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Entscheid

VSBES.2024.194

Ergänzungsleistungen AHV

21. August 2025Deutsch11 min

hat gemäss der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 einen Wert von CHF 11'200.00.

Source so.ch

Urteil vom 21. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1943 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen der

Ausgleichskasse Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ihrer

Altersrente der AHV. Am 10. Juli 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin den

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024

neu (AK-Nr. 28 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024

Einsprache, wobei sie sich einzig gegen die Bewertung des ihr zu Alleineigentum

gehörenden Grundstückes mit GB-Nr. B.___ der Gemeinde C.___ wendete. Konkret

beanstandete sie die Anrechnung von Vermögen in Form von unüberbautem Bauland

in der Höhe von CHF 60'000.00 (AK-Nr. 23). Die Beschwerdegegnerin

wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab

(AK-Nr. 15 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 22. Juli

2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024. Sie

verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs unter Ausklammerung des Werts

des betreffenden Landstücks (AK-Nr. 11 f., Aktenseiten [A.S] 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 8 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 19. September 2024 an den in der Beschwerde gemachten

Ausführungen fest (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Duplik (A.S. 17).

2.4 Mit Verfügung vom 15. April 2025

teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, es beabsichtige, beim

Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung (Steueramt), unter

Beilage der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen

Katasterschätzung des der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücks folgende

Fragen zu unterbreiten (A.S. 18 f.):

1. Das Grundstück GB-Nr. B.___ in der

Gemeinde C.___ umfasst gemäss dem Liegenschaftsinventar und den öffentlich

einsehbaren Angaben im Grundbuch eine Fläche von 19.11 ar und gehört A.___

zu Alleineigentum. In der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 wird diese

Fläche unterteilt in «Land überbaut, in Zone, Wert in Geb.» von 13.72 ar

und «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar. Wie ist der Umstand zu

erklären, dass ein Grundstück mit derselben Grundbuch-Nummer gleichzeitig aus

überbautem und unbebautem Land besteht?

2. Um welchen Teil des Grundstückes GB-Nr. B.___

der Gemeinde C.___ handelt es sich bei der als «Land unüberbaut, in Zone»

bezeichneten Fläche von 5.39 ar? Wie kommt diese Flächenangabe zustande?

3. Das «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar

hat gemäss der Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 einen Wert von CHF 11'200.00.

Wie ermittelt sich dieser Wert?

4. Wie beurteilen Sie die Verkehrsfähigkeit

des «Land unüberbaut, in Zone» von 5.39 ar? Ist diese Fläche unabhängig

vom restlichen Grundstück verkehrsfähig?

2.5 Am 24. April 2024 reichte die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, äusserte sich darin aber nicht zum

mit Verfügung vom 15. April 2025 in Aussicht gestellten Vorgehen. Inhaltlich

führt sie aus, die Ausnützungsziffer sei seit 2004 ausgeschöpft (A.S. 21).

2.6 Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 unterbreitet

das Versicherungsgericht dem Steueramt die mit Verfügung vom 15. April 2025

formulierten Fragen (A.S. 23 f.). Die Antwort des Steueramtes geht am 26.

Mai 2025 ein (A.S. 25) und wird den Parteien am 30. Mai 2025 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 30).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2024. Zu prüfen

ist in diesem Zusammenhang, zu welchem Wert das der Beschwerdeführerin

gehörende Grundstück GB-Nr. B.___ in der Gemeinde C.___ als Vermögen

anrechenbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 31 f.) das Einfamilienhaus mit CHF 64'600.00 und

das Nebengebäude mit CHF 2'100.00 (jeweils gemäss Katasterwert, vgl.

AK-Nr. 34) eingesetzt. Ausserdem wurde eine Position «unüberbautes Bauland»

mit einem Wert von CHF 60'000.00 berücksichtigt. Dabei handelt es sich um

den Verkehrswert gemäss einer Wertbestimmung Steueramtes vom 28. März 2018

(AK-Nr. 1149). Die Beschwerdeführerin beanstandet den Einbezug der Position

«unüberbautes Bauland» mit einem Betrag von CHF 60'000.00. Die übrigen

Faktoren sind unbeanstandet geblieben und ein diesbezüglicher Fehler ist nicht

zu erkennen. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher auf den erwähnten Aspekt

zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

3.

3.1

Am 1. Januar 2021 traten

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und

der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in

Kraft. Das ELG sieht in den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

(EL-Reform) ab Inkrafttreten der EL-Reform am 1. Januar 2021 eine

dreijährige Übergangsfrist vor, innerhalb derer unter gewissen Voraussetzungen

das bisherige, vor der EL-Reform geltende Recht angewendet werden kann. So

verhielt es sich auch bei der Beschwerdeführerin. Diese Übergangsfrist ist jedoch

am 1. Januar 2024 abgelaufen, weshalb der hier strittige

Ergänzungsleistungsanspruch einzig nach den Bestimmungen des ELG und der ELV in

der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, also nach neuem Recht, zu beurteilen

ist.

3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1

ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei

gegebenenfalls ein bestimmter Mindestbetrag zu beachten ist. Die jährliche

Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere

Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

3.3

Als Einnahme angerechnet wird –

nebst anderen, hier nicht strittigen Einkünften – bei Altersrentnern auch ein

Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen

CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Reinvermögen

wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen

werden. Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen

werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Liegenschaften zählen zum Vermögen. Dabei

wird unterschieden zwischen selbstbewohnten Liegenschaften und solchen, die der

Bezügerin nicht zu Wohnzwecken dienen: Nach Art. 11 Abs. 1

lit. c ELG wird von Liegenschaften, die vom Bezüger oder einer Person, die

in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt werden,

nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen

berücksichtigt. Bei Personen, die (wie die Beschwerdeführerin) eine

Hilflosenentschädigung beziehen, erhöht sich dieser Freibetrag auf CHF 300'000.00

(Art. 11 Abs. 1bis lit. b ELG). Ausserdem richtet sich die

Bewertung des selbstbewohnten Grundeigentums nach dem Steuerwert (Art. 17a Abs.

1.

ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie

dagegen zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Wird nur ein

Teil einer Liegenschaft zu Wohnzwecken genutzt, muss eine Wertaufteilung

erfolgen: Der selbst bewohnte Teil der eigenen Liegenschaft wird zum

Steuerwert, der übrige Teil zum Marktwert angerechnet (Ralph Jöhl / Patricia

Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.

Auflage 2016, S. 1853 N 171).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin ist

ausweislich der Akten Alleineigentümerin des Grundstücks GB-Nr. B.___ in C.___.

Dieses Grundstück umfasst eine Fläche von 1'911 m2. Darauf steht

ein von der Beschwerdeführerin bewohntes Einfamilienhaus mit Nebengebäude

(AK-Nr. 34). Gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde C.___ liegt das

Grundstück in der Gewerbezone. In der jüngsten sich in den Akten befindlichen

Katasterschätzung vom 31. Dezember 2023 des Steueramtes wird dieses

Grundstück unterteilt in «Land überbaut, in Zone, Wert in Geb.», umfassend

13.72

ar mit einem Schätzwert von CHF 0.00 und «Land unüberbaut, in

Zone» von 5.39 ar mit einem solchen von CHF 11'200.00. Der Katasterwert

der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude wurde per 31. Dezember

2023.

mit CHF 64'600.00 (Einfamilienhaus) und CHF 2'100.00

(Nebengebäude) beziffert (AK-Nr. 34; vgl. auch die früheren, ebenso

lautenden Katasterschätzungen [AK-Nr. 1152, 904, 613]). In Bezug auf das

unüberbaute Land von 5.39 ar veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen

eines damals laufenden Einspracheverfahrens eine Wertbestimmung durch das Steueramt

(28. März 2018). Diese ergab einen Wert von CHF 60'000.00, entsprechend einem

Quadratmeterpreis von ca. CHF 110.00 (AK-Nr. 1149). In der damaligen

EL-Berechnung und auch in den Folgejahren bis 2023 resultierte trotzdem kein

anrechenbares Vermögen und damit auch kein Vermögensverzehr. Mit dem seit

Anfang 2024 anwendbaren neuen Recht (vgl. E. II. 3.1 hiervor) führt

diese Bewertung dagegen zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 48'926.00

und einem Vermögensverzehr von CHF 4'892.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr.

31.

f.). Der Frage kommt daher nunmehr erhöhte Bedeutung zu. Deshalb sah sich

das Gericht veranlasst, das Steueramt um ergänzende Erläuterungen zu bitten.

4.2

Der durch das Gericht

eingeholten Auskunft des Steueramts (vgl. E. I. 2.4 und 2.6 hiervor)

lässt sich entnehmen, die «Kombination» von überbautem und unbebautem Land

komme sehr oft vor. Bei überbauten Grundstücken werde geprüft, ob sich auf

einem oder mehreren Teilen der Parzelle eine zusätzliche Wohnbaute errichten

lasse. Man spreche in diesem Zusammenhang von einem «Mehrumschwung». Für die

Bewertung eines Mehrumschwungs müssten weitere Parameter berücksichtigt werden,

wie z. B. die Zufahrt,

Form, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessung. Im vorliegenden Fall sei

entschieden worden, eine entsprechende Fläche auszuscheiden (A.S. 25 f.).

Auf dem der Stellungnahme des Steueramts vom 26. Mai 2025 angefügten Plan

ist ersichtlich, dass der als unbebautes Bauland bewertete Parzellenteil sich in

der östlichen Hälfte des Grundstückes befindet, zwischen dem Nebengebäude und

dem angrenzenden Nachbarsgrundstück (A.S. 26). Das Steueramt teilte auch

mit, die Beschwerdeführerin habe am 16. April 2025 angerufen und darauf

hingewiesen, dass die separate Bewertung von 5.39 ar als unbebautes

Bauland nicht korrekt sei. Man habe die Situation danach überprüft und

festgestellt, dass bereits im Jahr 2004 ein Nutzungszifferntransfer auf das

Nachbarsgrundstück erfolgt sei. Die Bebaubarkeit des Grundstückes der

Beschwerdeführerin sei dadurch stark eingeschränkt.

Eine Nutzung der bisher als unbebaut bewerteten Fläche von 5.39 ar sei

nicht mehr möglich. Dieser Teil sei nicht verkehrsfähig. Das Grundstück müsse

ab sofort als vollständig überbaut berücksichtigt werden (A.S. 25). Das

Steueramt legte seiner Stellungnahme einen Grundbuchauszug des Grundstücks der

Beschwerdeführerin bei. Gemäss diesem wurde das Grundstück am 4. Mai 2004

mit einer Dienstbarkeit mit dem Titel «Ausnützungsziffer» zu Gunsten des

benachbarten (östlichen) Grundstücks belastet (A.S. 28).

4.3

Wie sich aus der Stellungnahme

des Steueramtes und dem dieser beigelegten Grundbuchauszug ergibt, erscheint

eine Überbauung der als unbebaut ausgeschiedenen Fläche von 5.39 ar wegen eines

vor längerer Zeit erfolgten Ausnützungsziffer-Transfers als praktisch

unmöglich. Das Steueramt wird denn auch, wie sich seinen Erläuterungen

entnehmen lässt, inskünftig das gesamte Land als überbaut berücksichtigen. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch für die

ergänzungsleistungsrechtliche Beurteilung nicht, diese Fläche vom restlichen

Grundstück zu separieren. Stattdessen ist von einem einzigen, überbauten und

selbstbewohnten Grundstück auszugehen, welches nicht zum Verkehrswert, sondern

zum Steuerwert bzw. Katasterwert einzusetzen ist. Dessen genaue Höhe kann

letztlich offenbleiben, denn er liegt mit Sicherheit weit unter dem Freibetrag

von CHF 300'000.00 (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Das anrechenbare Vermögen und der

Vermögensverzehr reduzieren sich damit auf Null. Damit resultiert in der

Berechnung (AK-Nr. 31 f.) eine anspruchsrelevante Veränderung.

4.4

Die vorstehenden Erwägungen

führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 18. Juli

2024.

ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar

2024.

im Sinne der Erwägungen neu festlege. Dabei wird kein Vermögensverzehr zu

berücksichtigen sein. Die Beschwerdegegnerin wird auch zu prüfen haben, wie es

sich mit dem bisher angerechneten Vermögensertrag von CHF 192.00 auf dem

unbebauten Land verhält.

5.

5.1

Eine Parteientschädigung wird

nicht beantragt. Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem

Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert,

der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,

besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 207 E. 4b).

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre

und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

ab 1. Januar 2024 neu entscheide.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer