VSBES.2024.20
Ergänzungsleistungen AHV
26. Juni 2025Deutsch11 min
zurückzuweisen. Dabei sei die Hypothekarschuld mit dem Gesamtbetrag von CHF 400'000.00
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1933 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im April 2023 zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 239 ff.). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 lehnte
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das
Gesuch ab (AK-Nrn. 72 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, das Reinvermögen des
Beschwerdeführers liege über der Schwelle von CHF 100'000.00. Hierfür
entscheidend war insbesondere die Bewertung einer im Eigentum des
Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft und die Behandlung geltend gemachter
Schulden.
1.2 Am 11. Dezember 2023 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 Einsprache
erheben (AK-Nrn. 53 ff.). Er beantragte die Zusprechung einer jährlichen
Ergänzungsleistung. Zur Begründung machte er geltend, es sei von einem deutlich
niedrigeren Reinvermögen auszugehen.
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 15.
Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, weil das
Reinvermögen CHF 121'252.00 betrage und damit über der Schwelle von CHF
100'000.00 liege (AK-Nr. 39 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 30. Januar
2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 erheben
(A.S. 6 ff.). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Dabei sei die Hypothekarschuld mit dem Gesamtbetrag von CHF 400'000.00
als Schuld anzurechnen und das den Töchtern zustehende Muttergut, rechnerisch
aufkorrigiert auf den heutigen Stand, als Abzug vom Vermögen zu
berücksichtigen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 15 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt
seinen Standpunkt mit Replik vom 26. Februar 2024 (A.S. 21) bekräftigen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin bestätigt
mit Duplik vom 3. April 2024 (A.S. 24 ff.) ebenfalls ihre Sichtweise.
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG,
SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren
Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus
beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs.
1.
lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel
des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00
übersteigt (sog. Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
sowie Vermögen, auf das verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen; Art. 11a
ELG).
2.2
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben nur Personen, deren Reinvermögen unterhalb einer
bestimmten Vermögensschwelle liegt. Diese Schwelle beläuft sich bei
Einzelpersonen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a
ELG). Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person,
die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden
und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des
für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Ist
eine Liegenschaft, die nach Artikel 9a Abs. 2 ELG nicht
Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben
diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ausser
Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV). Meldet sich eine Person für eine jährliche
Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am
ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht
wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
3.
Strittig ist vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab April 2023 (Monat
der Anmeldung) und inhaltlich die Höhe des für die Vermögensschwelle
massgebenden Reinvermögens.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin beziffert
in ihrem Einspracheentscheid das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen
auf CHF 121'252.00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Sparguthaben von
insgesamt CHF 6'395.00 (vgl. Steuererklärung 2022,
Wertschriftenverzeichnis, AK-Nr. 278) sowie nicht selbstbewohntem Grundeigentum
(nach Abzug darauf entfallender Schulden) im Wert von CHF 114'857.00.
3.1.2
Die Anrechnung und Bewertung des
Liegenschaftsvermögens hat den folgenden Hintergrund: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer
des Grundstücks GB [...] mit einer Fläche von 766 m2 (vgl. Grundbuchauszug,
AK-Nrn. 254 ff.). Auf dem Grundstück steht ein Haus mit zwei
Wohnungen. Deren eine bewohnt der Beschwerdeführer selbst, während die andere
vermietet ist. Im Zusammenhang mit einer ersten EL-Anmeldung im Jahr 2018
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Wertbestimmung durch die Abteilung
Katasterschätzung des kantonalen Steueramts. Diese datiert vom 18. Oktober 2018
und ergab einen Verkehrswert des Grundstücks inkl. Haus von CHF 480'000.00
(AK-Nrn. 326 ff.). Nach der erneuten Anmeldung im Jahr 2023 nahm die
Beschwerdegegnerin wiederum eine Wertbestimmung vor, wobei sie nun eine andere
Methode zur Anwendung brachte (vgl. die Ausführungen im Einspracheentscheid
sowie AK-Nrn. 82 f.): Sie zog den Gebäudeversicherungswert aus dem Jahr
2017.
von CHF 1'178'660.00 heran, erhöhte diesen um den Bodenwert 2023 von
CHF 275'760.00 (766 m2 bei einem Preis von CHF 360/m2) und ermittelte
auf diese Weise einen Realwert von CHF 1'454'420.00. Diesem stellte sie den
Katasterwert von CHF 147'500.00 gegenüber und setzte den resultierenden Mittelwert
von CHF 800'960.00 dem Marktwert gleich. Anschliessend verglich sie diese
Summe in einem weiteren Schritt mit dem im Jahr 2018 ermittelten Verkehrswert
von CHF 480'000.00 und bezeichnete den hieraus resultierenden Mittelwert
von CHF 640'480.00 als Verkehrswert. Nach Abzug der Hypothek von CHF 400'000.00
und einer mittels Grundpfandverschreibung im 1. Rang gesicherten Forderung der
beiden Töchter (Muttergut) gegen den Beschwerdeführer von CHF 49'051.30 (vgl.
Grundbuchauszug, AK-Nr. 255) verblieb ein Wert des Hauses abzüglich
grundpfandgesicherter Schulden von CHF 191'428.70. Der dem
Beschwerdeführer als Vermögen angerechnete Betrag ergab sich daraus, dass die
selbstbewohnte Wohnung, welche 5 Raumeinheiten aufweist, und die vermietete
Wohnung, welche 7.5 Raumeinheiten aufweist, in ein Verhältnis gesetzt und nur
der auf die letztere entfallende Anteil (7.5 von insgesamt 12.5 Raumeinheiten,
entsprechend 60 %) berücksichtigt wurde (CHF 191'428.30 : 12.5 x 7.5
= CHF 114'857.00). Zusammen mit dem Sparguthaben von CHF 6'395.00
resultierte die als Reinvermögen angerechnete Summe von CHF 121'252.00.
3.1.3
Der Beschwerdeführer beanstandet
den durch die Beschwerdegegnerin auf CHF 640'480.00 festgelegten
Verkehrswert nicht. Dieser erscheint auch mit Blick auf die hypothekarische
Belastung (CHF 49'051.30 Grundpfandverschreibung zugunsten der beiden
Töchter und im Nachgang dazu Schuldbrief zugunsten der finanzierenden Bank von
CHF 400'000.00 bei einem 1933 geborenen Schuldner) als nicht zu hoch und ist
daher nicht zu beanstanden, ohne dass in der konkreten Konstellation zur
Methodenfrage Stellung zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch
dagegen, dass die auf dem Haus lastende Hypothekarschuld von CHF 400'000.00
nur zu CHF 240'000.00 oder 60 %, entsprechend dem Anteil der nicht
selbstbewohnten Wohnung (7.5 : 12.5), angerechnet wurde. Diese bloss
teilweise Berücksichtigung ergibt sich jedoch aus den gesetzlichen Vorgaben:
Ebenso wie der selbstbewohnte Anteil als Vermögenswert für die Beurteilung der
Vermögensschwelle auszuklammern ist (Art. 9a Abs. 2 ELG), müssen auch die
Hypothekarschulden, welche diesen ausgeklammerten Grundbesitz belasten,
unberücksichtigt bleiben (Art. 2 Abs. 1 ELV; E. II. 2.2 hiervor). Wird ein
Haus wie hier «gemischt» genutzt, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Dass diese
nach Raumeinheiten erfolgt, entspricht der Praxis und lässt sich im Regelfall
nicht beanstanden. Gründe, die im konkreten Fall eine andere Aufteilung
verlangen würden, sind nicht ersichtlich.
3.1.4
Weiter lässt der Beschwerdeführer
denselben Einwand in Bezug auf die Forderung der beiden Töchter betreffend das
Muttergut erheben. Diese beruht auf dem 1983 verfassten Dokument «Inventar und
Teilung über den Vermögensnachlass» der 1982 verstorbenen ersten Ehefrau des
Beschwerdeführers, C.___ (AK-Nrn. 220 ff.). Im damaligen Erbgang übernahm
der Beschwerdeführer die Aktiven zu Alleineigentum. Weiter anerkannte er, den
beiden Kindern als Erbgut deren pflichtteilsgeschütztes Muttergut von total CHF
49'051.30 schuldig zu sein, wobei ihm auch an diesem Erbgut die Nutzniessung
eingeräumt wurde, während deren Dauer das Kapital weder kündbar noch zinsbar
sei. Die Nutzniessung sollte allerdings bei Wiederverheiratung «an der Hälfte
des Erbgutes» dahinfallen. Weiter wurde vorgesehen, das Muttergut beider Kinder
sei durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung auf der Liegenschaft GB [...]
sicherzustellen (AK-Nr. 229). Diese grundpfändliche Sicherstellung wurde in der
Folge auch realisiert. Die Nutzniessung des Beschwerdeführers an der
Muttergutsforderung seiner Kinder fiel nach dem Text der Vereinbarung im Umfang
der Hälfte dahin, als er im Jahr 1993 wieder heiratete.
Die Beschwerdegegnerin führt im
Einspracheentscheid aus, bei der grundpfändlich sichergestellten Forderung von
CHF 49'051.30, welche der Hypothek von CHF 400'000.00 vorgeht, handle
es ich um eine den Wert des Grundstücks vermindernde Schuld, da dieser Betrag
bei einer allfälligen Veräusserung vom Verkaufserlös abginge. Dementsprechend
sei der Verkehrswert der Liegenschaft in diesem Umfang reduziert. Dieser
Überlegung ist beizupflichten. Der reduzierte Verkaufswert der Immobilie ist
auf die Gesamtliegenschaft zu beziehen und, analog zur Bankhypothek,
anteilmässig auf den selbst- und den fremdgenutzten Teil zu verlegen. Diese
Betrachtungsweise entspricht der Berechnung im angefochtenen
Einspracheentscheid.
Es stellt sich darüber hinaus die Frage,
ob die Muttergutsforderung der Töchter nicht nur als Minderung des
Liegenschaftswerts im Fall eines Verkaufs, sondern unabhängig davon als
EL-rechtlich relevante persönliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber den
Töchtern zu betrachten ist. Als solche wäre sie, wie in der Beschwerde
verlangt, unter bestimmten Voraussetzungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung sind Schulden in der EL-Anspruchsberechnung vom
Vermögen abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht
bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist;
Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden
berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens
belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,
dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 mit Hinweisen).
Hier verhält es sich so, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erbteilung im
Jahr 1983 am Erbgut der Töchter von CHF 49'051.30 die Nutzniessung
eingeräumt wurde, während deren Dauer das Kapital «weder kündbar noch zinsbar» sei,
so dass keine Zahlungspflicht bestand respektive besteht. Die Nutzniessung fiel
gemäss dem Text der Erbteilungsvereinbarung mit der Wiederverheiratung im Jahr
1993.
dahin, allerdings nur im Umfang der Hälfte des Erbguts.
Wenn man von einer grundsätzlich
Dispositiv
anrechenbaren Schuld ausginge, wofür einiges spricht, würde diese demnach die
Hälfte des Betrags von CHF 49'051.00, also eine Summe von CHF 24'525.50,
ausmachen. Daneben könnte die Wertminderung des Grundstücks nicht mehr im
vollen Umfang, sondern ebenfalls nur noch zur Hälfte des durch die
Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrags, berücksichtigt werden. Damit ergäbe
sich die folgende Berechnung: Verkehrswert CHF 640'480.00 minus
Hypothekarschuld CHF 400'000.00 minus hälftiges Muttergut CHF 24'525.50
ergibt einen Nettowert der Liegenschaft von CHF 215'954.50, wovon 60 %
(7.5 : 12.5) anrechenbar sind, was CHF 129'572.70 ergibt. Wird
davon die volle andere Hälfte des Mutterguts, also ein Betrag von CHF 24'525.50,
in Abzug gebracht, verbleibt eine Summe von CHF 105'047.20. Zusammen mit den
Sparguthaben von CHF 6'395.00 beläuft sich das für die Vermögensschwelle
massgebende Reinvermögen auf CHF 111'442.20.
Der Beschwerdeführer verlangt in diesem
Zusammenhang weiter, die Forderung betreffend das Muttergut von CHF 49'051.30
sei entsprechend der Höherbewertung der Liegenschaft anzupassen. Hierfür ist
jedoch keine Grundlage ersichtlich. Insbesondere sieht die Vereinbarung über
die Erbteilung aus dem Jahr 1983 keine solche Verzinsung vor. Eine solche käme
allenfalls – ohne dass dies hier näher zu prüfen ist – unter dem Titel eines
Verzugszinses infrage, wenn die Forderung fällig gestellt würde, was aber
bisher nicht erfolgt ist und im Umfang der fortbestehenden Nutzniessung auch
gar nicht möglich wäre. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist auch in diesem
Punkt korrekt.
3.2 Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, das Vermögen des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des potenziellen Anspruchsbeginns im April 2023
liege über CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen
ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer