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Entscheid

VSBES.2024.181

Ergänzungsleistungen AHV (Witwenrente)

2. Mai 2025Deutsch15 min

Neuberechnung des Invaliden- und Witwenrenten- sowie des Ergänzungsleistungsanspruches

Source so.ch

Urteil vom 2. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Witwenrente) (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Im September 2023 starb B.___,

der Ehemann der 1962 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), was zur

Neuberechnung des Invaliden- und Witwenrenten- sowie des Ergänzungsleistungsanspruches

der Beschwerdeführerin führte (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 197 f.).

Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen ab (AK-Nr. 95). Zur Begründung führte sie aus, die

Beschwerdeführerin verfüge über ein Reinvermögen von CHF 182'463.05, was

über der für den Ergänzungsleistungsanspruch massgebenden Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 für eine Einzelperson liege (AK-Nr. 95).

1.2 Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 7. März 2024 Einsprache (AK-Nr. 68 ff.)

mit der Begründung, sie habe Schulden, für welche sie indes noch keine Belege

vorlegen könne (AK-Nr. 69). Am 15. Mai 2024 ergänzte die

Beschwerdeführerin ihre Einsprache und legte dar, unter Berücksichtigung ihrer

privaten Schulden (CHF 65'469.55 [nicht getilgte Verlustscheine] und

CHF 20'000.00 [Privatdarlehen]) liege ihr Reinvermögen unter der

Vermögensschwelle (AK-Nr. 30 f.). Zum Beleg für den Bestand der

Verlustscheine reichte sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Weiter

gab sie einen handschriftlich verfassten Darlehensvertrag über einen Betrag von

CHF 20'000.00 zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmern einerseits

und C.___ als Darlehensgeber andererseits zu den Akten (AK-Nr. 32).

1.3 Mit Einspracheentscheid vom

5. Juni 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung der

Darlehensschuld von CHF 20'000.00 ab (AK-Nr. 27 f.), reduzierte

aber das Reinvermögen um die Summe der Verlustscheine (CHF 65'469.55) auf

noch CHF 116'933.45, was infolge Überschreitens der Vermögensschwelle

weiterhin zu einer Abweisung des Ergänzungsleistungsanspruches führte

(AK-Nr. 25, Aktenseiten [A.S] 1 ff.).

2.

2.1 Am 8. Juli 2024 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 erheben mit folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2024 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es sei festzustellen, dass mit

Wirkung ab 1. Oktober 2023 resp. ab wann rechtens die Vermögensschwelle

von CHF 100'000.00 unterschritten wurde und es sei die Beschwerdegegnerin

entsprechend anzuweisen, den Anspruch auf Ergänzungsleistung zur Witwenrente

der AHV ab 1. Oktober 2023 zu berechnen und an die Beschwerdeführerin

auszurichten.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei

zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich eine Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 18).

2.3 Am 6. September 2024 zieht

die Beschwerdeführerin den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

zurück (A.S. 20).

2.4

2.4.1 Am 26. November 2024 findet

eine Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin sowie einer

Zeugenbefragung von C.___ statt und die Parteien äussern sich in ihrem

jeweiligen Parteivortrag. Der Vertreter der Beschwerdeführerin zieht anlässlich

dieser Verhandlung den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Schlussverhandlung zurück. Für die Ergebnisse der Befragung und den Ablauf der

Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 24 ff.).

2.4.2 Das Protokoll der Verhandlung

wird den Parteien am 8. Januar 2025 zugestellt und ihnen Gelegenheit

gegeben, bis 5. Februar 2025 eine abschliessende Stellungnahme

einzureichen. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen und die

Beschwerdeführerin reicht innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein,

womit Verzicht angenommen wird (A.S. 47 und 50).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb einer

bestimmten Vermögensschwelle verfügen (Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Diese beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 100'000.00

(lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten

Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV

begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).

2.2

Das Reinvermögen wird ermittelt,

indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17

Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301). Dazu zählen

u. a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen

Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein,

ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden,

deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss

einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

Das anrechenbare Vermögen ist

nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1

ELV). Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine

Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden (StHG, SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der

Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher

Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive

Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu

verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden

Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts-

und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter

können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche

Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft

damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311

E. 3.3 m. H.). Verjährte Schulden sind grundsätzlich nicht

abzugsfähig, da nach Ablauf der Verjährungsfrist keine rechtlich durchsetzbare

Schuldverpflichtung mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2011 vom 1. Mai

2012.

E. 3.3.2).

2.4

2.4.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1

ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der

Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des

Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs

erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der

Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein

erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,

d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.

Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen

vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem

gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021,

S. 89).

2.4.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des

Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in

der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im

öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 m. H.).

2.5

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427

E. 3.2 m. H.).

2.6

Wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der

freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.

ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Dies schliesst

auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung,

dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren

Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).

3.

Strittig ist der

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist, ob vom durch

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024

ermittelten Reinvermögen von CHF 116'933.45 Darlehensschulden der

Beschwerdeführerin bei C.___, dem Schwager ihrer Tochter, in Höhe von

CHF 20'000.00 abzuziehen sind und somit das Reinvermögen der

Beschwerdeführerin unter die für den Ergänzungsleistungsanspruch wesentliche

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 zu liegen kommt.

3.1

Die Beschwerdeführerin legt als

Beweis für den Bestand der Darlehensschuld ein als Darlehensvertrag betiteltes,

handschriftlich abgefasstes Dokument vor. Darin werden als Parteien aufgeführt C.___

als Darlehensgeber und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als

Darlehensnehmer. Datiert ist das Dokument auf den 1. November 2019. Im

Vertragstext heisst es, C.___ gewähre den Darlehens-nehmern ein Darlehen von

CHF 20'000.00, wobei Rückzahlungen jederzeit möglich seien. Das Dokument

trägt die Unterschriften von C.___ und der Beschwerdeführerin, nicht jedoch des

ebenfalls als Schuldner genannten Ehemannes der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 32).

In der Beschwerde führt sie aus, die Auszahlung der entsprechenden

Darlehenssumme am 1. November 2019 quittiert zu haben. Eine

Steuerdeklaration sei wegen der gegen sie laufenden Betreibungsverfahren nicht

erfolgt. Aufgrund des Darlehensvertrags sei die Darlehensschuld nach Ansicht

der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen (A.S. 10).

3.2

Der Darstellung der

Beschwerdeführerin kann mit Blick auf die Akten und die Ergebnisse der Partei-

und Zeugenbefragung nicht gefolgt werden.

3.2.1

Bei der richterlichen Befragung

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2024 hat die

Beschwerdeführerin ausgesagt, das als Darlehensvertrag bezeichnete Dokument sei

nachträglich, im Zuge des Ergänzungsleistungsverfahrens erstellt worden,

nachdem sie Rechtsanwalt Wyssmann aufgesucht habe (Verhandlungsprotokoll

S. 4, Zeilen 4 ff., [A.S. 27]). Es sei verfasst worden, weil das

Originaldokument verloren gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3, Zeilen

44.

ff. [A.S. 26] und S. 4, Zeilen 9 ff [A.S. 27]). Sie

habe das Geld von C.___ in mehreren Tranchen erhalten. Der 1. November

2019.

sei auf dem nachträglich abgefassten Darlehensvertrag als Datum angegeben,

weil er ihr an diesem Datum erstmals CHF 10'000.00 bar gegeben habe

(Verhandlungsprotokoll S. 4, Zeilen 17 ff., [A.S. 27]). Folgte

man der Darstellung der Beschwerdeführerin, so käme der vorliegende

Darlehensvertrag einem nachträglich hergestellten Duplikat des verloren

gegangenen Originalvertrags gleich. Mit Blick auf die Aussagen von C.___ wird

aber klar, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nie ein

echtzeitliches Dokument abgefasst wurde und der Inhalt des nachträglich

verfassten Dokuments falsch ist. C.___ gab zwar übereinstimmend mit der

Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Dokument sei nachträglich und auf

Bestreben der Beschwerdeführerin erstellt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll

S. 12, Zeilen 8 ff. [A.S 35]), auf Nachfrage verneinte er aber, dass

zuvor ein echtzeitliches Dokument abgefasst worden sei (Verhandlungsprotokoll

S. 12, Zeile 42 [A.S. 35]). Zudem führte er aus, das Datum des

Darlehensvertrags entspreche weder dem Datum, an dem das Geld geliehen, noch

demjenigen Datum, an dem der Darlehensvertrag erstellt und unterzeichnet worden

sei (Verhandlungsprotokoll S. 12, Zeilen 28 ff. [A.S. 35]). Die

Beschwerdeführerin wie auch C.___ erklärten zudem, der auf dem Darlehensvertrag

angegebene Betrag von CHF 20'000.00 setze sich aus mehreren, gestaffelt gewährten

Darlehensbeträgen zusammen, die je nach Bedarf der Beschwerdeführerin über

einen Zeitraum von mehreren Jahren ausbezahlt worden seien, entweder in bar,

mittels Western Union oder Banküberweisung (Verhandlungsprotokoll S. 2,

Zeilen 2 ff. [A.S. 25], S. 4, Zeilen 20 ff. [A.S. 27] und

S. 13, Zeilen 5 ff. [A.S. 35]). Die Summe von

CHF 20'000.00 stand somit im November 2019 noch nicht fest, was einer

echtzeitlichen Abfassung des Dokuments zusätzlich entgegensteht.

3.2.2

C.___ und die Beschwerdeführerin

machen auch unterschiedliche Angaben zur Höhe des Darlehens, zu den

Auszahlungszeitpunkten und Zahlungsmodalitäten. Die Beschwerdeführerin gibt an,

im November 2019 CHF 10'000.00 erhalten zu haben (Verhandlungsprotokoll

S. 4 Zeilen 17 ff. [A.S. 27] und S. 5, Zeilen 32 ff.

[A.S. 28]) und danach anlässlich eines Aufenthalts in [...] während der

Covid-19-Pandemie weitere Beträge in Höhe von CHF 3'000.00 und

CHF 3'500.00 mittels Western Union und Banküberweisung

(Verhandlungsprotokoll S. 4 Zeile 30 [A.S 27], S. 5 Zeile 9

[A.S. 28], S. 7 Zeilen 1 f. [A.S. 30]). C.___ dagegen hat die

Gewährung eines ersten Darlehens von CHF 10'000.00 nicht bestätigt,

sondern zunächst ausgesagt, er habe der Beschwerdeführerin während deren

Aufenthalts in [...] CHF 5'000.00 und CHF 7'000.00 geliehen

(Verhandlungsprotokoll S. 13 Zeile12 f. [A.S. 36]) und später

diese Beträge auf CHF 5'000.00 und CHF 6'000.00 korrigiert

(Verhandlungsprotokoll S. 15 Zeile 42 [A.S. 38]).

3.2.3

Die Aussagen von C.___ und jene

der Beschwerdeführerin sind nicht kongruent und unglaubwürdig. Die

Beschwerdeführerin macht wenig konkrete und widersprüchliche Angaben. Die von

der Beschwerdeführerin genannten Beträge und Valutadaten stimmen nicht mit den

Angaben C.___ überein, der dazu ebenfalls nur vage Angaben macht. Dies ist umso

weniger nachvollziehbar, als dass er gemäss eigenen Aussagen nicht über

steuerbares Vermögen verfüge (Verhandlungsprotokoll S. 16 Zeile 21

[A.S. 39), kein Geld «zu verschenken» habe (Verhandlungsprotokoll

S. 15 Zeile 44 [A.S. 38]) und CHF 20'000.00 somit für ihn

keine unwesentliche Summe darstellen dürfte, die er, ohne sich daran zu erinnern,

der Beschwerdeführerin innert weniger Jahre einfach so zur Verfügung hat stellen

können. Mit Blick auf die Akten ist auch fraglich, ob sich die

Beschwerdeführerin während der Covid-19-Pandemie tatsächlich, wie behauptet, während

des Erhalts einer oder mehrerer Darlehen in [...] aufgehalten hat, da sie

gegenüber der Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Aufenthalte angegeben hat

(vgl. AK-Nr. 175). Der von ihr ins Recht gelegte, nachträglich

ausgefertigte Darlehensvertrag ist nach den eigenen Aussagen der Beteiligten

inhaltlich unwahr (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) und vermag die

Gewährung eines Darlehens durch C.___ ebenfalls nicht zu belegen. Er trägt im

Gegenteil zum insgesamt sehr unglaubwürdigen Eindruck bei, den die

Beschwerdeführerin und C.___ vermitteln. In der Steuererklärung haben zudem weder

die Beschwerdeführerin noch C.___ den Bestand einer Darlehensschuld respektive

-forderung deklariert (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin in der

Beschwerde [A.S. 10] und die Aussage von C.___ im Verhandlungsprotokoll

S. 16, Zeilen 1 ff. [A.S. 39]). Dokumente, die die Darstellung

der Beschwerdeführerin einwandfrei zu beweisen vermöchten, liegen nicht vor. Mit

Blick auf die gesamte Aktenlage und die Ergebnisse der gerichtlichen Befragung

erscheint es als äusserst zweifelhaft, dass die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten Transaktionen tatsächlich stattgefunden haben. Die

widersprüchlichen Aussagen und das Vorlegen eines Dokuments, dessen Inhalt

offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht, vermitteln eher den Eindruck

einer nachträglichen Konstruktion mit dem Ziel, das Vermögen unter die Grenze

von CHF 100'000.00 zu drücken. Der Bestand einer Darlehensschuld in Höhe von

CHF 20'000.00 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

3.3

Vor diesem Hintergrund ist entgegen

dem Antrag der Beschwerdeführerin von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere

dem Einholen von Belegen bei Banken oder Western Union, abzusehen. Der

rechtserhebliche Sachverhalt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt. Es steht fest, dass sich die Vorkommnisse nicht wie

behauptet abgespielt haben. Selbst wenn einzelne Zahlungen erfolgt sein

sollten, wäre deren Rechtsgrund unklar. Das Bestehen einer Darlehensschuld

liesse sich auf diese Weise nicht nachweisen. Auch andere Abklärungsmassnahmen

erscheinen mit Blick auf die sehr undurchsichtigen Verhältnisse als ungeeignet.

3.4

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer