VSBES.2024.189
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
28. August 2025Deutsch25 min
vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 25) fest, nach
Source so.ch
Urteil vom 28. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1972 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Juni 2019 mit Hinweis auf
einen Morbus Basedow erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie hatte sich am
16. November 2018 einem operativen Eingriff unterzogen (totale Thyreiodektomie;
vgl. IV-Nr. 10.3 S. 34 f.) und war aus gesundheitlichen Gründen in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 1. Juli 2019 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre
angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin nach einer Anpassung des
Arbeitsplatzes am 5. August 2019 wieder zu 100 % aufgenommen hatte, verneinte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2019 einen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 18).
2. Am 23. April 2024
meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 20). Diese holte in der Folge medizinische
Unterlagen ein (IV-Nr. 23 f.) und legte diese Dr. med.
B.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung
vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 25) fest, nach
Beurteilung des RAD würden keine Anhaltspunkte glaubhaft dargestellt, dass sich
die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter
Weise verändert hätten. Eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin aus
gesundheitlichen Gründen erscheine nicht angezeigt. Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 27) mit
Verfügung vom 20. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 37; Akten-Seite
[A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Gegen die Verfügung vom 20. Juni
2024 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Aufhebung und die
Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung.
3.2 Mit Eingabe vom 30. September
2024 (A.S. 12) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
3.3 Mit Verfügung vom 28. Februar
2025 (A.S. 14 f.) zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts bei der
Krankentaggeldversicherung C.___ die Akten betreffend die Beschwerdeführerin
bei.
3.4 Am 7. März 2025 lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Urkunden einreichen (Nr. 3 und 4;
Bericht D.___ vom 15. Januar 2025 und Bericht E.___ vom 5. September 2024).
Diese gehen mit Verfügung vom 7. März 2025 (A.S. 16) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 20. Juni 2024)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 23. April 2024
erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2024 entstehen könnte (vgl.
Dispositiv
Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend das seit 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die versicherte Person muss
mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Wird
in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss
auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen
Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
3.2 Tritt die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung
des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen.
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198
E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s.
BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein medizinischer Aktenbericht ist
beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende
Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein
vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4.
November 2021 E. 2.2.2 in fine).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Rente mit angefochtener Verfügung vom 20.
Juni 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 25. November 2019
– bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 20. Juni
2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ist diesbezüglich zu bemerken, dass der RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner
Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 25) zum Ergebnis gelangt war, eine
erhebliche Veränderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass der Verfügung vom
25. November 2019 sei nicht glaubhaft gemacht worden, die
Beschwerdegegnerin aber in der Folge nicht das Verfahren in die Wege leitete,
welches vor der Fällung eines Nichteintretensentscheids durchzuführen ist (vgl.
E. II. 3.1 hiervor). Vielmehr kündigte sie mit dem Vorbescheid vom 6. Mai
2024 (IV-Nr. 27) einen materiellen Entscheid (Abweisung) an und erliess in der
Folge die in diesem Sinne lautende Verfügung vom 20. Juni 2024. Die für das
Gericht massgebende Entscheidungsgrundlage beschränkt sich daher nicht auf die
Aktenlage, welche sich der Beschwerdegegnerin präsentierte, sondern es können
auch später aufgelegte Dokumente berücksichtigt werden (vgl. E. II. 3.1 und 3.2
hiervor).
6. Während des früheren
Verfahrens, welches mit der einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom
25. November 2019 abgeschlossen wurde, stand eine Schilddrüsenerkrankung
(Morbus Basedow) verbunden mit einer Erkrankung der Augenhöhlen (endokrine
Orbitopathie) zur Diskussion. Das Leistungsgesuch wurde abgelehnt, nachdem die
Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit (mit angepasstem Arbeitsplatz) noch
vor Ablauf des für den Rentenanspruch geltenden Wartejahres (E. II. 2.2
hiervor) wieder mit vollem Pensum hatte aufnehmen können. Bei Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2024 standen darüber hinaus
Beschwerden, welche von der Wirbelsäule ausgehen, zur Diskussion. Der medizinische
Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1 In der Neuanmeldung
wurde als behandelnde Ärztin die Hausärztin Dr. med. F.___ genannt (IV-Nr. 20
S. 9). Diese liess der Beschwerdegegnerin auf deren Bitte hin (IV-Nr. 23) am
3. Mai 2024 die folgenden medizinischen Stellungnahmen zukommen (IV-Nr. 24):
6.1.1 Die MRT-Untersuchung von
LWS und ISG im D.___, [...], vom 5. Januar 2023 ergab folgende Beurteilung
(IV-Nr. 24 S. 3 f.):
1.
LWK 1/2: Allenfalls
winzige flache Diskusprotrusion zentral bis links parazentral. Bildgebend keine
mechanische Nervenwurzelaffektion.
2.
LWK 4/5:
Diskusbulging mit flacher breitbasiger Protrusionskomponente rechts
extraforaminal und Nervenwurzelkontakt zu L4 rechts ebendort. Geringgradige
Spondylarthrose mit allenfalls diskreten Aktivierungszeichen linksbetont.
3.
Leicht akzentuierter
Zentralkanal auf Höhe der unteren BWS.
6.1.2 Dem
Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 31. Januar 2023 (IV-Nr. 24 S. 7
f.) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen: «Chronische rezidivierende
Zervikalgien, geringgradige Diskusprotrusion L4/5 rechts, geringgradige
Spondylarthrose L2/3, L3/4». Weiter wurde dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin über Beschwerden und Probleme im Bereich der HWS klage,
lumbal seien diese aktuell nicht so relevant. Sie habe aber immer wieder starke
Zervikalgien, ohne radikuläre Symptomatik. Diesbezüglich sei sie bei der Arbeit
auch eingeschränkt. Sie berichte auch über Kribbelparästhesien im Bereich des
linken Beines und auch Gänsehautgefühl. Ein MRT der LWS sei vorliegend, seitens
der HWS sei eine weitere radiologische Diagnostik noch nicht erfolgt. In der
durchgeführten MRT-Untersuchung der LWS zeige sich hierbei keine relevante
Neurokompression. Allerhöchstens diskrete Protrusion L4/5. Eine relevante
Spondylarthrose sei nicht vorliegend. Zum weiteren Procedere wurde ausgeführt,
die von der Beschwerdeführerin geäusserten Kribbelparästhesien im Bereich des
linken Beines seien sogenannte Zeichen des Gänsehautgefühls und würden durch
die vorliegenden lumbalen Beschwerden nicht erklärt. Es zeige sich keine
relevante Neurokompression auf der linken Seite. Diesbezüglich sei die
Beschwerdeführerin auch nicht schmerzgeplagt. Von Seiten der HWS sei eine
MRT-Untersuchung der HWS und eine Röntgenuntersuchung in zwei Ebenen veranlasst
worden. Danach sei eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde vereinbart
worden.
6.1.3 Im Bericht des
Spitals G.___ vom 26. Februar 2023 (IV-Nr. 24
S. 5 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
1.
Leichte, aktivierte
Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits
2.
Syrinx auf Höhe
C6-Th1
Weiter wurde dargelegt, dass
die MRI-Bilder eine Syrinx auf Höhe C6-Th1 zeigten, welche derzeit keine
klinische Relevanz habe. Zudem bestehe eine aktivierte Facettengelenksarthrose
auf Höhe L4/5 und L5/S1 beidseits. Die vorgeschlagene Facettengelenksinfiltration
im Bereich L4-S1 beidseits werde derzeit von der Beschwerdeführerin nicht
gewünscht. Deshalb sei ein Rezept für Physiotherapie zur Kräftigung der
Rückenmuskulatur auf ambulanter Basis ausgestellt worden. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen
arbeitsunfähig zu 60 % bis 15. März 2023. Nachher müsse die Arbeitsfähigkeit
reevaluiert werden.
6.1.4 Dem Konsiliarbericht
von Dr. med. H.___, Facharzt interventionelle Schmerztherapie SSIPM sowie
Orthopädie und Traumatologie FMH, I.___, [...], vom 21. November 2023 (IV-Nr.
24 S. 9 f.) lässt sich die Diagnose «Rücken- und Beckenschmerzen myofazial»
entnehmen. Die Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik habe keine
Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache gezeigt. Vielmehr schienen
muskuläre Faktoren entscheidend für das Auftreten der Schmerzen zu sein. Dabei
falle eine Dysbalance mit relativer Schwäche der tiefsegmental stabilisierenden
Muskelanteile auf. Dazu passe die Schmerzprovokation durch lange, einförmige
Körperhaltungen (Autofahren) und durch Stress (Erhöhung der Muskelspannungen).
6.2 Am 6. Mai 2024 nahm Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt
(IV-Nr. 25). Er führte aus, dass die erste IV-Anmeldung vom 7. Juni 2019 der
inzwischen 51-jährigen Beschwerdeführerin aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung
(Morbus Basedow) verbunden mit einer Erkrankung beider Augenhöhlen (endokrine
Orbitopathie) erfolgt sei. Die Schilddrüse sei deshalb am 16. November 2018
operativ entfernt worden (totale Thyreoidektomie). Ab 6. Mai 2019 habe die
Beschwerdeführerin ihre Arbeit zu 50 % wieder aufnehmen können, und seit
dem 5. August 2019 habe sie wieder zu 100 % in ihrer angestammten
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet. Der Arbeitsplatz habe angepasst
werden können (Verfügung vom 25. November 2019). Im aktuellen Gesuch/Anmeldung
vom 25. April 2024 sei zur gesundheitlichen Beeinträchtigung angegeben
worden: „Schilddrüsen OP, Augenkrankheit Basedow, Bandscheibe abgenützt
..." bestehend seit „2018". Weiter legte der RAD-Arzt dar, dass für
eine erneute Beeinträchtigung im Rahmen der ehemaligen Schilddrüsenerkrankung
keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien. Nach Beurteilung des RAD
seien nach der ihnen bekannten diesbezüglich durchgeführten Therapie auch keine
Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Nach
Beurteilung des RAD sei aus dem Bericht der I.___ und den Berichten der
Wirbelsäulenchirurgie keine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit im
Sinne der IV ableitbar. Zudem wären die Therapiemöglichkeiten in keinster Weise
ausgeschöpft. Nach Beurteilung des RAD seien keine Anhaltspunkte glaubhaft
dargestellt worden, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Eine Unterstützung durch die
Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen erscheine nicht angezeigt.
6.3 Den im
Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen
Berichten lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen:
6.3.1 Mit Bericht vom 8.
Juli 2024 bestätigte die behandelnde Hausärztin Dr. med. univ. J.___, das
Vorliegen der folgenden Diagnosen (Urkunde Nr. 2):
1.
Leichte, aktivierte
Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits
2.
Syrinx auf Höhe
C6-Th1
3.
Dyslipidämie
4.
Endokrine
Orbitopathie
5.
St.n.
Thyreoidektomie 16. November 2018 bei Autoimmunthyreoiditis vom Typ Morbus
Basedow, ED März 2016
Im Weiteren bestätigte Dr.
med. univ. J.___, dass die Beschwerdeführerin unter orthopädischer Behandlung
bei einem Schmerzzentrum sei. Sie sei nach der Thyreoidektomie am 16. November
2028 (recte: 2018) auch unter regelmässiger endokrinologischer Kontrolle.
6.3.2 Mit Bericht vom 5.
September 2024 (Urkunde Nr. 4) legte die behandelnde Hausärztin Dr. med. univ. F.___
dar, die Beschwerdeführerin befinde sich seit März 2022 in ihrer
hausärztlichen Betreuung. Sie stellte die folgenden Diagnosen:
1.
Syrinx auf Höhe
C6-Thl
2.
Rücken- und
Beckenschmerzen myofazial
3.
Chronische
rezidivierende Zervikalgien
4.
Leichte, aktivierte
Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits Januar 2023
5.
Endokrine
Orbitopathie
6.
St.n.
Thyreoidektomie 16. November 2018 bei Autoimmunthyreoiditis vom Typ Morbus
Basedow, ED März 2016
Aufgrund der genannten
Diagnosen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit stark
eingeschränkt. Die chronischen Rücken- und Beckenschmerzen sowie die
Zervikalgien beeinträchtigten ihre Mobilität und Belastbarkeit erheblich. Zudem
erschwere die endokrine Orbitopathie ihre alltäglichen Tätigkeiten durch
Sehstörungen und Schmerzen im Augenbereich. Aufgrund der beschriebenen
Erkrankungen empfehle sie, Dr. med. univ. F.___, der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente zu gewähren, da ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt
und keine wesentliche Besserung zu erwarten sei.
6.3.3 Die MRT und MRA
(TOF)-Untersuchung des Neurokraniums im D.___ vom 15. Januar 2025 hat
folgende Beurteilung ergeben (Urkunde Nr. 3):
·
Aneurysma der linken
und rechten Arteria carotis interna, jeweils unmittelbar nach Austritt aus dem
Karotissiphon (9 x 7 x 5 mm links, 6 x 6 x 7 mm rechts).
·
Keine intrakranielle
Raumforderung, Blutung oder Ischämie.
·
Kein pathologisches
Kontrastmittelenhancement und somit kein Hinweis auf ein akut entzündliches
Geschehen.
Mit E-Mail vom 17. Januar
2025 teilte die behandelnde Hausärztin Dr. med. univ. F.___, Praktische Ärztin,
von der Praxis E.___, der Beschwerdeführerin den oben genannten radiologischen
Befund mit (Urkunde Nr. 3). Es seien bei der Beschwerdeführerin Aneurysmen
(Aussackungen der Blutgefässe) an beiden Halsschlagadern (Arteria carotis
interna) festgestellt worden. Diese befänden sich direkt nach dem sogenannten
Karotissiphon, einer gebogenen Stelle des Gefässes nahe dem Schädel. Die linke
Aussackung sei 9 x 7 x 5 mm gross, die rechte Aussackung 6 x 6 x 7 mm.
Ein Aneurysma entstehe, wenn die Gefässwand schwächer werde und sich ausdehne.
Ab einer bestimmten Grösse oder unter bestimmten Bedingungen (z.B.
Bluthochdruck) bestehe ein erhöhtes Risiko, dass das Aneurysma platze, was zu
einer schweren Blutung führen könne. Aktuell lägen bei der Beschwerdeführerin
zwei mittelgrosse Aneurysmen vor. Das linke Aneurysma sei grösser und berge
daher möglicherweise ein höheres Risiko. Dr. med. univ. F.___ empfehle weitere
neurochirurgische Beurteilung.
6.4 Den durch das
Gericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Akten der Krankentaggeldversicherung
C.___ lassen sich folgende relevante Berichte entnehmen:
6.4.1 Dem Bericht der
behandelnden Hausärztin Dr. med. univ. J.___ vom 27. Dezember 2023 lassen sich
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, aktivierte
Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 beidseits sowie eine Syrinx auf Höhe
C6-Th1 entnehmen. Seit dem 1. November 2023 liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit vor. Diese gelte bis zum 31. Januar 2024. Es
werde aktive Physiotherapie mit dem Schwerpunkt der Aktivierung der
tiefsegmentalen Muskulatur empfohlen. Im weiteren Verlauf sollte die muskuläre
Dysbalance der tiefen und globalen Muskulatur stabilisiert werden. Die
Konsistenzerhöhung der muskulären Strukturen solle reduziert werden. Im
weiteren Verlauf sollte eine Verbesserung der Körperhaltung und der
Körperwahrnehmung erfolgen. Dies sollte im Rahmen eines graduierten
Belastungsaufbaus erfolgen.
6.4.2 Im am 27. Februar
2024 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch die Gutachterstelle K.___
erstatteten Gutachten mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung
(FOMA) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Cervicalgie
linksbetont bei Syrinx auf Höhe C6-Th1
2.
Lumbalgie links
mit/bei
·
Leichte, aktivierte
Fazettengelenksarthrose L5/S1 und L4/5 bds.
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Glossitis
2. Autoimmunthyreoiditis vom Typ Morbus
Basedow, ED März 2016
3. Z.n. Thyreoidektomie November 2018
4. Endokrine Orbitopathie
Weiter lässt sich dem
Gutachten entnehmen, dass es subjektiv bei der Beschwerdeführerin in erster
Linie um Beschwerden im Halswirbelsäulen- und Lendenbereich (beides
linksbetont) bei bestimmten Bewegungen, bei der Einnahme einer länger
andauernden gleichen Körperposition und bei repetitiven Bewegungen bereits nach
kurzer Zeit gehe. Objektiv bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien
Druckdolenzen im Halswirbelsäulen- und Lendenbereich bei mehrfacher Blockierung
der Wirbelkörper eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und guter Konsistenz
habe sich die Beschwerdeführerin bis zum leichten bis mittelschweren Bereich
belasten lassen. Zusammengefasst bestehe eine Schmerzsymptomatik, am ehesten
muskulärer Genese, bei bestehenden leichten strukturell-organischen
Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und Syringomyelie im
Halswirbelsäulenbereich. Die
angestammte Tätigkeit als Betriebsmanagerin (gemeint wohl:
Betriebsmitarbeiterin) sei von Seiten der Gewichtsbelastung her als leicht zu
taxieren. Das eigentliche Problem in der angestammten Tätigkeit stellten für
die Beschwerdeführerin die hochrepetitiven Bewegungen dar. Bei
strukturell-organischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und
zusätzlichen Erkrankungen, die einerseits zu einer Orbitopathie geführt und
andererseits Probleme des Sehvermögens ausgelöst hätten und infolge eine
Schwindelsymptomatik, seien Drehbewegungen für die
Beschwerdeführerin ungünstig, weshalb sie ein Pensum von aktuell 50 % für
angemessen erachten würden. Nach Absolvierung der medizinischen
Trainingstherapie könne mit einer langsamen Steigerung der Leistungsfähigkeit
innerhalb von drei Monaten gerechnet werden, ob die Beschwerdeführerin jedoch
wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreiche, könnten sie nicht garantieren.
Gegebenenfalls sei noch eine Begutachtung von Seiten der Ophthalmologie
notwendig. Eine leichte wechselpositionierende berufliche Tätigkeit unter
Mitberücksichtigung der speziellen Einschränkungen (nur bis «selten», das heisse
max. 30 Min. über den Tag verteilt: Heben Boden zu Taillenhöhe und Heben
horizontal bis max. 12.5 kg, Heben Taille zu Kopfhöhe und Tragen einhändig
rechts und links bis max. 7.5 kg, Stehen vorgeneigt mindestens selten am Tag
möglich. Nur bis «manchmal», das heisse max. 3 Stunden über den Tag verteilt: Arbeit
über Schulterhöhe und Knien) sei der Beschwerdeführerin zum Grossteil, aktuell
zu 75 %, zumutbar.
7. Die
Beschwerdegegnerin stützt ihre angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die
Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom 6. Mai
2024 (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Somit ist nachfolgend deren Beweiswert zu
prüfen, wobei diesbezüglich bereits geringe Zweifel genügen, damit weitere
medizinische Abklärungen getätigt werden müssen (vgl. E. II. 4.4 hiervor).
Der RAD-Arzt stützte sich in seiner Stellungnahme in medizinischer Hinsicht auf
die ihm vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin ab.
Dies ist zulässig, wenn die Berichte den inhaltlichen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E. II. 4.3
hiervor) gerecht werden und kein Anlass besteht, an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit zu zweifeln. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
7.1 Dem RAD-Arzt Dr.
med. B.___ lagen, als er seine Stellungnahme abgab, die unter E. II. 6.1
hiervor erwähnten Berichte vor. Daraus ergibt sich, dass die MRI-Bilder der
Halswirbelsäule eine Syrinx auf Höhe C6-Th1 zeigten, welche aber derzeit keine
klinische Relevanz habe. Im Bereich der Lendenwirbelsäule wurde über eine
leichte, aktivierte Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 und L4/5 beidseits
berichtet, wobei die Beschwerdeführerin eine vorgeschlagene Infiltration
ablehnte – was als Indiz für einen nicht übermässig hohen Leidensdruck gewertet
werden kann – und die behandelnden Ärzte ein Rezept für Physiotherapie zur
Kräftigung der Rückenmuskulatur auf ambulanter Basis ausstellten. Eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 % wurde im Bericht vom 26. Februar 2023
(basierend auf einer Untersuchung vom 22. Februar 2023) für die Zeit bis 15. März
2023, also rund drei Wochen, attestiert. Eine darüberhinausgehende
Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin in den Akten, welche die
Hausärztin der Beschwerdegegnerin zugestellt hatte (IV-Nr. 24), nicht
bescheinigt. Wenn der RAD-Arzt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangte,
aus den ihm vorgelegten Berichten sei keine längerdauernde höhergradige
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV ableitbar, erscheint dies grundsätzlich als
plausibel.
7.2 Nach dem Vorliegen
der Stellungnahme des RAD leitete die Beschwerdegegnerin noch gleichentags, am
6. Mai 2024, den «Fallabschluss» ein und erliess einen Vorbescheid, der auf Ablehnung
des Leistungsgesuchs lautete (vgl. IV-Nr. 26 f.). Am Folgetag traf ein Scheiben
der Krankentaggeldversicherung ein, welches in der Überschrift eine seit 12.
Januar 2023 dauernde Arbeitsunfähigkeit erwähnte (IV-Nr. 29) und den
Schluss nahelegte, es werde seit diesem Zeitpunkt ein Krankentaggeld
ausgerichtet. Am 17. Mai 2024 ging der Beschwerdegegnerin der Bericht der
Arbeitgeberin zu, der ebenfalls erkennen liess, dass die Beschwerdeführerin
seit Januar 2023 durchgehend mindestens teilweise arbeitsunfähig geschrieben
war. Damit war für die Beschwerdegegnerin, welche lediglich über eine
aktenkundige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15. März 2023 verfügte,
deutlich vor dem Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2024 ersichtlich, dass
weitere ärztliche Berichte existieren mussten, welche potenziell relevant sein
könnten.
7.3 Die im
Beschwerdeverfahren eingereichten (E. II. 6.3 hiervor) und durch das Gericht
beigezogenen (E. II. 6.4 hiervor) medizinischen Unterlagen nennen, soweit sie
den Zeitraum vor der Verfügung vom 20. Juni 2024 betreffen, vergleichbare
Diagnosen, wie sie bereits in den dem RAD vorliegenden Berichten gestellt
worden waren. Die damit verbundenen Beschwerden werden jedoch deutlicher
konkretisiert und für einen längeren Zeitraum beschrieben, zudem bestehen
Differenzen in der Beurteilung und es wird eine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere
aber auch das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstattete externe
Gutachten vom 27. Februar 2024 enthalten damit Angaben und Feststellungen,
welche den Zeitraum vor dem Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2024 betreffen,
aber durch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 6. Mai 2024
nicht vollumfänglich abgedeckt werden. Unter Einbezug dieser zusätzlichen
Informationen lässt sich eine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung mit
längerdauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres
verneinen. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung, welche nicht auf der
vollständigen Aktenlage beruhte.
7.4 Nach dem Gesagten
bestehen unter Berücksichtigung der gesamten dem Gericht vorliegenden Aktenlage
zumindest geringe Zweifel an den Feststellungen des versicherungsinternen RAD-Arztes
Dr. med. B.___. Diese Beurteilung bildet daher keine hinreichende Grundlage für
eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Die Beschwerdegegnerin hätte nach
Vorliegen des Schreibens der Krankentaggeldversicherung vom 3. Mai 2024 (IV-Nr.
29) und des Arbeitgeberberichts vom 17./21. Mai 2024 (IV-Nr. 32 f.)
weitere medizinische Abklärungen, namentlich durch Beizug medizinischer
Berichte der behandelnden Fachärzte und allenfalls auch der
Krankentaggeldversicherung, vornehmen müssen, bevor sie am 20. Juni 2024 in der
Sache verfügte und einen materiellen Entscheid fällte. Die Beschwerde ist
deshalb in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Diese hat
medizinische Abklärungen aus orthopädischer Sicht zu veranlassen. Im Rahmen der
Neuprüfung und -beurteilung wird auch zu prüfen sein, ob aus dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des D.___ vom 15. Januar 2025
(vgl. E. II. 6.3.3 hiervor) eine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultieren könnte. Anschliessend wird
die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu befinden haben.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin ist
vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb zu Recht keine
Parteientschädigung verlangt wird.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Die Rückweisung basiert zwar materiell grossenteils auf den erst
im Beschwerdeverfahren eingereichten oder beigezogenen Urkunden; die
Beschwerdegegnerin wäre jedoch gehalten gewesen, ihrerseits schon vor dem
Erlass der Verfügung zusätzliche Berichte beizuziehen (vgl.
E. II. 7.2 hiervor). Eine vom Verfahrensausgang abweichende
Kostenregelung rechtfertigt sich daher nicht. Der bezahlte Kostenvorschuss von
CHF 600.00 ist demzufolge der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. Juni 2024 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und hierauf über den Leistungsanspruch neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin