VSBES.2024.186
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. Februar 2025Deutsch41 min
Coaching (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) bei der F.___,
Source so.ch
Urteil vom 4. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1972 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Mit Verfügung vom
20. Juni 2006 wurde ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53). Diese wurde mit Verfügungen
vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008 bestätigt (IV-Nrn. 54 f.).
2. Im Januar 2009 wurde eine
Renten-Revision eingeleitet (IV-Nr. 56) und durch die Gutachterstelle B.___
am 20. Oktober 2009 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet
(IV-Nrn. 65.1 – 65.2). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010
wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt
(IV-Nr. 67). Dagegen wurden am 22. Februar und 3. Mai 2010
(IV-Nrn. 71, 78) Einwände erhoben und das vom 14. April 2010
datierende Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie (IV-Nr. 78, S. 20 ff.), eingereicht. Daraufhin
erstattete die Gutachterstelle D.___ am 6. September 2013 ein
polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 114.1 – 114.4).
2.1 Aufgrund der am 25. Februar
2014 durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes (IV-Nr. 133), erachtete die Beschwerdegegnerin die
erneute Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung als notwendig
(IV-Nr. 143). Mit Verfügung vom 30. März 2015 (IV-Nr. 161) hielt
sie an der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ fest.
Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 163
S. ff.) wurde mit Urteil VSBES.2015.95 vom 13. Juli 2015
(IV-Nr. 169) abgewiesen. Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle
E.___ wurde am 10. März 2016 erstattet (IV-Nrn. 182.1 –182.6).
2.2 Mit Vorbescheid vom
6. Oktober 2016 (IV-Nr. 191) wurde der Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 10. November und 5. Dezember 2016 Einwände erheben
(IV-Nrn. 194, 196) und weitere medizinische Berichte einreichen. Am
25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) erachtete die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der Gutachterstelle E.___ als
erforderlich. Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2017
(IV-Nr. 218) fest. Die dagegen beim Versicherungsgericht am 2. Februar
2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 219) wurde mit Urteil VSBES.2018.36 vom
9. Mai 2018 (IV-Nr. 229) abgewiesen. Das Verlaufsgutachten der
Gutachterstelle E.___ wurde am 10. Dezember 2018 erstattet
(IV-Nrn. 238.1 – 238.9). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019
(IV-Nr. 250) wurde der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der bisherigen
Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (IV-Nr. 260) fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14.
September 2020 (IV-Nr. 264, S. 3) hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom
22. Oktober 2021 (IV-Nr. 288) gut und wies die Beschwerdesache zur Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen
ganzen Rente während der Dauer derselben an die Beschwerdegegnerin zurück. Zur
Begründung hielt das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, die in der
Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene revisionsweise Herabsetzung auf eine
Viertelsrente erweise sich im Resultat grundsätzlich als korrekt. Die
Beschwerdeführerin sei aber im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S.
1 ff.) 48 Jahre alt gewesen und habe seit dem 1. Dezember 2002 – folglich seit
17 Jahren und sieben Monaten – eine ganze IV-Rente bezogen. Damit gelte
rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne
vorherige Eingliederungsmassnahmen in der Lage sei, das medizinisch-theoretisch
ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich
zu verwerten. Aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin im Revisionsgespräch
von 2009 habe die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf eine fehlende
subjektive Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Jahr 2020
schliessen dürfen. Da der Eingliederungswille bzw. die subjektive
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht
abgeklärt worden seien, dürfe die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen
der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabgesetzt oder
aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020
E. 4.4.2). Da bei der Beschwerdeführerin bisher weder konkrete berufliche
Massnahmen noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden seien,
sei die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die
Beschwerde sei in diesem Sinn gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sei
vorderhand die ganze Rente weiterhin auszurichten.
3. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2021 (IV-Nr. 297) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf das Urteil
des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2021 werde der Beschwerdeführerin die
ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) ab Zeitpunkt der Rentenaufhebung
vorderhand wieder ausgerichtet. Sodann holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und stellte der Beschwerdeführerin ein Formular
betreffend berufliche Massnahmen zu, worauf die Beschwerdeführerin am 31. Mai
2023 unterschriftlich erklärte, sie könne sich den Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess mit Hilfe der IV-Stelle Solothurn vorstellen und sei bereit und
motiviert, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (IV-Nrn. 334 und
336). Mit Mitteilung vom 12. September 2023 (IV-Nr. 341) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für 10 Stunden
Coaching (Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes) bei der F.___,
[...], zu. Mit Abschlussbericht vom 6. November 2023 (IV-Nr. 343) hielt
die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin fest, es sei von Beginn weg
allen Involvierten klar gewesen, dass aufgrund der langen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt, der geringen beruflichen Ressourcen sowie der fehlenden
Deutschkenntnisse nur sehr geringe Chancen bestünden, eine für die Beschwerdeführerin
mögliche Anstellung zu finden. Das Coaching im Umfang von 10 Stunden sei
per 1. September 2023 gestartet und habe per 31. Oktober 2023 geendet. Ein
Bewerbungsdossier mit einem Lebenslauf und einem Kurzprofil sei erstellt worden.
Die Beschwerdeführerin sei somit befähigt worden, sich künftig selbst für
Stellen im 1. Arbeitsmarkt zu bewerben. Das Dossier in der beruflichen
Eingliederung werde abgeschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 346) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 7. Juni 2024
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und setzte die bisherige ganze Invalidenrente auf
eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad 46
%). Weiter hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung fest, die Herabsetzung
der Leistung erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der
Verfügung (Art. 88bis Abs. 2, Bst. a der Verordnung über die
Invalidenversicherung IVV).
4.
4.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 (A.S. 12 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin die
bisherige (ganze) Invalidenrente auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und
beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahme (Potentialabklärung, Belastbarkeits- und
Aufbautraining, usw.) an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, unter
Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente während der Dauer der
beruflichen Massnahmen.
d)
Subsubeventualiter: Es sei die bisherige ganze IV-Rente auf eine Rente von
mindestens 50 % einer ganzen Invalidenrente herabzusetzen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.2 Mit Verfügung vom 16. Juli 2024
(A.S. 26 f.) stellt die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass die
Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2024
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Der von der
Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiederstellung der aufschiebenden
Wirkung sei somit gegenstandslos.
4.3 Mit Eingabe vom 8. August 2024
(IV-Nr. 30 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend stellt sie den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen.
4.4 Mit Stellungnahme vom 27.
September 2024 (A.S. 41 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen und hält an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4.5 Mit Verfügung vom 3. Oktober
2024 (A.S. 43) wird das Begehren der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2024
gutgeheissen und der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2024 die
aufschiebende Wirkung entzogen.
4.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
Im vorliegenden Fall ist unter anderem
eine revisionsweise Herabsetzung einer ganzen Invalidenrente auf eine Rente von
40.
% einer ganzen Invalidenrente per 1. August 2024 strittig (vgl. E. I. 3
hiervor), womit das nach dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.
2.2
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
3.
3.1
Für Rentenbezügerinnen und
-bezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und
die zu diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt
der bisherige Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis
sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der
IV], lit. b Abs. 1).
3.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen
ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche
diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um
auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage
(Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Die
Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021
E. 2.1).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134.
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).
4.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat und ob
die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2006 rückwirkend ab
dem 1. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente (IV-Nr. 53)
mit der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2024 zu Recht von einer ganzen
Rente auf eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt wurde.
Diese Frage wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprechung vom 20. Juni 2006 und demjenigen, wie er
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 7. Juni 2024 bestanden hat,
beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten,
dass das Versicherungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil VSBES.2020.186
vom 22. Oktober 2021 (IV-Nr. 288) bereits den Vergleich des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 20. Juni 2006 und
demjenigen, wie er zur Zeit der im dortigen Verfahren streitigen
Revisionsverfügung vom 29. Juli 2020 bestanden hat, vorgenommen hat (s. E.
I 2.2 hiervor). Somit ist insoweit auf das genannte Urteil vom 22. Oktober
2021.
zu verweisen. Darin wurde den von der Beschwerdegegnerin eingeholten
polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 65.1), des D.___
vom 6. September 2013 (IV-Nr. 114.1) sowie der E.___ vom 10. März 2016
(IV-Nr. 182.1 ff.) und vom 10. Dezember 2018 (IV-Nr. 238.2) voller Beweiswert
zuerkannt. Weiter hielt das Versicherungsgericht im vorgenannten Urteil in E.
8.5
zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand im dort relevanten Zeitpunkt vom
29.
Juli 2020 gegenüber demjenigen der rentenzusprechenden Verfügung vom
20.
Juni 2006 wesentlich verändert hat, Folgendes fest: «(….) Betreffend
die somatische gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst
auf den orthopädischen Gesundheitszustand einzugehen: Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung vom 20. Juni 2006 bestand einzig eine schmerzhafte Problematik
des rechten Knies der Beschwerdeführerin. So hielt der Kreisarzt Dr. med. G.___
aufgrund seiner Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004 fest, der
Beschwerdeführerin sei trotz der beklagten und vorgeführten Symptomatik ein
ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich sitzend aber auch gehend und
stehend, ohne Notwendigkeit des Tragens von Gewichten über 5 – 10kg,
zumutbar. Einmaliges Treppensteigen sei möglich, wiederholtes Treppensteigen
ungünstig. Tätigkeiten in unebenem Gelände zurzeit schwierig. Tätigkeiten im
Knien und Kauern auch längerfristig seien wahrscheinlich ungünstig. Im Rahmen
der orthopädischen Verlaufsbegutachtung der Gutachterstelle E.___ vom
10.
November 2018 (IV-Nr. 239.2) bestanden nebst den Schmerzen im
rechten Knie auch Schmerzen im Rücken, v.a. im Bereich der LWS. Folglich hat
sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der
Rentenzusprache vom 20. Juni 2006 aus orthopädischer Sicht verschlechtert.
In diesem Sinn hielten auch die Gutachter der Gutachterstelle E.___ im
Schreiben vom 5. April 2019 fest, es sei aus orthopädischer Sicht
gerechtfertigt, von einer Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber 2006
auszugehen, v.a. da nun auch das Achsenskelett, namentlich die LWS, betroffen
sei. Zudem seien nach der Verfügung im Jahr 2006 am rechten Kniegelenk weitere
Eingriffe durchgeführt worden. Die Veränderungen am rechten Kniegelenk seien im
Vergleich zur Kreisarztuntersuchung von 2004 jedoch allenfalls knapp erheblich.
Eingehend auf die neurologische
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bestanden im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2006 bei der Beschwerdeführerin
keinerlei Einschränkungen. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten
nicht dokumentiert. Erst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung bei der
Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 wurden «neurologische Zeichen
einer L5- und S1-Radikulopathie rechtsseitig» ausgewiesen und im
Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 bestätigt (Radikulopathie
L5 > S1 rechts mit neuropathischen Schmerzen). Es ist somit von
einer verschlechterten neurologischen Gesundheitssituation der
Beschwerdeführerin auszugehen. Dies bestätigten auch die Gutachter der
Gutachterstelle E.___ im Schreiben vom 5. April 2019. Sie hielten fest, es
habe sich ab der Dokumentation von 2001 vor dem 13. Dezember 2013 kein
Hinweis für eine persistierende lumboradikuläre Kompression gezeigt. 2008 sei
es nur temporär zu einer lumboradikulären Irritation (fragliche Kompression) L5
gekommen. Daher ergebe sich im Zeitraum von 2006 bis zum 12. Dezember 2013
keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vom 13. Dezember 2013
bis 21. Dezember 2016 gelte die Einschätzung im Vorgutachten der
Gutachterstelle E.___ und ab dem 22. Dezember 2016 die Einschätzung im
Verlaufsgutachten. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden,
da am 13. Dezember 2013 ein Massenprolaps vorlag und Dr. med. H.___ im
Bericht vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 200 S. 3 f.) ein
«persistierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit sensiblem Defizit»
diagnostizierte.
In Bezug auf die psychische
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der
rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Juni 2006 einzig eine seit Januar
2004.
bestehende depressive Episode dokumentiert, die sich im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung bei Dr. med. I.___ vom 30. November 2004 als schwere Episode
ohne psychotische Symptome präsentierte und ab Januar 2004 zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte. Es wurde von einer gleichgültigen und
distanzierten Interaktion mit der Beschwerdeführerin berichtet (IV-Nr. 36
S. 5 f.). Sie sei antriebsarm, verlangsamt und wirke geistig abwesend. Ein
flüssiges Gespräch komme nicht zustande. Gestik und Mnestik seien reduziert. Es
komme kein Augenkontakt zustande. Die Beschwerdeführerin sei wortkarg bis
mutistisch, ihre Antworten seien leise, einsilbig und undifferenziert. Die
Fragen müssten oft wiederholt werden, bevor die Beschwerdeführerin reagiere. Im
formalen Denken sei sie verlangsamt, Auffassung und Konzentration seien vermindert,
im Affekt sei sie starr, flach, bedrückt wirkend und interesselos. Sie
bagatellisiere ihre Beschwerden: es gehe schon besser, meine sie. Sie fühle
sich kraftlos. Die Grundstimmung sei gleichgültig und resigniert. Die
Beschwerdeführerin schildere Schlafstörungen v.a. wegen ihrer Kniegelenke. Im
Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 liegen
gestützt auf das Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom
10.
Dezember 2018 sowohl eine rezidivierende depressive Störung, aktuell
leichtgradig, als auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren vor, die bis Ende 2016 zu einer Arbeitsfähigkeit von
70.
% und ab Januar 2017 zu einer solchen von 60 % führten. Es wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Interaktion eher verhalten,
distanziert, unsicher. Die Kooperation sei gut. Aufmerksamkeit und Mnestik
wirkten reduziert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich
eingeschränkt und reduziert. Die Beschwerdeführerin wirke meist traurig, sitze
z.T. unbeweglich, dann aber auch wieder mit der rechten Hand an den Rücken
fassend. Dann aber auch mit Vorsicht bittend, aufstehen zu dürfen, um die
Position – insbesondere gegen Ende des Gesprächs – verändern zu können. Angst
werde in Bezug auf Aussagen und Urteile von Ärzten beschrieben. Die Ansammlung
vieler Leute bringe sie z.T. zum Zittern, auch wenn sie in einem kleinen Aufzug
sei, habe sie Angst. Keine Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen.
Aufgrund dieser Untersuchungsbefunde ist im Zeitpunkt vom 29. Juli 2020
gegenüber der Verfügung vom 20. Juni 2006 davon auszugehen, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
zumindest in gewissen Punkten in revisionsrelevanter Weise verbessert hat.
Zusammenfassend hat sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache mit
Verfügung vom 20. Juni 2006 in somatischer Hinsicht verschlechtert, jedoch
in psychiatrischer Hinsicht verbessert. Es liegt somit ein erheblich veränderter
revisionsrelevanter Sachverhalt vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu geprüft
hat.»
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
kam das Versicherungsgericht nach Vornahme des Einkommensvergleichs zum Schluss,
es ergebe sich ein IV-Grad von 46 %, womit sich die in der Verfügung vom
29.
Juli 2020 vorgenommene revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente
im Resultat grundsätzlich als korrekt erweise.
6.
Nachfolgend ist nun zu prüfen,
ob seit der Beurteilung im beweiskräftigen Gutachten der E.___ vom 10. Dezember
2018.
eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Hierbei stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, zur
diesbezüglichen Beurteilung könne immer noch auf das polydisziplinäre
Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 (internistisch, kardiologisch,
psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch, IV-Nrn. 238.1 – 238.9)
der Gutachterstelle E.___ abgestellt werden. Dagegen vertritt die
Beschwerdeführerin die Ansicht, seit dem vorgenannten Gutachten der E.___ habe
sich ihr Gesundheitszustand geändert, womit neue Abklärungen unabdingbar
gewesen wären.
6.1
Im Gutachten der E.___ vom 10.
Dezember 2018 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt (IV-Nr. 238.2 S. 5 f.):
-
Chronisches
lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.80) bei
degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10 M47.86) und discogener (ICD-10
M51.3) Art nach operativer Dekompression auf den Höhen L4/L5 und L5/S1 sowie
multiplen Infiltrationen im Bereich der distalen LWS
-
Persistierende Beschwerden
am rechten Kniegelenk im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56), Ergussbildung
(ICD-10 M25.46) und Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.66) nach multiplen
Eingriffen wegen rezidivierender Patella-Luxation mit konsekutiver Chondromalazia
patellae (ICD-10 M22.4), letztlich Implantation einer femoropatellären Prothese
(ICD-10 Z96.65)
-
Radikulopathie
L5 > S1 rechts mit neuropathischen Schmerzen bei Zustand nach
operativer Intervention LWK4/5 (Januar 2017) und LWK5/SWK1 (Januar 2014) ohne
noch bestehende Wurzelkompression bei Prolaps LWK5/SWK1 rechts (MRI vom
5.
Februar 2017)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
-
Inaktivitätsatrophie
rechter Oberschenkel bei Knieleiden rechts
-
Status nach zweimaliger TVT
am rechten Unterschenkel mit konsekutiven Lungenembolien 2002 und 2014 unter
Xarelto 20 mg
-
Arterielle Hypertonie unter
Covaltan und Metoprolol gut eingestellt
-
konzentrische
linksventrikuläre Hypertrophie
-
gute links- und
rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 79 %)
-
Adipositas mit einem BMI
von 34.7 kg/m2
-
Morphium- und
Tramal-Allergie
-
DD restless legs-Syndrom
Zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung
führten die Gutachter aus, bei der Versicherten bestehe eine LWS-Degeneration
mit St. n. zweimaliger Dekompression im Bereich des unteren LWS mit der Folge
einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes. Letztmalig sei bei
nachgewiesener Diskushernie Ende Januar 2017 eine operative Dekompression auf
Höhe L4/L5 durchgeführt worden. Danach persistierten die lumbalen Schmerzen mit
Ausstrahlung in das rechte Bein, wobei die MRI-Untersuchung keine eindeutige
neurale Kompression, aber postoperatives Narbengewebe zeige. Eine Indikation
zur Dekompression sei somit nicht zwingend gegeben und dürfte wenig
erfolgversprechend sein; der durch die Schmerzen bedingte Leidensdruck habe zum
Vorschlag der Implantation eines Neurostimulators geführt, was unter den
gegebenen Umständen als ein weiteres schmerztherapeutisches Verfahren
nachvollziehbar sei. Andererseits liege im Bereich des rechten Kniegelenkes ein
Zustandsbild nach acht Operationen wegen rezidivierender Patella-Luxationen bei
Patella-Dysplasie vor. Zuletzt sei eine femoropatelläre Prothese implantiert,
zudem habe im Mai 2018 eine störende Exostose operativ entfernt werden müssen. Unter
Berücksichtigung dieser Gesamtsituation sei der Gesundheitsschaden sowohl im
Bereich der LWS als auch im Bereich des rechten Kniegelenkes als mittelschwer
einzuschätzen mit verminderter Belastbarkeit der LWS und auch der rechten
unteren Extremität. Daher könne die Versicherte keine Zwangspositionen der
Wirbelsäule, namentlich im Sinne der Inklination, weniger auch der Rotation,
durchführen; längeres Sitzen, das Absolvieren von längeren Gehstrecken, das
Überwinden von Höhendifferenzen und Zwangspositionen im rechten Kniegelenk seien
nur noch sehr eingeschränkt möglich (IV-Nr. 238.2, S. 4). Als Ressource zu
werten sei aus orthopädischer Sicht, dass an den oberen Extremitäten keine
relevanten pathologischen Befunde erhoben werden könnten. Motorische Ausfälle
der Muskulatur an den Beinen, wie im Vorgutachten beschrieben, bestünden nicht
mehr. Als Zeichen einer erfolgten radikulären Läsion L5/S1 rechts lasse sich die
bekannte Minderung der Fussreflexe rechts gegenüber links weiter feststellen
und es werde eine diffuse sensible Störung am rechten Bein ohne Betonung im
Dermatombereich L5 rechts angegeben. Das Nervendehnungszeichen nach Lasègue werde
zwar im Liegen als positiv angegeben, sei aber im Sitzen negativ, sodass nicht
von einem Nervendehnungsschmerz auszugehen sei. Neu im Vergleich zum
Vorgutachten sei eine persistierende und therapierefraktäre Schmerzsymptomatik
am rechten Bein, am ehesten zu bewerten als neuropathisches Schmerzresiduum bei
Status nach Kompression der Wurzel L5 rechts. Ein radiculärer Schmerz sei nach
erfolgter Dekompression und myelographisch nicht mehr feststellbarer
Kompression nicht anzunehmen. Passend zu einem neuropathischen Schmerz sei der
Schmerz auch nicht belastungsabhängig, sondern spontan mit einer auffälligen
Ruhebetonung. Bei der Schmerzzunahme bei längerem Sitzen und Liegen könne auch
ein restless legs-Syndrom überlagernd sein, wodurch sich weitere therapeutische
Optionen ergäben. Restless legs-Syndrome manifestierten sich gelegentlich erst
nach einer peripheren Nervenschädigung, da diese die Auftretensschwelle dafür
herabsetze. Vor der geplanten Implantation eines Neurostimulators sollten daher
zunächst weitere schmerztherapeutische Massnahmen und neurologische Vorstellung
erfolgen. Leider wird sich aber auch bei erfolgreicher Reduktion der
Schmerzintensität keine Verbesserung der Belastbarkeit der Skelettveränderungen
einstellen, sodass es bei der orthopädischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
verbleibe. Die im Vorgutachten berichtete sensible Störung der restlichen
Halbseite rechts sei ebenso wie eine Kopfschmerzsymptomatik nicht mehr
vorgetragen. Es lägen auch keine typischen Symptome einer hirnsubstantiell
bedingten neurokognitiven Leistungsminderung vor. Die berichteten unspezifischen
(und zudem schwankenden) Einschränkungen höherer cerebraler Funktionen seien am
ehesten im Rahmen der subjektiven psychischen Erkrankungen zu sehen.
Bei der Versicherten fänden sich aktuell
psychiatrisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen
und somatischen Anteilen (ICD-10: F45.1). Aktenkundig finde sich erstmals im März
2016.
im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der E.___, [...], die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, damals leichtgradig sowie der Verdacht auf
eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen
(ICD-10: F45.1). Retrospektiv sei seit Januar 2017 eine Verschlechterung
anzunehmen mit aktuell mittelgradiger (bei der Beurteilung im März 2016 einer «leichten»)
depressiver Episode. Zudem sei das chronische Schmerzsyndrom mit psychischen
und somatischen Faktoren mehr in den Vordergrund gestanden. Die
Verschlechterung auf psychiatrischem Gebiet führe zu einem Absinken der
Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 sowohl in angestammter als in angepasster
Tätigkeit.
Spezifische Eingliederungsmassnahmen seien
bislang nicht durchgeführt worden, vermutlich auch vor dem Hintergrund
mangelnder Ressourcen. Da die Versicherte schon frühzeitig eine volle IV-Rente
erhalten habe, sei dadurch auch eine regressive, eher passiv leidende Haltung
verstärkt worden. Nach einer derartigen Chronifizierung und Dekonditionierung seien
die Heilungschancen perspektivisch trotz des noch recht jungen Alters leider
als sehr kritisch und zurückhaltend zu sehen.
Anamnestisch bestehe die arterielle
Hypertonie seit 10 – 15 Jahren und sei auch seit dieser Zeit medikamentös
behandelt. Nach Angaben der Versicherten sei der Blutdruck aber nie normoton
gewesen (sondern meist um 160 – 180/120 mmHg) entsprechend dem Wert
bei der Begutachtung (Blutdruck 178/100 mmHg, 10 Minuten später 150/100 mmHg).
Es sei zunächst nicht damit zu rechnen, dass die Versicherte ohne Unterstützung
nicht die notwendigen Anstrengungen unternehme, um diese Blutdruckwerte aktiv
in den Normbereich zu bringen, was medizinisch bei guter Compliance aber möglich
wäre. Seitens der arteriellen Hypertonie sollte die Beschwerdeführerin
lediglich mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen meiden, um nicht
massive Blutdruckanstiege zu riskieren. Die Versicherte könne aus
kardiologischen Gründen dagegen sitzende Tätigkeiten mit bis zu leichter körperlicher
Ausdauerbelastung absolvieren, ohne eine Verschlimmerung der arteriellen
Hypertonie zu riskieren. Gleiches Belastbarkeitsprofil gelte für die rezidivprophylaktisch
ausreichend behandelte zweifache postoperative Lungenembolie 2002 und 2014. Aus
internistischer Sicht bestehe weiter eine Adipositas mit einem BMI von 34,7 kg/
m2.
Sodann hielten die Gutachter zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, bereits in den vorherigen Gutachten sei
festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungsmitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise (angestammte
Arbeitsunfähigkeit sei mit 100 % zu bemessen). Diese Einschätzung sei,
ebenfalls in Einklang mit den vorhergehenden Gutachten, auf das Unfalldatum,
also den 9. Oktober 2001, festzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit betrage bis Dezember 2016 70 % und ab Januar 2017
60.
%. Nach zweimaliger Dekompression im Bereich des unteren LWS sei eine
verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes bedingt, weiter auch nach acht operativen
Eingriffen am rechten Kniegelenk eine verminderte Belastbarkeit des gesamten
rechten Beines. Zu vermeiden seien daher Zwangspositionen der Wirbelsäule,
namentlich im Sinne der Inklination, weniger auch der Rotation, längeres
Sitzen, Absolvieren von längeren Gehstrecken, das Überwinden von
Höhendifferenzen und Zwangspositionen im rechten Kniegelenk (s. IV-Nr. 238.2,
S. 6). Die leidensangepasste Tätigkeit müsste folgende Kriterien erfüllen:
Wechselbelastend, körperlich leicht mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen
Sitzen, Gehen und Stehen, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,
keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- und
Rotationsbewegungen, kein Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von
Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, keine Zwangspositionen der
Wirbelsäule (kein Knien, Abhocken oder Kauern). Weiterhin sollten keine
Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion, mit besonderer
Verantwortung oder eigenen Entscheidungsbefugnissen zugemutet werden. Die
Arbeitsatmosphäre sollte freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu
selbstbestimmter Unterbrechung der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein
(IV-Nr. 238.2 S. 7 f.). Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in
angestammter Tätigkeit entstehe durch die orthopädischen Leiden am Skelett,
vorwiegend der LWS und des rechten Knies. Dabei sei eine Besserung der
Schmerzsymptomatik möglicherweise noch zu erreichen, jedoch keine Verbesserung
der Skelettschäden. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei
durch die orthopädischen und psychiatrischen Leiden massgeblich bestimmt. Durch
die orthopädischen Leiden bestehe zwar keine Änderung im Vergleich zum
Vorgutachten vom 10. März 2016, jedoch hätten die psychiatrischen
Gesundheitsstörungen retrospektiv ab Januar 2017 zugenommen, sodass sich die
Gesamtarbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auf 60 % – unter Berücksichtigung
der qualitativen Leistungseinschränkungen – etwas abgesenkt habe. Die von
neurologischer Seite formulierte, schmerzbedingte leichtere Einschränkung der
Leistungsfähigkeit führe schon optisch aufgrund von Überlagerungen nicht mehr
zu einer weiteren Senkung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit. Zudem seien durch
schmerztherapeutische Massnahmen auch noch Besserungen möglich. Orthopädisch
werde hinsichtlich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit keine
Besserungsmöglichkeit gesehen. Psychiatrisch wäre eine Anhebung der
Arbeitsfähigkeit denkbar. Allerdings würden hinsichtlich einer Besserung die
prognostisch ungünstigen Faktoren überwiegen (IV-Nr. 238.2 S. 8).
6.2
Zur Beurteilung einer
allfälligen gesundheitlichen Veränderung seit dem Gutachten der E.___ vom 10.
Dezember 2018 sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
6.2.1
Im Bericht des J.___ vom 25.
Februar 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt:
·
Kardiopathie
-
Seit 2-3 Monaten
belastungsabhängige Thorakalgien, Anstrengungsatemnot progredient
-
Ergometrie 16. Februar 2022:
Abbruch bei 50 Watt bei thorakalem Oppressionsgefühl, Anstrengungsatemnot
Dekonditionierung, klinisch positiv, elektrisch nicht konklusive Ergometrie
-
Im Rahmen eines
Unwohlsein-Zustandes am 4. Februar 2022 Repolarisationsstörungen V3/V6 II/III
AVF
-
TTE 16. Februar 2022:
Normale LV-Funktion EF 65 %, keine LV-Hypertrophie, diastolische
Dysfunktion, normale RV-Funktion, Aortenklappe Kuspidie nicht konklusiv
beurteilbar, keine Stenose, leichte Insuffizienz, Aortensinus-Ektasie max 38 mm
nach sinutubulärem Übergang 34 mm erneut normal dimensioniert, leichte Ml,
leichte TI, RV/RA-Gradient 25 mmHg, kein Perikard-, kein Pleuraerguss
-
Koronarangiographie 18.
Februar 2022: Ektasie Aorta ascendens leichte AI; keine relevante
Koronarstenose
-
CvRf: Adipositas BMI
36.3kg/m2, arterielle Hypertonie, Nichtraucherin
·
Refluxsymptomatik
-
Dauer-PPI-Therapie
·
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-
St n.
Dekompressionsoperation 2013 sowie 01/2017 (K.___)
-
St n. Implantation 12/2018
Neurostimulator
·
Bei Gonarthrose
links geplante Knie-TP Operation
6.2.2
Mit Bericht vom 31. Oktober 2022
(IV-Nr. 319) diagnostizierte Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, einen St.n.
Tuberositasosteotomie (Implantation einer femoropatellären Prothese Typ PFJ,
Femur 2 links, Patella Onlay Persona 29/8 mm Kniegelenk links vom 13. September
2022). Weiter führte er aus, sechs Wochen postoperativ nach Implantation einer
femoropatellären Prothese Knie links könne die Beschwerdeführerin axial voll
belasten, die Patella sei stabil, radiologisch fänden sich keine
Auffälligkeiten. Somit könne die Mecron-Schiene weggelassen werden.
6.2.3
Im Bericht vom 2. Dezember 2022
(IV-Nr. 322) hielt Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, fest, die
Tuberositasosteotomie zeige radiologisch keine Dislokation, die
Beschwerdeführerin könne nun voll belasten und auch mit einer
Quadrizepskräftigung beginnen. Die Stöcke könne sie zunehmend weglassen.
6.2.4
Mit Aktennotiz vom 15. Dezember
2022.
(IV-Nr. 324) führte Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin
Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, es bestehe ein guter
Heilungsverlauf: es seien im Gegensatz zum Behandlerbericht 10/22 keine
Schmerzen mehr dokumentiert, reizloser und guter klinischer Befund
(Vollständige Extension. Zentrierte Patella. Flexion bis knapp 100°).
Vollbelastung möglich. Stockentwöhnung. Belastbarkeitstraining in zunächst
überwiegend sitzender, nicht beinbelastender Tätigkeit sei aus RAD-Sicht
sinnvoll.
6.2.5
Mit Bericht vom 5. April 2023
(IV-Nr. 329) führte Dr. med. L.___, FMH Orthopädie, aus, in der klinischen
Untersuchung falle eine diffuse Druckdolenz über den Weichteilen auf, eventuell
bestehe zusätzlich eine weichteilrheumatische Komponente. Radiologisch fänden
sich keine Auffälligkeiten. Die volle Belastbarkeit sei noch nicht gegeben, die
Arbeitsunfähigkeit sei bis 30. Juni 2023 verlängert worden.
6.2.6
Mit Aktennotiz vom 18. April 2023
(IV-Nr. 330) hielt Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin
Arbeitsmedizin, RAD, fest, aus RAD-Sicht könne an der RAD-Stellungnahme vom 15.
Dezember 2022 weiterhin festgehalten werden: Die Verlaufsberichte
dokumentierten einen stabilen Heilungsverlauf, im aktuellen Bericht vom 5.
April 23 von Dr. med. L.___ werde ein diffuser (ggf. weichteilrheumatischer)
Schmerz in den Unterschenkeln sowie in den Seitenbändern beschrieben.
Objektivierbar im linken Knie sei eine vollständige Extension und eine Flexion
über 120° möglich bei zentrierter Patella. Die noch bestehenden Restbeschwerden
um Unterschenkel / Kniebereich sollten durch eine nicht das Bein / Knie
belastende Tätigkeit beachtet werden. Gemäss dem Behandler Dr. med. L.___ habe
die Physiotherapie sistiert werden können und ein Vollbelastung sei möglich. Somit sei eine nicht bein- / kniebelastende Tätigkeit, in
körperlich leichter Wechselbelastung ohne Einnahme von Zwangshaltungen und
überwiegend sitzend mit der Möglichkeit des Positionswechsels bei
Schmerzzunahme weiterhin indiziert. Es sollten keine Nutzung von Treppen,
Leitern o.ä. erforderlich sein und keine knienden oder kauernden Tätigkeiten,
die das Knie und die Unterschenkel belasteten. Weiterhin seien gemäss dem
Gutachten aus 2018 keine Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion,
mit besonderer Verantwortung oder eigenen Entscheidungsbefugnissen zumutbar.
Die Arbeitsatmosphäre sollte freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu
selbst bestimmter Unterbrechung der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein. Fazit:
Es könne aus RAD-Sicht wegen der langen Abwesenheit vom 1. Arbeitsmarkt und der
einhergehenden Dekonditionierung mit mindestens 50 % im
Belastbarkeitstraining unter Beachtung des obengenannten Zumutbarkeitsprofils
gestartet werden, das aktuelle Zumutbarkeitsprofil decke sich somit im Wesentlichen
grundsätzlich mit der Verweistätigkeit aus dem Gutachten aus 2018.
6.2.7
Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 an
die IV-Stelle führte Dr. med. L.___, Orthopädie FMH, aus, die
Beschwerdeführerin zeige mechanisch eine gute Funktion im Kniegelenk links.
Trotzdem habe sie noch Schmerzen, wahrscheinlich brauche es längerfristig auch
eine schmerztherapeutische Behandlung. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit nicht
gegeben, eine definitive Aussage betreffend möglicher Eingliederungsmassnahmen
sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht machbar.
6.2.8
Mit Aktennotiz vom 23. Mai 2023
(IV-Nr. 333) führte Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin
Arbeitsmedizin, RAD, aus, in Hinblick auf die Schmerzproblematik handle es sich
ausschliesslich um eine sog. Druckdolenz (d.h. Schmerzen bei Druckbelastung:
«Diffuse Druckdolenz über dem medialen und lateralen Seitenband,
Patellaverschiebeschmerz. Druckdolenz über den Weichteilen des
Unterschenkels.») und diese sei verbesserbar (Schmerztherapie etc.). In Ruhe,
d.h. bei nicht belastender Tätigkeit würden keine Schmerzen beschrieben, so
dass das festgelegte Zumutbarkeitsprofil ohne entsprechende Belastung weiterhin
seine Gültigkeit behalten.
6.2.9
Dr. med. N.___, O.___, stellte im
Bericht vom 28. September 2023 (IV-Nr. 351, S. 21) im Wesentlichen
folgende Diagnosen:
·
Asthma bronchiale;
ED 05/2023
-
Mit zusätzlicher
Anstrengungsdyspnoe im Rahmen der Adipositas beziehungsweise einer Dekonditionierung
-
05/2023
Lungenfunktionsprüfung: normale Atemmechanik. FEV1 2.13 Liter (94 % Soll).
-
Inflammometrie: FeNO 5 ppb
(Norm 5-25 ppb)
-
05/2023
CO-Diffusionskapazität: DLCO 71 % Soll
-
05/2023
Methacholinprovokationstest: Mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität
-
05/2023 Röntgen Thorax:
altersentsprechender Herz-/Lungenbefund
-
05/2023 ABGA: pH 7.39, pCO2
39.
mmHg, pO2 77 mm Hg
-
27.
September 2023
6-Minuten-Gehtest: 368 m (76 % Soll), SpO2 Nadir 94 %
-
Aktuell (09/2023): klinisch
gemäss GINA-Richtlinien gut kontrolliertes Asthma bronchiale
·
Leichtes
obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoesyndrom, ED 09/2023
-
Klinik initial: Schnarchen
mit Atemaussetzern, Tagesschläfrigkeit
-
15.
Mai 2023 ABGA: pH 7.39,
pCO2 39 mmHg, pO2 77 mmHg
-
26.
September 2023 respiratorische
Polygraphie: AHI 12.9/h (in Rückenlage 22.0/h, in Nicht-Rückenlage 7.3/h), GDI
13.7/h
-
Nächtliche CPAP-Therapie
von der Patientin für den Moment abgelehnt
Zur Beurteilung führte Dr. med. N.___
aus, das Asthma bronchiale beschreibe die Beschwerdeführerin als gut
kontrolliert. Sie sei aber nach wie vor relativ rasch ausser Atem. Der heute
durchgeführte 6-Minuten-Gehtest zeige eine knapp erhaltene Gehstrecke von 368
m. Dabei komme es zu keiner Desaturation und in der ABGA gar zu einem Anstieg
des Sauerstoffpartialdrucks. Beides spreche gegen eine Lungengerüsterkrankung
oder eine relevante pulmonale Hypertonie als Ursache der Anstrengungsdyspnoe.
Hingegen passe der Befund sehr gut zu einer Umverteilungsstörung im Rahmen der
Adipositas. Aufgrund der Tagesschläfrigkeit sei eine respiratorische
Polygraphie durchgeführt worden. Diese bestätige den Verdacht eines
obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Aufgrund der vorhandenen Klinik sei eine
nächtliche CPAP-Therapie indiziert. Die Beschwerdeführerin könne sich aber
heute nicht für eine nächtliche CPAP-Therapie entscheiden.
6.2.10
Mit Aktennotiz vom 25. April
2024.
(IV-Nr. 354) führte Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin
Arbeitsmedizin, RAD, zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, bezüglich des behaupteten
progressiven Verlaufs der degenerativen LWS-Beschwerden lägen keine neuen
diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vor. Ebenfalls lägen keine neuen
psychotherapeutischen / psychiatrischen Befundergebnisse vor. Sodann
lägen betreffend die Patellaluxation links vom 24. September 2021 und der
Knie-Teilprothese vom 13. September 2022 keine neuen medizinischen Erkenntnisse
vor. Diesbezüglich werde auf die RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2023 verwiesen. Des
Weiteren sei hinsichtlich der neuen Diagnosen Schlafapnoe, Asthma und
Kardiopathie Folgendes festzuhalten: Gemäss Bericht der O.___ vom 28. September
2023.
sei das Asthma bronchiale gut kontrolliert und habe somit keine IV-Relevanz.
Betreffend das leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom werde die Therapie von der
Beschwerdeführerin abgelehnt. Die Kardiopathie (Bericht J.___ vom 25. Februar
2022) sei nur unter Belastung / Anstrengung symptomatisch. Das
Zumutbarkeitsprofil (s. RAD-Stellungnahme vom 18. April 2023) beziehe sich
explizit auf Tätigkeiten ohne relevante Belastung/Anstrengungen: Körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (...) keine Tätigkeiten unter Zeitdruck,
mit Überwachungsfunktion, mit besonderer Verantwortung oder eigenen
Entscheidungsbefugnissen seien zumutbar. Die Arbeitsatmosphäre sollte
freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu selbst bestimmter Unterbrechung
der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein. Insofern der Rechtvertreter geltend
mache, das Zumutbarkeitsprofil des RAD sei zu dem aus dem Gutachten diskrepant,
sei festzuhalten, dass im Zumutbarkeitsprofil des RAD die wechselbelastende
Tätigkeit bestätigt werde. Zusammenfassend könne am Zumutbarkeitsprofil vom 18.
April 2023 weiterhin festgehalten werden.
6.3
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihrer
RAD-Ärztin, Dr. med. M.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom
15.
Dezember 2022, 18. April 2023, 23. Mai 2023 und 25. April 2024, weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Hinsichtlich der aktenkundigen
LWS-Beschwerden wies die RAD-Ärztin grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass
bezüglich des von der Beschwerdeführerin behaupteten progressiven Verlaufs in
den Akten keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche eine diesbezügliche
Progression belegen könnten. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nur
pauschal vorgebracht, bei den degenerativen Veränderungen der LWS sei zu
beachten, dass es sich um Krankheiten mit progressivem Verlauf handle, sodass
bald sechs Jahre nach dem Gutachten des Jahres 2018 die Ausgangslage eben eine
andere sei. Eine diesbezügliche konkrete Verschlechterung macht sie nicht
geltend, zumal sie hinsichtlich dieser Beschwerden in den letzten Jahren
offenbar auch keine weiteren ärztlichen Abklärungen veranlassen liess. Somit
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser
Beschwerden davon ausging, dass seit der Beurteilung im Gutachten der E.___ vom
10.
Dezember 2018 keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der neuen Diagnosen
Schlafapnoe, Asthma und Kardiopathie. Wie die RAD-Ärztin korrekt ausführte, sei
das Asthma bronchiale gemäss Bericht der O.___ vom 28. September 2023 gut
kontrolliert und die Kardiopathie (Bericht J.___ vom 25. Februar 2022)
sei nur unter Belastung / Anstrengung symptomatisch. Das Zumutbarkeitsprofil
(s. RAD-Stellungnahme vom 18. April 2023) beziehe sich explizit auf Tätigkeiten
ohne relevante Belastung / Anstrengungen.
Anders sieht dagegen die Sachlage
hinsichtlich des linken Knies der Beschwerdeführerin aus. So wurde bei der
Beschwerdeführerin aufgrund einer symptomatischen femoropatellären Arthrose bei
Trochleadysplasie Kniegelenk links am 13. September 2022 eine Implantation
einer femoropatellären Prothese vorgenommen. Zwar zeigte sich der
Heilungsverlauf in der Folge im Wesentlichen regelrecht. Der behandelnde
Orthopäde, Dr. med. L.___, attestierte in seinem Schreiben vom 5. Mai 2023
aber immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit und hielt weiter fest, eine
definitive Aussage betreffend möglicher Eingliederungsmassnahmen sei zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht machbar. Eine abschliessende Aussage zur
Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegt von Dr. med. L.___
nicht vor. Ein diesbezügliches Zumutbarkeitsprofil wurde einzig von der
RAD-Ärztin, Dr. med. M.___, festgelegt. Wie die Beschwerdeführerin
diesbezüglich zu Recht rügt, vermag dieses Zumutbarkeitsprofil nicht
vollständig zu überzeugen. Laut der RAD-Ärztin sei die Versicherte in einer
nicht bein- / kniebelastenden Tätigkeit, in körperlicher
Wechselbelastung ohne Zwangshaltungen und überwiegend sitzend mit der
Möglichkeit des Positionswechsels bei Schmerzzunahme aus orthopädischer Sicht zu
70.
% arbeitsfähig. Damit steht dieses Zumutbarkeitsprofil aber in teilweisem
Widerspruch zu dem im Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 aus
orthopädischer Sicht statuierten Zumutbarkeitsprofil. So wurde in der
Gesamtbeurteilung der Gutachter festgehalten, die Versicherte dürfe keine
Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich im Sinne der Inklination, weniger
auch der Rotation, durchführen; längeres Sitzen, das Absolvieren von längeren
Gehstrecken, das Überwinden von Höhendifferenzen und Zwangspositionen im
rechten Kniegelenk seien nur noch sehr eingeschränkt möglich (IV-Nr. 238.2, S.
4.
und 6). Dem widerspricht die RAD-Ärztin ohne weitere Begründung teilweise,
wenn sie «überwiegend sitzende Tätigkeiten» als zumutbar erachtet. Bereits dies
vermag relativ geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin zu
begründen, was bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
rechtsprechungsgemäss genügt, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind
(vgl. E. II. 4.3 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin sodann zurecht darauf
hinweist, bestand gemäss dem Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 schon
ein Knieleiden rechts, welches die körperliche Leistungsfähigkeit bereits
erheblich beeinträchtigte. So bestehe im Bereich des rechten Kniegelenkes nach acht
Operationen wegen rezidivierender Patella-Luxationen bei Patella-Dysplasie eine
verminderte Belastbarkeit des gesamten rechten Beines. Die Beschwerdeführerin
fügt hierzu weiter zu Recht an, dass die gegenüber 2018 nun nicht nur
einseitigen, sondern neu beidseitigen Knieaffektionen grundsätzlich dazu
geeignet seien, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Denn jede doppelseitige
Affektion im Bewegungsapparat wirke sich wesentlich stärker auf die Leistungsfähigkeit
aus, weil der Ausgleich durch die gesunde Gegenseite nicht mehr möglich sei
(vgl. Herrmann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage, Bern 2003, S. 229).
Diesbezügliche Ausführungen sind den Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin jedoch
nicht zu entnehmen. Hinzukommt, dass Dr. med. M.___ nicht über einen
orthopädischen Facharzttitel verfügt, was bei dem vorliegenden komplexen
orthopädischen Beschwerdebild zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils aber
unabdingbar erscheint, zumal sich nach Einsetzung der Knieprothese links
bislang kein orthopädischer Facharzt abschliessend zur verbleibenden
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zu einem ideal angepassten Tätigkeitsprofil
äusserte.
6.4
Zusammenfassend bestehen im
orthopädischen Fachgebiet somit zumindest relativ geringe Zweifel an den
Dispositiv
Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin. Demnach ist die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich ergänzende
medizinische Abklärungen tätigt. Zudem wird die Beschwerdegegnerin beim
behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin einen aktuellen Verlaufsbericht
einzuholen haben. Zwar hält die Beschwerdegegnerin dem diesbezüglichen
Beweisantrag der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht entgegen, die
Beschwerdeführerin mache selbst keine Verschlechterung des psychiatrischen
Gesundheitszustandes geltend. Jedoch kann es im Lichte dessen, dass im
Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 aus psychiatrischer Sicht eine 40%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 7. Juni 2024 – und damit mehr als fünfeinhalb Jahre später – erneut
über allfällige Einschränkungen im psychiatrischen Fachbereich zu befinden
hatte, nicht angehen, dass keinerlei aktuelle psychiatrischen Unterlagen
eingeholt wurden. Alleine der Umstand, dass das Versicherungsgericht mit Urteil
vom 22. Oktober 2021 das Gutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018
als voll beweiswertig erachtete und gestützt darauf festhielt, die in der
Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene revisionsweise Herabsetzung auf eine
Viertelsrente erweise sich im Resultat grundsätzlich als korrekt, entbindet die
Beschwerdegegnerin nicht von der Pflicht, den massgeblichen Sachverhalt bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Juni 2024 rechtsgenüglich
abzuklären. Nach Einholung des psychiatrischen Verlaufsberichts wird die
Beschwerdegegnerin somit darüber zu befinden habe, ob es im psychiatrischen
Fachbereich ebenfalls weiterer Abklärungen bedarf.
Nach Vornahme aller notwendigen
medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden haben.
7. Auch wenn angesichts der Rückweisung
der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen nicht über den subeventualiter
gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, entschieden werden muss, rechtfertigen
sich diesbezüglich dennoch einige ergänzende Anmerkungen. So rügt die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht, dass nach einem mehr als 21
Jahre andauernden Rentenbezug und dementsprechend langer Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt und aktenkundiger Dekonditionierung ein Bewerbungscoaching kaum
als angemessene Eingliederungsmassnahme angesehen werden kann. So hielt denn
auch die RAD-Ärztin mit Aktennotiz vom 18. April 2023 fest, es könne aus
RAD-Sicht wegen der langen Abwesenheit vom 1. Arbeitsmarkt und der
einhergehenden Dekonditionierung mit mindestens 50 % im Belastbarkeitstraining
unter Beachtung des obengenannten Zumutbarkeitsprofils gestartet werden. Wenn
die Beschwerdegegnerin nun diesbezüglich nachträglich mit fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit argumentiert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin im Formular vom 31. Mai 2023 noch ihre
Eingliederungsbereitschaft erklärte und ihr hiernach dennoch nur ein
Bewerbungscoaching gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist somit gehalten,
bei allfälligen weiteren Eingliederungsmassnahmen den genannten Umständen
angemessen Rechnung zu tragen, natürlich immer vorausgesetzt, bei der
Beschwerdeführerin besteht im betreffenden Zeitpunkt eine subjektive
Eingliederungsfähigkeit.
8. In Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch
der Beschwerdeführerin neu entscheide.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen)
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'389.25 festzusetzen (8.57 Stunden zu CHF 250.00
[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 67.70 und MwSt).
Der Unterschied zur eingereichten
Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass verschiedene der geltend
gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien bzw.
Kurzbriefe an die Klientin und an die Rechtsschutzversicherung, Fristerstreckungsgesuche,
Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und
nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit
50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF
1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.
9. Nachdem die Beschwerdeführerin
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch
der Beschwerdefüh-
rerin neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'389.25 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch