VSBES.2024.202
Invalidenrente / Kinderrente - Rückforderung der Kinderrenten
19. März 2026Deutsch17 min
die Invalidenrente des Hauptrentners mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf CHF 1'921.00
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Kinderrente
/ Rückforderung (Verfügungen vom 17. Juli 2024
und 3. Juli 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der [...] geborene B.___ (nachfolgend:
Hauptrentner), damaliger Ehemann der 1985 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und Vater der 2008 geborenen Tochter C.___ sowie des 2011
geborenen Sohnes D.___, meldete sich am 5. Juni 2020 (Eingang:
24. Juni 2020) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm mit Verfügungen vom
28. April 2021 und 11. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente ab
1. Dezember 2020 von monatlich CHF 1'915.00 (CHF 1'931.00 ab
1. Januar 2021) sowie zwei entsprechende Kinderrenten für C.___ und D.___ von
je CHF 766.00 pro Monat (CHF 772.00 ab 1. Januar 2021) zu (IV-Nr. 27
f.). Mit Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 21. September 2022 wurde
die Ehe von B.___ mit der Beschwerdeführerin geschieden (IV-Nr. 41
S. 6 ff.). Aufgrund der Zivilstandsänderung wurden die Renten mit
Verfügung vom 1. Juni 2023 mit Wirkung ab 1. September 2022 angepasst;
die Kinderrenten für C.___ und D.___ wurden auf CHF 647.00 pro Monat
reduziert und der Tochter E.___ wurde ebenfalls eine Kinderrente in dieser Höhe
zugesprochen. Ab 1. November 2022 wurden die Rente des Hauptrentners auf
CHF 1'874.00 pro Monat und die drei Kinderrenten auf CHF 558.00 pro
Monat reduziert (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurden
die Invalidenrente des Hauptrentners mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf CHF 1'921.00
pro Monat sowie die drei Kinderrenten auf je CHF 572.00 pro Monat festgesetzt
(IV-Nr. 36). Ab 1. Juni 2023 wurden die Kinderrenten getrennt von der
Invalidenrente des Hauptrentners ausgerichtet. Diesem wurde die Invalidenrente
sowie die Kinderrente für E.___ zugesprochen (IV-Nr. 33), während die
Kinderrenten für C.___ und D.___ der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden (Verfügungen
vom 31. Mai 2023, IV-Nr. 34 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 17. Juli
2024 wurden dem Hauptrentner ab 1. August 2024 die Invalidenrente von
CHF 1'921.00 pro Monat sowie fünf entsprechende Kinderrenten für die
Tochter E.___, die drei Stief- bzw. Pflegekinder F.___, G.___ und H.___ ab dem
Monat der Heirat (Dezember 2022) sowie für die Tochter I.___ ab Geburt (Juni
2024) von je CHF 315.00 pro Monat zugesprochen (IV-Nr. 39). Sodann
erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin unter dem
gleichen Datum eine weitere Verfügung, worin die beiden Kinderrenten für C.___
und D.___ ab 1. August 2024 von je CHF 768.00 pro Monat (Rentengrundbetrag)
wegen Überversicherung auf je CHF 315.00 gekürzt wurden. Zur Begründung
wurde angegeben, die Kinderrenten für C.___ und D.___ seien infolge neuer
Ansprüche des Hauptrentners per Dezember 2022 (Anspruch Stief- bzw. Pflegekinder)
und per Juni 2024 (Geburt) neu berechnet worden. Infolge der Überversicherung
der Kinderrenten falle der Betrag pro Kind mit jeder weiteren Kinderrente
tiefer aus. Da noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten
Leistungen Dritter abzuklären und eine Verzögerung zu vermeiden seien, werde
die laufende Rente ab 1. August 2024 vorgängig ausbezahlt; die
rückwirkende Verfügung erfolge später (IV-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
1.3 Am 3. April 2025 erliess
die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die in Aussicht
gestellte rückwirkende Verfügung, worin die Kinderrenten für C.___ und D.___ wegen
Überversicherung vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 auf je
CHF 325.00, vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 auf je
CHF 333.00 und vom 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024 auf je
CHF 315.00 gekürzt wurden. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, die
bereits bezahlten Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis
31. Juli 2024 werde man mit der Nachzahlung verrechnen. Für die zu viel
bezahlte Kinderrente von insgesamt CHF 1'392.00 pro Kind erhalte die
Beschwerdeführerin eine entsprechende Rückforderungsverfügung (A.S. 28
ff.). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit
Verfügung gleichen Datums wurden auch die Invalidenrente des Hauptrentners
sowie die Kinderrenten für E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 festgesetzt
(A.S. 31 ff.).
1.4 Am 3. Juli 2025 erliess
die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die angekündigte
Rückforderungsverfügung, worin sie sich auf die vorerwähnte Verfügung vom
3. April 2025 bezog und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis
31. Juli 2024 zu viel ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von insgesamt CHF 2'784.00
(je CHF 1'392.00 für C.___ und D.___) zurückforderte (A.S. 1 f.
[VSBES.2025.194]).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 30. Juli
2024 erhebt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung vom
17. Juli 2024 (IV-Nr. 40; vgl. E. I. 1.2 hiervor) Beschwerde und
macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Kinderrenten seien neu zu berechnen. Dies begründet sie im Wesentlichen damit,
die Kinderrenten von je CHF 315.00 pro Monat seien um beinahe die Hälfte
gekürzt worden, was nicht nachvollziehbar sei. Es stelle sich die Frage, wie
die Berechnung vorgenommen und die massive Kürzung der Kinderrenten zu Stande
gekommen seien (A.S. 3).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Gastrosocial
vom 3. September 2024 verweist (A.S. 6 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom
6. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 22 f.).
2.4 Der Instruktionsrichter stellt mit
Verfügung vom 24. Januar 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin auf das
Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 24).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 30. Juli
2025 (Eingang: 13. August 2025) erhebt die Beschwerdeführerin auch
Beschwerde gegen die vorerwähnte Rückforderungsverfügung vom 3. Juli 2025
(A.S. 1 f. [VSBES.2025.194]; vgl. E. I. 1.3 hiervor) und verlangt
sinngemäss deren Aufhebung. Es sei ihr nicht möglich, den Rückforderungsbetrag
zu bezahlen (A.S. 3 [VSBES.2025.194]).
3.2 Den Parteien wird mit
Instruktionsverfügung vom 14. August 2025 mitgeteilt, das Gericht
beabsichtige, die beiden Verfahren VSBES.2024.202 und VSBES.2025.194 zu
vereinigen und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.202 weiterzuführen. Den
Parteien wird die Gelegenheit gegeben, sich zur Verfahrenseinigung zu äussern.
Im Unterlassungsfall werde Einverständnis angenommen (A.S. 4 [VSBES.2025.194]).
3.3 Mit Eingabe vom
4. September 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin materiell Stellung und
beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 6 ff. [VSBES.2025.104]).
3.4 Am 4. September 2025
(Eingang: 8. September 2025) äussert sich auch die Beschwerdeführerin, wobei
sie darauf hinweist, eine Rückzahlung sei ihr immer noch nicht möglich (A.S. 9
[VSBES.2025.194]).
3.5 Mit Instruktionsverfügung vom
24. September 2025 werden die beiden Verfahren VSBES.2024.202 und
VSBES.2025.194 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.202
weitergeführt. Im Weiteren wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem
Gericht die in der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 3. Juli 2025
erwähnte Verfügung vom 3. April 2025 (A.S. 28 ff.; vgl. E.
I. 1.3 hiervor) sowie weitere diesbezüglich relevante Unterlagen
zuzustellen (A.S. 10 f. [VSBES.2025.194] bzw. A.S. 25 f.).
3.6 Mit Eingabe vom 15. Oktober
2025 reicht die Beschwerdegegnerin die vorerwähnte Verfügung vom 3. April
2025 ein und teilt dem Gericht mit, weitere diesbezüglich relevante Unterlagen
befänden sich nicht bei ihren Akten (A.S. 27 ff.).
3.7 Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober
2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer
Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 36).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (A.S. 1
f.) ab 1. August 2024 zugesprochenen Kinderrenten für die Tochter C.___
und den Sohn D.___ in Höhe von je CHF 315.00 korrekt berechnet und zufolge
Überversicherung gekürzt wurden und ob die mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (A.S. 1
f. [VSBES.2025.194]) festgesetzte Rückforderung von insgesamt CHF 2'784.00
für zu viel ausbezahlte Kinderrenten im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis
31.
Juli 2024 gesetzeskonform ist. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 17. Juli 2024 bzw. 3. Juli
2025.
eingetreten ist.
2.
Im Folgenden ist zunächst die
Kürzung der Kinderrenten für C.___ und D.___ zufolge Überversicherung zu
prüfen:
2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im
Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird wie
die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung
für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für
Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).
Gestützt auf die Delegationsnorm von
Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 82 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt,
dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für
Volljährige die Art. 71, 71ter, 72, 73 und 75 der Verordnung
über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss
gelten. Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente,
falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind
oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil
auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei
ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen
bleiben vorbehalten.
2.2
Die Kinderrente beträgt 40
Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden
Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es gelten die
gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente (Art. 38
Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 38bis
Abs. 1 IVG werden Kinderrenten in Abweichung von Art. 69 Abs. 2
und 3 ATSG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder
derjenigen der Mutter 90 % des für diese Rente jeweils massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch
einen Mindestbetrag fest (Art. 38bis Abs. 2 IVG). Nach
Art. 33bis Abs. 1 IVV richtet sich die Kürzung der
Kinderrenten gemäss Art. 38bis IVG nach Art. 54bis
AHVV.
2.3
Laut Art. 54bis
Abs. 2 AHVV werden Kinder- oder Waisenrenten nicht gekürzt, wenn sie
zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150
Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von
drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit
dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente
(Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen
Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Art. 54bis Abs. 3
AHVV).
2.4
Die Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar
2024, sieht in Rz. 5361 vor, dass Kinderrenten zu kürzen sind, soweit sie
zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für
diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
übersteigen. Sie dürfen nicht unter den in Art. 54bis
Abs. 2 AHVV festgelegten Grenzbetrag gekürzt werden.
Für die Ermittlung der gekürzten
Kinderenten ist gemäss Rz. 5375 RWL wie folgt vorzugehen: In einem ersten
Schritt ist die Kürzungsgrenze zu bestimmen, welche die jährliche Gesamtrente
der Rentnerfamilie nicht übersteigen darf. Als Kürzungsgrenze gilt dabei 90
Prozent des jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens oder der
gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegte Grenzbetrag. Zur
Anwendung gelangt der höhere der beiden Beträge.
In einem zweiten Schritt werden die
einzelnen (plafonierten) Jahresrentenbeträge der Rentnerfamilie zusammengezählt
und der ermittelten Kürzungsgrenze gegenübergestellt. Die Rentensumme, welche
die Kürzungsgrenze übersteigt, ergibt den jährlichen Kürzungsbetrag (RWL,
Rz. 5378). Der Kürzungsbetrag ist bei jeder einzelnen Kinderrente im
Verhältnis ihres Anteils an der Summe der Kinderrenten in Abzug zu bringen.
Dabei gilt die folgende Formel (RWL, Rz. 5379):
Jährlicher Kürzungsbetrag
x ungekürzte (plafonierte) Kinderrente
---------------------------------------------------------------------------------------------
Jährliche Summe sämtlicher
ungekürzter (plafonierten) Kinderrenten
2.5
Im vorliegenden Fall sind
90.
% des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Hauptrentners
CHF 43'659.00 (90 % von CHF 48'510.00; vgl. IV-Nr. 36
S. 1, 39 S. 2).
Gemäss Art. 54bis
Abs. 2 AHVV werden die Kinderrenten nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit
der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 % des
Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder-
oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten
Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34
Abs. 3 AHVG). Im vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: 150 % des
Mindestbetrages der Altersrente von CHF 1'225.00 entsprechen CHF 22'050.00
(CHF 1'225.00 x 150 % x 12). Die dreifache Kinderrente
(CHF 1'470.00 [3 x CHF 490.00]) beläuft sich auf CHF 17'640.00
(CHF 1'470.00 x 12). Für das vierte bis siebte Kind beläuft sich der
monatliche Höchstbetrag der Altersrente auf CHF 9'800.00 (CHF 2'450.00
x 4). Die vorerwähnten Beträge von CHF 22'050.00, CHF 17'640.00 und
CHF 9'800.00 ergeben die Summe von CHF 49'490.00.
Die Berechnung der Jahresrente der
Rentnerfamilie ist wie folgt vorzunehmen: Zu einer Rentnerfamilie zählen gemäss
Rz. 5365 RWL alle rentenberechtigten Angehörigen, für welche eine Zusatz-
oder Kinderrente beansprucht werden kann (also Vater und Kinder; Mutter und
Kinder; Mutter, Vater und Kinder; Vater, Mutter und Kinder, Mutter, Ehefrau der
Mutter und Kinder etc.). Der Betrag der Hauptrente beläuft sich auf
CHF 23'052.00 (CHF 1'921.00 x 12; vgl. IV-Nr. 39 S. 1). Die
Summe der sieben Kinderrenten (E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, C.___ und D.___)
beträgt CHF 64'512.00 (CHF 768.00 x 7 x 12). Dies ergibt einen
Gesamtbetrag von CHF 87'564.00 (CHF 23'052.00 + CHF 64'512.00).
Im Folgenden ist die potenzielle Überversicherung zu prüfen:
Der Kürzungsgrenze von
CHF 43'659.00 bzw. der anderen Kürzungsgrenze von CHF 49'490.00 steht
die Gesamtrente von CHF 87'564.00 gegenüber. Diese Kürzungsgrenzen sind
tiefer als die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie. Im nächsten Schritt
muss daher die höhere Kürzungsgrenze (CHF 49'490.00) angewendet werden.
Die Differenz zwischen der Jahresrente der Rentnerfamilie (CHF 87'564.00)
und der höheren Kürzungsgrenze (CHF 49'490.00) beträgt CHF 38'074.00.
Diese Differenz wird benötigt, um zu ermitteln, wie viel pro Kind gekürzt
werden muss.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
CHF 38'074.00 (jährlicher Kürzungsbetrag) x CHF 768.00 (ungekürzte
Kinderrente) / CHF 64'512.00 (jährliche Summe sämtlicher ungekürzter
Kinderrenten) = CHF 453.26. Diese CHF 453.00 (gerundet) sind nun vom
Rentengrundbetrag von CHF 768.00 abzuziehen. Die gekürzte bzw. die der
Überentschädigung angepasste IV-Kinderrente beträgt damit CHF 315.00 pro
Kind (CHF 768.00 – CHF 453.00) ab Juli 2024.
2.6
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie könne diese massive Kürzung der Kinderrenten nicht
nachvollziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 38bis
Abs. 1 IVG wurde im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1.
Januar 2008) neu gefasst. Kinderrenten werden nicht mehr nur gekürzt, soweit
sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese
Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich
übersteigen, sondern bereits dann, wenn die Kinderrenten zusammen mit der Rente
des Vaters oder derjenigen der Mutter höher sind als 90 % des für diese
Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Entsprechend
richtet sich die Kürzung der Kinderrenten gemäss Art. 33bis
Abs. 1 IVV nach Art. 54bis AHVV (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl.,
2022, Art. 38bis IVG, S. 476 Rz. 1). Die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene, oben dargelegte Kürzung der Kinderrenten für C.___
und D.___ wegen Überversicherung erweist sich damit als gesetzeskonform. Demgemäss
ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 nicht zu
beanstanden.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin forderte
mit vorliegend ebenfalls angefochtener Verfügung vom 3. Juli 2025 den
Betrag von insgesamt CHF 2'784.00 für im Zeitraum vom 1. Dezember
2022.
bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlte Kinderrenten zurück (vgl.
A.S. 1 [VSBES.2025.194]). Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein,
es sei ihr nicht möglich, diesen Betrag zurückzuzahlen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG
sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in
gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse
Härte vorliegt.
Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf
hin, dass die der vorliegend angefochtenen Rückforderungsverfügung vom
3.
Juli 2025 zugrunde liegende Kürzungsverfügung vom 3. April 2025 (A.S. 28
ff.) unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Überversicherung
und die daraus resultierenden Kürzungen der Kinderrenten im Zeitraum vom
1.
Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 sind im vorliegenden Verfahren
somit nicht zu prüfen (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Im Weiteren bestehen
keine Hinweise, dass der von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Zeitraum ermittelte
Rückforderungsbetrag für zu viel ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von insgesamt
CHF 2'784.00 nicht korrekt ermittelt worden wäre. In dieser Höhe wurde er
bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2025 ausgewiesen
(vgl. A.S. 29). Die Festsetzung des Rückforderungsbetrags wird von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Sie vermag im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nichts vorzubringen, was zu einer anderen Betrachtungsweise
führen würde.
3.2
Der Einwand der
Beschwerdeführerin, wonach es ihr nicht möglich sei, den Rückforderungsbetrag
von CHF 2'784.00 zu bezahlen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen. Es gilt indessen zu beachten, dass die Beschwerde vom 30. Juli
2025.
(A.S. 3 [VSBES.2025.194]) und auch das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 4. September 2025 (A.S. 9 [VSBES.2025.194])
als Erlassgesuch zu interpretieren sind, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 4. September 2025 zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 8
Ziff. 5). Sie wird nun zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen
Erlass der Rückforderung (guter Glaube, grosse Härte) erfüllt sind. Darüber ist
mit einer separaten Verfügung zu entscheiden.
4.
Nach dem Gesagten wurden die
Kinderrenten ab 1. August 2024 mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
17.
Juli 2024 korrekt berechnet und die im Zeitraum vom 1. Dezember
2022.
bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlten Kinderrenten mit ebenfalls
angefochtener Verfügung vom 3. Juli 2025 zu Recht in Höhe von insgesamt
CHF 2'784.00 zurückgefordert. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde geltend macht, die in der Scheidungskonvention vom
13.
September 2022 (BB 2) bzw. im Urteil des Bezirksgerichts [...]
vom 21. September 2022 (BB 3) enthaltene Regelung, wonach sie
verpflichtet sei, verschiedene Kosten der Kinder allein zu tragen
(Ziff. 8), müsse nochmals besprochen und berechnet werden, und zusätzlich
sei die aus dem vorerwähnten Urteil hervorgehende hohe Restschuld betreffend
ausstehende Unterhaltsbeträge des Hauptrentners und Beklagten (Ziff. 14)
fällig, kann darauf nicht eingetreten werden. Die aus dem Scheidungsverfahren hervorgehenden
Anordnungen und Verpflichtungen des Hauptrentners sind nicht Gegenstand der vorliegend
angefochtenen Verfügungen.
5.
Die Beschwerden vom
30.
Juli 2024 (A.S. 3) und 30. Juli 2025 (A.S. 3
[VSBES.2025.194]) sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Da
die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor) durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird über das
Erlassgesuch zu entscheiden haben, sobald der Bestand und die Höhe der
Rückforderung rechtskräftig feststehen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser