VSBES.2024.190
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. November 2025Deutsch26 min
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 162/165). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Source so.ch
Urteil vom 4. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser c/o Procap
Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1987 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. September 2021 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 88). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin als Medizinische
Sekretärin am [...] in Bern, nebenberuflich als Kinooperateur. Nachdem die
Beschwerdeführerin seit dem 22. Mai 2021 100 % arbeitsunfähig war, kündigte
das [...] das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den
30. Juni 2022 (IV-Nr. 106).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
19. Oktober 2021 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch
(IV-Nr. 96) und holte diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 126). Die
Beschwerdegegnerin tätigte zudem Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen
(IV-Nr. 120 / 127 ff.) und zog die Akten der
Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 132) bei.
1.3 Gemäss Abschlussbericht der
Beschwerdegegnerin vom 2. August 2022 wurde die berufliche Eingliederung
abgeschlossen, nachdem ein Aufbautraining nicht wie geplant habe vorgenommen
werden können, da die Beschwerdeführerin mit einem Pensum zwischen 30 – 40 %
an ihrem Limit angelangt sei (IV-Nr. 115/118).
1.4 Dr. med. B.___, Praktische
Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
nahm am 11. Mai 2023 (IV-Nr. 145) und am 11. August 2023 (IV-Nr. 155)
zum medizinischen Sachverhalt Stellung.
1.5 Auf Empfehlung des RAD (IV-Nr.
155) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 162/165). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin, erstatteten ihre Gutachten am 12. Februar 2024 (IV-Nr. 172) und
am 20. Februar 2024 (IV-Nr. 177.1) und reichten eine Interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung ein (IV-Nr. 177.2).
1.6 Die Beschwerdegegnerin stellte
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Februar 2024 die Abweisung weiterer
beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente in Aussicht
(IV-Nr. 174).
1.7 Mit Eingabe vom 19. März
2024 zeigte Rechtsanwalt Kemal Tasdemir-Graf die Übernahme der rechtlichen
Interessenwahrung der Beschwerdeführerin an und beantragte die Zustellung der
vollständigen Akten (IV-Nr. 181).
1.8 Mit Eingabe vom 12. April 2024
liess die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwand erheben
(IV-Nr. 184). Sie beantragte, der Vorbescheid vom 27. Februar 2024 sei
aufzuheben, es sei ihr eine Invalidenrente im Umfang eines Invaliditätsgrades
von mindestens 40 % zuzusprechen, eventualiter sei ein externes Gutachten bei
einer spezialisierten Fachperson für die hypermobile Form des Ehlers-Danlos
Syndroms (HEDS) einzuholen und hiernach eine Invalidenrente im Umfang eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, nahm am 17. April 2024
Stellung zum Gutachten und zum Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 186).
1.10 Mit Verfügung vom 12. Juni
2024 (IV-Nr. 187; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl
den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine
Invalidenrente ab und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen der
Beschwerdeführerin Stellung.
2. Gegen die Verfügung vom 12.
Juni 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024 fristgerecht beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben. Ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. Juni 2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine dem
Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zuzusprechen.
3. Im Rahmen einer allfälligen
Restarbeitsfähigkeit seien der Beschwerdeführerin berufliche
Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin teilte
mit Eingabe vom 23. September 2024 mit, unter Verweis auf die Akten und
die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort verzichtet. An der angefochtenen Verfügung werde festgehalten
und es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 22).
4. Am 8. Oktober 2024 reichte
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die
geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin am 13. September 2021
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger
Rentenanspruch frühestens am 1. März 2022 entstehen könnte (vgl. Art. 29
Dispositiv
Abs. 1 IVG). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Neben den geistigen und
körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine
Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der
Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art.
7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge
einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei
diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1).
3.3 Anspruch auf eine Rente haben
gemäss Art. 28 IVG Versicherte, die:
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b) während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG205) gewesen sind; und
c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht
zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel
8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind
(Art. 28 Abs. 1bis IVG).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.
4).
4.2 Sowohl das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Dementsprechend haben die IV-Stelle und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124
E. 2.2.2).
4.4 Den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Eine von
anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung
vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört
vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 m.w.H.).
4.5 Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen
einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des
Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017, E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19.
August 2016, E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5. Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente zu Recht verneinte. Zu prüfen sind folglich die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 IVG.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre
Gutachten. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten am 12. Februar
2024 (IV-Nr. 172) und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin, sein rheumatologisches Teilgutachten samt interdisziplinärer
Gesamtbeurteilung am 20. Februar 2024 (IV-Nr. 177.1/177.2). Nachfolgend
ist dessen Beweiswert zu prüfen.
6.1 Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 177.1) nennt Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie
und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Hypermobilitätssyndrom im Rahmen eines Ehlers-Danlos-Syndrom (HEDS) ICD 10
Q79.62 (1.) und Chondropathia patella beidseits ICD 10 M22. 8 – St.n.
wiederholten korrektiven Kniegelenkseingriffen, DD im Rahmen Diagnose 1 (2.).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird Folgendes genannt:
Extremitäten- und Akren-Schwellungen mit selbstlimitierendem Verlauf seit 2014
(1.) und P-ANCA-Positivität ohne klinische Signifikanz, Atopische Diathese mit
Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale (2.; IV-Nr. 177.1, S. 19). Im
Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt der rheumatologische
Sachverständige fest, die Einschränkungen im Alltag der Beschwerdeführerin
seien aus rheumatologischer Sicht teilweise durch die Gelenksbeschwerden und
die Hypermobilität, nebst der muskulär ungenügenden Stabilisierung im Bereich
der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten begründbar. Es bestünden
allerdings gewisse Hinweise für eine gewisse Selbstlimitierung. Mit Einnahme
von Analgetika sei die Beschwerdeführerin deutlich beschwerdereduziert gewesen
und habe doch während mehreren Stunden pro Tag über Jahre gut arbeiten können.
Problematisch sei die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und fehlende Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin. Es bestünden gewisse Hinweise für die fehlende Motivation
der Beschwerdeführerin weiterhin an der Muskulatur und hiermit an einer
Verbesserung der Belastbarkeit zu arbeiten. Hinweise für eine Simulation,
Aggravation oder wesentliche Symptomausweitung finde er nicht (IV-Nr. 177.1, S.
18). Der rheumatologische Gutachter legt die medizinischen Zustände und
Zusammenhänge aus rheumatologischer Sicht einleuchtend dar und gelangt
nachvollziehbar zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin
der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Dies solle in einem Pensum von etwa 7
Stunden pro Tag möglich sein. Die 1.4 Stunden mit eingeschränkter
Arbeitstätigkeit würden vermehrte Pausen beinhalten, welche die
Beschwerdeführerin benötige, um sich auszuruhen. Der rheumatologische
Sachverständige geht von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von
80 % und einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 % aus (IV-Nr.
177.1, S. 21). Der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht eine
körperlich leicht belastende Tätigkeit mit primär sitzender, ohne längeres
Gehen oder Stehen und gebückter Haltung, Heben und Tragen mehr als 5 kg ohne
knieende Tätigkeiten zumutbar. Überkopftätigkeiten seien nicht zumutbar. Bei
einer angepassten Tätigkeit geht der rheumatologische Gutachter ebenfalls von
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (IV-Nr. 177.1,
S. 22). Weiter wird ausgeführt, die Wiederaufnahme einer medizinischen
rehabilitativen Therapie unter Anleitung durch einen erfahrenen
Rehabilitationsmediziner oder Rheumatologen wäre durchaus zumutbar, zudem seien
bedarfsweise Analgetika der Stufe 1 – 3, wenn nicht ausreichend auch selten der
Stufe 4 zumutbar. Dies entspreche auch der bisherigen Reservemedikation der
Beschwerdeführerin. Hierdurch sei keine massgebliche Verbesserung, aber der
Erhalt des jetzigen Zustandes das primäre Ziel (IV-Nr. 177.1, S. 23). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin fanden die von ihr erwähnten
Erschöpfungszustände durchaus Berücksichtigung im rheumatologischen
Teilgutachten. So führte der rheumatologische Gutachter namentlich aus, problematisch
sei die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und fehlende Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin. Auffallend sei, dass diese in der Untersuchungssituation
über eine Stunde keinerlei Ermüdungserscheinungen aufweise, auch hätten keine
Hinweise für das hohe Schmerzniveau der Beschwerdeführerin ausgewiesen werden
können (IV-Nr. 177.1, S. 18). Eine Fatigue-Symptomatik sei ein typisches
Syndrom dieser Erkrankung, allerdings unspezifisch (IV-Nr. 177.1, S. 19). Der
Gutachter zeigt indes plausibel auf, dass die Erschöpfung die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht massgeblich beeinflusst. Der rheumatologische
Sachverständige hat die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und legte in
seinem beweiskräftigen Teilgutachten unter Berücksichtigung von Konsistenz und
Plausibilität sowie unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen
plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin in angestammter sowie in angepasster
Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
6.2
6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 172) verneint Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.
172, S. 35). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine
Dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) genannt (IV-Nr. 172, S. 35).
Der Gutachter begründet die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen in
nachvollziehbarer Weise. Zur Dysfunktionalen Störungsverarbeitung hält der
Gutachter fest, die Beschwerdeführerin leide seit Geburt/Kindheit unter einem
hypermobilen Ehlers-Danlos-Syndrom, anerkannt als Geburtsgebrechen, was auch zur
Umschulung mit Hilfe der IV geführt habe. Eine eigenständige Psychopathologie
oder ein damit verbundenes, sich verselbstständigendes Krankheitsbild könne man
nicht benennen, man erkenne aber deutlich Symptomausweitung, etwa
undifferenzierte, wenn auch nicht demonstrative Symptombeschreibung,
insbesondere aber eine reduzierte Leistungsbereitschaft und Hinweise auf
Selbstlimitierung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit. Dabei ergäben sich auch
gewisse Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin lebe in einer 80 m2
grossen 4-Zimmerwohnung mit zwei Katzen, habe sich organisiert mit Nähzimmer,
Schlafzimmer, Wohnzimmer und Stofflager, pflege ihr Hobby, nehme aber durchaus
auch Hilfe in Anspruch, zum Beispiel von Seiten der Spitex 14-tägig oder Essen von
oder bei Mutter oder Gotte. Es bestehe eine final
ausgerichtete Entschädigungshaltung, nach inzwischen zwei Jahren ohne reguläre
Erwerbstätigkeit seien Zeichen der Dekonditionierung zu erkennen neben
übertriebenem Schonverhalten mit konstanter Gewichtszunahme und einem
tendenziellen Verharren in der Krankenrolle. Verbunden sei dies mit einer
subjektiven Leistungsinsuffizienz («angestammter oder ähnlicher Beruf
unmöglich»). Primärer Krankheitsgewinn sei nicht nachzuweisen, sekundärer
Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen (IV-Nr. 172, S. 26 f.). Im Bericht
Praxis E.___ vom 28. September 2021 heisse es hochgradiges Burnout- und
Erschöpfungssyndrom. Diese Diagnose wiederhole der Kollege in seinem Bericht
vom 18. März 2022 «noch mittel- bis hochgradig ausgeprägtes
Erschöpfungssyndrom», «ausgeprägtes Erschöpfungs- und Burnoutsyndrom mit
insgesamt mittel- bis hochgradig ausgeprägten kognitiven Defiziten und noch
hochgradig eingeschränkter psychischer und mentaler Belastbarkeit, Z73». In
seinem Bericht vom 29. September 2022 heisse es dann Erschöpfungs- und
Burnoutsyndrom mit ausgeprägtem Residuum, Z73. Im Bericht vom 22. März
2023 heisse es «Diagnose HEDS. In diesem Zusammenhang kam es über einen langen
Zeitraum zur Ausprägung eines schwergradigen Erschöpfungssyndroms». Aktuell
bestehe noch eine anhaltende und voraussichtlich hochgradige Einschränkung
psychischer und körperlicher Belastbarkeit mit kognitiven Defiziten und
ausgeprägter frühzeitiger Erschöpfung bei Belastung (IV-Nr. 172, S. 28). Aus
fachärztlicher Sicht halte man hierzu fest, dass Burnout keine Diagnose sei,
sondern ein, wenn auch zeitgemässes, subjektives Störungsmodell. Burnout sei
keine Vorstufe der Depression, sondern eine subjektive Perspektive auf
Überlastungsphänomene. Als Symptomatik und Ursachen erklärendes, nicht
stigmatisierendes Krankheitsmodell spiegle Burnout die Bedürfnisse vieler sich
überlastet und frustriert erlebender Menschen. Darüber hinaus biete es sich für
manifest Erkrankte als Erklärungsmodell ihrer Beschwerden an. Man verweise aber
auch darauf, dass dieses Modell von dem Arzt E.___ formuliert werde, die
Beschwerdeführerin selbst aber lediglich von Müdigkeit spreche. Der Begriff
Burnout wurde von einem Betroffenen, nämlich dem Psychotherapeuten Herbert
Freudenberger «entdeckt». Im Sinne eines «Batteriemodells» führe demnach
längerfristige berufliche Überforderung und damit einhergehenden Energieverlust
zu interindividuellen unterschiedlichen seelischen und/oder körperlichen
Symptomen. Die entsprechenden Leitsymptome, also Somatisierung, reduzierte
Flexibilität und Verlust von Kreativität, benenne die Beschwerdeführerin selbst
aber nicht. Auch Christina Maslach definiere Burnout mit drei
Kardinalsymptomen, zwei davon erkenne die Beschwerdeführerin für sich nicht,
nämlich Depersonalisierung und emotionale Erschöpfung. Auch entsprechend ICD-11
passe das Burnout-Konzept hier nicht (QD 85). Burnout sei dort ein Syndrom, das
als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz verstanden werde, die
Beschwerdeführerin aber gebe an, grundsätzlich gerne gearbeitet zu haben und
ihre Arbeit eigentlich erfolgreich bewältigt zu haben. Auch entsprechend ICD-11
fehle ein Kardinalsymptom, nämlich das Gefühl von Negativität und Zynismus.
Zusammenfassend könne das Konzept des Burnouts in keiner der beschriebenen
Varianten auf den vorliegenden Fall angewandt werden (IV-Nr. 172, S. 29). Die
Beschwerdeführerin beweise Ressourcen in der alltäglichen Lebensführung, sowohl
bei (teilweisen) ehrenamtlichen Tätigkeiten (Geschäftsleitung Kino Solothurn)
oder Jobs (Kinooperateurin Grenchen) sowie in ihren sozialen Kontakten.
Leidensdruck sei nicht zu beobachten, von Chronifizierung im engeren Sinn könne
man ebenso wenig sprechen. Sie fahre weiterhin Auto, auch längere Strecken,
erhalte ihre Kontakte, pflege Freundschaften, sei in ihrer Stimmung nicht
eingeschränkt. Die diskutierten Einschränkungen in Erwerb und Beruf schienen
nicht ähnlich ausgeprägt wie in den sonstigen Lebensbereichen (IV-Nr. 172, S.
29 f.).
Im Rahmen der Beurteilung der
quantitativen Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Sachverständige fest,
ausgehend von einer 42-Stunden-Woche bzw. einem 8.4-Stunden-Tag bzw. einem
100%-Pensum liessen sich auf psychiatrischem Fachgebiet keine weitergehenden
Einschränkungen plausibilisieren, warum die Beschwerdeführerin nicht vormittags
etwa vier und nachmittags etwa vier Stunden tätige Präsenz wie bei der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit zeigen könnte. Oder anders formuliert: Der
Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, trotz bzw. unter Berücksichtigung
der mit psychischer Krankheit verbundenen Funktionseinschränkungen in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit etwa acht Stunden tätig anwesend zu sein. Dies
entspreche einer Präsenzzeit am Arbeitsplatz von 100 Prozent (IV-Nr. 172,
S. 36). Zur qualitativen Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, dass sich
ausgehend von den dargestellten Funktionseinschränkungen eine Minderung der
Leistungskomponente der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht
begründe. Die dargestellten Funktionseinschränkungen würden die quantitative
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um etwa 0 Prozent mindern (IV-Nr.
172, S. 36). Es resultiere eine effektive Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit von etwa 100 Prozent. Anders formuliert verbleibt eine
Arbeitsunfähigkeit von etwa 0 Prozent in einer solchen Tätigkeit im freien
Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum (IV-Nr. 172, S. 37). Auf
psychiatrischem Gebiet lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder
mehr im Längsverlauf oder im Querschnitt nachweisen (IV-Nr. 172, S. 37).
Mit BGE 143 V 418 entschied das
Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl.
BGE 143 V 409, E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere
Depressionen). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht
nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher
entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise
verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E.
7.1).
Vorliegend wurde insbesondere aus
fachpsychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise keine auf den psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit
attestiert, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden
kann. Weiter fällt ins Gewicht, dass grundsätzlich nur schwere psychische
Störungen invalidisierend sein können (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
6.2.2 Am Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.2.2.1 Die Beschwerdeführerin
bemängelt das psychiatrische Teilgutachten. Sie bringt vor, es vermöge der
bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten in keiner Weise zu genügen.
Die Exploration sei am 15. Januar 2024 erfolgt, das 38-seitige Gutachten
datiere vom 11. Februar 2024. Allein schon die Tatsache, dass ein
38-seitiges Gutachten innert derart kurzer Zeit vorliege, lasse – im Vergleich
zu ähnlich umfangreichen Gutachten – aufhorchen. Bei einer näheren Betrachtung
des Gutachtens falle auf, dass die Befunde, die medizinische Beurteilung, die
Diagnosestellung sowie die versicherungsmedizinische Beurteilung und die
Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen aus Textbausteinen bestehe. In den erwähnten
Abschnitten gehe der Gutachter kaum auf die zu beurteilende Situation der
Beschwerdeführerin ein. Auffallend sei auch, dass die Beurteilung des
Gutachters den echtzeitlichen Berichten des behandelnden Psychiaters in krasser
Weise widerspreche. Die Beurteilung stehe auch in einem unauflösbaren
Widerspruch zu den Resultaten der beruflichen Abklärung im Sinne des
absolvierten Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt, welches vom 26. April 2022
bis 25. Juli 2022 bei der [...] Stiftung erfolgt sei (A.S. 5 f.). Das
psychiatrische Teilgutachten enthält eine auf einer eingehenden, etwa zwei
Stunden dauernden Exploration (vgl. IV-Nr. 172, S. 3) beruhende klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
und entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige
psychiatrische Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März
2016, E. 3.2.2). Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist abzustellen,
sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person
einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 70 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss
nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; SVR
2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar
2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Insbesondere in den
beiden Arztberichten vom 28. September 2021 (IV-Nr. 102) sowie
18. März 2022 (IV-Nr. 108) werden keine wichtigen Aspekte benannt, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb sich eine
andere Beurteilung nicht aufdrängt. Angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch den psychiatrischen
Sachverständigen keine Symptome und Beschwerden auf psychischem Gebiet genannt
und konkret angesprochen auf möglicherweise depressive Veränderungen angegeben
habe, dass sie nicht unter Depressionen leide (IV-Nr. 172, S. 13), erscheint
die vom behandelnden Psychiater erwähnte depressive Symptomatik als fraglich.
Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin, selbst auf gezielte Nachfrage hin,
Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit verneint. Sodann übt die
Beschwerdeführerin zwar Kritik am psychiatrischen Teilgutachten, äussert sich
indes nicht zu den vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellten
Inkonsistenzen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome der
Müdigkeit und Erschöpfung hat der psychiatrische Sachverständige sodann entgegen
ihrer Behauptung sehr wohl in seine Beurteilung miteinbezogen. Er kommt indes nachvollziehbar zum Schluss, dass die
Befunde auf psychiatrischem Gebiet zusammenfassend nicht bleibend bzw. nicht
längere Zeit andauernd erwerbsrelevant sind (IV-Nr. 172, S. 30). Zum
Aufbautraining der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt ist festzuhalten,
dass die Berichte vom 2. August 2022 (IV-Nr. 115/118) dem
psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen des Gutachtensauftrags zur Verfügung
gestellt wurden und daher auch im Aktenauszug des Gutachtens (IV-Nr. 172, S. 7)
aufgeführt werden. Jedenfalls fand das Aufbautraining Eingang in die
gutachterliche Beurteilung. Inwiefern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Ergebnissen aus den Arbeitseinsätzen
bzw. dem Aufbautraining stehen soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im
Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere wird im Bericht der [...] Stiftung vom
2. August 2022 festgehalten, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihrerseits nicht ermittelt oder
beurteilt werden könne (IV-Nr. 118, S. 4).
6.2.2.2 Zu bedenken ist weiter, dass
es für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der
Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem
Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019, E. 6.2.3). Im
Übrigen weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe
Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1,
137 V 210 E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem
begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier –
lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23.
Mai 2019, E. 4.2.2). Zudem ist in diesem Zusammenhang der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb den
Berichten nur bedingt Beweiswert beigemessen werden kann. Die Berichte des
behandelnden Psychiaters sind somit zurückhaltend zu bewerten und nicht
geeignet, die fundierte medizinische Einschätzung durch den psychiatrischen
Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dr. med. C.___ zeigte in seinem
beweiskräftigen Teilgutachten plausibel auf, dass die Beschwerdeführerin unter
keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Weiter
schaden allfällige Textbausteine der Überzeugungskraft des Gutachtens nicht,
zumal sie vorliegend abgestimmt auf den konkreten Fall verwendet wurden. Soweit
in der Beschwerde mit Blick auf den Umfang des Gutachtens die angeblich zu
kurze Dauer für dessen Erstellung bemängelt wird, ist auf die Rechtsprechung zu
verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens
grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in
erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass der zu betreibende
Zeitaufwand dem Ermessensspielraum des Sachverständigen unterliegt und mitunter
von der Fragestellung sowie dem Umfang der Vorakten abhängt.
6.3 Gestützt
auf die beweiswertigen Teilgutachten ist schliesslich auch die
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Februar 2024 nicht zu
beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist. In ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung, IV-Nr. 177.2) hielten die Gutachter
fest, in der bisherigen Tätigkeit lasse sich auf rheumatologischem und
psychiatrischem Gebiet keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr im
Längsverlauf oder im Querschnitt nachweisen. Aus rheumatologischer Sicht sei
der Beschwerdeführerin eine körperlich leicht belastende Tätigkeit mit primär
sitzender, ohne längeres Gehen oder Stehen und gebückter Haltung, Heben und
Tragen mehr als 5 kg ohne knieende Tätigkeiten zumutbar. Überkopftätigkeiten
seien nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei ein Pensum von 80 % zumutbar.
Eine Anpassung aus psychiatrischen Gründen ergebe sich nicht (IV-Nr. 177.2, S.
5).
7. Im
Ergebnis steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre
Gutachten vorgebrachten Einwände den Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen nicht schmälern. Insgesamt vermögen die vorstehend wiedergegebenen
Darlegungen der Gutachter zu überzeugen. Entsprechend konnte bei der
Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch entstehen.
8. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin, ihr seien im Rahmen einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit
berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, ohne dies jedoch zu
begründen. Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8 Abs. 1 IVG
setzt grundsätzlich voraus, dass neben der objektiven auch die subjektive
Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
Zur Beantwortung der Frage, ob bei der versicherten Person ein
Eingliederungswille bzw. eine entsprechende Motivation vorhanden ist, sind
insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli
2024, E. 4.1.). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen lassen auf
eine nach wie vor bestehende starke Krankheitsüberzeugung schliessen: Sie könne
nicht mehr arbeiten, insbesondere nicht mehr eine Tätigkeit als Arztsekretärin.
Sie komme nicht zurecht mit Terminen, wichtig sei für sie, dass sie jederzeit
auch gehen oder sich hinlegen könne (IV-Nr. 172, S. 17). Der psychiatrische
Sachverständige führt schliesslich aus, es bestehe eine final ausgerichtete
Entschädigungshaltung, nach inzwischen zwei Jahren ohne reguläre
Erwerbstätigkeit seien Zeichen der Dekonditionierung zu erkennen neben
übertriebenem Schonverhalten mit konstanter Gewichtszunahme und einem
tendenziellen Verharren in der Krankenrolle. Verbunden sei dies mit einer
subjektiven Leistungsinsuffizienz («angestammter oder ähnlicher Beruf
unmöglich», IV-Nr. 172, S. 27). Mit Blick auf die mangelnde subjektive
Eingliederungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht
abgewiesen. Einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten
Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung steht indes nichts entgegen,
sollte sich die Beschwerdeführerin inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und
gewillt und motiviert sein, ihren Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu
leisten.
9. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2024 nicht zu beanstanden
ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.
Im Übrigen ist betreffend weiterer
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil
des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von den
durch die Beschwerdeführerin beantragten weiteren medizinischen Abklärungen –
gegebenenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens (vgl. A.S. 12) – keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Gottesman