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Entscheid

VSBES.2024.180

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

7. April 2026Deutsch66 min

die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Dem

Source so.ch

Urteil vom 7. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Gaël

Jenoure,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. Mai

2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1963, meldete sich am 17. Dezember 2015

(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Am 19. Januar 2016 führte

die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Dem

entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 10) ist zu entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin am 24. März 2015 beim Polieren eines Glases in den

linken Zeigefinger geschnitten und dabei ihre Beugesehne verletzt hatte. Relevante

unfallfremde Gesundheitsschäden lagen nach der Einschätzung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) dagegen keine vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens

beschränkte sich die Beschwerdegegnerin daher im Wesentlichen darauf,

regelmässig die aktuellen Akten der für das Unfallversicherungsverfahren

zuständigen Suva beizuziehen.

1.3 Mit Vorbescheid vom 2. Oktober

2018 (IV-Nr. 28) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 29) und

Ergänzung vom 15. Oktober 2018 (IV-Nr. 34) Einwand.

1.4 Mit Vorbescheid vom

20. Februar 2019 (IV-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin erneut in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2019 erneut

Einwand (IV-Nr. 45).

1.5 Mit Verfügung vom 7. Januar

2020 (IV-Nr. 57) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 17. September 2020

(Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 61). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die

Beschwerdeführerin Verschlechterung des psychischen Zustands an.

2.2 Mit Vorbescheid vom

25. September 2020 (IV-Nr. 63) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten.

Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen

könne, die eine Veränderung ihres Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen

liessen.

2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin

innerhalb der Einwandfrist keine Beweismittel nachgereicht hatte, die eine

Veränderung ihres Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen, trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2020 (IV-Nr. 64)

nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1 Am 8. Juli 2021

(Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum

Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 66). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die

Beschwerdeführerin wiederum Verschlechterung des psychischen Zustands an. Mit

der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin den Untersuchungsbericht

Neuropsychologie von lic. phil. B.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 2. März 2024 (IV-Nr. 67)

ein, in welchem eine chronifizierte, mittelschwere depressive Störung (ICD-10

F32.1, F32.2) im Rahmen einer Erschöpfungsdepression und Selbstwertproblematik

sowie stark im Vordergrund stehenden Konzentrationsdefiziten und

Kurzzeitgedächtniseinschränkungen diagnostiziert wird.

3.2 Am 26. August 2021 führte

die Beschwerdegegnerin erneut ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin

durch. Zur aktuellen medizinischen Situation der Beschwerdeführerin wird im

entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 77) festgehalten, dass eine stark

reduzierte psychische Befindlichkeit mit massiven Antriebsstörungen und

wiederholten Suizidgedanken haupteinschränkend sei. Die Beschwerdegegnerin triagierte

den Fall anschliessend in die Abteilung Leistungen und holte diverse Berichte

der behandelnden Ärzte ein.

3.3 Gestützt auf die Empfehlung des

RAD vom 8. September 2022 (IV-Nr. 87) teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit (IV-Nr. 90), dass sie zur Klärung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin die Kosten einer polydisziplinären

medizinischen Untersuchung übernehme.

3.4 Die Begutachtung der

Beschwerdeführerin erfolgte durch die C.___. Das entsprechende Gutachten

datiert vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1). Darin wird der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von

50 % und in einer angepassten Tätigkeit von 60 % attestiert. Der RAD

beurteilt das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023

(IV-Nr. 102) als voll beweiswertig.

3.5 Mit Vorbescheid vom

23. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in

Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzulehnen. Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. September 2023 (IV-Nr. 108)

sowie Ergänzung vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 122) Einwand.

3.6 Mit Verfügung vom 31. Mai

2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung

schliesslich ab.

4.

4.1 Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) lässt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 31. Mai 2024 sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin

die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten

Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 (A.S. 35 f.)

die Abweisung der Beschwerde.

4.3 Mit Verfügung vom

10. Oktober 2024 (A.S. 37 f.) wird der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von

Advokat Jenoure als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4.4 Mit Eingabe vom 23. Oktober

2024 (A.S. 40 f.) reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

4.5 Mit Verfügung vom

25. November 2024 (A.S. 43) stellt das Versicherungsgericht fest,

dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist

verzichtet hat.

4.6 Mit Eingabe vom

28. November 2024 (A.S. 44 ff.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

seine Kostennote ein.

4.7 Mit Verfügung vom 11. Juni

2025 (A.S. 49) holt das Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin

die Audioaufnahmen der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin

durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 22. November 2022 ein.

Weiter holt das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 17. Juni 2025

(A.S. 51) bei den E.___ den Austrittsbericht vom 3. Juli 2020

(A.S. 59 ff.) betreffend die stationäre Behandlung der

Beschwerdeführerin vom 8. Juni bis 3. Juli 2020 ein.

4.8 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 traten im

Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WEIV) revidierte

Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem

Verordnungsrecht in Kraft (Änderung vom 19. Juni 2020,

AS 2021 705 ff.; siehe auch BGE 150 V 323 E. 4.1). Am 1. Januar

2024.

trat zudem der revidierte Art. 26bis Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft

(AS 2023 635). Nach den allgemeinen Grundsätzen des

– materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung

in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei

der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung

standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem

dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten

der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente

für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite

Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2). Die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2021 (IV-Nr. 66) ging

laut Posteingangsstempel am 8. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein.

Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1

IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der

Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend könnte somit

frühestens im Januar 2022 ein Leistungsanspruch entstanden sein. Massgebend ist

somit die ab 1. Januar 2022 resp. 1. Januar 2024 geltende Rechtslage

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.3

Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten

Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid

geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht

erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung

von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a

Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad schliesslich

nach der sog. gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und

der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3

IVG).

2.4

Die für die Methodenwahl

entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in

denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich

beeinträchtigt wäre. Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts

darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3

mit Hinweisen).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und der

kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf

Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten

zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025

E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach

im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch

auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht

vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).

3.3

Wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im

Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte

die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts

9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Dispositiv

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017

E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis

"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht

dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf

das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht

abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht

verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung

vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 30. Januar 2023

(IV-Nr. 99.1). Im Folgenden gilt es daher dessen Beweiswert zu

prüfen.

4.2

4.2.1 Im internistischen

Teilgutachten von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1 S. 24 ff.)

werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

keine

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Adipositas (BMI 32 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

2. Substituierte Hypothyreose (ICD-10

E03.9)

3. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I1O)

Prof. Dr. F.___ führt in

seinem Teilgutachten aus, dass bei der Beschwerdeführerin die psychiatrische

Problematik ganz im Vordergrund stehe. Aus allgemeininternistischer Sicht

könnten [gestützt auf die bei der Exploration der Beschwerdeführerin vom

22. November 2022 festgestellten Untersuchungsbefunde – Herz/Gefässe:

arterieller Blutdruck Arm rechts sitzend 150/82 mmHg, Puls 76/min,

regelmässig, unauffällige Herzauskultation und -palpation, keine pathologischen

Herzgeräusche; Gefässe: palpabel, keine pathologischen Strömungsgeräusche;

Thorax/Lunge: symmetrische Thoraxform, normale Atemfrequenz, normales

Vesikuläratmen über sämtlichen Lungenfelder, keine Dämpfung; Abdomen: weiche

Bauchdecken, keine Organomegalie oder Resistenz palpabel, keine Druckdolenz,

kein Loslassschmerz, normale Darmgeräusche; Kopf- und Halsorgane: unauffällig;

Haut und Lymphknoten: unauffälliges Integument, keine pathologischen Lymphome

palpabel –] keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden.

4.2.2 Entsprechend seiner

Diagnosestellung – siehe oben Ziff. 4.2.1 – gelangt Prof. Dr. F.___

in seinem Teilgutachten zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin sowohl in

ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer

angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei

auch im Verlauf nicht eingeschränkt gewesen.

4.2.3 Das internistische

Teilgutachten von Prof. Dr. F.___ stützt sich auf die von der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie die eigene Untersuchung

der Beschwerdeführerin am 22. November 2022. Die Befunderhebung erfolgte

lege artis, die Diagnosestellung ist entsprechend konsistent und

nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht leuchten ebenfalls ein, zumal die

Beschwerdeführerin bei der Exploration selbst spontan aussagte, dass sie

psychisch schwer krank sei, andere Beschwerden habe sie keine. Als Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin ist Prof. Dr. F.___ offensichtlich zur

Expertise befähigt. Sein Teilgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die

seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.3

4.3.1 Im rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin und Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom

30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1 S. 40 ff.) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

keine

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

Status nach

Schnittverletzung der linken Handinnenfläche und Grundphalanx des linken

Zeigefingers am 24.03.2015 mit partieller oberflächlicher

Beugesehnendurchtrennung in der Zone II mit Status nach Beugesehnennaht der

Zone II des 2. Fingers, stattgehabter Digitalnervenläsion Dig. II und

Bewegungseinschränkung, Status nach Beugesehnenrevision der Zone II und Status

nach Neurolyse der Nervi digitalis palmaris ulnaris und radialis des 2. Fingers

am 16.03.2016 (ICD-10 S66)

-

funktionell aktiv

eingeschränkte Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links, passiv frei beweglich

-

klinisch keinerlei Hinweise

für ein persistierendes CRPS an der linken Hand

Dr. G.___ führt in seinem

Teilgutachten aus, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und der

aktuellen, bereits durchgeführten psychiatrischen Evaluation die psychiatrische

Erkrankung der Explorandin klar im Vordergrund der gesamten Situation stehe. Die

Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei spezifische

Beschwerden am Bewegungsapparat beklagt. Entsprechend habe eine zügige

Untersuchung des gesamten Achsenskelettes sowie sämtlicher peripherer Gelenke

an den oberen und unteren Extremitäten durchgeführt werden können, ohne dass

eine Bewegungseinschränkung am Achsenskelett oder an den peripheren Gelenken

habe objektiviert werden können. Als Residuum einer Schnittverletzung der

Beugesehne des Zeigefingers links von 2015 habe eine aktiv weitgehend

aufgehobene Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links bestanden,

passivassistiert habe der Zeigefinger links gut mobilisiert werden können.

Klinische Hinweise für ein persistierendes CRPS (engl. kurz für Complex

Regional Pain Syndrome [https://flexikon.doccheck.com/de/CRPS, zuletzt besucht

am 12. März 2026]) an der linken Hand hätten sich aktuell nicht finden

lassen. In diesem Sinne sei der klinisch-rheumatologische Status ansonsten

komplett unauffällig gewesen. Aus allgemein-rheumatologischer Sicht könne daher

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

4.3.2 Dr. G.___ attestiert der

Beschwerdeführerin in seinem Teilgutachten gestützt auf die gestellten

Diagnosen – siehe oben Ziff. 4.3.1 – sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als

Reinigungsangestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zum Verlauf hält Dr. G.___ fest, dass

unter Berücksichtigung der Aktenlage in den letzten Jahren keine Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Bewegungsapparat bestanden

habe.

4.3.3

4.3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt

in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) mehrere Rügen

gegen das Teilgutachten von Dr. G.___ vor. So rügt

die Beschwerdeführerin, dass die Einschränkungen im Zusammenhang mit dem

Zeigefinger zwar ansatzweise vom Gutachter beschrieben würden, konkret darauf

eingegangen werde aber nicht, auch nicht darauf, dass der Beschwerdeführerin aufgrund

dieser Einschränkungen eine Invalidenrente [der Suva] von doch 15 %

zugesprochen worden sei. Dass die entsprechenden Beschwerden gemäss Gutachter

keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei keinesfalls

nachvollziehbar, sei im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren doch davon

ausgegangen worden, dass sich diese Beschwerden zumindest auf die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten. Auch wenn der

Gutachter darauf hinweise, mehrmals nachgefragt zu haben, sei das vorliegend

ungenügend. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin

unfallversicherungsrechtlich eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, hätte

sich der Gutachter näher mit diesen Beschwerden auseinandersetzen und bei

Bedarf die Beschwerdeführerin auf diese Umstände explizit [ansprechen] müssen,

was er aber nicht getan habe. Dafür, dass sich diese Beschwerden

zwischenzeitlich verbessert hätten, sei dem Gutachten nichts zu entnehmen.

Selbst wenn, so habe die Suva im Februar 2023 bestätigt, dass der Anspruch auf

die Rente weiterhin bestehe. Der Gutachter hätte somit explizit und

nachvollziehbar begründet erklären müssen, weshalb die Beschwerdesituation

nicht mehr vorliege, was er jedoch nicht getan habe. Daraus folge, dass das

rheumatologische Teilgutachten unvollständig und somit nicht umfassend sei,

weshalb ihm kein Beweiswert zukommen könne.

4.3.3.2 Dass die Beschwerdeführerin eine

unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente von 15 % erhält und die Suva

im Februar 2023 bestätigte, dass der Rentenanspruch weiterhin bestehe, ist

richtig. Für die Beschwerdegegnerin ist die Beurteilung der Suva jedoch nicht bindend.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt weder der Unfallversicherung

noch der Invalidenversicherung Vorrang gegenüber dem jeweils anderen

Sozialversicherungszweig zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2024 vom

30. Januar 2025 E. 3 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Suva in

ihrem Schreiben vom 6. Februar 2023 (IV-Nr. 103) lediglich festhält,

dass die Rente nicht geändert werde. Welche Abklärungen diesem Entscheid

zugrunde liegen, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Die Beschwerdeführerin

kann aus der Bestätigung des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs

durch die Suva somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inwiefern die

Befunderhebung und die Diagnosestellung im Teilgutachten von Dr. G.___ unvollständig

sein sollen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann nicht nachvollzogen

werden. So hält Dr. G.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin

bei der Untersuchung mehrfach betont habe, in einer sehr schlechten psychischen

Verfassung zu sein und über keinerlei Beschwerden am Bewegungsapparat zu klagen.

Hierzu passt, dass Dr. G.___ laut Gutachten bei der Beobachtung der

spontanen Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sitzen – z.B. beim

Ausziehen der Schuhe – eine maximale Oberkörperflexion nach vorne ohne

jegliche Schmerzprovokation festgestellt habe. Auch das Aus- und Anziehen vor

und nach der Untersuchung bei beobachtet sehr flüssigen Bewegungen sei ohne

spontane Schmerzartikulation erfolgt. Hinsichtlich der Untersuchung der

peripheren Gelenke hält Dr. G.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die

Ellbogengelenke, Handgelenke und peripheren Fingergelenke aktiv und passiv frei

beweglich seien, mit Ausnahme der fehlenden aktiven Flexion des Zeigefingers

links bei einem Status nach einer Sehnenverletzung der Beugesehne im März 2015,

passiv-assistiert bestehe bei sämtlichen peripheren Fingergelenken eine normale

Flexion. [Zudem] sei der Händedruck beidseits kräftig. Welche weiteren Untersuchungen

durch Dr. G.___ angezeigt gewesen wären, nachdem sich im

klinisch-rheumatologischen Status bis auf die diskrete Funktionseinschränkung

der Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links keinerlei Auffälligkeiten gezeigt

hatten, ist nicht ersichtlich. Dass sich Dr. G.___ in seinem Teilgutachten

bloss ansatzweise, aber nicht [eingehend] und konkret mit den Einschränkungen

im Zusammenhang mit dem Zeigefinger auseinandergesetzt habe, wie die

Beschwerdeführerin schliesslich noch vorbringt, trifft nicht zu. Dr. G.___

führt in seinem Teilgutachten aus, dass aus klinisch-rheumatologischer Sicht

primär Akten in Bezug auf das Unfallereignis mit der Sehnenverletzung an der

linken Hand vorlägen. Es sei zuletzt im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung

vom August 2018, d.h. vor über vier Jahren, ein chronisches Schmerzsyndrom der

linken Hand und des linken Armes im Sinne eines Residualsyndroms eines früher

postulierten CRPS diskutiert worden. Wie im Gutachten mehrfach dargelegt,

beklage die Beschwerdeführerin keinerlei spezifische Beschwerden am

Bewegungsapparat. Auch fänden sich aktuell keine klinischen Hinweise für ein

persistierendes CRPS an der linken Hand. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ ist angesichts seiner Befunde und

der hieraus abgeleiteten Diagnosen ohne Weiteres nachvollziehbar. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine auch nur geringen Zweifel an

der Beurteilung durch Dr. G.___ zu erwecken. Die Rügen der

Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

4.3.4 Dem rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. G.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Akten sowie die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin

am 24. November 2022 zugrunde. Sowohl die erhobenen Befunde als auch die

gestellten Diagnosen sind konsistent und einleuchtend begründet. Die

Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

vermögen ebenfalls zu überzeugen. Die von der Beschwerdeführerin gegen das

Teilgutachten erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Als Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Rheumatologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter

SIM ist Dr. G.___ offensichtlich dazu befähigt, eine rheumatologische

Expertise abzugeben. Damit vermag sein Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu

erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

4.4

4.4.1 Im neurologischen Teilgutachten

von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 30. Januar 2023

(IV-Nr. 99.1 S. 48 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

keine

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit:

Pseudodementielles

Verhalten bei Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung (ICD-10 F54)

Dr. H.___ führt zur

Diagnosestellung aus, dass sich diese aus den Unterlagen und der aktuellen Untersuchung

[bzw. den aktuellen Untersuchungsbefunden – Kopf/Hals: kein Meningismus, Kopf

frei beweglich, Nervenaustrittspunkte und Supraklavikulargruben frei, keine

Gefässgeräusche über den Karotiden, Herzaktion regelmässig; Hirnnerven: Geruchssinn

und Visus nicht sinnvoll prüfbar, am Augenhintergrund, soweit bei mangelhafter Kooperation

(ständiges Umherblicken) beurteilbar, keine Stauungs- oder Blutungszeichen, unauffällige

Pupillomotorik, Bulbi konjugiert, Sakkaden und Blickfolgebewegungen

unauffällig, Fazialis seitengleich, Gehörsinn beidseits mit wenig angegeben,

kaudale Hirnnerven unauffällig; Reflexe: an den Armen BSR (kurz für

Bizepssehnenreflex [https://flexikon.doccheck.com/de/Bizepssehnenreflex,

zuletzt besucht am 12. März 2026]), TSR (kurz für Trizepssehnenreflex

[https://flexikon.doccheck.com/de/Trizepssehnenreflex, zuletzt besucht am

12. März 2026]) und RPR (kurz für Radiusperiostreflex [https://flexikon.doccheck.com/de/Radiusperiostreflex,

zuletzt besucht am 12. März 2026]), an den Beinen PSR (kurz für

Patellarsehnenreflex [https://flexikon.doccheck.com/de/Patellarsehnenreflex,

zuletzt besucht am 12. März 2026]) und ASR (kurz für Achillessehnenreflex

[https://flexikon.doccheck.com/de/Achillessehnenreflex, zuletzt besucht am

12. März 2026]) seitengleich mittellebhaft erhältlich, keine

Pyramidenbahnzeichen; Extremitäten: unauffälliger Muskeltonus, keine

umschriebenen Atrophien, Lipödeme an den Unterschenkeln, ansonsten keine

trophischen Störungen, reizlose, kaum erkennbare Narbe am Grundglied des Zeigefingers

links, unauffälliger Tastbefund über dem Sulcus ulnaris, keine Luxation des

Nervs feststellbar, Adductor pollicis seitengleich, Froment negativ; Motorik: grobe

Kraft, Feinbeweglichkeit und Koordination unauffällig, soweit sich dies aus den

überwiegend instruktionsunabhängigen Bewegungen schliessen lasse, Gangbild

unauffällig, erschwerte Gangprüfungen würden nicht durchgeführt,

Beschwerdeführerin schüttelt lächelnd mit dem Kopf, dann auf nochmalige

Vorhaltung, dass sie jegliche körperliche Einschränkung verneint habe,

monopedales Hüpfen seitengleich, tiefe Hocke kann eingenommen und anschliessend

Körper wieder aufgerichtet werden, Romberg und Zeigeversuche unauffällig,

Eudiadochokinese; Hände im Besonderen: beim Prüfen des Händedrucks beidseits spreche

die Beschwerdeführerin plötzlich vom verletzten Finger an der linken Hand,

berichte auf Deutsch von einem Unfall mit Sehnenverletzung am Zeigefinger, auf Nachfrage,

wann dies erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin «20..» geantwortet,

gestockt, gelächelt, den Kopf geschüttelt und gesagt, dass sie das nicht wisse,

sie habe es vergessen; Sensibilität: an der linken Hand am Zeigefinger

Hypästhesie angegeben, auf nochmalige Nachfrage auch am Hypothenar, was dann

aber auf weiteres Nachfragen hin nicht reproduzierbar sei, Vibrationsempfinden an

den Innenknöcheln mit wenig angegeben, Temperaturempfindung zunächst negiert,

dann lächelnd bestätigt, Lasègue negativ; Kognitive Funktionen: im

überwiegenden Teil der Untersuchung keine Beurteilung möglich, da die

Beschwerdeführerin verträumt lächelnd [Vieles] verneine, sie habe alles

vergessen, lediglich in der kurzen Passage während der Prüfung der Motorik der

linken Hand seien einige sinnvolle und zur Situation passende Aussagen

feststellbar, allerdings verliefen weitere Nachfragen dann wieder im Sande, insgesamt

ergebe sich hierbei das Bild eines pseudodementen Verhaltens; Rey-Test: nach

vorheriger Schreibprobe, bei der die Beschwerdeführerin in Schreibschrift ihren

Namen langsam aufgeschrieben habe, sei der Rey-Test durchgeführt worden, die

Instruktion sei über die Dolmetscherin erfolgt, es seien dann drei Symbole

richtig wiedergegeben worden, allerdings in ungeordneter räumlicher

Aufstellung, nach drei Minuten habe die Beschwerdeführerin wiederum lächelnd

den Kopf geschüttelt und gesagt, es gehe nicht mehr, so dass unter Zugrundelegung,

dass in der Vergangenheit keine geistige Behinderung vorgelegen habe, das

Ergebnis für eine bewusstseinsnahe Aggravation spreche – ergebe.

Bei

wahrscheinlich anzunehmender knapper Ausgangsintelligenz und knapper

Schulbildung sei eine vorzeitige dementielle Entwicklung [zwar] möglich.

Dagegen würden aus Sicht von Dr. H.___ neben zeitweiligen Inkonsistenzen

ganz eindeutig das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der klinischen

Untersuchung, als sie plötzlich [ganz] konkret vom Unfall an der linken Hand berichtet

habe, wie auch das Ergebnis des Rey-Tests sprechen. Letztlich sei ein

pseudodementielles Verhalten anzunehmen, die Beurteilung dessen im Kontext

möglicher psychosozialer Konfliktsituationen falle in das psychiatrische

Fachgebiet.

4.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hält Dr. H.___ in seinem Teilgutachten gestützt auf

seine Untersuchungsbefunde fest, dass sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % bestehe. Die motorischen, sensorischen und kognitiven

Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien auf einfachem Niveau erhalten.

4.4.3 Das neurologische Teilgutachten

von Dr. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Vorakten sowie die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom

22. November 2022. Die Befunde und Diagnosen werden schlüssig und

nachvollziehbar hergeleitet, ebenso die Schlussfolgerungen hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Facharzt für Neurologie verfügt

Dr. H.___ offensichtlich über die erforderliche Expertise für ein

Gutachten. Somit vermag sein Teilgutachten sämtlichen Anforderungen zu genügen,

die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.5

4.5.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. D.___ vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1

S. 31 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

Formal mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Diagnosen ohne Einfluss

auf Arbeitsfähigkeit

keine

Dr. D.___ führt in ihrem

Teilgutachten aus, dass diagnostisch eine affektive Störung im Vordergrund

stehe. Gegenwärtig bestehe formal eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10

F32.1). Es lägen die für eine depressive Störung typischen Symptome wie

gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung vor, jedoch auch

verminderte Konzentration, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter

Appetit. Daneben imponierten kognitive Einschränkungen, die im Rahmen eines

pseudodementiellen Syndroms bei Depression oder bei einem dementiellen Prozess

auftreten könnten, aber auch durch aggravatorisches Verhalten zumindest

teilweise erklärt werden könnten. Anlässlich der Laborkontrolle vom

22. November 2022 (IV-Nrn. 99.2 und 99.3) hätten weder Promazin – ein

schwach potentes Neuroleptikum (siehe hierzu

https://flexikon.doccheck.com/de/Promazin, zuletzt besucht am 12. März

2026) – noch Duloxetin – ein selektiver

Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer (SSNRI; siehe hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Duloxetion,

zuletzt besucht am 12. März 2026) – mit einem Serumspiegel im

therapeutischen Bereich nachgewiesen werden können, was auf eine unregelmässige

Einnahme und bei Duloxetin auf eine zu geringe Dosierung hinweise. Falls nach

Optimierung der Medikation und spiegelkontrollierter Einnahme während rund

sechs Monaten weiterhin Symptome bestünden, die auf einen dementiellen Prozess

hinweisen könnten, wäre eine entsprechende Testung zu empfehlen. Die

Beschwerdelast führe nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu erheblichen

Einschränkungen im privaten Alltag, die Selbstfürsorge scheine eingeschränkt,

die Beschwerdeführerin sei auf tägliche Unterstützung durch Verwandte

angewiesen. Die Angaben der Tagesklinik [der E.___] – im

Formulararztbericht vom 4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) wird festgehalten,

dass sich die Beschwerdeführerin [in der Tagesklinik] gut eingelebt habe, sich

in den Gruppentherapien gut beteilige und auch psychisch euthym erlebt

werde – wiesen [dagegen] auf ein objektiv höhergradig erlebtes

Aktivitätslevel hin. Anhand der nur knappen Angaben zur persönlichen Anamnese

könnten die [vom behandelnden Psychiater] Dr. med. I.___, [Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie], aufgeführte akzentuierte Persönlichkeit

und Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

nicht rekonstruiert respektive nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin

verneine die Einnahme von Suchtmitteln, was glaubhaft erscheine.

Zusammengefasst sei festzustellen, dass ein formal mittelgradig depressives

Syndrom vorliege, des Weiteren imponierten Hinweise für kognitive

Einschränkungen, sei dies im Rahmen einer Pseudodemenz, sei dies im Rahmen

eines eigenständigen dementiellen Prozesses. Sowohl in der psychiatrischen wie

auch der neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch Hinweise für

Aggravation ergeben. Zudem seien eine deutliche Selbstlimitierung und ein

sekundärer Krankheitsgewinn anzunehmen, die sich nicht nur auf die

Arbeitsfähigkeit, sondern auch auf den Krankheitsverlauf ungünstig auswirkten

(zum Beispiel bei fehlenden regelmässigen Aktivitäten).

4.5.2 Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten

fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit [als

Reinigungskraft] zeitlich ein halbes Pensum erfüllen könne. Eine [zusätzliche] Einschränkung

der Leistung bestehe dabei nicht. Entsprechend liege eine Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit von 50 % vor. Dies [gelte] spätestens seit dem

ersten Bericht von Dr. I.___ vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 72). In

einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine maximale Präsenz

von sechs Stunden möglich. Auch hier bestehe keine [zusätzliche] Einschränkung

der Leistungsfähigkeit. Entsprechend liege in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vor,

wiederum spätestens seit dem ersten Bericht von Dr. I.___ vom

15. Juli 2021. Beschrieben wird die optimal angepasste Tätigkeit als klar

strukturierte Tätigkeit in einem kleinen Team.

4.5.3

4.5.3.1 Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an

objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden

Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418

E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu

führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in

Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes

Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen

Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens

hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten

Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten

Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die im Regelfall

beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281

E. 4.1.3):

1. Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3):

a) Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1):

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

-

Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3);

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c) Komplex «Sozialer Kontext»

(E. 4.3.3);

2. Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4):

a) gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);

b) behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

4.5.3.2 In der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung»

zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. In

diesem Zusammenhang führt Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten aus, dass die

Beschwerdelast nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu erheblichen

Einschränkungen im privaten Alltag führe, die Selbstfürsorge eingeschränkt

scheine und die Beschwerdeführerin auf tägliche Unterstützung durch Verwandte

angewiesen sei. Im Widerspruch hierzu wiesen die Angaben der Tagesklinik der E.___

– im Formulararztbericht vom 4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) wird festgehalten, dass

sich die Beschwerdeführerin [in der Tagesklinik] gut eingelebt habe, sich in

den Gruppentherapien gut beteilige und auch psychisch euthym erlebt werde –

[dagegen] auf ein objektiv höhergradig erlebtes Aktivitätslevel hin. Nachdem

sich, wie Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten weiter festhält, sowohl in der

psychiatrischen als auch in der neurologischen Untersuchung Hinweise für

Aggravation ergeben hätten und zudem eine deutliche Selbstlimitierung sowie ein

sekundärer Krankheitsgewinn anzunehmen seien, ist vorliegend maximal von einer

mittelgradigen funktionellen Auswirkung durch die Symptome auszugehen.

4.5.3.3 Was den Behandlungserfolg bzw. die Behandlungsresistenz

betrifft, ist dem Teilgutachten von Dr. D.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar

[bereits] regelmässige psychiatrische Termine bei Dr. I.___ wahrnehme. In

diesem Zusammenhang empfiehlt Dr. D.___ eine leitlinienorientierte

psychiatrische Behandlung. Die Medikamente würden der Beschwerdeführerin von

Familienmitgliedern abgegeben, allerdings habe anlässlich der Laborkontrolle

vom 22. November 2022 (IV-Nrn. 99.2 und 99.3) weder Promazin noch

Duloxetin mit einem Serumspiegel im therapeutischen Bereich nachgewiesen werden

können, was auf eine unregelmässige Einnahme und bei Duloxetin auf eine zu

geringe Dosierung hinweise. Eine Anpassung resp. Augmentation der

antidepressiven Behandlung unter Kontrolle der Medikamentenspiegel sei zu

empfehlen.

4.5.3.4 Mit Blick auf den Indikator

der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf

einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in

Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dr. D.___ stellt in ihrem

Teilgutachten neben einer formal mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10

F32.1) keine weiteren Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die

von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit und

einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hätten im Rahmen

der Begutachtung anhand der nur knappen Angaben der Beschwerdeführerin zur

persönlichen Anamnese nicht rekonstruiert resp. nachvollzogen werden können.

Auch in den übrigen Teilgutachten – siehe oben Ziff. 4.2.1, 4.3.1 sowie 4.4.1 –

werden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.

Entsprechend werden von Dr. D.___ denn auch keine Komorbiditäten

diskutiert.

4.5.3.5 Im Rahmen des Komplexes

«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie

den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen

Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang hält Dr. D.___ in ihrem

Teilgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich kohärent und

klar erscheine, jedoch eingeengt auf ihre psychische Erkrankung. Hinweise auf

ein psychotisches Erleben der Beschwerdeführerin wie Wahn, Sinnestäuschungen

oder Ich-Störungen bestünden keine. Befürchtungen im engeren Sinne,

Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien ebenfalls keine explorierbar. Anhand

der nur knappen Angaben der Beschwerdeführerin zur persönlichen Anamnese hätten

die von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit

und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht

rekonstruiert resp. nachvollzogen werden können. Es lasse sich weder anhand der

Angaben der Beschwerdeführerin noch anhand der Angaben in den Berichten

eruieren, auf welche Extrembelastung sich Dr. I.___ bei letzterer Diagnose

beziehe.

4.5.3.6 Neben den Komplexen

«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex

«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294

E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht

versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen

nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Im Rahmen der Sozialanamnese sagte die

Beschwerdeführerin gemäss Teilgutachten von Dr. D.___ aus, dass sie nicht

wisse, ob sie in einem Haus oder einer Wohnung lebe. Es gebe aber einen Lift

und eine Treppe, sie denke, es gebe zwei Zimmer. Alles Administrative

erledigten ihre Tochter oder ihr Ehemann. Sie wisse nicht, wann sie geheiratet

habe, denke jedoch, dass sie noch mit dem gleichen Mann verheiratet sei. Nach

der Art der Beziehung gefragt, habe die Beschwerdeführerin mit den Schultern

gezuckt und gemeint, sie wisse gar nichts. Nachgefragt, ob ihr Mann lieb sei

oder Gewalt anwende, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr dies egal

sei. Sie nehme an, dass er arbeite, er gehe jeden Tag raus, arbeite vielleicht

in einer Fabrik oder einem Restaurant, sie frage ihn nicht. Sie habe vier

Kinder. Die ältere Tochter lebe zu Hause. Sie wisse nicht, wie alt sie sei oder

was sie beruflich mache. Die zwei Söhne sehe sie kaum, manchmal telefoniere

sie, sie frage nicht viel. Die jüngere Tochter sei 22- oder 23-jährig, sie

wisse nicht, was sie arbeite, sie komme manchmal zu Besuch. Sie habe

Enkelkinder, sie denke zwei oder vier, sie wisse nicht von wem. Sie sei nie

krank gewesen, bevor sie vor zwei bis drei psychisch krank geworden sei. Jetzt

verbringe sie die Zeit zu Hause, sei niedergeschlagen, antriebslos und suizidal

und schlafe schlecht. Sie gehe regelmässig zu Dr. I.___ und in eine

Tagesklinik. Zu Hause sei sie auf die Unterstützung von

Familienmitgliedern angewiesen. Besondere

Ressourcen oder Belastungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin

geschilderten sozialen Kontext keine.

4.5.3.7 In der Kategorie «Konsistenz»

ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser

Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und

Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits

gleichermassen ausgeprägt ist. Zur Konsistenz und Plausibilität in der

Untersuchungssituation gibt Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten an, dass die

Aussagen der Beschwerdeführerin vage und diffus und trotz Nachfragen nicht

präzisierbar gewesen seien. Bei zudem fehlendem Nachweis einer regelmässigen

Medikamenteneinnahme lägen Hinweise für eine Aggravation vor. Zur Konsistenz

und Plausibilität im Alltag gibt Dr. D.___ an, dass gemäss den

Aussagen der Beschwerdeführerin deutliche Defizite im Alltag bestünden, sie auf

die Unterstützung anderer angewiesen sei. Im [Formulararztbericht der E.___ vom

4. Januar 2022 (IV-Nr. 79)] werde aufgeführt, dass sie sich [in der

Tagesklinik] gut eingelebt habe, sich an den Gruppentherapien gut beteilige und

auch psychisch euthym erlebt werde. Somit lägen Widersprüche zwischen den

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden vor.

4.5.3.8 Zuletzt ist schliesslich auch

noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck

zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin. Dr. D.___ hält in ihrem Teilgutachten fest, dass die

Beschwerdeführerin seit 2020 bei Dr. I.___ in ambulanter psychiatrischer

Behandlung sei. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

Untersuchung finde die Behandlung zweimal im Monat statt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Termin alle zwei bis drei Wochen für

eine konsequente Depressionstherapie ungenügend (Urteil des Bundesgerichts

8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dass die

Beschwerdeführerin zusätzlich einmal wöchentlich die Tagesklinik [der E.___]

besucht, ändert hieran nichts. Gemäss Formulararztbericht der E.___ vom

4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) wird die Beschwerdeführerin in der

alterspsychiatrischen Tagesklinik behandelt, welche hauptsächlich pflegerisch

geleitet ist. In diesem Rahmen werde die Beschwerdeführerin bei regelmässigen

Standortgesprächen alle drei bis sechs Monate [ärztlich] gesehen. Hinzu kommt

schliesslich, dass bei der Laborkontrolle vom 22. November 2022

(IV-Nrn. 99.2 und 99.3) weder Promazin noch Duloxetin mit einem Serumspiegel

im therapeutischen Bereich nachgewiesen werden konnte. Bei der

Beschwerdeführerin ist insgesamt höchstens ein leichter Leidensdruck erkennbar.

4.5.4

4.5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt

in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) mehrere Rügen

gegen das Teilgutachten von Dr. D.___ vor. So sei mangels entsprechender

Begründung unklar, weshalb Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin von 60 % ausgehe. Dr. D.___ sei ja selbst der

Meinung, dass eine weitere, gar intensivere psychiatrische und medikamentöse

Behandlung notwendig sei und die Beschwerdeführerin nur über geringe Fähigkeiten

und Ressourcen verfüge. Die E.___ hätten sich in ihrem Bericht vom

4. Januar 2022 nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit äussern können,

sondern verwiesen diesbezüglich auf die Durchführung eines Arbeitsversuchs. Zur

Frage der Prognose zur Eingliederung sei jedoch von einer ungünstigen Prognose

ausgegangen. Dr. I.___ gehe in seinem Bericht vom 6. Januar 2022 gar

von einer schlechten Prognose aus und halte fest, dass sich der psychische

Gesundheitszustand seit einem Jahr kontinuierlich verschlechtert habe.

Nachvollziehbar begründet attestiere er der Beschwerdeführerin eine volle

Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten

Tätigkeit, was er im Übrigen auch in seinem Bericht vom 28. Juni 2022

bestätige, in welchem er den psychopathologischen Befund nach AMDP – gemeint

ist das AMDP-System, i.e. das von der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und

Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) herausgegebene System zur Dokumentation

psychiatrischer Befunde (https://flexikon.doccheck.com/de/AMDP-System, zuletzt

besucht am 12. März 2026) – darlege. Dr. D.___ setze sich mit den

Angaben des langjährig behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin nur

ungenügend auseinander, weshalb im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei, weshalb

die Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung des behandelnden Arztes zu 60 %

arbeitsfähig sein solle. Zum Verdacht auf eine mögliche Aggravation habe sich

Dr. I.___ bereits in seinem Bericht vom 15. Juli 2021 geäussert, in

welchem er festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin an einer

mittelgradigen bis schweren depressiven Episode leide. Zum Thema der

Aggravation/Simulation habe er sich dahingehend geäussert, dass aus seiner

Sicht bei der Darstellung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin eine

Schilderungsweise im Rahmen ihres grossen Erklärungsbedarfs vorliege, die als

Merkmal des individuellen Kommunikationsstiles zu interpretieren und nicht mit

einem Verhalten zur Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation oder

gar Simulation zu sehen sei. Hiermit setze sich Dr. D.___ nicht weiter auseinander.

[Insgesamt] sei auch das psychiatrische Teilgutachten als unvollständig zu

qualifizieren, weshalb ihm kein Beweiswert zukommen könne.

4.5.4.2 Dass keine Begründung dafür

vorliege, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu

60 % arbeitsfähig sei, wie diese in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024

(A.S. 11 ff.) behauptet, ist unzutreffend. In diesem Zusammenhang ist

zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich

eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte

Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als

schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein

bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die

Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (BGE 148 V 49

E. 6.2.2 mit Hinweisen). Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem

depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,

wird praxisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter

psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom

15. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung sämtlicher Gutachter vom 30. Januar 2023

(IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) – siehe unten Ziff. 4.6 – wird

festgehalten, dass sich einzig die psychiatrische Symptomatik einschränkend auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin vier bis fünf Stunden pro Tag anwesend

sein, in einer angepassten Tätigkeit fünf bis sechs Stunden. Während dieser

Anwesenheitszeit bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und

reduziertem Rendement, was hauptsächlich [bereits] durch die reduzierte

Stundenzahl abgebildet werde. Dass Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten die

Weiterführung und gar Intensivierung der psychiatrischen und medikamentösen

Behandlung der Beschwerdeführerin empfehle, wie die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde vorbringt, ist zwar richtig, jedoch nicht auf eine besondere Schwere

der Erkrankung der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf die bislang

unzureichende Behandlung zurückzuführen. Dr. D.___ empfiehlt konkret – so

wird es in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung explizit festgehalten –

eine leitlinienorientierte psychiatrische Behandlung unter Kontrolle der

Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka. Was die leitlinienorientierte

psychiatrische Behandlung betrifft, so kann mit Blick auf die

Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Angst und

Depression (SGAD) zur Behandlung der unipolaren depressiven Störungen, erstellt

2010, revidiert 2025 (abrufbar unter

zuletzt besucht am 12. März 2026), festgehalten werden, dass die gemäss

Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 2. Juni 2022

(IV-Nr. 85) bestehende Behandlungsfrequenz von alle drei bis vier Wochen

zu gering ist, zumal Dr. I.___ bei der Beschwerdeführerin nicht «bloss»

von einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) ausgeht, sondern

auch eine Tendenz zu einer schweren depressiven Episode ausmacht. Was die Kontrolle

der Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka betrifft, so ist auf die

Laborkontrolle vom 22. November 2022 (IV-Nrn. 99.2 und 99.3)

hinzuweisen, wonach weder Promazin noch Duloxetin mit einem Serumspiegel im

therapeutischen Bereich habe nachgewiesen werden können, was laut Dr. D.___

auf eine unregelmässige Einnahme und bei Duloxetin auf eine zu geringe Dosierung

schliessen lasse. Zur Rüge, dass sich Dr. D.___ bei der Frage nach der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur ungenügend mit den Berichten der E.___

und mit den Berichten von Dr. I.___ auseinandergesetzt habe, ist zunächst

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2025 vom 26. Januar

2026 E. 4.4 mit Hinweisen). Was die Berichte der E.___ betrifft, so ist

festzuhalten, dass diesen, soweit es um eine ärztliche Beurteilung der Ursachen

und Wirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geht, von

vornherein kein grosser Beweiswert zukommen kann. Gemäss Formulararztbericht

der E.___ vom 4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) besucht die

Beschwerdeführerin einmal wöchentlich die alterspsychiatrische Tagesklinik,

welche hauptsächlich pflegerisch geleitet ist. In diesem Rahmen fänden alle

drei bis sechs Monate Standortgespräche unter ärztlicher Beteiligung statt. Die

eigentliche therapeutische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin

wird durch Dr. I.___ sichergestellt. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin setzt sich Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten eingehend

mit den gesamten Vorakten und insbesondere auch mit den Berichten von Dr. I.___

auseinander. Unter Ziff. 6.2.3 ihres Teilgutachtens diskutiert Dr. D.___

die Akten und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht. Sie hält fest,

dass die Diagnose einer affektiven Störung – gemeint ist die formal

mittelgradige depressive Episode – bestätigt werden könne. Nicht

nachvollziehbar sei [dagegen] die Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, es lasse sich weder anhand der

Angaben der Beschwerdeführerin noch anhand der Angaben in den Berichten

eruieren, auf welche Extrembelastung sich Dr. I.___ hierbei beziehe.

Weiter wird ausgeführt, dass Dr. I.___ gemäss seinem Bericht vom

6. Januar 2022 (IV-Nr. 80) offenbar verschiedenste Antidepressiva

ausprobiert habe. Weitere Angaben hierzu würden jedoch keine aufgeführt,

insbesondere nicht über [allfällig] gemessene Serumspiegel oder weshalb lediglich

60 mg Duloxetin verabreicht worden seien. Aus den Dr. D.___ im

Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegenen Berichten von Dr. I.___ ergibt

sich nichts, was ihre gutachterliche Einschätzung ernsthaft in Zweifel ziehen

könnte. Neuere Berichte von Dr. I.___ finden sich keine in den Akten. Schliesslich

ist hinsichtlich des im Teilgutachten von Dr. D.___ geäusserten Verdachts

auf Aggravation festzuhalten, dass die im Bericht von Dr. I.___ vom

15. Juli 2021 (IV-Nr. 72) getroffene Einschätzung, wonach die

Beschwerdeführerin bei der Darstellung ihrer Beschwerden eine Schilderungsweise

im Rahmen ihres grosses Erklärungsbedarfs zeige, die als Merkmal ihres

individuellen Kommunikationsstiles zu interpretieren und nicht mit einem

Verhalten zur Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation oder gar

Simulation zu sehen sei, im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin

durch Dr. D.___ keinerlei Entsprechung fand. Laut Gutachten von Dr. D.___

zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Begutachtung kein grosses

Redebedürfnis, wie es an anderer Stelle im Bericht von Dr. I.___ vom

15. Juli 2021 heisst, sondern machte vage und diffuse Angaben und verwies

wiederholt darauf, etwas nicht zu wissen. Ein grosser Erklärungsbedarf bzw. ein

grosses Redebedürfnis konnte Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin nicht

feststellen. Die Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. I.___ beruhen

folglich nicht auf unterschiedlichen Interpretationen, sondern auf

unterschiedlichen Beobachtungen. Dieser Widerspruch entzieht der Argumentation

von Dr. I.___ den Boden. Sein Erklärungsversuch vermag die von Dr. D.___

festgestellten Hinweise auf Aggravation nicht zu entkräften. Insgesamt ergibt

sich somit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. D.___ unbegründet sind.

4.5.5 Dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. D.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur

Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene Untersuchung der

Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 zugrunde. In den Vorakten der

Beschwerdegegnerin wird mehrfach eine stationäre Behandlung der

Beschwerdeführerin in der J.___ vom 8. Juni bis 3. Juli 2020 erwähnt.

Der entsprechende Austrittsbericht vom 8. Juli 2020

(A.S. 59 ff.) findet sich in den Vorakten der Beschwerdegegnerin

jedoch nicht. Das Versicherungsgericht hat diesen Bericht mit Verfügung vom

17. Juni 2025 (A.S. 51) nachträglich eingeholt. Dass Dr. D.___

der Austrittsbericht nicht zur Verfügung stand, schadet der Beweiswertigkeit

ihres Gutachtens nicht. Im Formulararztbericht der E.___ vom 4. Januar

2022 (IV-Nr. 79) wird ausführlich über den Grund der stationären

Behandlung und der in diesem Rahmen gestellten Diagnosen berichtet. Erhebliche

neue Erkenntnisse gehen aus dem Austrittsbericht nicht hervor. Dr. D.___

nahm zudem anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin eine ausführliche

Anamnese vor. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der

Austrittsbericht an der Beurteilung durch Dr. D.___ nichts geändert hätte.

In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf eine Stellungnahme von

Dr. D.___ zum Austrittsbericht verzichtet werden. Die aus den erhobenen

Befunden hergeleiteten Diagnosen werden von Dr. D.___ ausführlich

diskutiert und nachvollziehbar begründet. Dabei setzt sich Dr. D.___

insbesondere auch mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. I.___

auseinander. Unter Berücksichtigung der in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung – siehe unten Ziff. 4.6 – beschriebenen

gesundheitlichen Einschränkungen sowie der im Teilgutachten von Dr. D.___

erwähnten weiteren Faktoren – deutliche Selbstlimitierung, sekundärer

Krankheitsgewinn und fehlende Ressourcen – vermag die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von

60 % ohne Weiteres zu überzeugen. Als Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM ist Dr. D.___

offensichtlich dazu befähigt, eine psychiatrische Expertise abzugeben. Das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ erfüllt somit sämtliche

Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

4.6

4.6.1 In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung der Gutachter der C.___ vom 30. Januar 2023

(IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) werden die in den einzelnen Teilgutachten

gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit:

Formal mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit

1. Pseudodementielles Verhalten bei

Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung (ICD-10 F54)

2. Status nach Schnittverletzung der linken

Handinnenfläche und Grundphalanx des linken Zeigefingers am 24.03.2015 mit

partieller oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung in der Zone II mit Status

nach Beugesehnennaht der Zone II des 2. Fingers, stattgehabter

Digitalnervenläsion Dig. II und Bewegungseinschränkung, Status nach

Beugesehnenrevision der Zone II und Status nach Neurolyse der Nervi digitalis

palmaris ulnaris und radialis des 2. Fingers am 16.03.2016 (ICD-10 S66)

-

funktionell aktiv

eingeschränkte Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links, passiv frei beweglich

-

klinisch keinerlei Hinweise

für ein persistierendes CRPS an der linken Hand

3. Adipositas (BMI 32 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

4. Substituierte Hypothyreose (ICD-10

E03.9)

5. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

Zu den Diagnosen wird in der

interdisziplinären

Gesamtbeurteilung ausgeführt, dass weder aus allgemeininternistischer noch rheumatologischer

noch neurologischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten

gestellt werden können. Diagnostisch stehe eine affektive Störung im

Vordergrund. Gegenwärtig bestehe formal eine mittelschwere depressive Episode

(F32.1). Es lägen die für eine depressive Störung typischen Symptome wie

gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung vor, jedoch auch

verminderte Konzentration, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter

Appetit. Die von der Beschwerdeführerin angegebene höchstgradige

Vergesslichkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht auf eine objektivierbare

Störung zurückgeführt werden. Es sei von einem pseudodementiellen Verhalten

auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seien vage und

diffus und trotz Nachfragen nicht präzisierbar. Es lägen Hinweise für eine

Symptomverdeutlichung, wenn nicht gar Aggravation vor. Die Beschwerdelast führe

[gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin] zu erheblichen Einschränkungen im

privaten Alltag, die Selbstfürsorge scheine eingeschränkt, die Beschwerdeführerin

sei auf tägliche Unterstützung durch Verwandte angewiesen. Die Angaben der

Tagesklinik wiesen [dagegen] auf ein objektiv höhergradig erlebtes

Aktivitätslevel hin. Anhand der nur knappen Angaben zur persönlichen Anamnese hätten

die vom behandelnden Psychiater Dr. I.___ aufgeführte akzentuierte

Persönlichkeit und Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung nicht rekonstruiert resp. nachvollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin

verneine die Einnahme von Suchtmitteln, was glaubhaft erscheine.

Zusammengefasst sei festzustellen, dass ein formal mittelgradig depressives

Syndrom vorliege, des Weiteren Hinweise für kognitive Einschränkungen imponierten,

sehr wahrscheinlich im Rahmen einer Pseudodemenz. Sowohl in der psychiatrischen

wie auch der neurologischen Untersuchung ergäben sich Hinweise für Aggravation.

Zudem seien eine deutliche Selbstlimitierung und ein sekundärer

Krankheitsgewinn anzunehmen, die sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit,

sondern auch auf den Krankheitsverlauf ungünstig auswirkten (zum Beispiel bei

fehlenden regelmässigen Aktivitäten).

4.6.2 Hinsichtlich der

Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung festgehalten, dass sich einzig die psychiatrische Symptomatik

einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. In der

bisherigen Tätigkeit [als Reinigungskraft] könne die Beschwerdeführerin vier

bis fünf Stunden pro Tag anwesend sein, in einer angepassten Tätigkeit fünf bis

sechs Stunden. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem

Pausenbedarf und reduziertem Rendement, was hauptsächlich [bereits] durch die

reduzierte Stundenzahl abgebildet werde. In der bisherigen Tätigkeit resultiere

hieraus eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit

eine solche von 60 %. Beschrieben wird die optimal angepasste Tätigkeit

als klar strukturierte Tätigkeit in einem kleinen Team.

4.6.3 Die Ergebnisse der

Teilgutachten werden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu einem

schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Nach diesem wirkt sich einzig die

psychiatrische Symptomatik einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, internistisch, rheumatologisch und neurologisch wurden

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die sich

hieraus ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar begründet und leuchten entsprechend

ein. Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vermag sowohl in ihrer Herleitung

als auch in ihrem Ergebnis zu überzeugen. Der RAD gelangt in seiner

Stellungnahme vom 6. Februar 2023 zum Schluss, dass auf das Gutachten der C.___

abgestellt werden könne. Es beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt

würden, sowie auf den eingehenden eigenen Explorationen in den Fachgebieten

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Die dabei

erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien

ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die daraus abgeleitete

diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar

dargelegt und in sich schlüssig. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde

vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) gegen das Gutachten vorgebrachten

Rügen vermögen keine Zweifel an diesem zu wecken. Dem Gutachten der C.___ ist

voller Beweiswert zuzuerkennen. Hinsichtlich der Bestimmung des

Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin ist somit von einer Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin

beanstandet in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.)

sodann den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) festgelegten Erwerbsstatus. Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller

Gesundheit weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Pensum von

50 % nachgehen würde. Die übrigen 50 % entfielen auf den

Aufgabenbereich Haushalt. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde sinngemäss vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Erwerbstatus

zu Unrecht auf den Abklärungsbericht [des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin] vom 13. Juli 2023 (IV-Nr. 106) stütze. Gegen

diesen sei einzuwenden, dass darin trotz der Angabe der Beschwerdeführerin,

ohne gesundheitliche Einschränkung zu 80 % erwerbstätig zu sein, bloss von

einer 50%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Begründet werde dies damit,

dass die Beschwerdeführerin nie in einem höheren Pensum gearbeitet habe. Dabei

bleibe jedoch unberücksichtigt, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin

2015 20 Jahre alt geworden sei und es ihr deshalb möglich gewesen wäre, ab dann

ihr Pensum zu erhöhen. Aufgrund des 2015 erlittenen Unfalls habe die Erhöhung

des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen nicht umgesetzt werden können. Die

Beschwerdeführerin werde aktuell von der Sozialhilfe unterstützt. Es sei deshalb

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon alleine aus finanziellen

Gründen im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Entgegen

dem Abklärungsbericht sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin

entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024

(A.S. 35 f.), dass es der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres im

Jahr 2015 erlittenen Unfalls noch vor Ablauf des Wartejahres wieder zumutbar

gewesen wäre, in einer angepassten Tätigkeit einem vollen Pensum nachzugehen.

Die Erwerbsfähigkeit sei jedoch aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet

worden. Die Anwendung der gemischten Methode mit einer Erwerbstätigkeit von

50 % sei infolgedessen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin

wiederum hält in ihrer Replik vom 23. Oktober 2024 (A.S. 40 f.)

fest, dass es sich bei der angepassten Tätigkeit um Stellen handle, die zwar

auf dem ausgeglichenen, in dieser Art jedoch nicht auf dem tatsächlichen

Arbeitsmarkt vorhanden seien. Dass die Beschwerdeführerin die angeblich noch

zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet habe,

bedeute mitnichten, dass sie im Gesundheitsfall nur zu 50 % erwerbstätig

gewesen wäre.

5.2

5.2.1 Wie unter Ziff. 2.4 oben

bereits erwähnt, beurteilt sich die

Statusfrage danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-

und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen

Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen

zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum

Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die Beantwortung der

Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch

hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen

hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und

muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen).

5.2.2 Für die Beurteilung der

Statusfrage kommt dem vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung

verrichteten Arbeitspensum rechtsprechungsgemäss ein starker Indizwert zu

(Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017

E. 3.3.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom

15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis). Wie dem Auszug aus dem

individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von 2018

(IV-Nr. 37) sowie dem anlässlich des Intake-Gesprächs vom 26. August

2021 von der Beschwerdeführerin beigebrachten Lebenslauf (IV-Nr. 73)

entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin von 2005 bis 2016 für

verschiedene Unternehmungen – [...]– als Teilzeitreinigungskraft tätig. Seit

2016 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. In den

Jahren 2010 bis 2014 – das Jahr 2015 bleibt unberücksichtigt, da sich die

Beschwerdeführerin am 24. März 2015 beim Polieren eines Glases in den

linken Zeigefinger schnitt und in der Folge unfallbedingt ausfiel; das Jahr

2016 bleibt unberücksichtigt, da die Beschwerdeführerin in diesem bloss ein

Bruttojahreseinkommen von CHF 856.00 aufwies – erzielte die

Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der von der Arbeitslosenversicherung

ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen ein durchschnittliches

Bruttojahreseinkommen von CHF 22'573.80 (2010: CHF 31'881.00; 2011:

CHF 25’446.00; 2012: CHF 12'747.00; 2013: CHF 23’959.00; 2014:

CHF 18'836.00). Dies entspricht im Verhältnis zum durchschnittlichen

Tabellenlohn einer vollzeitlich erwerbstätigen Reinigungskraft nach der Tabelle

T17 – siehe hierzu Ziff. 7.2.2 unten – der Jahre 2012, 2014 und

2016, Ziff. 91 «Reinigungspersonal und Hilfskräfte», Frauen zwischen 30

und 49 Jahren (2012) bzw. Frauen über 50 Jahre (2014 und 2016), von

CHF 53'713.75 (2012: CHF 50'577.95 [CHF 4'043.00 x 12 Monate :

40 x 41,7 Wochenstunden]; 2014: CHF 55'869.65 [CHF 4'466.00 x 12

Monate : 40 x 41,7 Wochenstunden]; 2016: CHF 54'693.70

[CHF 4'372.00 x 12 Monate : 40 x 41,7 Wochenstunden]) einem Arbeitspensum

von 42,03 %. Dass sich die Beschwerdeführerin in all den Jahren jemals um

ein höheres Pensum bemüht hätte, ist aktenmässig nicht belegt. Auch dass die

Beschwerdeführerin ab 2015 ein höheres Pensum angestrebt hätte, da ihr jüngstes

Kind in diesem Jahr 20 Jahre alt geworden sei, erscheint wenig glaubhaft,

bedürfen Jugendliche doch keiner umfassenden Betreuung mehr, so dass mit Blick

auf die neuere familienrechtliche Rechtsprechung – wegleitend BGE 144 III 481 – davon ausgegangen werden kann, dass trotz vorhandener

Erziehungs- und Betreuungspflichten bereits dann, wenn das jüngste Kind die

Oberstufe der Schule erreicht, ein Arbeitspensum von 80 % möglich ist. Der

Beschwerdeführerin wäre somit bereits in den Jahren 2011 bis 2015 ein höheres

Arbeitspensum möglich gewesen. Dass sie in diesen Jahren kein höheres

Arbeitspensum erfüllte, ist offensichtlich auf invaliditätsfremde Gründe

zurückführen. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin

bereits im ersten IV-Verfahren der Beschwerdeführerin von einer

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % ausging. Im Vorbescheid vom

20. Februar 2019 (IV-Nr. 44) heisst es, dass die Beschwerdeführerin

bei voller Gesundheit im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen

und in der übrigen Zeit die anfallenden Haushaltsarbeiten erledigen würde. Einen

Einwand hiergegen erhob die Beschwerdeführerin nicht. Die insoweit dem

Vorbescheid entsprechende rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. Januar 2020 (IV-Nr. 57) erwuchs in der Folge unangefochten in

Rechtskraft. Dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der vorliegenden

Umstände und insbesondere der Schul- und Erwerbsbiographie der

Beschwerdeführerin davon ausging, dass diese im Gesundheitsfall einem

Arbeitspensum von 50 % nachgehen würde, obwohl die Beschwerdeführerin

angab, in einem Pensum von 80 % erwerbstätig zu sein, ist nicht zu

beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

6.

6.1 Weiter rügt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024

(A.S. 11 ff.) die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) festgelegte

Einschränkung im Haushalt von 20 %. Die Beschwerdeführerin rügt konkret,

dass im Abklärungsbericht [des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin] vom

13. Juli 2023 (IV-Nr. 106) wie auch schon im Abklärungsbericht vom

11. Februar 2019 (IV-Nr. 43) bloss eine

Einschränkung von 20 % berücksichtigt werde, obwohl gemäss Gutachten der C.___

seit Juli 2021 zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode vorliege und

von damit verbundenen [zusätzlichen] Einschränkungen im Haushalt auszugehen

sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die im Juli 2021 neu

hinzugekommenen gesundheitlichen Probleme gar nicht auf den Aufgabenbereich

auswirken sollten und die Einschränkung im Haushalt weiterhin mit 20 %

veranschlagt werde. Entgegen dem Abklärungsbericht sei davon auszugehen, dass

die Einschränkung im Haushalt höher als 20 % ausfalle. Die Beschwerdegegnerin

entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 (A.S. 35 f.), dass

die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft zu 50 %

und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie lebe mit

ihrem Ehemann sowie einer ihrer erwachsenen Töchter in einer Wohnung in einem

Mehrfamilienhaus. Dem Ehemann und der Tochter sei es im Sinne der

Schadenminderungspflicht zumutbar, gewisse Haushaltsarbeiten zu erledigen.

Weiter sei es der Beschwerdeführerin möglich, den Haushalt mit Pausen und in

Etappen zu erledigen. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Selbstlimitierung

wäre eine [erneute] Abklärung vor Ort nicht zielführend gewesen. Bei einer

verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % sowie zwei weiteren Erwachsenen im

Haushalt sei die anerkannte Einschränkung im Haushaltsbereich sogar als eher

hoch einzustufen. Durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde werde die Einschätzung [des Abklärungsdienstes] nicht in Zweifel

gezogen. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Replik vom 23. Oktober

2024 (A.S. 40 f.), dass bereits im Abklärungsbericht vom

11. Februar 2019 eine Einschränkung von 20 % festgestellt worden sei.

Im Gutachten der C.___ sei nun aber nachzulesen, dass seit Juli 2021

zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien, weshalb entgegen der

Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht auch die

Einschränkung im Haushaltsbereich höher ausfalle.

6.2 Anlässlich des ersten

IV-Verfahrens der Beschwerdeführerin nahm der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung am Domizil

der Beschwerdeführerin vor. Im entsprechenden Bericht vom 11. Februar 2019

(IV-Nr. 43) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im

Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 20 % aufweise. Begründet wird

dies ausschliesslich mit den durch den Unfall von 2015 erlittenen

Funktionseinschränkungen an der linken Hand. Zum Teilbereich «Ernährung» wird

ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe beim Schneiden, Schälen und

Rüsten, ihr das Heben grosser und schwerer Pfannen (z.B. beim Abschütten [von

Wasser]) nicht mehr möglich sei und ihr beim Ein- und Ausräumen der

Geschirrspülmaschine hin und wieder etwas aus der Hand falle. Zum Teilbereich

«Wohnungspflege» wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin [nur] wenige

Reinigungsarbeiten erledigen könne, einfache Tätigkeiten wie Abstauben,

Aufräumen und Pflanzen giessen seien möglich. Zum Teilbereich «Einkauf und

weitere Besorgungen» wird im Bericht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin

kleine Einkäufe ohne schweres Tragen selbst erledigen könne. Für grössere oder

schwerere Einkäufe [bedürfe sie] der Hilfe ihrer Kinder. Zum Teilbereich

«Wäsche und Kleiderpflege» wird schliesslich dargelegt, dass die

Beschwerdeführerin die Wäsche in kleineren Portionen erledigen könne, bei

grossen Wäschestücken wie Bettwäsche aber Hilfe benötige, [insbesondere] beim

Zusammenlegen. Dass der Abklärungsdienst in seinem Abklärungsbericht vom

13. Juli 2023 (IV-Nr. 106) ohne Begründung davon ausgeht, dass die

anlässlich der Abklärung vom 25. Januar 2019 erhobene Einschränkung

unverändert übernommen werden könne, kann nicht nachvollzogen werden, gab die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begutachtung durch die C.___ doch mehrfach

an (IV-Nr. 99.1), über keinerlei körperliche Beschwerden zu klagen. Im

rheumatologischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom 30. Januar 2023

(IV-Nr. 99.1 S. 40 ff.) wird hinsichtlich der linken Hand festgestellt,

dass als Residuum der Schnittverletzung der Beugesehne des Zeigefingers links

von 2015 eine aktiv weitgehend aufgehobene Flexionsfähigkeit des Zeigefingers

links bestanden habe, passivassistiert habe der Zeigefinger links gut

mobilisiert werden können. Klinische Hinweise für ein persistierendes CRPS an

der linken Hand hätten sich aktuell nicht finden lassen. In diesem Sinne sei

der klinisch-rheumatologische Status ansonsten komplett unauffällig gewesen.

Aus allgemein-rheumatologischer Sicht könne daher keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung sämtlicher Gutachter der C.___ vom 30. Januar 2023

(IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) wird der Beschwerdeführerin aufgrund der

psychologischen Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit von 60 % attestiert. Inwiefern bei einer solchen

Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen

sowie der Möglichkeit, die Haushaltsarbeit frei einzuteilen und mit Pausen und

in Etappen zu erledigen, eine Einschränkung im Haushalt von 20 %

gerechtfertigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Letztlich braucht dies

jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst bei einer Einschränkung

von 20 % resultiert – wie unter Ziff. 7 unten gezeigt wird – kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dass die Beschwerdeführerin eine noch

höhere Einschränkung im Haushalt aufweise als 20 %, ist auszuschliessen.

Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

7.

7.1 Schliesslich rügt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024

(A.S. 11 ff.) die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens.

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens beziehe sich die Beschwerdegegnerin

auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, Wirtschaftszweige

Ziff. 94-96 «Erbringung v. sonst. Dienstleistungen», Niveau 1, Frauen, und

beziffere das Valideneinkommen folglich [unter Aufrechnung der

durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sowie der Teuerung] mit

CHF 48'746.00. Da die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Einschränkung sehr wahrscheinlich weiterhin als Reinigungskraft tätig gewesen

wäre, sei jedoch die Tabelle T17, 2020, Ziff. 91 «Reinigungspersonal

und Hilfskräfte», Frauen über 50 Jahre, hinzuzuziehen, so dass sich unter

Aufrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sowie der Teuerung ein

Valideneinkommen von CHF 56'840.95 ergebe. Beim Invalideneinkommen habe es

die Beschwerdegegnerin schliesslich unterlassen, entsprechend Art. 26bis

Abs. 3 IVV 10 % vom statistisch bestimmten Einkommen abzuziehen, was

ein tieferes Invalideneinkommen zur Folge habe.

7.2

7.2.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai

2022 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen

aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines

Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend

genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen

werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).

Für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne ist auf die aktuellsten

statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der

Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des

Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).

7.2.2 Die Beschwerdeführerin geht – wie

unter Ziff. 5.2.2 oben bereits erwähnt – seit 2016 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach. Da sich ihr Valideneinkommen aufgrund der

tatsächlichen Umstände nicht genau beziffern lässt, ist hierfür auf die

statistischen Werte der LSE zurückzugreifen. Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) auf

die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2020, Ziff. 94-96

«Erbringung v. sonst. Dienstleistungen», Kompetenzniveau 1, Frauen, ab. Die

Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich zu Recht, dass sich ihr Valideneinkommen

anhand der Tabelle T17, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone,

Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, 2022, Ziff. 91

«Reinigungspersonal und Hilfskräfte», Frauen über 50 Jahre, viel konkreter

bestimmen lasse. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn von 2018 (IV-Nr. 37) sowie dem anlässlich des

Intake-Gesprächs vom 26. August 2021 von der Beschwerdeführerin beigebrachten

Lebenslauf (IV-Nr. 73) entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin Zeit

ihres Lebens ausschliesslich als Reinigungskraft tätig, so dass überwiegend

wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass sie auch im Gesundheitsfall weiterhin

als Reinigungskraft tätig gewesen wäre. Zwar umfasst der von der Beschwerdegegnerin

gewählte Wirtschaftszweig Ziff. 94 – 96 «Erbringung v. sonst.

Dienstleistungen» nach der Nomenclature Générale des Activités économiques

(NOGA) von 2008 (abrufbar unter

https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2008/s, zuletzt besucht am

12. März 2026) als «Restkategorie» eine Vielzahl von in dieser

Klassifikation anderweitig nicht erfassten persönlichen Dienstleistungen, was

auch für Reinigungstätigkeiten gilt. Jedoch enthält Tabelle T17 unter Ziff. 91

«Reinigungspersonal und Hilfskräfte» eine eigene Kategorie für

Reinigungstätigkeiten, so dass mit dieser Tabelle eine weitaus genauere

Bezifferung des Valideneinkommens möglich ist. Zu verwenden sind dabei

– wie unter Ziff. 7.2.1 oben erwähnt – die im

Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Daten. Die Veröffentlichung

der Tabelle T17 von 2022 erfolgte am 29. Mai 2024. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin erging am 31. Mai 2024. Anzuwenden ist somit die

Tabelle T17 von 2022. Der Medianlohn für Frauen über 50 Jahre beträgt

monatlich brutto CHF 4'457.00, d.h. jährlich brutto CHF 53'484.00.

Unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40

auf 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von

CHF 55'757.05. Da der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2022 liegt

– siehe Ziff. 1.2 oben – , erübrigt sich eine Anpassung an den

Nominallohnindex.

7.3

7.3.1

7.3.1.1 Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE

herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen, 143 V 295 E. 2.2

mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss

ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der

Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise

auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).

7.3.1.2 Die Beschwerdeführerin geht

– wie bereits mehrfach erwähnt – seit 2016 keiner Erwerbstätigkeit

mehr nach. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin

daher zu Recht auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total,

Kompetenzniveau 1, Frauen, abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites

Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung

steht, das dem von den Gutachtern der C.___ definierten Zumutbarkeitsprofil –

siehe Ziff. 4.5.2 und 4.6.2 oben – entspricht. Angesichts des

frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2022 sowie dem Zeitpunkt des

Verfügungserlasses am 31. Mai 2024 ist die am 29. Mai 2024

veröffentliche Tabelle von 2022 anzuwenden. Der massgebliche Tabellenlohn

beträgt demnach monatlich brutto CHF 4'367.00, d.h. jährlich brutto

CHF 52'404.00. Unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen

Arbeitszeit von 40 auf 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Betrag von

CHF 54'631.15. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt sich somit

ein vorläufiges Invalideneinkommen von CHF 32'778.70.

7.3.2

7.3.2.1 Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene

Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um

damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber

nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug

vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu

einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174

E. 6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat

vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher

rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu

prüfen hat (zum Ganzen BGE 137 V 71 E. 5.1). Wie unter Ziff. 7.3.1.2

oben bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an angepassten

Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das dem von den

Gutachtern der C.___ definierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Die

medizinisch begründeten quantitativen und qualitativen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin wurden bei der Einschätzung der funktionellen

Leistungsfähigkeit bereits hinreichend berücksichtigt. In einer körperlich

angepassten Tätigkeit besteht laut der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der

C.___ vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) eine

60%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung gehe einzig auf die bei psychiatrische

Symptomatik zurück, aufgrund derer bei der Beschwerdeführerin eine reduzierte

Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement

vorliege, was hauptsächlich [bereits] durch die reduzierte Stundenzahl

abgebildet werde. Inwiefern sich ein zusätzlicher Abzug rechtfertigen würde,

ist nicht ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss vermögen in der Regel weder

fehlende bzw. eingeschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche

Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn wie hier der

statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im

Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt

hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin, da Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin

ist zu 60 % arbeitsfähig. Frauen ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2022

in einem Pensum von 50 bis 74 % im Verhältnis sogar mehr als Frauen in

einem Vollzeitpensum (vgl. Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]

nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018,). Damit

liegt auch infolge Teilzeitarbeit kein relevanter Nachteil vor. Insgesamt

ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten

Abzug vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist somit definitiv

mit CHF 32'778.70 zu beziffern.

7.4

7.4.1 Die Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 55’757.05 und des Invalideneinkommens von

CHF 32'778.70 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 22'978.35. Dies

entspricht einem Invaliditätsgrad von 41.21 bzw. 41 %. Im Haushalt kann

rechnerisch an der vorinstanzlich festgelegten Einschränkung von 20 %

festgehalten werden. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus

von 50/50 somit 30.5 bzw. 31 % (41 % x 0.5 + 20 % x 0.5). Damit

liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.

7.4.2 Auch unter Berücksichtigung des

im Rahmen des Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen vorzunehmenden

Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV

in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung ergibt sich vorliegend

kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Beim anhand des Tabellenlohns gemäss

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2022, Total, Kompetenzniveau 1,

Frauen, in Höhe von CHF 4'367.00 bestimmten, auf die durchschnittliche

betriebsübliche Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Stunden hochgerechneten sowie

dem Nominallohnindex von 105.1 Punkten im Jahr 2022 auf 109.7 Punkte im Jahr

2024 angepassten Invalideneinkommen ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen von

CHF 57'022.20. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % beträgt das

Jahresbruttoeinkommen somit CHF 34'213.30. Abzüglich des Pauschalabzugs

von 10 % beläuft sich das Invalideneinkommen folglich auf

CHF 30'791.95. Die Gegenüberstellung des an den Nominallohnindex des

Wirtschaftszweiges Ziff. 90-96 von 94.0 Punkten im Jahr 2022 auf 99.8 Punkte im

Jahr 2024 angepassten Valideneinkommens von CHF 59'197.40 und des

Invalideneinkommens von CHF 30'791.95 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 28'405.45.

Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 47.98 bzw. 48 %. Im Haushalt kann

wiederum rechnerisch die vorinstanzlich festgelegte Einschränkung von 20 %

herangezogen werden. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus

von 50/50 somit 34 % (48 % x 0.5 + 20 % x 0.5).

7.5 Insgesamt ergibt sich somit,

dass der Beschwerdeführerin keine Rentenleistung zusteht. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Die Beschwerdeführerin steht

– siehe Ziff. I. 4.3 oben – ab Prozessbeginn im Genuss der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der

Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton

entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche Stundenhonorar beträgt laut

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT;

BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom

19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Der in den

Kostennoten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. November

2024 (A.S. 45 ff.) und 2. April 2026 (A.S. 64 ff.) geltend

gemacht Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden 25 Minuten ist

angesichts der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses

als angemessen zu beurteilen. Das Anwaltshonorar beträgt zzgl. der

Spesenpauschale von 3 % sowie der MwSt. von 8.1 % somit CHF 3'049.85

(CHF 2'739.15 [14.4166 h x CHF 190.00] + CHF 82.15

[3 % von CHF 2'739.15] + CHF 228.55 [8.1 % von CHF 2'821.30]).

Entsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine

Kostenforderung von CHF 3'049.85 zuzusprechen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1

ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird

praxisgemäss anhand eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet, wenn

keine Honorarvereinbarung vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz enthält. Die

vorliegend eingereichte Anwaltsvollmacht vom 8. September 2023 (A.S. 21)

enthält keine betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung. Bei einem

Zeitaufwand von 14 Stunden 25 Minuten und einem Stundenansatz von CHF 250.00

beläuft sich das Honorar zzgl. der Spesenpauschale von 3 % und der MwSt. von

8.1 % auf CHF 4’012.95 (CHF 3'604.15 [14.4166 h x

CHF 250.00] + CHF 108.10 [3 % von CHF 3’604.15] + CHF 300.70

[8.1 % von CHF 3'712.25]). Der Nachzahlungsanspruch beträgt somit CHF 963.10

(CHF 4'012.95 – CHF 3'049.85).

8.3 Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands Advokat Jenoure wird auf CHF 3'049.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 963.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Das Doppel der Kostennote von Advokat

Jenoure vom 2. April 2026 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon