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Entscheid

VSBES.2024.202

Invalidenrente / Kinderrente - Rückforderung der Kinderrenten

19. März 2026Deutsch17 min

die Invalidenrente des Hauptrentners mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf CHF 1'921.00

Source so.ch

Urteil vom 19. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Kinderrente

/ Rückforderung (Verfügungen vom 17. Juli 2024

und 3. Juli 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der [...] geborene B.___ (nachfolgend:

Hauptrentner), damaliger Ehemann der 1985 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) und Vater der 2008 geborenen Tochter C.___ sowie des 2011

geborenen Sohnes D.___, meldete sich am 5. Juni 2020 (Eingang:

24. Juni 2020) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm mit Verfügungen vom

28. April 2021 und 11. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente ab

1. Dezember 2020 von monatlich CHF 1'915.00 (CHF 1'931.00 ab

1. Januar 2021) sowie zwei entsprechende Kinderrenten für C.___ und D.___ von

je CHF 766.00 pro Monat (CHF 772.00 ab 1. Januar 2021) zu (IV-Nr. 27

f.). Mit Entscheid des Bezirksgerichts [...] vom 21. September 2022 wurde

die Ehe von B.___ mit der Beschwerdeführerin geschieden (IV-Nr. 41

S. 6 ff.). Aufgrund der Zivilstandsänderung wurden die Renten mit

Verfügung vom 1. Juni 2023 mit Wirkung ab 1. September 2022 angepasst;

die Kinderrenten für C.___ und D.___ wurden auf CHF 647.00 pro Monat

reduziert und der Tochter E.___ wurde ebenfalls eine Kinderrente in dieser Höhe

zugesprochen. Ab 1. November 2022 wurden die Rente des Hauptrentners auf

CHF 1'874.00 pro Monat und die drei Kinderrenten auf CHF 558.00 pro

Monat reduziert (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurden

die Invalidenrente des Hauptrentners mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf CHF 1'921.00

pro Monat sowie die drei Kinderrenten auf je CHF 572.00 pro Monat festgesetzt

(IV-Nr. 36). Ab 1. Juni 2023 wurden die Kinderrenten getrennt von der

Invalidenrente des Hauptrentners ausgerichtet. Diesem wurde die Invalidenrente

sowie die Kinderrente für E.___ zugesprochen (IV-Nr. 33), während die

Kinderrenten für C.___ und D.___ der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden (Verfügungen

vom 31. Mai 2023, IV-Nr. 34 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 17. Juli

2024 wurden dem Hauptrentner ab 1. August 2024 die Invalidenrente von

CHF 1'921.00 pro Monat sowie fünf entsprechende Kinderrenten für die

Tochter E.___, die drei Stief- bzw. Pflegekinder F.___, G.___ und H.___ ab dem

Monat der Heirat (Dezember 2022) sowie für die Tochter I.___ ab Geburt (Juni

2024) von je CHF 315.00 pro Monat zugesprochen (IV-Nr. 39). Sodann

erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin unter dem

gleichen Datum eine weitere Verfügung, worin die beiden Kinderrenten für C.___

und D.___ ab 1. August 2024 von je CHF 768.00 pro Monat (Rentengrundbetrag)

wegen Überversicherung auf je CHF 315.00 gekürzt wurden. Zur Begründung

wurde angegeben, die Kinderrenten für C.___ und D.___ seien infolge neuer

Ansprüche des Hauptrentners per Dezember 2022 (Anspruch Stief- bzw. Pflegekinder)

und per Juni 2024 (Geburt) neu berechnet worden. Infolge der Überversicherung

der Kinderrenten falle der Betrag pro Kind mit jeder weiteren Kinderrente

tiefer aus. Da noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten

Leistungen Dritter abzuklären und eine Verzögerung zu vermeiden seien, werde

die laufende Rente ab 1. August 2024 vorgängig ausbezahlt; die

rückwirkende Verfügung erfolge später (IV-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

1.3 Am 3. April 2025 erliess

die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die in Aussicht

gestellte rückwirkende Verfügung, worin die Kinderrenten für C.___ und D.___ wegen

Überversicherung vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 auf je

CHF 325.00, vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2024 auf je

CHF 333.00 und vom 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024 auf je

CHF 315.00 gekürzt wurden. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, die

bereits bezahlten Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis

31. Juli 2024 werde man mit der Nachzahlung verrechnen. Für die zu viel

bezahlte Kinderrente von insgesamt CHF 1'392.00 pro Kind erhalte die

Beschwerdeführerin eine entsprechende Rückforderungsverfügung (A.S. 28

ff.). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit

Verfügung gleichen Datums wurden auch die Invalidenrente des Hauptrentners

sowie die Kinderrenten für E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ für den

Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 festgesetzt

(A.S. 31 ff.).

1.4 Am 3. Juli 2025 erliess

die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die angekündigte

Rückforderungsverfügung, worin sie sich auf die vorerwähnte Verfügung vom

3. April 2025 bezog und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis

31. Juli 2024 zu viel ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von insgesamt CHF 2'784.00

(je CHF 1'392.00 für C.___ und D.___) zurückforderte (A.S. 1 f.

[VSBES.2025.194]).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 30. Juli

2024 erhebt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung vom

17. Juli 2024 (IV-Nr. 40; vgl. E. I. 1.2 hiervor) Beschwerde und

macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die

Kinderrenten seien neu zu berechnen. Dies begründet sie im Wesentlichen damit,

die Kinderrenten von je CHF 315.00 pro Monat seien um beinahe die Hälfte

gekürzt worden, was nicht nachvollziehbar sei. Es stelle sich die Frage, wie

die Berechnung vorgenommen und die massive Kürzung der Kinderrenten zu Stande

gekommen seien (A.S. 3).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

5. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Gastrosocial

vom 3. September 2024 verweist (A.S. 6 ff.).

2.3 Mit Verfügung vom

6. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 22 f.).

2.4 Der Instruktionsrichter stellt mit

Verfügung vom 24. Januar 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin auf das

Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 24).

3.

3.1 Mit Eingabe vom 30. Juli

2025 (Eingang: 13. August 2025) erhebt die Beschwerdeführerin auch

Beschwerde gegen die vorerwähnte Rückforderungsverfügung vom 3. Juli 2025

(A.S. 1 f. [VSBES.2025.194]; vgl. E. I. 1.3 hiervor) und verlangt

sinngemäss deren Aufhebung. Es sei ihr nicht möglich, den Rückforderungsbetrag

zu bezahlen (A.S. 3 [VSBES.2025.194]).

3.2 Den Parteien wird mit

Instruktionsverfügung vom 14. August 2025 mitgeteilt, das Gericht

beabsichtige, die beiden Verfahren VSBES.2024.202 und VSBES.2025.194 zu

vereinigen und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.202 weiterzuführen. Den

Parteien wird die Gelegenheit gegeben, sich zur Verfahrenseinigung zu äussern.

Im Unterlassungsfall werde Einverständnis angenommen (A.S. 4 [VSBES.2025.194]).

3.3 Mit Eingabe vom

4. September 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin materiell Stellung und

beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 6 ff. [VSBES.2025.104]).

3.4 Am 4. September 2025

(Eingang: 8. September 2025) äussert sich auch die Beschwerdeführerin, wobei

sie darauf hinweist, eine Rückzahlung sei ihr immer noch nicht möglich (A.S. 9

[VSBES.2025.194]).

3.5 Mit Instruktionsverfügung vom

24. September 2025 werden die beiden Verfahren VSBES.2024.202 und

VSBES.2025.194 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.202

weitergeführt. Im Weiteren wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem

Gericht die in der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 3. Juli 2025

erwähnte Verfügung vom 3. April 2025 (A.S. 28 ff.; vgl. E.

I. 1.3 hiervor) sowie weitere diesbezüglich relevante Unterlagen

zuzustellen (A.S. 10 f. [VSBES.2025.194] bzw. A.S. 25 f.).

3.6 Mit Eingabe vom 15. Oktober

2025 reicht die Beschwerdegegnerin die vorerwähnte Verfügung vom 3. April

2025 ein und teilt dem Gericht mit, weitere diesbezüglich relevante Unterlagen

befänden sich nicht bei ihren Akten (A.S. 27 ff.).

3.7 Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober

2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer

Stellungnahme verzichtet hat (A.S. 36).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (A.S. 1

f.) ab 1. August 2024 zugesprochenen Kinderrenten für die Tochter C.___

und den Sohn D.___ in Höhe von je CHF 315.00 korrekt berechnet und zufolge

Überversicherung gekürzt wurden und ob die mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (A.S. 1

f. [VSBES.2025.194]) festgesetzte Rückforderung von insgesamt CHF 2'784.00

für zu viel ausbezahlte Kinderrenten im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis

31.

Juli 2024 gesetzeskonform ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 17. Juli 2024 bzw. 3. Juli

2025.

eingetreten ist.

2.

Im Folgenden ist zunächst die

Kürzung der Kinderrenten für C.___ und D.___ zufolge Überversicherung zu

prüfen:

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im

Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird wie

die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen

über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung

für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für

Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

Gestützt auf die Delegationsnorm von

Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 82 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festgelegt,

dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für

Volljährige die Art. 71, 71ter, 72, 73 und 75 der Verordnung

über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss

gelten. Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente,

falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind

oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil

auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei

ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen

bleiben vorbehalten.

2.2

Die Kinderrente beträgt 40

Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden

Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es gelten die

gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente (Art. 38

Abs. 2 IVG).

Gemäss Art. 38bis

Abs. 1 IVG werden Kinderrenten in Abweichung von Art. 69 Abs. 2

und 3 ATSG gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder

derjenigen der Mutter 90 % des für diese Rente jeweils massgebenden

durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Der Bundesrat setzt jedoch

einen Mindestbetrag fest (Art. 38bis Abs. 2 IVG). Nach

Art. 33bis Abs. 1 IVV richtet sich die Kürzung der

Kinderrenten gemäss Art. 38bis IVG nach Art. 54bis

AHVV.

2.3

Laut Art. 54bis

Abs. 2 AHVV werden Kinder- oder Waisenrenten nicht gekürzt, wenn sie

zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150

Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von

drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit

dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente

(Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen

Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Art. 54bis Abs. 3

AHVV).

2.4

Die Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar

2024, sieht in Rz. 5361 vor, dass Kinderrenten zu kürzen sind, soweit sie

zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für

diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens

übersteigen. Sie dürfen nicht unter den in Art. 54bis

Abs. 2 AHVV festgelegten Grenzbetrag gekürzt werden.

Für die Ermittlung der gekürzten

Kinderenten ist gemäss Rz. 5375 RWL wie folgt vorzugehen: In einem ersten

Schritt ist die Kürzungsgrenze zu bestimmen, welche die jährliche Gesamtrente

der Rentnerfamilie nicht übersteigen darf. Als Kürzungsgrenze gilt dabei 90

Prozent des jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens oder der

gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegte Grenzbetrag. Zur

Anwendung gelangt der höhere der beiden Beträge.

In einem zweiten Schritt werden die

einzelnen (plafonierten) Jahresrentenbeträge der Rentnerfamilie zusammengezählt

und der ermittelten Kürzungsgrenze gegenübergestellt. Die Rentensumme, welche

die Kürzungsgrenze übersteigt, ergibt den jährlichen Kürzungsbetrag (RWL,

Rz. 5378). Der Kürzungsbetrag ist bei jeder einzelnen Kinderrente im

Verhältnis ihres Anteils an der Summe der Kinderrenten in Abzug zu bringen.

Dabei gilt die folgende Formel (RWL, Rz. 5379):

Jährlicher Kürzungsbetrag

x ungekürzte (plafonierte) Kinderrente

---------------------------------------------------------------------------------------------

Jährliche Summe sämtlicher

ungekürzter (plafonierten) Kinderrenten

2.5

Im vorliegenden Fall sind

90.

% des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Hauptrentners

CHF 43'659.00 (90 % von CHF 48'510.00; vgl. IV-Nr. 36

S. 1, 39 S. 2).

Gemäss Art. 54bis

Abs. 2 AHVV werden die Kinderrenten nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit

der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 % des

Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder-

oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten

Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34

Abs. 3 AHVG). Im vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: 150 % des

Mindestbetrages der Altersrente von CHF 1'225.00 entsprechen CHF 22'050.00

(CHF 1'225.00 x 150 % x 12). Die dreifache Kinderrente

(CHF 1'470.00 [3 x CHF 490.00]) beläuft sich auf CHF 17'640.00

(CHF 1'470.00 x 12). Für das vierte bis siebte Kind beläuft sich der

monatliche Höchstbetrag der Altersrente auf CHF 9'800.00 (CHF 2'450.00

x 4). Die vorerwähnten Beträge von CHF 22'050.00, CHF 17'640.00 und

CHF 9'800.00 ergeben die Summe von CHF 49'490.00.

Die Berechnung der Jahresrente der

Rentnerfamilie ist wie folgt vorzunehmen: Zu einer Rentnerfamilie zählen gemäss

Rz. 5365 RWL alle rentenberechtigten Angehörigen, für welche eine Zusatz-

oder Kinderrente beansprucht werden kann (also Vater und Kinder; Mutter und

Kinder; Mutter, Vater und Kinder; Vater, Mutter und Kinder, Mutter, Ehefrau der

Mutter und Kinder etc.). Der Betrag der Hauptrente beläuft sich auf

CHF 23'052.00 (CHF 1'921.00 x 12; vgl. IV-Nr. 39 S. 1). Die

Summe der sieben Kinderrenten (E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, C.___ und D.___)

beträgt CHF 64'512.00 (CHF 768.00 x 7 x 12). Dies ergibt einen

Gesamtbetrag von CHF 87'564.00 (CHF 23'052.00 + CHF 64'512.00).

Im Folgenden ist die potenzielle Überversicherung zu prüfen:

Der Kürzungsgrenze von

CHF 43'659.00 bzw. der anderen Kürzungsgrenze von CHF 49'490.00 steht

die Gesamtrente von CHF 87'564.00 gegenüber. Diese Kürzungsgrenzen sind

tiefer als die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie. Im nächsten Schritt

muss daher die höhere Kürzungsgrenze (CHF 49'490.00) angewendet werden.

Die Differenz zwischen der Jahresrente der Rentnerfamilie (CHF 87'564.00)

und der höheren Kürzungsgrenze (CHF 49'490.00) beträgt CHF 38'074.00.

Diese Differenz wird benötigt, um zu ermitteln, wie viel pro Kind gekürzt

werden muss.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

CHF 38'074.00 (jährlicher Kürzungsbetrag) x CHF 768.00 (ungekürzte

Kinderrente) / CHF 64'512.00 (jährliche Summe sämtlicher ungekürzter

Kinderrenten) = CHF 453.26. Diese CHF 453.00 (gerundet) sind nun vom

Rentengrundbetrag von CHF 768.00 abzuziehen. Die gekürzte bzw. die der

Überentschädigung angepasste IV-Kinderrente beträgt damit CHF 315.00 pro

Kind (CHF 768.00 – CHF 453.00) ab Juli 2024.

2.6

Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, sie könne diese massive Kürzung der Kinderrenten nicht

nachvollziehen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 38bis

Abs. 1 IVG wurde im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1.

Januar 2008) neu gefasst. Kinderrenten werden nicht mehr nur gekürzt, soweit

sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese

Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich

übersteigen, sondern bereits dann, wenn die Kinderrenten zusammen mit der Rente

des Vaters oder derjenigen der Mutter höher sind als 90 % des für diese

Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Entsprechend

richtet sich die Kürzung der Kinderrenten gemäss Art. 33bis

Abs. 1 IVV nach Art. 54bis AHVV (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl.,

2022, Art. 38bis IVG, S. 476 Rz. 1). Die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene, oben dargelegte Kürzung der Kinderrenten für C.___

und D.___ wegen Überversicherung erweist sich damit als gesetzeskonform. Demgemäss

ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2024 nicht zu

beanstanden.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin forderte

mit vorliegend ebenfalls angefochtener Verfügung vom 3. Juli 2025 den

Betrag von insgesamt CHF 2'784.00 für im Zeitraum vom 1. Dezember

2022.

bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlte Kinderrenten zurück (vgl.

A.S. 1 [VSBES.2025.194]). Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein,

es sei ihr nicht möglich, diesen Betrag zurückzuzahlen.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG

sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in

gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse

Härte vorliegt.

Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf

hin, dass die der vorliegend angefochtenen Rückforderungsverfügung vom

3.

Juli 2025 zugrunde liegende Kürzungsverfügung vom 3. April 2025 (A.S. 28

ff.) unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Überversicherung

und die daraus resultierenden Kürzungen der Kinderrenten im Zeitraum vom

1.

Dezember 2022 bis 31. Juli 2024 sind im vorliegenden Verfahren

somit nicht zu prüfen (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Im Weiteren bestehen

keine Hinweise, dass der von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Zeitraum ermittelte

Rückforderungsbetrag für zu viel ausbezahlte Kinderrenten in Höhe von insgesamt

CHF 2'784.00 nicht korrekt ermittelt worden wäre. In dieser Höhe wurde er

bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 3. April 2025 ausgewiesen

(vgl. A.S. 29). Die Festsetzung des Rückforderungsbetrags wird von der

Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Sie vermag im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nichts vorzubringen, was zu einer anderen Betrachtungsweise

führen würde.

3.2

Der Einwand der

Beschwerdeführerin, wonach es ihr nicht möglich sei, den Rückforderungsbetrag

von CHF 2'784.00 zu bezahlen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

prüfen. Es gilt indessen zu beachten, dass die Beschwerde vom 30. Juli

2025.

(A.S. 3 [VSBES.2025.194]) und auch das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 4. September 2025 (A.S. 9 [VSBES.2025.194])

als Erlassgesuch zu interpretieren sind, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

vom 4. September 2025 zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 8

Ziff. 5). Sie wird nun zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen

Erlass der Rückforderung (guter Glaube, grosse Härte) erfüllt sind. Darüber ist

mit einer separaten Verfügung zu entscheiden.

4.

Nach dem Gesagten wurden die

Kinderrenten ab 1. August 2024 mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

17.

Juli 2024 korrekt berechnet und die im Zeitraum vom 1. Dezember

2022.

bis 31. Juli 2024 zu viel ausbezahlten Kinderrenten mit ebenfalls

angefochtener Verfügung vom 3. Juli 2025 zu Recht in Höhe von insgesamt

CHF 2'784.00 zurückgefordert. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde geltend macht, die in der Scheidungskonvention vom

13.

September 2022 (BB 2) bzw. im Urteil des Bezirksgerichts [...]

vom 21. September 2022 (BB 3) enthaltene Regelung, wonach sie

verpflichtet sei, verschiedene Kosten der Kinder allein zu tragen

(Ziff. 8), müsse nochmals besprochen und berechnet werden, und zusätzlich

sei die aus dem vorerwähnten Urteil hervorgehende hohe Restschuld betreffend

ausstehende Unterhaltsbeträge des Hauptrentners und Beklagten (Ziff. 14)

fällig, kann darauf nicht eingetreten werden. Die aus dem Scheidungsverfahren hervorgehenden

Anordnungen und Verpflichtungen des Hauptrentners sind nicht Gegenstand der vorliegend

angefochtenen Verfügungen.

5.

Die Beschwerden vom

30.

Juli 2024 (A.S. 3) und 30. Juli 2025 (A.S. 3

[VSBES.2025.194]) sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Da

die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor) durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird über das

Erlassgesuch zu entscheiden haben, sobald der Bestand und die Höhe der

Rückforderung rechtskräftig feststehen.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser