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Entscheid

VSBES.2024.204

Kursgesuch

14. November 2024Deutsch18 min

dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und die Massnahme nicht angemessen sei (AWA S. 54 ff.). Die dagegen

Source so.ch

Urteil vom 14. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik

arbeitsmarktlicher Massnahmen,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kursgesuch

(Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 8. Juni 2024

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Kurs «Master in Strategy and

International Management» (fortan: SIM) an der Universität B.___ zu übernehmen

(Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 81 f.). Die Beschwerdegegnerin wies

dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und die Massnahme nicht angemessen sei (AWA S. 54 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (AWA S. 42 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 31. Juli 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit

Schreiben vom 4. August 2024 (Postaufgabe: 5. August 2024) erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Kurs sei

zu bewilligen (A.S. 5 f.). In der Folge reicht der Beschwerdeführer am 30.

August sowie 2. und 15. September 2024 drei weitere Eingaben ein (A.S. 9 ff. /

17 f. / 22 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 28 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 25. September 2024 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 38

ff.), während die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 auf eine Duplik

verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort

verweist (A.S. 42).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 31. Juli 2024

eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 21'450.00 (s. AWA S. 82

oben) nicht überschritten, weshalb die

Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von

Personen gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert

vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen

gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1

AVIG).

2.3

Eine versicherte Person hat dann

erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,

wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten

Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende

Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine

Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass

eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,

S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche

von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der

Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu

beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen

aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet

ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,

wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln,

welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und

technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre

bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen

bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch

mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im

Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall

tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S.

341).

2.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung

sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen

Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es

lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen

eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende

Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner

beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne

der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe

Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der

allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten

Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im

konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c

S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es

darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund

stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte

arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art.

60.

N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der

sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der

weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu prüfen, ob

die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der

üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch

besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht

arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d

S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

2.5

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die

versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,

Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S.

399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In

zeitlicher Hinsicht können nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der

Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt

werden. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite

zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge

– d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der

Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,

a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss seinem

Lebenslauf (AWA S. 21 f.) und der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung (AWA S. 412 ff.) kam der Beschwerdeführer [...] in den

[...] zur Welt. 2014 übersiedelte er als Staatenloser in die Schweiz, wo er mittlerweile

die Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Nach einem dreijährigen Studium an der

Universität C.___ erwarb er im September 2019 den Abschluss «Master of

Economics». Während dieses Studiums war der Beschwerdeführer als Business

Development Officer und Business Consultant Trainee tätig gewesen. In der Folge

absolvierte er verschiedene Praktika:

o [...]: Oktober 2019 bis März 2021

o [...]: April bis Juni 2021

o [...]: Juli bis September 2021

o [...]: Februar bis September 2022

o [...]: Februar bis Dezember 2023. Seit

dem Ende dieser befristeten Anstellung ist der Beschwerdeführer arbeitslos und

bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (AWA S. 5 unten + S. 412 ff.).

3.1.2

Sein Kursgesuch begründete der

Beschwerdeführer wie folgt (AWA S. 81): Er habe auf seine Bewerbungen nur

Absagen erhalten, dies häufig mit dem Feedback, dass andere Kandidaten besser

passten. Er habe so erkannt, dass er sein Profil verbessern müsse, um auf dem schweizerischen

Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger zu sein. Da ein konkretes

Arbeitsintegrationsprogramm des Kantons und des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) fehle, halte er das SIM-Programm für

die strategisch beste Option. Dieses sei weltweit auf dem ersten Platz und

biete aussergewöhnliche Networking-Möglichkeiten mit angesehenen Professoren

und erfolgreichen Alumni, was entscheidend für die Arbeitsfindung in der

Schweiz sein werde. Darüber hinaus werde das Career Office der Universität B.___

mit seinen starken Verbindungen zu Schweizer Arbeitgebern eine unschätzbare

Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt bieten. Er sei überzeugt, dass diese

Investition in seine Ausbildung sein Profil und seine Karrierechancen erheblich

verbessern werde. Seine Deutschkenntnisse könne er auch durch die Nutzung des

kostenlosen Sprachenzentrums der Universität B.___ verbessern. Darüber hinaus

bestehe die Möglichkeit, einen Teil der Kosten durch einen Nebenjob oder eine

Lehrassistenz an der Universität zu decken.

3.1.3

In der Folge argumentierte der

Beschwerdeführer in der Einsprache (AWA S. 42 ff.), der Beschwerdeschrift

(A.S. 5 f.), den Eingaben vom 30. August, 2. und 15. September 2024

(A.S. 9 ff. / 17 f. / 22 ff.) sowie der Replik (A.S. 38 ff.) im

Wesentlichen, es bestehe die reale Gefahr einer langfristigen oder gar

dauerhaften Arbeitslosigkeit. Bei all seinen bisherigen Jobs habe es sich um

Praktika gehandelt. Seine Unfähigkeit, diese in feste Anstellungen umzuwandeln,

zeige, dass er eine stärkere akademische Qualifikation benötige. Das RAV habe

auf seiner Teilnahme am Programm D.___ beharrt, das sich für seine Situation

nicht eigne und denn auch zu keinem einzigen Vorstellungsgespräch geführt habe.

Als Arbeitssuchender habe er das Recht, die notwendige Unterstützung zu

erhalten, um eine geeignete Stelle zu finden. Es liege in der Verantwortung des

Kantons Solothurn und des Bundes, die Wirtschaft anzukurbeln, um solche

Arbeitsplätze zu schaffen. Die beste Lösung zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt

liege darin, in seine Fähigkeiten und seine Ausbildung zu investieren, indem er

ein weiteres Masterstudium absolviere. Die Arbeitsmöglichkeit im akademischen

Sektor bestehe darin, sein Hochschulstudium durch die Teilnahme an einem Promotionsstudium

fortzusetzen, in dessen Rahmen er ein Einkommen erzielen und finanziell

unabhängig sein könnte. Dies setze aber zwingend einen Notendurchschnitt von

mindestens 5 von 6 voraus, während sein Durchschnitt nur bei 4,5 von 6 liege. Er

nehme an, dass der akademische Sektor offener sei als der wirtschaftliche,

weshalb eine Arbeit an einer Schweizer Universität als Assistenzprofessor,

Forscher oder sogar Administrator eine gute Möglichkeit wäre, denn es würde

nicht so sehr auf seine ldentität, seinen Flüchtlingsstatus und seine

Staatenlosigkeit geachtet. Was den wirtschaftlichen Sektor angehe, so habe er

fünftausend Bewerbungen vorgenommen, in allen möglichen Unternehmen, in allen Sektoren

und in der gesamten Schweiz. Die einheitliche Antwort habe gelautet, dass

andere Bewerber besser für die Stelle geeignet seien. Andere Gründe wie

Diskriminierung aufgrund des Namens, des Alters, der Religion, der sozialen

Herkunft, der Flüchtlingseigenschaft und der Staatenlosigkeit liessen sich

nicht nachweisen. Er müsse sich an die veränderten Anforderungen des

Arbeitsmarktes anpassen. Seine 15 Online-Kurse, vor allem in den Bereichen

Projektmanagement und Datenanalyse, hätten ihm nichts geholfen. Die andere

Lösung bestehe darin, seine Fähigkeiten durch eine akademische Einrichtung weiterzuentwickeln.

Die Entscheidung für das SIM-Masterprogramm basiere auf der Untersuchung der Studiengänge,

des Lehrpersonals, der früheren Absolventen und ihrer aktuellen Arbeitsstellen

sowie der Dienstleistungen des Career Centers der Universität B.___ (welches

persönliche Beratung bei der Arbeitssuche umfasse und auch

Praktikumsmöglichkeiten nach Abschluss des Masterprogramms oder Teilzeitarbeit

während des Studiums biete). Nach der Coronapandemie und mit dem Aufkommen von

Anwendungen Künstlicher Intelligenz (fortan: KI) hätten sich die Anforderungen

des Arbeitsmarktes erheblich verändert. Die Unternehmen suchten Absolventen mit

den entsprechenden neuen Fähigkeiten, wobei die Universitäten ihre Lehrpläne

ebenfalls angepasst hätten. Das SIM-Masterprogramm würde alle Lücken in seinen

Fähigkeiten schliessen und sei ihm auch während des Praktikums bei der [...]

vom Strategiedirektor empfohlen worden. Ausserdem werde ihn dieses Programm

befähigen, sich erneut für Graduate-Programme zu bewerben, zumal er nun gute

Beziehungen zu vielen Personalverantwortlichen habe, die für solche Programme

verantwortlich seien. Deren Teilnehmer würden auf Führungspositionen

vorbereitet; einige der Firmen, auf die er abziele, seien Sponsoren des

fraglichen Masterprogramms. Die Schweiz ziehe aufgrund ihrer hohen Gehälter die

besten globalen Talente an, was es ihm erschwere, eine Stelle zu finden. Es sei

zu berücksichtigen, dass Investitionen in das Humankapital langfristig die

höchste Rendite brächten. Auch wenn das SIM-Masterstudium drei Semester dauere,

werde ihn das Gehalt einer zukünftigen Arbeitsstelle finanziell unabhängig

machen. Die Unternehmen, welche das Programm unterstützten, umfassten

diejenigen, welche die höchsten Gehälter in der Schweiz zahlten und bei denen

er sich auch schon beworben habe. Das angemessene Gehalt, das er erhalten

sollte, bewege sich zwischen CHF 7'000.00 und 10'000.00. Sein erstes

Masterprogramm in Wirtschaftswissenschaften richte sich an lnstitutionen wie

z.B. die Schweizerische Nationalbank, das Finanz- und Aussenministerium, das

Bundesamt für Statistik, die Vereinten Nationen, die FIFA und die BIZ. Die

meisten der dortigen Stellen erforderten die Staatsangehörigkeit eines

Mitgliedstaates, was für ihn als staatenloser Flüchtling ein großes Hindernis

darstelle. Daher sei es viel einfacher, eine Stelle in einem internationalen

Unternehmen zu finden, wofür sich das zweite Masterprogramm in

Betriebswirtschaft besser eigne. Die Programmkosten seien im Vergleich zu den

Kosten einer langfristigen oder dauerhaften Arbeitslosigkeit nicht hoch; sie

könnten zudem durch Stipendien oder Beiträge aus den Ausbildungs- und

Weiterbildungsprogrammen für Flüchtlinge gesenkt werden. Ein Berufswechsel

würde eine längere Ausbildungszeit erfordern. Viele Unternehmen arbeiteten nach

der Pandemie immer noch unter ihrer Kapazität, was zu einem Einstellungsstopp

und einer Reduzierung neuer Arbeitsplätze führe. Andererseits hätten viele

Schweizer Unternehmen begonnen, ihre sekundären Operationen ins Ausland zu

verlagern. Weiter werde angenommen, dass die KI in naher Zukunft neue

Arbeitsplätze schaffen, aber auch viele bisherige vernichten werde. Das

SIM-Masterprogramm eigne sich sehr gut, um mit dieser Situation umzugehen. Die

Bereiche Strategie und internationales Management würden auf dem

schweizerischen Arbeitsmarkt stark nachgefragt. Einerseits liessen sich strategische

und Entscheidungszentren nicht aus der Schweiz auslagern, andererseits könne

die KI den Menschen in den Bereichen Strategie, Projektmanagement und

Datenanalyse nicht ersetzen. Das SIM-Masterprogramm sei der starke Schub, den

es brauche, um seine aktuelle Situation zu ändern. Er versichere, ein

fleissiger und motivierter Mensch zu sein, und werde hart daran arbeiten, das

Beste aus dem zweiten Masterstudium herauszuholen.

3.2

Der Beschwerdeführer verweist an

sich zutreffend darauf, dass er nach seinem Studium lediglich einige Praktika

absolvieren konnte, bevor er arbeitslos wurde (E. II. 3.1.1 hiervor).

Weiter ist richtig, dass er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Anstellung fand

(s. AWA S. 18 f. / 49 f. / 106 f. / 127 f. / 203 f. / 230 f. / 258 f. / 270 f.).

Dennoch kann die beantragte Bildungsmassnahme nicht bewilligt werden.

3.2.1

Das SIM-Masterstudium, welches

der Beschwerdeführer im Sinn hat, soll drei bis vier Semester dauern (AWA S. 81).

Damit geht die Ausbildungsdauer deutlich über die praxisgemäss geltende Obergrenze

von einem Jahr hinaus (s. E. II. 2.5 hiervor). Gründe für eine Ausnahme von

dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.

3.2.2

Der Beschwerdeführer betont in

seinem Kursgesuch und in seinen Rechtsschriften, die Absagen auf seine

Bewerbungen hin würden damit begründet, dass andere Kandidaten die

Anforderungen besser erfüllten (s. unter E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Dies

korrespondiert damit, dass der Beschwerdeführer bereits in den monatlichen Formularen

«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» als Absagegrund mehrheitlich «not

fit» vermerkt hatte (s. Aktenhinweise unter E. II. 3.2 hiervor).

Dies ist jedoch einerseits zu allgemein, um daraus mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass gerade ein SIM-Masterstudium erforderlich

ist, um die Vermittelbarkeit zu verbessern. Andererseits ergab die

Absageanalyse im Rahmen des zweimonatigen Programms D.___, dass bei den Absagen

(soweit diese von den Firmen überhaupt begründet wurden) verschiedene Faktoren

eine Rolle spielten, nämlich die Staatenlosigkeit, der Flüchtlingsstatus, die mangelnden

Deutschkenntnisse sowie die jeweils nur kurzen Arbeitseinsätze in verschiedenen

Firmen in der Schweiz (s. Austrittsbericht vom 14. Juni 2024, AWA S. 57); von

einer unzureichenden beruflichen Qualifikation, weil mit dem Master of Economy lediglich

ein einziger Studienabschluss vorlag, ist keine Rede. Im Übrigen gab der

Beschwerdeführer bei den Arbeitsbemühungen im Mai 2024 als Absagegrund durchgehend

an «[Mein] Ausweis und mein Status müssen so schnell wie möglich geändert

werden» (AWA S. 106 f.), d.h. er räumt selber ein, dass es von der Ausbildung

unabhängige persönliche Umstände gibt, welche seine Chancen auf eine Anstellung

beeinträchtigen.

3.2.3

Mit seinem Hochschulabschluss in

Wirtschaftswissenschaft verfügt der Beschwerdeführer über eine Grundausbildung.

Ein weiteres Masterstudium mag seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt durchaus

verbessern. Auffällig ist jedoch der Hinweis des Beschwerdeführers, zu den

Unternehmen, welche das SIM-Programm unterstützten, gehörten auch diejenigen,

welche Spitzengehälter ausrichten würden, wobei er das für ihn angemessene

Einkommen zwischen CHF 7'000.000 und 10'000.00 sah (s. unter E. II. 3.1.3

hiervor). Dies lässt darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem

zweiten Masterstudium um ein höheres Berufsziel geht und das wirtschaftliche

Fortkommen im Vordergrund steht. Darauf deutet auch hin, dass er argumentiert,

mit einem SIM-Masterabschluss könne er ein Promotionsstudium abschliessen und

sich Stellen im akademischen Sektor erschliessen. Für solche Karrierepläne,

welche ohnehin mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet sind, hat die

Arbeitslosenversicherung jedoch nicht aufzukommen, ihre Aufgabe ist vielmehr

die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (E. II. 2.4

hiervor). Oder anders ausgedrückt: Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf

Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen und zumutbaren Arbeit,

nicht aber auf die bestmöglichen Vorkehrungen (E. II. 2.5 hiervor).

3.2.4

Dem Beschwerdeführer ist

beizupflichten, dass der zunehmende Einsatz von KI grosse Auswirkungen auf die

Arbeitswelt hat, woran sich die Arbeitnehmenden anpassen müssen. Dies vermag

aber ebenfalls keinen Anspruch auf das SIM-Masterstudium zu begründen. Für die

Anpassung an den technischen Fortschritt in Sachen KI sind vielmehr unter dem

Blickwinkel der Verhältnismässigkeit (s. dazu E. II. 2.5 hiervor)

allenfalls spezifische Kurse zu dieser Thematik angezeigt. Derartige

Weiterbildungen hätte der Beschwerdeführer indes auch dann absolvieren müssen,

wenn er nicht arbeitslos geworden wäre (E. II. 2.4 in fine hiervor).

3.2.5

Der Beschwerdeführer erklärt, das

SIM-Masterstudium bringe zusätzliche Vorteile bei der Eingliederung in den

Arbeitsmarkt mit sich. So werde man von einem persönlichen Berater bei der

Stellensuche unterstützt. Eine solche private Stellenvermittlung kann aber

nicht als arbeitsmarktliche Massnahme gelten (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 356

f.), da es nicht um die Vermittlung von Kenntnissen geht, sondern um konkrete

Hilfe bei der Stellensuche (ARV 2001 S. 88 E. 3b). Was die Möglichkeit angeht,

während des Studiums die Sprachkenntnisse zu verbessern, so hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwei Deutschkurse vom 30. April bis 4. Juli

sowie vom 12. August bis 25. September 2024 bewilligt (AWA S. 35 ff. + S. 121 ff.),

womit diesem Eingliederungsbedarf bereits Rechnung getragen wurde.

3.2.6

Soweit der Beschwerdeführer

seinen Anspruch auf ein zweites Masterstudium damit begründet, dass es der

Staat unterlassen habe, die Wirtschaft und die Schaffung von adäquaten

Arbeitsplätzen zu fördern sowie wirksame Integrationsprogramme durchzuführen,

dringt er nicht durch. Selbst wenn hier ein Versäumnis des Staates vorliegen

sollte, so würde dies nichts daran ändern, dass im Einzelfall die gesetzlichen

Voraussetzungen für Bildungsmassnahmen erfüllt sein müssen.

3.3

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen nicht erfüllt, um den SIM-Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme

zu bewilligen, da es an der arbeitsmarktlichen Indikation und der

Verhältnismässigkeit fehlt. Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug eines

unabhängigen Experten (A.S. 38 unten), der sich zur Notwendigkeit des

SIM-Studiums äussern soll, erübrigt sich im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung, da davon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden

Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_708/2024 vom

7. Januar 2025 nicht ein.