VSBES.2024.195
Erlass Rückforderung
2. Dezember 2024Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ Arbeitslosenkasse
forderte mit Verfügung vom 1. Februar 2024, welche unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)
Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 21'886.85 zurück (Akten der B.___
/ ALK S. 34 ff.).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte
am 29. März 2024 ein Erlassgesuch (ALK S. 15 f.), welches das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 7. Mai 2024 abwies, da es am guten
Glauben fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 25 ff.). Die dagegen
erhobene Einsprache (AWA S. 5 ff. + S. 24) wurde mit Entscheid vom 21.
Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 21. Juli 2024 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die
Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 5 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne
Auflage von Gerichtskosten (A.S. 12 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 4. Oktober 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2024 auf eine Duplik verzichtet
und auf ihre Beschwerdeantwort verweist (A.S. 30).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
beurteilen ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung erlassen werden
kann.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit
der Rückforderung von CHF 21'886.85 nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
II.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung
muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht
zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Erlassgesuch kann
behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann
in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel
2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier der Fall, da gegen die Verfügung vom 1. Februar
2024, worin die B.___ Arbeitslosenkasse die Rückforderung festsetzte, nach
Aktenlage keine Einsprache erhoben wurde.
Der gute Glaube ist zu vermuten
(Dormann, a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der
Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger
darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner
groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht
fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der
erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu
unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein
und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten
Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen sollen (a.a.O., N 73).
2.2
Die Melde- und
Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG
(Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich /
Basel 2014, Art. 30 N 76): Die versicherte Person muss die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Formulare des
Sozialversicherungsträgers sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen
(Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung
wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Die Auskunft- und Meldepflicht bezweckt,
der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung
vorzubeugen. Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leistungen zustehen;
sie darf sich dabei – sofern kein konkreter Anlass dafür besteht – ohne eigene
weitergehende Abklärungen auf die Angaben in den Formularen verlassen, zumal
die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf
administrative und / oder strafrechtliche Sanktionen) unmissverständlich aus
diesen hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E.
3.2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss indes nicht
zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein
anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.
Juli 2016 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdeführerin beantragte am 17. Dezember 2022 per 1. Januar 2023
Arbeitslosenentschädigung (ALK S. 260 ff.). Die B.___ Arbeitslosenkasse richtete
ihr daraufhin von Januar bis Oktober 2023 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung aus (ALK S. 81 / 90 / 96 / 103 / 107 / 115 / 126 / 141
/ 146 / 152 f.). In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin wie folgt
arbeitsunfähig geschrieben:
· 1. Januar bis 28. Februar 2023:
80.
% (ALK S. 151 / 196)
· 1. bis 31. März 2023: 70 % (ALK S. 145)
· 1. April bis 31. Mai 2023: 60 % (ALK
S. 119 / 128), vom 16. bis 19. Mai 2023 vorübergehend 100 % (ALK S. 116)
· 1. bis 30. Juni 2023: 50 % (ALK S.
113)
· 1. bis 31. Juli 2023: 40 % (ALK S.
112)
· 1. bis 31. August 2023: 30 % (ALK S.
101)
· 1. bis 30. September 2023: 20 % (ALK
S. 95)
Per 9. Oktober 2023 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da sie eine Stelle
gefunden hatte (ALK S. 88).
3.1.2
Bereits im Oktober 2022 hatte
sich die Beschwerdeführerin wegen mittelgradiger depressiver Episoden bei der
Invalidenversicherung (fortan: IV) zum Leistungsbezug angemeldet (ALK S. 172
ff.). In der Folge teilte ihr die IV am 14. April 2023 mit, dass die Kosten für
ein Aufbautraining vom 3. April bis 2. Juli 2023 übernommen würden und
Anspruch auf ein Taggeld bestehe (ALK S. 65 ff.). Dieses Training wurde später
bis 2. sowie 8. Oktober 2023 verlängert (ALK S. 69 ff.). Die
Beschwerdeführerin erhielt während des gesamten Zeitraums vom 3. April bis 8. Oktober
2023.
IV-Taggelder (ALK S. 52 ff.). Gegenüber der B.___
Arbeitslosenkasse gab die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der
versicherten Person» vom 26. April 2023 an, aktuell für
Wiedereingliederungsmassnahmen bei der IV zu sein. Zugleich verneinte sie,
Leistungen der IV erhalten zu haben (ALK S. 129 f.). In den folgenden
Monaten erwähnte die Beschwerdeführerin das laufende Aufbautraining in den
Formularen nicht und verneinte jeweils, gearbeitet oder IV-Leistungen bezogen
zu haben (ALK S. 87 / 92 / 98 / 106 / 110 / 118).
3.1.3
Mit Schreiben vom 22. Dezember
2023.
teilte die Beschwerdeführerin der B.___ Arbeitslosenkasse mit (ALK S. 79),
aufgrund ihrer Krankheit habe sie von Januar bis 8. Oktober 2023 eine sehr
schwere Zeit gehabt und den Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben verloren.
Sie habe keine Briefe mehr geöffnet und keine Rechnungen bezahlt. Wegen ihrer
finanziellen Probleme habe sie eine Bekannte gebeten, ihre private Buchhaltung
zu führen. Dabei hätten sie festgestellt, dass von April bis Oktober 2023 ein
Doppelbezug von Taggeldern stattgefunden habe, da sie sich auch noch bei der IV
gemeldet habe. Die B.___ Arbeitslosenkasse erstellte daraufhin neue
Abrechnungen, welche eine Rückforderung von CHF 21'886.85 ergaben (ALK S. 39
ff.).
3.1.4
In ihrem Erlassgesuch vom 29.
März 2024 (AWA S. 32 f.) erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, in
den vergangenen Monaten habe sie sich in einer äusserst herausfordernden Phase
befunden, geprägt von einem schwerwiegenden Burnout und einer mittelgradigen
Depression. Während dieser Zeit habe sie sich kaum um ihre alltäglichen
Angelegenheiten kümmern können, weshalb sie auch keine Post geöffnet und die
Bezahlung der Rechnungen vernachlässigt habe. Sie habe sich weitestgehend aus
dem aktiven Leben zurückgezogen, um sich auf ihre Genesung zu konzentrieren. In
diesem Zeitraum seien auch die doppelten Auszahlungen erfolgt, welche sie
zuerst nicht erkannt und erst später festgestellt habe. Es habe sich um keine
böswillige Absicht, Arglist oder grobfahrlässiges Verhalten gehandelt.
3.1.5
In der Einsprache gegen die
Ablehnung des Erlassgesuchs (AWA S. 5 ff.) brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei am 3. Januar 2023 nicht in der Lage gewesen, den
Antrag bei der lV allein auszufüllen. Unfähig, selbst eine Wohnung zu suchen
oder einen Haushalt zu führen, sei sie damals stark auf die Hilfe ihrer Mutter
angewiesen gewesen und vorübergehend zu ihr gezogen. Sie habe der Arbeitslosenkasse
die IV-Massnahme zu keinem Zeitpunkt verschwiegen (S. 5) und die Doppelzahlung
umgehend schriftlich gemeldet, als sie darauf aufmerksam geworden sei. Aufgrund
ihrer psychischen Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich um gewisse
Angelegenheiten wie die Finanzen oder sogar sich selber zu kümmern. Diese
Diagnosen seien von zwei Psychiatern gestellt worden, während sie sich in
Therapie befunden habe. Vor dem Burnout habe sie keine finanziellen
Schwierigkeiten oder Betreibungen gehabt (S. 6). Ausserdem sei sie zur
Zeit ihrer Krankheit bzw. während der Teilnahme an den Wiedereingliederungsmassnahmen
mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden; es sei zu Polizeieinsätzen gekommen und
einmal habe sie sogar die Notfallaufnahme aufsuchen müssen. Ihre psychische
Verfassung sei durch diese Vorfälle weiter belastet worden und es sei ihr
unmöglich gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Sie sei nicht
einmal in der Lage gewesen, selbst einen Anwalt zu kontaktieren, da ihre Mutter
alle diese Angelegenheiten für sie geregelt habe. Opfer häuslicher Gewalt zu
sein, während sie bereits unter einem Burnout und einer Depression gelitten
habe, sei eine zusätzliche Belastung gewesen, die sie nur durch eine intensive
Therapie habe verarbeiten können (S. 7).
3.1.6
In ihrer Beschwerdeschrift hält
die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest und gibt im
Wesentlichen an (A.S. 5 ff.), 2022 sei eine schwerwiegende psychische
Erkrankung in Form einer mittelschweren Depression begleitet von einem Burnout aufgetreten
(A.S. 5). Ihre Mutter habe sie beim Ausfüllen der Formulare für die
Arbeitslosenversicherung unterstützt, für sie selber wäre dies damals einfach
zu viel gewesen. Ab April 2023 habe sie sich in der Eingliederungsmassnahme der
IV befunden. Im Mai 2023 sei es zusätzlich zur schwierigen Situation mit der
psychischen Erkrankung zu häuslicher Gewalt durch ihren ehemaligen Partner
gekommen, dies so stark, dass mehrmals die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen
sei und sie sich einmal in den Notfall habe begeben müssen. Mit Hilfe ihrer
Mutter habe sie einen Anwalt und die Opferberatung beigezogen. Diese Situation
habe ihre Genesung zusätzlich erschwert. Die bevorstehende Einweisung habe sie
durch sehr viele Therapiesitzungen in diesem Zeitraum und das stützende familiäre
Umfeld verhindern können. In dieser Situation habe sie ihren Alltag total
vernachlässigt und sich lange stark isoliert. Nach den wiederkehrenden
Gewaltausbrüchen habe sie sich von ihrem Freund getrennt und sei mit Hilfe der
Mutter und des Bruders in den Kanton Solothurn gezogen. Sie habe mehrere Monate
bei der Mutter gewohnt, weil sie weder fähig gewesen sei, eine neue Wohnung zu
suchen, noch alleine habe leben wollen. Die Therapie habe sie bestärkt, doch
wieder in eine eigene Wohnung zu ziehen. Dank ihrer Mutter habe sie eine gefunden.
Seit Juli 2023 lebe sie wieder allein (A.S. 6) und am 9. Oktober 2023 habe sie
zu 80 % eine Arbeit aufgenommen. Ausserdem habe sie seit Juli einen neuen
Partner an ihrer Seite. Die Spesen habe sie immer gemeinsam mit ihrer Mutter bei
der IV abgerechnet. Sowohl die Anmeldung beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) als auch der Fragebogen der IV hätten
sie total überfordert. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Unterlagen
selbstständig ausgefüllt (A.S. 7). Ihr Fehler sei gewesen, dass sie im monatlichen
Formular der Arbeitslosenversicherung die Frage «Haben Sie an einer
arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen» nur im April bejaht und sonst
verneint habe. Dieser Fehler sei nicht böswillig erfolgt. Während der Eingliederungsmassnahme
der IV habe sie sich mehrmals mit einer RAV-Beraterin getroffen; diese habe von
der Massnahme gewusst, ohne dass ihr die Doppelzahlung aufgefallen wäre (A.S. 8).
Die Beschwerdeführerin legt der
Beschwerde ein Attest von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 23. Mai 2024 bei (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5).
Danach befand sich die Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2023
durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe an
einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung gelitten, wodurch sie in
diesem Zeitraum trotz der schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in
mehreren Funktionsbereichen wie Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit,
Konzentration und Alltagsbewältigung deutlich eingeschränkt gewesen sei.
3.1.7
In der Replik (A.S.
26.
ff.) bekräftigt die Beschwerdeführerin, wegen ihrer psychischen Krankheit
sei sie im Alltag sehr stark eingeschränkt gewesen und habe die Doppelzahlungen
damals nicht erkennen können. Die Krankheit habe sich wie folgt bemerkbar
gemacht:
o Antriebslosigkeit: Schwierigkeiten, sich
zu motivieren oder Aufgaben im täglichen Leben zu beginnen.
o Erschöpfung: Ständige starke Müdigkeit,
die sich auch durch Ruhepausen nicht verbessert habe.
o Extreme Schlafstörungen: Probleme beim
Ein- und Durchschlafen, aber auch übermässiges Schlafen.
o Konzentrationsschwierigkeiten: Keine
Aufgabe habe zu Ende geführt werden können.
o Negative Gedanken: Anhaltende,
pessimistische Gedanken über sich selbst und ihre Zukunft.
o Reizbarkeit und geringe Toleranz
gegenüber Stress.
o Soziale Isolation: Sie habe sich von
ihren Freunden und ihrer Familie abgekapselt und nur allein sein wollen.
o Vernachlässigung und Nichterfüllung von
Pflichten und wichtigen Aufgaben.
o Körperliche Beschwerden: Starke
Kopfschmerzen und Magenprobleme ohne klare medizinische Ursache, d.h. psychischer
Natur.
o Arzttermine: Teilweise kurzfristig
verschoben, da die Kraft gefehlt habe, um hinzugehen.
o Haushaltsaufgaben: Sie habe die Wohnung
nicht mehr geputzt und nicht mehr eingekauft.
o Korrespondenz: Briefe seien nur
teilweise geöffnet, dann aber weggelegt und nicht mehr bearbeitet worden.
Wichtige Dokumente seien zum Teil gar nicht bearbeitet worden, wodurch sie Fristen
versäumt habe. Auch E-Mails seien sehr oft nicht beantwortetet oder teils gar
nicht gelesen worden.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin hatte
einerseits bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2023
Arbeitslosenentschädigung beantragt, welche ihr denn auch ausgerichtet wurde.
Andererseits hatte sie sich bei der IV angemeldet, die ein Aufbautraining ab
April 2023 in die Wege leitete und dafür ein Taggeld gewährte. Die Beschwerdeführerin
bezog folglich von April bis Oktober 2023 von zwei verschiedenen
Sozialversicherungen eine Entschädigung für
ihren Erwerbsausfall, wie aus den monatlichen Leistungsabrechnungen der beiden
Versicherungen hervorging (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Selbst einem rechtsunkundigen Laien muss klar
sein, dass eine solche doppelte Leistung für den gleichen Zeitraum nicht
gewollt sein kann. Das Aufbautraining und der Anspruch auf IV-Taggelder ab
April 2023 stellten eine Veränderung der Verhältnisse dar, nachdem die
Beschwerdeführerin zuvor nur Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, weshalb sie
gehalten war, die B.___ Arbeitslosenkasse darüber zu informieren. Dies unterblieb
jedoch. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar im Formular der
Arbeitslosenversicherung vom 26. April 2023, sie sei derzeit für
Eingliederungsmassnahmen bei der IV (E. II. 3.1.2 hiervor). Da sie aber zugleich angab, keine
IV-Leistungen zu erhalten, und die IV-Taggelder unerwähnt liess (obwohl ihr die
Bewilligung des Aufbautrainings nebst Taggeldanspruch bereits am 14. April 2023
mitgeteilt worden war), konnte das Formular für April 2023 von der Kasse so
verstanden werden, dass die IV erst Massnahmen prüfte und bislang noch keine
Leistungen gesprochen worden waren. In den Folgemonaten liess die
Beschwerdeführerin das Aufbautraining sowie das damit zusammenhängende
IV-Taggeld im Formular jeweils unerwähnt und gab an, weder IV-Leistungen zu
beziehen noch zu arbeiten (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin missachtete damit ihre
Meldepflicht in einer Weise, die nicht mehr als bloss leichte Nachlässigkeit
gelten kann, was einen gutgläubigen Bezug der Arbeitslosenentschädigung
ausschliesst. Es muss hier, wo ein IV-Taggeld nicht gemeldet wurde, dasselbe
gelten, wie wenn die versicherte Person die Arbeitslosenkasse nicht darüber orientiert,
dass sie während der Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst erzielt (s. dazu
Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 423). Weiter ist zu beachten, dass es der
Beschwerdeführerin oblag, die Leistungsabrechnungen der B.___ Arbeitslosenkasse
sowie der IV zu kontrollieren, denn wer solche Abrechnungen unbeachtet lässt,
handelt grobfahrlässig (a.a.O., S. 426).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie sei im streitigen Zeitraum krankheitshalber nicht in der Lage
gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, weshalb sie die
Doppelzahlungen übersehen und die Meldepflicht verletzt habe. Dem kann indes
nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf
das Attest von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2024 (E. II. 3.1.6 in fine hiervor), wonach
von April bis Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung vorlag und sie in
verschiedener Hinsicht eingeschränkt war. Dies bleibt freilich zu allgemein,
als dass die Beschwerdeführerin daraus etwas für sich ableiten könnte; namentlich
wird im Attest nicht gesagt, dass sie damals gänzlich ausserstande war, sich um
administrative Belange zu kümmern. Zudem fällt auf, dass Dr. med. C.___
im Zeugnis vom 16. Juni 2023 (ALK S. 114), also mitten im hier interessierenden
Zeitraum, festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne im bisherigen
Arbeitsbereich nicht mehr eingesetzt werden, es brauche eine Tätigkeit mit
geregelten Arbeitszeiten und ohne Wochenenddienst oder Nach- und Spätschichten.
Von weiteren Beeinträchtigungen ist nicht die Rede, obwohl solche aufgrund des
Gesundheitszustands, wie ihn die Beschwerdeführerin beschreibt, eigentlich zu
erwarten wären.
Auch das Verhalten der
Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2023 spricht gegen ihre Darstellung,
sie habe sich in einem so schlechten Zustand befunden, dass sie unfähig gewesen
sei, ihre administrativen Angelegenheiten zu
besorgen. Einerseits war sie nicht nur praktisch durchgehend teilweise
arbeitsfähig (E. I. 3.1.1 hiervor), sondern sie absolvierte ein mehrmonatiges
Aufbautraining. Wäre sie tatsächlich in ihrem Leben derart überfordert gewesen,
wie sie angibt, so hätte man dieses Training kaum zweimal verlängert. Andererseits
war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihre Verpflichtungen gegenüber
der Arbeitslosenversicherung wahrzunehmen, wenn auch allenfalls mit Hilfe ihrer
Mutter. So ergibt sich aus dem Verlaufsprotokoll des RAV (Akten RAV S. 1 ff.),
dass die Beschwerdeführerin für telefonische Beratungsgespräche am 15. Mai, 5.
Juli und 7. September 2023 zur Verfügung stand, wobei sie einen Termin vom
9.
Mai 2023 ordnungsgemäss verschoben hatte. Dabei wurde die Beschwerdeführerin
entgegen ihrer eigenen Darstellung von der Personalberaterin als sehr motiviert
und optimistisch beschrieben, d.h. es fielen keine besonderen Einschränkungen
auf. Weiter nahm die Beschwerdeführerin am 15. Mai, 15. und 29. Juni,
4.
Juli sowie 15. August 2023 Bewerbungen vor (Akten RAV S. 33 ff. / 49 ff. / 56
ff. / 69 ff. / 110 ff.). Im Übrigen räumt sie ein, dass sie am Ausfüllen der
Formulare der Arbeitslosenversicherung beteiligt war, wenn sie angibt, ihre
Mutter habe sie dabei unterstützt (E. II. 3.1.6 hiervor). Im Hinblick auf das
Privatleben schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Überforderung
und der umfassende soziale Rückzug in einer Diskrepanz dazu stehen, dass die
Beschwerdeführerin ab Juli 2023 wieder in einer eigenen Wohnung lebte und einen
neuen Partner hatte.
Vor diesem Hintergrund muss sich die
Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, dass sie trotz ihrer
gesundheitlichen Probleme und der häuslichen Gewalt in der Lage gewesen wäre,
die Doppelzahlungen zu erkennen und zu melden.
3.3
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin die Arbeitslosenentschädigung von April bis Oktober
2023.
nicht in gutem Glauben bezogen hatte, womit sich die Beschwerde
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann