Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.20

Ergänzungsleistungen AHV

26. Juni 2025Deutsch11 min

zurückzuweisen. Dabei sei die Hypothekarschuld mit dem Gesamtbetrag von CHF 400'000.00

Source so.ch

Urteil vom 26. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1933 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im April 2023 zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 239 ff.). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 lehnte

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das

Gesuch ab (AK-Nrn. 72 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, das Reinvermögen des

Beschwerdeführers liege über der Schwelle von CHF 100'000.00. Hierfür

entscheidend war insbesondere die Bewertung einer im Eigentum des

Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft und die Behandlung geltend gemachter

Schulden.

1.2 Am 11. Dezember 2023 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 Einsprache

erheben (AK-Nrn. 53 ff.). Er beantragte die Zusprechung einer jährlichen

Ergänzungsleistung. Zur Begründung machte er geltend, es sei von einem deutlich

niedrigeren Reinvermögen auszugehen.

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 15.

Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, weil das

Reinvermögen CHF 121'252.00 betrage und damit über der Schwelle von CHF

100'000.00 liege (AK-Nr. 39 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 30. Januar

2024 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 erheben

(A.S. 6 ff.). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Dabei sei die Hypothekarschuld mit dem Gesamtbetrag von CHF 400'000.00

als Schuld anzurechnen und das den Töchtern zustehende Muttergut, rechnerisch

aufkorrigiert auf den heutigen Stand, als Abzug vom Vermögen zu

berücksichtigen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 15 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt

seinen Standpunkt mit Replik vom 26. Februar 2024 (A.S. 21) bekräftigen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin bestätigt

mit Duplik vom 3. April 2024 (A.S. 24 ff.) ebenfalls ihre Sichtweise.

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG,

SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren

Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus

beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs.

1.

lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel

des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00

übersteigt (sog. Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)

sowie Vermögen, auf das verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen; Art. 11a

ELG).

2.2

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben nur Personen, deren Reinvermögen unterhalb einer

bestimmten Vermögensschwelle liegt. Diese Schwelle beläuft sich bei

Einzelpersonen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a

ELG). Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person,

die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden

und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des

für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Ist

eine Liegenschaft, die nach Artikel 9a Abs. 2 ELG nicht

Bestandteil des Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben

diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ausser

Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV). Meldet sich eine Person für eine jährliche

Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am

ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht

wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

3.

Strittig ist vorliegend der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab April 2023 (Monat

der Anmeldung) und inhaltlich die Höhe des für die Vermögensschwelle

massgebenden Reinvermögens.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin beziffert

in ihrem Einspracheentscheid das für die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen

auf CHF 121'252.00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Sparguthaben von

insgesamt CHF 6'395.00 (vgl. Steuererklärung 2022,

Wertschriftenverzeichnis, AK-Nr. 278) sowie nicht selbstbewohntem Grundeigentum

(nach Abzug darauf entfallender Schulden) im Wert von CHF 114'857.00.

3.1.2

Die Anrechnung und Bewertung des

Liegenschaftsvermögens hat den folgenden Hintergrund: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer

des Grundstücks GB [...] mit einer Fläche von 766 m2 (vgl. Grundbuchauszug,

AK-Nrn. 254 ff.). Auf dem Grundstück steht ein Haus mit zwei

Wohnungen. Deren eine bewohnt der Beschwerdeführer selbst, während die andere

vermietet ist. Im Zusammenhang mit einer ersten EL-Anmeldung im Jahr 2018

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Wertbestimmung durch die Abteilung

Katasterschätzung des kantonalen Steueramts. Diese datiert vom 18. Oktober 2018

und ergab einen Verkehrswert des Grundstücks inkl. Haus von CHF 480'000.00

(AK-Nrn. 326 ff.). Nach der erneuten Anmeldung im Jahr 2023 nahm die

Beschwerdegegnerin wiederum eine Wertbestimmung vor, wobei sie nun eine andere

Methode zur Anwendung brachte (vgl. die Ausführungen im Einspracheentscheid

sowie AK-Nrn. 82 f.): Sie zog den Gebäudeversicherungswert aus dem Jahr

2017.

von CHF 1'178'660.00 heran, erhöhte diesen um den Bodenwert 2023 von

CHF 275'760.00 (766 m2 bei einem Preis von CHF 360/m2) und ermittelte

auf diese Weise einen Realwert von CHF 1'454'420.00. Diesem stellte sie den

Katasterwert von CHF 147'500.00 gegenüber und setzte den resultierenden Mittelwert

von CHF 800'960.00 dem Marktwert gleich. Anschliessend verglich sie diese

Summe in einem weiteren Schritt mit dem im Jahr 2018 ermittelten Verkehrswert

von CHF 480'000.00 und bezeichnete den hieraus resultierenden Mittelwert

von CHF 640'480.00 als Verkehrswert. Nach Abzug der Hypothek von CHF 400'000.00

und einer mittels Grundpfandverschreibung im 1. Rang gesicherten Forderung der

beiden Töchter (Muttergut) gegen den Beschwerdeführer von CHF 49'051.30 (vgl.

Grundbuchauszug, AK-Nr. 255) verblieb ein Wert des Hauses abzüglich

grundpfandgesicherter Schulden von CHF 191'428.70. Der dem

Beschwerdeführer als Vermögen angerechnete Betrag ergab sich daraus, dass die

selbstbewohnte Wohnung, welche 5 Raumeinheiten aufweist, und die vermietete

Wohnung, welche 7.5 Raumeinheiten aufweist, in ein Verhältnis gesetzt und nur

der auf die letztere entfallende Anteil (7.5 von insgesamt 12.5 Raumeinheiten,

entsprechend 60 %) berücksichtigt wurde (CHF 191'428.30 : 12.5 x 7.5

= CHF 114'857.00). Zusammen mit dem Sparguthaben von CHF 6'395.00

resultierte die als Reinvermögen angerechnete Summe von CHF 121'252.00.

3.1.3

Der Beschwerdeführer beanstandet

den durch die Beschwerdegegnerin auf CHF 640'480.00 festgelegten

Verkehrswert nicht. Dieser erscheint auch mit Blick auf die hypothekarische

Belastung (CHF 49'051.30 Grundpfandverschreibung zugunsten der beiden

Töchter und im Nachgang dazu Schuldbrief zugunsten der finanzierenden Bank von

CHF 400'000.00 bei einem 1933 geborenen Schuldner) als nicht zu hoch und ist

daher nicht zu beanstanden, ohne dass in der konkreten Konstellation zur

Methodenfrage Stellung zu nehmen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch

dagegen, dass die auf dem Haus lastende Hypothekarschuld von CHF 400'000.00

nur zu CHF 240'000.00 oder 60 %, entsprechend dem Anteil der nicht

selbstbewohnten Wohnung (7.5 : 12.5), angerechnet wurde. Diese bloss

teilweise Berücksichtigung ergibt sich jedoch aus den gesetzlichen Vorgaben:

Ebenso wie der selbstbewohnte Anteil als Vermögenswert für die Beurteilung der

Vermögensschwelle auszuklammern ist (Art. 9a Abs. 2 ELG), müssen auch die

Hypothekarschulden, welche diesen ausgeklammerten Grundbesitz belasten,

unberücksichtigt bleiben (Art. 2 Abs. 1 ELV; E. II. 2.2 hiervor). Wird ein

Haus wie hier «gemischt» genutzt, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Dass diese

nach Raumeinheiten erfolgt, entspricht der Praxis und lässt sich im Regelfall

nicht beanstanden. Gründe, die im konkreten Fall eine andere Aufteilung

verlangen würden, sind nicht ersichtlich.

3.1.4

Weiter lässt der Beschwerdeführer

denselben Einwand in Bezug auf die Forderung der beiden Töchter betreffend das

Muttergut erheben. Diese beruht auf dem 1983 verfassten Dokument «Inventar und

Teilung über den Vermögensnachlass» der 1982 verstorbenen ersten Ehefrau des

Beschwerdeführers, C.___ (AK-Nrn. 220 ff.). Im damaligen Erbgang übernahm

der Beschwerdeführer die Aktiven zu Alleineigentum. Weiter anerkannte er, den

beiden Kindern als Erbgut deren pflichtteilsgeschütztes Muttergut von total CHF

49'051.30 schuldig zu sein, wobei ihm auch an diesem Erbgut die Nutzniessung

eingeräumt wurde, während deren Dauer das Kapital weder kündbar noch zinsbar

sei. Die Nutzniessung sollte allerdings bei Wiederverheiratung «an der Hälfte

des Erbgutes» dahinfallen. Weiter wurde vorgesehen, das Muttergut beider Kinder

sei durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung auf der Liegenschaft GB [...]

sicherzustellen (AK-Nr. 229). Diese grundpfändliche Sicherstellung wurde in der

Folge auch realisiert. Die Nutzniessung des Beschwerdeführers an der

Muttergutsforderung seiner Kinder fiel nach dem Text der Vereinbarung im Umfang

der Hälfte dahin, als er im Jahr 1993 wieder heiratete.

Die Beschwerdegegnerin führt im

Einspracheentscheid aus, bei der grundpfändlich sichergestellten Forderung von

CHF 49'051.30, welche der Hypothek von CHF 400'000.00 vorgeht, handle

es ich um eine den Wert des Grundstücks vermindernde Schuld, da dieser Betrag

bei einer allfälligen Veräusserung vom Verkaufserlös abginge. Dementsprechend

sei der Verkehrswert der Liegenschaft in diesem Umfang reduziert. Dieser

Überlegung ist beizupflichten. Der reduzierte Verkaufswert der Immobilie ist

auf die Gesamtliegenschaft zu beziehen und, analog zur Bankhypothek,

anteilmässig auf den selbst- und den fremdgenutzten Teil zu verlegen. Diese

Betrachtungsweise entspricht der Berechnung im angefochtenen

Einspracheentscheid.

Es stellt sich darüber hinaus die Frage,

ob die Muttergutsforderung der Töchter nicht nur als Minderung des

Liegenschaftswerts im Fall eines Verkaufs, sondern unabhängig davon als

EL-rechtlich relevante persönliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber den

Töchtern zu betrachten ist. Als solche wäre sie, wie in der Beschwerde

verlangt, unter bestimmten Voraussetzungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung sind Schulden in der EL-Anspruchsberechnung vom

Vermögen abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht

bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist;

Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden

berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens

belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,

dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 mit Hinweisen).

Hier verhält es sich so, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erbteilung im

Jahr 1983 am Erbgut der Töchter von CHF 49'051.30 die Nutzniessung

eingeräumt wurde, während deren Dauer das Kapital «weder kündbar noch zinsbar» sei,

so dass keine Zahlungspflicht bestand respektive besteht. Die Nutzniessung fiel

gemäss dem Text der Erbteilungsvereinbarung mit der Wiederverheiratung im Jahr

1993.

dahin, allerdings nur im Umfang der Hälfte des Erbguts.

Wenn man von einer grundsätzlich

Dispositiv

anrechenbaren Schuld ausginge, wofür einiges spricht, würde diese demnach die

Hälfte des Betrags von CHF 49'051.00, also eine Summe von CHF 24'525.50,

ausmachen. Daneben könnte die Wertminderung des Grundstücks nicht mehr im

vollen Umfang, sondern ebenfalls nur noch zur Hälfte des durch die

Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrags, berücksichtigt werden. Damit ergäbe

sich die folgende Berechnung: Verkehrswert CHF 640'480.00 minus

Hypothekarschuld CHF 400'000.00 minus hälftiges Muttergut CHF 24'525.50

ergibt einen Nettowert der Liegenschaft von CHF 215'954.50, wovon 60 %

(7.5 : 12.5) anrechenbar sind, was CHF 129'572.70 ergibt. Wird

davon die volle andere Hälfte des Mutterguts, also ein Betrag von CHF 24'525.50,

in Abzug gebracht, verbleibt eine Summe von CHF 105'047.20. Zusammen mit den

Sparguthaben von CHF 6'395.00 beläuft sich das für die Vermögensschwelle

massgebende Reinvermögen auf CHF 111'442.20.

Der Beschwerdeführer verlangt in diesem

Zusammenhang weiter, die Forderung betreffend das Muttergut von CHF 49'051.30

sei entsprechend der Höherbewertung der Liegenschaft anzupassen. Hierfür ist

jedoch keine Grundlage ersichtlich. Insbesondere sieht die Vereinbarung über

die Erbteilung aus dem Jahr 1983 keine solche Verzinsung vor. Eine solche käme

allenfalls – ohne dass dies hier näher zu prüfen ist – unter dem Titel eines

Verzugszinses infrage, wenn die Forderung fällig gestellt würde, was aber

bisher nicht erfolgt ist und im Umfang der fortbestehenden Nutzniessung auch

gar nicht möglich wäre. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist auch in diesem

Punkt korrekt.

3.2 Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, das Vermögen des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt des potenziellen Anspruchsbeginns im April 2023

liege über CHF 100'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer