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Entscheid

VSBES.2024.197

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

27. September 2024Deutsch12 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___

Source so.ch

Urteil vom 27. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 23. Mai 2024 ab dem 8. Mai

2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein, weil sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA S. 111 ff.).

1.2 Mit E-Mail vom 30. Mai 2024

erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Solothurn (fortan: ALK), warum sie zu wenig Arbeitslosengeld

bekommen habe (AWA S. 90). Die ALK antwortete am 4. Juni 2024 auf dem gleichen

Weg, die Beschwerdegegnerin habe am 23. Mai 2024 38 Einstelltage verfügt,

welche mit den Auszahlungen ab 8. Mai 2024 zu tilgen seien. Fragen dazu seien

direkt an die Beschwerdegegnerin zu richten (AWA S. 88 f.). Am 8.

Juli 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die ALK und monierte, dass

sie ihr Geld immer noch nicht bekommen habe. Als man sie wiederum an die

Beschwerdegegnerin verwies, erwiderte sie, sie habe überall versucht anzurufen,

aber niemand wolle mit ihr sprechen. Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin zwei

Ansprechpersonen genannt (AWA S. 61 f.).

1.3 Die Beschwerdeführerin gelangte

mit E-Mail vom 10. Juli 2024 an die Beschwerdegegnerin, ersuchte um die

Zustellung der Einstellungsverfügung und erklärte, da sie nichts falsch gemacht

habe, werde sie eine Klage einreichen (AWA S. 87). In den weiteren

Mailnachrichten vom selben Tag erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe am 23. Mai

2024 keine Verfügung erhalten, sondern durch die ALK erfahren, dass eine solche

ergangen sei (AWA S. 86). Man dürfe sie nicht einfach sperren, obwohl sie mit

der Beschwerdegegnerin gesprochen und eine neue Stelle gehabt habe (AWA S. 85).

Noch am 10. Juli 2024 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Verfügung vom 23. Mai 2024 per E-Mail zukommen,

verbunden mit dem Hinweis, dass die Einsprachefrist abgelaufen, aber ein Gesuch

um Wiedererwägung möglich sei (AWA S. 78 + 81; s.a. S. 77).

1.4 Am 16. Juli 2024

ging beim Sozialversicherungsgericht [...] ein als «Klage gegen RAV

(Beschwerde)» bezeichnetes undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein,

welches an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde und dort am 18. Juli

2024 einging (AWA S. 55 + 70). Die Beschwerdegegnerin behandelte diese Eingabe

als Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 resp. Gesuch um deren

Wiedererwägung und fällte am 25. Juli 2024 folgenden «Nichteintretensentscheid»

(Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1. Auf Ihre Einsprache (Klage gegen RAV -

Beschwerde) vom 10. Juli 2024 per E-Mail resp. 18. Juli 2024 (Eingang mit

Unterschrift kantonale Amtsstelle) kann nicht eingetreten werden.

2. Die Verfügung vom 23. Mai 2024 wird

bestätigt.

Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, die Einsprachefrist sei spätestens am 26. Juni 2024

abgelaufen, während es für eine Wiedererwägung an der zweifellosen

Unrichtigkeit der Verfügung vom 23. Mai 2024 fehle.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin gelangt mit einer undatierten Beschwerde (Postaufgabe: 25. Juli

2024) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht), worin sie sinngemäss begehrt, es sei von der Einstellung

abzusehen und das Arbeitslosengeld auszuzahlen (A.S. 4).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten resp. sie sei ohne Auflage von

Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 7 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet

am 2. September 2024 telefonisch auf eine Replik und ersucht um ein baldiges

Urteil (A.S. 14 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es darum

geht, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen

die Verfügung vom 23. Mai 2024 hätte eintreten müssen. Die

Beschwerdegegnerin argumentiert zwar, die Beschwerde sei am 25. Juli 2024 verschickt

worden, d.h. bevor die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom gleichen

Tag erhalten habe. Es handle sich daher wohl um eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche mit dem Erlass des besagten Einspracheentscheides

vom 25. Juli 2024 gegenstandslos geworden sei (A.S. 8 Ziff. 1). Damit dringt

die Beschwerdegegnerin jedoch nicht durch. Mit einer Beschwerde können

Einspracheentscheide des Versicherungsträgers (sowie hier nicht relevante

prozess- und verfahrensleitende Verfügungen) angefochten werden (Art. 56 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Fehlt es an einem solchen Anfechtungsobjekt, so kommt

allenfalls eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde

in Frage, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen

Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2

ATSG); ergeht in diesen Fällen während des Beschwerdeverfahrens ein Entscheid

durch den Versicherungsträger, so wird der Prozess in der Tat gegenstandslos. Im

vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung, lag doch ein anfechtbarer Einspracheentscheid vor, als am 25. Juli

2024.

Beschwerde erhoben wurde. Zudem befasst sich die Beschwerdeschrift weder

mit einer Rechtsverweigerung noch einer Rechtsverzögerung, sondern lediglich

mit der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Auf eine Beschwerde, welche sich gegen

ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch richtet, kann das Gericht

nicht eintreten (Miriam Lendfers in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara

Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 56 N

31). Im vorliegenden Fall wird im Dispositiv des angefochtenen

Einspracheentscheides kein Wiedererwägungsgesuch erwähnt (E. I. 1.4 hiervor),

was allerdings nicht dem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt des

Entscheides entspricht. In dessen Begründung wird vielmehr auch eine Wiedererwägung

kurz erwähnt und ausgeschlossen. Ob es sich dabei um ein Nichteintreten oder

eine Abweisung handelt, wird nicht ausdrücklich gesagt. Die Auslegung des Einspracheentscheides

ergibt aber, dass ein Nichteintreten gemeint ist. Einerseits wird der

Entscheid, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung

ablehnte, als «Nichteintretensentscheid» betitelt. Vor diesem Hintergrund spricht

der Umstand, dass die Wiedererwägung im Dispositiv nicht auftaucht, für ein

Nichteintreten auf das Gesuch. Andererseits wurde in der Begründung des

Entscheides erwähnt, die Voraussetzung einer zweifellosen Unrichtigkeit sei

nicht erfüllt, ohne dies aber irgendwie zu begründen; die Beschwerdegegnerin

begnügte sich vielmehr mit dem lapidaren Hinweis auf eine – nicht näher

spezifizierte – summarische Prüfung. Angesichts dessen lässt sich nicht sagen,

die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien eingehender geprüft worden, wie

es nach einem Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Fall sein müsste. Auf

die Beschwerde kann folglich, soweit sie sich auf eine Wiedererwägung der

Einstellungsverfügung bezieht, nicht eingetreten werden.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor.

Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF

30‘000.00 zu erreichen, CHF 789.47 betragen. Dies liegt indes über dem

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art.

23.

Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über

die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts ist deshalb als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Gegen Verfügungen eines

Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle

Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt

am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers

gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber, Basler Kommentar, Art. 38

N 4). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist dem

Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

2.2

Die Behörde trägt die Beweislast

dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Massgeblich

ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei der blosse

Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf nicht genügt. Wird bei einer

nicht eingeschrieben verschickten Sendung die Zustellung oder deren Datum

bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt

werden, sofern diese nachvollziehbar ist. Allerdings kann der Nachweis der

Zustellung auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände

erbracht werden (Randacher / Weber, a.a.O., Art. 38 N 6 f.; BGE 121 V 5 E.

3b S. 6 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1257/2019 vom 6. Juni

2019.

E. 4.4). Die versicherte Person wiederum trägt die Beweislast dafür, dass

sie die Einsprache innert der Frist von 30 Tagen eingereicht hat (Randacher /

Weber, a.a.O., Art. 39 N 8).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die auf dem Postweg verschickte Einstellungsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2024 sei ihr nicht zugegangen (E. I. 1.3

hiervor). Darauf ist abzustellen, da die Beschwerdegegnerin keine schriftlichen

Belege für eine Eröffnung vorzuweisen vermag und keine Indizien vorliegen,

welche konkrete Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin erwecken

könnten (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Eine Verfügung, welche der versicherten

Person nicht eröffnet wurde, ist zwar in der Regel nicht nichtig (Urteil des

Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen), entfaltet jedoch

dieser Person gegenüber keine Rechtswirkungen (Susanne Genner in: Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 49 Abs. 1 - 4 N 42). Die Beschwerdeführerin erhielt

erst am 10. Juli 2024 ein Exemplar der Einstellungsverfügung. Dies geschah zwar

nur mittels E-Mail (E. I. 1.3 hiervor), was an sich einen

Eröffnungsfehler darstellt. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, die

Beschwerdegegnerin auf diesen Mangel hinzuweisen (s. Felix

Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Bernhard Waldmann / Patrick L.

Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],

3.

Aufl., Zürich / Genf 2023, Art. 38 N 31). Die Beschwerdeführerin kann

daher aus der Eröffnung per E-Mail nichts für sich ableiten, zumal es ihr in

der Folge möglich war, Einsprache zu erheben.

3.2

Die Beschwerdegegnerin beruft

sich darauf, dass die ALK der Beschwerdeführerin bereits am 4. Juni 2024

mitgeteilt habe, dass eine Einstellungsverfügung ergangen und zu vollziehen sei

(s. E. I. 1.2 hiervor).

Die Einstellungsverfügung vom 23. Mai

2024.

lag der erwähnten Mitteilung der ALK nicht bei, weshalb es sich von

vornherein um keine ordnungsgemässe Eröffnung handeln kann, welche die

Einsprachefrist auslösen würde. Erfährt aber die versicherte Person über Dritte

von der Existenz einer Verfügung, welche sie berührt, so darf sie nicht einfach

untätig bleiben. Sie hat vielmehr gemäss dem Gebot des Handelns nach Treu und

Glauben (s. Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft / BV, SR 101) sowie im Interesse der Rechtssicherheit innert

zumutbarer Frist die nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen, um in

den Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen

Elemente, namentlich Inhalt und Begründung der Verfügung, zu gelangen.

Verstreicht die entsprechende Frist unbenutzt, gilt das Einspracherecht als verwirkt

und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (s. Urteile des

Bundesgerichts 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3 sowie 1C_400/2019

vom 30. Dezember 2019 E. 2). Die Beschwerdeführerin war daher mit der Kenntnis,

dass eine Einstellungsverfügung vorlag, gehalten, innert zumutbarer Frist die

ordnungsgemässe Eröffnung dieser Verfügung zu verlangen. Was eine zumutbare

Frist ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (Uhlmann /

Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 38 VwVG N 8). Hier hätte ein kurzer Anruf bei

der Beschwerdegegnerin genügt, um eine Zustellung der Einstellungsverfügung per

Post zu veranlassen. Dafür erscheint eine Frist von einem Monat ab der E-Mail der

ALK vom 4. Juni 2024 als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt,

dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, vor dem Ablauf eines Monats zu handeln.

Sie hätte folglich bis am 4. Juli 2024 reagieren müssen, wartete jedoch bis am

10.

Juli 2024, bevor sie sich bei der Beschwerdegegnerin meldete. Frühere

Kontaktversuche gehen aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin verstiess

durch ihr Zuwarten gegen Treu und Glauben, womit sie ihr Einspracherecht

verliert; das «Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO betr.

arbeitsrechtliche Streitigkeit» vom 2. Juli 2024 beim Richteramt [...], welches

sich auf die Beschwerdegegnerin und die ALK bezog (Beschwerdebeilage / BB-Nr.

4), kann nicht als geeignete Vorkehr gelten, um direkt die Eröffnung der

Einstellungsverfügung zu bewirken. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht

auf die Einsprache nicht eingetreten.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_590/2024 vom 11.

November 2024 nicht ein.