VSBES.2024.194
Ergänzungsleistungen AHV
21. August 2025Deutsch11 min
hat gemäss der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 einen Wert von CHF 11'200.00.
Source so.ch
Urteil vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1943 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen der
Ausgleichskasse Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ihrer
Altersrente der AHV. Am 10. Juli 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin den
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024
neu (AK-Nr. 28 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024
Einsprache, wobei sie sich einzig gegen die Bewertung des ihr zu Alleineigentum
gehörenden Grundstückes mit GB-Nr. B.___ der Gemeinde C.___ wendete. Konkret
beanstandete sie die Anrechnung von Vermögen in Form von unüberbautem Bauland
in der Höhe von CHF 60'000.00 (AK-Nr. 23). Die Beschwerdegegnerin
wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab
(AK-Nr. 15 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 22. Juli
2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024. Sie
verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs unter Ausklammerung des Werts
des betreffenden Landstücks (AK-Nr. 11 f., Aktenseiten [A.S] 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 8 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 19. September 2024 an den in der Beschwerde gemachten
Ausführungen fest (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Duplik (A.S. 17).
2.4 Mit Verfügung vom 15. April 2025
teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, beim
Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung (Steueramt), unter
Beilage der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen
Katasterschätzung des der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücks folgende
Fragen zu unterbreiten (A.S. 18 f.):
1. Das Grundstück GB-Nr. B.___ in der
Gemeinde C.___ umfasst gemäss dem Liegenschaftsinventar und den öffentlich
einsehbaren Angaben im Grundbuch eine Fläche von 19.11 ar und gehört A.___
zu Alleineigentum. In der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 wird diese
Fläche unterteilt in «Land überbaut, in Zone, Wert in Geb.» von 13.72 ar
und «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar. Wie ist der Umstand zu
erklären, dass ein Grundstück mit derselben Grundbuch-Nummer gleichzeitig aus
überbautem und unbebautem Land besteht?
2. Um welchen Teil des Grundstückes GB-Nr. B.___
der Gemeinde C.___ handelt es sich bei der als «Land unüberbaut, in Zone»
bezeichneten Fläche von 5.39 ar? Wie kommt diese Flächenangabe zustande?
3. Das «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar
hat gemäss der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 einen Wert von CHF 11'200.00.
Wie ermittelt sich dieser Wert?
4. Wie beurteilen Sie die Verkehrsfähigkeit
des «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar? Ist diese Fläche unabhängig
vom restlichen Grundstück verkehrsfähig?
2.5 Am 24. April 2024 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, äusserte sich darin aber nicht zum
mit Verfügung vom 15. April 2025 in Aussicht gestellten Vorgehen. Inhaltlich
führt sie aus, die Ausnützungsziffer sei seit 2004 ausgeschöpft (A.S. 21).
2.6 Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 unterbreitet
das Versicherungsgericht dem Steueramt die mit Verfügung vom 15. April 2025
formulierten Fragen (A.S. 23 f.). Die Antwort des Steueramtes geht am 26.
Mai 2025 ein (A.S. 25) und wird den Parteien am 30. Mai 2025 zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 30).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2024. Zu prüfen
ist in diesem Zusammenhang, zu welchem Wert das der Beschwerdeführerin
gehörende Grundstück GB-Nr. B.___ in der Gemeinde C.___ als Vermögen
anrechenbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 31 f.) das Einfamilienhaus mit CHF 64'600.00 und
das Nebengebäude mit CHF 2'100.00 (jeweils gemäss Katasterwert, vgl.
AK-Nr. 34) eingesetzt. Ausserdem wurde eine Position «unüberbautes Bauland»
mit einem Wert von CHF 60'000.00 berücksichtigt. Dabei handelt es sich um
den Verkehrswert gemäss einer Wertbestimmung Steueramtes vom 28. März 2018
(AK-Nr. 1149). Die Beschwerdeführerin beanstandet den Einbezug der Position
«unüberbautes Bauland» mit einem Betrag von CHF 60'000.00. Die übrigen
Faktoren sind unbeanstandet geblieben und ein diesbezüglicher Fehler ist nicht
zu erkennen. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher auf den erwähnten Aspekt
zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
3.
3.1
Am 1. Januar 2021 traten
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und
der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in
Kraft. Das ELG sieht in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
(EL-Reform) ab Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 eine
dreijährige Übergangsfrist vor, innerhalb derer unter gewissen Voraussetzungen
das bisherige, vor der EL-Reform geltende Recht angewendet werden kann. So
verhielt es sich auch bei der Beschwerdeführerin. Diese Übergangsfrist ist jedoch
am 1. Januar 2024 abgelaufen, weshalb der hier strittige
Ergänzungsleistungsanspruch einzig nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in
der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, also nach neuem Recht, zu beurteilen
ist.
3.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1
ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei
gegebenenfalls ein bestimmter Mindestbetrag zu beachten ist. Die jährliche
Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.3
Als Einnahme angerechnet wird –
nebst anderen, hier nicht strittigen Einkünften – bei Altersrentnern auch ein
Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen
CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Reinvermögen
wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen
werden. Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen
werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Liegenschaften zählen zum Vermögen. Dabei
wird unterschieden zwischen selbstbewohnten Liegenschaften und solchen, die der
Bezügerin nicht zu Wohnzwecken dienen: Nach Art. 11 Abs. 1
lit. c ELG wird von Liegenschaften, die vom Bezüger oder einer Person, die
in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt werden,
nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen
berücksichtigt. Bei Personen, die (wie die Beschwerdeführerin) eine
Hilflosenentschädigung beziehen, erhöht sich dieser Freibetrag auf CHF 300'000.00
(Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELG). Ausserdem richtet sich die
Bewertung des selbstbewohnten Grundeigentums nach dem Steuerwert (Art. 17a Abs.
1.
ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie
dagegen zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Wird nur ein
Teil einer Liegenschaft zu Wohnzwecken genutzt, muss eine Wertaufteilung
erfolgen: Der selbst bewohnte Teil der eigenen Liegenschaft wird zum
Steuerwert, der übrige Teil zum Marktwert angerechnet (Ralph Jöhl / Patricia
Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.
Auflage 2016, S. 1853 N 171).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin ist
ausweislich der Akten Alleineigentümerin des Grundstücks GB-Nr. B.___ in C.___.
Dieses Grundstück umfasst eine Fläche von 1'911 m2. Darauf steht
ein von der Beschwerdeführerin bewohntes Einfamilienhaus mit Nebengebäude
(AK-Nr. 34). Gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde C.___ liegt das
Grundstück in der Gewerbezone. In der jüngsten sich in den Akten befindlichen
Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 des Steueramtes wird dieses
Grundstück unterteilt in «Land überbaut, in Zone, Wert in Geb.», umfassend
13.72
ar mit einem Schätzwert von CHF 0.00 und «Land unüberbaut, in
Zone» von 5.39 ar mit einem solchen von CHF 11'200.00. Der Katasterwert
der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude wurde per 31. Dezember
2023.
mit CHF 64'600.00 (Einfamilienhaus) und CHF 2'100.00
(Nebengebäude) beziffert (AK-Nr. 34; vgl. auch die früheren, ebenso
lautenden Katasterschätzungen [AK-Nr. 1152, 904, 613]). In Bezug auf das
unüberbaute Land von 5.39 ar veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen
eines damals laufenden Einspracheverfahrens eine Wertbestimmung durch das Steueramt
(28. März 2018). Diese ergab einen Wert von CHF 60'000.00, entsprechend einem
Quadratmeterpreis von ca. CHF 110.00 (AK-Nr. 1149). In der damaligen
EL-Berechnung und auch in den Folgejahren bis 2023 resultierte trotzdem kein
anrechenbares Vermögen und damit auch kein Vermögensverzehr. Mit dem seit
Anfang 2024 anwendbaren neuen Recht (vgl. E. II. 3.1 hiervor) führt
diese Bewertung dagegen zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 48'926.00
und einem Vermögensverzehr von CHF 4'892.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr.
31.
f.). Der Frage kommt daher nunmehr erhöhte Bedeutung zu. Deshalb sah sich
das Gericht veranlasst, das Steueramt um ergänzende Erläuterungen zu bitten.
4.2
Der durch das Gericht
eingeholten Auskunft des Steueramts (vgl. E. I. 2.4 und 2.6 hiervor)
lässt sich entnehmen, die «Kombination» von überbautem und unbebautem Land
komme sehr oft vor. Bei überbauten Grundstücken werde geprüft, ob sich auf
einem oder mehreren Teilen der Parzelle eine zusätzliche Wohnbaute errichten
lasse. Man spreche in diesem Zusammenhang von einem «Mehrumschwung». Für die
Bewertung eines Mehrumschwungs müssten weitere Parameter berücksichtigt werden,
wie z. B. die Zufahrt,
Form, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessung. Im vorliegenden Fall sei
entschieden worden, eine entsprechende Fläche auszuscheiden (A.S. 25 f.).
Auf dem der Stellungnahme des Steueramts vom 26. Mai 2025 angefügten Plan
ist ersichtlich, dass der als unbebautes Bauland bewertete Parzellenteil sich in
der östlichen Hälfte des Grundstückes befindet, zwischen dem Nebengebäude und
dem angrenzenden Nachbarsgrundstück (A.S. 26). Das Steueramt teilte auch
mit, die Beschwerdeführerin habe am 16. April 2025 angerufen und darauf
hingewiesen, dass die separate Bewertung von 5.39 ar als unbebautes
Bauland nicht korrekt sei. Man habe die Situation danach überprüft und
festgestellt, dass bereits im Jahr 2004 ein Nutzungszifferntransfer auf das
Nachbarsgrundstück erfolgt sei. Die Bebaubarkeit des Grundstückes der
Beschwerdeführerin sei dadurch stark eingeschränkt.
Eine Nutzung der bisher als unbebaut bewerteten Fläche von 5.39 ar sei
nicht mehr möglich. Dieser Teil sei nicht verkehrsfähig. Das Grundstück müsse
ab sofort als vollständig überbaut berücksichtigt werden (A.S. 25). Das
Steueramt legte seiner Stellungnahme einen Grundbuchauszug des Grundstücks der
Beschwerdeführerin bei. Gemäss diesem wurde das Grundstück am 4. Mai 2004
mit einer Dienstbarkeit mit dem Titel «Ausnützungsziffer» zu Gunsten des
benachbarten (östlichen) Grundstücks belastet (A.S. 28).
4.3
Wie sich aus der Stellungnahme
des Steueramtes und dem dieser beigelegten Grundbuchauszug ergibt, erscheint
eine Überbauung der als unbebaut ausgeschiedenen Fläche von 5.39 ar wegen eines
vor längerer Zeit erfolgten Ausnützungsziffer-Transfers als praktisch
unmöglich. Das Steueramt wird denn auch, wie sich seinen Erläuterungen
entnehmen lässt, inskünftig das gesamte Land als überbaut berücksichtigen. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch für die
ergänzungsleistungsrechtliche Beurteilung nicht, diese Fläche vom restlichen
Grundstück zu separieren. Stattdessen ist von einem einzigen, überbauten und
selbstbewohnten Grundstück auszugehen, welches nicht zum Verkehrswert, sondern
zum Steuerwert bzw. Katasterwert einzusetzen ist. Dessen genaue Höhe kann
letztlich offenbleiben, denn er liegt mit Sicherheit weit unter dem Freibetrag
von CHF 300'000.00 (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Das anrechenbare Vermögen und der
Vermögensverzehr reduzieren sich damit auf Null. Damit resultiert in der
Berechnung (AK-Nr. 31 f.) eine anspruchsrelevante Veränderung.
4.4
Die vorstehenden Erwägungen
führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 18. Juli
2024.
ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar
2024.
im Sinne der Erwägungen neu festlege. Dabei wird kein Vermögensverzehr zu
berücksichtigen sein. Die Beschwerdegegnerin wird auch zu prüfen haben, wie es
sich mit dem bisher angerechneten Vermögensertrag von CHF 192.00 auf dem
unbebauten Land verhält.
5.
5.1
Eine Parteientschädigung wird
nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem
Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert,
der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,
besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E. 4b).
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre
und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
ab 1. Januar 2024 neu entscheide.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer