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Entscheid

VSBES.2024.182

Invalidenrente

16. April 2025Deutsch44 min

Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals C.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,

Source so.ch

Urteil vom 16. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A.

Glavas

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 6. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am 5. Juli 2002 (Eingang) unter

Hinweis auf eine Diskushernie seit Sommer 2001 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Nach Einholen der medizinischen

Akten und des Arbeitgeberfragebogens vom 25. September 2002 (IV-Nrn. 5,

11) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2002

(IV-Nr. 13) Berufsberatung und Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten zugesprochen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2003

(IV-Nr. 17) übernahm die Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für einen

ergonomischen Arbeitsstuhl. Während des Arbeitstrainings bei der Firma B.___

vom 1. Juli bis 30. September 2003 wurde der Beschwerdeführerin ein

Taggeld ausgerichtet (IV-Nr. 26). Im Abschlussbericht vom 24. September

2003 (IV-Nr. 27) wurde festgehalten, es sei nicht gelungen, die subjektive

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihr Arbeitspensum zu steigern. Am

6. September 2004 erstattete die Gutachterstelle Medizinische

Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals C.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, IV-Nrn. 37.1 – 37.3). Gestützt auf

dieses und den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Mai 2005 (IV-Nrn. 45)

wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 eine von 1. Juni

bis 31. Oktober 2002 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 48).

Ab 1. November 2002 betrage der IV-Grad sodann 38 %.

2. Auf die mit Eingang vom 15. Mai

2007 und 17. August 2017 erfolgten Neuanmeldungen zum Leistungsbezug (Eingang,

IV-Nrn. 49, 65) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 20. Juli

2007 und 2. Oktober 2017 nicht ein (IV-Nr. 52). Die Anmeldung zur

Früherfassung vom 11. Juni 2008 (Eingang, IV-Nr. 53) wurde von der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2008 als nicht angezeigt

erachtet (IV-Nr. 57). Die weitere Anmeldung zur Früherfassung vom 10. März

2016 (Eingang, IV-Nr. 59) wurde im Rahmen des Intake-Gespräches vom 14. April

2016 abgeschlossen (IV-Nr. 62)

3. Mit Eingang vom 20. Januar

2022 (IV-Nr. 121) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ein psychisches Leiden seit 2002 und

Gedächtnisprobleme seit 2020 wiederum zum Leistungsbezug an. Nachdem ihr mit Vorbescheid

vom 21. Januar 2022 (IV-Nr. 81) zunächst das Nichteintreten in

Aussicht gestellt worden war, trat die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die

Aktennotiz von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), vom 7. Februar 2022 (IV-Nr. 85) –, mit Schreiben vom 7. Februar

2022 doch auf das Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 86). Gestützt auf die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 11. November 2022 (IV-Nr. 5

S. 2 ff.) liess die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle E.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Rheumatologie,

Neurologie) erstellen. Zu dem am 3. April 2023 erstatteten Gutachten

(IV-Nrn. 112.1 – 112.3) nahm Dr. med. D.___, RAD, am 24. Mai

2023 Stellung (IV-Nr. 116). Zur von ihm aufgeworfenen rechnerischen

Diskrepanz äusserten sich die Gutachterpersonen der Gutachterstelle E.___ am

31. Mai 2023 (IV-Nr. 119 S. 3 f.). Aufgrund der

anschliessenden Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 17. Juli 2023

(IV-Nr. 121 S. 2), wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

19. September 2023 (IV-Nr. 122) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin – trotz dagegen erhobener Einwände der

Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2023 und 15. November 2023 (IV-Nrn. 126,

131) – gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom

3. April 2024 (IV-Nr. 133 S. 2 f.), mit Verfügung vom 6. Juni

2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 8. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 6. Juni

2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein psychiatrisches

Gutachten mit einer neuropsychologischen Testung in Auftrag zu geben und

hernach neu zu entscheiden.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September

2024 (A.S. 23) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Die mit Eingang vom 9. Oktober

2024 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote

(A.S. 25 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (A.S. 28)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin hat sich am 20. Januar 2022 erneut zum Leistungsbezug

bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch

frühestens am 1. Juli 2022 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1

IVG).

1.3

Nach Art. 28 Abs. 2

IVG (in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung)

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente. Gemäss den auf den

1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen wird die Höhe des

Rentenanspruches neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

(Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Gemäss den Abs. 2 – 4 dieser Bestimmung entspricht der dieser

prozentuale Anteil bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % dem

Invaliditätsgrad, bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf

eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

prozentualen Anteile gemäss der Tabelle in Abs. 4.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

Dispositiv

tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem

Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest,

dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung

keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls

hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a S. 200, 109 V 108 E. 2b

S. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen;

AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4. Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)

die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich – wie in E. II. 3.2 hiervor dargelegt

– durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung

vom 6. Oktober 2005, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.). In Bezug auf den mit

angefochtener Verfügung vom 6. Juni 2024 ebenfalls verneinten Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass in der

Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2024 (A.S. 7 ff.) zwar die

vollumfängliche Aufhebung der Verfügung verlangt wird, sich die

Beschwerdebegründung jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch bezieht. Es

ist daher mangels Begründung auf die Beschwerde betreffend die beruflichen

Massnahmen nicht einzutreten.

6. Es ist zunächst auf den

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)

einzugehen. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer

Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle

E.___ vom 3. April 2023 (Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Rheumatologie,

Neurologie; IV-Nrn. 112.1 – 112.3). In diesem wurden die folgenden

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 112.1

S. 8):

1. Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)

-

Radiomorphologisch

Chondrose L4/5 mit medianer Diskusprotrusion mit Anulus fibrosus-Einriss ohne

Nervenwurzelkompression oder Spinalkanaleinengung

-

Diskrete

thorakolumbal S-förmige, gut kompensierte Skoliose bei leichter

Haltungsinsuffizienz auf dem Boden einer allgemeinen muskulären

Dekonditionierung

-

ohne Anhalt für

radikuläre oder medulläre Beteiligung

2. Chronisches cervikospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

-

Radiomorphologisch Januar

2022 Multietagendegenerationen

-

ohne Anhalt für

radikuläre oder medulläre Beteiligung

3. Klinisch leicht beginnende mediale sowie

patellofemorale Gonarthrose beidseits bei Genuvarum (ICD-10 M17.0)

-

Funktionell reizlos

frei beweglich

Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit seien:

1. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0)

-

subjektive

Vergesslichkeit mit Hinweisen für Symptomverdeutlichung (ICD-10 F54)

2. Leichte asymptomatische Fussfehlstatik

(Knick-Senk-Füsse) (ICD-10 R29.8)

3. Funktionelle Hemihypästhesie recht

(ICD-10 R20.8)

4. Übergewicht mit BMI von 28.5kg/m2

(ICD-10 E66.9)

5. Hämorrhoidalleiden (ICD-10 K64.9)

6. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Da die Arbeitsfähigkeit in adaptierten

Tätigkeiten nur aus einer Fachrichtung eingeschränkt sei, ergebe sich keine

Diskussion hinsichtlich eines ergänzenden oder additiven Effektes von

Einschränkungen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine eigentliche

angestammte Tätigkeit, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allgemein

gehalten werde. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde Folgendes

festgehalten: Es sollte sich um eine körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Beschwerdeführerin

sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können.

Vermieden werden sollten die Durchführung von repetitiven Rotationsbewegungen

der HWS, Arbeiten verbunden mit forcierter Reklination der HWS, stereotype

Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in stets Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition.

Ungünstig wären berufliche Tätigkeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Grund

resp. dem regelmässigen intensiven Benutzen von Treppen oder gar Leitern. In

einer solchen Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von 6 bis 8 Stunden täglich

möglich. Zur Gewährung von gewissen Arbeitspausen bestehe eine leicht

reduzierte Leistungsfähigkeit. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit in einer

solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, auf

75 % (25 % Arbeitsunfähigkeit) geschätzt. Die aktuelle

Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren angenommen werden, somit auch seit dem

Zeitpunkt der letzten IV-Wiederanmeldung im Januar 2022 (IV-Nr. 112.1 S. 10).

Zur von Dr. med. D.___, Praktischer

Arzt, RAD, in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023 (IV-Nr. 116)

festgestellten rechnerischen Diskrepanz im rheumatologischen Teilgutachten konnten

sich die Gutachterpersonen äussern. Im Schreiben vom 31. Mai 2023

(IV-Nr. 119 S. 3 f.) führten Dres. med. F.___, FMH Allgemeine Innere

Medizin, G.___, FMH Rheumatologie, und H.___, Ärztlicher Leiter,

Gutachterstelle E.___, aus, die Rückfrage sei zu Recht erfolgt. Diese sei zum

Glück leicht zu beantworten, da es sich um einen Schreibfehler im

rheumatologischen Teilgutachten handle. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit

müsste selbstverständlich 25 % und nicht 30 % sein. Es werde gebeten,

diesen Fehler anzupassen. Ansonsten stimme im Teilgutachten und in der

Gesamtbeurteilung alles überein, ausser dieser Zahl. Gestützt darauf führte Dr.

med. D.___, RAD, in der Stellungnahme vom 17. Juli 2023 (IV-Nr. 121

S. 2) aus, mit Antwortschreiben vom 31. Mai 2023 habe die

Gutachterstelle E.___ die geringe rechnerische Diskrepanz im rheumatologischen

Teilgutachten klargestellt und korrigiert, und damit auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung bestätigt, sodass

das polydisziplinäre Gutachten aus Sicht des RAD nun vollständig

nachvollziehbar und schlüssig sei. Der RAD könne sich daher dieser Beurteilung

anschliessen.

6.1 Nachfolgend ist der Beweiswert

des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 3. April

2023 (IV-Nrn. 112.1 – 112.3) prüfen: Das Gutachten stammt von

unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen der Allgemeinmedizin,

Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie, welche fachlich qualifiziert sind,

die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zu beurteilen. Die Gutachterpersonen haben die Beschwerdeführerin sodann u.a.

zu ihren subjektiven Beschwerden und Lebensumständen befragt (IV-Nrn. 112.1.1

S. 22 f., 28 ff., 39 ff., 50 ff.), die Befunde erhoben (IV-Nrn. 112.1

S. 23 f., S. 31 f., 42 ff., 52 f.), die wesentlichen Akten sowie

relevante Auszüge aus diesen unter dem Titel «Aktenauszug» zur Kenntnis

genommen (IV-Nrn. 112.1 S. 15 ff.) und eine Zusatzdiagnostik im

Sinn von Laboruntersuchungen und einer Röntgenuntersuchung veranlasst

(IV-Nrn. 112.1 S. 5 und 43, 112.2, 112.3). Auf dieser Grundlage

befassten sich die Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 112.1 S. 24 ff., 32

ff., 44 ff., 53 ff.) und gelangten im Rahmen der «interdisziplinären

Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 112.1 S. 6 ff.) zu einer gesamthaften

Beurteilung, welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde

nachvollziehbar ist.

6.2 Es ist nachfolgend auf die

Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die übrigen

medizinischen Akten den Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen:

6.3 Im Rahmen des allgemeinmedizinischen

Teilgutachtens vom 16. Januar 2023 (IV-Nr. 112.1 S. 21 ff.) stellte

Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, keine allgemeininternistische

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24). Dies vermag

aufgrund der erhobenen, sich weitgehend als unauffällig präsentierenden, internistischen

Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So wurde zum allgemeininternistischen

Status Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin sei in einem unauffälligen

Allgemeinzustand. Übergewichtig mit 71 kg bei einer Körpergrösse von 158 cm

(BMI 28.5 kg/m2). Untersuchung von Kopf und Hals unauffällig.

Keine vergrösserten Lymphknoten palpabel. Integument unauffällig. Beine: keine

Ödeme, keine Varikosis. Kardiovaskulär: Blutdruck 130 / 80 mmHg, Puls

88 / min., regelmässig, Herzauskultation und Herzpalpation

unauffällig, HJR negativ. Periphere Pulse: gut palpabel, keine

Strömungsgeräusche. Lungen: Auskultation und Perkussion unauffällig. Abdomen:

Druckdolenz im linken Unterbauch, sonst Abdomen weich und unauffällig. In Bezug

auf den Bewegungsapparat wurde auf das rheumatologische und betreffend das Nervensystem

auf das neurologische Teilgutachten verwiesen (S. 23 f.). Das bei der gutachterlichen

Untersuchung festgestellte Übergewicht bei einem errechneten BMI von 28.5 kg/m2

(ICD-10 E66.9) und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Hämorrhoidalleiden

(ICD-10 K64.9) sowie der Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) wurden vom

allgemeininternistischen Gutachter als Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit beurteilt. Aufgrund dieser Diagnosestellungen vermag auch die

weitere gutachterliche Einschätzung einzuleuchten, wonach die Beschwerdeführerin

in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu

100 % arbeitsfähig sei (S. 25 f.).

Das allgemeininternistische

Teilgutachten ist somit grundsätzlich beweiswertig.

6.3.1 Es ist zu prüfen, ob die

medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des

allgemeininternistischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ allenfalls zu

schmälern vermögen.

Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten

und früheren Untersuchungen aus allgemeininternistischer Sicht» (IV-Nr. 112.1

S. 24) setzte sich Dr. med. F.___ mit relevanten internistischen

Arztberichten auseinander. So hielt er in Bezug auf den Bericht des

Allgemeinmediziners Dr. med. I.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom

28. Februar 2022 fest, er habe sich darin sowohl auf die Problematik des

Bewegungsapparates als auch auf die psychische Problematik bezogen. Daher

verwies Dr. med. F.___ diesbezüglich auf die entsprechenden Teilgutachten.

Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So führte der die

Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2021 behandelnde Hausarzt Dr. med. I.___

im relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht vom 28. Februar 2022

(IV-Nr. 93) folgende Diagnosen auf: «Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom; Chronische Cervikobrachialgien; Depression». Bei diesen

Diagnosestellungen handelt es sich nicht um Diagnosen aus dem medizinischen

Fachgebiet der Allgemeinmedizin, sondern um solche aus den medizinischen

Fachgebieten der Psychiatrie und Rheumatologie. Im Weiteren verwies der

Hausarzt sodann in Bezug auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf die Einschätzung des Psychiaters. Somit lässt sich aus dem

Arztbericht vom 28. Februar 2022 weder eine den Einschätzungen von Dr.

med. F.___ im allgemeininternistischen Teilgutachten entgegenstehende internistische

Diagnosestellung noch eine entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ableiten. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend darauf

hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder

spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September

2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Folglich vermag der Arztbericht von Dr. med.

I.___ vom 28. Februar 2021 den Beweiswert des allgemeininternistischen

Teilgutachtens von Dr. med. F.___ vom 16. Januar 2023 nicht zu schmälern. Daran

vermag auch der weitere von Dr. med. I.___ am 1. September 2022

(IV-Nr. 102 S. 1 ff.) verfasste Arztbericht nichts zu ändern. So

wurde in diesem im Wesentlichen festgehalten, dass sich im Vergleich zum

Vorbericht vom 28. Februar 2022 nichts verändert habe.

6.3.2 Da sich nebst den beiden

Arztberichten des Hausarztes Dr. med. I.___ vom 28. Februar 2021 und

1. September 2022 in den vorliegenden Akten keine weiteren medizinischen

Berichte von auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten

Fachpersonen finden, ist dem allgemeininternistischen Teilgutachten von Dr. med.

F.___ der volle Beweiswert zuzusprechen.

6.4 In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten vom 16. Januar 2023 des Psychiaters und Psychotherapeuten J.___

(IV-Nr. 112.1 S. 28 ff.) ergibt sich Folgendes: Es wurde keine

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, aber die folgende

Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 35):

«Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10

F33.0)». Dazu hielt der psychiatrische Gutachter in nachvollziehbarer Weise fest,

es sei zunächst zu beurteilen, ob ein Störungsbild aus dem Spektrum der

affektiven Erkrankungen vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich in der

Untersuchung mit einer subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage bei einem

verminderten Antrieb und einer allenfalls mässigen affektiven

Modulationsfähigkeit gezeigt. Für eine ausgeprägte depressive Symptomatik

fänden sich jedoch – so die nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung – keine

Anhaltspunkte. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr erst in

der zweiten Tageshälfte besser gehe, nicht nachvollziehbar sei jedoch, warum

sie – zumindest gemäss ihren eigenen Angaben – erst in den Mittagsstunden

aufstehe. Es möge damit zu tun haben, dass sie wie berichtet, erst gegen 1.30 Uhr

ins Bett gehe. Suizidalität sei negiert worden. Es sei allenfalls über

streckenweise auftretende Lebensüberdrussgedanken ob ihrer schwierigen

Gesamtsituation berichtet worden. In einer Depression begründbare negativistisch

oder pessimistisch gefärbte Gedanken seien nicht vorhanden gewesen. Ebenfalls

schlüssig erscheint die vom psychiatrischen Gutachter gezogene

Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin geschilderten

Zukunftssorgen vor einem realen Hintergrund normalpsychologisch nachvollziehbar

und nicht als krankheitsbedingt anzusehen seien. Daher sei diagnostisch auch

bezüglich der Vorgeschichte von einer «rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)» auszugehen.

Weiter ging der psychiatrische Gutachter

auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten und aktenanamnestisch

ausführlich vorbeschriebenen kognitiven Störungen ein und hielt fest, diese seien

nicht aus einem Störungsbild aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen

heraus abzuleiten. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der nachfolgenden

gutachterlichen Ausführungen. So könnten sich zwar bei schwergradig

ausgeprägten depressiven Episoden pseudodemenzielle, einer Demenzerkrankung

sehr ähnelnden Symptome, finden, wobei aktuell eine allenfalls nur leichtgradig

ausgeprägte depressive Symptomatik habe festgestellt werden können. Für eine

demenzielle Entwicklung hätten sich zumindest in der Vorgeschichte gemäss Aktenlage

auch keine Anhaltspunkte gefunden. Dies sollte jedoch – so die plausible

Beurteilung des psychiatrischen Gutachters – am ehesten von neurologischer

Seite aus diskutiert und beurteilt werden. Für weitere Störungsbilder aus dem

Spektrum der psychischen Erkrankungen hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden,

insbesondere nicht für eine Persönlichkeitsstörung, eine Psychose oder eine Suchterkrankung

(S. 34). Gestützt auf diese nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen

vermag einzuleuchten, dass keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt

wurden.

Der psychiatrische Gutachter J.___ wies ferner

darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere psychosoziale

Belastungsfaktoren bestünden. Diese Beurteilung leuchtet aufgrund der

nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen ein, wonach die Beschwerdeführerin

ihren Traum, Ärztin zu werden, nie habe verwirklichen können und in ihrer

Heimat eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert habe, welche jedoch in

der Schweiz nicht akzeptiert worden sei. Zudem habe sie über Jahre in eher

kurzen Anstellungsverhältnissen – vornehmlich als Aushilfskraft im

Lebensmitteldetailhandel als Verkäuferin und Kassiererin – gearbeitet. Es gebe auch

innerfamiliäre Schwierigkeiten. So sei das Verhältnis mit dem Ehemann nicht

harmonisch. Dieser beziehe langjährig eine IV-Rente nach einem Arbeitsunfall

und leide offenbar an Depressionen. Ferner sei die finanzielle Zukunft ungewiss.

Es werde noch bis zum Frühjahr diesen Jahres Krankentaggeld bezogen, ungewiss sei

dann die weitere Finanzierung. Es bestünden auch bereits Privatschulden. Ausserdem

sei der Umstand, dass alle drei Kinder bereits von daheim ausgezogen seien, für

die Beschwerdeführerin belastend (S. 35).

Das psychiatrische Teilgutachten ist

somit grundsätzlich beweiswertig.

6.4.1 Es ist zu prüfen, ob die

medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens des Psychiaters und Psychotherapeuten J.___ allenfalls zu

schmälern vermögen.

Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten

und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht» (IV-Nr. 112.1

S. 33 f.) setzte sich der psychiatrische Gutachter mit relevanten

medizinischen Vorakten auseinander. Im Behandlungsbericht der die

Beschwerdeführerin ambulant behandelnden Psychologin lic. phil. K.___ vom 18. Juli

2022 (IV-Nr. 97) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt: «Neurokognitive Störung (L.___, 17. Februar

2022); Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ICD-10 F33.0; Persönlichkeitsakzentuierung

(submissiv-abhängiger Anteil, unsicher-ängstlich-vermeidend).». Der

psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich überzeugend fest, es hätten sich in

der aktuellen Untersuchung keine Anhaltspunkte für persönlichkeitsstrukturelle

Auffälligkeiten gefunden. Die beschriebene leichtgradige depressive Symptomatik

habe sich indes auch in der Untersuchung gezeigt. So sei weiterhin eine

Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses feststellbar,

welche jedoch im Arztbericht ebenfalls nicht weiter verifiziert worden seien. Im

Behandlungsbericht werde angegeben, dass sich die kognitiven Beeinträchtigungen

im alltäglichen Leben schwerwiegend auswirkten. Dieses derart Ausgeprägte habe

sich in der aktuellen Untersuchung aber nicht gezeigt. Im Bericht werde bspw. angegeben,

dass die Beschwerdeführerin am Ende einer Sitzung mit den Socken Richtung

Ausgang gelaufen sei oder sie im Gespräch den Faden verloren habe. Dies habe

sich in der aktuellen Untersuchung nicht gezeigt. Aufgrund dieser Ausführungen

erscheint schlüssig, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, es werde im

Arztbericht gesamthaft keine psychiatrische Diagnose genannt, aus welcher

heraus sich derart ausgeprägte kognitive Einschränkungen ableiten liessen (S. 33).

Es ist somit davon auszugehen, dass der Behandlungsbericht vom 18. Juli

2022 den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern

vermag.

Im Weiteren befasste sich der psychiatrische

Gutachter mit dem «Untersuchungsbericht Neuropsychologie» der L.___, vom 16. Februar

2022 (IV-Nr. 94). So werde in diesem zunächst angegeben, dass bereits im

Juni 2002 und im Dezember 2012 von der Reha M.___ bzw. vom Spital C.___

mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistungen beschrieben worden seien.

Dies spreche dafür, dass hier möglicherweise ein langjähriges Störungsbild

vorliege, was jedoch in den vorliegenden Behandlungsberichten lediglich

bezüglich der Symptomatik und nicht der Ursache beschrieben werde. Gemäss dem

psychiatrischen Gutachter werde im Bericht sodann angegeben, dass die

Beschwerdeführerin sogar ihre Turnschuhe in den Backofen gelegt und die

schmutzige Wäsche in die Toilette statt in die Waschmaschine geworfen habe.

Diese Angaben der Beschwerdeführerin seien jedoch kaum nachvollziehbar. Diese

gutachterlichen Einschätzung überzeugt aufgrund der nachfolgenden

gutachterlichen Begründung. Demnach müsste für derartige Fehlhandlungen

prinzipiell eine Demenzerkrankung in einer zumindest mittel- bis schwergradigen

Ausprägung vorliegen. Dementgegen stehe jedoch – so der Gutachter –, dass die Beschwerdeführerin

in der Lage sei, ihren Haushalt grösstenteils selbst zu versorgen, sie über

Jahre in der Lage gewesen sei, in einer gewissen Weise kognitiv beanspruchenden

beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, und sie bis heute sogar Auto fahre. Folglich

vermag der «neurologische Untersuchungsbericht» vom 16. Februar 2022 den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern.

Ferner befasste sich der psychiatrische

Gutachter J.___ mit dem durch die Psychologin lic. phil. K.___ am 22. November

2021 weiter verfassten Bericht (IV-Nr. 84 S. 2 ff.). Es werde darin angegeben,

dass psychosoziale Belastungsfaktoren wie die seit Jahren bestehende

Invalidität des Ehemannes oder die seit Juli bestehende Krebserkrankung des

Vaters, den Genesungsprozess der Beschwerdeführerin erschwerten. Dieser Einschätzung

könne – so die gutachterlich überzeugende Einschätzung – gefolgt werden.

Diagnostisch werde primär von einer neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie

sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige

Ausprägung, ausgegangen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Beurteilung des

psychiatrischen Gutachter, wonach zumindest der Diagnose einer leichtgradigen

Depression zu folgen sei, überzeugt unter Heranziehung der Ausführungen zum

Bericht von Dr. med. K.___ vom 18. Juli 2022 (vgl. oben). Somit vermag auch

dieser Bericht den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

Im Weiteren befasste sich der

psychiatrische Gutachter J.___ mit dem «medizinischen Bericht» der N.___ vom

29. März 2016, bei der sich die Beschwerdeführerin seit 18. Mai 2015 in

regelmässiger psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung befinde

(IV-Nr. 60). Er ging sodann auf die darin u.a. gestellten Diagnosen einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, einer somatoformen

Schmerzstörung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen ein. Dabei hielt er

in nachvollziehbarer Weise fest, es hätten sich im Rahmen der Begutachtung für

eine somatoforme Schmerzstörung zunächst keine Anhaltspunkte gefunden. So

hätten für die beklagten Beschwerden die in ihrer Ausprägung und Lokalisation

hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde erhoben werden können

(IV-Nr. 112.1 S. 33 f.). Auch für akzentuierte Persönlichkeitszüge hätten

sich gemäss der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung keine Anhaltspunkte

gefunden. Auch die weitere Beurteilung des psychiatrischen Gutachters leuchtet

ein: So sei die diagnostizierte mittelgradig ausgeprägte depressive Episode

nicht aus dem erhobenen psychopathologischen Befund heraus abzuleiten, da in

diesem lediglich eine depressive Verstimmung benannt werde. Gestützt auf diese

Einschätzungen erweist sich auch die daraus gezogene Schlussfolgerung des

psychiatrischen Gutachters als plausibel, wonach eine seit dem 22. Mai

2015 bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit, nicht nachvollziehbar sei.

Folglich schmälert der Bericht der N.___ vom 29. März 2016 den Beweiswert

des psychiatrischen Teilgutachtens nicht.

In Bezug auf den «neuropsychologischen

Bericht» des Rehazentrums M.___ vom 23. Juni 2002 (IV-Nr. 23 S. 7

f.), in dessen Rahmen diverse neuropsychologische Testungen stattfanden, führte

der psychiatrische Gutachter aus, es werde darin zusammengefasst, dass von

einer deutlich beeinträchtigten Gedächtnisleistung ausgegangen werde. Diese Einschätzung

decke sich gemäss dem Gutachter mit den weiteren vorliegenden Unterlagen. Diese

Beurteilung vermag unter Heranziehung der entsprechenden Akten zu überzeugen. Auch

im Rahmen der gutachterlichen psychiatrischen Exploration wurde sodann u.a.

festgehalten, es hätten sich im Gespräch Beeinträchtigungen der Konzentration

und im Gedächtnis bei einer ungestörten Aufmerksamkeit gezeigt (IV-Nr. 112.1

S. 31). Insgesamt wird somit durch den neuropsychologischen Bericht vom

23. Juni 2002 der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht

geschmälert.

Schliesslich ging der Psychiater J.___

noch auf das psychiatrischen Teilgutachten der Gutachterstelle MEDAS des Spitals

C.___ vom 6. September 2004 ein und führte aus, dass darin diagnostisch allenfalls

von einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) ausgegangen

(IV-Nr. 37.2) werde, die aus dem seinerzeit erhobenen psychopathologischen

Befund heraus erklärbar und nachvollziehbar gewesen sei (IV-Nr. 112.1

S. 34). Eine Schmälerung des Beweiswertes des psychiatrischen

Teilgutachtens vom 16. Januar 2023 ist somit ebenfalls nicht ersichtlich.

6.4.2 Zusammenfassend vermögen die vor

dem psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Januar 2023 verfassten psychiatrischen

Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

6.4.3 Es stellt sich ferner die

Frage, ob der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Januar

2023 (IV-Nr. 112.1 S. 20 ff.) allenfalls durch zeitlich später

verfasste medizinische Berichte geschmälert wird:

6.4.3.1 Zunächst ist auf das gegen den

Vorbescheid vom 19. September 2023 (IV-Nr. 122) gerichtete Einwandschreiben

von lic. phil. K.___ vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.)

einzugehen. Die behandelnde Psychologin stellte sich dabei zunächst auf den

Standpunkt, dass es heute einen auffälligen kognitiven Befund (2022) gebe, der

im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich kann

zunächst darauf hingewiesen werden, dass im «Untersuchungsbericht

Neuropsychologie» vom 16. Februar 2022 der L.___ (IV-Nr. 94) – auf

den sich die behandelnde Psychologin in ihrem Einwandschreiben bezieht – lediglich

ein «Verdacht auf eine neurokognitive Störung» diagnostiziert wurde. Eine

Verdachtsdiagnose entspricht jedoch keiner gesicherte Diagnose. Wie bereits

oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.5.2 hiervor), hat sich der psychiatrische

Gutachter J.___ im Rahmen seines psychiatrischen Teilgutachtens mit dem entsprechenden

Bericht der L.___ vom 16. Februar 2022 durchaus befasst und sich in

nachvollziehbarer Weise mit diesem auseinandergesetzt. Damit wird das

Vorbringen von lic. phil. K.___, wonach im Gutachten keine ausreichende

Berücksichtigung des auffälligen kognitiven Befundes stattgefunden habe,

entkräftet. In diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner

Stellungnahme vom 3. April 2023 (IV-Nr. 133 S. 2 f.) fest, es

handle sich beim Einwandschreiben vom 18. Oktober 2023 um eine andere

Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes durch eine nichtärztliche

Fachperson.

Lic. phil. K.___ bemängelt sodann die

Dauer der Begutachtung von einer Stunde und die während dieser Zeit

durchgeführten drei kognitiven Testungen, welche von der Beschwerdeführerin als

einfach empfunden worden seien. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es

grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in

erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020

E. 4.4 m.w.H.). Dies ist, wie oben dargelegt, der Fall. Zudem fällt es ins

Ermessen des jeweiligen medizinischen Experten, ob überhaupt und wenn ja,

welche Art von Test als Untersuchungsmethode durchzuführen ist (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013, 8C_780/2014 vom 25. März

2015 E. 5.1, 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.5, alle m.w.H.). Somit

vermag lic. phil. K.___ auch mit dem gegen die durchgeführten Testungen gerichteten

Vorbringen nicht durchzudringen.

Gemäss lic. phil. K.___ stelle sich zudem

die Frage, weshalb der Gutachter die neurokognitive Einschränkung als nicht

einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt habe, ihre Vergesslichkeit jedoch

als so gefährdend einstufe, dass sie das Autofahren aufgeben müsse. Diesem

Vorbringen kann nicht gefolgt werden: So hielt der psychiatrische Gutachter J.___

im Rahmen von «Bemerkungen» Folgendes fest: «Es konnten zwar wie in der

Vorgeschichte beschrieben in der aktuellen Untersuchung keine gravierenden

kognitiven Einschränkungen festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes jedoch,

dass zumindest aktenanamnestisch erhebliche Fehlhandlungen beschrieben werden,

sollte, da die Beschwerdeführerin weiterhin Auto fährt, eine Abklärung der

Fahreignung durch die zuständigen Behörden in die Wege geleitet werden.»

(IV-Nr. 112.1 S. 37). Aus dieser Formulierung lässt sich kein

Widerspruch ableiten. So ist im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens

gerade nicht von einem bevorstehenden Führerausweisentzug die Rede. Gemäss dem

psychiatrischen Gutachter sollte lediglich eine Überprüfung der Fahreignung

aufgegleist werden. Es kann zudem ergänzend darauf hingewiesen werden, dass

auch bereits lic. phil. K.___ im Arztbericht vom 18. Juli 2022

(IV-Nr. 97) Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin geäussert und

diesbezüglich auf den durchgeführten Mini-ICF (Mobilität) hingewiesen hat. In

diesem wurde u.a. in Bezug auf die «Mobilität und Verkehrsfähigkeit» eine

leichte Beeinträchtigung festgestellt. So könne die Beschwerdeführerin mit dem

Auto von A nach B fahren. Jedoch komme es öfter vor, dass sie sich aufgrund

Orientierungsverlust und Vergesslichkeit verfahre (auch wenn sie die Orte gut

kennet) und sich verspäte. Dasselbe gelte für den öffentlichen Verkehr

(IV-Nr. 97 S. 5). Das entsprechende Vorbringen von lic. phil. K.___

vermag somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu

verringern.

Insgesamt vermag das Einwandschreiben

von lic. phil. K.___ vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 128 S. 2 ff.)

am beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten keine Zweifel hervorzurufen.

6.4.3.2 Einzugehen ist sodann auf das

Schreiben von med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 13. November 2023 (IV-Nr. 131 S. 4 ff.). Auf die darin

ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosestellungen («Verdacht auf neurokognitive

Störung [Erstdiagnose: L.___, 17. Februar 2022]; Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leicht-mittelgradig, ICD-10 F33.1;

Persönlichkeitsakzentuierung, ICD-10 Z73.1 (submissiv-anhängiger Anteil, unsicher-ängstlich

vermeidend) ging med. pract. O.___ nicht weiter ein. Diese erweisen sich somit

als nicht nachvollziehbar. Es geht sodann aus dem Bericht auch nicht hervor,

inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf den

Schweregrad der depressiven Störung seit dem psychiatrischen Teilgutachten vom

16. Januar 2023 verschlechtert haben soll. Eingehend auf die von med.

pract. O.___ diagnostizierte «Persönlichkeitsakzentuierung» hielt Dr. med. D.___,

RAD, in seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 (IV-Nr. 133 S. 3)

fest, dass diese – selbst wenn sie vorliegen würde – im Gegensatz zu einer

Persönlichkeitsstörung keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte.

Diese Einschätzung erweist sich als korrekt. So können Z-codierte

Belastungsfaktoren zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zu einer

Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, stellen aber keine

rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen dar (Urteil des Bundesgerichts

9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Somit hat die durch med.

pract. O.___ neu ausgewiesene Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung

gemäss ICD-10 Z73.1 letztlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin.

Med. pract. O.___ beanstandet im Wesentlichen,

dass im psychiatrischen Teilgutachten zwar die psychosozialen

Belastungsfaktoren gewürdigt worden seien, aber trotzdem die Frage offenbleibe,

weshalb im Longitudinalverlauf deutlich werdende absenzartige Episoden mit

erhöhter Vergesslichkeit mit dann auftretenden Fehlabläufen wie Liegenlassen

des Portemonnaies oder Vergessen zu zahlen, keinen Widerhall fänden. Dies v.a.,

weil diese nicht allein mit der depressiven Entwicklung erklärt werden könnten.

Gemäss med. pract. O.___ könne eine Neigung zur Aggravation bestehender

Defizite schon allein aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der

Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit

der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin findet sich im Bericht von

med. pract. O.___ indes nicht. Daher erweist sich seine entsprechende

Einschätzung als nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der psychiatrischen

Exploration vom 16. Januar 2023 berichtete die Beschwerdeführerin von

ihrer Vergesslichkeit (IV-Nr. 112.1 S. 29). So habe sie angegeben, sie

vergesse rasch, bspw. was sie gerade gefragt worden sei. Die

Gedächtnisstörungen bestünden sicherlich bereits seit vier Jahren und hätten

sich vor zwei Jahren nach einer Borreliose-Infektion verstärkt. Sie sei

manchmal nervös, wenn sie etwas vergessen habe. Das Kurz- und

Langzeitgedächtnis seien gleich schlecht. Es sei beispielsweise vorgekommen,

dass sie zweimal den gleichen Artikel gekauft habe. Aufgrund dieser subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der psychiatrische

Gutachter J.___ davon Kenntnis hatte. Er hielt sodann unter dem Titel

«kognitive Funktionen» auch fest, dass sich die beklagte Vergesslichkeit in der

Untersuchung nicht widerspiegle. So sei beim Kopfrechnen eine ausreichende

Mitarbeit gegeben, es würden aber nur ganz leichte Aufgaben gelöst. Zudem

handle es sich um eine freundliche und schwingungsfähige Beschwerdeführerin,

welche auch gegen Ende der Untersuchung lache. Es sei eine überwiegend gute

Kooperation gegeben (IV-Nr. 112.1 S. 53). Unter diesen Umständen wird

das Vorbringen von med. pract. O.___, wonach die erhöhte Vergesslichkeit im

Gutachten keinen Widerhall gefunden habe, entkräftet.

Der Beweiswert des psychiatrischen E.___

GmbH-Teilgutachtens wird durch das Schreiben von med. pract. O.___ vom

13. November 2023 (IV-Nr. 131 S. 4 f.) nicht geschmälert. In diesem Sinn

hielt auch Dr. med. D.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 3. April 2024

(IV-Nr. 133 S. 3) fest, der Psychiater habe keine neuen Diagnosen

oder medizinischen Sachverhalte genannt, die den Gutachern nicht bereits bei

deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen seien. Es handle sich

demnach bei der Stellungnahme des Psychiaters vom 13. November 2023 um

eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes.

6.4.4 Zusammenfassend vermögen die nach

dem psychiatrischen Teilgutachten von 16. Januar 2023 verfassten

psychiatrischen Berichte dessen Beweiswert ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

6.4.5 Das psychiatrische Teilgutachten

vom 16. Januar 2023 geniesst somit den vollen Beweiswert.

6.5 Einzugehen ist auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 17. Januar 2023

(IV-Nr. 112.1 S. 39 ff.). Die in diesem gestellten Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit («Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom rechtsbetont [ICD-10 M54.5]; Chronisches cervikospondylogenes

Schmerzsyndrom [ICD-10 M 53.0]; Klinisch leicht beginnende mediale sowie

patello-femorale Gonarthrose beidseits bei Genuvarum [ICD-10 M17.0]», S. 46),

vermögen gestützt auf die bei der klinischen Untersuchung und veranlassten Röntgenuntersuchung

erhobenen Befunde einzuleuchten. So wurden im Rahmen der bildgebenden

Abklärungen folgende Befunde erhoben: Lumbal links- sowie thorakal

rechtskonvexe Skoliose. Akzentuierte Steilstellung des Sacrums. Insgesamt gut

erhaltene Bandscheibenhöhen lumbal. Diskrete ventrale Spondylose zwischen

LWK2 – 5 der Deckplatte sowie LWK2 der Grundplatte im Sinne von

leicht beginnenden Chondrosen. Prominente Processus spinosus ISG. Die

mitabgebildeten Hüftgelenke stellten sich unauffällig dar (S. 43). Die

klinisch-rheumatologische Untersuchung habe zudem eine diskrete Wirbelsäulenfehlhaltung

und -fehlform ergeben. Die funktionelle Bewegungsprüfung lumbal habe eine

leichte Einschränkung bei insgesamt sehr guter Flexion der LWS ergeben. Ebenso

habe eine normale BWS-Bewegungsfähigkeit bestanden. Funktionell habe objektiv

eine Bewegungseinschränkung der HWS in Bezug auf die maximale Rotation nach

rechts festgestellt werden können, durchaus kompatibel mit den

radiomorphologisch im Jahr 2022 festgestellten osteochondrotischen

degenerativen Veränderungen an der HWS. Der periphere Gelenkstatus an den

oberen Extremitäten sei ebenso unauffällig gewesen wie der Hüftgelenkstatus.

Die Kniegelenke zeigten eine gewisse Varusfehlstellung, funktionell seien beide

Gelenke frei beweglich und reizlos gewesen. Es vermag denn auch einzuleuchten,

dass aufgrund der Anamnese und den früheren Röntgenbildern im Rahmen der

Varusfehlstatik eine leicht beginnende mediale sowie diskret beginnende

Patellofemoralarthrose differenzialdiagnostisch diskutiert werden könne. Die

Füsse zeigten zudem eine leichte Fussfehlstatik, welche aktuell nicht mittels

Einlagen versorgt werde, bei ansonsten unauffälligem Befund. Im Weiteren vermag

aufgrund des festgestellten, kursorisch neurologischen Status mit völlig

normaler Kraftentwicklung an den oberen und unteren Extremitäten und der am

rechten Bein dermatomal nicht zuzuordnenden zirkulären Hypästhesie, der Hinweis

des rheumatologischen Gutachters auf das neurologische Gutachten einzuleuchten.

So bestünden gemäss Dr. med. G.___ rein klinisch keine Hinweise für eine

aktuelle oder residuelle cervicale oder lumboradikuläre sensomotorische

Ausfallsymptomatik. Sonstige relevante pathoanatomische Befunde hätten nicht

festgestellt werden können (S. 45). Gestützt auf diese Befunderhebungen leuchten

auch die durch den rheumatologischen Gutachter bei einer angepassten Tätigkeit

zu berücksichtigenden Einschränkungen ein. So könne die Beschwerdeführerin

rheumatologisch-theoretisch eine körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit unter folgenden

Arbeitsplatzbedingungen durchführen: Die Beschwerdeführerin sollte ihre

Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können. Vermieden werden

sollte hingegen die Durchführung von repetitiven Rotationsbewegungen der HWS,

Arbeiten verbunden mit forcierter Reklination der HWS, stereotypen

Rotationsbewegungen der LWS (fliessbandähnliche Arbeiten) oder Arbeiten stets

in Oberköpervorneige- oder -rückhalteposition. Es bestünden keinerlei Einschränkungen

für manuelle Arbeiten, idealerweise an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz.

Die Gehfähigkeit in der Ebene auf ebenem Boden sei nicht spezifisch

eingeschränkt. Ungünstig wären berufliche Tätigkeiten mit häufigem Gehen auf

unebenem Untergrund resp. dem regelmässigen intensiven Benutzen von Treppen

oder gar Leitern und Gerüsten. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur

Taille 10 kg bis selten 15 kg betragen. Gemäss Einschätzung des

rheumatologischen Gutachters bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine

maximale Präsenz von 6 – 8 Stunden und eine um 30 % – recte:

25 % (vgl. E. II. 6 hiervor) – reduzierte Leistungsfähigkeit. Somit

betrage die Arbeitsfähigkeit insgesamt 75 % (Arbeitsunfähigkeit:

25 %).

Das rheumatologisch Teilgutachten erweist

sich somit als grundsätzlich beweiswertig.

6.5.1 Es stellt sich somit die Frage,

ob der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. G.___

allenfalls durch die übrigen medizinischen Berichte tangiert wird. Der

rheumatologische Gutachter hielt diesbezüglich unter dem Titel «Diskussion zu

den Akten und früheren Untersuchungen aus rheumatologischer Sicht» fest (IV-Nr. 112.1

S. 45) fest, es lägen ihm keinerlei Akten von Spezialisten des

Bewegungsapparates der letzten Jahre vor. So würden die im IV-Dossier

vorliegenden effektiven Berichte, z.B. vom Rehazentrum M.___, vor über 20

Jahren datieren. Diese gutachterliche Einschätzung erweist sich mit Blick auf

die in den vorliegenden Akten dokumentierten medizinischen Berichte als

korrekt. Folglich wird der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens durch

die übrigen medizinischen Berichte nicht geschmälert.

6.5.2 Das rheumatologische

Teilgutachten ist voll beweiswertig.

6.6 Es ist somit noch auf das

neurologische Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 17. Januar 2023 einzugehen

(IV-Nr. 112.1 S. 50 ff.). Der neurologische Experte wies keine

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus, stellte aber folgende Diagnose

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 112.1 S. 54): «1. Cervico-

und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1, M54.5) ohne Anhalt für

radikuläre oder medulläre Beteiligung; 2. Funktionelle Hemihypästhesie

recht (ICD-10 R20.8); 3. Subjektive Vergesslichkeit mit Hinweisen für

Symptomverdeutlichung». Diese Diagnosestellungen sind aufgrund der

neurologischen Befunderhebungen nachvollziehbar. So wurde Folgendes

festgehalten (S. 52 f.): Kopf / Hals: Kein Meningismus,

Kopf frei beweglich, Nackenmuskulatur locker, Supraklavikulargruben und

Nervenaustrittspunkte von N. occipitalis und Trigeminus frei, keine

Gefässgeräusche über den Karotiden. Herzaktion regelmässig. Hirnnerven:

Geruchssinn erhalten, Visus erhalten, Presbyopie mit Brille korrigiert, am

Augenhintergrund keine Stauungs- oder Blutungszeichen, Fingerperimetrie

unauffällig, regelrechte Pupillo- und Okulomotorik, Trigeminus und Fazialis

seitengleich intakt, Gehörsinn erhalten, Stimmgabel beidseits gehört, kaudale

Hirnnerven unauffällig. Reflexe: An den Armen sind BSR, TSR und RPR, an den

Beinen PSR und ASR seitengleich mittellebhaft auslösbar. Keine

Pyramidenbahnzeichen. Extremitäten: Unauffälliger Muskeltonus, keine umschriebenen

Atrophien, keine trophischen Störungen, kein Tremor. Motorik: Grobe Kraft

allseits erhalten, Händedruck seitengleich kräftig, Rechtshändigkeit. Das

Gangbild sei unauffällig, Fersen- und Zehen- sowie Strickgang jeweils

ungestört. Monopedales Hüpfen seitengleich intakt. Einbeinstand mit

geschlossenen Augen 2 – 3 Sekunden gehalten. Romberg und

Zeigeversuche unauffällig, Eudiadochokinese. Sensibilität: Zunächst kein

sensibles Defizit angegeben. Adäquate Wahrnehmung aller Qualitäten, Vibrationsempfinden

mit 5 – 6 / 8 erhalten, Lasègue negativ. Im Verlauf dann

aber doch Hypästhesie über den rechtsseitigen Extremitäten angegeben. Kognitive

Funktionen: Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführerin.

Der Denkablauf sei formal geordnet und ausreichend flüssig. Mehrmals zögere sie

mit den Antworten, was aber eher auf dem Eindruck eines Erschöpft-Seins beruhe.

Keine mnestischen Defizite. Sie beklage indes eine Vergesslichkeit, was sich

aber in der Untersuchung nicht widerspiegle. Beim Kopfrechnen ausreichende

Mitarbeit, es würden aber nur ganz leichte Aufgaben gelöst. Freundliche und

schwingungsfähige Beschwerdeführerin, welche auch gegen Ende der Untersuchung

lache. Überwiegend gute Kooperation. Rey-Test: Es würden 9 von 15 Symbolen

richtig wiedergegeben. Das Ergebnis spreche für eine Symptomverdeutlichung. Gestützt

auf diese Befunderhebungen überzeugt auch die Einschätzung des neurologischen Gutachters,

wonach bei der Beschwerdeführerin die motorischen, sensorischen und kognitiven

Fähigkeiten erhalten seien und sie sodann sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten

als auch in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig geschätzt wurde (S. 54).

Das neurologische Teilgutachten ist

somit grundsätzlich beweiswertig.

6.6.1 Es ist zu prüfen, ob die

medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens von Dr. med. P.___ allenfalls zu schmälern vermögen.

Unter dem Titel «Diskussion zu den Akten

und früheren Untersuchungen aus neurologischer Sicht» (IV-Nr. 112.1 S. 54)

verwies Dr. med. P.___ auf seine Ausführungen unter dem Titel «Zusammenfassung

der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der

versicherten Person einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und

gesundheitlichen Situation» (S. 53). Dort hielt er u.a. fest, die

Beschwerdeführerin klage seit 2001 über Rückenschmerzen. Der weitere Verlauf

sei von rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien und zumindest ab 2015

auch von einer psychiatrischen Co-Morbidität in Form von Depressionen

gekennzeichnet gewesen. Im Bericht der L.___ vom 16. Februar 2022

(IV-Nr. 94) werde auch der Verdacht auf eine neurokognitive Störung

geäussert und auf schon länger bestehende Vergesslichkeit hingewiesen. Dieser

Bericht erwähne auch Vorbefunde von 2002, einmal der Rehaklinik M.___ und zum

anderen des Spitals C.___, welche jeweils unterdurchschnittliche Ergebnisse bei

unspezifischem Leistungsprofilen genannt hätten. Das von den L.___ empfohlene

MRI des Schädels einschliesslich MR-Angiographie sei allerdings regelrecht ausgefallen.

Der Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Q.___ vom 13. Januar

2022 (IV-Nr. 84 S. 7 ff.) fokussiere dann auf Cervicobrachialgien und

ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und nehme eine somatoforme

Schmerzausweitung und Gedächtnisstörungen bei Verdacht auf psychoreaktive Genese

an. Gemäss nachvollziehbarer Einschätzung des neurologischen Gutachters könne

den in diesem Bericht erfolgten Überlegungen anlässlich der aktuellen

Untersuchung gut gefolgt werden. So fielen diese in objektiver Hinsicht nun

gleichfalls regelrecht aus und es ergebe sich kein Anhalt für eine radikuläre

oder medulläre Beteiligung im Rahmen der schmerzhaften Wirbelsäulensyndrome.

Der degenerative Anteil sei – so die schlüssiger Darlegung von Dr. med. R.___ –

vom rheumatologischen Fachgebiet zu berücksichtigen. Mit zu nennen sei noch

eine angegebene rechtsseitige Hemihypästhesie, welche von der Beschreibung her

als funktionell einzuordnen sei. Auch in kognitiver Hinsicht wirke die Beschwerdeführerin

unauffällig, betone aber sehr ihre Gedächtnisstörungen. Die Kopfrechenleistungen,

die sie als erhalten angebe, wirkten deutlich unterdurchschnittlich, seien aber

primär auf eine unzureichende Beschulung zurückzuführen. Eine wesentliche

frühkindliche Hirnschädigung mit höhergradiger Intelligenzminderung lasse sich

aus der Anamnese nicht ableiten. Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt

aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, wonach hiergegen einmal die

langjährige Tätigkeit als Kassiererin sowie die fortgesetzte Teilnahme am

Strassenverkehr sprächen. In diesem Zusammenhang sei dann – so die plausible

Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters – das Ergebnis des bei der

Exploration durchgeführten Rey-Tests als bewusstseinsnahe Symptomausweitung zu

interpretieren, was sich mit der Einschätzung der neurologischen Klinik [...]

decke. Es leuchtet somit ein, dass sich gemäss Dr. med. R.___ auf

neurologischem Gebiet gesamthaft keine, die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende

Erkrankung ergebe.

Somit hat sich der neurologische

Gutachter mit den zeitlich zuvor verfassten medizinischen Berichten ausführlich

auseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer und überzeugender Weise

diskutiert. Es kann daher festgehalten werden, dass der Beweiswert seines

neurologischen Teilgutachtens durch die zuvor erstatteten medizinischen Berichte

nicht geschmälert wird.

6.6.2 Es gilt festzuhalten, dass sich

in den vorliegend dokumentierten Akten keine nach dem Zeitpunkt des neurologischen

Teilgutachtens vom 17. Januar 2023 erstatteten, medizinischen Berichte von

auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachpersonen

finden. Das neurologischen Teilgutachten ist folglich voll beweiswertig.

6.7 Es ist nachfolgend auf die im

Zusammenhang mit dem Gutachten geltend gemachten Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen:

6.7.1 Die Beschwerdeführerin lässt im

Wesentlichen vorbringen, ihr Gesundheitszustand sei im Verfügungszeitpunkt

nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (A.S. 8). So habe die

Beschwerdegegnerin trotz der hauptsächlich kognitiven Einschränkungen nicht auf

eine neuropsychologische Testung bestanden. Sie hätte spätestens nach den

Beanstandungen durch die behandelnden Spezialisten eine solche in Auftrag geben

müssen. Nachdem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz

gemäss Art. 43 ATSG verletzt.

Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II.

6.4 hiervor) hat sich der psychiatrische Gutachter J.___ in seinem

psychiatrischen Teilgutachten mit den kognitiven Beeinträchtigungen der

Beschwerdeführerin durchaus auseinandergesetzt. So konnte er die von lic. phil.

K.___ im Bericht vom 18. Juli 2022 in diesem Zusammenhang angegebene «schwerwiegende

Beeinträchtigung im alltäglichen Leben» nicht bestätigen. Er verwies

diesbezüglich aber auch auf den Neurologen Dr. med. P.___, der sich in seinem

neurologischen Teilgutachten u.a. auch mit den kognitiven Funktionen der

Beschwerdeführerin beschäftigte (vgl. E. II. 6.1 und 6.6.1 hiervor) und dabei keine

wesentliche Einschränkung feststellen konnte. Es wurde zudem eine neuropsychologische

Testung im Sinne des Rey-Tests durchgeführt, die für eine Symptomverdeutlichung

der Beschwerdeführerin spreche. Diesbezüglich kann zudem festgehalten werden,

dass bei einem Gutachten die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den

Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine

ergänzende Funktion zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März

2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Es kann daher bei der Beschwerdeführerin im Rahmen

der Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ gerade nicht – wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht – von «hauptsächlich kognitiven Einschränkungen»

ausgegangen werden. Unter diesen Umständen ist auch nicht einzusehen, inwiefern

weitere neuropsychologische Tests hätten durchgeführt werden sollen. So handelt

es sich bei einer neuropsychologischen Abklärung lediglich um eine

Zusatzuntersuchung, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2

m.w.H.; je mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für

psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016).

Eine solche Indikation war indes im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.

6.7.2 Zusammenfassend erweist sich

somit das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 3. April

2023 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2024 (A.S. 1 ff.)

aus medizinischer Sicht auf dieses Gutachten abgestellt hat. Es kann daher auch

auf die im Gutachten ausgewiesene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt

werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit

(körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit mit regelmässig selbständig möglichem Wechsel der Arbeitsposition und

unter Vermeiden der Durchführung von repetitiven Rotationsbewegungen der HWS,

Arbeiten verbunden mit forcierter Reklination der HWS, stereotype

Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in stets Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition.

Ungünstig wären auch berufliche Tätigkeiten mit häufigem Gehen auf unebenem

Grund resp. dem regelmässigen intensiven Benutzen von Treppen oder gar Leitern zu

75 % zumutbar. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit kann seit Jahren angenommen

werden, somit auch seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Wiederanmeldung im Januar

2022 (IV-Nr. 112.1 S. 10).

7. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin auf 25 % bezifferte Invaliditätsgrad zu beurteilen.

7.1 Für

die Bestimmung des Ausmasses der Invalidität (Invaliditätsgrad) wird gemäss

Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2 Eine zulässige Variante dieses

Einkommensvergleichs ist der sog. Prozentvergleich.

Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit

100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend

kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz

der Invaliditätsgrad ergibt. Ein dem Prozentvergleich angenähertes Vorgehen

bieten sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom

gleichen (Tabellen-)Lohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren

genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom

4. Februar 2015 E. 2 m.w.H.). Ein eigentlicher Prozentvergleich

kann sich praxisgemäss dann rechtfertigen, wenn die adaptierte Tätigkeit dem

bisherigen Beruf entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom

9. März 2023 E. 6.5.4).

7.3 Gemäss den Gutachtern der

Gutachterstelle E.___ vom 3. April 2023 beträgt die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit seit Jahren 75 %. Eine

eigentliche angestammte Tätigkeit bestehe gemäss den Gutachtern nicht, so dass

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allgemein gehalten werde (vgl. E. II. 6

hiervor). Da somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter

wie auch angepasster Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist, sind Validen-

und Invalideneinkommen ausgehend von derselben Grundlage zu berechnen, weshalb

sich im vorliegenden Fall eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen

erübrigt und stattdessen ein Prozentvergleich angestellt werden kann. Folglich

entspricht der Invaliditätsgrad vorliegend ausnahmsweise dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht

beanstandet. Demnach beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab

1. Juli 2022 25 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zum Bezug

einer Invalidenrente (vgl. E. II. 1.3 hiervor). Daran würde sich selbst unter

Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis

Abs. 3 IVV zu berücksichtigenden Pauschalabzugs von 10 % nichts

ändern. Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich. Es

ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

8. Es kann an dieser Stelle darauf

hingewiesen werden, dass sich im vorliegenden Fall eine Prüfung, ob seit der

letzten Ablehnungsverfügung vom 6. Oktober 2005 (IV-Nr. 48) eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen

eingetreten ist (vgl. E. II. 5 hiervor), erübrigt. Denn es ist davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren ein IV-Grad von

25 % besteht und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben ist. An

diesem Ergebnis würde sich selbst bei Bejahung eines Revisionsgrundes nichts

ändern. So wäre diesfalls von dem in der Verfügung vom 6. Oktober 2005 ab

1. November 2002 berechneten IV-Grad von 38 % auszugehen (IV-Nr. 48

S. 5), der ebenfalls nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigen

würde.

9. Damit ist die Verfügung vom 6. Juni

2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit darauf

einzutreten ist (vgl. E. II. 5 hiervor) – abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf

einzutreten ist – abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng