VSBES.2024.201
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3. April 2025Deutsch11 min
und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 80
Source so.ch
Urteil vom 3. April 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 9. Juli
2024 ab 28. Mai 2024 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme beim B.___ vereitelt
und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 80
ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 66) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. Juli
2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit
Schreiben vom 26. Juli 2024 an die Beschwerdegegnerin und begehrt sinngemäss,
es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen
(A.S. 6).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 13. September 2024 keine Replik ein
(s. A.S. 13 + 16) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Bei 22 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze
von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'363.64 betragen. Dies liegt indes
über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s.
dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0,
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR
832.202). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist deshalb (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die
versicherte Person hat u.a. auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre
Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Sie ist
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn
sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund
nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten
beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.2
Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit
dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)
ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen
kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im
gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195).
3.
3.1
3.1.1
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 10. April
2024.
dem Programm «B.___» zu (AWA S. 116 f.). Diese arbeitsmarktliche Massnahme, welche vom
27.
Mai bis 30. August 2024 dauern sollte, bezweckte die
Unterstützung bei der Stellensuche und bei Motivationsschreiben sowie die
Aufrechterhaltung der Tagesstruktur.
3.1.2
Anlässlich des Beratungsgesprächs
vom 24. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer seiner Personalberaterin beim RAV,
Frau C.___, mit, dass er im Mai 2024 im Restaurant [...] in [...] einen
Zwischenverdienst erzielt habe und auch im Juni wieder dort arbeiten könne. Ausserdem
werde er sich in [...] am 27. Mai 2024 im Restaurant [...] und am 28. Mai
2024.
im Restaurant [...] vorstellen. Die Beraterin erinnerte den
Beschwerdeführer an die Verbindlichkeit des Programms B.___. Sofern er nicht
arbeite, müsse er den Einsatz wahrnehmen. Könne er nicht teilnehmen, weil er
arbeite, so habe er dies dem B.___ mitzuteilen. Das Programm werde abgebrochen,
wenn ein Arbeitsvertrag zu 100 % vorliege (AWA S. 4 f.).
3.1.3
Am 27. Mai 2024 erschien der
Beschwerdeführer weder beim B.___, wies es eigentlich vorgesehen war, noch meldete
er sich ab. Am gleichen Tag wurde er schriftlich aufgefordert, bis spätestens
am 29. Mai 2024 seine Fachperson Arbeitsintegration zu kontaktieren, um das
weitere Vorgehen betreffend den Programmeinsatz festzulegen; jeder Tag, an dem
er nicht am Programm teilnehme, werde als unentschuldigte Absenz erfasst (AWA
S. 109).
3.1.4
Der Beschwerdeführer teilte dem B.___
am 29. Mai 2024 telefonisch mit, dass er am Arbeiten sei (AWA S. 102). In
der Folge liess er nichts mehr von sich hören und war telefonisch nicht
erreichbar (AWA S. 101). Das B.___ sprach am 10. Juni 2024 eine schriftliche Verwarnung
aus (AWA S. 100). Er solle sich bis spätestens am 14. Juni 2024 melden oder
umgehend ein entsprechendes Arztzeugnis vorlegen; weitere Verfehlungen gefährdeten
die Aufrechterhaltung der Zielvereinbarung. In einer zweiten Verwarnung vom
selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Auflösung der Zielvereinbarung
angekündigt, wenn er sich innert der erwähnten Frist nicht melde (AWA S. 99). Da
der Beschwerdeführer darauf innert Frist nicht reagierte, wurde die arbeitsmarktliche
Massnahme per 14. Juni 2024 abgebrochen (AWA S. 96).
3.1.5
Gemäss den eingereichten
Arbeitsplänen absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Zwischenverdienstes werktags folgende Einsätze:
·
27., 28. und 31. Mai
2024, jeweils drei Stunden (AWA S. 108)
·
Juni 2024 (AWA S.
86):
§ jeweils drei Stunden: 4., 5., 7., 10.,
17., 19. und 20. Juni
§ jeweils vier Stunden: 13., 14. und 21.
Juni
§ sechs Stunden: 28. Juni
3.1.6
Am 18. Juni 2024 gab das RAV dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis 25. Juni 2024 dazu zu äussern,
warum er am Programm unentschuldigt nicht teilgenommen habe (AWA S. 98).
Diese Frist verstrich in der Folge ungenutzt.
3.1.7
In seiner Einsprache erklärte der
Beschwerdeführer (AWA S. 66), er habe im Formular «Angaben der versicherten
Person» für den Monat Juni nicht angegeben, dass er einen Zwischenverdienst
ausübe, da er das Blatt nicht ganz verstanden habe. Es sei keine Absicht
Dispositiv
gewesen. Er habe beim RAV demnächst telefonisch gemeldet, dass er einen
Zwischenverdienst aufgenommen habe. Seine Beraterin, Frau C.___, habe von der
Sache gewusst; er habe gedacht, dass das RAV dies weiterleite. Da er nicht so
gut deutsch könne, habe er die Sache nicht verstanden.
3.1.8 In der Beschwerdeschrift (A.S. 4)
räumt der Beschwerdeführer ein, dass er mit der «Ankreuzung bei der [...]» einen
Fehler gemacht habe. Man habe aber von ihm alle Dokumente rechtzeitig bekommen,
er habe nichts verheimlicht oder versteckt und immer zu 100 % Arbeit
gesucht. Vor Frau C.___ habe er eine andere Beraterin gehabt, welche gesagt
habe, dass es auch gut sei, wenn er einen Zwischenverdienst suche statt einen
Kurs zu besuchen.
3.2
3.2.1 Nach Aktenlage ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der
Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin als arbeitsmarktliche Massnahme dem Programm B.___ zugewiesen (E. II. 3.1.1
hiervor), blieb diesem jedoch von Anfang an fern (E. II. 3.1.3 f.). Dem
Beschwerdeführer war bekannt, dass er diese Massnahme am 27. Mai 2024 antreten
oder aber sich beim B.___ entschuldigen musste, war er doch beim
Beratungsgespräch drei Tage zuvor noch einmal ausdrücklich auf diese Pflicht
hingewiesen worden (E. II. 3.1.2 hiervor); er kann daher schon
deshalb nicht vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass das RAV das B.___ über
den Zwischenverdienst orientiere. Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch erst
am 29. Mai 2025 beim B.___ und teilte mit, dass er gearbeitet habe. In der
Folge war er telefonisch nicht mehr zu erreichen und reagierte auch nicht auf
die beiden schriftlichen Verwarnungen (E. II. 3.1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer
hat im Übrigen nie behauptet, dass ihn diese Verwarnungen nicht erreicht hätten,
und er macht auch nicht geltend, dass die Teilnahme am Programm – z.B. aus
gesundheitlichen Gründen – unzumutbar gewesen wäre. Er wendet vielmehr ein,
dass er statt des Programms einem Zwischenverdienst nachgegangen sei. Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt in der Tat dann, wenn die
versicherte Person einen Zwischenverdienst ausübt, der sich mit einer
gleichzeitigen arbeitsmarktlichen Massnahme nicht vereinbaren lässt (Dejan Simic
in: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich
2023, S. 52). Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, ging
er doch in der Zeit ab 29. Mai 2024 an den folgenden Werktagen gar keiner
Arbeit nach (vgl. E. II. 3.1.5 hiervor):
·
29. und 30. Mai 2024
·
3. und 6. Juni 2024
·
11. und 12. Juni
2024
·
18. Juni 2024
·
24. bis 27. Juni
2024
An diesen elf Tagen hätte der
Beschwerdeführer – mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten – ganztägig
am Programm B.___ teilnehmen können. Hinzu kommt, dass er an sieben weiteren
Tagen lediglich drei Stunden und an drei Tagen vier Stunden arbeitete (a.a.O.).
Hier hätte der Beschwerdeführer jeweils während des restlichen Tages am
Programm teilnehmen können und müssen, was ihm aufgrund des Beratungsgesprächs
vom 24. Mai 2024 bewusst sein musste (s. E. II. 3.1.2 hiervor).
3.2.2 Den Beschwerdeführer trifft folglich
in zweierlei Hinsicht ein Verschulden: Einerseits meldete er sich für die
ersten beiden Programmtage am 27. und 28. Mai 2024, an denen er arbeitete und
Vorstellungsgespräche führte (E. II. 3.1.2 + 3.1.5 hiervor), vorgängig nicht
ab, ohne dass ein Hinderungsgrund für diese Unterlassung ersichtlich wäre.
Andererseits versäumte es der Beschwerdeführer, an denjenigen Tagen, an welchen
er nicht oder nur einige Stunden arbeitete, ganztägig resp. einen Teil des
Tages am Programm teilzunehmen, was dessen Abbruch zur Folge hatte. Sein
Einwand, gemäss einer früheren Personalberaterin sei es in Ordnung, wenn er
einem Zwischenverdienst nachgehe statt an einer arbeitsmarktlichen Massnahme
teilzunehmen, verfängt nicht, nachdem der Beschwerdeführer im Beratungsgespräch
mit Frau C.___ am 24. Mai 2024 darüber aufgeklärt worden war, dass er am
Programm B.___ teilnehmen müsse, sofern er nicht arbeite (E. II. 3.1.2
hiervor).
3.2.3 Der Beschwerdeführer hat demnach
durch das beschriebene Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in schuldhafter
Weise vereitelt, so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einstellte.
3.3
3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht eine
Einstelldauer von 21 bis 25 Tagen vor, wenn wie hier erstmals eine
arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten wird (s. AVIG-Praxis ALE D79
Ziff. 3.C/1). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische
Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023
E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel
2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging mit
einer Einstelldauer von 22 Tagen von einem mittelschweren Verschulden aus,
womit sie im Rahmen der SECO-Weisung blieb (E. II. 3.3.1 hiervor).
Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb das Gericht keinen Anlass hat,
in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu
reduzieren. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sein Fehlverhalten in
einem günstigeren Licht erscheinen liesse; vielmehr ist nicht nachvollziehbar,
warum er die Teilnahme an der Massnahme verweigerte, obwohl er nicht
vollzeitlich arbeitete, und warum er sich für die beiden ersten Programmtage
nicht ordnungsgemäss abmeldete.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann