VSBES.2024.184
Unfallversicherung
13. Juni 2025Deutsch37 min
September 2016 beim Volleyballspielen einen Abriss der Achillessehne im muskulotendinösen
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin
Dominique Flach,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1972, ist seit 2014 bei der SBB AG angestellt und
aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Gemäss Notfallbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin (2012), vom 24. September 2016 (Akten der
Beschwerdegegnerin Nr. [Suva-Nr.] 17) zog sich der Beschwerdeführer am 23.
September 2016 beim Volleyballspielen einen Abriss der Achillessehne im muskulotendinösen
Übergang zu. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Bagatellunfallmeldung vom 29.
September 2016 (Suva-Nr. 1) über dieses Ereignis informiert und erbrachte in
der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.2 Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates (2019), und Dr. med. D.___, ebenfalls Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (2015), vom
27. April 2017 (Suva-Nr. 11) wurde die Behandlung des Beschwerdeführers ein
halbes Jahr nach Beginn der konservativen Therapie abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin
stellte ihre Leistungen in der Folge formlos ein.
1.3 Am 14. Juni 2023 liess der
Beschwerdeführer einen Rückfall betreffend das Ereignis vom 23. September 2016
melden (Suva-Nr. 13). Als Rückfalldatum wurde der 12. Juni 2023 angegeben.
Zum Sachverhalt wurde in der Schadenmeldung lediglich festgehalten, dass die
damals – d.h. am 23. September 2016 – beschädigte Achillessehne immer noch
Beschwerden verursache.
1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2024
(Suva-Nr. 57) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers infolge des geltend gemachten Rückfalls ab. Die hiergegen
erhobene Einsprache vom 9. April 2024 (Suva-Nr. 60) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 10. Juli 2024 (A.S. 13 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 13.
Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 (A.S. 26 ff.) die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2024.
2.3 In seiner Replik vom 10. Oktober
2024 (A.S. 34 ff.) hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss
Beschwerde vom 10. Juli 2024 fest.
2.4 Mit Verfügung vom 11. November
2024 (A.S. 39) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2017 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom
25.
September 2015 (AS 2016 4375 ff.) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017
ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der Achillessehnenriss des
Beschwerdeführers ereignete sich am 23. September 2016. Anwendbar ist
vorliegend somit das bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht. Die
nachfolgend zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen entsprechen
folglich den Gesetzes- und Verordnungstexten in der bis am 31. Dezember 2016
gültig gewesenen Fassung.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.2
Der Bundesrat kann
Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die
Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). Von dieser Kompetenz hat er in
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)
Gebrauch gemacht. Danach sind die folgenden abschliessend aufgeführten
Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen
gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine
Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von
Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d),
Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie
Trommelfellverletzungen (lit. h).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt
vieler BGE 129 V 177 E. 3.2).
2.4
Die Versicherungsleistungen nach
UVG werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem
Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu
(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen
können (BGE 144 V 245 E. 6.1; 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
2.5
Rückfälle und Spätfolgen
schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend
können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2).
Der Unfallversicherer kann dabei nicht auf der Anerkennung des natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen
behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen
können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten
Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute
Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2019 vom
18.
Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder
vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2
mit Hinweisen).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts
8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw. -gutachten ist
beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom
2.
November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023
vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen betreffend den auf den 12.
Juni 2023 datierten Rückfall zu Recht verneint hat. Hinsichtlich des
medizinischen Sachverhalts finden sich folgende Unterlagen in den Akten:
4.2
Dr. med. E.___, Facharzt für
Radiologie (2011), hält in seinem Radiologiebericht vom 24. September 2016
(Suva-Nr. 19) zur gleichentags durchgeführten Sonographie des linken
Unterschenkels des Beschwerdeführers fest, dass die Achillessehne etwas lax
wirke und vor allem distal auf ca. 1,8 x 1,2 cm verdickt und wahrscheinlich
auch etwas tendinopathisch verändert sei. 20 cm proximal der linken Ferse sei
ein Abriss der proximalen Achillessehne im muskulotendinösen Übergang mit
möglichem begleitendem Muskelriss des Musculus triceps surae festzustellen.
Weiter sei ein lokales diffuses Hämatom sowie eine diffuse kutane und subkutane
Schwellung bzw. ein Hämatom zu befunden.
4.3
Im Notfallbericht von Dr. B.___
vom 24. September 2016 (Suva-Nr. 17) wird als Diagnose der Verdacht auf eine
Achillessehnenläsion links aufgeführt. Bei der klinischen Untersuchung des
Beschwerdeführers am 24. September 2016 sei beim Unterschenkel links im Bereich
der Achillessehne eine Schwellung und Druckschmerz und im Bereich der distalen
Wadenmuskulatur Druckschmerz festgestellt worden. Die Plantarflexion sei
abgeschwächt. Der Thompson-Test sei positiv, auch zeige sich das
Hanging-Foot-Zeichen. Fibula, Malleolen und Metatarsalia seien ohne
Druckschmerz. Beim Röntgen des oberen Sprunggelenks (OSG) am 24. September 2016
habe sich keine frische ossäre Läsion ergeben. Dafür habe sich bei der am 24.
September 2016 durchgeführten Sonographie durch Dr. E.___ – siehe Ziff. 4.2
oben – ein Abriss der Achillessehne im muskulotendinösen Übergang, ca. 20 cm
kranial des Calcaneus, gezeigt. Nach Rücksprache mit Dr. D.___ werde der linke
Fuss mit einem Spitzfussgips ruhiggestellt.
4.4
Im Sprechstundenbericht von Dr. D.___
vom 29. September 2016 (Suva-Nr. 3) wird die Diagnose einer
Achillessehnenläsion im muskulotendinösen Übergang links gestellt. Bei der
klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26. September 2016 habe sich
eine regrediente Schwellung gezeigt. Der Gips habe keine Druckstellen
verursacht, die periphere Sensomotorik sei regelrecht. Der Thompson-Test sei
nicht wiederholt worden, er sei am Samstag – d.h. anlässlich der
Notfallkonsultation vom 24. September 2016 – positiv gewesen. Eine Delle
sei nach wie vor nicht palpabel.
4.5
Im Sprechstundenbericht von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 6. Oktober 2016 (Suva-Nr. 4) wird die Diagnose einer
Achillessehnenruptur beim muskulotendinösen Übergang links vom 23. September
2016.
gestellt. Zum Verlauf wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer
[rund] eine Woche nach Beginn der konservativen Therapie zur Kontrolle
vorstelle. Schmerzen habe er keine, es sei [jedoch] ein Hämatom an der Wade
aufgetreten. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich ein gut sitzender Gips.
Weiter könne ein proximal in Resorption begriffenes Hämatom festgestellt
werden. Dort sei die Wade weich. Die Durchblutung der Zehen sei intakt.
4.6
Im Sprechstundenbericht von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 27. Oktober 2016 (Suva-Nr. 5) wird die Diagnose einer
Achillessehnenruptur beim muskulotendinösen Übergang links vom 23. September
2016.
wiederholt. Zum Verlauf wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer
am 11. Oktober 2016 zum regulären Gipswechsel zwei Wochen nach begonnener
konservativer Therapie vorstelle. Nach der Gipsentfernung zeige sich, dass das
zuvor bestehende Hämatom nicht mehr sichtbar sei. Die Wade sei weich. Die
spontane Plantarflexion betrage 15°. Der Thompson-Test deute mit einer
diskreten Plantarflexion ein positives Ergebnis an.
4.7
Im Sprechstundenbericht von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 18. November 2016 (Suva-Nr. 6) wird die Diagnose einer
Achillessehnenruptur beim muskulotendinösen Übergang links vom 23. September
2016.
erneut wiederholt. Zum Verlauf wird festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer am 7. November 2016 sechs Wochen nach begonnener konservativer
Therapie zur Kontrolle einfinde. Nach der Gipsentfernung zeige sich ventral auf
Höhe des OSG eine oberflächliche Hautschürfung von 4 cm Breite, jedoch keine
Umgebungsrötung. In Bauchlage betrage die spontane Plantarflexion rechts 15°,
links 12°. Der Thompson-Test sei negativ mit nahezu seitengleicher schwacher
Plantarflexion. Die Plantarflexion sei gegen Widerstand durchführbar. Die
Achillessehne zeige am muskulotendinösen Übergang durchgängig eine leichte
Druckempfindlichkeit. [Insgesamt] zeige sich klinisch ein gutes Resultat. Der
Beschwerdeführer erhalte eine Physiotherapieverordnung.
4.8
Im Sprechstundenbericht von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 17. Januar 2017 (Suva-Nr. 5) wird die Diagnose einer
Achillessehnenruptur beim muskulotendinösen Übergang links vom 23. September
2016.
erneut bestätigt. Zum Verlauf wird festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 drei Monate nach Beginn der konservativen
Therapie zur Kontrolle vorstelle. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich
eine minime Druckempfindlichkeit im muskulotendinösen Übergang. Eine Delle sei
nicht palpabel. Der Thompson-Test falle negativ aus mit fast seitengleicher
schwacher Plantarflexion. Die spontane Plantarflexion in Bauchlage betrage
rechts 15°, links 10°. Der zweibeinige Zehenstand sei durchführbar, der
einbeinige Zehenstand sei noch nicht möglich. Es zeige sich bisher ein guter
Verlauf unter der konservativen Therapie. Es werde eine zweite Serie
Physiotherapie rezeptiert.
4.9
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Suva-Nr. 11) fand am 27. März 2017
eine letzte Verlaufskontrolle statt. Erneut wird die Diagnose einer
Achillessehnenruptur beim muskulotendinösen Übergang links vom 23. September
2016.
gestellt. Der Beschwerdeführer sei ein halbes Jahr nach Beginn der
konservativen Therapie mit Turnschuhen zur Kontrolle erschienen und habe
angegeben, nur noch bei Wetterwechsel Beschwerden in der Achillessehne zu haben
und ansonsten nichts mehr zu merken. Bei der klinischen Untersuchung sei ein
hinkfreies Gangbild festgestellt worden. Der Zweibeinzehenstand sei problemlos
möglich, der einbeinige Zehenstand sei etwas verhalten, aber durchführbar. Das
zweibeinige Hüpfen sei problemlos möglich, auch das einbeinige Hüpfen links sei
demonstrierbar. Im Seitenvergleich zeige sich links eine etwas dünnere Wade,
zudem sei im Achillessehnenbereich noch eine Verdickung feststellbar. Eine
Druckempfindlichkeit verspüre der Beschwerdeführer keine. 20 cm oberhalb des
Ansatzes sei eine Auftreibung palpabel. Der Thompson-Test sei negativ mit
schwacher Plantarflexion. Die spontane Plantarflexion in Bauchlage betrage
rechts 15°, links 8°. Das OSG sei frei beweglich. Ein halbes Jahr nach
konservativer Therapie zeige sich ein regelrechter Verlauf. Die Sprungkraft sei
noch etwas vermindert, weshalb eine dritte Serie Physiotherapie rezeptiert
werde. Der Beschwerdeführer sei soweit zufrieden und es werde der Abschluss der
Behandlung vereinbart.
4.10
PD Dr. med. F.___, Facharzt für
Radiologie (2010) und Nuklearmedizin (2017), hält in seinem Radiologiebericht
vom 7. September 2023 (Suva-Nr. 35) fest, dass sich beim gleichentags
durchgeführten multiplanaren 3 T-MRI nativ (MRI engl. für magnetic resonance
imaging) eine deutlich über die gesamte Länge verdickte Achillessehne mit
Punctum maximum im Bereich der Midportion zeige. Dort fänden sich zentral
hyperintense Einschlüsse mit Aufspreizung der Faserstruktur im Sinne einer
Teilruptur. Die Insertion am Calcaneus stelle sich intakt dar. Es seien kein
Knochenmarködem und keine Bursitis subachillea oder subcutanea feststellbar.
Das Signal des Kargerschen Fettkörpers sei unauffällig. [Hingegen] zeige sich
eine deutliche fettige Infiltration des Musculus gastrocnemius und soleus.
4.11
Im Verlaufsbericht von Dr. med.
G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates (2018), vom 7. September 2023 (Suva-Nr. 34) wird die
Diagnose einer ausgeprägte Mid-Portion-Tendinopathie an der Achillessehne links
mit intratendinösen Kalzifikationen bei einem Status nach konservativ
behandelter Achillessehnenruptur 2016 gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich
heute – d.h. am 7. September 2023 – mit persistierenden Fersenschmerzen in
der Sprechstunde vorgestellt. Er habe berichtet, seit ein bis zwei Jahren unter
wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der Achillessehne zu leiden.
Mittlerweile hätten sich die Schmerzen aufgrund einer Fehlbelastung auch auf
das Knie und auf die Hüfte ausgebreitet. Im Bericht wird weiter festgehalten,
dass bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers eine derbe
Schwellung im mittleren Bereich der Achillessehne links ca. 3 cm proximal des
Ansatzes festgestellt worden sei. Medialseitig bestehe eine Druckdolenz. Im
Vergleich zur Gegenseite sei der Musculus triceps surae atrophiert. Es zeige
sich ein leichtes Hanging-Foot-Zeichen bei vermehrter Vorspannung. Der
Thompson-Test sei negativ, jedoch mit verminderter Kraftübertragung auf den
Fuss. In Plantarflexion sei im Vergleich zur Gegenseite eine verminderte Kraft
feststellbar. Im Übrigen sei die Sensomotorik unauffällig. Das gleichentags
durch das H.___ in [...] erstellte MRI der Achillessehne links – siehe Ziff. 4.10 oben – zeige eine ausgeprägte
Tendinopathie mit zentraler Faserruptur im Bereich der Midportion sowie eine
deutliche fettige Atrophie der Unterschenkelmuskulatur. Die Befunde und
Diagnosen werden dahingehend beurteilt, dass aufgrund der verminderten
Vorspannung der Achillessehne die Kraftübertragung der Wadenmuskulatur auf den
Fuss eingeschränkt sei, wodurch sich eine Verdickung der Sehne mit
intratendinösen Verkalkungen gebildet habe, welche die Beschwerden erklären
würden. Der Beschwerdeführer wolle zum jetzigen Zeitpunkt nochmals eine
konservative Therapie versuchen.
4.12
Im Verlaufsbericht von Dr. G.___
vom 18. Januar 2024 (Suva-Nr. 51) wird die Diagnose einer ausgeprägten
Mid-Portion-Tendinopathie an der Achillessehne links mit intratendinösen
Kalzifikationen bei einem Status nach konservativ behandelter
Achillessehnenruptur 2016 bestätigt. Zum Verlauf wird ausgeführt, dass sich der
Beschwerdeführer zur planmässigen Kontrolle vorgestellt habe. Der
Beschwerdeführer habe von einer nur minimalen Verbesserung der
Beschwerdesymptomatik unter etablierter Therapie berichtet. Es bestünden
weiterhin Schmerzen im Bereich der Achillessehne sowie aufgrund der
Fehlbelastung mit Schonhinken auch im Bereich der Hüfte und Knie. Bei der
klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich im mittleren Bereich
der linken Achillessehne ca. 3 cm proximal des Ansatzes eine derbe Schwellung
gezeigt. Medialseitig bestehe eine Druckdolenz. Der Musculus triceps surae
sei im Vergleich zur Gegenseite atrophiert. Das Hanging-Foot-Zeichen sei bei
vermehrter Vorspannung leicht gegeben. Der Thompson-Test sei negativ, jedoch
mit verminderter Kraftübertragung auf den Fuss. In Plantarflexion zeige sich im
Vergleich zur Gegenseite eine verminderte Kraft. Die Sensomotorik sei sonst
unauffällig. Aufgrund der bestehenden Beschwerdesymptomatik unter konservativer
Therapie wünsche sich der Beschwerdeführer nun eine operative Versorgung der
Achillessehne mit Tenolyse und Bursektomie subachillea.
4.13
Gemäss Stellungnahme von Dr. G.___
vom 22. Januar 2024 (Suva-Nr. 48) habe sich beim Beschwerdeführer [anlässlich
der Untersuchung] vom 26. September 2016 eine traumatische Ruptur der
Achillessehne gezeigt. Heute zeige sich ein relevantes Beschwerdebild mit
lokaler Verdickung, die sich deutlich massiver zeige als eine normale, nicht
traumatische Tendinopathie. Entsprechend sei das aktuell bestehende
Beschwerdebild seines Erachtens als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
das Unfallereignis vom 16. September 2016 zurückzuführen.
4.14
In der ärztlichen Beurteilung
von Versicherungsarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates (2009), vom 16. Februar 2024
(Suva-Nr. 52) wird zur Rückfallkausalität ausgeführt, dass bei der
ursprünglichen Verletzung eine Ruptur der Achillessehne im muskulotendinösen
Übergang zur Wadenmuskulatur vorgelegen habe. Diese sei ca. 20 cm oberhalb des
Fersenbeins beschrieben worden und nicht komplett durchgehend gewesen, sondern
nur partiell. Dementsprechend sei eine konservative Therapie durchgeführt
worden, dies mit gutem Erfolg. Bereits bei den Untersuchungen einen Tag nach
dem Unfallereignis sei neben den akuten Verletzungen eine Verdickung der
Achillessehne im distalen Anteil beschrieben und sonographisch gesichert als
tendinopathisch bezeichnet worden. Hierbei habe es sich nicht um den Bereich 20 cm
oberhalb des Fersenbeins, sondern um einen Bereich fersenbeinnah (distal)
gehandelt. In der Abschlussuntersuchung vom 27. März 2017 habe sich eine
durchgehende Achillessehne gezeigt, eine noch zu erwartende Verdickung im Bereich
der damaligen Verletzung 20 cm oberhalb des Ansatzes am Fersenbein sowie eine
Abnahme des Muskelumfangs. In den nach erfolgter Rückfallmeldung durchgeführten
Untersuchungen zeige sich nun eine tendinopathisch veränderte Achillessehne,
und zwar ansatznahe, also 2 bis 3 cm oberhalb des Fersenbeinansatzes,
nicht im Bereich der ursprünglichen Verletzung. Im Bereich der alten Läsion
werde, wie nach einer solchen Verletzung zu erwarten sei, eine aufgelockerte
Dispositiv
Muskulatur mit leichter Verfettung beschrieben. Zusammenfassend müsse demnach
festgehalten werden, dass überwiegend wahrscheinlich kein Kausalzusammenhang
der aktuellen Beschwerdesymptomatik mit tendinopathisch veränderter distaler,
ansatznaher Achillessehne und der damaligen Verletzung am Achillessehnenansatz
zur Muskulatur ca. 20 cm oberhalb des Fersenbeins bestehe. Bereits 2016
seien tendinopathische Veränderungen in den nun Beschwerde bereitenden
Auftreibungen der distalen Achillessehne 3 cm oberhalb des Fersenbeines
sonografisch dokumentiert. Es habe demnach bereits ein degenerativer Vorzustand
der aktuell geltend gemachten Veränderungen der Achillessehne vorgelegen. Zu
den Ausführungen von Dr. G.___ hält Dr. I.___ fest, dass die Dicke einer
tendinopathisch veränderten Sehne erheblich variieren könne und ihm keine
wissenschaftliche Literatur bekannt sei, in welcher der Zusammenhang des
Durchmessers einer tendinopathisch veränderten Sehne und eines vorangegangenen Traumas
mit Beteiligung der Sehne mit mind. 15 cm Abstand untersucht worden sei. Zur
Unfallkausalität der ursprünglichen Verletzung vom 23. September 2016 führt Dr.
I.___ schliesslich aus, dass die ursprüngliche Verletzung aus medizinischer
Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht auf das damalige Ereignis zurückzuführen
sei. Nach der Beschreibung des Unfallhergangs in der Unfallmeldung und im
ersten Bericht von Dr. D.___ vom 29. September 2016 – siehe oben Ziff. 4.4 –
habe die Ruptur der Achillessehne am Ansatz zur Muskulatur während der
Ausführung eines ganz normalen Sprunges stattgefunden, wie dies bei
tendinopathischen Achillessehnenrupturen im damaligen Alter des
Beschwerdeführers häufig auftrete. Der Beschwerdeführer habe abzuspringen
versucht, habe jedoch keine Kraft mehr aufbringen können, habe einen Schmerz
verspürt und sei gestürzt. Die Ruptur sei demnach während eines ganz normal
geplanten Bewegungsablaufes und überwiegend wahrscheinlich im Rahmen einer
krankhaften Tendinopathie der Achillessehne bzw. des Übergangs zur Muskulatur
geschehen.
4.15 In seiner Stellungnahme vom 8.
April 2024 (Suva-Nr. 61) hält Dr. G.___ fest, dass sich beim Beschwerdeführer
initial eine Ruptur der Achillessehne links vom 23. September 2016 gezeigt
habe. Die sonographische Dokumentation der Ruptur am myotendinösen Übergang sei
am 24. September 2016 erfolgt. Dass die Unfallkausalität der Verletzung
vom 23. September 2016 [vom Versicherungsarzt] in Frage gestellt werde, da sie
bei einem normalen Sprung geschehen und die Achillessehne tendinopathisch
vorgeschädigt gewesen sei, sei nicht haltbar und lasse die Qualität der
gesamten Beurteilung [des Versicherungsarztes] hinterfragen. Entstehe die
Ruptur wie vorliegend dokumentiert am myotendinösen Übergang, so könne dies
nicht auf eine degenerative Vorschädigung zurückgeführt werden. Nach seinem
Kenntnisstand gingen myotendinöse Verletzungen nicht auf degenerative
Vorschädigungen zurück. Degenerativ vorgeschädigte Sehnen würden distal
rupturieren. Entsprechend sei das initiale Ereignis mit einer Ruptur am
myotendinösen Übergang der linken Achillessehne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Korrekt sei, dass
sich im Verlauf eine Irritation im Bereich der Sehne gezeigt habe, mit einer
Tendinopathie, die distaler liege als die vorbestehende Läsion am myotendinösen
Übergang. Die Ruptur der Achillessehne am myotendinösen Übergang führe zu
massiven Begleitverletzungen mit lokalem Hämatom und Verletzungen der
zuführenden Gefässe sowie der Sehnenscheide. Deshalb bestehe nicht nur am Ort
der initialen Verletzung die Möglichkeit von Folgeerscheinungen. Aufgrund des
posttraumatischen Hämatoms und der rupturierten Gefässe sei der Metabolismus
der Achillessehne langanhaltend geschädigt. Zudem komme es bei einer Ruptur der
Achillessehne am myotendinösen Übergang zu einem Spannungsverlust, d.h. die
Achillessehne werde im Verlauf nach konservativer Therapie nie mehr die
initiale volle Spannung haben. Dies stelle ebenfalls eine Prädilektion für eine
lokale Irritation respektive Tendinopathie der vorliegenden distalen Veränderung
der Achillessehne dar. Entsprechend sei in der Zusammenschau das initiale
Ereignis aufgrund der myotendinösen Lokalisation klar durch das Trauma
verursacht. Zudem seien die Beschwerden, aufgrund derer der Beschwerdeführer
aktuell vorstellig geworden sei, aufgrund der sekundären Schädigung der Sehne
nach Trauma durch das lokale Hämatom, die posttraumatische Entzündung, die
vaskuläre Schädigung und dem bestehenden Vorspannungsverlust mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das initiale Trauma zurückzuführen.
4.16 In der ärztlichen Beurteilung
von Versicherungsarzt Dr. I.___ vom 10. Mai 2024 (Suva-Nr. 66) wird
festgehalten, dass es [am 23. September 2016] beim [vom Beschwerdeführer]
gewollten motorischen Ablauf, wie in der Beurteilung vom 16. Februar 2024
bereits ausgeführt – siehe oben Ziff. 4.14 –, ohne unerwartetes Ereignis
zur spontanen Ruptur der Achillessehne im myotendinösen Übergang gekommen sei.
Der Beschwerdeführer habe beim Ballsport aus dem Stand abspringen wollen,
hierbei sei es zur Ruptur gekommen. Eine gesunde Achillessehne sowie auch der
myotendinöse Übergang seien naturgemäss dazu ausgelegt, eine solche normale
Belastung auszuhalten. Auf diese Argumentation gehe Dr. G.___ in seiner
Stellungnahme überhaupt nicht ein. Unter diesem Aspekt sei die weitere
Diskussion über einen möglichen Rückfall nicht mehr zu führen.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin
begründet die Abweisung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers in ihrem
Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort
vom 28. August 2024 mit dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem als Rückfall
geltend gemachten Beschwerdebild des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis
von 2016. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Versicherungsarzt Dr. I.___
– siehe Ziff. 4.14 und 4.16 oben – hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die
initiale Teilläsion der Achillessehne von 2016 im muskulotendinösen Übergang
und somit 20 cm oberhalb der jetzt beschriebenen Tendinopathie erfolgt sei.
Bereits nach dem initialen Unfallereignis sei eine Verdickung der Achillessehne
im distalen Bereich beschrieben und sonographisch gesichert als tendinopathisch
bezeichnet worden. Damit seien bereits 2016 tendinopathische Veränderungen im
Sinne eines degenerativen Vorzustandes in den nun Beschwerde bereitenden
Auftreibungen der distalen Achillessehne dokumentiert. Weiter führt die
Beschwerdegegnerin aus, dass die Achillessehnenruptur von 2016 während eines
ganz normal geplanten Bewegungsablaufes erfolgt und eine gesunde Achillessehne
und ein gesunder myotendinöser Übergang naturgemäss darauf ausgelegt sei, eine
normale Belastung auszuhalten. Daraus erhelle, dass das Unfallereignis von 2016
höchstens zur vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands
geführt habe.
5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2024 (A.S. 13 ff.) und in seiner Replik
vom 10. Oktober 2024 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
zunächst vor, dass die Ausführungen des Versicherungsarztes Dr. I.___ zum
Unfallhergang aktenwidrig seien. Gemäss Unfallmeldung vom 29. September
2016 (Suva-Nr. 1) sei der Beschwerdeführer beim Volleyballspiel beim Versuch
sich zu drehen und hochzuspringen mit dem linken Fuss hängengeblieben, so dass
er gar nicht richtig habe hochspringen können und dann umgeknickt sei. Von
einem «ganz normalen Bewegungsablauf» könne nicht ernsthaft die Rede sein.
Weiter halte der behandelnde Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 8.
April 2024 (Suva-Nr. 61) fest, dass degenerativ vorgeschädigte Sehnen distal
rupturieren würden und nicht wie vorliegend am myotendinösen Übergang. Die
Infragestellung der Unfallkausalität der Achillessehnenruptur von 2016 sei
deshalb nicht haltbar. Schliesslich sei hinsichtlich der heutigen Beschwerden
an der Achillessehne unbestritten, dass diese nicht an derselben Stelle zu
lokalisieren seien wie die Ruptur von 2016. Hierzu halte der behandelnde Arzt
Dr. G.___ fest, dass die Ruptur der Achillessehne am myotendinösen Übergang zu
massiven Begleitverletzungen mit lokalem Hämatom und Verletzungen der
zuführenden Gefässe sowie der Sehnenscheide geführt habe. Die Möglichkeit von
Folgeerscheinungen bestehe deshalb nicht nur am Ort der initialen Verletzung.
Aufgrund des posttraumatischen Hämatoms und der rupturierten Gefässe sei der
Metabolismus der Achillessehne langanhaltend geschädigt. Zudem komme es bei
einer Ruptur der Achillessehne am myotendinösen Übergang zu einem
Spannungsverlust, d.h. die Achillessehne werde im Verlauf nach konservativer
Therapie nie mehr die initiale volle Spannung haben. Dies stelle ebenfalls eine
Prädilektion für eine lokale Irritation respektive Tendinopathie der
vorliegenden distalen Veränderung der Achillessehne dar. Die heutigen
Beschwerden des Beschwerdeführers seien als sekundäre Schädigung der Sehne
durch das lokale Hämatom, die posttraumatische Entzündung sowie die vaskuläre
Schädigung und dem bestehenden Vorspannungsverlust mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit durch das initiale Trauma von 2016 verursacht.
5.2
5.2.1 Eine Sehne (in der
medizinischen Fachsprache Tendo von lat. tendere für spannen) ist die
Verbindungsstruktur zwischen dem Skelettmuskel und den durch diesen zu
bewegenden Knochen. Einen direkten Ansatz zwischen Muskel und Knochen gibt es
nicht (Harald Hempfling/Veit Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band
2, Berlin/Boston 2017, S. 636). Aufgabe der Sehne ist es, Bewegungsabläufe
reibungslos zu ermöglichen und zu übertragen, ohne selbst aktiv am
Bewegungsvorgang beteiligt zu sein. Die Sehne dient der Übertragung der
Zugwirkung des Muskels auf die Skelettelemente, an denen sie sich anheftet. Zur
Kraftübertragung vom elastischen Muskelgewebe auf den Knochen ist erforderlich,
dass die Sehne sowohl in der Lage ist, die passiv auf sie einwirkenden
Zugkräfte genau auf den knöchernen Ansatzpunkt zu lenken, als auch diese
Zugkräfte durch ein viskoelastisches Eigenverhalten zu dämpfen. Als
Verbindungsglied zwischen zwei Systemen sehr unterschiedlicher Elastizität hat
sie einen speziellen Strukturaufbau. Histologisch handelt es sich um kollagenes
Bindegewebe, das nur in einer Richtung auf Zug beansprucht wird (Volker
Grosser/Gerhard Mehrtens, Sehnenriss, in: Alfred Schönberger/Gerhard
Mehrtens/Helmut Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., Berlin
2024, S. 412).
5.2.2 Die Achillessehne ist die
stärkste Sehne des menschlichen Körpers. Mit einer Länge von ca. 18 cm
verbindet sie die Köpfe der dreiköpfigen Wadenmuskulatur (Musculus triceps
surae) mit dem Fersenbein und übertragt die von der Wadenmuskulatur entwickelte
Zugkraft auf das Fersenbein und weiter auf die Zehengrundgelenke für die
fusssohlenwärtige Bewegung (Plantarflexion), die für das Steh-, Lauf- und
Sprungvermögen bedeutsam ist. Im Bereich des Muskel-Sehnen-Überganges
(muskulotendinöser Übergang) sowie des knöchernen Ansatzes am Fersenbein ist
die Belastbarkeit der Achillessehne am höchsten. Am schwächsten ist sie im
Bereich der sog. Sehnentaille, der sanduhrförmigen Verjüngungszone etwa 3 bis 5
cm oberhalb des Sehnenansatzes am Fersenbein mit einem Durchmesser von ca. 1
cm, wo der Gesamtquerschnitt der Blutgefässe am geringsten ist und sich
Durchblutungsminderungen sofort auswirken. Hier sind Achillessehnenrisse
unabhängig von der Ursache am häufigsten (90 %) lokalisiert, seltener (10 %) am
muskulotendinösen Übergang (Grosser/Mehrtens, a.a.O., S. 421).
5.2.3 Hinsichtlich der Ursache von
Achillessehnenrissen ohne äusseres, direktes Trauma wie Stich- und
Schnittverletzungen oder stumpfe Gewalteinwirkung werden in der medizinischen
Literatur zwei Theorien diskutiert: die Theorie der Texturstörung
(«Degeneration») und die mechanische Theorie (vgl. Hempfling/Krenn, a.a.O., S.
757 sowie Abb. 8.72 auf S. 758; vgl. auch Joachim Henkel/Friedrich Baumgaertel,
Die akute Achillessehnenruptur, OP-Journal 2001 S. 17 ff., S. 20). Die Theorie
der Texturstörung besagt, dass es aufgrund aseptischer Entzündungen und
reduzierter Gefässversorgung zu Texturstörungen kommt (Hempfling/Krenn, a.a.O.,
S. 757 sowie Abb. 8.72 auf S. 758), d.h. zu vielfältigen morphologische
Veränderungen mit Gewebsnekrosen, reparativen Veränderungen, Verschleiss,
Defekten sowie Atrophieerscheinungen, die zu Verfettung, Verkalkung,
Verknöcherung und Verquellung der kollagenen Fasern und auch abakteriellen
entzündlichen Veränderungen mit Ersatz abgestorbener Gewebsanteile durch
Granulationsgewebe führen können, was mit einer Minderung der mechanischen
Belastbarkeit bzw. der Reissfestigkeit der Sehne einhergeht (vgl.
Grosser/Mehrtens, a.a.O., S. 415). Die mechanische Theorie besagt, dass
plötzliche Dehnungen und eine Verlängerung der Muskel-Sehnen-Einheit gepaart
mit einer Kontraktion der gesamten Wadenmuskulatur die Reissfestigkeit der
Sehne übersteigen können, wobei eine vermehrte Sehnensteifigkeit im Alter und
eine Hemmung der propriozeptiven Eigenreflexe zusätzlich eine Rolle spielen
(Henkel/Baumgaertel, a.a.O.; vgl. auch Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 757 sowie
Abb. 8.72 auf S. 758). Eine genaue Unterscheidung, ob es sich um eine
«degenerative» oder traumatische Sehnenverletzung handelt, ist zum Teil nur
schwer zu treffen. In vielen Fällen besteht eine Kombination verschiedener
Pathomechanismen (vgl. Jens Goronzy/Stefan Rammelt, Traumatische und
degenerative Sehnenveränderungen an Sprunggelenk und Fuss, Orthopädie und
Unfallchirurgie up2date 2017 S. 203 ff., S. 203).
5.2.4 Zu einem Achillessehnenriss
ohne äusseres, direktes Trauma kann es – wie unter Ziff. 5.2.3 bereits
ausgeführt – nur dann kommen, wenn entweder eine hochgradige «degenerative»
Schadensanlage vorliegt oder aber ein Störfaktor, der die Zugbeanspruchung der Achillessehne
erhöht. Bei einer hochgradigen «degenerativen» Schadensanlage hat die durch
eine planmässige Willkürinnervation verursachte Einwirkung lediglich die
Bedeutung, einen in absehbarer Zeit ohnehin bevorstehenden Riss zeitlich
vorzuverlegen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass Texturstörungen
im Rissbereich der Sehne weit fortgeschritten sein müssen, bevor es bei einer
planmässigen Willkürinnervation zu einem Riss kommen kann, und dass solche
Veränderungen im schicksalhaften Verlauf nicht zurückgehen, sondern
fortschreiten. Anders verhält es sich, wenn ein Störfaktor die Zugbelastung der
Achillessehne erhöht. Der Bewegungsablauf wird hier auf eine solche Weise
gestört, dass es zu einem Abweichen von der kontrollierten und koordinierten
Bewegung kommt, für welche die Achillessehne geschaffen ist. Die Zugfestigkeit
der Sehne wird unvorhergesehen, ungeplant und plötzlich überfordert. Es handelt
sich um Mechanismen, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können,
ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne
verlaufende Kraft, koordiniert und durch die vorgeschaltete Muskulatur
«abgebremst» systematisch aufbauen kann. Dies geschieht etwa beim Abrutschen
oder Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuss beim Treppensteigen oder beim Tritt
mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, so dass mehr oder
weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuss und damit auf der angespannten
Sehne lastet (Grosser/Mehrtens, a.a.O., S. 425 mit weiteren Beispielen).
5.2.5 Besonderer Betrachtung bedarf
der Schadensmechanismus, bei dem es zu einem schnellen Antritt im Sinne eines
Abstossens mit fusssohlenwärtiger Bewegung bzw. Belastung im OSG bei
gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks kommt, wie dies z.B. beim Start
zum Spurt oder beim Weit-, Drei- oder Hochsprung geschieht. Es handelt sich
hierbei nicht um eine unphysiologische Bewegung, da die Achillessehne hierfür
gebaut und funktionell vorgesehen ist. Jedoch kann im Einzelfall eine ungeplante
Änderung des Bewegungsablaufs, d.h. ein Störfaktor, zu einer zusätzlichen
Belastung der Achillessehne geführt haben, die diese bei maximaler
physiologischer Anspannung nicht mehr kompensieren konnte. Bei hoher
kinetischer Belastung wie beim Sprint oder Weitsprung ist die biologische
Reserve der Achillessehne kleiner. Hier können bereits kleine, leicht zu
übersehende Störungen des Bewegungsablaufs zu unphysiologischen Belastungen
führen (Grosser/Mehrtens, a.a.O., S. 425 f.; siehe auch Elmar Ludolph, Der Achillessehnenschaden,
in: Elmar Ludolph (Hrsg.), Der Unfallmann, 14. Aufl., Berlin 2022, S. 588 ff.,
S. 597).
5.3
5.3.1 Was den Achillessehnenriss des
Beschwerdeführers vom 23. September 2016 betrifft, so finden sich in den Akten
drei Dokumente, die sich zum Unfallhergang äussern. Im Notfallbericht von Dr. B.___
vom 24. September 2016 (Suva-Nr. 17) wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer gestern – d.h. am 23. September 2016 – beim
Volleyballspielen beim Versuch abzuspringen mit dem linken Fuss am Boden
hängengeblieben sei, so dass er gar nicht richtig habe abspringen können. Dabei
habe er sich den linken Unterschenkel verdreht. Im Sprechstundenbericht von Dr. D.___
vom 29. September 2016 (Suva-Nr. 3) wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer beim Volleyballspielen abgesprungen sei, der Absprung jedoch
nicht möglich gewesen sei aufgrund des Versagens der Plantarflexion im OSG. In der
Unfallmeldung vom 29. September 2016 (Suva-Nr. 1) wird der
Beschwerdeführer schliesslich dahingehend zitiert, dass er beim Versuch, sich
zu drehen und hochzuspringen, mit dem linken Fuss hängengeblieben sei, so dass
er gar nicht richtig habe hochspringen können und dann umgeknickt sei. Dass der
Achillessehnenriss des Beschwerdeführers während der Ausführung eines ganz
normalen Sprunges erfolgt sei, wie Versicherungsarzt Dr. I.___ in seiner
ärztlichen Beurteilung vom 16. Februar 2024 (Suva-Nr. 52) annimmt, lässt
sich, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2024 (A.S. 13
ff.) und seiner Replik vom 10. Oktober 2024 (A.S. 34 f.) zu Recht rügt, aus den
vorhandenen Akten nicht herleiten. In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzuhalten, dass sich der Achillessehnenriss des Beschwerdeführers beim
Volleyball ereignete. Volleyball ist ein dynamisches Ballspiel, bei dem
insbesondere in der Defensive schnelle Reaktionen der Spieler erforderlich
sind. Nach der Beschreibung des Unfallhergangs in der Unfallmeldung, wonach
sich der Beschwerdeführer habe drehen und hochspringen wollen, ist vorstellbar,
dass der Beschwerdeführer einen Ball erreichen wollte, der nicht frontal auf
ihn zukam. In welcher Position sich der Körper des Beschwerdeführers befand,
als er abzuspringen versuchte, und welche Kräfte hieraus auf die Achillessehne
resultierten, kann anhand der zur Verfügung stehenden Akten nicht nachvollzogen
werden. Das für die Qualifikation als Unfall erforderliche Tatbestandsmerkmal
des ungewöhnlichen äusseren Faktors – siehe Ziff. 2.1 oben – kann auch in
einer unkoordinierten Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022
vom 13. April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Störfaktor im Sinne einer
unkoordinierten Bewegung kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Das
Erfordernis der äusseren Einwirkung im Sinne eines in der Aussenwelt
begründeten Umstands, der den natürlichen Ablauf der Körperbewegung
«programmwidrig» beeinflusst (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13.
April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), kann dabei in der konkreten Spielsituation erkannt
werden, bei welcher der Beschwerdeführer einen Ball zu erreichen versuchte und
sich hierfür drehen und abspringen wollte. Bei hoher kinetischer Belastung ist
– wie unter Ziff. 5.2.5 oben bereits ausgeführt – die biologische Reserve der
Achillessehne kleiner, so dass bereits kleine, leicht zu übersehende Störungen
des Bewegungsablaufs zu unphysiologischen Belastungen führen (Grosser/Mehrtens,
a.a.O., S. 425 f.; Ludolph, a.a.O., S. 597). Entsprechend kann die Unfallgenese
des Achillessehnenrisses des Beschwerdeführers aufgrund des dokumentierten
Unfallhergangs nicht ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Achillessehne
des Beschwerdeführers im Radiologiebericht von Dr. E.___ vom 24. September 2016
(Suva-Nr. 19) gestützt auf die gleichentags durchgeführte Sonographie als etwas
lax, vor allem distal auf ca. 1,8 bis 1,2 cm verdickt und wahrscheinlich auch
etwas tendinopathisch verändert beschrieben wird. Diese Beschreibung,
insbesondere die Wendung «wahrscheinlich auch etwas tendinopathisch», deutet
auf ein eher frühes Stadium einer «degenerativen» Veränderung hin. Nach
Grosser/Mehrtens kann ein Unfallereignis jedoch erst bei einer
fortgeschrittenen Texturstörung – nach dem für Menisken formulierten, analog
aber auch auf Sehnen anwendbaren Synovialitis-Score nach Krenn entspricht die
fortgeschrittene Texturstörung einer Texturstörung des dritten und höchsten
Grades, die sich durch eine deutliche Verringerung der Zellularität, grosse
freie Areale, eine retikulär teils basophil gefärbte Matrix sowie Pseudozysten
kennzeichnet – als unwesentlich bewertet werden (Grosser/Mehrtens, a.a.O., S.
416). Von einer solchen Texturstörung kann nach dem Bericht von Dr. E.___ nicht
ausgegangen werden.
5.3.2 Selbst wenn ein Unfall i.S.v.
Art. 4 ATSG aufgrund des Unfallhergangs ausgeschlossen werden müsste, so wäre
im Achillessehnenriss des Beschwerdeführers immer noch eine Listenverletzung
nach Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu erkennen. Das auch
bei einer Listenverletzung erforderliche initiale äussere Ereignis (siehe
hierzu BGE 146 V 51 E. 7.5 mit weiteren Hinweisen) ist vorliegend zweifellos
gegeben. Die Verletzung ereignete sich beim Volleyballspiel und damit in einer
allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Eine Exkulpation der Beschwerdegegnerin
gelänge nur, wenn der Achillessehnenriss eindeutig auf eine Erkrankung oder
eine Degeneration zurückzuführen wäre. Dies ist nicht der Fall. Der im
Radiologiebericht von Dr. E.___ vom 24. September 2016 (Suva-Nr. 19)
festgehaltene Befund der gleichentags durchgeführten Sonographie, wonach die
Achillessehne des Beschwerdeführers etwas lax wirke, vor allem distal auf ca.
1,8 bis 1,2 cm verdickt sei und wahrscheinlich auch etwas tendinopathisch
verändert sei, genügt nicht, um die Unfallgenese des Achillessehnenrisses
eindeutig auszuschliessen. Die Sonographie deutet im Gegenteil vielmehr darauf
hin, dass der beim Volleyballspiel erlittene Achillessehnenriss auf ein Trauma
zurückzuführen ist. Somit erweist sich die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin für die Folgen des Achillessehnenrisses am 23. September
2016 als berechtigt.
5.4
5.4.1 Die Beweislast für den
Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen Beschwerdebild des Beschwerdeführers
und dem Unfallereignis vom 23. September 2016 liegt entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2024 (A.S. 13 ff.)
bei ihm und nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Behandlung der Folgen des
Achillessehnenrisses des Beschwerdeführers vom 23. September 2016 wurde laut
Sprechstundenbericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Suva-Nr.
11) Ende März 2017 abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin stellte ihre
Versicherungsleistungen in der Folge formlos ein. Dass die erst mehrere Jahre
später vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden als Rückfall zu behandeln
sind und die Beweislast entsprechend beim Beschwerdeführer liegt, ist
offensichtlich. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien die
Beweislast in der Regel allerdings nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (statt vieler BGE 144 V 427 E. 3.2). Die Beweislast des
Beschwerdeführers enthebt die Beschwerdegegnerin folglich nicht von ihrer
Pflicht, den Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs.
1 ATSG) von Amtes wegen umfassend abzuklären.
5.4.2 Dass das aktuelle
Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht auf das Unfallereignis vom 23.
September 2016 zurückzuführen sei, begründet die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (A.S. 1 ff.) gestützt auf die ärztliche
Beurteilung von Versicherungsarzt Dr. I.___ – siehe Ziff. 4.14 und 4.16 oben –,
wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2024 (A.S. 13
ff.) richtig feststellt, im Wesentlichen bloss damit, dass die initiale
Teilläsion der Achillessehne von 2016 im muskulotendinösen Übergang und somit
20 cm oberhalb der jetzt beschriebenen Tendinopathie erfolgt sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Achillessehne des Beschwerdeführers gemäss
Radiologiebericht von PD Dr. F.___ vom 7. September 2023
(Suva-Nr. 35) über die gesamte Länge deutlich verdickt ist mit dem Punctum
maximum im Bereich der Midportion. Die Tendinopathie beschränkt sich somit
nicht bloss auf den distalen Bereich der Achillessehne, in welchem der
Versicherungsarzt und in der Folge die Beschwerdegegnerin die aktuellen
Beschwerden des Beschwerdeführers verorten, sondern erstreckt sich über ihre
gesamte Länge. Insofern erweist sich die Beurteilung des Versicherungsarztes
somit nicht als schlüssig. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsarzt trotz des
entsprechenden Auftrags der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2024 (Suva-Nr.
65) inhaltlich nicht mit der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 8. April 2024
(Suva-Nr. 61) auseinandersetzt. Der Versicherungsarzt hält in seiner
Beurteilung vom 10. Mai 2024 (Suva-Nr. 66) lediglich fest, dass Dr. G.___ in
seiner Stellungnahme nicht auf die Argumentation eingehe, wonach eine gesunde
Achillessehne sowie auch der myotendinöse Übergang naturgemäss dazu ausgelegt
seien, eine normale Belastung wie beim vorliegend diskutierten Ereignis
auszuhalten. Unter diesem Aspekt sei die weitere Diskussion über einen
möglichen Rückfall nicht mehr zu führen. Ob und inwiefern der
Achillessehnenriss am myotendinösen Übergang zu massiven Begleitverletzungen
mit lokalem Hämatom und Verletzungen der zuführenden Gefässe sowie der
Sehnenscheide führe, weshalb nicht bloss am Ort der initialen Verletzung die
Möglichkeit von Folgeerscheinungen bestehe, wie Dr. G.___ in seiner
Stellungnahme ausführt, bleibt seitens des Versicherungsarztes unbeantwortet.
Auch äussert sich der Versicherungsarzt nicht dazu, ob und inwiefern aufgrund
des posttraumatischen Hämatoms und der rupturierten Gefässe der Metabolismus
der Achillessehne langanhaltend geschädigt sei, wie Dr. G.___ behauptet.
Schliesslich argumentiert Dr. G.___, dass der Achillessehnenriss am
myotendinösen Übergang zu einem Spannungsverlust führe, was ebenfalls eine
Prädilektion für eine lokale Irritation respektive Tendinopathie darstelle,
wozu sich der Versicherungsarzt ebenfalls nicht vernehmen lässt. Zusammengefasst
setzt sich der Versicherungsarzt nicht damit auseinander, wie sich der 2016 vom
Beschwerdeführer erlittene Achillessehnenriss langfristig auf die Achillessehne
auswirkt bzw. ausgewirkt hat. Wie unter Ziff. 3.2 oben bereits ausgeführt,
genügen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung, um die Notwendigkeit ergänzender
Abklärungen zu begründen. Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben. Der Hinweis
der Beschwerdegegnerin auf die auftragsrechtliche Stellung von Dr. G.___ genügt
nicht, um die gegenüber der ärztlichen Beurteilung von Versicherungsarzt Dr. I.___
geltend gemachten Zweifel auszuräumen. Somit ist die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende
medizinische Abklärungen tätigt und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
6.
6.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen)
Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre
Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin
zu leistende Parteientschädigung entsprechend einem vollständigen Obsiegen. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Honorarnote der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die
Parteientschädigung ist folglich auf CHF 2'296.50 festzusetzen (8 h 15 min zum
Stundenansatz von CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], ausmachend CHF 2'062.50, zzgl.
Pauschalspesen von 3 %, ausmachend CHF 61.90, sowie MwSt. von 8.1 %
auf CHF 2'124.40, ausmachend CHF 172.10).
6.2 Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass, vorliegend
von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese
im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'296.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon