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Entscheid

VSBES.2024.18

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

14. Januar 2025Deutsch72 min

polydisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, Medizinische

Source so.ch

Urteil vom 14. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 14. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1971 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete von 1993 bis 2004 als Packerin bei

der B.___ AG, [...] (IV-Nr. 11). Am 4. November 2002 meldete sie sich

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer

Invalidenrente an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach der

Beschwerdeführerin Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten zu und veranlasste in der Folge eine

polydisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, Medizinische

Abklärungsstation (nachfolgend: MEDAS), welche im Zeitraum von Mai bis Juli

2003 durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. Oktober 2003; IV-Nr. 25.1).

Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom

15. Januar 2004 abgewiesen (IV-Nr. 26). Die dagegen erhobene

Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 3. September 2004 ebenfalls abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die bisherige Tätigkeit als

Hilfsarbeiterin in einer [...]-Fabrik könne nur noch während sechs bis sieben

Stunden pro Tag mit einer Leistungseinbusse von 20 % ausgeübt werden. Dies

entspreche 65 % des vorherigen Pensums. Der Invaliditätsgrad betrage damit

35 % (IV-Nr. 32).

1.2 Am 9. bzw. 20. März 2006

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 34 f.). Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 20. April

2006 auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 38). Am 25. Oktober

2006 meldete sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal bei der IV zum Bezug

eine Invalidenrente an (IV-Nr. 39 f.). Auch darauf trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2007 nicht ein

(IV-Nr. 45). Mit Anmeldung vom 14. Juni bzw. 3. November 2016 machte

die Beschwerdeführerin erneut eine Gesundheitsverschlechterung geltend (IV-Nr. 48).

Die Beschwerdegegnerin trat darauf mit Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht

ein (IV-Nr. 52). Eine weitere Anmeldung erfolgte am 26. Mai 2017

(IV-Nr. 55), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober

2017 nicht eintrat (IV-Nr. 60).

1.3 Schliesslich meldete sich die

Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 erneut bei der IV zum

Leistungsbezug an. Sie gab an, sie leide seit ca. 20 Jahren an Kopf-,

Schulter-, Knie- und Rückenschmerzen und habe psychische Probleme

(IV-Nr. 66). Vom 11. Oktober bis 29. November 2021 hielt sich

die Beschwerdeführerin in der Frauenklinik D.___, [...], zur stationären

Behandlung auf (IV-Nr. 76). Am 15. Dezember 2021 veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,

neurologische, neuropsychologische, rheumatologische und psychiatrische)

Begutachtung in der Gutachterstelle E.___ AG (im Folgenden: E.___), welche im

Dezember 2022 und Januar 2023 durchgeführt wurde (Gutachten vom

18. Februar 2023; IV-Nr. 90.1). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit

Verfügung vom 14. Dezember 2023 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit

begründet, gemäss den erfolgten Abklärungen sei seit der Verfügung vom

15. Januar 2004 bzw. dem Einspracheentscheid vom 3. September 2004

keine für die Arbeitsfähigkeit erhebliche Änderung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin eingetreten. Aus medizinischer Sicht wäre es ihr weiterhin

möglich und zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden

(IV-Nr. 106; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 29. Januar

2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung vom 14. Dezember

2023 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

Es sei die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 14. Dezember 2023 betreffend Abweisung des Antrags

auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April

2021 (ev. ab einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt vor oder nach dem

1. April 2021) zuzusprechen;

alles und Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

21. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 35).

2.3 Mit Eingabe vom 18. März

2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote gleichen

Datums ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 39 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

mit Neuanmeldung vom 23. Oktober 2020 (IV-Nr. 66) geltend gemachte

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dieser hängt u.a.

davon ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom

15.

Januar 2004 (IV-Nr. 26) bzw. dem diese im Ergebnis bestätigenden

Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (IV-Nr. 32) erheblich

verändert hat, was die Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin

dagegen verneint. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2020 (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin) frühestens ab April 2021 bestehen (Art. 29 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin

im Jahr 1971 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2023 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1

IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter - 88bis IVV sowie

Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).

Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann

gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der

letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der

Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so

weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet

anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom

11.

Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind

zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. Januar

2004.

(IV-Nr. 26), womit der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen

wurde, bzw. dem diese im Ergebnis bestätigenden, unangefochten in Rechtskraft

erwachsenen Einspracheentscheid vom 3. September 2004 (Referenzzeitpunkt; IV-Nr. 32),

eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingetreten ist. Im

Folgenden ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er sich im

Referenzzeitpunkt präsentiert hat:

5.1

Aus dem polydisziplinären

(rheumatologischen und psychiatrischen) MEDAS-Gutachten des C.___ vom

1.

Oktober 2003 gehen im Rahmen der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «1. Chronisches

Cervico-Cephal- und Cervico-Brachialsyndrom, Leichte Fehlhaltung der

Halswirbelsäule, Spannungskopfschmerzen, Insuffizienz der Rumpf- inkl.

Schultergürtelmuskulatur; 2. Leicht depressive Episode bei psychosozialen

und soziokulturellen Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.0)». Weitere Leiden

(3. Mikrozytäre normochrome Anämie, DD: Eisenmangel;

4.

Pariarthropathia coxae links, Beckenschrägstand, Insuffizienz der

Gesässmuskulatur; 5. Ansatztendinose der Patella rechts apical) wurden als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Im Weiteren wurde

zur Beurteilung und Prognose angegeben, die Explorandin sei eine aus

Ostanatolien in der Türkei stammende Fabrikhilfsarbeiterin, die seit ca. 5 bis

6.

Jahren an einem seit ca. 2 Jahren progredienten Schmerzsyndrom mit

verschiedenen Schmerzlokalisationen leide. Die Schmerzen hätten initial im

Bereich des Nackens und des Kopfes im Sinne von Spannungskopfschmerzen

begonnen, in der Folge sei eine Schmerzausweitung in der Schulter-Armregion

beidseits sowie in die linksseitige Hüft- und Gesässregion eingetreten. Vor

allem die Kopfschmerzen hätten schliesslich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

seit dem 12. März 2001 mit gelegentlichen Phasen von 100%iger

Arbeitsunfähigkeit geführt. Ein eindeutiges somatisches Korrelat der von der

Explorandin geschilderten Beschwerden lasse sich weder radiologisch noch

klinisch erheben. Die Kopfschmerzen beurteile man als spannungsbedingt. Hierzu

passten die in der klinischen Untersuchung eindeutig verspannte Nacken- und

Schultermuskulatur sowie der Schmerzbeginn im Nackenbereich und die okzipitale bis

parietale beidseitige Schmerzausbreitung. Schmerzverstärkend wirkten

psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren. Schliesslich sei zu

erwähnen, dass die weitgehend inkongruenten Arbeitszeiten der Ehepartner

Schwierigkeiten in der Betreuung der Kinder annehmen liessen. Die Explorandin

sei trotz einem praktisch ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz seit 1991

der deutschen Sprache nicht mächtig und es sei anzunehmen, dass die Familie

schlecht integriert sei. Neben der sozialen Entwurzelung, die gesamte Familie

der Explorandin sei in der Türkei wohnhaft, wirkten sich die parallel laufenden

Arbeitszeiten der Ehepartner, die Sorge um die weitere psychische Entwicklung

des älteren Sohnes sowie die finanzielle Knappheit als weitere

schmerzverstärkende Faktoren aus. Aus rein medizinischer Sicht bestehe bei

dieser Explorandin keine krankheitsbedingte Invalidität. Unter Berücksichtigung

der genannten krankheitsfremden schmerzverstärkenden Faktoren könne die

Beschwerdeentwicklung psychodynamisch jedoch nachvollzogen werden und es empföhlen

sich geeignete Massnahmen, um einer weiteren Chronifizierung des Leidens und

weiterer Kompromittierung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorzubeugen. Als

wichtigste Massnahme scheine dabei eine Verbesserung der sozialen Integration,

z.B. Anschluss an eine Vereinigung türkisch stämmiger Mitbewohner in der

Schweiz oder Vereinsmitgliedschaften, zu sein. Bezüglich der

Spannungskopfschmerzen wäre allenfalls das Erlernen von Entspannungstechniken

hilfreich. Auch eine temporäre psychotherapeutische Betreuung – sofern sich ein

türkisch sprachiger Therapeut finden lasse – wäre hilfreich. Ebenso sollte der

Familie in der Bewältigung der schwierigen fürsorglichen Situation bezüglich

des älteren Sohnes Unterstützung gewährt werden. Die Prognose des

Schmerzsyndroms der Explorandin sei zum aktuellen Zeitpunkt als gut einzuschätzen,

sofern geeignete Massnahmen zur Prävention einer weiteren Chronifizierung und

Symptomausweitung eingeleitet würden.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt,

auf der psychischen Ebene bestehe eine leichtgradige depressive Episode. Als

geistige Beeinträchtigungen könnten die fehlende Beherrschung der deutschen

Sprache und die rudimentäre Schulbildung angeführt werden. Auf der körperlichen

Ebene bestünden Spannungskopfschmerzen mit sekundärer Symptomausweitung im

Sinne eines Schmerzsyndroms in der Nacken- und Schulterregion beidseits sowie

der rechten Hüfte und Gesässregion. Im Weiteren bestünden verschieden

schmerzverstärkende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren. Vor

allem die fast permanent vorhandenen, sich bei Stress-Situationen

verschlimmernden Spannungskopfschmerzen und die sekundär hinzugetretenen

muskulo-skelettalen Beschwerden führten zu einer Verminderung der

Leistungsfähigkeit. Es sei anzunehmen, dass die Symptome Ausdruck einer

permanenten und bereits längere Zeit andauernden Überforderungssituation im

psychosozialen Bereich darstellten. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin

in einer [...]-Fabrik sei während 6 bis 7 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche

zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von zurzeit

20.

%. Diese ergebe sich durch die während der Arbeit akzentuierenden

Kopfschmerzen und musculo-skelettalen Beschwerden, insbesondere bei längerem

Sitzen oder längerem Stehen. Durch diese Beschwerden sei die Explorandin

gezwungen, regelmässig ihre Körperposition verändern zu können und gelegentlich

Arbeitspausen einzulegen. Durch geeignete Massnahmen sollte die

Leistungsfähigkeit sukzessive auf 100 % gesteigert werden können. Eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe gemäss Akten

seit dem 12. März 2001. Bisher habe die Explorandin ein Arbeitspensum von

50.

% weiter zu leisten vermocht. Ein Versuch, das Arbeitspensum zu

steigern, habe soweit ersichtlich nicht stattgefunden. Es sollte der

Explorandin die Möglichkeit geboten werden, in regelmässigen Abständen ihre

Körperposition verändern bzw. gelegentliche kurze Arbeitspausen einlegen zu

können. Im Weiteren empfehle man die erwähnten Rehabilitationsmassnahmen. Diese

Massnahmen könnten dazu beitragen, dass eine die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Explorandin kompromittierende Schmerzexazerbation

vermieden werden könne. Allenfalls könne eine Beschwerdelinderung erreicht

werden. Grundsätzlich seien der Explorandin alle leichten Tätigkeiten zumutbar.

Bezüglich des Arbeitstempos und -klimas sollte darauf geachtet werden, dass

eine Überforderungssituation der Explorandin möglichst vermieden werden könne

und eine Stärkung des Selbstvertrauens in ihre eigene Leistungsfähigkeit

erfolge. Angepasste Tätigkeiten seien (ebenfalls) während 6 bis 7 Stunden pro

Tag mit einer um zurzeit 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (IV-Nr. 25.1

S. 10 ff.).

5.2

Aus dem rheumatologischen

Teilgutachten vom 22. Juli 2003 (Untersuchung vom 8. Juli 2003;

Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen)

geht zusammengefasst folgendes hervor: Die Explorandin leide seit einigen

Jahren an einem chronischen cervicalen Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung

okzipital und in die Schulterpartien beidseits. Den Beschwerden sei weder ein

traumaähnliches Ereignis noch eine Erkrankung vorausgegangen. Angesichts

unauffälliger radiologischer Befunde und eines weitgehend normalen klinischen

Befundes der Halswirbelsäule könne keine erklärende somatische Ursache der

Beschwerden aus dem rheumatologischen Formenkreis angegeben werden. Aus

rheumatologischer Sicht sei die Explorandin angesichts fehlender pathologischer

Befunde theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts der chronischen cervico-okzipitalen

Schmerzen sei eine Leistungsminderung anzunehmen. Die Gesässschmerzen und die

Oberschenkelbeschwerden hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weder

in Kombination mit dem Nackenproblem noch als Einzelsymptom. Das gleiche gelte

für die Kniebeschwerden rechts. Die chronische Kopfschmerzproblematik sei

wahrscheinlich nach Bestehen über 5 bis 6 Jahre schwerlich kurzzeitig

beeinflussbar. Auch wenn geeignete Analgetika oder Psychopharmaka die

Schmerzintensität lindern könnten, werde die Explorandin fraglich in der Lage

sein, ihre ausserhäusliche Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen

(IV-Nr. 25.1 S. 9 f.).

5.3

Das psychiatrische Teilgutachten

vom 17. Juni 2003 (Untersuchung vom 16. Juni 2003; Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) wurde wie folgt zusammengefasst: Im

Rahmen der psychiatrischen Exploration sei deutlich geworden, dass die

Explorandin am ehesten die Bedingungen einer leichten depressiven Episode

erfülle. Es bestehe eine eindeutig depressive Stimmung und ein Interessen- und

Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm wären. Es bestehe auch

ein verminderter Antrieb und sie leide unter rascher Ermüdbarkeit. Aus

psychiatrischer Sicht betrage der zumutbare Arbeitszeitrahmen für die bisherige

Tätigkeit einer Fabrikmitarbeiterin 6 bis 7 Stunden, wobei die dabei zu

erbringende Leistungsfähigkeit auf 80 % einzuschätzen sei. Die

Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten liege im gleichen quantitativen und

qualitativen Bereich, da es vor allem die psychischen Beeinträchtigungen seien,

die ihre Leistungsfähigkeit bedingten. Die Explorandin neige dazu, ihre

psychische Problematik, die auch stark mit den Problemen ihres Sohnes

zusammenhänge, somatisch zu erleben und vorzutragen. Aus psychiatrischer Sicht

sollte es möglich sein, die Explorandin bei einem türkisch sprechenden

Psychiater zu behandeln, um Entlastung bezüglich ihrer psychosozialen und

sozio-ökonomsichen Belastungsfaktoren zu beschaffen (IV-Nr. 25.1

S. 9).

6.

Die aktuelle medizinische

Situation präsentiert sich wie folgt:

6.1

Dem polydisziplinären

(allgemein-internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, rheumatologischen

und psychiatrischen) E.___-Gutachten vom 18. Februar 2023 können im Rahmen

der Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronisches Zerviko-Lumbal-Syndrom

(ICD-10 M54.80), Osteochondrosen, multisegmental, Spondylarthrosen,

multisegmental, Bandscheibenprotrusionen, multisegmental, Vertebragene

Haltungsinsuffizienz, Rechtskonvexe Thorako-Lumbalskoliose; Komplexes, chronisches

Kopfschmerzsyndrom, whs. i.S. eines Mischkopfschmerzes mit/bei episodenhafter

Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungskopfschmerzen

(ICD-10 G44.2), arzneimittelinduziertem Kopfschmerz (ICD-10 G44.4);

Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 F79.70); Leichtgradige neuropsychologische Störung

(ICD-10 F06.7)». Die weiteren Leiden (Hyperlipidämie [ICD-10 E78.5], unter

Statintherapie gut kontrolliert; Stressinkontinenz I-II [ICD-10 N39.3];

Nikotinabusus, sistiert, kum. ca. 10 py [ICD-10 Z 72.0]; Enthesiopathie M.

supraspinatus beidseits [ICD-10 M67.81]; Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen [ICD-10 F68.0/Z76.5] DD

Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung [Psychologische Faktoren oder

Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54])

haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen wurde

erklärt, im Vordergrund der subjektiven und auch der objektivierbaren Befunde

stünden die rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen

Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

beeinträchtigten. Neben den in die erwähnten Diagnosen einfliessenden Faktoren hätten

folgende weitere, offensichtlich limitierende Belastungsfaktoren ausgemacht

werden können: Migrationshintergrund, ungenügende Integration, fehlende Berufsausbildung

und lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Zu den Ressourcen wurde angegeben, die

Explorandin verstehe die deutsche Sprache gut und spreche sie auch gut, sie sei

aber oft nicht mutig genug. Motivation sei nicht vorhanden. Therapieadhärenz

und Compliance seien vorhanden. Als ausserberufliche Fertigkeit sei der Haushalt

zu nennen, das soziale Umfeld sei im Wesentlichen auf die Familie beschränkt.

Eine geordnete Tagesstruktur sei vorhanden. Zusammenfassend wurde zur

Konsistenz/Plausibilität gesagt, bei der Explorandin habe insgesamt zwischen

den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in

der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Auf

rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv

geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten

körperlichen Verfassung. Insgesamt beschreibe die Explorandin die Beschwerden

recht konsistent, neben der seit 20 Jahren fehlenden Arbeitstätigkeit sei sie

gemäss ihren Angaben auch sonst sozial eingeschränkt, mache den Haushalt nur

unvollständig und langsam und es bestünden auch kaum ausserhäusliche

Tätigkeiten. Auch das verordnete Antidepressivum Duloxetin werde entsprechend

dem Laborbefund eingenommen. Insgesamt sei allerdings von rein neurologischer

Seite die schwere Einschränkung der Explorandin durch die fassbaren

Erkrankungen nicht erklärt. Bei der Explorandin habe zwischen den subjektiven,

häufig massiven Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der

Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Sie habe einen

appellativen und demonstrativen Eindruck vermittelt. Das Ausmass der

geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer

leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die Diskrepanzen

zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten

Verhalten sowie der Behauptung, Einschränkungen im psychosozialen Umfeld zu

haben, wiesen auf ein aggravierendes Verhalten der Explorandin hin, das durch

den Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte.

Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin wurde aus interdisziplinärer Sicht auf

50.

% und in einer Verweistätigkeit auf 20 % festgesetzt. Dabei gelte

das seitens des rheumatologischen, neurologischen sowie neuropsychologischen

Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Zum Verlauf wurde vermerkt, aus

polydisziplinärer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

angestammter Tätigkeit im erwähnten Ausmass seit der Diagnose des

zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019. Zudem müsse darauf hingewiesen

werden, dass in früheren Berichten fast ausschliesslich nur zur

Arbeits(un)fähigkeit in der jeweils aktuell ausgeübten Tätigkeit Stellung

bezogen worden sei. Die Bewertung sei hierbei meistens auf der Grundlage des

bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells erfolgt, wohingegen im Kontext dieses

IV-Gutachtens soziale und soziokulturelle Einflussfaktoren in der

Arbeits(un)fähigkeitsbemessung nicht zu berücksichtigen seien. Vor diesem

Hintergrund lasse sich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Folgendes festhalten:

Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen sowie deren

versicherungsmedizinische Relevanz könnten aus aktueller Sicht teilweise nicht

nachvollzogen werden. So habe aktuell im Gegensatz zur vorgängigen Begutachtung

keine psychiatrische Diagnose mit IV-Relevanz gestellt werden können. Die in

den einzelnen Fachgebieten ermittelten Teil-Arbeitsunfähigkeiten seien nicht zu

addieren.

Die den Gutachtern gestellte Frage, ob

sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenüber

der Situation gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2003 (MEDAS) erheblich

verändert hätten, wurde wie folgt beantwortet: Der Gesundheitszustand der

Explorandin habe sich seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2003 sicherlich

verändert, allerdings nicht unbedingt grundlegend. Zum einen erscheine aufgrund

der MRI-Bildgebung bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms eher die

lumbale Seite führend und nicht die zervikale. Hierbei sei aber darauf

hingewiesen, dass die vormalige Beurteilung nicht neurologisch erfolgt sei.

Insgesamt komme man aber wie im Jahr 2003 diesbezüglich zu einer insgesamt eher

leichtgradigeren Einschränkung. Neu dagegen seien die einschränkenden

Cephalgien, welche man aktuell als chronisch beschreibe und die vormals keine

relevante Rolle gespielt hätten. Dies erscheine insofern glaubhaft, als sich

wohl auch ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz entwickelt habe, der sich eben

über die Jahre entwickeln könne. Dieser schränke die Arbeitsfähigkeit aktuell

zumindest auch ein, sodass sich in der Summe aktuell die oben erwähnten

Arbeitsunfähigkeiten von neurologischer Seite ergäben, wobei aufgrund der

schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine Verbesserung möglich

erscheine. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit der Verschlechterung der

Symptome des zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019 und des Lumbalsyndroms

mit Zunahme der degenerativen Veränderungen gemäss MRI-HWS von Oktober 2019 und

MRI-LWS von März 2020. Die Symptomatik des Fibromyalgiesyndroms sei beitragend

und habe sich kontinuierlich entwickelt. Gegenüber der Vorbeurteilung vom 1. Oktober

2003.

seien progrediente degenerative axiale Veränderungen nachweisbar, weshalb

schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar seien

(IV-Nr. 90.1 S. 13 ff.).

6.2

Im allgemein-internistischen

Teilgutachten vom 28. Dezember 2022 (Untersuchung vom 14. Dezember

2022; Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH) wurde

dargelegt, die 51-jährige geschiedene Mutter zweier erwachsener Kinder sei im

Jahr 1991 aus der Türkei in die Schweiz eingereist, ungelernt und seit dem Jahr

2004.

nicht mehr als Fabrikmitarbeiterin beschäftigt. Zusammenfassend könne

hinsichtlich der Konsistenz/Plausibilität gesagt werden, dass sich auf dem

Fachgebiet der allgemeinen inneren Medizin keine konkreten Inkonsistenzen

ergäben hätten. Aggravation oder Simulation seien nicht festzustellen. Zur

Herleitung der Diagnosen wurde erwähnt, eine diskrete Stressinkontinenz beim

Husten, rezidivierende Harnwegsinfekte sowie eine Doppelniere links seien einem

urologischen Bericht vom November 2020 zu entnehmen. Nach einer medikamentösen

Behandlung sei die Explorandin zufrieden und die Beschwerden hätten sich

gebessert. Eine Hyperlipidämie sei unter der Therapie mit Statinen gut

kontrolliert. Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung

sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgemein-internistischem

Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende

Funktionseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein

allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt. Der Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit dem MEDAS-Gutachten vom 1. Oktober

2003.

nicht verändert. Es habe zu jeder Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit in

jedweder beruflichen sowie auch in der Haushalttätigkeit bestanden

(IV-Nr. 90.3 S. 18 ff.).

6.3

Aus dem neurologischen

Teilgutachten vom 16. Januar 2023 (Untersuchung vom 16. Dezember

2022; Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH) geht im Rahmen der

Beurteilung hervor, insgesamt sei die Situation im Verlauf aus neurologischer

Sicht schwer zu beurteilen. Bei der letzten Begutachtung (nicht neurologisch)

sei als einschränkend für die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales

und Zervikobrachial-Syndrom beschrieben worden, verbunden mit

Spannungskopfschmerzen. Warum die Explorandin danach überhaupt nicht mehr tätig

gewesen sei, lasse sich neurologisch nicht erklären. Im Verlauf seien aber die

Kopfschmerzen deutlich zunehmend gewesen. Bezüglich der Beurteilung der

Konsistenz und Plausibilität wurde dargelegt, zusammenfassend könne gesagt

werden, dass die Beschwerden von der Explorandin recht konsistent beschrieben

worden seien. Neben der seit 20 Jahren fehlenden Arbeitstätigkeit sei sie

gemäss ihren Angaben auch sonst sozial eingeschränkt, mache den Haushalt nur

unvollständig und langsam und es bestünden auch kaum ausserhäusliche

Tätigkeiten. Das verordnete Antidepressivum Duloxetin werde entsprechend dem

Laborbefund eingenommen. Insgesamt sei allerdings von rein neurologischer Seite

die schwere Einschränkung der Explorandin durch die fassbaren Erkrankungen

nicht erklärt. In der neurologischen Anamneseerhebung und in der nachfolgenden

klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich kein Hinweis für Aggravation

oder Simulation ergeben. Zur Herleitung der Diagnosen wurde erwähnt, von

neurologischer Seite sei einerseits das Kopfschmerzsyndrom und andererseits

auch die panvertebrale Schmerzsituation zu beurteilen. Die Cephalgien hätten

sich nach den Angaben der Explorandin über die Jahre bis Jahrzehnte entwickelt.

Insgesamt seien diese aus Sicht des Gutachters schwer einzuordnen. Insgesamt

sei eine Migräne nur schwer abzugrenzen nach der Schilderung der Symptome der

Explorandin. Der Schmerzcharakter sei schwer zu erfragen, die Intensität werde als

extrem beschrieben. Insgesamt bestünden wahrscheinlich zwischenzeitlich

migränöse Episoden. Da die Explorandin einen nahezu Dauerkopfschmerz habe und

täglich Paracetamol einnehme, sei wahrscheinlich von einem

schmerzmittelinduzierten Kopfschmerz auszugehen. Unterlagernd möge hier ein

primärer Spannungstypkopfschmerz sein. Auch nehme die Explorandin regelmässig

Triptane bis zu zweimal pro Woche ein, ohne grössere Wirksamkeit, was wiederum

die hauptsächliche Migräne in Frage stelle. Zusammengefasst ergebe sich ein

sehr komplexes, chronisches Kopfschmerzsyndrom, das nicht sicher einzelnen

Entitäten zuzuordnen sei. Wahrscheinlich bestünden primär ein

Spannungstypkopfschmerz und eine Migräne, was auch vorbeschrieben sei. Inzwischen

habe sich zusätzlich ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz entwickelt. Diese

Konstellation sei sicherlich auch einschränkend für die Arbeitsfähigkeit. Das

panvertebrale Schmerzsyndrom, das bezüglich der zervikalen Komponente bei der

Begutachtung im Jahr 2003 zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

geführt habe, sei von neurologischer Seite nur begrenzt erklärbar. In der

klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich keine klare radikulär

abgrenzbare Problematik, insbesondere keine Reflexdifferenz, fokale Parese oder

einem Dermatom zuzuordnende Sensibilitätsstörung. Bildgebend zeige auch ein MRI

aus dem Jahr 2019 anamnestisch keinen harten radikulären oder neurologisch

verwertbaren Befund. Bezüglich der LWS werde eine mögliche foraminale Einengung

L5/S1 beidseits postuliert. Diese Konstellation möge gewisse Schmerzen

auslösen, eine klare radikuläre Komponente finde sich nicht. Zusammenfassend

ergäben sich somit von lumbaler Seite durchaus Erklärungen für ein gewisses

Schmerzsyndrom, eine schwere Pathologie lasse sich allein von neurologischer

Seite nicht verifzieren. Hierbei sei noch angemerkt, dass während der

Untersuchung die Explorandin nicht schmerzgeplagt gewirkt habe und somit der

dauerhaft intensive Schmerz eher weniger nachzuvollziehen sei. Bezüglich der

Kopfschmerzen habe die Explorandin allerdings gemeint, vor der Untersuchung

Schmerzmittel eingenommen zu haben, was die Situation verbessert habe.

Zum bisherigen Therapieverlauf wurde

erwähnt, insgesamt erschienen die therapeutischen Massnahmen bei doch sehr

einschränkend beschriebenen Kopfschmerzen eher gering. Bezüglich des

Schmerzsyndroms zervikal und lumbal sei Physiotherapie für zwei bis drei Jahre

versucht worden, zuletzt aber nicht mehr bei wohl fehlendem Erfolg. Insgesamt

sei aufgrund der Gesamtsituation grundsätzlich eine konservative Therapie

empfohlen worden. Die Heilungschancen seien insgesamt schwer zu beurteilen, da

diese höchstwahrscheinlch in Komorbidität mit der psychischen Situation zu

sehen seien. Zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen wurde angegeben,

insgesamt seien die Belastungen der Explorandin durch das Schmerzsyndrom,

Kopfschmerzen, panvertebral, sicherlich gegenseitig verstärkend. Im

Längsverlauf habe sich hiermit die Situation insofern verändert, als nach

Angaben der Explorandin die Cephalgien mehr in den Vordergrund gerückt seien.

Inwieweit zusätzliche nicht somatische Faktoren eine Rolle spielten, müsse

psychiatrisch beurteilt werden. Neben den in die erwähnten Diagnosen

einfliessenden Faktoren finde man keine weiteren, offensichtlich limitierenden

Belastungsfaktoren. Deren funktionelle Auswirkung finde sich in der Bemessung

der Arbeits(un)fähigkeit wieder.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, bei

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin mit körperlicher

Belastung bestehe sicherlich aufgrund der Cephalgien einerseits und der

panvertebralen Schmerzen andererseits eine Einschränkung. Eine Festlegung auf

Stunden erscheine nicht sinnvoll, da dies von der Leistung abhängig sei.

Grundsätzlich sei die Leistungsfähigkeit ebenfalls eingeschränkt, dies hänge aber

von der Arbeitszeit ab. Insgesamt bestehe aus rein neurologischer Sicht

bezüglich der vormaligen Arbeitstätigkeit als Fabrikarbeiterin eine

Arbeitsfähigkeit von 60 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit der

Explorandin wäre eine Tätigkeit, die körperlich nicht zu belastend sei, d.h.

keine schwerere Gewichtsbelastung auf das Achsenskelett, maximal 5 kg.

Zudem sollte die Tätigkeit nicht zu monoton sein und nicht in Lärm oder Kälte

stattfinden aufgrund der Cephalgien. Auch eine Dauerkonzentration, wie eine

Bildschirmarbeit, erscheine nicht sinnvoll. Bei einer solchen optimal

angepassten Tätigkeit würde aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitszeit bestehen, als eine Regelarbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag. Eine

gewisse Einschränkung der Leistung bestehe aktuell aufgrund der chronischen

Cephalgien aktuell, diese Minderung werde mit 20 % beziffert. Somit

betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem freien

Arbeitsmarkt 80 %.

Der Gesundheitszustand der Explorandin

habe sich seit der letzten Begutachtung vom Oktober 2003 sicherlich verändert,

allerdings nicht unbedingt grundlegend. Zum einen erscheine aufgrund der

MRI-Bildgebung bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms eher die lumbale

Seite führend und nicht die zervikale. Hierbei sei aber darauf hingewiesen,

dass die vormalige Beurteilung nicht neurologisch gewesen sei. Insgesamt komme

man aber wie im Jahr 2003 diesbezüglich zu einer insgesamt eher leichtgradigen

Einschränkung. Neu dagegen seien die einschränkenden Cephalgien, die aktuell

als chronisch beschrieben würden und vormals keine relevante Rolle gespielt

hätten. Dies erscheine insofern als glaubhaft, als sich wohl auch ein

schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz entwickelt habe, der sich über die Jahre

entwickeln könne. Dieser schränke die Arbeitsfähigkeit aktuell zumindest auch

ein, sodass sich in der Summe aktuell die oben beschriebenen

Arbeitsunfähigkeiten von neurologischer Seite ergäben, wobei aufgrund der

schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine Verbesserung möglich erscheine

(IV-Nr. 90.4 S. 23 ff.).

6.4

Dem neuropsychologischen

Teilgutachten vom 7. Februar 2023 (Untersuchung vom 17. Januar 2023;

Prof. Dr. J.___, Facharzt für Neuropsychologie) kann unter dem Titel

«Zusammenfassende Beurteilung» entnommen werden, bei der Explorandin hätten im

Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und umfassenden

neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich validierter

und standardisiert durchgeführter Testverfahren kognitive Minderleistungen in

verschiedenen Leistungsbereichen festgestellt werden konnten. Rein quantitativ

könnte, gemessen an den Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer

neuropsychologischen Störung sowie deren Zuordnung zur Funktions- und

Arbeitsfähigkeit, von einer mittelschweren bis schweren kognitiven

Leistungsstörung ausgegangen werden. Bei qualitativer Betrachtung falle jedoch-

trotz quantitativ unauffälliger Performanzvalidierung – ein dissoziiertes

neurokognitives Leistungsbild auf, welches kaum mit einer genuinen

neuropsychologischen Funktionsstörung vereinbar sei. So erreiche die

Explorandin im räumlich-visuellen Teil der Intelligenztestung eine Leistungsspitze

(entsprechend einem IQ von 112), welche – bei einem ansonsten eher

unterdurchschnittlichen Intelligenzniveau – auf eine intakte

anschauungsgebundene Leistungsfähigkeit hinweise und falle dabei durch eine

deutlich unterdurchschnittliche Leistung in einer anderen visuokonstruktiven

Aufgabe (Figur abzeichnen) auf. Zugleich sei die proportionale

Erinnerungsleistung in der letztgenannten Aufgabe (verzögerte Reproduktion der

abzeichnenden Figur) erstaunlich gut. Selbige Dissoziation zeige sich bei einer

verbalen Lernaufgabe, bei welcher die unmittelbare Reproduktionsleistung einer

Lernliste weit unterdurchschnittlich sei bei gleichzeitig quantitativ

unauffälliger Wiedergabeleistung einer (ebenfalls verbal dargebotenen)

Zahlenreihe. Hinzu komme die relativ niedrige Schulbildung bei einem als eher

bildungsfern anzunehmenden Sozialisationshintergrund, vor welchem die

neuropsychologische Gesamt-Performanz ebenfalls relativiert werden müsse.

Letztlich könne lediglich aus der reaktionszeitabhängigen Leistungsminderung im

Verbund mit der ebenfalls defizitär ausgefallenen Flexibilitätsleistung auf

eine allenfalls im Zuge der Schmerzchronifizierung zwar nivellierten, jedoch

generell als vergleichsweise niedrig anzusetzenden kognitiven Gesamtleistung

geschlossen werden. Dies vorausgesetzt, sei die Leistungsminderung aus

neuropsychologischer Perspektive allenfalls als leichtgradig zu bewerten. Zur

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, aus rein

neuropsychologischer Sicht bestehe derzeit eine 20%ige Einschränkung. Die

Leistungsfähigkeit sei aus neurospychologischer Sicht während des

Anwesenheitszeitraums nicht eingeschränkt. Die Explorandin sei aus

neuropsychologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 90.5 S. 19

ff.).

6.5

Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 21. Dezember 2022 (Untersuchung vom 21. Dezember

2022; Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie FMH) wurde im Rahmen der

medizinischen Beurteilung dargelegt, die Explorandin leide an einem chronischen

jahrelangen generalisierten Schmerzsyndrom. An somatischen Ursachen zeigten

sich zervikozephal und lumbovertebral degenerative Veränderungen mit

Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Bandscheibenprotrusionen. Zudem sei eine

Tendinopathie der Achillessehne links diagnostiziert worden. Auch im Bereich

der Hand seien Schmerzen beidseitig beklagt worden, ebenso in der Schulter

links sowie in den beiden Knien. Begleitend zur komplexen Schmerzproblematik

bestehe seit längerer Zeit eine Depression. Gemäss eigenen Angaben bestehe hier

ein enges Wechselspiel zwischen psychischer Verfassung und Schmerzwahrnehmung.

Bereits eine polydisziplinäre Begutachtung im Oktober 2003 habe ein chronisches

Cervico-zephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine

Periarthropathia coxae links sowie Ansatztendinose der Patella rechts

attestiert. Insgesamt bestehe jedoch ein inadäquates hohes Schmerzempfinden zu

den objektiv sichtbaren Befunden insbesondere im peripheren Extremitäten- und

Gelenkbereich. Die letzte Arbeitstätigkeit habe daher im Jahr 2004 aufgrund der

körperlichen Schmerzen geendet. Verschiedene Einsatzprogramme hätten maximal

wenige Tage aufgrund körperlicher Schmerzen wahrgenommen werden können.

Hinsichtlich Konsistenz/Plausibilität konnte zusammenfassend gesagt werden, auf

rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv

geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten

körperlichen Verfassung. Hinweise für Aggravation oder Simulation/Dissimulation

hätten sich nicht ergeben.

Zur Herleitung der Diagnosen wurde erklärt,

die Diagnosen ergäben sich aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben

des Exploranden sowie dem aktuellen rheumatologischen Untersuchungsbefund und

ergänzenden Untersuchungen mittels muskuloskelettalen Ultraschalls. Hinweise

für eine entzündlich aktive immunologische Grunderkrankung als Ursache der

multilokulären Schmerzsymptomatik ergäben sich aktuell nicht. Zum bisherigen

Therapieverlauf wurde erwähnt, die Explorandin habe sich aufgrund ihres

Leidensdrucks regelmässig in ärztliche Behandlung und Therapie begeben. Aus

rheumatologischer Sicht wäre zusätzlich eine gezielte Therapie des

Fibromyalgiesyndroms wünschenswert und habe bisher noch nicht stattgefunden. Die

lange Chronifizierung sei als starker negativ beeinflussender Faktor zu nennen.

Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie aufgrund

der Aktenlage ergäben sich auf rheumatologischem Fachgebiet oben erwähnte

IV-relevante Diagnosen mit entsprechenden Funktionseinschränkungen. Zu den

Ressourcen sei zu erwähnen, dass die Explorandin nur ungenügende

Deutschkenntnisse habe. Ihre Motivation sei eingeschränkt und die

Therapieadhärenz sei nicht beurteilbar. Das soziale Umfeld sei auf die Familie

beschränkt. Eine geordnete Tagesstruktur sei teilweise gegeben. Neben den in

die obgenannten Diagnosen einfliessenden Faktoren finde man keine weiteren

offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren. Aus rheumatologischer Sicht

ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung des zeitlichen

Arbeitspensums auf 6 Stunden pro Tag. Dabei ergebe sich eine auf 70 %

eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dies führe zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche seit der Diagnose des zervicozephalen

Syndroms im Oktober 2019 bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sollte eine

optimale Tätigkeit folgende Kriterien beinhalten: Körperlich leichte Tätigkeit,

wechselbelastend mit der Möglichkeit zum Sitzen und Stehen, Vermeidung

repetitiver Rumpf- und Kopfbewegungen sowie keine starken Temperaturschwankungen.

Es ergebe sich keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums oder der

Leistungsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit seien keine IV-relevanten

Krankheiten ersichtlich.

Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenüber der

Situation gemäss MEDAS-Gutachten vom 1. Oktober 2003 erheblich verändert

hätten, wurde wie folgt beantwortet: Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit der

Verschlechterung der Symptome des zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019 und

des Lumbalsyndroms mit Zunahme der degenerativen Veränderungen gemäss MRI-HWS

von Oktober 2019 und MRI-LWS von März 2020. Die Symptomatik des

Fibromyalgiesyndroms sei beitragend und habe sich kontinuierlich entwickelt.

Gegenüber der Vorbeurteilung vom 1. Oktober 2003 seien progrediente

degenerative axiale Veränderungen nachweisbar, weshalb schmerzbedingte

Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar seien. Angepasste

Tätigkeiten und Haushaltsarbeit könnten aus rheumatologischer Sicht

uneingeschränkt bewältigt werden (IV-Nr. 90.7 S. 29 ff.).

6.6

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 17. Februar 2023 (Untersuchung vom 14. Dezember 2022;

Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) gab die

Explorandin an, sie habe am ganzen Körper Schmerzen und leide auch an starken

Kopfschmerzen. Zu ihrem aktuellen Schmerzgrad befragt habe sie auf der

visuellen Analogskala einen Schmerzgrad von 7 angegeben. Sie habe auch erklärt,

dass sie oft einen Schmerzgrad von über 10 habe. Sie sei während sieben Wochen

stationär in der Frauenklinik D.___ gewesen. Der Klinik-aufenthalt habe ihr gut

getan, sie habe sich erholen können und vom Kopf her entspannen können. Im

Zentrum M.___ sei sie umfangreich untersucht worden; sie sei dort zweimal pro

Monat zur aktuellen Therapie. Die Explorandin sei in der Türkei aufgewachsen

und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht. Sie verfüge über keine

Ausbildung und habe zuletzt bis 2004 in der B.___ AG gearbeitet. Sie habe

zunächst in einem 100%-Pensum begonnen, aufgrund gesundheitlicher Probleme habe

sie zuletzt nur noch 50 % gearbeitet. Das Anforderungsprofil habe Packen,

Paletten vorbereiten und Bandarbeit umfasst. Sie sei seit dem Jahr 2004 zu

100.

% arbeitsunfähig und beziehe seit dem Jahr 2009 Sozialhilfe. Sie

berichte, dass sie keine Dauerarbeit leisten könne. Sie fühle sich sehr schwach

und könne im Haushalt kaum etwas erledigen. Sie habe ständige Schmerzen und

leide an Kopfschmerzen. Sie habe aktuell keine Ressourcen.

Im Rahmen der medizinischen Beurteilung

wurde im Wesentlichen dargelegt, die Explorandin sei im Jahr 2003

internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet worden. Im

Vordergrund hätten damals ein Schmerzsyndrom cervicocephal und lumbovertebral

sowie eine leichte depressive Episode gestanden. Seitens des medizinischen

Zentrums M.___ sei im Bericht vom 13. Oktober 2020 eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands geltend gemacht worden. Die Explorandin stehe dort seit

Dezember 2018 zweimal monatlich in ambulanter Schmerzbehandlung. Laut

Austrittsbericht der Frauenklinik D.___ habe die Stimmung und der Antrieb sowie

die Selbstfürsorge verbessert werden können. Die Patientin habe sich im

Austrittsgespräch zuversichtlich gezeigt, ihre im Setting erreichten Ziele

weiter zu verfolgen und zu festigen. Aufgrund der Inkonsistenzen in den

Berichten der Behandler sei laut RAD eine Begutachtung angezeigt. Bei der

Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde zusammenfassend angegeben,

bei der Explorandin bestünden zwischen den subjektiven, häufig massiven

Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der Untersuchungssituation eine

auffällige Diskrepanz. Sie habe einen appellativen und demonstrativen Eindruck

vermittelt. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in

Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer

Hilfen. Die Diskrepanzen zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen

und dem gezeigten Verhalten sowie der Behauptung von Einschränkungen im

psychosozialen Umfeld wiesen auf ein aggravierendes Verhalten der Explorandin

hin, das durch den Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein

dürfte. Lege man die Kriterien der gutachterlichen Konsistenzprüfung nach

Phillipp zugrunde, führe dies zu keinem anderen Ergebnis.

Zur Herleitung der Diagnosen wurde

dargelegt, aufgrund der Gesamtschau der Begutachtungsergebnisse, insbesondere

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer

deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen

Beschwerdeschilderung der Explorandin der Fall wäre. Bei der Explorandin sei

eine depressive Störung in Betracht zu ziehen gewesen, da in den Akten die

Diagnose einer depressiven Episode gestellt worden sei. Diese könne aktuell

nicht bestätigt werden. Dem Befund könne keine mittelschwere oder schwere

depressive Störung entnommen werden. Die Hauptsymptome einer in Frage kommenden

depressiven Störung – depressive Stimmung, Interessen- oder Freudlosigkeit und

verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit – hätten sich bei der

Begutachtung nicht feststellen lassen. Die Explorandin habe sich während der

Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Sie gehe verschiedenen Aktivitäten nach,

zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen mangels

Antrieb und wegen des Interessenverlustes in der Regel nicht in der Lage seien.

Ferner könnten keine Konzentrationsstörungen nachgewiesen werden. Auch in der

aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes

kognitives Leistungsvermögen gezeigt. In Betracht komme bei der Explorandin

auch eine somatoforme Schmerzstörung. Auch in der aktuellen Untersuchung habe

die Explorandin ein Ausmass an Schmerzen beklagt, welches nicht durch die

tatsächlichen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat gerechtfertigt sei. Für

eine somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung werde in der

Rechtsprechung und in den Qualitätsleitlinien gefordert, dass zuvor eine

Symptomausweitung bzw. Aggravation ausgeschlossen werden müsse. Dies sei hier

jedoch nicht der Fall. Es bestünden deutliche Hinweise auf ein aggravierendes

Verhalten. Der Bezug von Rentenleistungen durch die Explorandin stehe im

Vordergrund. Eine berufliche Wiedereingliederung werde durch invaliditätsfremde

Faktoren limitiert. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass leichte bis

höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis in

der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, weshalb solche psychischen

Störungen gemäss gängiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht invalidisierend

seien.

Zum bisherigen Therapieverlauf wurde

angegeben, es habe sich gezeigt, dass bei der Explorandin IV-fremde Faktoren im

Vordergrund stünden und es seien aus psychiatrischer Sicht keine

Behandlungsoptionen vorhanden, welche die ohnehin uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit der Explorandin zu verbessern vermöge. Die Explorandin verfüge

über Ressourcen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie nicht durch eine

namhafte psychische Beeinträchtigung/Störung in ihren Alltagsfähigkeiten und in

der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dafür spreche, dass die Explorandin einen

strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb der

Familie und einem guten Hilfssystem angebe. Dementsprechend sei sie im Rahmen

ihrer Möglichkeiten aus rein psychiatrischer Sicht ausreichend gut zur

Wissensanwendung und zur Planung und Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Sie

sei zu dyadischen Beziehungen befähigt. Dem Gutachter habe sich in der

gutachterlichen Untersuchung eine psychisch nicht wesentlich beeinträchtige

Explorandin präsentiert.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine

Einschränkung in ihrer bisherigen Tätigkeit. 8.5 Stunden pro Tag an 5

Tagen pro Woche seien zumutbar. Hingegen bestehe aus rein neuropsychologischer

Sicht derzeit eine 20%ige Einschränkung in ihrer bisherigen Tätigkeit. Die

Leistungsfähigkeit der Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.

Im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine verfestigte, längerdauernde und

höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung,

welche über längere Dauer gesichert zugeordnet werden könne. Aus

neuropsychologischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit der Explorandin während

des Anwesenheitszeitraums nicht eingeschränkt. Die Explorandin sei aus

psychiatrischer Sicht zu 100 % und aus neuropsychologischer Sicht zu

80.

% arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

wurde dargelegt, es bestehe in jeglicher dem Alter und dem Habitus

entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von

100.

% bezogen auf ein 100%-Pensum, wobei die Leistungsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenüber der

Situation gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2003 erheblich verändert habe,

wurde dahingehend beantwortet, im Längsschnitt gebe es keine Hinweise für eine

verfestigte, längerdauernde und höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung, welche über längere Dauer gesichert zugeordnet

werden könne (IV-Nr. 90.6 S. 12 ff.).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen

mit der Begründung ab, seit der letzten Verfügung vom 15. Januar 2004

(IV-Nr. 26) bzw. dem Einspracheentscheid vom 3. September 2004

(Referenzzeitpunkt; IV-Nr. 32) sei keine für die Arbeitsfähigkeit

erhebliche Änderung ihres Gesundheitszustands eingetreten. Aus medizinischer

Sicht wäre es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und zumutbar, ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dem psychiatrischen E.___-Teilgutachten

könne eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosestellung entnommen werden. Dass

diese Feststellung offensichtlich unrichtig sei, werde von der

Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht. Auch den

rheumatologischen und neuropsychologischen E.___-Teilgutachten komme Beweiswert

zu; es seien keine stichhaltigen Argumente ersichtlich, die eine andere

Beurteilung zuliessen. Die Gutachter hätten Diskrepanzen zwischen der subjektiv

geschilderten Intensität der Beschwerden sowie den körperlich gezeigten

Beschwerden festgestellt. Aufgrund dieser Diskrepanzen sei man nicht per se von

einem Ausschlussgrund ausgegangen. Die Gutachter hätten eine valide Aussage zur

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Auf das polydisziplinäre

E.___-Gutachten vom 18. Februar 2023 sei abzustellen (IV-Nr. 106;

A.S. 1 ff.).

7.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber beantragen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14.

Dezember 2023 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab

1.

April 2021 (eventuell ab einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt

vor oder nach dem 1. April 2021) zuzusprechen. Zur Begründung wird im

Wesentlichen angegeben, das Gericht habe sich mit der Kritik zum Gutachten von

Dr. N.___, Medizinisches Zentrum M.___, vom 3. Mai 2023

(Beschwerdebeilage [BB] 4) auseinanderzusetzen. In diesem Bericht werde

aufgezeigt, weshalb die Kriterien einer schweren Depression erfüllt seien. Der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin habe sich seit der ersten IV-Anmeldung am

11.

November 2002 sukzessiv verschlechtert. Sie leide insbesondere an einer

schweren Depression. Allein schon diese schwere Depression führe zu einer

vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, weshalb der Rentenanspruch

gegeben sei. Die Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin sei gut dokumentiert.

Die unzähligen, in der Beschwerde unter Ziff. 9 aufgeführten Arztberichte

stammten von unterschiedlichen Fachärzten und zeigten allesamt klar und

deutlich auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem

desolaten Zustand befinde. Nun solle sich ihr Gesundheitszustand seit dem

ersten polydisziplinären Gutachten vom 1. Oktober 2003 in Bezug auf die

ihr attestierte Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert haben. Das neue

polydisziplinäre Gutachten der E.___ halte in der Konsensbeurteilung fest, dass

die Beschwerdeführerin wohl nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig sei. Diese

Beurteilung sei nicht sachgerecht und basiere auf einer übermässig strengen

Einschätzung. Die Gutachter berücksichtigten die massgeblichen Kriterien nur

einseitig oder liessen Punkte, welche bei einer Gesamtwürdigung ebenfalls ins

Gewicht fallen könnten, vollständig weg. Das Gutachten sei nicht verwertbar.

Das Gericht habe – bei Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf die aktuelle

Aktenlage – ein neues Gerichtsgutachten zu veranlassen. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Diagnose einer depressiven Störung aberkannt

werde. Gemäss fünf unterschiedlichen Fachärzten und einem Gutachter liege bei

der Beschwerdeführerin wohl offensichtlich eine depressive Störung mit wohl

gegenwärtig schwerer depressiver Episode vor. Es erscheine absurd oder geradezu

willkürlich, dass der psychiatrische Teilgutachter in seinem Gutachten vom

17.

Februar 2023 bei der Beschwerdeführerin keine depressive Störung

anerkannt habe. Der psychiatrische Teilgutachter zeige keine konkreten

Aktivitäten der Beschwerdeführerin auf, welche seine offensichtlich unhaltbare

These bestätigen würden. Es stelle sich die Frage, woraus der Gutachter auf ein

aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin schliesse. Der Gutachter stelle

auch in aktenwidriger Weise fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein

vermindertes kognitives Leistungsvermögen. Die schwere depressive Störung müsse

zwingend in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden. Von

einer Genesung könne keine Rede sein. Auch das rheumatologische E.___-Teilgutachten

vom 21. Dezember 2022 sei in Bezug auf die Beurteilung der angestammten

bzw. leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung,

wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit von 100 % zumutbar sei, könne nicht nachvollzogen werden. Aus

rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

50.

%. Auch das neuropsychologische E.___-Teilgutachten vom 7. Februar

2023.

lasse Zweifel an der gutachterlichen Kompetenz aufkommen in Bezug auf die Schlussfolgerung

aufgrund der durchgeführten Tests. Diese zeigten auf, dass die

Beschwerdeführerin wohl im unterdurchschnittlichen bis weit

unterdurchschnittlichen Bereich liege. Die Schlussfolgerung einer

leichtgradigen Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit von 20 %

spiegle die Testresultate nicht adäquat wieder. Insgesamt sei aus

neurologischer, neuropsychologischer, psychiatrischer und rheumatologischer

Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

könne nicht nachvollzogen werden. Den Gutachtern, welche die Konsensbeurteilung

unterschrieben hätten, sei ein aktenwidriges Verhalten in Bezug auf deren

Aggravationsfeststellung bei der Beschwerdeführerin vorzuwerfen. Es sei ein

haltloser Kompromiss zugunsten des psychiatrischen Gutachters und dessen

Einschätzung gemacht worden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer

erheblichen körperlichen Beschwerden und der ausgeprägten, schweren depressiven

Störung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen (A.S. 5 ff.).

7.3

Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten vom

18.

Februar 2023 für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen

der Beschwerdeführerin vom 14., 16. und 21. Dezember 2022 sowie

17.

Januar 2023 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in

Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten

hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen

Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) zusammengefasst und

gemeinsam beurteilt, wobei die Konsensbeurteilung sowie die Teilgutachten von

sämtlichen Gutachtern im Nachgang zur Konsensbesprechung mit einer

elektronischen Signatur unterzeichnet wurden. Die Expertise kann sich somit auf

vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das E.___-Gutachten

bezieht sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts. Es wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht

(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. E. II. 4. hiervor). Im Folgenden ist zu prüfen, ob

konkrete Indizien vorhanden sind, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen.

7.4

Der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) des E.___-Gutachtens kann entnommen

werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den fachspezifischen

Teilgutachtern Kopf- und Ganzkörperschmerzen, gelegentliches Brennen beim

Wasserlösen und psychische Probleme beklagte (IV-Nr. 90.1 S. 13). Die

Gutachter stellten aufgrund ihrer erhobenen Befunde die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines «chronischen Zerviko-Lumbal-Syndroms

(ICD-10 M54.80)», eines «komplexen, chronischen Kopfschmerzsyndroms,

wahrscheinlich im Sinne eines Mischkopfschmerzes mit/bei episodenhafter Migräne

ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungstypkopfschmerzen (ICD-10 G44.2),

arzneimittelinduziertem Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)», eines

«Fibromyalgiesyndroms (ICD-10 M79.70)» und einer «leichtgradigen

neuropsychologischen Störung (ICD-10 F06.7)» und kamen zum Schluss, aus

interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin von 50 % und eine solche in einer Verweistätigkeit

von 20 %. Dabei gelte das seitens der rheumatologischen, neurologischen

und neuropsychologischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil. Die

weiteren festgestellten Leiden (Hyperlipidämie; Stressinkontinenz;

Nikotinabusus; Enthesiopathie M. supraspinatus beidseits; Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen) wurden als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert und entsprechend aufgelistet. Die

in der Konsensbeurteilung angegebenen Diagnosen sowie die Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht stehen in Übereinstimmung mit

den in den Teilgutachten gestellten Diagnosen und attestierten

Arbeitsunfähigkeiten. In adaptierten Verweistätigkeiten wurden ausschliesslich

in den Fachbereichen «Neurologie» und «Neuropsychologie» Arbeitsunfähigkeiten

von je 20 % ermittelt, wobei diese Arbeitsunfähigkeiten nach den

gutachterlichen Angaben nicht zu addieren sind. Diese Leistungseinschränkung

wird mit den chronischen Cephalgien (Kopfschmerzen) und einer leichtgradigen

neuropsychologischen Störung begründet (vgl. IV-Nr. 90.4 S. 31 und 90.5

Dispositiv

S. 19). Demnach ist aus interdisziplinärer Sicht von einer

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen

(vgl. IV-Nr. 90.1 S. 18 f.).

Der Umstand, dass die im neurologischen

Teilgutachten festgestellten komplexen, panvertebralen Schmerzen (ICD-10:

M54.90) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben wurden

(IV-Nr. 90.4 S. 25), bei der Diagnosestellung im Rahmen der

Konsensbeurteilung jedoch keine Erwähnung finden (vgl. IV-Nr. 90.1

S. 18 f.), vermag die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens nicht in Frage

zu stellen. So wurde im neurologischen Teilgutachten zum panvertebralen

Schmerzsyndrom erklärt, dieses habe bezüglich der zervikalen Komponente bei der

Begutachtung im Jahr 2003 zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

geführt, sei aus neurologischer Sicht aber nur begrenzt erklärbar. In der

aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich keine klare radikulär

abgrenzbare Problematik, insbesondere keine Reflexdifferenz, fokale Parese oder

einem Dermatom zuzuordnende Sensibilitätsstörung. Bildgebend zeige auch ein MRI

aus dem Jahr 2019 anamnestisch keinen harten radikulären oder neurologisch

verwertbaren Befund. Bezüglich der LWS werde eine mögliche foraminale Einengung

L5/S1 beidseits postuliert. Diese Konstellation möge zwar gewisse Schmerzen

auslösen, eine klare radikuläre Komponente finde sich jedoch nicht (vgl.

IV-Nr. 90.4 S. 26 f.). Vor diesem Hintergrund vermag die Nichterwähnung

des panvertebralen Schmerzsyndroms bei der Auflistung der Diagnosen im Rahmen

der Gesamtbeurteilung das E.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Liegt kein

eindeutiger radikulärer oder neurologisch verwertbarer Befund vor, kann nicht

davon ausgegangen werden, dass deswegen die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in

einer leidensadaptierten Tätigkeit anders ausgefallen wäre. Dementsprechend

wurde bei der Beantwortung der gestellten Fragen im Rahmen der

Konsensbeurteilung bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms erwähnt, es

bestehe diesbezüglich wie im Jahr 2003 insgesamt eher eine leichtgradige

Einschränkung (IV-Nr. 90.1 S. 20). Sowohl im neurologischen

Teilgutachten als auch in der Gesamtbeurteilung wurde aus neurologischer Sicht

die Arbeitsunfähigkeit übereinstimmend mit 40 % in der bisherigen

Tätigkeit und 20 % in einer Verweistätigkeit berücksichtigt

(IV-Nr. 90.4 S. 30 f. und 90.1 S. 18; vgl. E. II. 6.1 und

6.3 hiervor). Ein Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens

sprechen würde, ist hier nicht ersichtlich. Dies wird im Übrigen von der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

7.5 Die Beschwerdeführerin bringt

vor, sie leide insbesondere unter einer schweren Depression, welche allein

schon eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründe. Im

psychiatrischen Teilgutachten des E.___-Gutachtens sei die Diagnose einer

depressiven Störung aberkannt worden, was nicht nachvollziehbar sei

(Beschwerde, S. 4 und 14 ff.).

7.5.1 Dazu ist festzuhalten, dass der

psychiatrische E.___-Teilgutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom

14. Dezember 2022 zum Schluss kam, bei der Beschwerdeführerin habe

zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und ihrem

Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestanden. Sie

habe einen appellativen und demonstrativen Eindruck hinterlassen. Das Ausmass

der geschilderten Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer

leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen

zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten

Verhalten sowie den behaupteten Einschränkungen im psychosozialen Umfeld wiesen

auf ein aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin hin, das durch den

Wunsch nach Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte. Der

psychiatrische Teilgutachter stellte ausschliesslich die Diagnose (ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen (ICD-10: F68.0/Z76.5) DD

Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung (Psychologische Faktoren oder

Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) (ICD-10: F54)»

und erläuterte im Rahmen der Herleitung der Diagnosen, aufgrund der Gesamtschau

der Begutachtungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse

der Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung

auszugehen, als dies aufgrund der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin

anzunehmen wäre. Dr. med. L.___ hielt nach der Erhebung der

Untersuchungsbefunde (IV-Nr. 90.6 S. 22 f.) ausdrücklich fest, die

Diagnose einer depressiven Störung – wie sie aus den Akten hervorgehe – könne

aktuell nicht bestätigt werden. Er könne eine mittelschwere oder schwere

depressive Störung seinem Befund nicht entnehmen. Die Hauptsymptome einer in

Frage kommenden depressiven Störung (depressive Stimmung, Interessen- oder Freudverlust

und verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) hätten sich bei der

Begutachtung nicht feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich während

der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt. Sie gehe verschiedenen Aktivitäten

nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen

mangels Antriebs und wegen Interessenverlustes in der Regel nicht in der Lage

seien. Ferner seien keine Konzentrationsstörungen nachgewiesen worden. Auch in

der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für ein vermindertes

kognitives Leistungsvermögen gezeigt. Das Bestehen einer somatoformen

Schmerzstörung bzw. Somatisierungsstörung wurde vom psychiatrischen

Teilgutachter verneint, da eine Symptomausweitung bzw. Aggravation nicht

ausgeschlossen werden könne. Es bestünden deutliche Hinweise auf ein

aggravierendes Verhalten. Im Übrigen wies der psychiatrische Facharzt darauf

hin, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem

depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und

invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

führten (IV-Nr. 90.6 S. 26 ff.). Dr. med. L.___ erklärte

abschliessend, die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen, sie sei aus rein

psychiatrischer Sicht nicht durch eine namhafte psychische Beeinträchtigung

bzw. Störung in ihren Alltagsfähigkeiten und in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

Dafür spreche, dass sie einen strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten

inner- und ausserhalb der Familie und mit einem guten Hilfssystem angebe. Sie

sei ausreichend gut zur Wissensanwendung, zur Planung und Strukturierung von

Aufgaben, zu dyadischen Beziehungen und zur Anpassung an Routinen und Regeln in

der Lage. In der Durchhaltefähigkeit sowie in der Fähigkeit zur Proaktivität

und zu Spontanaktivitäten sei sie nicht eingeschränkt. Die Mobilität und

Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls nicht durch eine psychische Störung

eingeschränkt. Es habe sich in der gutachterlichen Untersuchung eine psychisch

nicht wesentlich beeinträchtigte Frau präsentiert (IV-Nr. 90.6 S. 32

ff.).

7.5.2 Die Beschwerdeführerin

verweist in diesem Zusammenhang auf die aus den Akten hervorgehende Stellungnahme

von Dr. phil. klin. psych. N.___, Klinischer Psychologe und Supervisor

(Medizinisches Zentrum M.___), vom 3. Mai 2023 (BB 4) und verlangt,

dass sich das Gericht mit der in diesem Bericht geäusserten Kritik auseinanderzusetzen

habe (Beschwerde, S. 4). Darin hält der erwähnte Psychologe im

Wesentlichen fest, der psychiatrische E.___-Teilgutachter Dr. med. L.___

stehe mit seiner oberflächlichen Begutachtung, aus welcher die Diagnose einer

Depression nicht hervorgehe, allein da. Bei der letzten stationären Behandlung

in der Frauenklinik D.___ sei eine schwere Depression festgestellt worden. Zwei

Jahre später werde nun keine Depression mehr festgestellt, was bei einem depressiven

Verlauf seit dem Jahr 1994 kaum realistisch sein könne. Die Merkmale einer

schweren Depression seien nach wie vor erfüllt. Aus den vorliegenden Berichten

der behandelnden Ärzte ergibt sich was folgt:

7.5.2.1 Im Bericht zur

interdisziplinären Schmerzbehandlung des Medizinischen Zentrums M.___ (Dr. med.

O.___, Facharzt für Chirurgie FMH; Dr. med. P.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie FMH; med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychotherapie

und Psychiatrie FMH; Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie;

Dr. phil. N.___) vom 27. März 2020 wurde u.a. die Diagnose

«Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode

(ICD-10, F32.1)» gestellt und angegeben, die Beschwerdeführerin sei seit

Dezember 2018 zweimal pro Monat im Medizinischen Zentrum M.___ in ambulanter

psychotherapeutischer Schmerzbehandlung. Die somatische und psychiatrische

Konsensbeurteilung lautete dahingehend, sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

Packerin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 65 S. 5 ff. bzw. 71

S. 9 ff.).

7.5.2.2 Gemäss dem Bericht des

Medizinischen Zentrums M.___ vom 13. Oktober 2020 (med. pract. Q.___; Dr. phil.

N.___) besteht bei der Beschwerdeführerin u.a. eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1). Subjektiv

könne sie bis zu einer Stunde spazieren gehen. Wenn sie sehr langsam vorgehe,

dann könne sie kochen, waschen und ein wenig aufräumen, aber sie benötige

Unterstützung von den Söhnen bzw. vom Ehemann. Tageweise könne sie gar nichts

machen, nur schlafen oder spazieren gehen. Der Alltag sei nicht mehr zu

bewältigen. Daher sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aufrecht zu

erhalten. Die Patientin sei aufgrund der Depression und der Schmerzen aktuell

zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verschlechterung sei seit dem Jahr 2017

ausgewiesen (IV-Nr. 65 S. 1 ff.).

7.5.2.3 Laut dem Bericht des Medizinischen

Zentrums M.___ (S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. phil. N.___;

Dipl.-Psych. T.___, Klinische Psychologin) vom 4. Februar 2021 erfolgt dort

seit Dezember 2018 eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische

Behandlung. Ca. einmal alle zwei Monate erfolge eine

psychiatrisch-medikamentöse Behandlung, ca. zweimal pro Monat werde eine

Einzelpsychotherapie durchgeführt. Eine Arbeitstätigkeit sei der Patientin

aktuell nicht zuzumuten. Es wurde u.a. eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10, F32.2) diagnostiziert und dargelegt, die

Patientin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die

Patientin fühle sich kraft-, energie- und antriebslos. Sie sei geplagt von

Nutz- und Sinnlosigkeitsgedanken. Der Therapieverlauf stagniere und die

Beschwerden seien chronifiziert. Sie leide an Aktivitätseinschränkungen, oft

nach nur kleinen Anstrengungen, an starker Depression, Interessenverlust und

Freudlosigkeit. Die gedrückte Stimmung ändere sich von Tag zu Tag wenig und es

falle ihr schwer, auf die jeweiligen Lebensumstände zu reagieren. Soziale

Situationen könnten aktuell ihre Schmerzen verstärken sowie starke Nervosität

und Angst auslösen. Bei gutem Verlauf bzw. Reduktion der Symptome der Schmerzen

und Depression sei allenfalls ein Arbeitsversuch wieder zu erwägen. Solange

sich die Symptome aber nicht reduzierten, sei die Patientin aus psychiatrischer

Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig

(IV-Nr. 72 S. 6 ff.).

7.5.2.4 Im dem Bericht der

Frauenklinik D.___ (Dr. med. U.___, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie; V.___, dipl. Ärztin) vom 14. Dezember 2021 über die erste

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 bis

29. November 2021 wurde die psychiatrische Hauptdiagnose «Schwere

depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)» gestellt und im

Wesentlichen dargelegt, psychopharmakologisch sei eine antidepressive Therapie

mit Duloxtin etabliert worden, welche die Patientin gut vertragen habe. In

Bezug auf die soziale Situation sei in einem gemeinsamen Gespräch mit dem

jüngeren Sohn das weitere Procedere zu Hause besprochen worden. In

therapeutischer Hinsicht sei sowohl in den Gesprächen als auch auf kreativer

und körperorientierter Ebene mittels Psychoedukation, Tagesstruktur und

positiven Aktivitäten an der Selbstwirksamkeit sowie dem Selbstwert gearbeitet

worden. Mittels Körperübungen sei die Ressourcenaktivierung und der Umgang mit

Schmerzen gefördert worden. Mit der Patientin seien alternative Strategien zum

Umgang mit den Schmerzen erarbeitet worden (Achtsamkeits-, Entspannungs- und

Atemübungen). Initial sei die Patientin unsicher gewesen und habe sich

zurückgezogen. Im Verlauf habe sich die Stimmung verbessert durch das Erleben

in der Gruppe. Durch die bewegungsorientierten Therapien habe sich das

Körpergefühl verändert und die Schmerzen seien darunter regredient gewesen. Die

Patientin habe gelöster und offener gewirkt und mit mehr Selbstbewusstsein

imponiert. Im Rahmen von Belastungserprobungen seien die erwähnten Themen im

häuslichen Umfeld umgesetzt worden. Die Patientin sei in gegenseitigem

Einvernehmen und nach regulärem Therapieabschluss in die bestehenden

Wohnverhältnisse ausgetreten. Die Stimmung und der Antrieb hätten verbessert

und die Selbstfürsorge gefördert werden können. Die Patientin habe sich im

Austrittsgespräch zuversichtlich gezeigt, ihre im Setting erreichten Ziele

weiterzuverfolgen und zu festigen. Zum Austrittszeitpunkt sei die Patientin

klar von Selbst- und Fremdgefährdung distanziert gewesen (IV-Nr. 76

S. 2 ff.).

7.5.2.5 Die Hausärztin, Dr. med. W.___,

Ärztin für allgemeine und anthroposophische Medizin, gab in ihrem ärztlichen

Zeugnis vom 18. Januar 2024 an, sie betreue die Patientin seit ca. dem

Jahr 2020. Sie sei zu sämtlichen Terminen (ca. einmal pro Monat) erschienen.

Bei der Patientin liege eine schwere chronische Depression mit hochgradig

chronifiziertem und generalisiertem Schmerzsyndrom vor. Zusätzlich leide sie

unter zervikaler Migräne, chronischen Spannungskopfschmerzen, Fibromyalgie,

ausgeprägter Erschöpfung, Fatique und Konzentrationsschwäche. Aufgrund dieser

dauerhaft persistierenden und ausgeprägten Beschwerden sowie der ständigen

Verschlechterung der Problematik sei es nicht möglich und realistisch, dass sie

in der «freien Wirtschaft» einer Arbeit nachgehen könne. So rechne sie

weiterhin mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (BB 8).

7.5.3 Angesichts der vorerwähnten

Berichte der behandelnden Ärzte ist festzustellen, dass diese den psychischen

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich

zum psychiatrischen E.___-Teilgutachter Dr. med. L.___ deutlich anders beurteilen

und von einer nach wie vor bestehenden mittelschweren bis schweren

rezidivierenden depressiven Störung ausgehen. Es gilt indessen zu beachten, dass

auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern

nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen;

vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche Indizien sind hier nicht ersichtlich. Es

kann nachvollzogen werden, dass Dr. med. L.___ gestützt auf die von ihm

anlässlich seiner Untersuchung vom 14. Dezember 2022 erhobenen Befunde (vgl.

IV-Nr. 90.6 S. 22 f.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,

insbesondere keine depressive Störung, stellen konnte. Der psychiatrische E.___-Teilgutachter

legte nachvollziehbar dar, dass zwischen den subjektiven, häufig massiven

Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der

Untersuchungssituation eine auffällige Diskrepanz bestehe und das Ausmass der

geschilderten Beschwerden auch nicht in Übereinstimmung mit einer

leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen stehe. Angesichts der

deutlichen Hinweise auf ein aggravierendes Verhalten konnte Dr. med. von L.___

nachvollziehbarerweise auch keine somatoforme Schmerzstörung bzw.

Somatisierungsstörung diagnostizieren, vielmehr stellte er verschiedene Ressourcen

der Beschwerdeführerin fest. Unstimmigkeiten oder gar Widersprüche sind hier

nicht erkennbar. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin dem E.___-Gutachten rechtsprechungsgemäss höheren Beweiswert

beigemessen hat, auch wenn die behandelnden Ärzte denselben medizinischen

Sachverhalt anders bewerten. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aus. Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden

Hausarzt als auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem

besonderen Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.5 mit

Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, stellt

die Beschwerdeführerin weitgehend auf medizinische Berichte ihrer Behandler aus

den Jahren 2020 und 2021 ab (vgl. E. II. 7.5.2.1 bis 7.5.2.4 hiervor). Die

psychiatrische E.___-Teilbegutachtung wurde am 14. Dezember 2022 durchgeführt,

nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 bis

29. November 2021 in der Frauenklinik D.___ hatte stationär behandeln

lassen und eine Besserung ihrer Stimmung und ihres Antriebs erreicht sowie die

Selbstfürsorge gefördert werden konnte (vgl. E. II. 7.5.2.4 hiervor).

Angesichts dieses positiven Verlaufs kann nachvollzogen werden, dass

Dr. med. L.___ bei seiner Begutachtung keine depressive Störung mehr

feststellen konnte.

Entgegen der Argumentation in der

Stellungnahme von Dr. phil. N.___ vom 3. Mai 2023 (vgl. BB 4

S. 2 f.) kann nicht gesagt werden, das psychiatrische E.___-Teilgutachten

sei oberflächlich, falsch und klinisch nicht nachvollziehbar. So stellte der

psychiatrische Teilgutachter verschiedene Ressourcen der Beschwerdeführerin

fest und legte nachvollziehbar dar, die Beschwerdeführerin habe sich während

der Begutachtung schwingungsfähig gezeigt; sie gehe verschiedenen Aktivitäten

nach, zu denen Patienten mit behandlungsbedürftigen depressiven Störungen

mangels Antriebs und wegen Interessenverlustes in der Regel nicht in der Lage seien.

Eine namhafte psychische Störung, welche die Beschwerdeführerin in ihren

Alltagsfähigkeiten und in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt, konnte der

Facharzt nicht erkennen. Er legte überzeugend dar, die Beschwerdeführerin habe

einen strukturierten Tagesablauf mit sozialen Kontakten inner- und ausserhalb

der Familie und mit einem guten Hilfssystem. Dementsprechend sei sie im Rahmen

ihrer Möglichkeiten aus psychiatrischer Sicht ausreichend gut zur Wissensanwendung

und zur Planung und Strukturierung von Aufgaben in der Lage. Sie sei zu

dyadischen Beziehungen befähigt, könne sich an Routinen und Regeln gut anpassen

und sei nicht durch eine psychische Erkrankung in ihrer Durchhaltefähigkeit

oder in ihrer Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivitäten eingeschränkt.

Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls gegeben (vgl.

IV-Nr. 90.6 S. 33). Dementsprechend wurde bei der Würdigung des Tagesablaufs

festgestellt, die Beschwerdeführerin erledige zusammen mit ihrem Lebenspartner

bzw. Ex-Ehemann regelmässig den Haushalt (Kochen, Abstauben, Wäsche waschen,

Betten machen [nur Kleinigkeit], Küche reinigen) und unternehme auch andere

Aktivitäten (Fernsehen, Spaziergänge, Gymnastikübungen). Ausserdem sei sie zwei

Monate vor der Begutachtung in die Türkei geflogen, um ihre kranke Schwester zu

besuchen (normalerweise sei sie einmal pro Jahr in der Türkei, vgl.

IV-Nr. 90.4 S. 19). Sodann nutze sie die sozialen Medien (WhatsApp,

Facebook; vgl. IV-Nr. 90.6 S. 18 ff. Ziff. 3.2.12). Damit werden

– entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - durchaus konkrete

Aktivitäten genannt, welche gegen das Vorliegen einer mittelschweren oder

schweren depressiven Störung sprechen. Auf das ärztliche Zeugnis der

behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. W.___ vom 18. Januar 2024,

worin demgegenüber u.a. eine noch bestehende schwere chronische Depression und

dementsprechend auch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert

wurden (BB 8; vgl. E. II. 7.5.2.5 hiervor), kann nicht abgestellt

werden, zumal es sich bei dieser behandelnden Ärztin bzw. Hausärztin nicht um

eine Psychiaterin handelt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass auch der rheumatologische

Teilgutachter, Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, auf

rheumatologischem Fachgebiet eine Diskrepanz zwischen den massiv geäusserten

Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten körperlichen

Verfassung feststellen konnte (vgl. IV-Nr. 90.7 S. 30). Vor diesem

Hintergrund besteht kein Anlass, von den nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen

Feststellungen von Dr. med. L.___ abzuweichen. Die in der Stellungnahme

von X.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dem Psychologen Dr. phil.

N.___ vom 3. Mai 2023 gegen das E.___-Gutachten erhobenen Einwände (BB 4;

vgl. E. II. 7.5.2 hiervor) sind zu wenig substanziiert, um den Beweiswert des

psychiatrischen E.___-Teilgutachtens schmälern zu können. Es besteht sodann kein

Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin wegen der beschränkten Zeit nicht in

der Lage gewesen sein könnte, depressive Symptome richtig auszuführen. Ebenso

wenig wird dargelegt, weshalb es bei einem Verlauf der Depression seit dem Jahr

1994 nicht realistisch sein soll, dass Dr. med. L.___ in seiner

Untersuchung vom 14. Dezember 2022 zwei Jahre (recte: ein Jahr) nach dem

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Frauenklinik D.___ vom

11. Oktober bis 29. November 2021 keine Depression mehr feststellen

kann. Solche Einwände vermögen die gutachterlichen Angaben nicht in Zweifel zu

ziehen.

7.6 In Bezug auf das

rheumatologische E.___-Teilgutachten vom 21. Dezember 2022 macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit, wonach sie zu 100 % arbeitsfähig sein soll,

sei nicht nachvollziehbar. Es sei korrekterweise die Verschlechterung der

Symptome des zervikozephalen Syndroms und des Lumbalsyndroms mit Zunahme der

degenerativen Veränderung gemäss MRI-HWS vom Oktober 2019 sowie MRI-LWS vom

März 2020 anerkannt worden. Die Schlussfolgerung der Gutachter stehe in krassem

Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. O.___, welcher auf eine

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % schliesse (Beschwerde,

S. 19).

Dazu ist festzuhalten, dass der

rheumatologische E.___-Teilgutachter Dr. med. K.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, gestützt auf seine umfassende und detaillierten

Befunderhebung nachvollziehbar ausführte, an somatischen Ursachen zeigten sich

zervikozephal und lumbovertebral degenerative Veränderungen mit

Osteochondrosen, Spondyarthrosen und Bandscheibenprotrusionen. Zudem

diagnostizierte er eine Tendinopathie der Achillessehne links und stellte fest,

gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bestehe ein enges Wechselspiel

zwischen psychischer Verfassung und Schmerzwahrnehmung. Insgesamt bestehe jedoch

ein inadäquates hohes Schmerzempfinden zu den objektiv sichtbaren Befunden

insbesondere im peripheren Extremitäten- und Gelenkbereich. Zur Beurteilung von

Konsistenz und Plausibilität legte er – wie erwähnt – dar, auf

rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv

geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger stark eingeschränkten

körperlichen Verfassung. Der rheumatologische Gutachter stellte die Diagnosen

(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen

Zerviko-Lumbal-Syndroms sowie eines Fibromyalgiesyndroms und kam zum Schluss,

unter einer intensivierten fachgerechten Therapie des Fibromyalgiesyndroms,

gegebenenfalls auch im Rahmen einer stationären multimodalen Komplextherapie,

könne in der Regel eine signifikante Reduktion des Symptomschweregrades

erreicht werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit setzte er auf

50 % fest, in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (körperlich

leichte Tätigkeit, wechselbelastend mit der Möglichkeit zum Sitzen und Stehen,

Vermeidung repetitiver Rumpf- und Kopfbewegungen sowie keine starken

Temperaturschwankungen) bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 90.7 S. 21 ff.). Es besteht

kein Anlass, von dieser nachvollziehbaren und überzeugenden fachärztlichen

Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

abzuweichen. Dass der behandelnde Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, im Bericht des Medizinischen Zentrums M.___ vom 27. März

2020 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten

Tätigkeit lediglich auf 50 % festsetzte (vgl. IV-Nr. 71 S. 18),

führt zu keiner anderen Beurteilung. Dr. med. O.___ konzentriert sich als

behandelnder Arzt in erster Linie auf die Behandlung, weshalb sein Bericht

nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustands verfolgt und damit die materiellen Anforderungen an ein

Gutachten nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012

vom 13. Juni 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Aus rheumatologischer

Sicht sind zwar progrediente degenerative axiale Veränderungen nachweisbar,

weshalb nach den gutachterlichen Angaben schmerzbedingte

Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar sind, dadurch wird die

Beschwerdeführerin in einer im oben beschriebenen Sinn leidensadaptierten

Tätigkeit nicht relevant in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit ist der

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im rheumatologischen E.___-Teilgutachten von

Dr. med. K.___ vom 21. Dezember 2022 zu folgen.

7.7 Zum neuropsychologischen E.___-Teilgutachten

vom 7. Februar 2023 wendet die Beschwerdeführerin ein, es lasse Zweifel an

der gutachterlichen Kompetenz in Bezug auf die Schlussfolgerung und die durchgeführten

Tests aufkommen. Diese zeigten in eindeutiger Weise auf, dass die Beschwerdeführerin

wohl im unterdurchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Bereich liege.

Der Gutachter lege auch dar, dass die Gesamtleistung der Tests rein quantitativ

auf eine mittelschwere bis schwere kognitive Leistungsstörung schliessen lasse.

Von dieser an sich zutreffenden Feststellung weiche der Gutachter jedoch

aufgrund einer einzigen Leistungsspitze, angeblich im räumlich-visuellen Teil

der Intelligenztestung, ab und schliesse auf eine leichtgradige

Leistungsminderung mit einer Auswirkung von 20 % auf die angestammte Arbeitstätigkeit.

Diese Schlussfolgerung spiegle die Testresultate keineswegs adäquat wieder (Beschwerde,

S. 19 ff.).

Der neuropsychologische E.___-Teilgutachter,

Prof. Dr. J.___, Facharzt für Neuropsychologie, legte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse

vom 17. Januar 2023 zusammenfassend dar, im Rahmen einer orientierenden

verhaltensneurologischen und umfassenden neuropsychologischen Untersuchung

mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und standardisiert durchgeführter

Testverfahren hätten bei der Beschwerdeführerin kognitive Minderleistungen in verschiedenen

Leistungsbereichen festgestellt werden können. Rein quantitativ könnte von

einer mittelschweren bis schweren kognitiven Leistungsstörung ausgegangen

werden. Bei qualitativer Betrachtung falle jedoch, trotz quantitativ

unauffälliger Performanzvalidierung, ein dissoziiertes neurokognitives

Leistungsbild auf, welches kaum mit einer genuinen neurospsychologischen Funktionsstörung

vereinbar sei. So erreiche die Beschwerdeführerin im räumlich-visuellen Teil

der Intelligenztestung eine Leistungsspitze (entsprechend einem IQ von 112),

welche – bei einem ansonsten eher unterdurchschnittlichen Intelligenzniveau –

auf eine intakte anschauungsgebundene Leistungsfähigkeit hinweise und falle

dabei durch eine deutlich unterdurchschnittliche Leistung in einer anderen

visuokonstruktiven Aufgabe (Figur abzeichnen) auf. Zugleich sei die

proportionale Erinnerungsleistung in der letztgenannten Aufgabe (verzögerte

Reproduktion der abgezeichneten Figur) erstaunlich gut. Dieselbe Dissoziation

zeige sich bei einer verbalen Lernaufgabe, bei welcher die unmittelbare

Reproduktionsleistung einer Lernliste weit unterdurchschnittlich gewesen sei

bei gleichzeitig quantitativ unauffälliger Wiedergabeleistung einer (ebenfalls

verbal dargebotenen) Zahlenreihe. Hinzu komme die relativ niedrige Schulbildung

bei einem als eher bildungsfern anzunehmenden Sozialisationshintergrund, vor

welchem die neuropsychologische Gesamt-Performanz ebenfalls relativiert werden

müsse. Letztlich könne lediglich aus der reaktionszeitabhängigen

Leistungsminderung im Verbund mit der ebenfalls defizitär ausgefallenen

Flexibilitätsleistung auf eine allenfalls im Zuge der Schmerzchronifizierung

zwar nivellierten, jedoch generell als vergleichsweise niedrig anzusetzenden

kognitiven Gesamtleistung geschlossen werden. Dies vorausgesetzt, sei die

Leistungsminderung aus neuropsychologischer Perspektive allenfalls als

leichtgradig zu bewerten. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse setzte der

neuropsychologische Gutachter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf 80 % fest (vgl. IV-Nr. 90.5 S. 19 f.). Dieser

gutachterlichen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin, insbesondere auch der Interpretation der Testergebnisse

durch den Experten, kann gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht, die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit spiegle die

Testresultate keineswegs adäquat wieder und damit die gutachterliche Interpretation

dieser Testergebnisse anzweifelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Auswertung

der neuropsychologischen Testergebnisse der Fachkompetenz der die Untersuchung

durchführenden Person obliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom

9. November 2017 E. 4.5 mit Hinweis). Für die von der

Beschwerdeführerin entgegen den Teilgutachten postulierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit besteht keine Grundlage.

7.8 Zum neurologischen E.___-Teilgutachten

vom 16. Januar 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe

keine Verdeutlichungstendenzen feststellen können. Stossend sei, dass der

Gutachter – trotz der Feststellung, es läge keine Aggravation vor – danach bei

der Diskrepanzbeurteilung bezüglich der Intensität der Beschwerden und deren

Vagheit, der massiven subjektiven Beschwerden und erkennbaren psychischen

Beeinträchtigungen sowie des Ausmasses des geschilderten Leidensdrucks und der

Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe Diskrepanzen

sehe. In der Würdigung hingegen gehe der Gutachter insgesamt von einer recht

konsistent geschilderten Leidensrealität aus. Die neurologischen Diagnosen

seien korrekt gestellt worden. Nichtzutreffend sei hingegen die Würdigung der

Arbeitsfähigkeit (Beschwerde, S. 21 ff.).

Der neurologische E.___-Teilgutachter,

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, kam aufgrund seiner

Untersuchung vom 16. Dezember 2022 zwar zum Schluss, insgesamt seien die

Beschwerden von der Beschwerdeführerin recht konsistent beschrieben worden, er

stellte aber auch fest, insgesamt sei die schwere Einschränkung durch die

fassbaren Erkrankungen aus neurologischer Sicht nicht erklärt (IV-Nr. 90.4

S. 25). Der neurologische Gutachter stellte die Diagnosen (mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) eines komplexen, chronischen Kopfschmerzsyndroms,

wahrscheinlich im Sinne eines Mischkopfschmerzes, mit episodenhafter Migräne,

Spannungskopfschmerzen und arzneimittelinduziertem Kopfschmerz sowie von

komplexen, panvertebralen Schmerzen (klinisch-neurologisch kein Hinweis auf

eine schwerere radikuläre Problematik; bildgebend [MRI HWS 10/2019]:

Anamnestisch keine Wurzelkompression; bildgebend [MRI LWS 03/2020]: Mögliche

Foramenstenose L5/S1 beidseits) und legte dar, zusammengefasst ergebe sich ein

sehr komplexes, chronisches Kopfschmerzsyndrom, das nicht sicher einzelnen

Entitäten zuzuordnen sei. Die vorliegende Konstellation sei sicherlich

einschränkend für die Arbeitsfähigkeit. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei

aus neurologischer Sicht nur begrenzt erklärbar. Eine schwere Pathologie lasse

sich aus neurologischer Sicht nicht verifizieren (IV-Nr. 90.4 S. 26

f.). Dr. med. I.___ hielt zum Therapieverlauf fest, insgesamt erschienen

die therapeutischen Massnahmen bei doch sehr einschränkend beschriebenen

Kopfschmerzen als eher gering (IV-Nr. 90.4 S. 28). Zur

Arbeitsfähigkeit nahm er dahingehend Stellung, die letzte Tätigkeit der

Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit als Fabrikarbeiterin mit körperlicher

Belastung gewesen. Bei dieser Tätigkeit bestehe aufgrund der Kopfschmerzen (Cephalgien)

einerseits und der panvertebralen Schmerzen andererseits sicherlich eine

Einschränkung. Aus rein neurologischer Sicht belaufe sich die Arbeitsfähigkeit in

Bezug auf die vormalige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin auf 60 %. Eine

optimal angepasste Tätigkeit wäre ein solche, die körperlich nicht zu belastend

sei, d.h. keine schwerere Gewichtsbelastung auf das Achsenskelett, maximal 5 kg.

Zudem sollte die Tätigkeit aufgrund der Cephalgien nicht zu monoton sein und

nicht in Lärm oder Kälte ausgeübt werden. Auch eine Dauerkonzentration, wie

eine Bildschirmarbeit, erscheine nicht sinnvoll. Bei einer solchen adaptierten

Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitszeit

(8.5 Stunden pro Tag), aufgrund der chronischen Cephalgien aber eine um

20 % verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 90.4 S. 30 f.).

Dieser nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Beurteilung des

neurologischen Gutachters sowie dessen Einschätzung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60 % bzw. 80 % erscheint

plausibel. Es sind keine Unstimmigkeiten oder widersprüchliche Angaben ersichtlich.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Schlussfolgerung des neurologischen

Gutachters, wonach ihr eine leidensadaptierte Tätigkeit mit einem 100%-Pensum

zugemutet werden könne, sei nicht nachvollziehbar, geht fehl. Die

Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass Dr. med. I.___ der

Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Cephalgien eine um 20 %

eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestierte.

In der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin wäre die Beschwerdeführerin

wegen der panvertebralen Schmerzen um weitere 20 % in der Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Damit wird eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als

Fabrikarbeiterin von 60 % und eine solche in einer leidensangepassten

Tätigkeit von 80 % attestiert, was angesichts der stärkeren körperlichen

Belastung als Fabrikarbeiterin ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Diese

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wurde auch in die Gesamtbeurteilung übernommen

(IV-Nr. 90.1 S. 18). Auch wenn die chronischen Kopfschmerzen nach den

Angaben der Beschwerdeführerin nicht spezifisch bei körperlicher Belastung,

sondern willkürlich und in alltäglichen Situationen auftreten, besteht für die

von ihr geforderte vollständige Arbeitsunfähigkeit kein Raum.

7.9 Schliesslich wird von der

Beschwerdeführerin beanstandet, in der Konsensbeurteilung vom 18. Februar

2023 sei darauf hingewiesen worden, dass nicht einfach die Bemessungen aus den

einzelnen Teilgutachten übernommen würden, da diese konträr sein könnten,

sondern es werde eine von allen Teilgutachtern getragene konsensuelle

Beurteilung angegeben. Dies habe im vorliegenden Fall zum nicht

nachvollziehbaren Ergebnis geführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein

aggravierendes Verhalten festgestellt worden sei, welches mit Blick auf den

Bezug von Rentenleistungen motiviert gewesen sein solle. Es gelte jedoch zu

beachten, dass der Beschwerdeführerin nur im psychiatrischen Teilgutachten eine

Aggravation unterstellt worden sei. Den anderen Gutachtern, welche die

Konsensbeurteilung unterschrieben hätten, sei ein aktenwidriges Verhalten in

Bezug auf deren Aggravationsfeststellung vorzuwerfen (Beschwerde, S. 23 ff.).

In der Konsensbeurteilung äusserten sich

die Gutachter zur Konsistenz/Plausibilität im Wesentlichen dahingehend, bei der

Beschwerdeführerin habe insgesamt zwischen den subjektiven, häufig massiven

Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der Untersuchungssituation eine

auffällige Diskrepanz bestanden. Auf rheumatologischem Fachgebiet bestehe eine

Diskrepanz zwischen den massiv geäusserten Schmerzempfindungen und der weniger

stark eingeschränkten körperlichen Verfassung. Insgesamt sei von der rein

neurologischen Seite die schwere Einschränkung der Beschwerdeführerin durch die

fassbaren Erkrankungen nicht erklärt. Die Diskrepanzen zwischen den

geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten sowie der

Behauptung, Einschränkungen im psychosozialen Umfeld zu haben, wiesen auf ein

aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin hin, das durch den Wunsch nach

dem Bezug von Rentenleistungen motiviert sein dürfte (IV-Nr. 90.1

S. 16 f.). Diese konsensuelle Beurteilung steht in Übereinstimmung mit den

in den Teilgutachten vorgenommenen Konsistenzprüfungen: Im allgemein-internistischen

Teilgutachten konnten keine konkreten Inkonsistenzen und keine Hinweise auf

Aggravation oder Simulation festgestellt werden (IV-Nr. 90.3 S. 18

f.). Im neurologischen Teilgutachten wurden Diskrepanzen zwischen geschilderter

Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, massiven

subjektiven Beschwerden und erkennbarer körperlich-psychischer Beeinträchtigung

in der Untersuchung sowie zwischen Ausmass der geschilderten Beschwerden

(Leidensdruck) und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme

therapeutischer Hilfe festgestellt. Insgesamt sei allerdings von rein

neurologischer Seite die schwere Einschränkung der Beschwerdeführerin durch die

fassbaren Erkrankungen nicht erklärt. Ein Hinweis für Aggravation oder gar

Simulation sei jedoch nicht ersichtlich (IV-Nr. 90.4 S. 24 f.). Im

neuropsychologischen Teilgutachten wurde erklärt, aus den von der

Beschwerdeführerin im Testverfahren erzielten Kennwerten gingen keine Hinweise

auf testwertverfälschende Antworttendenzen hervor (IV-Nr. 90.5

S. 18). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, es

bestehe eine Diskrepanz zwischen den massiv geäusserten Schmerzempfindungen und

der weniger stark eingeschränkten körperlichen Verfassung, Hinweise für

Aggravation oder Simulation/Dissimulation seien jedoch nicht gegeben

(IV-Nr. 90.7 S. 30 f.). Schliesslich wurde in der psychiatrischen

Teilbegutachtung angegeben, zwischen den subjektiven, häufig massiven

Beschwerdeschilderungen und ihrem Verhalten in der Untersuchungssituation habe

eine auffällige Diskrepanz bestanden. Die Beschwerdeführerin habe einen appellativen

und demonstrativen Eindruck vermittelt. Das Ausmass der geschilderten

Beschwerden stehe auch nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten

Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Die Diskrepanzen zwischen den

geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten sowie der

Behauptung, Einschränkungen im psychosozialen Umfeld zu haben, wiesen auf ein

aggravierendes Verhalten der Beschwerdeführerin hin (IV-Nr. 90.6

S. 26 ff.). Demnach wurden gestützt auf die gutachterlichen Untersuchungsergebnisse

in den neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten verschiedene

Diskrepanzen und in der psychiatrischen Teilbegutachtung sogar eine Aggravation

festgestellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Konsensbeurteilung,

wonach aus der rheumatologischen und neurologischen Begutachtung Diskrepanzen

hervorgingen und aufgrund der psychiatrischen Untersuchung von einem

aggravierenden Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen sei, als korrekt.

Damit kann den allgemein-internistischen und neuropsychologischen

Teilgutachtern nicht ein aktenwidriges Verhalten vorgeworfen werden, beziehen

sich die festgestellten Diskrepanzen doch klarerweise auf die neurologische und

rheumatologische und die Aggravation auf die psychiatrische Teilbegutachtung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier von einem haltlosen

«Kompromiss» zugunsten des psychiatrischen Gutachters und dessen Einschätzung nicht

die Rede sein.

8. Nach dem Gesagten sind weder in

der Konsensbeurteilung noch in den Teilgutachten der E.___-Begutachtung

konkrete Indizien ersichtlich, welche den Beweiswert der Begutachtung schmälern

oder gar in Frage stellen würden. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin besteht für weitere Abklärungen, insbesondere für die

Veranlassung des von ihr verlangten Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde,

S. 25 Ziff. 18.), kein Anlass. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt

(Einspracheentscheid vom 3. September 2004 [IV-Nr. 32]) relevant

verändert hat.

8.1 Im polydisziplinären

(rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten des C.___ vom 1. Oktober

2003 stellten die begutachtende Ärzte Dres. med. F.___ und G.___ die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «1. Chronisches

Cervico-Cephal- und Cervico-Brachialsyndrom, Leichte Fehlhaltung der

Halswirbelsäule, Spannungskopfschmerzen, Insuffizienz der Rumpf- inkl.

Schultergürtelmuskulatur; 2. Leicht depressive Episode bei psychosozialen

und soziokulturellen Belastungsfaktoren (ICD-10: F32.0)» und attestierten eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

Fabrikarbeiterin als auch in einer adaptierten Tätigkeit in Höhe von 65 %

(Arbeitszeit von 6 bis 7 Stunden pro Tag abzüglich eine um 20 %

verminderte Leistungsfähigkeit; IV-Nr. 25.1 S. 10 ff.).

8.2 Demgegenüber stellten die E.___-Gutachter

in ihrem polydisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen,

neuropsychologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten vom

18. Februar 2023 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «Chronisches

Zerviko-Lumbal-Syndrom (ICD-10 M54.80), Osteochondrosen, multisegmental,

Spondylarthrosen, multisegmental, Bandscheibenprotrusionen, multisegmental,

Vertebragene Haltungsinsuffizienz, Rechtskonvexe Thorako-Lumbalskoliose», «Komplexes,

chronisches Kopfschmerzsyndrom, whs. i.S. eines Mischkopfschmerzes mit/bei Episodenhafter

Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2),

Arzneimittelinduziertem Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)», «Fibromyalgiesyndrom

(ICD-10 M79.70)» sowie «Leichtgradige neuropsychologische Störung (ICD-10

F06.7)» und kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % und in einer

Verweisstätigkeit von 80 % (IV-Nr. 90.1 S. 18 f.). Die

abschliessend gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Situation gemäss

Gutachten vom 1. Oktober 2003 erheblich verändert habe, wurde von den

Gutachtern dahingehend beantwortet, der Gesundheitszustand habe sich seit der

letzten Begutachtung vom Oktober 2003 sicherlich verändert, allerdings nicht

unbedingt grundlegend. Zum einen erscheine aufgrund der MRI-Bildgebung

bezüglich des panvertebralen Schmerzsyndroms eher die lumbale Seite führend und

nicht die zervikale, insgesamt komme man aber wie im Jahr 2003 zu einer

insgesamt eher leichtgradigeren Einschränkung. Neu dagegen seien die

einschränkenden Cephalgien, die man aktuell als chronisch beschreibe und

vormals keine relevante Rolle gespielt hätten. Dies erscheine insofern als

glaubhaft, als sich wohl auch ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz

entwickelt habe. Dieser schränke die Arbeitsfähigkeit aktuell zumindest auch

ein, wobei aufgrund der schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine

Verbesserung möglich erscheine. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit der

Verschlechterung der Symptome des zervikozephalen Syndroms im Oktober 2019 und

des Lumbalsyndroms mit Zunahme der degenerativen Veränderungen gemäss dem MRI

der HWS vom Oktober 2019 und dem MRI der LWS vom März 2020. Die Symptomatik des

Fibromyalgiesyndroms sei beitragend und habe sich kontinuierlich entwickelt.

Gegenüber der Vorbeurteilung vom 1. Oktober 2003 seien progrediente

degenerative axiale Veränderungen nachweisbar, weshalb schmerzbedingte

Bewegungseinschränkungen zerviko-lumbal nachvollziehbar seien (IV-Nr. 90.1

S. 20 f.).

8.3 Gestützt auf diese gutachterlichen

Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

seit dem Referenzzeitpunkt zwar verändert hat, aufgrund der von den Gutachtern

erhobenen Befunde kann jedoch nicht von einer relevanten

Gesundheitsverschlechterung ausgegangen werden, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Hinsichtlich des

panvertebralen Schmerzsyndroms besteht nach den gutachterlichen Angaben wie im

Jahr 2003 lediglich eine leichtgradige Einschränkung. Die neu aufgetretenen,

als chronisch beschriebenen Cephalgien sowie der schmerzmittelinduzierte

Kopfschmerz schränken die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls

ein, daraus kann jedoch nicht auf eine relevante Gesundheitsverschlechterung

aus neurologischer Sicht seit dem Referenzzeitpunkt geschlossen werden, da nach

den Angaben des neurologischen E.___-Teilgutachters aufgrund der

schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzen auch eine Verbesserung des

Gesundheitszustands als möglich erscheint. Im Übrigen bestand bereits im

Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ eine Kopfschmerzproblematik (sich bei

Stress-Situationen verschlimmernde Spannungskopfschmerzen), welche zusammen mit

sekundär hinzugetretenen muskulo-skelettalen Beschwerden zu einer Verminderung

der Leistungsfähigkeit führten (vgl. IV-Nr. 25.1 S. 12). Auch die leichten

progredienten degenerativen axialen Veränderungen sowie die aufgetretene Symptomatik

des Fibromyalgiesyndroms stellen keine relevante Gesundheitsverschlechterung

dar, geht doch bereits aus dem Gutachten vom 1. Oktober 2003 hervor, dass

bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Cervico-Cephal- und

Cervico-Brachialsyndrom diagnostiziert wurde und angesichts der chronischen cervico-okzipitalen

Schmerzen eine Leistungsminderung anzunehmen war (vgl. IV-Nr. 25.1

S. 9). Aus psychiatrischer Sicht ist gestützt auf das beweiswertige E.___-Gutachten

eher von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, da vom

psychiatrischen Gutachter im Vergleich zum Gutachten des C.___ keine depressive

Störung mehr festgestellt werden konnte.

9. Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten

vom 18. Februar 2023 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember

2023, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen

Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom

19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1

S. 169), keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin ausgewiesen. Da seit dem Referenzzeitpunkt (rechtskräftiger Einspracheentscheid

vom 3. September 2004) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung keine

erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein

Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine

Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen.

Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt sich ein

Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser