VSBES.2024.181
Ergänzungsleistungen AHV (Witwenrente)
2. Mai 2025Deutsch15 min
Neuberechnung des Invaliden- und Witwenrenten- sowie des Ergänzungsleistungsanspruches
Source so.ch
Urteil vom 2. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Witwenrente) (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Im September 2023 starb B.___,
der Ehemann der 1962 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), was zur
Neuberechnung des Invaliden- und Witwenrenten- sowie des Ergänzungsleistungsanspruches
der Beschwerdeführerin führte (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 197 f.).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen ab (AK-Nr. 95). Zur Begründung führte sie aus, die
Beschwerdeführerin verfüge über ein Reinvermögen von CHF 182'463.05, was
über der für den Ergänzungsleistungsanspruch massgebenden Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 für eine Einzelperson liege (AK-Nr. 95).
1.2 Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 7. März 2024 Einsprache (AK-Nr. 68 ff.)
mit der Begründung, sie habe Schulden, für welche sie indes noch keine Belege
vorlegen könne (AK-Nr. 69). Am 15. Mai 2024 ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Einsprache und legte dar, unter Berücksichtigung ihrer
privaten Schulden (CHF 65'469.55 [nicht getilgte Verlustscheine] und
CHF 20'000.00 [Privatdarlehen]) liege ihr Reinvermögen unter der
Vermögensschwelle (AK-Nr. 30 f.). Zum Beleg für den Bestand der
Verlustscheine reichte sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Weiter
gab sie einen handschriftlich verfassten Darlehensvertrag über einen Betrag von
CHF 20'000.00 zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmern einerseits
und C.___ als Darlehensgeber andererseits zu den Akten (AK-Nr. 32).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom
5. Juni 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung der
Darlehensschuld von CHF 20'000.00 ab (AK-Nr. 27 f.), reduzierte
aber das Reinvermögen um die Summe der Verlustscheine (CHF 65'469.55) auf
noch CHF 116'933.45, was infolge Überschreitens der Vermögensschwelle
weiterhin zu einer Abweisung des Ergänzungsleistungsanspruches führte
(AK-Nr. 25, Aktenseiten [A.S] 1 ff.).
2.
2.1 Am 8. Juli 2024 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 erheben mit folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2024 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es sei festzustellen, dass mit
Wirkung ab 1. Oktober 2023 resp. ab wann rechtens die Vermögensschwelle
von CHF 100'000.00 unterschritten wurde und es sei die Beschwerdegegnerin
entsprechend anzuweisen, den Anspruch auf Ergänzungsleistung zur Witwenrente
der AHV ab 1. Oktober 2023 zu berechnen und an die Beschwerdeführerin
auszurichten.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei
zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie zusätzlich eine Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 18).
2.3 Am 6. September 2024 zieht
die Beschwerdeführerin den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
zurück (A.S. 20).
2.4
2.4.1 Am 26. November 2024 findet
eine Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin sowie einer
Zeugenbefragung von C.___ statt und die Parteien äussern sich in ihrem
jeweiligen Parteivortrag. Der Vertreter der Beschwerdeführerin zieht anlässlich
dieser Verhandlung den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Schlussverhandlung zurück. Für die Ergebnisse der Befragung und den Ablauf der
Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 24 ff.).
2.4.2 Das Protokoll der Verhandlung
wird den Parteien am 8. Januar 2025 zugestellt und ihnen Gelegenheit
gegeben, bis 5. Februar 2025 eine abschliessende Stellungnahme
einzureichen. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen und die
Beschwerdeführerin reicht innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein,
womit Verzicht angenommen wird (A.S. 47 und 50).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb einer
bestimmten Vermögensschwelle verfügen (Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Diese beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 100'000.00
(lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten
Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV
begründen, CHF 50'000.00 (lit. c).
2.2
Das Reinvermögen wird ermittelt,
indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17
Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301). Dazu zählen
u. a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen
Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein,
ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden,
deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss
einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1
ELV). Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine
Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG, SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen der
Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher
Natur und somit für die Kantone verbindlich. Darunter ist die positive
Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu
verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden
Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts-
und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter
können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche
Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft
damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 142 V 311
E. 3.3 m. H.). Verjährte Schulden sind grundsätzlich nicht
abzugsfähig, da nach Ablauf der Verjährungsfrist keine rechtlich durchsetzbare
Schuldverpflichtung mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_337/2011 vom 1. Mai
2012.
E. 3.3.2).
2.4
2.4.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1
ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der
Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des
Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der
Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein
erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,
d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.
Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen
vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem
gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021,
S. 89).
2.4.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in
der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im
öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020
E. 3.2.2 m. H.).
2.5
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427
E. 3.2 m. H.).
2.6
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der
freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Dies schliesst
auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Würdigung der erhobenen Beweise zur Überzeugung,
dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so darf von weiteren
Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung hingegen, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
3.
Strittig ist der
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist, ob vom durch
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024
ermittelten Reinvermögen von CHF 116'933.45 Darlehensschulden der
Beschwerdeführerin bei C.___, dem Schwager ihrer Tochter, in Höhe von
CHF 20'000.00 abzuziehen sind und somit das Reinvermögen der
Beschwerdeführerin unter die für den Ergänzungsleistungsanspruch wesentliche
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 zu liegen kommt.
3.1
Die Beschwerdeführerin legt als
Beweis für den Bestand der Darlehensschuld ein als Darlehensvertrag betiteltes,
handschriftlich abgefasstes Dokument vor. Darin werden als Parteien aufgeführt C.___
als Darlehensgeber und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als
Darlehensnehmer. Datiert ist das Dokument auf den 1. November 2019. Im
Vertragstext heisst es, C.___ gewähre den Darlehens-nehmern ein Darlehen von
CHF 20'000.00, wobei Rückzahlungen jederzeit möglich seien. Das Dokument
trägt die Unterschriften von C.___ und der Beschwerdeführerin, nicht jedoch des
ebenfalls als Schuldner genannten Ehemannes der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 32).
In der Beschwerde führt sie aus, die Auszahlung der entsprechenden
Darlehenssumme am 1. November 2019 quittiert zu haben. Eine
Steuerdeklaration sei wegen der gegen sie laufenden Betreibungsverfahren nicht
erfolgt. Aufgrund des Darlehensvertrags sei die Darlehensschuld nach Ansicht
der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen (A.S. 10).
3.2
Der Darstellung der
Beschwerdeführerin kann mit Blick auf die Akten und die Ergebnisse der Partei-
und Zeugenbefragung nicht gefolgt werden.
3.2.1
Bei der richterlichen Befragung
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2024 hat die
Beschwerdeführerin ausgesagt, das als Darlehensvertrag bezeichnete Dokument sei
nachträglich, im Zuge des Ergänzungsleistungsverfahrens erstellt worden,
nachdem sie Rechtsanwalt Wyssmann aufgesucht habe (Verhandlungsprotokoll
S. 4, Zeilen 4 ff., [A.S. 27]). Es sei verfasst worden, weil das
Originaldokument verloren gegangen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3, Zeilen
44.
ff. [A.S. 26] und S. 4, Zeilen 9 ff [A.S. 27]). Sie
habe das Geld von C.___ in mehreren Tranchen erhalten. Der 1. November
2019.
sei auf dem nachträglich abgefassten Darlehensvertrag als Datum angegeben,
weil er ihr an diesem Datum erstmals CHF 10'000.00 bar gegeben habe
(Verhandlungsprotokoll S. 4, Zeilen 17 ff., [A.S. 27]). Folgte
man der Darstellung der Beschwerdeführerin, so käme der vorliegende
Darlehensvertrag einem nachträglich hergestellten Duplikat des verloren
gegangenen Originalvertrags gleich. Mit Blick auf die Aussagen von C.___ wird
aber klar, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nie ein
echtzeitliches Dokument abgefasst wurde und der Inhalt des nachträglich
verfassten Dokuments falsch ist. C.___ gab zwar übereinstimmend mit der
Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Dokument sei nachträglich und auf
Bestreben der Beschwerdeführerin erstellt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 12, Zeilen 8 ff. [A.S 35]), auf Nachfrage verneinte er aber, dass
zuvor ein echtzeitliches Dokument abgefasst worden sei (Verhandlungsprotokoll
S. 12, Zeile 42 [A.S. 35]). Zudem führte er aus, das Datum des
Darlehensvertrags entspreche weder dem Datum, an dem das Geld geliehen, noch
demjenigen Datum, an dem der Darlehensvertrag erstellt und unterzeichnet worden
sei (Verhandlungsprotokoll S. 12, Zeilen 28 ff. [A.S. 35]). Die
Beschwerdeführerin wie auch C.___ erklärten zudem, der auf dem Darlehensvertrag
angegebene Betrag von CHF 20'000.00 setze sich aus mehreren, gestaffelt gewährten
Darlehensbeträgen zusammen, die je nach Bedarf der Beschwerdeführerin über
einen Zeitraum von mehreren Jahren ausbezahlt worden seien, entweder in bar,
mittels Western Union oder Banküberweisung (Verhandlungsprotokoll S. 2,
Zeilen 2 ff. [A.S. 25], S. 4, Zeilen 20 ff. [A.S. 27] und
S. 13, Zeilen 5 ff. [A.S. 35]). Die Summe von
CHF 20'000.00 stand somit im November 2019 noch nicht fest, was einer
echtzeitlichen Abfassung des Dokuments zusätzlich entgegensteht.
3.2.2
C.___ und die Beschwerdeführerin
machen auch unterschiedliche Angaben zur Höhe des Darlehens, zu den
Auszahlungszeitpunkten und Zahlungsmodalitäten. Die Beschwerdeführerin gibt an,
im November 2019 CHF 10'000.00 erhalten zu haben (Verhandlungsprotokoll
S. 4 Zeilen 17 ff. [A.S. 27] und S. 5, Zeilen 32 ff.
[A.S. 28]) und danach anlässlich eines Aufenthalts in [...] während der
Covid-19-Pandemie weitere Beträge in Höhe von CHF 3'000.00 und
CHF 3'500.00 mittels Western Union und Banküberweisung
(Verhandlungsprotokoll S. 4 Zeile 30 [A.S 27], S. 5 Zeile 9
[A.S. 28], S. 7 Zeilen 1 f. [A.S. 30]). C.___ dagegen hat die
Gewährung eines ersten Darlehens von CHF 10'000.00 nicht bestätigt,
sondern zunächst ausgesagt, er habe der Beschwerdeführerin während deren
Aufenthalts in [...] CHF 5'000.00 und CHF 7'000.00 geliehen
(Verhandlungsprotokoll S. 13 Zeile12 f. [A.S. 36]) und später
diese Beträge auf CHF 5'000.00 und CHF 6'000.00 korrigiert
(Verhandlungsprotokoll S. 15 Zeile 42 [A.S. 38]).
3.2.3
Die Aussagen von C.___ und jene
der Beschwerdeführerin sind nicht kongruent und unglaubwürdig. Die
Beschwerdeführerin macht wenig konkrete und widersprüchliche Angaben. Die von
der Beschwerdeführerin genannten Beträge und Valutadaten stimmen nicht mit den
Angaben C.___ überein, der dazu ebenfalls nur vage Angaben macht. Dies ist umso
weniger nachvollziehbar, als dass er gemäss eigenen Aussagen nicht über
steuerbares Vermögen verfüge (Verhandlungsprotokoll S. 16 Zeile 21
[A.S. 39), kein Geld «zu verschenken» habe (Verhandlungsprotokoll
S. 15 Zeile 44 [A.S. 38]) und CHF 20'000.00 somit für ihn
keine unwesentliche Summe darstellen dürfte, die er, ohne sich daran zu erinnern,
der Beschwerdeführerin innert weniger Jahre einfach so zur Verfügung hat stellen
können. Mit Blick auf die Akten ist auch fraglich, ob sich die
Beschwerdeführerin während der Covid-19-Pandemie tatsächlich, wie behauptet, während
des Erhalts einer oder mehrerer Darlehen in [...] aufgehalten hat, da sie
gegenüber der Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Aufenthalte angegeben hat
(vgl. AK-Nr. 175). Der von ihr ins Recht gelegte, nachträglich
ausgefertigte Darlehensvertrag ist nach den eigenen Aussagen der Beteiligten
inhaltlich unwahr (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) und vermag die
Gewährung eines Darlehens durch C.___ ebenfalls nicht zu belegen. Er trägt im
Gegenteil zum insgesamt sehr unglaubwürdigen Eindruck bei, den die
Beschwerdeführerin und C.___ vermitteln. In der Steuererklärung haben zudem weder
die Beschwerdeführerin noch C.___ den Bestand einer Darlehensschuld respektive
-forderung deklariert (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin in der
Beschwerde [A.S. 10] und die Aussage von C.___ im Verhandlungsprotokoll
S. 16, Zeilen 1 ff. [A.S. 39]). Dokumente, die die Darstellung
der Beschwerdeführerin einwandfrei zu beweisen vermöchten, liegen nicht vor. Mit
Blick auf die gesamte Aktenlage und die Ergebnisse der gerichtlichen Befragung
erscheint es als äusserst zweifelhaft, dass die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Transaktionen tatsächlich stattgefunden haben. Die
widersprüchlichen Aussagen und das Vorlegen eines Dokuments, dessen Inhalt
offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht, vermitteln eher den Eindruck
einer nachträglichen Konstruktion mit dem Ziel, das Vermögen unter die Grenze
von CHF 100'000.00 zu drücken. Der Bestand einer Darlehensschuld in Höhe von
CHF 20'000.00 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.3
Vor diesem Hintergrund ist entgegen
dem Antrag der Beschwerdeführerin von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere
dem Einholen von Belegen bei Banken oder Western Union, abzusehen. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Es steht fest, dass sich die Vorkommnisse nicht wie
behauptet abgespielt haben. Selbst wenn einzelne Zahlungen erfolgt sein
sollten, wäre deren Rechtsgrund unklar. Das Bestehen einer Darlehensschuld
liesse sich auf diese Weise nicht nachweisen. Auch andere Abklärungsmassnahmen
erscheinen mit Blick auf die sehr undurchsichtigen Verhältnisse als ungeeignet.
3.4
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer