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Entscheid

VSBES.2024.2

medizinische Massnahmen

1. April 2025Deutsch55 min

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden seit Geburt bestehende Autismus-Spektrum-Störungen

Source so.ch

Urteil vom 1. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend medizinische

Massnahmen (Verfügung vom 21. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der am 24. März 2011

geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. Februar 2023

von seinen Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug

von medizinischen Massnahmen angemeldet (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.]1). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden seit Geburt bestehende Autismus-Spektrum-Störungen

(Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang; oppositionelles Verhalten,

soziale Beeinträchtigungen) angegeben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog in der Folge verschiedene medizinische

Unterlagen hinzu. Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am

19. April 2023 Stellung und ersuchte um die Einholung weiterer

medizinischer Berichte (IV-Nr. 9). Nach dem Eingang weiterer Unterlagen, Rücksprache

mit dem RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 27 ff.) lehnte

die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit

Verfügung vom 21. November 2023 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss

den vorliegenden medizinischen Unterlagen liege kein von der IV anerkanntes

Geburtsgebrechen vor. Es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine

Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Das Geburtsgebrechen Ziff. 405

GgV-EDI Anhang sei nicht ausgewiesen (IV-Nr. 32; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 8. Januar

2024 lässt der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung vom

21. November 2023 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 21.11.2023

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 405, eventualiter

Ziffer 404, medizinische Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung

vom 21.11.2023 aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur

Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 17 f.).

2.3 Mit Replik vom 22. Mai 2024

lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten und den Antrag stellen, es sei ihm

Frist zu gewähren zur Einreichung eines Berichts der Privatschule [...] GmbH. Im

Weiteren wird dieser Antrag begründet und es werden Ausführungen zur

Beschwerdeantwort gemacht (A.S. 26 ff.).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

21. Juni 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 31).

2.5 Mit Eingabe vom 30. Juni

2024 lässt der Beschwerdeführer den vorerwähnten Bericht der Privatschule [...]

GmbH (C.___ [...]) vom 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 4) sowie

eine Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 (BB 5)

einreichen (A.S. 32 f.). Diese Eingabe sowie die eingereichten Berichte

werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 34).

2.6 Am 5. Juli 2024 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 35 ff.). Diese

wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 39).

2.7 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in

Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020). Die

Übergangsbestimmungen enthalten in Bezug auf die sich hier stellende Frage (Prüfung

des Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen)

keine spezielle Vorschrift. Es sind daher die allgemeinen

intertemporalrechtlichen Regeln anzuwenden, gemäss welchen grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu

Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_172/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden

Fall ist der zu prüfende Leistungsanspruch nach dem ab 1. Januar 2022

geltenden neuen Recht zu beurteilen.

2.

2.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1

IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung)

haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf

medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Bundesrat bestimmt die

Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt

werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung). Der Bundesrat hat diese Kompetenz an

das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (vgl. Art. 14ter

Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Nach Art. 3bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung; SR 831.201) erstellt das EDI die

Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den

Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt

werden.

2.2

Gemäss Art. 1 der

Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in

Kraft seit 1. Januar 2022 [vgl. Art. 2 GgV-EDI]) sind die

Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt

werden, im Anhang aufgeführt.

2.3

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang enthält

folgendes Geburtsgebrechen: Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose

durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit

Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder-

und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.

2.4

Ziff. 404 GgV-EDI Anhang

umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Angeborene Störungen des Verhaltens bei

Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von:

1.

Störungen des Verhaltens im Sinne einer

krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit;

2.

Störungen des Antriebes;

3.

Störungen des Erfassens (perzeptive

Funktionen);

4.

Störungen der Konzentrationsfähigkeit;

5.

Störungen der Merkfähigkeit.

Die Diagnosestellung und der Beginn der

Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein.

2.5

Eine gleichzeitige Anerkennung

von Ziff. 404 GgV-EDI und Ziff. 405 GgV-EDI ist nur in Ausnahmefällen

und nur mit nachvollziehbarer fachärztlicher (kinderpsychiatrischer) Begründung

möglich (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar

2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 404.1 bzw. 405.2).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin wies den

Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 21. November 2023 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, gemäss den medizinischen Unterlagen liege kein von der

Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor. Das Geburtsgebrechen

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei nicht ausgewiesen (A.S. 1 f.).

3.1.2

Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber geltend, es seien ihm aufgrund des Geburtsgebrechens

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang, eventualiter Ziff. 404 GgV-EDI Anhang,

medizinische Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Zur

Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es existierten neuere Berichte der

Psychiaterinnen Dr. med. E.___ und Dr. med. D.___, welche die

Diagnose Autismus gestellt hätten. Letztere sei eine ausgewiesene Spezialistin

für die Diagnostizierung von Autismus-Spektrum-Störungen. Die Beschwerdegegnerin

wäre daher gehalten gewesen, auf diese neueren Berichte abzustellen und das

Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang zu bejahen. Es sei nicht

berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem Beginn des

Schuljahres 2023/2024 eine Schule besuche, die auf Kinder mit

Autismus-Spektrum-Störungen ausgerichtet sei (C.___ [...]). Sodann habe die Beschwerdeführerin

den Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf das Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV-EDI Anhang (ADHS) nicht geprüft. Die Voraussetzungen für dieses

Geburtsgebrechens seien ebenfalls erfüllt. Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben, weil sich die vorgenommenen Abklärungen als unvollständig

erwiesen. Die Beschwerdegegnerin hätte namentlich einen ergänzenden Bericht von

Dr. med. D.___ einholen müssen (A.S. 4 ff.).

3.1.3

In ihrer Beschwerdeantwort macht

die Beschwerdegegnerin geltend, auch die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens

Ziff. 404 GgV-EDI Anhang seien nicht erfüllt. Weder eine adäquate

Behandlung noch eine qualifizierte Diagnosestellung seien vor Vollendung des

9.

Lebensjahres des Beschwerdeführers erfolgt (A.S. 17 f.).

3.1.4

Der Beschwerdeführer erneuert in

seiner Replik die Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe nicht alle

erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Im Weiteren legt er dar, er besuche

seit Beginn des letzten Schuljahres die Privatschule [...] GmbH (). Das Amt für

Volksschule und Kindergarten habe die entsprechende Bewilligung gestützt auf

den Abklärungsbericht von Dr. med. D.___ vom 10. März 2023 bewilligt.

Die Experten des Amtes für Volksschule bzw. der antragstellende Schulpsychologische

Dienst der Stadt [...] gelangten – anders als die Beschwerdegegnerin bzw. der

RAD – zum Schluss, dass durch den Bericht von Dr. med. D.___ die Diagnose

einer Autismus-Spektrum-Störung gegeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass

der RAD diesen Bericht nicht anerkenne (A.S. 26 ff.). Mit Eingabe vom

30.

Juni 2024 weist er noch darauf hin, der eingereichte Bericht der

Privatschulte [...] GmbH vom 12. Juni 2024 komme zum Schluss, dass sich

die beim Beschwerdeführer in der Schule beobachteten Verhaltensweisen mit den

Merkmalen eines «Pathological Demand Avoidance» deckten. Dies werde durch die

beiliegende Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024

bestätigt. Es sei damit erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer

Autismus-Spektrum-Störung leide und das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI

Anhang gegeben sei (A.S. 32 f.).

3.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für medizinische

Massnahmen von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit der Begründung verneint

wurde, ein Geburtsgebrechen gemäss GgV-EDI Anhang sei nicht ausgewiesen. Im

Vordergrund steht die Frage, ob die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang erfüllt sind. Der vorliegende medizinische

Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

3.2.1

Im Bericht der F.___, Kinder- und

Jugendpsychiatrischer Dienst, Ambulatorium [...], vom 24. April 2017

wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Achse anamnestisch Hinweise für

Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität bei F43.25; 2. Achse nicht

eruiert; 3. Achse 9.; 4. Achse 00.00; 5. Achse gemäss

eigenanamnestischer Angaben der Mutter: St.n. postpartaler Depression;

elterliche Meinungsverschiedenheiten betreffend Erziehung; 6. Achse 1

mässige soziale Funktion mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in

ein oder zwei Bereichen». Zur aktuellen Problematik wurde angegeben, die Eltern

des Beschwerdeführers berichteten, A.___ widersetze sich ihnen häufig. Er

reagiere auf elterliche Worte oft destruktiv mit körperlich aggressiven

Verhaltensweisen, tobe und schreie viel. Er sei häufig eifersüchtig auf seine

ältere Schwester [...] (geb. 2009) und suche ständig nach Aufmerksamkeit. Seine

Ausbrüche entwickelten sich teilweise aus nichtigem Anlass. Im Kindergarten sei

er nicht gut integriert, worunter er leide und mit Traurigkeit reagiere. Er

störe dort andere Kinder durch sein Verhalten. Zum Verlauf wurde vermerkt, die

Behandlung habe das Erstgespräch mit den Eltern im Dezember 2016, einen

Abklärungstermin mit A.___, im Anschluss einen Termin zusammen mit der Mutter,

Telefonate mit der Lehrperson sowie der Förderlehrperson sowie abschliessend im

Januar 2017 einen Termin mit der Mutter umfasst. Im Verlauf habe die Mutter von

positiven Veränderungen insbesondere betreffend A.___ Verhalten zu Hause sowie

in Bezug auf die Vater-Sohn-Beziehung berichtet. Im Rahmen der Beurteilung

wurde dargelegt, A.___ sei zum Zeitpunkt des Erstgespräches ein 5 Jahre und 8

Monate alter Junge gewesen, welcher in schwierigen familiären Verhältnissen bei

langandauernder Depression der Kindsmutter aufgewachsen sei. Gemäss

anamnestischen Angaben der Eltern bestünden bei A.___ zum Zeitpunkt des

Erstgesprächs emotionale Regulationsschwierigkeiten sowie eine motorische

Unruhe. Die Frage nach einer allfälligen ADHS bei anamnestisch vorhandenen

Hinweisen (Eltern, Lehrperson, Förderlehrperson, Kindergarten) habe

testpsychologisch nicht bestätigt werden können. Aufgrund des von der Mutter

positiv wahrgenommenen Verlaufs hinsichtlich seines Verhaltens zu Hause sowie

der Vater-Sohn-Beziehung seien anfänglich differentialdiagnostische

Überlegungen hinsichtlich einer möglichen depressiven Entwicklung im Verlauf

der Behandlung in den Hintergrund gerückt. A.___ sei auf Wunsch der Mutter zur

Psychomotoriktherapie angemeldet worden. Im Kindergarten erhalte er die

Förderstufe A seit Februar 2017. Bis Ende April 2017 sei es zu keiner weiteren

Kontaktaufnahme seitens der Mutter gekommen (IV-Nr. 18 S. 3 ff.).

3.2.2

Gemäss dem Bericht der F.___,

Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...], vom 22. Oktober 2021 lautete

die Diagnose wie folgt: «1. Achse Vd.a. F94.1 Reaktive Bindungsstörung in

Verbindung mit klinischen Hinweisen auf F90.0 Einfache

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität; 2. Achse Bland;

3.

Achse 3. Durchschnittliche Intelligenz; 4. Achse Fructosemal

absorption (ohne Krankheitswert); 5. Achse 1.2, 2.0, 8.0, 8.2;

6.

Achse Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei

Bereichen». Zur Beurteilung wurde angegeben, es handle sich um einen 10 Jahre

und 6 Monate alten Jungen mit einer stark belasteten Vorgeschichte. Aufgrund

einzelner anamnestischer Hinweise bezüglich einer vorliegenden Autismus

Spektrum Störung (ASS) sei eine ASS-Abklärung mit ADOS und ADI-R durchgeführt

worden. In der ADOS-Testung bestünden jedoch keine Anzeichen, welche für diese

Diagnose sprechen würden. Dementsprechend interpretiere man die vorhandenen

Verhaltensauffälligkeiten nicht im Rahmen einer ASS. Vielmehr spreche die

auffallende persönliche und familiäre Anamnese für eine mögliche reaktive

Bindungsstörung in Verbindung mit einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizitstörung

mit Hyperaktivität (ADHS), welche klinisch ausgeprägt und in verschiedenen

Settings (Schule, zu Hause, bei Untersuchung) beobachtbar sei (IV-Nr. 18

S. 10 ff.).

3.2.3

Am 7. Juli 2022 wurde der

Beschwerdeführer erneut in den F.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie,

Ambulatorium [...], beurteilt. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Achse

Emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst (F93.0), klinisch klare

Hinweise für eine ADHS (F90.0), DD: Reaktive Bindungsstörung (F94.1),

Ausschluss einer ASS (Abklärung vom 22.10.2021); 2. Achse 0; 3. Achse

3; 4. Achse Fructosemal absorption (ohne Krankheitswert); 5. Achse

2.0, 8.0, 8.2; 6. Achse 3». Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei der

Abklärung im G.___ [...] vom Januar 2020 sei A.___ intellektuelles Niveau

durchschnittlich ausgefallen, es sei homogen gewesen. Die Aufmerksamkeit sei

unauffällig gewesen, die Visuomotorik beeinträchtigt. Familienanamnestisch sei

die Differentialdiagnose einer «reaktiven Bindungsstörung» (Bericht vom Januar

2020) resp. «larvierten kindlichen Depression» (Bericht vom Juli 2019) gestellt

worden. Die im März 2021 zusätzlich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) [...]

erhobenen Testergebnisse (Nickisch, Mottier, VLMT, Beery, KiTAP) entsprächen

denjenigen der ersten Abklärung. Wie damals beim TAP fielen die aktuellen Werte

in der KiTAP altersgemäss aus. Betreffend einer ADHS zeige sich dasselbe Bild

wie vor einem Jahr: Damals hätten die anamnestisch erhobenen Informationen

einen ADHS-Verdacht nahegelegt, der jedoch testologisch nicht habe bestätigt

werden können. Auch aktuell kontrastierten die erhobenen Informationen aus

Elternhaus und Schule (Gespräche) abgesehen vom d2-R mit den unauffälligen

Testergebenissen in der KiTAP. Beim Standortgespräch im Sozialpädagogischen

Dienst (SPD) vom 24. Februar 2021 habe die Mutter sich dahingehend

geäussert, A.___ könne sich in der Schule und auswärts benehmen, aber zu Hause

nicht. Dementsprechend zeige auch der SRS-Fragebogen ein diskrepantes Bild:

Beiden Eltern zufolge sei A.___ soziale Reaktivität höchst beeinträchtigt, bei

den Lehrpersonen schwach bis mittelschwer. Zum Prozedere wurde angegeben, die

Eltern seien am 12. Mai 2021 über die Ergebnisse der Abklärung informiert

worden. Sie seien mit einer Anmeldung für eine ASS-Abklärung (ADOS / ADI-R) einverstanden

gewesen. Diese sei im Oktober 2021 erfolgt. Am 4. November 2021 habe im

Auswertungsgespräch eine ASS bei A.___ ausgeschlossen werden können. Da es

klinisch klare Hinweise gegeben habe, die für eine ADHS gesprochen hätten, sei

ein Medikationsversuch mit Methylamphenidat empfohlen worden. Im Januar 2022

sei mit der Medikation begonnen worden. Im Hinblick auf das nächste Schuljahr

2022/23 werde eine fragliche Sonderschulbedürftigkeit abgeklärt (IV-Nr. 18

S. 6 ff.).

3.2.4

Die behandelnde Psychiaterin,

Dr. med. H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in

ihrer Anmeldung zur kinderpsychiatrischen Abklärung durch Dr. med. I.___,

FMH Kinder-, Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie, bei Verdacht auf ein PDA-Profil

einer Autismus-Spektrum-Störung vom 4. November 2022 im Wesentlichen fest,

die Familie stehe bei ihr, Dr. med. E.___, in systemischer Behandlung,

dies bei hochgradigem Verdacht auf eine PDA-Syndrom von A.___. Dieser besuche

aktuell die 5. Primarschulklasse in der Regelschule, wobei das

3.

Schuljahr wiederholt worden sei. Die Schwangerschaft sei unauffällig

verlaufen. Schon als Kleinkind habe A.___ eine stark verminderte

Frustrationstoleranz gezeigt. Kleinigkeiten hätten zu einer starken Aufregung

geführt, welche über Stunden habe anhalten und in gewaltsame Ausbrüche

gegenüber den Eltern und der Schwester münden können. Bis ca. zum vierten

Lebensjahr habe er den Blickkontakt vermieden. Als man ihn dann vermehrt darauf

angesprochen habe, sei es ihm möglich gewesen, diesen zu halten. Er könne

weiterhin ohne Probleme Kontakt zu fremden Menschen aufnehmen, diesen jedoch

meist nicht aufrechterhalten. In Beziehungen zu Gleichaltrigen, wie auch zu

Erwachsenen, zeige er sich sehr bestimmend, wolle dauernd in Interaktion sein,

welche er oft in dysfunktionaler Weise mit Schubsen, Erschrecken oder Schlagen

aufnehme. In Freundschaften entstünden deshalb viele Konflikte und trotz einer

sehr smarten und herzlichen Seite des Jungen seien die Beziehungen weiterhin

oft durch Gewalt geprägt. Gleichzeitig könne sich A.___ aber auch nicht selbst

beschäftigen und ruhig sitzen, dies sei nur bei Medienkonsum möglich. Er finde

keine Ruhe in sich und stelle daher dauernde Anforderungen und Wünsche an die

Eltern, erpresse sie in sehr kreativer Weise oder beleidige sie mit Schimpfwörtern.

Für die Eltern sei dieses Verhalten sehr ermüdend und sie nähmen es als

dauernden «Psychoterror» wahr. Falls A.___ seine Wünsche nicht erfüllt sehe

oder zum Erledigen von Anforderungen gedrängt werde, komme es im häuslichen

Umfeld weiterhin zu häufigen «Meltdowns» mit Einschlagen auf Türen oder den

Kühlschrank. Schon sehr früh hätten die Eltern daher gespürt, dass sie ihrem

Sohn sehr viel Autonomie einräumen müssten, um eine Gewalteskalation zu

vermeiden.

Seine Gefühle könne A.___ nicht

benennen, er kenne nur «schwarz» oder «weiss». Schon seit klein zeige er extreme

Stimmungswechsel, welche von einem Moment auf den anderen und ohne von aussen

erkennbaren Grund auftreten könnten. Es komme zu Momenten mit starkem Jähzorn. A.___

könne sich nicht in andere Menschen hineinversetzen und wirke oft kalt. Er

zeige eine expressive Sprache, habe aber Schwierigkeiten beim Zuhören. So komme

es immer wieder zu Missverständnissen und der Junge sei z.B. überzeugt davon,

dass ihm Versprechen gemacht worden seien, was nicht der Wahrheit entspreche.

Es fehle ihm jegliche Introspektions- oder Reflektionsfähigkeit. Er leide seit

frühem Kindesalter unter einer extremen Selbstüberschätzung. Stereotypien zeige

er im Sinne von repetitiven Schnalzgeräuschen mit der Zunge, neu auch mit

wiederholtem lauten Aufeinanderschlagen der Zähne. Ausserdem führe er

Schaukelbewegungen beim Einschlafen durch, dabei schlage er den Kopf immer

wieder ins Kissen. In der Schule wippe er dauernd auf dem Stuhl. Des Weiteren

bestünden Besonderheiten der Wahrnehmung. Es bestehe eine deutlich verminderte

Schmerzempfindlichkeit, jedoch eine erhöhte Empfindlichkeit auf alle anderen

Sinnesreize. Kleidung werde oft als unangenehm erlebt. Ebenso bestehe eine

Überempfindlichkeit auf Geräusche und er empfinde z.B. «Schmatz-Geräusche» am

Tisch als zu unangenehm und esse daher kaum mit der Familie. Als kleines Kind

sei er ausserdem sehr blendempfindlich gewesen. Es bestünden klare Hinweise auf

Reizüberflutung. Im Weiteren zeigten sich Auffälligkeiten in der

Sprachpragmatik. A.___ erkenne keine Doppeldeutigkeiten, habe Mühe mit Ironie

und dem Verstehen von Metaphern. In der Schule könne er seine Schwierigkeiten

oft sehr gut maskieren und sich z.B. bei Vorträgen gut präsentieren. Er habe

aber insgesamt grosse Schwierigkeiten mit den Anforderungen, welche in der

Schule bestünden. Hausaufgaben erledige er nie. A.___ sei wegen seiner

Bewegungsunruhe, Impulsivität und der Aufmerksamkeitsschwierigkeiten bisher

schon zweimal auf ADHS getestet worden, wobei diese Verdachtsdiagnose nicht

habe bestätigt werden können. Ebenfalls habe der KJPD [...] eine ASS-Testung

durchgeführt. Eine ASS sei ausgeschlossen worden, was nur schwer nachvollzogen

werden könne. Die Kriterien gemäss DSM-5 seien erfüllt. Mit dem Erreichen von

61.

Punkten im durch die Mutter ausgefüllten EDA-Q werde ausserdem eine hohe

Wahrscheinlichkeit eines PDA-Profils der ASS aufgezeigt. Dr. med. I.___

werde nun um eine diagnostische Beurteilung aus kinderpsychiatrischer Sicht gebeten

(IV-Nr. 12 S. 8 ff.).

Am 3. Januar 2023 wurde der

Beschwerdeführer von der vorerwähnten behandelnden Psychiaterin bei der

Ergotherapeutin J.___ zur Abklärung angemeldet. Dabei wurde u.a. ausgeführt,

bei der im Dezember 2022 durchgeführten Testung durch die Kinderpsychiaterin

Dr. med. I.___ sei das PDA-Profil einer ASS ausgeschlossen worden, weil

sich A.___ in seinem Verhalten zu beziehungsbezogen gezeigt habe. Allerdings

habe sie den Jungen extrem hyperaktiv und aggressiv erlebt. Es sei deshalb die

Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit fehlenden sozialen Bindungen

gestellt worden (ICD-10 F91.1). Aus Sicht von Dr. med. I.___ zeigten sich

PDA-Kinder immer introvertiert und isoliert, sodass bei A.___ keine ASS

vorliegen könne. Dies widerspreche jedoch klar der Meinung der PDA-Society,

welche betone, dass PDA-Kinder oberflächlich sozial erscheinen könnten und zum

Teil sogar Spezialinteressen im sozialen Bereich aufwiesen. Immerhin bestünden

bei A.___ anhaltende Defizite in der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit, in der

nonverbalen Kommunikation sowie beim Eingehen und Aufrechterhalten von

Beziehungen. Ausserdem seien die Kriterien der Stereotypien und der

sensorischen Besonderheiten erfüllt und die Symptome beeinträchtigten das

alltägliche Funktionieren. Hiermit seien gemäss ihrer Einschätzung eigentlich

alle ASS-Kriterien gemäss DSM-5 erfüllt. Die Mutter zeige sich nach der

Einschätzung von Dr. med. I.___ nun sehr verunsichert und ersuche um eine

neue diagnostische Beurteilung durch ein Team, welches sich auf das Aufdecken

von ASS mit hohem Masking spezialisiert habe (IV-Nr. 12 S. 4 ff.).

Mit ärztlichem Begleitschreiben zum Antrag

an den SPD K.___ bzw. das Volksschulamt [...] auf Beschulung an der

Privatschule [...] im Sinne eines spezifischen Angebotes Autismus vom

11.

März 2023 hielt Dr. med. E.___ im Wesentlichen noch fest, sie sei

Psychiaterin mit Spezialisierung auf ASS inkl. PDA-Profil. PDA sei ein im

deutschsprachigen Raum noch sehr wenig bekanntes Profil aus dem

Autimus-Spektrum, welches mit der Verweigerung von alltäglichen Anforderungen

(u.a. Schulbesuch/Hausaufgaben etc.) und einem oft sehr hohen Masking der

Betroffenen einhergehe. Unterdessen sei das Vorliegen einer

Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil nach einer ausführlichen Testung von

der Kinderpsychiaterin Dr. med. D.___ bestätigt worden (Bericht vom

10.

März 2023; vgl. E. II. 3.2.5 hiernach). Der Schulbesuch von A.___

stelle aufgrund seiner krankheitsbedingten Schwierigkeiten schon seit Jahren

eine extreme Belastung für die Familie dar. Von der Lehrperson werde A.___

gerade in Prüfungssituationen zunehmend blockiert erlebt, sodass eine Benotung

nicht mehr möglich sei. Er habe noch nie über die Fähigkeit verfügt, zu Hause

in Ruhe zu lernen. Von Hausaufgaben habe er nun seit Beginn dieses Schuljahres

ganz dispensiert werden müssen. Da sowohl die schulischen als auch die sozialen

Anforderungen in den höheren Schulklassen kontinuierlich zunähmen, akzentuiere

sich die Problematik bei A.___ immer mehr. Auch wenn es ihm teilweise gelinge,

seine Demand Avoidance in der Schule durch hochgradiges Masking zu überwinden,

führe dies im Gegenzug zu Hause zu einem massiv erhöhten Stresspegel und

dadurch zu vermehrten autistischen, mit Aggressionen einhergehende Meltdowns im

häuslichen Rahmen. Der Junge zeige aber auch in der Schule im sozialen Bereich

u.a. beim Einhalten von Regeln immer grössere Schwierigkeiten. Das aktuelle

Setting stosse immer mehr an seine Grenzen. Damit die Beschulung in Zukunft auf

A.___ besondere Bedürfnisse abgestimmt werden könne und er die Möglichkeit

habe, gemäss seinen kognitiven Fähigkeiten gefördert zu werden, sei dringend

ein Wechsel in ein Sonderschulsetting notwendig (IV-Nr. 12 S. 2 f.).

3.2.5

Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 10. März 2023 können die Diagnosen

«Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.1), Diagnose erstmals gestellt am

23.

Januar 2023» und «ADHS (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose mir nicht genau

bekannt (vor mehreren Jahren)» entnommen werden. Die Expertin machte hierzu die

Anmerkung, auch wenn die ICD-10 die gleichzeitige Stellung dieser beiden

Diagnosen nicht erlaube, träten bei bis zu 50 % der Personen mit einer

Autismus-Spektrum-Störung zusätzliche hyperkinetische Symptome auf, welche die

Kriterien für ein ADHS erfüllten. 10 % der Personen mit ADHS erfüllten

auch die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung. A.___ habe seit Beginn

der Primarschule Schwierigkeiten mit dem Verhalten im Unterricht. Er

widerspreche oft Lehrpersonen und sei im Unterricht unruhig und schwatze mit

anderen Kindern. Er habe in der Schule grosse Probleme mit der Konzentration

und deswegen stark schwankende Prüfungsnoten. Auch im Kindergarten habe es

schon Verhaltensprobleme gegeben. Er habe die dritte Klasse repetieren müssen,

weil die Lehrpersonen gedacht hätten, er brauche mehr Zeit für seine Reifung.

Es werde zurzeit eine Sonderschulung geprüft. Es liege das Geburtsgebrechen

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang vor. A.___ benötige eine psychiatrische

Behandlung mit Einbezug des Familiensystems und eine Behandlung mit Strattera.

Zum ärztlichen Befund wurde angegeben,

der am 24. März 2011 geborene Patient sei 11 Jahre und 11 Monate alt. Er

wirke körperlich altersentsprechend. Er schaue die Untersuchungsperson kaum an.

Er könne nicht berichten, wie es ihm emotional gehe und berichte lächelnd

davon, dass er oft Blödsinn mache und aggressiv gegenüber anderen Kindern sei,

wenn sie etwas machten, was nach seiner Einschätzung falsch sei. Er gebrauche

Flüche und diskriminierende Worte, ohne zu realisieren, dass er anderen

Personen damit weh tun könne. Als er am Schluss der Sitzung noch kurz habe warten

müssen, sei er sehr ungeduldig gewesen. Seine Stimmung schwanke je nach

Gesprächsthema. Zur Prognose wurde dargelegt, bei der Fortführung der laufenden

psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. E.___ und geeigneter Medikation

(neu Strattera) sei zu erwarten, dass A.___ mit der Zeit in der Familie besser

zurechtkommen werde. Eine geeignete Sonderschulung werde die schulische

Integration des normal intelligenten Jungen erleichtern. Die

Autismus-Spektrum-Störung als solche werde bestehen bleiben, sodass für die

berufliche Integration wahrscheinlich die Hilfe der IV nötig sein werde. Ohne

Behandlung würde A.___ sehr bald in der Schule und später auch zu Hause nicht

mehr tragbar sein und auch seine spätere Ausbildung (Eidgenössisches

Berufsattest [EBA]) wäre hochgradig gefährdet (IV-Nr. 6 S. 5 ff.).

3.2.6

Aus dem kinderpsychiatrisch-ergotherapeutischen

Abklärungsbericht vom 10. März 2023 (Dr. med. D.___; J.___, dipl.

Ergotherapeutin; L.___, Psychosoziale Beraterin ASS & AD[H]S) geht zur

aktuellen Situation hervor, A.___ wohne mit seinen Eltern und seiner älteren

Schwester in [...] und besuche aktuell die 5. Klasse. Er werde von der

Mutter als offen, herzlich und sehr sportlich beschrieben. Er spiele gerne

Fussball, fahre Velo, spiele Schlagzeug, «game» oder schaue «youtube». B.___

zeige seit dem Kleinkindalter Auffälligkeiten und sei seit dem Kindergarten

mehrmals im KJPD F.___ abgeklärt worden. Er könne schlecht mit Druck und von

aussen gestellten Anforderungen umgehen. Er werde schnell aggressiv und

gefährde sich und andere. Die Diagnose lautete auf «Autismus-Spektrum-Störung».

Zur persönlichen Anamnese wurde im Wesentlichen dargelegt, die sprachliche und

motorische Entwicklung sei unauffällig verlaufen. A.___ habe mit 12 Monaten

frei gehen können. Er habe eher spät gesprochen, dafür gleich korrekt. Seine Entwicklung

sei phasenweise verlaufen, es habe immer wieder Zeiten gegeben, in denen

bereits erworbene Fähigkeiten wieder verloren gegangen seien, wie z.B.

selbstständig anziehen, auf die Toilette gehen, Zähne putzen etc.. Er habe nie

ein konstruktives oder fantasievolles Spiel gezeigt. Oft habe er die Hand der

Mutter als Werkzeug benutzt, um etwas zu greifen. Selber habe er keine Gesten

eingesetzt. A.___ sei bereits im Kindergarten ein eher lautes und wildes Kind

gewesen, habe aber von der Lehrperson gut mitgetragen werden können. Er habe zu

dieser Zeit nicht auf Ansprache mit seinem Namen reagiert, sondern habe immer

auch angetippt werden müssen. Im April 2017 sei A.___ das erste Mal im KJPD F.___

abgeklärt worden aufgrund von Verhaltensproblemen im Kindergarten, Streit mit

anderen Kindern und seiner Traurigkeit (Bericht vom 24. April 2017). Er

habe von August 2017 bis Dezember 2018 die Psychomotorik-Therapie besucht

(Bericht vom 4. Februar 2019). Die damalige Therapeutin habe bereits

damals soziale Schwierigkeiten beschrieben: A.___ sei es schwer gefallen, sich

in der Gruppe einzuordnen. Andere Kinder seien nicht als Spielpartner

wahrgenommen worden. Es sei oft alleine geblieben und habe isoliert gewirkt in

seinem eigenen Bewegungsspiel. Er habe damals Schwierigkeiten im Umgang mit

Nähe-Distanz und im Erkennen und Einhalten seiner eigenen Grenzen und die der

anderen gezeigt. A.___ besuche aktuell die 5. Klasse, in welcher es ihm

schwerfalle, sich in die Gruppe zu integrieren und an gemeinsamen Aktivitäten

teilzunehmen. Er habe die dritte Klasse wiederholt, habe jedoch immer wieder

schulische Schwierigkeiten. Er sei deswegen im Juli 2022 nochmals im KJPD abgeklärt

worden, welcher eine gut durchschnittliche Intelligenz bestätigt habe. A.___

sei grundsätzlich sehr offen und neugierig und interessiere sich für andere. Er

habe aber grosse Schwierigkeiten, mit Gleichaltrigen in Kontakt zu treten und

orientiere sich eher an den Älteren. Er könne sich kaum alleine beschäftigen

und brauche daher immer Begleitung. Er wirke nicht authentisch. Grundsätzlich

rede er aber wenig mit anderen, er mache keinen Smalltalk. Er brauche häufig

mehr Zeit, um die Ansprache zu verarbeiten und Fragen beantworten zu können. Er

mache immer wieder sozial unangemessene Bemerkungen und sei oft

diskriminierend. Werde A.___ auf der Strasse von einem Fremden angelächelt,

nehme er es als Provokation wahr. Er könne nicht teilen oder jemanden trösten,

er habe keine Einsicht in die Situation. A.___ zeige immer wieder repetitive

Verhaltensweisen. So könne er exzessiv den Lichtschalter an- und ausschalten

oder Türen auf- und zumachen, bis es alle nerve. Statt mit Spielzeug zu

spielen, werfe er es herum. Er müsse anderen zwanghaft ein Bein stellen oder

beim Vorbeigehen noch eines auf den Po klatschen. Er könne dieses Verhalten

nicht unterdrücken. Jegliche Abweichung vom Alltag müsse frühzeitig und

detailliert vorbesprochen werden. A.___ wolle immer wissen, was geschehe. Er

sei geräuschempfindlich und ertrage elektrische Geräte wie Staubsauger nicht.

Zur Diagnostik (diagnostische

Beobachtungsskala für autistische Störungen ADOS-2 Modul 3) wurde angegeben, mit

einem Gesamtwert von 15 liege A.___ deutlich über dem Cut-off-Wert für eine

ASS. Seine Sprechweise sei sehr schnell, laut und monoton, ohne Echolalien oder

Stereotypien. Er gebe kaum spontan Informationen über seine Gedanken und

Gefühle und habe auch bei der Untersucherin nicht nachgefragt. Er habe jedoch

sehr gewandt geredet, als es um das Erzählen von seinen Streichen gegangen sei.

Deskriptive Gesten seien kaum gezeigt worden. A.___ Blickkontakt sei

angemessen, die mimischen Ausdrücke seien eingeschränkt gewesen (meist habe er

gelächelt). Er habe ein gewisses Verständnis für Gefühle vermittelt, habe aber

Wut oder Ärger und glücklich oder entspannt sein nicht unterscheiden können. Er

habe beim Beschreiben eines Bildes oder einer Geschichte viele Details

aufzählen können, es sei ihm aber sichtlich schwer gefallen, den roten Faden zu

finden. Im Fragebogen zur sozialen Kompetenz (FSK) erreiche A.___ einen

Gesamtwert von 29, was ebenfalls über dem Cut-Off-Wert für eine ASS liege. Im

diagnostischen Interview für Autismus (ADI-R) erreiche er in allen Bereichen

Werte über dem Cut-Off für eine ASS. Die Beurteilung lautete wie folgt: A.___

sei mit dem Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung in die Abklärung

gekommen. Die ausführlichen anamnestischen Angaben, die klinischen

Beobachtungen und die testpsychologischen Werte ergäben deutliche Hinweise auf

das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung. A.___ zeige eindeutig ein hohes

Bedürfnis nach Autonomie, weshalb er im PDA Profil angesiedelt sei. Die

klassischen Massnahmen bei ASS (Struktur, Vorgaben) würden bei ihm nicht

helfen. Er dürfe mit Anforderungen nicht direkt konfrontiert werden. Alles

müsse für ihn einen Sinn ergeben und er müsse zum Schluss kommen, dass er es

freiwillig machen wolle. Nur so sei eine Kooperation möglich und das

oppositionelle Verhalten nehme ab (IV-Nr. 6 S. 8 ff.).

3.2.7

RAD-Ärztin med. pract. M.___,

Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. April 2023 im Wesentlichen fest,

für einen versicherungsmedizinischen Nachvollzug der Diagnose fehlten

Beschreibungen, die das qualitativ Besondere in der Interkation und

Kommunikation erkennen liessen. Der Junge habe es darauf angelegt, einen

(negativen) Effekt hervorzurufen, er habe damit also ein Verständnis von seiner

eigenen Rolle in sozialen Situationen gezeigt und Beziehungen ausgetestet. Von

daher seien die Differentialdiagnosen der emotionalen Störung und der

(hyperaktiven) Störung des Sozialverhaltens wichtig, zumal eine AD(H)S-Diagnose

vorliege. Es seien Verhaltensprobleme in der Schule, Unruhe, Dreinschwatzen,

Widerspruch, Konzentrationsprobleme und allgemeine Schwierigkeiten, sich auf

vorgegebene Anforderungen einzulassen, genannt worden. Das Autismus-Typische

daran sei nicht klar zu erkennen. Es fehle eine klinische Beurteilung,

inwiefern Autismus-spezifische Symptome die Entwicklung eines Kindes zeit- und

situationsübergreifend beeinträchtigten. Das vorgeschlagene pädagogische

Vorgehen (Nachvollziehbarkeit herstellen) sei nicht spezifisch. Die Ziele der

medizinischen Therapie bei Dr. med. H.___ und ihre Gründe für eine

Autismusabklärung seien unklar. Im Weiteren sei auch nicht klar, welche

therapeutischen Massnahmen und mit welchem Effekt bislang erfolgt seien.

Differentialdiagnostische Überlegungen bzw. eine Auseinandersetzung mit

eventuell vorliegenden anderen Diagnosen/Ausschlussdiagnosen und die Abgrenzung

und Überschneidung zwischen Autismus und ADHS/HKS seien nicht erfolgt. Ein

Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Die fachärztlich gestellte

Diagnose sei nicht differentialdiagnostisch beurteilt und nicht anhand von

Verhaltensbeobachtungen und über einen längeren Beobachtungszeitraum bestätigt

und klinisch abgesichert worden. Es fehlten Fremdangaben und Fremdbefunde. Die

Sache sei nach Eingang weiterer Berichte, insbesondere derjenigen von Dr. med.

E.___ und des KJPD F.___ (2017, 2022), wieder vorzulegen. Es seien

Verhaltensbeschreibungen in verschiedenen Lebensbereichen, z.B. in der Schule,

der Psychomotorik-Gruppe oder im Kindergarten, erforderlich, um die Frage

beantworten zu können (IV-Nr. 9 S. 4 f.).

3.2.8

In ihrer Stellungnahme vom

14.

September 2023 äusserte sich die RAD- und Fachärztin nach Einsicht in

weitere medizinische Abklärungsberichte dahingehend, A.___ sei in eine

psychosozial belastete Familiensituation hineingeboren worden. Er falle den

Eltern als auffällig aktiv, unruhig und fordernd auf, seine Emotionen zeige er

heftig, es komme vor allem zu sozial herausforderndem Verhalten, das sich bei

Aufforderungen, insbesondere ab der Einschulung, verstärke. Die Familie suche

Unterstützung, im Jahr 2017 sei der Verdacht auf eine Störung der

Emotionsregulation und auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erhoben

worden. Die neuropsychologischen Untersuchungen zeigten keine einheitlichen und

schweren Einbussen von Arbeitsgedächtnis, Sprachverständnis und Konzentration.

Die Verhaltensbeschreibungen während der Abklärungen 2017, 2021 und 2022 sowie

die Beschreibung des Verhaltens des Jungen in der Schule durch die SHP 2021

zeigten typische Verhaltensweisen bei einer Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung. Eine autistische Störung sei im Jahr 2021 nicht

diagnostiziert, sondern ausgeschlossen worden. Dies sei

versicherungsmedizinisch plausibel begründet worden. Zum Verlauf der

anschliessenden Behandlung (Medikation, aufsuchende Behandlung «AUF»), zum

Wechsel der Therapie zu Dr. med. E.___ und dem Verlauf der Therapie seien

keine Informationen vorhanden. Die im Jahr 2023 von Dr. med. D.___

gestellte Autismus-Diagnose (ohne ICD-10 oder ICD-11 Kennzeichnung) sei in der

RAD-Stellungnahme vom 19. April 2023 als versicherungsmedizinisch nicht

ausreichend konsistent und plausibel beschrieben worden. An dieser Beurteilung

habe sich nichts geändert. Es seien nunmehr weitere Inkonsistenzen vorhanden,

insbesondere in der Form, dass Ende 2021 Autismus ausgeschlossen worden sei. Es

liege kein Abschlussbericht betreffend Therapie der KJP, kein Abklärungsbericht

des G.___ für das Jahr 2020, kein Bericht der Behandlerin Dr. med. E.___,

der Psychomotorik und keine Verhaltensbeschreibung der Schule (über die Angaben

der SHP 2021 und die Beurteilungen im SRS-Fragebogen hinaus) vor. Die

Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen,

Eingliederungsmassnahmen etc. sowie die Diskussion von Heilungschancen seien

unklar. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei nicht

ausgewiesen. Die Angaben seien inkonsistent. Der Abklärungsbericht von

Dr. med. D.___ beziehe nicht die davon abweichenden diagnostischen

Überlegungen mit ein und nehme nicht Stellung zur Rolle der ADHS auf die

Symptomatik. Dementsprechend empfahl die RAD-Ärztin «bislang keine

Kostengutsprache GG 405» (IV-Nr. 25 S. 5 f.).

3.2.9

Der im vorliegenden

Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 30. Juni 2024 (A.S. 32 f.) nachgereichten

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 kann Folgendes

entnommen werden: A.___ sei im Januar 2023 im Zentrum für Autismus abgeklärt und

es sei eine Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil diagnostiziert worden. Zudem

bestehe ein ADHS, welches bereits früher festgestellt worden sei. Zur Zeit der

Abklärung im Januar 2023 hätten keine auffälligen psychosozialen

Belastungsfaktoren bestanden. Bei der Abklärung im KJPD [...] vom

20.

Oktober 2021 hätten sich im ADI-R Auffälligkeiten bezüglich der

Entwicklung bis zum Alter von 36 Monaten und der qualitativen Kommunikation

gefunden. Im Jahr 2022 seien die Angaben im SRS sowohl von Seiten der Schule

als auch der Eltern auffällig ausgefallen. Der KJPD F.___ sei zum Schluss

gekommen, es liege keine Autismus-Spektrum-Störung vor, da im Oktober 2021 die

Untersuchung von A.___ mit dem ADOS-2 unauffällig ausgefallen sei. Dazu müsse

gesagt werden, dass A.___ zu einer Untergruppe von Kindern mit einer

Autismus-Spektrum-Störung gehöre, die im sogenannten PDA-Profil angesiedelt

seien. In der ICD-10, der aktuellen Klassifikation der WHO für Krankheiten, sei

diese Unterform einer Autismus-Spektrum-Störung erwähnt. Für diese Kinder sei

typisch, dass sie sich sehr anstrengten, um ihre Auffälligkeiten zu maskieren,

was dazu führe, dass nicht selten die klinische Untersuchung, beispielsweise

mit dem ADOS, unauffällig ausfalle. Dies sei sehr wahrscheinlich auch bei A.___

im Jahr 2021 der Fall gewesen. Das PDA-Profil sei noch wenig bekannt.

Die Symptomatik von A.___ könne mit der

Diagnose ADHS nicht befriedigend erklärt werden. Die zum Inhalt des Gesprächs

nicht passenden Emotionen (lächelnder Bericht über eigene Schwierigkeiten)

seien für ein ADHS nicht typisch (dort wären eher stark ausgeprägte, aber

passende Emotionen zu erwarten). Auch die Schwierigkeiten im Verständnis von

sozialen Konzepten wie Freundschaft, das repetitive Verhalten und die

sensorischen Besonderheiten (gesteigerte Empfindlichkeit für Geräusche und

taktile Wahrnehmung) seien typisch für eine Autismus-Spektrum-Störung, ebenso

die wenig ausgeprägte Gestik. Auch die Diagnose «Emotionale Störung des

Kindesalters mit Trennungsangst» (ICD-10 F93.0), welche vom F.___ gestellt

worden sei, genüge als Erklärung für das oppositionell anmutende, zum Teil

aggressive Verhalten nicht aus. Kinder mit dieser Störung seien scheu und

verhielten sich höchstens in Trennungssituationen aus Verzweiflung

oppositionell-aggressiv. In Gegenwart ihrer Eltern seien sie zurückhaltend und

suchten bei den Eltern Schutz, beleidigten sie aber nicht. Die IV-Stelle habe

nie nachgefragt bezüglich der fehlenden Überlegungen betreffend eventuell

vorliegende andere Diagnosen und der Abgrenzung ADHS/Autismus. Im Formular für

den IV-Bericht seien diese Fragen nicht enthalten und es seien auch keine

entsprechenden Zusatzfragen gestellt worden. Zu diesem Punkten habe daher nicht

Stellung genommen werden können (BB 5).

3.2.10

Aus dem ebenfalls nachgereichten

Zwischenbericht der Privatschule [...] GmbH, Abteilung Förderung und Autismus (C.___

[...];N.___, Schulleitung; O.___, Fachleitung Autismus), vom 12. Juni 2024

geht im Wesentlichen hervor, A.___ besuche seit Beginn des Schuljahres am 16. August

2023.

den Unterricht an der Privatschule [...]. In der Schnupperwoche vor den

Sommerferien sowie in den ersten Schulwochen des Schuljahres habe sich A.___ in

der Schule überaus angepasst gezeigt. Er habe mitgearbeitet, sei sehr höflich

gewesen und habe sich bemüht. Es habe sich jedoch rasch gezeigt, dass diese

Überanpassung (maskieren) für A.___ mit enormem Energieaufwand verbunden und

nicht nachhaltig aufrechtzuerhalten gewesen sei. Bereits in der zweiten Schulwoche

sei es zu ersten Absenzen gekommen. Danach habe A.___ begonnen, in der Schule

schrittweise zu demaskieren und seine Bedürfnisse, Besonderheiten und Grenzen

zu zeigen. Er habe mehr Pausen und eine engere Begleitung benötigt, schulische

Inhalte hätten mehr und mehr mit ihm verhandelt und angepasst werden müssen, um

ihm eine Mitarbeit zu ermöglichen, und Regeln und Vorgaben hätten zu immer mehr

Widerstand geführt. Inzwischen habe man A.___ mit all seinen Facetten kennen

lernen dürfen, vom stark überangepassten, vorbildhaften Verhalten bis hin zu «Meltdowns»

mit massiv grenzüberschreitendem Verhalten, Verweigerung und Beleidigungen.

Generell habe sich gezeigt, dass A.___ an sich allen Anforderungen und Normen

gerecht werden könne, wenn er dies wirklich wolle; allerdings nur über einen

kurzen Zeitraum, da es für ihn mit einem ungemein hohen Energieaufwand

verbunden sei. Es werde mit A.___ daher daran gearbeitet, eine Mitte zwischen

diesen beiden Extremen zu finden, sodass er zu schulischer Mitarbeit und dem

Einhalten gewisser sozialer Normen in der Lage sei, ohne sich dabei so zu

überanstrengen, dass es zu einer Dekompensation komme. Inwiefern A.___ im

Schulalltag Zugriff auf seine Ressourcen habe und wie viel Anpassungsleistung

ihm daher möglich sei, sei tagesformabhängig und entsprechend starken

Schwankungen unterlegen.

A.___ bringe vielschichtige

Herausforderungen mit und scheine oft selbst seinen eigenen Gefühlen bzw. einer

inneren Getriebenheit ausgeliefert. Er benötige eigentlich einen klaren Rahmen

und Strukturen und scheine dieses Bedürfnis selbst auch wahrzunehmen,

andererseits könne er Strukturen und Vorgaben jedoch kaum annehmen, wenn diese

von anderen auferlegt worden seien. A.___ habe offensichtlich ein extremes

Bedürfnis nach Autonomie und Kontrolle. Von der Lehrperson vorgegebene Inhalte

zu bearbeiten oder schulische Regeln einzuhalten, falle ihm schwer. Es bewähre

sich, sowohl Regeln als auch schulische Inhalte mit A.___ gemeinsam

auszuhandeln, dabei zwar Mindestvorgaben zu machen, diese jedoch gut zu

begründen und A.___ wo immer möglich auch entgegenzukommen und

Sonderabmachungen mit ihm zu treffen. Alle nicht essenziellen Anforderungen und

Vorgaben seien wegzulassen und seine Interessen bei den fachlichen Inhalten zu

berücksichtigen. A.___ besuche den Unterricht inzwischen nach einem

reduzierten, seine Wünsche und Stärken berücksichtigenden Stundenplan. Dies

bringe eine wertvolle Entlastung und A.___ sei wieder vermehrt in der Lage, sich

in der Schule von seiner konstruktiven und kooperativen Seite zu zeigen. Auch

arbeite er inzwischen meist 1:1 begleitet, wenn es darum gehe, fachliche

Inhalte zu bearbeiten. Die Mitarbeit falle ihm so deutlich leichter, wobei es

auch bei einer 1:1-Begleitung nicht immer möglich sei, mit A.___ in die Arbeit

zu finden. Auch in diesem Setting sei feststellbar, dass A.___ Energie nach

einer Lektion an schulischer Mitarbeit grösstenteils aufgebraucht sei und er

eine Erholungsphase benötige. Auch gelinge das Arbeiten an einem separierten

Platz eher als im Klassenzimmer. Trotz der kleinen Klassen von maximal acht

Schülerinnen und Schülern stelle das Zurechtfinden im sozialen Gefüge in

Kombination mit fachlichen Anforderungen offenbar eine (zu) hohe Anforderung an

A.___ dar. Im Sport sowie bei spielerischen Sequenzen gelinge dies hingegen

eher. In der sozialen Interaktion falle auf, dass A.___ stark den Kontakt

suche, dies sowohl zu Erwachsenen als auch zu Gleichaltrigen. Gerade im Umgang

mit diesen scheine er jedoch oft nicht «sich selbst» zu sein, sondern er passe

sich im Verhalten stark an das Gegenüber an bzw. scheine in eine Rolle zu

schlüpfen, die auch oft überspitzt wirke.

Unter dem Titel «Bemerkungen bezüglich

Diagnosekriterien ASS nach ICD 11» wurde dargelegt, A.___ zeige Schwierigkeiten

beim Reagieren auf soziale Kommunikation anderer. Seien die eigenen Interessen

deckungsgleich mit den Interessen anderer, könne er adäquat reagieren. Seien

ihm die Interessen fremd oder gar zuwider, reagiere er oft mit Belustigung oder

Beleidigungen. Teilweise reagiere er angriffig auf soziale

Kommunikationsangebote. Es sei nicht immer abschätzbar, was ihn dazu

veranlasse. Er wirke dann getrieben, auf die Inhibition sei in solchen Fällen

kaum mehr zurückzugreifen. A.___ deute Verhaltensweisen und die nonverbale

Kommunikation anderer oft als Angriff. Dies nicht nur bei Gleichaltrigen,

sondern auch bei Fachpersonen. Entsprechend oft sei er im Verteidigungsmodus.

Das Rollenverständnis von Lehr- oder sonstigen Fachpersonen scheine dann nicht

klar zu sein. A.___ zeige oft eine eher überspitzte Mimik und Gestik. Teilweise

passten diese auch nicht zur aktuellen Gefühlslage (z.B. bei Trauer und Unsicherheit).

Blickkontakt könne er halten; wie sehr ihn dies anstrenge, sei von aussen nicht

zu beobachten. Mit Erwachsenen sei A.___ immer wieder in der Lage, wechselseitige

Gespräche zu führen. Gehe es im Gespräch um die eigenen Gefühle, gebe er nicht

viel preis. Auch bei Gleichaltrigen komme er in die wechselseitige

Kommunikation, die Kommunikationsweise sei oft geprägt von Jugendsprache und

vielem Fluchen. Auch tendiere er dazu, den «Klassenclown» zu spielen, also in

eine eingeübte soziale Rolle zu schlüpfen.

A.___ zeige immer wieder nicht konformes

Verhalten, dies über ganz verschiedene Settings und Situationen hinweg. Er sei

in solchen Situationen kaum oder nicht in der Lage, sich an Abmachungen zu

halten. Auch könne er Anforderungen von aussen dann kaum annehmen. Generell

brauche er enorm viel Kontrolle und erzeuge diese oft über das eigene Handeln

und Bestimmen, was er wann wie tue. Sein Autonomiebedürfnis sei

überdurchschnittlich hoch, auch im Vergleich mit autistischen Gleichaltrigen. A.___

zeige auch Herausforderungen beim Belohnungsaufschub, dieser falle ihm über

weite Strecken noch schwer. Teilweise sei er in der Lage, Gefühle, emotionale

Zustände und die Haltung anderer zu verstehen. Er zeige dann Empathievermögen.

In anderen, konfliktiven Situationen falle es ihm sehr schwer, die Emotionen

anderer wahrzunehmen und seine Handlungen entsprechend anzupassen. Er sage dann

oft, dass es ihm egal sei, wie andere sich fühlten. Ob dies wirklich stimme,

sei in Frage gestellt. Trotz vorhandenem Empathievermögen sei wohl von einer

weniger gut ausgeprägten «Theory of Mind» auszugehen. A.___ könne gut über

seine Interessen sprechen. Vor allem im 1:1 Setting mit einer Fachperson

gelinge dies gut. Das aktive Zuhören, wenn andere von ihren Interessen

erzählten, sei stark abhängig von seiner Tagesform wie auch vom Inhalt, welche

die Person wiedergebe. Bei Erwachsenen scheine ihm dies besser zu gelingen als

bei Gleichaltrigen. A.___ sei herausgefordert beim Aufbau und dem Leben von

Beziehungen zu Gleichaltrigen. Es wirke, als ob er auch in Freundschaften viel

Kontrolle bewahren müsse. Er zeige dies mit dominantem Verhalten, mit Sprüche

klopfen, sich über Fehler des Gegenübers lustig zu machen, mit verbalen

Drohungen, aber auch mit (kontrollierten) Schlägen. Er ecke mit diesem

Verhalten immer wieder an. Er orientiere sich sehr gerne an älteren Schülern

und kopiere auch deren maladaptiven Strategien.

A.___ sei auf Konstanz und Ruhe

angewiesen, halte diese aber kaum aus. Er gehe bei vielen Vorgaben in die

Vermeidung/Verweigerung und es könne sich Wut zeigen. An die dahinterliegenden

Gefühle komme er nur bedingt heran. Auch hier zeige sich, wie schwierig es sei,

wenn er eine Situation nicht kontrollieren könne, sondern spontan darauf

reagieren müsse. Spannende neue Erfahrungen hingegen möge er sehr. Er scheine

auf ständiger Suche nach Dopamin zu sein. Sich im öffentlichen Raum bewegen,

gelinge ihm gut. Gerade in Bezug auf den öffentlichen Verkehr sei er enorm

selbstständig unterwegs und könne die Fahrten zur Schule und wieder nach Hause

flexibel einplanen. Zu bedenken sei jedoch, dass Reize bei ihm wohl weniger gut

gefiltert würden und ihn Störfaktoren enorm anstrengten und seine Tagesenergie

im Vergleich zu Gleichaltrigen wohl deutlich niedriger sei. A.___ bemerke

Regelverstösse unglaublich schnell. Er weise die Personen dann auch darauf hin.

In Bezug auf sich selbst könne er jedoch flexibel mit Regeln umgehen (in

sozialen Situationen; im Sport halte er Regeln ein). Auch hier spiele das

extreme Vermeiden von Anforderungen eine Rolle. A.___ möge starke Reize, was

sich auch in seine Hobbys zeige (Motocross, Kickboxen, Fussball). Er habe ein

grosses Wissen in Bezug auf seine Spezialinteressen. In Bezug auf den

Medienkonsum gebe es keine Konstanz. Phasenweise verbringe er viel Zeit damit

und könne sich auch abends kaum davon lösen, andererseits sei er viel draussen

und beschäftige sich sportlich. Letzteres sei eine wertvolle Ressource von ihm.

Es bestehe die Hypothese, dass A.___

Verhalten (Kontrolle mit aller Macht bewahren) enorm von Angst geleitet sei und

grosse Auswirkungen auf sein autonomes Nervensystem habe. Er scheine eine

hypersensible Amygdala zu haben, was dazu führe, dass sein Gehirn

überdurchschnittlich oft Gefahr sehe, wo keine sei und in entsprechenden

Situationen nicht oder kaum mehr auf seine exekutiven Funktionen zurückgreifen

könne, da das Stammhirn mit «Fight», «Flight» oder «Freeze» reagiere. Die

Beobachtungen seiner Verhaltensweisen deckten sich mit Merkmalen des «Pathological

Demand Avoidance»-Profils, welches seit einiger Zeit in der Schweiz von

Fachleuten (kritisch) diskutiert werde und Dr. med. E.___ in ihrem Bericht

vermerke (BB 4).

4.

4.1

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer gestützt auf die oben (unter E. II. 3.2 hiervor)

dargelegten medizinischen Berichte die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang erfüllt. Wie erwähnt, liegt ein solches

Geburtsgebrechen vor, sofern die Diagnose «Autismus-Spektrum-Störung» durch

eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit

Schwerpunkt Neuropädiatrie oder mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt

worden ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Im vorliegenden Fall stellte

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Kinder- und

Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, in ihrem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 10. März 2023 beim Beschwerdeführer die Diagnose

«Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.1), Diagnose erstmals gestellt am

23.

Januar 2023» und «ADHS (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose mir nicht genau

bekannt (vor mehreren Jahren)», wobei sie darlegte, die gleichzeitige Stellung

dieser beiden Diagnosen sei gemäss ICD-10 zwar nicht erlaubt, es gelte aber zu

beachten, dass bei bis zu 50 % der Personen mit einer

Autismus-Spektrum-Störung zusätzlich hyperkinetische Symptome aufträten, welche

die Kriterien für ein ADHS erfüllten; bei 10 % der Personen mit ADHS seien

auch die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung gegeben (IV-Nr. 6

S. 5; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor). Die Diagnose

«Autismus-Spektrum-Störung» wurde damit von einer Fachärztin für Kinder- und

Jugendpsychiatrie/-psychotherapie gestellt, die sich insbesondere auch mit

Fragestellungen zum Thema «Autismus-Spektrum-Störung» mit dem Profil

«Pathological Demand Avoidance» (PDA) eingehend befasst (vgl. mit Eingabe vom

30.

Juni 2024 nachgereichte Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom

27.

Mai 2024 mit Beilagen zum Thema «PDA» [BB 5]). Dementsprechend

wurde der Beschwerdeführer von seiner systemisch beratenden Psychiaterin,

Dr. med. E.___, an die Spezialistin Dr. med. D.___ zur Abklärung

überwiesen, welche vom 23. bis 25. Januar 2023 durchgeführt wurde (vgl.

IV-Nr. 6 S. 8 und 12 S. 2 und 7). Es besteht kein Hinweis, dass

Dr. med. D.___ als Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit ihren

Spezialkenntnissen nicht über die im Sinne von Ziff. 405 GgV-EDI Anhang

erforderliche fachliche Qualifikation (Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie)

zur Stellung bzw. Bestätigung einer solchen Diagnose verfügen würde. Dies wird

denn auch von keiner Seite bestritten.

4.2

Dr. med. D.___, J.___,

Dipl. Ergotherapeutin sowie L.___, Psychosoziale Beraterin ASS & AD(H)S,

stellten in ihrem kinderpsychiatrisch-ergotherapeutischen Abklärungsbericht vom

10.

März 2023 (Abklärung vom 23. bis 25. Januar 2023) die Diagnose

«Autismus-Spektrum-Störung» und kamen im Rahmen ihrer Beurteilung zum Schluss, die

ausführlichen anamnestischen Angaben, die klinischen Beobachtungen und die

testpsychologischen Werte ergäben deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer

Autismus-Spektrum-Störung. Der Beschwerdeführer zeige eindeutig ein hohes

Bedürfnis nach Autonomie, weshalb er im PDA-Profil angesiedelt sei. Die

klassischen Massnahmen bei ASS (Struktur, Vorgaben) würden bei ihm nicht

helfen. A.___ dürfe mit Anforderungen nicht direkt konfrontiert werden. Alles

müsse für ihn einen Sinn ergeben und er müsse zum Schluss kommen, dass er es

freiwillig machen wolle. Nur so sei eine Kooperation möglich und das

oppositionelle Verhalten nehme ab (IV-Nr. 6 S. 8 ff.; vgl. E.

II. 3.2.6 hiervor). Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___

wurde in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 erneuert. Die Expertin legte

nachvollziehbar und plausibel dar, A.___ sei im Januar 2023 im Zentrum für

Autismus abgeklärt worden, wobei eine Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil

diagnostiziert worden sei. Der KJPD [...] sei bei seiner Abklärung vom

20.

Oktober 2021 zwar zum Schluss gekommen, es liege keine

Autismus-Spektrum-Störung vor, da die Untersuchung mit dem ADOS-2 unauffällig

ausgefallen sei (IV-Nr. 18 S. 10 ff.; vgl. E. II. 3.2.2

hiervor). Dr. med. D.___ hielt dem jedoch entgegen, A.___ gehöre zu einer

Untergruppe von Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung, die im sogenannten

PDA-Profil angesiedelt seien. In der ICD-10, der aktuellen Klassifikation der

WHO für Krankheiten, sei diese Unterform einer Autismus-Spektrum-Störung

erwähnt. Für diese Kinder sei typisch, dass sie sich sehr anstrengten, um ihre

Auffälligkeiten zu maskieren, was dazu führe, dass nicht selten die klinische

Untersuchung, beispielsweise mit dem ADOS, unauffällig ausfalle. Dies sei sehr

wahrscheinlich auch beim Beschwerdeführer in der Untersuchung vom Oktober 2021

der Fall gewesen. Dr. med. D.___ führte im Weiteren überzeugend aus, die

Symptomatik von A.___ könne mit der Diagnose «ADHS» nicht befriedigend erklärt

werden. Die zum Inhalt des Gesprächs nicht passenden Emotionen (lächelnder

Bericht über eigene Schwierigkeiten) seien für ein ADHS nicht typisch (dort

wären eher stark ausgeprägte, aber passende Emotionen zu erwarten). Auch die

Schwierigkeiten im Verständnis von sozialen Konzepten wie Freundschaft, das

repetitive Verhalten und die sensorischen Besonderheiten (gesteigerte

Empfindlichkeit für Geräusche und taktile Wahrnehmung) seien typisch für eine

Autismus-Spektrum-Störung, ebenso die wenig ausgeprägte Gestik. Auch die

Diagnose «Emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst» (ICD-10

F93.0), welche vom KJPD [...] gestellt worden sei, reiche als Erklärung für das

oppositionell anmutende, zum Teil aggressive Verhalten nicht aus. Kinder mit

dieser Störung seien scheu und verhielten sich höchstens in

Trennungssituationen aus Verzweiflung oppositionell-aggressiv. In Gegenwart

ihrer Eltern seien sie zurückhaltend und suchten bei ihnen Schutz, beleidigten

sie aber nicht (BB 5; vgl. E. II. 3.2.9 hiervor).

4.3

Die oben wiedergegebene Einschätzung

von Dr. med. D.___, J.___ und L.___ im

kinderpsychiatrisch-ergotherapeutischen Abklärungsbericht vom 10. März

2023.

(E. II. 3.2.6 hiervor) sowie die vorerwähnten Ausführungen von

Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 (E.

II. 3.2.9 hiervor) stehen in Übereinstimmung mit dem nachgereichten Zwischenbericht

der Privatschule [...] GmbH, Abteilung Förderung und Autismus (C.___ [...]), vom

12.

Juni 2024. Darin wurde von der Schulleitung und der Fachleitung Autismus

nachvollziehbar und detailliert dargelegt, der Beschwerdeführer besuche seit

dem 16. August 2023 den Unterricht in der Privatschule [...]. In den

ersten Schulwochen des Schuljahres habe sich A.___ in der Schule überaus

angepasst gezeigt. Es habe sich jedoch rasch gezeigt, dass diese Überanpassung

(maskieren) für ihn mit enormem Energieaufwand verbunden und nicht nachhaltig

aufrechtzuerhalten gewesen sei. Danach habe A.___ in der Schule schrittweise begonnen

zu demaskieren und seine Bedürfnisse, Besonderheiten und Grenzen zu zeigen. Er

habe mehr Pausen und eine engere Begleitung benötigt, schulische Inhalte hätten

mehr und mehr mit ihm verhandelt und angepasst werden müssen, um ihm eine

Mitarbeit zu ermöglichen. Regeln und Vorgaben hätten zu immer mehr Widerstand

geführt. Inzwischen habe man ihn mit all seinen Facetten kennenlernen dürfen,

vom stark überangepassten, vorbildhaften Verhalten bis hin zu «Meltdowns» mit

massiv grenzüberschreitendem Verhalten, Verweigerung und Beleidigungen.

Generell habe sich gezeigt, dass A.___ an sich allen Anforderungen und Normen

gerecht werden könne, wenn er dies wirklich wolle; allerdings nur über einen

kurzen Zeitraum, da es für ihn mit einem ungemein hohen Energieaufwand

verbunden sei. Die Lehrpersonen hielten – nach Vornahme einer Einschätzung nach

Kompetenzen des Semesterberichts und Ausführungen zu den Diagnosekriterien

einer ASS – abschliessend fest, gemäss ihrer Hypothese sei A.___ Verhalten

(Kontrolle mit aller Macht bewahren) enorm von Angst geleitet und habe grosse

Auswirkungen auf sein autonomes Nervensystem. Er scheine eine hypersensible

Amygdala (zentrale Struktur im Gehirn, die wesentlich an der Entstehung der

Angst beteiligt ist, und daraufhin entsprechende Reaktionen einleitet) zu haben,

was dazu führe, dass sein Gehirn überdurchschnittlich oft Gefahr sehe, wo keine

sei und in entsprechenden Situationen nicht oder kaum mehr auf seine exekutiven

Funktionen zurückgreifen könne, da das Stammhirn mit «Fight, Flight oder

Freeze» reagiere. Die Beobachtungen seiner Verhaltensweisen deckten sich mit

Merkmalen des «Pathological Demand Avoidance»-Profils, welches seit einiger

Zeit in der Schweiz von Fachleuten (kritisch) diskutiert werde und Dr. med.

E.___ in ihrem Bericht vermerke (BB 4; vgl. E. II. 3.2.10

hiervor).

4.4

Die die Familie des

Beschwerdeführers systemisch beratende Psychiaterin Dr. med. E.___ spricht

sich ebenfalls für das Bestehen einer Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil

aus. So hielt sie in ihrem Bericht vom 4. November 2022 im Wesentlichen

fest, der KJPD [...] habe bei A.___ ein ASS-Testung durchgeführt. Eine ASS sei

ausgeschlossen worden, was für sie, Dr. med. E.___, nur schwer

nachvollziehbar erscheine. Immerhin bestünden anhaltende Defizite in der

sozial-emotionalen Gegenseitigkeit, in der nonverbalen Kommunikation sowie beim

Eingehen und Aufrechterhalten von Beziehungen. Ausserdem seien die Kriterien

der Stereotypien und der sensorischen Besonderheiten erfüllt und die Symptome

beeinträchtigten das alltägliche Funktionieren. Hiermit seien alle Kriterien

gemäss DSM-5 erfüllt. Mit dem Erreichen von 61 Punkten im durch die Mutter

ausgefüllten EDA-Q werde ausserdem eine hohe Wahrscheinlichkeit eines

PDA-Profils der ASS aufgezeigt (IV-Nr. 12 S. 10; vgl. E.

II. 3.2.4 hiervor). In ihrem Bericht vom 3. Januar 2023 wies

Dr. med. E.___ im Weiteren darauf hin, auch bei einer im Dezember 2022

durchgeführten Testung durch die Kinderpsychiaterin Dr. med. I.___ sei das

PDA-Profil einer ASS ausgeschlossen worden, weil sich A.___ in seinem Verhalten

zu beziehungsbezogen gezeigt habe. Allerdings habe sie den Jungen extrem

hyperaktiv und aggressiv erlebt. Es sei deshalb die Diagnose einer Störung des

Sozialverhaltens mit fehlenden sozialen Bindungen gestellt worden (ICD-10

F91.1). Aus Sicht von Dr. med. I.___ zeigten sich PDA-Kinder immer

introvertiert und isoliert, sodass bei A.___ keine ASS vorliegen könne. Dies

widerspreche jedoch klar der Meinung der PDA-Society, welche betone, dass

PDA-Kinder oberflächlich sozial erscheinen könnten und zum Teil sogar

Spezialinteressen im sozialen Bereich aufwiesen. Die Mutter des

Beschwerdeführers sei nach der Einschätzung von Dr. med. I.___

verunsichert gewesen und habe um eine neue diagnostische Beurteilung durch ein

Team, welches sich auf das Aufdecken von ASS mit hohem «Masking» spezialisiert

habe, gebeten (IV-Nr. 12 S. 7; vgl. E. II. 3.2.4 hiervor). Im

ärztlichen Begleitschreiben vom 11. März 2023 gab Dr. med. E.___

schliesslich an, sie sei Psychiaterin mit Spezialisierung auf Autismus-Spektrum-Störungen

(ASS) inklusive PDA-Profil. PDA sei ein im deutschsprachigen Raum noch sehr

wenig bekanntes Profil aus dem Autismus-Spektrum, welches mit der Verweigerung

von alltäglichen Anforderungen (u.a. Schulbesuch/Hausaufgaben etc.) und einem

oft sehr hohen Masking der Betroffenen einhergehe. Die Familie stehe seit

einigen Monaten aufgrund des Verdachts auf PDA des Sohnes in ihrer systemischen

Beratung. Unterdessen sei das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung mit

PDA-Profil von Dr. med. D.___ bestätigt worden (Bericht vom 10. März

2023; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor). Der Schulbesuch von A.___ stelle

aufgrund seiner krankheitsbedingten Schwierigkeiten schon seit Jahren eine

extreme Belastung für die Familie dar. Von den Lehrpersonen werde er gerade in

Prüfungssituationen zunehmen blockiert erlebt, sodass eine Benotung nicht mehr

möglich sei. A.___ habe noch nie über die Fähigkeit verfügt, zu Hause in Ruhe

zu lernen. Von Hausaufgaben habe er nun seit Beginn des Schuljahres ganz

dispensiert werden müssen. Da sowohl die schulischen als auch die sozialen

Anforderungen in den höheren Schulklassen kontinuierlich zunähmen, akzentuiere

sich die Problematik immer mehr. Auch wenn es ihm teilweise gelinge, seine

«Demand Avoidance» in der Schule durch hochgradiges Masking zu überwinden,

führe dies im Gegenzug zu Hause zu einem massiv erhöhten Stresspegel und dadurch

zu vermehrten autistischen, mit Aggressionen einhergehenden «Meltdowns» im

häuslichen Rahmen. Der Junge zeige auch in der Schule im sozialen Bereich u.a.

beim Einhalten von Regeln immer grössere Schwierigkeiten. Damit die Beschulung

in Zukunft auf A.___ besondere Bedürfnisse abgestimmt werden könne und er die

Möglichkeit habe, gemäss seinen kognitiven Fähigkeiten gefördert zu werden, sei

ein Wechsel in ein Sonderschulsetting dringend notwendig (IV-Nr. 12

S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.4 hiervor).

4.5

Gestützt auf die oben

dargelegten übereinstimmenden Angaben der beratenden Psychiaterin Dr. med.

E.___ in ihren Berichten vom 4. November 2022, 3. Januar und

11.

März 2023, die Berichte der Expertin Dr. med. D.___, der Ergotherapeutin

J.___ und der psychosozialen Beraterin L.___ vom 10. März 2023, die

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 sowie den Bericht

der Schulleitung der Privatschule [...] GmbH vom 12. Juni 2024, welche alle

das Bestehen einer Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil beim

Beschwerdeführer bestätigen, ist mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Voraussetzungen zur

Anerkennung des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 405 GgV-EDI Anhang gegeben

sind (vgl. auch die mit Eingabe vom 30. Juni 2024 eingereichten Unterlagen

betreffend PDA-Profil; A.S. 32 f. und BB 5).

4.6

Die anderslautende Einschätzung

von RAD- und Fachärztin med. pract. M.___, wonach das Geburtsgebrechen

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht

ausgewiesen sei, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die RAD-Ärztin kam in

ihrer Würdigung vom 19. April 2023 zum Schluss, die fachärztlich gestellte

Diagnose sei nicht differentialdiagnostisch beurteilt und nicht anhand von

Verhaltensbeobachtungen (nicht nur der abklärenden Fachpersonen, sondern auch

durch Fremdberichte) und über einen längeren Beobachtungszeitraum bestätigt und

klinisch abgesichert worden (IV-Nr. 9 S. 4 f.; vgl. E. II. 3.2.7

hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2023 kam sie nach Vorlage

weiterer medizinischer Unterlagen zum Schluss, das Geburtsgebrechen

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei immer noch nicht ausgewiesen. Die Angaben

seien inkonsistent. Der Abklärungsbericht von Dr. med. D.___ beziehe nicht

die davon abweichenden diagnostischen Überlegungen mit ein und nehme nicht

Stellung zur Rolle des ADHS auf die Symptomatik. Bislang könne keine

Kostengutsprache für ein Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang

erfolgen (IV-Nr. 25 S. 5 f.; vgl. E. II. 3.2.8 hiervor).

Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.

D.___ zusammen mit weiteren Fachpersonen bei ihrer Abklärung vom Januar 2023 die

persönliche Anamnese des Beschwerdeführers (kleinkindliche Entwicklung, sein

Verhalten in Spielgruppen und im Kindergarten, die schulische Entwicklung, sein

Kontaktverhalten, rigide Verhaltensweisen und Wahrnehmungsbesonderheiten)

berücksichtigte, die Befunde (unter Berücksichtigung der diagnostischen

Beobachtungsskala für autistische Störungen ADOS-2 Modul 3, des Fragebogens zur

sozialen Kompetenz FSK und des diagnostischen Interviews für Autismus ADI-R)

erhob und zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer bestehe eine Autismus-Spektrum-Störung

mit PDA-Profil (vgl. Bericht vom 10. März 2023 mit den entsprechenden Testergebnissen;

IV-Nr. 6 S. 8 ff.; vgl. E. II. 3.2.6 hiervor). In ihrem Bericht

vom 27. Mai 2024 (BB 5) setzte sie sich mit der im Bericht der F.___,

Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...], vom 22. Oktober 2021 davon

abweichend gestellten Diagnose («1. Achse Vd.a. F94.1 Reaktive

Bindungsstörung in Verbindung mit klinischen Hinweisen auf F90.0 Einfache

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität») und der Beurteilung, wonach

in der ADOS-Testung keine Anzeichen für eine Autismus-Spektrum-Störung

vorhanden gewesen seien, die Verhaltensauffälligkeiten nicht im Rahmen eines

solchen Leidens zu interpretieren seien und von einer möglichen reaktiven

Bindungsstörung in Verbindung mit einem möglichen ADHS auszugehen sei (IV-Nr. 18

S. 10 ff.; vgl. E. II. 3.2.2 hiervor), auseinander und legte nachvollziehbar

und plausibel dar, der Beschwerdeführer gehöre zu einer Untergruppe von Kindern

mit einer Autismus-Spektrum-Störung im PDA-Profil. Für diese Kinder sei

typisch, dass sie sich sehr anstrengten, um ihre Auffälligkeiten zu maskieren,

was dazu führe, dass nicht selten die klinische Untersuchung, beispielsweise

mit dem ADOS, unauffällig ausfalle. Dies sei sehr wahrscheinlich auch bei A.___

der Fall gewesen. Im Weiteren nahm sie auch zu der von den F.___, Kinder- und

Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...], in ihrem Bericht vom 7. Juli 2022

gestellten weiteren Diagnose («1. Achse Emotionale Störung des

Kindesalters mit Trennungsangst» [F93.0], Klinische klare Hinweise für eine

ADHS [F90.0]»; IV-Nr. 18 S. 6 ff.; vgl. E. II. 3.2.3 hiervor) Stellung

und führte nachvollziehbar aus, die Symptomatik von A.___ könne mit der

Diagnose «ADHS» nicht befriedigend erklärt werden. Die Schwierigkeiten im

Verständnis von sozialen Konzepten wie Freundschaft, das repetitive Verhalten

und die sensorischen Besonderheiten (gesteigerte Empfindlichkeit für Geräusche

und taktile Wahrnehmung) seien typisch für eine Autismus-Spektrum-Störung,

ebenso die wenig ausgeprägte Gestik. Auch die Diagnose «Emotionale Störung des

Kindesalters mit Trennungsangst (ICD-10 F93.0)», welche von den F.___n so

gestellt worden sei, reiche als Erklärung für das oppositionell anmutende, zum

Teil aggressive Verhalten des Beschwerdeführers nicht aus. Kinder mit dieser

Störung seien scheu und verhielten sich höchstens in Trennungssituationen aus

Verzweiflung oppositionell-aggressiv (vgl. BB 5). Diesen überzeugenden

Ausführungen der Expertin ist zu folgen. Sodann gilt es zu beachten, dass sich bereits

die beratende Psychiaterin, Dr. med. E.___, in ihren Berichten vom

4.

November 2022 und 3. Januar 2023 mit dem Ausschluss einer

Autismus-Spektrum-Störung durch die F.___ und die Kinderpsychiaterin Dr. med.

I.___ auseinandergesetzt hatte, wobei sie zum Schluss gekommen war, dies sei

für sie nur schwer nachvollziehbar. Bei A.___ bestünden immerhin anhaltende

Defizite in der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit, in der nonverbalen

Kommunikation sowie beim Eingehen und Aufrechterhalten von Beziehungen.

Ausserdem seien die Kriterien der Stereotypien und der sensorischen

Besonderheiten erfüllt und die Symptome beeinträchtigten das alltägliche

Funktionieren (IV-Nr. 12 S. 7 und 10; vgl. E. II. 3.2.4

hiervor). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten übereinstimmenden fachärztlichen

Untersuchungsergebnisse und der Angaben der beratenden Psychiaterin kann hier

nicht von inkonsistenten Angaben gesprochen werden. Eine aktuelle klinische

Beurteilung, inwiefern Autismus-spezifische Symptome die Entwicklung von A.___

beeinträchtigen, liegt mit der überzeugenden fachärztlichen Beurteilung von

Dr. med. D.___ vor, auf welche abzustellen ist. Dass die Ärzte der F.___

und auch Dr. med. I.___ zu einer anderen Beurteilung kamen und eine

Autismus-Spektrum-Störung verneinten, führt zu keiner anderen Beurteilung.

5.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November

2023, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen mit

der Begründung abgelehnt wurde, es liege gestützt auf die medizinischen

Unterlagen kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor,

aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss

Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sind im vorliegend zu beurteilenden Fall erfüllt.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen prüfe und darüber neu entscheide.

6.

6.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin zu.

Die Parteikosten werden vom

Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGE 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 250.00

bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch

Anwälte wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 5. Juli 2024 seine Kostennote eingereicht (A.S. 35 ff.). Darin

macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 20 Minuten bzw. 8.4167

(recte: 8.33) Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen

von insgesamt CHF 93.00 (Kopien von CHF 66.00 [CHF 1.00 pro

Kopie], Porto von CHF 27.00) geltend. Die Höhe des geltend gemachten

Zeitaufwands (8.33 Stunden) ist angemessen. Bei den Auslagen sind die Kopien

nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu vergüten (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Somit sind die Auslagen um CHF 33.00 auf CHF 60.00 zu

reduzieren. Damit beläuft sich die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 2'316.05

(Honorar von CHF 2'082.50, Auslagen von CHF 60.00 und Mehrwertsteuer

[8.1 %] von CHF 173.55).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als

unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem

Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

6.3

Gemäss Art. 45 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung,

soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so

übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Mass-nahmen für die Beurteilung des

Anspruchs unerlässlich waren. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer

bzw. sein Rechtsvertreter aufgrund von bestehenden Abklärungslücken den Bericht

von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 (BB 5; vgl. E. II. 3.2.9

hiervor) veranlasst. Aufgrund dieses Berichts konnten die Abklärungslücken,

welche angesichts des der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) von ihr zu beheben gewesen wären, gefüllt

werden. Im Weiteren hat der Bericht massgeblich zum Entscheid beigetragen, dass

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf medizinische

Massnahmen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden hat. Der Betrag von

CHF 356.75 ist durch die vorliegende Rechnung vom 21. Juni 2024

ausgewiesen (Aktenstudium vom 23. Mai 2024 von CHF 108.10, Bericht

vom 27. Mai 2024 von CHF 194.58 und Telefongespräche von CHF 54.05

[vgl. A.S. 38]) und erscheint als angemessen. Somit hat die

Beschwerdegegnerin diese Kosten zu übernehmen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

21. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu über

den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'316.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 von

CHF 356.75 zu übernehmen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser