VSBES.2024.183
Unfallversicherung
28. August 2025Deutsch30 min
vom 15. Juli 2020 (SA-Nr. 79) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall betreffend
Source so.ch
Urteil vom 28. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1967, ist gemäss
Schadenmeldung UVG vom 3. März 2020 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) am 30. Januar
2020 bei der Arbeit an einer nassen Böschung ausgerutscht und rückwärts auf die
Strasse gestürzt. Hierbei habe er sich die rechte Hand verletzt. Mit Verfügung
vom 15. Juli 2020 (SA-Nr. 79) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall betreffend
die Beschwerden an der rechten Hand per 19. Mai 2020 ab und verneinte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 22. Juli 2020 (SA-Nr. 83) wies die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 5. Februar 2021 (SA-Nr. 101) ab.
1.2 Am 11. März 2021 liess der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 Beschwerde
erheben, welche das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2021.46 vom 10. März
2022 abwies (SA-Nr. 208). Hinsichtlich der Beschwerden am linken Handgelenk –
über welche der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Konsultation bei
Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, C.___, vom
1. März 2021 (SA-Nr. 132), berichtete – wurde festgehalten, dass diese
nicht zum Streitgegenstand gehörten und die Unfallkausalität betreffend die
Beschwerden an der linken Hand in einem separaten Verwaltungsverfahren geprüft
werde. So sei in der Verfügung vom 15. Juli 2020 ausdrücklich nur die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beschwerden an der
rechten Hand beurteilt worden (Urteil VSBES.2021.46 E. II. 6 S. 16).
1.3 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beschwerden an der linken Hand weitere
Unterlagen ein, worauf sich ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 25.
August 2018 einen Unfall betreffend das linke Handgelenk erlitten hatte, welcher
über die Helsana abgewickelt worden war (SA-Nr. 196). Diesbezüglich war am
11. Oktober 2018 (SA-Nr. 219) ein MRI Handgelenk links durchgeführt worden,
welches unter anderem «Zeichen einer SL-Bandläsion palmarseitig» ergab. Im
Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___ ein
radiologisches Gutachten (SA-Nr. 226) und legte die Akten Dr. med. E.___,
Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Suva-Versicherungsmedizin, zur
Beurteilung vor (SA-Nr. 228). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 6. März 2023 (SA-Nr. 229) ihre Leistungspflicht ab, da der
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. Januar 2020 und den
Handgelenksbeschwerden links zu verneinen sei. Hierauf liess der
Beschwerdeführer am 21. April 2023 Einsprache erheben (SA-Nr. 236) worauf die
Beschwerdegegnerin die Akten erneut Dr. med. E.___ zur Beurteilung
vorlegte. Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4.
Juni 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ihre Verfügung vom 6. März
2023.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 (A.S. 13 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1.
Der
Einspracheentscheid der Suva vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur Wahrung
der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der versicherungsmedizinischen «Kurzbeurteilung»
von Frau Dr. med. E.___ vom 27. Mai 2024 an die Suva zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen UVG-Leistungen
(Heilungskosten, Taggelder, IV-Rente, Integritätsentschädigung, usw.) zzgl.
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität der
linkseitigen Handgelenksbeschwerden in Auftrag zu geben.
d)
Subsubeventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Suva
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 26.
Juli 2024 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024
(A.S. 43) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten) bewilligt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
5. Mit Replik vom 18. Oktober 2024
reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Frau Dr. med. F.___, Handchirurgie
FMH, vom 1. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 4) zu den Akten.
6. Mit Eingaben vom 29. Oktober
2024 (SA-Nr. 59) und 10. Dezember 2024 (A.S. 67) lassen sich die Parteien
abschliessend vernehmen.
7. Mit Verfügung vom 25. April
2025 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es
werde beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen
Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Den
Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 12. Mai 2025 allfällige
Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
8. Mit Eingabe vom 30.
April 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung weiterer
Unterlagen.
9. Nach erstreckter
Frist reicht der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Mai 2025 weitere
Unterlagen (Urkunden 5 – 8) ein und beantragt, diese seien zu den Akten zu
nehmen und zum Beweis zuzulassen.
10. Mit Verfügung vom 3.
Juli 2025 schliesst der Vizepräsident des Versicherungsgerichts das
Beweisverfahren
11. Am 28. August 2025 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der
Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann.
Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf
eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Rechtsvertreter stellt
folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 4.
Juni 2024 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur Wahrung
der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der versicherungsmedizinischen
«Kurzbeurteilung» von Frau Dr. med. E.___ vom 27. Mai 2024 an die Suva
zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien
dem Versicherten ab wann rechtens die gesetzlichen UVG-Leistungen
(Heilungskosten, Taggelder, IV-Rente, Integritätsentschädigung, usw.) zzgl.
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter: Die
Beschwerdesache sei an die Suva zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der
Gehörsrechte neue Abklärungen unter Beizug der Bildgebung und der
Stellungnahmen der behandelnden Handchirurgen vornehme.
d) Es
sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität der
linkseitigen Handgelenksbeschwerden, des status quo sine und der
Restarbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben.
3. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere
genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig ist vorliegend
einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 30. Januar 2020 und den Handgelenksbeschwerden links und
damit ihre diesbezügliche Leistungspflicht zurecht verneint hat. Andererseits
ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm die ärztliche Beurteilung von Dr. med.
E.___, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie,
Suva-Versicherungsmedizin, vom 27. Mai 2024 (SA-Nr. 259) nicht vor Erlass
des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis- und Stellungnahme
vorgelegt hat. Diese letztgenannten
Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.
5.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das
Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie
für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung
besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie
dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit
Hinweisen).
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
ärztliche Beurteilung der Kreisärztin, Dr. med. E.___, vom 27. Mai 2024
vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich
hielt die Kreisärztin im Resultat jedoch lediglich fest, dass die vom
Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebrachten Argumente nichts an ihrer
Beurteilung vom 10. Februar 2023 ändere. Der Kreisärztin lagen denn auch keine
neuen ärztlichen Unterlagen zur Beurteilung vor, welche sich zur
Unfallkausalität äusserten. Sie begründete ihre Beurteilung zwar noch vertieft
mit Hinweisen auf die medizinische Literatur. Bei dieser Beurteilung handelt es
sich aber nicht um eine neue eigenständige fachmedizinische Einschätzung der
Kreisärztin. Das rechtliche Gehör wäre zudem dann zu gewähren, wenn die
kreisärztliche Beurteilung eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung
enthalten hätte, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV
2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der kreisärztlichen
Beurteilung enthaltene Würdigung enthält jedoch keine neue medizinische
Erkenntnis oder Behauptungen, welche nicht den Akten entnommen werden können.
Der Bericht der Kreisärztin vom 27. Mai 2024 hat dem Beschwerdeführer somit
nicht zwingend vor Erlass der Verfügung zugestellt werden müssen, so dass
diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6.
Nachfolgend
ist sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 30. Januar 2020 und den Handgelenksbeschwerden und damit
ihre diesbezügliche Leistungspflicht zurecht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1
Im Bericht betreffend MRI
Handgelenk links vom 11. Oktober 2018 (SA-Nr. 219) wurde zur Beurteilung
festgehalten: «Zeichen einer SL Bandläsion palmarseitig DD Teilruptur / Ruptur.
Zeichen einer Läsion des Discus triangularis, betont in der ulnaren Hälfte.
Diskreter Gelenkerguss im Bereich des linken Handgelenkes».
6.2
Im Bericht vom 28. Februar 2020
(SA-Nr. 5) diagnostizierte Dr. med. G.___, H.___, ein St. n.
Lundborg-Operation, eine Operation nach Bufalini und eine dynamische
Scaphoid-Aufhängung rechts. Weiter führte Dr. med. G.___ aus, der
Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2020 auf die rechte Hand gestürzt, seitdem
habe er Schmerzen im Bereich des ehemaligen Sattelgelenks rechts. Die
Röntgenbilder, vom Patienten mitgebracht und die MRI-Bilder zeigten keine
Besonderheiten beim St. n. oben genannten Operationen. Die klinische
Untersuchung heute zeige ausser Schmerzen im Bereich des Trapezial Space keine
anderen Beschwerden.
6.3
In der Unfallmeldung vom 3. März
2020.
(SA-Nr. 1) gab der Beschwerdeführer an, er sei am 30. Januar 2020 an einer
Böschung ausgerutscht und rückwärts auf die Strasse gefallen. Hierbei habe er
sich die rechte Hand verletzt.
6.4
Im Sprechstundenbericht vom 1.
März 2021 (SA-Nr. 132) hielt Dr. med. B.___, Handchirurgie, C.___, als Diagnose
unter anderem fest: «Hochgradiger Verdacht auf eine SL-Bandläsion links
(adominant), Unfalldatum 30.01.2020». Weiter wurde im Bericht ausgeführt, neu
berichte der Beschwerdeführer auch auf der linken Seite Schmerzen. Diese
bestünden seit dem Unfall vom 30. Januar 2020.
6.5
Im Bericht betreffend MRI
Handgelenk links vom 15. März 2021 (SA-Nr. 135) wurde zur Beurteilung
festgehalten: «Erweiterung des SL Abstandes mit kompletter Ruptur des SL-Bandes
dorsalseitig.»
6.6
Gemäss Operationsbericht vom 30.
März 2021 (SA-Nr. 113) wurde eine Handgelenkarthroskopie, Débridement, ein
Anfrischen und Rekonstruktion des palmarseitiges SL-Band, eine Reposition der
DISI-Fehlstellung und temporäre SC- und SL-Transfixation, eine dorsale
SL-Bandrekonstruktion nach Mathoulin und ein Débridement TFCC Handgelenk links,
durchgeführt.
6.7
Am 6. September 2021 erfolgte
betreffend das linke Handgelenk eine weitere Operation, wobei eine
Handgelenksarthroskopie, eine partielle Scaphoidektomie, Radiusstyloidektomie
und eine arthroskopisch assistierte 4 Cornerfusion (3x HCS Schraube)
durchgeführt wurden (SA-Nr. 179).
6.8
Im radiologischen Gutachten vom
24.
Januar 2023 (SA-Nr. 226) führte Dr. med. D.___ aus, zur Beurteilung lägen
je ein MRI Handgelenk links vom 11. Oktober 2018 und 15. März 2021 vor. In der
MR-Untersuchung vom Oktober 2018 sei zusätzlich zur volaren SL-Bandläsion auch
eine Ruptur des dorsalen Anteils des skapholunären Ligamentes vorhanden
gewesen. Zum Zeitpunkt der zweiten Untersuchung im März 2021 sei das SL-Band
sowohl dorsal wie palmar rupturiert gewesen, wobei palmar eine gewisse
Vernarbung vorliege. Die Läsion des TFCC sei ebenfalls (wie im Befund
beschrieben) schon im Jahr 2018 vorhanden gewesen. Sodann hielt Dr. med. D.___
zur Beurteilung fest, es sei wahrscheinlich, dass das Ereignis vom 30. Januar 2020
zu einer erneuten Traumatisierung des dorsalen SL-Bandes geführt habe, eine
grundsätzliche neue strukturelle Läsion sei aber nicht erfolgt, da das SL-Band
bereits zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung sowohl dorsal wie palmar
rupturiert gewesen sei.
6.9
In der ärztlichen Beurteilung
vom 10. Februar 2023 (SA-Nr. 228) führte Dr. med. E.___, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Suva-Versicherungsmedizin, aus, der
Versicherte, wie auch der behandelnde Arzt, Dr. B.___, Leitender Arzt
Orthopädie / Handchirurgie des C.___ gingen von einer Kausalität zum
Ereignis vom 30. Januar 2020 aus, dies obwohl die Handgelenksbeschwerden links
erst im März 2021, also über ein Jahr nach dem gemeldeten Ereignis erwähnt
worden seien. Aktenanamnestisch sei auch ein Ereignis Ende August 2018
aktenkundig. Dieses Ereignis sei nicht Suva-versichert gewesen. Schon damals sei
die SL-Bandläsion, sowie eine Läsion des Discus triangularis, sowie zystische
Veränderungen in den Handwurzelknochen in den bildgebenden Abklärungen zu sehen
gewesen. Diese Bilder und die neuen MRI-Bilder, welche eine Erweiterung des
SL-Abstandes mit kompletter Ruptur des SL-Bandes dorsalseitig, sowie
degenerative Veränderungen mit Einriss im Bereiche des radioulnaren Ligamentes gezeigt
hätten, seien zur Zweitbeurteilung Dr. D.___, Ärztlicher Leiter der Radiologie
an der I.___ in [...] vorgelegt worden. Dr. D.___ habe bestätigt, dass es gemäss
Bildgebung vom 15. März 2021 nicht zu einer neuen strukturellen Läsion gekommen
sei. Das SL-Band sei bereits zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung am 11.
Oktober 2018 rupturiert gewesen. Gehe man von den nachträglich gemachten
Angaben aus, wären die Folgen dieser Handgelenksdistorsion ohne frische
strukturelle Läsionen nach maximal 2 – 3 Monaten abgeklungen gewesen,
respektive hätte man von einer vorübergehenden Verschlimmerung von maximal 2 – 3
Monaten ausgehen können. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte, in
denen Handgelenksbeschwerden links erstmalig am 1. März 2021 dokumentiert
seien, bestünden Zweifel, dass beim Sturz vom 30. Januar 2020 auch das linke
Handgelenk verletzt worden sei. Bei einer frischen Traumatisierung eines
erheblichen degenerativen Vorzustandes, wäre es sofort zu Schmerzen gekommen.
Auch gebe es aus medizinischer Sicht keinen plausiblen Grund, weshalb eine
gleichzeitige Behandlung der linkseitigen Handgelenksbeschwerden nicht möglich
gewesen sein solle. Handgelenksbeschwerden links seien vom Handchirurgen bis
zum 1. März 2021 nie dokumentiert worden. Aufgrund der vorliegenden
Bildgebung habe der Versicherte schon 2018 eine SL-Bandläsion erlitten, schon
damals seien degenerative Veränderungen dokumentiert worden. Es entspreche
einem natürlichen Verlauf, dass bei Instabilität aufgrund einer Bandläsion
degenerative Veränderungen weiter zunähmen, wie in der Bildgebung
schlussendlich dokumentiert. Entsprechend seien die im Nachhinein geltend
gemachten Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes nicht auf das Ereignis
vom 30. Januar 2020 zurückzuführen, sondern auf Befunde, die schon im MRI
vom Oktober 2018 nachgewiesen worden seien. Somit habe die Operation des linken
Handgelenkes der Sanierung eines erheblichen vorbestehenden,
chronisch-degenerativen Vorzustandes gegolten, der mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit früher oder später symptomatisch geworden wäre – auch ohne
Trauma – z.B. durch Überlastung (das rechte Handgelenk habe postoperativ über
Wochen geschont werden müssen). Das Ereignis vom 30. Januar 2020 habe –
sofern davon ausgegangen werde, dass damals auch das linke Handgelenk
traumatisiert worden sei – zu keinen frischen strukturellen Läsionen geführt.
6.10
In der Kurzbeurteilung vom 27.
Mai 2024 (SA-Nr. 259) hielt Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, Suva-Versicherungsmedizin, fest, betreffend das linke Handgelenk
lägen keine indirekten Unfallfolgen vor, sondern – nach vorübergehenden
Verschlimmerung (in der Annahme, dass der Versicherte, wie nachträglich
behauptet, auf beide Handgelenke gefallen sei) – direkte Unfallfolgen und zwar
des Ereignisses von 2018, welches 1. zu einer SL-Bandläsion mit konsekutiver
radiokarpaler Instabilität (aufgrund der scapholunören Dissoziation) geführt
habe und welches 2. nicht Suva-versichert gewesen sei. Die am 30. März 2021
erfolgte Operation habe der Sanierung einer SLAC-Wrist mit DISI-Fehlstellung
gegolten, welche direkte Folge des Ereignisses von 2018 und keine indirekte
Folge des Ereignisses von 30. Januar 2020 gewesen sei, welches zu keinen
frischen strukturellen Läsionen geführt habe. Eine
unbehandelte skapholunäre Dissoziation könne im SLAC-Wrist (SLAC: «scapholunate
advanced collapse») resultieren. Die SL-Band-Schädigung führe zur
Unterbrechung der Carpalia Skaphoid und Lunatum. Nachfolgend komme es zu
Verschiebungen der proximalen Handwurzelreihe: Das Skaphoid nehme eine
Flexionsstellung ein, dies wiederum resultiere in einer Verkantung des körperfernen
Anteils mit dem Speichengriffelfortsatz (Processus styloideus radii) und der
hinteren Radiusgelenkfläche. Daraus resultierten arthrotische Veränderungen,
die den radioskaphoidalen Gelenkanteil erfassten. Im weiteren Verlauf nehme das
Lunatum aufgrund einer Dorsalkippung sowie palmarer Translation eine
Extensionsstellung ein, daraus resultiere eine DISI-Konfiguration (DISI: «dorsal
intercalated segment instability»). Unter dieser Verschiebung –
Flexionsstellung des Skaphoids und Extensionsstellung des Lunatums – trete das
Capitatum nach proximal und verschiebe sich speichenwärts. Mit dem nachfolgenden
Druckanstieg mediokarpal komme es in dieser Lokalisation zum Fortschreiten der
Arthrose. Man unterteile die SLAC-Wrist nach dem Schweregrad der Arthrose in drei
Stadien: Im Stadium I werde die Arthrose isoliert um den
Speichengriffelfortsatz gesehen. Das Fortschreiten der Arthrose auf die dorsale
Gelenkfläche und den verkanteten proximalen Skaphoidpol bezeichne man als
Stadium II. Korrespondierend zum Fortschreiten der Arthrose in das
Mediokarpalgelenk werde vom Stadium III gesprochen. Die DISI-Fehlstellung
beschreibe eine Fehlstellung der Handwurzelknochen, bei der das Os lunatum nach
dorsal (in Extensionsstellung) rotiert sei (Mannil, L., Juten, P.,
Jostkleigrewe, F. et al. Ligamentäre Handwurzelverletzungen. Trauma,
Berufskrankheit 16 [Suppl 1], 129-135 [2014].
https://doi.org/10.1007/S10039-013-2024-8, Springerlink; Thieme «Der MR-Trainer»DOI:
10.1055/b-0035-128620,3 Hand, 3.6 Instabilitäten des Handgelenks).
6.11
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024
(Beschwerdebeilage 4) führte Dr. med. F.___, Handchirurgie FMH, zu Handen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, sie sei seit dem 23. Mai 2024 die
behandelnde Handchirurgin des Beschwerdeführers. Gestützt auf die medizinischen
Akten könne sie bestätigen, dass die Verletzung des linken Handgelenks im
Bereich des TFCC (triangulär fibrocartilage complex, = der Meniskus des
Handgelenks) eine Folge der Stürze vom 26. August 2018 und 30. Januar 2020
sei. Am 26. August 2018 sei der Beschwerdeführer auf die linke Hand/das linke
Handgelenk gestürzt. In einem MRI vom linken Handgelenk vom 11. Oktober 2018 (H.___)
habe eine Läsion des TFCC nachgewiesen werden können. Am 30. Januar 2020 habe der
Beschwerdeführer erneut einen Unfall gehabt, wobei er einen Hang heruntergestürzt
sei und sich mit beiden Händen/Handgelenken aufgefangen habe. Auf der
Unfallmeldung vom 30. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer zwar nur die
rechte Seite angegeben, ihr, Dr. med. F.___, habe er aber plausibel erklärt,
dass er sich mit beiden Händen / Handgelenken aufgefangen habe, was
auch zum Unfallmechanismus passe. In einer erneuten MRI-Untersuchung vom linken
Handgelenk vom 15. März 2021 habe wieder eine Verletzung des TFCC nachgewiesen
werden können. Durch den Sturz vom 30. Januar 2020 sei die Verletzung vom
26.
August 2018 verschlimmert worden, und der Beschwerdeführer habe seither
persistierende Beschwerden im Verletzungsbereich gehabt. Bei erfolgloser
konservativer Therapie mit Schienenbehandlung, konsequenter NSAR-Therapie und
lokalen Steroidinfiltrationen sei die Indikation zur operativen Therapie
gegeben. Sie, Dr. med. F.___, habe deshalb als erste (und hoffentlich letzte)
Massnahme am 28. August 2024 eine Ulnaverkürzungsosteotomie links durchgeführt.
Der Behandlungserfolg sei nun abzuwarten. Bei fehlender Besserung müsste eine
Operation nach Sauvé-Kapandji (Versteifung im Bereich des Handgelenks) erwogen
werden.
6.12
Mit Schreiben vom 12. Mai 2025
(Beschwerdebeilage 6) hielt Herr J.___ von der K.___ fest, hiermit bescheinige
er, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 bei
ihm angestellt gewesen sei. Während dieses Zeitraums habe er, J.___, beim
Beschwerdeführer keine Schmerzen / Beschwerden in der linken Hand feststellen
können.
6.13
Mit Schreiben vom 21. Mai 2025
(Beschwerdebeilage 5) führte Dr. med. F.___, Handchirurgie FMH, zu Handen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ergänzend aus, am 30. Januar 2020 habe
der Beschwerdeführer einen Unfall gehabt, wobei er einen Hang heruntergestürzt
sei und sich mit beiden Händen aufgefangen habe. Er habe danach persistierende
Schmerzen in beiden Handgelenken gehabt, aber vorwiegend im linken Handgelenk,
weshalb schliesslich, nach erfolgloser konservativer Therapie mit
Schienenbehandlung, konsequenter NSAR-Therapie und lokalen
Steroidinfiltrationen, am 28. August 2024 eine
operative Ulnaverkürzungsosteotomie und am 2. Mai 2025 die
Osteosynthesematerialentfernung durch sie, Dr. med. med. F.___, erfolgt seien.
Vor dem Unfall vom 30. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine
Schmerzen mehr im linken Handgelenk gehabt. Die Beschwerden vom vorherigen
Unfall von 2018 seien in der Zwischenzeit verschwunden gewesen, wie auch die
Bescheinigung des damaligen Arbeitgebers bestätige. Das heisse, dass die
Beschwerden eindeutig und klar durch den Unfall vom 30. Januar 2020
verursacht worden seien. Die Behandlung und die notwendigen Operationen des
linken Handgelenks durch sie, Dr. med. F.___, seien somit Folgen des Unfalls
vom 30. Januar 2020.
6.14
Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des
Einspracheentscheides – vorliegend der 4. Juni 2024 – gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 105 V 161 f. E.
Dispositiv
2d). Demnach sind die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten
Operationsberichte von Dr. med. F.___, Handchirurgie FMH, vom 28. August
2024 und 2. Mai 2025 (Beschwerdebeilagen 7 und 8) nur insoweit zu
berücksichtigen, insofern sich daraus Rückschlüsse betreffend den zu
beurteilenden Streitgegenstand ergeben.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das radiologische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 24. Januar 2023 (SA-Nr. 226) sowie die
Aktenbeurteilungen ihrer Kreisärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 10. Februar 2023 (SA-Nr. 228)
und 27. Mai 2024 (SA-Nr. 259), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen
ist. Dr. med. E.___ legte in ihren Beurteilungen nachvollziehbar dar, dass es
gemäss Bildgebung vom 15. März 2021 nicht zu einer neuen strukturellen
Läsion gekommen sei. Das SL-Band sei bereits zum Zeitpunkt der ersten
Untersuchung am 11. Oktober 2018 rupturiert gewesen. Zudem seien schon damals
degenerative Veränderungen dokumentiert worden. Es entspreche einem natürlichen
Verlauf, dass bei Instabilität aufgrund einer Bandläsion degenerative
Veränderungen weiter zunähmen, wie in der Bildgebung schlussendlich dokumentiert.
Entsprechend seien die im Nachhinein geltend gemachten Beschwerden im Bereich
des linken Handgelenkes nicht auf das Ereignis vom 30. Januar 2020
zurückzuführen, sondern auf Befunde, die schon im MRI vom Oktober 2018
nachgewiesen worden seien. Gehe man von den nachträglich gemachten Angaben aus,
wären die Folgen dieser Handgelenksdistorsion ohne frische strukturelle
Läsionen nach maximal 2 – 3 Monaten abgeklungen gewesen, respektive
hätte man von einer vorübergehenden Verschlimmerung von maximal 2 – 3
Monaten ausgehen können. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte, in
denen Handgelenksbeschwerden links erstmalig am 1. März 2021 dokumentiert worden
seien, bestünden Zweifel, dass beim Sturz vom 30. Januar 2020 auch das
linke Handgelenk verletzt worden sei. Bei einer frischen Traumatisierung eines
erheblichen degenerativen Vorzustandes, wäre es sofort zu Schmerzen gekommen. Zudem
zeigte die Kreisärztin mit Verweis auf die medizinische Literatur
nachvollziehbar auf, dass eine unbehandelte skapholunäre Dissoziation im
SLAC-Wrist (SLAC: «scapholunate advanced collapse») resultieren kann. Gestützt
auf die überzeugenden Ausführungen der Kreisärztin ist somit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Ruptur des SL-Bandes nicht durch den
Unfall vom 30. Januar 2020 verursacht wurde. Dies wurde denn auch im Gutachten
des Radiologen, Dr. med. D.___, vom 24. Januar 2023 bestätigt. Dieser
hielt gestützt auf die ihm vorliegenden MRI-Aufnahmen vom 11. Oktober 2018 und
15. März 2021 fest, eine grundsätzliche neue strukturelle Läsion sei nicht
erfolgt, da das SL-Band bereits zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung sowohl
dorsal wie palmar rupturiert gewesen sei. Gestützt auf die kreisärztlichen
Ausführungen ist es schliesslich auch erstellt, dass durch das Ereignis vom 30. Januar
2020 keine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes, sondern höchstens
eine vorübergehende Verschlimmerung im Sinne einer Distorsion erfolgt sein könnte,
welche nach maximal 2 – 3 Monaten abgeklungen gewesen wäre.
Am Beweiswert dieser Beurteilungen
vermögen sodann weder die entgegenstehenden Arztberichte der behandelnden
Handchirurgen, Dr. med. B.___ und Dr. med. F.___ noch die Rügen des
Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dr. med. B.___ hielt im Bericht vom 1. März
2021 einzig fest, nach Angaben des Beschwerdeführers bestünden nun auf der
linken Seite auch Schmerzen seit einem Unfall vom 30. Januar 2020. Ergänzend
argumentierte Dr. med. F.___ in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2025, vor dem
Unfall vom 30. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen mehr
im linken Handgelenk gehabt. Die Beschwerden vom vorherigen Unfall von 2018
seien in der Zwischenzeit verschwunden gewesen, wie auch die Bescheinigung des
damaligen Arbeitgebers bestätige. Daraus kann aber kein Kausalzusammenhang
abgeleitet werden, zumal für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc»,
wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall
verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist
(BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341). Hinzukommt, dass Dr. med. F.___ den
Beschwerdeführer erst seit 23. Mai 2024 behandelt (s. E. II. 6.11
hiervor), womit ihre vorstehenden Ausführungen nur begrenzten Beweiswert haben.
Auch die Ausführungen der behandelnden Handchirurgin, Dr. med. F.___ in ihrem
Bericht vom 1. Oktober 2024 vermögen eine richtungweisende Verschlimmerung nicht
plausibel zu begründen. Sie hielt lediglich fest, in einer erneuten
MRI-Untersuchung vom linken Handgelenk vom 15. März 2021 habe wieder eine
Verletzung des TFCC nachgewiesen werden können, was aber nichts zu einer
allfälligen Kausalität zum Unfallereignis vom 30. Januar 2020 aussagt. Ebenso
kann allein aus der Schlussfolgerung der Handchirurgin, der Beschwerdeführer
habe plausibel erklärt, er habe sich mit beiden Händen/Handgelenken
aufgefangen, was auch zum Unfallmechanismus passe, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine Unfallkausalität geschlossen werden.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, es
wäre zu verlangen gewesen, dass die Kreisärztin die MRI-Bilder selbst einsehe
und beurteile. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Kreisärztin in ihrer
Beurteilung einerseits auf die MRI-Berichte vom 11. Oktober 2018 und 15.
März 2021 und andererseits auf das Gutachten des Radiologen, Dr. med. D.___,
vom 24. Januar 2023 abstützt, welcher die betreffenden MRI-Aufnahmen zur
Beurteilung beigezogen hatte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Kreisärztin die MRI-Bilder nicht noch selbst zur Beurteilung zugezogen hat. Insofern
der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, das Fachwissen von Dr. med.
F.___ (Fachärztin für Handchirurgie) erscheine demjenigen von Dr. med. E.___
(Fachärztin für Chirurgie) überlegen, ist
darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des
Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen
Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich
Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher:
unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV) und
Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen
sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14.4.2020 E. 5.2). Aufgrund ihrer
Fachkompetenz sind ihre Ausführungen beweismässig besonders zu beachten.
Aufgrund der beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. E.___ bestehen denn auch
keine Zweifel an ihren fachlichen Kompetenzen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer
vor, gemäss den Ausführungen von Dr. med. F.___ seien die Beschwerden des Beschwerdeführers vor
dem Unfall 2020 vollständig abgeklungen gewesen, danach habe der Sturz vom 30.
Januar 2020 zu persistierenden Beschwerden geführt und es seien mehrere
operative Eingriffe erforderlich geworden, was klinisch klar für eine
richtungsweisende Verschlimmerung spreche. Wäre der Unfall vom 30. Januar 2020 nicht
geschehen, wären diese Operationen zweifellos nicht notwendig gewesen. Der
Versicherte habe im Betrieb der K.___ eine handbelastende Tätigkeit ausgeübt.
Dabei wäre eine manifeste strukturelle Vorschädigung, wie sie die Suva
retrospektiv geltend mache, überwiegend wahrscheinlich symptomatisch geworden.
Vor dem Unfall sei der Versicherte aber voll arbeitsfähig gewesen. Es lägen
keine dokumentierten Beschwerden im linken Handgelenk vor. Die Beschwerden und
Funktionseinschränkungen seien erstmals nach dem Unfall vom 30. Januar 2020 aufgetreten
und derart gravierend gewesen, dass eine konservative Therapie nicht ausgereicht
habe. Hinsichtlich dieser Ausführungen des Beschwerdeführers ist wiederum
darauf hinzuweisen, dass «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b
/ bb S. 341). Zudem sind die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, wonach
die Operationen vom 28. August 2024 und 2. Mai 2025 ohne Unfall vom 30. Januar
2020 nicht notwendig gewesen wären und eine manifeste strukturelle
Vorschädigung bei der handbelastenden Tätigkeit für die K.___ überwiegend
wahrscheinlich symptomatisch geworden wäre, hypothetisch, zumal sich in den
vorliegenden Arztberichten hierfür keine rechtsgenüglichen Belege finden.
8. Zusammenfassend bestehen somit
bezüglich der vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. med. E.___ keine auch
nur geringen Zweifel, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal mit dem
radiologischen Gutachten vom 24. Januar 2023 zusätzlich eine beweiswertige
Beurteilung eines unabhängigen Facharztes vorliegt, auf welche ebenfalls
abzustellen ist. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30.
Januar 2020 und den Handgelenksbeschwerden links und damit ihre diesbezügliche
Leistungspflicht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Rechtsvertreter hat am 10. Dezember 2024 und am 28. August 2025 je eine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'162.55
geltend macht. Der Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023
angefallenen Aufwand CHF 190.00 (gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'982.15 festzusetzen
(13.69 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 157.60 und
MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 887.95 (Differenz zum vollen Honorar von [13.69 Stunden zu CHF 250.00
(für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF 3'870.10;
- CHF 2'982.15]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00
gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: So
stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.
Kurzbriefe an den Klienten, Fristerstreckungsgesuche), der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren
hat die Verhandlung vor Versicherungsgericht lediglich 50 Minuten gedauert. Sodann
sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70
pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF
1.00, wie beantragt.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'982.15 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 887.95, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 28. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Je eine Kopie der Kostennote des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 28. August 2025 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch