VSBES.2024.180
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
7. April 2026Deutsch66 min
die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Dem
Source so.ch
Urteil vom 7. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Gaël
Jenoure,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. Mai
2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1963, meldete sich am 17. Dezember 2015
(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Am 19. Januar 2016 führte
die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Dem
entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 10) ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin am 24. März 2015 beim Polieren eines Glases in den
linken Zeigefinger geschnitten und dabei ihre Beugesehne verletzt hatte. Relevante
unfallfremde Gesundheitsschäden lagen nach der Einschätzung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) dagegen keine vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens
beschränkte sich die Beschwerdegegnerin daher im Wesentlichen darauf,
regelmässig die aktuellen Akten der für das Unfallversicherungsverfahren
zuständigen Suva beizuziehen.
1.3 Mit Vorbescheid vom 2. Oktober
2018 (IV-Nr. 28) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 (IV-Nr. 29) und
Ergänzung vom 15. Oktober 2018 (IV-Nr. 34) Einwand.
1.4 Mit Vorbescheid vom
20. Februar 2019 (IV-Nr. 44) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin erneut in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2019 erneut
Einwand (IV-Nr. 45).
1.5 Mit Verfügung vom 7. Januar
2020 (IV-Nr. 57) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 17. September 2020
(Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 61). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die
Beschwerdeführerin Verschlechterung des psychischen Zustands an.
2.2 Mit Vorbescheid vom
25. September 2020 (IV-Nr. 63) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen
könne, die eine Veränderung ihres Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen
liessen.
2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin
innerhalb der Einwandfrist keine Beweismittel nachgereicht hatte, die eine
Veränderung ihres Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen, trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2020 (IV-Nr. 64)
nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Am 8. Juli 2021
(Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 66). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die
Beschwerdeführerin wiederum Verschlechterung des psychischen Zustands an. Mit
der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin den Untersuchungsbericht
Neuropsychologie von lic. phil. B.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 2. März 2024 (IV-Nr. 67)
ein, in welchem eine chronifizierte, mittelschwere depressive Störung (ICD-10
F32.1, F32.2) im Rahmen einer Erschöpfungsdepression und Selbstwertproblematik
sowie stark im Vordergrund stehenden Konzentrationsdefiziten und
Kurzzeitgedächtniseinschränkungen diagnostiziert wird.
3.2 Am 26. August 2021 führte
die Beschwerdegegnerin erneut ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin
durch. Zur aktuellen medizinischen Situation der Beschwerdeführerin wird im
entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 77) festgehalten, dass eine stark
reduzierte psychische Befindlichkeit mit massiven Antriebsstörungen und
wiederholten Suizidgedanken haupteinschränkend sei. Die Beschwerdegegnerin triagierte
den Fall anschliessend in die Abteilung Leistungen und holte diverse Berichte
der behandelnden Ärzte ein.
3.3 Gestützt auf die Empfehlung des
RAD vom 8. September 2022 (IV-Nr. 87) teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit (IV-Nr. 90), dass sie zur Klärung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin die Kosten einer polydisziplinären
medizinischen Untersuchung übernehme.
3.4 Die Begutachtung der
Beschwerdeführerin erfolgte durch die C.___. Das entsprechende Gutachten
datiert vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1). Darin wird der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von
50 % und in einer angepassten Tätigkeit von 60 % attestiert. Der RAD
beurteilt das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023
(IV-Nr. 102) als voll beweiswertig.
3.5 Mit Vorbescheid vom
23. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in
Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzulehnen. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. September 2023 (IV-Nr. 108)
sowie Ergänzung vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 122) Einwand.
3.6 Mit Verfügung vom 31. Mai
2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung
schliesslich ab.
4.
4.1 Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) lässt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 31. Mai 2024 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten
Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 (A.S. 35 f.)
die Abweisung der Beschwerde.
4.3 Mit Verfügung vom
10. Oktober 2024 (A.S. 37 f.) wird der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von
Advokat Jenoure als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4.4 Mit Eingabe vom 23. Oktober
2024 (A.S. 40 f.) reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
4.5 Mit Verfügung vom
25. November 2024 (A.S. 43) stellt das Versicherungsgericht fest,
dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist
verzichtet hat.
4.6 Mit Eingabe vom
28. November 2024 (A.S. 44 ff.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
seine Kostennote ein.
4.7 Mit Verfügung vom 11. Juni
2025 (A.S. 49) holt das Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin
die Audioaufnahmen der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 22. November 2022 ein.
Weiter holt das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 17. Juni 2025
(A.S. 51) bei den E.___ den Austrittsbericht vom 3. Juli 2020
(A.S. 59 ff.) betreffend die stationäre Behandlung der
Beschwerdeführerin vom 8. Juni bis 3. Juli 2020 ein.
4.8 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 traten im
Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WEIV) revidierte
Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem
Verordnungsrecht in Kraft (Änderung vom 19. Juni 2020,
AS 2021 705 ff.; siehe auch BGE 150 V 323 E. 4.1). Am 1. Januar
2024.
trat zudem der revidierte Art. 26bis Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft
(AS 2023 635). Nach den allgemeinen Grundsätzen des
– materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung
standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem
dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten
der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente
für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite
Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2). Die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2021 (IV-Nr. 66) ging
laut Posteingangsstempel am 8. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein.
Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1
IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der
Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorliegend könnte somit
frühestens im Januar 2022 ein Leistungsanspruch entstanden sein. Massgebend ist
somit die ab 1. Januar 2022 resp. 1. Januar 2024 geltende Rechtslage
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
2.3
Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten
Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid
geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung
von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a
Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad schliesslich
nach der sog. gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und
der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3
IVG).
2.4
Die für die Methodenwahl
entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in
denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich
beeinträchtigt wäre. Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3
mit Hinweisen).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und der
kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf
Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten
zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach
im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch
auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im
Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Dispositiv
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017
E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht
dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht
abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung
vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 30. Januar 2023
(IV-Nr. 99.1). Im Folgenden gilt es daher dessen Beweiswert zu
prüfen.
4.2
4.2.1 Im internistischen
Teilgutachten von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1 S. 24 ff.)
werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
keine
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas (BMI 32 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
2. Substituierte Hypothyreose (ICD-10
E03.9)
3. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I1O)
Prof. Dr. F.___ führt in
seinem Teilgutachten aus, dass bei der Beschwerdeführerin die psychiatrische
Problematik ganz im Vordergrund stehe. Aus allgemeininternistischer Sicht
könnten [gestützt auf die bei der Exploration der Beschwerdeführerin vom
22. November 2022 festgestellten Untersuchungsbefunde – Herz/Gefässe:
arterieller Blutdruck Arm rechts sitzend 150/82 mmHg, Puls 76/min,
regelmässig, unauffällige Herzauskultation und -palpation, keine pathologischen
Herzgeräusche; Gefässe: palpabel, keine pathologischen Strömungsgeräusche;
Thorax/Lunge: symmetrische Thoraxform, normale Atemfrequenz, normales
Vesikuläratmen über sämtlichen Lungenfelder, keine Dämpfung; Abdomen: weiche
Bauchdecken, keine Organomegalie oder Resistenz palpabel, keine Druckdolenz,
kein Loslassschmerz, normale Darmgeräusche; Kopf- und Halsorgane: unauffällig;
Haut und Lymphknoten: unauffälliges Integument, keine pathologischen Lymphome
palpabel –] keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden.
4.2.2 Entsprechend seiner
Diagnosestellung – siehe oben Ziff. 4.2.1 – gelangt Prof. Dr. F.___
in seinem Teilgutachten zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin sowohl in
ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer
angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei
auch im Verlauf nicht eingeschränkt gewesen.
4.2.3 Das internistische
Teilgutachten von Prof. Dr. F.___ stützt sich auf die von der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie die eigene Untersuchung
der Beschwerdeführerin am 22. November 2022. Die Befunderhebung erfolgte
lege artis, die Diagnosestellung ist entsprechend konsistent und
nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht leuchten ebenfalls ein, zumal die
Beschwerdeführerin bei der Exploration selbst spontan aussagte, dass sie
psychisch schwer krank sei, andere Beschwerden habe sie keine. Als Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin ist Prof. Dr. F.___ offensichtlich zur
Expertise befähigt. Sein Teilgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die
seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.3
4.3.1 Im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin und Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1 S. 40 ff.) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
keine
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach
Schnittverletzung der linken Handinnenfläche und Grundphalanx des linken
Zeigefingers am 24.03.2015 mit partieller oberflächlicher
Beugesehnendurchtrennung in der Zone II mit Status nach Beugesehnennaht der
Zone II des 2. Fingers, stattgehabter Digitalnervenläsion Dig. II und
Bewegungseinschränkung, Status nach Beugesehnenrevision der Zone II und Status
nach Neurolyse der Nervi digitalis palmaris ulnaris und radialis des 2. Fingers
am 16.03.2016 (ICD-10 S66)
-
funktionell aktiv
eingeschränkte Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links, passiv frei beweglich
-
klinisch keinerlei Hinweise
für ein persistierendes CRPS an der linken Hand
Dr. G.___ führt in seinem
Teilgutachten aus, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und der
aktuellen, bereits durchgeführten psychiatrischen Evaluation die psychiatrische
Erkrankung der Explorandin klar im Vordergrund der gesamten Situation stehe. Die
Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei spezifische
Beschwerden am Bewegungsapparat beklagt. Entsprechend habe eine zügige
Untersuchung des gesamten Achsenskelettes sowie sämtlicher peripherer Gelenke
an den oberen und unteren Extremitäten durchgeführt werden können, ohne dass
eine Bewegungseinschränkung am Achsenskelett oder an den peripheren Gelenken
habe objektiviert werden können. Als Residuum einer Schnittverletzung der
Beugesehne des Zeigefingers links von 2015 habe eine aktiv weitgehend
aufgehobene Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links bestanden,
passivassistiert habe der Zeigefinger links gut mobilisiert werden können.
Klinische Hinweise für ein persistierendes CRPS (engl. kurz für Complex
Regional Pain Syndrome [https://flexikon.doccheck.com/de/CRPS, zuletzt besucht
am 12. März 2026]) an der linken Hand hätten sich aktuell nicht finden
lassen. In diesem Sinne sei der klinisch-rheumatologische Status ansonsten
komplett unauffällig gewesen. Aus allgemein-rheumatologischer Sicht könne daher
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
4.3.2 Dr. G.___ attestiert der
Beschwerdeführerin in seinem Teilgutachten gestützt auf die gestellten
Diagnosen – siehe oben Ziff. 4.3.1 – sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Reinigungsangestellte als auch in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zum Verlauf hält Dr. G.___ fest, dass
unter Berücksichtigung der Aktenlage in den letzten Jahren keine Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Bewegungsapparat bestanden
habe.
4.3.3
4.3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt
in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) mehrere Rügen
gegen das Teilgutachten von Dr. G.___ vor. So rügt
die Beschwerdeführerin, dass die Einschränkungen im Zusammenhang mit dem
Zeigefinger zwar ansatzweise vom Gutachter beschrieben würden, konkret darauf
eingegangen werde aber nicht, auch nicht darauf, dass der Beschwerdeführerin aufgrund
dieser Einschränkungen eine Invalidenrente [der Suva] von doch 15 %
zugesprochen worden sei. Dass die entsprechenden Beschwerden gemäss Gutachter
keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei keinesfalls
nachvollziehbar, sei im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren doch davon
ausgegangen worden, dass sich diese Beschwerden zumindest auf die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten. Auch wenn der
Gutachter darauf hinweise, mehrmals nachgefragt zu haben, sei das vorliegend
ungenügend. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin
unfallversicherungsrechtlich eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, hätte
sich der Gutachter näher mit diesen Beschwerden auseinandersetzen und bei
Bedarf die Beschwerdeführerin auf diese Umstände explizit [ansprechen] müssen,
was er aber nicht getan habe. Dafür, dass sich diese Beschwerden
zwischenzeitlich verbessert hätten, sei dem Gutachten nichts zu entnehmen.
Selbst wenn, so habe die Suva im Februar 2023 bestätigt, dass der Anspruch auf
die Rente weiterhin bestehe. Der Gutachter hätte somit explizit und
nachvollziehbar begründet erklären müssen, weshalb die Beschwerdesituation
nicht mehr vorliege, was er jedoch nicht getan habe. Daraus folge, dass das
rheumatologische Teilgutachten unvollständig und somit nicht umfassend sei,
weshalb ihm kein Beweiswert zukommen könne.
4.3.3.2 Dass die Beschwerdeführerin eine
unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente von 15 % erhält und die Suva
im Februar 2023 bestätigte, dass der Rentenanspruch weiterhin bestehe, ist
richtig. Für die Beschwerdegegnerin ist die Beurteilung der Suva jedoch nicht bindend.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt weder der Unfallversicherung
noch der Invalidenversicherung Vorrang gegenüber dem jeweils anderen
Sozialversicherungszweig zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2024 vom
30. Januar 2025 E. 3 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Suva in
ihrem Schreiben vom 6. Februar 2023 (IV-Nr. 103) lediglich festhält,
dass die Rente nicht geändert werde. Welche Abklärungen diesem Entscheid
zugrunde liegen, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Die Beschwerdeführerin
kann aus der Bestätigung des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs
durch die Suva somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inwiefern die
Befunderhebung und die Diagnosestellung im Teilgutachten von Dr. G.___ unvollständig
sein sollen, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann nicht nachvollzogen
werden. So hält Dr. G.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin
bei der Untersuchung mehrfach betont habe, in einer sehr schlechten psychischen
Verfassung zu sein und über keinerlei Beschwerden am Bewegungsapparat zu klagen.
Hierzu passt, dass Dr. G.___ laut Gutachten bei der Beobachtung der
spontanen Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sitzen – z.B. beim
Ausziehen der Schuhe – eine maximale Oberkörperflexion nach vorne ohne
jegliche Schmerzprovokation festgestellt habe. Auch das Aus- und Anziehen vor
und nach der Untersuchung bei beobachtet sehr flüssigen Bewegungen sei ohne
spontane Schmerzartikulation erfolgt. Hinsichtlich der Untersuchung der
peripheren Gelenke hält Dr. G.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die
Ellbogengelenke, Handgelenke und peripheren Fingergelenke aktiv und passiv frei
beweglich seien, mit Ausnahme der fehlenden aktiven Flexion des Zeigefingers
links bei einem Status nach einer Sehnenverletzung der Beugesehne im März 2015,
passiv-assistiert bestehe bei sämtlichen peripheren Fingergelenken eine normale
Flexion. [Zudem] sei der Händedruck beidseits kräftig. Welche weiteren Untersuchungen
durch Dr. G.___ angezeigt gewesen wären, nachdem sich im
klinisch-rheumatologischen Status bis auf die diskrete Funktionseinschränkung
der Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links keinerlei Auffälligkeiten gezeigt
hatten, ist nicht ersichtlich. Dass sich Dr. G.___ in seinem Teilgutachten
bloss ansatzweise, aber nicht [eingehend] und konkret mit den Einschränkungen
im Zusammenhang mit dem Zeigefinger auseinandergesetzt habe, wie die
Beschwerdeführerin schliesslich noch vorbringt, trifft nicht zu. Dr. G.___
führt in seinem Teilgutachten aus, dass aus klinisch-rheumatologischer Sicht
primär Akten in Bezug auf das Unfallereignis mit der Sehnenverletzung an der
linken Hand vorlägen. Es sei zuletzt im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung
vom August 2018, d.h. vor über vier Jahren, ein chronisches Schmerzsyndrom der
linken Hand und des linken Armes im Sinne eines Residualsyndroms eines früher
postulierten CRPS diskutiert worden. Wie im Gutachten mehrfach dargelegt,
beklage die Beschwerdeführerin keinerlei spezifische Beschwerden am
Bewegungsapparat. Auch fänden sich aktuell keine klinischen Hinweise für ein
persistierendes CRPS an der linken Hand. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ ist angesichts seiner Befunde und
der hieraus abgeleiteten Diagnosen ohne Weiteres nachvollziehbar. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine auch nur geringen Zweifel an
der Beurteilung durch Dr. G.___ zu erwecken. Die Rügen der
Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
4.3.4 Dem rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. G.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Akten sowie die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin
am 24. November 2022 zugrunde. Sowohl die erhobenen Befunde als auch die
gestellten Diagnosen sind konsistent und einleuchtend begründet. Die
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
vermögen ebenfalls zu überzeugen. Die von der Beschwerdeführerin gegen das
Teilgutachten erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Als Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Rheumatologie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM ist Dr. G.___ offensichtlich dazu befähigt, eine rheumatologische
Expertise abzugeben. Damit vermag sein Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu
erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
4.4
4.4.1 Im neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 30. Januar 2023
(IV-Nr. 99.1 S. 48 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
keine
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit:
Pseudodementielles
Verhalten bei Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung (ICD-10 F54)
Dr. H.___ führt zur
Diagnosestellung aus, dass sich diese aus den Unterlagen und der aktuellen Untersuchung
[bzw. den aktuellen Untersuchungsbefunden – Kopf/Hals: kein Meningismus, Kopf
frei beweglich, Nervenaustrittspunkte und Supraklavikulargruben frei, keine
Gefässgeräusche über den Karotiden, Herzaktion regelmässig; Hirnnerven: Geruchssinn
und Visus nicht sinnvoll prüfbar, am Augenhintergrund, soweit bei mangelhafter Kooperation
(ständiges Umherblicken) beurteilbar, keine Stauungs- oder Blutungszeichen, unauffällige
Pupillomotorik, Bulbi konjugiert, Sakkaden und Blickfolgebewegungen
unauffällig, Fazialis seitengleich, Gehörsinn beidseits mit wenig angegeben,
kaudale Hirnnerven unauffällig; Reflexe: an den Armen BSR (kurz für
Bizepssehnenreflex [https://flexikon.doccheck.com/de/Bizepssehnenreflex,
zuletzt besucht am 12. März 2026]), TSR (kurz für Trizepssehnenreflex
[https://flexikon.doccheck.com/de/Trizepssehnenreflex, zuletzt besucht am
12. März 2026]) und RPR (kurz für Radiusperiostreflex [https://flexikon.doccheck.com/de/Radiusperiostreflex,
zuletzt besucht am 12. März 2026]), an den Beinen PSR (kurz für
Patellarsehnenreflex [https://flexikon.doccheck.com/de/Patellarsehnenreflex,
zuletzt besucht am 12. März 2026]) und ASR (kurz für Achillessehnenreflex
[https://flexikon.doccheck.com/de/Achillessehnenreflex, zuletzt besucht am
12. März 2026]) seitengleich mittellebhaft erhältlich, keine
Pyramidenbahnzeichen; Extremitäten: unauffälliger Muskeltonus, keine
umschriebenen Atrophien, Lipödeme an den Unterschenkeln, ansonsten keine
trophischen Störungen, reizlose, kaum erkennbare Narbe am Grundglied des Zeigefingers
links, unauffälliger Tastbefund über dem Sulcus ulnaris, keine Luxation des
Nervs feststellbar, Adductor pollicis seitengleich, Froment negativ; Motorik: grobe
Kraft, Feinbeweglichkeit und Koordination unauffällig, soweit sich dies aus den
überwiegend instruktionsunabhängigen Bewegungen schliessen lasse, Gangbild
unauffällig, erschwerte Gangprüfungen würden nicht durchgeführt,
Beschwerdeführerin schüttelt lächelnd mit dem Kopf, dann auf nochmalige
Vorhaltung, dass sie jegliche körperliche Einschränkung verneint habe,
monopedales Hüpfen seitengleich, tiefe Hocke kann eingenommen und anschliessend
Körper wieder aufgerichtet werden, Romberg und Zeigeversuche unauffällig,
Eudiadochokinese; Hände im Besonderen: beim Prüfen des Händedrucks beidseits spreche
die Beschwerdeführerin plötzlich vom verletzten Finger an der linken Hand,
berichte auf Deutsch von einem Unfall mit Sehnenverletzung am Zeigefinger, auf Nachfrage,
wann dies erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin «20..» geantwortet,
gestockt, gelächelt, den Kopf geschüttelt und gesagt, dass sie das nicht wisse,
sie habe es vergessen; Sensibilität: an der linken Hand am Zeigefinger
Hypästhesie angegeben, auf nochmalige Nachfrage auch am Hypothenar, was dann
aber auf weiteres Nachfragen hin nicht reproduzierbar sei, Vibrationsempfinden an
den Innenknöcheln mit wenig angegeben, Temperaturempfindung zunächst negiert,
dann lächelnd bestätigt, Lasègue negativ; Kognitive Funktionen: im
überwiegenden Teil der Untersuchung keine Beurteilung möglich, da die
Beschwerdeführerin verträumt lächelnd [Vieles] verneine, sie habe alles
vergessen, lediglich in der kurzen Passage während der Prüfung der Motorik der
linken Hand seien einige sinnvolle und zur Situation passende Aussagen
feststellbar, allerdings verliefen weitere Nachfragen dann wieder im Sande, insgesamt
ergebe sich hierbei das Bild eines pseudodementen Verhaltens; Rey-Test: nach
vorheriger Schreibprobe, bei der die Beschwerdeführerin in Schreibschrift ihren
Namen langsam aufgeschrieben habe, sei der Rey-Test durchgeführt worden, die
Instruktion sei über die Dolmetscherin erfolgt, es seien dann drei Symbole
richtig wiedergegeben worden, allerdings in ungeordneter räumlicher
Aufstellung, nach drei Minuten habe die Beschwerdeführerin wiederum lächelnd
den Kopf geschüttelt und gesagt, es gehe nicht mehr, so dass unter Zugrundelegung,
dass in der Vergangenheit keine geistige Behinderung vorgelegen habe, das
Ergebnis für eine bewusstseinsnahe Aggravation spreche – ergebe.
Bei
wahrscheinlich anzunehmender knapper Ausgangsintelligenz und knapper
Schulbildung sei eine vorzeitige dementielle Entwicklung [zwar] möglich.
Dagegen würden aus Sicht von Dr. H.___ neben zeitweiligen Inkonsistenzen
ganz eindeutig das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der klinischen
Untersuchung, als sie plötzlich [ganz] konkret vom Unfall an der linken Hand berichtet
habe, wie auch das Ergebnis des Rey-Tests sprechen. Letztlich sei ein
pseudodementielles Verhalten anzunehmen, die Beurteilung dessen im Kontext
möglicher psychosozialer Konfliktsituationen falle in das psychiatrische
Fachgebiet.
4.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält Dr. H.___ in seinem Teilgutachten gestützt auf
seine Untersuchungsbefunde fest, dass sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % bestehe. Die motorischen, sensorischen und kognitiven
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien auf einfachem Niveau erhalten.
4.4.3 Das neurologische Teilgutachten
von Dr. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Vorakten sowie die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom
22. November 2022. Die Befunde und Diagnosen werden schlüssig und
nachvollziehbar hergeleitet, ebenso die Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Facharzt für Neurologie verfügt
Dr. H.___ offensichtlich über die erforderliche Expertise für ein
Gutachten. Somit vermag sein Teilgutachten sämtlichen Anforderungen zu genügen,
die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.5
4.5.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. D.___ vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1
S. 31 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
Formal mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Diagnosen ohne Einfluss
auf Arbeitsfähigkeit
keine
Dr. D.___ führt in ihrem
Teilgutachten aus, dass diagnostisch eine affektive Störung im Vordergrund
stehe. Gegenwärtig bestehe formal eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10
F32.1). Es lägen die für eine depressive Störung typischen Symptome wie
gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung vor, jedoch auch
verminderte Konzentration, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter
Appetit. Daneben imponierten kognitive Einschränkungen, die im Rahmen eines
pseudodementiellen Syndroms bei Depression oder bei einem dementiellen Prozess
auftreten könnten, aber auch durch aggravatorisches Verhalten zumindest
teilweise erklärt werden könnten. Anlässlich der Laborkontrolle vom
22. November 2022 (IV-Nrn. 99.2 und 99.3) hätten weder Promazin – ein
schwach potentes Neuroleptikum (siehe hierzu
https://flexikon.doccheck.com/de/Promazin, zuletzt besucht am 12. März
2026) – noch Duloxetin – ein selektiver
Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer (SSNRI; siehe hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Duloxetion,
zuletzt besucht am 12. März 2026) – mit einem Serumspiegel im
therapeutischen Bereich nachgewiesen werden können, was auf eine unregelmässige
Einnahme und bei Duloxetin auf eine zu geringe Dosierung hinweise. Falls nach
Optimierung der Medikation und spiegelkontrollierter Einnahme während rund
sechs Monaten weiterhin Symptome bestünden, die auf einen dementiellen Prozess
hinweisen könnten, wäre eine entsprechende Testung zu empfehlen. Die
Beschwerdelast führe nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu erheblichen
Einschränkungen im privaten Alltag, die Selbstfürsorge scheine eingeschränkt,
die Beschwerdeführerin sei auf tägliche Unterstützung durch Verwandte
angewiesen. Die Angaben der Tagesklinik [der E.___] – im
Formulararztbericht vom 4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) wird festgehalten,
dass sich die Beschwerdeführerin [in der Tagesklinik] gut eingelebt habe, sich
in den Gruppentherapien gut beteilige und auch psychisch euthym erlebt
werde – wiesen [dagegen] auf ein objektiv höhergradig erlebtes
Aktivitätslevel hin. Anhand der nur knappen Angaben zur persönlichen Anamnese
könnten die [vom behandelnden Psychiater] Dr. med. I.___, [Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie], aufgeführte akzentuierte Persönlichkeit
und Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
nicht rekonstruiert respektive nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin
verneine die Einnahme von Suchtmitteln, was glaubhaft erscheine.
Zusammengefasst sei festzustellen, dass ein formal mittelgradig depressives
Syndrom vorliege, des Weiteren imponierten Hinweise für kognitive
Einschränkungen, sei dies im Rahmen einer Pseudodemenz, sei dies im Rahmen
eines eigenständigen dementiellen Prozesses. Sowohl in der psychiatrischen wie
auch der neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch Hinweise für
Aggravation ergeben. Zudem seien eine deutliche Selbstlimitierung und ein
sekundärer Krankheitsgewinn anzunehmen, die sich nicht nur auf die
Arbeitsfähigkeit, sondern auch auf den Krankheitsverlauf ungünstig auswirkten
(zum Beispiel bei fehlenden regelmässigen Aktivitäten).
4.5.2 Was die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten
fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit [als
Reinigungskraft] zeitlich ein halbes Pensum erfüllen könne. Eine [zusätzliche] Einschränkung
der Leistung bestehe dabei nicht. Entsprechend liege eine Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit von 50 % vor. Dies [gelte] spätestens seit dem
ersten Bericht von Dr. I.___ vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 72). In
einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine maximale Präsenz
von sechs Stunden möglich. Auch hier bestehe keine [zusätzliche] Einschränkung
der Leistungsfähigkeit. Entsprechend liege in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vor,
wiederum spätestens seit dem ersten Bericht von Dr. I.___ vom
15. Juli 2021. Beschrieben wird die optimal angepasste Tätigkeit als klar
strukturierte Tätigkeit in einem kleinen Team.
4.5.3
4.5.3.1 Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an
objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden
Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418
E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu
führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in
Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes
Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen
Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens
hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten
Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten
Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die im Regelfall
beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281
E. 4.1.3):
1. Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3):
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1):
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
-
Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3);
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c) Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3);
2. Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4):
a) gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);
b) behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
4.5.3.2 In der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung»
zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. In
diesem Zusammenhang führt Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten aus, dass die
Beschwerdelast nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu erheblichen
Einschränkungen im privaten Alltag führe, die Selbstfürsorge eingeschränkt
scheine und die Beschwerdeführerin auf tägliche Unterstützung durch Verwandte
angewiesen sei. Im Widerspruch hierzu wiesen die Angaben der Tagesklinik der E.___
– im Formulararztbericht vom 4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) wird festgehalten, dass
sich die Beschwerdeführerin [in der Tagesklinik] gut eingelebt habe, sich in
den Gruppentherapien gut beteilige und auch psychisch euthym erlebt werde –
[dagegen] auf ein objektiv höhergradig erlebtes Aktivitätslevel hin. Nachdem
sich, wie Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten weiter festhält, sowohl in der
psychiatrischen als auch in der neurologischen Untersuchung Hinweise für
Aggravation ergeben hätten und zudem eine deutliche Selbstlimitierung sowie ein
sekundärer Krankheitsgewinn anzunehmen seien, ist vorliegend maximal von einer
mittelgradigen funktionellen Auswirkung durch die Symptome auszugehen.
4.5.3.3 Was den Behandlungserfolg bzw. die Behandlungsresistenz
betrifft, ist dem Teilgutachten von Dr. D.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar
[bereits] regelmässige psychiatrische Termine bei Dr. I.___ wahrnehme. In
diesem Zusammenhang empfiehlt Dr. D.___ eine leitlinienorientierte
psychiatrische Behandlung. Die Medikamente würden der Beschwerdeführerin von
Familienmitgliedern abgegeben, allerdings habe anlässlich der Laborkontrolle
vom 22. November 2022 (IV-Nrn. 99.2 und 99.3) weder Promazin noch
Duloxetin mit einem Serumspiegel im therapeutischen Bereich nachgewiesen werden
können, was auf eine unregelmässige Einnahme und bei Duloxetin auf eine zu
geringe Dosierung hinweise. Eine Anpassung resp. Augmentation der
antidepressiven Behandlung unter Kontrolle der Medikamentenspiegel sei zu
empfehlen.
4.5.3.4 Mit Blick auf den Indikator
der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in
Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dr. D.___ stellt in ihrem
Teilgutachten neben einer formal mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10
F32.1) keine weiteren Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die
von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit und
einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hätten im Rahmen
der Begutachtung anhand der nur knappen Angaben der Beschwerdeführerin zur
persönlichen Anamnese nicht rekonstruiert resp. nachvollzogen werden können.
Auch in den übrigen Teilgutachten – siehe oben Ziff. 4.2.1, 4.3.1 sowie 4.4.1 –
werden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
Entsprechend werden von Dr. D.___ denn auch keine Komorbiditäten
diskutiert.
4.5.3.5 Im Rahmen des Komplexes
«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie
den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen
Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang hält Dr. D.___ in ihrem
Teilgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich kohärent und
klar erscheine, jedoch eingeengt auf ihre psychische Erkrankung. Hinweise auf
ein psychotisches Erleben der Beschwerdeführerin wie Wahn, Sinnestäuschungen
oder Ich-Störungen bestünden keine. Befürchtungen im engeren Sinne,
Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen seien ebenfalls keine explorierbar. Anhand
der nur knappen Angaben der Beschwerdeführerin zur persönlichen Anamnese hätten
die von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit
und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht
rekonstruiert resp. nachvollzogen werden können. Es lasse sich weder anhand der
Angaben der Beschwerdeführerin noch anhand der Angaben in den Berichten
eruieren, auf welche Extrembelastung sich Dr. I.___ bei letzterer Diagnose
beziehe.
4.5.3.6 Neben den Komplexen
«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex
«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht
versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen
nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren
gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Im Rahmen der Sozialanamnese sagte die
Beschwerdeführerin gemäss Teilgutachten von Dr. D.___ aus, dass sie nicht
wisse, ob sie in einem Haus oder einer Wohnung lebe. Es gebe aber einen Lift
und eine Treppe, sie denke, es gebe zwei Zimmer. Alles Administrative
erledigten ihre Tochter oder ihr Ehemann. Sie wisse nicht, wann sie geheiratet
habe, denke jedoch, dass sie noch mit dem gleichen Mann verheiratet sei. Nach
der Art der Beziehung gefragt, habe die Beschwerdeführerin mit den Schultern
gezuckt und gemeint, sie wisse gar nichts. Nachgefragt, ob ihr Mann lieb sei
oder Gewalt anwende, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr dies egal
sei. Sie nehme an, dass er arbeite, er gehe jeden Tag raus, arbeite vielleicht
in einer Fabrik oder einem Restaurant, sie frage ihn nicht. Sie habe vier
Kinder. Die ältere Tochter lebe zu Hause. Sie wisse nicht, wie alt sie sei oder
was sie beruflich mache. Die zwei Söhne sehe sie kaum, manchmal telefoniere
sie, sie frage nicht viel. Die jüngere Tochter sei 22- oder 23-jährig, sie
wisse nicht, was sie arbeite, sie komme manchmal zu Besuch. Sie habe
Enkelkinder, sie denke zwei oder vier, sie wisse nicht von wem. Sie sei nie
krank gewesen, bevor sie vor zwei bis drei psychisch krank geworden sei. Jetzt
verbringe sie die Zeit zu Hause, sei niedergeschlagen, antriebslos und suizidal
und schlafe schlecht. Sie gehe regelmässig zu Dr. I.___ und in eine
Tagesklinik. Zu Hause sei sie auf die Unterstützung von
Familienmitgliedern angewiesen. Besondere
Ressourcen oder Belastungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin
geschilderten sozialen Kontext keine.
4.5.3.7 In der Kategorie «Konsistenz»
ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser
Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und
Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits
gleichermassen ausgeprägt ist. Zur Konsistenz und Plausibilität in der
Untersuchungssituation gibt Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten an, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin vage und diffus und trotz Nachfragen nicht
präzisierbar gewesen seien. Bei zudem fehlendem Nachweis einer regelmässigen
Medikamenteneinnahme lägen Hinweise für eine Aggravation vor. Zur Konsistenz
und Plausibilität im Alltag gibt Dr. D.___ an, dass gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführerin deutliche Defizite im Alltag bestünden, sie auf
die Unterstützung anderer angewiesen sei. Im [Formulararztbericht der E.___ vom
4. Januar 2022 (IV-Nr. 79)] werde aufgeführt, dass sie sich [in der
Tagesklinik] gut eingelebt habe, sich an den Gruppentherapien gut beteilige und
auch psychisch euthym erlebt werde. Somit lägen Widersprüche zwischen den
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden vor.
4.5.3.8 Zuletzt ist schliesslich auch
noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck
zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin. Dr. D.___ hält in ihrem Teilgutachten fest, dass die
Beschwerdeführerin seit 2020 bei Dr. I.___ in ambulanter psychiatrischer
Behandlung sei. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Untersuchung finde die Behandlung zweimal im Monat statt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Termin alle zwei bis drei Wochen für
eine konsequente Depressionstherapie ungenügend (Urteil des Bundesgerichts
8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Dass die
Beschwerdeführerin zusätzlich einmal wöchentlich die Tagesklinik [der E.___]
besucht, ändert hieran nichts. Gemäss Formulararztbericht der E.___ vom
4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) wird die Beschwerdeführerin in der
alterspsychiatrischen Tagesklinik behandelt, welche hauptsächlich pflegerisch
geleitet ist. In diesem Rahmen werde die Beschwerdeführerin bei regelmässigen
Standortgesprächen alle drei bis sechs Monate [ärztlich] gesehen. Hinzu kommt
schliesslich, dass bei der Laborkontrolle vom 22. November 2022
(IV-Nrn. 99.2 und 99.3) weder Promazin noch Duloxetin mit einem Serumspiegel
im therapeutischen Bereich nachgewiesen werden konnte. Bei der
Beschwerdeführerin ist insgesamt höchstens ein leichter Leidensdruck erkennbar.
4.5.4
4.5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt
in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) mehrere Rügen
gegen das Teilgutachten von Dr. D.___ vor. So sei mangels entsprechender
Begründung unklar, weshalb Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin von 60 % ausgehe. Dr. D.___ sei ja selbst der
Meinung, dass eine weitere, gar intensivere psychiatrische und medikamentöse
Behandlung notwendig sei und die Beschwerdeführerin nur über geringe Fähigkeiten
und Ressourcen verfüge. Die E.___ hätten sich in ihrem Bericht vom
4. Januar 2022 nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit äussern können,
sondern verwiesen diesbezüglich auf die Durchführung eines Arbeitsversuchs. Zur
Frage der Prognose zur Eingliederung sei jedoch von einer ungünstigen Prognose
ausgegangen. Dr. I.___ gehe in seinem Bericht vom 6. Januar 2022 gar
von einer schlechten Prognose aus und halte fest, dass sich der psychische
Gesundheitszustand seit einem Jahr kontinuierlich verschlechtert habe.
Nachvollziehbar begründet attestiere er der Beschwerdeführerin eine volle
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten
Tätigkeit, was er im Übrigen auch in seinem Bericht vom 28. Juni 2022
bestätige, in welchem er den psychopathologischen Befund nach AMDP – gemeint
ist das AMDP-System, i.e. das von der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und
Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) herausgegebene System zur Dokumentation
psychiatrischer Befunde (https://flexikon.doccheck.com/de/AMDP-System, zuletzt
besucht am 12. März 2026) – darlege. Dr. D.___ setze sich mit den
Angaben des langjährig behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin nur
ungenügend auseinander, weshalb im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei, weshalb
die Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung des behandelnden Arztes zu 60 %
arbeitsfähig sein solle. Zum Verdacht auf eine mögliche Aggravation habe sich
Dr. I.___ bereits in seinem Bericht vom 15. Juli 2021 geäussert, in
welchem er festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin an einer
mittelgradigen bis schweren depressiven Episode leide. Zum Thema der
Aggravation/Simulation habe er sich dahingehend geäussert, dass aus seiner
Sicht bei der Darstellung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin eine
Schilderungsweise im Rahmen ihres grossen Erklärungsbedarfs vorliege, die als
Merkmal des individuellen Kommunikationsstiles zu interpretieren und nicht mit
einem Verhalten zur Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation oder
gar Simulation zu sehen sei. Hiermit setze sich Dr. D.___ nicht weiter auseinander.
[Insgesamt] sei auch das psychiatrische Teilgutachten als unvollständig zu
qualifizieren, weshalb ihm kein Beweiswert zukommen könne.
4.5.4.2 Dass keine Begründung dafür
vorliege, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu
60 % arbeitsfähig sei, wie diese in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024
(A.S. 11 ff.) behauptet, ist unzutreffend. In diesem Zusammenhang ist
zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich
eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte
Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als
schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein
bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die
Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (BGE 148 V 49
E. 6.2.2 mit Hinweisen). Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem
depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,
wird praxisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter
psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus
keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom
15. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung sämtlicher Gutachter vom 30. Januar 2023
(IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) – siehe unten Ziff. 4.6 – wird
festgehalten, dass sich einzig die psychiatrische Symptomatik einschränkend auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. In der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin vier bis fünf Stunden pro Tag anwesend
sein, in einer angepassten Tätigkeit fünf bis sechs Stunden. Während dieser
Anwesenheitszeit bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und
reduziertem Rendement, was hauptsächlich [bereits] durch die reduzierte
Stundenzahl abgebildet werde. Dass Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten die
Weiterführung und gar Intensivierung der psychiatrischen und medikamentösen
Behandlung der Beschwerdeführerin empfehle, wie die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vorbringt, ist zwar richtig, jedoch nicht auf eine besondere Schwere
der Erkrankung der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf die bislang
unzureichende Behandlung zurückzuführen. Dr. D.___ empfiehlt konkret – so
wird es in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung explizit festgehalten –
eine leitlinienorientierte psychiatrische Behandlung unter Kontrolle der
Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka. Was die leitlinienorientierte
psychiatrische Behandlung betrifft, so kann mit Blick auf die
Behandlungsempfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Angst und
Depression (SGAD) zur Behandlung der unipolaren depressiven Störungen, erstellt
2010, revidiert 2025 (abrufbar unter
zuletzt besucht am 12. März 2026), festgehalten werden, dass die gemäss
Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 2. Juni 2022
(IV-Nr. 85) bestehende Behandlungsfrequenz von alle drei bis vier Wochen
zu gering ist, zumal Dr. I.___ bei der Beschwerdeführerin nicht «bloss»
von einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) ausgeht, sondern
auch eine Tendenz zu einer schweren depressiven Episode ausmacht. Was die Kontrolle
der Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka betrifft, so ist auf die
Laborkontrolle vom 22. November 2022 (IV-Nrn. 99.2 und 99.3)
hinzuweisen, wonach weder Promazin noch Duloxetin mit einem Serumspiegel im
therapeutischen Bereich habe nachgewiesen werden können, was laut Dr. D.___
auf eine unregelmässige Einnahme und bei Duloxetin auf eine zu geringe Dosierung
schliessen lasse. Zur Rüge, dass sich Dr. D.___ bei der Frage nach der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur ungenügend mit den Berichten der E.___
und mit den Berichten von Dr. I.___ auseinandergesetzt habe, ist zunächst
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2025 vom 26. Januar
2026 E. 4.4 mit Hinweisen). Was die Berichte der E.___ betrifft, so ist
festzuhalten, dass diesen, soweit es um eine ärztliche Beurteilung der Ursachen
und Wirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geht, von
vornherein kein grosser Beweiswert zukommen kann. Gemäss Formulararztbericht
der E.___ vom 4. Januar 2022 (IV-Nr. 79) besucht die
Beschwerdeführerin einmal wöchentlich die alterspsychiatrische Tagesklinik,
welche hauptsächlich pflegerisch geleitet ist. In diesem Rahmen fänden alle
drei bis sechs Monate Standortgespräche unter ärztlicher Beteiligung statt. Die
eigentliche therapeutische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin
wird durch Dr. I.___ sichergestellt. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin setzt sich Dr. D.___ in ihrem Teilgutachten eingehend
mit den gesamten Vorakten und insbesondere auch mit den Berichten von Dr. I.___
auseinander. Unter Ziff. 6.2.3 ihres Teilgutachtens diskutiert Dr. D.___
die Akten und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht. Sie hält fest,
dass die Diagnose einer affektiven Störung – gemeint ist die formal
mittelgradige depressive Episode – bestätigt werden könne. Nicht
nachvollziehbar sei [dagegen] die Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, es lasse sich weder anhand der
Angaben der Beschwerdeführerin noch anhand der Angaben in den Berichten
eruieren, auf welche Extrembelastung sich Dr. I.___ hierbei beziehe.
Weiter wird ausgeführt, dass Dr. I.___ gemäss seinem Bericht vom
6. Januar 2022 (IV-Nr. 80) offenbar verschiedenste Antidepressiva
ausprobiert habe. Weitere Angaben hierzu würden jedoch keine aufgeführt,
insbesondere nicht über [allfällig] gemessene Serumspiegel oder weshalb lediglich
60 mg Duloxetin verabreicht worden seien. Aus den Dr. D.___ im
Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegenen Berichten von Dr. I.___ ergibt
sich nichts, was ihre gutachterliche Einschätzung ernsthaft in Zweifel ziehen
könnte. Neuere Berichte von Dr. I.___ finden sich keine in den Akten. Schliesslich
ist hinsichtlich des im Teilgutachten von Dr. D.___ geäusserten Verdachts
auf Aggravation festzuhalten, dass die im Bericht von Dr. I.___ vom
15. Juli 2021 (IV-Nr. 72) getroffene Einschätzung, wonach die
Beschwerdeführerin bei der Darstellung ihrer Beschwerden eine Schilderungsweise
im Rahmen ihres grosses Erklärungsbedarfs zeige, die als Merkmal ihres
individuellen Kommunikationsstiles zu interpretieren und nicht mit einem
Verhalten zur Bestärkung der Beschwerden im Sinne einer Aggravation oder gar
Simulation zu sehen sei, im Rahmen der Begutachtung der Beschwerdeführerin
durch Dr. D.___ keinerlei Entsprechung fand. Laut Gutachten von Dr. D.___
zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Begutachtung kein grosses
Redebedürfnis, wie es an anderer Stelle im Bericht von Dr. I.___ vom
15. Juli 2021 heisst, sondern machte vage und diffuse Angaben und verwies
wiederholt darauf, etwas nicht zu wissen. Ein grosser Erklärungsbedarf bzw. ein
grosses Redebedürfnis konnte Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin nicht
feststellen. Die Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. I.___ beruhen
folglich nicht auf unterschiedlichen Interpretationen, sondern auf
unterschiedlichen Beobachtungen. Dieser Widerspruch entzieht der Argumentation
von Dr. I.___ den Boden. Sein Erklärungsversuch vermag die von Dr. D.___
festgestellten Hinweise auf Aggravation nicht zu entkräften. Insgesamt ergibt
sich somit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. D.___ unbegründet sind.
4.5.5 Dem psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. D.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur
Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene Untersuchung der
Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 zugrunde. In den Vorakten der
Beschwerdegegnerin wird mehrfach eine stationäre Behandlung der
Beschwerdeführerin in der J.___ vom 8. Juni bis 3. Juli 2020 erwähnt.
Der entsprechende Austrittsbericht vom 8. Juli 2020
(A.S. 59 ff.) findet sich in den Vorakten der Beschwerdegegnerin
jedoch nicht. Das Versicherungsgericht hat diesen Bericht mit Verfügung vom
17. Juni 2025 (A.S. 51) nachträglich eingeholt. Dass Dr. D.___
der Austrittsbericht nicht zur Verfügung stand, schadet der Beweiswertigkeit
ihres Gutachtens nicht. Im Formulararztbericht der E.___ vom 4. Januar
2022 (IV-Nr. 79) wird ausführlich über den Grund der stationären
Behandlung und der in diesem Rahmen gestellten Diagnosen berichtet. Erhebliche
neue Erkenntnisse gehen aus dem Austrittsbericht nicht hervor. Dr. D.___
nahm zudem anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin eine ausführliche
Anamnese vor. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der
Austrittsbericht an der Beurteilung durch Dr. D.___ nichts geändert hätte.
In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf eine Stellungnahme von
Dr. D.___ zum Austrittsbericht verzichtet werden. Die aus den erhobenen
Befunden hergeleiteten Diagnosen werden von Dr. D.___ ausführlich
diskutiert und nachvollziehbar begründet. Dabei setzt sich Dr. D.___
insbesondere auch mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. I.___
auseinander. Unter Berücksichtigung der in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung – siehe unten Ziff. 4.6 – beschriebenen
gesundheitlichen Einschränkungen sowie der im Teilgutachten von Dr. D.___
erwähnten weiteren Faktoren – deutliche Selbstlimitierung, sekundärer
Krankheitsgewinn und fehlende Ressourcen – vermag die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von
60 % ohne Weiteres zu überzeugen. Als Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM ist Dr. D.___
offensichtlich dazu befähigt, eine psychiatrische Expertise abzugeben. Das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.___ erfüllt somit sämtliche
Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
4.6
4.6.1 In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung der Gutachter der C.___ vom 30. Januar 2023
(IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) werden die in den einzelnen Teilgutachten
gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit:
Formal mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit
1. Pseudodementielles Verhalten bei
Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung (ICD-10 F54)
2. Status nach Schnittverletzung der linken
Handinnenfläche und Grundphalanx des linken Zeigefingers am 24.03.2015 mit
partieller oberflächlicher Beugesehnendurchtrennung in der Zone II mit Status
nach Beugesehnennaht der Zone II des 2. Fingers, stattgehabter
Digitalnervenläsion Dig. II und Bewegungseinschränkung, Status nach
Beugesehnenrevision der Zone II und Status nach Neurolyse der Nervi digitalis
palmaris ulnaris und radialis des 2. Fingers am 16.03.2016 (ICD-10 S66)
-
funktionell aktiv
eingeschränkte Flexionsfähigkeit des Zeigefingers links, passiv frei beweglich
-
klinisch keinerlei Hinweise
für ein persistierendes CRPS an der linken Hand
3. Adipositas (BMI 32 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
4. Substituierte Hypothyreose (ICD-10
E03.9)
5. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
Zu den Diagnosen wird in der
interdisziplinären
Gesamtbeurteilung ausgeführt, dass weder aus allgemeininternistischer noch rheumatologischer
noch neurologischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten
gestellt werden können. Diagnostisch stehe eine affektive Störung im
Vordergrund. Gegenwärtig bestehe formal eine mittelschwere depressive Episode
(F32.1). Es lägen die für eine depressive Störung typischen Symptome wie
gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung vor, jedoch auch
verminderte Konzentration, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter
Appetit. Die von der Beschwerdeführerin angegebene höchstgradige
Vergesslichkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht auf eine objektivierbare
Störung zurückgeführt werden. Es sei von einem pseudodementiellen Verhalten
auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seien vage und
diffus und trotz Nachfragen nicht präzisierbar. Es lägen Hinweise für eine
Symptomverdeutlichung, wenn nicht gar Aggravation vor. Die Beschwerdelast führe
[gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin] zu erheblichen Einschränkungen im
privaten Alltag, die Selbstfürsorge scheine eingeschränkt, die Beschwerdeführerin
sei auf tägliche Unterstützung durch Verwandte angewiesen. Die Angaben der
Tagesklinik wiesen [dagegen] auf ein objektiv höhergradig erlebtes
Aktivitätslevel hin. Anhand der nur knappen Angaben zur persönlichen Anamnese hätten
die vom behandelnden Psychiater Dr. I.___ aufgeführte akzentuierte
Persönlichkeit und Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung nicht rekonstruiert resp. nachvollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin
verneine die Einnahme von Suchtmitteln, was glaubhaft erscheine.
Zusammengefasst sei festzustellen, dass ein formal mittelgradig depressives
Syndrom vorliege, des Weiteren Hinweise für kognitive Einschränkungen imponierten,
sehr wahrscheinlich im Rahmen einer Pseudodemenz. Sowohl in der psychiatrischen
wie auch der neurologischen Untersuchung ergäben sich Hinweise für Aggravation.
Zudem seien eine deutliche Selbstlimitierung und ein sekundärer
Krankheitsgewinn anzunehmen, die sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit,
sondern auch auf den Krankheitsverlauf ungünstig auswirkten (zum Beispiel bei
fehlenden regelmässigen Aktivitäten).
4.6.2 Hinsichtlich der
Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung festgehalten, dass sich einzig die psychiatrische Symptomatik
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. In der
bisherigen Tätigkeit [als Reinigungskraft] könne die Beschwerdeführerin vier
bis fünf Stunden pro Tag anwesend sein, in einer angepassten Tätigkeit fünf bis
sechs Stunden. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem
Pausenbedarf und reduziertem Rendement, was hauptsächlich [bereits] durch die
reduzierte Stundenzahl abgebildet werde. In der bisherigen Tätigkeit resultiere
hieraus eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit
eine solche von 60 %. Beschrieben wird die optimal angepasste Tätigkeit
als klar strukturierte Tätigkeit in einem kleinen Team.
4.6.3 Die Ergebnisse der
Teilgutachten werden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu einem
schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Nach diesem wirkt sich einzig die
psychiatrische Symptomatik einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, internistisch, rheumatologisch und neurologisch wurden
keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die sich
hieraus ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar begründet und leuchten entsprechend
ein. Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vermag sowohl in ihrer Herleitung
als auch in ihrem Ergebnis zu überzeugen. Der RAD gelangt in seiner
Stellungnahme vom 6. Februar 2023 zum Schluss, dass auf das Gutachten der C.___
abgestellt werden könne. Es beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt
würden, sowie auf den eingehenden eigenen Explorationen in den Fachgebieten
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Die dabei
erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien
ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die daraus abgeleitete
diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar
dargelegt und in sich schlüssig. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde
vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.) gegen das Gutachten vorgebrachten
Rügen vermögen keine Zweifel an diesem zu wecken. Dem Gutachten der C.___ ist
voller Beweiswert zuzuerkennen. Hinsichtlich der Bestimmung des
Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin ist somit von einer Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin
beanstandet in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024 (A.S. 11 ff.)
sodann den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) festgelegten Erwerbsstatus. Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller
Gesundheit weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Pensum von
50 % nachgehen würde. Die übrigen 50 % entfielen auf den
Aufgabenbereich Haushalt. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde sinngemäss vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Erwerbstatus
zu Unrecht auf den Abklärungsbericht [des Abklärungsdienstes der
Beschwerdegegnerin] vom 13. Juli 2023 (IV-Nr. 106) stütze. Gegen
diesen sei einzuwenden, dass darin trotz der Angabe der Beschwerdeführerin,
ohne gesundheitliche Einschränkung zu 80 % erwerbstätig zu sein, bloss von
einer 50%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Begründet werde dies damit,
dass die Beschwerdeführerin nie in einem höheren Pensum gearbeitet habe. Dabei
bleibe jedoch unberücksichtigt, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin
2015 20 Jahre alt geworden sei und es ihr deshalb möglich gewesen wäre, ab dann
ihr Pensum zu erhöhen. Aufgrund des 2015 erlittenen Unfalls habe die Erhöhung
des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen nicht umgesetzt werden können. Die
Beschwerdeführerin werde aktuell von der Sozialhilfe unterstützt. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon alleine aus finanziellen
Gründen im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Entgegen
dem Abklärungsbericht sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin
entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024
(A.S. 35 f.), dass es der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres im
Jahr 2015 erlittenen Unfalls noch vor Ablauf des Wartejahres wieder zumutbar
gewesen wäre, in einer angepassten Tätigkeit einem vollen Pensum nachzugehen.
Die Erwerbsfähigkeit sei jedoch aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet
worden. Die Anwendung der gemischten Methode mit einer Erwerbstätigkeit von
50 % sei infolgedessen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin
wiederum hält in ihrer Replik vom 23. Oktober 2024 (A.S. 40 f.)
fest, dass es sich bei der angepassten Tätigkeit um Stellen handle, die zwar
auf dem ausgeglichenen, in dieser Art jedoch nicht auf dem tatsächlichen
Arbeitsmarkt vorhanden seien. Dass die Beschwerdeführerin die angeblich noch
zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet habe,
bedeute mitnichten, dass sie im Gesundheitsfall nur zu 50 % erwerbstätig
gewesen wäre.
5.2
5.2.1 Wie unter Ziff. 2.4 oben
bereits erwähnt, beurteilt sich die
Statusfrage danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen
zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum
Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch
hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und
muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Für die Beurteilung der
Statusfrage kommt dem vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
verrichteten Arbeitspensum rechtsprechungsgemäss ein starker Indizwert zu
(Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017
E. 3.3.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom
15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis). Wie dem Auszug aus dem
individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von 2018
(IV-Nr. 37) sowie dem anlässlich des Intake-Gesprächs vom 26. August
2021 von der Beschwerdeführerin beigebrachten Lebenslauf (IV-Nr. 73)
entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin von 2005 bis 2016 für
verschiedene Unternehmungen – [...]– als Teilzeitreinigungskraft tätig. Seit
2016 geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. In den
Jahren 2010 bis 2014 – das Jahr 2015 bleibt unberücksichtigt, da sich die
Beschwerdeführerin am 24. März 2015 beim Polieren eines Glases in den
linken Zeigefinger schnitt und in der Folge unfallbedingt ausfiel; das Jahr
2016 bleibt unberücksichtigt, da die Beschwerdeführerin in diesem bloss ein
Bruttojahreseinkommen von CHF 856.00 aufwies – erzielte die
Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der von der Arbeitslosenversicherung
ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen ein durchschnittliches
Bruttojahreseinkommen von CHF 22'573.80 (2010: CHF 31'881.00; 2011:
CHF 25’446.00; 2012: CHF 12'747.00; 2013: CHF 23’959.00; 2014:
CHF 18'836.00). Dies entspricht im Verhältnis zum durchschnittlichen
Tabellenlohn einer vollzeitlich erwerbstätigen Reinigungskraft nach der Tabelle
T17 – siehe hierzu Ziff. 7.2.2 unten – der Jahre 2012, 2014 und
2016, Ziff. 91 «Reinigungspersonal und Hilfskräfte», Frauen zwischen 30
und 49 Jahren (2012) bzw. Frauen über 50 Jahre (2014 und 2016), von
CHF 53'713.75 (2012: CHF 50'577.95 [CHF 4'043.00 x 12 Monate :
40 x 41,7 Wochenstunden]; 2014: CHF 55'869.65 [CHF 4'466.00 x 12
Monate : 40 x 41,7 Wochenstunden]; 2016: CHF 54'693.70
[CHF 4'372.00 x 12 Monate : 40 x 41,7 Wochenstunden]) einem Arbeitspensum
von 42,03 %. Dass sich die Beschwerdeführerin in all den Jahren jemals um
ein höheres Pensum bemüht hätte, ist aktenmässig nicht belegt. Auch dass die
Beschwerdeführerin ab 2015 ein höheres Pensum angestrebt hätte, da ihr jüngstes
Kind in diesem Jahr 20 Jahre alt geworden sei, erscheint wenig glaubhaft,
bedürfen Jugendliche doch keiner umfassenden Betreuung mehr, so dass mit Blick
auf die neuere familienrechtliche Rechtsprechung – wegleitend BGE 144 III 481 – davon ausgegangen werden kann, dass trotz vorhandener
Erziehungs- und Betreuungspflichten bereits dann, wenn das jüngste Kind die
Oberstufe der Schule erreicht, ein Arbeitspensum von 80 % möglich ist. Der
Beschwerdeführerin wäre somit bereits in den Jahren 2011 bis 2015 ein höheres
Arbeitspensum möglich gewesen. Dass sie in diesen Jahren kein höheres
Arbeitspensum erfüllte, ist offensichtlich auf invaliditätsfremde Gründe
zurückführen. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin
bereits im ersten IV-Verfahren der Beschwerdeführerin von einer
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % ausging. Im Vorbescheid vom
20. Februar 2019 (IV-Nr. 44) heisst es, dass die Beschwerdeführerin
bei voller Gesundheit im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen
und in der übrigen Zeit die anfallenden Haushaltsarbeiten erledigen würde. Einen
Einwand hiergegen erhob die Beschwerdeführerin nicht. Die insoweit dem
Vorbescheid entsprechende rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. Januar 2020 (IV-Nr. 57) erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft. Dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände und insbesondere der Schul- und Erwerbsbiographie der
Beschwerdeführerin davon ausging, dass diese im Gesundheitsfall einem
Arbeitspensum von 50 % nachgehen würde, obwohl die Beschwerdeführerin
angab, in einem Pensum von 80 % erwerbstätig zu sein, ist nicht zu
beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
6.
6.1 Weiter rügt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024
(A.S. 11 ff.) die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) festgelegte
Einschränkung im Haushalt von 20 %. Die Beschwerdeführerin rügt konkret,
dass im Abklärungsbericht [des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin] vom
13. Juli 2023 (IV-Nr. 106) wie auch schon im Abklärungsbericht vom
11. Februar 2019 (IV-Nr. 43) bloss eine
Einschränkung von 20 % berücksichtigt werde, obwohl gemäss Gutachten der C.___
seit Juli 2021 zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode vorliege und
von damit verbundenen [zusätzlichen] Einschränkungen im Haushalt auszugehen
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die im Juli 2021 neu
hinzugekommenen gesundheitlichen Probleme gar nicht auf den Aufgabenbereich
auswirken sollten und die Einschränkung im Haushalt weiterhin mit 20 %
veranschlagt werde. Entgegen dem Abklärungsbericht sei davon auszugehen, dass
die Einschränkung im Haushalt höher als 20 % ausfalle. Die Beschwerdegegnerin
entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 (A.S. 35 f.), dass
die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft zu 50 %
und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie lebe mit
ihrem Ehemann sowie einer ihrer erwachsenen Töchter in einer Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus. Dem Ehemann und der Tochter sei es im Sinne der
Schadenminderungspflicht zumutbar, gewisse Haushaltsarbeiten zu erledigen.
Weiter sei es der Beschwerdeführerin möglich, den Haushalt mit Pausen und in
Etappen zu erledigen. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Selbstlimitierung
wäre eine [erneute] Abklärung vor Ort nicht zielführend gewesen. Bei einer
verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % sowie zwei weiteren Erwachsenen im
Haushalt sei die anerkannte Einschränkung im Haushaltsbereich sogar als eher
hoch einzustufen. Durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde werde die Einschätzung [des Abklärungsdienstes] nicht in Zweifel
gezogen. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Replik vom 23. Oktober
2024 (A.S. 40 f.), dass bereits im Abklärungsbericht vom
11. Februar 2019 eine Einschränkung von 20 % festgestellt worden sei.
Im Gutachten der C.___ sei nun aber nachzulesen, dass seit Juli 2021
zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien, weshalb entgegen der
Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht auch die
Einschränkung im Haushaltsbereich höher ausfalle.
6.2 Anlässlich des ersten
IV-Verfahrens der Beschwerdeführerin nahm der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung am Domizil
der Beschwerdeführerin vor. Im entsprechenden Bericht vom 11. Februar 2019
(IV-Nr. 43) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im
Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 20 % aufweise. Begründet wird
dies ausschliesslich mit den durch den Unfall von 2015 erlittenen
Funktionseinschränkungen an der linken Hand. Zum Teilbereich «Ernährung» wird
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe beim Schneiden, Schälen und
Rüsten, ihr das Heben grosser und schwerer Pfannen (z.B. beim Abschütten [von
Wasser]) nicht mehr möglich sei und ihr beim Ein- und Ausräumen der
Geschirrspülmaschine hin und wieder etwas aus der Hand falle. Zum Teilbereich
«Wohnungspflege» wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin [nur] wenige
Reinigungsarbeiten erledigen könne, einfache Tätigkeiten wie Abstauben,
Aufräumen und Pflanzen giessen seien möglich. Zum Teilbereich «Einkauf und
weitere Besorgungen» wird im Bericht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin
kleine Einkäufe ohne schweres Tragen selbst erledigen könne. Für grössere oder
schwerere Einkäufe [bedürfe sie] der Hilfe ihrer Kinder. Zum Teilbereich
«Wäsche und Kleiderpflege» wird schliesslich dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin die Wäsche in kleineren Portionen erledigen könne, bei
grossen Wäschestücken wie Bettwäsche aber Hilfe benötige, [insbesondere] beim
Zusammenlegen. Dass der Abklärungsdienst in seinem Abklärungsbericht vom
13. Juli 2023 (IV-Nr. 106) ohne Begründung davon ausgeht, dass die
anlässlich der Abklärung vom 25. Januar 2019 erhobene Einschränkung
unverändert übernommen werden könne, kann nicht nachvollzogen werden, gab die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begutachtung durch die C.___ doch mehrfach
an (IV-Nr. 99.1), über keinerlei körperliche Beschwerden zu klagen. Im
rheumatologischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom 30. Januar 2023
(IV-Nr. 99.1 S. 40 ff.) wird hinsichtlich der linken Hand festgestellt,
dass als Residuum der Schnittverletzung der Beugesehne des Zeigefingers links
von 2015 eine aktiv weitgehend aufgehobene Flexionsfähigkeit des Zeigefingers
links bestanden habe, passivassistiert habe der Zeigefinger links gut
mobilisiert werden können. Klinische Hinweise für ein persistierendes CRPS an
der linken Hand hätten sich aktuell nicht finden lassen. In diesem Sinne sei
der klinisch-rheumatologische Status ansonsten komplett unauffällig gewesen.
Aus allgemein-rheumatologischer Sicht könne daher keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung sämtlicher Gutachter der C.___ vom 30. Januar 2023
(IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) wird der Beschwerdeführerin aufgrund der
psychologischen Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit von 60 % attestiert. Inwiefern bei einer solchen
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen
sowie der Möglichkeit, die Haushaltsarbeit frei einzuteilen und mit Pausen und
in Etappen zu erledigen, eine Einschränkung im Haushalt von 20 %
gerechtfertigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Letztlich braucht dies
jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst bei einer Einschränkung
von 20 % resultiert – wie unter Ziff. 7 unten gezeigt wird – kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dass die Beschwerdeführerin eine noch
höhere Einschränkung im Haushalt aufweise als 20 %, ist auszuschliessen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
7.
7.1 Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2024
(A.S. 11 ff.) die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens beziehe sich die Beschwerdegegnerin
auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, Wirtschaftszweige
Ziff. 94-96 «Erbringung v. sonst. Dienstleistungen», Niveau 1, Frauen, und
beziffere das Valideneinkommen folglich [unter Aufrechnung der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sowie der Teuerung] mit
CHF 48'746.00. Da die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Einschränkung sehr wahrscheinlich weiterhin als Reinigungskraft tätig gewesen
wäre, sei jedoch die Tabelle T17, 2020, Ziff. 91 «Reinigungspersonal
und Hilfskräfte», Frauen über 50 Jahre, hinzuzuziehen, so dass sich unter
Aufrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sowie der Teuerung ein
Valideneinkommen von CHF 56'840.95 ergebe. Beim Invalideneinkommen habe es
die Beschwerdegegnerin schliesslich unterlassen, entsprechend Art. 26bis
Abs. 3 IVV 10 % vom statistisch bestimmten Einkommen abzuziehen, was
ein tieferes Invalideneinkommen zur Folge habe.
7.2
7.2.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai
2022 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines
Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend
genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen
werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).
Für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne ist auf die aktuellsten
statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der
Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.2.2 Die Beschwerdeführerin geht – wie
unter Ziff. 5.2.2 oben bereits erwähnt – seit 2016 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Da sich ihr Valideneinkommen aufgrund der
tatsächlichen Umstände nicht genau beziffern lässt, ist hierfür auf die
statistischen Werte der LSE zurückzugreifen. Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) auf
die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2020, Ziff. 94-96
«Erbringung v. sonst. Dienstleistungen», Kompetenzniveau 1, Frauen, ab. Die
Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich zu Recht, dass sich ihr Valideneinkommen
anhand der Tabelle T17, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone,
Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, 2022, Ziff. 91
«Reinigungspersonal und Hilfskräfte», Frauen über 50 Jahre, viel konkreter
bestimmen lasse. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn von 2018 (IV-Nr. 37) sowie dem anlässlich des
Intake-Gesprächs vom 26. August 2021 von der Beschwerdeführerin beigebrachten
Lebenslauf (IV-Nr. 73) entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin Zeit
ihres Lebens ausschliesslich als Reinigungskraft tätig, so dass überwiegend
wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass sie auch im Gesundheitsfall weiterhin
als Reinigungskraft tätig gewesen wäre. Zwar umfasst der von der Beschwerdegegnerin
gewählte Wirtschaftszweig Ziff. 94 – 96 «Erbringung v. sonst.
Dienstleistungen» nach der Nomenclature Générale des Activités économiques
(NOGA) von 2008 (abrufbar unter
https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2008/s, zuletzt besucht am
12. März 2026) als «Restkategorie» eine Vielzahl von in dieser
Klassifikation anderweitig nicht erfassten persönlichen Dienstleistungen, was
auch für Reinigungstätigkeiten gilt. Jedoch enthält Tabelle T17 unter Ziff. 91
«Reinigungspersonal und Hilfskräfte» eine eigene Kategorie für
Reinigungstätigkeiten, so dass mit dieser Tabelle eine weitaus genauere
Bezifferung des Valideneinkommens möglich ist. Zu verwenden sind dabei
– wie unter Ziff. 7.2.1 oben erwähnt – die im
Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Daten. Die Veröffentlichung
der Tabelle T17 von 2022 erfolgte am 29. Mai 2024. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin erging am 31. Mai 2024. Anzuwenden ist somit die
Tabelle T17 von 2022. Der Medianlohn für Frauen über 50 Jahre beträgt
monatlich brutto CHF 4'457.00, d.h. jährlich brutto CHF 53'484.00.
Unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40
auf 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von
CHF 55'757.05. Da der frühestmögliche Rentenbeginn im Januar 2022 liegt
– siehe Ziff. 1.2 oben – , erübrigt sich eine Anpassung an den
Nominallohnindex.
7.3
7.3.1
7.3.1.1 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE
herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen, 143 V 295 E. 2.2
mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss
ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der
Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise
auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
7.3.1.2 Die Beschwerdeführerin geht
– wie bereits mehrfach erwähnt – seit 2016 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin
daher zu Recht auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total,
Kompetenzniveau 1, Frauen, abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites
Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung
steht, das dem von den Gutachtern der C.___ definierten Zumutbarkeitsprofil –
siehe Ziff. 4.5.2 und 4.6.2 oben – entspricht. Angesichts des
frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2022 sowie dem Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 31. Mai 2024 ist die am 29. Mai 2024
veröffentliche Tabelle von 2022 anzuwenden. Der massgebliche Tabellenlohn
beträgt demnach monatlich brutto CHF 4'367.00, d.h. jährlich brutto
CHF 52'404.00. Unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen
Arbeitszeit von 40 auf 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Betrag von
CHF 54'631.15. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt sich somit
ein vorläufiges Invalideneinkommen von CHF 32'778.70.
7.3.2
7.3.2.1 Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene
Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um
damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug
vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174
E. 6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat
vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher
rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu
prüfen hat (zum Ganzen BGE 137 V 71 E. 5.1). Wie unter Ziff. 7.3.1.2
oben bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an angepassten
Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das dem von den
Gutachtern der C.___ definierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Die
medizinisch begründeten quantitativen und qualitativen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin wurden bei der Einschätzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit bereits hinreichend berücksichtigt. In einer körperlich
angepassten Tätigkeit besteht laut der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der
C.___ vom 30. Januar 2023 (IV-Nr. 99.1 S. 4 ff.) eine
60%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung gehe einzig auf die bei psychiatrische
Symptomatik zurück, aufgrund derer bei der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement
vorliege, was hauptsächlich [bereits] durch die reduzierte Stundenzahl
abgebildet werde. Inwiefern sich ein zusätzlicher Abzug rechtfertigen würde,
ist nicht ersichtlich. Rechtsprechungsgemäss vermögen in der Regel weder
fehlende bzw. eingeschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche
Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn wie hier der
statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im
Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt
hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin, da Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin
ist zu 60 % arbeitsfähig. Frauen ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2022
in einem Pensum von 50 bis 74 % im Verhältnis sogar mehr als Frauen in
einem Vollzeitpensum (vgl. Tabelle T18, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018,). Damit
liegt auch infolge Teilzeitarbeit kein relevanter Nachteil vor. Insgesamt
ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten
Abzug vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist somit definitiv
mit CHF 32'778.70 zu beziffern.
7.4
7.4.1 Die Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 55’757.05 und des Invalideneinkommens von
CHF 32'778.70 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 22'978.35. Dies
entspricht einem Invaliditätsgrad von 41.21 bzw. 41 %. Im Haushalt kann
rechnerisch an der vorinstanzlich festgelegten Einschränkung von 20 %
festgehalten werden. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus
von 50/50 somit 30.5 bzw. 31 % (41 % x 0.5 + 20 % x 0.5). Damit
liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.
7.4.2 Auch unter Berücksichtigung des
im Rahmen des Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen vorzunehmenden
Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV
in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung ergibt sich vorliegend
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Beim anhand des Tabellenlohns gemäss
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2022, Total, Kompetenzniveau 1,
Frauen, in Höhe von CHF 4'367.00 bestimmten, auf die durchschnittliche
betriebsübliche Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Stunden hochgerechneten sowie
dem Nominallohnindex von 105.1 Punkten im Jahr 2022 auf 109.7 Punkte im Jahr
2024 angepassten Invalideneinkommen ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen von
CHF 57'022.20. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % beträgt das
Jahresbruttoeinkommen somit CHF 34'213.30. Abzüglich des Pauschalabzugs
von 10 % beläuft sich das Invalideneinkommen folglich auf
CHF 30'791.95. Die Gegenüberstellung des an den Nominallohnindex des
Wirtschaftszweiges Ziff. 90-96 von 94.0 Punkten im Jahr 2022 auf 99.8 Punkte im
Jahr 2024 angepassten Valideneinkommens von CHF 59'197.40 und des
Invalideneinkommens von CHF 30'791.95 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 28'405.45.
Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 47.98 bzw. 48 %. Im Haushalt kann
wiederum rechnerisch die vorinstanzlich festgelegte Einschränkung von 20 %
herangezogen werden. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus
von 50/50 somit 34 % (48 % x 0.5 + 20 % x 0.5).
7.5 Insgesamt ergibt sich somit,
dass der Beschwerdeführerin keine Rentenleistung zusteht. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Die Beschwerdeführerin steht
– siehe Ziff. I. 4.3 oben – ab Prozessbeginn im Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der
Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton
entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche Stundenhonorar beträgt laut
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT;
BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom
19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Der in den
Kostennoten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. November
2024 (A.S. 45 ff.) und 2. April 2026 (A.S. 64 ff.) geltend
gemacht Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden 25 Minuten ist
angesichts der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses
als angemessen zu beurteilen. Das Anwaltshonorar beträgt zzgl. der
Spesenpauschale von 3 % sowie der MwSt. von 8.1 % somit CHF 3'049.85
(CHF 2'739.15 [14.4166 h x CHF 190.00] + CHF 82.15
[3 % von CHF 2'739.15] + CHF 228.55 [8.1 % von CHF 2'821.30]).
Entsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine
Kostenforderung von CHF 3'049.85 zuzusprechen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1
ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
praxisgemäss anhand eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet, wenn
keine Honorarvereinbarung vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz enthält. Die
vorliegend eingereichte Anwaltsvollmacht vom 8. September 2023 (A.S. 21)
enthält keine betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung. Bei einem
Zeitaufwand von 14 Stunden 25 Minuten und einem Stundenansatz von CHF 250.00
beläuft sich das Honorar zzgl. der Spesenpauschale von 3 % und der MwSt. von
8.1 % auf CHF 4’012.95 (CHF 3'604.15 [14.4166 h x
CHF 250.00] + CHF 108.10 [3 % von CHF 3’604.15] + CHF 300.70
[8.1 % von CHF 3'712.25]). Der Nachzahlungsanspruch beträgt somit CHF 963.10
(CHF 4'012.95 – CHF 3'049.85).
8.3 Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands Advokat Jenoure wird auf CHF 3'049.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 963.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Das Doppel der Kostennote von Advokat
Jenoure vom 2. April 2026 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon