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Entscheid

VSBES.2024.187

Hilfsmittel AHV

10. März 2025Deutsch7 min

2020 gültige Kostengutsprache im Umfang von CHF 900.00 für einen Standard-Rollstuhl

Source so.ch

Urteil vom 10. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilfsmittel

AHV (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (IV-Stelle) erteilte der 1938 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2015 eine vom 28. April bis 27. April

2020 gültige Kostengutsprache im Umfang von CHF 900.00 für einen Standard-Rollstuhl

als Hilfsmittel der AHV (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 6). Auf Ersuchen der

Beschwerdeführerin im Februar 2021 (IV-Nr. 7) wurde am 12. Februar

2021 erneut ein Kostenbeitrag von CHF 900.00 für einen Rollstuhl gewährt

(IV-Nr. 9). Als die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 neuerlich um einen

Kostenbeitrag für einen Rollstuhl ersuchte (IV-Nr. 19), teilte die IV-Stelle

ihr am 10. Januar 2024 mit, ein solcher könne nur alle fünf Jahre

geleistet werden. Der letzte Kostenbeitrag sei mit Verfügung vom 12. Februar

2021 für die Zeitdauer vom 28. April 2020 bis zum 27. April 2025 zugesprochen

und am 19. Februar 2021 überwiesen worden. Es könne erst nach Ablauf dieser

Frist am 28. April 2025 eine erneute Kostenbeteiligung geleistet werden

(IV-Nr. 21).

1.2 Am 10. Mai 2024 bat die

Beschwerdeführerin die IV-Stelle um Prüfung der Kostenübernahme für einen

Treppenlift (CHF 7'200.00 gemäss Rechnung vom 12. Dezember 2023

[IV-Nr. 28 S. 3] sowie CHF 694.70 für die dazugehörigen

Elektroinstallationen [IV-Nr. 28 S. 4]), einen neuen Rollstuhl

(CHF 1'602.70 gemäss Rechnung vom 29. Dezember 2023, IV-Nr. 28

S. 6), die Miete eines Pflegebetts (CHF 572.70 gemäss Rechnung vom

14. Dezember 2023, IV-Nr. 28 S. 7) und eines Toilettenstuhls (CHF 20.50/Tag

gemäss Mietvertrag vom 14. Dezember 2023, IV-Nr. 28 S. 8). Mit

Verfügung vom 17. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Kostenübernahme ab, da die beantragten

Hilfsmittel nicht in der Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln der AHV aufgeführt

seien (IV-Nr. 29). Eine dagegen am 28. Mai 2024 erhobene Einsprache

(IV-Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni

2024 ab (IV-Nr. 33).

2.

2.1 Am 15. Juli 2024 erhebt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2024 und beantragt sinngemäss, es der

Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für die beantragten

Hilfsmittel zu erteilen (IV-Nr. 34 S. 4, Aktenseiten [A.S.] 3).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 6). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik

(A.S. 24).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident oder die

Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht

gegebener Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ersuchte um

Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt CHF 10'090.60 (CHF 7'200 +

CHF 694.70 [Treppenlift] + CHF 1'602.70 [Rollstuhl] + CHF 572.70

[Miete Pflegebett] + CHF 20.50 [Miete Toilettenstuhl], vgl.

IV-Nr. 28), was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 bzw. der diesem zugrunde liegenden

Verfügung abwies. Der Streitwert liegt unter der Grenze von CHF 30'000.00,

womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt und durch

den Vizepräsidenten (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden ist.

2.

Strittig ist der Anspruch auf

Kostenübernahme für einen Rollstuhl, einen Treppenlift sowie für die Miete

eines Pflegebettes und eines Toilettenstuhls gestützt auf die gesetzlichen

Bestimmungen betreffend die Hilfsmittel zur Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV).

2.1

Gemäss Art. 2 Verordnung

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1)

haben die in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Altersrenten der AHV, die für

die Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die

Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf

Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA

aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für

jedes Hilfsmittel abschliessend. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass

Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen für

Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der IV Hilfsmittel oder

Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen worden sind,

der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt, solange die

massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA

nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist

Bezügerin einer Altersrente der AHV. Vor der Entstehung ihres Anspruches auf

eine Altersrente bezog sie keine Leistungen der IV gemäss Art. 21 oder 21bis

IVG, weshalb Art. 4 HVA vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl.

Dispositiv

E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat demnach ausschliesslich

Anspruch auf Hilfsmittel, die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführt sind.

3.

3.1

3.1.1 Rollstühle ohne motorischen

Antrieb sind als Hilfsmittel in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführt

(Ziffer 9.51). Anspruch auf Kostenübernahme besteht nur, sofern der

Rollstuhl voraussichtlich länger dauernd und ständig verwendet wird. Der

Beitrag ist auf CHF 900.00 beschränkt und kann höchstens alle fünf Jahre

beansprucht werden.

3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 6)

und 12. Februar 2021 (IV-Nr. 9) jeweils den gesetzlich vorgesehenen

Kostenbeitrag in Höhe von CHF 900.00 an die Anschaffung eines Rollstuhles

geleistet. Anspruch auf einen Kostenbeitrag besteht nur alle fünf Jahre (vgl.

E. II. 3.1.1 hiervor). Diese fünfjährige Frist war im Zeitpunkt des erneuten

Ersuchens um Kostenübernahme am 10. Mai 2024 noch nicht abgelaufen, weshalb die

Beschwerdegegnerin das Ersuchen zu Recht abwies.

3.2 Treppenlifte, Pflegebetten und

Toilettenstühle sind nicht als Hilfsmittel in der Liste im Anhang zur HVA

aufgeführt. Damit besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Kostenbeteiligung

oder einer Übernahme der Miet- und Anschaffungskosten. Der von der

Beschwerdeführerin angeführte Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV, der Beiträge an die

Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien

erwähnt, steht in der Verordnung über die Invalidenversicherung und ist auf die

Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Massgebend ist wie dargelegt die HVA (vgl.

E. 2.1 und 2.2 hiervor).

4. Demnach erweist sich der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 als rechtmässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) keine Kostenpflicht vorsieht,

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer