VSBES.2024.185
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
30. Mai 2025Deutsch22 min
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Source so.ch
Urteil vom 30. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte
die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 18. April
2024 ab 21. November 2023 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Beschwerdeführerin habe ihrem ehemaligen Arbeitgeber Anlass gegeben, das
Arbeitsverhältnis aufzulösen, und sei zudem selbstverschuldet vorzeitig
arbeitslos geworden (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 99 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (ALK S. 73 ff.) wurde mit Entscheid vom 7. Juni
2024 ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 10. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung Nr. [...] vom 18.
April 2024, respektive der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (Entscheid-Nr. [...])
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, öffentliche Arbeitslosenkasse, aufzuheben.
2. Es sei von Einstelltagen abzusehen und der
Beschwerdeführerin die ordentliche Arbeitslosenentschädigung seit 21. November
2023 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024, die Beschwerde sei ohne Auszahlung
einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 16
ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 16. September 2024 an ihren Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 26
ff.), während die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2024 auf eine Duplik verzichtet
und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 33).
2.4 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2024 eine Kostennote ein (A.S. 35 f.).
Diese geht am 17. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 37), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei 37 streitigen Einstelltagen und einem Taggeld von CHF 150.00 (s.
ALK S. 97), nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Die
versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als
selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr
Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1
lit. a Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne
der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der versicherten
Person zurückgeht (Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 206, mit Hinweisen). Dies ist auch dann der Fall, wenn die versicherte
Person auf die Einhaltung der massgeblichen Kündigungsfrist und damit auf die
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, ohne dass ihr eine
andere Stelle zugesichert worden wäre
(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 207, unter Hinweis auf BGE 112 V 323 E. 2b
S. 325). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Verbleiben an der
Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (s. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
Unzumutbar ist eine Arbeit u.a. dann, wenn sie dem Gesundheitszustand der
versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).
2.2
Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20
lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni
1988.
vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei Eventualvorsatz
genügt. Dieser liegt vor, wenn die
versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr
Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie
dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 204, mit Hinweisen).
2.3
Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten, das zur Kündigung
führte, hat beweismässig klar festzustehen. Zu den Umständen der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers
abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch
keine weiteren Indizien gestützt werden. Mit anderen Worten: Es geht nicht an,
ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur
unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise
anführen kann. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu
erhärten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 202,
mit Hinweisen; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245).
3.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdeführerin war seit dem 1. November 2022 vollzeitlich und unbefristet
bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Betriebsmitarbeiterin angestellt
(ALK S. 134 f.). Am 14. September 2023 erfolgte zwischen ihr und dem
Vorgesetzten sowie der Leiterin Personal ein Gespräch (ALK S. 115 f.). In
der dazugehörigen Aktennotiz wurden im Wesentlichen die folgenden
Beanstandungen festgehalten:
1) Verhalten: Die Beschwerdeführerin führe
während der Arbeitszeit viele private Gespräche und kümmere sich weisungswidrig
u.a. per Telefon um private Angelegenheiten. Zudem verwickle sie sich in
unnötige Diskussionen mit anderen Mitarbeitenden, Vorgesetzten oder
Einrichtern, was sich negativ auf das Arbeitsklima auswirke und eine effiziente
Zusammenarbeit hemme.
2) Leistung: Einige Aufgaben könne die
Beschwerdeführerin mangels Fertigkeit nicht gemäss den Vorgaben zu erfüllen, wie
etwa das Rückwärtssenken. Hinzu komme, dass sie Arbeitsanweisungen von
Einrichtern wiederholt nicht befolgt habe, was zu folgenden Fehlern im
Arbeitsprozess geführt habe:
a) Mehrere Kundenreklamationen bezüglich
der Artikel [...] und [...] sowie der Teilereihe zum Rückwärtssenken.
b) Trotz intensiver Schulungen werde der
Arbeitsprozess nicht konstant nach den Vorgaben ausgeführt.
c) Die Beschwerdeführerin habe sehr
sensible CE/CEX-Teile nicht fachgerecht und ordnungsgemäss bearbeitet.
d) Einige Teile, welche in der
Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen hätten, seien unbearbeitet an den
Kunden geliefert worden, da sie keine strukturierte Arbeitssystematik anwende
und dadurch nicht die notwendige Übersicht behalte.
Vor diesem Hintergrund
wurde folgende Vereinbarung getroffen:
·
Aufgrund der
geschilderten Differenzen bearbeite die Beschwerdeführerin keine CE/CEX-Teile
mehr.
·
Die
Beschwerdeführerin halte sich an die Vorgaben und Weisungen, stemple für
private Telefongespräche und weitere private Angelegenheiten aus, unterstütze
eine konstruktive Teamstimmung und unterlasse unnötige Diskussionen.
Weiter wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin helfe derzeit in der Logistik in der Verpackung aus. Sie
werde bis am 4. Oktober 2023 informiert, welche Aufgaben ihr zugeteilt würden,
damit sie im Finish-Bereich ihr 100%-Pensum erreiche.
3.1.2
Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis am 21. September 2023 per 31. Oktober 2023 (ALK S.
137), ohne dies zu begründen. Die Arbeitgeberbescheinigung wiederum sprach
lediglich von nicht näher spezifizierten «Leistungsdefiziten». In der Folge blieb
die Beschwerdeführerin vom 28. September bis 13. Oktober 2023 der Arbeit
krankheitshalber fern (ALK S. 134 f.). Die Arbeitgeberin teilte ihr deshalb
am 24. Oktober 2023 mit, dass sich die Kündigungsfrist bis 30. November 2023
verlängere (ALK S. 107). Zu weiteren krankheitsbedingten Absenzen kam es
vom 26. bis 31. Oktober sowie ab 7. November 2023 (ALK S. 135). Dr. med. C.___,
Praktischer Arzt, bescheinigte mit Zeugnis vom 7. November 2023 ab diesem Datum
bis zum 30. November 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 84).
Am 15. November 2023 erklärte Dr. med. C.___ demgegenüber (ALK
S. 103 f.), die aktuelle berufliche Tätigkeit bestehe in der Kontrolle von
mechanischen Bauteilen am Sitz-Steharbeitsplatz ohne Heben von Gewichten über 5 kg.
Die Beschwerdeführerin sei ab 14. November 2023 in der Lage, leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten mit Lasten von bis zu 10 kg zu verrichten. Dies
veranlasste die Arbeitgeberin gleichentags zu einem Schreiben an die
Beschwerdeführerin, wonach das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab 7. November
2023.
keine Sperrfrist auslöse, man per sofort einen angepassten Schonarbeitsplatz
zur Verfügung stelle und sie umgehend wieder bei der Arbeit erwarte (ALK S. 105).
Im Schreiben vom 20. November 2023 hielt die Arbeitgeberin weiter fest (ALK S. 106),
nachdem man der Beschwerdeführerin am Donnerstag, den 16. November 2023,
einen Schonarbeitsplatz angeboten und am Freitag, den 17. November 2023,
einen Ferientag gewährt habe, habe sie mit E-Mail vom 19. November 2023
mitgeteilt, dass es ihr nicht gut gehe und sie nicht zur Arbeit kommen könne. Sie
sei dann am 20. November 2023 tatsächlich nicht erschienen, ohne sich
gemäss den geltenden Weisungen telefonisch abzumelden und ohne ein ärztliches
Attest vorzulegen. Man verstehe das Fernbleiben von der Arbeit gestützt auf die
Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 15. November 2023 als
Arbeitsverweigerung und fordere die Beschwerdeführerin auf, die angepasste
Arbeit per sofort aufzunehmen. Unterbleibe dies ohne wichtigen Grund, dann
schliesse man daraus, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis
frühzeitig fristlos beenden wolle. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde dazu
vermerkt, der letzte effektive Arbeitstag sei der 6. November 2023 gewesen
und die Lohnzahlung sei bis 19. November 2023 erfolgt (ALK S. 135 oben).
3.1.3
Die Beschwerdeführerin erklärte
im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Februar 2024 (ALK S. 148
ff.), ihr letzter geleisteter Arbeitstag sei der 30. November 2023 gewesen
(S. 149 Ziff. 19). Die Arbeitgeberin habe ihr eine Verlängerung der
Kündigungsfrist angeboten. Sie habe dies nicht abgelehnt, sondern einen Monat
länger gearbeitet (Ziff. 24).
3.1.4
Auf
Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin teilte die Arbeitgeberin am 19. März
2024.
mit (ALK S. 113 f.), die Kündigung gehe darauf zurück, dass die
Beschwerdeführerin Verhaltensanweisungen nicht befolgt und ungenügende
Leistungsergebnisse erzielt habe. Sie sei am 14. September 2023 mündlich
und schriftlich auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht worden (s.
dazu E. II. 3.1.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin habe arbeitsvertragliche
Pflichten verletzt, indem sie sich nicht abgemeldet und ihren Schonarbeitsplatz
nicht angetreten habe. Ihre Entlassung habe sie ausschliesslich selbst
verschuldet. Da es am Willen und am Einsatz gefehlt habe, sei die
Beschwerdeführerin für die Stelle nicht geeignet gewesen. Am 9. April 2024
ergänzte die Arbeitgeberin (ALK S. 102), die Beschwerdeführerin hätte auch an
ihren angestammten Arbeitsplatz zurückkehren können, da ihre Tätigkeit keine
Arbeiten mit Gewichten von 10 kg und mehr beinhaltet habe.
3.1.5
Die
Beschwerdeführerin hielt am 2. April 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin fest
(ALK S. 108), aufgrund gesundheitlicher Probleme sei sie nicht in der Lage
gewesen, ihre Arbeitspflichten zu erfüllen. Sie sei gezwungen, eine
Arbeitspause einzulegen, um sich angemessen zu erholen und ihre Gesundheit
wiederherzustellen. Die Arbeit bei der Arbeitgeberin habe ihr sehr am Herzen
gelegen und sie bedauere es zutiefst, dass sie ausserstande gewesen sei, ihren
Aufgaben nachzukommen. Eine Arbeitsverweigerung bestreite sie; sie habe sich
nicht abmelden können, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Es
bestehe keinerlei Absicht, ihre Arbeitsstelle zu verlieren oder eine Kündigung
zu erhalten.
3.1.6
In der
Einsprache vom 17. Mai 2024 (ALK S. 73 ff.) hielt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen dafür, anlässlich des Mitarbeitergesprächs Mitte August 2023 sei
sie für Verhalten und Leistung gelobt worden, ohne dass es irgendwelche
Beanstandungen gegeben hätte. Über dieses Gespräch sei kein Protokoll geführt
worden. Das Arbeitszeugnis vom 30. November 2023 (s. ALK S. 85) belege, dass
sie die erforderliche Handfertigkeit für das Finishverfahren besitze und über
den aktuellen Fachkenntnisstand verfügt habe. Die Arbeitgeberin habe sie als
teamfähig, freundlich sowie hilfsbereit gegenüber Arbeitskollegen und
Vorgesetzten erlebt. Ausserdem werde ihr die «jederzeit sorgfältige Bedienung
der Maschinen» attestiert und Dank für die erbrachten Leistungen ausgesprochen.
Die Vorwürfe in der Aktennotiz vom 14. September 2023 bestreite sie. Der Inhalt
der Besprechung nur einen Monat nach dem sehr positiven Mitarbeitergespräch
habe sie völlig überrascht. Vor Ort habe sie erklärt, dass diese Vorwürfe nicht
stimmten, habe sie doch weder die Leistungen nicht erbracht noch Weisungen
missachtet. Für die seltenen private Telefongespräche habe sie wie alle
Mitarbeiter ausgestempelt. Auf angeblich unnötige Diskussionen habe sie sich
nicht eingelassen. Sie habe die Aktennotiz in Anwesenheit des Vorgesetzten
sowie der Personalleiterin unterschreiben und damit die Kenntnisnahme
bestätigen müssen. Ihre Stellungnahme dazu sei nicht aufgenommen worden. Am 14.
September 2023 sei ihr weder schriftlich noch mündlich eine Entlassung angedroht
worden. Mit der Kündigung nur sieben Tage später habe sie nicht rechnen müssen,
womit der (Eventual-)Vorsatz fehle. Sie bestreite, während dieser – im Übrigen
viel zu kurzen – einwöchigen Bewährungsfrist ihre Leistungen nicht erbracht
oder gegen Weisungen verstossen und so Anlass zur Kündigung gegeben zu haben. Laut
der Aktennotiz sollte der Vorgesetzte sie bis am 4. Oktober 2023 über die
Aufgaben informieren, welche ihr zugeteilt würden; die «geeignete» Arbeit habe
ihr daher erst gar nicht zur Verfügung gestanden. Die Kündigung vom 21.
September 2023 enthalte keine Begründung und damit keinen Vorwurf einer
ungenügenden Arbeitsleistung resp. eines ungenügenden Verhaltens. Den Vorwurf,
sie habe CE/CEX-Teile nicht fachgerecht bearbeitet resp. unbearbeitet an Kunden
weitergegeben, bestreite sie. Die Teile seien von der Produktion zu ihr in das
Finish gelangt, von dort weiter in die Wäscherei und schliesslich in die
Qualitätssicherung, bevor sie ausgeliefert worden seien. Gingen aber die Teile
zwischen ihr und der Auslieferung durch die Hände von drei bis vier weiteren
Mitarbeitenden, so könne ein Fehler gar nicht ihr zugeordnet werden. Unbearbeitete
Teile wären gar nicht erst durch die Qualitätssicherung gelangt, sondern ihr zurückgegeben
worden. Auf ihre Frage am 14. September 2023, wo denn solche retournierten
Teile seien, habe man ihr geantwortet, diese seien vernichtet worden. Das
neuerliche Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 15. November 2023 sei ohne
Rücksprache mit ihr und ohne persönliche Konsultation erfolgt, also ohne
Beweiswert. Es bleibe schleierhaft, gestützt auf welche Angaben und neuen
Erkenntnisse Dr. med. C.___ dieses Zeugnis ausgestellt habe, welches dem
Zeugnis vom 7. November 2023 widerspreche. Mit der Aufforderung der Arbeitgeberin
vom 15. November 2023, direkt zur Arbeit zu erscheinen, habe diese ihr keine
angemessene Frist gewährt, um sich zum plötzlich anderslautenden Arztzeugnis zu
äussern. Sie hätte zwingend Zeit für eine Besprechung mit Dr. med. C.___ erhalten
müssen, zumal für die gesundheitlichen Probleme gerade nicht das Heben einer
konkreten Last wie z.B. 10 kg kausal gewesen sei. Sie habe der Arbeitgeberin am
16.
November 2023 telefonisch mitgeteilt, die Arbeit am 17. November 2023 wegen
gesundheitlicher Probleme nicht aufnehmen zu können, und auf deren Druck hin
sogar einen Ferientag für den 17. November 2023 bezogen. Sie habe am
Telefon deutlich gesagt, dass sie im Hinblick auf das Arztzeugnis bis 30.
November 2023 mit Dr. med. C.___ Rücksprache nehmen wolle, ob und in
welchem Umfang sie arbeiten könne. Da sie bei ihm erst für den 27. November
2023.
einen Termin erhalten habe, habe sie der Arbeitgeberin am 20. November
2023.
kein neues Arztzeugnis vorzuweisen vermocht. Die Arbeitgeberin habe
gewusst, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, sie Dr. med. C.___
konsultieren und sich später bei ihr melden werde. Unter diesen Umständen sei
das Fernbleiben am 20. November 2023 nicht als Kündigung ihrerseits zu deuten.
Sie sei auch nicht zum Vertrauensarzt aufgeboten worden.
3.1.7
In der
Beschwerdeschrift wird ergänzt (A.S. 8 ff.), das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
15.
November 2023 sei ein Gefälligkeitszeugnis zuhanden der Arbeitgeberin
gewesen. Aus den Arztzeugnissen gehe keineswegs hervor, dass es sich um eine
arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe. Die verrichteten
Arbeiten in den Bereichen Finish und Logistik (Verpackung) seien körperlich
etwa gleich anstrengend gewesen; wenn sie am bisherigen Arbeitsplatz mit Lasten
bis zu 5 kg aus physischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei, wie aus dem
Zeugnis vom 7. November 2023 hervorgehe, so müsse dies auch auf bei einem
Schonarbeitsplatz mit einer Lastenbeschränkung auf 10 kg gelten. Die
Aufnahme der Arbeit sei zufolge der ärztlich bescheinigten Krankheit weder
möglich noch zumutbar gewesen. Auch deshalb liege keine fristlose
Selbstkündigung durch Nichtantreten der Arbeitsstelle vor; sie habe sich
lediglich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit entschuldigt. Eine fristlose
Kündigung müsse klar und unmissverständlich sein. Im Übrigen sei in der
Arbeitgeberbescheinigung von keiner Arbeitnehmerkündigung die Rede.
3.1.8
In der
Replik wird bekräftigt (A.S. 27 ff.), dass die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf
den damaligen Arbeitsplatz vom 28. September bis 13. Oktober, 26. bis 31.
Oktober und 7. bis 30. November 2023 belegt sei. Die Beschwerdeführerin
sei mit der Übergabe der Arztzeugnisse an die Arbeitgeberin ihren
arbeitsrechtlichen Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Sie habe nach Erhalt
des Schreibens vom 15. November 2023 die Arbeitgeberin angerufen und auf
die Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2023 hingewiesen. Keineswegs
sei sie bereit gewesen, für eine krankheitsbedingte Absenz einen Ferientag zu
opfern. In Verbindung mit der gleichlautenden E-Mail vom 19. November 2023
habe die Arbeitgeberin nicht gutgläubig annehmen dürfen, dass die
Beschwerdeführerin fristlos kündige. Es gehe nicht an, arbeitsunfähige
Arbeitnehmende zur Arbeit an irgendeinen nicht näher umschriebenen
«Schonarbeitsplatz» aufzubieten und bei Nichterscheinen die fristlose
Selbstkündigung zu provozieren, um so die Sperrfrist auszuhebeln.
3.2
3.2.1
Aus den Akten geht hervor, dass die
Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 mündlich und schriftlich
ermahnte (E. II. 3.1.1 hiervor). Man hielt einerseits fest, die Beschwerdeführerin
sei mangels der erforderlichen Fähigkeiten nicht in der Lage, gewisse Arbeiten
ordnungsgemäss zu verrichten, weshalb ihr diese entzogen worden seien. Soweit es
der Beschwerdeführerin aber an den Fertigkeiten und Fachkenntnissen fehlte, um
die übertragenen Aufgaben richtig zu erfüllen, so liegt kein Verschulden vor,
welches Anlass für eine Einstellung bieten könnte (Dejan Simic in: Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 22).
Andererseits beanstandete die Arbeitgeberin das Verhalten der
Beschwerdeführerin, erstens in Bezug auf die Nichteinhaltung von Vorgaben bei
bestimmten Arbeitsprozessen und zweitens hinsichtlich der Besorgung privater
Angelegenheiten während der Arbeitszeit sowie der Störung von Arbeitsklima und
Effizienz durch unnötige Diskussionen. Dementsprechend wurde eine von der Beschwerdeführerin
mitunterzeichnete Vereinbarung getroffen, wonach sie sich künftig an Weisungen
halte und die unerwünschten Verhaltensweisen unterlasse. Falls die besagten
Vorwürfe der Arbeitgeberin tatsächlich zutrafen, so musste die
Beschwerdeführerin in der Tat mit einer Entlassung rechnen, wenn sie ihr
Verhalten nicht änderte (vgl. Beispiele bei Simic, a.a.O., S. 20 f.). Entgegen
ihrer Auffassung war es dafür nicht erforderlich, dass die Arbeitgeberin vorgängig
ausdrücklich eine Kündigung androhte (a.a.O., S. 23). Zu beachten ist
allerdings, dass das Verhalten bis zur Vereinbarung vom 14. September 2023 die
Arbeitgeberin nicht dazu veranlasst hatte, sofort eine Kündigung auszusprechen.
Entscheidend ist daher das Verhalten der Beschwerdeführerin ab dem 14.
September 2023. Dabei muss ein Fehlverhalten, welches zur Entlassung führt,
nicht mit demjenigen übereinstimmen, welches in einer früheren Ermahnung
beanstandet worden war (a.a.O.); die versicherte Person muss aus einer
gerechtfertigten Verwarnung vielmehr ableiten, dass der Arbeitgeber keine
weiteren Pflichtverletzungen dulden wird.
Es fällt auf, dass die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis bereits eine Woche nach der Ermahnung vom 14. September
2023.
kündigte, wobei dieser Schritt im Kündigungsschreiben nicht begründet
wurde. Auch in der Arbeitgeberbescheinigung war lediglich lapidar von
«Leistungsdefiziten» die Rede (E. II. 3.1.2 hiervor). Als die
Beschwerdegegnerin nachhakte, begnügte sich die Arbeitgeberin ebenfalls mit
allgemeinen Angaben. Sie verwies einerseits auf die Missachtung von Anweisungen
sowie unzureichende Leistungen, wofür die Beschwerdeführerin am 14. September
2023.
ermahnt worden sei. Andererseits habe es am Willen und Einsatz gefehlt (E. II. 3.1.4
hiervor). Falls die Arbeitgeberin damit zum Ausdruck bringen will, dass die
Beschwerdeführerin die Abmachung vom 14. September 2023 in der Folge nicht
einhielt, so bleibt dies zu unbestimmt, werden doch keine konkreten Vorfälle
zwischen dem 14. und 21. September 2023 genannt, wie z.B. ein erneutes privates
Telefonat während der Arbeitszeit, Beispiele für eine mangelnde
Einsatzbereitschaft oder allenfalls auch eine andere Art von Fehlverhalten, das
nicht Gegenstand des Gesprächs vom 14. September 2023 gebildet hatte. Auf
diese Weise ist unklar, ob die Beschwerdeführerin nach der Ermahnung tatsächlich
ein Verhalten an den Tag legte, aufgrund dessen sie mit einer Entlassung
rechnen musste. Da aber der Sachverhalt, der Grundlage für eine Einstellung
bildet, klar feststehen muss, und die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten
bestreitet, bedarf es weiterer Abklärungen (s, dazu E. II. 2.3 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Arbeitgeberin nachzufragen, was sich die
Beschwerdeführerin vom 14. bis 21. September 2023 konkret zu Schulden kommen
liess und was Anlass für die Kündigung bildete. Weiter hat sich die
Arbeitgeberin zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu äussern, wonach sie
kurz vor der Ermahnung eine gute Mitarbeiterbewertung erhalten habe und ihre
Einwände gegen die Vorwürfe beim Gespräch vom 14. September 2023 nicht
aufgenommen worden seien. Dabei hat die Arbeitgeberin allfällige Belege zu
diesen Punkten wie interne Notizen einzureichen.
3.2.2
Weiter wird der
Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe der Aufforderung der Arbeitgeberin vom
15.
November 2023, wieder zur Arbeit zu erscheinen, unentschuldigt keine
Folge geleistet und damit das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der bis
30.
November 2023 verlängerten Kündigungsfrist beendet.
Hier ist hervorzuheben, dass zwei
unterschiedliche Zeugnisse desselben Arztes vorliegen. Dr. med. C.___
attestierte einerseits am 7. November 2023 bis Ende Monat eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit zufolge «Krankheit» (E. II. 3.1.2
hiervor). Angaben dazu, um welche Art von Erkrankung es sich handelte und für
welche Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit galt, fehlten. Nachdem die
Arbeitgeberin am 15. November 2023 erklärte, sie stelle ab sofort einen
Schonarbeitsplatz zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass sich dieses erste
Zeugnis nicht darauf bezog. Es könnte sowohl die bisherige Tätigkeit mit der
Kontrolle von Bauteilen als auch die in der Vereinbarung vom 14. September 2023
erwähnte Arbeit in der Logistik / Verpackung betreffen (s. E. II. 3.1.1
hiervor). Andererseits bescheinigte Dr. med. C.___ am 15. November 2023 ab
14.
November 2023 in einer maximal mittelschweren Tätigkeit mit Lasten von
höchstens 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei er zugleich festhielt,
bei der angestammten Arbeit mit der Kontrolle von Bauteilen seien nur Gewichte
von bis zu 5 kg zu handhaben (E. II. 3.1.2 hiervor). Es bleibt unklar, aus
welchen Gründen dieses zweite Zeugnis anders ausfiel, d.h. ob seit dem 7. November
2023.
eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten war oder ob Dr. med. C.___
auf sein vorhergehendes Zeugnis zurückkam, weil er es nachträglich als falsch
betrachtete. Weiter beschreibt die Arbeitgeberin nicht näher, wie der der
Beschwerdeführerin offerierte Schonarbeitsplatz ausgesehen hätte. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin von der Gewichtsbelastung
her auch in die bisherige Tätigkeit mit der Bauteilkontrolle hätte zurückkehren
können, wobei sich fragt, ob dies von ihren Fertigkeiten her sinnvoll und vom
Betrieb her überhaupt möglich gewesen wäre. Auch hier sind somit weitere
Abklärungen am Platz. Einerseits hat die Arbeitgeberin mitzuteilen, welche
Arbeiten die Beschwerdeführerin vom 14. September bis 6. November 2023
verrichtete, welche Anforderungen die Arbeit in der Logistik / Verpackung
stellte, wie der vorgesehene Schonarbeitsplatz ausgesehen hätte und inwieweit
eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit betrieblich machbar gewesen
wäre. Andererseits ist bei Dr. med. C.___ ein ausführlicher Bericht
einzuholen, der sich zum damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und dessen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit äussert. Dabei hat
Dr. med. C.___ auch anzugeben, auf welche Arbeit sich die Arbeitsunfähigkeit im
Zeugnis vom 7. November 2023 bezog, sowie auf wessen Veranlassung am 15.
November 2023 ein neues Zeugnis erstellt und wieso die Arbeitsfähigkeit darin
anders beurteilt wurde.
3.3
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit
diese den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu über die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung entscheidet.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,
wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00
(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Die von der Vertreterin der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 16. Oktober 2024 (A.S. 35
f.) weist einen Zeitaufwand von 17,35 Stunden aus. Davon entfallen 7,68 Stunden
auf das verwaltungsinterne Einspracheverfahren einschliesslich Studium des
Einspracheentscheides. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hatte dafür bereits
in der Einsprache eine Parteientschädigung beantragt (ALK S. 74 + 79). Die
Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid einen
Anspruch auf eine solche Entschädigung (A.S. 4), dies offenkundig wegen der
Abweisung der Einsprache. Die Beschwerdegegnerin musste sich mit anderen Worten
nicht mit der Frage befassen, ob im Einspracheverfahren ausnahmsweise eine
Parteientschädigung zuzusprechen war, weil die unentgeltliche Verbeiständung
hätte beansprucht werden können (s. dazu BGE 130 V 570 E. 2.1 f. S. 571 ff.).
Da der Einspracheentscheid nun aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zu
weiteren Abklärungen verhalten wird, hat sie zugleich zu prüfen, ob hier die
speziellen Voraussetzungen einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren
erfüllt sind.
4.3
Im hiesigen Beschwerdeverfahren verbleibt
ein zu entschädigender Aufwand von 9,67 Stunden (17,35 ./. 7,68). Mit dem
beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ergeben sich so CHF 2'417.50.
Hinzu kommen die Auslagen, wofür in der Kostennote ein nicht weiter
aufgegliederter Betrag von CHF 177.00 geltend gemacht wird. Da davon
auszugehen ist, dass darin auch Auslagen für das Einspracheverfahren enthalten
sind, ist dieser Betrag ermessensweise auf CHF 100.00 zu reduzieren.
Zusammen mit CHF 203.90 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024)
Dispositiv
beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf CHF 2'721.40.
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2024 aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 2'721.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann