VSBES.2024.18
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
14. Januar 2025Deutsch72 min
polydisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, Medizinische
Source so.ch
Urteil vom 14. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1971 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete von 1993 bis 2004 als Packerin bei
der B.___ AG, [...] (IV-Nr. 11). Am 4. November 2002 meldete sie sich
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer
Invalidenrente an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach der
Beschwerdeführerin Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten zu und veranlasste in der Folge eine
polydisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, Medizinische
Abklärungsstation (nachfolgend: MEDAS), welche im Zeitraum von Mai bis Juli
2003 durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. Oktober 2003; IV-Nr. 25.1).
Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom
15. Januar 2004 abgewiesen (IV-Nr. 26). Die dagegen erhobene
Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 ebenfalls abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die bisherige Tätigkeit als
Hilfsarbeiterin in einer [...]-Fabrik könne nur noch während sechs bis sieben
Stunden pro Tag mit einer Leistungseinbusse von 20 % ausgeübt werden. Dies
entspreche 65 % des vorherigen Pensums. Der Invaliditätsgrad betrage damit
35 % (IV-Nr. 32).
1.2 Am 9. bzw. 20. März 2006
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 34 f.). Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 20. April
2006 auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 38). Am 25. Oktober
2006 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal bei der IV zum Bezug
eine Invalidenrente an (IV-Nr. 39 f.). Auch darauf trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2007 nicht ein
(IV-Nr. 45). Mit Anmeldung vom 14. Juni bzw. 3. November 2016 machte
die Beschwerdeführerin erneut eine Gesundheitsverschlechterung geltend (IV-Nr. 48).
Die Beschwerdegegnerin trat darauf mit Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht
ein (IV-Nr. 52). Eine weitere Anmeldung erfolgte am 26. Mai 2017
(IV-Nr. 55), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober
2017 nicht eintrat (IV-Nr. 60).
1.3 Schliesslich meldete sich die
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 erneut bei der IV zum
Leistungsbezug an. Sie gab an, sie leide seit ca. 20 Jahren an Kopf-,
Schulter-, Knie- und Rückenschmerzen und habe psychische Probleme
(IV-Nr. 66). Vom 11. Oktober bis 29. November 2021 hielt sich
die Beschwerdeführerin in der Frauenklinik D.___, [...], zur stationären
Behandlung auf (IV-Nr. 76). Am 15. Dezember 2021 veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,
neurologische, neuropsychologische, rheumatologische und psychiatrische)
Begutachtung in der Gutachterstelle E.___ AG (im Folgenden: E.___), welche im
Dezember 2022 und Januar 2023 durchgeführt wurde (Gutachten vom
18. Februar 2023; IV-Nr. 90.1). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit
Verfügung vom 14. Dezember 2023 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit
begründet, gemäss den erfolgten Abklärungen sei seit der Verfügung vom
15. Januar 2004 bzw. dem Einspracheentscheid vom 3. September 2004
keine für die Arbeitsfähigkeit erhebliche Änderung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin eingetreten. Aus medizinischer Sicht wäre es ihr weiterhin
möglich und zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden
(IV-Nr. 106; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 29. Januar
2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung vom 14. Dezember
2023 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
Es sei die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 14. Dezember 2023 betreffend Abweisung des Antrags
auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April
2021 (ev. ab einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt vor oder nach dem
1. April 2021) zuzusprechen;
alles und Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
21. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 35).
2.3 Mit Eingabe vom 18. März
2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote gleichen
Datums ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 39 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
mit Neuanmeldung vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 66) geltend gemachte
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dieser hängt u.a.
davon ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom
15.
Januar 2004 (IV-Nr. 26) bzw. dem diese im Ergebnis bestätigenden
Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (IV-Nr. 32) erheblich
verändert hat, was die Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin
dagegen verneint. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2020 (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin) frühestens ab April 2021 bestehen (Art. 29 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin
im Jahr 1971 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war.
1.4
Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2023 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1
IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter - 88bis IVV sowie
Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).
Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann
gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Tritt der Versicherungsträger auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der
letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der
Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so
weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet
anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom
11.
Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind
zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. Januar
2004.
(IV-Nr. 26), womit der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen
wurde, bzw. dem diese im Ergebnis bestätigenden, unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Referenzzeitpunkt; IV-Nr. 32),
eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingetreten ist. Im
Folgenden ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er sich im
Referenzzeitpunkt präsentiert hat:
5.1
Aus dem polydisziplinären
(rheumatologischen und psychiatrischen) MEDAS-Gutachten des C.___ vom
1.
Oktober 2003 gehen im Rahmen der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «1. Chronisches
Cervico-Cephal- und Cervico-Brachialsyndrom, Leichte Fehlhaltung der
Halswirbelsäule, Spannungskopfschmerzen, Insuffizienz der Rumpf- inkl.
Schultergürtelmuskulatur; 2. Leicht depressive Episode bei psychosozialen
und soziokulturellen Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.0)». Weitere Leiden
(3. Mikrozytäre normochrome Anämie, DD: Eisenmangel;
4.
Pariarthropathia coxae links, Beckenschrägstand, Insuffizienz der
Gesässmuskulatur; 5. Ansatztendinose der Patella rechts apical) wurden als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Im Weiteren wurde
zur Beurteilung und Prognose angegeben, die Explorandin sei eine aus
Ostanatolien in der Türkei stammende Fabrikhilfsarbeiterin, die seit ca. 5 bis
6.
Jahren an einem seit ca. 2 Jahren progredienten Schmerzsyndrom mit
verschiedenen Schmerzlokalisationen leide. Die Schmerzen hätten initial im
Bereich des Nackens und des Kopfes im Sinne von Spannungskopfschmerzen
begonnen, in der Folge sei eine Schmerzausweitung in der Schulter-Armregion
beidseits sowie in die linksseitige Hüft- und Gesässregion eingetreten. Vor
allem die Kopfschmerzen hätten schliesslich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
seit dem 12. März 2001 mit gelegentlichen Phasen von 100%iger
Arbeitsunfähigkeit geführt. Ein eindeutiges somatisches Korrelat der von der
Explorandin geschilderten Beschwerden lasse sich weder radiologisch noch
klinisch erheben. Die Kopfschmerzen beurteile man als spannungsbedingt. Hierzu
passten die in der klinischen Untersuchung eindeutig verspannte Nacken- und
Schultermuskulatur sowie der Schmerzbeginn im Nackenbereich und die okzipitale bis
parietale beidseitige Schmerzausbreitung. Schmerzverstärkend wirkten
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren. Schliesslich sei zu
erwähnen, dass die weitgehend inkongruenten Arbeitszeiten der Ehepartner
Schwierigkeiten in der Betreuung der Kinder annehmen liessen. Die Explorandin
sei trotz einem praktisch ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz seit 1991
der deutschen Sprache nicht mächtig und es sei anzunehmen, dass die Familie
schlecht integriert sei. Neben der sozialen Entwurzelung, die gesamte Familie
der Explorandin sei in der Türkei wohnhaft, wirkten sich die parallel laufenden
Arbeitszeiten der Ehepartner, die Sorge um die weitere psychische Entwicklung
des älteren Sohnes sowie die finanzielle Knappheit als weitere
schmerzverstärkende Faktoren aus. Aus rein medizinischer Sicht bestehe bei
dieser Explorandin keine krankheitsbedingte Invalidität. Unter Berücksichtigung
der genannten krankheitsfremden schmerzverstärkenden Faktoren könne die
Beschwerdeentwicklung psychodynamisch jedoch nachvollzogen werden und es empföhlen
sich geeignete Massnahmen, um einer weiteren Chronifizierung des Leidens und
weiterer Kompromittierung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorzubeugen. Als
wichtigste Massnahme scheine dabei eine Verbesserung der sozialen Integration,
z.B. Anschluss an eine Vereinigung türkisch stämmiger Mitbewohner in der
Schweiz oder Vereinsmitgliedschaften, zu sein. Bezüglich der
Spannungskopfschmerzen wäre allenfalls das Erlernen von Entspannungstechniken
hilfreich. Auch eine temporäre psychotherapeutische Betreuung – sofern sich ein
türkisch sprachiger Therapeut finden lasse – wäre hilfreich. Ebenso sollte der
Familie in der Bewältigung der schwierigen fürsorglichen Situation bezüglich
des älteren Sohnes Unterstützung gewährt werden. Die Prognose des
Schmerzsyndroms der Explorandin sei zum aktuellen Zeitpunkt als gut einzuschätzen,
sofern geeignete Massnahmen zur Prävention einer weiteren Chronifizierung und
Symptomausweitung eingeleitet würden.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt,
auf der psychischen Ebene bestehe eine leichtgradige depressive Episode. Als
geistige Beeinträchtigungen könnten die fehlende Beherrschung der deutschen
Sprache und die rudimentäre Schulbildung angeführt werden. Auf der körperlichen
Ebene bestünden Spannungskopfschmerzen mit sekundärer Symptomausweitung im
Sinne eines Schmerzsyndroms in der Nacken- und Schulterregion beidseits sowie
der rechten Hüfte und Gesässregion. Im Weiteren bestünden verschieden
schmerzverstärkende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren. Vor
allem die fast permanent vorhandenen, sich bei Stress-Situationen
verschlimmernden Spannungskopfschmerzen und die sekundär hinzugetretenen
muskulo-skelettalen Beschwerden führten zu einer Verminderung der
Leistungsfähigkeit. Es sei anzunehmen, dass die Symptome Ausdruck einer
permanenten und bereits längere Zeit andauernden Überforderungssituation im
psychosozialen Bereich darstellten. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin
in einer [...]-Fabrik sei während 6 bis 7 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche
zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von zurzeit
20.
%. Diese ergebe sich durch die während der Arbeit akzentuierenden
Kopfschmerzen und musculo-skelettalen Beschwerden, insbesondere bei längerem
Sitzen oder längerem Stehen. Durch diese Beschwerden sei die Explorandin
gezwungen, regelmässig ihre Körperposition verändern zu können und gelegentlich
Arbeitspausen einzulegen. Durch geeignete Massnahmen sollte die
Leistungsfähigkeit sukzessive auf 100 % gesteigert werden können. Eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe gemäss Akten
seit dem 12. März 2001. Bisher habe die Explorandin ein Arbeitspensum von
50.
% weiter zu leisten vermocht. Ein Versuch, das Arbeitspensum zu
steigern, habe soweit ersichtlich nicht stattgefunden. Es sollte der
Explorandin die Möglichkeit geboten werden, in regelmässigen Abständen ihre
Körperposition verändern bzw. gelegentliche kurze Arbeitspausen einlegen zu
können. Im Weiteren empfehle man die erwähnten Rehabilitationsmassnahmen. Diese
Massnahmen könnten dazu beitragen, dass eine die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Explorandin kompromittierende Schmerzexazerbation
vermieden werden könne. Allenfalls könne eine Beschwerdelinderung erreicht
werden. Grundsätzlich seien der Explorandin alle leichten Tätigkeiten zumutbar.
Bezüglich des Arbeitstempos und -klimas sollte darauf geachtet werden, dass
eine Überforderungssituation der Explorandin möglichst vermieden werden könne
und eine Stärkung des Selbstvertrauens in ihre eigene Leistungsfähigkeit
erfolge. Angepasste Tätigkeiten seien (ebenfalls) während 6 bis 7 Stunden pro
Tag mit einer um zurzeit 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (IV-Nr. 25.1
S. 10 ff.).
5.2
Aus dem rheumatologischen
Teilgutachten vom 22. Juli 2003 (Untersuchung vom 8. Juli 2003;
Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen)
geht zusammengefasst folgendes hervor: Die Explorandin leide seit einigen
Jahren an einem chronischen cervicalen Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung
okzipital und in die Schulterpartien beidseits. Den Beschwerden sei weder ein
traumaähnliches Ereignis noch eine Erkrankung vorausgegangen. Angesichts
unauffälliger radiologischer Befunde und eines weitgehend normalen klinischen
Befundes der Halswirbelsäule könne keine erklärende somatische Ursache der
Beschwerden aus dem rheumatologischen Formenkreis angegeben werden. Aus
rheumatologischer Sicht sei die Explorandin angesichts fehlender pathologischer
Befunde theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts der chronischen cervico-okzipitalen
Schmerzen sei eine Leistungsminderung anzunehmen. Die Gesässschmerzen und die
Oberschenkelbeschwerden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weder
in Kombination mit dem Nackenproblem noch als Einzelsymptom. Das gleiche gelte
für die Kniebeschwerden rechts. Die chronische Kopfschmerzproblematik sei
wahrscheinlich nach Bestehen über 5 bis 6 Jahre schwerlich kurzzeitig
beeinflussbar. Auch wenn geeignete Analgetika oder Psychopharmaka die
Schmerzintensität lindern könnten, werde die Explorandin fraglich in der Lage
sein, ihre ausserhäusliche Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen
(IV-Nr. 25.1 S. 9 f.).
5.3
Das psychiatrische Teilgutachten
vom 17. Juni 2003 (Untersuchung vom 16. Juni 2003; Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) wurde wie folgt zusammengefasst: Im
Rahmen der psychiatrischen Exploration sei deutlich geworden, dass die
Explorandin am ehesten die Bedingungen einer leichten depressiven Episode
erfülle. Es bestehe eine eindeutig depressive Stimmung und ein Interessen- und
Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm wären. Es bestehe auch
ein verminderter Antrieb und sie leide unter rascher Ermüdbarkeit. Aus
psychiatrischer Sicht betrage der zumutbare Arbeitszeitrahmen für die bisherige
Tätigkeit einer Fabrikmitarbeiterin 6 bis 7 Stunden, wobei die dabei zu
erbringende Leistungsfähigkeit auf 80 % einzuschätzen sei. Die
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten liege im gleichen quantitativen und
qualitativen Bereich, da es vor allem die psychischen Beeinträchtigungen seien,
die ihre Leistungsfähigkeit bedingten. Die Explorandin neige dazu, ihre
psychische Problematik, die auch stark mit den Problemen ihres Sohnes
zusammenhänge, somatisch zu erleben und vorzutragen. Aus psychiatrischer Sicht
sollte es möglich sein, die Explorandin bei einem türkisch sprechenden
Psychiater zu behandeln, um Entlastung bezüglich ihrer psychosozialen und
sozio-ökonomsichen Belastungsfaktoren zu beschaffen (IV-Nr. 25.1
S. 9).
6.
Die aktuelle medizinische
Situation präsentiert sich wie folgt:
6.1
Dem polydisziplinären
(allgemein-internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, rheumatologischen
und psychiatrischen) E.___-Gutachten vom 18. Februar 2023 können im Rahmen
der Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronisches Zerviko-Lumbal-Syndrom
(ICD-10 M54.80), Osteochondrosen, multisegmental, Spondylarthrosen,
multisegmental, Bandscheibenprotrusionen, multisegmental, Vertebragene
Haltungsinsuffizienz, Rechtskonvexe Thorako-Lumbalskoliose; Komplexes, chronisches
Kopfschmerzsyndrom, whs. i.S. eines Mischkopfschmerzes mit/bei episodenhafter
Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungskopfschmerzen
(ICD-10 G44.2), arzneimittelinduziertem Kopfschmerz (ICD-10 G44.4);
Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 F79.70); Leichtgradige neuropsychologische Störung
(ICD-10 F06.7)». Die weiteren Leiden (Hyperlipidämie [ICD-10 E78.5], unter
Statintherapie gut kontrolliert; Stressinkontinenz I-II [ICD-10 N39.3];
Nikotinabusus, sistiert, kum. ca. 10 py [ICD-10 Z 72.0]; Enthesiopathie M.
supraspinatus beidseits [ICD-10 M67.81]; Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen [ICD-10 F68.0/Z76.5] DD
Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung [Psychologische Faktoren oder
Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54])
haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen wurde
erklärt, im Vordergrund der subjektiven und auch der objektivierbaren Befunde
stünden die rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen
Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
beeinträchtigten. Neben den in die erwähnten Diagnosen einfliessenden Faktoren hätten
folgende weitere, offensichtlich limitierende Belastungsfaktoren ausgemacht
werden können: Migrationshintergrund, ungenügende Integration, fehlende Berufsausbildung
und lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Zu den Ressourcen wurde angegeben, die
Explorandin verstehe die deutsche Sprache gut und spreche sie auch gut, sie sei
aber oft nicht mutig genug. Motivation sei nicht vorhanden. Therapieadhärenz
und Compliance seien vorhanden. Als ausserberufliche Fertigkeit sei der Haushalt
zu nennen, das soziale Umfeld sei im Wesentlichen auf die Familie beschränkt.
Eine geordnete Tagesstruktur sei vorhanden. Zusammenfassend wurde zur
Konsistenz/Plausibilität gesagt, bei der Explorandin habe insgesamt zwischen
den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in
der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Auf
rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv
geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten
körperlichen Verfassung. Insgesamt beschreibe die Explorandin die Beschwerden
recht konsistent, neben der seit 20 Jahren fehlenden Arbeitstätigkeit sei sie
gemäss ihren Angaben auch sonst sozial eingeschränkt, mache den Haushalt nur
unvollständig und langsam und es bestünden auch kaum ausserhäusliche
Tätigkeiten. Auch das verordnete Antidepressivum Duloxetin werde entsprechend
dem Laborbefund eingenommen. Insgesamt sei allerdings von rein neurologischer
Seite die schwere Einschränkung der Explorandin durch die fassbaren
Erkrankungen nicht erklärt. Bei der Explorandin habe zwischen den subjektiven,
häufig massiven Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der
Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Sie habe einen
appellativen und demonstrativen Eindruck vermittelt. Das Ausmass der
geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer
leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die Diskrepanzen
zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten
Verhalten sowie der Behauptung, Einschränkungen im psychosozialen Umfeld zu
haben, wiesen auf ein aggravierendes Verhalten der Explorandin hin, das durch
den Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte.
Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin wurde aus interdisziplinärer Sicht auf
50.
% und in einer Verweistätigkeit auf 20 % festgesetzt. Dabei gelte
das seitens des rheumatologischen, neurologischen sowie neuropsychologischen
Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Zum Verlauf wurde vermerkt, aus
polydisziplinärer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
angestammter Tätigkeit im erwähnten Ausmass seit der Diagnose des
zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019. Zudem müsse darauf hingewiesen
werden, dass in früheren Berichten fast ausschliesslich nur zur
Arbeits(un)fähigkeit in der jeweils aktuell ausgeübten Tätigkeit Stellung
bezogen worden sei. Die Bewertung sei hierbei meistens auf der Grundlage des
bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells erfolgt, wohingegen im Kontext dieses
IV-Gutachtens soziale und soziokulturelle Einflussfaktoren in der
Arbeits(un)fähigkeitsbemessung nicht zu berücksichtigen seien. Vor diesem
Hintergrund lasse sich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Folgendes festhalten:
Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen sowie deren
versicherungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht teilweise nicht
nachvollzogen werden. So habe aktuell im Gegensatz zur vorgängigen Begutachtung
keine psychiatrische Diagnose mit IV-Relevanz gestellt werden können. Die in
den einzelnen Fachgebieten ermittelten Teil-Arbeitsunfähigkeiten seien nicht zu
addieren.
Die den Gutachtern gestellte Frage, ob
sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenüber
der Situation gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2003 (MEDAS) erheblich
verändert hätten, wurde wie folgt beantwortet: Der Gesundheitszustand der
Explorandin habe sich seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2003 sicherlich
verändert, allerdings nicht unbedingt grundlegend. Zum einen erscheine aufgrund
der MRI-Bildgebung bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms eher die
lumbale Seite führend und nicht die zervikale. Hierbei sei aber darauf
hingewiesen, dass die vormalige Beurteilung nicht neurologisch erfolgt sei.
Insgesamt komme man aber wie im Jahr 2003 diesbezüglich zu einer insgesamt eher
leichtgradigeren Einschränkung. Neu dagegen seien die einschränkenden
Cephalgien, welche man aktuell als chronisch beschreibe und die vormals keine
relevante Rolle gespielt hätten. Dies erscheine insofern glaubhaft, als sich
wohl auch ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz entwickelt habe, der sich eben
über die Jahre entwickeln könne. Dieser schränke die Arbeitsfähigkeit aktuell
zumindest auch ein, sodass sich in der Summe aktuell die oben erwähnten
Arbeitsunfähigkeiten von neurologischer Seite ergäben, wobei aufgrund der
schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine Verbesserung möglich
erscheine. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit der Verschlechterung der
Symptome des zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019 und des Lumbalsyndroms
mit Zunahme der degenerativen Veränderungen gemäss MRI-HWS von Oktober 2019 und
MRI-LWS von März 2020. Die Symptomatik des Fibromyalgiesyndroms sei beitragend
und habe sich kontinuierlich entwickelt. Gegenüber der Vorbeurteilung vom 1. Oktober
2003.
seien progrediente degenerative axiale Veränderungen nachweisbar, weshalb
schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar seien
(IV-Nr. 90.1 S. 13 ff.).
6.2
Im allgemein-internistischen
Teilgutachten vom 28. Dezember 2022 (Untersuchung vom 14. Dezember
2022; Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH) wurde
dargelegt, die 51-jährige geschiedene Mutter zweier erwachsener Kinder sei im
Jahr 1991 aus der Türkei in die Schweiz eingereist, ungelernt und seit dem Jahr
2004.
nicht mehr als Fabrikmitarbeiterin beschäftigt. Zusammenfassend könne
hinsichtlich der Konsistenz/Plausibilität gesagt werden, dass sich auf dem
Fachgebiet der allgemeinen inneren Medizin keine konkreten Inkonsistenzen
ergäben hätten. Aggravation oder Simulation seien nicht festzustellen. Zur
Herleitung der Diagnosen wurde erwähnt, eine diskrete Stressinkontinenz beim
Husten, rezidivierende Harnwegsinfekte sowie eine Doppelniere links seien einem
urologischen Bericht vom November 2020 zu entnehmen. Nach einer medikamentösen
Behandlung sei die Explorandin zufrieden und die Beschwerden hätten sich
gebessert. Eine Hyperlipidämie sei unter der Therapie mit Statinen gut
kontrolliert. Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung
sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgemein-internistischem
Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende
Funktionseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein
allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit dem MEDAS-Gutachten vom 1. Oktober
2003.
nicht verändert. Es habe zu jeder Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit in
jedweder beruflichen sowie auch in der Haushalttätigkeit bestanden
(IV-Nr. 90.3 S. 18 ff.).
6.3
Aus dem neurologischen
Teilgutachten vom 16. Januar 2023 (Untersuchung vom 16. Dezember
2022; Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH) geht im Rahmen der
Beurteilung hervor, insgesamt sei die Situation im Verlauf aus neurologischer
Sicht schwer zu beurteilen. Bei der letzten Begutachtung (nicht neurologisch)
sei als einschränkend für die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales
und Zervikobrachial-Syndrom beschrieben worden, verbunden mit
Spannungskopfschmerzen. Warum die Explorandin danach überhaupt nicht mehr tätig
gewesen sei, lasse sich neurologisch nicht erklären. Im Verlauf seien aber die
Kopfschmerzen deutlich zunehmend gewesen. Bezüglich der Beurteilung der
Konsistenz und Plausibilität wurde dargelegt, zusammenfassend könne gesagt
werden, dass die Beschwerden von der Explorandin recht konsistent beschrieben
worden seien. Neben der seit 20 Jahren fehlenden Arbeitstätigkeit sei sie
gemäss ihren Angaben auch sonst sozial eingeschränkt, mache den Haushalt nur
unvollständig und langsam und es bestünden auch kaum ausserhäusliche
Tätigkeiten. Das verordnete Antidepressivum Duloxetin werde entsprechend dem
Laborbefund eingenommen. Insgesamt sei allerdings von rein neurologischer Seite
die schwere Einschränkung der Explorandin durch die fassbaren Erkrankungen
nicht erklärt. In der neurologischen Anamneseerhebung und in der nachfolgenden
klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich kein Hinweis für Aggravation
oder Simulation ergeben. Zur Herleitung der Diagnosen wurde erwähnt, von
neurologischer Seite sei einerseits das Kopfschmerzsyndrom und andererseits
auch die panvertebrale Schmerzsituation zu beurteilen. Die Cephalgien hätten
sich nach den Angaben der Explorandin über die Jahre bis Jahrzehnte entwickelt.
Insgesamt seien diese aus Sicht des Gutachters schwer einzuordnen. Insgesamt
sei eine Migräne nur schwer abzugrenzen nach der Schilderung der Symptome der
Explorandin. Der Schmerzcharakter sei schwer zu erfragen, die Intensität werde als
extrem beschrieben. Insgesamt bestünden wahrscheinlich zwischenzeitlich
migränöse Episoden. Da die Explorandin einen nahezu Dauerkopfschmerz habe und
täglich Paracetamol einnehme, sei wahrscheinlich von einem
schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz auszugehen. Unterlagernd möge hier ein
primärer Spannungstypkopfschmerz sein. Auch nehme die Explorandin regelmässig
Triptane bis zu zweimal pro Woche ein, ohne grössere Wirksamkeit, was wiederum
die hauptsächliche Migräne in Frage stelle. Zusammengefasst ergebe sich ein
sehr komplexes, chronisches Kopfschmerzsyndrom, das nicht sicher einzelnen
Entitäten zuzuordnen sei. Wahrscheinlich bestünden primär ein
Spannungstypkopfschmerz und eine Migräne, was auch vorbeschrieben sei. Inzwischen
habe sich zusätzlich ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz entwickelt. Diese
Konstellation sei sicherlich auch einschränkend für die Arbeitsfähigkeit. Das
panvertebrale Schmerzsyndrom, das bezüglich der zervikalen Komponente bei der
Begutachtung im Jahr 2003 zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
geführt habe, sei von neurologischer Seite nur begrenzt erklärbar. In der
klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich keine klare radikulär
abgrenzbare Problematik, insbesondere keine Reflexdifferenz, fokale Parese oder
einem Dermatom zuzuordnende Sensibilitätsstörung. Bildgebend zeige auch ein MRI
aus dem Jahr 2019 anamnestisch keinen harten radikulären oder neurologisch
verwertbaren Befund. Bezüglich der LWS werde eine mögliche foraminale Einengung
L5/S1 beidseits postuliert. Diese Konstellation möge gewisse Schmerzen
auslösen, eine klare radikuläre Komponente finde sich nicht. Zusammenfassend
ergäben sich somit von lumbaler Seite durchaus Erklärungen für ein gewisses
Schmerzsyndrom, eine schwere Pathologie lasse sich allein von neurologischer
Seite nicht verifzieren. Hierbei sei noch angemerkt, dass während der
Untersuchung die Explorandin nicht schmerzgeplagt gewirkt habe und somit der
dauerhaft intensive Schmerz eher weniger nachzuvollziehen sei. Bezüglich der
Kopfschmerzen habe die Explorandin allerdings gemeint, vor der Untersuchung
Schmerzmittel eingenommen zu haben, was die Situation verbessert habe.
Zum bisherigen Therapieverlauf wurde
erwähnt, insgesamt erschienen die therapeutischen Massnahmen bei doch sehr
einschränkend beschriebenen Kopfschmerzen eher gering. Bezüglich des
Schmerzsyndroms zervikal und lumbal sei Physiotherapie für zwei bis drei Jahre
versucht worden, zuletzt aber nicht mehr bei wohl fehlendem Erfolg. Insgesamt
sei aufgrund der Gesamtsituation grundsätzlich eine konservative Therapie
empfohlen worden. Die Heilungschancen seien insgesamt schwer zu beurteilen, da
diese höchstwahrscheinlch in Komorbidität mit der psychischen Situation zu
sehen seien. Zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen wurde angegeben,
insgesamt seien die Belastungen der Explorandin durch das Schmerzsyndrom,
Kopfschmerzen, panvertebral, sicherlich gegenseitig verstärkend. Im
Längsverlauf habe sich hiermit die Situation insofern verändert, als nach
Angaben der Explorandin die Cephalgien mehr in den Vordergrund gerückt seien.
Inwieweit zusätzliche nicht somatische Faktoren eine Rolle spielten, müsse
psychiatrisch beurteilt werden. Neben den in die erwähnten Diagnosen
einfliessenden Faktoren finde man keine weiteren, offensichtlich limitierenden
Belastungsfaktoren. Deren funktionelle Auswirkung finde sich in der Bemessung
der Arbeits(un)fähigkeit wieder.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, bei
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin mit körperlicher
Belastung bestehe sicherlich aufgrund der Cephalgien einerseits und der
panvertebralen Schmerzen andererseits eine Einschränkung. Eine Festlegung auf
Stunden erscheine nicht sinnvoll, da dies von der Leistung abhängig sei.
Grundsätzlich sei die Leistungsfähigkeit ebenfalls eingeschränkt, dies hänge aber
von der Arbeitszeit ab. Insgesamt bestehe aus rein neurologischer Sicht
bezüglich der vormaligen Arbeitstätigkeit als Fabrikarbeiterin eine
Arbeitsfähigkeit von 60 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit der
Explorandin wäre eine Tätigkeit, die körperlich nicht zu belastend sei, d.h.
keine schwerere Gewichtsbelastung auf das Achsenskelett, maximal 5 kg.
Zudem sollte die Tätigkeit nicht zu monoton sein und nicht in Lärm oder Kälte
stattfinden aufgrund der Cephalgien. Auch eine Dauerkonzentration, wie eine
Bildschirmarbeit, erscheine nicht sinnvoll. Bei einer solchen optimal
angepassten Tätigkeit würde aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitszeit bestehen, als eine Regelarbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag. Eine
gewisse Einschränkung der Leistung bestehe aktuell aufgrund der chronischen
Cephalgien aktuell, diese Minderung werde mit 20 % beziffert. Somit
betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem freien
Arbeitsmarkt 80 %.
Der Gesundheitszustand der Explorandin
habe sich seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2003 sicherlich verändert,
allerdings nicht unbedingt grundlegend. Zum einen erscheine aufgrund der
MRI-Bildgebung bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms eher die lumbale
Seite führend und nicht die zervikale. Hierbei sei aber darauf hingewiesen,
dass die vormalige Beurteilung nicht neurologisch gewesen sei. Insgesamt komme
man aber wie im Jahr 2003 diesbezüglich zu einer insgesamt eher leichtgradigen
Einschränkung. Neu dagegen seien die einschränkenden Cephalgien, die aktuell
als chronisch beschrieben würden und vormals keine relevante Rolle gespielt
hätten. Dies erscheine insofern als glaubhaft, als sich wohl auch ein
schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz entwickelt habe, der sich über die Jahre
entwickeln könne. Dieser schränke die Arbeitsfähigkeit aktuell zumindest auch
ein, sodass sich in der Summe aktuell die oben beschriebenen
Arbeitsunfähigkeiten von neurologischer Seite ergäben, wobei aufgrund der
schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine Verbesserung möglich erscheine
(IV-Nr. 90.4 S. 23 ff.).
6.4
Dem neuropsychologischen
Teilgutachten vom 7. Februar 2023 (Untersuchung vom 17. Januar 2023;
Prof. Dr. J.___, Facharzt für Neuropsychologie) kann unter dem Titel
«Zusammenfassende Beurteilung» entnommen werden, bei der Explorandin hätten im
Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und umfassenden
neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich validierter
und standardisiert durchgeführter Testverfahren kognitive Minderleistungen in
verschiedenen Leistungsbereichen festgestellt werden konnten. Rein quantitativ
könnte, gemessen an den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer
neuropsychologischen Störung sowie deren Zuordnung zur Funktions- und
Arbeitsfähigkeit, von einer mittelschweren bis schweren kognitiven
Leistungsstörung ausgegangen werden. Bei qualitativer Betrachtung falle jedoch-
trotz quantitativ unauffälliger Performanzvalidierung – ein dissoziiertes
neurokognitives Leistungsbild auf, welches kaum mit einer genuinen
neuropsychologischen Funktionsstörung vereinbar sei. So erreiche die
Explorandin im räumlich-visuellen Teil der Intelligenztestung eine Leistungsspitze
(entsprechend einem IQ von 112), welche – bei einem ansonsten eher
unterdurchschnittlichen Intelligenzniveau – auf eine intakte
anschauungsgebundene Leistungsfähigkeit hinweise und falle dabei durch eine
deutlich unterdurchschnittliche Leistung in einer anderen visuokonstruktiven
Aufgabe (Figur abzeichnen) auf. Zugleich sei die proportionale
Erinnerungsleistung in der letztgenannten Aufgabe (verzögerte Reproduktion der
abzeichnenden Figur) erstaunlich gut. Selbige Dissoziation zeige sich bei einer
verbalen Lernaufgabe, bei welcher die unmittelbare Reproduktionsleistung einer
Lernliste weit unterdurchschnittlich sei bei gleichzeitig quantitativ
unauffälliger Wiedergabeleistung einer (ebenfalls verbal dargebotenen)
Zahlenreihe. Hinzu komme die relativ niedrige Schulbildung bei einem als eher
bildungsfern anzunehmenden Sozialisationshintergrund, vor welchem die
neuropsychologische Gesamt-Performanz ebenfalls relativiert werden müsse.
Letztlich könne lediglich aus der reaktionszeitabhängigen Leistungsminderung im
Verbund mit der ebenfalls defizitär ausgefallenen Flexibilitätsleistung auf
eine allenfalls im Zuge der Schmerzchronifizierung zwar nivellierten, jedoch
generell als vergleichsweise niedrig anzusetzenden kognitiven Gesamtleistung
geschlossen werden. Dies vorausgesetzt, sei die Leistungsminderung aus
neuropsychologischer Perspektive allenfalls als leichtgradig zu bewerten. Zur
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, aus rein
neuropsychologischer Sicht bestehe derzeit eine 20%ige Einschränkung. Die
Leistungsfähigkeit sei aus neurospychologischer Sicht während des
Anwesenheitszeitraums nicht eingeschränkt. Die Explorandin sei aus
neuropsychologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 90.5 S. 19
ff.).
6.5
Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 21. Dezember 2022 (Untersuchung vom 21. Dezember
2022; Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie FMH) wurde im Rahmen der
medizinischen Beurteilung dargelegt, die Explorandin leide an einem chronischen
jahrelangen generalisierten Schmerzsyndrom. An somatischen Ursachen zeigten
sich zervikozephal und lumbovertebral degenerative Veränderungen mit
Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Bandscheibenprotrusionen. Zudem sei eine
Tendinopathie der Achillessehne links diagnostiziert worden. Auch im Bereich
der Hand seien Schmerzen beidseitig beklagt worden, ebenso in der Schulter
links sowie in den beiden Knien. Begleitend zur komplexen Schmerzproblematik
bestehe seit längerer Zeit eine Depression. Gemäss eigenen Angaben bestehe hier
ein enges Wechselspiel zwischen psychischer Verfassung und Schmerzwahrnehmung.
Bereits eine polydisziplinäre Begutachtung im Oktober 2003 habe ein chronisches
Cervico-zephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine
Periarthropathia coxae links sowie Ansatztendinose der Patella rechts
attestiert. Insgesamt bestehe jedoch ein inadäquates hohes Schmerzempfinden zu
den objektiv sichtbaren Befunden insbesondere im peripheren Extremitäten- und
Gelenkbereich. Die letzte Arbeitstätigkeit habe daher im Jahr 2004 aufgrund der
körperlichen Schmerzen geendet. Verschiedene Einsatzprogramme hätten maximal
wenige Tage aufgrund körperlicher Schmerzen wahrgenommen werden können.
Hinsichtlich Konsistenz/Plausibilität konnte zusammenfassend gesagt werden, auf
rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv
geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten
körperlichen Verfassung. Hinweise für Aggravation oder Simulation/Dissimulation
hätten sich nicht ergeben.
Zur Herleitung der Diagnosen wurde erklärt,
die Diagnosen ergäben sich aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben
des Exploranden sowie dem aktuellen rheumatologischen Untersuchungsbefund und
ergänzenden Untersuchungen mittels muskuloskelettalen Ultraschalls. Hinweise
für eine entzündlich aktive immunologische Grunderkrankung als Ursache der
multilokulären Schmerzsymptomatik ergäben sich aktuell nicht. Zum bisherigen
Therapieverlauf wurde erwähnt, die Explorandin habe sich aufgrund ihres
Leidensdrucks regelmässig in ärztliche Behandlung und Therapie begeben. Aus
rheumatologischer Sicht wäre zusätzlich eine gezielte Therapie des
Fibromyalgiesyndroms wünschenswert und habe bisher noch nicht stattgefunden. Die
lange Chronifizierung sei als starker negativ beeinflussender Faktor zu nennen.
Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie aufgrund
der Aktenlage ergäben sich auf rheumatologischem Fachgebiet oben erwähnte
IV-relevante Diagnosen mit entsprechenden Funktionseinschränkungen. Zu den
Ressourcen sei zu erwähnen, dass die Explorandin nur ungenügende
Deutschkenntnisse habe. Ihre Motivation sei eingeschränkt und die
Therapieadhärenz sei nicht beurteilbar. Das soziale Umfeld sei auf die Familie
beschränkt. Eine geordnete Tagesstruktur sei teilweise gegeben. Neben den in
die obgenannten Diagnosen einfliessenden Faktoren finde man keine weiteren
offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren. Aus rheumatologischer Sicht
ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung des zeitlichen
Arbeitspensums auf 6 Stunden pro Tag. Dabei ergebe sich eine auf 70 %
eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dies führe zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche seit der Diagnose des zervicozephalen
Syndroms im Oktober 2019 bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sollte eine
optimale Tätigkeit folgende Kriterien beinhalten: Körperlich leichte Tätigkeit,
wechselbelastend mit der Möglichkeit zum Sitzen und Stehen, Vermeidung
repetitiver Rumpf- und Kopfbewegungen sowie keine starken Temperaturschwankungen.
Es ergebe sich keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums oder der
Leistungsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit seien keine IV-relevanten
Krankheiten ersichtlich.
Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenüber der
Situation gemäss MEDAS-Gutachten vom 1. Oktober 2003 erheblich verändert
hätten, wurde wie folgt beantwortet: Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit der
Verschlechterung der Symptome des zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019 und
des Lumbalsyndroms mit Zunahme der degenerativen Veränderungen gemäss MRI-HWS
von Oktober 2019 und MRI-LWS von März 2020. Die Symptomatik des
Fibromyalgiesyndroms sei beitragend und habe sich kontinuierlich entwickelt.
Gegenüber der Vorbeurteilung vom 1. Oktober 2003 seien progrediente
degenerative axiale Veränderungen nachweisbar, weshalb schmerzbedingte
Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar seien. Angepasste
Tätigkeiten und Haushaltsarbeit könnten aus rheumatologischer Sicht
uneingeschränkt bewältigt werden (IV-Nr. 90.7 S. 29 ff.).
6.6
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 17. Februar 2023 (Untersuchung vom 14. Dezember 2022;
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) gab die
Explorandin an, sie habe am ganzen Körper Schmerzen und leide auch an starken
Kopfschmerzen. Zu ihrem aktuellen Schmerzgrad befragt habe sie auf der
visuellen Analogskala einen Schmerzgrad von 7 angegeben. Sie habe auch erklärt,
dass sie oft einen Schmerzgrad von über 10 habe. Sie sei während sieben Wochen
stationär in der Frauenklinik D.___ gewesen. Der Klinik-aufenthalt habe ihr gut
getan, sie habe sich erholen können und vom Kopf her entspannen können. Im
Zentrum M.___ sei sie umfangreich untersucht worden; sie sei dort zweimal pro
Monat zur aktuellen Therapie. Die Explorandin sei in der Türkei aufgewachsen
und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht. Sie verfüge über keine
Ausbildung und habe zuletzt bis 2004 in der B.___ AG gearbeitet. Sie habe
zunächst in einem 100%-Pensum begonnen, aufgrund gesundheitlicher Probleme habe
sie zuletzt nur noch 50 % gearbeitet. Das Anforderungsprofil habe Packen,
Paletten vorbereiten und Bandarbeit umfasst. Sie sei seit dem Jahr 2004 zu
100.
% arbeitsunfähig und beziehe seit dem Jahr 2009 Sozialhilfe. Sie
berichte, dass sie keine Dauerarbeit leisten könne. Sie fühle sich sehr schwach
und könne im Haushalt kaum etwas erledigen. Sie habe ständige Schmerzen und
leide an Kopfschmerzen. Sie habe aktuell keine Ressourcen.
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung
wurde im Wesentlichen dargelegt, die Explorandin sei im Jahr 2003
internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet worden. Im
Vordergrund hätten damals ein Schmerzsyndrom cervicocephal und lumbovertebral
sowie eine leichte depressive Episode gestanden. Seitens des medizinischen
Zentrums M.___ sei im Bericht vom 13. Oktober 2020 eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands geltend gemacht worden. Die Explorandin stehe dort seit
Dezember 2018 zweimal monatlich in ambulanter Schmerzbehandlung. Laut
Austrittsbericht der Frauenklinik D.___ habe die Stimmung und der Antrieb sowie
die Selbstfürsorge verbessert werden können. Die Patientin habe sich im
Austrittsgespräch zuversichtlich gezeigt, ihre im Setting erreichten Ziele
weiter zu verfolgen und zu festigen. Aufgrund der Inkonsistenzen in den
Berichten der Behandler sei laut RAD eine Begutachtung angezeigt. Bei der
Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde zusammenfassend angegeben,
bei der Explorandin bestünden zwischen den subjektiven, häufig massiven
Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der Untersuchungssituation eine
auffällige Diskrepanz. Sie habe einen appellativen und demonstrativen Eindruck
vermittelt. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in
Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer
Hilfen. Die Diskrepanzen zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen
und dem gezeigten Verhalten sowie der Behauptung von Einschränkungen im
psychosozialen Umfeld wiesen auf ein aggravierendes Verhalten der Explorandin
hin, das durch den Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein
dürfte. Lege man die Kriterien der gutachterlichen Konsistenzprüfung nach
Phillipp zugrunde, führe dies zu keinem anderen Ergebnis.
Zur Herleitung der Diagnosen wurde
dargelegt, aufgrund der Gesamtschau der Begutachtungsergebnisse, insbesondere
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer
deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen
Beschwerdeschilderung der Explorandin der Fall wäre. Bei der Explorandin sei
eine depressive Störung in Betracht zu ziehen gewesen, da in den Akten die
Diagnose einer depressiven Episode gestellt worden sei. Diese könne aktuell
nicht bestätigt werden. Dem Befund könne keine mittelschwere oder schwere
depressive Störung entnommen werden. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden
depressiven Störung – depressive Stimmung, Interessen- oder Freudlosigkeit und
verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit – hätten sich bei der
Begutachtung nicht feststellen lassen. Die Explorandin habe sich während der
Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Sie gehe verschiedenen Aktivitäten nach,
zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels
Antrieb und wegen des Interessenverlustes in der Regel nicht in der Lage seien.
Ferner könnten keine Konzentrationsstörungen nachgewiesen werden. Auch in der
aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes
kognitives Leistungsvermögen gezeigt. In Betracht komme bei der Explorandin
auch eine somatoforme Schmerzstörung. Auch in der aktuellen Untersuchung habe
die Explorandin ein Ausmass an Schmerzen beklagt, welches nicht durch die
tatsächlichen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt sei. Für
eine somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung werde in der
Rechtsprechung und in den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine
Symptomausweitung bzw. Aggravation ausgeschlossen werden müsse. Dies sei hier
jedoch nicht der Fall. Es bestünden deutliche Hinweise auf ein aggravierendes
Verhalten. Der Bezug von Rentenleistungen durch die Explorandin stehe im
Vordergrund. Eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde
Faktoren limitiert. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass leichte bis
höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis in
der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, weshalb solche psychischen
Störungen gemäss gängiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht invalidisierend
seien.
Zum bisherigen Therapieverlauf wurde
angegeben, es habe sich gezeigt, dass bei der Explorandin IV-fremde Faktoren im
Vordergrund stünden und es seien aus psychiatrischer Sicht keine
Behandlungsoptionen vorhanden, welche die ohnehin uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit der Explorandin zu verbessern vermöge. Die Explorandin verfüge
über Ressourcen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie nicht durch eine
namhafte psychische Beeinträchtigung/Störung in ihren Alltagsfähigkeiten und in
der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dafür spreche, dass die Explorandin einen
strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb der
Familie und einem guten Hilfssystem angebe. Dementsprechend sei sie im Rahmen
ihrer Möglichkeiten aus rein psychiatrischer Sicht ausreichend gut zur
Wissensanwendung und zur Planung und Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Sie
sei zu dyadischen Beziehungen befähigt. Dem Gutachter habe sich in der
gutachterlichen Untersuchung eine psychisch nicht wesentlich beeinträchtige
Explorandin präsentiert.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine
Einschränkung in ihrer bisherigen Tätigkeit. 8.5 Stunden pro Tag an 5
Tagen pro Woche seien zumutbar. Hingegen bestehe aus rein neuropsychologischer
Sicht derzeit eine 20%ige Einschränkung in ihrer bisherigen Tätigkeit. Die
Leistungsfähigkeit der Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine verfestigte, längerdauernde und
höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung,
welche über längere Dauer gesichert zugeordnet werden könne. Aus
neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Explorandin während
des Anwesenheitszeitraums nicht eingeschränkt. Die Explorandin sei aus
psychiatrischer Sicht zu 100 % und aus neuropsychologischer Sicht zu
80.
% arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
wurde dargelegt, es bestehe in jeglicher dem Alter und dem Habitus
entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von
100.
% bezogen auf ein 100%-Pensum, wobei die Leistungsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenüber der
Situation gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2003 erheblich verändert habe,
wurde dahingehend beantwortet, im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine
verfestigte, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer
invalidisierenden Erkrankung, welche über längere Dauer gesichert zugeordnet
werden könne (IV-Nr. 90.6 S. 12 ff.).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen
mit der Begründung ab, seit der letzten Verfügung vom 15. Januar 2004
(IV-Nr. 26) bzw. dem Einspracheentscheid vom 3. September 2004
(Referenzzeitpunkt; IV-Nr. 32) sei keine für die Arbeitsfähigkeit
erhebliche Änderung ihres Gesundheitszustands eingetreten. Aus medizinischer
Sicht wäre es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und zumutbar, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dem psychiatrischen E.___-Teilgutachten
könne eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosestellung entnommen werden. Dass
diese Feststellung offensichtlich unrichtig sei, werde von der
Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht. Auch den
rheumatologischen und neuropsychologischen E.___-Teilgutachten komme Beweiswert
zu; es seien keine stichhaltigen Argumente ersichtlich, die eine andere
Beurteilung zuliessen. Die Gutachter hätten Diskrepanzen zwischen der subjektiv
geschilderten Intensität der Beschwerden sowie den körperlich gezeigten
Beschwerden festgestellt. Aufgrund dieser Diskrepanzen sei man nicht per se von
einem Ausschlussgrund ausgegangen. Die Gutachter hätten eine valide Aussage zur
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Auf das polydisziplinäre
E.___-Gutachten vom 18. Februar 2023 sei abzustellen (IV-Nr. 106;
A.S. 1 ff.).
7.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber beantragen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14.
Dezember 2023 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab
1.
April 2021 (eventuell ab einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt
vor oder nach dem 1. April 2021) zuzusprechen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen angegeben, das Gericht habe sich mit der Kritik zum Gutachten von
Dr. N.___, Medizinisches Zentrum M.___, vom 3. Mai 2023
(Beschwerdebeilage [BB] 4) auseinanderzusetzen. In diesem Bericht werde
aufgezeigt, weshalb die Kriterien einer schweren Depression erfüllt seien. Der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin habe sich seit der ersten IV-Anmeldung am
11.
November 2002 sukzessiv verschlechtert. Sie leide insbesondere an einer
schweren Depression. Allein schon diese schwere Depression führe zu einer
vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, weshalb der Rentenanspruch
gegeben sei. Die Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin sei gut dokumentiert.
Die unzähligen, in der Beschwerde unter Ziff. 9 aufgeführten Arztberichte
stammten von unterschiedlichen Fachärzten und zeigten allesamt klar und
deutlich auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem
desolaten Zustand befinde. Nun solle sich ihr Gesundheitszustand seit dem
ersten polydisziplinären Gutachten vom 1. Oktober 2003 in Bezug auf die
ihr attestierte Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert haben. Das neue
polydisziplinäre Gutachten der E.___ halte in der Konsensbeurteilung fest, dass
die Beschwerdeführerin wohl nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig sei. Diese
Beurteilung sei nicht sachgerecht und basiere auf einer übermässig strengen
Einschätzung. Die Gutachter berücksichtigten die massgeblichen Kriterien nur
einseitig oder liessen Punkte, welche bei einer Gesamtwürdigung ebenfalls ins
Gewicht fallen könnten, vollständig weg. Das Gutachten sei nicht verwertbar.
Das Gericht habe – bei Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf die aktuelle
Aktenlage – ein neues Gerichtsgutachten zu veranlassen. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Diagnose einer depressiven Störung aberkannt
werde. Gemäss fünf unterschiedlichen Fachärzten und einem Gutachter liege bei
der Beschwerdeführerin wohl offensichtlich eine depressive Störung mit wohl
gegenwärtig schwerer depressiver Episode vor. Es erscheine absurd oder geradezu
willkürlich, dass der psychiatrische Teilgutachter in seinem Gutachten vom
17.
Februar 2023 bei der Beschwerdeführerin keine depressive Störung
anerkannt habe. Der psychiatrische Teilgutachter zeige keine konkreten
Aktivitäten der Beschwerdeführerin auf, welche seine offensichtlich unhaltbare
These bestätigen würden. Es stelle sich die Frage, woraus der Gutachter auf ein
aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin schliesse. Der Gutachter stelle
auch in aktenwidriger Weise fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein
vermindertes kognitives Leistungsvermögen. Die schwere depressive Störung müsse
zwingend in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden. Von
einer Genesung könne keine Rede sein. Auch das rheumatologische E.___-Teilgutachten
vom 21. Dezember 2022 sei in Bezug auf die Beurteilung der angestammten
bzw. leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung,
wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit von 100 % zumutbar sei, könne nicht nachvollzogen werden. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
50.
%. Auch das neuropsychologische E.___-Teilgutachten vom 7. Februar
2023.
lasse Zweifel an der gutachterlichen Kompetenz aufkommen in Bezug auf die Schlussfolgerung
aufgrund der durchgeführten Tests. Diese zeigten auf, dass die
Beschwerdeführerin wohl im unterdurchschnittlichen bis weit
unterdurchschnittlichen Bereich liege. Die Schlussfolgerung einer
leichtgradigen Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit von 20 %
spiegle die Testresultate nicht adäquat wieder. Insgesamt sei aus
neurologischer, neuropsychologischer, psychiatrischer und rheumatologischer
Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
könne nicht nachvollzogen werden. Den Gutachtern, welche die Konsensbeurteilung
unterschrieben hätten, sei ein aktenwidriges Verhalten in Bezug auf deren
Aggravationsfeststellung bei der Beschwerdeführerin vorzuwerfen. Es sei ein
haltloser Kompromiss zugunsten des psychiatrischen Gutachters und dessen
Einschätzung gemacht worden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer
erheblichen körperlichen Beschwerden und der ausgeprägten, schweren depressiven
Störung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen (A.S. 5 ff.).
7.3
Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten vom
18.
Februar 2023 für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen
der Beschwerdeführerin vom 14., 16. und 21. Dezember 2022 sowie
17.
Januar 2023 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in
Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten
hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen
Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und
gemeinsam beurteilt, wobei die Konsensbeurteilung sowie die Teilgutachten von
sämtlichen Gutachtern im Nachgang zur Konsensbesprechung mit einer
elektronischen Signatur unterzeichnet wurden. Die Expertise kann sich somit auf
vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das E.___-Gutachten
bezieht sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts. Es wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. E. II. 4. hiervor). Im Folgenden ist zu prüfen, ob
konkrete Indizien vorhanden sind, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen.
7.4
Der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) des E.___-Gutachtens kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den fachspezifischen
Teilgutachtern Kopf- und Ganzkörperschmerzen, gelegentliches Brennen beim
Wasserlösen und psychische Probleme beklagte (IV-Nr. 90.1 S. 13). Die
Gutachter stellten aufgrund ihrer erhobenen Befunde die Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines «chronischen Zerviko-Lumbal-Syndroms
(ICD-10 M54.80)», eines «komplexen, chronischen Kopfschmerzsyndroms,
wahrscheinlich im Sinne eines Mischkopfschmerzes mit/bei episodenhafter Migräne
ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungstypkopfschmerzen (ICD-10 G44.2),
arzneimittelinduziertem Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)», eines
«Fibromyalgiesyndroms (ICD-10 M79.70)» und einer «leichtgradigen
neuropsychologischen Störung (ICD-10 F06.7)» und kamen zum Schluss, aus
interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin von 50 % und eine solche in einer Verweistätigkeit
von 20 %. Dabei gelte das seitens der rheumatologischen, neurologischen
und neuropsychologischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil. Die
weiteren festgestellten Leiden (Hyperlipidämie; Stressinkontinenz;
Nikotinabusus; Enthesiopathie M. supraspinatus beidseits; Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen) wurden als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert und entsprechend aufgelistet. Die
in der Konsensbeurteilung angegebenen Diagnosen sowie die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht stehen in Übereinstimmung mit
den in den Teilgutachten gestellten Diagnosen und attestierten
Arbeitsunfähigkeiten. In adaptierten Verweistätigkeiten wurden ausschliesslich
in den Fachbereichen «Neurologie» und «Neuropsychologie» Arbeitsunfähigkeiten
von je 20 % ermittelt, wobei diese Arbeitsunfähigkeiten nach den
gutachterlichen Angaben nicht zu addieren sind. Diese Leistungseinschränkung
wird mit den chronischen Cephalgien (Kopfschmerzen) und einer leichtgradigen
neuropsychologischen Störung begründet (vgl. IV-Nr. 90.4 S. 31 und 90.5
Dispositiv
S. 19). Demnach ist aus interdisziplinärer Sicht von einer
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen
(vgl. IV-Nr. 90.1 S. 18 f.).
Der Umstand, dass die im neurologischen
Teilgutachten festgestellten komplexen, panvertebralen Schmerzen (ICD-10:
M54.90) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wurden
(IV-Nr. 90.4 S. 25), bei der Diagnosestellung im Rahmen der
Konsensbeurteilung jedoch keine Erwähnung finden (vgl. IV-Nr. 90.1
S. 18 f.), vermag die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens nicht in Frage
zu stellen. So wurde im neurologischen Teilgutachten zum panvertebralen
Schmerzsyndrom erklärt, dieses habe bezüglich der zervikalen Komponente bei der
Begutachtung im Jahr 2003 zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
geführt, sei aus neurologischer Sicht aber nur begrenzt erklärbar. In der
aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich keine klare radikulär
abgrenzbare Problematik, insbesondere keine Reflexdifferenz, fokale Parese oder
einem Dermatom zuzuordnende Sensibilitätsstörung. Bildgebend zeige auch ein MRI
aus dem Jahr 2019 anamnestisch keinen harten radikulären oder neurologisch
verwertbaren Befund. Bezüglich der LWS werde eine mögliche foraminale Einengung
L5/S1 beidseits postuliert. Diese Konstellation möge zwar gewisse Schmerzen
auslösen, eine klare radikuläre Komponente finde sich jedoch nicht (vgl.
IV-Nr. 90.4 S. 26 f.). Vor diesem Hintergrund vermag die Nichterwähnung
des panvertebralen Schmerzsyndroms bei der Auflistung der Diagnosen im Rahmen
der Gesamtbeurteilung das E.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Liegt kein
eindeutiger radikulärer oder neurologisch verwertbarer Befund vor, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass deswegen die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit anders ausgefallen wäre. Dementsprechend
wurde bei der Beantwortung der gestellten Fragen im Rahmen der
Konsensbeurteilung bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms erwähnt, es
bestehe diesbezüglich wie im Jahr 2003 insgesamt eher eine leichtgradige
Einschränkung (IV-Nr. 90.1 S. 20). Sowohl im neurologischen
Teilgutachten als auch in der Gesamtbeurteilung wurde aus neurologischer Sicht
die Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend mit 40 % in der bisherigen
Tätigkeit und 20 % in einer Verweistätigkeit berücksichtigt
(IV-Nr. 90.4 S. 30 f. und 90.1 S. 18; vgl. E. II. 6.1 und
6.3 hiervor). Ein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens
sprechen würde, ist hier nicht ersichtlich. Dies wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
7.5 Die Beschwerdeführerin bringt
vor, sie leide insbesondere unter einer schweren Depression, welche allein
schon eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründe. Im
psychiatrischen Teilgutachten des E.___-Gutachtens sei die Diagnose einer
depressiven Störung aberkannt worden, was nicht nachvollziehbar sei
(Beschwerde, S. 4 und 14 ff.).
7.5.1 Dazu ist festzuhalten, dass der
psychiatrische E.___-Teilgutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom
14. Dezember 2022 zum Schluss kam, bei der Beschwerdeführerin habe
zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und ihrem
Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Sie
habe einen appellativen und demonstrativen Eindruck hinterlassen. Das Ausmass
der geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer
leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen
zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten
Verhalten sowie den behaupteten Einschränkungen im psychosozialen Umfeld wiesen
auf ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin hin, das durch den
Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte. Der
psychiatrische Teilgutachter stellte ausschliesslich die Diagnose (ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10: F68.0/Z76.5) DD
Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung (Psychologische Faktoren oder
Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) (ICD-10: F54)»
und erläuterte im Rahmen der Herleitung der Diagnosen, aufgrund der Gesamtschau
der Begutachtungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung
auszugehen, als dies aufgrund der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin
anzunehmen wäre. Dr. med. L.___ hielt nach der Erhebung der
Untersuchungsbefunde (IV-Nr. 90.6 S. 22 f.) ausdrücklich fest, die
Diagnose einer depressiven Störung – wie sie aus den Akten hervorgehe – könne
aktuell nicht bestätigt werden. Er könne eine mittelschwere oder schwere
depressive Störung seinem Befund nicht entnehmen. Die Hauptsymptome einer in
Frage kommenden depressiven Störung (depressive Stimmung, Interessen- oder Freudverlust
und verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) hätten sich bei der
Begutachtung nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich während
der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Sie gehe verschiedenen Aktivitäten
nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen
mangels Antriebs und wegen Interessenverlustes in der Regel nicht in der Lage
seien. Ferner seien keine Konzentrationsstörungen nachgewiesen worden. Auch in
der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes
kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Das Bestehen einer somatoformen
Schmerzstörung bzw. Somatisierungsstörung wurde vom psychiatrischen
Teilgutachter verneint, da eine Symptomausweitung bzw. Aggravation nicht
ausgeschlossen werden könne. Es bestünden deutliche Hinweise auf ein
aggravierendes Verhalten. Im Übrigen wies der psychiatrische Facharzt darauf
hin, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem
depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führten (IV-Nr. 90.6 S. 26 ff.). Dr. med. L.___ erklärte
abschliessend, die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen, sie sei aus rein
psychiatrischer Sicht nicht durch eine namhafte psychische Beeinträchtigung
bzw. Störung in ihren Alltagsfähigkeiten und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Dafür spreche, dass sie einen strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten
inner- und ausserhalb der Familie und mit einem guten Hilfssystem angebe. Sie
sei ausreichend gut zur Wissensanwendung, zur Planung und Strukturierung von
Aufgaben, zu dyadischen Beziehungen und zur Anpassung an Routinen und Regeln in
der Lage. In der Durchhaltefähigkeit sowie in der Fähigkeit zur Proaktivität
und zu Spontanaktivitäten sei sie nicht eingeschränkt. Die Mobilität und
Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls nicht durch eine psychische Störung
eingeschränkt. Es habe sich in der gutachterlichen Untersuchung eine psychisch
nicht wesentlich beeinträchtigte Frau präsentiert (IV-Nr. 90.6 S. 32
ff.).
7.5.2 Die Beschwerdeführerin
verweist in diesem Zusammenhang auf die aus den Akten hervorgehende Stellungnahme
von Dr. phil. klin. psych. N.___, Klinischer Psychologe und Supervisor
(Medizinisches Zentrum M.___), vom 3. Mai 2023 (BB 4) und verlangt,
dass sich das Gericht mit der in diesem Bericht geäusserten Kritik auseinanderzusetzen
habe (Beschwerde, S. 4). Darin hält der erwähnte Psychologe im
Wesentlichen fest, der psychiatrische E.___-Teilgutachter Dr. med. L.___
stehe mit seiner oberflächlichen Begutachtung, aus welcher die Diagnose einer
Depression nicht hervorgehe, allein da. Bei der letzten stationären Behandlung
in der Frauenklinik D.___ sei eine schwere Depression festgestellt worden. Zwei
Jahre später werde nun keine Depression mehr festgestellt, was bei einem depressiven
Verlauf seit dem Jahr 1994 kaum realistisch sein könne. Die Merkmale einer
schweren Depression seien nach wie vor erfüllt. Aus den vorliegenden Berichten
der behandelnden Ärzte ergibt sich was folgt:
7.5.2.1 Im Bericht zur
interdisziplinären Schmerzbehandlung des Medizinischen Zentrums M.___ (Dr. med.
O.___, Facharzt für Chirurgie FMH; Dr. med. P.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH; med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychotherapie
und Psychiatrie FMH; Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie;
Dr. phil. N.___) vom 27. März 2020 wurde u.a. die Diagnose
«Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode
(ICD-10, F32.1)» gestellt und angegeben, die Beschwerdeführerin sei seit
Dezember 2018 zweimal pro Monat im Medizinischen Zentrum M.___ in ambulanter
psychotherapeutischer Schmerzbehandlung. Die somatische und psychiatrische
Konsensbeurteilung lautete dahingehend, sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
Packerin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 65 S. 5 ff. bzw. 71
S. 9 ff.).
7.5.2.2 Gemäss dem Bericht des
Medizinischen Zentrums M.___ vom 13. Oktober 2020 (med. pract. Q.___; Dr. phil.
N.___) besteht bei der Beschwerdeführerin u.a. eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1). Subjektiv
könne sie bis zu einer Stunde spazieren gehen. Wenn sie sehr langsam vorgehe,
dann könne sie kochen, waschen und ein wenig aufräumen, aber sie benötige
Unterstützung von den Söhnen bzw. vom Ehemann. Tageweise könne sie gar nichts
machen, nur schlafen oder spazieren gehen. Der Alltag sei nicht mehr zu
bewältigen. Daher sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aufrecht zu
erhalten. Die Patientin sei aufgrund der Depression und der Schmerzen aktuell
zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verschlechterung sei seit dem Jahr 2017
ausgewiesen (IV-Nr. 65 S. 1 ff.).
7.5.2.3 Laut dem Bericht des Medizinischen
Zentrums M.___ (S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. phil. N.___;
Dipl.-Psych. T.___, Klinische Psychologin) vom 4. Februar 2021 erfolgt dort
seit Dezember 2018 eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische
Behandlung. Ca. einmal alle zwei Monate erfolge eine
psychiatrisch-medikamentöse Behandlung, ca. zweimal pro Monat werde eine
Einzelpsychotherapie durchgeführt. Eine Arbeitstätigkeit sei der Patientin
aktuell nicht zuzumuten. Es wurde u.a. eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10, F32.2) diagnostiziert und dargelegt, die
Patientin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die
Patientin fühle sich kraft-, energie- und antriebslos. Sie sei geplagt von
Nutz- und Sinnlosigkeitsgedanken. Der Therapieverlauf stagniere und die
Beschwerden seien chronifiziert. Sie leide an Aktivitätseinschränkungen, oft
nach nur kleinen Anstrengungen, an starker Depression, Interessenverlust und
Freudlosigkeit. Die gedrückte Stimmung ändere sich von Tag zu Tag wenig und es
falle ihr schwer, auf die jeweiligen Lebensumstände zu reagieren. Soziale
Situationen könnten aktuell ihre Schmerzen verstärken sowie starke Nervosität
und Angst auslösen. Bei gutem Verlauf bzw. Reduktion der Symptome der Schmerzen
und Depression sei allenfalls ein Arbeitsversuch wieder zu erwägen. Solange
sich die Symptome aber nicht reduzierten, sei die Patientin aus psychiatrischer
Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig
(IV-Nr. 72 S. 6 ff.).
7.5.2.4 Im dem Bericht der
Frauenklinik D.___ (Dr. med. U.___, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie; V.___, dipl. Ärztin) vom 14. Dezember 2021 über die erste
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 bis
29. November 2021 wurde die psychiatrische Hauptdiagnose «Schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)» gestellt und im
Wesentlichen dargelegt, psychopharmakologisch sei eine antidepressive Therapie
mit Duloxtin etabliert worden, welche die Patientin gut vertragen habe. In
Bezug auf die soziale Situation sei in einem gemeinsamen Gespräch mit dem
jüngeren Sohn das weitere Procedere zu Hause besprochen worden. In
therapeutischer Hinsicht sei sowohl in den Gesprächen als auch auf kreativer
und körperorientierter Ebene mittels Psychoedukation, Tagesstruktur und
positiven Aktivitäten an der Selbstwirksamkeit sowie dem Selbstwert gearbeitet
worden. Mittels Körperübungen sei die Ressourcenaktivierung und der Umgang mit
Schmerzen gefördert worden. Mit der Patientin seien alternative Strategien zum
Umgang mit den Schmerzen erarbeitet worden (Achtsamkeits-, Entspannungs- und
Atemübungen). Initial sei die Patientin unsicher gewesen und habe sich
zurückgezogen. Im Verlauf habe sich die Stimmung verbessert durch das Erleben
in der Gruppe. Durch die bewegungsorientierten Therapien habe sich das
Körpergefühl verändert und die Schmerzen seien darunter regredient gewesen. Die
Patientin habe gelöster und offener gewirkt und mit mehr Selbstbewusstsein
imponiert. Im Rahmen von Belastungserprobungen seien die erwähnten Themen im
häuslichen Umfeld umgesetzt worden. Die Patientin sei in gegenseitigem
Einvernehmen und nach regulärem Therapieabschluss in die bestehenden
Wohnverhältnisse ausgetreten. Die Stimmung und der Antrieb hätten verbessert
und die Selbstfürsorge gefördert werden können. Die Patientin habe sich im
Austrittsgespräch zuversichtlich gezeigt, ihre im Setting erreichten Ziele
weiterzuverfolgen und zu festigen. Zum Austrittszeitpunkt sei die Patientin
klar von Selbst- und Fremdgefährdung distanziert gewesen (IV-Nr. 76
S. 2 ff.).
7.5.2.5 Die Hausärztin, Dr. med. W.___,
Ärztin für allgemeine und anthroposophische Medizin, gab in ihrem ärztlichen
Zeugnis vom 18. Januar 2024 an, sie betreue die Patientin seit ca. dem
Jahr 2020. Sie sei zu sämtlichen Terminen (ca. einmal pro Monat) erschienen.
Bei der Patientin liege eine schwere chronische Depression mit hochgradig
chronifiziertem und generalisiertem Schmerzsyndrom vor. Zusätzlich leide sie
unter zervikaler Migräne, chronischen Spannungskopfschmerzen, Fibromyalgie,
ausgeprägter Erschöpfung, Fatique und Konzentrationsschwäche. Aufgrund dieser
dauerhaft persistierenden und ausgeprägten Beschwerden sowie der ständigen
Verschlechterung der Problematik sei es nicht möglich und realistisch, dass sie
in der «freien Wirtschaft» einer Arbeit nachgehen könne. So rechne sie
weiterhin mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (BB 8).
7.5.3 Angesichts der vorerwähnten
Berichte der behandelnden Ärzte ist festzustellen, dass diese den psychischen
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich
zum psychiatrischen E.___-Teilgutachter Dr. med. L.___ deutlich anders beurteilen
und von einer nach wie vor bestehenden mittelschweren bis schweren
rezidivierenden depressiven Störung ausgehen. Es gilt indessen zu beachten, dass
auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern
nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen;
vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche Indizien sind hier nicht ersichtlich. Es
kann nachvollzogen werden, dass Dr. med. L.___ gestützt auf die von ihm
anlässlich seiner Untersuchung vom 14. Dezember 2022 erhobenen Befunde (vgl.
IV-Nr. 90.6 S. 22 f.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
insbesondere keine depressive Störung, stellen konnte. Der psychiatrische E.___-Teilgutachter
legte nachvollziehbar dar, dass zwischen den subjektiven, häufig massiven
Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der
Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestehe und das Ausmass der
geschilderten Beschwerden auch nicht in Übereinstimmung mit einer
leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen stehe. Angesichts der
deutlichen Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten konnte Dr. med. von L.___
nachvollziehbarerweise auch keine somatoforme Schmerzstörung bzw.
Somatisierungsstörung diagnostizieren, vielmehr stellte er verschiedene Ressourcen
der Beschwerdeführerin fest. Unstimmigkeiten oder gar Widersprüche sind hier
nicht erkennbar. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin dem E.___-Gutachten rechtsprechungsgemäss höheren Beweiswert
beigemessen hat, auch wenn die behandelnden Ärzte denselben medizinischen
Sachverhalt anders bewerten. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aus. Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden
Hausarzt als auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem
besonderen Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.5 mit
Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, stellt
die Beschwerdeführerin weitgehend auf medizinische Berichte ihrer Behandler aus
den Jahren 2020 und 2021 ab (vgl. E. II. 7.5.2.1 bis 7.5.2.4 hiervor). Die
psychiatrische E.___-Teilbegutachtung wurde am 14. Dezember 2022 durchgeführt,
nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 bis
29. November 2021 in der Frauenklinik D.___ hatte stationär behandeln
lassen und eine Besserung ihrer Stimmung und ihres Antriebs erreicht sowie die
Selbstfürsorge gefördert werden konnte (vgl. E. II. 7.5.2.4 hiervor).
Angesichts dieses positiven Verlaufs kann nachvollzogen werden, dass
Dr. med. L.___ bei seiner Begutachtung keine depressive Störung mehr
feststellen konnte.
Entgegen der Argumentation in der
Stellungnahme von Dr. phil. N.___ vom 3. Mai 2023 (vgl. BB 4
S. 2 f.) kann nicht gesagt werden, das psychiatrische E.___-Teilgutachten
sei oberflächlich, falsch und klinisch nicht nachvollziehbar. So stellte der
psychiatrische Teilgutachter verschiedene Ressourcen der Beschwerdeführerin
fest und legte nachvollziehbar dar, die Beschwerdeführerin habe sich während
der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt; sie gehe verschiedenen Aktivitäten
nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen
mangels Antriebs und wegen Interessenverlustes in der Regel nicht in der Lage seien.
Eine namhafte psychische Störung, welche die Beschwerdeführerin in ihren
Alltagsfähigkeiten und in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt, konnte der
Facharzt nicht erkennen. Er legte überzeugend dar, die Beschwerdeführerin habe
einen strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb
der Familie und mit einem guten Hilfssystem. Dementsprechend sei sie im Rahmen
ihrer Möglichkeiten aus psychiatrischer Sicht ausreichend gut zur Wissensanwendung
und zur Planung und Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Sie sei zu
dyadischen Beziehungen befähigt, könne sich an Routinen und Regeln gut anpassen
und sei nicht durch eine psychische Erkrankung in ihrer Durchhaltefähigkeit
oder in ihrer Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivitäten eingeschränkt.
Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls gegeben (vgl.
IV-Nr. 90.6 S. 33). Dementsprechend wurde bei der Würdigung des Tagesablaufs
festgestellt, die Beschwerdeführerin erledige zusammen mit ihrem Lebenspartner
bzw. Ex-Ehemann regelmässig den Haushalt (Kochen, Abstauben, Wäsche waschen,
Betten machen [nur Kleinigkeit], Küche reinigen) und unternehme auch andere
Aktivitäten (Fernsehen, Spaziergänge, Gymnastikübungen). Ausserdem sei sie zwei
Monate vor der Begutachtung in die Türkei geflogen, um ihre kranke Schwester zu
besuchen (normalerweise sei sie einmal pro Jahr in der Türkei, vgl.
IV-Nr. 90.4 S. 19). Sodann nutze sie die sozialen Medien (WhatsApp,
Facebook; vgl. IV-Nr. 90.6 S. 18 ff. Ziff. 3.2.12). Damit werden
– entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - durchaus konkrete
Aktivitäten genannt, welche gegen das Vorliegen einer mittelschweren oder
schweren depressiven Störung sprechen. Auf das ärztliche Zeugnis der
behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. W.___ vom 18. Januar 2024,
worin demgegenüber u.a. eine noch bestehende schwere chronische Depression und
dementsprechend auch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
wurden (BB 8; vgl. E. II. 7.5.2.5 hiervor), kann nicht abgestellt
werden, zumal es sich bei dieser behandelnden Ärztin bzw. Hausärztin nicht um
eine Psychiaterin handelt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass auch der rheumatologische
Teilgutachter, Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, auf
rheumatologischem Fachgebiet eine Diskrepanz zwischen den massiv geäusserten
Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten körperlichen
Verfassung feststellen konnte (vgl. IV-Nr. 90.7 S. 30). Vor diesem
Hintergrund besteht kein Anlass, von den nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen
Feststellungen von Dr. med. L.___ abzuweichen. Die in der Stellungnahme
von X.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Psychologen Dr. phil.
N.___ vom 3. Mai 2023 gegen das E.___-Gutachten erhobenen Einwände (BB 4;
vgl. E. II. 7.5.2 hiervor) sind zu wenig substanziiert, um den Beweiswert des
psychiatrischen E.___-Teilgutachtens schmälern zu können. Es besteht sodann kein
Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin wegen der beschränkten Zeit nicht in
der Lage gewesen sein könnte, depressive Symptome richtig auszuführen. Ebenso
wenig wird dargelegt, weshalb es bei einem Verlauf der Depression seit dem Jahr
1994 nicht realistisch sein soll, dass Dr. med. L.___ in seiner
Untersuchung vom 14. Dezember 2022 zwei Jahre (recte: ein Jahr) nach dem
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Frauenklinik D.___ vom
11. Oktober bis 29. November 2021 keine Depression mehr feststellen
kann. Solche Einwände vermögen die gutachterlichen Angaben nicht in Zweifel zu
ziehen.
7.6 In Bezug auf das
rheumatologische E.___-Teilgutachten vom 21. Dezember 2022 macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit, wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sein soll,
sei nicht nachvollziehbar. Es sei korrekterweise die Verschlechterung der
Symptome des zervikozephalen Syndroms und des Lumbalsyndroms mit Zunahme der
degenerativen Veränderung gemäss MRI-HWS vom Oktober 2019 sowie MRI-LWS vom
März 2020 anerkannt worden. Die Schlussfolgerung der Gutachter stehe in krassem
Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. O.___, welcher auf eine
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % schliesse (Beschwerde,
S. 19).
Dazu ist festzuhalten, dass der
rheumatologische E.___-Teilgutachter Dr. med. K.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, gestützt auf seine umfassende und detaillierten
Befunderhebung nachvollziehbar ausführte, an somatischen Ursachen zeigten sich
zervikozephal und lumbovertebral degenerative Veränderungen mit
Osteochondrosen, Spondyarthrosen und Bandscheibenprotrusionen. Zudem
diagnostizierte er eine Tendinopathie der Achillessehne links und stellte fest,
gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bestehe ein enges Wechselspiel
zwischen psychischer Verfassung und Schmerzwahrnehmung. Insgesamt bestehe jedoch
ein inadäquates hohes Schmerzempfinden zu den objektiv sichtbaren Befunden
insbesondere im peripheren Extremitäten- und Gelenkbereich. Zur Beurteilung von
Konsistenz und Plausibilität legte er – wie erwähnt – dar, auf
rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv
geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten
körperlichen Verfassung. Der rheumatologische Gutachter stellte die Diagnosen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen
Zerviko-Lumbal-Syndroms sowie eines Fibromyalgiesyndroms und kam zum Schluss,
unter einer intensivierten fachgerechten Therapie des Fibromyalgiesyndroms,
gegebenenfalls auch im Rahmen einer stationären multimodalen Komplextherapie,
könne in der Regel eine signifikante Reduktion des Symptomschweregrades
erreicht werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit setzte er auf
50 % fest, in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (körperlich
leichte Tätigkeit, wechselbelastend mit der Möglichkeit zum Sitzen und Stehen,
Vermeidung repetitiver Rumpf- und Kopfbewegungen sowie keine starken
Temperaturschwankungen) bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 90.7 S. 21 ff.). Es besteht
kein Anlass, von dieser nachvollziehbaren und überzeugenden fachärztlichen
Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
abzuweichen. Dass der behandelnde Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, im Bericht des Medizinischen Zentrums M.___ vom 27. März
2020 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten
Tätigkeit lediglich auf 50 % festsetzte (vgl. IV-Nr. 71 S. 18),
führt zu keiner anderen Beurteilung. Dr. med. O.___ konzentriert sich als
behandelnder Arzt in erster Linie auf die Behandlung, weshalb sein Bericht
nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustands verfolgt und damit die materiellen Anforderungen an ein
Gutachten nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012
vom 13. Juni 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Aus rheumatologischer
Sicht sind zwar progrediente degenerative axiale Veränderungen nachweisbar,
weshalb nach den gutachterlichen Angaben schmerzbedingte
Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar sind, dadurch wird die
Beschwerdeführerin in einer im oben beschriebenen Sinn leidensadaptierten
Tätigkeit nicht relevant in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit ist der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im rheumatologischen E.___-Teilgutachten von
Dr. med. K.___ vom 21. Dezember 2022 zu folgen.
7.7 Zum neuropsychologischen E.___-Teilgutachten
vom 7. Februar 2023 wendet die Beschwerdeführerin ein, es lasse Zweifel an
der gutachterlichen Kompetenz in Bezug auf die Schlussfolgerung und die durchgeführten
Tests aufkommen. Diese zeigten in eindeutiger Weise auf, dass die Beschwerdeführerin
wohl im unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Bereich liege.
Der Gutachter lege auch dar, dass die Gesamtleistung der Tests rein quantitativ
auf eine mittelschwere bis schwere kognitive Leistungsstörung schliessen lasse.
Von dieser an sich zutreffenden Feststellung weiche der Gutachter jedoch
aufgrund einer einzigen Leistungsspitze, angeblich im räumlich-visuellen Teil
der Intelligenztestung, ab und schliesse auf eine leichtgradige
Leistungsminderung mit einer Auswirkung von 20 % auf die angestammte Arbeitstätigkeit.
Diese Schlussfolgerung spiegle die Testresultate keineswegs adäquat wieder (Beschwerde,
S. 19 ff.).
Der neuropsychologische E.___-Teilgutachter,
Prof. Dr. J.___, Facharzt für Neuropsychologie, legte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse
vom 17. Januar 2023 zusammenfassend dar, im Rahmen einer orientierenden
verhaltensneurologischen und umfassenden neuropsychologischen Untersuchung
mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standardisiert durchgeführter
Testverfahren hätten bei der Beschwerdeführerin kognitive Minderleistungen in verschiedenen
Leistungsbereichen festgestellt werden können. Rein quantitativ könnte von
einer mittelschweren bis schweren kognitiven Leistungsstörung ausgegangen
werden. Bei qualitativer Betrachtung falle jedoch, trotz quantitativ
unauffälliger Performanzvalidierung, ein dissoziiertes neurokognitives
Leistungsbild auf, welches kaum mit einer genuinen neurospsychologischen Funktionsstörung
vereinbar sei. So erreiche die Beschwerdeführerin im räumlich-visuellen Teil
der Intelligenztestung eine Leistungsspitze (entsprechend einem IQ von 112),
welche – bei einem ansonsten eher unterdurchschnittlichen Intelligenzniveau –
auf eine intakte anschauungsgebundene Leistungsfähigkeit hinweise und falle
dabei durch eine deutlich unterdurchschnittliche Leistung in einer anderen
visuokonstruktiven Aufgabe (Figur abzeichnen) auf. Zugleich sei die
proportionale Erinnerungsleistung in der letztgenannten Aufgabe (verzögerte
Reproduktion der abgezeichneten Figur) erstaunlich gut. Dieselbe Dissoziation
zeige sich bei einer verbalen Lernaufgabe, bei welcher die unmittelbare
Reproduktionsleistung einer Lernliste weit unterdurchschnittlich gewesen sei
bei gleichzeitig quantitativ unauffälliger Wiedergabeleistung einer (ebenfalls
verbal dargebotenen) Zahlenreihe. Hinzu komme die relativ niedrige Schulbildung
bei einem als eher bildungsfern anzunehmenden Sozialisationshintergrund, vor
welchem die neuropsychologische Gesamt-Performanz ebenfalls relativiert werden
müsse. Letztlich könne lediglich aus der reaktionszeitabhängigen
Leistungsminderung im Verbund mit der ebenfalls defizitär ausgefallenen
Flexibilitätsleistung auf eine allenfalls im Zuge der Schmerzchronifizierung
zwar nivellierten, jedoch generell als vergleichsweise niedrig anzusetzenden
kognitiven Gesamtleistung geschlossen werden. Dies vorausgesetzt, sei die
Leistungsminderung aus neuropsychologischer Perspektive allenfalls als
leichtgradig zu bewerten. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse setzte der
neuropsychologische Gutachter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf 80 % fest (vgl. IV-Nr. 90.5 S. 19 f.). Dieser
gutachterlichen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin, insbesondere auch der Interpretation der Testergebnisse
durch den Experten, kann gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit spiegle die
Testresultate keineswegs adäquat wieder und damit die gutachterliche Interpretation
dieser Testergebnisse anzweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Auswertung
der neuropsychologischen Testergebnisse der Fachkompetenz der die Untersuchung
durchführenden Person obliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom
9. November 2017 E. 4.5 mit Hinweis). Für die von der
Beschwerdeführerin entgegen den Teilgutachten postulierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit besteht keine Grundlage.
7.8 Zum neurologischen E.___-Teilgutachten
vom 16. Januar 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe
keine Verdeutlichungstendenzen feststellen können. Stossend sei, dass der
Gutachter – trotz der Feststellung, es läge keine Aggravation vor – danach bei
der Diskrepanzbeurteilung bezüglich der Intensität der Beschwerden und deren
Vagheit, der massiven subjektiven Beschwerden und erkennbaren psychischen
Beeinträchtigungen sowie des Ausmasses des geschilderten Leidensdrucks und der
Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe Diskrepanzen
sehe. In der Würdigung hingegen gehe der Gutachter insgesamt von einer recht
konsistent geschilderten Leidensrealität aus. Die neurologischen Diagnosen
seien korrekt gestellt worden. Nichtzutreffend sei hingegen die Würdigung der
Arbeitsfähigkeit (Beschwerde, S. 21 ff.).
Der neurologische E.___-Teilgutachter,
Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, kam aufgrund seiner
Untersuchung vom 16. Dezember 2022 zwar zum Schluss, insgesamt seien die
Beschwerden von der Beschwerdeführerin recht konsistent beschrieben worden, er
stellte aber auch fest, insgesamt sei die schwere Einschränkung durch die
fassbaren Erkrankungen aus neurologischer Sicht nicht erklärt (IV-Nr. 90.4
S. 25). Der neurologische Gutachter stellte die Diagnosen (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) eines komplexen, chronischen Kopfschmerzsyndroms,
wahrscheinlich im Sinne eines Mischkopfschmerzes, mit episodenhafter Migräne,
Spannungskopfschmerzen und arzneimittelinduziertem Kopfschmerz sowie von
komplexen, panvertebralen Schmerzen (klinisch-neurologisch kein Hinweis auf
eine schwerere radikuläre Problematik; bildgebend [MRI HWS 10/2019]:
Anamnestisch keine Wurzelkompression; bildgebend [MRI LWS 03/2020]: Mögliche
Foramenstenose L5/S1 beidseits) und legte dar, zusammengefasst ergebe sich ein
sehr komplexes, chronisches Kopfschmerzsyndrom, das nicht sicher einzelnen
Entitäten zuzuordnen sei. Die vorliegende Konstellation sei sicherlich
einschränkend für die Arbeitsfähigkeit. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei
aus neurologischer Sicht nur begrenzt erklärbar. Eine schwere Pathologie lasse
sich aus neurologischer Sicht nicht verifizieren (IV-Nr. 90.4 S. 26
f.). Dr. med. I.___ hielt zum Therapieverlauf fest, insgesamt erschienen
die therapeutischen Massnahmen bei doch sehr einschränkend beschriebenen
Kopfschmerzen als eher gering (IV-Nr. 90.4 S. 28). Zur
Arbeitsfähigkeit nahm er dahingehend Stellung, die letzte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit als Fabrikarbeiterin mit körperlicher
Belastung gewesen. Bei dieser Tätigkeit bestehe aufgrund der Kopfschmerzen (Cephalgien)
einerseits und der panvertebralen Schmerzen andererseits sicherlich eine
Einschränkung. Aus rein neurologischer Sicht belaufe sich die Arbeitsfähigkeit in
Bezug auf die vormalige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin auf 60 %. Eine
optimal angepasste Tätigkeit wäre ein solche, die körperlich nicht zu belastend
sei, d.h. keine schwerere Gewichtsbelastung auf das Achsenskelett, maximal 5 kg.
Zudem sollte die Tätigkeit aufgrund der Cephalgien nicht zu monoton sein und
nicht in Lärm oder Kälte ausgeübt werden. Auch eine Dauerkonzentration, wie
eine Bildschirmarbeit, erscheine nicht sinnvoll. Bei einer solchen adaptierten
Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitszeit
(8.5 Stunden pro Tag), aufgrund der chronischen Cephalgien aber eine um
20 % verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 90.4 S. 30 f.).
Dieser nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Beurteilung des
neurologischen Gutachters sowie dessen Einschätzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60 % bzw. 80 % erscheint
plausibel. Es sind keine Unstimmigkeiten oder widersprüchliche Angaben ersichtlich.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Schlussfolgerung des neurologischen
Gutachters, wonach ihr eine leidensadaptierte Tätigkeit mit einem 100%-Pensum
zugemutet werden könne, sei nicht nachvollziehbar, geht fehl. Die
Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass Dr. med. I.___ der
Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Cephalgien eine um 20 %
eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestierte.
In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin wäre die Beschwerdeführerin
wegen der panvertebralen Schmerzen um weitere 20 % in der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Damit wird eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als
Fabrikarbeiterin von 60 % und eine solche in einer leidensangepassten
Tätigkeit von 80 % attestiert, was angesichts der stärkeren körperlichen
Belastung als Fabrikarbeiterin ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Diese
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wurde auch in die Gesamtbeurteilung übernommen
(IV-Nr. 90.1 S. 18). Auch wenn die chronischen Kopfschmerzen nach den
Angaben der Beschwerdeführerin nicht spezifisch bei körperlicher Belastung,
sondern willkürlich und in alltäglichen Situationen auftreten, besteht für die
von ihr geforderte vollständige Arbeitsunfähigkeit kein Raum.
7.9 Schliesslich wird von der
Beschwerdeführerin beanstandet, in der Konsensbeurteilung vom 18. Februar
2023 sei darauf hingewiesen worden, dass nicht einfach die Bemessungen aus den
einzelnen Teilgutachten übernommen würden, da diese konträr sein könnten,
sondern es werde eine von allen Teilgutachtern getragene konsensuelle
Beurteilung angegeben. Dies habe im vorliegenden Fall zum nicht
nachvollziehbaren Ergebnis geführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein
aggravierendes Verhalten festgestellt worden sei, welches mit Blick auf den
Bezug von Rentenleistungen motiviert gewesen sein solle. Es gelte jedoch zu
beachten, dass der Beschwerdeführerin nur im psychiatrischen Teilgutachten eine
Aggravation unterstellt worden sei. Den anderen Gutachtern, welche die
Konsensbeurteilung unterschrieben hätten, sei ein aktenwidriges Verhalten in
Bezug auf deren Aggravationsfeststellung vorzuwerfen (Beschwerde, S. 23 ff.).
In der Konsensbeurteilung äusserten sich
die Gutachter zur Konsistenz/Plausibilität im Wesentlichen dahingehend, bei der
Beschwerdeführerin habe insgesamt zwischen den subjektiven, häufig massiven
Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der Untersuchungssituation eine
auffällige Diskrepanz bestanden. Auf rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine
Diskrepanz zwischen den massiv geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger
stark eingeschränkten körperlichen Verfassung. Insgesamt sei von der rein
neurologischen Seite die schwere Einschränkung der Beschwerdeführerin durch die
fassbaren Erkrankungen nicht erklärt. Die Diskrepanzen zwischen den
geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten sowie der
Behauptung, Einschränkungen im psychosozialen Umfeld zu haben, wiesen auf ein
aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin hin, das durch den Wunsch nach
dem Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte (IV-Nr. 90.1
S. 16 f.). Diese konsensuelle Beurteilung steht in Übereinstimmung mit den
in den Teilgutachten vorgenommenen Konsistenzprüfungen: Im allgemein-internistischen
Teilgutachten konnten keine konkreten Inkonsistenzen und keine Hinweise auf
Aggravation oder Simulation festgestellt werden (IV-Nr. 90.3 S. 18
f.). Im neurologischen Teilgutachten wurden Diskrepanzen zwischen geschilderter
Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, massiven
subjektiven Beschwerden und erkennbarer körperlich-psychischer Beeinträchtigung
in der Untersuchung sowie zwischen Ausmass der geschilderten Beschwerden
(Leidensdruck) und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme
therapeutischer Hilfe festgestellt. Insgesamt sei allerdings von rein
neurologischer Seite die schwere Einschränkung der Beschwerdeführerin durch die
fassbaren Erkrankungen nicht erklärt. Ein Hinweis für Aggravation oder gar
Simulation sei jedoch nicht ersichtlich (IV-Nr. 90.4 S. 24 f.). Im
neuropsychologischen Teilgutachten wurde erklärt, aus den von der
Beschwerdeführerin im Testverfahren erzielten Kennwerten gingen keine Hinweise
auf testwertverfälschende Antworttendenzen hervor (IV-Nr. 90.5
S. 18). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, es
bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv geäusserten Schmerzempfindungen und
der weniger stark eingeschränkten körperlichen Verfassung, Hinweise für
Aggravation oder Simulation/Dissimulation seien jedoch nicht gegeben
(IV-Nr. 90.7 S. 30 f.). Schliesslich wurde in der psychiatrischen
Teilbegutachtung angegeben, zwischen den subjektiven, häufig massiven
Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der Untersuchungssituation habe
eine auffällige Diskrepanz bestanden. Die Beschwerdeführerin habe einen appellativen
und demonstrativen Eindruck vermittelt. Das Ausmass der geschilderten
Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten
Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen zwischen den
geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten sowie der
Behauptung, Einschränkungen im psychosozialen Umfeld zu haben, wiesen auf ein
aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin hin (IV-Nr. 90.6
S. 26 ff.). Demnach wurden gestützt auf die gutachterlichen Untersuchungsergebnisse
in den neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten verschiedene
Diskrepanzen und in der psychiatrischen Teilbegutachtung sogar eine Aggravation
festgestellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Konsensbeurteilung,
wonach aus der rheumatologischen und neurologischen Begutachtung Diskrepanzen
hervorgingen und aufgrund der psychiatrischen Untersuchung von einem
aggravierenden Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen sei, als korrekt.
Damit kann den allgemein-internistischen und neuropsychologischen
Teilgutachtern nicht ein aktenwidriges Verhalten vorgeworfen werden, beziehen
sich die festgestellten Diskrepanzen doch klarerweise auf die neurologische und
rheumatologische und die Aggravation auf die psychiatrische Teilbegutachtung.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier von einem haltlosen
«Kompromiss» zugunsten des psychiatrischen Gutachters und dessen Einschätzung nicht
die Rede sein.
8. Nach dem Gesagten sind weder in
der Konsensbeurteilung noch in den Teilgutachten der E.___-Begutachtung
konkrete Indizien ersichtlich, welche den Beweiswert der Begutachtung schmälern
oder gar in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin besteht für weitere Abklärungen, insbesondere für die
Veranlassung des von ihr verlangten Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde,
S. 25 Ziff. 18.), kein Anlass. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt
(Einspracheentscheid vom 3. September 2004 [IV-Nr. 32]) relevant
verändert hat.
8.1 Im polydisziplinären
(rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten des C.___ vom 1. Oktober
2003 stellten die begutachtende Ärzte Dres. med. F.___ und G.___ die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «1. Chronisches
Cervico-Cephal- und Cervico-Brachialsyndrom, Leichte Fehlhaltung der
Halswirbelsäule, Spannungskopfschmerzen, Insuffizienz der Rumpf- inkl.
Schultergürtelmuskulatur; 2. Leicht depressive Episode bei psychosozialen
und soziokulturellen Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.0)» und attestierten eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
Fabrikarbeiterin als auch in einer adaptierten Tätigkeit in Höhe von 65 %
(Arbeitszeit von 6 bis 7 Stunden pro Tag abzüglich eine um 20 %
verminderte Leistungsfähigkeit; IV-Nr. 25.1 S. 10 ff.).
8.2 Demgegenüber stellten die E.___-Gutachter
in ihrem polydisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen,
neuropsychologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten vom
18. Februar 2023 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Chronisches
Zerviko-Lumbal-Syndrom (ICD-10 M54.80), Osteochondrosen, multisegmental,
Spondylarthrosen, multisegmental, Bandscheibenprotrusionen, multisegmental,
Vertebragene Haltungsinsuffizienz, Rechtskonvexe Thorako-Lumbalskoliose», «Komplexes,
chronisches Kopfschmerzsyndrom, whs. i.S. eines Mischkopfschmerzes mit/bei Episodenhafter
Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2),
Arzneimittelinduziertem Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)», «Fibromyalgiesyndrom
(ICD-10 M79.70)» sowie «Leichtgradige neuropsychologische Störung (ICD-10
F06.7)» und kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % und in einer
Verweisstätigkeit von 80 % (IV-Nr. 90.1 S. 18 f.). Die
abschliessend gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Situation gemäss
Gutachten vom 1. Oktober 2003 erheblich verändert habe, wurde von den
Gutachtern dahingehend beantwortet, der Gesundheitszustand habe sich seit der
letzten Begutachtung vom Oktober 2003 sicherlich verändert, allerdings nicht
unbedingt grundlegend. Zum einen erscheine aufgrund der MRI-Bildgebung
bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms eher die lumbale Seite führend und
nicht die zervikale, insgesamt komme man aber wie im Jahr 2003 zu einer
insgesamt eher leichtgradigeren Einschränkung. Neu dagegen seien die
einschränkenden Cephalgien, die man aktuell als chronisch beschreibe und
vormals keine relevante Rolle gespielt hätten. Dies erscheine insofern als
glaubhaft, als sich wohl auch ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz
entwickelt habe. Dieser schränke die Arbeitsfähigkeit aktuell zumindest auch
ein, wobei aufgrund der schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine
Verbesserung möglich erscheine. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit der
Verschlechterung der Symptome des zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019 und
des Lumbalsyndroms mit Zunahme der degenerativen Veränderungen gemäss dem MRI
der HWS vom Oktober 2019 und dem MRI der LWS vom März 2020. Die Symptomatik des
Fibromyalgiesyndroms sei beitragend und habe sich kontinuierlich entwickelt.
Gegenüber der Vorbeurteilung vom 1. Oktober 2003 seien progrediente
degenerative axiale Veränderungen nachweisbar, weshalb schmerzbedingte
Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar seien (IV-Nr. 90.1
S. 20 f.).
8.3 Gestützt auf diese gutachterlichen
Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit dem Referenzzeitpunkt zwar verändert hat, aufgrund der von den Gutachtern
erhobenen Befunde kann jedoch nicht von einer relevanten
Gesundheitsverschlechterung ausgegangen werden, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Hinsichtlich des
panvertebralen Schmerzsyndroms besteht nach den gutachterlichen Angaben wie im
Jahr 2003 lediglich eine leichtgradige Einschränkung. Die neu aufgetretenen,
als chronisch beschriebenen Cephalgien sowie der schmerzmittelinduzierte
Kopfschmerz schränken die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls
ein, daraus kann jedoch nicht auf eine relevante Gesundheitsverschlechterung
aus neurologischer Sicht seit dem Referenzzeitpunkt geschlossen werden, da nach
den Angaben des neurologischen E.___-Teilgutachters aufgrund der
schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine Verbesserung des
Gesundheitszustands als möglich erscheint. Im Übrigen bestand bereits im
Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ eine Kopfschmerzproblematik (sich bei
Stress-Situationen verschlimmernde Spannungskopfschmerzen), welche zusammen mit
sekundär hinzugetretenen muskulo-skelettalen Beschwerden zu einer Verminderung
der Leistungsfähigkeit führten (vgl. IV-Nr. 25.1 S. 12). Auch die leichten
progredienten degenerativen axialen Veränderungen sowie die aufgetretene Symptomatik
des Fibromyalgiesyndroms stellen keine relevante Gesundheitsverschlechterung
dar, geht doch bereits aus dem Gutachten vom 1. Oktober 2003 hervor, dass
bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Cervico-Cephal- und
Cervico-Brachialsyndrom diagnostiziert wurde und angesichts der chronischen cervico-okzipitalen
Schmerzen eine Leistungsminderung anzunehmen war (vgl. IV-Nr. 25.1
S. 9). Aus psychiatrischer Sicht ist gestützt auf das beweiswertige E.___-Gutachten
eher von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, da vom
psychiatrischen Gutachter im Vergleich zum Gutachten des C.___ keine depressive
Störung mehr festgestellt werden konnte.
9. Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten
vom 18. Februar 2023 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember
2023, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom
19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1
S. 169), keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin ausgewiesen. Da seit dem Referenzzeitpunkt (rechtskräftiger Einspracheentscheid
vom 3. September 2004) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung keine
erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein
Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine
Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen.
Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein
Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser