensum erhalten hatte und damit ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Das Gleiche gilt im Übrigen
auch hinsichtlich der Rentenverfügung vom 27. September 2019, mit welcher der
Leistungsanspruch abgewiesen wurde, weil der Beigeladene wieder in seinem
ursprünglichen 100%-Pensum arbeitstätig war. Dementsprechend hat im
vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zwischen der ursprünglichen
Rentenverfügung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zu erfolgen. Somit
ist der medizinische Sachverhalt wie bei einer Erstanmeldung zu würdigen.
Bezüglich der vorliegend strittigen
Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1 Dr. med. D.___, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 24. August
2022 (IV-Nr. 95, S. 9) folgende Diagnosen:
Re-traumatisierung einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
DD: rezidivierende depressive Störung,
ggw. leichte depressive Episode (ICD-10:F33.0)
Zur Beurteilung führte er aus, der
Beigeladene sei aufgrund von Exazerbation einer schweren Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung, welche er während des Krieges auf dem J.___
in den 90er Jahren erlebt habe. Der psychopathologische Befund sei vereinbar
mit einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen,
schlechter Schlafqualität, Albträumen, wiederholten Erinnerungen an die
Erlebnisse im J.___krieg, mit Todesängsten, Reizbarkeit und Wutausbrüchen,
unkontrolliertem Verhalten seiner Familie gegenüber, die Erinnerungen aus dem J.___krieg
träten unerwartet auf, er habe sogar Angst zu schlafen, vor allem, dass er
wieder Träume aus den J.___kriegen erleben würde. Der Beigeladene sei wach,
bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Leichte bis
mittelgradige Konzentrationsstörungen, im formalen Gedankengang aktuell auf
seine Erlebnisse im J.___krieg eingeengt, verlorene Zukunftsperspektiven,
Ängste vor neuem Kriegsausbruch in seinem Heimatland. Inhaltlich zeigten sich
weder Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, noch auf eine
hypochondrische Erlebnisverarbeitung. Phobische Gedanken im engeren Sinnen
zeigten sich nicht. Zwanghafte Handlungen oder Zwangsgedanken seien nicht
eruierbar gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich reduziert
gewesen. Der Beigeladene habe in den Gesprächen deutlich ängstlich, depressiv
herabgestimmt und unsicher gewirkt, bei berichteten passiven Todeswünschen und
Ängsten vor Begegnung von fremden Menschen. Scham und Schuldgefühle seien
durchaus vorhanden, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Der
Antrieb sei erhalten, reduzierte Aktivitäten des täglichen Lebens bei
angegebener bedrückter Stimmung. Er sei vorwiegend psychomotorisch unruhig.
Psychovegetativ bestünden nach aktiver Befragung Ein- und Durchschlafstörungen
mit Albträumen, Schwitzen in der Nacht, Herzklopfen. Der Appetit sei erhalten,
das Gewicht stabil. Vermeidung von sozialen Kontakten. Betreffend
Zukunftsperspektive habe er sich unsicher präsentiert, er habe die Hoffnung,
nach seiner Genesung einmal wieder normal funktionieren zu können. Gedanken des
Lebensüberdrusses seien vorhanden. Von Suizidalität klar distanziert. Weiter
hielt Dr. med. D.___ fest, trotz der durchgeführten ambulanten psychiatrischen
psychotherapeutischen Behandlung unterstützt mit Psychopharmaka, zeigten sich
bis jetzt keine wesentlichen Veränderungen im psychischen Zustand des Beigeladenen.
Dabei sei wichtig zu betonen, dass die Krankheitseinsicht durchaus vorhanden
sei. Es seien unterschiedliche hochpotente Antidepressiva eingesetzt worden,
allerdings zeigten sich starke Nebenwirkungen. Aktuell Sertralin 50 mg
Tabletten, zweimal im Tag, Valdoxan 25 mg, 2 Tabletten nachts, Quetiapin
25 mg, 2 Tabletten nachts. Die therapeutischen Sitzungen fänden in der
Regel einmal wöchentlich statt. Es bestünden Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen, Anpassung an Regel und Routine, Unfähigkeit im Alltag
zurecht zu kommen, Einschränkung in Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu
Dritten sowie Gruppenfähigkeit sowie spontane Aktivitäten. Eine Wiederaufnahme
der bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer sowie eine angepasste Tätigkeit sei
aktuell nicht möglich. Die beruflichen Massnahmen mit der Unterstützung der
Invalidenversicherung seien indiziert, allerdings im jetzigen Zustand nicht
möglich, nicht realistisch.
6.2 Im Bericht vom 31. Oktober 2022
(IV-Nr. 83) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, ergänzend aus, der Beigeladene habe sich zum ersten Mal vom 8. Juni 2020
bis 21. Dezember 2021 bei ihm, Dr. med. D.___, in der ambulanten
psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung befunden. Zum Beginn der
Behandlung hätten die Diagnosen einer depressiven Störung sowie eine
Re-Traumatisierung einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt
werden können. Mit der regelmässigen Psychotherapie sowie medikamentösen
Behandlung sei es zur Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen, sodass
dem Beigeladenen ab 1. Januar 2022 wieder eine Tätigkeit zu 100 % zumutbar
gewesen sei. Im Frühling / Sommer 2022 sei es wieder zu
Schlafstörungen mit Albträumen, Wiederleben in der Form der Intrusionen,
Müdigkeit, erhöhter Reizbarkeit und Wutausbrüchen gekommen. Es sei zu
Konflikten an der Arbeitsstelle mit Mitarbeitenden sowie mit den Kunden
gekommen. Der Beigeladene habe sich zurückgezogen, sei am liebsten allein. Er
habe gemerkt, dass er erneut professionelle Hilfe gebraucht habe. Ende Juli
2022 sei er gekündigt worden, mit der Begründung, dass es zu einigen Vorfällen
mit den Kunden gekommen sei, was den Ruf der Firma geschädigt habe. Im Verlaufe
der Behandlung sei es trotz der nach den internationalen Leitlinien
durchgeführten Behandlung zu keiner Verbesserung seines psychischen Zustandes
gekommen. Gemäss Mini-ICF-APP bestünden beim Beigeladenen folgende
Funktionsstörungen: In den Bereichen «Anpassung an Regeln und Routinen»,
«Planung und Strukturierung von Aufgaben», «Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit», «Selbstbehauptungsfähigkeit», «Kontaktfähigkeit zu
Dritten» und «Gruppenfähigkeit» bestünden schwere Beeinträchtigungen. In den
Bereichen «Anwendung fachlicher Kompetenzen», «Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit»,
«Durchhaltefähigkeit» und «Spontan-Aktivitäten» zeigten sich mittelgradige
Beeinträchtigungen. Im Bereich «Familiäre bzw. intime Beziehungen» sei der
Beigeladenen leichtgradig eingeschränkt. Insgesamt erreiche der Beigeladenen
damit 27 Punkte, was einer schweren Funktionsstörung entspreche. Aktuell sei er
aufgrund der aktuellen Schwere der Symptomatik, des Verlaufs sowie aktuellen
Funktionsstörungen in allen Tätigkeiten seiner Erfahrung und Ausbildung zu 100
% arbeitsunfähig. Hier sei auch zu erwähnen, dass der Aufenthalt des
Beigeladenen in K.___ nicht als Ferien per se zu sehen sei. Die Ehefrau des
Beigeladenen habe nach K.___ gehen müssen, um ihren kranken Vater zu
unterstützen. Der Beigeladene habe sich aufgrund des aktuellen gesundheitlichen
Zustandes nicht getraut, mit dem Sohn während der Schulferien allein zu
bleiben. Generell habe ein Aufenthalt im Heimatland für die Patienten und
Patientinnen mit Migrationshintergrund eine therapeutische Wirkung und habe den
Heilungsverlauf positiv beeinflussen können. Der Aufenthalt des Beigeladenen in
K.___ habe einen therapeutischen Zweck gehabt.
6.3 Mit Stellungnahme vom 25.
November 2022 (IV-Nr. 137, S. 47) hielt die Vertrauensärztin der
Krankentaggeldversicherung L.___, Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, aufgrund des vorliegenden aktuellen Arztberichtes vom 31.
Oktober 2022 erscheine eine leistungsrelevante Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit möglich, dies aufgrund der Diagnose PTBS. Aufgrund der
Diagnose einer leichten depressiven Episode dagegen wäre keine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Unklar bleibe, ob die Diagnose einer PTBS
ausreichend abgestützt sei und welche Funktionsstörungen sie zu begründen
vermöge. Auch bleibe unklar, wie es zur Diagnose PTBS und Re-Traumatisierung
einer PTBS komme.
6.4 Im Austrittsbericht der F.___,
vom 15. Dezember 2022 (IV-Nr. 97, S. 2) wurde betreffend den stationären
Aufenthalt des Beigeladenen vom 1. – 13. Dezember 2022 ausgeführt, die
Zuweisung sei durch den behandelnden Psychiater Dr. D.___ aufgrund schwerer
PTBS und schwerer Depression erfolgt. Der Beigeladene habe von Ein- und
Durchschlafstörungen mit Albträumen, Kraftlosigkeit, Angst vor Kontrollverlust,
Intrusionen, Scham- und Schuldgefühlen, Reizbarkeit sowie Interesse- und
Freudlosigkeit, sozialer Isolation bis Vermeidung von sozialen Kontakten
berichtet. Vor vier Jahren hätten die jetzigen Beschwerden begonnen
(Anspannung, Unruhe, Druck auf der Brust, Flashbacks vom N.___ Krieg,
Albträume, er sehe schattenartige Gestalten). Betreffend die Flashbacks habe er
ausgeführt, dass er Soldat gewesen sei, seine Mutter sei erschossen worden, als
er 20-jährig gewesen sei, zu ihr habe er eine enge Beziehung gehabt, der Vater
sei eher kalt gewesen. Zudem habe er von Angst in der Bauchgegend berichtet.
Psychopathologisch sei er im Gespräch offen gewesen, habe aber stark in sich
gekehrt gewirkt, nachdenklich, von der Symptomatik stark in Anspruch genommen,
niedergeschlagen, affektiv vermindert zugänglich mit deutlich verminderter
Schwingungsfähigkeit. Aufgrund des klinischen Bildes und der anamnestischen
Angaben beurteile man das Krankheitsbild im Rahmen einer mittelgradigen
depressiven Episode. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beigeladene
an der multidisziplinären Behandlung motiviert teilgenommen, bestehend aus
ärztlichen und pflegerischen Gesprächen sowie Stressbewältigung, Kunst- und
Bewegungstherapie. Im Vordergrund der unterstützenden Gespräche hätten eine
innere Unruhe und die Erinnerungen im Zusammenhang mit dem Kriegstrauma
gestanden. Medikamentös sei die bestehende antidepressive Therapie mit
Sertralin 100 mg/d ausgebaut auf 200 mg/d worden, zusätzlich sei zur Nacht
Valdoxan 25 mg installiert worden. Gegen die starke innere Unruhe sei
erfolgreich Seroquel XR 50 mg abends verordnet worden. Unter dieser
medikamentösen Kombination habe der Beigeladene eine gewisse psychische
Stabilisierung, eine affektive Aufhellung und eine Entspannung erreicht.
6.5 Mit Bericht vom 10. Februar 2023
(IV-Nr. 137, S. 34) hielt Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
zuhanden der Krankentaggeldversicherung L.___ fest, bei der gutachterlichen
Untersuchung habe der Beigeladene auf die Frage nach seiner Befindlichkeit
geantwortet, das stehe in den Akten. Darauf hingewiesen, dass er in der
aktuellen Untersuchung nun selber berichten könne und solle, wie es ihm gehe, habe
er sich rasch enerviert und laut und viel mit der Dolmetscherin geredet. Als
die Referentin den Exploranden darauf hingewiesen habe, dass er auf die
gestellten Fragen antworten solle, habe er sich weiter enerviert und zur
Dolmetscherin auf K.___ gesprochen. Die Dolmetscherin habe Schwierigkeiten bekundet,
die Menge und auch den Inhalt des Gesagten zu übersetzen. Unter diesen
Umständen sei das Gespräch in gegenseitigem Einverständnis abgebrochen worden,
da der Versicherte sich nicht an die Vorgaben der Referentin auf ihre Fragen zu
antworten, habe halten wollen. Beim Herausgehen habe er drohend auf Deutsch
gesagt, er werde seinen Anwalt einbeziehen.
6.6 Im Bericht der P.___ vom 4.
September 2023 (IV-Nr. 130) wurde bezüglich des vom 1. bis 31. August 2023
durchgeführten Arbeitstrainings festgehalten, der Beigeladene habe fachlich
gute Arbeit geleistet, sei stets pünktlich und fleissig gewesen.
Zwischenmenschlich sei eine Zusammenarbeit jedoch nicht möglich. Aufgrund
seiner fachlichen Kompetenzen würde der Beigeladene jederzeit eine Anstellung
im Bereich Logistik finden. Sozialkompetenzen seien jedoch nicht gegeben. Man
erachte eine Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt aufgrund seines stark
ausgeprägten Aggressionspotentials als nicht geeignet. Basierend auf den
Beobachtungen des Arbeitgebers komme man zum Schluss, dass bei diesen
Begebenheiten auch keine Integration ins Team möglich sei. Bereits in der
ersten Woche sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beigeladenen und
dem Lernenden gekommen. Der Lernende habe den Auftrag gehabt dem Beigeladenen mitzuteilen,
dass er einen kleinen Auftrag ausführen solle. Dies habe der Beigeladene nicht
annehmen können und er habe den Lernenden angeschrieben «er habe ihm nichts zu
sagen». Am 31. August 2023 sei es zu einem weiteren Disput gekommen: Der Stellvertreter
des Vorgesetzten habe dem Beigeladenen die Anweisung gegeben, noch den Platz im
Wareneingang und in der Halle zu wischen. Dies habe der Beigeladene ein
weiteres Mal nicht akzeptieren können und er sei mit dem Besen auf den
Stellvertreter losgegangen, habe ihm den Mittelfinger gezeigt und sich mit den
Worten «Fuck you» verabschiedet. Aufgrund der Vorfälle in der Firma sei das
Arbeitstraining per 31. August 2023 abgebrochen und das Coaching beendet
worden.
6.7 Dr. med. Q.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober
2023 (IV-Nr. 136) fest, der Beigeladene fühle sich leer, kraftlos, verloren. Schuld-
und Schamgefühle seien sehr präsent. Die Angst vor Kontrollverlust sei
omnipräsent in Situationen, in denen er keine vertrauenswürdige Beziehung
aufbauen könne, was übrigens sehr schwierig sei, da das Misstrauen die Oberhand
habe. Gleichzeitig entstehe Angst über den Kontrollverlust bezüglich seiner
dann auftretenden Reaktionen. Der Beigeladene beschreibe es so, dass seine
Reaktionen wie ein «Tsunami» daher brausten. Die Nächte seien sehr unruhig, da
sehr oft Durchschlafstörungen mit Albträumen aufträten sowie während des Tages Intrusionen
(Ermordung der Mutter vor seinen Augen, Erlebnisse während des J.___krieges).
Seit er neue Medikamente bekomme, scheine der Schlaf ein bisschen besser zu
sein. Die Albträume seien aber geblieben. Er merke, dass er Mühe habe, sich zu
konzentrieren, er sei vergesslich und habe nicht mehr Freude oder Interesse wie
früher. Es brächten ihn jeweils auch kleine Belastungen wieder aus dem
Gleichgewicht, was sich dadurch manifestiere, dass Schlafstörungen,
Erschöpfungszustände, existentielle Ängste erneut stärker aufträten. Ein
Sozialrückzug infolge Misstrauens mit unterschwelliger aggressiver Haltung
seinen Mitmenschen gegenüber sei auch festzustellen. Die Verzweiflung und die
Schamgefühle des Beigeladenen seien während der Therapiestunde deutlich zu
spüren. Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine und nun auch in Israel
verspüre er eine verstärkte innere Unruhe und die Intrusionen wie Flashbacks
seien häufiger geworden.
Sodann erhob Dr. med. Q.___ folgende
Befunde: Ausreichend gepflegtes Erscheinungsbild. Vorgealtert wirkend. Im
Kontaktverhalten misstrauisch. Eingeschränkte Deutschkenntnisse, Exploration
erfolge mit Übersetzer auf K.___. Wach und bewusstseinsklar. Zu allen
Qualitäten vollständig orientiert. Subjektiv und objektiv keine
Kurzzeitgedächtnisstörungen. Langzeitgedächtnis subjektiv und objektiv
unauffällig. Unangenehme Intrusionen und Flashbacks. Subjektiv und objektiv
leichte Konzentrationsstörungen. Auffassung ungestört. Im formalen Denken
geordnet. Grübeln. Keine Halluzinationen. Keine sonstigen Sinnestäuschungen.
Inhaltliches Denken realitätskongruent. Keine Ich-Störungen. Zukunftsängste.
Keine Zwänge. Stimmung subjektiv und objektiv gedrückt und verzweifelt. Gefühl
innerer Leere. Mittelschwere reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Antrieb
mittelschwer, Interesse leicht reduziert. Vermindertes Vitalgefühl. Psychomotorisch
leicht unruhig. Passiver Todeswunsch ohne Intention zur Umsetzung. Gegenwärtig von
akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Gute Krankheitseinsicht.
Behandlungsbereitschaft gegeben.
Des Weiteren bestehen gemäss Dr. med. Q.___
folgende Funktionseinschränkungen: «Planung und Strukturierung von Aufgaben»,
«Selbstpflege und Selbstversorgung» und «Mobilität und Verkehrsfähigkeit» seien
leicht eingeschränkt. «Kompetenz- und Wissensanwendung», «Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit», «Proaktivität und Spontanaktivitäten», «Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit» und «Selbstbehauptungsfähigkeit» seien mässig
eingeschränkt. «Flexibilität und Umstellungsfähigkeit» und die «Fähigkeit zu
engen dyadischen Beziehungen» seien erheblich eingeschränkt. «Anpassung an
Regeln und Routinen», «Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten» sowie
«Gruppenfähigkeit» seien voll ausgeprägt eingeschränkt.
Schliesslich hielt Dr. med. Q.___ zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, der Beigeladene sei durch den J.___krieg
schwer traumatisiert. Der Pacemaker habe ihm als Folge seines chronischen
Stresses, verursacht durch das erlittene Kriegstrauma, eingesetzt werden
müssen. Seine Reaktionen den Menschen und Situationen gegenüber entsprächen den
Erfahrungen von Kriegsveteranen. Es sei ihm jeweils nachträglich bewusst, dass
seine Reaktionen übertrieben seien und er habe deswegen Schuld- und
Schamgefühle. Das Misstrauen seinen Mitmenschen gegenüber sei stark ausgeprägt.
Mit einer derart schweren posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der
vorliegenden somatischen Diagnosen sei die Prognose hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit, auch in einer angepassten Tätigkeit, als negativ zu
interpretieren. Es sei nicht so, dass der Beigeladene nicht arbeiten wolle. Es
sei vielmehr so, dass die Symptomatik ihn übermanne. Durch eine gezielte
Trauma-Psychotherapie könne man eventuell erreichen, dass die Symptomatik sich
beruhige und dass er mehr Lebensqualität gewinne. Aber das dürfte
höchstwahrscheinlich sehr viel Zeit in Anspruch nehmen und kaum einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit haben.
6.8 Mit Stellungnahme vom 20.
Februar 2024 (IV-Nr. 142) führte Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH,
RAD, aus, gemäss den vorliegenden Akten leide der Versicherte an einer schweren
posttraumatischen Belastungsstörung. Die Traumatisierung gehe zurück auf den N.___krieg,
wo er als Soldat im Einsatz und angeblich Zeuge der Ermordung seiner Mutter
gewesen sei. Nachdem sich der Versicherte über viele Jahre normal habe
sozialisieren können, sei es 2020 zu einer ersten krisenhaften Verschlechterung
gekommen, die durch therapeutische Mittel wieder soweit kompensiert gewesen sei,
dass der Versicherte wieder voll arbeitsfähig geworden sei. Bereits nach kurzer
Zeit sei die Situation erneut eskaliert. Der Versicherte habe wiederum schwere
Schlafstörungen entwickelt, unter Intrusionen, Flashbacks und Ängsten gelitten,
er sei misstrauisch und gereizt gewesen, habe verbal aggressiv reagiert. Diese
schwerwiegende Beeinträchtigung der Affektregulation dauere seither an,
hingegen sei die begleitende depressive Symptomatik zumindest teilweise
remittiert. Der Versicherte habe einen hohen Leidensdruck, er sei einsichtig,
was die Therapie anbelange und auch compliant. Die aktuelle Psychotherapie habe
einen kognitiv-verhaltenstherapeutischen Schwerpunkt. Medikamentös würden Trazodon,
Seroquel und Pregabalin eingesetzt. Der bisherige aktenkundige Verlauf,
insbesondere auch der Verlauf der Eingliederung stützten die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit der Behandler. Durch die störungsbedingten, schweren
Funktionseinschränkungen bei Anpassungen an Regeln und Routinen, Konversation
und Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit sowie mässigen bis
erheblichen Beeinträchtigungen in fast allen weiteren Kategorien des
Mini-ICF-App, sei bis aktuell keine Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit
erkennbar. Der Versicherte habe wegen Verhaltensauffälligkeiten seine letzte
Stelle verloren und der Arbeitsversuch sei deswegen abgebrochen worden. Aus dem
privaten Umfeld sei zu erfahren, dass er auch zuhause zu aggressiven Verhalten neige.
Die Beeinträchtigung der Affektregulation als typisches Symptom der
posttraumatischen Belastungsstörung sei in dem schwer beeinträchtigenden
Ausmass in Zusammenhang mit der Dekompensation 2020 manifest geworden, vorher sei
er jahrelang kompensiert sowie beruflich und sozial integriert gewesen. Durch
eine gezielte Traumatherapie, wie sie von den Behandlern empfohlen und
eingeleitet worden sei, könne mittelfristig eine Verbesserung des
Zustandsbildes und der Funktionsfähigkeit erwartet werden. Aufgrund der schwer
ausgeprägten Symptomatik mit störungsspezifischen Verhaltensauffälligkeiten und
der fehlenden Stabilität bestehe seit 07/2022 keine im ersten Arbeitsmarkt
verwertbare Arbeitsfähigkeit. Unter fortgesetzter störungsspezifischer
Behandlung könne in den nächsten ein bis zwei Jahren eine Zustandsverbesserung und
Stabilisierung erwartet werden. Ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit wieder
verbessere, müsse zu gegebenem Zeitpunkt beurteilt werden.
6.9 In der vom Risikoversicherer der
Beschwerdeführerin veranlassten Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025
(Beschwerdebeilage 6) führte Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, aus, er teile die Beurteilung von Frau Dr. med. M.___, die in ihrer
Stellungnahme zuhanden der Taggeldversicherung L.___ vom 25. November 2022
festgestellt habe, dass unklar bleibe, ob die Diagnose einer PTSD ausreichend
abgestützt sei. Deshalb habe Frau Dr. M.___ eine second opinion empfohlen.
Entsprechend empfehle auch er die Durchführung eines psychiatrischen
Gutachtens. Der Beigeladene habe sich seit 2020 bei Dr. med. D.___ in
psychiatrischer Behandlung befunden. Als Symptome und Beschwerden seien
Schlaflosigkeit, Albträume, Wiedererleben in Form von Intrusionen, Müdigkeit,
erhöhte Reizbarkeit und Wutausbrüche, Scham und Schuldgefühle, verminderter
Antrieb, eine depressive Stimmung und sozialer Rückzug erwähnt worden. Als
Diagnosen seien das Vorliegen einer Retraumatisierung einer posttraumatischen
Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 und eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode gemäss ICD-10: F33.0, festgestellt worden. Diese
Diagnosen seien von den F.___ im Rahmen einer stationären Behandlung des
Beigeladenen übernommen bzw. geringfügig in eine mittelgradige rezidivierende
depressive Episode gemäss ICD-10: F33.1 korrigiert worden. Der seit dem 23. Mai
2023 behandelnde Psychiater, Dr. med. Q.___, wiederhole die genannten
Diagnosen, wobei er in Bezug auf die depressive Störung von einer leicht bis
mittelgradigen Episode gemäss ICD-10: F33.1 spreche. In allen Berichten würden
die Beschwerden und Symptome des Beigeladenen im Detail geschildert, wobei die
gute Therapiemotivation und der Arbeitswille betont würden. Es fehle aber in
den gesamten Akten eine systematische biographische und eine psychosoziale
Anamnese ebenso wie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beigeladenen. So werde
in biographischer Hinsicht die Zeit vor der Einreise in die Schweiz im Jahre
2009 kaum dargestellt und in psychosozialer Hinsicht würden Lohnpfändungen, die
die Möglichkeiten der beruflichen Reintegration im Sicherheitsbereich
eingeschränkt hätten, nicht weiter beurteilt. Ausserdem werde die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung vor allem auf der Grundlage der
Angaben des Beigeladenen gestellt, wobei jeweils pauschal von Intrusionen und
Flashbacks die Rede sei, die inhaltlich nirgends im Detail dargestellt worden
seien. Es werde von den Ärzten darauf verwiesen, dass die Beschwerden ca. vor 4
Jahren mit Erinnerungen an den N.___krieg begonnen und sich verstärkt hätten,
wobei der Kontakt zu Mitarbeitern aus der Herkunftsregion, der Ukraine und der
Gaza-Krieg eine auslösende Rolle gespielt hätten. Ausserdem werde die Ermordung
der Mutter des Beigeladenen erwähnt. Eine Schilderung der konkret
traumatisierenden Situationen fehle ebenso wie die Darstellung der Art und
Weise, wie der Beigeladene das Geschehen berichtet habe und welche Umstände die
Beschwerden die Flashbacks und Intrusionen ausgelöst, getriggert hätten. Oft seien
dabei vegetative Reaktionen oder auch ein dissoziatives Geschehen zu
beobachten. Der Beginn des posttraumatischen Syndroms sei aufgrund der Akten
nicht genau eruierbar, aber es sei zu vermuten, dass die Beschwerden erst Jahre
nach der Traumatisierung aufgetreten seien. Vollends unklar sei, durch welche
Ereignisse oder Umstände die Re-Traumatisierung getriggert bzw. ausgelöst worden
sei. Das Beschwerdebild des Beigeladenen zeige u.a. Symptome, wie sie im Rahmen
einer PTSD auftreten könnten. Eine PTSD imponiere typischerweise als ein
passives Erleiden und Wiedererleben des Traumas und sei stark geprägt von
Vermeidung und sozialem Rückzug. Beim Beigeladenen würden aber zusätzlich
Aggressionen, Wutausbrüche, Reizbarkeit und soziale Auseinandersetzungen in erheblichem
Ausmass erwähnt, die massive Folgen wie eine Entlassung an einer Arbeitsstelle
zur Folge gehabt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch der gescheiterte
Versuch einer psychiatrischen Begutachtung bei Frau Dr. O.___ zu erwähnen,
wobei die mangelnde Kooperation des Beigeladenen und das aggressive Verhalten
eine Untersuchung verunmöglicht hätten. Dieses Verhalten könnte wohl nur
schwerlich im Rahmen mit dem Vorliegen einer PTSD begründet werden.
Schliesslich mute es widersprüchlich an, dass der behandelnde Psychiater einen
Aufenthalt im Herkunftsland aus therapeutischen Gründen befürworte, während
andernorts in den Akten berichtet werde, dass der Kontakt mit Landsleuten an der
Arbeit mitverantwortlich für die wieder aufkeimenden Erinnerungen an den Krieg
seien. Zusammenfassend sei die Diagnose einer PTSD als nicht ausreichend
abgestützt zu beurteilen. Ausserdem fehle eine ausreichende Diskussion von
Differentialdiagnosen wie z.B. einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung, was
im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens geklärt werden sollte. Dabei sei im
Hinblick auf die Berentung durch die IV festzuhalten, dass in diesem Verfahren
keine fachärztlich psychiatrische Beurteilung durch den RAD stattgefunden habe.
Zu den übrigen Fragen könne festgestellt werden, dass EMDR als eine anerkannte
Behandlungsmethode einer PTSD gelte, sofern die Diagnose einer PTSD gesichert sei.
Angaben zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in Verweistätigkeiten
sowie Hinweise, welche Behandlung als angemessen zu betrachten sei, müssten im
Rahmen der Begutachtung geklärt werden.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihrer
RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 20. Februar 2024
(IV-Nr. 142). Somit ist nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen, wobei diesbezüglich
bereits geringe Zweifel genügen, damit weitere medizinische Abklärungen
getätigt werden müssen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Vorab ist festzuhalten, dass
in den Akten keine Beurteilung eines unabhängigen psychiatrischen Facharztes
vorliegt. Die RAD-Ärztin stützte sich in ihrer Stellungnahme in medizinischer
Hinsicht ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Psychiater des
Beigeladenen ab. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Berichte den inhaltlichen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; E. II. 5.3 hiervor) gerecht werden und kein Anlass besteht, an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu zweifeln. Dies ist nachfolgend zu
prüfen.
7.1 Eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte
Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die
bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression
sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert und
Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermässiger
Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen. Der Verlauf ist
wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet
werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen
chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung
(F62.0) über (BGE 142 V 342 E. 5.1; Weltgesundheitsorganisation, Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl.
2015, S. 207 f.; vgl. auch KRAEMER/HEPP/SCHNYDER, Entstehung, Verlauf und
therapeutische Möglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, Der
medizinische Sachverständige [MedSach] 2007 S. 153; ULRICH SCHNYDER,
Posttraumatische Belastungsstörungen [Diagnostik, Prävalenz und
Behandlungsmöglichkeiten], in: Psychische Störungen und die Sozialversicherung –
Schwerpunkt Unfallversicherung, 2002, S. 101 und 114; Urteil 9C_636/2013 vom
25. Februar 2014 E. 4.3.2). Typische Merkmale gemäss ICD-10 F43.1 sind das
wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen
(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem
Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler
Stumpfheit auftreten. Ferner werden als Merkmale Gleichgültigkeit gegenüber
anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit
sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das
Trauma wachrufen könnten, genannt.
Wie die Beschwerdeführerin mit Verweis
auf BGE 142 V 342 E. 5.2.2 korrekt angemerkt hat, ist das Belastungskriterium,
mithin das auslösende Trauma, zwar nicht in erster Linie oder allein von einer
Gutachterperson selbst zu klären, aber von dieser zwingend zu referieren.
Namentlich dort, wo es allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen
der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in
aller Regel nicht ohne Weiteres erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2013
vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Dr. med. R.___ wies in diesem Zusammenhang in seiner
Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025 zu Recht darauf hin, dass in den Berichten
der behandelnden Ärzte zwar die Ermordung der Mutter des Beigeladenen erwähnt
werde, eine Schilderung der konkret traumatisierenden Situationen jedoch fehle,
ebenso wie die Darstellung der Art und Weise, wie der Beigeladene das Geschehen
berichtet habe und welche Umstände die Flashbacks und Intrusionen ausgelöst
bzw. getriggert hätten. Zudem sei jeweils pauschal von Intrusionen und
Flashbacks die Rede, die inhaltlich nirgends im Detail dargestellt worden
seien. Es trifft zu, dass es in den Vorakten an eingehenderen Angaben in Bezug
auf die traumatischen Erlebnisse des Beigeladenen fehlt, was aber gemäss der erwähnten
Rechtsprechung eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte Diagnosestellung
wäre. Sodann erfordert gemäss dem obengenannten Bundesgerichtsentscheid die
Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine
eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs)
Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz
ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden
soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren
Hinweisen). Eine solche «besondere Begründung», weshalb es beim Beigeladenen zu
einer «Re-Traumatisierung», mehr als 20 Jahre nach den traumatisierenden
Erlebnissen gekommen ist, ist aus den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht
ersichtlich. Der Hinweis, der Beigeladene sei durch die Kriege in der Ukraine
und in Israel / Gaza getriggert worden, reicht hierfür nicht aus, zumal die
betreffenden Kriege zeitlich nach der erstmaligen Diagnose einer
retraumatisierten PTBS ausbrachen (vgl. Bericht von Dr. med. D.___ vom 22.
Juni 2020; IV-Nr. 19). Zudem wurde in den Berichten der behandelnden Psychiater
nicht darauf eingegangen, ob und bejahendenfalls inwiefern die beim
Beigeladenen diagnostizierte PTBS allenfalls schon unmittelbar nach den
traumatisierenden Kriegserlebnissen aus den 90er-Jahren in Erscheinung trat. Anamnestische
biographische Angaben des Beigeladenen zur Zeit vor der geltend gemachten
«Re-Traumatisierung» fehlen in den Akten fast vollständig. Dies bemängelte auch
Dr. med. R.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2025 mit dem Hinweis, es
fehle eine systematische biographische und eine psychosoziale Anamnese ebenso
wie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beigeladenen, zudem werde die Zeit
vor der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 in biographischer Hinsicht kaum
dargestellt. Im Weiteren wurde in BGE 142 V 342 E. 5.2.2 darauf hingewiesen, dass
ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Albträumen nicht genügt,
um eine PTBS zu begründen (WOLFGANG HAUSOTTER, Psychiatrische und
psychosomatische Begutachtung für Gerichte, Sozial- und private Versicherungen,
Frankfurt 2016, E. 5.2.2 S. 251 mit Hinweis). Auch diesbezüglich finden sich in
den Berichten der behandelnden Ärzte nur ungenügende Angaben zur Häufigkeit des
Auftretens der vom Beigeladenen geschilderten Flashbacks. Wie sodann Dr. med.
R.___ zu Recht darauf hinwies, mutet es widersprüchlich an, dass der
behandelnde Psychiater einen Aufenthalt im Herkunftsland aus therapeutischen
Gründen befürworte, während andernorts in den Akten berichtet werde, dass der
Kontakt mit Landsleuten an der Arbeit mitverantwortlich für die wieder
aufkeimenden Erinnerungen an den Krieg verantwortlich seien. So wird, wie oben
erwähnt, als typisches Kriterium für eine PTBS unter anderem die Vermeidung von
Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten,
genannt. Ebenfalls bemängelte Dr. med. R.___ zu Recht, dass eine ausreichende
Diskussion von Differentialdiagnosen wie z.B. einer vorbestehenden
Persönlichkeitsstörung, fehle.
Weiter hielt das Bundegericht in BGE 142 V 342 E. 5.2.3 fest, bei der PTBS handle es sich ganz allgemein um eine
Störung, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweise,
sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben liessen,
was namentlich auf ihre typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alb- / Träume,
Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit, erhöhte
Schreckhaftigkeit) zutreffe. Dazu könnten weitere vielfältige Symptome treten,
die ebenso bei anderen Störungen vorkämen und nach differenzierter Prüfung riefen.
Auch der Verlauf zeige sich sehr wechselhaft und nicht prognostizierbar, wobei
progrediente Entwicklungen kaum zu erwarten seien und Chronifizierung,
verbunden mit sozialem Rückzug und Antriebsmangel, eher selten auftrete
(HAUSOTTER, a.a.O., E. 5.2.2 S. 253). Bei einem dergestalt schwer
fassbaren, rein subjektiven, nicht objektivierbaren und unspezifischen
Krankheitsbild sei in Zusammenhang mit der Diagnosestellung in besonderer Weise
auch auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu achten (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Soweit es darüber hinaus schlussendlich vor allem um
die Folgenabschätzung gehe, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das
Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten, bedürfe
es gerade auch bei der PTBS des «konsistenten Nachweises» mittels «sorgfältiger
Plausibilitätsprüfung». Dafür liege die besondere Eignung des strukturierten
Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 vor dem rechtlichen Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 ATSG (SR
830.1) gleichsam auf der Hand. Eine solche Indikatorenprüfung liegt in der
Akten nicht vor. Die vom Beigeladenen verlangte Indikatorenprüfung gestützt auf
die Vorakten erscheint angesichts der ungeklärten Fragen als unrealistisch. Im
Lichte dieser Erwägungen und der vorerwähnten Erfahrungstatsache, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht alleine auf die
Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, wonach der Beigeladene seit
Juli 2022 in jeglichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Daran vermag auch der
Umstand, dass die Eingliederungsfachleute den Beigeladenen aufgrund des durch
ihn gezeigten Verhaltens ebenfalls als nicht arbeitsfähig erachteten (vgl. E.
II. 6.6 hiervor), nichts zu ändern.
7.2 Zusammenfassend verbleiben
demnach zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Nachdem
sich die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2024 auch nicht auf die Berichte
der behandelnden Ärzte abstützen lässt, ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches
Gutachten veranlasst und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beigeladenen
entscheidet.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beigeladene keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der obsiegenden
Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen, da das
einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten
Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
/ VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass
Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer /
Laurence Uttinger in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter
[Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N
94).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1 000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch des Beigeladenen neu
entscheide.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch