VSBES.2024.197
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. September 2024Deutsch12 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 23. Mai 2024 ab dem 8. Mai
2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein, weil sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA S. 111 ff.).
1.2 Mit E-Mail vom 30. Mai 2024
erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn (fortan: ALK), warum sie zu wenig Arbeitslosengeld
bekommen habe (AWA S. 90). Die ALK antwortete am 4. Juni 2024 auf dem gleichen
Weg, die Beschwerdegegnerin habe am 23. Mai 2024 38 Einstelltage verfügt,
welche mit den Auszahlungen ab 8. Mai 2024 zu tilgen seien. Fragen dazu seien
direkt an die Beschwerdegegnerin zu richten (AWA S. 88 f.). Am 8.
Juli 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die ALK und monierte, dass
sie ihr Geld immer noch nicht bekommen habe. Als man sie wiederum an die
Beschwerdegegnerin verwies, erwiderte sie, sie habe überall versucht anzurufen,
aber niemand wolle mit ihr sprechen. Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin zwei
Ansprechpersonen genannt (AWA S. 61 f.).
1.3 Die Beschwerdeführerin gelangte
mit E-Mail vom 10. Juli 2024 an die Beschwerdegegnerin, ersuchte um die
Zustellung der Einstellungsverfügung und erklärte, da sie nichts falsch gemacht
habe, werde sie eine Klage einreichen (AWA S. 87). In den weiteren
Mailnachrichten vom selben Tag erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe am 23. Mai
2024 keine Verfügung erhalten, sondern durch die ALK erfahren, dass eine solche
ergangen sei (AWA S. 86). Man dürfe sie nicht einfach sperren, obwohl sie mit
der Beschwerdegegnerin gesprochen und eine neue Stelle gehabt habe (AWA S. 85).
Noch am 10. Juli 2024 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 23. Mai 2024 per E-Mail zukommen,
verbunden mit dem Hinweis, dass die Einsprachefrist abgelaufen, aber ein Gesuch
um Wiedererwägung möglich sei (AWA S. 78 + 81; s.a. S. 77).
1.4 Am 16. Juli 2024
ging beim Sozialversicherungsgericht [...] ein als «Klage gegen RAV
(Beschwerde)» bezeichnetes undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein,
welches an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde und dort am 18. Juli
2024 einging (AWA S. 55 + 70). Die Beschwerdegegnerin behandelte diese Eingabe
als Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 resp. Gesuch um deren
Wiedererwägung und fällte am 25. Juli 2024 folgenden «Nichteintretensentscheid»
(Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Auf Ihre Einsprache (Klage gegen RAV -
Beschwerde) vom 10. Juli 2024 per E-Mail resp. 18. Juli 2024 (Eingang mit
Unterschrift kantonale Amtsstelle) kann nicht eingetreten werden.
2. Die Verfügung vom 23. Mai 2024 wird
bestätigt.
Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Einsprachefrist sei spätestens am 26. Juni 2024
abgelaufen, während es für eine Wiedererwägung an der zweifellosen
Unrichtigkeit der Verfügung vom 23. Mai 2024 fehle.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin gelangt mit einer undatierten Beschwerde (Postaufgabe: 25. Juli
2024) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht), worin sie sinngemäss begehrt, es sei von der Einstellung
abzusehen und das Arbeitslosengeld auszuzahlen (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten resp. sie sei ohne Auflage von
Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 7 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet
am 2. September 2024 telefonisch auf eine Replik und ersucht um ein baldiges
Urteil (A.S. 14 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es darum
geht, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen
die Verfügung vom 23. Mai 2024 hätte eintreten müssen. Die
Beschwerdegegnerin argumentiert zwar, die Beschwerde sei am 25. Juli 2024 verschickt
worden, d.h. bevor die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom gleichen
Tag erhalten habe. Es handle sich daher wohl um eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche mit dem Erlass des besagten Einspracheentscheides
vom 25. Juli 2024 gegenstandslos geworden sei (A.S. 8 Ziff. 1). Damit dringt
die Beschwerdegegnerin jedoch nicht durch. Mit einer Beschwerde können
Einspracheentscheide des Versicherungsträgers (sowie hier nicht relevante
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen) angefochten werden (Art. 56 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Fehlt es an einem solchen Anfechtungsobjekt, so kommt
allenfalls eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde
in Frage, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen
Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2
ATSG); ergeht in diesen Fällen während des Beschwerdeverfahrens ein Entscheid
durch den Versicherungsträger, so wird der Prozess in der Tat gegenstandslos. Im
vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung, lag doch ein anfechtbarer Einspracheentscheid vor, als am 25. Juli
2024.
Beschwerde erhoben wurde. Zudem befasst sich die Beschwerdeschrift weder
mit einer Rechtsverweigerung noch einer Rechtsverzögerung, sondern lediglich
mit der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Auf eine Beschwerde, welche sich gegen
ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch richtet, kann das Gericht
nicht eintreten (Miriam Lendfers in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara
Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 56 N
31). Im vorliegenden Fall wird im Dispositiv des angefochtenen
Einspracheentscheides kein Wiedererwägungsgesuch erwähnt (E. I. 1.4 hiervor),
was allerdings nicht dem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt des
Entscheides entspricht. In dessen Begründung wird vielmehr auch eine Wiedererwägung
kurz erwähnt und ausgeschlossen. Ob es sich dabei um ein Nichteintreten oder
eine Abweisung handelt, wird nicht ausdrücklich gesagt. Die Auslegung des Einspracheentscheides
ergibt aber, dass ein Nichteintreten gemeint ist. Einerseits wird der
Entscheid, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung
ablehnte, als «Nichteintretensentscheid» betitelt. Vor diesem Hintergrund spricht
der Umstand, dass die Wiedererwägung im Dispositiv nicht auftaucht, für ein
Nichteintreten auf das Gesuch. Andererseits wurde in der Begründung des
Entscheides erwähnt, die Voraussetzung einer zweifellosen Unrichtigkeit sei
nicht erfüllt, ohne dies aber irgendwie zu begründen; die Beschwerdegegnerin
begnügte sich vielmehr mit dem lapidaren Hinweis auf eine – nicht näher
spezifizierte – summarische Prüfung. Angesichts dessen lässt sich nicht sagen,
die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien eingehender geprüft worden, wie
es nach einem Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Fall sein müsste. Auf
die Beschwerde kann folglich, soweit sie sich auf eine Wiedererwägung der
Einstellungsverfügung bezieht, nicht eingetreten werden.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor.
Bei 38 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF
30‘000.00 zu erreichen, CHF 789.47 betragen. Dies liegt indes über dem
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art.
23.
Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über
die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts ist deshalb als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Gegen Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt
am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers
gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber, Basler Kommentar, Art. 38
N 4). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.2
Die Behörde trägt die Beweislast
dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Massgeblich
ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei der blosse
Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf nicht genügt. Wird bei einer
nicht eingeschrieben verschickten Sendung die Zustellung oder deren Datum
bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt
werden, sofern diese nachvollziehbar ist. Allerdings kann der Nachweis der
Zustellung auch auf Grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände
erbracht werden (Randacher / Weber, a.a.O., Art. 38 N 6 f.; BGE 121 V 5 E.
3b S. 6 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1257/2019 vom 6. Juni
2019.
E. 4.4). Die versicherte Person wiederum trägt die Beweislast dafür, dass
sie die Einsprache innert der Frist von 30 Tagen eingereicht hat (Randacher /
Weber, a.a.O., Art. 39 N 8).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die auf dem Postweg verschickte Einstellungsverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2024 sei ihr nicht zugegangen (E. I. 1.3
hiervor). Darauf ist abzustellen, da die Beschwerdegegnerin keine schriftlichen
Belege für eine Eröffnung vorzuweisen vermag und keine Indizien vorliegen,
welche konkrete Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin erwecken
könnten (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Eine Verfügung, welche der versicherten
Person nicht eröffnet wurde, ist zwar in der Regel nicht nichtig (Urteil des
Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen), entfaltet jedoch
dieser Person gegenüber keine Rechtswirkungen (Susanne Genner in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 49 Abs. 1 - 4 N 42). Die Beschwerdeführerin erhielt
erst am 10. Juli 2024 ein Exemplar der Einstellungsverfügung. Dies geschah zwar
nur mittels E-Mail (E. I. 1.3 hiervor), was an sich einen
Eröffnungsfehler darstellt. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, die
Beschwerdegegnerin auf diesen Mangel hinzuweisen (s. Felix
Uhlmann / Alexandra Schilling-Schwank in: Bernhard Waldmann / Patrick L.
Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
3.
Aufl., Zürich / Genf 2023, Art. 38 N 31). Die Beschwerdeführerin kann
daher aus der Eröffnung per E-Mail nichts für sich ableiten, zumal es ihr in
der Folge möglich war, Einsprache zu erheben.
3.2
Die Beschwerdegegnerin beruft
sich darauf, dass die ALK der Beschwerdeführerin bereits am 4. Juni 2024
mitgeteilt habe, dass eine Einstellungsverfügung ergangen und zu vollziehen sei
(s. E. I. 1.2 hiervor).
Die Einstellungsverfügung vom 23. Mai
2024.
lag der erwähnten Mitteilung der ALK nicht bei, weshalb es sich von
vornherein um keine ordnungsgemässe Eröffnung handeln kann, welche die
Einsprachefrist auslösen würde. Erfährt aber die versicherte Person über Dritte
von der Existenz einer Verfügung, welche sie berührt, so darf sie nicht einfach
untätig bleiben. Sie hat vielmehr gemäss dem Gebot des Handelns nach Treu und
Glauben (s. Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft / BV, SR 101) sowie im Interesse der Rechtssicherheit innert
zumutbarer Frist die nach den Umständen gebotenen Schritte zu unternehmen, um in
den Besitz sämtlicher für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen
Elemente, namentlich Inhalt und Begründung der Verfügung, zu gelangen.
Verstreicht die entsprechende Frist unbenutzt, gilt das Einspracherecht als verwirkt
und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (s. Urteile des
Bundesgerichts 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3 sowie 1C_400/2019
vom 30. Dezember 2019 E. 2). Die Beschwerdeführerin war daher mit der Kenntnis,
dass eine Einstellungsverfügung vorlag, gehalten, innert zumutbarer Frist die
ordnungsgemässe Eröffnung dieser Verfügung zu verlangen. Was eine zumutbare
Frist ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (Uhlmann /
Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 38 VwVG N 8). Hier hätte ein kurzer Anruf bei
der Beschwerdegegnerin genügt, um eine Zustellung der Einstellungsverfügung per
Post zu veranlassen. Dafür erscheint eine Frist von einem Monat ab der E-Mail der
ALK vom 4. Juni 2024 als angemessen, zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt,
dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, vor dem Ablauf eines Monats zu handeln.
Sie hätte folglich bis am 4. Juli 2024 reagieren müssen, wartete jedoch bis am
10.
Juli 2024, bevor sie sich bei der Beschwerdegegnerin meldete. Frühere
Kontaktversuche gehen aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin verstiess
durch ihr Zuwarten gegen Treu und Glauben, womit sie ihr Einspracherecht
verliert; das «Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO betr.
arbeitsrechtliche Streitigkeit» vom 2. Juli 2024 beim Richteramt [...], welches
sich auf die Beschwerdegegnerin und die ALK bezog (Beschwerdebeilage / BB-Nr.
4), kann nicht als geeignete Vorkehr gelten, um direkt die Eröffnung der
Einstellungsverfügung zu bewirken. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht
auf die Einsprache nicht eingetreten.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_590/2024 vom 11.
November 2024 nicht ein.