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Entscheid

VSBES.2024.195

Erlass Rückforderung

2. Dezember 2024Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 2. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlass

Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ Arbeitslosenkasse

forderte mit Verfügung vom 1. Februar 2024, welche unangefochten in Rechtskraft

erwuchs, von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)

Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 21'886.85 zurück (Akten der B.___

/ ALK S. 34 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin stellte

am 29. März 2024 ein Erlassgesuch (ALK S. 15 f.), welches das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 7. Mai 2024 abwies, da es am guten

Glauben fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 25 ff.). Die dagegen

erhobene Einsprache (AWA S. 5 ff. + S. 24) wurde mit Entscheid vom 21.

Juni 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 21. Juli 2024 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die

Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 5 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde ohne

Auflage von Gerichtskosten (A.S. 12 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 4. Oktober 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff.),

während die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2024 auf eine Duplik verzichtet

und auf ihre Beschwerdeantwort verweist (A.S. 30).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu

beurteilen ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung erlassen werden

kann.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit

der Rückforderung von CHF 21'886.85 nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

II.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht

interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung

muss die versicherte Person unrechtmässig bezogene Leistungen nicht

zurückerstatten, wenn sie sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das Erlassgesuch kann

behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann

in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel

2020, Art. 25 N 67). Dies ist hier der Fall, da gegen die Verfügung vom 1. Februar

2024, worin die B.___ Arbeitslosenkasse die Rückforderung festsetzte, nach

Aktenlage keine Einsprache erhoben wurde.

Der gute Glaube ist zu vermuten

(Dormann, a.a.O., N 71). Er ist indes nicht schon dann gegeben, wenn der

Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger

darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner

groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit

einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung

auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person

auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht

fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der

erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den

Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu

unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein

und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten

Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden

Rechtsmangel hätte erkennen sollen (a.a.O., N 73).

2.2

Die Melde- und

Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG

(Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich /

Basel 2014, Art. 30 N 76): Die versicherte Person muss die zur

Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen

erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Formulare des

Sozialversicherungsträgers sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen

(Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung

wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Die Auskunft- und Meldepflicht bezweckt,

der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung

vorzubeugen. Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und

gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leistungen zustehen;

sie darf sich dabei – sofern kein konkreter Anlass dafür besteht – ohne eigene

weitergehende Abklärungen auf die Angaben in den Formularen verlassen, zumal

die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf

administrative und / oder strafrechtliche Sanktionen) unmissverständlich aus

diesen hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E.

3.2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss indes nicht

zwingend in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein

anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu

erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.

Juli 2016 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdeführerin beantragte am 17. Dezember 2022 per 1. Januar 2023

Arbeitslosenentschädigung (ALK S. 260 ff.). Die B.___ Arbeitslosenkasse richtete

ihr daraufhin von Januar bis Oktober 2023 Taggelder der

Arbeitslosenversicherung aus (ALK S. 81 / 90 / 96 / 103 / 107 / 115 / 126 / 141

/ 146 / 152 f.). In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin wie folgt

arbeitsunfähig geschrieben:

· 1. Januar bis 28. Februar 2023:

80.

% (ALK S. 151 / 196)

· 1. bis 31. März 2023: 70 % (ALK S. 145)

· 1. April bis 31. Mai 2023: 60 % (ALK

S. 119 / 128), vom 16. bis 19. Mai 2023 vorübergehend 100 % (ALK S. 116)

· 1. bis 30. Juni 2023: 50 % (ALK S.

113)

· 1. bis 31. Juli 2023: 40 % (ALK S.

112)

· 1. bis 31. August 2023: 30 % (ALK S.

101)

· 1. bis 30. September 2023: 20 % (ALK

S. 95)

Per 9. Oktober 2023 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da sie eine Stelle

gefunden hatte (ALK S. 88).

3.1.2

Bereits im Oktober 2022 hatte

sich die Beschwerdeführerin wegen mittelgradiger depressiver Episoden bei der

Invalidenversicherung (fortan: IV) zum Leistungsbezug angemeldet (ALK S. 172

ff.). In der Folge teilte ihr die IV am 14. April 2023 mit, dass die Kosten für

ein Aufbautraining vom 3. April bis 2. Juli 2023 übernommen würden und

Anspruch auf ein Taggeld bestehe (ALK S. 65 ff.). Dieses Training wurde später

bis 2. sowie 8. Oktober 2023 verlängert (ALK S. 69 ff.). Die

Beschwerdeführerin erhielt während des gesamten Zeitraums vom 3. April bis 8. Oktober

2023.

IV-Taggelder (ALK S. 52 ff.). Gegenüber der B.___

Arbeitslosenkasse gab die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der

versicherten Person» vom 26. April 2023 an, aktuell für

Wiedereingliederungsmassnahmen bei der IV zu sein. Zugleich verneinte sie,

Leistungen der IV erhalten zu haben (ALK S. 129 f.). In den folgenden

Monaten erwähnte die Beschwerdeführerin das laufende Aufbautraining in den

Formularen nicht und verneinte jeweils, gearbeitet oder IV-Leistungen bezogen

zu haben (ALK S. 87 / 92 / 98 / 106 / 110 / 118).

3.1.3

Mit Schreiben vom 22. Dezember

2023.

teilte die Beschwerdeführerin der B.___ Arbeitslosenkasse mit (ALK S. 79),

aufgrund ihrer Krankheit habe sie von Januar bis 8. Oktober 2023 eine sehr

schwere Zeit gehabt und den Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben verloren.

Sie habe keine Briefe mehr geöffnet und keine Rechnungen bezahlt. Wegen ihrer

finanziellen Probleme habe sie eine Bekannte gebeten, ihre private Buchhaltung

zu führen. Dabei hätten sie festgestellt, dass von April bis Oktober 2023 ein

Doppelbezug von Taggeldern stattgefunden habe, da sie sich auch noch bei der IV

gemeldet habe. Die B.___ Arbeitslosenkasse erstellte daraufhin neue

Abrechnungen, welche eine Rückforderung von CHF 21'886.85 ergaben (ALK S. 39

ff.).

3.1.4

In ihrem Erlassgesuch vom 29.

März 2024 (AWA S. 32 f.) erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, in

den vergangenen Monaten habe sie sich in einer äusserst herausfordernden Phase

befunden, geprägt von einem schwerwiegenden Burnout und einer mittelgradigen

Depression. Während dieser Zeit habe sie sich kaum um ihre alltäglichen

Angelegenheiten kümmern können, weshalb sie auch keine Post geöffnet und die

Bezahlung der Rechnungen vernachlässigt habe. Sie habe sich weitestgehend aus

dem aktiven Leben zurückgezogen, um sich auf ihre Genesung zu konzentrieren. In

diesem Zeitraum seien auch die doppelten Auszahlungen erfolgt, welche sie

zuerst nicht erkannt und erst später festgestellt habe. Es habe sich um keine

böswillige Absicht, Arglist oder grobfahrlässiges Verhalten gehandelt.

3.1.5

In der Einsprache gegen die

Ablehnung des Erlassgesuchs (AWA S. 5 ff.) brachte die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen vor, sie sei am 3. Januar 2023 nicht in der Lage gewesen, den

Antrag bei der lV allein auszufüllen. Unfähig, selbst eine Wohnung zu suchen

oder einen Haushalt zu führen, sei sie damals stark auf die Hilfe ihrer Mutter

angewiesen gewesen und vorübergehend zu ihr gezogen. Sie habe der Arbeitslosenkasse

die IV-Massnahme zu keinem Zeitpunkt verschwiegen (S. 5) und die Doppelzahlung

umgehend schriftlich gemeldet, als sie darauf aufmerksam geworden sei. Aufgrund

ihrer psychischen Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich um gewisse

Angelegenheiten wie die Finanzen oder sogar sich selber zu kümmern. Diese

Diagnosen seien von zwei Psychiatern gestellt worden, während sie sich in

Therapie befunden habe. Vor dem Burnout habe sie keine finanziellen

Schwierigkeiten oder Betreibungen gehabt (S. 6). Ausserdem sei sie zur

Zeit ihrer Krankheit bzw. während der Teilnahme an den Wiedereingliederungsmassnahmen

mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden; es sei zu Polizeieinsätzen gekommen und

einmal habe sie sogar die Notfallaufnahme aufsuchen müssen. Ihre psychische

Verfassung sei durch diese Vorfälle weiter belastet worden und es sei ihr

unmöglich gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Sie sei nicht

einmal in der Lage gewesen, selbst einen Anwalt zu kontaktieren, da ihre Mutter

alle diese Angelegenheiten für sie geregelt habe. Opfer häuslicher Gewalt zu

sein, während sie bereits unter einem Burnout und einer Depression gelitten

habe, sei eine zusätzliche Belastung gewesen, die sie nur durch eine intensive

Therapie habe verarbeiten können (S. 7).

3.1.6

In ihrer Beschwerdeschrift hält

die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest und gibt im

Wesentlichen an (A.S. 5 ff.), 2022 sei eine schwerwiegende psychische

Erkrankung in Form einer mittelschweren Depression begleitet von einem Burnout aufgetreten

(A.S. 5). Ihre Mutter habe sie beim Ausfüllen der Formulare für die

Arbeitslosenversicherung unterstützt, für sie selber wäre dies damals einfach

zu viel gewesen. Ab April 2023 habe sie sich in der Eingliederungsmassnahme der

IV befunden. Im Mai 2023 sei es zusätzlich zur schwierigen Situation mit der

psychischen Erkrankung zu häuslicher Gewalt durch ihren ehemaligen Partner

gekommen, dies so stark, dass mehrmals die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen

sei und sie sich einmal in den Notfall habe begeben müssen. Mit Hilfe ihrer

Mutter habe sie einen Anwalt und die Opferberatung beigezogen. Diese Situation

habe ihre Genesung zusätzlich erschwert. Die bevorstehende Einweisung habe sie

durch sehr viele Therapiesitzungen in diesem Zeitraum und das stützende familiäre

Umfeld verhindern können. In dieser Situation habe sie ihren Alltag total

vernachlässigt und sich lange stark isoliert. Nach den wiederkehrenden

Gewaltausbrüchen habe sie sich von ihrem Freund getrennt und sei mit Hilfe der

Mutter und des Bruders in den Kanton Solothurn gezogen. Sie habe mehrere Monate

bei der Mutter gewohnt, weil sie weder fähig gewesen sei, eine neue Wohnung zu

suchen, noch alleine habe leben wollen. Die Therapie habe sie bestärkt, doch

wieder in eine eigene Wohnung zu ziehen. Dank ihrer Mutter habe sie eine gefunden.

Seit Juli 2023 lebe sie wieder allein (A.S. 6) und am 9. Oktober 2023 habe sie

zu 80 % eine Arbeit aufgenommen. Ausserdem habe sie seit Juli einen neuen

Partner an ihrer Seite. Die Spesen habe sie immer gemeinsam mit ihrer Mutter bei

der IV abgerechnet. Sowohl die Anmeldung beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) als auch der Fragebogen der IV hätten

sie total überfordert. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Unterlagen

selbstständig ausgefüllt (A.S. 7). Ihr Fehler sei gewesen, dass sie im monatlichen

Formular der Arbeitslosenversicherung die Frage «Haben Sie an einer

arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen» nur im April bejaht und sonst

verneint habe. Dieser Fehler sei nicht böswillig erfolgt. Während der Eingliederungsmassnahme

der IV habe sie sich mehrmals mit einer RAV-Beraterin getroffen; diese habe von

der Massnahme gewusst, ohne dass ihr die Doppelzahlung aufgefallen wäre (A.S. 8).

Die Beschwerdeführerin legt der

Beschwerde ein Attest von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 23. Mai 2024 bei (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5).

Danach befand sich die Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2023

durchgehend in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe an

einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung gelitten, wodurch sie in

diesem Zeitraum trotz der schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in

mehreren Funktionsbereichen wie Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit,

Konzentration und Alltagsbewältigung deutlich eingeschränkt gewesen sei.

3.1.7

In der Replik (A.S.

26.

ff.) bekräftigt die Beschwerdeführerin, wegen ihrer psychischen Krankheit

sei sie im Alltag sehr stark eingeschränkt gewesen und habe die Doppelzahlungen

damals nicht erkennen können. Die Krankheit habe sich wie folgt bemerkbar

gemacht:

o Antriebslosigkeit: Schwierigkeiten, sich

zu motivieren oder Aufgaben im täglichen Leben zu beginnen.

o Erschöpfung: Ständige starke Müdigkeit,

die sich auch durch Ruhepausen nicht verbessert habe.

o Extreme Schlafstörungen: Probleme beim

Ein- und Durchschlafen, aber auch übermässiges Schlafen.

o Konzentrationsschwierigkeiten: Keine

Aufgabe habe zu Ende geführt werden können.

o Negative Gedanken: Anhaltende,

pessimistische Gedanken über sich selbst und ihre Zukunft.

o Reizbarkeit und geringe Toleranz

gegenüber Stress.

o Soziale Isolation: Sie habe sich von

ihren Freunden und ihrer Familie abgekapselt und nur allein sein wollen.

o Vernachlässigung und Nichterfüllung von

Pflichten und wichtigen Aufgaben.

o Körperliche Beschwerden: Starke

Kopfschmerzen und Magenprobleme ohne klare medizinische Ursache, d.h. psychischer

Natur.

o Arzttermine: Teilweise kurzfristig

verschoben, da die Kraft gefehlt habe, um hinzugehen.

o Haushaltsaufgaben: Sie habe die Wohnung

nicht mehr geputzt und nicht mehr eingekauft.

o Korrespondenz: Briefe seien nur

teilweise geöffnet, dann aber weggelegt und nicht mehr bearbeitet worden.

Wichtige Dokumente seien zum Teil gar nicht bearbeitet worden, wodurch sie Fristen

versäumt habe. Auch E-Mails seien sehr oft nicht beantwortetet oder teils gar

nicht gelesen worden.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin hatte

einerseits bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2023

Arbeitslosenentschädigung beantragt, welche ihr denn auch ausgerichtet wurde.

Andererseits hatte sie sich bei der IV angemeldet, die ein Aufbautraining ab

April 2023 in die Wege leitete und dafür ein Taggeld gewährte. Die Beschwerdeführerin

bezog folglich von April bis Oktober 2023 von zwei verschiedenen

Sozialversicherungen eine Entschädigung für

ihren Erwerbsausfall, wie aus den monatlichen Leistungsabrechnungen der beiden

Versicherungen hervorging (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Selbst einem rechtsunkundigen Laien muss klar

sein, dass eine solche doppelte Leistung für den gleichen Zeitraum nicht

gewollt sein kann. Das Aufbautraining und der Anspruch auf IV-Taggelder ab

April 2023 stellten eine Veränderung der Verhältnisse dar, nachdem die

Beschwerdeführerin zuvor nur Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, weshalb sie

gehalten war, die B.___ Arbeitslosenkasse darüber zu informieren. Dies unterblieb

jedoch. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar im Formular der

Arbeitslosenversicherung vom 26. April 2023, sie sei derzeit für

Eingliederungsmassnahmen bei der IV (E. II. 3.1.2 hiervor). Da sie aber zugleich angab, keine

IV-Leistungen zu erhalten, und die IV-Taggelder unerwähnt liess (obwohl ihr die

Bewilligung des Aufbautrainings nebst Taggeldanspruch bereits am 14. April 2023

mitgeteilt worden war), konnte das Formular für April 2023 von der Kasse so

verstanden werden, dass die IV erst Massnahmen prüfte und bislang noch keine

Leistungen gesprochen worden waren. In den Folgemonaten liess die

Beschwerdeführerin das Aufbautraining sowie das damit zusammenhängende

IV-Taggeld im Formular jeweils unerwähnt und gab an, weder IV-Leistungen zu

beziehen noch zu arbeiten (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin missachtete damit ihre

Meldepflicht in einer Weise, die nicht mehr als bloss leichte Nachlässigkeit

gelten kann, was einen gutgläubigen Bezug der Arbeitslosenentschädigung

ausschliesst. Es muss hier, wo ein IV-Taggeld nicht gemeldet wurde, dasselbe

gelten, wie wenn die versicherte Person die Arbeitslosenkasse nicht darüber orientiert,

dass sie während der Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst erzielt (s. dazu

Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich 2019, S. 423). Weiter ist zu beachten, dass es der

Beschwerdeführerin oblag, die Leistungsabrechnungen der B.___ Arbeitslosenkasse

sowie der IV zu kontrollieren, denn wer solche Abrechnungen unbeachtet lässt,

handelt grobfahrlässig (a.a.O., S. 426).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei im streitigen Zeitraum krankheitshalber nicht in der Lage

gewesen, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, weshalb sie die

Doppelzahlungen übersehen und die Meldepflicht verletzt habe. Dem kann indes

nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf

das Attest von Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2024 (E. II. 3.1.6 in fine hiervor), wonach

von April bis Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung vorlag und sie in

verschiedener Hinsicht eingeschränkt war. Dies bleibt freilich zu allgemein,

als dass die Beschwerdeführerin daraus etwas für sich ableiten könnte; namentlich

wird im Attest nicht gesagt, dass sie damals gänzlich ausserstande war, sich um

administrative Belange zu kümmern. Zudem fällt auf, dass Dr. med. C.___

im Zeugnis vom 16. Juni 2023 (ALK S. 114), also mitten im hier interessierenden

Zeitraum, festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne im bisherigen

Arbeitsbereich nicht mehr eingesetzt werden, es brauche eine Tätigkeit mit

geregelten Arbeitszeiten und ohne Wochenenddienst oder Nach- und Spätschichten.

Von weiteren Beeinträchtigungen ist nicht die Rede, obwohl solche aufgrund des

Gesundheitszustands, wie ihn die Beschwerdeführerin beschreibt, eigentlich zu

erwarten wären.

Auch das Verhalten der

Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2023 spricht gegen ihre Darstellung,

sie habe sich in einem so schlechten Zustand befunden, dass sie unfähig gewesen

sei, ihre administrativen Angelegenheiten zu

besorgen. Einerseits war sie nicht nur praktisch durchgehend teilweise

arbeitsfähig (E. I. 3.1.1 hiervor), sondern sie absolvierte ein mehrmonatiges

Aufbautraining. Wäre sie tatsächlich in ihrem Leben derart überfordert gewesen,

wie sie angibt, so hätte man dieses Training kaum zweimal verlängert. Andererseits

war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihre Verpflichtungen gegenüber

der Arbeitslosenversicherung wahrzunehmen, wenn auch allenfalls mit Hilfe ihrer

Mutter. So ergibt sich aus dem Verlaufsprotokoll des RAV (Akten RAV S. 1 ff.),

dass die Beschwerdeführerin für telefonische Beratungsgespräche am 15. Mai, 5.

Juli und 7. September 2023 zur Verfügung stand, wobei sie einen Termin vom

9.

Mai 2023 ordnungsgemäss verschoben hatte. Dabei wurde die Beschwerdeführerin

entgegen ihrer eigenen Darstellung von der Personalberaterin als sehr motiviert

und optimistisch beschrieben, d.h. es fielen keine besonderen Einschränkungen

auf. Weiter nahm die Beschwerdeführerin am 15. Mai, 15. und 29. Juni,

4.

Juli sowie 15. August 2023 Bewerbungen vor (Akten RAV S. 33 ff. / 49 ff. / 56

ff. / 69 ff. / 110 ff.). Im Übrigen räumt sie ein, dass sie am Ausfüllen der

Formulare der Arbeitslosenversicherung beteiligt war, wenn sie angibt, ihre

Mutter habe sie dabei unterstützt (E. II. 3.1.6 hiervor). Im Hinblick auf das

Privatleben schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Überforderung

und der umfassende soziale Rückzug in einer Diskrepanz dazu stehen, dass die

Beschwerdeführerin ab Juli 2023 wieder in einer eigenen Wohnung lebte und einen

neuen Partner hatte.

Vor diesem Hintergrund muss sich die

Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, dass sie trotz ihrer

gesundheitlichen Probleme und der häuslichen Gewalt in der Lage gewesen wäre,

die Doppelzahlungen zu erkennen und zu melden.

3.3

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdeführerin die Arbeitslosenentschädigung von April bis Oktober

2023.

nicht in gutem Glauben bezogen hatte, womit sich die Beschwerde

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann