VSBES.2024.2
medizinische Massnahmen
1. April 2025Deutsch55 min
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden seit Geburt bestehende Autismus-Spektrum-Störungen
Source so.ch
Urteil vom 1. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend medizinische
Massnahmen (Verfügung vom 21. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der am 24. März 2011
geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. Februar 2023
von seinen Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug
von medizinischen Massnahmen angemeldet (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.]1). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden seit Geburt bestehende Autismus-Spektrum-Störungen
(Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang; oppositionelles Verhalten,
soziale Beeinträchtigungen) angegeben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog in der Folge verschiedene medizinische
Unterlagen hinzu. Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am
19. April 2023 Stellung und ersuchte um die Einholung weiterer
medizinischer Berichte (IV-Nr. 9). Nach dem Eingang weiterer Unterlagen, Rücksprache
mit dem RAD und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 27 ff.) lehnte
die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit
Verfügung vom 21. November 2023 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss
den vorliegenden medizinischen Unterlagen liege kein von der IV anerkanntes
Geburtsgebrechen vor. Es fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Das Geburtsgebrechen Ziff. 405
GgV-EDI Anhang sei nicht ausgewiesen (IV-Nr. 32; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 8. Januar
2024 lässt der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung vom
21. November 2023 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 21.11.2023
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 405, eventualiter
Ziffer 404, medizinische Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
vom 21.11.2023 aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur
Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 17 f.).
2.3 Mit Replik vom 22. Mai 2024
lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten und den Antrag stellen, es sei ihm
Frist zu gewähren zur Einreichung eines Berichts der Privatschule [...] GmbH. Im
Weiteren wird dieser Antrag begründet und es werden Ausführungen zur
Beschwerdeantwort gemacht (A.S. 26 ff.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
21. Juni 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 31).
2.5 Mit Eingabe vom 30. Juni
2024 lässt der Beschwerdeführer den vorerwähnten Bericht der Privatschule [...]
GmbH (C.___ [...]) vom 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 4) sowie
eine Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 (BB 5)
einreichen (A.S. 32 f.). Diese Eingabe sowie die eingereichten Berichte
werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 34).
2.6 Am 5. Juli 2024 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 35 ff.). Diese
wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 39).
2.7 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in
Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020). Die
Übergangsbestimmungen enthalten in Bezug auf die sich hier stellende Frage (Prüfung
des Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen)
keine spezielle Vorschrift. Es sind daher die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln anzuwenden, gemäss welchen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_172/2023 vom 21. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall ist der zu prüfende Leistungsanspruch nach dem ab 1. Januar 2022
geltenden neuen Recht zu beurteilen.
2.
2.1
Gemäss Art. 13 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung)
haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf
medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Bundesrat bestimmt die
Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt
werden (Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung). Der Bundesrat hat diese Kompetenz an
das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (vgl. Art. 14ter
Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Nach Art. 3bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung; SR 831.201) erstellt das EDI die
Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den
Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt
werden.
2.2
Gemäss Art. 1 der
Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in
Kraft seit 1. Januar 2022 [vgl. Art. 2 GgV-EDI]) sind die
Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt
werden, im Anhang aufgeführt.
2.3
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang enthält
folgendes Geburtsgebrechen: Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit
Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder-
und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.
2.4
Ziff. 404 GgV-EDI Anhang
umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Angeborene Störungen des Verhaltens bei
Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von:
1.
Störungen des Verhaltens im Sinne einer
krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit;
2.
Störungen des Antriebes;
3.
Störungen des Erfassens (perzeptive
Funktionen);
4.
Störungen der Konzentrationsfähigkeit;
5.
Störungen der Merkfähigkeit.
Die Diagnosestellung und der Beginn der
Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein.
2.5
Eine gleichzeitige Anerkennung
von Ziff. 404 GgV-EDI und Ziff. 405 GgV-EDI ist nur in Ausnahmefällen
und nur mit nachvollziehbarer fachärztlicher (kinderpsychiatrischer) Begründung
möglich (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar
2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 404.1 bzw. 405.2).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin wies den
Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 21. November 2023 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, gemäss den medizinischen Unterlagen liege kein von der
Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor. Das Geburtsgebrechen
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei nicht ausgewiesen (A.S. 1 f.).
3.1.2
Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, es seien ihm aufgrund des Geburtsgebrechens
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang, eventualiter Ziff. 404 GgV-EDI Anhang,
medizinische Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Zur
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es existierten neuere Berichte der
Psychiaterinnen Dr. med. E.___ und Dr. med. D.___, welche die
Diagnose Autismus gestellt hätten. Letztere sei eine ausgewiesene Spezialistin
für die Diagnostizierung von Autismus-Spektrum-Störungen. Die Beschwerdegegnerin
wäre daher gehalten gewesen, auf diese neueren Berichte abzustellen und das
Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang zu bejahen. Es sei nicht
berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem Beginn des
Schuljahres 2023/2024 eine Schule besuche, die auf Kinder mit
Autismus-Spektrum-Störungen ausgerichtet sei (C.___ [...]). Sodann habe die Beschwerdeführerin
den Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf das Geburtsgebrechen
Ziff. 404 GgV-EDI Anhang (ADHS) nicht geprüft. Die Voraussetzungen für dieses
Geburtsgebrechens seien ebenfalls erfüllt. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, weil sich die vorgenommenen Abklärungen als unvollständig
erwiesen. Die Beschwerdegegnerin hätte namentlich einen ergänzenden Bericht von
Dr. med. D.___ einholen müssen (A.S. 4 ff.).
3.1.3
In ihrer Beschwerdeantwort macht
die Beschwerdegegnerin geltend, auch die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 GgV-EDI Anhang seien nicht erfüllt. Weder eine adäquate
Behandlung noch eine qualifizierte Diagnosestellung seien vor Vollendung des
9.
Lebensjahres des Beschwerdeführers erfolgt (A.S. 17 f.).
3.1.4
Der Beschwerdeführer erneuert in
seiner Replik die Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe nicht alle
erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Im Weiteren legt er dar, er besuche
seit Beginn des letzten Schuljahres die Privatschule [...] GmbH (). Das Amt für
Volksschule und Kindergarten habe die entsprechende Bewilligung gestützt auf
den Abklärungsbericht von Dr. med. D.___ vom 10. März 2023 bewilligt.
Die Experten des Amtes für Volksschule bzw. der antragstellende Schulpsychologische
Dienst der Stadt [...] gelangten – anders als die Beschwerdegegnerin bzw. der
RAD – zum Schluss, dass durch den Bericht von Dr. med. D.___ die Diagnose
einer Autismus-Spektrum-Störung gegeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
der RAD diesen Bericht nicht anerkenne (A.S. 26 ff.). Mit Eingabe vom
30.
Juni 2024 weist er noch darauf hin, der eingereichte Bericht der
Privatschulte [...] GmbH vom 12. Juni 2024 komme zum Schluss, dass sich
die beim Beschwerdeführer in der Schule beobachteten Verhaltensweisen mit den
Merkmalen eines «Pathological Demand Avoidance» deckten. Dies werde durch die
beiliegende Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024
bestätigt. Es sei damit erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer
Autismus-Spektrum-Störung leide und das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI
Anhang gegeben sei (A.S. 32 f.).
3.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für medizinische
Massnahmen von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit der Begründung verneint
wurde, ein Geburtsgebrechen gemäss GgV-EDI Anhang sei nicht ausgewiesen. Im
Vordergrund steht die Frage, ob die Voraussetzungen des Geburtsgebrechens
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang erfüllt sind. Der vorliegende medizinische
Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.2.1
Im Bericht der F.___, Kinder- und
Jugendpsychiatrischer Dienst, Ambulatorium [...], vom 24. April 2017
wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Achse anamnestisch Hinweise für
Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität bei F43.25; 2. Achse nicht
eruiert; 3. Achse 9.; 4. Achse 00.00; 5. Achse gemäss
eigenanamnestischer Angaben der Mutter: St.n. postpartaler Depression;
elterliche Meinungsverschiedenheiten betreffend Erziehung; 6. Achse 1
mässige soziale Funktion mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in
ein oder zwei Bereichen». Zur aktuellen Problematik wurde angegeben, die Eltern
des Beschwerdeführers berichteten, A.___ widersetze sich ihnen häufig. Er
reagiere auf elterliche Worte oft destruktiv mit körperlich aggressiven
Verhaltensweisen, tobe und schreie viel. Er sei häufig eifersüchtig auf seine
ältere Schwester [...] (geb. 2009) und suche ständig nach Aufmerksamkeit. Seine
Ausbrüche entwickelten sich teilweise aus nichtigem Anlass. Im Kindergarten sei
er nicht gut integriert, worunter er leide und mit Traurigkeit reagiere. Er
störe dort andere Kinder durch sein Verhalten. Zum Verlauf wurde vermerkt, die
Behandlung habe das Erstgespräch mit den Eltern im Dezember 2016, einen
Abklärungstermin mit A.___, im Anschluss einen Termin zusammen mit der Mutter,
Telefonate mit der Lehrperson sowie der Förderlehrperson sowie abschliessend im
Januar 2017 einen Termin mit der Mutter umfasst. Im Verlauf habe die Mutter von
positiven Veränderungen insbesondere betreffend A.___ Verhalten zu Hause sowie
in Bezug auf die Vater-Sohn-Beziehung berichtet. Im Rahmen der Beurteilung
wurde dargelegt, A.___ sei zum Zeitpunkt des Erstgespräches ein 5 Jahre und 8
Monate alter Junge gewesen, welcher in schwierigen familiären Verhältnissen bei
langandauernder Depression der Kindsmutter aufgewachsen sei. Gemäss
anamnestischen Angaben der Eltern bestünden bei A.___ zum Zeitpunkt des
Erstgesprächs emotionale Regulationsschwierigkeiten sowie eine motorische
Unruhe. Die Frage nach einer allfälligen ADHS bei anamnestisch vorhandenen
Hinweisen (Eltern, Lehrperson, Förderlehrperson, Kindergarten) habe
testpsychologisch nicht bestätigt werden können. Aufgrund des von der Mutter
positiv wahrgenommenen Verlaufs hinsichtlich seines Verhaltens zu Hause sowie
der Vater-Sohn-Beziehung seien anfänglich differentialdiagnostische
Überlegungen hinsichtlich einer möglichen depressiven Entwicklung im Verlauf
der Behandlung in den Hintergrund gerückt. A.___ sei auf Wunsch der Mutter zur
Psychomotoriktherapie angemeldet worden. Im Kindergarten erhalte er die
Förderstufe A seit Februar 2017. Bis Ende April 2017 sei es zu keiner weiteren
Kontaktaufnahme seitens der Mutter gekommen (IV-Nr. 18 S. 3 ff.).
3.2.2
Gemäss dem Bericht der F.___,
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...], vom 22. Oktober 2021 lautete
die Diagnose wie folgt: «1. Achse Vd.a. F94.1 Reaktive Bindungsstörung in
Verbindung mit klinischen Hinweisen auf F90.0 Einfache
Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität; 2. Achse Bland;
3.
Achse 3. Durchschnittliche Intelligenz; 4. Achse Fructosemal
absorption (ohne Krankheitswert); 5. Achse 1.2, 2.0, 8.0, 8.2;
6.
Achse Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei
Bereichen». Zur Beurteilung wurde angegeben, es handle sich um einen 10 Jahre
und 6 Monate alten Jungen mit einer stark belasteten Vorgeschichte. Aufgrund
einzelner anamnestischer Hinweise bezüglich einer vorliegenden Autismus
Spektrum Störung (ASS) sei eine ASS-Abklärung mit ADOS und ADI-R durchgeführt
worden. In der ADOS-Testung bestünden jedoch keine Anzeichen, welche für diese
Diagnose sprechen würden. Dementsprechend interpretiere man die vorhandenen
Verhaltensauffälligkeiten nicht im Rahmen einer ASS. Vielmehr spreche die
auffallende persönliche und familiäre Anamnese für eine mögliche reaktive
Bindungsstörung in Verbindung mit einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizitstörung
mit Hyperaktivität (ADHS), welche klinisch ausgeprägt und in verschiedenen
Settings (Schule, zu Hause, bei Untersuchung) beobachtbar sei (IV-Nr. 18
S. 10 ff.).
3.2.3
Am 7. Juli 2022 wurde der
Beschwerdeführer erneut in den F.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Ambulatorium [...], beurteilt. Die Diagnosen lauteten wie folgt: «1. Achse
Emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst (F93.0), klinisch klare
Hinweise für eine ADHS (F90.0), DD: Reaktive Bindungsstörung (F94.1),
Ausschluss einer ASS (Abklärung vom 22.10.2021); 2. Achse 0; 3. Achse
3; 4. Achse Fructosemal absorption (ohne Krankheitswert); 5. Achse
2.0, 8.0, 8.2; 6. Achse 3». Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei der
Abklärung im G.___ [...] vom Januar 2020 sei A.___ intellektuelles Niveau
durchschnittlich ausgefallen, es sei homogen gewesen. Die Aufmerksamkeit sei
unauffällig gewesen, die Visuomotorik beeinträchtigt. Familienanamnestisch sei
die Differentialdiagnose einer «reaktiven Bindungsstörung» (Bericht vom Januar
2020) resp. «larvierten kindlichen Depression» (Bericht vom Juli 2019) gestellt
worden. Die im März 2021 zusätzlich in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) [...]
erhobenen Testergebnisse (Nickisch, Mottier, VLMT, Beery, KiTAP) entsprächen
denjenigen der ersten Abklärung. Wie damals beim TAP fielen die aktuellen Werte
in der KiTAP altersgemäss aus. Betreffend einer ADHS zeige sich dasselbe Bild
wie vor einem Jahr: Damals hätten die anamnestisch erhobenen Informationen
einen ADHS-Verdacht nahegelegt, der jedoch testologisch nicht habe bestätigt
werden können. Auch aktuell kontrastierten die erhobenen Informationen aus
Elternhaus und Schule (Gespräche) abgesehen vom d2-R mit den unauffälligen
Testergebenissen in der KiTAP. Beim Standortgespräch im Sozialpädagogischen
Dienst (SPD) vom 24. Februar 2021 habe die Mutter sich dahingehend
geäussert, A.___ könne sich in der Schule und auswärts benehmen, aber zu Hause
nicht. Dementsprechend zeige auch der SRS-Fragebogen ein diskrepantes Bild:
Beiden Eltern zufolge sei A.___ soziale Reaktivität höchst beeinträchtigt, bei
den Lehrpersonen schwach bis mittelschwer. Zum Prozedere wurde angegeben, die
Eltern seien am 12. Mai 2021 über die Ergebnisse der Abklärung informiert
worden. Sie seien mit einer Anmeldung für eine ASS-Abklärung (ADOS / ADI-R) einverstanden
gewesen. Diese sei im Oktober 2021 erfolgt. Am 4. November 2021 habe im
Auswertungsgespräch eine ASS bei A.___ ausgeschlossen werden können. Da es
klinisch klare Hinweise gegeben habe, die für eine ADHS gesprochen hätten, sei
ein Medikationsversuch mit Methylamphenidat empfohlen worden. Im Januar 2022
sei mit der Medikation begonnen worden. Im Hinblick auf das nächste Schuljahr
2022/23 werde eine fragliche Sonderschulbedürftigkeit abgeklärt (IV-Nr. 18
S. 6 ff.).
3.2.4
Die behandelnde Psychiaterin,
Dr. med. H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in
ihrer Anmeldung zur kinderpsychiatrischen Abklärung durch Dr. med. I.___,
FMH Kinder-, Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie, bei Verdacht auf ein PDA-Profil
einer Autismus-Spektrum-Störung vom 4. November 2022 im Wesentlichen fest,
die Familie stehe bei ihr, Dr. med. E.___, in systemischer Behandlung,
dies bei hochgradigem Verdacht auf eine PDA-Syndrom von A.___. Dieser besuche
aktuell die 5. Primarschulklasse in der Regelschule, wobei das
3.
Schuljahr wiederholt worden sei. Die Schwangerschaft sei unauffällig
verlaufen. Schon als Kleinkind habe A.___ eine stark verminderte
Frustrationstoleranz gezeigt. Kleinigkeiten hätten zu einer starken Aufregung
geführt, welche über Stunden habe anhalten und in gewaltsame Ausbrüche
gegenüber den Eltern und der Schwester münden können. Bis ca. zum vierten
Lebensjahr habe er den Blickkontakt vermieden. Als man ihn dann vermehrt darauf
angesprochen habe, sei es ihm möglich gewesen, diesen zu halten. Er könne
weiterhin ohne Probleme Kontakt zu fremden Menschen aufnehmen, diesen jedoch
meist nicht aufrechterhalten. In Beziehungen zu Gleichaltrigen, wie auch zu
Erwachsenen, zeige er sich sehr bestimmend, wolle dauernd in Interaktion sein,
welche er oft in dysfunktionaler Weise mit Schubsen, Erschrecken oder Schlagen
aufnehme. In Freundschaften entstünden deshalb viele Konflikte und trotz einer
sehr smarten und herzlichen Seite des Jungen seien die Beziehungen weiterhin
oft durch Gewalt geprägt. Gleichzeitig könne sich A.___ aber auch nicht selbst
beschäftigen und ruhig sitzen, dies sei nur bei Medienkonsum möglich. Er finde
keine Ruhe in sich und stelle daher dauernde Anforderungen und Wünsche an die
Eltern, erpresse sie in sehr kreativer Weise oder beleidige sie mit Schimpfwörtern.
Für die Eltern sei dieses Verhalten sehr ermüdend und sie nähmen es als
dauernden «Psychoterror» wahr. Falls A.___ seine Wünsche nicht erfüllt sehe
oder zum Erledigen von Anforderungen gedrängt werde, komme es im häuslichen
Umfeld weiterhin zu häufigen «Meltdowns» mit Einschlagen auf Türen oder den
Kühlschrank. Schon sehr früh hätten die Eltern daher gespürt, dass sie ihrem
Sohn sehr viel Autonomie einräumen müssten, um eine Gewalteskalation zu
vermeiden.
Seine Gefühle könne A.___ nicht
benennen, er kenne nur «schwarz» oder «weiss». Schon seit klein zeige er extreme
Stimmungswechsel, welche von einem Moment auf den anderen und ohne von aussen
erkennbaren Grund auftreten könnten. Es komme zu Momenten mit starkem Jähzorn. A.___
könne sich nicht in andere Menschen hineinversetzen und wirke oft kalt. Er
zeige eine expressive Sprache, habe aber Schwierigkeiten beim Zuhören. So komme
es immer wieder zu Missverständnissen und der Junge sei z.B. überzeugt davon,
dass ihm Versprechen gemacht worden seien, was nicht der Wahrheit entspreche.
Es fehle ihm jegliche Introspektions- oder Reflektionsfähigkeit. Er leide seit
frühem Kindesalter unter einer extremen Selbstüberschätzung. Stereotypien zeige
er im Sinne von repetitiven Schnalzgeräuschen mit der Zunge, neu auch mit
wiederholtem lauten Aufeinanderschlagen der Zähne. Ausserdem führe er
Schaukelbewegungen beim Einschlafen durch, dabei schlage er den Kopf immer
wieder ins Kissen. In der Schule wippe er dauernd auf dem Stuhl. Des Weiteren
bestünden Besonderheiten der Wahrnehmung. Es bestehe eine deutlich verminderte
Schmerzempfindlichkeit, jedoch eine erhöhte Empfindlichkeit auf alle anderen
Sinnesreize. Kleidung werde oft als unangenehm erlebt. Ebenso bestehe eine
Überempfindlichkeit auf Geräusche und er empfinde z.B. «Schmatz-Geräusche» am
Tisch als zu unangenehm und esse daher kaum mit der Familie. Als kleines Kind
sei er ausserdem sehr blendempfindlich gewesen. Es bestünden klare Hinweise auf
Reizüberflutung. Im Weiteren zeigten sich Auffälligkeiten in der
Sprachpragmatik. A.___ erkenne keine Doppeldeutigkeiten, habe Mühe mit Ironie
und dem Verstehen von Metaphern. In der Schule könne er seine Schwierigkeiten
oft sehr gut maskieren und sich z.B. bei Vorträgen gut präsentieren. Er habe
aber insgesamt grosse Schwierigkeiten mit den Anforderungen, welche in der
Schule bestünden. Hausaufgaben erledige er nie. A.___ sei wegen seiner
Bewegungsunruhe, Impulsivität und der Aufmerksamkeitsschwierigkeiten bisher
schon zweimal auf ADHS getestet worden, wobei diese Verdachtsdiagnose nicht
habe bestätigt werden können. Ebenfalls habe der KJPD [...] eine ASS-Testung
durchgeführt. Eine ASS sei ausgeschlossen worden, was nur schwer nachvollzogen
werden könne. Die Kriterien gemäss DSM-5 seien erfüllt. Mit dem Erreichen von
61.
Punkten im durch die Mutter ausgefüllten EDA-Q werde ausserdem eine hohe
Wahrscheinlichkeit eines PDA-Profils der ASS aufgezeigt. Dr. med. I.___
werde nun um eine diagnostische Beurteilung aus kinderpsychiatrischer Sicht gebeten
(IV-Nr. 12 S. 8 ff.).
Am 3. Januar 2023 wurde der
Beschwerdeführer von der vorerwähnten behandelnden Psychiaterin bei der
Ergotherapeutin J.___ zur Abklärung angemeldet. Dabei wurde u.a. ausgeführt,
bei der im Dezember 2022 durchgeführten Testung durch die Kinderpsychiaterin
Dr. med. I.___ sei das PDA-Profil einer ASS ausgeschlossen worden, weil
sich A.___ in seinem Verhalten zu beziehungsbezogen gezeigt habe. Allerdings
habe sie den Jungen extrem hyperaktiv und aggressiv erlebt. Es sei deshalb die
Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit fehlenden sozialen Bindungen
gestellt worden (ICD-10 F91.1). Aus Sicht von Dr. med. I.___ zeigten sich
PDA-Kinder immer introvertiert und isoliert, sodass bei A.___ keine ASS
vorliegen könne. Dies widerspreche jedoch klar der Meinung der PDA-Society,
welche betone, dass PDA-Kinder oberflächlich sozial erscheinen könnten und zum
Teil sogar Spezialinteressen im sozialen Bereich aufwiesen. Immerhin bestünden
bei A.___ anhaltende Defizite in der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit, in der
nonverbalen Kommunikation sowie beim Eingehen und Aufrechterhalten von
Beziehungen. Ausserdem seien die Kriterien der Stereotypien und der
sensorischen Besonderheiten erfüllt und die Symptome beeinträchtigten das
alltägliche Funktionieren. Hiermit seien gemäss ihrer Einschätzung eigentlich
alle ASS-Kriterien gemäss DSM-5 erfüllt. Die Mutter zeige sich nach der
Einschätzung von Dr. med. I.___ nun sehr verunsichert und ersuche um eine
neue diagnostische Beurteilung durch ein Team, welches sich auf das Aufdecken
von ASS mit hohem Masking spezialisiert habe (IV-Nr. 12 S. 4 ff.).
Mit ärztlichem Begleitschreiben zum Antrag
an den SPD K.___ bzw. das Volksschulamt [...] auf Beschulung an der
Privatschule [...] im Sinne eines spezifischen Angebotes Autismus vom
11.
März 2023 hielt Dr. med. E.___ im Wesentlichen noch fest, sie sei
Psychiaterin mit Spezialisierung auf ASS inkl. PDA-Profil. PDA sei ein im
deutschsprachigen Raum noch sehr wenig bekanntes Profil aus dem
Autimus-Spektrum, welches mit der Verweigerung von alltäglichen Anforderungen
(u.a. Schulbesuch/Hausaufgaben etc.) und einem oft sehr hohen Masking der
Betroffenen einhergehe. Unterdessen sei das Vorliegen einer
Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil nach einer ausführlichen Testung von
der Kinderpsychiaterin Dr. med. D.___ bestätigt worden (Bericht vom
10.
März 2023; vgl. E. II. 3.2.5 hiernach). Der Schulbesuch von A.___
stelle aufgrund seiner krankheitsbedingten Schwierigkeiten schon seit Jahren
eine extreme Belastung für die Familie dar. Von der Lehrperson werde A.___
gerade in Prüfungssituationen zunehmend blockiert erlebt, sodass eine Benotung
nicht mehr möglich sei. Er habe noch nie über die Fähigkeit verfügt, zu Hause
in Ruhe zu lernen. Von Hausaufgaben habe er nun seit Beginn dieses Schuljahres
ganz dispensiert werden müssen. Da sowohl die schulischen als auch die sozialen
Anforderungen in den höheren Schulklassen kontinuierlich zunähmen, akzentuiere
sich die Problematik bei A.___ immer mehr. Auch wenn es ihm teilweise gelinge,
seine Demand Avoidance in der Schule durch hochgradiges Masking zu überwinden,
führe dies im Gegenzug zu Hause zu einem massiv erhöhten Stresspegel und
dadurch zu vermehrten autistischen, mit Aggressionen einhergehende Meltdowns im
häuslichen Rahmen. Der Junge zeige aber auch in der Schule im sozialen Bereich
u.a. beim Einhalten von Regeln immer grössere Schwierigkeiten. Das aktuelle
Setting stosse immer mehr an seine Grenzen. Damit die Beschulung in Zukunft auf
A.___ besondere Bedürfnisse abgestimmt werden könne und er die Möglichkeit
habe, gemäss seinen kognitiven Fähigkeiten gefördert zu werden, sei dringend
ein Wechsel in ein Sonderschulsetting notwendig (IV-Nr. 12 S. 2 f.).
3.2.5
Dem Bericht von Dr. med. D.___,
Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 10. März 2023 können die Diagnosen
«Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.1), Diagnose erstmals gestellt am
23.
Januar 2023» und «ADHS (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose mir nicht genau
bekannt (vor mehreren Jahren)» entnommen werden. Die Expertin machte hierzu die
Anmerkung, auch wenn die ICD-10 die gleichzeitige Stellung dieser beiden
Diagnosen nicht erlaube, träten bei bis zu 50 % der Personen mit einer
Autismus-Spektrum-Störung zusätzliche hyperkinetische Symptome auf, welche die
Kriterien für ein ADHS erfüllten. 10 % der Personen mit ADHS erfüllten
auch die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung. A.___ habe seit Beginn
der Primarschule Schwierigkeiten mit dem Verhalten im Unterricht. Er
widerspreche oft Lehrpersonen und sei im Unterricht unruhig und schwatze mit
anderen Kindern. Er habe in der Schule grosse Probleme mit der Konzentration
und deswegen stark schwankende Prüfungsnoten. Auch im Kindergarten habe es
schon Verhaltensprobleme gegeben. Er habe die dritte Klasse repetieren müssen,
weil die Lehrpersonen gedacht hätten, er brauche mehr Zeit für seine Reifung.
Es werde zurzeit eine Sonderschulung geprüft. Es liege das Geburtsgebrechen
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang vor. A.___ benötige eine psychiatrische
Behandlung mit Einbezug des Familiensystems und eine Behandlung mit Strattera.
Zum ärztlichen Befund wurde angegeben,
der am 24. März 2011 geborene Patient sei 11 Jahre und 11 Monate alt. Er
wirke körperlich altersentsprechend. Er schaue die Untersuchungsperson kaum an.
Er könne nicht berichten, wie es ihm emotional gehe und berichte lächelnd
davon, dass er oft Blödsinn mache und aggressiv gegenüber anderen Kindern sei,
wenn sie etwas machten, was nach seiner Einschätzung falsch sei. Er gebrauche
Flüche und diskriminierende Worte, ohne zu realisieren, dass er anderen
Personen damit weh tun könne. Als er am Schluss der Sitzung noch kurz habe warten
müssen, sei er sehr ungeduldig gewesen. Seine Stimmung schwanke je nach
Gesprächsthema. Zur Prognose wurde dargelegt, bei der Fortführung der laufenden
psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. E.___ und geeigneter Medikation
(neu Strattera) sei zu erwarten, dass A.___ mit der Zeit in der Familie besser
zurechtkommen werde. Eine geeignete Sonderschulung werde die schulische
Integration des normal intelligenten Jungen erleichtern. Die
Autismus-Spektrum-Störung als solche werde bestehen bleiben, sodass für die
berufliche Integration wahrscheinlich die Hilfe der IV nötig sein werde. Ohne
Behandlung würde A.___ sehr bald in der Schule und später auch zu Hause nicht
mehr tragbar sein und auch seine spätere Ausbildung (Eidgenössisches
Berufsattest [EBA]) wäre hochgradig gefährdet (IV-Nr. 6 S. 5 ff.).
3.2.6
Aus dem kinderpsychiatrisch-ergotherapeutischen
Abklärungsbericht vom 10. März 2023 (Dr. med. D.___; J.___, dipl.
Ergotherapeutin; L.___, Psychosoziale Beraterin ASS & AD[H]S) geht zur
aktuellen Situation hervor, A.___ wohne mit seinen Eltern und seiner älteren
Schwester in [...] und besuche aktuell die 5. Klasse. Er werde von der
Mutter als offen, herzlich und sehr sportlich beschrieben. Er spiele gerne
Fussball, fahre Velo, spiele Schlagzeug, «game» oder schaue «youtube». B.___
zeige seit dem Kleinkindalter Auffälligkeiten und sei seit dem Kindergarten
mehrmals im KJPD F.___ abgeklärt worden. Er könne schlecht mit Druck und von
aussen gestellten Anforderungen umgehen. Er werde schnell aggressiv und
gefährde sich und andere. Die Diagnose lautete auf «Autismus-Spektrum-Störung».
Zur persönlichen Anamnese wurde im Wesentlichen dargelegt, die sprachliche und
motorische Entwicklung sei unauffällig verlaufen. A.___ habe mit 12 Monaten
frei gehen können. Er habe eher spät gesprochen, dafür gleich korrekt. Seine Entwicklung
sei phasenweise verlaufen, es habe immer wieder Zeiten gegeben, in denen
bereits erworbene Fähigkeiten wieder verloren gegangen seien, wie z.B.
selbstständig anziehen, auf die Toilette gehen, Zähne putzen etc.. Er habe nie
ein konstruktives oder fantasievolles Spiel gezeigt. Oft habe er die Hand der
Mutter als Werkzeug benutzt, um etwas zu greifen. Selber habe er keine Gesten
eingesetzt. A.___ sei bereits im Kindergarten ein eher lautes und wildes Kind
gewesen, habe aber von der Lehrperson gut mitgetragen werden können. Er habe zu
dieser Zeit nicht auf Ansprache mit seinem Namen reagiert, sondern habe immer
auch angetippt werden müssen. Im April 2017 sei A.___ das erste Mal im KJPD F.___
abgeklärt worden aufgrund von Verhaltensproblemen im Kindergarten, Streit mit
anderen Kindern und seiner Traurigkeit (Bericht vom 24. April 2017). Er
habe von August 2017 bis Dezember 2018 die Psychomotorik-Therapie besucht
(Bericht vom 4. Februar 2019). Die damalige Therapeutin habe bereits
damals soziale Schwierigkeiten beschrieben: A.___ sei es schwer gefallen, sich
in der Gruppe einzuordnen. Andere Kinder seien nicht als Spielpartner
wahrgenommen worden. Es sei oft alleine geblieben und habe isoliert gewirkt in
seinem eigenen Bewegungsspiel. Er habe damals Schwierigkeiten im Umgang mit
Nähe-Distanz und im Erkennen und Einhalten seiner eigenen Grenzen und die der
anderen gezeigt. A.___ besuche aktuell die 5. Klasse, in welcher es ihm
schwerfalle, sich in die Gruppe zu integrieren und an gemeinsamen Aktivitäten
teilzunehmen. Er habe die dritte Klasse wiederholt, habe jedoch immer wieder
schulische Schwierigkeiten. Er sei deswegen im Juli 2022 nochmals im KJPD abgeklärt
worden, welcher eine gut durchschnittliche Intelligenz bestätigt habe. A.___
sei grundsätzlich sehr offen und neugierig und interessiere sich für andere. Er
habe aber grosse Schwierigkeiten, mit Gleichaltrigen in Kontakt zu treten und
orientiere sich eher an den Älteren. Er könne sich kaum alleine beschäftigen
und brauche daher immer Begleitung. Er wirke nicht authentisch. Grundsätzlich
rede er aber wenig mit anderen, er mache keinen Smalltalk. Er brauche häufig
mehr Zeit, um die Ansprache zu verarbeiten und Fragen beantworten zu können. Er
mache immer wieder sozial unangemessene Bemerkungen und sei oft
diskriminierend. Werde A.___ auf der Strasse von einem Fremden angelächelt,
nehme er es als Provokation wahr. Er könne nicht teilen oder jemanden trösten,
er habe keine Einsicht in die Situation. A.___ zeige immer wieder repetitive
Verhaltensweisen. So könne er exzessiv den Lichtschalter an- und ausschalten
oder Türen auf- und zumachen, bis es alle nerve. Statt mit Spielzeug zu
spielen, werfe er es herum. Er müsse anderen zwanghaft ein Bein stellen oder
beim Vorbeigehen noch eines auf den Po klatschen. Er könne dieses Verhalten
nicht unterdrücken. Jegliche Abweichung vom Alltag müsse frühzeitig und
detailliert vorbesprochen werden. A.___ wolle immer wissen, was geschehe. Er
sei geräuschempfindlich und ertrage elektrische Geräte wie Staubsauger nicht.
Zur Diagnostik (diagnostische
Beobachtungsskala für autistische Störungen ADOS-2 Modul 3) wurde angegeben, mit
einem Gesamtwert von 15 liege A.___ deutlich über dem Cut-off-Wert für eine
ASS. Seine Sprechweise sei sehr schnell, laut und monoton, ohne Echolalien oder
Stereotypien. Er gebe kaum spontan Informationen über seine Gedanken und
Gefühle und habe auch bei der Untersucherin nicht nachgefragt. Er habe jedoch
sehr gewandt geredet, als es um das Erzählen von seinen Streichen gegangen sei.
Deskriptive Gesten seien kaum gezeigt worden. A.___ Blickkontakt sei
angemessen, die mimischen Ausdrücke seien eingeschränkt gewesen (meist habe er
gelächelt). Er habe ein gewisses Verständnis für Gefühle vermittelt, habe aber
Wut oder Ärger und glücklich oder entspannt sein nicht unterscheiden können. Er
habe beim Beschreiben eines Bildes oder einer Geschichte viele Details
aufzählen können, es sei ihm aber sichtlich schwer gefallen, den roten Faden zu
finden. Im Fragebogen zur sozialen Kompetenz (FSK) erreiche A.___ einen
Gesamtwert von 29, was ebenfalls über dem Cut-Off-Wert für eine ASS liege. Im
diagnostischen Interview für Autismus (ADI-R) erreiche er in allen Bereichen
Werte über dem Cut-Off für eine ASS. Die Beurteilung lautete wie folgt: A.___
sei mit dem Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung in die Abklärung
gekommen. Die ausführlichen anamnestischen Angaben, die klinischen
Beobachtungen und die testpsychologischen Werte ergäben deutliche Hinweise auf
das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung. A.___ zeige eindeutig ein hohes
Bedürfnis nach Autonomie, weshalb er im PDA Profil angesiedelt sei. Die
klassischen Massnahmen bei ASS (Struktur, Vorgaben) würden bei ihm nicht
helfen. Er dürfe mit Anforderungen nicht direkt konfrontiert werden. Alles
müsse für ihn einen Sinn ergeben und er müsse zum Schluss kommen, dass er es
freiwillig machen wolle. Nur so sei eine Kooperation möglich und das
oppositionelle Verhalten nehme ab (IV-Nr. 6 S. 8 ff.).
3.2.7
RAD-Ärztin med. pract. M.___,
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. April 2023 im Wesentlichen fest,
für einen versicherungsmedizinischen Nachvollzug der Diagnose fehlten
Beschreibungen, die das qualitativ Besondere in der Interkation und
Kommunikation erkennen liessen. Der Junge habe es darauf angelegt, einen
(negativen) Effekt hervorzurufen, er habe damit also ein Verständnis von seiner
eigenen Rolle in sozialen Situationen gezeigt und Beziehungen ausgetestet. Von
daher seien die Differentialdiagnosen der emotionalen Störung und der
(hyperaktiven) Störung des Sozialverhaltens wichtig, zumal eine AD(H)S-Diagnose
vorliege. Es seien Verhaltensprobleme in der Schule, Unruhe, Dreinschwatzen,
Widerspruch, Konzentrationsprobleme und allgemeine Schwierigkeiten, sich auf
vorgegebene Anforderungen einzulassen, genannt worden. Das Autismus-Typische
daran sei nicht klar zu erkennen. Es fehle eine klinische Beurteilung,
inwiefern Autismus-spezifische Symptome die Entwicklung eines Kindes zeit- und
situationsübergreifend beeinträchtigten. Das vorgeschlagene pädagogische
Vorgehen (Nachvollziehbarkeit herstellen) sei nicht spezifisch. Die Ziele der
medizinischen Therapie bei Dr. med. H.___ und ihre Gründe für eine
Autismusabklärung seien unklar. Im Weiteren sei auch nicht klar, welche
therapeutischen Massnahmen und mit welchem Effekt bislang erfolgt seien.
Differentialdiagnostische Überlegungen bzw. eine Auseinandersetzung mit
eventuell vorliegenden anderen Diagnosen/Ausschlussdiagnosen und die Abgrenzung
und Überschneidung zwischen Autismus und ADHS/HKS seien nicht erfolgt. Ein
Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Die fachärztlich gestellte
Diagnose sei nicht differentialdiagnostisch beurteilt und nicht anhand von
Verhaltensbeobachtungen und über einen längeren Beobachtungszeitraum bestätigt
und klinisch abgesichert worden. Es fehlten Fremdangaben und Fremdbefunde. Die
Sache sei nach Eingang weiterer Berichte, insbesondere derjenigen von Dr. med.
E.___ und des KJPD F.___ (2017, 2022), wieder vorzulegen. Es seien
Verhaltensbeschreibungen in verschiedenen Lebensbereichen, z.B. in der Schule,
der Psychomotorik-Gruppe oder im Kindergarten, erforderlich, um die Frage
beantworten zu können (IV-Nr. 9 S. 4 f.).
3.2.8
In ihrer Stellungnahme vom
14.
September 2023 äusserte sich die RAD- und Fachärztin nach Einsicht in
weitere medizinische Abklärungsberichte dahingehend, A.___ sei in eine
psychosozial belastete Familiensituation hineingeboren worden. Er falle den
Eltern als auffällig aktiv, unruhig und fordernd auf, seine Emotionen zeige er
heftig, es komme vor allem zu sozial herausforderndem Verhalten, das sich bei
Aufforderungen, insbesondere ab der Einschulung, verstärke. Die Familie suche
Unterstützung, im Jahr 2017 sei der Verdacht auf eine Störung der
Emotionsregulation und auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erhoben
worden. Die neuropsychologischen Untersuchungen zeigten keine einheitlichen und
schweren Einbussen von Arbeitsgedächtnis, Sprachverständnis und Konzentration.
Die Verhaltensbeschreibungen während der Abklärungen 2017, 2021 und 2022 sowie
die Beschreibung des Verhaltens des Jungen in der Schule durch die SHP 2021
zeigten typische Verhaltensweisen bei einer Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung. Eine autistische Störung sei im Jahr 2021 nicht
diagnostiziert, sondern ausgeschlossen worden. Dies sei
versicherungsmedizinisch plausibel begründet worden. Zum Verlauf der
anschliessenden Behandlung (Medikation, aufsuchende Behandlung «AUF»), zum
Wechsel der Therapie zu Dr. med. E.___ und dem Verlauf der Therapie seien
keine Informationen vorhanden. Die im Jahr 2023 von Dr. med. D.___
gestellte Autismus-Diagnose (ohne ICD-10 oder ICD-11 Kennzeichnung) sei in der
RAD-Stellungnahme vom 19. April 2023 als versicherungsmedizinisch nicht
ausreichend konsistent und plausibel beschrieben worden. An dieser Beurteilung
habe sich nichts geändert. Es seien nunmehr weitere Inkonsistenzen vorhanden,
insbesondere in der Form, dass Ende 2021 Autismus ausgeschlossen worden sei. Es
liege kein Abschlussbericht betreffend Therapie der KJP, kein Abklärungsbericht
des G.___ für das Jahr 2020, kein Bericht der Behandlerin Dr. med. E.___,
der Psychomotorik und keine Verhaltensbeschreibung der Schule (über die Angaben
der SHP 2021 und die Beurteilungen im SRS-Fragebogen hinaus) vor. Die
Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen,
Eingliederungsmassnahmen etc. sowie die Diskussion von Heilungschancen seien
unklar. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei nicht
ausgewiesen. Die Angaben seien inkonsistent. Der Abklärungsbericht von
Dr. med. D.___ beziehe nicht die davon abweichenden diagnostischen
Überlegungen mit ein und nehme nicht Stellung zur Rolle der ADHS auf die
Symptomatik. Dementsprechend empfahl die RAD-Ärztin «bislang keine
Kostengutsprache GG 405» (IV-Nr. 25 S. 5 f.).
3.2.9
Der im vorliegenden
Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 30. Juni 2024 (A.S. 32 f.) nachgereichten
Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 kann Folgendes
entnommen werden: A.___ sei im Januar 2023 im Zentrum für Autismus abgeklärt und
es sei eine Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil diagnostiziert worden. Zudem
bestehe ein ADHS, welches bereits früher festgestellt worden sei. Zur Zeit der
Abklärung im Januar 2023 hätten keine auffälligen psychosozialen
Belastungsfaktoren bestanden. Bei der Abklärung im KJPD [...] vom
20.
Oktober 2021 hätten sich im ADI-R Auffälligkeiten bezüglich der
Entwicklung bis zum Alter von 36 Monaten und der qualitativen Kommunikation
gefunden. Im Jahr 2022 seien die Angaben im SRS sowohl von Seiten der Schule
als auch der Eltern auffällig ausgefallen. Der KJPD F.___ sei zum Schluss
gekommen, es liege keine Autismus-Spektrum-Störung vor, da im Oktober 2021 die
Untersuchung von A.___ mit dem ADOS-2 unauffällig ausgefallen sei. Dazu müsse
gesagt werden, dass A.___ zu einer Untergruppe von Kindern mit einer
Autismus-Spektrum-Störung gehöre, die im sogenannten PDA-Profil angesiedelt
seien. In der ICD-10, der aktuellen Klassifikation der WHO für Krankheiten, sei
diese Unterform einer Autismus-Spektrum-Störung erwähnt. Für diese Kinder sei
typisch, dass sie sich sehr anstrengten, um ihre Auffälligkeiten zu maskieren,
was dazu führe, dass nicht selten die klinische Untersuchung, beispielsweise
mit dem ADOS, unauffällig ausfalle. Dies sei sehr wahrscheinlich auch bei A.___
im Jahr 2021 der Fall gewesen. Das PDA-Profil sei noch wenig bekannt.
Die Symptomatik von A.___ könne mit der
Diagnose ADHS nicht befriedigend erklärt werden. Die zum Inhalt des Gesprächs
nicht passenden Emotionen (lächelnder Bericht über eigene Schwierigkeiten)
seien für ein ADHS nicht typisch (dort wären eher stark ausgeprägte, aber
passende Emotionen zu erwarten). Auch die Schwierigkeiten im Verständnis von
sozialen Konzepten wie Freundschaft, das repetitive Verhalten und die
sensorischen Besonderheiten (gesteigerte Empfindlichkeit für Geräusche und
taktile Wahrnehmung) seien typisch für eine Autismus-Spektrum-Störung, ebenso
die wenig ausgeprägte Gestik. Auch die Diagnose «Emotionale Störung des
Kindesalters mit Trennungsangst» (ICD-10 F93.0), welche vom F.___ gestellt
worden sei, genüge als Erklärung für das oppositionell anmutende, zum Teil
aggressive Verhalten nicht aus. Kinder mit dieser Störung seien scheu und
verhielten sich höchstens in Trennungssituationen aus Verzweiflung
oppositionell-aggressiv. In Gegenwart ihrer Eltern seien sie zurückhaltend und
suchten bei den Eltern Schutz, beleidigten sie aber nicht. Die IV-Stelle habe
nie nachgefragt bezüglich der fehlenden Überlegungen betreffend eventuell
vorliegende andere Diagnosen und der Abgrenzung ADHS/Autismus. Im Formular für
den IV-Bericht seien diese Fragen nicht enthalten und es seien auch keine
entsprechenden Zusatzfragen gestellt worden. Zu diesem Punkten habe daher nicht
Stellung genommen werden können (BB 5).
3.2.10
Aus dem ebenfalls nachgereichten
Zwischenbericht der Privatschule [...] GmbH, Abteilung Förderung und Autismus (C.___
[...];N.___, Schulleitung; O.___, Fachleitung Autismus), vom 12. Juni 2024
geht im Wesentlichen hervor, A.___ besuche seit Beginn des Schuljahres am 16. August
2023.
den Unterricht an der Privatschule [...]. In der Schnupperwoche vor den
Sommerferien sowie in den ersten Schulwochen des Schuljahres habe sich A.___ in
der Schule überaus angepasst gezeigt. Er habe mitgearbeitet, sei sehr höflich
gewesen und habe sich bemüht. Es habe sich jedoch rasch gezeigt, dass diese
Überanpassung (maskieren) für A.___ mit enormem Energieaufwand verbunden und
nicht nachhaltig aufrechtzuerhalten gewesen sei. Bereits in der zweiten Schulwoche
sei es zu ersten Absenzen gekommen. Danach habe A.___ begonnen, in der Schule
schrittweise zu demaskieren und seine Bedürfnisse, Besonderheiten und Grenzen
zu zeigen. Er habe mehr Pausen und eine engere Begleitung benötigt, schulische
Inhalte hätten mehr und mehr mit ihm verhandelt und angepasst werden müssen, um
ihm eine Mitarbeit zu ermöglichen, und Regeln und Vorgaben hätten zu immer mehr
Widerstand geführt. Inzwischen habe man A.___ mit all seinen Facetten kennen
lernen dürfen, vom stark überangepassten, vorbildhaften Verhalten bis hin zu «Meltdowns»
mit massiv grenzüberschreitendem Verhalten, Verweigerung und Beleidigungen.
Generell habe sich gezeigt, dass A.___ an sich allen Anforderungen und Normen
gerecht werden könne, wenn er dies wirklich wolle; allerdings nur über einen
kurzen Zeitraum, da es für ihn mit einem ungemein hohen Energieaufwand
verbunden sei. Es werde mit A.___ daher daran gearbeitet, eine Mitte zwischen
diesen beiden Extremen zu finden, sodass er zu schulischer Mitarbeit und dem
Einhalten gewisser sozialer Normen in der Lage sei, ohne sich dabei so zu
überanstrengen, dass es zu einer Dekompensation komme. Inwiefern A.___ im
Schulalltag Zugriff auf seine Ressourcen habe und wie viel Anpassungsleistung
ihm daher möglich sei, sei tagesformabhängig und entsprechend starken
Schwankungen unterlegen.
A.___ bringe vielschichtige
Herausforderungen mit und scheine oft selbst seinen eigenen Gefühlen bzw. einer
inneren Getriebenheit ausgeliefert. Er benötige eigentlich einen klaren Rahmen
und Strukturen und scheine dieses Bedürfnis selbst auch wahrzunehmen,
andererseits könne er Strukturen und Vorgaben jedoch kaum annehmen, wenn diese
von anderen auferlegt worden seien. A.___ habe offensichtlich ein extremes
Bedürfnis nach Autonomie und Kontrolle. Von der Lehrperson vorgegebene Inhalte
zu bearbeiten oder schulische Regeln einzuhalten, falle ihm schwer. Es bewähre
sich, sowohl Regeln als auch schulische Inhalte mit A.___ gemeinsam
auszuhandeln, dabei zwar Mindestvorgaben zu machen, diese jedoch gut zu
begründen und A.___ wo immer möglich auch entgegenzukommen und
Sonderabmachungen mit ihm zu treffen. Alle nicht essenziellen Anforderungen und
Vorgaben seien wegzulassen und seine Interessen bei den fachlichen Inhalten zu
berücksichtigen. A.___ besuche den Unterricht inzwischen nach einem
reduzierten, seine Wünsche und Stärken berücksichtigenden Stundenplan. Dies
bringe eine wertvolle Entlastung und A.___ sei wieder vermehrt in der Lage, sich
in der Schule von seiner konstruktiven und kooperativen Seite zu zeigen. Auch
arbeite er inzwischen meist 1:1 begleitet, wenn es darum gehe, fachliche
Inhalte zu bearbeiten. Die Mitarbeit falle ihm so deutlich leichter, wobei es
auch bei einer 1:1-Begleitung nicht immer möglich sei, mit A.___ in die Arbeit
zu finden. Auch in diesem Setting sei feststellbar, dass A.___ Energie nach
einer Lektion an schulischer Mitarbeit grösstenteils aufgebraucht sei und er
eine Erholungsphase benötige. Auch gelinge das Arbeiten an einem separierten
Platz eher als im Klassenzimmer. Trotz der kleinen Klassen von maximal acht
Schülerinnen und Schülern stelle das Zurechtfinden im sozialen Gefüge in
Kombination mit fachlichen Anforderungen offenbar eine (zu) hohe Anforderung an
A.___ dar. Im Sport sowie bei spielerischen Sequenzen gelinge dies hingegen
eher. In der sozialen Interaktion falle auf, dass A.___ stark den Kontakt
suche, dies sowohl zu Erwachsenen als auch zu Gleichaltrigen. Gerade im Umgang
mit diesen scheine er jedoch oft nicht «sich selbst» zu sein, sondern er passe
sich im Verhalten stark an das Gegenüber an bzw. scheine in eine Rolle zu
schlüpfen, die auch oft überspitzt wirke.
Unter dem Titel «Bemerkungen bezüglich
Diagnosekriterien ASS nach ICD 11» wurde dargelegt, A.___ zeige Schwierigkeiten
beim Reagieren auf soziale Kommunikation anderer. Seien die eigenen Interessen
deckungsgleich mit den Interessen anderer, könne er adäquat reagieren. Seien
ihm die Interessen fremd oder gar zuwider, reagiere er oft mit Belustigung oder
Beleidigungen. Teilweise reagiere er angriffig auf soziale
Kommunikationsangebote. Es sei nicht immer abschätzbar, was ihn dazu
veranlasse. Er wirke dann getrieben, auf die Inhibition sei in solchen Fällen
kaum mehr zurückzugreifen. A.___ deute Verhaltensweisen und die nonverbale
Kommunikation anderer oft als Angriff. Dies nicht nur bei Gleichaltrigen,
sondern auch bei Fachpersonen. Entsprechend oft sei er im Verteidigungsmodus.
Das Rollenverständnis von Lehr- oder sonstigen Fachpersonen scheine dann nicht
klar zu sein. A.___ zeige oft eine eher überspitzte Mimik und Gestik. Teilweise
passten diese auch nicht zur aktuellen Gefühlslage (z.B. bei Trauer und Unsicherheit).
Blickkontakt könne er halten; wie sehr ihn dies anstrenge, sei von aussen nicht
zu beobachten. Mit Erwachsenen sei A.___ immer wieder in der Lage, wechselseitige
Gespräche zu führen. Gehe es im Gespräch um die eigenen Gefühle, gebe er nicht
viel preis. Auch bei Gleichaltrigen komme er in die wechselseitige
Kommunikation, die Kommunikationsweise sei oft geprägt von Jugendsprache und
vielem Fluchen. Auch tendiere er dazu, den «Klassenclown» zu spielen, also in
eine eingeübte soziale Rolle zu schlüpfen.
A.___ zeige immer wieder nicht konformes
Verhalten, dies über ganz verschiedene Settings und Situationen hinweg. Er sei
in solchen Situationen kaum oder nicht in der Lage, sich an Abmachungen zu
halten. Auch könne er Anforderungen von aussen dann kaum annehmen. Generell
brauche er enorm viel Kontrolle und erzeuge diese oft über das eigene Handeln
und Bestimmen, was er wann wie tue. Sein Autonomiebedürfnis sei
überdurchschnittlich hoch, auch im Vergleich mit autistischen Gleichaltrigen. A.___
zeige auch Herausforderungen beim Belohnungsaufschub, dieser falle ihm über
weite Strecken noch schwer. Teilweise sei er in der Lage, Gefühle, emotionale
Zustände und die Haltung anderer zu verstehen. Er zeige dann Empathievermögen.
In anderen, konfliktiven Situationen falle es ihm sehr schwer, die Emotionen
anderer wahrzunehmen und seine Handlungen entsprechend anzupassen. Er sage dann
oft, dass es ihm egal sei, wie andere sich fühlten. Ob dies wirklich stimme,
sei in Frage gestellt. Trotz vorhandenem Empathievermögen sei wohl von einer
weniger gut ausgeprägten «Theory of Mind» auszugehen. A.___ könne gut über
seine Interessen sprechen. Vor allem im 1:1 Setting mit einer Fachperson
gelinge dies gut. Das aktive Zuhören, wenn andere von ihren Interessen
erzählten, sei stark abhängig von seiner Tagesform wie auch vom Inhalt, welche
die Person wiedergebe. Bei Erwachsenen scheine ihm dies besser zu gelingen als
bei Gleichaltrigen. A.___ sei herausgefordert beim Aufbau und dem Leben von
Beziehungen zu Gleichaltrigen. Es wirke, als ob er auch in Freundschaften viel
Kontrolle bewahren müsse. Er zeige dies mit dominantem Verhalten, mit Sprüche
klopfen, sich über Fehler des Gegenübers lustig zu machen, mit verbalen
Drohungen, aber auch mit (kontrollierten) Schlägen. Er ecke mit diesem
Verhalten immer wieder an. Er orientiere sich sehr gerne an älteren Schülern
und kopiere auch deren maladaptiven Strategien.
A.___ sei auf Konstanz und Ruhe
angewiesen, halte diese aber kaum aus. Er gehe bei vielen Vorgaben in die
Vermeidung/Verweigerung und es könne sich Wut zeigen. An die dahinterliegenden
Gefühle komme er nur bedingt heran. Auch hier zeige sich, wie schwierig es sei,
wenn er eine Situation nicht kontrollieren könne, sondern spontan darauf
reagieren müsse. Spannende neue Erfahrungen hingegen möge er sehr. Er scheine
auf ständiger Suche nach Dopamin zu sein. Sich im öffentlichen Raum bewegen,
gelinge ihm gut. Gerade in Bezug auf den öffentlichen Verkehr sei er enorm
selbstständig unterwegs und könne die Fahrten zur Schule und wieder nach Hause
flexibel einplanen. Zu bedenken sei jedoch, dass Reize bei ihm wohl weniger gut
gefiltert würden und ihn Störfaktoren enorm anstrengten und seine Tagesenergie
im Vergleich zu Gleichaltrigen wohl deutlich niedriger sei. A.___ bemerke
Regelverstösse unglaublich schnell. Er weise die Personen dann auch darauf hin.
In Bezug auf sich selbst könne er jedoch flexibel mit Regeln umgehen (in
sozialen Situationen; im Sport halte er Regeln ein). Auch hier spiele das
extreme Vermeiden von Anforderungen eine Rolle. A.___ möge starke Reize, was
sich auch in seine Hobbys zeige (Motocross, Kickboxen, Fussball). Er habe ein
grosses Wissen in Bezug auf seine Spezialinteressen. In Bezug auf den
Medienkonsum gebe es keine Konstanz. Phasenweise verbringe er viel Zeit damit
und könne sich auch abends kaum davon lösen, andererseits sei er viel draussen
und beschäftige sich sportlich. Letzteres sei eine wertvolle Ressource von ihm.
Es bestehe die Hypothese, dass A.___
Verhalten (Kontrolle mit aller Macht bewahren) enorm von Angst geleitet sei und
grosse Auswirkungen auf sein autonomes Nervensystem habe. Er scheine eine
hypersensible Amygdala zu haben, was dazu führe, dass sein Gehirn
überdurchschnittlich oft Gefahr sehe, wo keine sei und in entsprechenden
Situationen nicht oder kaum mehr auf seine exekutiven Funktionen zurückgreifen
könne, da das Stammhirn mit «Fight», «Flight» oder «Freeze» reagiere. Die
Beobachtungen seiner Verhaltensweisen deckten sich mit Merkmalen des «Pathological
Demand Avoidance»-Profils, welches seit einiger Zeit in der Schweiz von
Fachleuten (kritisch) diskutiert werde und Dr. med. E.___ in ihrem Bericht
vermerke (BB 4).
4.
4.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer gestützt auf die oben (unter E. II. 3.2 hiervor)
dargelegten medizinischen Berichte die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang erfüllt. Wie erwähnt, liegt ein solches
Geburtsgebrechen vor, sofern die Diagnose «Autismus-Spektrum-Störung» durch
eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit
Schwerpunkt Neuropädiatrie oder mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt
worden ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Im vorliegenden Fall stellte
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Kinder- und
Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, in ihrem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 10. März 2023 beim Beschwerdeführer die Diagnose
«Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.1), Diagnose erstmals gestellt am
23.
Januar 2023» und «ADHS (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose mir nicht genau
bekannt (vor mehreren Jahren)», wobei sie darlegte, die gleichzeitige Stellung
dieser beiden Diagnosen sei gemäss ICD-10 zwar nicht erlaubt, es gelte aber zu
beachten, dass bei bis zu 50 % der Personen mit einer
Autismus-Spektrum-Störung zusätzlich hyperkinetische Symptome aufträten, welche
die Kriterien für ein ADHS erfüllten; bei 10 % der Personen mit ADHS seien
auch die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung gegeben (IV-Nr. 6
S. 5; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor). Die Diagnose
«Autismus-Spektrum-Störung» wurde damit von einer Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie/-psychotherapie gestellt, die sich insbesondere auch mit
Fragestellungen zum Thema «Autismus-Spektrum-Störung» mit dem Profil
«Pathological Demand Avoidance» (PDA) eingehend befasst (vgl. mit Eingabe vom
30.
Juni 2024 nachgereichte Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom
27.
Mai 2024 mit Beilagen zum Thema «PDA» [BB 5]). Dementsprechend
wurde der Beschwerdeführer von seiner systemisch beratenden Psychiaterin,
Dr. med. E.___, an die Spezialistin Dr. med. D.___ zur Abklärung
überwiesen, welche vom 23. bis 25. Januar 2023 durchgeführt wurde (vgl.
IV-Nr. 6 S. 8 und 12 S. 2 und 7). Es besteht kein Hinweis, dass
Dr. med. D.___ als Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit ihren
Spezialkenntnissen nicht über die im Sinne von Ziff. 405 GgV-EDI Anhang
erforderliche fachliche Qualifikation (Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie)
zur Stellung bzw. Bestätigung einer solchen Diagnose verfügen würde. Dies wird
denn auch von keiner Seite bestritten.
4.2
Dr. med. D.___, J.___,
Dipl. Ergotherapeutin sowie L.___, Psychosoziale Beraterin ASS & AD(H)S,
stellten in ihrem kinderpsychiatrisch-ergotherapeutischen Abklärungsbericht vom
10.
März 2023 (Abklärung vom 23. bis 25. Januar 2023) die Diagnose
«Autismus-Spektrum-Störung» und kamen im Rahmen ihrer Beurteilung zum Schluss, die
ausführlichen anamnestischen Angaben, die klinischen Beobachtungen und die
testpsychologischen Werte ergäben deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer
Autismus-Spektrum-Störung. Der Beschwerdeführer zeige eindeutig ein hohes
Bedürfnis nach Autonomie, weshalb er im PDA-Profil angesiedelt sei. Die
klassischen Massnahmen bei ASS (Struktur, Vorgaben) würden bei ihm nicht
helfen. A.___ dürfe mit Anforderungen nicht direkt konfrontiert werden. Alles
müsse für ihn einen Sinn ergeben und er müsse zum Schluss kommen, dass er es
freiwillig machen wolle. Nur so sei eine Kooperation möglich und das
oppositionelle Verhalten nehme ab (IV-Nr. 6 S. 8 ff.; vgl. E.
II. 3.2.6 hiervor). Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___
wurde in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 erneuert. Die Expertin legte
nachvollziehbar und plausibel dar, A.___ sei im Januar 2023 im Zentrum für
Autismus abgeklärt worden, wobei eine Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil
diagnostiziert worden sei. Der KJPD [...] sei bei seiner Abklärung vom
20.
Oktober 2021 zwar zum Schluss gekommen, es liege keine
Autismus-Spektrum-Störung vor, da die Untersuchung mit dem ADOS-2 unauffällig
ausgefallen sei (IV-Nr. 18 S. 10 ff.; vgl. E. II. 3.2.2
hiervor). Dr. med. D.___ hielt dem jedoch entgegen, A.___ gehöre zu einer
Untergruppe von Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung, die im sogenannten
PDA-Profil angesiedelt seien. In der ICD-10, der aktuellen Klassifikation der
WHO für Krankheiten, sei diese Unterform einer Autismus-Spektrum-Störung
erwähnt. Für diese Kinder sei typisch, dass sie sich sehr anstrengten, um ihre
Auffälligkeiten zu maskieren, was dazu führe, dass nicht selten die klinische
Untersuchung, beispielsweise mit dem ADOS, unauffällig ausfalle. Dies sei sehr
wahrscheinlich auch beim Beschwerdeführer in der Untersuchung vom Oktober 2021
der Fall gewesen. Dr. med. D.___ führte im Weiteren überzeugend aus, die
Symptomatik von A.___ könne mit der Diagnose «ADHS» nicht befriedigend erklärt
werden. Die zum Inhalt des Gesprächs nicht passenden Emotionen (lächelnder
Bericht über eigene Schwierigkeiten) seien für ein ADHS nicht typisch (dort
wären eher stark ausgeprägte, aber passende Emotionen zu erwarten). Auch die
Schwierigkeiten im Verständnis von sozialen Konzepten wie Freundschaft, das
repetitive Verhalten und die sensorischen Besonderheiten (gesteigerte
Empfindlichkeit für Geräusche und taktile Wahrnehmung) seien typisch für eine
Autismus-Spektrum-Störung, ebenso die wenig ausgeprägte Gestik. Auch die
Diagnose «Emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst» (ICD-10
F93.0), welche vom KJPD [...] gestellt worden sei, reiche als Erklärung für das
oppositionell anmutende, zum Teil aggressive Verhalten nicht aus. Kinder mit
dieser Störung seien scheu und verhielten sich höchstens in
Trennungssituationen aus Verzweiflung oppositionell-aggressiv. In Gegenwart
ihrer Eltern seien sie zurückhaltend und suchten bei ihnen Schutz, beleidigten
sie aber nicht (BB 5; vgl. E. II. 3.2.9 hiervor).
4.3
Die oben wiedergegebene Einschätzung
von Dr. med. D.___, J.___ und L.___ im
kinderpsychiatrisch-ergotherapeutischen Abklärungsbericht vom 10. März
2023.
(E. II. 3.2.6 hiervor) sowie die vorerwähnten Ausführungen von
Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 (E.
II. 3.2.9 hiervor) stehen in Übereinstimmung mit dem nachgereichten Zwischenbericht
der Privatschule [...] GmbH, Abteilung Förderung und Autismus (C.___ [...]), vom
12.
Juni 2024. Darin wurde von der Schulleitung und der Fachleitung Autismus
nachvollziehbar und detailliert dargelegt, der Beschwerdeführer besuche seit
dem 16. August 2023 den Unterricht in der Privatschule [...]. In den
ersten Schulwochen des Schuljahres habe sich A.___ in der Schule überaus
angepasst gezeigt. Es habe sich jedoch rasch gezeigt, dass diese Überanpassung
(maskieren) für ihn mit enormem Energieaufwand verbunden und nicht nachhaltig
aufrechtzuerhalten gewesen sei. Danach habe A.___ in der Schule schrittweise begonnen
zu demaskieren und seine Bedürfnisse, Besonderheiten und Grenzen zu zeigen. Er
habe mehr Pausen und eine engere Begleitung benötigt, schulische Inhalte hätten
mehr und mehr mit ihm verhandelt und angepasst werden müssen, um ihm eine
Mitarbeit zu ermöglichen. Regeln und Vorgaben hätten zu immer mehr Widerstand
geführt. Inzwischen habe man ihn mit all seinen Facetten kennenlernen dürfen,
vom stark überangepassten, vorbildhaften Verhalten bis hin zu «Meltdowns» mit
massiv grenzüberschreitendem Verhalten, Verweigerung und Beleidigungen.
Generell habe sich gezeigt, dass A.___ an sich allen Anforderungen und Normen
gerecht werden könne, wenn er dies wirklich wolle; allerdings nur über einen
kurzen Zeitraum, da es für ihn mit einem ungemein hohen Energieaufwand
verbunden sei. Die Lehrpersonen hielten – nach Vornahme einer Einschätzung nach
Kompetenzen des Semesterberichts und Ausführungen zu den Diagnosekriterien
einer ASS – abschliessend fest, gemäss ihrer Hypothese sei A.___ Verhalten
(Kontrolle mit aller Macht bewahren) enorm von Angst geleitet und habe grosse
Auswirkungen auf sein autonomes Nervensystem. Er scheine eine hypersensible
Amygdala (zentrale Struktur im Gehirn, die wesentlich an der Entstehung der
Angst beteiligt ist, und daraufhin entsprechende Reaktionen einleitet) zu haben,
was dazu führe, dass sein Gehirn überdurchschnittlich oft Gefahr sehe, wo keine
sei und in entsprechenden Situationen nicht oder kaum mehr auf seine exekutiven
Funktionen zurückgreifen könne, da das Stammhirn mit «Fight, Flight oder
Freeze» reagiere. Die Beobachtungen seiner Verhaltensweisen deckten sich mit
Merkmalen des «Pathological Demand Avoidance»-Profils, welches seit einiger
Zeit in der Schweiz von Fachleuten (kritisch) diskutiert werde und Dr. med.
E.___ in ihrem Bericht vermerke (BB 4; vgl. E. II. 3.2.10
hiervor).
4.4
Die die Familie des
Beschwerdeführers systemisch beratende Psychiaterin Dr. med. E.___ spricht
sich ebenfalls für das Bestehen einer Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil
aus. So hielt sie in ihrem Bericht vom 4. November 2022 im Wesentlichen
fest, der KJPD [...] habe bei A.___ ein ASS-Testung durchgeführt. Eine ASS sei
ausgeschlossen worden, was für sie, Dr. med. E.___, nur schwer
nachvollziehbar erscheine. Immerhin bestünden anhaltende Defizite in der
sozial-emotionalen Gegenseitigkeit, in der nonverbalen Kommunikation sowie beim
Eingehen und Aufrechterhalten von Beziehungen. Ausserdem seien die Kriterien
der Stereotypien und der sensorischen Besonderheiten erfüllt und die Symptome
beeinträchtigten das alltägliche Funktionieren. Hiermit seien alle Kriterien
gemäss DSM-5 erfüllt. Mit dem Erreichen von 61 Punkten im durch die Mutter
ausgefüllten EDA-Q werde ausserdem eine hohe Wahrscheinlichkeit eines
PDA-Profils der ASS aufgezeigt (IV-Nr. 12 S. 10; vgl. E.
II. 3.2.4 hiervor). In ihrem Bericht vom 3. Januar 2023 wies
Dr. med. E.___ im Weiteren darauf hin, auch bei einer im Dezember 2022
durchgeführten Testung durch die Kinderpsychiaterin Dr. med. I.___ sei das
PDA-Profil einer ASS ausgeschlossen worden, weil sich A.___ in seinem Verhalten
zu beziehungsbezogen gezeigt habe. Allerdings habe sie den Jungen extrem
hyperaktiv und aggressiv erlebt. Es sei deshalb die Diagnose einer Störung des
Sozialverhaltens mit fehlenden sozialen Bindungen gestellt worden (ICD-10
F91.1). Aus Sicht von Dr. med. I.___ zeigten sich PDA-Kinder immer
introvertiert und isoliert, sodass bei A.___ keine ASS vorliegen könne. Dies
widerspreche jedoch klar der Meinung der PDA-Society, welche betone, dass
PDA-Kinder oberflächlich sozial erscheinen könnten und zum Teil sogar
Spezialinteressen im sozialen Bereich aufwiesen. Die Mutter des
Beschwerdeführers sei nach der Einschätzung von Dr. med. I.___
verunsichert gewesen und habe um eine neue diagnostische Beurteilung durch ein
Team, welches sich auf das Aufdecken von ASS mit hohem «Masking» spezialisiert
habe, gebeten (IV-Nr. 12 S. 7; vgl. E. II. 3.2.4 hiervor). Im
ärztlichen Begleitschreiben vom 11. März 2023 gab Dr. med. E.___
schliesslich an, sie sei Psychiaterin mit Spezialisierung auf Autismus-Spektrum-Störungen
(ASS) inklusive PDA-Profil. PDA sei ein im deutschsprachigen Raum noch sehr
wenig bekanntes Profil aus dem Autismus-Spektrum, welches mit der Verweigerung
von alltäglichen Anforderungen (u.a. Schulbesuch/Hausaufgaben etc.) und einem
oft sehr hohen Masking der Betroffenen einhergehe. Die Familie stehe seit
einigen Monaten aufgrund des Verdachts auf PDA des Sohnes in ihrer systemischen
Beratung. Unterdessen sei das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung mit
PDA-Profil von Dr. med. D.___ bestätigt worden (Bericht vom 10. März
2023; vgl. E. II. 3.2.5 hiervor). Der Schulbesuch von A.___ stelle
aufgrund seiner krankheitsbedingten Schwierigkeiten schon seit Jahren eine
extreme Belastung für die Familie dar. Von den Lehrpersonen werde er gerade in
Prüfungssituationen zunehmen blockiert erlebt, sodass eine Benotung nicht mehr
möglich sei. A.___ habe noch nie über die Fähigkeit verfügt, zu Hause in Ruhe
zu lernen. Von Hausaufgaben habe er nun seit Beginn des Schuljahres ganz
dispensiert werden müssen. Da sowohl die schulischen als auch die sozialen
Anforderungen in den höheren Schulklassen kontinuierlich zunähmen, akzentuiere
sich die Problematik immer mehr. Auch wenn es ihm teilweise gelinge, seine
«Demand Avoidance» in der Schule durch hochgradiges Masking zu überwinden,
führe dies im Gegenzug zu Hause zu einem massiv erhöhten Stresspegel und dadurch
zu vermehrten autistischen, mit Aggressionen einhergehenden «Meltdowns» im
häuslichen Rahmen. Der Junge zeige auch in der Schule im sozialen Bereich u.a.
beim Einhalten von Regeln immer grössere Schwierigkeiten. Damit die Beschulung
in Zukunft auf A.___ besondere Bedürfnisse abgestimmt werden könne und er die
Möglichkeit habe, gemäss seinen kognitiven Fähigkeiten gefördert zu werden, sei
ein Wechsel in ein Sonderschulsetting dringend notwendig (IV-Nr. 12
S. 2 f.; vgl. E. II. 3.2.4 hiervor).
4.5
Gestützt auf die oben
dargelegten übereinstimmenden Angaben der beratenden Psychiaterin Dr. med.
E.___ in ihren Berichten vom 4. November 2022, 3. Januar und
11.
März 2023, die Berichte der Expertin Dr. med. D.___, der Ergotherapeutin
J.___ und der psychosozialen Beraterin L.___ vom 10. März 2023, die
Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 sowie den Bericht
der Schulleitung der Privatschule [...] GmbH vom 12. Juni 2024, welche alle
das Bestehen einer Autismus-Spektrum-Störung mit PDA-Profil beim
Beschwerdeführer bestätigen, ist mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Voraussetzungen zur
Anerkennung des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 405 GgV-EDI Anhang gegeben
sind (vgl. auch die mit Eingabe vom 30. Juni 2024 eingereichten Unterlagen
betreffend PDA-Profil; A.S. 32 f. und BB 5).
4.6
Die anderslautende Einschätzung
von RAD- und Fachärztin med. pract. M.___, wonach das Geburtsgebrechen
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht
ausgewiesen sei, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die RAD-Ärztin kam in
ihrer Würdigung vom 19. April 2023 zum Schluss, die fachärztlich gestellte
Diagnose sei nicht differentialdiagnostisch beurteilt und nicht anhand von
Verhaltensbeobachtungen (nicht nur der abklärenden Fachpersonen, sondern auch
durch Fremdberichte) und über einen längeren Beobachtungszeitraum bestätigt und
klinisch abgesichert worden (IV-Nr. 9 S. 4 f.; vgl. E. II. 3.2.7
hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2023 kam sie nach Vorlage
weiterer medizinischer Unterlagen zum Schluss, das Geburtsgebrechen
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sei immer noch nicht ausgewiesen. Die Angaben
seien inkonsistent. Der Abklärungsbericht von Dr. med. D.___ beziehe nicht
die davon abweichenden diagnostischen Überlegungen mit ein und nehme nicht
Stellung zur Rolle des ADHS auf die Symptomatik. Bislang könne keine
Kostengutsprache für ein Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI Anhang
erfolgen (IV-Nr. 25 S. 5 f.; vgl. E. II. 3.2.8 hiervor).
Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.
D.___ zusammen mit weiteren Fachpersonen bei ihrer Abklärung vom Januar 2023 die
persönliche Anamnese des Beschwerdeführers (kleinkindliche Entwicklung, sein
Verhalten in Spielgruppen und im Kindergarten, die schulische Entwicklung, sein
Kontaktverhalten, rigide Verhaltensweisen und Wahrnehmungsbesonderheiten)
berücksichtigte, die Befunde (unter Berücksichtigung der diagnostischen
Beobachtungsskala für autistische Störungen ADOS-2 Modul 3, des Fragebogens zur
sozialen Kompetenz FSK und des diagnostischen Interviews für Autismus ADI-R)
erhob und zum Schluss kam, beim Beschwerdeführer bestehe eine Autismus-Spektrum-Störung
mit PDA-Profil (vgl. Bericht vom 10. März 2023 mit den entsprechenden Testergebnissen;
IV-Nr. 6 S. 8 ff.; vgl. E. II. 3.2.6 hiervor). In ihrem Bericht
vom 27. Mai 2024 (BB 5) setzte sie sich mit der im Bericht der F.___,
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...], vom 22. Oktober 2021 davon
abweichend gestellten Diagnose («1. Achse Vd.a. F94.1 Reaktive
Bindungsstörung in Verbindung mit klinischen Hinweisen auf F90.0 Einfache
Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität») und der Beurteilung, wonach
in der ADOS-Testung keine Anzeichen für eine Autismus-Spektrum-Störung
vorhanden gewesen seien, die Verhaltensauffälligkeiten nicht im Rahmen eines
solchen Leidens zu interpretieren seien und von einer möglichen reaktiven
Bindungsstörung in Verbindung mit einem möglichen ADHS auszugehen sei (IV-Nr. 18
S. 10 ff.; vgl. E. II. 3.2.2 hiervor), auseinander und legte nachvollziehbar
und plausibel dar, der Beschwerdeführer gehöre zu einer Untergruppe von Kindern
mit einer Autismus-Spektrum-Störung im PDA-Profil. Für diese Kinder sei
typisch, dass sie sich sehr anstrengten, um ihre Auffälligkeiten zu maskieren,
was dazu führe, dass nicht selten die klinische Untersuchung, beispielsweise
mit dem ADOS, unauffällig ausfalle. Dies sei sehr wahrscheinlich auch bei A.___
der Fall gewesen. Im Weiteren nahm sie auch zu der von den F.___, Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Ambulatorium [...], in ihrem Bericht vom 7. Juli 2022
gestellten weiteren Diagnose («1. Achse Emotionale Störung des
Kindesalters mit Trennungsangst» [F93.0], Klinische klare Hinweise für eine
ADHS [F90.0]»; IV-Nr. 18 S. 6 ff.; vgl. E. II. 3.2.3 hiervor) Stellung
und führte nachvollziehbar aus, die Symptomatik von A.___ könne mit der
Diagnose «ADHS» nicht befriedigend erklärt werden. Die Schwierigkeiten im
Verständnis von sozialen Konzepten wie Freundschaft, das repetitive Verhalten
und die sensorischen Besonderheiten (gesteigerte Empfindlichkeit für Geräusche
und taktile Wahrnehmung) seien typisch für eine Autismus-Spektrum-Störung,
ebenso die wenig ausgeprägte Gestik. Auch die Diagnose «Emotionale Störung des
Kindesalters mit Trennungsangst (ICD-10 F93.0)», welche von den F.___n so
gestellt worden sei, reiche als Erklärung für das oppositionell anmutende, zum
Teil aggressive Verhalten des Beschwerdeführers nicht aus. Kinder mit dieser
Störung seien scheu und verhielten sich höchstens in Trennungssituationen aus
Verzweiflung oppositionell-aggressiv (vgl. BB 5). Diesen überzeugenden
Ausführungen der Expertin ist zu folgen. Sodann gilt es zu beachten, dass sich bereits
die beratende Psychiaterin, Dr. med. E.___, in ihren Berichten vom
4.
November 2022 und 3. Januar 2023 mit dem Ausschluss einer
Autismus-Spektrum-Störung durch die F.___ und die Kinderpsychiaterin Dr. med.
I.___ auseinandergesetzt hatte, wobei sie zum Schluss gekommen war, dies sei
für sie nur schwer nachvollziehbar. Bei A.___ bestünden immerhin anhaltende
Defizite in der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit, in der nonverbalen
Kommunikation sowie beim Eingehen und Aufrechterhalten von Beziehungen.
Ausserdem seien die Kriterien der Stereotypien und der sensorischen
Besonderheiten erfüllt und die Symptome beeinträchtigten das alltägliche
Funktionieren (IV-Nr. 12 S. 7 und 10; vgl. E. II. 3.2.4
hiervor). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten übereinstimmenden fachärztlichen
Untersuchungsergebnisse und der Angaben der beratenden Psychiaterin kann hier
nicht von inkonsistenten Angaben gesprochen werden. Eine aktuelle klinische
Beurteilung, inwiefern Autismus-spezifische Symptome die Entwicklung von A.___
beeinträchtigen, liegt mit der überzeugenden fachärztlichen Beurteilung von
Dr. med. D.___ vor, auf welche abzustellen ist. Dass die Ärzte der F.___
und auch Dr. med. I.___ zu einer anderen Beurteilung kamen und eine
Autismus-Spektrum-Störung verneinten, führt zu keiner anderen Beurteilung.
5.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November
2023, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen mit
der Begründung abgelehnt wurde, es liege gestützt auf die medizinischen
Unterlagen kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor,
aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss
Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sind im vorliegend zu beurteilenden Fall erfüllt.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen prüfe und darüber neu entscheide.
6.
6.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin zu.
Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGE 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 250.00
bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch
Anwälte wahrgenommen wird.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 5. Juli 2024 seine Kostennote eingereicht (A.S. 35 ff.). Darin
macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 20 Minuten bzw. 8.4167
(recte: 8.33) Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen
von insgesamt CHF 93.00 (Kopien von CHF 66.00 [CHF 1.00 pro
Kopie], Porto von CHF 27.00) geltend. Die Höhe des geltend gemachten
Zeitaufwands (8.33 Stunden) ist angemessen. Bei den Auslagen sind die Kopien
nur mit CHF 0.50 (nicht mit CHF 1.00) zu vergüten (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Somit sind die Auslagen um CHF 33.00 auf CHF 60.00 zu
reduzieren. Damit beläuft sich die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 2'316.05
(Honorar von CHF 2'082.50, Auslagen von CHF 60.00 und Mehrwertsteuer
[8.1 %] von CHF 173.55).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem
Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
6.3
Gemäss Art. 45 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung,
soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so
übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Mass-nahmen für die Beurteilung des
Anspruchs unerlässlich waren. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer
bzw. sein Rechtsvertreter aufgrund von bestehenden Abklärungslücken den Bericht
von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 (BB 5; vgl. E. II. 3.2.9
hiervor) veranlasst. Aufgrund dieses Berichts konnten die Abklärungslücken,
welche angesichts des der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) von ihr zu beheben gewesen wären, gefüllt
werden. Im Weiteren hat der Bericht massgeblich zum Entscheid beigetragen, dass
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf medizinische
Massnahmen zu prüfen und darüber neu zu entscheiden hat. Der Betrag von
CHF 356.75 ist durch die vorliegende Rechnung vom 21. Juni 2024
ausgewiesen (Aktenstudium vom 23. Mai 2024 von CHF 108.10, Bericht
vom 27. Mai 2024 von CHF 194.58 und Telefongespräche von CHF 54.05
[vgl. A.S. 38]) und erscheint als angemessen. Somit hat die
Beschwerdegegnerin diese Kosten zu übernehmen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
21. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu über
den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'316.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Berichts von Dr. med. D.___ vom 27. Mai 2024 von
CHF 356.75 zu übernehmen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser