VSBES.2024.200
Unfallversicherung
3. Februar 2026Deutsch24 min
zu Hause auf dem Weg in die Garage über ein Kabel stolperte, auf die rechte Schulter
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war seit März 2010 bei der B.___ GmbH, [...], angestellt und
über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(Suva; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen Unfallfolgen obligatorisch
versichert. Am 20. August 2023 erlitt er einen Nichtberufsunfall, als er
zu Hause auf dem Weg in die Garage über ein Kabel stolperte, auf die rechte Schulter
stürzte und sich dabei eine Prellung zuzog (Akten der Suva Nr.
[Suva-Nr.] 1 f.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte Taggeldleistungen und
übernahm die Heilkosten (Suva-Nr. 5 f.). Mit Verfügung vom 20. März 2024
stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen betreffend die Beschwerden an der
rechten Schulter auf den 20. März 2024 mit der Begründung ein, diese seien
nicht mehr unfallbedingt (Suva-Nr. 41). Die dagegen erhobene Einsprache
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aufgrund der medizinischen
Aktenlage sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 20. August
2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu unfallbedingten
strukturellen Verletzungen geführt habe und nach spätestens sechs Monaten der
Zustand erreicht sei, der sich auch ohne das vorliegend in Frage stehende
Ereignis eingestellt hätte. Die Leistungen seien zu Recht auf den 20. März
2024 eingestellt worden (Suva-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 30. Juli
2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und sinngemäss geltend
machen, der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben und es
seien ihm auch weiterhin die Kosten für die ärztliche Behandlung sowie
Physiotherapie zu ersetzen (A.S. 9).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September
2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12
ff.).
2.3 Mit Replik vom
25. September 2024 erneuert der Beschwerdeführer sein in der Beschwerde
gestelltes Rechtsbegehren (A.S. 17).
2.4 Mit Verfügung vom
17. Oktober 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 20).
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachverhaltsvoraussetzungen
(Einhalten der Frist und Form, örtlich und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das
Unfallereignis vom 20. August 2023 in der Zeit ab 20. März 2024.
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Juni 2024 eingetreten
ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Im Versicherungsfall
hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt
es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende
Leistungen. Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat
sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine
angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.1).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.2).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu
den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG
N 40; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E.
3.2.3
und 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte
oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024
E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Zur
Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein
Aktenbericht bzw. -gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit
Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder
ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere genügt
in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit
Hinweisen).
4.
Der relevante medizinische
Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
4.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 20. August
2023.
einen Nichtberufsunfall, als er auf dem Weg in die Garage über ein Kabel
stolperte, auf die rechte Schulter stürzte und sich dabei eine Prellung zuzog (Schadenmeldung
UVG vom 10. September 2023; Suva-Nr. 1).
4.2
Die erstbehandelnde Arzt (PD
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates []) bestätigte mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
25.
August 2023 die von ihm geleistete unfallbedingte Behandlung und attestierte
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 20. August
2023.
bis 3. September 2023 und eine solche von 50 % vom
4.
September 2023 bis 22. September 2023 (Suva-Nr. 3). Im
weiteren Verlauf gab er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. September
2023.
bis 6. Oktober 2023 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
7.
Oktober 2023 bis 13. Dezember 2023 an (Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 1. November 2023 [Suva-Nr. 8]). Vom 13. bis 31. Dezember
2023.
wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis
30.
Januar 2024 eine solche von 50 % attestiert (Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 13. Dezember 2023 [Suva-Nr. 26]). Eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
% wurde in der Folge auch vom 31. Januar bis 21. März 2024
angegeben (Suva-Nr. 45).
4.3
Aus dem Bericht des D.___ (Dr. med.
E.___, FA Radiologie) vom 3. Oktober 2023 über das gleichentags erstellte
MR des rechten Schultergelenks geht folgende Beurteilung hervor
(Suva-Nr. 11):
·
Schwere aktivierte
AC-Gelenksarthrose mit massivem Gelenkerguss, höhergradiger Partialruptur der
superioren Kapsel mit intakten korakoklavikulären Bändern. Einengung des
Subakromialraumes mit Tendinose der Supraspinatussehne ohne Riss bei normalem
Muskelvolumen;
·
Leichte Tendinose
der langen Bizepssehne;
·
Schmaler Einriss in
der Labrum Basis im vorderen unteren Quadranten.
4.4
Dr. med. C.___ hielt in
seinem Bericht vom 21. Dezember 2023 fest, es bestehe die bekannte
AC-Gelenkarthrose beidseits, rechts mehr als links. Der Patient sei seit dem
Sturz im August 2023 auf dem Bau zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die
Schmerzen seien nun deutlich geringer. Er nehme keine Schmerzmittel ein und
besuche die Physiotherapie einmal pro Woche. Zum Befund wurde dargelegt, das
AC-Gelenk sei weiterhin geschwollen und leicht druckdolent. Der Cross-over sei
positiv. Die Beurteilung lautete wie folgt: Der Patient habe eine bekannte
AC-Gelenksarthrose auf der rechten Seite. Die Beschwerden seien nun deutlich
geringer und in seinem Beruf sei er ab 1. Januar 2024 zu 50 %
arbeitsunfähig. Ende Januar 2024 werde eine erneute Kontrolle durchgeführt und
noch einmal die Behandlung besprochen. Eine AC-Gelenk-Resektion wäre eine
Möglichkeit (Suva-Nr. 24 S. 2 f.).
4.5
Suva-Arzt Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, gab in seiner Kurbeurteilung vom 22. Dezember
2023.
an, die Gesundheit des Patienten sei bei der vom aktuellen Unfallereignis
betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem
Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es sei eine
erhebliche Arthrose in beiden Schultergelenken vorhanden, rechts mehr als
links, und es bestünden abnutzungsbedingte Veränderungen von Teilen der
Rotatorenmanschette. Der Unfall vom 20. August 2023 habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt,
welche objektivierbar seien. Es sei zu einer Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes
gekommen. Aktuell könne man den Verlauf noch als zeitgerecht empfinden. Ab
Januar 2024 sollte wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten
schweren Arbeit gegeben sein. In weniger belastenden Tätigkeiten wäre bereits aktuell
eine weitere Steigerung möglich. Es werde empfohlen, den Verlauf abzuwarten.
Sollte die volle Arbeitsfähigkeit nicht erreicht sein, dann Ende Februar 2024
(Suva-Nr. 28).
4.6
Dr. med. G.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (), hielt in seinem Bericht vom
12.
Februar 2024 zur Anamnese fest, der Patient sei durch seinen Kollegen
PD Dr. med. C.___ in seine schulterorthopädische Sprechstunde zugewiesen
worden. Es bestehe ein Status nach dem Sturz auf die rechte Schulter vom August
2023.
In der Folge habe sich eine aktivierte ACG-Arthrose rechtsseitig
etabliert, welche noch immer symptomatisch sei. Bisher habe der Patient eine
Serie Physiotherapie durchgeführt. Die Beschwerden seien leicht rückläufig. Der
Patient sei Rechtshänder, körperlich anspruchsvoll arbeitsfähig und auch sonst
körperlich aktiv. Zur Beurteilung wurde festgehalten, ursächlich für die
Beschwerden sei die aktivierte ACG-Arthrose sowie eine Tendinopathie der langen
Bizepssehne mit Bursitis subacromialis. Da bisher erst eine Serie
Physiotherapie habe komplett absolviert werden können, werde empfohlen, dem
konservativen Therapieansatz nochmals Zeit zu geben. Die Physiotherapie werde
verlängert, eine erneute klinische Kontrolle erfolge in sechs Wochen in der
Sprechstunde. Sollten auch dann die Beschwerden anhalten, könne der Patient
sehr gut von einer Schulterarthroskopie mit ACG-Resektion, Tenodese der langen
Bizepssehne, Bursektomie und Akromioplastik profitieren. Bis dahin bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Suva-Nr. 29 S. 2 f.).
4.7
Dr. med. F.___ hielt in
seiner Kurzbeurteilung vom 28. Februar 2024 erneut fest, die Gesundheit
des Versicherten sei bei der vom Unfall vom 20. August 2023 betroffenen
Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in
stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es bestünden degenerative
Veränderungen an den Sehnen der Rotatorenmanschette und im Bereich des
Schultereckgelenks. Der Unfall vom 20. August 2023 habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt,
welche objektivierbar seien. Zumindest seien keine solchen nachgewiesen. Auch
die Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette, die im Jahr 2018 im MRT
beschrieben worden seien und welche im Rahmen der VMU damals mit gewissen Einschränkungen
im Belastungsprofil gewürdigt worden seien, seien aktuell im MRT nicht mehr
gegeben. Man finde nur degenerative Veränderungen der Sehnentextur, keine
Unfallfolgen. In vier bis spätestens sechs Monaten nach dem Ereignis seien
keine Unfallfolgen mehr vorhanden, der natürliche Verlauf der krankhaften
Veränderungen sei erreicht. Es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch um keine Unfallfolgen zum früheren Unfallereignis vom 20. Juli 2018
(Schadenfall 25.77905.18.8). Eine Oberarmkopffraktur sei folgenlos ausgeheilt,
die damals als Unfallfolge beschriebenen Läsionen der Sehnen der
Rotatorenmanschette liessen sich nicht mehr nachweisen. Man finde nur
degenerative Veränderungen (Suva-Nr. 31).
4.8
In der ärztlichen Beurteilung
vom 5. März 2024 hielt Dr. med. F.___ fest, die Gesundheit des Versicherten
sei bereits vor dem aktuellen Unfallereignis vom 20. August 2023 im
Bereich der betroffenen Körperregion mit Sicherheit beeinträchtigt gewesen. Es
habe bereits vor dem Ereignis eine massive und hochgradige AC-Gelenksarthrose
auf der rechten Seite vorgelegen, diese sei wohl auch schon dem Behandler
bekannt gewesen. In der Bildgebung sei ein nahezu ankylotisches (versteiftes) Gelenk
zu sehen. Ausserdem seien auch vor dem Unfallereignis bereits krankhafte und
abnutzungsbedingte Veränderungen vorgelegen, wie zum Beispiel eine Tendinose
verschiedener Sehnen (Veränderungen der Sehnentextur durch Abnutzung) sowie
eine Einengung des Raumes zwischen knöchernem Schulterdach und Oberarmkopf. Der
Unfall vom 20. August 2023 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Beweisend
hierfür seien die Bildgebungen mittels Nativröntgen und Magnetresonanz-Tomogramm.
Darin zeigten sich die bereits oben erwähnten Veränderungen wie Tendinose
verschiedener Sehnen um das Schultergelenk herum, eine Einengung des
Subacromialraumes sowie eine schwere aktivierte AC-Gelenksarthrose. Alle diese
Veränderungen seien nicht unfallbedingt und seien krankhafte bzw.
abnutzungsbedingte vorbestehende Veränderungen. In der Konsequenz werde von den
Kollegen der H.___ auch die Diagnose einer aktivierten AC-Gelenksarthrose und
einer Tendinopathie der langen Bizepssehne der Schulter rechts gestellt. Aufgrund
der Erfahrung spielten Unfallfolgen nach einer Prellung der Schulter, auch wenn
es dabei zu einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose des Schultergelenks
gekommen sei, nach vier, allerspätestens sechs Monaten keine Rolle mehr; nach
dieser Zeit sei der natürliche Verlauf der vorbestehenden Veränderungen
erreicht. Es handle sich auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um
Unfallfolgen zum Unfallereignis vom 20. Juli 2018. Damals seien knöcherne
Läsionen im Bereich des Oberarmkopfes und minim darunter festgestellt worden,
welche nur im Magnetresonanz-Tomogramm zur Darstellung gekommen seien und im
Nativ-Röntgen nicht zu erkennen seien. Die anatomische Gegebenheit sei durch
diese knöcherne Läsion nicht verändert worden, im aktuellen Magnetresonanz-Tomogramm
von 2023 seien keinerlei Folgen dieses Ereignisses mehr nachweisbar. Bereits
damals sei eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose zur Darstellung gekommen, fünf
Jahre später sei diese erwartungsgemäss verstärkt und weiter fortgeschritten (Suva-Nr. 33).
4.9
Dem nachträglich, erst im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. G.___
vom 18. Juli 2024 kann folgende Diagnose entnommen werden: «Aktivierte
ACG-Arthrose, Tendinopathie lange Bizepssehne Schulter rechts, St.n. Sturz auf
die rechte Schulter 08/2023». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient stelle
sich zur Kontrolle vor. Die Beschwerden seien im Rahmen der Physiotherapie
rückläufig. Momentan komme er im Alltag zu Recht. Zur Beurteilung wurde
dargelegt, im Rahmen des konservativen Therapieansatzes zeige sich ein
stabilisierter Befund. In diesem Kontext sei es wichtig, dass der Patient die
Physiotherapie fortführen könne. Diesbezüglich sei aus medizinischer Sicht
anzumerken, dass die aktuellen Beschwerden erstmals nach dem Unfall im August 2023
aufgetreten seien. Es zeige sich somit eine posttraumatische Veränderung des
AC-Gelenks, welche nun in der aktivierten AC-Gelenksarthrose münde. Insofern
sei der Unfallträger zu ersuchen, die weitere Physiotherapie zu übernehmen. Im
Weiteren sei auch eine Wiedervorstellung bzw. etwaige in der Zukunft notwendige
chirurgische Therapie zu gewährleisten (Suva-Nr. 57; Beschwerdebeilage
[BB] 1).
5.
5.1
5.1.1
Gestützt auf den oben (unter E.
II. 4. hiervor) dargelegten medizinischen Verlauf nach dem fraglichen
Unfallereignis vom 20. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall
mit Verfügung vom 20. März 2024 ab und stellte die bisher erbrachten
Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein;
einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen lehnte sie ab. Zur
Begründung legte sie im Wesentlichen dar, aufgrund der Beurteilung ihres
versicherungsmedizinischen Dienstes seien die aktuell bestehenden Beschwerden
an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch
ohne den Unfall vom 20. August 2023 eingestellt hätte, sei gemäss
medizinischer Beurteilung spätestens nach sechs Monaten erreicht (Suva-Nr. 41).
Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 hielt sie
an ihrem Entscheid fest und begründete dies im Wesentlichen damit, aufgrund der
medizinischen Aktenlage, insbesondere der versicherungsmedizinischen
Beurteilungen von Dr. med. F.___, sei davon auszugehen, dass das
Unfallereignis vom 20. August 2023 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu unfallbedingten strukturellen Verletzungen geführt habe
und nach spätestens sechs Monaten der Zustand erreicht sei, der sich auch ohne
dieses Ereignis eingestellt hätte. Auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zum
früheren Unfallereignis vom 20. Juli 2018 sei gestützt auf die Beurteilung
von Dr. med. F.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per 20. März 2024 eingestellt
worden (Suva-Nr. 56).
5.1.2
Der Beschwerdeführer hält dem
entgegen, gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 18. Juli
2024.
(Suva-Nr. 57 S. 2 f.; BB 1) seien ihm die anstehenden
Kosten für Arzttermine und Behandlungen (Physiotherapie) zu gewähren
(A.S. 9). Replikweise hält er an diesem Begehren fest (A.S. 17). Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit vorliegend
angefochtenem Einspracheentscheid ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. August 2023 verneint und ihre
Versicherungsleistungen per 20. März 2024 eingestellt hat.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin zog zur
fachärztlichen Beurteilung der medizinischen Folgen des Unfallereignisses vom
20.
August 2023 ihren versicherungsmedizinischen Dienst, Dr. med. F.___,
Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, bei, welcher sich in seiner
Kurzbeurteilung vom 22. Dezember 2023 dahingehend äusserte, die rechte
Schulter des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon
vor dem fraglichen Unfall vom 20. August 2023 beeinträchtigt gewesen. Es
bestehe eine erhebliche Arthrose des Schultereckgelenks beidseits, rechts mehr
als links; im Weiteren seien abnutzungsbedingte Veränderungen von Teilen der
Rotatorenmanschette vorhanden. Der Unfall vom 20. August 2023 habe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen
objektivierbaren Läsionen geführt; es sei zu einer Aktivierung eines
degenerativen Vorzustandes gekommen (Suva-Nr. 28 S. 1; vgl. E.
II. 4.5 hiervor). Diese Angaben bestätigte der Suva- und Facharzt in
seiner Kurzbeurteilung vom 28. Februar 2024, wobei er ausführte,
zusätzliche, objektivierbare strukturelle Läsionen seien zumindest nicht
nachgewiesen worden. Auch die Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette, welche
im Jahr 2018 im MRT beschrieben worden seien, seien aktuell im MRT nicht mehr
gegeben, man finde nur degenerative Veränderungen der Sehnentextur;
Unfallfolgen bestünden nicht (Suva-Nr. 31; vgl. E. II. 4.7 hiervor). In
seiner abschliessenden ärztlichen Beurteilung vom 5. März 2024 wies der
Experte ein weiteres Mal darauf hin, die rechte Schulter sei bereits vor dem
aktuellen Unfallereignis mit Sicherheit beeinträchtigt gewesen. Es habe bereits
vor dem Unfall eine massive und hochgradige AC-Gelenksarthrose auf der rechten
Seite vorgelegen. In der Bildgebung sei ein nahezu ankylotisches (spontan
versteiftes) Gelenk ersichtlich. Ausserdem hätten auch vor dem Ereignis bereits
krankhafte und abnutzungsbedingte Veränderungen bestanden, wie zum Beispiel
eine Tendinose verschiedener Sehnen sowie eine Einengung der Raumes zwischen
knöchernem Schulterdach und Oberarmkopf. Der Unfall habe nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen
Läsionen geführt. Beweisend hierfür seien die Bildgebungen mittels Nativröntgen
und Magnetresonanz-Tomogramm. Darin zeigten sich Veränderungen wie eine
Tendinose verschiedener Sehnen um das Schultergelenk herum, eine Einengung des
Subacromialraumes sowie eine schwere aktivierte AC-Gelenksarthrose (vgl.
Beurteilung im Befundbericht des D.___ vom 3. Oktober 2023 [MRT
Schultergelenk rechts vom 3. Oktober 2023], Suva-Nr. 11; vgl. E.
II. 4.3 hiervor). Alle diese Veränderungen seien nicht unfallbedingt,
sondern krankhafte bzw. abnutzungsbedingte vorbestehende Veränderungen.
Erfahrungsgemäss spielten Unfallfolgen nach einer Prellung der Schulter, auch
wenn es dabei zu einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose des Schultereckgelenks
gekommen sei, nach vier – allerspätestens sechs – Monaten keine Rolle mehr.
Nach dieser Zeit sei der natürliche Verlauf der vorbestehenden Veränderungen
erreicht (Suva-Nr. 33; vgl. E. <I. 4.8 hiervor).
5.2.2
Gestützt auf diese
nachvollziehbaren, übereinstimmenden und schlüssigen Beurteilungen des Suva-
und Facharztes Dr. med. F.___, welche sich insbesondere auf die aktuelle
Bildgebung des D.___ (MRT des rechten Schultergelenks vom 3. Oktober 2023;
vgl. E. II. 4.3 hiervor) abstützen, ist davon auszugehen, dass das
Unfallereignis vom 20. August 2023 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren unfallbedingten strukturellen
Verletzungen geführt hat und nach spätestens sechs Monaten der Zustand erreicht
war, der sich auch ohne das Unfallereignis vom 20. August 2023 eingestellt
hätte. Der Suva- und Facharzt kam in seinen Einschätzungen übereinstimmend zum
Schluss, die in den Bildgebungen (Nativröntgen, Magnetresonanz-Tomogramm)
ersichtlichen Veränderungen (Tendinose verschiedener Sehnen um das rechte
Schultergelenk herum, Einengung des Subacromialraumes, schwere aktivierte
AC-Gelenksarthrose) seien nicht unfallbedingt, sondern krankhafte bzw.
abnutzungsbedingte vorbestehende Veränderungen. Ebenso wenig ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zum
früheren Unfallereignis vom 20. Juli 2018 (Dossier-Nr. 25.77905.18.8)
erstellt. Dr. med. F.___ legte nachvollziehbar und überzeugend dar, damals
seien knöcherne Läsionen im Bereich des Oberarmkopfes und minim darunter
festgestellt worden. Die anatomische Gegebenheit sei durch diese knöchernen
Läsionen nicht verändert worden. Im aktuellen Magnet-Tomogramm aus dem Jahr
2023.
seien keinerlei Folgen dieses Ereignisses mehr nachweisbar. Bereits damals
sei eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose zur Darstellung gekommen, welche
sich erwartungsgemäss verstärkt habe (Suva-Nr. 33 S. 4; vgl. E. II. 4.8
hiervor). Der erfahrene Experte berücksichtigte sämtliche Vorakten und
begründete seine einleuchtenden Schlussfolgerungen gestützt auf die bildgebend
erhobenen Befunde. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen von
Dr. med. F.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Seine nachvollziehbaren
und überzeugenden Beurteilungen werden den Anforderungen an den Beweiswert
medizinischer Berichte vollumfänglich gerecht (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten gehen denn auch keine divergierenden
medizinischen Beurteilungen hervor. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung durch
den SUVA- und Facharzt.
5.3
Der Beschwerdeführer reicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. med. G.___ vom
18.
Juli 2024 ein und macht geltend, dieser Bericht widerlege, dass bereits
vor dem fraglichen Unfall vom 20. August 2023 eine massive und hochgradige
AC-Gelenksarthrose auf der rechten Seite bestanden habe (vgl. Beschwerde [A.S. 9]
und BB 1). Die anstehenden Kosten für Arzttermine und Behandlungen
(Physiotherapie) seien weiterhin zu übernehmen (vgl. auch Replik [A.S.17]). Dazu
ist festzuhalten, dass auch Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom
18.
Juli 2024 eine «aktivierte ACG-Arthrose» diagnostizierte, weshalb auch
der behandelnde Orthopäde von einer vorbestehenden Arthrose ausgeht. Damit
unterscheidet sich seine Beurteilung nicht von derjenigen des Suva- und
Facharztes. Im Weiteren handelt es sich bei der von ihm ebenfalls diagnostizierten
Tendinopathie um eine degenerative Erkrankung der Sehnen, die ihren Ursprung naturgemäss
nicht in einem Trauma hat. Auch Dr. med. G.___ legt – in Übereinstimmung
mit der Beurteilung von Dr. med. F.___ – dar, die AC-Gelenksarthrose sei
durch den Unfall vom 20. August 2023 aktiviert worden. Weshalb er jedoch
davon ausgeht, dass die Aktivierung – entgegen den plausiblen Darlegungen von
Dr. med. F.___ – über die Dauer von sechs Monaten hinaus anhalten soll,
wird von ihm nicht erklärt. Die vom behandelnden Orthopäden erfolgte Anmerkung,
dass die aktuellen Beschwerden erstmals nach dem Unfall im August 2023
aufgetreten und damit unfallkausal seien, stösst ins Leere. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, läuft diese Argumentation auf den
beweisrechtlich unzulässigen Schluss «post hoc, ergo propter hoc» hinaus, was
zum Nachweis eines (weiterhin andauernden) natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November
2018.
E. 3.2. und 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.2, je mit
Hinweisen). Es gilt zu beachten, dass durch den Unfall vom 20. August 2023
lediglich ein zuvor stummer, d.h. schmerzfreier Vorzustand aktiviert wurde,
weshalb die Beschwerdegegnerin nur Leistungen für die unmittelbar im
Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Beschwerden zu erbringen hat. Zweifel an
der nachvollziehbaren und überzeugenden versicherungsmedizinischen Beurteilung
durch Dr. med. F.___ werden auch nicht durch den Bericht von Dr. med.
G.___ vom 18. Juli 2024 hervorgerufen. Gemäss den Angaben des Suva- und
Facharztes spielen Unfallfolgen nach einer Prellung der Schulter, auch wenn es
dabei zu einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose des
Schultereckgelenkes kam, erfahrungsgemäss nach vier – allerspätestens sechs –
Monaten keine Rolle mehr (Suva-Nr. 33 S. 3; vgl. E. II. 4.8
hiervor). Darauf ist abzustellen.
6.
Nach dem Gesagten ist den oben
(unter E. II. 4. hiervor) erwähnten fachärztlichen Beurteilungen von
Dr. med. F.___ Beweiswert zuzuerkennen. Sie sind schlüssig,
nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Zweifel an der Zuverlässigkeit
dieser versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen nicht. Dass es
sich dabei um reine Aktenbeurteilungen handelt, vermag den Beweiswert dieser
Einschätzungen nicht zu schmälern. Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall zu keinen zusätzlichen
strukturellen Läsionen geführt hat und die festgestellten Veränderungen nicht
unfallbedingt sind. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (20. März 2024),
d.h. sieben Monate nach dem fraglichen Unfallereignis vom 20. August 2023,
ist vom Abschluss der unfallbedingten vorübergehenden Verschlimmerung des
degenerativen Vorzustandes an der rechten Schulter auszugehen. Der Unfall vom
20.
August 2023 spielt für das Beschwerdebild keine ursächliche Rolle
mehr. Für weitere Beweismassnahmen besteht kein Anlass. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 bzw. der diese bestätigende,
vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024, worin die
Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2023 auf den
20.
März 2024 eingestellt wurden, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser