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Entscheid

VSBES.2024.19

Unfallversicherung

20. November 2024Deutsch48 min

Aktenbeurteilungen in den Fachrichtungen Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie

Source so.ch

Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss

Schadenmeldung UVG vom 16. November 2021 (SA [Akten der Suva] 2) sei der bei

der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unfallversicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 11. November 2021 vom Gerüst gefallen. In diesem

Zusammenhang wurden im Austrittsbericht des B.___ vom 23. November 2021 (SA 13)

ein Schädelhirntrauma Grad I, ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, eine

Schulterkontusion rechts sowie eine Hüftkontusion rechts diagnostiziert. In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Suva Versicherungsmedizin

Aktenbeurteilungen in den Fachrichtungen Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie

und Orthopädische Chirurgie. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 29. März 2023 (SA 131) die Leistungen per 31. März 2023 ein und

verneinte mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die

dagegen erhobene Einsprache vom 24. April 2023 (SA 144) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt der

Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 (A.S. 24 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 3.

Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Auf Grund der nachgewiesenen

Vorschädigung der HWS (Hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Engen

beidseits Segment HWK 4 bis HWK 6, Gelenkerguss und deutliche Verdickung der

Gelenkkapsel und Nervenwurzelirritation im Bereich der Wurzel C6 rechts) sei

gerichtlich bei der C.___ oder bei einer anderen geeigneten Abklärungsstelle

ein unfallmechanisches Gutachten zur Unfallmechanik des Sturzes vom 11.

November 2021 und dessen Auswirkungen auf die Halswirbelsäule und den Schädel

des Beschwerdeführers und weiteren Folgen sowie ein bildgebender Vergleich

eines ausgewiesenen Fachradiologen zu den CT-/MRI-Aufnahmen vor und nach dem

Unfallereignis vom 11. November 2021 einzuholen (Beweisthema: Abklärung des

Unfallherganges vom 11. November 2021 und der Folgen auf die vorgeschädigte HWS

des Beschwerdeführers). Nach Erstellen der Gutachten und vorgängiger Einräumung

des rechtlichen Gehörs sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines interdisziplinären

Gutachtens unter Einbezug der Unfallmechanik, der Fachrichtungen

Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der

Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,

Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.

eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den willkürlich gewählten

Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2023 hinaus mindestens bis 1.

Oktober 2023 die Taggeld- und Heilungskostenleistungen weiterhin nach Massgabe

der ausgewiesenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

d)

Subsubeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens

5 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3. Es sei das Unfall-Dossier 27.38639.20.3

inkl. die Befundberichte vom 17. Dezember 2020 [CT HWS und Thorax) und vom 21.

Dezember 2020 (MRI Wirbelsäule) auf Seite 4 der Beurteilung von Dr. med. D.___

vom 13. Dezember 2023 gerichtlich bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Februar 2024 (A.S. 59 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Zudem reicht sie die Unfalldossiers Nr. 27.38639.20.3 und Nr.

27.12211.21.3 ein, womit das Rechtsbegehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers

gegenstandslos geworden ist.

4. Mit Replik vom 10. April 2024

(A.S. 71 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 teilt der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt, mit der

Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6

EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem

Gericht bis 3. Juli 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Diese Frist sei

nicht erstreckbar. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.

6. Nach erstreckter Frist reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers mit Eingabe vom 2. September 2024 weitere Unterlagen ein und

stellt folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 sei

gutzuheissen.

2. Der Einspracheentscheid der Suva vom 3.

Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben

3. a) Auf Grund der nachgewiesenen

Vorschädigung der HWS (Hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Engen

beidseits Segment HWK 4 bis HWK 6, Gelenkerguss und deutliche Verdickung der

Gelenkkapsel und Nervenwurzelirritation im Bereich der Wurzel C6 rechts) sei

gerichtlich bei der C.___ oder bei einer anderen geeigneten Abklärungsstelle

ein unfallmechanisches Gutachten zur Unfallmechanik des Sturzes vom 11.

November 2021 und dessen Auswirkungen auf die Halswirbelsäule und den Schädel

des Beschwerdeführers und weiteren Folgen sowie ein bildgebender Vergleich

eines ausgewiesenen Fachradiologen zu den CT-/MRI-Aufnahmen vor und nach dem

Unfallereignis vom 11. November 2021 einzuholen (Beweisthema: Abklärung des

Unfallherganges vom 11. November 2021 und der Folgen auf die vorgeschädigte HWS

des Beschwerdeführers). Nach Erstellen der Gutachten und vorgängiger Einräumung

des rechtlichen Gehörs sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines interdisziplinären

Gutachtens unter Einbezug der Unfallmechanik, der Fachrichtungen

Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der

Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,

Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.

eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den willkürlich gewählten

Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31.

März 2023

hinaus mindestens bis 31. März 2024 die Taggeld- und

Heilungskostenleistungen weiterhin nach Massgabe der ausgewiesenen

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

d)

Subsubeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens

5 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

4. Es sei das Unfall-Dossier 27.38639.20.3

inkl. die Befundberichte vom 17. Dezember 2020 [CT HWS und Thorax) und vom 21.

Dezember 2020 (MRI Wirbelsäule) auf Seite 4 der Beurteilung von Dr. med. D.___

vom 13. Dezember 2023 gerichtlich bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.

5. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

anzufragen, ob der vorliegende Fall gestützt auf Art. 50 ATSG vergleichsweise

gelöst werden kann.

6. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

7. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Honorarrechnung von Prof. E.___

vom 29. August 2024 ausgewiesenen Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00

ersatzweise zu bezahlen.

8. Dem Beschwerdeführer sei eine

Parteientschädigung in Höhe der eingereichten und noch einzureichenden

Kostennoten anzusetzen.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Mit Verfügung vom

13. September 2024 schliesst der Vizepräsident des Versicherungsgerichts das

Beweisverfahren und weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung

einer Parteibefragung ab.

8. Mit Verfügung vom 16. September

2024 wird der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei

gerichtlich anzufragen, ob der vorliegende Fall gestützt auf Art. 50 ATSG

vergleichsweise gelöst werden könne, abgewiesen.

9. Am 20. November 2024 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der

Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine

Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Rechtsvertreter stellt folgende,

teilweise modifizierte Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2024 sei

gutzuheissen.

2. Die Verfügung der Suva vom 29. März 2023

und der Einspracheentscheid der Suva vom 3. Januar 2024 seien vollumfänglich

aufzuheben

3. a) Es sei ein gerichtliches Gutachten zu

den Unfallfolgen des Versicherten in Auftrag zu geben.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Erstellung eines interdisziplinären

Gutachtens unter Einbezug der Unfallmechanik, der Fachrichtungen

Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei dem Versicherten während der

Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,

Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.

eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer über den willkürlich gewählten

Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2023 hinaus mindestens bis 31. März

2024 die Taggeld- und Heilungskostenleistungen weiterhin nach Massgabe der

ausgewiesenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

d)

Subsubeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die

gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 10 % und einem unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens

5 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Honorarrechnung von Prof. E.___

vom 29. August 2024 ausgewiesenen Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00

ersatzweise zu bezahlen.

5. Dem Beschwerdeführer sei eine

Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten anzusetzen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

5.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten des

Beschwerdeführers zu Recht per 31. März 2023 eingestellt und den Anspruch auf

eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

5.1

Einzugehen ist vorab auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Suva-Arzt, Dr. med. D.___, in

seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2023 zwei Befundberichte vom 17. Dezember

2020.

(CT HWS und Thorax) und vom 21. Dezember 2020 (MRl Wirbelsäule) erwähnt

habe, welche nur im alten Unfall-Dossier 27.38639.20.3 enthalten gewesen seien

und dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden seien. Damit habe die

Beschwerdegegnerin das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach Art.

29.

Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.

5.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen

Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen

Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden

Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in

Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die

Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011,

8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

5.3

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer der Bericht vom 17. Dezember 2020

am 19. Januar 2023 zugestellt. Zudem befindet sich der Bericht vom 21. Dezember

2020.

in den Unfallakten 27.38639.20.3, welche dem Gericht zugestellt wurden und

vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens hätte eingesehen werden können,

falls er dies verlangt hätte. Da es sich bei diesen Berichten nicht um neue

Beweiserhebungen handelt, sondern lediglich um Berichte aus einem älteren

UV-Verfahren, welche zur vergleichenden Beurteilung beigezogen wurden, handelt

es sich dabei lediglich um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese

ist im Beschwerdeverfahren ohne weiteres heilbar, da das Versicherungsgericht

sowohl Sachverhalt wie auch Rechtsfragen frei überprüft (vgl. BGE 127 V 437 E.

3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal auch der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs

keine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin verlangt. Sodann ist eine

Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei

ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar

2008.

und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts

vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4.). Ein solcher

nennenswerter Aufwand ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen.

6.

Bezüglich der vorliegend

stritten Fragen (s. E. II. 5 hiervor) sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen von Belang:

6.1

Im Austrittsbericht des B.___ vom

23.

November 2021 (SA 13) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1.

Schädelhirntrauma Grad I

2.

Stumpfes Thoraxtrauma rechts

3.

Schulterkontusion rechts

4.

Hüftkontusion rechts

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers

habe er sich auf einer Baustelle an eine ungesicherte Metalltüre gelehnt,

worauf diese aufgegangen und er 3 Meter in die Tiefe auf ein Holzbrett gestürzt

sei. Die bildgebenden Untersuchungen hätten folgende Befunde ergeben: «11.

November 2021 CT Schädel / HWS – Keine intrakranielle Blutung. Kein Nachweis

einer frischen Fraktur im gesamten Untersuchungsgebiet. Verdacht auf Os

acromiale rechts, nur partiell miterfasst. Keine Lungenkontusionen, kein

Pneumothorax. Intraabdominell und pelvin kein Hinweis auf eine Organläsion,

keine freie Flüssigkeit oder Luft. 11. Dezember 2021 - Röntgen Schulter rechts:

Regelrechte Artikulation. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische

Fraktur. Kein Humeruskopfhochstand. Kleine Weichteile Verkalkung. Befund

Oberschenkel und Knie rechts: Keine Voraufnahmen. Kein Gelenkerguss. Patella

regelrecht zentriert. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische Fraktur.

12.

November 2021 MR HWS - Zeichen einer höhergradigen osteodiskogenen spinalen

Engpasssituation Segment HWK 4/5 bei teils retrospondylotisch gefasster

höhergradier subligamentärer Prolabierung paramedian linksseitig Segment HWK

4/5, keine Syrinx, keine Myelopathie, keine Syrinx/ödematöse Imbibierung des

Myelons. Zeichen mässiggradiger Protrusionen der Segmente HWK 3/4 sowie HWK

5/6. Keine Fraktur, hochgradige osteodiskogene neuroforaminale Engen beidseits

Segment HWK 4 bis HWK 6.» Sodann hielten die behandelnden Ärzte zum Verlauf

fest, nach CT-graphischem Ausschluss von Traumafolgen sei die stationäre

Aufnahme zur neurologischen Überwachung erfolgt. Bei ausgeprägter Photophobie,

Parästhesien und Schwäche der rechten oberen und unteren Extremität hätten die

Kolleginnen der Neurologie die Beschwerden als mit dem Schädelhirntrauma und

dem Sturz durchaus vereinbar gesehen. Bei bekannter Spinalkanalstenose,

Parästhesien sowie formal leichtgradiger Schwäche an der rechten oberen und

unteren Extremität sei per MRI eine ligamentäre und auch knöcherne Verletzung

der HWS ausgeschlossen worden. Die Parästhesien und Schwäche interpretiere man

im Rahmen der Schmerzen bei Stutz auf die rechte Körperhälfte.

6.2

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 12. Januar 2022 (SA 32) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

-

Epicondylitis humeri

radialis rechts

Nebendiagnosen

1.

Schulterkontusion und

Schädel-Hirn-Trauma bei

·

St. n. Sturz vom 11.

November 2021 mit

2.

Progrediente Spinalkanalstenose HWK 4/5

und 5/6 mit/bei

·

18.

Februar 2021:

Klinisch und elektrophysiologische Untersuchung: Keine Hinweise für

Myelopathie, kein Anhalt für radikuläre Kompression

·

21.

Dezember 2020

MRI HWS: Degenerative Veränderung der unteren HWS mit Diskusprotrusion HWK 5/6

und 4/5, DD mit Kontakt der Nervenwurzel C6 rechts

·

29.

März 2021

Elektromyographie: Keine akuten Denervationszeichen, kein Anhalt für chronische

Denervation der C5-, C6-, bzw. C7-versorgten Muskulatur

·

12/2021: V.a.

Contusio spinalis nach Trauma und progredienter Diskusprotrusion

Beim Beschwerdeführer bestünden

verschiedenste Probleme, welche aus Sicht der Ärzte des B.___ hauptsächlich mit

dem Schädel-Hirn-Trauma in Verbindung zu bringen seien. Hierfür verweise man

ihn an die Spezialisten. Bezüglich der Schulter- und Ellenbogenchirurgie

diagnostiziere man eine Epicondylitis radialis rechts.

6.3

Im Bericht der F.___ vom 10. Mai

2022.

(SA 65) betreffend das Ambulante Assessment wurden folgende Diagnosen

gestellt:

-

Unfall vom 11. November

2021: Sturz aus einem Gerüst

·

Mögliche leichte

traumatische Hirnverletzung

o Echtzeitlich keine Dokumentation bzgl.

Amnesie/Bewusstlosigkeit, später Angabe einer kurzen Bewusstlosigkeit

o 11. November 2021 CT Schädel/HWS: Keine

intrakranielle Blutung. Kein Nachweis einer frischen Fraktur im gesamten

Untersuchungsgebiet. Verdacht auf Os acromiale rechts, nur partiell miterfasst.

Keine Lungenkontusionen, kein Pneumothorax. Intraabdominell und pelvin kein

Hinweis auf eine Organläsion, keine freie Flüssigkeit oder Luft

o 12. November 2021 MRI HWS: Zeichen einer

höhergradigen osteodiskogenen spinalen Engpasssituation Segment HWK 4/5 bei

teils retrospondylotisch gefasster höhergradiger subligamentärer Prolabierung

paramedian linksseitig Segment HWK 4/5, keine Syrinx, keine Myelopathie, keine

Syrinx/ödematöse Imbibierung des Myelons. Zeichen mässiggradiger Protrusionen

der Segmente HWK 3/4 sowie HWK 5/6. Keine Fraktur, hochgradige osteodiskogene

neuroforaminale Engen beidseits Segment HWK 4 bis HWK 6.

o 10. Februar 2022 MRI Neurokranium:

Normalbefund, insbesondere keine Folgen eines Schädelhirntraumas abgrenzbar

·

Stumpfes

Thoraxtrauma rechts

·

Schulterkontusion

rechts

o 11. November 2021 Röntgen Schulter

rechts: Regelrechte Artikulation. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische

Fraktur. Kein Humeruskopfhochstand. Kleine Weichteile Verkalkung. Befund

Oberschenkel und Knie rechts: Keine Voraufnahmen. Kein Gelenkerguss. Patella

regelrecht zentriert. Keine Luxation. Kein Hinweis auf eine frische Fraktur.

·

Hüftkontusion rechts

·

Unklare allergische

Reaktion (14. November 2021)

-

Epikondylitis humeri

radialis rechts (Orthopädischer Bericht 12. Januar 2022)

-

Zervikobrachialgien rechts

sowie Schmerzen rechtes Bein (Neurologischer Bericht 10.02.2022)

·

Spinalkanalstenose

HWK 4/5 und 5/6 ohne Anhalt auf radukuläre Kompression, kein Anhalt

bildmorphologisch auf Myelopathie, Diskusprotrusion HWK 5/6 und 4/5, DD mit

Kontakt zur Nervenwurzel C6 und C5 beidseits.

o 21. Dezember 2020 MRI HWS: Degenerative

Veränderung der unteren HWS mit Diskusprotrusion HWK 5/6 und 4/5, DD mit

Kontakt der Nervenwurzel C6 rechts

o 18. Februar 2021 Klinische und

elektrophysiologische Untersuchung: Keine Hinweise für Myelopathie, kein Anhalt

für radikuläre Kompression

o 29. März 2021 Elektromyografie: Keine

akuten Denervationszeichen, kein Anhalt für chronische Denervation der C5-,

C6-, bzw. C7 -versorgten Muskulatur

o 1. Februar 2022 Elektrophysiologische

Untersuchung: Leichtgradige Verschlechterung der zentralen Laufzeiten, DD im

Rahmen der degenerativen Veränderung der unteren HWS, kein Anhalt auf

Myelopathie bei symmetrischer Amplitude.

-

Komplexe Anpassungsreaktion

auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) und im Verlauf Entwicklung einer

depressiven Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1) mit

Chronifizierung und der Tendenz zu einer schweren depressiven Episode (ICD-10

F32.2) mit psychotraumatologischen Symptomen, differenzialdiagnostisch im

Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (12. Mai

2022.

Kurzbericht Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie)

Weiter hielten die behandelnden Ärzte

zur Beurteilung fest, unter den obigen Therapieempfehlungen und im Hinblick auf

den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate spreche bezogen auf den

Unfall vom 11. November 2021 nichts gegen die schrittweise Aufnahme einer

Arbeitstätigkeit und Suche eine neue Arbeitsstelle. Bezüglich der zu

erreichenden Belastbarkeit müssten jedoch die vorbestehenden Beschwerden (degenerative

Veränderungen in der HWS) sowie die psychiatrische Beurteilung

mitberücksichtigt werden.

6.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 12. Juli 2022 (SA 90)

folgende Diagnosen:

-

Mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom als Folge einer schweren Belastung (F32.11) mit

Chronifizierung und der Tendenz zu einer schweren depressiven Episode (ICD-10

F32.2), differenzialdiagnostisch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-F43.1)

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-

Intermittierender Tinnitus

bds. mit Rechtsbetonung

Aus psychiatrischer Sicht bestehe

aufgrund der aktuellen Psychopathologie mit vor allem begleitenden

Schlafstörungen, der Tagesermüdbarkeit und der kognitiven Beeinträchtigungen

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter /

Gerüstbauer für die nächsten 6 – 12 Monate. Diese ergebe sich aus

psychiatrischer Sicht aufgrund der Antriebsreduktion mit Ermüdbarkeit und

Stress-intoleranz und der dadurch hervorgerufenen, verminderten Belastbarkeit;

zudem sei das Adaptionsvermögen und damit die Flexibilität eingeschränkt.

Aufgrund des jetzigen Krankheitsverlaufs sei eher von einer ungünstigen

Beschwerdeentwicklung und damit Prognose auszugehen.

6.5

In der

Ärztlichen Beurteilung vom 18. Oktober 2022 (SA 104) führte Dr. med. H.___,

Facharzt für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, unter

Berücksichtigung der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 12.

November 2021 sowie der Verlaufskontrolle am 22. Dezember 2021 könne

festgestellt werden, dass eine zuverlässige Befundänderung nicht objektivierbar

sei. Eine über die Erwartung hinausgehende Zunahme der Spinalkanalstenose und

degenerativen Veränderungen im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung

könne damit abgestützt auf diese Untersuchungen nicht bestätigt werden. Dr.

med. I.___ sei anlässlich seiner neurologischen Untersuchung vom 1. Februar

2022.

ebenfalls zum Schluss gekommen, dass eine verwertbare Befundänderung in

der Magnetresonanztomografie vom 22. Dezember 2021 im Vergleich zur

Voruntersuchung vom November 2021 nicht festzustellen gewesen sei. In

abgeleiteten somatosensiblen Potenzialen (Nervus ulnaris) sei ein Normalbefund

registriert worden. Hinweise für eine relevante Myelopathie hätten sich damit

weder klinisch noch bildmorphologisch ergeben. Weiter führte Dr. med. H.___ aus,

aus neurologischer Sicht lägen abgestützt auf die dokumentierten Beschwerden

und Befunde in der Echtzeitdokumentation zeitnah zum Unfall keine zuverlässigen

Hinweise auf einen relevanten Kopfanprall infolge des Unfalls vom 11. November

2021.

vor, insbesondere lägen keine dokumentierten äusseren Verletzungszeichen

vor. Unter Berücksichtigung einer später vom Versicherten anlässlich der

Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. I.___ am 1. Februar 2022 erstmals

erwähnten Bewusstlosigkeit infolge des Unfalls könne höchstens möglich von

einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS/EAN-Klassifikation

ausgegangen werden. Mit einer kranialen Magnetresonanztomografie vom 10.

Februar 2022 habe jedenfalls keine überdauernde substantielle Hirnverletzung

nachgewiesen werden können. Anlässlich der Erstversorgung im B.___ sei zudem

keine relevante Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert

worden, sodass diesbezüglich retrospektiv höchstens möglich von einer

Distorsion der Halswirbelsäule WAD Grad 2 gemäss QTF-Klassifikation [2] ausgegangen

werden könne. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit bekannten

degenerativen Veränderungen und Spinalkanalstenose

könne abgestützt auf

die verfügbaren Bilddokumentationen höchstens von einer vorübergehenden

Verschlimmerung

in Form von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv fassbare Befunde

ausgegangen werden. Zusammenfassend könnten damit die Beschwerden grundsätzlich

höchstens bis zu einem Zeitpunkt drei Monate nach dem Unfall kausal durch

diesen erklärt werden. Unfallkausale Beschwerden seien damit im Fall des

Versicherten höchstens bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen

Dr. I.___ am 1. Februar 2022, respektive der kranialen Magnetresonanztomografie

vom 10. Februar 2022, begründbar. Das neurologische Fachgebiet betreffend

könne heute nicht mehr von unfallkausalen Beschwerden

mit Einfluss auf

die berufliche Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.

6.6

In der Ärztlichen Beurteilung vom

10.

November 2022 (SA 114) führte Dr. med. J.___, Facharzt für

Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Versicherungsmedizin, aus, er verweise auf den

Bericht der Erstbehandlung im B.___ sowie auf die weiteren Berichte des B.___

Dispositiv

seit dem Unfallereignis, im Speziellen den Bericht vom 23. November 2021. Demnach

hätten zusammenfassend keine Hinweise für Verletzungen im ORL-Bereich

anlässlich des eingangs erwähnten Unfallereignisses festgestellt werden können.

In der Schädel-CT-Untersuchung vom 11. November 2021 hätten sich keine Hinweise

für Frakturen oder Pathologien des Schädels ergeben. Die neurologische

Beurteilung vom 1. Februar 2022 habe den Verdacht auf eine Zunahme einer

vorbestehenden Spinalkanalstenose C4/C5 anlässlich der Vergleichsanalyse der

HWS CT-Bilder 2020 und 2021 ergeben. Hinweise für Pathologien im ORL-Bereich

hätten keine festgestellt werden können. Im ORL-ärztlichen Bericht des K.___ vom

1. Juli 2022 werde anlässlich der otoneurologischen und rhinologischen

Untersuchung im Bereich des Gehörs eine passagere rechtsseitige Hypakusis im Rahmen

einer minimen tieftonbetonten Schallleitungsschwerhörigkeit vermutet, welche

sich im Verlauf zu einer geringen minimalen Asymmetrie zu Ungunsten der rechten

Seite entwickelt habe. Die Otoneurologie habe keine Hinweise für eine peripher

vestibuläre Pathologie ergeben. Die aufgrund der 2022 vorgebrachten

posttraumatischen Hyposmie/Dysosmie-Beschwerden durchgeführte rhinologische

Untersuchung mit Sniffin’Sticks und Geschmackstestung für die

Geschmacksqualitäten süss, sauer, bitter und salzig seien nach mehrfachem Versuch

als nicht repräsentativ verwertbar bezeichnet worden. Anhand der vorliegenden

Unterlagen könne aus ORL-ärztlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass

das Unfallereignis vom 11. November 2021 eine Verletzung im

cochleo-vestibulären Bereich verursacht habe. Die vorgebrachten Geruchs- und

Geschmacksveränderungen seien ebenfalls nicht mit den vorliegenden

posttraumatischen Untersuchungen klinisch oder radiologisch zu erklären und

hätten ebenfalls nicht ORL-ärztlich rhinologisch nachgewiesen werden können.

Somit sei zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im ORL-Bereich eine Verletzung anlässlich des

Sturzereignisses vom Gerüst verursacht worden sei. Demnach könne im ORL-Bereich

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer ORL-Pathologie als

Bauarbeiter festgestellt werden. Allgemein seien bei Gleichgewichtsbeschwerden

(DD HWS-Problematik, Spinalkanalstenose im Bereich C4/C5, s. Neurologiebericht

vom 4. Februar 2022) jedoch Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder in der Höhe, wo

eine Absturzgefahr bestehe, zu untersagen.

6.7 In der Ärztlichen Beurteilung vom

8. Dezember 2022 (SA 119) hielt med. pract. L.___, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, fest, spätestens seit dem Assessment in der M.___ 05/ 2022,

anlässlich dessen beim Beschwerdeführer damals keine aktuell wirksamen

somatischen Diagnosen festgestellt worden seien, sei überwiegend wahrscheinlich

eine Dominanz des psychischen Störungsbildes zu bejahen, welche 09/2022 durch

Dr. med. N.___ explizit nochmals bestätigt worden sei. Im Gesamtbild

präsentiere sich beim Beschwerdeführer, auch wenn formal die psychiatrischen

Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines anxiodepressiven

Störungsbildes mit psychotraumatologischen Symptomen aus

versicherungspsychiatrischer Sicht bestätigt werden könnten, vor allem das

«typische Bild bunte Beschwerdebild physiopathologisch-ätiopathogenetisch

unklarer Genese» in Folge eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas. Ein

davon unabhängiges, eigenständiges sekundäres psychisches Störungsbild könne im

Rahmen der vorgelegten Dokumentation nicht erkannt werden. Durch eine weitere

psychiatrische Behandlung könne bezogen auf die Arbeitsfähigkeit noch eine

namhafte Besserung erwartet werden. Auch wenn das klinische Bild des

Beschwerdeführers lange Zeit eher stagnierend erschienen sei, habe der

psychiatrische Behandler Dr. G.___ zuletzt eine diskrete Besserung beschrieben,

die er vielversprechend beurteilt habe und ihn veranlasst habe, um weitere Zeit

zur Behandlung und Beobachtung zu bitten. Er habe in diesem Zusammenhang auch

darauf hingewiesen, dass die therapeutische Option einer stationären

psychosomatischen Behandlung bislang noch nicht zum Einsatz gekommen sei und in

der aktuellen Situation noch eine wichtige Rolle in einem potenziell nun zum

günstigen gewendeten Heilungsprozess spielen könnte. Insofern empfehle sich aus

versicherungspsychiatrischer Sicht, dem sich nun präsentierende

Besserungspotenzial Zeit zur Realisierung zu geben, insbesondere da Dr. G.___

ein nur bescheidenes Zeitfenster (bis Anfang Februar 2023) erbeten habe, um zu

einer validen Einschätzung gelangen zu können.

6.8 In der Ärztlichen Beurteilung vom

13. Dezember 2023 (SA 177) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, er habe folgende

Bilddokumentationen eingesehen: CT der HWS und Thorax vom 17. Dezember 2020,

MRT WS vom 21. Dezember 2020, CT HWS nativ und Thorax-Abdomen-Becken vom 11.

November 2021, Röntgen Oberschenkel rechts a.p. und lateral sowie Hüfte rechts

axial vom 11. November 2021, Röntgen Knie rechts a.p. und Patella axial vom 11.

November 2021, Röntgen Schulter rechts a.p. und Neer vom 11. November

2021, MRT HWS vom 12. November 2021 und MRT HWS vom 22. Dezember 2021.

Nach dieser Einsichtnahme kämen, das orthopädisch-traumatologische Fachgebiet

betreffend, mit dieser Bildgebung weder im HWS-Bereich noch im

Schulter-/Ellenbogenbereich rechts sowie Knie-/Oberschenkelbereich rechts

pathologische Befunde infolge relevanter Gewalteinwirkung zur Darstellung.

Verglichen mit den Untersuchungen von 2020, mehr als 1 Jahr vor dem beklagten

Ereignis, hätten im HWS-Bereich keine strukturellen objektivierbaren Läsionen

festgestellt werden können, die Befunde entsprächen einem erwarteten

Fortschreiten des bereits vorbestehenden degenerativen Schadens. In der

Verlauf-MRT der Halswirbelsäule vom 22. Dezember 2021 habe im Vergleich zur

Voruntersuchung vom 12. November 2021 keine bewertbare Befundänderung

objektiviert werden können. Weiter hielt Dr. med. D.___ zur Beurteilung fest,

in der körperlichen Untersuchung nach dem Unfallereignis im B.___ habe sich

eine frei bewegliche, indolente Halswirbelsäule bei einer intakten peripheren

Durchblutung, Motorik und Sensibilität ergeben. Bis auf indolente und frei

bewegliche grosse Gelenke seien keine Untersuchungsbefunde, weder der rechten

Schulter noch des rechten Ellenbogens, dokumentiert worden. Zum Ausschluss von

strukturellen Traumafolgen sei während der Hospitalisation im B.___ eine

CT-radiologische Untersuchung der HWS nativ und vom Thorax-Abdomen-Becken mit

intravenösem Kontrastmittel sowie eine kernspintomografische Untersuchung der

Halswirbelsäule erfolgt. Im Bereich der Halswirbelsäule sei bei einem

ausgeprägten degenerativen Vorzustand mit Spinalkanalstenose HWK 4/5 und HWK

5/6 mit Foraminalstenose HWK 5/6 keine frische ossäre Läsion identifiziert

worden. Die konventionell-radiologische Aufnahmen der rechten Schulter, des

rechten Knies und des rechten Oberschenkels hätten ebenfalls keine knöchernen

Läsionen objektivieren können. Wegen persistierenden Schulterbeschwerden

rechtsseitig sei am 13. Dezember 2021 die Vorstellung des Versicherten in

der Schultersprechstunde von Dr. med. O.___ erfolgt. Bei einer unauffälligen

körperlichen Untersuchung habe dieser eine Problematik im Bereich der rechten

Schulter ausgeschlossen. Die Verlaufskontrolle habe anschliessend am 12. Januar

2022 in der Sprechstunde von Dr. P.___ stattgefunden. In der Anamnese seien

keine expliziten Beschwerden hinsichtlich der rechten Schulter notiert worden,

zudem sei ein seit 2 Wochen zuvor aufgetretener Schmerz am rechten Unterarm

erwähnt worden. Am Ende der Untersuchung habe der Schulterspezialist bezüglich

der Schulter- und Ellenbogenchirurgie eine Epikondylitis radialis

diagnostiziert, wofür entsprechende Dehnungs- und Kräftigungsübungen rezeptiert

worden seien. Die Behandlung sei somit abgeschlossen worden, weitere

Verlaufskontrollen seien nicht vereinbart worden. Zur fachärztlichen

Besprechung der MRI-Untersuchung habe sich der Versicherte am 19. Januar

2022 in der wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde von Dr. Q.___ vorgestellt.

Mit seiner klinischen Untersuchung habe dieser eine intakte Kraft M5 beidseits

festgestellt, bei weiterhin keinen sensomotorischen Defiziten. Der

Wirbelsäulenspezialist habe postuliert, dass die vorliegende radiologische

Diagnostik die von dem Versicherten geäusserten Beschwerden nicht eindeutig

erklären könne. Bei fehlenden Brachialgien oder radikulärer Symptomatik und

ohne Zeichen hinweisend auf eine zervikale Myelopathie sei somit eine operative

Sanierung der Halswirbelsäule ausgeschlossen worden. Zusammenfassend hielt Dr.

med. D.___ sodann fest, das orthopädisch-traumatologische Fachgebiet

betreffend, sei es, basierend auf den zur Verfügung stehenden medizinischen

Unterlagen, nach dem Unfall vom 11. November 2021 überwiegend wahrscheinlich zu

keinen strukturellen objektivierbaren Unfallfolgen gekommen, weder im

Schulter-/Ellbogenbereich rechts noch im HWS-Bereich. Das rechte Schultergelenk

betreffend sei es nach dem Unfall vom 11. November 2021 überwiegend

wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer

Schulterprellung rechts mit einer zu erwartenden Ausheilung innerhalb von 6

Wochen gekommen. Mit den fachärztlichen Abklärungen vom 13. Dezember 2021 sowie

vom 12. Januar 2022 seien bei einem unauffälligen Schulterbefund keine weiteren

Diagnosen postuliert sowie keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, die

Behandlung habe somit abgeschlossen werden können. Die am 12. Januar 2022

diagnostizierte Epikondylitis humeri radialis rechts stehe überwiegend

wahrscheinlich nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. November

2021. Eine solche Erkrankung sei definiert als entzündliche oder degenerative

Veränderung am Epikondylus radialis bei unter anderem funktioneller

Überbeanspruchung im Sport sowie im Beruf. Ein Trauma sei äusserst selten als

Ursache einer Epikondylitis humeri zu sehen. Ein möglicher Zusammenhang liesse

sich nur bei direkter Gewalteinwirkung mit sichtbarer, grosser

Weichteilschwellung und Blutergussverfärbung, meistens in Verbindung mit einer

Prellmarke herstellen. Derartige starke Verletzungsfolgen am äusseren

Ellenbogengelenk rechts seien im Fall des Versicherten bei der klinischen

Untersuchung während des Aufenthaltes im B.___ nicht aktenkundig. Auch die Feststellung

dieser Pathologie am 12. Januar 2022 mit einer Latenz von mehr als 6 Wochen

nach dem Unfallereignis spreche überwiegend wahrscheinlich gegen einen

unfallkausalen Zusammenhang mit dem Sturz vom 11. November 2021. Hinsichtlich

der HWS-Problematik müsse ebenfalls festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung

des Vorzustandes mit bekannten degenerativen Veränderungen und

Spinalkanalstenose sowie nach eigener Einsichtnahme der nach dem Unfall vom 11.

November 2021 durchgeführten Bildgebungen der HWS überwiegend wahrscheinlich

von einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes im

Sinne von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv fassbare Befunde ausgegangen

werden müsse. Hinsichtlich der HWS lägen keine strukturell objektivierbaren

Folgen des Unfalles vom 11. November 2021 vor. Das

orthopädisch-traumatologische Fachgebiet betreffend könnten aktuell keine

unfallkausalen Folgen mit Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit des

Versicherten identifiziert werden.

6.9 In dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

veranlassten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten

Aktengutachten vom 29. August 2024 (B 12) führte Prof. Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, im Wesentlichen aus, der SUVA-Versicherungspsychiater, med. pract. L.___, habe

die psychischen Beschwerden als unfallkausal beurteilt. Zudem sei von einer

stationären Reha die Rede gewesen. Bei zutreffender Gewichtung der Beurteilung

des SUVA-Psychiaters sei somit davon auszugehen, dass bei fortgesetzter

psychiatrischer Therapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere

Besserung in einem kleineren Zeitfenster hätte erzielt werden können. Des

Weiteren werde im Dossier in verschiedenen Schriftstücken die Diagnose eines

beidseitigen Tinnitus seit Unfall aufgeführt. Unverständlicherweise erscheine

diese Diagnose nicht im versicherungsmedizinischen Bericht des ORL-Facharztes

der SUVA, Dr. med. J.___, vom 10. November 2022. Als Unfallfolge sehe die SUVA

für den posttraumatischen Tinnitus eine Integritätsentschädigung von 5 - 10 %

vor, besonders wenn er beidseitig sei, was beim Beschwerdeführer der Fall sei

(Tabelle 9 UVG betr. Integritätsschäden).

7. Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Ärztlichen

Beurteilungen der Suva Versicherungsmedizin ab, weshalb nachfolgend deren

Beweiswert zu prüfen ist.

Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie

FMH, Suva Versicherungsmedizin, legte in seiner Aktenbeurteilung vom 18.

Oktober 2022 (SA 104; s. E. II. 6.5 hiervor) nachvollziehbar dar, dass eine

über die Erwartung hinausgehende Zunahme der Spinalkanalstenose und der degenerativen

Veränderungen im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung unter

Berücksichtigung der Magnetresonanztomografie der Halswirbelsäule vom 12.

November 2021 sowie der Verlaufskontrolle am 22. Dezember 2021 nicht bestätigt

werden könne. In abgeleiteten somatosensiblen Potenzialen (Nervus ulnaris) sei

ein Normalbefund registriert worden. Hinweise für eine relevante Myelopathie

hätten sich damit weder klinisch noch bildmorphologisch ergeben. Ebenso vermag

im Lichte der Vorakten die Schlussfolgerung von Dr. med. H.___ zu überzeugen,

wonach keine zuverlässigen Hinweise auf einen relevanten Kopfanprall und keine

dokumentierten äusseren Verletzungszeichen infolge des Unfalls vom 11. November

2021 vorlägen, weshalb unter Berücksichtigung einer später vom Versicherten

anlässlich der Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. I.___ am 1.

Februar 2022 erstmals erwähnten Bewusstlosigkeit höchstens möglich von einer

leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS/EAN-Klassifikation

ausgegangen werden könne, zumal sich mit der kranialen Magnetresonanztomografie

vom 10. Februar 2022 keine substantielle Hirnverletzung habe nachweisen lassen.

Im Lichte dieser schlüssigen Ausführungen kann sodann auf die abschliessende

Beurteilung von Dr. med. H.___ abgestellt werden, dass es beim Beschwerdeführer

durch den Unfall höchstens zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung in

Form von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv fassbare Befunde gekommen sei

und die Beschwerden höchstens bis zu einem Zeitpunkt drei Monate nach dem

Unfall kausal seien. Unfallkausale Beschwerden seien damit im Fall des

Versicherten höchstens bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen

Dr. med. I.___ am 1. Februar 2022, respektive der kranialen

Magnetresonanztomografie vom 10. Februar 2022, begründbar. Zusammenfassend

kann somit auf die beweiswertige neurologische Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___

abgestellt werden, zumal dieser in Übereinstimmung mit den Vorakten steht.

Sodann vermag die Aktenbeurteilung von

Dr. med. J.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Suva Versicherungsmedizin,

vom 10. November 2022 (SA 114; s. E. II. 6.6 hiervor) ebenfalls zu überzeugen.

Dr. med. J.___ legte darin nachvollziehbar dar, dass sich aus den in den

Vorakten befindlichen bildgebenden Untersuchungen

keine Hinweise für Verletzungen im

ORL-Bereich anlässlich des Unfallereignisses ergeben. Zwar wurden in den

Vorakten diverse Befunde und Diagnosen aus dem ORL-Bereich erhoben, wie passagere

rechtsseitige Hypakusis im Rahmen einer minimen tieftonbetonten

Schallleitungsschwerhörigkeit, Hyposmie/Dysosmie sowie Gleichgewichtsbeschwerden.

Wie Dr. med. J.___ hierzu aber zusammenfassend korrekt festhielt, kann anhand

der vorliegenden Unterlagen aus ORL-ärztlicher Sicht nicht davon ausgegangen

werden, dass das Unfallereignis vom 11. November 2021 eine Verletzung im

cochleo-vestibulären Bereich verursacht hat. Damit ist eine diesbezügliche

Unfallkausalität zu verneinen.

An diesen beweiswertigen Ausführungen

vermögen sodann auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern

der Beschwerdeführer geltend macht, beim Tinnitus handle es sich um eine

organisch strukturelle Läsion, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht

im Urteil BGE 138 V 248 den Tinnitus – falls dieser nicht somatisch

objektivierbar ist – den psychiatrischen Einschränkungen zugeteilt hat. Im

Gegensatz zur vormaligen Praxis ging es in diesem Urteil nicht mehr davon aus,

dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine

körperliche Ursache zurückzuführen ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in

welchen keine organisch objektiv ausgewiesene Schädigung als Ursache für den

Tinnitus erstellt ist, wird somit zur Beurteilung der Unfallkausalität des

Tinnitus die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011

vom 3. Mai 2012; s. dazu E. II. 8 hiernach). Das Gleiche muss sodann im

Resultat auch hinsichtlich der geltend gemachten Schwindelbeschwerden gelten. So

kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen

bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Ob eine

organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem

im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die vom Beschwerdeführer

noch geklagten Schwindelbeschwerden wurden im vorliegenden Fall jedoch von

keinem Arzt mit apparativen oder bildgebenden Abklärungen nachgewiesen. Es

handelt sich hierbei somit um eine nicht organisch objektiv ausgewiesene

Unfallfolge, weshalb deren Kausalität zusätzlich ebenfalls im Rahmen einer

allfälligen Adäquanzprüfung zu beurteilen sein wird (s. E. II. 8. hiernach). Sodann

hat Dr. med. J.___ in seiner Beurteilung dem Beschwerdeführer, entgegen dessen

Ansicht, nicht untersagt, aufgrund der Gleichgewichtsbeschwerden auf Gerüsten zu

arbeiten. Vielmehr hat Dr. med. J.___ lediglich allgemein festgehalten, bei

Gleichgewichtsbeschwerden seien Arbeiten auf Gerüsten, Leitern oder in der

Höhe, wo eine Absturzgefahr bestehe, zu untersagen. Zusammenfassend ist somit

auf die beweiswertige Aktenbeurteilung von Dr. med. J.___ abzustellen.

Des Weiteren ist der Beweiswert der

Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, vom 13.

Dezember 2023 zu prüfen. Dr. med. D.___ nahm in die relevanten bildgebenden

Untersuchungsunterlagen aus den Vorakten Einsicht (s. E. II. 6.8 hiervor) und

kam gestützt darauf zum Schluss, dass weder im HWS-Bereich noch im

Schulter-/Ellenbogenbereich rechts sowie Knie-/Oberschenkelbereich rechts

pathologische Befunde infolge relevanter Gewalteinwirkung zur Darstellung kämen.

Verglichen mit den Untersuchungen von 2020, mehr als 1 Jahr vor dem beklagten

Ereignis, hätten im HWS-Bereich keine strukturellen objektivierbaren Läsionen

festgestellt werden können, die Befunde entsprächen einem erwarteten

Fortschreiten des bereits vorbestehenden degenerativen Schadens. In der

Verlauf-MRT der Halswirbelsäule vom 22. Dezember 2021 habe im Vergleich zur

Voruntersuchung vom 12. November 2021 keine bewertbare Befundänderung

objektiviert werden können. Im Bereich der Halswirbelsäule sei bei einem

ausgeprägten degenerativen Vorzustand mit Spinalkanalstenose HWK 4/5 und HWK

5/6 mit Foraminalstenose HWK 5/6 keine frische ossäre Läsion identifiziert

worden. Die konventionell-radiologische Aufnahmen der rechten Schulter, des

rechten Knies und des rechten Oberschenkels hätten ebenfalls keine knöchernen

Läsionen objektivieren können. Wegen persistierenden Schulterbeschwerden

rechtsseitig sei am 13. Dezember 2021 die Vorstellung des Versicherten in der

Schultersprechstunde von Dr. med. O.___ erfolgt. Bei einer unauffälligen

körperlichen Untersuchung habe dieser eine Problematik im Bereich der rechten

Schulter ausgeschlossen. Die Verlaufskontrolle habe anschliessend am 12. Januar

2022 in der Sprechstunde von Dr. P.___ stattgefunden. In der Anamnese seien

keine expliziten Beschwerden hinsichtlich der rechten Schulter notiert worden. Diese

Ausführungen von Dr. med. D.___ vermögen zu überzeugen, zumal sie in

Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Berichte stehen. Des Weiteren weist Dr. med.

D.___ zu Recht darauf hin, dass die Untersuchungsbefunde anlässlich der nach

dem Unfall erfolgten Erstbehandlung im D.___ hinsichtlich allfälliger

struktureller unfallkausaler Verletzungen unauffällig ausgefallen seien (vgl.

SA 13). Sodann setzte sich Dr. med. D.___ überzeugend mit eine möglichen

Unfallkausalität des diagnostizierten Epikondylus radialis auseinander und

führte aus, eine Epikondylus radialis sei definiert als entzündliche oder

degenerative Veränderung, unter anderem funktioneller Überbeanspruchung im

Sport sowie im Beruf. Ein Trauma als Ursache sei äusserst selten und nur bei

direkter Gewalteinwirkung mit sichtbarer, grosser Weichteilschwellung und

Blutergussverfärbung, meistens in Verbindung mit einer Prellmarke denkbar.

Derartige starke Verletzungsfolgen am äusseren Ellenbogengelenk rechts seien

gemäss der klinischen Untersuchung während des Aufenthaltes im B.___ nicht

aktenkundig. Auch die Feststellung dieser Pathologie am 12. Januar 2022 mit

einer Latenz von mehr als 6 Wochen nach dem Unfallereignis spreche

überwiegend wahrscheinlich gegen einen unfallkausalen Zusammenhang mit dem

Sturz vom 11. November 2021. Gestützt auf die vorgehenden Erwägungen vermögen

auch die von Dr. med. D.___ daraus gezogenen Schlüsse zu überzeugen: Hinsichtlich

der HWS-Problematik sei unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit bekannten

degenerativen Veränderungen und Spinalkanalstenose sowie nach eigener Einsichtnahme

der nach dem Unfall vom 11. November 2021 durchgeführten Bildgebungen der HWS

überwiegend wahrscheinlich von einer vorübergehenden Verschlimmerung des

degenerativen Vorzustandes im Sinne von schmerzhaften Beschwerden ohne objektiv

fassbare Befunde auszugehen. Das rechte Schultergelenk betreffend sei es nach

dem Unfall vom 11. November 2021 überwiegend wahrscheinlich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schulterprellung rechts mit

einer zu erwartenden Ausheilung innerhalb von 6 Wochen gekommen. Mit den

fachärztlichen Abklärungen vom 13. Dezember 2021 sowie vom 12. Januar 2022

seien bei einem unauffälligen Schulterbefund denn auch keine weiteren Diagnosen

postuliert sowie keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, die Behandlung

habe somit abgeschlossen werden können. Im Übrigen sei eine Unfallkausalität

der diagnostizierten Epikondylus radialis zu verneinen.

An dieser beweiswertigen

Aktenbeurteilung vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer dagegen

vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend,

in den Akten fehle ein Vergleich der Aufnahmen durch einen ausgewiesenen

Radiologen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte der Suva

nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich

der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,

Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten

diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über

besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt

unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil 8C_219/2022

vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb Dr. med. D.___ fachlich

durchaus in der Lage war, eine entsprechende vergleichende Beurteilung

vorzunehmen. Dass er sich diesbezüglich, wie vom Beschwerdeführer weiter

behauptet wird, nur auf die Radiologieberichte abgestützt habe, vermag den

Beweiswert der betreffenden Beurteilung nicht per se zu schmälern. Dementsprechend

erscheint es auch nicht notwendig, einen bildgebenden Vergleich eines

ausgewiesenen Fachradiologen zu den CT-/MRI-Aufnahmen vor und nach dem

Unfallereignis vom 11. November 2021 einzuholen, weshalb der

diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Des Weiteren rügt

der Beschwerdeführer, aus der Aktenbeurteilung von Dr. med. D.___ und auch aus

den anderen Aktenbeurteilungen der Suva-Ärzte lasse sich keine Begründung dazu

ableiten, weshalb die Versicherungsleistungen gerade auf den 31. März 2023

eingestellt worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. D.___

in orthopädischer Sicht ausführte, es sei lediglich das rechte Schultergelenk

betreffend nach dem Unfall überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung im Sinne einer Schulterprellung rechts mit einer zu erwartenden

Ausheilung innerhalb von 6 Wochen gekommen. Zudem hielt Dr. med. H.___ in

seiner neurologischen Aktenbeurteilung fest, unfallkausale Beschwerden seien

höchstens bis zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. I.___

am 1. Februar 2022, respektive der kranialen Magnetresonanztomografie vom

10. Februar 2022, begründbar. Gestützt auf diese beweiswertigen

Beurteilungen hätte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen somit bereits per

Ende Februar 2022 einstellen können. Dies hat sie, wie von ihr selbst erwähnt,

kulanterweise erst per 31. März 2023 getan, wobei sich das betreffende

Einstellungsdatum mit dem Erlass der betreffenden Verfügung vom 29. März

2023 erklärt. Zusammenfassend ist somit auf die beweiswertige Aktenbeurteilung

von Dr. med. D.___ abzustellen.

Schliesslich führte med. pract. L.___,

Suva Versicherungsmedizin, in seiner psychiatrischen Aktenbeurteilung vom 8.

Dezember 2022 (SA 119; s. E. II. 6.7 hiervor) aus, dem sich nun beim

Beschwerdeführer präsentierenden Besserungspotenzial sei Zeit zur Realisierung

zu geben. Dr. med. G.___ habe in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen,

dass die therapeutische Option einer stationären psychosomatischen Behandlung

bislang noch nicht zum Einsatz gekommen sei und in der aktuellen Situation noch

eine wichtige Rolle in einem potenziell nun zum günstigen gewendeten

Heilungsprozess spielen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem

Zusammenhang aber zurecht darauf hingewiesen hat, steht die Tatsache, dass möglicherweise der

psychische Endzustand noch nicht erreicht ist, der Vornahme der Adäquanzprüfung

nicht entgegen. Wesentlich ist allein der Umstand, dass die massgebenden

physischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale feststehen und insofern die

Heilbehandlung abgeschlossen ist (vgl. E. II. 8.1 hiernach). Wie in den

vorgehenden Erwägungen dargelegt, sind beim Versicherten keine physischen bzw.

organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden dokumentiert. Aus diesem Grund

ist die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs per 31. März 2023, 16 Monate

nach dem Unfallereignis, nicht zu beanstanden. Dass der psychische Endzustand vorliegend noch nicht

erreicht ist, ist unerheblich. Im Übrigen kann bei dieser Ausgangslage auch auf

eine eingehendere Beweiswürdigung der Aktenbeurteilung von med. pract. L.___

verzichtet werden.

Zusammenfassend erscheint somit weder die

vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung

noch – mangels physischen bzw. organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden

– die beantragten weiteren Abklärungen im Bereich der Unfallmechanik sowie den Fachrichtungen Radiologie,

Wirbelsäulen-Orthopädie, HNO, Neuro-Otologie und Neurologie notwendig. Somit

sind die diesbezüglichen Anträge abzuweisen.

Insofern der Beschwerdeführer schliesslich

rügt, dass ihn die SUVA-Versicherungsmediziner nicht persönlich untersucht

hätten, ist Folgendes festzuhalten: Ein medizinischer Aktenbericht ist

zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und

gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,

sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu

verschaffen (RKUV 1993 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E.

5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf reine Aktenbeurteilungen

abgestellt hat.

Im Übrigen ist nicht klar, was der

Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm im vorliegenden Verfahren

eingereichte MRI-Aufnahme vom 22. Dezember 2021 (B 11) zu seinen Gunsten

ableiten will, zumal der Befundbericht betreffend MRI HWS nativ vom 22. Dezember

2021 (Suva-Nr. 44) in den vorliegenden Suva-Akten enthalten ist und den

Suva-Versicherungsmedizinern bei ihrer Beurteilung vorlag.

8.

8.1 Treten nach einem Unfall

psychische und / oder organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der

Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung

bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für

psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V

248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der

Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Das Vorliegen eines Schädelhirntraumas,

worunter sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne morphologisch fassbare

Schädigung des Gehirns und seiner Hüllen, ein schliesslich Gehirnschädel und

Kopfschwarte subsumiert werden (Trentz/Bühren, Checkliste Traumatologie,

Stuttgart/New York 2001, S. 122 ff.), rechtfertigt die analoge

Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur, wenn die erlittene Hirnerschütterung

mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegt.

Leichte Hirnerschütterungen hingegen reichen hierfür nicht aus (Urteile des Bundesgerichts

8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1.3, bestätigt in 8C_270/2011 vom 26. Juli 2011

E. 2.2.1, 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E.

3.2.3 und 4.2.1). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, geht aus

den in den Akten befindenden Berichte ein leichtes Schädelhirntrauma (Synonym;

Commotio cerebri) hervor (vgl. Austrittsbericht vom 23. November 2021 [SA 13],

Bericht des behandelnden Hausarztes vom 27. Januar 2023 [SA 33], Bericht des

behandelnden Neurologen vom 1. Februar 2022 [SA 50], Bericht des neurologischen

Versicherungsmediziners vom 18. Oktober 2022 [SA 104]). Somit rechtfertigt sich die analoge

Anwendung der Schleudertraumarechtsprechung nicht. Vielmehr ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April

2016 E. 5.2.2; BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit

Hinweisen).

8.2 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich

um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall

und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien

erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013

E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;

nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren

Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

8.3 Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR

2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.

23 S. 83). Der Schadenmeldung vom 16. November 2021 (SA 1), dem

Austrittsbericht des B.___ vom 23. November 2021 (SA 13) und dem Formular zum

Schadenfall vom 19. November 2021 (A 12) ist zu entnehmen, dass der Versicherte

am 11. November 2021 auf einer Baustelle von einem rund 3 Meter hohen Gerüst

gestürzt ist (vgl. SA 11). Mit Blick auf die Rechtsprechung ist das Ereignis

vom 11. November 2021 als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich (vgl.

Urteil 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.4.1) zu qualifizieren, was

denn auch von den Parteien nicht bestritten wird. Die vom Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 2. September 2024 eingereichten Bilder der Unfallstelle (B 10)

führen zu keinem anderen Resultat.

8.4 Damit die Adäquanz bejaht werden

könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien somit

entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten

mehrere – mindestens drei bei einem mittelschweren Unfall (Urteil des BGer

8C_897/2009 vom 29.1.2010 E. 4.5 mit Hinweisen) - in gehäufter Form vorzuliegen

(BGE 134 V 109 E, 10.1).

Dem Unfall ist zwar eine gewisse

Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Er hat sich jedoch nicht unter besonders

dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er – objektiv betrachtet (RKUV

1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc) – von besonderer Eindrücklichkeit, zumal darauf

hinzuweisen ist, dass jedem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit anheim

ist. Der

Beschwerdeführer hat auch keine Verletzungen von besonderer Schwere und

insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Ebenfalls nicht erfüllt ist das

Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Das

Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht

allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch

Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine

Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft

betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von

ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur

Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen

diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes

dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu

(Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.3). Im Lichte

der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der vorliegenden somatischen

Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung auszugehen.

Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Dieses Kriterium ist vorliegend zu

verneinen. So waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur

anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar. Die danach

geklagten Beschwerden sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche sind

vorliegend nicht ersichtlich. Die Durchführung verschiedener Therapien genügen

nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz

regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige)

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.6). Das Kriterium

ist somit zu verneinen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers

nichts zu ändern, wonach Prof. Dr. med. E.___ in seinem Gutachten vom 29.

August 2024 eine Komplikation im medizinischen Heilungsverlauf festgestellt

habe, da bei zutreffender Gewichtung der Beurteilung des SUVA-Psychiaters davon

auszugehen sei, dass bei fortgesetzter psychiatrischer Therapie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere Besserung in einem kleineren

Zeitfenster hätte erzielt werden können. So handelt es sich hierbei um den

Heilungsverlauf aus psychiatrischer Sicht, was bei der vorliegenden

Adäquanzprüfung ausser Acht zu lassen ist.

Zum Kriterium Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass bei der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der

Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014 E. 4.2.7). Diesbezüglich ist den beweiswertigen Aktenbeurteilungen

der SUVA-Ärzte zu entnehmen, unfallkausale Beschwerden seien höchstens bis zum

Zeitpunkt der Untersuchung durch den Neurologen Dr. I.___ am 1. Februar 2022,

respektive der kranialen Magnetresonanztomografie vom 10. Februar 2022,

begründbar. Das Vorliegen des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist

somit zu verneinen.

Somit ist keines der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, womit die Unfalladäquanz

der geltend gemachten nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen.

9. Zusammenfassend

ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. März 2023 die

Leistungen des Beschwerdeführers per 31. März 2023 einstellte, dessen Anspruch

auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneinte und diese

Verfügung mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 bestätigte. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

10. Schliesslich verlangt der

Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die mit Honorarrechnung von Prof. Dr. med. E.___ vom 29.

August 2024 ausgewiesenen Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00

ersatzweise zu bezahlen.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt

der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden.

Die infrage stehende Massnahme ist zur

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht

erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015

E. 6, 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]).

Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der

damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre,

das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die

Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst. Nachdem

aber das Gutachten von Prof. Dr. med. E.___ weder neue Erkenntnisse geliefert

noch zusätzliche Abklärungen ausgelöst hat und auch nicht auf das

Privatgutachten abzustellen ist, ist eine Pflicht zur Kostenübernahme ohne

Weiteres zu verneinen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit

Honorarrechnung von Prof. Dr. med. E.___ vom 29. August 2024 ausgewiesenen

Gutachtenskosten in der Höhe von CHF 1'200.00 ersatzweise zu bezahlen,

wird abgewie-

sen.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 20. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Je eine Kopie der Kostennote des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_8/2025 vom 19. September 2025 bestätigt.