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Entscheid

VSBES.2024.185

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

30. Mai 2025Deutsch22 min

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Source so.ch

Urteil vom 30. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte

die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 18. April

2024 ab 21. November 2023 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Beschwerdeführerin habe ihrem ehemaligen Arbeitgeber Anlass gegeben, das

Arbeitsverhältnis aufzulösen, und sei zudem selbstverschuldet vorzeitig

arbeitslos geworden (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 99 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (ALK S. 73 ff.) wurde mit Entscheid vom 7. Juni

2024 ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 10. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung Nr. [...] vom 18.

April 2024, respektive der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (Entscheid-Nr. [...])

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, öffentliche Arbeitslosenkasse, aufzuheben.

2. Es sei von Einstelltagen abzusehen und der

Beschwerdeführerin die ordentliche Arbeitslosenentschädigung seit 21. November

2023 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024, die Beschwerde sei ohne Auszahlung

einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 16

ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 16. September 2024 an ihren Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 26

ff.), während die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2024 auf eine Duplik verzichtet

und auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 33).

2.4 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2024 eine Kostennote ein (A.S. 35 f.).

Diese geht am 17. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 37), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei 37 streitigen Einstelltagen und einem Taggeld von CHF 150.00 (s.

ALK S. 97), nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Die

versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als

selbstverschuldet, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch ihr

Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass

zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1

lit. a Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne

der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der versicherten

Person zurückgeht (Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 206, mit Hinweisen). Dies ist auch dann der Fall, wenn die versicherte

Person auf die Einhaltung der massgeblichen Kündigungsfrist und damit auf die

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet, ohne dass ihr eine

andere Stelle zugesichert worden wäre

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 207, unter Hinweis auf BGE 112 V 323 E. 2b

S. 325). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Verbleiben an der

Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (s. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

Unzumutbar ist eine Arbeit u.a. dann, wenn sie dem Gesundheitszustand der

versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).

2.2

Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20

lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni

1988.

vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei Eventualvorsatz

genügt. Dieser liegt vor, wenn die

versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr

Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie

dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 204, mit Hinweisen).

2.3

Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten, das zur Kündigung

führte, hat beweismässig klar festzustehen. Zu den Umständen der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers

abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch

keine weiteren Indizien gestützt werden. Mit anderen Worten: Es geht nicht an,

ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der versicherten Person zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur

unbestimmte Kündigungsgründe geltend macht, für welche er keine Beweise

anführen kann. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu

erhärten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 202,

mit Hinweisen; BGE 112 V 242 E. 1 S. 245).

3.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdeführerin war seit dem 1. November 2022 vollzeitlich und unbefristet

bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Betriebsmitarbeiterin angestellt

(ALK S. 134 f.). Am 14. September 2023 erfolgte zwischen ihr und dem

Vorgesetzten sowie der Leiterin Personal ein Gespräch (ALK S. 115 f.). In

der dazugehörigen Aktennotiz wurden im Wesentlichen die folgenden

Beanstandungen festgehalten:

1) Verhalten: Die Beschwerdeführerin führe

während der Arbeitszeit viele private Gespräche und kümmere sich weisungswidrig

u.a. per Telefon um private Angelegenheiten. Zudem verwickle sie sich in

unnötige Diskussionen mit anderen Mitarbeitenden, Vorgesetzten oder

Einrichtern, was sich negativ auf das Arbeitsklima auswirke und eine effiziente

Zusammenarbeit hemme.

2) Leistung: Einige Aufgaben könne die

Beschwerdeführerin mangels Fertigkeit nicht gemäss den Vorgaben zu erfüllen, wie

etwa das Rückwärtssenken. Hinzu komme, dass sie Arbeitsanweisungen von

Einrichtern wiederholt nicht befolgt habe, was zu folgenden Fehlern im

Arbeitsprozess geführt habe:

a) Mehrere Kundenreklamationen bezüglich

der Artikel [...] und [...] sowie der Teilereihe zum Rückwärtssenken.

b) Trotz intensiver Schulungen werde der

Arbeitsprozess nicht konstant nach den Vorgaben ausgeführt.

c) Die Beschwerdeführerin habe sehr

sensible CE/CEX-Teile nicht fachgerecht und ordnungsgemäss bearbeitet.

d) Einige Teile, welche in der

Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen hätten, seien unbearbeitet an den

Kunden geliefert worden, da sie keine strukturierte Arbeitssystematik anwende

und dadurch nicht die notwendige Übersicht behalte.

Vor diesem Hintergrund

wurde folgende Vereinbarung getroffen:

·

Aufgrund der

geschilderten Differenzen bearbeite die Beschwerdeführerin keine CE/CEX-Teile

mehr.

·

Die

Beschwerdeführerin halte sich an die Vorgaben und Weisungen, stemple für

private Telefongespräche und weitere private Angelegenheiten aus, unterstütze

eine konstruktive Teamstimmung und unterlasse unnötige Diskussionen.

Weiter wurde festgehalten, die

Beschwerdeführerin helfe derzeit in der Logistik in der Verpackung aus. Sie

werde bis am 4. Oktober 2023 informiert, welche Aufgaben ihr zugeteilt würden,

damit sie im Finish-Bereich ihr 100%-Pensum erreiche.

3.1.2

Die Arbeitgeberin kündigte das

Arbeitsverhältnis am 21. September 2023 per 31. Oktober 2023 (ALK S.

137), ohne dies zu begründen. Die Arbeitgeberbescheinigung wiederum sprach

lediglich von nicht näher spezifizierten «Leistungsdefiziten». In der Folge blieb

die Beschwerdeführerin vom 28. September bis 13. Oktober 2023 der Arbeit

krankheitshalber fern (ALK S. 134 f.). Die Arbeitgeberin teilte ihr deshalb

am 24. Oktober 2023 mit, dass sich die Kündigungsfrist bis 30. November 2023

verlängere (ALK S. 107). Zu weiteren krankheitsbedingten Absenzen kam es

vom 26. bis 31. Oktober sowie ab 7. November 2023 (ALK S. 135). Dr. med. C.___,

Praktischer Arzt, bescheinigte mit Zeugnis vom 7. November 2023 ab diesem Datum

bis zum 30. November 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 84).

Am 15. November 2023 erklärte Dr. med. C.___ demgegenüber (ALK

S. 103 f.), die aktuelle berufliche Tätigkeit bestehe in der Kontrolle von

mechanischen Bauteilen am Sitz-Steharbeitsplatz ohne Heben von Gewichten über 5 kg.

Die Beschwerdeführerin sei ab 14. November 2023 in der Lage, leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten mit Lasten von bis zu 10 kg zu verrichten. Dies

veranlasste die Arbeitgeberin gleichentags zu einem Schreiben an die

Beschwerdeführerin, wonach das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab 7. November

2023.

keine Sperrfrist auslöse, man per sofort einen angepassten Schonarbeitsplatz

zur Verfügung stelle und sie umgehend wieder bei der Arbeit erwarte (ALK S. 105).

Im Schreiben vom 20. November 2023 hielt die Arbeitgeberin weiter fest (ALK S. 106),

nachdem man der Beschwerdeführerin am Donnerstag, den 16. November 2023,

einen Schonarbeitsplatz angeboten und am Freitag, den 17. November 2023,

einen Ferientag gewährt habe, habe sie mit E-Mail vom 19. November 2023

mitgeteilt, dass es ihr nicht gut gehe und sie nicht zur Arbeit kommen könne. Sie

sei dann am 20. November 2023 tatsächlich nicht erschienen, ohne sich

gemäss den geltenden Weisungen telefonisch abzumelden und ohne ein ärztliches

Attest vorzulegen. Man verstehe das Fernbleiben von der Arbeit gestützt auf die

Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 15. November 2023 als

Arbeitsverweigerung und fordere die Beschwerdeführerin auf, die angepasste

Arbeit per sofort aufzunehmen. Unterbleibe dies ohne wichtigen Grund, dann

schliesse man daraus, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis

frühzeitig fristlos beenden wolle. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde dazu

vermerkt, der letzte effektive Arbeitstag sei der 6. November 2023 gewesen

und die Lohnzahlung sei bis 19. November 2023 erfolgt (ALK S. 135 oben).

3.1.3

Die Beschwerdeführerin erklärte

im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. Februar 2024 (ALK S. 148

ff.), ihr letzter geleisteter Arbeitstag sei der 30. November 2023 gewesen

(S. 149 Ziff. 19). Die Arbeitgeberin habe ihr eine Verlängerung der

Kündigungsfrist angeboten. Sie habe dies nicht abgelehnt, sondern einen Monat

länger gearbeitet (Ziff. 24).

3.1.4

Auf

Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin teilte die Arbeitgeberin am 19. März

2024.

mit (ALK S. 113 f.), die Kündigung gehe darauf zurück, dass die

Beschwerdeführerin Verhaltensanweisungen nicht befolgt und ungenügende

Leistungsergebnisse erzielt habe. Sie sei am 14. September 2023 mündlich

und schriftlich auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht worden (s.

dazu E. II. 3.1.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin habe arbeitsvertragliche

Pflichten verletzt, indem sie sich nicht abgemeldet und ihren Schonarbeitsplatz

nicht angetreten habe. Ihre Entlassung habe sie ausschliesslich selbst

verschuldet. Da es am Willen und am Einsatz gefehlt habe, sei die

Beschwerdeführerin für die Stelle nicht geeignet gewesen. Am 9. April 2024

ergänzte die Arbeitgeberin (ALK S. 102), die Beschwerdeführerin hätte auch an

ihren angestammten Arbeitsplatz zurückkehren können, da ihre Tätigkeit keine

Arbeiten mit Gewichten von 10 kg und mehr beinhaltet habe.

3.1.5

Die

Beschwerdeführerin hielt am 2. April 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin fest

(ALK S. 108), aufgrund gesundheitlicher Probleme sei sie nicht in der Lage

gewesen, ihre Arbeitspflichten zu erfüllen. Sie sei gezwungen, eine

Arbeitspause einzulegen, um sich angemessen zu erholen und ihre Gesundheit

wiederherzustellen. Die Arbeit bei der Arbeitgeberin habe ihr sehr am Herzen

gelegen und sie bedauere es zutiefst, dass sie ausserstande gewesen sei, ihren

Aufgaben nachzukommen. Eine Arbeitsverweigerung bestreite sie; sie habe sich

nicht abmelden können, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Es

bestehe keinerlei Absicht, ihre Arbeitsstelle zu verlieren oder eine Kündigung

zu erhalten.

3.1.6

In der

Einsprache vom 17. Mai 2024 (ALK S. 73 ff.) hielt die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen dafür, anlässlich des Mitarbeitergesprächs Mitte August 2023 sei

sie für Verhalten und Leistung gelobt worden, ohne dass es irgendwelche

Beanstandungen gegeben hätte. Über dieses Gespräch sei kein Protokoll geführt

worden. Das Arbeitszeugnis vom 30. November 2023 (s. ALK S. 85) belege, dass

sie die erforderliche Handfertigkeit für das Finishverfahren besitze und über

den aktuellen Fachkenntnisstand verfügt habe. Die Arbeitgeberin habe sie als

teamfähig, freundlich sowie hilfsbereit gegenüber Arbeitskollegen und

Vorgesetzten erlebt. Ausserdem werde ihr die «jederzeit sorgfältige Bedienung

der Maschinen» attestiert und Dank für die erbrachten Leistungen ausgesprochen.

Die Vorwürfe in der Aktennotiz vom 14. September 2023 bestreite sie. Der Inhalt

der Besprechung nur einen Monat nach dem sehr positiven Mitarbeitergespräch

habe sie völlig überrascht. Vor Ort habe sie erklärt, dass diese Vorwürfe nicht

stimmten, habe sie doch weder die Leistungen nicht erbracht noch Weisungen

missachtet. Für die seltenen private Telefongespräche habe sie wie alle

Mitarbeiter ausgestempelt. Auf angeblich unnötige Diskussionen habe sie sich

nicht eingelassen. Sie habe die Aktennotiz in Anwesenheit des Vorgesetzten

sowie der Personalleiterin unterschreiben und damit die Kenntnisnahme

bestätigen müssen. Ihre Stellungnahme dazu sei nicht aufgenommen worden. Am 14.

September 2023 sei ihr weder schriftlich noch mündlich eine Entlassung angedroht

worden. Mit der Kündigung nur sieben Tage später habe sie nicht rechnen müssen,

womit der (Eventual-)Vorsatz fehle. Sie bestreite, während dieser – im Übrigen

viel zu kurzen – einwöchigen Bewährungsfrist ihre Leistungen nicht erbracht

oder gegen Weisungen verstossen und so Anlass zur Kündigung gegeben zu haben. Laut

der Aktennotiz sollte der Vorgesetzte sie bis am 4. Oktober 2023 über die

Aufgaben informieren, welche ihr zugeteilt würden; die «geeignete» Arbeit habe

ihr daher erst gar nicht zur Verfügung gestanden. Die Kündigung vom 21.

September 2023 enthalte keine Begründung und damit keinen Vorwurf einer

ungenügenden Arbeitsleistung resp. eines ungenügenden Verhaltens. Den Vorwurf,

sie habe CE/CEX-Teile nicht fachgerecht bearbeitet resp. unbearbeitet an Kunden

weitergegeben, bestreite sie. Die Teile seien von der Produktion zu ihr in das

Finish gelangt, von dort weiter in die Wäscherei und schliesslich in die

Qualitätssicherung, bevor sie ausgeliefert worden seien. Gingen aber die Teile

zwischen ihr und der Auslieferung durch die Hände von drei bis vier weiteren

Mitarbeitenden, so könne ein Fehler gar nicht ihr zugeordnet werden. Unbearbeitete

Teile wären gar nicht erst durch die Qualitätssicherung gelangt, sondern ihr zurückgegeben

worden. Auf ihre Frage am 14. September 2023, wo denn solche retournierten

Teile seien, habe man ihr geantwortet, diese seien vernichtet worden. Das

neuerliche Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 15. November 2023 sei ohne

Rücksprache mit ihr und ohne persönliche Konsultation erfolgt, also ohne

Beweiswert. Es bleibe schleierhaft, gestützt auf welche Angaben und neuen

Erkenntnisse Dr. med. C.___ dieses Zeugnis ausgestellt habe, welches dem

Zeugnis vom 7. November 2023 widerspreche. Mit der Aufforderung der Arbeitgeberin

vom 15. November 2023, direkt zur Arbeit zu erscheinen, habe diese ihr keine

angemessene Frist gewährt, um sich zum plötzlich anderslautenden Arztzeugnis zu

äussern. Sie hätte zwingend Zeit für eine Besprechung mit Dr. med. C.___ erhalten

müssen, zumal für die gesundheitlichen Probleme gerade nicht das Heben einer

konkreten Last wie z.B. 10 kg kausal gewesen sei. Sie habe der Arbeitgeberin am

16.

November 2023 telefonisch mitgeteilt, die Arbeit am 17. November 2023 wegen

gesundheitlicher Probleme nicht aufnehmen zu können, und auf deren Druck hin

sogar einen Ferientag für den 17. November 2023 bezogen. Sie habe am

Telefon deutlich gesagt, dass sie im Hinblick auf das Arztzeugnis bis 30.

November 2023 mit Dr. med. C.___ Rücksprache nehmen wolle, ob und in

welchem Umfang sie arbeiten könne. Da sie bei ihm erst für den 27. November

2023.

einen Termin erhalten habe, habe sie der Arbeitgeberin am 20. November

2023.

kein neues Arztzeugnis vorzuweisen vermocht. Die Arbeitgeberin habe

gewusst, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, sie Dr. med. C.___

konsultieren und sich später bei ihr melden werde. Unter diesen Umständen sei

das Fernbleiben am 20. November 2023 nicht als Kündigung ihrerseits zu deuten.

Sie sei auch nicht zum Vertrauensarzt aufgeboten worden.

3.1.7

In der

Beschwerdeschrift wird ergänzt (A.S. 8 ff.), das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

15.

November 2023 sei ein Gefälligkeitszeugnis zuhanden der Arbeitgeberin

gewesen. Aus den Arztzeugnissen gehe keineswegs hervor, dass es sich um eine

arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe. Die verrichteten

Arbeiten in den Bereichen Finish und Logistik (Verpackung) seien körperlich

etwa gleich anstrengend gewesen; wenn sie am bisherigen Arbeitsplatz mit Lasten

bis zu 5 kg aus physischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei, wie aus dem

Zeugnis vom 7. November 2023 hervorgehe, so müsse dies auch auf bei einem

Schonarbeitsplatz mit einer Lastenbeschränkung auf 10 kg gelten. Die

Aufnahme der Arbeit sei zufolge der ärztlich bescheinigten Krankheit weder

möglich noch zumutbar gewesen. Auch deshalb liege keine fristlose

Selbstkündigung durch Nichtantreten der Arbeitsstelle vor; sie habe sich

lediglich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit entschuldigt. Eine fristlose

Kündigung müsse klar und unmissverständlich sein. Im Übrigen sei in der

Arbeitgeberbescheinigung von keiner Arbeitnehmerkündigung die Rede.

3.1.8

In der

Replik wird bekräftigt (A.S. 27 ff.), dass die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf

den damaligen Arbeitsplatz vom 28. September bis 13. Oktober, 26. bis 31.

Oktober und 7. bis 30. November 2023 belegt sei. Die Beschwerdeführerin

sei mit der Übergabe der Arztzeugnisse an die Arbeitgeberin ihren

arbeitsrechtlichen Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Sie habe nach Erhalt

des Schreibens vom 15. November 2023 die Arbeitgeberin angerufen und auf

die Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2023 hingewiesen. Keineswegs

sei sie bereit gewesen, für eine krankheitsbedingte Absenz einen Ferientag zu

opfern. In Verbindung mit der gleichlautenden E-Mail vom 19. November 2023

habe die Arbeitgeberin nicht gutgläubig annehmen dürfen, dass die

Beschwerdeführerin fristlos kündige. Es gehe nicht an, arbeitsunfähige

Arbeitnehmende zur Arbeit an irgendeinen nicht näher umschriebenen

«Schonarbeitsplatz» aufzubieten und bei Nichterscheinen die fristlose

Selbstkündigung zu provozieren, um so die Sperrfrist auszuhebeln.

3.2

3.2.1

Aus den Akten geht hervor, dass die

Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 mündlich und schriftlich

ermahnte (E. II. 3.1.1 hiervor). Man hielt einerseits fest, die Beschwerdeführerin

sei mangels der erforderlichen Fähigkeiten nicht in der Lage, gewisse Arbeiten

ordnungsgemäss zu verrichten, weshalb ihr diese entzogen worden seien. Soweit es

der Beschwerdeführerin aber an den Fertigkeiten und Fachkenntnissen fehlte, um

die übertragenen Aufgaben richtig zu erfüllen, so liegt kein Verschulden vor,

welches Anlass für eine Einstellung bieten könnte (Dejan Simic in: Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 22).

Andererseits beanstandete die Arbeitgeberin das Verhalten der

Beschwerdeführerin, erstens in Bezug auf die Nichteinhaltung von Vorgaben bei

bestimmten Arbeitsprozessen und zweitens hinsichtlich der Besorgung privater

Angelegenheiten während der Arbeitszeit sowie der Störung von Arbeitsklima und

Effizienz durch unnötige Diskussionen. Dementsprechend wurde eine von der Beschwerdeführerin

mitunterzeichnete Vereinbarung getroffen, wonach sie sich künftig an Weisungen

halte und die unerwünschten Verhaltensweisen unterlasse. Falls die besagten

Vorwürfe der Arbeitgeberin tatsächlich zutrafen, so musste die

Beschwerdeführerin in der Tat mit einer Entlassung rechnen, wenn sie ihr

Verhalten nicht änderte (vgl. Beispiele bei Simic, a.a.O., S. 20 f.). Entgegen

ihrer Auffassung war es dafür nicht erforderlich, dass die Arbeitgeberin vorgängig

ausdrücklich eine Kündigung androhte (a.a.O., S. 23). Zu beachten ist

allerdings, dass das Verhalten bis zur Vereinbarung vom 14. September 2023 die

Arbeitgeberin nicht dazu veranlasst hatte, sofort eine Kündigung auszusprechen.

Entscheidend ist daher das Verhalten der Beschwerdeführerin ab dem 14.

September 2023. Dabei muss ein Fehlverhalten, welches zur Entlassung führt,

nicht mit demjenigen übereinstimmen, welches in einer früheren Ermahnung

beanstandet worden war (a.a.O.); die versicherte Person muss aus einer

gerechtfertigten Verwarnung vielmehr ableiten, dass der Arbeitgeber keine

weiteren Pflichtverletzungen dulden wird.

Es fällt auf, dass die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis bereits eine Woche nach der Ermahnung vom 14. September

2023.

kündigte, wobei dieser Schritt im Kündigungsschreiben nicht begründet

wurde. Auch in der Arbeitgeberbescheinigung war lediglich lapidar von

«Leistungsdefiziten» die Rede (E. II. 3.1.2 hiervor). Als die

Beschwerdegegnerin nachhakte, begnügte sich die Arbeitgeberin ebenfalls mit

allgemeinen Angaben. Sie verwies einerseits auf die Missachtung von Anweisungen

sowie unzureichende Leistungen, wofür die Beschwerdeführerin am 14. September

2023.

ermahnt worden sei. Andererseits habe es am Willen und Einsatz gefehlt (E. II. 3.1.4

hiervor). Falls die Arbeitgeberin damit zum Ausdruck bringen will, dass die

Beschwerdeführerin die Abmachung vom 14. September 2023 in der Folge nicht

einhielt, so bleibt dies zu unbestimmt, werden doch keine konkreten Vorfälle

zwischen dem 14. und 21. September 2023 genannt, wie z.B. ein erneutes privates

Telefonat während der Arbeitszeit, Beispiele für eine mangelnde

Einsatzbereitschaft oder allenfalls auch eine andere Art von Fehlverhalten, das

nicht Gegenstand des Gesprächs vom 14. September 2023 gebildet hatte. Auf

diese Weise ist unklar, ob die Beschwerdeführerin nach der Ermahnung tatsächlich

ein Verhalten an den Tag legte, aufgrund dessen sie mit einer Entlassung

rechnen musste. Da aber der Sachverhalt, der Grundlage für eine Einstellung

bildet, klar feststehen muss, und die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten

bestreitet, bedarf es weiterer Abklärungen (s, dazu E. II. 2.3 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat bei der Arbeitgeberin nachzufragen, was sich die

Beschwerdeführerin vom 14. bis 21. September 2023 konkret zu Schulden kommen

liess und was Anlass für die Kündigung bildete. Weiter hat sich die

Arbeitgeberin zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu äussern, wonach sie

kurz vor der Ermahnung eine gute Mitarbeiterbewertung erhalten habe und ihre

Einwände gegen die Vorwürfe beim Gespräch vom 14. September 2023 nicht

aufgenommen worden seien. Dabei hat die Arbeitgeberin allfällige Belege zu

diesen Punkten wie interne Notizen einzureichen.

3.2.2

Weiter wird der

Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe der Aufforderung der Arbeitgeberin vom

15.

November 2023, wieder zur Arbeit zu erscheinen, unentschuldigt keine

Folge geleistet und damit das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf der bis

30.

November 2023 verlängerten Kündigungsfrist beendet.

Hier ist hervorzuheben, dass zwei

unterschiedliche Zeugnisse desselben Arztes vorliegen. Dr. med. C.___

attestierte einerseits am 7. November 2023 bis Ende Monat eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit zufolge «Krankheit» (E. II. 3.1.2

hiervor). Angaben dazu, um welche Art von Erkrankung es sich handelte und für

welche Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit galt, fehlten. Nachdem die

Arbeitgeberin am 15. November 2023 erklärte, sie stelle ab sofort einen

Schonarbeitsplatz zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass sich dieses erste

Zeugnis nicht darauf bezog. Es könnte sowohl die bisherige Tätigkeit mit der

Kontrolle von Bauteilen als auch die in der Vereinbarung vom 14. September 2023

erwähnte Arbeit in der Logistik / Verpackung betreffen (s. E. II. 3.1.1

hiervor). Andererseits bescheinigte Dr. med. C.___ am 15. November 2023 ab

14.

November 2023 in einer maximal mittelschweren Tätigkeit mit Lasten von

höchstens 10 kg eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei er zugleich festhielt,

bei der angestammten Arbeit mit der Kontrolle von Bauteilen seien nur Gewichte

von bis zu 5 kg zu handhaben (E. II. 3.1.2 hiervor). Es bleibt unklar, aus

welchen Gründen dieses zweite Zeugnis anders ausfiel, d.h. ob seit dem 7. November

2023.

eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten war oder ob Dr. med. C.___

auf sein vorhergehendes Zeugnis zurückkam, weil er es nachträglich als falsch

betrachtete. Weiter beschreibt die Arbeitgeberin nicht näher, wie der der

Beschwerdeführerin offerierte Schonarbeitsplatz ausgesehen hätte. In diesem

Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin von der Gewichtsbelastung

her auch in die bisherige Tätigkeit mit der Bauteilkontrolle hätte zurückkehren

können, wobei sich fragt, ob dies von ihren Fertigkeiten her sinnvoll und vom

Betrieb her überhaupt möglich gewesen wäre. Auch hier sind somit weitere

Abklärungen am Platz. Einerseits hat die Arbeitgeberin mitzuteilen, welche

Arbeiten die Beschwerdeführerin vom 14. September bis 6. November 2023

verrichtete, welche Anforderungen die Arbeit in der Logistik / Verpackung

stellte, wie der vorgesehene Schonarbeitsplatz ausgesehen hätte und inwieweit

eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit betrieblich machbar gewesen

wäre. Andererseits ist bei Dr. med. C.___ ein ausführlicher Bericht

einzuholen, der sich zum damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

und dessen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit äussert. Dabei hat

Dr. med. C.___ auch anzugeben, auf welche Arbeit sich die Arbeitsunfähigkeit im

Zeugnis vom 7. November 2023 bezog, sowie auf wessen Veranlassung am 15.

November 2023 ein neues Zeugnis erstellt und wieso die Arbeitsfähigkeit darin

anders beurteilt wurde.

3.3

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit

diese den Sachverhalt wie beschrieben ergänzt und sodann neu über die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung entscheidet.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,

wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00

(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Die von der Vertreterin der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 16. Oktober 2024 (A.S. 35

f.) weist einen Zeitaufwand von 17,35 Stunden aus. Davon entfallen 7,68 Stunden

auf das verwaltungsinterne Einspracheverfahren einschliesslich Studium des

Einspracheentscheides. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hatte dafür bereits

in der Einsprache eine Parteientschädigung beantragt (ALK S. 74 + 79). Die

Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid einen

Anspruch auf eine solche Entschädigung (A.S. 4), dies offenkundig wegen der

Abweisung der Einsprache. Die Beschwerdegegnerin musste sich mit anderen Worten

nicht mit der Frage befassen, ob im Einspracheverfahren ausnahmsweise eine

Parteientschädigung zuzusprechen war, weil die unentgeltliche Verbeiständung

hätte beansprucht werden können (s. dazu BGE 130 V 570 E. 2.1 f. S. 571 ff.).

Da der Einspracheentscheid nun aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zu

weiteren Abklärungen verhalten wird, hat sie zugleich zu prüfen, ob hier die

speziellen Voraussetzungen einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren

erfüllt sind.

4.3

Im hiesigen Beschwerdeverfahren verbleibt

ein zu entschädigender Aufwand von 9,67 Stunden (17,35 ./. 7,68). Mit dem

beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ergeben sich so CHF 2'417.50.

Hinzu kommen die Auslagen, wofür in der Kostennote ein nicht weiter

aufgegliederter Betrag von CHF 177.00 geltend gemacht wird. Da davon

auszugehen ist, dass darin auch Auslagen für das Einspracheverfahren enthalten

sind, ist dieser Betrag ermessensweise auf CHF 100.00 zu reduzieren.

Zusammen mit CHF 203.90 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024)

Dispositiv

beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf CHF 2'721.40.

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2024 aufgehoben und die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 2'721.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann