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Entscheid

VSBES.2024.186

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. Februar 2025Deutsch41 min

Coaching (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) bei der F.___,

Source so.ch

Urteil vom 4. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1972 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Mit Verfügung vom

20. Juni 2006 wurde ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 eine

ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53). Diese wurde mit Verfügungen

vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008 bestätigt (IV-Nrn. 54 f.).

2. Im Januar 2009 wurde eine

Renten-Revision eingeleitet (IV-Nr. 56) und durch die Gutachterstelle B.___

am 20. Oktober 2009 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet

(IV-Nrn. 65.1 – 65.2). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010

wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt

(IV-Nr. 67). Dagegen wurden am 22. Februar und 3. Mai 2010

(IV-Nrn. 71, 78) Einwände erhoben und das vom 14. April 2010

datierende Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie (IV-Nr. 78, S. 20 ff.), eingereicht. Daraufhin

erstattete die Gutachterstelle D.___ am 6. September 2013 ein

polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 114.1 – 114.4).

2.1 Aufgrund der am 25. Februar

2014 durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes (IV-Nr. 133), erachtete die Beschwerdegegnerin die

erneute Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung als notwendig

(IV-Nr. 143). Mit Verfügung vom 30. März 2015 (IV-Nr. 161) hielt

sie an der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ fest.

Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 163

S. ff.) wurde mit Urteil VSBES.2015.95 vom 13. Juli 2015

(IV-Nr. 169) abgewiesen. Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle

E.___ wurde am 10. März 2016 erstattet (IV-Nrn. 182.1 –182.6).

2.2 Mit Vorbescheid vom

6. Oktober 2016 (IV-Nr. 191) wurde der Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 10. November und 5. Dezember 2016 Einwände erheben

(IV-Nrn. 194, 196) und weitere medizinische Berichte einreichen. Am

25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) erachtete die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der Gutachterstelle E.___ als

erforderlich. Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2017

(IV-Nr. 218) fest. Die dagegen beim Versicherungsgericht am 2. Februar

2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 219) wurde mit Urteil VSBES.2018.36 vom

9. Mai 2018 (IV-Nr. 229) abgewiesen. Das Verlaufsgutachten der

Gutachterstelle E.___ wurde am 10. Dezember 2018 erstattet

(IV-Nrn. 238.1 – 238.9). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019

(IV-Nr. 250) wurde der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der bisherigen

Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (IV-Nr. 260) fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14.

September 2020 (IV-Nr. 264, S. 3) hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom

22. Oktober 2021 (IV-Nr. 288) gut und wies die Beschwerdesache zur Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen

ganzen Rente während der Dauer derselben an die Beschwerdegegnerin zurück. Zur

Begründung hielt das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, die in der

Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene revisionsweise Herabsetzung auf eine

Viertelsrente erweise sich im Resultat grundsätzlich als korrekt. Die

Beschwerdeführerin sei aber im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S.

1 ff.) 48 Jahre alt gewesen und habe seit dem 1. Dezember 2002 – folglich seit

17 Jahren und sieben Monaten – eine ganze IV-Rente bezogen. Damit gelte

rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne

vorherige Eingliederungsmassnahmen in der Lage sei, das medizinisch-theoretisch

ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich

zu verwerten. Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin im Revisionsgespräch

von 2009 habe die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf eine fehlende

subjektive Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Jahr 2020

schliessen dürfen. Da der Eingliederungswille bzw. die subjektive

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht

abgeklärt worden seien, dürfe die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen

der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabgesetzt oder

aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020

E. 4.4.2). Da bei der Beschwerdeführerin bisher weder konkrete berufliche

Massnahmen noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden seien,

sei die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die

Beschwerde sei in diesem Sinn gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sei

vorderhand die ganze Rente weiterhin auszurichten.

3. Mit Verfügung vom 10. Dezember

2021 (IV-Nr. 297) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf das Urteil

des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2021 werde der Beschwerdeführerin die

ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) ab Zeitpunkt der Rentenaufhebung

vorderhand wieder ausgerichtet. Sodann holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und stellte der Beschwerdeführerin ein Formular

betreffend berufliche Massnahmen zu, worauf die Beschwerdeführerin am 31. Mai

2023 unterschriftlich erklärte, sie könne sich den Wiedereinstieg in den

Arbeitsprozess mit Hilfe der IV-Stelle Solothurn vorstellen und sei bereit und

motiviert, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (IV-Nrn. 334 und

336). Mit Mitteilung vom 12. September 2023 (IV-Nr. 341) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für 10 Stunden

Coaching (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) bei der F.___,

[...], zu. Mit Abschlussbericht vom 6. November 2023 (IV-Nr. 343) hielt

die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, es sei von Beginn weg

allen Involvierten klar gewesen, dass aufgrund der langen Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt, der geringen beruflichen Ressourcen sowie der fehlenden

Deutschkenntnisse nur sehr geringe Chancen bestünden, eine für die Beschwerdeführerin

mögliche Anstellung zu finden. Das Coaching im Umfang von 10 Stunden sei

per 1. September 2023 gestartet und habe per 31. Oktober 2023 geendet. Ein

Bewerbungsdossier mit einem Lebenslauf und einem Kurzprofil sei erstellt worden.

Die Beschwerdeführerin sei somit befähigt worden, sich künftig selbst für

Stellen im 1. Arbeitsmarkt zu bewerben. Das Dossier in der beruflichen

Eingliederung werde abgeschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 346) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. Juni 2024

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und setzte die bisherige ganze Invalidenrente auf

eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad 46

%). Weiter hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung fest, die Herabsetzung

der Leistung erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der

Verfügung (Art. 88bis Abs. 2, Bst. a der Verordnung über die

Invalidenversicherung IVV).

4.

4.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 (A.S. 12 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin die

bisherige (ganze) Invalidenrente auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und

beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahme (Potentialabklärung, Belastbarkeits- und

Aufbautraining, usw.) an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, unter

Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente während der Dauer der

beruflichen Massnahmen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei die bisherige ganze IV-Rente auf eine Rente von

mindestens 50 % einer ganzen Invalidenrente herabzusetzen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2024

(A.S. 26 f.) stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass die

Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2024

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Der von der

Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiederstellung der aufschiebenden

Wirkung sei somit gegenstandslos.

4.3 Mit Eingabe vom 8. August 2024

(IV-Nr. 30 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Ergänzend stellt sie den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu entziehen.

4.4 Mit Stellungnahme vom 27.

September 2024 (A.S. 41 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen und hält an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4.5 Mit Verfügung vom 3. Oktober

2024 (A.S. 43) wird das Begehren der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2024

gutgeheissen und der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2024 die

aufschiebende Wirkung entzogen.

4.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

Im vorliegenden Fall ist unter anderem

eine revisionsweise Herabsetzung einer ganzen Invalidenrente auf eine Rente von

40.

% einer ganzen Invalidenrente per 1. August 2024 strittig (vgl. E. I. 3

hiervor), womit das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.

2.2

Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

3.

3.1

Für Rentenbezügerinnen und

-bezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und

die zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt

der bisherige Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis

sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der

IV], lit. b Abs. 1).

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen

ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche

diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um

auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage

(Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die

Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021

E. 2.1).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134.

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

4.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat und ob

die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2006 rückwirkend ab

dem 1. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente (IV-Nr. 53)

mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2024 zu Recht von einer ganzen

Rente auf eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt wurde.

Diese Frage wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenzusprechung vom 20. Juni 2006 und demjenigen, wie er

zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 7. Juni 2024 bestanden hat,

beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).

Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten,

dass das Versicherungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil VSBES.2020.186

vom 22. Oktober 2021 (IV-Nr. 288) bereits den Vergleich des Sachverhalts, wie

er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 20. Juni 2006 und

demjenigen, wie er zur Zeit der im dortigen Verfahren streitigen

Revisionsverfügung vom 29. Juli 2020 bestanden hat, vorgenommen hat (s. E.

I 2.2 hiervor). Somit ist insoweit auf das genannte Urteil vom 22. Oktober

2021.

zu verweisen. Darin wurde den von der Beschwerdegegnerin eingeholten

polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 65.1), des D.___

vom 6. September 2013 (IV-Nr. 114.1) sowie der E.___ vom 10. März 2016

(IV-Nr. 182.1 ff.) und vom 10. Dezember 2018 (IV-Nr. 238.2) voller Beweiswert

zuerkannt. Weiter hielt das Versicherungsgericht im vorgenannten Urteil in E.

8.5

zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand im dort relevanten Zeitpunkt vom

29.

Juli 2020 gegenüber demjenigen der rentenzusprechenden Verfügung vom

20.

Juni 2006 wesentlich verändert hat, Folgendes fest: «(….) Betreffend

die somatische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst

auf den orthopädischen Gesundheitszustand einzugehen: Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügung vom 20. Juni 2006 bestand einzig eine schmerzhafte Problematik

des rechten Knies der Beschwerdeführerin. So hielt der Kreisarzt Dr. med. G.___

aufgrund seiner Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004 fest, der

Beschwerdeführerin sei trotz der beklagten und vorgeführten Symptomatik ein

ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich sitzend aber auch gehend und

stehend, ohne Notwendigkeit des Tragens von Gewichten über 5 – 10kg,

zumutbar. Einmaliges Treppensteigen sei möglich, wiederholtes Treppensteigen

ungünstig. Tätigkeiten in unebenem Gelände zurzeit schwierig. Tätigkeiten im

Knien und Kauern auch längerfristig seien wahrscheinlich ungünstig. Im Rahmen

der orthopädischen Verlaufsbegutachtung der Gutachterstelle E.___ vom

10.

November 2018 (IV-Nr. 239.2) bestanden nebst den Schmerzen im

rechten Knie auch Schmerzen im Rücken, v.a. im Bereich der LWS. Folglich hat

sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der

Rentenzusprache vom 20. Juni 2006 aus orthopädischer Sicht verschlechtert.

In diesem Sinn hielten auch die Gutachter der Gutachterstelle E.___ im

Schreiben vom 5. April 2019 fest, es sei aus orthopädischer Sicht

gerechtfertigt, von einer Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber 2006

auszugehen, v.a. da nun auch das Achsenskelett, namentlich die LWS, betroffen

sei. Zudem seien nach der Verfügung im Jahr 2006 am rechten Kniegelenk weitere

Eingriffe durchgeführt worden. Die Veränderungen am rechten Kniegelenk seien im

Vergleich zur Kreisarztuntersuchung von 2004 jedoch allenfalls knapp erheblich.

Eingehend auf die neurologische

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bestanden im Zeitpunkt der

ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2006 bei der Beschwerdeführerin

keinerlei Einschränkungen. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten

nicht dokumentiert. Erst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung bei der

Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 wurden «neurologische Zeichen

einer L5- und S1-Radikulopathie rechtsseitig» ausgewiesen und im

Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 bestätigt (Radikulopathie

L5 > S1 rechts mit neuropathischen Schmerzen). Es ist somit von

einer verschlechterten neurologischen Gesundheitssituation der

Beschwerdeführerin auszugehen. Dies bestätigten auch die Gutachter der

Gutachterstelle E.___ im Schreiben vom 5. April 2019. Sie hielten fest, es

habe sich ab der Dokumentation von 2001 vor dem 13. Dezember 2013 kein

Hinweis für eine persistierende lumboradikuläre Kompression gezeigt. 2008 sei

es nur temporär zu einer lumboradikulären Irritation (fragliche Kompression) L5

gekommen. Daher ergebe sich im Zeitraum von 2006 bis zum 12. Dezember 2013

keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vom 13. Dezember 2013

bis 21. Dezember 2016 gelte die Einschätzung im Vorgutachten der

Gutachterstelle E.___ und ab dem 22. Dezember 2016 die Einschätzung im

Verlaufsgutachten. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden,

da am 13. Dezember 2013 ein Massenprolaps vorlag und Dr. med. H.___ im

Bericht vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 200 S. 3 f.) ein

«persistierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit sensiblem Defizit»

diagnostizierte.

In Bezug auf die psychische

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der

rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Juni 2006 einzig eine seit Januar

2004.

bestehende depressive Episode dokumentiert, die sich im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung bei Dr. med. I.___ vom 30. November 2004 als schwere Episode

ohne psychotische Symptome präsentierte und ab Januar 2004 zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte. Es wurde von einer gleichgültigen und

distanzierten Interaktion mit der Beschwerdeführerin berichtet (IV-Nr. 36

S. 5 f.). Sie sei antriebsarm, verlangsamt und wirke geistig abwesend. Ein

flüssiges Gespräch komme nicht zustande. Gestik und Mnestik seien reduziert. Es

komme kein Augenkontakt zustande. Die Beschwerdeführerin sei wortkarg bis

mutistisch, ihre Antworten seien leise, einsilbig und undifferenziert. Die

Fragen müssten oft wiederholt werden, bevor die Beschwerdeführerin reagiere. Im

formalen Denken sei sie verlangsamt, Auffassung und Konzentration seien vermindert,

im Affekt sei sie starr, flach, bedrückt wirkend und interesselos. Sie

bagatellisiere ihre Beschwerden: es gehe schon besser, meine sie. Sie fühle

sich kraftlos. Die Grundstimmung sei gleichgültig und resigniert. Die

Beschwerdeführerin schildere Schlafstörungen v.a. wegen ihrer Kniegelenke. Im

Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 liegen

gestützt auf das Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom

10.

Dezember 2018 sowohl eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

leichtgradig, als auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren vor, die bis Ende 2016 zu einer Arbeitsfähigkeit von

70.

% und ab Januar 2017 zu einer solchen von 60 % führten. Es wurde

festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Interaktion eher verhalten,

distanziert, unsicher. Die Kooperation sei gut. Aufmerksamkeit und Mnestik

wirkten reduziert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich

eingeschränkt und reduziert. Die Beschwerdeführerin wirke meist traurig, sitze

z.T. unbeweglich, dann aber auch wieder mit der rechten Hand an den Rücken

fassend. Dann aber auch mit Vorsicht bittend, aufstehen zu dürfen, um die

Position – insbesondere gegen Ende des Gesprächs – verändern zu können. Angst

werde in Bezug auf Aussagen und Urteile von Ärzten beschrieben. Die Ansammlung

vieler Leute bringe sie z.T. zum Zittern, auch wenn sie in einem kleinen Aufzug

sei, habe sie Angst. Keine Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen.

Aufgrund dieser Untersuchungsbefunde ist im Zeitpunkt vom 29. Juli 2020

gegenüber der Verfügung vom 20. Juni 2006 davon auszugehen, dass sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

zumindest in gewissen Punkten in revisionsrelevanter Weise verbessert hat.

Zusammenfassend hat sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache mit

Verfügung vom 20. Juni 2006 in somatischer Hinsicht verschlechtert, jedoch

in psychiatrischer Hinsicht verbessert. Es liegt somit ein erheblich veränderter

revisionsrelevanter Sachverhalt vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu geprüft

hat.»

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

kam das Versicherungsgericht nach Vornahme des Einkommensvergleichs zum Schluss,

es ergebe sich ein IV-Grad von 46 %, womit sich die in der Verfügung vom

29.

Juli 2020 vorgenommene revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente

im Resultat grundsätzlich als korrekt erweise.

6.

Nachfolgend ist nun zu prüfen,

ob seit der Beurteilung im beweiskräftigen Gutachten der E.___ vom 10. Dezember

2018.

eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Hierbei stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, zur

diesbezüglichen Beurteilung könne immer noch auf das polydisziplinäre

Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 (internistisch, kardiologisch,

psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch, IV-Nrn. 238.1 – 238.9)

der Gutachterstelle E.___ abgestellt werden. Dagegen vertritt die

Beschwerdeführerin die Ansicht, seit dem vorgenannten Gutachten der E.___ habe

sich ihr Gesundheitszustand geändert, womit neue Abklärungen unabdingbar

gewesen wären.

6.1

Im Gutachten der E.___ vom 10.

Dezember 2018 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt (IV-Nr. 238.2 S. 5 f.):

-

Chronisches

lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.80) bei

degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10 M47.86) und discogener (ICD-10

M51.3) Art nach operativer Dekompression auf den Höhen L4/L5 und L5/S1 sowie

multiplen Infiltrationen im Bereich der distalen LWS

-

Persistierende Beschwerden

am rechten Kniegelenk im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56), Ergussbildung

(ICD-10 M25.46) und Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.66) nach multiplen

Eingriffen wegen rezidivierender Patella-Luxation mit konsekutiver Chondromalazia

patellae (ICD-10 M22.4), letztlich Implantation einer femoropatellären Prothese

(ICD-10 Z96.65)

-

Radikulopathie

L5 > S1 rechts mit neuropathischen Schmerzen bei Zustand nach

operativer Intervention LWK4/5 (Januar 2017) und LWK5/SWK1 (Januar 2014) ohne

noch bestehende Wurzelkompression bei Prolaps LWK5/SWK1 rechts (MRI vom

5.

Februar 2017)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

-

Chronische Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

-

Inaktivitätsatrophie

rechter Oberschenkel bei Knieleiden rechts

-

Status nach zweimaliger TVT

am rechten Unterschenkel mit konsekutiven Lungenembolien 2002 und 2014 unter

Xarelto 20 mg

-

Arterielle Hypertonie unter

Covaltan und Metoprolol gut eingestellt

-

konzentrische

linksventrikuläre Hypertrophie

-

gute links- und

rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 79 %)

-

Adipositas mit einem BMI

von 34.7 kg/m2

-

Morphium- und

Tramal-Allergie

-

DD restless legs-Syndrom

Zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung

führten die Gutachter aus, bei der Versicherten bestehe eine LWS-Degeneration

mit St. n. zweimaliger Dekompression im Bereich des unteren LWS mit der Folge

einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes. Letztmalig sei bei

nachgewiesener Diskushernie Ende Januar 2017 eine operative Dekompression auf

Höhe L4/L5 durchgeführt worden. Danach persistierten die lumbalen Schmerzen mit

Ausstrahlung in das rechte Bein, wobei die MRI-Untersuchung keine eindeutige

neurale Kompression, aber postoperatives Narbengewebe zeige. Eine Indikation

zur Dekompression sei somit nicht zwingend gegeben und dürfte wenig

erfolgversprechend sein; der durch die Schmerzen bedingte Leidensdruck habe zum

Vorschlag der Implantation eines Neurostimulators geführt, was unter den

gegebenen Umständen als ein weiteres schmerztherapeutisches Verfahren

nachvollziehbar sei. Andererseits liege im Bereich des rechten Kniegelenkes ein

Zustandsbild nach acht Operationen wegen rezidivierender Patella-Luxationen bei

Patella-Dysplasie vor. Zuletzt sei eine femoropatelläre Prothese implantiert,

zudem habe im Mai 2018 eine störende Exostose operativ entfernt werden müssen. Unter

Berücksichtigung dieser Gesamtsituation sei der Gesundheitsschaden sowohl im

Bereich der LWS als auch im Bereich des rechten Kniegelenkes als mittelschwer

einzuschätzen mit verminderter Belastbarkeit der LWS und auch der rechten

unteren Extremität. Daher könne die Versicherte keine Zwangspositionen der

Wirbelsäule, namentlich im Sinne der Inklination, weniger auch der Rotation,

durchführen; längeres Sitzen, das Absolvieren von längeren Gehstrecken, das

Überwinden von Höhendifferenzen und Zwangspositionen im rechten Kniegelenk seien

nur noch sehr eingeschränkt möglich (IV-Nr. 238.2, S. 4). Als Ressource zu

werten sei aus orthopädischer Sicht, dass an den oberen Extremitäten keine

relevanten pathologischen Befunde erhoben werden könnten. Motorische Ausfälle

der Muskulatur an den Beinen, wie im Vorgutachten beschrieben, bestünden nicht

mehr. Als Zeichen einer erfolgten radikulären Läsion L5/S1 rechts lasse sich die

bekannte Minderung der Fussreflexe rechts gegenüber links weiter feststellen

und es werde eine diffuse sensible Störung am rechten Bein ohne Betonung im

Dermatombereich L5 rechts angegeben. Das Nervendehnungszeichen nach Lasègue werde

zwar im Liegen als positiv angegeben, sei aber im Sitzen negativ, sodass nicht

von einem Nervendehnungsschmerz auszugehen sei. Neu im Vergleich zum

Vorgutachten sei eine persistierende und therapierefraktäre Schmerzsymptomatik

am rechten Bein, am ehesten zu bewerten als neuropathisches Schmerzresiduum bei

Status nach Kompression der Wurzel L5 rechts. Ein radiculärer Schmerz sei nach

erfolgter Dekompression und myelographisch nicht mehr feststellbarer

Kompression nicht anzunehmen. Passend zu einem neuropathischen Schmerz sei der

Schmerz auch nicht belastungsabhängig, sondern spontan mit einer auffälligen

Ruhebetonung. Bei der Schmerzzunahme bei längerem Sitzen und Liegen könne auch

ein restless legs-Syndrom überlagernd sein, wodurch sich weitere therapeutische

Optionen ergäben. Restless legs-Syndrome manifestierten sich gelegentlich erst

nach einer peripheren Nervenschädigung, da diese die Auftretensschwelle dafür

herabsetze. Vor der geplanten Implantation eines Neurostimulators sollten daher

zunächst weitere schmerztherapeutische Massnahmen und neurologische Vorstellung

erfolgen. Leider wird sich aber auch bei erfolgreicher Reduktion der

Schmerzintensität keine Verbesserung der Belastbarkeit der Skelettveränderungen

einstellen, sodass es bei der orthopädischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

verbleibe. Die im Vorgutachten berichtete sensible Störung der restlichen

Halbseite rechts sei ebenso wie eine Kopfschmerzsymptomatik nicht mehr

vorgetragen. Es lägen auch keine typischen Symptome einer hirnsubstantiell

bedingten neurokognitiven Leistungsminderung vor. Die berichteten unspezifischen

(und zudem schwankenden) Einschränkungen höherer cerebraler Funktionen seien am

ehesten im Rahmen der subjektiven psychischen Erkrankungen zu sehen.

Bei der Versicherten fänden sich aktuell

psychiatrisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen

und somatischen Anteilen (ICD-10: F45.1). Aktenkundig finde sich erstmals im März

2016.

im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der E.___, [...], die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, damals leichtgradig sowie der Verdacht auf

eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen

(ICD-10: F45.1). Retrospektiv sei seit Januar 2017 eine Verschlechterung

anzunehmen mit aktuell mittelgradiger (bei der Beurteilung im März 2016 einer «leichten»)

depressiver Episode. Zudem sei das chronische Schmerzsyndrom mit psychischen

und somatischen Faktoren mehr in den Vordergrund gestanden. Die

Verschlechterung auf psychiatrischem Gebiet führe zu einem Absinken der

Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 sowohl in angestammter als in angepasster

Tätigkeit.

Spezifische Eingliederungsmassnahmen seien

bislang nicht durchgeführt worden, vermutlich auch vor dem Hintergrund

mangelnder Ressourcen. Da die Versicherte schon frühzeitig eine volle IV-Rente

erhalten habe, sei dadurch auch eine regressive, eher passiv leidende Haltung

verstärkt worden. Nach einer derartigen Chronifizierung und Dekonditionierung seien

die Heilungschancen perspektivisch trotz des noch recht jungen Alters leider

als sehr kritisch und zurückhaltend zu sehen.

Anamnestisch bestehe die arterielle

Hypertonie seit 10 – 15 Jahren und sei auch seit dieser Zeit medikamentös

behandelt. Nach Angaben der Versicherten sei der Blutdruck aber nie normoton

gewesen (sondern meist um 160 – 180/120 mmHg) entsprechend dem Wert

bei der Begutachtung (Blutdruck 178/100 mmHg, 10 Minuten später 150/100 mmHg).

Es sei zunächst nicht damit zu rechnen, dass die Versicherte ohne Unterstützung

nicht die notwendigen Anstrengungen unternehme, um diese Blutdruckwerte aktiv

in den Normbereich zu bringen, was medizinisch bei guter Compliance aber möglich

wäre. Seitens der arteriellen Hypertonie sollte die Beschwerdeführerin

lediglich mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen meiden, um nicht

massive Blutdruckanstiege zu riskieren. Die Versicherte könne aus

kardiologischen Gründen dagegen sitzende Tätigkeiten mit bis zu leichter körperlicher

Ausdauerbelastung absolvieren, ohne eine Verschlimmerung der arteriellen

Hypertonie zu riskieren. Gleiches Belastbarkeitsprofil gelte für die rezidivprophylaktisch

ausreichend behandelte zweifache postoperative Lungenembolie 2002 und 2014. Aus

internistischer Sicht bestehe weiter eine Adipositas mit einem BMI von 34,7 kg/

m2.

Sodann hielten die Gutachter zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, bereits in den vorherigen Gutachten sei

festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit

als Reinigungsmitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise (angestammte

Arbeitsunfähigkeit sei mit 100 % zu bemessen). Diese Einschätzung sei,

ebenfalls in Einklang mit den vorhergehenden Gutachten, auf das Unfalldatum,

also den 9. Oktober 2001, festzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit betrage bis Dezember 2016 70 % und ab Januar 2017

60.

%. Nach zweimaliger Dekompression im Bereich des unteren LWS sei eine

verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes bedingt, weiter auch nach acht operativen

Eingriffen am rechten Kniegelenk eine verminderte Belastbarkeit des gesamten

rechten Beines. Zu vermeiden seien daher Zwangspositionen der Wirbelsäule,

namentlich im Sinne der Inklination, weniger auch der Rotation, längeres

Sitzen, Absolvieren von längeren Gehstrecken, das Überwinden von

Höhendifferenzen und Zwangspositionen im rechten Kniegelenk (s. IV-Nr. 238.2,

S. 6). Die leidensangepasste Tätigkeit müsste folgende Kriterien erfüllen:

Wechselbelastend, körperlich leicht mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen

Sitzen, Gehen und Stehen, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,

keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- und

Rotationsbewegungen, kein Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von

Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, keine Zwangspositionen der

Wirbelsäule (kein Knien, Abhocken oder Kauern). Weiterhin sollten keine

Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion, mit besonderer

Verantwortung oder eigenen Entscheidungsbefugnissen zugemutet werden. Die

Arbeitsatmosphäre sollte freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu

selbstbestimmter Unterbrechung der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein

(IV-Nr. 238.2 S. 7 f.). Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in

angestammter Tätigkeit entstehe durch die orthopädischen Leiden am Skelett,

vorwiegend der LWS und des rechten Knies. Dabei sei eine Besserung der

Schmerzsymptomatik möglicherweise noch zu erreichen, jedoch keine Verbesserung

der Skelettschäden. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei

durch die orthopädischen und psychiatrischen Leiden massgeblich bestimmt. Durch

die orthopädischen Leiden bestehe zwar keine Änderung im Vergleich zum

Vorgutachten vom 10. März 2016, jedoch hätten die psychiatrischen

Gesundheitsstörungen retrospektiv ab Januar 2017 zugenommen, sodass sich die

Gesamtarbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auf 60 % – unter Berücksichtigung

der qualitativen Leistungseinschränkungen – etwas abgesenkt habe. Die von

neurologischer Seite formulierte, schmerzbedingte leichtere Einschränkung der

Leistungsfähigkeit führe schon optisch aufgrund von Überlagerungen nicht mehr

zu einer weiteren Senkung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit. Zudem seien durch

schmerztherapeutische Massnahmen auch noch Besserungen möglich. Orthopädisch

werde hinsichtlich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit keine

Besserungsmöglichkeit gesehen. Psychiatrisch wäre eine Anhebung der

Arbeitsfähigkeit denkbar. Allerdings würden hinsichtlich einer Besserung die

prognostisch ungünstigen Faktoren überwiegen (IV-Nr. 238.2 S. 8).

6.2

Zur Beurteilung einer

allfälligen gesundheitlichen Veränderung seit dem Gutachten der E.___ vom 10.

Dezember 2018 sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

6.2.1

Im Bericht des J.___ vom 25.

Februar 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt:

·

Kardiopathie

-

Seit 2-3 Monaten

belastungsabhängige Thorakalgien, Anstrengungsatemnot progredient

-

Ergometrie 16. Februar 2022:

Abbruch bei 50 Watt bei thorakalem Oppressionsgefühl, Anstrengungsatemnot

Dekonditionierung, klinisch positiv, elektrisch nicht konklusive Ergometrie

-

Im Rahmen eines

Unwohlsein-Zustandes am 4. Februar 2022 Repolarisationsstörungen V3/V6 II/III

AVF

-

TTE 16. Februar 2022:

Normale LV-Funktion EF 65 %, keine LV-Hypertrophie, diastolische

Dysfunktion, normale RV-Funktion, Aortenklappe Kuspidie nicht konklusiv

beurteilbar, keine Stenose, leichte Insuffizienz, Aortensinus-Ektasie max 38 mm

nach sinutubulärem Übergang 34 mm erneut normal dimensioniert, leichte Ml,

leichte TI, RV/RA-Gradient 25 mmHg, kein Perikard-, kein Pleuraerguss

-

Koronarangiographie 18.

Februar 2022: Ektasie Aorta ascendens leichte AI; keine relevante

Koronarstenose

-

CvRf: Adipositas BMI

36.3kg/m2, arterielle Hypertonie, Nichtraucherin

·

Refluxsymptomatik

-

Dauer-PPI-Therapie

·

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

St n.

Dekompressionsoperation 2013 sowie 01/2017 (K.___)

-

St n. Implantation 12/2018

Neurostimulator

·

Bei Gonarthrose

links geplante Knie-TP Operation

6.2.2

Mit Bericht vom 31. Oktober 2022

(IV-Nr. 319) diagnostizierte Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, einen St.n.

Tuberositasosteotomie (Implantation einer femoropatellären Prothese Typ PFJ,

Femur 2 links, Patella Onlay Persona 29/8 mm Kniegelenk links vom 13. September

2022). Weiter führte er aus, sechs Wochen postoperativ nach Implantation einer

femoropatellären Prothese Knie links könne die Beschwerdeführerin axial voll

belasten, die Patella sei stabil, radiologisch fänden sich keine

Auffälligkeiten. Somit könne die Mecron-Schiene weggelassen werden.

6.2.3

Im Bericht vom 2. Dezember 2022

(IV-Nr. 322) hielt Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, fest, die

Tuberositasosteotomie zeige radiologisch keine Dislokation, die

Beschwerdeführerin könne nun voll belasten und auch mit einer

Quadrizepskräftigung beginnen. Die Stöcke könne sie zunehmend weglassen.

6.2.4

Mit Aktennotiz vom 15. Dezember

2022.

(IV-Nr. 324) führte Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin

Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, es bestehe ein guter

Heilungsverlauf: es seien im Gegensatz zum Behandlerbericht 10/22 keine

Schmerzen mehr dokumentiert, reizloser und guter klinischer Befund

(Vollständige Extension. Zentrierte Patella. Flexion bis knapp 100°).

Vollbelastung möglich. Stockentwöhnung. Belastbarkeitstraining in zunächst

überwiegend sitzender, nicht beinbelastender Tätigkeit sei aus RAD-Sicht

sinnvoll.

6.2.5

Mit Bericht vom 5. April 2023

(IV-Nr. 329) führte Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, aus, in der klinischen

Untersuchung falle eine diffuse Druckdolenz über den Weichteilen auf, eventuell

bestehe zusätzlich eine weichteilrheumatische Komponente. Radiologisch fänden

sich keine Auffälligkeiten. Die volle Belastbarkeit sei noch nicht gegeben, die

Arbeitsunfähigkeit sei bis 30. Juni 2023 verlängert worden.

6.2.6

Mit Aktennotiz vom 18. April 2023

(IV-Nr. 330) hielt Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin

Arbeitsmedizin, RAD, fest, aus RAD-Sicht könne an der RAD-Stellungnahme vom 15.

Dezember 2022 weiterhin festgehalten werden: Die Verlaufsberichte

dokumentierten einen stabilen Heilungsverlauf, im aktuellen Bericht vom 5.

April 23 von Dr. med. L.___ werde ein diffuser (ggf. weichteilrheumatischer)

Schmerz in den Unterschenkeln sowie in den Seitenbändern beschrieben.

Objektivierbar im linken Knie sei eine vollständige Extension und eine Flexion

über 120° möglich bei zentrierter Patella. Die noch bestehenden Restbeschwerden

um Unterschenkel / Kniebereich sollten durch eine nicht das Bein / Knie

belastende Tätigkeit beachtet werden. Gemäss dem Behandler Dr. med. L.___ habe

die Physiotherapie sistiert werden können und ein Vollbelastung sei möglich. Somit sei eine nicht bein- / kniebelastende Tätigkeit, in

körperlich leichter Wechselbelastung ohne Einnahme von Zwangshaltungen und

überwiegend sitzend mit der Möglichkeit des Positionswechsels bei

Schmerzzunahme weiterhin indiziert. Es sollten keine Nutzung von Treppen,

Leitern o.ä. erforderlich sein und keine knienden oder kauernden Tätigkeiten,

die das Knie und die Unterschenkel belasteten. Weiterhin seien gemäss dem

Gutachten aus 2018 keine Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion,

mit besonderer Verantwortung oder eigenen Entscheidungsbefugnissen zumutbar.

Die Arbeitsatmosphäre sollte freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu

selbst bestimmter Unterbrechung der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein. Fazit:

Es könne aus RAD-Sicht wegen der langen Abwesenheit vom 1. Arbeitsmarkt und der

einhergehenden Dekonditionierung mit mindestens 50 % im

Belastbarkeitstraining unter Beachtung des obengenannten Zumutbarkeitsprofils

gestartet werden, das aktuelle Zumutbarkeitsprofil decke sich somit im Wesentlichen

grundsätzlich mit der Verweistätigkeit aus dem Gutachten aus 2018.

6.2.7

Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 an

die IV-Stelle führte Dr. med. L.___, Orthopädie FMH, aus, die

Beschwerdeführerin zeige mechanisch eine gute Funktion im Kniegelenk links.

Trotzdem habe sie noch Schmerzen, wahrscheinlich brauche es längerfristig auch

eine schmerztherapeutische Behandlung. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit nicht

gegeben, eine definitive Aussage betreffend möglicher Eingliederungsmassnahmen

sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht machbar.

6.2.8

Mit Aktennotiz vom 23. Mai 2023

(IV-Nr. 333) führte Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin

Arbeitsmedizin, RAD, aus, in Hinblick auf die Schmerzproblematik handle es sich

ausschliesslich um eine sog. Druckdolenz (d.h. Schmerzen bei Druckbelastung:

«Diffuse Druckdolenz über dem medialen und lateralen Seitenband,

Patellaverschiebeschmerz. Druckdolenz über den Weichteilen des

Unterschenkels.») und diese sei verbesserbar (Schmerztherapie etc.). In Ruhe,

d.h. bei nicht belastender Tätigkeit würden keine Schmerzen beschrieben, so

dass das festgelegte Zumutbarkeitsprofil ohne entsprechende Belastung weiterhin

seine Gültigkeit behalten.

6.2.9

Dr. med. N.___, O.___, stellte im

Bericht vom 28. September 2023 (IV-Nr. 351, S. 21) im Wesentlichen

folgende Diagnosen:

·

Asthma bronchiale;

ED 05/2023

-

Mit zusätzlicher

Anstrengungsdyspnoe im Rahmen der Adipositas beziehungsweise einer Dekonditionierung

-

05/2023

Lungenfunktionsprüfung: normale Atemmechanik. FEV1 2.13 Liter (94 % Soll).

-

Inflammometrie: FeNO 5 ppb

(Norm 5-25 ppb)

-

05/2023

CO-Diffusionskapazität: DLCO 71 % Soll

-

05/2023

Methacholinprovokationstest: Mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität

-

05/2023 Röntgen Thorax:

altersentsprechender Herz-/Lungenbefund

-

05/2023 ABGA: pH 7.39, pCO2

39.

mmHg, pO2 77 mm Hg

-

27.

September 2023

6-Minuten-Gehtest: 368 m (76 % Soll), SpO2 Nadir 94 %

-

Aktuell (09/2023): klinisch

gemäss GINA-Richtlinien gut kontrolliertes Asthma bronchiale

·

Leichtes

obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoesyndrom, ED 09/2023

-

Klinik initial: Schnarchen

mit Atemaussetzern, Tagesschläfrigkeit

-

15.

Mai 2023 ABGA: pH 7.39,

pCO2 39 mmHg, pO2 77 mmHg

-

26.

September 2023 respiratorische

Polygraphie: AHI 12.9/h (in Rückenlage 22.0/h, in Nicht-Rückenlage 7.3/h), GDI

13.7/h

-

Nächtliche CPAP-Therapie

von der Patientin für den Moment abgelehnt

Zur Beurteilung führte Dr. med. N.___

aus, das Asthma bronchiale beschreibe die Beschwerdeführerin als gut

kontrolliert. Sie sei aber nach wie vor relativ rasch ausser Atem. Der heute

durchgeführte 6-Minuten-Gehtest zeige eine knapp erhaltene Gehstrecke von 368

m. Dabei komme es zu keiner Desaturation und in der ABGA gar zu einem Anstieg

des Sauerstoffpartialdrucks. Beides spreche gegen eine Lungengerüsterkrankung

oder eine relevante pulmonale Hypertonie als Ursache der Anstrengungsdyspnoe.

Hingegen passe der Befund sehr gut zu einer Umverteilungsstörung im Rahmen der

Adipositas. Aufgrund der Tagesschläfrigkeit sei eine respiratorische

Polygraphie durchgeführt worden. Diese bestätige den Verdacht eines

obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Aufgrund der vorhandenen Klinik sei eine

nächtliche CPAP-Therapie indiziert. Die Beschwerdeführerin könne sich aber

heute nicht für eine nächtliche CPAP-Therapie entscheiden.

6.2.10

Mit Aktennotiz vom 25. April

2024.

(IV-Nr. 354) führte Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin

Arbeitsmedizin, RAD, zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, bezüglich des behaupteten

progressiven Verlaufs der degenerativen LWS-Beschwerden lägen keine neuen

diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vor. Ebenfalls lägen keine neuen

psychotherapeutischen / psychiatrischen Befundergebnisse vor. Sodann

lägen betreffend die Patellaluxation links vom 24. September 2021 und der

Knie-Teilprothese vom 13. September 2022 keine neuen medizinischen Erkenntnisse

vor. Diesbezüglich werde auf die RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2023 verwiesen. Des

Weiteren sei hinsichtlich der neuen Diagnosen Schlafapnoe, Asthma und

Kardiopathie Folgendes festzuhalten: Gemäss Bericht der O.___ vom 28. September

2023.

sei das Asthma bronchiale gut kontrolliert und habe somit keine IV-Relevanz.

Betreffend das leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom werde die Therapie von der

Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Kardiopathie (Bericht J.___ vom 25. Februar

2022) sei nur unter Belastung / Anstrengung symptomatisch. Das

Zumutbarkeitsprofil (s. RAD-Stellungnahme vom 18. April 2023) beziehe sich

explizit auf Tätigkeiten ohne relevante Belastung/Anstrengungen: Körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (...) keine Tätigkeiten unter Zeitdruck,

mit Überwachungsfunktion, mit besonderer Verantwortung oder eigenen

Entscheidungsbefugnissen seien zumutbar. Die Arbeitsatmosphäre sollte

freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu selbst bestimmter Unterbrechung

der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein. Insofern der Rechtvertreter geltend

mache, das Zumutbarkeitsprofil des RAD sei zu dem aus dem Gutachten diskrepant,

sei festzuhalten, dass im Zumutbarkeitsprofil des RAD die wechselbelastende

Tätigkeit bestätigt werde. Zusammenfassend könne am Zumutbarkeitsprofil vom 18.

April 2023 weiterhin festgehalten werden.

6.3

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihrer

RAD-Ärztin, Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom

15.

Dezember 2022, 18. April 2023, 23. Mai 2023 und 25. April 2024, weshalb

nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Hinsichtlich der aktenkundigen

LWS-Beschwerden wies die RAD-Ärztin grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass

bezüglich des von der Beschwerdeführerin behaupteten progressiven Verlaufs in

den Akten keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche eine diesbezügliche

Progression belegen könnten. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nur

pauschal vorgebracht, bei den degenerativen Veränderungen der LWS sei zu

beachten, dass es sich um Krankheiten mit progressivem Verlauf handle, sodass

bald sechs Jahre nach dem Gutachten des Jahres 2018 die Ausgangslage eben eine

andere sei. Eine diesbezügliche konkrete Verschlechterung macht sie nicht

geltend, zumal sie hinsichtlich dieser Beschwerden in den letzten Jahren

offenbar auch keine weiteren ärztlichen Abklärungen veranlassen liess. Somit

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser

Beschwerden davon ausging, dass seit der Beurteilung im Gutachten der E.___ vom

10.

Dezember 2018 keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten sei. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der neuen Diagnosen

Schlafapnoe, Asthma und Kardiopathie. Wie die RAD-Ärztin korrekt ausführte, sei

das Asthma bronchiale gemäss Bericht der O.___ vom 28. September 2023 gut

kontrolliert und die Kardiopathie (Bericht J.___ vom 25. Februar 2022)

sei nur unter Belastung / Anstrengung symptomatisch. Das Zumutbarkeitsprofil

(s. RAD-Stellungnahme vom 18. April 2023) beziehe sich explizit auf Tätigkeiten

ohne relevante Belastung / Anstrengungen.

Anders sieht dagegen die Sachlage

hinsichtlich des linken Knies der Beschwerdeführerin aus. So wurde bei der

Beschwerdeführerin aufgrund einer symptomatischen femoropatellären Arthrose bei

Trochleadysplasie Kniegelenk links am 13. September 2022 eine Implantation

einer femoropatellären Prothese vorgenommen. Zwar zeigte sich der

Heilungsverlauf in der Folge im Wesentlichen regelrecht. Der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. L.___, attestierte in seinem Schreiben vom 5. Mai 2023

aber immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit und hielt weiter fest, eine

definitive Aussage betreffend möglicher Eingliederungsmassnahmen sei zum

jetzigen Zeitpunkt noch nicht machbar. Eine abschliessende Aussage zur

Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegt von Dr. med. L.___

nicht vor. Ein diesbezügliches Zumutbarkeitsprofil wurde einzig von der

RAD-Ärztin, Dr. med. M.___, festgelegt. Wie die Beschwerdeführerin

diesbezüglich zu Recht rügt, vermag dieses Zumutbarkeitsprofil nicht

vollständig zu überzeugen. Laut der RAD-Ärztin sei die Versicherte in einer

nicht bein- / kniebelastenden Tätigkeit, in körperlicher

Wechselbelastung ohne Zwangshaltungen und überwiegend sitzend mit der

Möglichkeit des Positionswechsels bei Schmerzzunahme aus orthopädischer Sicht zu

70.

% arbeitsfähig. Damit steht dieses Zumutbarkeitsprofil aber in teilweisem

Widerspruch zu dem im Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 aus

orthopädischer Sicht statuierten Zumutbarkeitsprofil. So wurde in der

Gesamtbeurteilung der Gutachter festgehalten, die Versicherte dürfe keine

Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich im Sinne der Inklination, weniger

auch der Rotation, durchführen; längeres Sitzen, das Absolvieren von längeren

Gehstrecken, das Überwinden von Höhendifferenzen und Zwangspositionen im

rechten Kniegelenk seien nur noch sehr eingeschränkt möglich (IV-Nr. 238.2, S.

4.

und 6). Dem widerspricht die RAD-Ärztin ohne weitere Begründung teilweise,

wenn sie «überwiegend sitzende Tätigkeiten» als zumutbar erachtet. Bereits dies

vermag relativ geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin zu

begründen, was bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen

rechtsprechungsgemäss genügt, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind

(vgl. E. II. 4.3 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin sodann zurecht darauf

hinweist, bestand gemäss dem Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 schon

ein Knieleiden rechts, welches die körperliche Leistungsfähigkeit bereits

erheblich beeinträchtigte. So bestehe im Bereich des rechten Kniegelenkes nach acht

Operationen wegen rezidivierender Patella-Luxationen bei Patella-Dysplasie eine

verminderte Belastbarkeit des gesamten rechten Beines. Die Beschwerdeführerin

fügt hierzu weiter zu Recht an, dass die gegenüber 2018 nun nicht nur

einseitigen, sondern neu beidseitigen Knieaffektionen grundsätzlich dazu

geeignet seien, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Denn jede doppelseitige

Affektion im Bewegungsapparat wirke sich wesentlich stärker auf die Leistungsfähigkeit

aus, weil der Ausgleich durch die gesunde Gegenseite nicht mehr möglich sei

(vgl. Herrmann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage, Bern 2003, S. 229).

Diesbezügliche Ausführungen sind den Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin jedoch

nicht zu entnehmen. Hinzukommt, dass Dr. med. M.___ nicht über einen

orthopädischen Facharzttitel verfügt, was bei dem vorliegenden komplexen

orthopädischen Beschwerdebild zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils aber

unabdingbar erscheint, zumal sich nach Einsetzung der Knieprothese links

bislang kein orthopädischer Facharzt abschliessend zur verbleibenden

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zu einem ideal angepassten Tätigkeitsprofil

äusserte.

6.4

Zusammenfassend bestehen im

orthopädischen Fachgebiet somit zumindest relativ geringe Zweifel an den

Dispositiv

Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin. Demnach ist die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich ergänzende

medizinische Abklärungen tätigt. Zudem wird die Beschwerdegegnerin beim

behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin einen aktuellen Verlaufsbericht

einzuholen haben. Zwar hält die Beschwerdegegnerin dem diesbezüglichen

Beweisantrag der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht entgegen, die

Beschwerdeführerin mache selbst keine Verschlechterung des psychiatrischen

Gesundheitszustandes geltend. Jedoch kann es im Lichte dessen, dass im

Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 aus psychiatrischer Sicht eine 40%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 7. Juni 2024 – und damit mehr als fünfeinhalb Jahre später – erneut

über allfällige Einschränkungen im psychiatrischen Fachbereich zu befinden

hatte, nicht angehen, dass keinerlei aktuelle psychiatrischen Unterlagen

eingeholt wurden. Alleine der Umstand, dass das Versicherungsgericht mit Urteil

vom 22. Oktober 2021 das Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018

als voll beweiswertig erachtete und gestützt darauf festhielt, die in der

Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene revisionsweise Herabsetzung auf eine

Viertelsrente erweise sich im Resultat grundsätzlich als korrekt, entbindet die

Beschwerdegegnerin nicht von der Pflicht, den massgeblichen Sachverhalt bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Juni 2024 rechtsgenüglich

abzuklären. Nach Einholung des psychiatrischen Verlaufsberichts wird die

Beschwerdegegnerin somit darüber zu befinden habe, ob es im psychiatrischen

Fachbereich ebenfalls weiterer Abklärungen bedarf.

Nach Vornahme aller notwendigen

medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden haben.

7. Auch wenn angesichts der Rückweisung

der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen nicht über den subeventualiter

gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, entschieden werden muss, rechtfertigen

sich diesbezüglich dennoch einige ergänzende Anmerkungen. So rügt die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht, dass nach einem mehr als 21

Jahre andauernden Rentenbezug und dementsprechend langer Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt und aktenkundiger Dekonditionierung ein Bewerbungscoaching kaum

als angemessene Eingliederungsmassnahme angesehen werden kann. So hielt denn

auch die RAD-Ärztin mit Aktennotiz vom 18. April 2023 fest, es könne aus

RAD-Sicht wegen der langen Abwesenheit vom 1. Arbeitsmarkt und der

einhergehenden Dekonditionierung mit mindestens 50 % im Belastbarkeitstraining

unter Beachtung des obengenannten Zumutbarkeitsprofils gestartet werden. Wenn

die Beschwerdegegnerin nun diesbezüglich nachträglich mit fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit argumentiert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin im Formular vom 31. Mai 2023 noch ihre

Eingliederungsbereitschaft erklärte und ihr hiernach dennoch nur ein

Bewerbungscoaching gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist somit gehalten,

bei allfälligen weiteren Eingliederungsmassnahmen den genannten Umständen

angemessen Rechnung zu tragen, natürlich immer vorausgesetzt, bei der

Beschwerdeführerin besteht im betreffenden Zeitpunkt eine subjektive

Eingliederungsfähigkeit.

8. In Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch

der Beschwerdeführerin neu entscheide.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen)

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'389.25 festzusetzen (8.57 Stunden zu CHF 250.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 67.70 und MwSt).

Der Unterschied zur eingereichten

Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass verschiedene der geltend

gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien bzw.

Kurzbriefe an die Klientin und an die Rechtsschutzversicherung, Fristerstreckungsgesuche,

Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und

nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit

50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF

1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

9. Nachdem die Beschwerdeführerin

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch

der Beschwerdefüh-

rerin neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'389.25 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch