VSBES.2024.19
Unfallversicherung
20. November 2024Deutsch48 min
Aktenbeurteilungen in den Fachrichtungen Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss
Schadenmeldung UVG vom 16. November 2021 (SA [Akten der Suva] 2) sei der bei
der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unfallversicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 11. November 2021 vom Gerüst gefallen. In diesem
Zusammenhang wurden im Austrittsbericht des B.___ vom 23. November 2021 (SA 13)
ein Schädelhirntrauma Grad I, ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, eine
Schulterkontusion rechts sowie eine Hüftkontusion rechts diagnostiziert. In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.
Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Suva Versicherungsmedizin
Aktenbeurteilungen in den Fachrichtungen Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie
und Orthopädische Chirurgie. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 29. März 2023 (SA 131) die Leistungen per 31. März 2023 ein und
verneinte mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 24. April 2023 (SA 144) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt der
Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 (A.S. 24 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 3.
Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Auf Grund der nachgewiesenen
Vorschädigung der HWS (Hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Engen
beidseits Segment HWK 4 bis HWK 6, Gelenkerguss und deutliche Verdickung der
Gelenkkapsel und Nervenwurzelirritation im Bereich der Wurzel C6 rechts) sei
gerichtlich bei der C.___ oder bei einer anderen geeigneten Abklärungsstelle
ein unfallmechanisches Gutachten zur Unfallmechanik des Sturzes vom 11.
November 2021 und dessen Auswirkungen auf die Halswirbelsäule und den Schädel
des Beschwerdeführers und weiteren Folgen sowie ein bildgebender Vergleich
eines ausgewiesenen Fachradiologen zu den CT-/MRI-Aufnahmen vor und nach dem
Unfallereignis vom 11. November 2021 einzuholen (Beweisthema: Abklärung des
Unfallherganges vom 11. November 2021 und der Folgen auf die vorgeschädigte HWS
des Beschwerdeführers). Nach Erstellen der Gutachten und vorgängiger Einräumung
des rechtlichen Gehörs sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines interdisziplinären
Gutachtens unter Einbezug der Unfallmechanik, der Fachrichtungen
Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der
Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,
Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.
eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den willkürlich gewählten
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2023 hinaus mindestens bis 1.
Oktober 2023 die Taggeld- und Heilungskostenleistungen weiterhin nach Massgabe
der ausgewiesenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
d)
Subsubeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens
5 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Es sei das Unfall-Dossier 27.38639.20.3
inkl. die Befundberichte vom 17. Dezember 2020 [CT HWS und Thorax) und vom 21.
Dezember 2020 (MRI Wirbelsäule) auf Seite 4 der Beurteilung von Dr. med. D.___
vom 13. Dezember 2023 gerichtlich bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Februar 2024 (A.S. 59 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Zudem reicht sie die Unfalldossiers Nr. 27.38639.20.3 und Nr.
27.12211.21.3 ein, womit das Rechtsbegehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers
gegenstandslos geworden ist.
4. Mit Replik vom 10. April 2024
(A.S. 71 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 teilt der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt, mit der
Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6
EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem
Gericht bis 3. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei
nicht erstreckbar. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
6. Nach erstreckter Frist reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. September 2024 weitere Unterlagen ein und
stellt folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 sei
gutzuheissen.
2. Der Einspracheentscheid der Suva vom 3.
Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben
3. a) Auf Grund der nachgewiesenen
Vorschädigung der HWS (Hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Engen
beidseits Segment HWK 4 bis HWK 6, Gelenkerguss und deutliche Verdickung der
Gelenkkapsel und Nervenwurzelirritation im Bereich der Wurzel C6 rechts) sei
gerichtlich bei der C.___ oder bei einer anderen geeigneten Abklärungsstelle
ein unfallmechanisches Gutachten zur Unfallmechanik des Sturzes vom 11.
November 2021 und dessen Auswirkungen auf die Halswirbelsäule und den Schädel
des Beschwerdeführers und weiteren Folgen sowie ein bildgebender Vergleich
eines ausgewiesenen Fachradiologen zu den CT-/MRI-Aufnahmen vor und nach dem
Unfallereignis vom 11. November 2021 einzuholen (Beweisthema: Abklärung des
Unfallherganges vom 11. November 2021 und der Folgen auf die vorgeschädigte HWS
des Beschwerdeführers). Nach Erstellen der Gutachten und vorgängiger Einräumung
des rechtlichen Gehörs sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines interdisziplinären
Gutachtens unter Einbezug der Unfallmechanik, der Fachrichtungen
Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der
Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,
Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.
eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den willkürlich gewählten
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31.
März 2023
hinaus mindestens bis 31. März 2024 die Taggeld- und
Heilungskostenleistungen weiterhin nach Massgabe der ausgewiesenen
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
d)
Subsubeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens
5 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
4. Es sei das Unfall-Dossier 27.38639.20.3
inkl. die Befundberichte vom 17. Dezember 2020 [CT HWS und Thorax) und vom 21.
Dezember 2020 (MRI Wirbelsäule) auf Seite 4 der Beurteilung von Dr. med. D.___
vom 13. Dezember 2023 gerichtlich bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.
5. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
anzufragen, ob der vorliegende Fall gestützt auf Art. 50 ATSG vergleichsweise
gelöst werden kann.
6. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
7. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Honorarrechnung von Prof. E.___
vom 29. August 2024 ausgewiesenen Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00
ersatzweise zu bezahlen.
8. Dem Beschwerdeführer sei eine
Parteientschädigung in Höhe der eingereichten und noch einzureichenden
Kostennoten anzusetzen.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom
13. September 2024 schliesst der Vizepräsident des Versicherungsgerichts das
Beweisverfahren und weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung
einer Parteibefragung ab.
8. Mit Verfügung vom 16. September
2024 wird der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei
gerichtlich anzufragen, ob der vorliegende Fall gestützt auf Art. 50 ATSG
vergleichsweise gelöst werden könne, abgewiesen.
9. Am 20. November 2024 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der
Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Rechtsvertreter stellt folgende,
teilweise modifizierte Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 sei
gutzuheissen.
2. Die Verfügung der Suva vom 29. März 2023
und der Einspracheentscheid der Suva vom 3. Januar 2024 seien vollumfänglich
aufzuheben
3. a) Es sei ein gerichtliches Gutachten zu
den Unfallfolgen des Versicherten in Auftrag zu geben.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines interdisziplinären
Gutachtens unter Einbezug der Unfallmechanik, der Fachrichtungen
Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der
Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,
Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.
eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den willkürlich gewählten
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2023 hinaus mindestens bis 31. März
2024 die Taggeld- und Heilungskostenleistungen weiterhin nach Massgabe der
ausgewiesenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
d)
Subsubeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens
5 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Honorarrechnung von Prof. E.___
vom 29. August 2024 ausgewiesenen Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00
ersatzweise zu bezahlen.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine
Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten anzusetzen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
5.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten des
Beschwerdeführers zu Recht per 31. März 2023 eingestellt und den Anspruch auf
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
5.1
Einzugehen ist vorab auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Suva-Arzt, Dr. med. D.___, in
seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2023 zwei Befundberichte vom 17. Dezember
2020.
(CT HWS und Thorax) und vom 21. Dezember 2020 (MRl Wirbelsäule) erwähnt
habe, welche nur im alten Unfall-Dossier 27.38639.20.3 enthalten gewesen seien
und dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden seien. Damit habe die
Beschwerdegegnerin das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach Art.
29.
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
5.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen
Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen
Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden
Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in
Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die
Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011,
8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.3
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer der Bericht vom 17. Dezember 2020
am 19. Januar 2023 zugestellt. Zudem befindet sich der Bericht vom 21. Dezember
2020.
in den Unfallakten 27.38639.20.3, welche dem Gericht zugestellt wurden und
vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens hätte eingesehen werden können,
falls er dies verlangt hätte. Da es sich bei diesen Berichten nicht um neue
Beweiserhebungen handelt, sondern lediglich um Berichte aus einem älteren
UV-Verfahren, welche zur vergleichenden Beurteilung beigezogen wurden, handelt
es sich dabei lediglich um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese
ist im Beschwerdeverfahren ohne weiteres heilbar, da das Versicherungsgericht
sowohl Sachverhalt wie auch Rechtsfragen frei überprüft (vgl. BGE 127 V 437 E.
3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal auch der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs
keine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin verlangt. Sodann ist eine
Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei
ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar
2008.
und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts
vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4.). Ein solcher
nennenswerter Aufwand ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen.
6.
Bezüglich der vorliegend
stritten Fragen (s. E. II. 5 hiervor) sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen von Belang:
6.1
Im Austrittsbericht des B.___ vom
23.
November 2021 (SA 13) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1.
Schädelhirntrauma Grad I
2.
Stumpfes Thoraxtrauma rechts
3.
Schulterkontusion rechts
4.
Hüftkontusion rechts
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
habe er sich auf einer Baustelle an eine ungesicherte Metalltüre gelehnt,
worauf diese aufgegangen und er 3 Meter in die Tiefe auf ein Holzbrett gestürzt
sei. Die bildgebenden Untersuchungen hätten folgende Befunde ergeben: «11.
November 2021 CT Schädel / HWS – Keine intrakranielle Blutung. Kein Nachweis
einer frischen Fraktur im gesamten Untersuchungsgebiet. Verdacht auf Os
acromiale rechts, nur partiell miterfasst. Keine Lungenkontusionen, kein
Pneumothorax. Intraabdominell und pelvin kein Hinweis auf eine Organläsion,
keine freie Flüssigkeit oder Luft. 11. Dezember 2021 - Röntgen Schulter rechts:
Regelrechte Artikulation. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische
Fraktur. Kein Humeruskopfhochstand. Kleine Weichteile Verkalkung. Befund
Oberschenkel und Knie rechts: Keine Voraufnahmen. Kein Gelenkerguss. Patella
regelrecht zentriert. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische Fraktur.
12.
November 2021 MR HWS - Zeichen einer höhergradigen osteodiskogenen spinalen
Engpasssituation Segment HWK 4/5 bei teils retrospondylotisch gefasster
höhergradier subligamentärer Prolabierung paramedian linksseitig Segment HWK
4/5, keine Syrinx, keine Myelopathie, keine Syrinx/ödematöse Imbibierung des
Myelons. Zeichen mässiggradiger Protrusionen der Segmente HWK 3/4 sowie HWK
5/6. Keine Fraktur, hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Engen beidseits
Segment HWK 4 bis HWK 6.» Sodann hielten die behandelnden Ärzte zum Verlauf
fest, nach CT-graphischem Ausschluss von Traumafolgen sei die stationäre
Aufnahme zur neurologischen Überwachung erfolgt. Bei ausgeprägter Photophobie,
Parästhesien und Schwäche der rechten oberen und unteren Extremität hätten die
Kolleginnen der Neurologie die Beschwerden als mit dem Schädelhirntrauma und
dem Sturz durchaus vereinbar gesehen. Bei bekannter Spinalkanalstenose,
Parästhesien sowie formal leichtgradiger Schwäche an der rechten oberen und
unteren Extremität sei per MRI eine ligamentäre und auch knöcherne Verletzung
der HWS ausgeschlossen worden. Die Parästhesien und Schwäche interpretiere man
im Rahmen der Schmerzen bei Stutz auf die rechte Körperhälfte.
6.2
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 12. Januar 2022 (SA 32) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
-
Epicondylitis humeri
radialis rechts
Nebendiagnosen
1.
Schulterkontusion und
Schädel-Hirn-Trauma bei
·
St. n. Sturz vom 11.
November 2021 mit
2.
Progrediente Spinalkanalstenose HWK 4/5
und 5/6 mit/bei
·
18.
Februar 2021:
Klinisch und elektrophysiologische Untersuchung: Keine Hinweise für
Myelopathie, kein Anhalt für radikuläre Kompression
·
21.
Dezember 2020
MRI HWS: Degenerative Veränderung der unteren HWS mit Diskusprotrusion HWK 5/6
und 4/5, DD mit Kontakt der Nervenwurzel C6 rechts
·
29.
März 2021
Elektromyographie: Keine akuten Denervationszeichen, kein Anhalt für chronische
Denervation der C5-, C6-, bzw. C7-versorgten Muskulatur
·
12/2021: V.a.
Contusio spinalis nach Trauma und progredienter Diskusprotrusion
Beim Beschwerdeführer bestünden
verschiedenste Probleme, welche aus Sicht der Ärzte des B.___ hauptsächlich mit
dem Schädel-Hirn-Trauma in Verbindung zu bringen seien. Hierfür verweise man
ihn an die Spezialisten. Bezüglich der Schulter- und Ellenbogenchirurgie
diagnostiziere man eine Epicondylitis radialis rechts.
6.3
Im Bericht der F.___ vom 10. Mai
2022.
(SA 65) betreffend das Ambulante Assessment wurden folgende Diagnosen
gestellt:
-
Unfall vom 11. November
2021: Sturz aus einem Gerüst
·
Mögliche leichte
traumatische Hirnverletzung
o Echtzeitlich keine Dokumentation bzgl.
Amnesie/Bewusstlosigkeit, später Angabe einer kurzen Bewusstlosigkeit
o 11. November 2021 CT Schädel/HWS: Keine
intrakranielle Blutung. Kein Nachweis einer frischen Fraktur im gesamten
Untersuchungsgebiet. Verdacht auf Os acromiale rechts, nur partiell miterfasst.
Keine Lungenkontusionen, kein Pneumothorax. Intraabdominell und pelvin kein
Hinweis auf eine Organläsion, keine freie Flüssigkeit oder Luft
o 12. November 2021 MRI HWS: Zeichen einer
höhergradigen osteodiskogenen spinalen Engpasssituation Segment HWK 4/5 bei
teils retrospondylotisch gefasster höhergradiger subligamentärer Prolabierung
paramedian linksseitig Segment HWK 4/5, keine Syrinx, keine Myelopathie, keine
Syrinx/ödematöse Imbibierung des Myelons. Zeichen mässiggradiger Protrusionen
der Segmente HWK 3/4 sowie HWK 5/6. Keine Fraktur, hochgradige osteodiskogene
neuroforaminale Engen beidseits Segment HWK 4 bis HWK 6.
o 10. Februar 2022 MRI Neurokranium:
Normalbefund, insbesondere keine Folgen eines Schädelhirntraumas abgrenzbar
·
Stumpfes
Thoraxtrauma rechts
·
Schulterkontusion
rechts
o 11. November 2021 Röntgen Schulter
rechts: Regelrechte Artikulation. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische
Fraktur. Kein Humeruskopfhochstand. Kleine Weichteile Verkalkung. Befund
Oberschenkel und Knie rechts: Keine Voraufnahmen. Kein Gelenkerguss. Patella
regelrecht zentriert. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische Fraktur.
·
Hüftkontusion rechts
·
Unklare allergische
Reaktion (14. November 2021)
-
Epikondylitis humeri
radialis rechts (Orthopädischer Bericht 12. Januar 2022)
-
Zervikobrachialgien rechts
sowie Schmerzen rechtes Bein (Neurologischer Bericht 10.02.2022)
·
Spinalkanalstenose
HWK 4/5 und 5/6 ohne Anhalt auf radukuläre Kompression, kein Anhalt
bildmorphologisch auf Myelopathie, Diskusprotrusion HWK 5/6 und 4/5, DD mit
Kontakt zur Nervenwurzel C6 und C5 beidseits.
o 21. Dezember 2020 MRI HWS: Degenerative
Veränderung der unteren HWS mit Diskusprotrusion HWK 5/6 und 4/5, DD mit
Kontakt der Nervenwurzel C6 rechts
o 18. Februar 2021 Klinische und
elektrophysiologische Untersuchung: Keine Hinweise für Myelopathie, kein Anhalt
für radikuläre Kompression
o 29. März 2021 Elektromyografie: Keine
akuten Denervationszeichen, kein Anhalt für chronische Denervation der C5-,
C6-, bzw. C7 -versorgten Muskulatur
o 1. Februar 2022 Elektrophysiologische
Untersuchung: Leichtgradige Verschlechterung der zentralen Laufzeiten, DD im
Rahmen der degenerativen Veränderung der unteren HWS, kein Anhalt auf
Myelopathie bei symmetrischer Amplitude.
-
Komplexe Anpassungsreaktion
auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) und im Verlauf Entwicklung einer
depressiven Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1) mit
Chronifizierung und der Tendenz zu einer schweren depressiven Episode (ICD-10
F32.2) mit psychotraumatologischen Symptomen, differenzialdiagnostisch im
Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (12. Mai
2022.
Kurzbericht Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie)
Weiter hielten die behandelnden Ärzte
zur Beurteilung fest, unter den obigen Therapieempfehlungen und im Hinblick auf
den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate spreche bezogen auf den
Unfall vom 11. November 2021 nichts gegen die schrittweise Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit und Suche eine neue Arbeitsstelle. Bezüglich der zu
erreichenden Belastbarkeit müssten jedoch die vorbestehenden Beschwerden (degenerative
Veränderungen in der HWS) sowie die psychiatrische Beurteilung
mitberücksichtigt werden.
6.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 12. Juli 2022 (SA 90)
folgende Diagnosen:
-
Mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom als Folge einer schweren Belastung (F32.11) mit
Chronifizierung und der Tendenz zu einer schweren depressiven Episode (ICD-10
F32.2), differenzialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-F43.1)
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
-
Intermittierender Tinnitus
bds. mit Rechtsbetonung
Aus psychiatrischer Sicht bestehe
aufgrund der aktuellen Psychopathologie mit vor allem begleitenden
Schlafstörungen, der Tagesermüdbarkeit und der kognitiven Beeinträchtigungen
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter /
Gerüstbauer für die nächsten 6 – 12 Monate. Diese ergebe sich aus
psychiatrischer Sicht aufgrund der Antriebsreduktion mit Ermüdbarkeit und
Stress-intoleranz und der dadurch hervorgerufenen, verminderten Belastbarkeit;
zudem sei das Adaptionsvermögen und damit die Flexibilität eingeschränkt.
Aufgrund des jetzigen Krankheitsverlaufs sei eher von einer ungünstigen
Beschwerdeentwicklung und damit Prognose auszugehen.
6.5
In der
Ärztlichen Beurteilung vom 18. Oktober 2022 (SA 104) führte Dr. med. H.___,
Facharzt für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, unter
Berücksichtigung der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 12.
November 2021 sowie der Verlaufskontrolle am 22. Dezember 2021 könne
festgestellt werden, dass eine zuverlässige Befundänderung nicht objektivierbar
sei. Eine über die Erwartung hinausgehende Zunahme der Spinalkanalstenose und
degenerativen Veränderungen im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung
könne damit abgestützt auf diese Untersuchungen nicht bestätigt werden. Dr.
med. I.___ sei anlässlich seiner neurologischen Untersuchung vom 1. Februar
2022.
ebenfalls zum Schluss gekommen, dass eine verwertbare Befundänderung in
der Magnetresonanztomografie vom 22. Dezember 2021 im Vergleich zur
Voruntersuchung vom November 2021 nicht festzustellen gewesen sei. In
abgeleiteten somatosensiblen Potenzialen (Nervus ulnaris) sei ein Normalbefund
registriert worden. Hinweise für eine relevante Myelopathie hätten sich damit
weder klinisch noch bildmorphologisch ergeben. Weiter führte Dr. med. H.___ aus,
aus neurologischer Sicht lägen abgestützt auf die dokumentierten Beschwerden
und Befunde in der Echtzeitdokumentation zeitnah zum Unfall keine zuverlässigen
Hinweise auf einen relevanten Kopfanprall infolge des Unfalls vom 11. November
2021.
vor, insbesondere lägen keine dokumentierten äusseren Verletzungszeichen
vor. Unter Berücksichtigung einer später vom Versicherten anlässlich der
Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. I.___ am 1. Februar 2022 erstmals
erwähnten Bewusstlosigkeit infolge des Unfalls könne höchstens möglich von
einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS/EAN-Klassifikation
ausgegangen werden. Mit einer kranialen Magnetresonanztomografie vom 10.
Februar 2022 habe jedenfalls keine überdauernde substantielle Hirnverletzung
nachgewiesen werden können. Anlässlich der Erstversorgung im B.___ sei zudem
keine relevante Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert
worden, sodass diesbezüglich retrospektiv höchstens möglich von einer
Distorsion der Halswirbelsäule WAD Grad 2 gemäss QTF-Klassifikation [2] ausgegangen
werden könne. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit bekannten
degenerativen Veränderungen und Spinalkanalstenose
könne abgestützt auf
die verfügbaren Bilddokumentationen höchstens von einer vorübergehenden
Verschlimmerung
in Form von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv fassbare Befunde
ausgegangen werden. Zusammenfassend könnten damit die Beschwerden grundsätzlich
höchstens bis zu einem Zeitpunkt drei Monate nach dem Unfall kausal durch
diesen erklärt werden. Unfallkausale Beschwerden seien damit im Fall des
Versicherten höchstens bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen
Dr. I.___ am 1. Februar 2022, respektive der kranialen Magnetresonanztomografie
vom 10. Februar 2022, begründbar. Das neurologische Fachgebiet betreffend
könne heute nicht mehr von unfallkausalen Beschwerden
mit Einfluss auf
die berufliche Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.
6.6
In der Ärztlichen Beurteilung vom
10.
November 2022 (SA 114) führte Dr. med. J.___, Facharzt für
Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Versicherungsmedizin, aus, er verweise auf den
Bericht der Erstbehandlung im B.___ sowie auf die weiteren Berichte des B.___
Dispositiv
seit dem Unfallereignis, im Speziellen den Bericht vom 23. November 2021. Demnach
hätten zusammenfassend keine Hinweise für Verletzungen im ORL-Bereich
anlässlich des eingangs erwähnten Unfallereignisses festgestellt werden können.
In der Schädel-CT-Untersuchung vom 11. November 2021 hätten sich keine Hinweise
für Frakturen oder Pathologien des Schädels ergeben. Die neurologische
Beurteilung vom 1. Februar 2022 habe den Verdacht auf eine Zunahme einer
vorbestehenden Spinalkanalstenose C4/C5 anlässlich der Vergleichsanalyse der
HWS CT-Bilder 2020 und 2021 ergeben. Hinweise für Pathologien im ORL-Bereich
hätten keine festgestellt werden können. Im ORL-ärztlichen Bericht des K.___ vom
1. Juli 2022 werde anlässlich der otoneurologischen und rhinologischen
Untersuchung im Bereich des Gehörs eine passagere rechtsseitige Hypakusis im Rahmen
einer minimen tieftonbetonten Schallleitungsschwerhörigkeit vermutet, welche
sich im Verlauf zu einer geringen minimalen Asymmetrie zu Ungunsten der rechten
Seite entwickelt habe. Die Otoneurologie habe keine Hinweise für eine peripher
vestibuläre Pathologie ergeben. Die aufgrund der 2022 vorgebrachten
posttraumatischen Hyposmie/Dysosmie-Beschwerden durchgeführte rhinologische
Untersuchung mit Sniffin’Sticks und Geschmackstestung für die
Geschmacksqualitäten süss, sauer, bitter und salzig seien nach mehrfachem Versuch
als nicht repräsentativ verwertbar bezeichnet worden. Anhand der vorliegenden
Unterlagen könne aus ORL-ärztlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass
das Unfallereignis vom 11. November 2021 eine Verletzung im
cochleo-vestibulären Bereich verursacht habe. Die vorgebrachten Geruchs- und
Geschmacksveränderungen seien ebenfalls nicht mit den vorliegenden
posttraumatischen Untersuchungen klinisch oder radiologisch zu erklären und
hätten ebenfalls nicht ORL-ärztlich rhinologisch nachgewiesen werden können.
Somit sei zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im ORL-Bereich eine Verletzung anlässlich des
Sturzereignisses vom Gerüst verursacht worden sei. Demnach könne im ORL-Bereich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer ORL-Pathologie als
Bauarbeiter festgestellt werden. Allgemein seien bei Gleichgewichtsbeschwerden
(DD HWS-Problematik, Spinalkanalstenose im Bereich C4/C5, s. Neurologiebericht
vom 4. Februar 2022) jedoch Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder in der Höhe, wo
eine Absturzgefahr bestehe, zu untersagen.
6.7 In der Ärztlichen Beurteilung vom
8. Dezember 2022 (SA 119) hielt med. pract. L.___, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, fest, spätestens seit dem Assessment in der M.___ 05/ 2022,
anlässlich dessen beim Beschwerdeführer damals keine aktuell wirksamen
somatischen Diagnosen festgestellt worden seien, sei überwiegend wahrscheinlich
eine Dominanz des psychischen Störungsbildes zu bejahen, welche 09/2022 durch
Dr. med. N.___ explizit nochmals bestätigt worden sei. Im Gesamtbild
präsentiere sich beim Beschwerdeführer, auch wenn formal die psychiatrischen
Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines anxiodepressiven
Störungsbildes mit psychotraumatologischen Symptomen aus
versicherungspsychiatrischer Sicht bestätigt werden könnten, vor allem das
«typische Bild bunte Beschwerdebild physiopathologisch-ätiopathogenetisch
unklarer Genese» in Folge eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas. Ein
davon unabhängiges, eigenständiges sekundäres psychisches Störungsbild könne im
Rahmen der vorgelegten Dokumentation nicht erkannt werden. Durch eine weitere
psychiatrische Behandlung könne bezogen auf die Arbeitsfähigkeit noch eine
namhafte Besserung erwartet werden. Auch wenn das klinische Bild des
Beschwerdeführers lange Zeit eher stagnierend erschienen sei, habe der
psychiatrische Behandler Dr. G.___ zuletzt eine diskrete Besserung beschrieben,
die er vielversprechend beurteilt habe und ihn veranlasst habe, um weitere Zeit
zur Behandlung und Beobachtung zu bitten. Er habe in diesem Zusammenhang auch
darauf hingewiesen, dass die therapeutische Option einer stationären
psychosomatischen Behandlung bislang noch nicht zum Einsatz gekommen sei und in
der aktuellen Situation noch eine wichtige Rolle in einem potenziell nun zum
günstigen gewendeten Heilungsprozess spielen könnte. Insofern empfehle sich aus
versicherungspsychiatrischer Sicht, dem sich nun präsentierende
Besserungspotenzial Zeit zur Realisierung zu geben, insbesondere da Dr. G.___
ein nur bescheidenes Zeitfenster (bis Anfang Februar 2023) erbeten habe, um zu
einer validen Einschätzung gelangen zu können.
6.8 In der Ärztlichen Beurteilung vom
13. Dezember 2023 (SA 177) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, er habe folgende
Bilddokumentationen eingesehen: CT der HWS und Thorax vom 17. Dezember 2020,
MRT WS vom 21. Dezember 2020, CT HWS nativ und Thorax-Abdomen-Becken vom 11.
November 2021, Röntgen Oberschenkel rechts a.p. und lateral sowie Hüfte rechts
axial vom 11. November 2021, Röntgen Knie rechts a.p. und Patella axial vom 11.
November 2021, Röntgen Schulter rechts a.p. und Neer vom 11. November
2021, MRT HWS vom 12. November 2021 und MRT HWS vom 22. Dezember 2021.
Nach dieser Einsichtnahme kämen, das orthopädisch-traumatologische Fachgebiet
betreffend, mit dieser Bildgebung weder im HWS-Bereich noch im
Schulter-/Ellenbogenbereich rechts sowie Knie-/Oberschenkelbereich rechts
pathologische Befunde infolge relevanter Gewalteinwirkung zur Darstellung.
Verglichen mit den Untersuchungen von 2020, mehr als 1 Jahr vor dem beklagten
Ereignis, hätten im HWS-Bereich keine strukturellen objektivierbaren Läsionen
festgestellt werden können, die Befunde entsprächen einem erwarteten
Fortschreiten des bereits vorbestehenden degenerativen Schadens. In der
Verlauf-MRT der Halswirbelsäule vom 22. Dezember 2021 habe im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 12. November 2021 keine bewertbare Befundänderung
objektiviert werden können. Weiter hielt Dr. med. D.___ zur Beurteilung fest,
in der körperlichen Untersuchung nach dem Unfallereignis im B.___ habe sich
eine frei bewegliche, indolente Halswirbelsäule bei einer intakten peripheren
Durchblutung, Motorik und Sensibilität ergeben. Bis auf indolente und frei
bewegliche grosse Gelenke seien keine Untersuchungsbefunde, weder der rechten
Schulter noch des rechten Ellenbogens, dokumentiert worden. Zum Ausschluss von
strukturellen Traumafolgen sei während der Hospitalisation im B.___ eine
CT-radiologische Untersuchung der HWS nativ und vom Thorax-Abdomen-Becken mit
intravenösem Kontrastmittel sowie eine kernspintomografische Untersuchung der
Halswirbelsäule erfolgt. Im Bereich der Halswirbelsäule sei bei einem
ausgeprägten degenerativen Vorzustand mit Spinalkanalstenose HWK 4/5 und HWK
5/6 mit Foraminalstenose HWK 5/6 keine frische ossäre Läsion identifiziert
worden. Die konventionell-radiologische Aufnahmen der rechten Schulter, des
rechten Knies und des rechten Oberschenkels hätten ebenfalls keine knöchernen
Läsionen objektivieren können. Wegen persistierenden Schulterbeschwerden
rechtsseitig sei am 13. Dezember 2021 die Vorstellung des Versicherten in
der Schultersprechstunde von Dr. med. O.___ erfolgt. Bei einer unauffälligen
körperlichen Untersuchung habe dieser eine Problematik im Bereich der rechten
Schulter ausgeschlossen. Die Verlaufskontrolle habe anschliessend am 12. Januar
2022 in der Sprechstunde von Dr. P.___ stattgefunden. In der Anamnese seien
keine expliziten Beschwerden hinsichtlich der rechten Schulter notiert worden,
zudem sei ein seit 2 Wochen zuvor aufgetretener Schmerz am rechten Unterarm
erwähnt worden. Am Ende der Untersuchung habe der Schulterspezialist bezüglich
der Schulter- und Ellenbogenchirurgie eine Epikondylitis radialis
diagnostiziert, wofür entsprechende Dehnungs- und Kräftigungsübungen rezeptiert
worden seien. Die Behandlung sei somit abgeschlossen worden, weitere
Verlaufskontrollen seien nicht vereinbart worden. Zur fachärztlichen
Besprechung der MRI-Untersuchung habe sich der Versicherte am 19. Januar
2022 in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde von Dr. Q.___ vorgestellt.
Mit seiner klinischen Untersuchung habe dieser eine intakte Kraft M5 beidseits
festgestellt, bei weiterhin keinen sensomotorischen Defiziten. Der
Wirbelsäulenspezialist habe postuliert, dass die vorliegende radiologische
Diagnostik die von dem Versicherten geäusserten Beschwerden nicht eindeutig
erklären könne. Bei fehlenden Brachialgien oder radikulärer Symptomatik und
ohne Zeichen hinweisend auf eine zervikale Myelopathie sei somit eine operative
Sanierung der Halswirbelsäule ausgeschlossen worden. Zusammenfassend hielt Dr.
med. D.___ sodann fest, das orthopädisch-traumatologische Fachgebiet
betreffend, sei es, basierend auf den zur Verfügung stehenden medizinischen
Unterlagen, nach dem Unfall vom 11. November 2021 überwiegend wahrscheinlich zu
keinen strukturellen objektivierbaren Unfallfolgen gekommen, weder im
Schulter-/Ellbogenbereich rechts noch im HWS-Bereich. Das rechte Schultergelenk
betreffend sei es nach dem Unfall vom 11. November 2021 überwiegend
wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer
Schulterprellung rechts mit einer zu erwartenden Ausheilung innerhalb von 6
Wochen gekommen. Mit den fachärztlichen Abklärungen vom 13. Dezember 2021 sowie
vom 12. Januar 2022 seien bei einem unauffälligen Schulterbefund keine weiteren
Diagnosen postuliert sowie keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, die
Behandlung habe somit abgeschlossen werden können. Die am 12. Januar 2022
diagnostizierte Epikondylitis humeri radialis rechts stehe überwiegend
wahrscheinlich nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. November
2021. Eine solche Erkrankung sei definiert als entzündliche oder degenerative
Veränderung am Epikondylus radialis bei unter anderem funktioneller
Überbeanspruchung im Sport sowie im Beruf. Ein Trauma sei äusserst selten als
Ursache einer Epikondylitis humeri zu sehen. Ein möglicher Zusammenhang liesse
sich nur bei direkter Gewalteinwirkung mit sichtbarer, grosser
Weichteilschwellung und Blutergussverfärbung, meistens in Verbindung mit einer
Prellmarke herstellen. Derartige starke Verletzungsfolgen am äusseren
Ellenbogengelenk rechts seien im Fall des Versicherten bei der klinischen
Untersuchung während des Aufenthaltes im B.___ nicht aktenkundig. Auch die Feststellung
dieser Pathologie am 12. Januar 2022 mit einer Latenz von mehr als 6 Wochen
nach dem Unfallereignis spreche überwiegend wahrscheinlich gegen einen
unfallkausalen Zusammenhang mit dem Sturz vom 11. November 2021. Hinsichtlich
der HWS-Problematik müsse ebenfalls festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung
des Vorzustandes mit bekannten degenerativen Veränderungen und
Spinalkanalstenose sowie nach eigener Einsichtnahme der nach dem Unfall vom 11.
November 2021 durchgeführten Bildgebungen der HWS überwiegend wahrscheinlich
von einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes im
Sinne von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv fassbare Befunde ausgegangen
werden müsse. Hinsichtlich der HWS lägen keine strukturell objektivierbaren
Folgen des Unfalles vom 11. November 2021 vor. Das
orthopädisch-traumatologische Fachgebiet betreffend könnten aktuell keine
unfallkausalen Folgen mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit des
Versicherten identifiziert werden.
6.9 In dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
veranlassten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
Aktengutachten vom 29. August 2024 (B 12) führte Prof. Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, im Wesentlichen aus, der SUVA-Versicherungspsychiater, med. pract. L.___, habe
die psychischen Beschwerden als unfallkausal beurteilt. Zudem sei von einer
stationären Reha die Rede gewesen. Bei zutreffender Gewichtung der Beurteilung
des SUVA-Psychiaters sei somit davon auszugehen, dass bei fortgesetzter
psychiatrischer Therapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere
Besserung in einem kleineren Zeitfenster hätte erzielt werden können. Des
Weiteren werde im Dossier in verschiedenen Schriftstücken die Diagnose eines
beidseitigen Tinnitus seit Unfall aufgeführt. Unverständlicherweise erscheine
diese Diagnose nicht im versicherungsmedizinischen Bericht des ORL-Facharztes
der SUVA, Dr. med. J.___, vom 10. November 2022. Als Unfallfolge sehe die SUVA
für den posttraumatischen Tinnitus eine Integritätsentschädigung von 5 - 10 %
vor, besonders wenn er beidseitig sei, was beim Beschwerdeführer der Fall sei
(Tabelle 9 UVG betr. Integritätsschäden).
7. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Ärztlichen
Beurteilungen der Suva Versicherungsmedizin ab, weshalb nachfolgend deren
Beweiswert zu prüfen ist.
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie
FMH, Suva Versicherungsmedizin, legte in seiner Aktenbeurteilung vom 18.
Oktober 2022 (SA 104; s. E. II. 6.5 hiervor) nachvollziehbar dar, dass eine
über die Erwartung hinausgehende Zunahme der Spinalkanalstenose und der degenerativen
Veränderungen im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung unter
Berücksichtigung der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 12.
November 2021 sowie der Verlaufskontrolle am 22. Dezember 2021 nicht bestätigt
werden könne. In abgeleiteten somatosensiblen Potenzialen (Nervus ulnaris) sei
ein Normalbefund registriert worden. Hinweise für eine relevante Myelopathie
hätten sich damit weder klinisch noch bildmorphologisch ergeben. Ebenso vermag
im Lichte der Vorakten die Schlussfolgerung von Dr. med. H.___ zu überzeugen,
wonach keine zuverlässigen Hinweise auf einen relevanten Kopfanprall und keine
dokumentierten äusseren Verletzungszeichen infolge des Unfalls vom 11. November
2021 vorlägen, weshalb unter Berücksichtigung einer später vom Versicherten
anlässlich der Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. I.___ am 1.
Februar 2022 erstmals erwähnten Bewusstlosigkeit höchstens möglich von einer
leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS/EAN-Klassifikation
ausgegangen werden könne, zumal sich mit der kranialen Magnetresonanztomografie
vom 10. Februar 2022 keine substantielle Hirnverletzung habe nachweisen lassen.
Im Lichte dieser schlüssigen Ausführungen kann sodann auf die abschliessende
Beurteilung von Dr. med. H.___ abgestellt werden, dass es beim Beschwerdeführer
durch den Unfall höchstens zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung in
Form von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv fassbare Befunde gekommen sei
und die Beschwerden höchstens bis zu einem Zeitpunkt drei Monate nach dem
Unfall kausal seien. Unfallkausale Beschwerden seien damit im Fall des
Versicherten höchstens bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen
Dr. med. I.___ am 1. Februar 2022, respektive der kranialen
Magnetresonanztomografie vom 10. Februar 2022, begründbar. Zusammenfassend
kann somit auf die beweiswertige neurologische Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___
abgestellt werden, zumal dieser in Übereinstimmung mit den Vorakten steht.
Sodann vermag die Aktenbeurteilung von
Dr. med. J.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Versicherungsmedizin,
vom 10. November 2022 (SA 114; s. E. II. 6.6 hiervor) ebenfalls zu überzeugen.
Dr. med. J.___ legte darin nachvollziehbar dar, dass sich aus den in den
Vorakten befindlichen bildgebenden Untersuchungen
keine Hinweise für Verletzungen im
ORL-Bereich anlässlich des Unfallereignisses ergeben. Zwar wurden in den
Vorakten diverse Befunde und Diagnosen aus dem ORL-Bereich erhoben, wie passagere
rechtsseitige Hypakusis im Rahmen einer minimen tieftonbetonten
Schallleitungsschwerhörigkeit, Hyposmie/Dysosmie sowie Gleichgewichtsbeschwerden.
Wie Dr. med. J.___ hierzu aber zusammenfassend korrekt festhielt, kann anhand
der vorliegenden Unterlagen aus ORL-ärztlicher Sicht nicht davon ausgegangen
werden, dass das Unfallereignis vom 11. November 2021 eine Verletzung im
cochleo-vestibulären Bereich verursacht hat. Damit ist eine diesbezügliche
Unfallkausalität zu verneinen.
An diesen beweiswertigen Ausführungen
vermögen sodann auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern
der Beschwerdeführer geltend macht, beim Tinnitus handle es sich um eine
organisch strukturelle Läsion, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht
im Urteil BGE 138 V 248 den Tinnitus – falls dieser nicht somatisch
objektivierbar ist – den psychiatrischen Einschränkungen zugeteilt hat. Im
Gegensatz zur vormaligen Praxis ging es in diesem Urteil nicht mehr davon aus,
dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine
körperliche Ursache zurückzuführen ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in
welchen keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den
Tinnitus erstellt ist, wird somit zur Beurteilung der Unfallkausalität des
Tinnitus die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011
vom 3. Mai 2012; s. dazu E. II. 8 hiernach). Das Gleiche muss sodann im
Resultat auch hinsichtlich der geltend gemachten Schwindelbeschwerden gelten. So
kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen
bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Ob eine
organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die vom Beschwerdeführer
noch geklagten Schwindelbeschwerden wurden im vorliegenden Fall jedoch von
keinem Arzt mit apparativen oder bildgebenden Abklärungen nachgewiesen. Es
handelt sich hierbei somit um eine nicht organisch objektiv ausgewiesene
Unfallfolge, weshalb deren Kausalität zusätzlich ebenfalls im Rahmen einer
allfälligen Adäquanzprüfung zu beurteilen sein wird (s. E. II. 8. hiernach). Sodann
hat Dr. med. J.___ in seiner Beurteilung dem Beschwerdeführer, entgegen dessen
Ansicht, nicht untersagt, aufgrund der Gleichgewichtsbeschwerden auf Gerüsten zu
arbeiten. Vielmehr hat Dr. med. J.___ lediglich allgemein festgehalten, bei
Gleichgewichtsbeschwerden seien Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder in der
Höhe, wo eine Absturzgefahr bestehe, zu untersagen. Zusammenfassend ist somit
auf die beweiswertige Aktenbeurteilung von Dr. med. J.___ abzustellen.
Des Weiteren ist der Beweiswert der
Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, vom 13.
Dezember 2023 zu prüfen. Dr. med. D.___ nahm in die relevanten bildgebenden
Untersuchungsunterlagen aus den Vorakten Einsicht (s. E. II. 6.8 hiervor) und
kam gestützt darauf zum Schluss, dass weder im HWS-Bereich noch im
Schulter-/Ellenbogenbereich rechts sowie Knie-/Oberschenkelbereich rechts
pathologische Befunde infolge relevanter Gewalteinwirkung zur Darstellung kämen.
Verglichen mit den Untersuchungen von 2020, mehr als 1 Jahr vor dem beklagten
Ereignis, hätten im HWS-Bereich keine strukturellen objektivierbaren Läsionen
festgestellt werden können, die Befunde entsprächen einem erwarteten
Fortschreiten des bereits vorbestehenden degenerativen Schadens. In der
Verlauf-MRT der Halswirbelsäule vom 22. Dezember 2021 habe im Vergleich zur
Voruntersuchung vom 12. November 2021 keine bewertbare Befundänderung
objektiviert werden können. Im Bereich der Halswirbelsäule sei bei einem
ausgeprägten degenerativen Vorzustand mit Spinalkanalstenose HWK 4/5 und HWK
5/6 mit Foraminalstenose HWK 5/6 keine frische ossäre Läsion identifiziert
worden. Die konventionell-radiologische Aufnahmen der rechten Schulter, des
rechten Knies und des rechten Oberschenkels hätten ebenfalls keine knöchernen
Läsionen objektivieren können. Wegen persistierenden Schulterbeschwerden
rechtsseitig sei am 13. Dezember 2021 die Vorstellung des Versicherten in der
Schultersprechstunde von Dr. med. O.___ erfolgt. Bei einer unauffälligen
körperlichen Untersuchung habe dieser eine Problematik im Bereich der rechten
Schulter ausgeschlossen. Die Verlaufskontrolle habe anschliessend am 12. Januar
2022 in der Sprechstunde von Dr. P.___ stattgefunden. In der Anamnese seien
keine expliziten Beschwerden hinsichtlich der rechten Schulter notiert worden. Diese
Ausführungen von Dr. med. D.___ vermögen zu überzeugen, zumal sie in
Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Berichte stehen. Des Weiteren weist Dr. med.
D.___ zu Recht darauf hin, dass die Untersuchungsbefunde anlässlich der nach
dem Unfall erfolgten Erstbehandlung im D.___ hinsichtlich allfälliger
struktureller unfallkausaler Verletzungen unauffällig ausgefallen seien (vgl.
SA 13). Sodann setzte sich Dr. med. D.___ überzeugend mit eine möglichen
Unfallkausalität des diagnostizierten Epikondylus radialis auseinander und
führte aus, eine Epikondylus radialis sei definiert als entzündliche oder
degenerative Veränderung, unter anderem funktioneller Überbeanspruchung im
Sport sowie im Beruf. Ein Trauma als Ursache sei äusserst selten und nur bei
direkter Gewalteinwirkung mit sichtbarer, grosser Weichteilschwellung und
Blutergussverfärbung, meistens in Verbindung mit einer Prellmarke denkbar.
Derartige starke Verletzungsfolgen am äusseren Ellenbogengelenk rechts seien
gemäss der klinischen Untersuchung während des Aufenthaltes im B.___ nicht
aktenkundig. Auch die Feststellung dieser Pathologie am 12. Januar 2022 mit
einer Latenz von mehr als 6 Wochen nach dem Unfallereignis spreche
überwiegend wahrscheinlich gegen einen unfallkausalen Zusammenhang mit dem
Sturz vom 11. November 2021. Gestützt auf die vorgehenden Erwägungen vermögen
auch die von Dr. med. D.___ daraus gezogenen Schlüsse zu überzeugen: Hinsichtlich
der HWS-Problematik sei unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit bekannten
degenerativen Veränderungen und Spinalkanalstenose sowie nach eigener Einsichtnahme
der nach dem Unfall vom 11. November 2021 durchgeführten Bildgebungen der HWS
überwiegend wahrscheinlich von einer vorübergehenden Verschlimmerung des
degenerativen Vorzustandes im Sinne von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv
fassbare Befunde auszugehen. Das rechte Schultergelenk betreffend sei es nach
dem Unfall vom 11. November 2021 überwiegend wahrscheinlich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schulterprellung rechts mit
einer zu erwartenden Ausheilung innerhalb von 6 Wochen gekommen. Mit den
fachärztlichen Abklärungen vom 13. Dezember 2021 sowie vom 12. Januar 2022
seien bei einem unauffälligen Schulterbefund denn auch keine weiteren Diagnosen
postuliert sowie keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, die Behandlung
habe somit abgeschlossen werden können. Im Übrigen sei eine Unfallkausalität
der diagnostizierten Epikondylus radialis zu verneinen.
An dieser beweiswertigen
Aktenbeurteilung vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer dagegen
vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend,
in den Akten fehle ein Vergleich der Aufnahmen durch einen ausgewiesenen
Radiologen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte der Suva
nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich
der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,
Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten
diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über
besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt
unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil 8C_219/2022
vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb Dr. med. D.___ fachlich
durchaus in der Lage war, eine entsprechende vergleichende Beurteilung
vorzunehmen. Dass er sich diesbezüglich, wie vom Beschwerdeführer weiter
behauptet wird, nur auf die Radiologieberichte abgestützt habe, vermag den
Beweiswert der betreffenden Beurteilung nicht per se zu schmälern. Dementsprechend
erscheint es auch nicht notwendig, einen bildgebenden Vergleich eines
ausgewiesenen Fachradiologen zu den CT-/MRI-Aufnahmen vor und nach dem
Unfallereignis vom 11. November 2021 einzuholen, weshalb der
diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Des Weiteren rügt
der Beschwerdeführer, aus der Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ und auch aus
den anderen Aktenbeurteilungen der Suva-Ärzte lasse sich keine Begründung dazu
ableiten, weshalb die Versicherungsleistungen gerade auf den 31. März 2023
eingestellt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. D.___
in orthopädischer Sicht ausführte, es sei lediglich das rechte Schultergelenk
betreffend nach dem Unfall überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung im Sinne einer Schulterprellung rechts mit einer zu erwartenden
Ausheilung innerhalb von 6 Wochen gekommen. Zudem hielt Dr. med. H.___ in
seiner neurologischen Aktenbeurteilung fest, unfallkausale Beschwerden seien
höchstens bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. I.___
am 1. Februar 2022, respektive der kranialen Magnetresonanztomografie vom
10. Februar 2022, begründbar. Gestützt auf diese beweiswertigen
Beurteilungen hätte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen somit bereits per
Ende Februar 2022 einstellen können. Dies hat sie, wie von ihr selbst erwähnt,
kulanterweise erst per 31. März 2023 getan, wobei sich das betreffende
Einstellungsdatum mit dem Erlass der betreffenden Verfügung vom 29. März
2023 erklärt. Zusammenfassend ist somit auf die beweiswertige Aktenbeurteilung
von Dr. med. D.___ abzustellen.
Schliesslich führte med. pract. L.___,
Suva Versicherungsmedizin, in seiner psychiatrischen Aktenbeurteilung vom 8.
Dezember 2022 (SA 119; s. E. II. 6.7 hiervor) aus, dem sich nun beim
Beschwerdeführer präsentierenden Besserungspotenzial sei Zeit zur Realisierung
zu geben. Dr. med. G.___ habe in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen,
dass die therapeutische Option einer stationären psychosomatischen Behandlung
bislang noch nicht zum Einsatz gekommen sei und in der aktuellen Situation noch
eine wichtige Rolle in einem potenziell nun zum günstigen gewendeten
Heilungsprozess spielen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem
Zusammenhang aber zurecht darauf hingewiesen hat, steht die Tatsache, dass möglicherweise der
psychische Endzustand noch nicht erreicht ist, der Vornahme der Adäquanzprüfung
nicht entgegen. Wesentlich ist allein der Umstand, dass die massgebenden
physischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale feststehen und insofern die
Heilbehandlung abgeschlossen ist (vgl. E. II. 8.1 hiernach). Wie in den
vorgehenden Erwägungen dargelegt, sind beim Versicherten keine physischen bzw.
organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden dokumentiert. Aus diesem Grund
ist die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs per 31. März 2023, 16 Monate
nach dem Unfallereignis, nicht zu beanstanden. Dass der psychische Endzustand vorliegend noch nicht
erreicht ist, ist unerheblich. Im Übrigen kann bei dieser Ausgangslage auch auf
eine eingehendere Beweiswürdigung der Aktenbeurteilung von med. pract. L.___
verzichtet werden.
Zusammenfassend erscheint somit weder die
vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung
noch – mangels physischen bzw. organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden
– die beantragten weiteren Abklärungen im Bereich der Unfallmechanik sowie den Fachrichtungen Radiologie,
Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie und Neurologie notwendig. Somit
sind die diesbezüglichen Anträge abzuweisen.
Insofern der Beschwerdeführer schliesslich
rügt, dass ihn die SUVA-Versicherungsmediziner nicht persönlich untersucht
hätten, ist Folgendes festzuhalten: Ein medizinischer Aktenbericht ist
zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu
verschaffen (RKUV 1993 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E.
5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf reine Aktenbeurteilungen
abgestellt hat.
Im Übrigen ist nicht klar, was der
Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm im vorliegenden Verfahren
eingereichte MRI-Aufnahme vom 22. Dezember 2021 (B 11) zu seinen Gunsten
ableiten will, zumal der Befundbericht betreffend MRI HWS nativ vom 22. Dezember
2021 (Suva-Nr. 44) in den vorliegenden Suva-Akten enthalten ist und den
Suva-Versicherungsmedizinern bei ihrer Beurteilung vorlag.
8.
8.1 Treten nach einem Unfall
psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung
bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V
248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Das Vorliegen eines Schädelhirntraumas,
worunter sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne morphologisch fassbare
Schädigung des Gehirns und seiner Hüllen, ein schliesslich Gehirnschädel und
Kopfschwarte subsumiert werden (Trentz/Bühren, Checkliste Traumatologie,
Stuttgart/New York 2001, S. 122 ff.), rechtfertigt die analoge
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur, wenn die erlittene Hirnerschütterung
mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegt.
Leichte Hirnerschütterungen hingegen reichen hierfür nicht aus (Urteile des Bundesgerichts
8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1.3, bestätigt in 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011
E. 2.2.1, 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E.
3.2.3 und 4.2.1). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, geht aus
den in den Akten befindenden Berichte ein leichtes Schädelhirntrauma (Synonym;
Commotio cerebri) hervor (vgl. Austrittsbericht vom 23. November 2021 [SA 13],
Bericht des behandelnden Hausarztes vom 27. Januar 2023 [SA 33], Bericht des
behandelnden Neurologen vom 1. Februar 2022 [SA 50], Bericht des neurologischen
Versicherungsmediziners vom 18. Oktober 2022 [SA 104]). Somit rechtfertigt sich die analoge
Anwendung der Schleudertraumarechtsprechung nicht. Vielmehr ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April
2016 E. 5.2.2; BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit
Hinweisen).
8.2 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der
Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich
um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall
und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,
sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien
erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013
E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;
nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren
Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
8.3 Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR
2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.
23 S. 83). Der Schadenmeldung vom 16. November 2021 (SA 1), dem
Austrittsbericht des B.___ vom 23. November 2021 (SA 13) und dem Formular zum
Schadenfall vom 19. November 2021 (A 12) ist zu entnehmen, dass der Versicherte
am 11. November 2021 auf einer Baustelle von einem rund 3 Meter hohen Gerüst
gestürzt ist (vgl. SA 11). Mit Blick auf die Rechtsprechung ist das Ereignis
vom 11. November 2021 als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich (vgl.
Urteil 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.4.1) zu qualifizieren, was
denn auch von den Parteien nicht bestritten wird. Die vom Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 2. September 2024 eingereichten Bilder der Unfallstelle (B 10)
führen zu keinem anderen Resultat.
8.4 Damit die Adäquanz bejaht werden
könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien somit
entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten
mehrere – mindestens drei bei einem mittelschweren Unfall (Urteil des BGer
8C_897/2009 vom 29.1.2010 E. 4.5 mit Hinweisen) - in gehäufter Form vorzuliegen
(BGE 134 V 109 E, 10.1).
Dem Unfall ist zwar eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV
1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf
hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim
ist. Der
Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und
insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Ebenfalls nicht erfüllt ist das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht
allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch
Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine
Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft
betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von
ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur
Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen
diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes
dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu
(Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.3). Im Lichte
der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der vorliegenden somatischen
Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung auszugehen.
Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten
Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017
vom 27. November 2017 E. 6.8). Dieses Kriterium ist vorliegend zu
verneinen. So waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur
anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar. Die danach
geklagten Beschwerden sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht
gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind
vorliegend nicht ersichtlich. Die Durchführung verschiedener Therapien genügen
nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige)
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium
ist somit zu verneinen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, wonach Prof. Dr. med. E.___ in seinem Gutachten vom 29.
August 2024 eine Komplikation im medizinischen Heilungsverlauf festgestellt
habe, da bei zutreffender Gewichtung der Beurteilung des SUVA-Psychiaters davon
auszugehen sei, dass bei fortgesetzter psychiatrischer Therapie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere Besserung in einem kleineren
Zeitfenster hätte erzielt werden können. So handelt es sich hierbei um den
Heilungsverlauf aus psychiatrischer Sicht, was bei der vorliegenden
Adäquanzprüfung ausser Acht zu lassen ist.
Zum Kriterium Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass bei der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der
Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise
arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni
2014 E. 4.2.7). Diesbezüglich ist den beweiswertigen Aktenbeurteilungen
der SUVA-Ärzte zu entnehmen, unfallkausale Beschwerden seien höchstens bis zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen Dr. I.___ am 1. Februar 2022,
respektive der kranialen Magnetresonanztomografie vom 10. Februar 2022,
begründbar. Das Vorliegen des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
somit zu verneinen.
Somit ist keines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, womit die Unfalladäquanz
der geltend gemachten nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.
9. Zusammenfassend
ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. März 2023 die
Leistungen des Beschwerdeführers per 31. März 2023 einstellte, dessen Anspruch
auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneinte und diese
Verfügung mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 bestätigte. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
10. Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die mit Honorarrechnung von Prof. Dr. med. E.___ vom 29.
August 2024 ausgewiesenen Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00
ersatzweise zu bezahlen.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt
der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden.
Die infrage stehende Massnahme ist zur
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht
erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015
E. 6, 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).
Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der
damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,
das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die
Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem
aber das Gutachten von Prof. Dr. med. E.___ weder neue Erkenntnisse geliefert
noch zusätzliche Abklärungen ausgelöst hat und auch nicht auf das
Privatgutachten abzustellen ist, ist eine Pflicht zur Kostenübernahme ohne
Weiteres zu verneinen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit
Honorarrechnung von Prof. Dr. med. E.___ vom 29. August 2024 ausgewiesenen
Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00 ersatzweise zu bezahlen,
wird abgewie-
sen.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 20. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Je eine Kopie der Kostennote des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_8/2025 vom 19. September 2025 bestätigt.