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Entscheid

VSBES.2024.189

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. August 2025Deutsch25 min

vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 25) fest, nach

Source so.ch

Urteil vom 28. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1972 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Juni 2019 mit Hinweis auf

einen Morbus Basedow erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie hatte sich am

16. November 2018 einem operativen Eingriff unterzogen (totale Thyreiodektomie;

vgl. IV-Nr. 10.3 S. 34 f.) und war aus gesundheitlichen Gründen in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen in

medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 1. Juli 2019 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre

angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nach einer Anpassung des

Arbeitsplatzes am 5. August 2019 wieder zu 100 % aufgenommen hatte, verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2019 einen Anspruch auf

Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 18).

2. Am 23. April 2024

meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 20). Diese holte in der Folge medizinische

Unterlagen ein (IV-Nr. 23 f.) und legte diese Dr. med.

B.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung

vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 25) fest, nach

Beurteilung des RAD würden keine Anhaltspunkte glaubhaft dargestellt, dass sich

die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter

Weise verändert hätten. Eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin aus

gesundheitlichen Gründen erscheine nicht angezeigt. Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 27) mit

Verfügung vom 20. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 37; Akten-Seite

[A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Gegen die Verfügung vom 20. Juni

2024 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Aufhebung und die

Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung.

3.2 Mit Eingabe vom 30. September

2024 (A.S. 12) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

3.3 Mit Verfügung vom 28. Februar

2025 (A.S. 14 f.) zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts bei der

Krankentaggeldversicherung C.___ die Akten betreffend die Beschwerdeführerin

bei.

3.4 Am 7. März 2025 lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Urkunden einreichen (Nr. 3 und 4;

Bericht D.___ vom 15. Januar 2025 und Bericht E.___ vom 5. September 2024).

Diese gehen mit Verfügung vom 7. März 2025 (A.S. 16) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 20. Juni 2024)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 23. April 2024

erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2024 entstehen könnte (vgl.

Dispositiv

Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das seit 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2 Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

3.

3.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über

die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die versicherte Person muss

mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Wird

in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss

auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch

beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten

gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

3.2 Tritt die Verwaltung auf eine

Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu

vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung

des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen.

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198

E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s.

BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.4 Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.

3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein medizinischer Aktenbericht ist

beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende

Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein

vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4.

November 2021 E. 2.2.2 in fine).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Rente mit angefochtener Verfügung vom 20.

Juni 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 25. November 2019

– bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 20. Juni

2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ist diesbezüglich zu bemerken, dass der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner

Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 25) zum Ergebnis gelangt war, eine

erhebliche Veränderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass der Verfügung vom

25. November 2019 sei nicht glaubhaft gemacht worden, die

Beschwerdegegnerin aber in der Folge nicht das Verfahren in die Wege leitete,

welches vor der Fällung eines Nichteintretensentscheids durchzuführen ist (vgl.

E. II. 3.1 hiervor). Vielmehr kündigte sie mit dem Vorbescheid vom 6. Mai

2024 (IV-Nr. 27) einen materiellen Entscheid (Abweisung) an und erliess in der

Folge die in diesem Sinne lautende Verfügung vom 20. Juni 2024. Die für das

Gericht massgebende Entscheidungsgrundlage beschränkt sich daher nicht auf die

Aktenlage, welche sich der Beschwerdegegnerin präsentierte, sondern es können

auch später aufgelegte Dokumente berücksichtigt werden (vgl. E. II. 3.1 und 3.2

hiervor).

6. Während des früheren

Verfahrens, welches mit der einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom

25. November 2019 abgeschlossen wurde, stand eine Schilddrüsenerkrankung

(Morbus Basedow) verbunden mit einer Erkrankung der Augenhöhlen (endokrine

Orbitopathie) zur Diskussion. Das Leistungsgesuch wurde abgelehnt, nachdem die

Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit (mit angepasstem Arbeitsplatz) noch

vor Ablauf des für den Rentenanspruch geltenden Wartejahres (E. II. 2.2

hiervor) wieder mit vollem Pensum hatte aufnehmen können. Bei Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2024 standen darüber hinaus

Beschwerden, welche von der Wirbelsäule ausgehen, zur Diskussion. Der medizinische

Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1 In der Neuanmeldung

wurde als behandelnde Ärztin die Hausärztin Dr. med. F.___ genannt (IV-Nr. 20

S. 9). Diese liess der Beschwerdegegnerin auf deren Bitte hin (IV-Nr. 23) am

3. Mai 2024 die folgenden medizinischen Stellungnahmen zukommen (IV-Nr. 24):

6.1.1 Die MRT-Untersuchung von

LWS und ISG im D.___, [...], vom 5. Januar 2023 ergab folgende Beurteilung

(IV-Nr. 24 S. 3 f.):

1.

LWK 1/2: Allenfalls

winzige flache Diskusprotrusion zentral bis links parazentral. Bildgebend keine

mechanische Nervenwurzelaffektion.

2.

LWK 4/5:

Diskusbulging mit flacher breitbasiger Protrusionskomponente rechts

extraforaminal und Nervenwurzelkontakt zu L4 rechts ebendort. Geringgradige

Spondylarthrose mit allenfalls diskreten Aktivierungszeichen linksbetont.

3.

Leicht akzentuierter

Zentralkanal auf Höhe der unteren BWS.

6.1.2 Dem

Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 31. Januar 2023 (IV-Nr. 24 S. 7

f.) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen: «Chronische rezidivierende

Zervikalgien, geringgradige Diskusprotrusion L4/5 rechts, geringgradige

Spondylarthrose L2/3, L3/4». Weiter wurde dargelegt, dass die

Beschwerdeführerin über Beschwerden und Probleme im Bereich der HWS klage,

lumbal seien diese aktuell nicht so relevant. Sie habe aber immer wieder starke

Zervikalgien, ohne radikuläre Symptomatik. Diesbezüglich sei sie bei der Arbeit

auch eingeschränkt. Sie berichte auch über Kribbelparästhesien im Bereich des

linken Beines und auch Gänsehautgefühl. Ein MRT der LWS sei vorliegend, seitens

der HWS sei eine weitere radiologische Diagnostik noch nicht erfolgt. In der

durchgeführten MRT-Untersuchung der LWS zeige sich hierbei keine relevante

Neurokompression. Allerhöchstens diskrete Protrusion L4/5. Eine relevante

Spondylarthrose sei nicht vorliegend. Zum weiteren Procedere wurde ausgeführt,

die von der Beschwerdeführerin geäusserten Kribbelparästhesien im Bereich des

linken Beines seien sogenannte Zeichen des Gänsehautgefühls und würden durch

die vorliegenden lumbalen Beschwerden nicht erklärt. Es zeige sich keine

relevante Neurokompression auf der linken Seite. Diesbezüglich sei die

Beschwerdeführerin auch nicht schmerzgeplagt. Von Seiten der HWS sei eine

MRT-Untersuchung der HWS und eine Röntgenuntersuchung in zwei Ebenen veranlasst

worden. Danach sei eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde vereinbart

worden.

6.1.3 Im Bericht des

Spitals G.___ vom 26. Februar 2023 (IV-Nr. 24

S. 5 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

1.

Leichte, aktivierte

Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits

2.

Syrinx auf Höhe

C6-Th1

Weiter wurde dargelegt, dass

die MRI-Bilder eine Syrinx auf Höhe C6-Th1 zeigten, welche derzeit keine

klinische Relevanz habe. Zudem bestehe eine aktivierte Facettengelenksarthrose

auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits. Die vorgeschlagene Facettengelenksinfiltration

im Bereich L4-S1 beidseits werde derzeit von der Beschwerdeführerin nicht

gewünscht. Deshalb sei ein Rezept für Physiotherapie zur Kräftigung der

Rückenmuskulatur auf ambulanter Basis ausgestellt worden. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen

arbeitsunfähig zu 60 % bis 15. März 2023. Nachher müsse die Arbeitsfähigkeit

reevaluiert werden.

6.1.4 Dem Konsiliarbericht

von Dr. med. H.___, Facharzt interventionelle Schmerztherapie SSIPM sowie

Orthopädie und Traumatologie FMH, I.___, [...], vom 21. November 2023 (IV-Nr.

24 S. 9 f.) lässt sich die Diagnose «Rücken- und Beckenschmerzen myofazial»

entnehmen. Die Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik habe keine

Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache gezeigt. Vielmehr schienen

muskuläre Faktoren entscheidend für das Auftreten der Schmerzen zu sein. Dabei

falle eine Dysbalance mit relativer Schwäche der tiefsegmental stabilisierenden

Muskelanteile auf. Dazu passe die Schmerzprovokation durch lange, einförmige

Körperhaltungen (Autofahren) und durch Stress (Erhöhung der Muskelspannungen).

6.2 Am 6. Mai 2024 nahm Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt

(IV-Nr. 25). Er führte aus, dass die erste IV-Anmeldung vom 7. Juni 2019 der

inzwischen 51-jährigen Beschwerdeführerin aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung

(Morbus Basedow) verbunden mit einer Erkrankung beider Augenhöhlen (endokrine

Orbitopathie) erfolgt sei. Die Schilddrüse sei deshalb am 16. November 2018

operativ entfernt worden (totale Thyreoidektomie). Ab 6. Mai 2019 habe die

Beschwerdeführerin ihre Arbeit zu 50 % wieder aufnehmen können, und seit

dem 5. August 2019 habe sie wieder zu 100 % in ihrer angestammten

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet. Der Arbeitsplatz habe angepasst

werden können (Verfügung vom 25. November 2019). Im aktuellen Gesuch/Anmeldung

vom 25. April 2024 sei zur gesundheitlichen Beeinträchtigung angegeben

worden: „Schilddrüsen OP, Augenkrankheit Basedow, Bandscheibe abgenützt

..." bestehend seit „2018". Weiter legte der RAD-Arzt dar, dass für

eine erneute Beeinträchtigung im Rahmen der ehemaligen Schilddrüsenerkrankung

keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien. Nach Beurteilung des RAD

seien nach der ihnen bekannten diesbezüglich durchgeführten Therapie auch keine

Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Nach

Beurteilung des RAD sei aus dem Bericht der I.___ und den Berichten der

Wirbelsäulenchirurgie keine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit im

Sinne der IV ableitbar. Zudem wären die Therapiemöglichkeiten in keinster Weise

ausgeschöpft. Nach Beurteilung des RAD seien keine Anhaltspunkte glaubhaft

dargestellt worden, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin

in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Eine Unterstützung durch die

Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen erscheine nicht angezeigt.

6.3 Den im

Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen

Berichten lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen:

6.3.1 Mit Bericht vom 8.

Juli 2024 bestätigte die behandelnde Hausärztin Dr. med. univ. J.___, das

Vorliegen der folgenden Diagnosen (Urkunde Nr. 2):

1.

Leichte, aktivierte

Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits

2.

Syrinx auf Höhe

C6-Th1

3.

Dyslipidämie

4.

Endokrine

Orbitopathie

5.

St.n.

Thyreoidektomie 16. November 2018 bei Autoimmunthyreoiditis vom Typ Morbus

Basedow, ED März 2016

Im Weiteren bestätigte Dr.

med. univ. J.___, dass die Beschwerdeführerin unter orthopädischer Behandlung

bei einem Schmerzzentrum sei. Sie sei nach der Thyreoidektomie am 16. November

2028 (recte: 2018) auch unter regelmässiger endokrinologischer Kontrolle.

6.3.2 Mit Bericht vom 5.

September 2024 (Urkunde Nr. 4) legte die behandelnde Hausärztin Dr. med. univ. F.___

dar, die Beschwerdeführerin befinde sich seit März 2022 in ihrer

hausärztlichen Betreuung. Sie stellte die folgenden Diagnosen:

1.

Syrinx auf Höhe

C6-Thl

2.

Rücken- und

Beckenschmerzen myofazial

3.

Chronische

rezidivierende Zervikalgien

4.

Leichte, aktivierte

Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits Januar 2023

5.

Endokrine

Orbitopathie

6.

St.n.

Thyreoidektomie 16. November 2018 bei Autoimmunthyreoiditis vom Typ Morbus

Basedow, ED März 2016

Aufgrund der genannten

Diagnosen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit stark

eingeschränkt. Die chronischen Rücken- und Beckenschmerzen sowie die

Zervikalgien beeinträchtigten ihre Mobilität und Belastbarkeit erheblich. Zudem

erschwere die endokrine Orbitopathie ihre alltäglichen Tätigkeiten durch

Sehstörungen und Schmerzen im Augenbereich. Aufgrund der beschriebenen

Erkrankungen empfehle sie, Dr. med. univ. F.___, der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente zu gewähren, da ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt

und keine wesentliche Besserung zu erwarten sei.

6.3.3 Die MRT und MRA

(TOF)-Untersuchung des Neurokraniums im D.___ vom 15. Januar 2025 hat

folgende Beurteilung ergeben (Urkunde Nr. 3):

·

Aneurysma der linken

und rechten Arteria carotis interna, jeweils unmittelbar nach Austritt aus dem

Karotissiphon (9 x 7 x 5 mm links, 6 x 6 x 7 mm rechts).

·

Keine intrakranielle

Raumforderung, Blutung oder Ischämie.

·

Kein pathologisches

Kontrastmittelenhancement und somit kein Hinweis auf ein akut entzündliches

Geschehen.

Mit E-Mail vom 17. Januar

2025 teilte die behandelnde Hausärztin Dr. med. univ. F.___, Praktische Ärztin,

von der Praxis E.___, der Beschwerdeführerin den oben genannten radiologischen

Befund mit (Urkunde Nr. 3). Es seien bei der Beschwerdeführerin Aneurysmen

(Aussackungen der Blutgefässe) an beiden Halsschlagadern (Arteria carotis

interna) festgestellt worden. Diese befänden sich direkt nach dem sogenannten

Karotissiphon, einer gebogenen Stelle des Gefässes nahe dem Schädel. Die linke

Aussackung sei 9 x 7 x 5 mm gross, die rechte Aussackung 6 x 6 x 7 mm.

Ein Aneurysma entstehe, wenn die Gefässwand schwächer werde und sich ausdehne.

Ab einer bestimmten Grösse oder unter bestimmten Bedingungen (z.B.

Bluthochdruck) bestehe ein erhöhtes Risiko, dass das Aneurysma platze, was zu

einer schweren Blutung führen könne. Aktuell lägen bei der Beschwerdeführerin

zwei mittelgrosse Aneurysmen vor. Das linke Aneurysma sei grösser und berge

daher möglicherweise ein höheres Risiko. Dr. med. univ. F.___ empfehle weitere

neurochirurgische Beurteilung.

6.4 Den durch das

Gericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Akten der Krankentaggeldversicherung

C.___ lassen sich folgende relevante Berichte entnehmen:

6.4.1 Dem Bericht der

behandelnden Hausärztin Dr. med. univ. J.___ vom 27. Dezember 2023 lassen sich

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, aktivierte

Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 beidseits sowie eine Syrinx auf Höhe

C6-Th1 entnehmen. Seit dem 1. November 2023 liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit vor. Diese gelte bis zum 31. Januar 2024. Es

werde aktive Physiotherapie mit dem Schwerpunkt der Aktivierung der

tiefsegmentalen Muskulatur empfohlen. Im weiteren Verlauf sollte die muskuläre

Dysbalance der tiefen und globalen Muskulatur stabilisiert werden. Die

Konsistenzerhöhung der muskulären Strukturen solle reduziert werden. Im

weiteren Verlauf sollte eine Verbesserung der Körperhaltung und der

Körperwahrnehmung erfolgen. Dies sollte im Rahmen eines graduierten

Belastungsaufbaus erfolgen.

6.4.2 Im am 27. Februar

2024 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch die Gutachterstelle K.___

erstatteten Gutachten mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung

(FOMA) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Cervicalgie

linksbetont bei Syrinx auf Höhe C6-Th1

2.

Lumbalgie links

mit/bei

·

Leichte, aktivierte

Fazettengelenksarthrose L5/S1 und L4/5 bds.

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Glossitis

2. Autoimmunthyreoiditis vom Typ Morbus

Basedow, ED März 2016

3. Z.n. Thyreoidektomie November 2018

4. Endokrine Orbitopathie

Weiter lässt sich dem

Gutachten entnehmen, dass es subjektiv bei der Beschwerdeführerin in erster

Linie um Beschwerden im Halswirbelsäulen- und Lendenbereich (beides

linksbetont) bei bestimmten Bewegungen, bei der Einnahme einer länger

andauernden gleichen Körperposition und bei repetitiven Bewegungen bereits nach

kurzer Zeit gehe. Objektiv bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien

Druckdolenzen im Halswirbelsäulen- und Lendenbereich bei mehrfacher Blockierung

der Wirbelkörper eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Konsistenz

habe sich die Beschwerdeführerin bis zum leichten bis mittelschweren Bereich

belasten lassen. Zusammengefasst bestehe eine Schmerzsymptomatik, am ehesten

muskulärer Genese, bei bestehenden leichten strukturell-organischen

Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und Syringomyelie im

Halswirbelsäulenbereich. Die

angestammte Tätigkeit als Betriebsmanagerin (gemeint wohl:

Betriebsmitarbeiterin) sei von Seiten der Gewichtsbelastung her als leicht zu

taxieren. Das eigentliche Problem in der angestammten Tätigkeit stellten für

die Beschwerdeführerin die hochrepetitiven Bewegungen dar. Bei

strukturell-organischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und

zusätzlichen Erkrankungen, die einerseits zu einer Orbitopathie geführt und

andererseits Probleme des Sehvermögens ausgelöst hätten und infolge eine

Schwindelsymptomatik, seien Drehbewegungen für die

Beschwerdeführerin ungünstig, weshalb sie ein Pensum von aktuell 50 % für

angemessen erachten würden. Nach Absolvierung der medizinischen

Trainingstherapie könne mit einer langsamen Steigerung der Leistungsfähigkeit

innerhalb von drei Monaten gerechnet werden, ob die Beschwerdeführerin jedoch

wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreiche, könnten sie nicht garantieren.

Gegebenenfalls sei noch eine Begutachtung von Seiten der Ophthalmologie

notwendig. Eine leichte wechselpositionierende berufliche Tätigkeit unter

Mitberücksichtigung der speziellen Einschränkungen (nur bis «selten», das heisse

max. 30 Min. über den Tag verteilt: Heben Boden zu Taillenhöhe und Heben

horizontal bis max. 12.5 kg, Heben Taille zu Kopfhöhe und Tragen einhändig

rechts und links bis max. 7.5 kg, Stehen vorgeneigt mindestens selten am Tag

möglich. Nur bis «manchmal», das heisse max. 3 Stunden über den Tag verteilt: Arbeit

über Schulterhöhe und Knien) sei der Beschwerdeführerin zum Grossteil, aktuell

zu 75 %, zumutbar.

7. Die

Beschwerdegegnerin stützt ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die

Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom 6. Mai

2024 (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Somit ist nachfolgend deren Beweiswert zu

prüfen, wobei diesbezüglich bereits geringe Zweifel genügen, damit weitere

medizinische Abklärungen getätigt werden müssen (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

Der RAD-Arzt stützte sich in seiner Stellungnahme in medizinischer Hinsicht auf

die ihm vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin ab.

Dies ist zulässig, wenn die Berichte den inhaltlichen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E. II. 4.3

hiervor) gerecht werden und kein Anlass besteht, an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit zu zweifeln. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

7.1 Dem RAD-Arzt Dr.

med. B.___ lagen, als er seine Stellungnahme abgab, die unter E. II. 6.1

hiervor erwähnten Berichte vor. Daraus ergibt sich, dass die MRI-Bilder der

Halswirbelsäule eine Syrinx auf Höhe C6-Th1 zeigten, welche aber derzeit keine

klinische Relevanz habe. Im Bereich der Lendenwirbelsäule wurde über eine

leichte, aktivierte Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits

berichtet, wobei die Beschwerdeführerin eine vorgeschlagene Infiltration

ablehnte – was als Indiz für einen nicht übermässig hohen Leidensdruck gewertet

werden kann – und die behandelnden Ärzte ein Rezept für Physiotherapie zur

Kräftigung der Rückenmuskulatur auf ambulanter Basis ausstellten. Eine

Arbeitsunfähigkeit von 60 % wurde im Bericht vom 26. Februar 2023

(basierend auf einer Untersuchung vom 22. Februar 2023) für die Zeit bis 15. März

2023, also rund drei Wochen, attestiert. Eine darüberhinausgehende

Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin in den Akten, welche die

Hausärztin der Beschwerdegegnerin zugestellt hatte (IV-Nr. 24), nicht

bescheinigt. Wenn der RAD-Arzt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangte,

aus den ihm vorgelegten Berichten sei keine längerdauernde höhergradige

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV ableitbar, erscheint dies grundsätzlich als

plausibel.

7.2 Nach dem Vorliegen

der Stellungnahme des RAD leitete die Beschwerdegegnerin noch gleichentags, am

6. Mai 2024, den «Fallabschluss» ein und erliess einen Vorbescheid, der auf Ablehnung

des Leistungsgesuchs lautete (vgl. IV-Nr. 26 f.). Am Folgetag traf ein Scheiben

der Krankentaggeldversicherung ein, welches in der Überschrift eine seit 12.

Januar 2023 dauernde Arbeitsunfähigkeit erwähnte (IV-Nr. 29) und den

Schluss nahelegte, es werde seit diesem Zeitpunkt ein Krankentaggeld

ausgerichtet. Am 17. Mai 2024 ging der Beschwerdegegnerin der Bericht der

Arbeitgeberin zu, der ebenfalls erkennen liess, dass die Beschwerdeführerin

seit Januar 2023 durchgehend mindestens teilweise arbeitsunfähig geschrieben

war. Damit war für die Beschwerdegegnerin, welche lediglich über eine

aktenkundige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15. März 2023 verfügte,

deutlich vor dem Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2024 ersichtlich, dass

weitere ärztliche Berichte existieren mussten, welche potenziell relevant sein

könnten.

7.3 Die im

Beschwerdeverfahren eingereichten (E. II. 6.3 hiervor) und durch das Gericht

beigezogenen (E. II. 6.4 hiervor) medizinischen Unterlagen nennen, soweit sie

den Zeitraum vor der Verfügung vom 20. Juni 2024 betreffen, vergleichbare

Diagnosen, wie sie bereits in den dem RAD vorliegenden Berichten gestellt

worden waren. Die damit verbundenen Beschwerden werden jedoch deutlicher

konkretisiert und für einen längeren Zeitraum beschrieben, zudem bestehen

Differenzen in der Beurteilung und es wird eine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere

aber auch das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstattete externe

Gutachten vom 27. Februar 2024 enthalten damit Angaben und Feststellungen,

welche den Zeitraum vor dem Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2024 betreffen,

aber durch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 6. Mai 2024

nicht vollumfänglich abgedeckt werden. Unter Einbezug dieser zusätzlichen

Informationen lässt sich eine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung mit

längerdauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres

verneinen. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung, welche nicht auf der

vollständigen Aktenlage beruhte.

7.4 Nach dem Gesagten

bestehen unter Berücksichtigung der gesamten dem Gericht vorliegenden Aktenlage

zumindest geringe Zweifel an den Feststellungen des versicherungsinternen RAD-Arztes

Dr. med. B.___. Diese Beurteilung bildet daher keine hinreichende Grundlage für

eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Die Beschwerdegegnerin hätte nach

Vorliegen des Schreibens der Krankentaggeldversicherung vom 3. Mai 2024 (IV-Nr.

29) und des Arbeitgeberberichts vom 17./21. Mai 2024 (IV-Nr. 32 f.)

weitere medizinische Abklärungen, namentlich durch Beizug medizinischer

Berichte der behandelnden Fachärzte und allenfalls auch der

Krankentaggeldversicherung, vornehmen müssen, bevor sie am 20. Juni 2024 in der

Sache verfügte und einen materiellen Entscheid fällte. Die Beschwerde ist

deshalb in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Diese hat

medizinische Abklärungen aus orthopädischer Sicht zu veranlassen. Im Rahmen der

Neuprüfung und -beurteilung wird auch zu prüfen sein, ob aus dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des D.___ vom 15. Januar 2025

(vgl. E. II. 6.3.3 hiervor) eine zusätzliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultieren könnte. Anschliessend wird

die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu befinden haben.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin ist

vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb zu Recht keine

Parteientschädigung verlangt wird.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Die Rückweisung basiert zwar materiell grossenteils auf den erst

im Beschwerdeverfahren eingereichten oder beigezogenen Urkunden; die

Beschwerdegegnerin wäre jedoch gehalten gewesen, ihrerseits schon vor dem

Erlass der Verfügung zusätzliche Berichte beizuziehen (vgl.

E. II. 7.2 hiervor). Eine vom Verfahrensausgang abweichende

Kostenregelung rechtfertigt sich daher nicht. Der bezahlte Kostenvorschuss von

CHF 600.00 ist demzufolge der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Juni 2024 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin