VSBES.2024.182
Invalidenrente
16. April 2025Deutsch44 min
Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals C.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,
Source so.ch
Urteil vom 16. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A.
Glavas
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 5. Juli 2002 (Eingang) unter
Hinweis auf eine Diskushernie seit Sommer 2001 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Nach Einholen der medizinischen
Akten und des Arbeitgeberfragebogens vom 25. September 2002 (IV-Nrn. 5,
11) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2002
(IV-Nr. 13) Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten zugesprochen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2003
(IV-Nr. 17) übernahm die Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für einen
ergonomischen Arbeitsstuhl. Während des Arbeitstrainings bei der Firma B.___
vom 1. Juli bis 30. September 2003 wurde der Beschwerdeführerin ein
Taggeld ausgerichtet (IV-Nr. 26). Im Abschlussbericht vom 24. September
2003 (IV-Nr. 27) wurde festgehalten, es sei nicht gelungen, die subjektive
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihr Arbeitspensum zu steigern. Am
6. September 2004 erstattete die Gutachterstelle Medizinische
Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals C.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, IV-Nrn. 37.1 – 37.3). Gestützt auf
dieses und den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Mai 2005 (IV-Nrn. 45)
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 eine von 1. Juni
bis 31. Oktober 2002 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 48).
Ab 1. November 2002 betrage der IV-Grad sodann 38 %.
2. Auf die mit Eingang vom 15. Mai
2007 und 17. August 2017 erfolgten Neuanmeldungen zum Leistungsbezug (Eingang,
IV-Nrn. 49, 65) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 20. Juli
2007 und 2. Oktober 2017 nicht ein (IV-Nr. 52). Die Anmeldung zur
Früherfassung vom 11. Juni 2008 (Eingang, IV-Nr. 53) wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2008 als nicht angezeigt
erachtet (IV-Nr. 57). Die weitere Anmeldung zur Früherfassung vom 10. März
2016 (Eingang, IV-Nr. 59) wurde im Rahmen des Intake-Gespräches vom 14. April
2016 abgeschlossen (IV-Nr. 62)
3. Mit Eingang vom 20. Januar
2022 (IV-Nr. 121) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein psychisches Leiden seit 2002 und
Gedächtnisprobleme seit 2020 wiederum zum Leistungsbezug an. Nachdem ihr mit Vorbescheid
vom 21. Januar 2022 (IV-Nr. 81) zunächst das Nichteintreten in
Aussicht gestellt worden war, trat die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die
Aktennotiz von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), vom 7. Februar 2022 (IV-Nr. 85) –, mit Schreiben vom 7. Februar
2022 doch auf das Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 86). Gestützt auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 11. November 2022 (IV-Nr. 5
S. 2 ff.) liess die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle E.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie) erstellen. Zu dem am 3. April 2023 erstatteten Gutachten
(IV-Nrn. 112.1 – 112.3) nahm Dr. med. D.___, RAD, am 24. Mai
2023 Stellung (IV-Nr. 116). Zur von ihm aufgeworfenen rechnerischen
Diskrepanz äusserten sich die Gutachterpersonen der Gutachterstelle E.___ am
31. Mai 2023 (IV-Nr. 119 S. 3 f.). Aufgrund der
anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 17. Juli 2023
(IV-Nr. 121 S. 2), wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
19. September 2023 (IV-Nr. 122) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin – trotz dagegen erhobener Einwände der
Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2023 und 15. November 2023 (IV-Nrn. 126,
131) – gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom
3. April 2024 (IV-Nr. 133 S. 2 f.), mit Verfügung vom 6. Juni
2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 8. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 6. Juni
2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein psychiatrisches
Gutachten mit einer neuropsychologischen Testung in Auftrag zu geben und
hernach neu zu entscheiden.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September
2024 (A.S. 23) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Die mit Eingang vom 9. Oktober
2024 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote
(A.S. 25 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (A.S. 28)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin hat sich am 20. Januar 2022 erneut zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch
frühestens am 1. Juli 2022 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG).
1.3
Nach Art. 28 Abs. 2
IVG (in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung)
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss den auf den
1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen wird die Höhe des
Rentenanspruches neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
(Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Gemäss den Abs. 2 – 4 dieser Bestimmung entspricht der dieser
prozentuale Anteil bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % dem
Invaliditätsgrad, bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf
eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die
prozentualen Anteile gemäss der Tabelle in Abs. 4.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
Dispositiv
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest,
dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a S. 200, 109 V 108 E. 2b
S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen;
AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4. Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)
die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich – wie in E. II. 3.2 hiervor dargelegt
– durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung
vom 6. Oktober 2005, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.). In Bezug auf den mit
angefochtener Verfügung vom 6. Juni 2024 ebenfalls verneinten Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass in der
Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2024 (A.S. 7 ff.) zwar die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung verlangt wird, sich die
Beschwerdebegründung jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch bezieht. Es
ist daher mangels Begründung auf die Beschwerde betreffend die beruflichen
Massnahmen nicht einzutreten.
6. Es ist zunächst auf den
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)
einzugehen. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
E.___ vom 3. April 2023 (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie; IV-Nrn. 112.1 – 112.3). In diesem wurden die folgenden
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 112.1
S. 8):
1. Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)
-
Radiomorphologisch
Chondrose L4/5 mit medianer Diskusprotrusion mit Anulus fibrosus-Einriss ohne
Nervenwurzelkompression oder Spinalkanaleinengung
-
Diskrete
thorakolumbal S-förmige, gut kompensierte Skoliose bei leichter
Haltungsinsuffizienz auf dem Boden einer allgemeinen muskulären
Dekonditionierung
-
ohne Anhalt für
radikuläre oder medulläre Beteiligung
2. Chronisches cervikospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
-
Radiomorphologisch Januar
2022 Multietagendegenerationen
-
ohne Anhalt für
radikuläre oder medulläre Beteiligung
3. Klinisch leicht beginnende mediale sowie
patellofemorale Gonarthrose beidseits bei Genuvarum (ICD-10 M17.0)
-
Funktionell reizlos
frei beweglich
Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit seien:
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0)
-
subjektive
Vergesslichkeit mit Hinweisen für Symptomverdeutlichung (ICD-10 F54)
2. Leichte asymptomatische Fussfehlstatik
(Knick-Senk-Füsse) (ICD-10 R29.8)
3. Funktionelle Hemihypästhesie recht
(ICD-10 R20.8)
4. Übergewicht mit BMI von 28.5kg/m2
(ICD-10 E66.9)
5. Hämorrhoidalleiden (ICD-10 K64.9)
6. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Da die Arbeitsfähigkeit in adaptierten
Tätigkeiten nur aus einer Fachrichtung eingeschränkt sei, ergebe sich keine
Diskussion hinsichtlich eines ergänzenden oder additiven Effektes von
Einschränkungen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine eigentliche
angestammte Tätigkeit, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allgemein
gehalten werde. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde Folgendes
festgehalten: Es sollte sich um eine körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Beschwerdeführerin
sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können.
Vermieden werden sollten die Durchführung von repetitiven Rotationsbewegungen
der HWS, Arbeiten verbunden mit forcierter Reklination der HWS, stereotype
Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in stets Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition.
Ungünstig wären berufliche Tätigkeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Grund
resp. dem regelmässigen intensiven Benutzen von Treppen oder gar Leitern. In
einer solchen Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von 6 bis 8 Stunden täglich
möglich. Zur Gewährung von gewissen Arbeitspausen bestehe eine leicht
reduzierte Leistungsfähigkeit. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit in einer
solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, auf
75 % (25 % Arbeitsunfähigkeit) geschätzt. Die aktuelle
Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren angenommen werden, somit auch seit dem
Zeitpunkt der letzten IV-Wiederanmeldung im Januar 2022 (IV-Nr. 112.1 S. 10).
Zur von Dr. med. D.___, Praktischer
Arzt, RAD, in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (IV-Nr. 116)
festgestellten rechnerischen Diskrepanz im rheumatologischen Teilgutachten konnten
sich die Gutachterpersonen äussern. Im Schreiben vom 31. Mai 2023
(IV-Nr. 119 S. 3 f.) führten Dres. med. F.___, FMH Allgemeine Innere
Medizin, G.___, FMH Rheumatologie, und H.___, Ärztlicher Leiter,
Gutachterstelle E.___, aus, die Rückfrage sei zu Recht erfolgt. Diese sei zum
Glück leicht zu beantworten, da es sich um einen Schreibfehler im
rheumatologischen Teilgutachten handle. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit
müsste selbstverständlich 25 % und nicht 30 % sein. Es werde gebeten,
diesen Fehler anzupassen. Ansonsten stimme im Teilgutachten und in der
Gesamtbeurteilung alles überein, ausser dieser Zahl. Gestützt darauf führte Dr.
med. D.___, RAD, in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (IV-Nr. 121
S. 2) aus, mit Antwortschreiben vom 31. Mai 2023 habe die
Gutachterstelle E.___ die geringe rechnerische Diskrepanz im rheumatologischen
Teilgutachten klargestellt und korrigiert, und damit auch die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung bestätigt, sodass
das polydisziplinäre Gutachten aus Sicht des RAD nun vollständig
nachvollziehbar und schlüssig sei. Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung
anschliessen.
6.1 Nachfolgend ist der Beweiswert
des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 3. April
2023 (IV-Nrn. 112.1 – 112.3) prüfen: Das Gutachten stammt von
unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen der Allgemeinmedizin,
Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie, welche fachlich qualifiziert sind,
die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
zu beurteilen. Die Gutachterpersonen haben die Beschwerdeführerin sodann u.a.
zu ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen befragt (IV-Nrn. 112.1.1
S. 22 f., 28 ff., 39 ff., 50 ff.), die Befunde erhoben (IV-Nrn. 112.1
S. 23 f., S. 31 f., 42 ff., 52 f.), die wesentlichen Akten sowie
relevante Auszüge aus diesen unter dem Titel «Aktenauszug» zur Kenntnis
genommen (IV-Nrn. 112.1 S. 15 ff.) und eine Zusatzdiagnostik im
Sinn von Laboruntersuchungen und einer Röntgenuntersuchung veranlasst
(IV-Nrn. 112.1 S. 5 und 43, 112.2, 112.3). Auf dieser Grundlage
befassten sich die Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 112.1 S. 24 ff., 32
ff., 44 ff., 53 ff.) und gelangten im Rahmen der «interdisziplinären
Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 112.1 S. 6 ff.) zu einer gesamthaften
Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde
nachvollziehbar ist.
6.2 Es ist nachfolgend auf die
Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die übrigen
medizinischen Akten den Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:
6.3 Im Rahmen des allgemeinmedizinischen
Teilgutachtens vom 16. Januar 2023 (IV-Nr. 112.1 S. 21 ff.) stellte
Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, keine allgemeininternistische
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24). Dies vermag
aufgrund der erhobenen, sich weitgehend als unauffällig präsentierenden, internistischen
Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So wurde zum allgemeininternistischen
Status Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin sei in einem unauffälligen
Allgemeinzustand. Übergewichtig mit 71 kg bei einer Körpergrösse von 158 cm
(BMI 28.5 kg/m2). Untersuchung von Kopf und Hals unauffällig.
Keine vergrösserten Lymphknoten palpabel. Integument unauffällig. Beine: keine
Ödeme, keine Varikosis. Kardiovaskulär: Blutdruck 130 / 80 mmHg, Puls
88 / min., regelmässig, Herzauskultation und Herzpalpation
unauffällig, HJR negativ. Periphere Pulse: gut palpabel, keine
Strömungsgeräusche. Lungen: Auskultation und Perkussion unauffällig. Abdomen:
Druckdolenz im linken Unterbauch, sonst Abdomen weich und unauffällig. In Bezug
auf den Bewegungsapparat wurde auf das rheumatologische und betreffend das Nervensystem
auf das neurologische Teilgutachten verwiesen (S. 23 f.). Das bei der gutachterlichen
Untersuchung festgestellte Übergewicht bei einem errechneten BMI von 28.5 kg/m2
(ICD-10 E66.9) und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Hämorrhoidalleiden
(ICD-10 K64.9) sowie der Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) wurden vom
allgemeininternistischen Gutachter als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beurteilt. Aufgrund dieser Diagnosestellungen vermag auch die
weitere gutachterliche Einschätzung einzuleuchten, wonach die Beschwerdeführerin
in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu
100 % arbeitsfähig sei (S. 25 f.).
Das allgemeininternistische
Teilgutachten ist somit grundsätzlich beweiswertig.
6.3.1 Es ist zu prüfen, ob die
medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des
allgemeininternistischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ allenfalls zu
schmälern vermögen.
Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten
und früheren Untersuchungen aus allgemeininternistischer Sicht» (IV-Nr. 112.1
S. 24) setzte sich Dr. med. F.___ mit relevanten internistischen
Arztberichten auseinander. So hielt er in Bezug auf den Bericht des
Allgemeinmediziners Dr. med. I.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom
28. Februar 2022 fest, er habe sich darin sowohl auf die Problematik des
Bewegungsapparates als auch auf die psychische Problematik bezogen. Daher
verwies Dr. med. F.___ diesbezüglich auf die entsprechenden Teilgutachten.
Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So führte der die
Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2021 behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___
im relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht vom 28. Februar 2022
(IV-Nr. 93) folgende Diagnosen auf: «Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom; Chronische Cervikobrachialgien; Depression». Bei diesen
Diagnosestellungen handelt es sich nicht um Diagnosen aus dem medizinischen
Fachgebiet der Allgemeinmedizin, sondern um solche aus den medizinischen
Fachgebieten der Psychiatrie und Rheumatologie. Im Weiteren verwies der
Hausarzt sodann in Bezug auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf die Einschätzung des Psychiaters. Somit lässt sich aus dem
Arztbericht vom 28. Februar 2022 weder eine den Einschätzungen von Dr.
med. F.___ im allgemeininternistischen Teilgutachten entgegenstehende internistische
Diagnosestellung noch eine entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ableiten. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend darauf
hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder
spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September
2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Folglich vermag der Arztbericht von Dr. med.
I.___ vom 28. Februar 2021 den Beweiswert des allgemeininternistischen
Teilgutachtens von Dr. med. F.___ vom 16. Januar 2023 nicht zu schmälern. Daran
vermag auch der weitere von Dr. med. I.___ am 1. September 2022
(IV-Nr. 102 S. 1 ff.) verfasste Arztbericht nichts zu ändern. So
wurde in diesem im Wesentlichen festgehalten, dass sich im Vergleich zum
Vorbericht vom 28. Februar 2022 nichts verändert habe.
6.3.2 Da sich nebst den beiden
Arztberichten des Hausarztes Dr. med. I.___ vom 28. Februar 2021 und
1. September 2022 in den vorliegenden Akten keine weiteren medizinischen
Berichte von auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten
Fachpersonen finden, ist dem allgemeininternistischen Teilgutachten von Dr. med.
F.___ der volle Beweiswert zuzusprechen.
6.4 In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten vom 16. Januar 2023 des Psychiaters und Psychotherapeuten J.___
(IV-Nr. 112.1 S. 28 ff.) ergibt sich Folgendes: Es wurde keine
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, aber die folgende
Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 35):
«Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10
F33.0)». Dazu hielt der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise fest,
es sei zunächst zu beurteilen, ob ein Störungsbild aus dem Spektrum der
affektiven Erkrankungen vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich in der
Untersuchung mit einer subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage bei einem
verminderten Antrieb und einer allenfalls mässigen affektiven
Modulationsfähigkeit gezeigt. Für eine ausgeprägte depressive Symptomatik
fänden sich jedoch – so die nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung – keine
Anhaltspunkte. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr erst in
der zweiten Tageshälfte besser gehe, nicht nachvollziehbar sei jedoch, warum
sie – zumindest gemäss ihren eigenen Angaben – erst in den Mittagsstunden
aufstehe. Es möge damit zu tun haben, dass sie wie berichtet, erst gegen 1.30 Uhr
ins Bett gehe. Suizidalität sei negiert worden. Es sei allenfalls über
streckenweise auftretende Lebensüberdrussgedanken ob ihrer schwierigen
Gesamtsituation berichtet worden. In einer Depression begründbare negativistisch
oder pessimistisch gefärbte Gedanken seien nicht vorhanden gewesen. Ebenfalls
schlüssig erscheint die vom psychiatrischen Gutachter gezogene
Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Zukunftssorgen vor einem realen Hintergrund normalpsychologisch nachvollziehbar
und nicht als krankheitsbedingt anzusehen seien. Daher sei diagnostisch auch
bezüglich der Vorgeschichte von einer «rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)» auszugehen.
Weiter ging der psychiatrische Gutachter
auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten und aktenanamnestisch
ausführlich vorbeschriebenen kognitiven Störungen ein und hielt fest, diese seien
nicht aus einem Störungsbild aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen
heraus abzuleiten. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der nachfolgenden
gutachterlichen Ausführungen. So könnten sich zwar bei schwergradig
ausgeprägten depressiven Episoden pseudodemenzielle, einer Demenzerkrankung
sehr ähnelnden Symptome, finden, wobei aktuell eine allenfalls nur leichtgradig
ausgeprägte depressive Symptomatik habe festgestellt werden können. Für eine
demenzielle Entwicklung hätten sich zumindest in der Vorgeschichte gemäss Aktenlage
auch keine Anhaltspunkte gefunden. Dies sollte jedoch – so die plausible
Beurteilung des psychiatrischen Gutachters – am ehesten von neurologischer
Seite aus diskutiert und beurteilt werden. Für weitere Störungsbilder aus dem
Spektrum der psychischen Erkrankungen hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden,
insbesondere nicht für eine Persönlichkeitsstörung, eine Psychose oder eine Suchterkrankung
(S. 34). Gestützt auf diese nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen
vermag einzuleuchten, dass keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt
wurden.
Der psychiatrische Gutachter J.___ wies ferner
darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere psychosoziale
Belastungsfaktoren bestünden. Diese Beurteilung leuchtet aufgrund der
nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen ein, wonach die Beschwerdeführerin
ihren Traum, Ärztin zu werden, nie habe verwirklichen können und in ihrer
Heimat eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert habe, welche jedoch in
der Schweiz nicht akzeptiert worden sei. Zudem habe sie über Jahre in eher
kurzen Anstellungsverhältnissen – vornehmlich als Aushilfskraft im
Lebensmitteldetailhandel als Verkäuferin und Kassiererin – gearbeitet. Es gebe auch
innerfamiliäre Schwierigkeiten. So sei das Verhältnis mit dem Ehemann nicht
harmonisch. Dieser beziehe langjährig eine IV-Rente nach einem Arbeitsunfall
und leide offenbar an Depressionen. Ferner sei die finanzielle Zukunft ungewiss.
Es werde noch bis zum Frühjahr diesen Jahres Krankentaggeld bezogen, ungewiss sei
dann die weitere Finanzierung. Es bestünden auch bereits Privatschulden. Ausserdem
sei der Umstand, dass alle drei Kinder bereits von daheim ausgezogen seien, für
die Beschwerdeführerin belastend (S. 35).
Das psychiatrische Teilgutachten ist
somit grundsätzlich beweiswertig.
6.4.1 Es ist zu prüfen, ob die
medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens des Psychiaters und Psychotherapeuten J.___ allenfalls zu
schmälern vermögen.
Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten
und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht» (IV-Nr. 112.1
S. 33 f.) setzte sich der psychiatrische Gutachter mit relevanten
medizinischen Vorakten auseinander. Im Behandlungsbericht der die
Beschwerdeführerin ambulant behandelnden Psychologin lic. phil. K.___ vom 18. Juli
2022 (IV-Nr. 97) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: «Neurokognitive Störung (L.___, 17. Februar
2022); Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ICD-10 F33.0; Persönlichkeitsakzentuierung
(submissiv-abhängiger Anteil, unsicher-ängstlich-vermeidend).». Der
psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich überzeugend fest, es hätten sich in
der aktuellen Untersuchung keine Anhaltspunkte für persönlichkeitsstrukturelle
Auffälligkeiten gefunden. Die beschriebene leichtgradige depressive Symptomatik
habe sich indes auch in der Untersuchung gezeigt. So sei weiterhin eine
Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses feststellbar,
welche jedoch im Arztbericht ebenfalls nicht weiter verifiziert worden seien. Im
Behandlungsbericht werde angegeben, dass sich die kognitiven Beeinträchtigungen
im alltäglichen Leben schwerwiegend auswirkten. Dieses derart Ausgeprägte habe
sich in der aktuellen Untersuchung aber nicht gezeigt. Im Bericht werde bspw. angegeben,
dass die Beschwerdeführerin am Ende einer Sitzung mit den Socken Richtung
Ausgang gelaufen sei oder sie im Gespräch den Faden verloren habe. Dies habe
sich in der aktuellen Untersuchung nicht gezeigt. Aufgrund dieser Ausführungen
erscheint schlüssig, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, es werde im
Arztbericht gesamthaft keine psychiatrische Diagnose genannt, aus welcher
heraus sich derart ausgeprägte kognitive Einschränkungen ableiten liessen (S. 33).
Es ist somit davon auszugehen, dass der Behandlungsbericht vom 18. Juli
2022 den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern
vermag.
Im Weiteren befasste sich der psychiatrische
Gutachter mit dem «Untersuchungsbericht Neuropsychologie» der L.___, vom 16. Februar
2022 (IV-Nr. 94). So werde in diesem zunächst angegeben, dass bereits im
Juni 2002 und im Dezember 2012 von der Reha M.___ bzw. vom Spital C.___
mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen beschrieben worden seien.
Dies spreche dafür, dass hier möglicherweise ein langjähriges Störungsbild
vorliege, was jedoch in den vorliegenden Behandlungsberichten lediglich
bezüglich der Symptomatik und nicht der Ursache beschrieben werde. Gemäss dem
psychiatrischen Gutachter werde im Bericht sodann angegeben, dass die
Beschwerdeführerin sogar ihre Turnschuhe in den Backofen gelegt und die
schmutzige Wäsche in die Toilette statt in die Waschmaschine geworfen habe.
Diese Angaben der Beschwerdeführerin seien jedoch kaum nachvollziehbar. Diese
gutachterlichen Einschätzung überzeugt aufgrund der nachfolgenden
gutachterlichen Begründung. Demnach müsste für derartige Fehlhandlungen
prinzipiell eine Demenzerkrankung in einer zumindest mittel- bis schwergradigen
Ausprägung vorliegen. Dementgegen stehe jedoch – so der Gutachter –, dass die Beschwerdeführerin
in der Lage sei, ihren Haushalt grösstenteils selbst zu versorgen, sie über
Jahre in der Lage gewesen sei, in einer gewissen Weise kognitiv beanspruchenden
beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, und sie bis heute sogar Auto fahre. Folglich
vermag der «neurologische Untersuchungsbericht» vom 16. Februar 2022 den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern.
Ferner befasste sich der psychiatrische
Gutachter J.___ mit dem durch die Psychologin lic. phil. K.___ am 22. November
2021 weiter verfassten Bericht (IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Es werde darin angegeben,
dass psychosoziale Belastungsfaktoren wie die seit Jahren bestehende
Invalidität des Ehemannes oder die seit Juli bestehende Krebserkrankung des
Vaters, den Genesungsprozess der Beschwerdeführerin erschwerten. Dieser Einschätzung
könne – so die gutachterlich überzeugende Einschätzung – gefolgt werden.
Diagnostisch werde primär von einer neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie
sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige
Ausprägung, ausgegangen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Beurteilung des
psychiatrischen Gutachter, wonach zumindest der Diagnose einer leichtgradigen
Depression zu folgen sei, überzeugt unter Heranziehung der Ausführungen zum
Bericht von Dr. med. K.___ vom 18. Juli 2022 (vgl. oben). Somit vermag auch
dieser Bericht den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
Im Weiteren befasste sich der
psychiatrische Gutachter J.___ mit dem «medizinischen Bericht» der N.___ vom
29. März 2016, bei der sich die Beschwerdeführerin seit 18. Mai 2015 in
regelmässiger psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befinde
(IV-Nr. 60). Er ging sodann auf die darin u.a. gestellten Diagnosen einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, einer somatoformen
Schmerzstörung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen ein. Dabei hielt er
in nachvollziehbarer Weise fest, es hätten sich im Rahmen der Begutachtung für
eine somatoforme Schmerzstörung zunächst keine Anhaltspunkte gefunden. So
hätten für die beklagten Beschwerden die in ihrer Ausprägung und Lokalisation
hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde erhoben werden können
(IV-Nr. 112.1 S. 33 f.). Auch für akzentuierte Persönlichkeitszüge hätten
sich gemäss der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung keine Anhaltspunkte
gefunden. Auch die weitere Beurteilung des psychiatrischen Gutachters leuchtet
ein: So sei die diagnostizierte mittelgradig ausgeprägte depressive Episode
nicht aus dem erhobenen psychopathologischen Befund heraus abzuleiten, da in
diesem lediglich eine depressive Verstimmung benannt werde. Gestützt auf diese
Einschätzungen erweist sich auch die daraus gezogene Schlussfolgerung des
psychiatrischen Gutachters als plausibel, wonach eine seit dem 22. Mai
2015 bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit, nicht nachvollziehbar sei.
Folglich schmälert der Bericht der N.___ vom 29. März 2016 den Beweiswert
des psychiatrischen Teilgutachtens nicht.
In Bezug auf den «neuropsychologischen
Bericht» des Rehazentrums M.___ vom 23. Juni 2002 (IV-Nr. 23 S. 7
f.), in dessen Rahmen diverse neuropsychologische Testungen stattfanden, führte
der psychiatrische Gutachter aus, es werde darin zusammengefasst, dass von
einer deutlich beeinträchtigten Gedächtnisleistung ausgegangen werde. Diese Einschätzung
decke sich gemäss dem Gutachter mit den weiteren vorliegenden Unterlagen. Diese
Beurteilung vermag unter Heranziehung der entsprechenden Akten zu überzeugen. Auch
im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen Exploration wurde sodann u.a.
festgehalten, es hätten sich im Gespräch Beeinträchtigungen der Konzentration
und im Gedächtnis bei einer ungestörten Aufmerksamkeit gezeigt (IV-Nr. 112.1
S. 31). Insgesamt wird somit durch den neuropsychologischen Bericht vom
23. Juni 2002 der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht
geschmälert.
Schliesslich ging der Psychiater J.___
noch auf das psychiatrischen Teilgutachten der Gutachterstelle MEDAS des Spitals
C.___ vom 6. September 2004 ein und führte aus, dass darin diagnostisch allenfalls
von einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) ausgegangen
(IV-Nr. 37.2) werde, die aus dem seinerzeit erhobenen psychopathologischen
Befund heraus erklärbar und nachvollziehbar gewesen sei (IV-Nr. 112.1
S. 34). Eine Schmälerung des Beweiswertes des psychiatrischen
Teilgutachtens vom 16. Januar 2023 ist somit ebenfalls nicht ersichtlich.
6.4.2 Zusammenfassend vermögen die vor
dem psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Januar 2023 verfassten psychiatrischen
Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.
6.4.3 Es stellt sich ferner die
Frage, ob der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Januar
2023 (IV-Nr. 112.1 S. 20 ff.) allenfalls durch zeitlich später
verfasste medizinische Berichte geschmälert wird:
6.4.3.1 Zunächst ist auf das gegen den
Vorbescheid vom 19. September 2023 (IV-Nr. 122) gerichtete Einwandschreiben
von lic. phil. K.___ vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.)
einzugehen. Die behandelnde Psychologin stellte sich dabei zunächst auf den
Standpunkt, dass es heute einen auffälligen kognitiven Befund (2022) gebe, der
im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich kann
zunächst darauf hingewiesen werden, dass im «Untersuchungsbericht
Neuropsychologie» vom 16. Februar 2022 der L.___ (IV-Nr. 94) – auf
den sich die behandelnde Psychologin in ihrem Einwandschreiben bezieht – lediglich
ein «Verdacht auf eine neurokognitive Störung» diagnostiziert wurde. Eine
Verdachtsdiagnose entspricht jedoch keiner gesicherte Diagnose. Wie bereits
oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.5.2 hiervor), hat sich der psychiatrische
Gutachter J.___ im Rahmen seines psychiatrischen Teilgutachtens mit dem entsprechenden
Bericht der L.___ vom 16. Februar 2022 durchaus befasst und sich in
nachvollziehbarer Weise mit diesem auseinandergesetzt. Damit wird das
Vorbringen von lic. phil. K.___, wonach im Gutachten keine ausreichende
Berücksichtigung des auffälligen kognitiven Befundes stattgefunden habe,
entkräftet. In diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner
Stellungnahme vom 3. April 2023 (IV-Nr. 133 S. 2 f.) fest, es
handle sich beim Einwandschreiben vom 18. Oktober 2023 um eine andere
Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes durch eine nichtärztliche
Fachperson.
Lic. phil. K.___ bemängelt sodann die
Dauer der Begutachtung von einer Stunde und die während dieser Zeit
durchgeführten drei kognitiven Testungen, welche von der Beschwerdeführerin als
einfach empfunden worden seien. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es
grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in
erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020
E. 4.4 m.w.H.). Dies ist, wie oben dargelegt, der Fall. Zudem fällt es ins
Ermessen des jeweiligen medizinischen Experten, ob überhaupt und wenn ja,
welche Art von Test als Untersuchungsmethode durchzuführen ist (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013, 8C_780/2014 vom 25. März
2015 E. 5.1, 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.5, alle m.w.H.). Somit
vermag lic. phil. K.___ auch mit dem gegen die durchgeführten Testungen gerichteten
Vorbringen nicht durchzudringen.
Gemäss lic. phil. K.___ stelle sich zudem
die Frage, weshalb der Gutachter die neurokognitive Einschränkung als nicht
einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt habe, ihre Vergesslichkeit jedoch
als so gefährdend einstufe, dass sie das Autofahren aufgeben müsse. Diesem
Vorbringen kann nicht gefolgt werden: So hielt der psychiatrische Gutachter J.___
im Rahmen von «Bemerkungen» Folgendes fest: «Es konnten zwar wie in der
Vorgeschichte beschrieben in der aktuellen Untersuchung keine gravierenden
kognitiven Einschränkungen festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes jedoch,
dass zumindest aktenanamnestisch erhebliche Fehlhandlungen beschrieben werden,
sollte, da die Beschwerdeführerin weiterhin Auto fährt, eine Abklärung der
Fahreignung durch die zuständigen Behörden in die Wege geleitet werden.»
(IV-Nr. 112.1 S. 37). Aus dieser Formulierung lässt sich kein
Widerspruch ableiten. So ist im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens
gerade nicht von einem bevorstehenden Führerausweisentzug die Rede. Gemäss dem
psychiatrischen Gutachter sollte lediglich eine Überprüfung der Fahreignung
aufgegleist werden. Es kann zudem ergänzend darauf hingewiesen werden, dass
auch bereits lic. phil. K.___ im Arztbericht vom 18. Juli 2022
(IV-Nr. 97) Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin geäussert und
diesbezüglich auf den durchgeführten Mini-ICF (Mobilität) hingewiesen hat. In
diesem wurde u.a. in Bezug auf die «Mobilität und Verkehrsfähigkeit» eine
leichte Beeinträchtigung festgestellt. So könne die Beschwerdeführerin mit dem
Auto von A nach B fahren. Jedoch komme es öfter vor, dass sie sich aufgrund
Orientierungsverlust und Vergesslichkeit verfahre (auch wenn sie die Orte gut
kennet) und sich verspäte. Dasselbe gelte für den öffentlichen Verkehr
(IV-Nr. 97 S. 5). Das entsprechende Vorbringen von lic. phil. K.___
vermag somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu
verringern.
Insgesamt vermag das Einwandschreiben
von lic. phil. K.___ vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.)
am beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten keine Zweifel hervorzurufen.
6.4.3.2 Einzugehen ist sodann auf das
Schreiben von med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 13. November 2023 (IV-Nr. 131 S. 4 ff.). Auf die darin
ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen («Verdacht auf neurokognitive
Störung [Erstdiagnose: L.___, 17. Februar 2022]; Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leicht-mittelgradig, ICD-10 F33.1;
Persönlichkeitsakzentuierung, ICD-10 Z73.1 (submissiv-anhängiger Anteil, unsicher-ängstlich
vermeidend) ging med. pract. O.___ nicht weiter ein. Diese erweisen sich somit
als nicht nachvollziehbar. Es geht sodann aus dem Bericht auch nicht hervor,
inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf den
Schweregrad der depressiven Störung seit dem psychiatrischen Teilgutachten vom
16. Januar 2023 verschlechtert haben soll. Eingehend auf die von med.
pract. O.___ diagnostizierte «Persönlichkeitsakzentuierung» hielt Dr. med. D.___,
RAD, in seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 (IV-Nr. 133 S. 3)
fest, dass diese – selbst wenn sie vorliegen würde – im Gegensatz zu einer
Persönlichkeitsstörung keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte.
Diese Einschätzung erweist sich als korrekt. So können Z-codierte
Belastungsfaktoren zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zu einer
Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, stellen aber keine
rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dar (Urteil des Bundesgerichts
9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Somit hat die durch med.
pract. O.___ neu ausgewiesene Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung
gemäss ICD-10 Z73.1 letztlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
Med. pract. O.___ beanstandet im Wesentlichen,
dass im psychiatrischen Teilgutachten zwar die psychosozialen
Belastungsfaktoren gewürdigt worden seien, aber trotzdem die Frage offenbleibe,
weshalb im Longitudinalverlauf deutlich werdende absenzartige Episoden mit
erhöhter Vergesslichkeit mit dann auftretenden Fehlabläufen wie Liegenlassen
des Portemonnaies oder Vergessen zu zahlen, keinen Widerhall fänden. Dies v.a.,
weil diese nicht allein mit der depressiven Entwicklung erklärt werden könnten.
Gemäss med. pract. O.___ könne eine Neigung zur Aggravation bestehender
Defizite schon allein aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der
Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit
der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin findet sich im Bericht von
med. pract. O.___ indes nicht. Daher erweist sich seine entsprechende
Einschätzung als nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der psychiatrischen
Exploration vom 16. Januar 2023 berichtete die Beschwerdeführerin von
ihrer Vergesslichkeit (IV-Nr. 112.1 S. 29). So habe sie angegeben, sie
vergesse rasch, bspw. was sie gerade gefragt worden sei. Die
Gedächtnisstörungen bestünden sicherlich bereits seit vier Jahren und hätten
sich vor zwei Jahren nach einer Borreliose-Infektion verstärkt. Sie sei
manchmal nervös, wenn sie etwas vergessen habe. Das Kurz- und
Langzeitgedächtnis seien gleich schlecht. Es sei beispielsweise vorgekommen,
dass sie zweimal den gleichen Artikel gekauft habe. Aufgrund dieser subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der psychiatrische
Gutachter J.___ davon Kenntnis hatte. Er hielt sodann unter dem Titel
«kognitive Funktionen» auch fest, dass sich die beklagte Vergesslichkeit in der
Untersuchung nicht widerspiegle. So sei beim Kopfrechnen eine ausreichende
Mitarbeit gegeben, es würden aber nur ganz leichte Aufgaben gelöst. Zudem
handle es sich um eine freundliche und schwingungsfähige Beschwerdeführerin,
welche auch gegen Ende der Untersuchung lache. Es sei eine überwiegend gute
Kooperation gegeben (IV-Nr. 112.1 S. 53). Unter diesen Umständen wird
das Vorbringen von med. pract. O.___, wonach die erhöhte Vergesslichkeit im
Gutachten keinen Widerhall gefunden habe, entkräftet.
Der Beweiswert des psychiatrischen E.___
GmbH-Teilgutachtens wird durch das Schreiben von med. pract. O.___ vom
13. November 2023 (IV-Nr. 131 S. 4 f.) nicht geschmälert. In diesem Sinn
hielt auch Dr. med. D.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 3. April 2024
(IV-Nr. 133 S. 3) fest, der Psychiater habe keine neuen Diagnosen
oder medizinischen Sachverhalte genannt, die den Gutachern nicht bereits bei
deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen seien. Es handle sich
demnach bei der Stellungnahme des Psychiaters vom 13. November 2023 um
eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes.
6.4.4 Zusammenfassend vermögen die nach
dem psychiatrischen Teilgutachten von 16. Januar 2023 verfassten
psychiatrischen Berichte dessen Beweiswert ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
6.4.5 Das psychiatrische Teilgutachten
vom 16. Januar 2023 geniesst somit den vollen Beweiswert.
6.5 Einzugehen ist auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 17. Januar 2023
(IV-Nr. 112.1 S. 39 ff.). Die in diesem gestellten Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit («Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom rechtsbetont [ICD-10 M54.5]; Chronisches cervikospondylogenes
Schmerzsyndrom [ICD-10 M 53.0]; Klinisch leicht beginnende mediale sowie
patello-femorale Gonarthrose beidseits bei Genuvarum [ICD-10 M17.0]», S. 46),
vermögen gestützt auf die bei der klinischen Untersuchung und veranlassten Röntgenuntersuchung
erhobenen Befunde einzuleuchten. So wurden im Rahmen der bildgebenden
Abklärungen folgende Befunde erhoben: Lumbal links- sowie thorakal
rechtskonvexe Skoliose. Akzentuierte Steilstellung des Sacrums. Insgesamt gut
erhaltene Bandscheibenhöhen lumbal. Diskrete ventrale Spondylose zwischen
LWK2 – 5 der Deckplatte sowie LWK2 der Grundplatte im Sinne von
leicht beginnenden Chondrosen. Prominente Processus spinosus ISG. Die
mitabgebildeten Hüftgelenke stellten sich unauffällig dar (S. 43). Die
klinisch-rheumatologische Untersuchung habe zudem eine diskrete Wirbelsäulenfehlhaltung
und -fehlform ergeben. Die funktionelle Bewegungsprüfung lumbal habe eine
leichte Einschränkung bei insgesamt sehr guter Flexion der LWS ergeben. Ebenso
habe eine normale BWS-Bewegungsfähigkeit bestanden. Funktionell habe objektiv
eine Bewegungseinschränkung der HWS in Bezug auf die maximale Rotation nach
rechts festgestellt werden können, durchaus kompatibel mit den
radiomorphologisch im Jahr 2022 festgestellten osteochondrotischen
degenerativen Veränderungen an der HWS. Der periphere Gelenkstatus an den
oberen Extremitäten sei ebenso unauffällig gewesen wie der Hüftgelenkstatus.
Die Kniegelenke zeigten eine gewisse Varusfehlstellung, funktionell seien beide
Gelenke frei beweglich und reizlos gewesen. Es vermag denn auch einzuleuchten,
dass aufgrund der Anamnese und den früheren Röntgenbildern im Rahmen der
Varusfehlstatik eine leicht beginnende mediale sowie diskret beginnende
Patellofemoralarthrose differenzialdiagnostisch diskutiert werden könne. Die
Füsse zeigten zudem eine leichte Fussfehlstatik, welche aktuell nicht mittels
Einlagen versorgt werde, bei ansonsten unauffälligem Befund. Im Weiteren vermag
aufgrund des festgestellten, kursorisch neurologischen Status mit völlig
normaler Kraftentwicklung an den oberen und unteren Extremitäten und der am
rechten Bein dermatomal nicht zuzuordnenden zirkulären Hypästhesie, der Hinweis
des rheumatologischen Gutachters auf das neurologische Gutachten einzuleuchten.
So bestünden gemäss Dr. med. G.___ rein klinisch keine Hinweise für eine
aktuelle oder residuelle cervicale oder lumboradikuläre sensomotorische
Ausfallsymptomatik. Sonstige relevante pathoanatomische Befunde hätten nicht
festgestellt werden können (S. 45). Gestützt auf diese Befunderhebungen leuchten
auch die durch den rheumatologischen Gutachter bei einer angepassten Tätigkeit
zu berücksichtigenden Einschränkungen ein. So könne die Beschwerdeführerin
rheumatologisch-theoretisch eine körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit unter folgenden
Arbeitsplatzbedingungen durchführen: Die Beschwerdeführerin sollte ihre
Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können. Vermieden werden
sollte hingegen die Durchführung von repetitiven Rotationsbewegungen der HWS,
Arbeiten verbunden mit forcierter Reklination der HWS, stereotypen
Rotationsbewegungen der LWS (fliessbandähnliche Arbeiten) oder Arbeiten stets
in Oberköpervorneige- oder -rückhalteposition. Es bestünden keinerlei Einschränkungen
für manuelle Arbeiten, idealerweise an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz.
Die Gehfähigkeit in der Ebene auf ebenem Boden sei nicht spezifisch
eingeschränkt. Ungünstig wären berufliche Tätigkeiten mit häufigem Gehen auf
unebenem Untergrund resp. dem regelmässigen intensiven Benutzen von Treppen
oder gar Leitern und Gerüsten. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur
Taille 10 kg bis selten 15 kg betragen. Gemäss Einschätzung des
rheumatologischen Gutachters bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine
maximale Präsenz von 6 – 8 Stunden und eine um 30 % – recte:
25 % (vgl. E. II. 6 hiervor) – reduzierte Leistungsfähigkeit. Somit
betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt 75 % (Arbeitsunfähigkeit:
25 %).
Das rheumatologisch Teilgutachten erweist
sich somit als grundsätzlich beweiswertig.
6.5.1 Es stellt sich somit die Frage,
ob der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. G.___
allenfalls durch die übrigen medizinischen Berichte tangiert wird. Der
rheumatologische Gutachter hielt diesbezüglich unter dem Titel «Diskussion zu
den Akten und früheren Untersuchungen aus rheumatologischer Sicht» fest (IV-Nr. 112.1
S. 45) fest, es lägen ihm keinerlei Akten von Spezialisten des
Bewegungsapparates der letzten Jahre vor. So würden die im IV-Dossier
vorliegenden effektiven Berichte, z.B. vom Rehazentrum M.___, vor über 20
Jahren datieren. Diese gutachterliche Einschätzung erweist sich mit Blick auf
die in den vorliegenden Akten dokumentierten medizinischen Berichte als
korrekt. Folglich wird der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens durch
die übrigen medizinischen Berichte nicht geschmälert.
6.5.2 Das rheumatologische
Teilgutachten ist voll beweiswertig.
6.6 Es ist somit noch auf das
neurologische Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 17. Januar 2023 einzugehen
(IV-Nr. 112.1 S. 50 ff.). Der neurologische Experte wies keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus, stellte aber folgende Diagnose
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 112.1 S. 54): «1. Cervico-
und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1, M54.5) ohne Anhalt für
radikuläre oder medulläre Beteiligung; 2. Funktionelle Hemihypästhesie
recht (ICD-10 R20.8); 3. Subjektive Vergesslichkeit mit Hinweisen für
Symptomverdeutlichung». Diese Diagnosestellungen sind aufgrund der
neurologischen Befunderhebungen nachvollziehbar. So wurde Folgendes
festgehalten (S. 52 f.): Kopf / Hals: Kein Meningismus,
Kopf frei beweglich, Nackenmuskulatur locker, Supraklavikulargruben und
Nervenaustrittspunkte von N. occipitalis und Trigeminus frei, keine
Gefässgeräusche über den Karotiden. Herzaktion regelmässig. Hirnnerven:
Geruchssinn erhalten, Visus erhalten, Presbyopie mit Brille korrigiert, am
Augenhintergrund keine Stauungs- oder Blutungszeichen, Fingerperimetrie
unauffällig, regelrechte Pupillo- und Okulomotorik, Trigeminus und Fazialis
seitengleich intakt, Gehörsinn erhalten, Stimmgabel beidseits gehört, kaudale
Hirnnerven unauffällig. Reflexe: An den Armen sind BSR, TSR und RPR, an den
Beinen PSR und ASR seitengleich mittellebhaft auslösbar. Keine
Pyramidenbahnzeichen. Extremitäten: Unauffälliger Muskeltonus, keine umschriebenen
Atrophien, keine trophischen Störungen, kein Tremor. Motorik: Grobe Kraft
allseits erhalten, Händedruck seitengleich kräftig, Rechtshändigkeit. Das
Gangbild sei unauffällig, Fersen- und Zehen- sowie Strickgang jeweils
ungestört. Monopedales Hüpfen seitengleich intakt. Einbeinstand mit
geschlossenen Augen 2 – 3 Sekunden gehalten. Romberg und
Zeigeversuche unauffällig, Eudiadochokinese. Sensibilität: Zunächst kein
sensibles Defizit angegeben. Adäquate Wahrnehmung aller Qualitäten, Vibrationsempfinden
mit 5 – 6 / 8 erhalten, Lasègue negativ. Im Verlauf dann
aber doch Hypästhesie über den rechtsseitigen Extremitäten angegeben. Kognitive
Funktionen: Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführerin.
Der Denkablauf sei formal geordnet und ausreichend flüssig. Mehrmals zögere sie
mit den Antworten, was aber eher auf dem Eindruck eines Erschöpft-Seins beruhe.
Keine mnestischen Defizite. Sie beklage indes eine Vergesslichkeit, was sich
aber in der Untersuchung nicht widerspiegle. Beim Kopfrechnen ausreichende
Mitarbeit, es würden aber nur ganz leichte Aufgaben gelöst. Freundliche und
schwingungsfähige Beschwerdeführerin, welche auch gegen Ende der Untersuchung
lache. Überwiegend gute Kooperation. Rey-Test: Es würden 9 von 15 Symbolen
richtig wiedergegeben. Das Ergebnis spreche für eine Symptomverdeutlichung. Gestützt
auf diese Befunderhebungen überzeugt auch die Einschätzung des neurologischen Gutachters,
wonach bei der Beschwerdeführerin die motorischen, sensorischen und kognitiven
Fähigkeiten erhalten seien und sie sodann sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten
als auch in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig geschätzt wurde (S. 54).
Das neurologische Teilgutachten ist
somit grundsätzlich beweiswertig.
6.6.1 Es ist zu prüfen, ob die
medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens von Dr. med. P.___ allenfalls zu schmälern vermögen.
Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten
und früheren Untersuchungen aus neurologischer Sicht» (IV-Nr. 112.1 S. 54)
verwies Dr. med. P.___ auf seine Ausführungen unter dem Titel «Zusammenfassung
der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der
versicherten Person einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und
gesundheitlichen Situation» (S. 53). Dort hielt er u.a. fest, die
Beschwerdeführerin klage seit 2001 über Rückenschmerzen. Der weitere Verlauf
sei von rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien und zumindest ab 2015
auch von einer psychiatrischen Co-Morbidität in Form von Depressionen
gekennzeichnet gewesen. Im Bericht der L.___ vom 16. Februar 2022
(IV-Nr. 94) werde auch der Verdacht auf eine neurokognitive Störung
geäussert und auf schon länger bestehende Vergesslichkeit hingewiesen. Dieser
Bericht erwähne auch Vorbefunde von 2002, einmal der Rehaklinik M.___ und zum
anderen des Spitals C.___, welche jeweils unterdurchschnittliche Ergebnisse bei
unspezifischem Leistungsprofilen genannt hätten. Das von den L.___ empfohlene
MRI des Schädels einschliesslich MR-Angiographie sei allerdings regelrecht ausgefallen.
Der Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Q.___ vom 13. Januar
2022 (IV-Nr. 84 S. 7 ff.) fokussiere dann auf Cervicobrachialgien und
ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und nehme eine somatoforme
Schmerzausweitung und Gedächtnisstörungen bei Verdacht auf psychoreaktive Genese
an. Gemäss nachvollziehbarer Einschätzung des neurologischen Gutachters könne
den in diesem Bericht erfolgten Überlegungen anlässlich der aktuellen
Untersuchung gut gefolgt werden. So fielen diese in objektiver Hinsicht nun
gleichfalls regelrecht aus und es ergebe sich kein Anhalt für eine radikuläre
oder medulläre Beteiligung im Rahmen der schmerzhaften Wirbelsäulensyndrome.
Der degenerative Anteil sei – so die schlüssiger Darlegung von Dr. med. R.___ –
vom rheumatologischen Fachgebiet zu berücksichtigen. Mit zu nennen sei noch
eine angegebene rechtsseitige Hemihypästhesie, welche von der Beschreibung her
als funktionell einzuordnen sei. Auch in kognitiver Hinsicht wirke die Beschwerdeführerin
unauffällig, betone aber sehr ihre Gedächtnisstörungen. Die Kopfrechenleistungen,
die sie als erhalten angebe, wirkten deutlich unterdurchschnittlich, seien aber
primär auf eine unzureichende Beschulung zurückzuführen. Eine wesentliche
frühkindliche Hirnschädigung mit höhergradiger Intelligenzminderung lasse sich
aus der Anamnese nicht ableiten. Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt
aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, wonach hiergegen einmal die
langjährige Tätigkeit als Kassiererin sowie die fortgesetzte Teilnahme am
Strassenverkehr sprächen. In diesem Zusammenhang sei dann – so die plausible
Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters – das Ergebnis des bei der
Exploration durchgeführten Rey-Tests als bewusstseinsnahe Symptomausweitung zu
interpretieren, was sich mit der Einschätzung der neurologischen Klinik [...]
decke. Es leuchtet somit ein, dass sich gemäss Dr. med. R.___ auf
neurologischem Gebiet gesamthaft keine, die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende
Erkrankung ergebe.
Somit hat sich der neurologische
Gutachter mit den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Berichten ausführlich
auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer und überzeugender Weise
diskutiert. Es kann daher festgehalten werden, dass der Beweiswert seines
neurologischen Teilgutachtens durch die zuvor erstatteten medizinischen Berichte
nicht geschmälert wird.
6.6.2 Es gilt festzuhalten, dass sich
in den vorliegend dokumentierten Akten keine nach dem Zeitpunkt des neurologischen
Teilgutachtens vom 17. Januar 2023 erstatteten, medizinischen Berichte von
auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachpersonen
finden. Das neurologischen Teilgutachten ist folglich voll beweiswertig.
6.7 Es ist nachfolgend auf die im
Zusammenhang mit dem Gutachten geltend gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen:
6.7.1 Die Beschwerdeführerin lässt im
Wesentlichen vorbringen, ihr Gesundheitszustand sei im Verfügungszeitpunkt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (A.S. 8). So habe die
Beschwerdegegnerin trotz der hauptsächlich kognitiven Einschränkungen nicht auf
eine neuropsychologische Testung bestanden. Sie hätte spätestens nach den
Beanstandungen durch die behandelnden Spezialisten eine solche in Auftrag geben
müssen. Nachdem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz
gemäss Art. 43 ATSG verletzt.
Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II.
6.4 hiervor) hat sich der psychiatrische Gutachter J.___ in seinem
psychiatrischen Teilgutachten mit den kognitiven Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin durchaus auseinandergesetzt. So konnte er die von lic. phil.
K.___ im Bericht vom 18. Juli 2022 in diesem Zusammenhang angegebene «schwerwiegende
Beeinträchtigung im alltäglichen Leben» nicht bestätigen. Er verwies
diesbezüglich aber auch auf den Neurologen Dr. med. P.___, der sich in seinem
neurologischen Teilgutachten u.a. auch mit den kognitiven Funktionen der
Beschwerdeführerin beschäftigte (vgl. E. II. 6.1 und 6.6.1 hiervor) und dabei keine
wesentliche Einschränkung feststellen konnte. Es wurde zudem eine neuropsychologische
Testung im Sinne des Rey-Tests durchgeführt, die für eine Symptomverdeutlichung
der Beschwerdeführerin spreche. Diesbezüglich kann zudem festgehalten werden,
dass bei einem Gutachten die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den
Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine
ergänzende Funktion zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März
2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Es kann daher bei der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ gerade nicht – wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht – von «hauptsächlich kognitiven Einschränkungen»
ausgegangen werden. Unter diesen Umständen ist auch nicht einzusehen, inwiefern
weitere neuropsychologische Tests hätten durchgeführt werden sollen. So handelt
es sich bei einer neuropsychologischen Abklärung lediglich um eine
Zusatzuntersuchung, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2
m.w.H.; je mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für
psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016).
Eine solche Indikation war indes im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.
6.7.2 Zusammenfassend erweist sich
somit das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 3. April
2023 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)
aus medizinischer Sicht auf dieses Gutachten abgestellt hat. Es kann daher auch
auf die im Gutachten ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt
werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit
(körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit mit regelmässig selbständig möglichem Wechsel der Arbeitsposition und
unter Vermeiden der Durchführung von repetitiven Rotationsbewegungen der HWS,
Arbeiten verbunden mit forcierter Reklination der HWS, stereotype
Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in stets Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition.
Ungünstig wären auch berufliche Tätigkeiten mit häufigem Gehen auf unebenem
Grund resp. dem regelmässigen intensiven Benutzen von Treppen oder gar Leitern zu
75 % zumutbar. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit kann seit Jahren angenommen
werden, somit auch seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Wiederanmeldung im Januar
2022 (IV-Nr. 112.1 S. 10).
7. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin auf 25 % bezifferte Invaliditätsgrad zu beurteilen.
7.1 Für
die Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss
Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
7.2 Eine zulässige Variante dieses
Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich.
Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit
100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend
kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz
der Invaliditätsgrad ergibt. Ein dem Prozentvergleich angenähertes Vorgehen
bieten sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
gleichen (Tabellen-)Lohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren
genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom
4. Februar 2015 E. 2 m.w.H.). Ein eigentlicher Prozentvergleich
kann sich praxisgemäss dann rechtfertigen, wenn die adaptierte Tätigkeit dem
bisherigen Beruf entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom
9. März 2023 E. 6.5.4).
7.3 Gemäss den Gutachtern der
Gutachterstelle E.___ vom 3. April 2023 beträgt die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit seit Jahren 75 %. Eine
eigentliche angestammte Tätigkeit bestehe gemäss den Gutachtern nicht, so dass
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allgemein gehalten werde (vgl. E. II. 6
hiervor). Da somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter
wie auch angepasster Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist, sind Validen-
und Invalideneinkommen ausgehend von derselben Grundlage zu berechnen, weshalb
sich im vorliegenden Fall eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen
erübrigt und stattdessen ein Prozentvergleich angestellt werden kann. Folglich
entspricht der Invaliditätsgrad vorliegend ausnahmsweise dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
beanstandet. Demnach beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab
1. Juli 2022 25 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zum Bezug
einer Invalidenrente (vgl. E. II. 1.3 hiervor). Daran würde sich selbst unter
Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis
Abs. 3 IVV zu berücksichtigenden Pauschalabzugs von 10 % nichts
ändern. Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich. Es
ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
8. Es kann an dieser Stelle darauf
hingewiesen werden, dass sich im vorliegenden Fall eine Prüfung, ob seit der
letzten Ablehnungsverfügung vom 6. Oktober 2005 (IV-Nr. 48) eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen
eingetreten ist (vgl. E. II. 5 hiervor), erübrigt. Denn es ist davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren ein IV-Grad von
25 % besteht und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben ist. An
diesem Ergebnis würde sich selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes nichts
ändern. So wäre diesfalls von dem in der Verfügung vom 6. Oktober 2005 ab
1. November 2002 berechneten IV-Grad von 38 % auszugehen (IV-Nr. 48
S. 5), der ebenfalls nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigen
würde.
9. Damit ist die Verfügung vom 6. Juni
2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. II. 5 hiervor) – abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf
einzutreten ist – abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng