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Entscheid

VSBES.2024.200

Unfallversicherung

3. Februar 2026Deutsch24 min

zu Hause auf dem Weg in die Garage über ein Kabel stolperte, auf die rechte Schulter

Source so.ch

Urteil vom 3. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war seit März 2010 bei der B.___ GmbH, [...], angestellt und

über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(Suva; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen Unfallfolgen obligatorisch

versichert. Am 20. August 2023 erlitt er einen Nichtberufsunfall, als er

zu Hause auf dem Weg in die Garage über ein Kabel stolperte, auf die rechte Schulter

stürzte und sich dabei eine Prellung zuzog (Akten der Suva Nr.

[Suva-Nr.] 1 f.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte Taggeldleistungen und

übernahm die Heilkosten (Suva-Nr. 5 f.). Mit Verfügung vom 20. März 2024

stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen betreffend die Beschwerden an der

rechten Schulter auf den 20. März 2024 mit der Begründung ein, diese seien

nicht mehr unfallbedingt (Suva-Nr. 41). Die dagegen erhobene Einsprache

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aufgrund der medizinischen

Aktenlage sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 20. August

2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu unfallbedingten

strukturellen Verletzungen geführt habe und nach spätestens sechs Monaten der

Zustand erreicht sei, der sich auch ohne das vorliegend in Frage stehende

Ereignis eingestellt hätte. Die Leistungen seien zu Recht auf den 20. März

2024 eingestellt worden (Suva-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 30. Juli

2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und sinngemäss geltend

machen, der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben und es

seien ihm auch weiterhin die Kosten für die ärztliche Behandlung sowie

Physiotherapie zu ersetzen (A.S. 9).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September

2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12

ff.).

2.3 Mit Replik vom

25. September 2024 erneuert der Beschwerdeführer sein in der Beschwerde

gestelltes Rechtsbegehren (A.S. 17).

2.4 Mit Verfügung vom

17. Oktober 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 20).

2.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachverhaltsvoraussetzungen

(Einhalten der Frist und Form, örtlich und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das

Unfallereignis vom 20. August 2023 in der Zeit ab 20. März 2024.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Juni 2024 eingetreten

ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden,

soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Im Versicherungsfall

hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt

es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende

Leistungen. Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine

angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.1).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.2).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch

den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es

darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu

den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG

N 40; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.

3.2.3

und 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte

oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024

E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Zur

Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein

Aktenbericht bzw. -gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit

Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder

ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere genügt

in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit

Hinweisen).

4.

Der relevante medizinische

Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 20. August

2023.

einen Nichtberufsunfall, als er auf dem Weg in die Garage über ein Kabel

stolperte, auf die rechte Schulter stürzte und sich dabei eine Prellung zuzog (Schadenmeldung

UVG vom 10. September 2023; Suva-Nr. 1).

4.2

Die erstbehandelnde Arzt (PD

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates []) bestätigte mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

25.

August 2023 die von ihm geleistete unfallbedingte Behandlung und attestierte

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 20. August

2023.

bis 3. September 2023 und eine solche von 50 % vom

4.

September 2023 bis 22. September 2023 (Suva-Nr. 3). Im

weiteren Verlauf gab er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. September

2023.

bis 6. Oktober 2023 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

7.

Oktober 2023 bis 13. Dezember 2023 an (Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 1. November 2023 [Suva-Nr. 8]). Vom 13. bis 31. Dezember

2023.

wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis

30.

Januar 2024 eine solche von 50 % attestiert (Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 13. Dezember 2023 [Suva-Nr. 26]). Eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% wurde in der Folge auch vom 31. Januar bis 21. März 2024

angegeben (Suva-Nr. 45).

4.3

Aus dem Bericht des D.___ (Dr. med.

E.___, FA Radiologie) vom 3. Oktober 2023 über das gleichentags erstellte

MR des rechten Schultergelenks geht folgende Beurteilung hervor

(Suva-Nr. 11):

·

Schwere aktivierte

AC-Gelenksarthrose mit massivem Gelenkerguss, höhergradiger Partialruptur der

superioren Kapsel mit intakten korakoklavikulären Bändern. Einengung des

Subakromialraumes mit Tendinose der Supraspinatussehne ohne Riss bei normalem

Muskelvolumen;

·

Leichte Tendinose

der langen Bizepssehne;

·

Schmaler Einriss in

der Labrum Basis im vorderen unteren Quadranten.

4.4

Dr. med. C.___ hielt in

seinem Bericht vom 21. Dezember 2023 fest, es bestehe die bekannte

AC-Gelenkarthrose beidseits, rechts mehr als links. Der Patient sei seit dem

Sturz im August 2023 auf dem Bau zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die

Schmerzen seien nun deutlich geringer. Er nehme keine Schmerzmittel ein und

besuche die Physiotherapie einmal pro Woche. Zum Befund wurde dargelegt, das

AC-Gelenk sei weiterhin geschwollen und leicht druckdolent. Der Cross-over sei

positiv. Die Beurteilung lautete wie folgt: Der Patient habe eine bekannte

AC-Gelenksarthrose auf der rechten Seite. Die Beschwerden seien nun deutlich

geringer und in seinem Beruf sei er ab 1. Januar 2024 zu 50 %

arbeitsunfähig. Ende Januar 2024 werde eine erneute Kontrolle durchgeführt und

noch einmal die Behandlung besprochen. Eine AC-Gelenk-Resektion wäre eine

Möglichkeit (Suva-Nr. 24 S. 2 f.).

4.5

Suva-Arzt Dr. med. F.___,

Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, gab in seiner Kurbeurteilung vom 22. Dezember

2023.

an, die Gesundheit des Patienten sei bei der vom aktuellen Unfallereignis

betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem

Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es sei eine

erhebliche Arthrose in beiden Schultergelenken vorhanden, rechts mehr als

links, und es bestünden abnutzungsbedingte Veränderungen von Teilen der

Rotatorenmanschette. Der Unfall vom 20. August 2023 habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt,

welche objektivierbar seien. Es sei zu einer Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes

gekommen. Aktuell könne man den Verlauf noch als zeitgerecht empfinden. Ab

Januar 2024 sollte wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten

schweren Arbeit gegeben sein. In weniger belastenden Tätigkeiten wäre bereits aktuell

eine weitere Steigerung möglich. Es werde empfohlen, den Verlauf abzuwarten.

Sollte die volle Arbeitsfähigkeit nicht erreicht sein, dann Ende Februar 2024

(Suva-Nr. 28).

4.6

Dr. med. G.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (), hielt in seinem Bericht vom

12.

Februar 2024 zur Anamnese fest, der Patient sei durch seinen Kollegen

PD Dr. med. C.___ in seine schulterorthopädische Sprechstunde zugewiesen

worden. Es bestehe ein Status nach dem Sturz auf die rechte Schulter vom August

2023.

In der Folge habe sich eine aktivierte ACG-Arthrose rechtsseitig

etabliert, welche noch immer symptomatisch sei. Bisher habe der Patient eine

Serie Physiotherapie durchgeführt. Die Beschwerden seien leicht rückläufig. Der

Patient sei Rechtshänder, körperlich anspruchsvoll arbeitsfähig und auch sonst

körperlich aktiv. Zur Beurteilung wurde festgehalten, ursächlich für die

Beschwerden sei die aktivierte ACG-Arthrose sowie eine Tendinopathie der langen

Bizepssehne mit Bursitis subacromialis. Da bisher erst eine Serie

Physiotherapie habe komplett absolviert werden können, werde empfohlen, dem

konservativen Therapieansatz nochmals Zeit zu geben. Die Physiotherapie werde

verlängert, eine erneute klinische Kontrolle erfolge in sechs Wochen in der

Sprechstunde. Sollten auch dann die Beschwerden anhalten, könne der Patient

sehr gut von einer Schulterarthroskopie mit ACG-Resektion, Tenodese der langen

Bizepssehne, Bursektomie und Akromioplastik profitieren. Bis dahin bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Suva-Nr. 29 S. 2 f.).

4.7

Dr. med. F.___ hielt in

seiner Kurzbeurteilung vom 28. Februar 2024 erneut fest, die Gesundheit

des Versicherten sei bei der vom Unfall vom 20. August 2023 betroffenen

Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in

stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es bestünden degenerative

Veränderungen an den Sehnen der Rotatorenmanschette und im Bereich des

Schultereckgelenks. Der Unfall vom 20. August 2023 habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt,

welche objektivierbar seien. Zumindest seien keine solchen nachgewiesen. Auch

die Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette, die im Jahr 2018 im MRT

beschrieben worden seien und welche im Rahmen der VMU damals mit gewissen Einschränkungen

im Belastungsprofil gewürdigt worden seien, seien aktuell im MRT nicht mehr

gegeben. Man finde nur degenerative Veränderungen der Sehnentextur, keine

Unfallfolgen. In vier bis spätestens sechs Monaten nach dem Ereignis seien

keine Unfallfolgen mehr vorhanden, der natürliche Verlauf der krankhaften

Veränderungen sei erreicht. Es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auch um keine Unfallfolgen zum früheren Unfallereignis vom 20. Juli 2018

(Schadenfall 25.77905.18.8). Eine Oberarmkopffraktur sei folgenlos ausgeheilt,

die damals als Unfallfolge beschriebenen Läsionen der Sehnen der

Rotatorenmanschette liessen sich nicht mehr nachweisen. Man finde nur

degenerative Veränderungen (Suva-Nr. 31).

4.8

In der ärztlichen Beurteilung

vom 5. März 2024 hielt Dr. med. F.___ fest, die Gesundheit des Versicherten

sei bereits vor dem aktuellen Unfallereignis vom 20. August 2023 im

Bereich der betroffenen Körperregion mit Sicherheit beeinträchtigt gewesen. Es

habe bereits vor dem Ereignis eine massive und hochgradige AC-Gelenksarthrose

auf der rechten Seite vorgelegen, diese sei wohl auch schon dem Behandler

bekannt gewesen. In der Bildgebung sei ein nahezu ankylotisches (versteiftes) Gelenk

zu sehen. Ausserdem seien auch vor dem Unfallereignis bereits krankhafte und

abnutzungsbedingte Veränderungen vorgelegen, wie zum Beispiel eine Tendinose

verschiedener Sehnen (Veränderungen der Sehnentextur durch Abnutzung) sowie

eine Einengung des Raumes zwischen knöchernem Schulterdach und Oberarmkopf. Der

Unfall vom 20. August 2023 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Beweisend

hierfür seien die Bildgebungen mittels Nativröntgen und Magnetresonanz-Tomogramm.

Darin zeigten sich die bereits oben erwähnten Veränderungen wie Tendinose

verschiedener Sehnen um das Schultergelenk herum, eine Einengung des

Subacromialraumes sowie eine schwere aktivierte AC-Gelenksarthrose. Alle diese

Veränderungen seien nicht unfallbedingt und seien krankhafte bzw.

abnutzungsbedingte vorbestehende Veränderungen. In der Konsequenz werde von den

Kollegen der H.___ auch die Diagnose einer aktivierten AC-Gelenksarthrose und

einer Tendinopathie der langen Bizepssehne der Schulter rechts gestellt. Aufgrund

der Erfahrung spielten Unfallfolgen nach einer Prellung der Schulter, auch wenn

es dabei zu einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose des Schultergelenks

gekommen sei, nach vier, allerspätestens sechs Monaten keine Rolle mehr; nach

dieser Zeit sei der natürliche Verlauf der vorbestehenden Veränderungen

erreicht. Es handle sich auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um

Unfallfolgen zum Unfallereignis vom 20. Juli 2018. Damals seien knöcherne

Läsionen im Bereich des Oberarmkopfes und minim darunter festgestellt worden,

welche nur im Magnetresonanz-Tomogramm zur Darstellung gekommen seien und im

Nativ-Röntgen nicht zu erkennen seien. Die anatomische Gegebenheit sei durch

diese knöcherne Läsion nicht verändert worden, im aktuellen Magnetresonanz-Tomogramm

von 2023 seien keinerlei Folgen dieses Ereignisses mehr nachweisbar. Bereits

damals sei eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose zur Darstellung gekommen, fünf

Jahre später sei diese erwartungsgemäss verstärkt und weiter fortgeschritten (Suva-Nr. 33).

4.9

Dem nachträglich, erst im Rahmen

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. G.___

vom 18. Juli 2024 kann folgende Diagnose entnommen werden: «Aktivierte

ACG-Arthrose, Tendinopathie lange Bizepssehne Schulter rechts, St.n. Sturz auf

die rechte Schulter 08/2023». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient stelle

sich zur Kontrolle vor. Die Beschwerden seien im Rahmen der Physiotherapie

rückläufig. Momentan komme er im Alltag zu Recht. Zur Beurteilung wurde

dargelegt, im Rahmen des konservativen Therapieansatzes zeige sich ein

stabilisierter Befund. In diesem Kontext sei es wichtig, dass der Patient die

Physiotherapie fortführen könne. Diesbezüglich sei aus medizinischer Sicht

anzumerken, dass die aktuellen Beschwerden erstmals nach dem Unfall im August 2023

aufgetreten seien. Es zeige sich somit eine posttraumatische Veränderung des

AC-Gelenks, welche nun in der aktivierten AC-Gelenksarthrose münde. Insofern

sei der Unfallträger zu ersuchen, die weitere Physiotherapie zu übernehmen. Im

Weiteren sei auch eine Wiedervorstellung bzw. etwaige in der Zukunft notwendige

chirurgische Therapie zu gewährleisten (Suva-Nr. 57; Beschwerdebeilage

[BB] 1).

5.

5.1

5.1.1

Gestützt auf den oben (unter E.

II. 4. hiervor) dargelegten medizinischen Verlauf nach dem fraglichen

Unfallereignis vom 20. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall

mit Verfügung vom 20. März 2024 ab und stellte die bisher erbrachten

Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein;

einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen lehnte sie ab. Zur

Begründung legte sie im Wesentlichen dar, aufgrund der Beurteilung ihres

versicherungsmedizinischen Dienstes seien die aktuell bestehenden Beschwerden

an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch

ohne den Unfall vom 20. August 2023 eingestellt hätte, sei gemäss

medizinischer Beurteilung spätestens nach sechs Monaten erreicht (Suva-Nr. 41).

Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 hielt sie

an ihrem Entscheid fest und begründete dies im Wesentlichen damit, aufgrund der

medizinischen Aktenlage, insbesondere der versicherungsmedizinischen

Beurteilungen von Dr. med. F.___, sei davon auszugehen, dass das

Unfallereignis vom 20. August 2023 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu unfallbedingten strukturellen Verletzungen geführt habe

und nach spätestens sechs Monaten der Zustand erreicht sei, der sich auch ohne

dieses Ereignis eingestellt hätte. Auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zum

früheren Unfallereignis vom 20. Juli 2018 sei gestützt auf die Beurteilung

von Dr. med. F.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per 20. März 2024 eingestellt

worden (Suva-Nr. 56).

5.1.2

Der Beschwerdeführer hält dem

entgegen, gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 18. Juli

2024.

(Suva-Nr. 57 S. 2 f.; BB 1) seien ihm die anstehenden

Kosten für Arzttermine und Behandlungen (Physiotherapie) zu gewähren

(A.S. 9). Replikweise hält er an diesem Begehren fest (A.S. 17). Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit vorliegend

angefochtenem Einspracheentscheid ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. August 2023 verneint und ihre

Versicherungsleistungen per 20. März 2024 eingestellt hat.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin zog zur

fachärztlichen Beurteilung der medizinischen Folgen des Unfallereignisses vom

20.

August 2023 ihren versicherungsmedizinischen Dienst, Dr. med. F.___,

Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, bei, welcher sich in seiner

Kurzbeurteilung vom 22. Dezember 2023 dahingehend äusserte, die rechte

Schulter des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon

vor dem fraglichen Unfall vom 20. August 2023 beeinträchtigt gewesen. Es

bestehe eine erhebliche Arthrose des Schultereckgelenks beidseits, rechts mehr

als links; im Weiteren seien abnutzungsbedingte Veränderungen von Teilen der

Rotatorenmanschette vorhanden. Der Unfall vom 20. August 2023 habe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen

objektivierbaren Läsionen geführt; es sei zu einer Aktivierung eines

degenerativen Vorzustandes gekommen (Suva-Nr. 28 S. 1; vgl. E.

II. 4.5 hiervor). Diese Angaben bestätigte der Suva- und Facharzt in

seiner Kurzbeurteilung vom 28. Februar 2024, wobei er ausführte,

zusätzliche, objektivierbare strukturelle Läsionen seien zumindest nicht

nachgewiesen worden. Auch die Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette, welche

im Jahr 2018 im MRT beschrieben worden seien, seien aktuell im MRT nicht mehr

gegeben, man finde nur degenerative Veränderungen der Sehnentextur;

Unfallfolgen bestünden nicht (Suva-Nr. 31; vgl. E. II. 4.7 hiervor). In

seiner abschliessenden ärztlichen Beurteilung vom 5. März 2024 wies der

Experte ein weiteres Mal darauf hin, die rechte Schulter sei bereits vor dem

aktuellen Unfallereignis mit Sicherheit beeinträchtigt gewesen. Es habe bereits

vor dem Unfall eine massive und hochgradige AC-Gelenksarthrose auf der rechten

Seite vorgelegen. In der Bildgebung sei ein nahezu ankylotisches (spontan

versteiftes) Gelenk ersichtlich. Ausserdem hätten auch vor dem Ereignis bereits

krankhafte und abnutzungsbedingte Veränderungen bestanden, wie zum Beispiel

eine Tendinose verschiedener Sehnen sowie eine Einengung der Raumes zwischen

knöchernem Schulterdach und Oberarmkopf. Der Unfall habe nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen

Läsionen geführt. Beweisend hierfür seien die Bildgebungen mittels Nativröntgen

und Magnetresonanz-Tomogramm. Darin zeigten sich Veränderungen wie eine

Tendinose verschiedener Sehnen um das Schultergelenk herum, eine Einengung des

Subacromialraumes sowie eine schwere aktivierte AC-Gelenksarthrose (vgl.

Beurteilung im Befundbericht des D.___ vom 3. Oktober 2023 [MRT

Schultergelenk rechts vom 3. Oktober 2023], Suva-Nr. 11; vgl. E.

II. 4.3 hiervor). Alle diese Veränderungen seien nicht unfallbedingt,

sondern krankhafte bzw. abnutzungsbedingte vorbestehende Veränderungen.

Erfahrungsgemäss spielten Unfallfolgen nach einer Prellung der Schulter, auch

wenn es dabei zu einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose des Schultereckgelenks

gekommen sei, nach vier – allerspätestens sechs – Monaten keine Rolle mehr.

Nach dieser Zeit sei der natürliche Verlauf der vorbestehenden Veränderungen

erreicht (Suva-Nr. 33; vgl. E. <I. 4.8 hiervor).

5.2.2

Gestützt auf diese

nachvollziehbaren, übereinstimmenden und schlüssigen Beurteilungen des Suva-

und Facharztes Dr. med. F.___, welche sich insbesondere auf die aktuelle

Bildgebung des D.___ (MRT des rechten Schultergelenks vom 3. Oktober 2023;

vgl. E. II. 4.3 hiervor) abstützen, ist davon auszugehen, dass das

Unfallereignis vom 20. August 2023 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren unfallbedingten strukturellen

Verletzungen geführt hat und nach spätestens sechs Monaten der Zustand erreicht

war, der sich auch ohne das Unfallereignis vom 20. August 2023 eingestellt

hätte. Der Suva- und Facharzt kam in seinen Einschätzungen übereinstimmend zum

Schluss, die in den Bildgebungen (Nativröntgen, Magnetresonanz-Tomogramm)

ersichtlichen Veränderungen (Tendinose verschiedener Sehnen um das rechte

Schultergelenk herum, Einengung des Subacromialraumes, schwere aktivierte

AC-Gelenksarthrose) seien nicht unfallbedingt, sondern krankhafte bzw.

abnutzungsbedingte vorbestehende Veränderungen. Ebenso wenig ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zum

früheren Unfallereignis vom 20. Juli 2018 (Dossier-Nr. 25.77905.18.8)

erstellt. Dr. med. F.___ legte nachvollziehbar und überzeugend dar, damals

seien knöcherne Läsionen im Bereich des Oberarmkopfes und minim darunter

festgestellt worden. Die anatomische Gegebenheit sei durch diese knöchernen

Läsionen nicht verändert worden. Im aktuellen Magnet-Tomogramm aus dem Jahr

2023.

seien keinerlei Folgen dieses Ereignisses mehr nachweisbar. Bereits damals

sei eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose zur Darstellung gekommen, welche

sich erwartungsgemäss verstärkt habe (Suva-Nr. 33 S. 4; vgl. E. II. 4.8

hiervor). Der erfahrene Experte berücksichtigte sämtliche Vorakten und

begründete seine einleuchtenden Schlussfolgerungen gestützt auf die bildgebend

erhobenen Befunde. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen von

Dr. med. F.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Seine nachvollziehbaren

und überzeugenden Beurteilungen werden den Anforderungen an den Beweiswert

medizinischer Berichte vollumfänglich gerecht (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten gehen denn auch keine divergierenden

medizinischen Beurteilungen hervor. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung durch

den SUVA- und Facharzt.

5.3

Der Beschwerdeführer reicht im

vorliegenden Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. G.___ vom

18.

Juli 2024 ein und macht geltend, dieser Bericht widerlege, dass bereits

vor dem fraglichen Unfall vom 20. August 2023 eine massive und hochgradige

AC-Gelenksarthrose auf der rechten Seite bestanden habe (vgl. Beschwerde [A.S. 9]

und BB 1). Die anstehenden Kosten für Arzttermine und Behandlungen

(Physiotherapie) seien weiterhin zu übernehmen (vgl. auch Replik [A.S.17]). Dazu

ist festzuhalten, dass auch Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom

18.

Juli 2024 eine «aktivierte ACG-Arthrose» diagnostizierte, weshalb auch

der behandelnde Orthopäde von einer vorbestehenden Arthrose ausgeht. Damit

unterscheidet sich seine Beurteilung nicht von derjenigen des Suva- und

Facharztes. Im Weiteren handelt es sich bei der von ihm ebenfalls diagnostizierten

Tendinopathie um eine degenerative Erkrankung der Sehnen, die ihren Ursprung naturgemäss

nicht in einem Trauma hat. Auch Dr. med. G.___ legt – in Übereinstimmung

mit der Beurteilung von Dr. med. F.___ – dar, die AC-Gelenksarthrose sei

durch den Unfall vom 20. August 2023 aktiviert worden. Weshalb er jedoch

davon ausgeht, dass die Aktivierung – entgegen den plausiblen Darlegungen von

Dr. med. F.___ – über die Dauer von sechs Monaten hinaus anhalten soll,

wird von ihm nicht erklärt. Die vom behandelnden Orthopäden erfolgte Anmerkung,

dass die aktuellen Beschwerden erstmals nach dem Unfall im August 2023

aufgetreten und damit unfallkausal seien, stösst ins Leere. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, läuft diese Argumentation auf den

beweisrechtlich unzulässigen Schluss «post hoc, ergo propter hoc» hinaus, was

zum Nachweis eines (weiterhin andauernden) natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November

2018.

E. 3.2. und 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2, je mit

Hinweisen). Es gilt zu beachten, dass durch den Unfall vom 20. August 2023

lediglich ein zuvor stummer, d.h. schmerzfreier Vorzustand aktiviert wurde,

weshalb die Beschwerdegegnerin nur Leistungen für die unmittelbar im

Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Beschwerden zu erbringen hat. Zweifel an

der nachvollziehbaren und überzeugenden versicherungsmedizinischen Beurteilung

durch Dr. med. F.___ werden auch nicht durch den Bericht von Dr. med.

G.___ vom 18. Juli 2024 hervorgerufen. Gemäss den Angaben des Suva- und

Facharztes spielen Unfallfolgen nach einer Prellung der Schulter, auch wenn es

dabei zu einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose des

Schultereckgelenkes kam, erfahrungsgemäss nach vier – allerspätestens sechs –

Monaten keine Rolle mehr (Suva-Nr. 33 S. 3; vgl. E. II. 4.8

hiervor). Darauf ist abzustellen.

6.

Nach dem Gesagten ist den oben

(unter E. II. 4. hiervor) erwähnten fachärztlichen Beurteilungen von

Dr. med. F.___ Beweiswert zuzuerkennen. Sie sind schlüssig,

nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Zweifel an der Zuverlässigkeit

dieser versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen nicht. Dass es

sich dabei um reine Aktenbeurteilungen handelt, vermag den Beweiswert dieser

Einschätzungen nicht zu schmälern. Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall zu keinen zusätzlichen

strukturellen Läsionen geführt hat und die festgestellten Veränderungen nicht

unfallbedingt sind. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (20. März 2024),

d.h. sieben Monate nach dem fraglichen Unfallereignis vom 20. August 2023,

ist vom Abschluss der unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung des

degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter auszugehen. Der Unfall vom

20.

August 2023 spielt für das Beschwerdebild keine ursächliche Rolle

mehr. Für weitere Beweismassnahmen besteht kein Anlass. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 bzw. der diese bestätigende,

vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024, worin die

Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2023 auf den

20.

März 2024 eingestellt wurden, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser