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Entscheid

VSBES.2024.201

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

3. April 2025Deutsch11 min

und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 80

Source so.ch

Urteil vom 3. April 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 9. Juli

2024 ab 28. Mai 2024 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme beim B.___ vereitelt

und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 80

ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 66) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. Juli

2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit

Schreiben vom 26. Juli 2024 an die Beschwerdegegnerin und begehrt sinngemäss,

es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen

(A.S. 6).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 13. September 2024 keine Replik ein

(s. A.S. 13 + 16) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Bei 22 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze

von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'363.64 betragen. Dies liegt indes

über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s.

dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0,

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR

832.202). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist deshalb (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die

versicherte Person hat u.a. auf Weisung der

zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre

Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Sie ist

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn

sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund

nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten

beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.2

Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)

ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen

kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im

gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195).

3.

3.1

3.1.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 10. April

2024.

dem Programm «B.___» zu (AWA S. 116 f.). Diese arbeitsmarktliche Massnahme, welche vom

27.

Mai bis 30. August 2024 dauern sollte, bezweckte die

Unterstützung bei der Stellensuche und bei Motivationsschreiben sowie die

Aufrechterhaltung der Tagesstruktur.

3.1.2

Anlässlich des Beratungsgesprächs

vom 24. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin beim RAV,

Frau C.___, mit, dass er im Mai 2024 im Restaurant [...] in [...] einen

Zwischenverdienst erzielt habe und auch im Juni wieder dort arbeiten könne. Ausserdem

werde er sich in [...] am 27. Mai 2024 im Restaurant [...] und am 28. Mai

2024.

im Restaurant [...] vorstellen. Die Beraterin erinnerte den

Beschwerdeführer an die Verbindlichkeit des Programms B.___. Sofern er nicht

arbeite, müsse er den Einsatz wahrnehmen. Könne er nicht teilnehmen, weil er

arbeite, so habe er dies dem B.___ mitzuteilen. Das Programm werde abgebrochen,

wenn ein Arbeitsvertrag zu 100 % vorliege (AWA S. 4 f.).

3.1.3

Am 27. Mai 2024 erschien der

Beschwerdeführer weder beim B.___, wies es eigentlich vorgesehen war, noch meldete

er sich ab. Am gleichen Tag wurde er schriftlich aufgefordert, bis spätestens

am 29. Mai 2024 seine Fachperson Arbeitsintegration zu kontaktieren, um das

weitere Vorgehen betreffend den Programmeinsatz festzulegen; jeder Tag, an dem

er nicht am Programm teilnehme, werde als unentschuldigte Absenz erfasst (AWA

S. 109).

3.1.4

Der Beschwerdeführer teilte dem B.___

am 29. Mai 2024 telefonisch mit, dass er am Arbeiten sei (AWA S. 102). In

der Folge liess er nichts mehr von sich hören und war telefonisch nicht

erreichbar (AWA S. 101). Das B.___ sprach am 10. Juni 2024 eine schriftliche Verwarnung

aus (AWA S. 100). Er solle sich bis spätestens am 14. Juni 2024 melden oder

umgehend ein entsprechendes Arztzeugnis vorlegen; weitere Verfehlungen gefährdeten

die Aufrechterhaltung der Zielvereinbarung. In einer zweiten Verwarnung vom

selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Auflösung der Zielvereinbarung

angekündigt, wenn er sich innert der erwähnten Frist nicht melde (AWA S. 99). Da

der Beschwerdeführer darauf innert Frist nicht reagierte, wurde die arbeitsmarktliche

Massnahme per 14. Juni 2024 abgebrochen (AWA S. 96).

3.1.5

Gemäss den eingereichten

Arbeitsplänen absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen des

Zwischenverdienstes werktags folgende Einsätze:

·

27., 28. und 31. Mai

2024, jeweils drei Stunden (AWA S. 108)

·

Juni 2024 (AWA S.

86):

§ jeweils drei Stunden: 4., 5., 7., 10.,

17., 19. und 20. Juni

§ jeweils vier Stunden: 13., 14. und 21.

Juni

§ sechs Stunden: 28. Juni

3.1.6

Am 18. Juni 2024 gab das RAV dem

Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis 25. Juni 2024 dazu zu äussern,

warum er am Programm unentschuldigt nicht teilgenommen habe (AWA S. 98).

Diese Frist verstrich in der Folge ungenutzt.

3.1.7

In seiner Einsprache erklärte der

Beschwerdeführer (AWA S. 66), er habe im Formular «Angaben der versicherten

Person» für den Monat Juni nicht angegeben, dass er einen Zwischenverdienst

ausübe, da er das Blatt nicht ganz verstanden habe. Es sei keine Absicht

Dispositiv

gewesen. Er habe beim RAV demnächst telefonisch gemeldet, dass er einen

Zwischenverdienst aufgenommen habe. Seine Beraterin, Frau C.___, habe von der

Sache gewusst; er habe gedacht, dass das RAV dies weiterleite. Da er nicht so

gut deutsch könne, habe er die Sache nicht verstanden.

3.1.8 In der Beschwerdeschrift (A.S. 4)

räumt der Beschwerdeführer ein, dass er mit der «Ankreuzung bei der [...]» einen

Fehler gemacht habe. Man habe aber von ihm alle Dokumente rechtzeitig bekommen,

er habe nichts verheimlicht oder versteckt und immer zu 100 % Arbeit

gesucht. Vor Frau C.___ habe er eine andere Beraterin gehabt, welche gesagt

habe, dass es auch gut sei, wenn er einen Zwischenverdienst suche statt einen

Kurs zu besuchen.

3.2

3.2.1 Nach Aktenlage ist

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der

Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin als arbeitsmarktliche Massnahme dem Programm B.___ zugewiesen (E. II. 3.1.1

hiervor), blieb diesem jedoch von Anfang an fern (E. II. 3.1.3 f.). Dem

Beschwerdeführer war bekannt, dass er diese Massnahme am 27. Mai 2024 antreten

oder aber sich beim B.___ entschuldigen musste, war er doch beim

Beratungsgespräch drei Tage zuvor noch einmal ausdrücklich auf diese Pflicht

hingewiesen worden (E. II. 3.1.2 hiervor); er kann daher schon

deshalb nicht vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass das RAV das B.___ über

den Zwischenverdienst orientiere. Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch erst

am 29. Mai 2025 beim B.___ und teilte mit, dass er gearbeitet habe. In der

Folge war er telefonisch nicht mehr zu erreichen und reagierte auch nicht auf

die beiden schriftlichen Verwarnungen (E. II. 3.1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer

hat im Übrigen nie behauptet, dass ihn diese Verwarnungen nicht erreicht hätten,

und er macht auch nicht geltend, dass die Teilnahme am Programm – z.B. aus

gesundheitlichen Gründen – unzumutbar gewesen wäre. Er wendet vielmehr ein,

dass er statt des Programms einem Zwischenverdienst nachgegangen sei. Eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt in der Tat dann, wenn die

versicherte Person einen Zwischenverdienst ausübt, der sich mit einer

gleichzeitigen arbeitsmarktlichen Massnahme nicht vereinbaren lässt (Dejan Simic

in: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich

2023, S. 52). Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, ging

er doch in der Zeit ab 29. Mai 2024 an den folgenden Werktagen gar keiner

Arbeit nach (vgl. E. II. 3.1.5 hiervor):

·

29. und 30. Mai 2024

·

3. und 6. Juni 2024

·

11. und 12. Juni

2024

·

18. Juni 2024

·

24. bis 27. Juni

2024

An diesen elf Tagen hätte der

Beschwerdeführer – mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten – ganztägig

am Programm B.___ teilnehmen können. Hinzu kommt, dass er an sieben weiteren

Tagen lediglich drei Stunden und an drei Tagen vier Stunden arbeitete (a.a.O.).

Hier hätte der Beschwerdeführer jeweils während des restlichen Tages am

Programm teilnehmen können und müssen, was ihm aufgrund des Beratungsgesprächs

vom 24. Mai 2024 bewusst sein musste (s. E. II. 3.1.2 hiervor).

3.2.2 Den Beschwerdeführer trifft folglich

in zweierlei Hinsicht ein Verschulden: Einerseits meldete er sich für die

ersten beiden Programmtage am 27. und 28. Mai 2024, an denen er arbeitete und

Vorstellungsgespräche führte (E. II. 3.1.2 + 3.1.5 hiervor), vorgängig nicht

ab, ohne dass ein Hinderungsgrund für diese Unterlassung ersichtlich wäre.

Andererseits versäumte es der Beschwerdeführer, an denjenigen Tagen, an welchen

er nicht oder nur einige Stunden arbeitete, ganztägig resp. einen Teil des

Tages am Programm teilzunehmen, was dessen Abbruch zur Folge hatte. Sein

Einwand, gemäss einer früheren Personalberaterin sei es in Ordnung, wenn er

einem Zwischenverdienst nachgehe statt an einer arbeitsmarktlichen Massnahme

teilzunehmen, verfängt nicht, nachdem der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch

mit Frau C.___ am 24. Mai 2024 darüber aufgeklärt worden war, dass er am

Programm B.___ teilnehmen müsse, sofern er nicht arbeite (E. II. 3.1.2

hiervor).

3.2.3 Der Beschwerdeführer hat demnach

durch das beschriebene Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in schuldhafter

Weise vereitelt, so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einstellte.

3.3

3.3.1 Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht eine

Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vor, wenn wie hier erstmals eine

arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten wird (s. AVIG-Praxis ALE D79

Ziff. 3.C/1). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische

Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023

E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel

2014, Art. 30 N 110).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging mit

einer Einstelldauer von 22 Tagen von einem mittelschweren Verschulden aus,

womit sie im Rahmen der SECO-Weisung blieb (E. II. 3.3.1 hiervor).

Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb das Gericht keinen Anlass hat,

in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu

reduzieren. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sein Fehlverhalten in

einem günstigeren Licht erscheinen liesse; vielmehr ist nicht nachvollziehbar,

warum er die Teilnahme an der Massnahme verweigerte, obwohl er nicht

vollzeitlich arbeitete, und warum er sich für die beiden ersten Programmtage

nicht ordnungsgemäss abmeldete.

3.4 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann