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Entscheid

VSBES.2024.190

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. November 2025Deutsch26 min

Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 162/165). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Source so.ch

Urteil vom 4. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser c/o Procap

Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1987 geborene A.___, [...]

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. September 2021 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 88). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin als Medizinische

Sekretärin am [...] in Bern, nebenberuflich als Kinooperateur. Nachdem die

Beschwerdeführerin seit dem 22. Mai 2021 100 % arbeitsunfähig war, kündigte

das [...] das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den

30. Juni 2022 (IV-Nr. 106).

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

19. Oktober 2021 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch

(IV-Nr. 96) und holte diverse medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 126). Die

Beschwerdegegnerin tätigte zudem Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen

(IV-Nr. 120 / 127 ff.) und zog die Akten der

Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 132) bei.

1.3 Gemäss Abschlussbericht der

Beschwerdegegnerin vom 2. August 2022 wurde die berufliche Eingliederung

abgeschlossen, nachdem ein Aufbautraining nicht wie geplant habe vorgenommen

werden können, da die Beschwerdeführerin mit einem Pensum zwischen 30 – 40 %

an ihrem Limit angelangt sei (IV-Nr. 115/118).

1.4 Dr. med. B.___, Praktische

Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

nahm am 11. Mai 2023 (IV-Nr. 145) und am 11. August 2023 (IV-Nr. 155)

zum medizinischen Sachverhalt Stellung.

1.5 Auf Empfehlung des RAD (IV-Nr.

155) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 162/165). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere

Medizin, erstatteten ihre Gutachten am 12. Februar 2024 (IV-Nr. 172) und

am 20. Februar 2024 (IV-Nr. 177.1) und reichten eine Interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung ein (IV-Nr. 177.2).

1.6 Die Beschwerdegegnerin stellte

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Februar 2024 die Abweisung weiterer

beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente in Aussicht

(IV-Nr. 174).

1.7 Mit Eingabe vom 19. März

2024 zeigte Rechtsanwalt Kemal Tasdemir-Graf die Übernahme der rechtlichen

Interessenwahrung der Beschwerdeführerin an und beantragte die Zustellung der

vollständigen Akten (IV-Nr. 181).

1.8 Mit Eingabe vom 12. April 2024

liess die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwand erheben

(IV-Nr. 184). Sie beantragte, der Vorbescheid vom 27. Februar 2024 sei

aufzuheben, es sei ihr eine Invalidenrente im Umfang eines Invaliditätsgrades

von mindestens 40 % zuzusprechen, eventualiter sei ein externes Gutachten bei

einer spezialisierten Fachperson für die hypermobile Form des Ehlers-Danlos

Syndroms (HEDS) einzuholen und hiernach eine Invalidenrente im Umfang eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, nahm am 17. April 2024

Stellung zum Gutachten und zum Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 186).

1.10 Mit Verfügung vom 12. Juni

2024 (IV-Nr. 187; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl

den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine

Invalidenrente ab und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen der

Beschwerdeführerin Stellung.

2. Gegen die Verfügung vom 12.

Juni 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024 fristgerecht beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben. Ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. Juni 2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine dem

Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zuzusprechen.

3. Im Rahmen einer allfälligen

Restarbeitsfähigkeit seien der Beschwerdeführerin berufliche

Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin teilte

mit Eingabe vom 23. September 2024 mit, unter Verweis auf die Akten und

die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort verzichtet. An der angefochtenen Verfügung werde festgehalten

und es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen (A.S. 22).

4. Am 8. Oktober 2024 reichte

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die

geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin am 13. September 2021

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger

Rentenanspruch frühestens am 1. März 2022 entstehen könnte (vgl. Art. 29

Dispositiv

Abs. 1 IVG). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.

3.

3.1 Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2 Neben den geistigen und

körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine

Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der

Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art.

7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge

einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei

diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1).

3.3 Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 IVG Versicherte, die:

a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b) während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG205) gewesen sind; und

c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht

zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel

8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind

(Art. 28 Abs. 1bis IVG).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.

4).

4.2 Sowohl das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Dementsprechend haben die IV-Stelle und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124

E. 2.2.2).

4.4 Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,

ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Eine von

anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung

vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört

vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 m.w.H.).

4.5 Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des

Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017, E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19.

August 2016, E. 3.1.1 mit Hinweisen).

5. Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente zu Recht verneinte. Zu prüfen sind folglich die

Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 IVG.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre

Gutachten. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten am 12. Februar

2024 (IV-Nr. 172) und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere

Medizin, sein rheumatologisches Teilgutachten samt interdisziplinärer

Gesamtbeurteilung am 20. Februar 2024 (IV-Nr. 177.1/177.2). Nachfolgend

ist dessen Beweiswert zu prüfen.

6.1 Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 177.1) nennt Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie

und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Hypermobilitätssyndrom im Rahmen eines Ehlers-Danlos-Syndrom (HEDS) ICD 10

Q79.62 (1.) und Chondropathia patella beidseits ICD 10 M22. 8 – St.n.

wiederholten korrektiven Kniegelenkseingriffen, DD im Rahmen Diagnose 1 (2.).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird Folgendes genannt:

Extremitäten- und Akren-Schwellungen mit selbstlimitierendem Verlauf seit 2014

(1.) und P-ANCA-Positivität ohne klinische Signifikanz, Atopische Diathese mit

Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale (2.; IV-Nr. 177.1, S. 19). Im

Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt der rheumatologische

Sachverständige fest, die Einschränkungen im Alltag der Beschwerdeführerin

seien aus rheumatologischer Sicht teilweise durch die Gelenksbeschwerden und

die Hypermobilität, nebst der muskulär ungenügenden Stabilisierung im Bereich

der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten begründbar. Es bestünden

allerdings gewisse Hinweise für eine gewisse Selbstlimitierung. Mit Einnahme

von Analgetika sei die Beschwerdeführerin deutlich beschwerdereduziert gewesen

und habe doch während mehreren Stunden pro Tag über Jahre gut arbeiten können.

Problematisch sei die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und fehlende Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin. Es bestünden gewisse Hinweise für die fehlende Motivation

der Beschwerdeführerin weiterhin an der Muskulatur und hiermit an einer

Verbesserung der Belastbarkeit zu arbeiten. Hinweise für eine Simulation,

Aggravation oder wesentliche Symptomausweitung finde er nicht (IV-Nr. 177.1, S.

18). Der rheumatologische Gutachter legt die medizinischen Zustände und

Zusammenhänge aus rheumatologischer Sicht einleuchtend dar und gelangt

nachvollziehbar zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Arztsekretärin

der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Dies solle in einem Pensum von etwa 7

Stunden pro Tag möglich sein. Die 1.4 Stunden mit eingeschränkter

Arbeitstätigkeit würden vermehrte Pausen beinhalten, welche die

Beschwerdeführerin benötige, um sich auszuruhen. Der rheumatologische

Sachverständige geht von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von

80 % und einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 % aus (IV-Nr.

177.1, S. 21). Der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht eine

körperlich leicht belastende Tätigkeit mit primär sitzender, ohne längeres

Gehen oder Stehen und gebückter Haltung, Heben und Tragen mehr als 5 kg ohne

knieende Tätigkeiten zumutbar. Überkopftätigkeiten seien nicht zumutbar. Bei

einer angepassten Tätigkeit geht der rheumatologische Gutachter ebenfalls von

einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (IV-Nr. 177.1,

S. 22). Weiter wird ausgeführt, die Wiederaufnahme einer medizinischen

rehabilitativen Therapie unter Anleitung durch einen erfahrenen

Rehabilitationsmediziner oder Rheumatologen wäre durchaus zumutbar, zudem seien

bedarfsweise Analgetika der Stufe 1 – 3, wenn nicht ausreichend auch selten der

Stufe 4 zumutbar. Dies entspreche auch der bisherigen Reservemedikation der

Beschwerdeführerin. Hierdurch sei keine massgebliche Verbesserung, aber der

Erhalt des jetzigen Zustandes das primäre Ziel (IV-Nr. 177.1, S. 23). Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin fanden die von ihr erwähnten

Erschöpfungszustände durchaus Berücksichtigung im rheumatologischen

Teilgutachten. So führte der rheumatologische Gutachter namentlich aus, problematisch

sei die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und fehlende Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin. Auffallend sei, dass diese in der Untersuchungssituation

über eine Stunde keinerlei Ermüdungserscheinungen aufweise, auch hätten keine

Hinweise für das hohe Schmerzniveau der Beschwerdeführerin ausgewiesen werden

können (IV-Nr. 177.1, S. 18). Eine Fatigue-Symptomatik sei ein typisches

Syndrom dieser Erkrankung, allerdings unspezifisch (IV-Nr. 177.1, S. 19). Der

Gutachter zeigt indes plausibel auf, dass die Erschöpfung die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin nicht massgeblich beeinflusst. Der rheumatologische

Sachverständige hat die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und legte in

seinem beweiskräftigen Teilgutachten unter Berücksichtigung von Konsistenz und

Plausibilität sowie unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen

plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin in angestammter sowie in angepasster

Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

6.2

6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 172) verneint Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

172, S. 35). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine

Dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) genannt (IV-Nr. 172, S. 35).

Der Gutachter begründet die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen in

nachvollziehbarer Weise. Zur Dysfunktionalen Störungsverarbeitung hält der

Gutachter fest, die Beschwerdeführerin leide seit Geburt/Kindheit unter einem

hypermobilen Ehlers-Danlos-Syndrom, anerkannt als Geburtsgebrechen, was auch zur

Umschulung mit Hilfe der IV geführt habe. Eine eigenständige Psychopathologie

oder ein damit verbundenes, sich verselbstständigendes Krankheitsbild könne man

nicht benennen, man erkenne aber deutlich Symptomausweitung, etwa

undifferenzierte, wenn auch nicht demonstrative Symptombeschreibung,

insbesondere aber eine reduzierte Leistungsbereitschaft und Hinweise auf

Selbstlimitierung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit. Dabei ergäben sich auch

gewisse Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin lebe in einer 80 m2

grossen 4-Zimmerwohnung mit zwei Katzen, habe sich organisiert mit Nähzimmer,

Schlafzimmer, Wohnzimmer und Stofflager, pflege ihr Hobby, nehme aber durchaus

auch Hilfe in Anspruch, zum Beispiel von Seiten der Spitex 14-tägig oder Essen von

oder bei Mutter oder Gotte. Es bestehe eine final

ausgerichtete Entschädigungshaltung, nach inzwischen zwei Jahren ohne reguläre

Erwerbstätigkeit seien Zeichen der Dekonditionierung zu erkennen neben

übertriebenem Schonverhalten mit konstanter Gewichtszunahme und einem

tendenziellen Verharren in der Krankenrolle. Verbunden sei dies mit einer

subjektiven Leistungsinsuffizienz («angestammter oder ähnlicher Beruf

unmöglich»). Primärer Krankheitsgewinn sei nicht nachzuweisen, sekundärer

Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen (IV-Nr. 172, S. 26 f.). Im Bericht

Praxis E.___ vom 28. September 2021 heisse es hochgradiges Burnout- und

Erschöpfungssyndrom. Diese Diagnose wiederhole der Kollege in seinem Bericht

vom 18. März 2022 «noch mittel- bis hochgradig ausgeprägtes

Erschöpfungssyndrom», «ausgeprägtes Erschöpfungs- und Burnoutsyndrom mit

insgesamt mittel- bis hochgradig ausgeprägten kognitiven Defiziten und noch

hochgradig eingeschränkter psychischer und mentaler Belastbarkeit, Z73». In

seinem Bericht vom 29. September 2022 heisse es dann Erschöpfungs- und

Burnoutsyndrom mit ausgeprägtem Residuum, Z73. Im Bericht vom 22. März

2023 heisse es «Diagnose HEDS. In diesem Zusammenhang kam es über einen langen

Zeitraum zur Ausprägung eines schwergradigen Erschöpfungssyndroms». Aktuell

bestehe noch eine anhaltende und voraussichtlich hochgradige Einschränkung

psychischer und körperlicher Belastbarkeit mit kognitiven Defiziten und

ausgeprägter frühzeitiger Erschöpfung bei Belastung (IV-Nr. 172, S. 28). Aus

fachärztlicher Sicht halte man hierzu fest, dass Burnout keine Diagnose sei,

sondern ein, wenn auch zeitgemässes, subjektives Störungsmodell. Burnout sei

keine Vorstufe der Depression, sondern eine subjektive Perspektive auf

Überlastungsphänomene. Als Symptomatik und Ursachen erklärendes, nicht

stigmatisierendes Krankheitsmodell spiegle Burnout die Bedürfnisse vieler sich

überlastet und frustriert erlebender Menschen. Darüber hinaus biete es sich für

manifest Erkrankte als Erklärungsmodell ihrer Beschwerden an. Man verweise aber

auch darauf, dass dieses Modell von dem Arzt E.___ formuliert werde, die

Beschwerdeführerin selbst aber lediglich von Müdigkeit spreche. Der Begriff

Burnout wurde von einem Betroffenen, nämlich dem Psychotherapeuten Herbert

Freudenberger «entdeckt». Im Sinne eines «Batteriemodells» führe demnach

längerfristige berufliche Überforderung und damit einhergehenden Energieverlust

zu interindividuellen unterschiedlichen seelischen und/oder körperlichen

Symptomen. Die entsprechenden Leitsymptome, also Somatisierung, reduzierte

Flexibilität und Verlust von Kreativität, benenne die Beschwerdeführerin selbst

aber nicht. Auch Christina Maslach definiere Burnout mit drei

Kardinalsymptomen, zwei davon erkenne die Beschwerdeführerin für sich nicht,

nämlich Depersonalisierung und emotionale Erschöpfung. Auch entsprechend ICD-11

passe das Burnout-Konzept hier nicht (QD 85). Burnout sei dort ein Syndrom, das

als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz verstanden werde, die

Beschwerdeführerin aber gebe an, grundsätzlich gerne gearbeitet zu haben und

ihre Arbeit eigentlich erfolgreich bewältigt zu haben. Auch entsprechend ICD-11

fehle ein Kardinalsymptom, nämlich das Gefühl von Negativität und Zynismus.

Zusammenfassend könne das Konzept des Burnouts in keiner der beschriebenen

Varianten auf den vorliegenden Fall angewandt werden (IV-Nr. 172, S. 29). Die

Beschwerdeführerin beweise Ressourcen in der alltäglichen Lebensführung, sowohl

bei (teilweisen) ehrenamtlichen Tätigkeiten (Geschäftsleitung Kino Solothurn)

oder Jobs (Kinooperateurin Grenchen) sowie in ihren sozialen Kontakten.

Leidensdruck sei nicht zu beobachten, von Chronifizierung im engeren Sinn könne

man ebenso wenig sprechen. Sie fahre weiterhin Auto, auch längere Strecken,

erhalte ihre Kontakte, pflege Freundschaften, sei in ihrer Stimmung nicht

eingeschränkt. Die diskutierten Einschränkungen in Erwerb und Beruf schienen

nicht ähnlich ausgeprägt wie in den sonstigen Lebensbereichen (IV-Nr. 172, S.

29 f.).

Im Rahmen der Beurteilung der

quantitativen Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Sachverständige fest,

ausgehend von einer 42-Stunden-Woche bzw. einem 8.4-Stunden-Tag bzw. einem

100%-Pensum liessen sich auf psychiatrischem Fachgebiet keine weitergehenden

Einschränkungen plausibilisieren, warum die Beschwerdeführerin nicht vormittags

etwa vier und nachmittags etwa vier Stunden tätige Präsenz wie bei der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit zeigen könnte. Oder anders formuliert: Der

Beschwerdeführerin sollte es möglich sein, trotz bzw. unter Berücksichtigung

der mit psychischer Krankheit verbundenen Funktionseinschränkungen in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit etwa acht Stunden tätig anwesend zu sein. Dies

entspreche einer Präsenzzeit am Arbeitsplatz von 100 Prozent (IV-Nr. 172,

S. 36). Zur qualitativen Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, dass sich

ausgehend von den dargestellten Funktionseinschränkungen eine Minderung der

Leistungskomponente der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht

begründe. Die dargestellten Funktionseinschränkungen würden die quantitative

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um etwa 0 Prozent mindern (IV-Nr.

172, S. 36). Es resultiere eine effektive Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit von etwa 100 Prozent. Anders formuliert verbleibt eine

Arbeitsunfähigkeit von etwa 0 Prozent in einer solchen Tätigkeit im freien

Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum (IV-Nr. 172, S. 37). Auf

psychiatrischem Gebiet lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder

mehr im Längsverlauf oder im Querschnitt nachweisen (IV-Nr. 172, S. 37).

Mit BGE 143 V 418 entschied das

Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl.

BGE 143 V 409, E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere

Depressionen). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem

strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht

nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher

entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise

verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels

fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert

beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E.

7.1).

Vorliegend wurde insbesondere aus

fachpsychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise keine auf den psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit

attestiert, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden

kann. Weiter fällt ins Gewicht, dass grundsätzlich nur schwere psychische

Störungen invalidisierend sein können (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

6.2.2 Am Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.2.2.1 Die Beschwerdeführerin

bemängelt das psychiatrische Teilgutachten. Sie bringt vor, es vermöge der

bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gutachten in keiner Weise zu genügen.

Die Exploration sei am 15. Januar 2024 erfolgt, das 38-seitige Gutachten

datiere vom 11. Februar 2024. Allein schon die Tatsache, dass ein

38-seitiges Gutachten innert derart kurzer Zeit vorliege, lasse – im Vergleich

zu ähnlich umfangreichen Gutachten – aufhorchen. Bei einer näheren Betrachtung

des Gutachtens falle auf, dass die Befunde, die medizinische Beurteilung, die

Diagnosestellung sowie die versicherungsmedizinische Beurteilung und die

Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen aus Textbausteinen bestehe. In den erwähnten

Abschnitten gehe der Gutachter kaum auf die zu beurteilende Situation der

Beschwerdeführerin ein. Auffallend sei auch, dass die Beurteilung des

Gutachters den echtzeitlichen Berichten des behandelnden Psychiaters in krasser

Weise widerspreche. Die Beurteilung stehe auch in einem unauflösbaren

Widerspruch zu den Resultaten der beruflichen Abklärung im Sinne des

absolvierten Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt, welches vom 26. April 2022

bis 25. Juli 2022 bei der [...] Stiftung erfolgt sei (A.S. 5 f.). Das

psychiatrische Teilgutachten enthält eine auf einer eingehenden, etwa zwei

Stunden dauernden Exploration (vgl. IV-Nr. 172, S. 3) beruhende klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

und entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige

psychiatrische Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März

2016, E. 3.2.2). Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist abzustellen,

sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche

Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person

einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen

Experten anderseits (BGE 124 I 70 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss

nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen

und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; SVR

2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar

2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Insbesondere in den

beiden Arztberichten vom 28. September 2021 (IV-Nr. 102) sowie

18. März 2022 (IV-Nr. 108) werden keine wichtigen Aspekte benannt, die bei

der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb sich eine

andere Beurteilung nicht aufdrängt. Angesichts des Umstandes, dass die

Beschwerdeführerin bei der Untersuchung durch den psychiatrischen

Sachverständigen keine Symptome und Beschwerden auf psychischem Gebiet genannt

und konkret angesprochen auf möglicherweise depressive Veränderungen angegeben

habe, dass sie nicht unter Depressionen leide (IV-Nr. 172, S. 13), erscheint

die vom behandelnden Psychiater erwähnte depressive Symptomatik als fraglich.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin, selbst auf gezielte Nachfrage hin,

Beeinträchtigungen ihrer psychischen Gesundheit verneint. Sodann übt die

Beschwerdeführerin zwar Kritik am psychiatrischen Teilgutachten, äussert sich

indes nicht zu den vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellten

Inkonsistenzen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome der

Müdigkeit und Erschöpfung hat der psychiatrische Sachverständige sodann entgegen

ihrer Behauptung sehr wohl in seine Beurteilung miteinbezogen. Er kommt indes nachvollziehbar zum Schluss, dass die

Befunde auf psychiatrischem Gebiet zusammenfassend nicht bleibend bzw. nicht

längere Zeit andauernd erwerbsrelevant sind (IV-Nr. 172, S. 30). Zum

Aufbautraining der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt ist festzuhalten,

dass die Berichte vom 2. August 2022 (IV-Nr. 115/118) dem

psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen des Gutachtensauftrags zur Verfügung

gestellt wurden und daher auch im Aktenauszug des Gutachtens (IV-Nr. 172, S. 7)

aufgeführt werden. Jedenfalls fand das Aufbautraining Eingang in die

gutachterliche Beurteilung. Inwiefern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Ergebnissen aus den Arbeitseinsätzen

bzw. dem Aufbautraining stehen soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im

Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere wird im Bericht der [...] Stiftung vom

2. August 2022 festgehalten, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihrerseits nicht ermittelt oder

beurteilt werden könne (IV-Nr. 118, S. 4).

6.2.2.2 Zu bedenken ist weiter, dass

es für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der

Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem

Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019, E. 6.2.3). Im

Übrigen weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe

Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (BGE 140 V 193 E. 3.1,

137 V 210 E. 3.4.2.3). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem

begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum,

innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier –

lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23.

Mai 2019, E. 4.2.2). Zudem ist in diesem Zusammenhang der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb den

Berichten nur bedingt Beweiswert beigemessen werden kann. Die Berichte des

behandelnden Psychiaters sind somit zurückhaltend zu bewerten und nicht

geeignet, die fundierte medizinische Einschätzung durch den psychiatrischen

Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dr. med. C.___ zeigte in seinem

beweiskräftigen Teilgutachten plausibel auf, dass die Beschwerdeführerin unter

keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Weiter

schaden allfällige Textbausteine der Überzeugungskraft des Gutachtens nicht,

zumal sie vorliegend abgestimmt auf den konkreten Fall verwendet wurden. Soweit

in der Beschwerde mit Blick auf den Umfang des Gutachtens die angeblich zu

kurze Dauer für dessen Erstellung bemängelt wird, ist auf die Rechtsprechung zu

verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens

grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in

erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3

mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass der zu betreibende

Zeitaufwand dem Ermessensspielraum des Sachverständigen unterliegt und mitunter

von der Fragestellung sowie dem Umfang der Vorakten abhängt.

6.3 Gestützt

auf die beweiswertigen Teilgutachten ist schliesslich auch die

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 9. Februar 2024 nicht zu

beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist. In ihrer interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung, IV-Nr. 177.2) hielten die Gutachter

fest, in der bisherigen Tätigkeit lasse sich auf rheumatologischem und

psychiatrischem Gebiet keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr im

Längsverlauf oder im Querschnitt nachweisen. Aus rheumatologischer Sicht sei

der Beschwerdeführerin eine körperlich leicht belastende Tätigkeit mit primär

sitzender, ohne längeres Gehen oder Stehen und gebückter Haltung, Heben und

Tragen mehr als 5 kg ohne knieende Tätigkeiten zumutbar. Überkopftätigkeiten

seien nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin sei ein Pensum von 80 % zumutbar.

Eine Anpassung aus psychiatrischen Gründen ergebe sich nicht (IV-Nr. 177.2, S.

5).

7. Im

Ergebnis steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre

Gutachten vorgebrachten Einwände den Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen nicht schmälern. Insgesamt vermögen die vorstehend wiedergegebenen

Darlegungen der Gutachter zu überzeugen. Entsprechend konnte bei der

Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch entstehen.

8. Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin, ihr seien im Rahmen einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit

berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, ohne dies jedoch zu

begründen. Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8 Abs. 1 IVG

setzt grundsätzlich voraus, dass neben der objektiven auch die subjektive

Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.

Zur Beantwortung der Frage, ob bei der versicherten Person ein

Eingliederungswille bzw. eine entsprechende Motivation vorhanden ist, sind

insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli

2024, E. 4.1.). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen lassen auf

eine nach wie vor bestehende starke Krankheitsüberzeugung schliessen: Sie könne

nicht mehr arbeiten, insbesondere nicht mehr eine Tätigkeit als Arztsekretärin.

Sie komme nicht zurecht mit Terminen, wichtig sei für sie, dass sie jederzeit

auch gehen oder sich hinlegen könne (IV-Nr. 172, S. 17). Der psychiatrische

Sachverständige führt schliesslich aus, es bestehe eine final ausgerichtete

Entschädigungshaltung, nach inzwischen zwei Jahren ohne reguläre

Erwerbstätigkeit seien Zeichen der Dekonditionierung zu erkennen neben

übertriebenem Schonverhalten mit konstanter Gewichtszunahme und einem

tendenziellen Verharren in der Krankenrolle. Verbunden sei dies mit einer

subjektiven Leistungsinsuffizienz («angestammter oder ähnlicher Beruf

unmöglich», IV-Nr. 172, S. 27). Mit Blick auf die mangelnde subjektive

Eingliederungsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht

abgewiesen. Einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten

Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung steht indes nichts entgegen,

sollte sich die Beschwerdeführerin inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und

gewillt und motiviert sein, ihren Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu

leisten.

9. Zusammenfassend ergibt sich,

dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2024 nicht zu beanstanden

ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,

dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil

des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von den

durch die Beschwerdeführerin beantragten weiteren medizinischen Abklärungen –

gegebenenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens (vgl. A.S. 12) – keine

weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Gottesman