VSBES.2024.204
Kursgesuch
14. November 2024Deutsch18 min
dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und die Massnahme nicht angemessen sei (AWA S. 54 ff.). Die dagegen
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursgesuch
(Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 8. Juni 2024
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Kurs «Master in Strategy and
International Management» (fortan: SIM) an der Universität B.___ zu übernehmen
(Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 81 f.). Die Beschwerdegegnerin wies
dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und die Massnahme nicht angemessen sei (AWA S. 54 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA S. 42 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 31. Juli 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit
Schreiben vom 4. August 2024 (Postaufgabe: 5. August 2024) erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Kurs sei
zu bewilligen (A.S. 5 f.). In der Folge reicht der Beschwerdeführer am 30.
August sowie 2. und 15. September 2024 drei weitere Eingaben ein (A.S. 9 ff. /
17 f. / 22 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 28 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 25. September 2024 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 38
ff.), während die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 auf eine Duplik
verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort
verweist (A.S. 42).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 31. Juli 2024
eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 21'450.00 (s. AWA S. 82
oben) nicht überschritten, weshalb die
Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von
Personen gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert
vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen
gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1
AVIG).
2.3
Eine versicherte Person hat dann
erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,
wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten
Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende
Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine
Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass
eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,
S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche
von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der
Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu
beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen
aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet
ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,
wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln,
welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und
technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre
bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen
bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch
mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im
Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall
tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S.
341).
2.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung
sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es
lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende
Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner
beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne
der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe
Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der
allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten
Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im
konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c
S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es
darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund
stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte
arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art.
60.
N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der
sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der
weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu prüfen, ob
die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der
üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch
besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht
arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d
S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).
2.5
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die
versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,
Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S.
399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In
zeitlicher Hinsicht können nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der
Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt
werden. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite
zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge
– d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der
Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,
a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss seinem
Lebenslauf (AWA S. 21 f.) und der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung (AWA S. 412 ff.) kam der Beschwerdeführer [...] in den
[...] zur Welt. 2014 übersiedelte er als Staatenloser in die Schweiz, wo er mittlerweile
die Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Nach einem dreijährigen Studium an der
Universität C.___ erwarb er im September 2019 den Abschluss «Master of
Economics». Während dieses Studiums war der Beschwerdeführer als Business
Development Officer und Business Consultant Trainee tätig gewesen. In der Folge
absolvierte er verschiedene Praktika:
o [...]: Oktober 2019 bis März 2021
o [...]: April bis Juni 2021
o [...]: Juli bis September 2021
o [...]: Februar bis September 2022
o [...]: Februar bis Dezember 2023. Seit
dem Ende dieser befristeten Anstellung ist der Beschwerdeführer arbeitslos und
bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (AWA S. 5 unten + S. 412 ff.).
3.1.2
Sein Kursgesuch begründete der
Beschwerdeführer wie folgt (AWA S. 81): Er habe auf seine Bewerbungen nur
Absagen erhalten, dies häufig mit dem Feedback, dass andere Kandidaten besser
passten. Er habe so erkannt, dass er sein Profil verbessern müsse, um auf dem schweizerischen
Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger zu sein. Da ein konkretes
Arbeitsintegrationsprogramm des Kantons und des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) fehle, halte er das SIM-Programm für
die strategisch beste Option. Dieses sei weltweit auf dem ersten Platz und
biete aussergewöhnliche Networking-Möglichkeiten mit angesehenen Professoren
und erfolgreichen Alumni, was entscheidend für die Arbeitsfindung in der
Schweiz sein werde. Darüber hinaus werde das Career Office der Universität B.___
mit seinen starken Verbindungen zu Schweizer Arbeitgebern eine unschätzbare
Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt bieten. Er sei überzeugt, dass diese
Investition in seine Ausbildung sein Profil und seine Karrierechancen erheblich
verbessern werde. Seine Deutschkenntnisse könne er auch durch die Nutzung des
kostenlosen Sprachenzentrums der Universität B.___ verbessern. Darüber hinaus
bestehe die Möglichkeit, einen Teil der Kosten durch einen Nebenjob oder eine
Lehrassistenz an der Universität zu decken.
3.1.3
In der Folge argumentierte der
Beschwerdeführer in der Einsprache (AWA S. 42 ff.), der Beschwerdeschrift
(A.S. 5 f.), den Eingaben vom 30. August, 2. und 15. September 2024
(A.S. 9 ff. / 17 f. / 22 ff.) sowie der Replik (A.S. 38 ff.) im
Wesentlichen, es bestehe die reale Gefahr einer langfristigen oder gar
dauerhaften Arbeitslosigkeit. Bei all seinen bisherigen Jobs habe es sich um
Praktika gehandelt. Seine Unfähigkeit, diese in feste Anstellungen umzuwandeln,
zeige, dass er eine stärkere akademische Qualifikation benötige. Das RAV habe
auf seiner Teilnahme am Programm D.___ beharrt, das sich für seine Situation
nicht eigne und denn auch zu keinem einzigen Vorstellungsgespräch geführt habe.
Als Arbeitssuchender habe er das Recht, die notwendige Unterstützung zu
erhalten, um eine geeignete Stelle zu finden. Es liege in der Verantwortung des
Kantons Solothurn und des Bundes, die Wirtschaft anzukurbeln, um solche
Arbeitsplätze zu schaffen. Die beste Lösung zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt
liege darin, in seine Fähigkeiten und seine Ausbildung zu investieren, indem er
ein weiteres Masterstudium absolviere. Die Arbeitsmöglichkeit im akademischen
Sektor bestehe darin, sein Hochschulstudium durch die Teilnahme an einem Promotionsstudium
fortzusetzen, in dessen Rahmen er ein Einkommen erzielen und finanziell
unabhängig sein könnte. Dies setze aber zwingend einen Notendurchschnitt von
mindestens 5 von 6 voraus, während sein Durchschnitt nur bei 4,5 von 6 liege. Er
nehme an, dass der akademische Sektor offener sei als der wirtschaftliche,
weshalb eine Arbeit an einer Schweizer Universität als Assistenzprofessor,
Forscher oder sogar Administrator eine gute Möglichkeit wäre, denn es würde
nicht so sehr auf seine ldentität, seinen Flüchtlingsstatus und seine
Staatenlosigkeit geachtet. Was den wirtschaftlichen Sektor angehe, so habe er
fünftausend Bewerbungen vorgenommen, in allen möglichen Unternehmen, in allen Sektoren
und in der gesamten Schweiz. Die einheitliche Antwort habe gelautet, dass
andere Bewerber besser für die Stelle geeignet seien. Andere Gründe wie
Diskriminierung aufgrund des Namens, des Alters, der Religion, der sozialen
Herkunft, der Flüchtlingseigenschaft und der Staatenlosigkeit liessen sich
nicht nachweisen. Er müsse sich an die veränderten Anforderungen des
Arbeitsmarktes anpassen. Seine 15 Online-Kurse, vor allem in den Bereichen
Projektmanagement und Datenanalyse, hätten ihm nichts geholfen. Die andere
Lösung bestehe darin, seine Fähigkeiten durch eine akademische Einrichtung weiterzuentwickeln.
Die Entscheidung für das SIM-Masterprogramm basiere auf der Untersuchung der Studiengänge,
des Lehrpersonals, der früheren Absolventen und ihrer aktuellen Arbeitsstellen
sowie der Dienstleistungen des Career Centers der Universität B.___ (welches
persönliche Beratung bei der Arbeitssuche umfasse und auch
Praktikumsmöglichkeiten nach Abschluss des Masterprogramms oder Teilzeitarbeit
während des Studiums biete). Nach der Coronapandemie und mit dem Aufkommen von
Anwendungen Künstlicher Intelligenz (fortan: KI) hätten sich die Anforderungen
des Arbeitsmarktes erheblich verändert. Die Unternehmen suchten Absolventen mit
den entsprechenden neuen Fähigkeiten, wobei die Universitäten ihre Lehrpläne
ebenfalls angepasst hätten. Das SIM-Masterprogramm würde alle Lücken in seinen
Fähigkeiten schliessen und sei ihm auch während des Praktikums bei der [...]
vom Strategiedirektor empfohlen worden. Ausserdem werde ihn dieses Programm
befähigen, sich erneut für Graduate-Programme zu bewerben, zumal er nun gute
Beziehungen zu vielen Personalverantwortlichen habe, die für solche Programme
verantwortlich seien. Deren Teilnehmer würden auf Führungspositionen
vorbereitet; einige der Firmen, auf die er abziele, seien Sponsoren des
fraglichen Masterprogramms. Die Schweiz ziehe aufgrund ihrer hohen Gehälter die
besten globalen Talente an, was es ihm erschwere, eine Stelle zu finden. Es sei
zu berücksichtigen, dass Investitionen in das Humankapital langfristig die
höchste Rendite brächten. Auch wenn das SIM-Masterstudium drei Semester dauere,
werde ihn das Gehalt einer zukünftigen Arbeitsstelle finanziell unabhängig
machen. Die Unternehmen, welche das Programm unterstützten, umfassten
diejenigen, welche die höchsten Gehälter in der Schweiz zahlten und bei denen
er sich auch schon beworben habe. Das angemessene Gehalt, das er erhalten
sollte, bewege sich zwischen CHF 7'000.00 und 10'000.00. Sein erstes
Masterprogramm in Wirtschaftswissenschaften richte sich an lnstitutionen wie
z.B. die Schweizerische Nationalbank, das Finanz- und Aussenministerium, das
Bundesamt für Statistik, die Vereinten Nationen, die FIFA und die BIZ. Die
meisten der dortigen Stellen erforderten die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates, was für ihn als staatenloser Flüchtling ein großes Hindernis
darstelle. Daher sei es viel einfacher, eine Stelle in einem internationalen
Unternehmen zu finden, wofür sich das zweite Masterprogramm in
Betriebswirtschaft besser eigne. Die Programmkosten seien im Vergleich zu den
Kosten einer langfristigen oder dauerhaften Arbeitslosigkeit nicht hoch; sie
könnten zudem durch Stipendien oder Beiträge aus den Ausbildungs- und
Weiterbildungsprogrammen für Flüchtlinge gesenkt werden. Ein Berufswechsel
würde eine längere Ausbildungszeit erfordern. Viele Unternehmen arbeiteten nach
der Pandemie immer noch unter ihrer Kapazität, was zu einem Einstellungsstopp
und einer Reduzierung neuer Arbeitsplätze führe. Andererseits hätten viele
Schweizer Unternehmen begonnen, ihre sekundären Operationen ins Ausland zu
verlagern. Weiter werde angenommen, dass die KI in naher Zukunft neue
Arbeitsplätze schaffen, aber auch viele bisherige vernichten werde. Das
SIM-Masterprogramm eigne sich sehr gut, um mit dieser Situation umzugehen. Die
Bereiche Strategie und internationales Management würden auf dem
schweizerischen Arbeitsmarkt stark nachgefragt. Einerseits liessen sich strategische
und Entscheidungszentren nicht aus der Schweiz auslagern, andererseits könne
die KI den Menschen in den Bereichen Strategie, Projektmanagement und
Datenanalyse nicht ersetzen. Das SIM-Masterprogramm sei der starke Schub, den
es brauche, um seine aktuelle Situation zu ändern. Er versichere, ein
fleissiger und motivierter Mensch zu sein, und werde hart daran arbeiten, das
Beste aus dem zweiten Masterstudium herauszuholen.
3.2
Der Beschwerdeführer verweist an
sich zutreffend darauf, dass er nach seinem Studium lediglich einige Praktika
absolvieren konnte, bevor er arbeitslos wurde (E. II. 3.1.1 hiervor).
Weiter ist richtig, dass er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Anstellung fand
(s. AWA S. 18 f. / 49 f. / 106 f. / 127 f. / 203 f. / 230 f. / 258 f. / 270 f.).
Dennoch kann die beantragte Bildungsmassnahme nicht bewilligt werden.
3.2.1
Das SIM-Masterstudium, welches
der Beschwerdeführer im Sinn hat, soll drei bis vier Semester dauern (AWA S. 81).
Damit geht die Ausbildungsdauer deutlich über die praxisgemäss geltende Obergrenze
von einem Jahr hinaus (s. E. II. 2.5 hiervor). Gründe für eine Ausnahme von
dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.
3.2.2
Der Beschwerdeführer betont in
seinem Kursgesuch und in seinen Rechtsschriften, die Absagen auf seine
Bewerbungen hin würden damit begründet, dass andere Kandidaten die
Anforderungen besser erfüllten (s. unter E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Dies
korrespondiert damit, dass der Beschwerdeführer bereits in den monatlichen Formularen
«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» als Absagegrund mehrheitlich «not
fit» vermerkt hatte (s. Aktenhinweise unter E. II. 3.2 hiervor).
Dies ist jedoch einerseits zu allgemein, um daraus mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass gerade ein SIM-Masterstudium erforderlich
ist, um die Vermittelbarkeit zu verbessern. Andererseits ergab die
Absageanalyse im Rahmen des zweimonatigen Programms D.___, dass bei den Absagen
(soweit diese von den Firmen überhaupt begründet wurden) verschiedene Faktoren
eine Rolle spielten, nämlich die Staatenlosigkeit, der Flüchtlingsstatus, die mangelnden
Deutschkenntnisse sowie die jeweils nur kurzen Arbeitseinsätze in verschiedenen
Firmen in der Schweiz (s. Austrittsbericht vom 14. Juni 2024, AWA S. 57); von
einer unzureichenden beruflichen Qualifikation, weil mit dem Master of Economy lediglich
ein einziger Studienabschluss vorlag, ist keine Rede. Im Übrigen gab der
Beschwerdeführer bei den Arbeitsbemühungen im Mai 2024 als Absagegrund durchgehend
an «[Mein] Ausweis und mein Status müssen so schnell wie möglich geändert
werden» (AWA S. 106 f.), d.h. er räumt selber ein, dass es von der Ausbildung
unabhängige persönliche Umstände gibt, welche seine Chancen auf eine Anstellung
beeinträchtigen.
3.2.3
Mit seinem Hochschulabschluss in
Wirtschaftswissenschaft verfügt der Beschwerdeführer über eine Grundausbildung.
Ein weiteres Masterstudium mag seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt durchaus
verbessern. Auffällig ist jedoch der Hinweis des Beschwerdeführers, zu den
Unternehmen, welche das SIM-Programm unterstützten, gehörten auch diejenigen,
welche Spitzengehälter ausrichten würden, wobei er das für ihn angemessene
Einkommen zwischen CHF 7'000.000 und 10'000.00 sah (s. unter E. II. 3.1.3
hiervor). Dies lässt darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer mit dem
zweiten Masterstudium um ein höheres Berufsziel geht und das wirtschaftliche
Fortkommen im Vordergrund steht. Darauf deutet auch hin, dass er argumentiert,
mit einem SIM-Masterabschluss könne er ein Promotionsstudium abschliessen und
sich Stellen im akademischen Sektor erschliessen. Für solche Karrierepläne,
welche ohnehin mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet sind, hat die
Arbeitslosenversicherung jedoch nicht aufzukommen, ihre Aufgabe ist vielmehr
die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (E. II. 2.4
hiervor). Oder anders ausgedrückt: Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf
Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen und zumutbaren Arbeit,
nicht aber auf die bestmöglichen Vorkehrungen (E. II. 2.5 hiervor).
3.2.4
Dem Beschwerdeführer ist
beizupflichten, dass der zunehmende Einsatz von KI grosse Auswirkungen auf die
Arbeitswelt hat, woran sich die Arbeitnehmenden anpassen müssen. Dies vermag
aber ebenfalls keinen Anspruch auf das SIM-Masterstudium zu begründen. Für die
Anpassung an den technischen Fortschritt in Sachen KI sind vielmehr unter dem
Blickwinkel der Verhältnismässigkeit (s. dazu E. II. 2.5 hiervor)
allenfalls spezifische Kurse zu dieser Thematik angezeigt. Derartige
Weiterbildungen hätte der Beschwerdeführer indes auch dann absolvieren müssen,
wenn er nicht arbeitslos geworden wäre (E. II. 2.4 in fine hiervor).
3.2.5
Der Beschwerdeführer erklärt, das
SIM-Masterstudium bringe zusätzliche Vorteile bei der Eingliederung in den
Arbeitsmarkt mit sich. So werde man von einem persönlichen Berater bei der
Stellensuche unterstützt. Eine solche private Stellenvermittlung kann aber
nicht als arbeitsmarktliche Massnahme gelten (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 356
f.), da es nicht um die Vermittlung von Kenntnissen geht, sondern um konkrete
Hilfe bei der Stellensuche (ARV 2001 S. 88 E. 3b). Was die Möglichkeit angeht,
während des Studiums die Sprachkenntnisse zu verbessern, so hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwei Deutschkurse vom 30. April bis 4. Juli
sowie vom 12. August bis 25. September 2024 bewilligt (AWA S. 35 ff. + S. 121 ff.),
womit diesem Eingliederungsbedarf bereits Rechnung getragen wurde.
3.2.6
Soweit der Beschwerdeführer
seinen Anspruch auf ein zweites Masterstudium damit begründet, dass es der
Staat unterlassen habe, die Wirtschaft und die Schaffung von adäquaten
Arbeitsplätzen zu fördern sowie wirksame Integrationsprogramme durchzuführen,
dringt er nicht durch. Selbst wenn hier ein Versäumnis des Staates vorliegen
sollte, so würde dies nichts daran ändern, dass im Einzelfall die gesetzlichen
Voraussetzungen für Bildungsmassnahmen erfüllt sein müssen.
3.3
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen nicht erfüllt, um den SIM-Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme
zu bewilligen, da es an der arbeitsmarktlichen Indikation und der
Verhältnismässigkeit fehlt. Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug eines
unabhängigen Experten (A.S. 38 unten), der sich zur Notwendigkeit des
SIM-Studiums äussern soll, erübrigt sich im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung, da davon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden
Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_708/2024 vom
7. Januar 2025 nicht ein.