VSBES.2024.206
Unfallversicherung
30. Juli 2025Deutsch50 min
Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Berichte ein und anerkannte sodann mit Schreiben
Source so.ch
Urteil vom 30. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marco
Unternährer
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 2. August 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war ab 1. September 2015 als Chauffeur bei der Firma B.___
GmbH, [...], in einem Arbeitspensum von 100 % angestellt und aufgrund
dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 4. Juli
2018 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) verspürte der Beschwerdeführer am
7. Juni 2018 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lieferwagenfahrer beim
Abladen und Halten einer Palette Beschwerden im rechten Oberarm. Im «Notfall
Bericht» des Spitals C.___ vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 5
S. 2 f.) wurde eine «muskuläre Dysbalance» diagnostiziert. Nach
Einholen des Fragebogens vom 19. Juli 2018 (Suva-Nr. 6), verneinte die
Beschwerdegegnerin zunächst am 3. August 2018 (Suva-Nr. 7) das
Vorliegen sowohl eines Unfallereignisses als auch einer unfallähnlichen
Körperschädigung. Da sich der Beschwerdeführer am 9. August 2018
(Suva-Nr. 9) damit nicht einverstanden erklärte, holte die
Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Berichte ein und anerkannte sodann mit Schreiben
vom 5. September 2018 (Suva-Nr. 18) das Vorliegen eines Berufsunfalls
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Weiter erklärte sie das Schreiben
vom 3. August 2018 als gegenstandslos.
1.2 Mit «Schadenmeldung UVG» vom 16. Mai
2019 (Suva-Nr. 51) machte der Beschwerdeführer einen Rückfall per 5. April
2019 (Beginn Arbeitsunfähigkeit) geltend. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm
daher am 5. Juni 2019 mit (Suva-Nr. 53), die Frage der
Leistungspflicht werde überprüft. Gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin
Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 2. September
2019 (Suva-Nr. 79), stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit
Schreiben vom 5. September 2019 ein (Suva-Nr. 80). Eine ärztliche
Behandlung der rechten Schulter sei nicht mehr notwendig. Damit erklärte sich
der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 26. September 2019 (Suva-Nr. 87)
nicht einverstanden. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin am
22. November 2019 bei Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Orthopädie, Klinik F.___,
eine Zweitbeurteilung der rechten Schulter (Suva-Nr. 96) ein und liess bei
Prof. Dr. med. G.___, Institutsleiter und Chefarzt, Institut für Radiologie und
Nuklearmedizin, Spital H.___, am 20. Januar 2020 ein Fachradiologisches
Gutachten erstellen (Suva-Nr. 106). Die Beschwerdegegnerin übernahm am 13. Juli
2020 (Suva-Nr. 146) sodann die Kosten der Spitalbehandlung des nach
Ausschöpfen der konservativen Massnahmen und multiplen Infiltrationen am
26. August 2020 erfolgten operativen Eingriffs in der Klinik I.___ (Suva-Nr. 155).
Es folgte eine ambulante Rehabilitation vom 30. November 2020 bis 14. Januar
2021 in der Klinik J.___ (Austrittsbericht, Suva-Nr. 203).
1.3 Aufgrund vermehrter
Schulterschmerzen und Beschwerden im Narbenbereich (Suva-Nrn. 276, 280,
293) wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 in der Klinik I.___ erneut
operiert (Suva-Nr. 311). Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie,
Kreisarzt, hielt am 11. Januar 2023 u.a. fest, der Endzustand sei noch
nicht gegeben (Suva-Nr. 377 S. 2). Gestützt auf seine «ärztliche Untersuchung
vom 20. Dezember 2023» (Suva-Nr. 431) wurde dem Beschwerdeführer sodann
am 17. Januar 2024 mitgeteilt (Suva-Nr. 435), bei der nochmalige
Prüfung sei festgestellt worden, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin unrichtig
gewesen sei. Es lägen weder ein Unfall noch eine unfallähnliche
Körperschädigung vor. Daher würden die Versicherungsleistungen per 1. März
2024 eingestellt. Auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen werde
verzichtet. Mit Einschreiben vom 6. März 2023 (Suva-Nr. 441) zeigte
sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin
bestätigte sodann mit Verfügung vom 22. März 2024 (Suva-Nr. 445) die
Leistungseinstellung per 1. März 2024. Daran hielt sie – trotz der am 17. April
2024 (Suva-Nr. 455) durch den Beschwerdeführer dagegen erhobenen
Einsprache – aufgrund der eingeholten «ärztlichen Beurteilung» des Kreisarztes
Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463), mit
Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 12. August 2024 (A.S. 18 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. August
2024 sei aufzuheben und dem Einsprecher seien die ihm zustehenden UV-Leistungen
auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 6. September 2024 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. August
2024.
4. Mit Replik vom
26. September 2024 (A.S. 51) lässt der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt festhalten und die Durchführung eines gerichtlichen
Ergänzungsgutachtens durch Prof. Dr. med. G.___ zur Klärung der offenen Fragen beantragen.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 24. Oktober 2024 (A.S. 54) wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet habe.
6. Die am 30. Oktober 2024
eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 55 f.)
geht mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (A.S. 57) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids (hier: 2. August 2024) entwickelt hat (BGE 143 V 409
E. 2.1 S. 411, 129 V 167 E. 1 S. 169).
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.3
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körper-schädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog.
unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4
S. 250 f. mit Hinweisen).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58
E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V
465.
E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
5.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
2.
August 2024 (A.S. 1 ff.) die dem Beschwerdeführer hinsichtlich des
Ereignisses vom 7. Juni 2018 ausgerichteten Leistungen zu Recht per
1.
März 2024 eingestellt hat.
6.
Es ist vorab zu klären, ob die
Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,
indem sie ihm die «ärztliche Beurteilung» ihres Kreisarztes Dr. med. K.___,
Facharzt für Chirurgie, vom 22. Juli 2024 (A.S. 12 ff.) nicht vor
Erlass des Einspracheentscheids vom 2. August 2024 zur Kenntnis- und
Stellungnahme vorgelegt hat.
6.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere
deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen
Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen
Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts
auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis
setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung
wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011
E. 2.2, mit Hinweisen).
6.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021.
E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
6.3
Dem Beschwerdeführer wurde die «ärztliche
Beurteilung» des Kreisarztes Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom
22.
Juli 2024 (Suva-Nr. 463) vor Erlass des Einspracheentscheides vom
2.
August 2024 nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hielt Dr. med. K.___
in seiner Beurteilung im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen medizinischen
Tatsachen vor. Entsprechend seien nun die medizinischen Fakten lediglich unter
dem Aspekt des Vorliegens eines Unfallereignisses neu zu würdigen. Der Unfall
habe gemäss Einschätzung des Kreisarztes nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche
objektivierbar seien, geführt. Das Unfallereignis habe lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes am
AC-Gelenk (bereits beginnende hypertrophe Arthrose) und an der
Infraspinatussehne (Tendinopathie) geführt. Am AC-Gelenk sei die vorbestehende
AC-Gelenksarthrose aktiviert worden. Eine solche Aktivierung gelte nach sechs
Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als beendet und der Status quo sine
als erreicht. Was die vorübergehende Verschlimmerung an der Infraspinatussehne
betreffe, gelte diese ebenfalls nach spätestens drei Monaten als beendet und
der Status quo sine als erreicht, was schliesslich in der Verlaufs-MRI vom 12. August
2018.
auch bestätigt worden sei.
6.4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
in ihrem Einspracheentscheid vom 2. August 2024 zwar unter anderem auf die
vorgenannte kreisärztliche Aktenbeurteilung. Dabei handelt es sich aber
grösstenteils nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des Kreisarztes,
sondern lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der Akten. Das
rechtliche Gehör wäre dann zu gewähren, wenn diese Stellungnahme eine neue
medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätte, welche nicht den Akten
entnommen werden kann (Versicherungsgericht SG IV 2009/280 vom 6. April
2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August
2011.
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012
E. 4.2). Die im ärztlichen Aktenbericht von Dr. med. K.___ vom
22.
Juli 2024 enthaltene Würdigung beinhaltet jedoch keine neuen
medizinischen Erkenntnisse oder Behauptungen, welche nicht den vorliegenden Akten
entnommen werden können. Insofern Dr. med. K.___ in seiner Beurteilung
gewisse Schlussfolgerungen macht, die nicht den Berichten der behandelnden
Ärzte des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist diesbezüglich
höchstens von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei
dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne Weiteres heilbaren
Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das
kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne
weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V
132.
E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seinen
Rechtsschriften zum genannten Bericht hat äussern können.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine
Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen ist, als
bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2007
vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2,
8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4). Dies kann
angesichts des in den Rechtsschriften des Vertreters des Beschwerdeführers in
diesem Zusammenhang getätigten Aufwandes aber ohne Weiteres verneint werden. Es
besteht somit diesbezüglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat mit
Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (A.S. 1 ff.) das Ereignis
vom 7. Juni 2018 als Unfall im Rechtssinn qualifiziert. Dies wird vom
Beschwerdeführer – wie nachfolgend darzulegen ist – zu Recht nicht beanstandet.
7.1
Die Annahme eines Unfalls setzt
– wie in E. II. 2.2 hiervor dargelegt– insbesondere eine plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den
Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117
E. 2.1 S. 118). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die
versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder
wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung
ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183,
U 322/02 E. 4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach
einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den
jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1,
129.
V 402 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April
2014.
E. 4.2). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine
Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des
Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon
auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen können (wie
kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse im Sinne
von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.
Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors überdies selbst bei fehlender Störung des
Bewegungsablaufs, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz
ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als
Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall
geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche
oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war
(Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1 mit
Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139).
7.2
Den vorliegenden Akten ist im Hinblick
auf den Geschehensablauf des Ereignisses vom 7. Juni 2018 Folgendes zu
entnehmen:
7.2.1
Gemäss dem «Notfall Bericht» des
Spitals C.___ vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 5) habe der Beschwerdeführer
vor neun Stunden beim Heben und Ziehen einer 50 kg schweren Palette
Schmerzen in der rechten Schulter bekommen.
7.2.2
Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom
4.
Juli 2018 (Suva-Nr. 1) habe der Beschwerdeführer am 7. Juni
2018, um 11.15 Uhr, als Lieferwagenfahrer während dem Abladen einer Palette bzw.
beim Versuch, diese Hubwagenpalettenrolle zu halten, einen Sehnenriss im
rechten Oberarm rechts erlitten.
7.2.3
Auf dem Fragebogen der
Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018 (Suva-Nr. 6) gab der
Beschwerdeführer an, er habe sich am 7. Juni 2018 beim Abladen der Palette
mit dem Palettrolli, beim Halten der Palettrolle im Schrägen die Sehnen in der
rechten Schulter / Oberarm verrissen. Es gebe keine Zeugen. Die
Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht und seien im Laufe des Tages
noch stärker geworden.
7.2.4
Mit Einschreiben vom
9.
August 2018 (Suva-Nr. 9) gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
«Hierbei handelt es sich eindeutig um einen Berufsunfall, welcher sich am 7. Juni
2018.
um 11.15 Uhr ereignete. Unfall ist mir passiert beim Halten des
Hubwagens (mit Paletten bestückt) die rechte Schulter verletzte, da die Rampe
schräg war, ansonsten wäre die komplette Ware des Kunden ab dem Hubwagen
gefallen. Bei der Verletzung handelt es sich um einen Sehnenriss. Ich hatte die
Beschwerden und die Schmerzen nicht vorher, sondern ab dem Unfall am
7.
Juni 2018 sogar von die starke Schmerzen nach der Rückkehr von der
Arbeit musste ich zur Notfall gehen.». Dies bestätigte der Beschwerdeführer
sodann auch im Einwandschreiben vom 26. September 2019 (Suva-Nr. 88
S. 2 f.).
7.2.5
Bei der Befragung durch die
Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2020 (Suva-Nr. 103) führte der
Beschwerdeführer aus, er habe eine einzelne Europalette mit einem Gewicht
zwischen 160 und 200 kg mit Hilfe des Palettenhubwagens abladen müssen.
Diese Palette habe er auf das Zugfahrzeug geladen und dann die Hebebühne des
Zugfahrzeugs herunterlassen. Gleichzeitig habe er die zu entladende Palette mit
dem mitgeführten Palettenhubwagen angehoben. Dann sei er zum Anhänger gegangen,
habe diesen von hinten betreten und sei nach vorne gegangen, damit er die Stirnwand
des Anhängers hätte ablegen können, damit er mit dem Palettenhubwagen nach
hinten hätte durchfahren können. Dadurch, dass er den Anhänger von hinten
betreten habe, sei der im Zugfahrzeug befindliche, bereitstehende und beladene
Palettenhubwagen ins Rollen gekommen. Der Beschwerdeführer habe dies gesehen,
sei über die immer noch stehende Stirnwand (ca. 60 cm hoch) des Anhängers
auf das Zugfahrzeug gesprungen und habe mit beiden Händen und ausgestreckten
Armen nach dem Griff des Rollis gegriffen und diesen gestoppt. In diesem Moment
habe er einen starken, einschiessenden, stechenden Schmerz in der rechten
Schulter verspürt (Rechtshänder). Er habe die Tour unter Schmerzen noch zu Ende
gemacht und sei am selben Abend in die Notfallabteilung des Spitals C.___
gegangen.
7.2.6
Im Rahmen der Sprechstunde bei
der Klinik I.___ vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. 144) habe der
Beschwerdeführer angegeben, er habe am 6. Mai 2018 [recte: 7. Juni
2018] bei der Arbeit als LKW-Chauffeur eine ca. 200 kg schwere
Palette auffangen wollen. Dabei sei es zu einschiessenden plötzlichen Schmerzen
in der rechten Schulter gekommen. Anschliessend hätten eine Immobilität und
starke Schmerzen der rechten Schulter bestanden.
7.2.7
Im Rahmen der Einsprache vom 17. April
2024.
(Suva-Nr. 455) liess der Beschwerdeführer folgenden «tatsächlichen
Unfallsachverhalt» geltend machen: Er habe als Angestellter der Firma B.___
GmbH eine über 300 kg schwere Palette am Empfängerort abzuliefern gehabt.
Ins Recht gelegt werde eine aktuelle Fotografie der Rampensituation. Der
Einsprecher sei mit dem Heckteil des Lieferwagens an diese Rampe gefahren und
habe dann seine Ladehebebühne heruntergefahren. Diese Ladehebebühne-Fläche sei
zur Rampe hin leicht schräg abfallend und überlappend auf dieser Hebebühne
gelegen. Zudem sei das Fahrzeug, gesehen zur Hebebühne des Empfängerortes,
leicht schräg gewesen, somit sei auch die mobile Hebebühne des Lieferfahrzeuges
nicht ganz gerade auf dieser Hebebühne aufgelegen. In der Folge habe er die
Ladung mit seinem Schubhandkarren angehoben und herausgezogen. Die Ladung habe
dann auf der mobilen, leicht schrägen Abladehebebühne des Fahrzeuges richtig
Hebebühne des Empfängerortes Fahrt aufgenommen. Die Ladung habe dann beim
Herunterrollen zu kippen gedroht, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner
linken Hand den Hubkarren geführt habe, und mit der rechten Hand versucht habe,
die Ladung im Lot zu halten. Es habe ihn dann genau gegen die Wandkante
gedrückt, wo er ca. 10 Minuten an der Schulter eingeklemmt geblieben sei.
Die Schulter habe auch einen entsprechenden Schlag durch das hohe, sich in
Bewegung befindliche Gewicht der Palettenladung erhalten. Erst nach etwa 10 Minuten
sei er durch einen Mitarbeiter vor Ort, welcher ihn dann zufällig dort angetroffen
habe, aus dieser misslichen Lage befreit worden (S. 3).
7.2.8
Zusammenfassend ist somit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
7.
Juni 2018 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur mit dem
Entladen einer Ware auf einer Palette beschäftigt war. Dabei hob er die Palette
mit dem Schubhandkarren an und zog diese aus dem Lieferfahrzeug. Beim
anschliessenden Herunterrollen auf der leicht schrägen Hebebühne drohte die
Palette zu kippen. Um dies zu verhindern, hielt der Beschwerdeführer die Palette
mit seiner rechten Hand fest und führte währenddessen mit der linken Hand den Hubkarren.
Es ist somit davon auszugehen, dass das ganze Gewicht der Palette gegen die
rechte Hand / den rechten Arm bzw. Schulter des Beschwerdeführers
drückte. Obschon die berufliche Tätigkeit als Chauffeur von Gütertransporten
u.a. auch das Be- und Entladen von Waren sowie deren Sicherung umfasst (vgl.
https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=5251, zuletzt besucht am 2. Mai
2025), handelt es sich beim vorliegenden Ereignis (drohendes Umkippen der Ware)
nicht um ein in diesem Rahmen übliches bzw. alltägliches Procedere. Somit
stellt das drohende Umkippen der Palette ein Faktor dar, der im entsprechenden
Lebensbereich das Alltägliche oder Übliche sprengt. Die in diesem Zusammenhang durch
den Beschwerdeführer ausgeübte Auffang- und Hebebewegung ist folglich als
programmwidrig anzusehen und wurde folglich durch einen ungewöhnlichen äusseren
Faktor beeinflusst.
7.2.9
In Bezug auf das konkrete Gewicht
dieser Palette finden sich in den vorliegenden Akten unterschiedliche Angaben.
So wird im «Notfall Bericht» vom 7. Juni 2018 (vgl. E. II. 7.2.1
hiervor) ein Gewicht von 50 kg beschrieben, bei der Befragung vom 20. Januar
2020.
gab der Beschwerdeführer indes ein Gewicht zwischen 160 bis 200 kg an,
das er im Rahmen der Sprechstunde in der Klinik I.___ vom 29. Juni 2020
bestätigte (vgl. E. II. 7.2.5 f. hiervor). Im Rahmen der Einsprache vom 17. April
2024.
(vgl. E. II. 7.2.7 hiervor) wurde alsdann ein Gewicht von
mindestens 300 kg geltend gemacht. Unter diesen Umständen überzeugt das
von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommene Gewicht
der Palette von mindestens 200 kg (A.S. 3). Dies auch unter Hinweis
auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 12. August
2024.
(A.S. 20), wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb im «Notfall
Bericht» vom 7. Juni 2018 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) von einer
50.
kg schweren Palette die Rede sei. So habe er selbst nie von einem
entsprechenden Gewicht gesprochen (A.S. 20).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem
Zusammenhang vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, mit ihm den
genauen Unfallsachverhalt zu prüfen (A.S. 21). Dem kann gestützt auf die
vorliegenden Akten entgegengehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin durchaus
bemüht war, den sich am 7. Juni 2018 zugetragenen Sachverhalt abzuklären.
So hat sie bspw. durch den Beschwerdeführer einen Fragebogen ausfüllen lassen, den
dieser am 19. Juli 2018 unterzeichnet bzw. ausgefüllt hat
(Suva-Nr. 6). Inwiefern der Beschwerdeführer zum genauen Ablauf des
Ereignisses vom 7. Juni 2018 nun nochmals hätte befragt werden sollen, leuchtet
auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom
7.
Juni 2018 als Unfallereignis qualifiziert hat, nicht ein. Da somit von
einer entsprechenden Befragung kein weiterführender Erkenntnisgewinn zu
erwarten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf
verzichtet hat.
7.3
Es handelt sich somit – wovon
auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. August 2024 ausgeht
(A.S. 3) – beim Ereignis vom 7. Juni 2018 um einen Unfall im
Rechtssinn. Das Eingehen auf die Kriterien einer unfallähnlichen
Körperschädigung gemäss E. II. 2.3 hiervor erübrigt sich daher.
8.
Die im vorliegenden Fall
wesentlichen medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt:
8.1
Im «Notfall Bericht» des Spitals
C.___ vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 5) wurde eine «muskuläre Dysbalance»
diagnostiziert. Die Schulter sei aktiv und passiv gut beweglich, es bestehe
kein Axenschmerz, aber eine Druckdolenz im Deltoidansatz und eine Blockierung
der HWS. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
8.2
Im Rahmen der MRT Arthrographie
des rechten Schultergelenkes vom 20. Juni 2018 (Suva-Nr. 41) wurde
folgende Beurteilung festgehalten: Leichte gelenkseitige Partialruptur der
Infraspinatussehne mit geringgradiger begleitender Footprint-Läsion; Keine
Pathologie der übrigen an der Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und
Sehnen; Superiore bis anteriore Labrumläsion; Reizzustand und Hypertrophie des
AC-Gelenkes.
8.3
Aufgrund der Sprechstunde vom
12.
November 2018 im Spital C.___, Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, wurden im entsprechenden Bericht vom 20. November 2018
folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 29):
1.
Aktivierte AC-Gelenksarthrose und
Tendinopathie Supraspinatussehne rechts, Status nach Verhebetrauma 7. Juni
2018.
2.
Status nach Schulterbeschwerden links
bei Verdacht auf Ruptur superiores Glenomalligament, AC-Gelenksarthrose, Status
nach AC-Gelenksinfiltration sowie in die Bursa und interartikulär
27.
Februar 2015 mit gutem Erfolg
3.
Status nach PKW Unfall 4. November
2014.
mit HWS und Schulterbeschwerden links
4.
Status nach Kapselzerrung PIP
Mittelfinger rechts 27. September 2016
In Anbetracht der nun schon lange
bestehenden Arbeitsunfähigkeit sollte nun eine Infiltration durchgeführt
werden. Der Beschwerdeführer möchte jedoch vorerst das Ende der
Physiotherapieserie abwarten. Es werde vereinbart, dass er anschliessend
nochmals in der Sprechstunde erscheine. Bei Ausbleiben einer
Beschwerdebesserung werde dann eine Infiltration ins AC-Gelenk und allenfalls
subacromial geplant. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 100 %.
8.4
Im «Sprechstundenbericht vom 19. November
2019» stellte Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt, Schulter- und
Ellenbogenchirurgie, Klinik F.___, im Rahmen einer Zweitmeinung folgende
Diagnose: «Traumatisierung des rechten AC-Gelenkes durch Verhebetrauma vom Juni
2018». Es werde eine skapulothorakale stabilisierende Therapie empfohlen, was
im Rahmen eines Physio-Checks im Hause mit Instruktion von Heimübungen erfolgen
werde, eine AC-Gelenksinfiltration, welche im Anschluss sonographiegesteuert
habe organisiert werden können.
8.5
Im Fachradiologischen Gutachten
vom 20. Januar 2020 (Suva-Nr. 106) hielt Prof. Dr. med. G.___,
Institutsleiter und Chefarzt, Spital H.___, Institut für Radiologie und
Nuklearmedizin, fest, in Zusammenschau aller durchgeführten radiologischen
Untersuchungen komme er zum Schluss, dass es sich bei den Veränderungen im
AC-Gelenk sowie in der Infraspinatussehne, welche in der MR-Arthrographie vom
20.
Juni 2018 sichtbar seien, um traumatische Veränderungen handeln
könnte. Die Tatsache, dass insbesondere die Veränderungen in der
Infraspinatussehne in der Untersuchung vom 12. August 2019
(Suva-Nr. 76) deutlich regredient gewesen seien, spreche für diese These.
Ebenfalls sei der Verlauf im AC-Gelenk vereinbar mit posttraumatisch
degenerativen Veränderungen in der Untersuchung vom 12. August 2019. Für
eine anderweitig traumatische Läsion bestehe kein Hinweis.
8.6
Im Austrittsbericht der Klinik J.___
vom 2. Februar 2021 (Suva-Nr. 203 S. 2 ff.) wurden während des
Aufenthalts vom 30. November 2020 bis 14. Januar 2021 folgende
Hauptdiagnosen gestellt:
A. Unfall vom 7. Juni
2018: Verhebetrauma Schulter rechts
A1
Leichte gelenksseitige Partialruptur der Infraspinatussehne mit geringgradiger
begleitender Footprint-Läsion
A2
Superiore bis anteriore Labrumläsion
A3
Aktivierte AC-Gelenksarthrose und Tendinopathie Supraspinatussehne rechts
B. HWS- und
Schulterbeschwerden links seit einem Unfall vom 4. November 2014
C. Passager durchgemachte
Schulterbeschwerden links bei Verdacht auf Ruptur superiores
Glenohumeralligament, AC-Gelenksarthrose, Status nach AC-Gelenksinfiltration
sowie in die Bursa und interartikulär am 27. Februar 2015 mit gutem Erfolg
2.5
Jahre nach dem Unfall stünden eine
eingeschränkte Beweglichkeit, eine reduzierte Belastbarkeit sowie belastungs-
und bewegungsabhängige Schmerzen der rechten Schulter im Vordergrund. Das
Ausmass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht
nur zum Teil erklären. Der Beschwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und
Leistungsverhalten, es habe sich eine erhebliche Symptomausweitung gefunden.
Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm: Die
Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen, das
Schmerzverhalten nicht ganz adäquat. Das Leistungsverhalten werde als fraglich
beurteilt. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation werde aus folgenden Gründen
als negativ gewertet: mangelnde Bereitschaft für die Erarbeitung und Umsetzung
geeigneter Strategien für einen besseren Umgang mit dem Schmerz, auch mit
namhafter Unterstützung durch das Rehateam keine realistischen Aktivitätsziele
verhandelbar. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in den Einzeltherapien wie
auch im Training sehr stark schmerzfokussiert und -limitiert verhalten. Er sei
wiederholt nicht in der Therapie erschienen. Er habe während des gesamten
Aufenthaltes grosse Mühe gezeigt, die Belastung im Training an den aktuellen
Zustand anzupassen. Somit habe kein ausreichender Trainingsreiz gesetzt werden
und somit keine Fortschritte erzielt werden können.
Da eine Rückkehr in die bisherige
Tätigkeit als LKW-Chauffeur verletzungsbedingt nicht mehr möglich sei, hätten
sie den Beschwerdeführer zur Klärung der weiteren beruflichen Zukunft in der
Fachstelle Arbeit vorgestellt, mit folgendem Ergebnis: Er werde in Zukunft eine
seinen körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit benötigen. Sie
erachteten ihn vorsorglich als «Eingliederungsfall». Er gebe an, dass er –
ungeachtet der anhaltenden Schulterproblematik – auf jeden Fall einen
Arbeitsversuch in seiner angestammten Tätigkeit versuchen wolle. Er werde
diesbezüglich in den nächsten Tagen noch ein Gespräch mit seinem Chef zur
Vorbereitung des Wiedereinstiegs suchen. Einen «Plan B» habe er nicht.
8.7
Im Befundbericht «MR
Schultergelenk rechts + KM vom 28. September 2021» des L.___ vom
29.
September 2021 (Suva-Nr. 277) wurde folgende Beurteilung
festgehalten: Status nach Tenodese der langen Bizepssehne mit tendinopathisch
veränderter Bizepssehne; Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im
anterioren Abschnitt, ca. 2.1 cm vom Footprint entfernt; Partielle
Ablösung der Infraspinatussehne von ihrer Insertion; Status nach
AC-Gelenksresektion.
8.8
Am 11. Januar 2023
(Suva-Nr. 377 S. 2 ff.) hielt der Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt
für Chirurgie, fest, es liege kein Endzustand vor. Der Beschwerdeführer wäre in
einer leichten administrativen Tätigkeit bereits heute ganztags mit einer
Leistung beginnend mit 50 % einsetzbar. Zumutbar seien mindestens leichte
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einwirkung von starken Vibrationen oder
Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das rechte Schultergelenk. Zumutbar sei
das Heben und Tragen von 7.5 kg bis Hüfthöhe und 5 kg bis Brusthöhe.
Nicht zumutbar seien belastete Tätigkeiten über Brusthöhe oder länger
anhaltende Überkopftätigkeiten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei
prinzipiell ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Aufgrund der langen
Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit sei eine stufenweise Eingewöhnung
sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei die letzten viereinhalb Jahre nie
nachvollziehbar umfassend versicherungsmedizinisch beurteilt worden. Es sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb
dieser Fall überhaupt übernommen worden sei.
8.9
Im Rahmen der neurologischen und
elektrophysiologischen Untersuchung vom 16. Juni 2023 (Suva-Nr. 402)
hielt Dr. med. M.___, Neurologie FMH, N.___, folgende Diagnose fest:
Status nach Schultertrauma
rechts am 7. Juni 2018 mit posttraumatischem subacromialen Impingement
- Status nach Acromioplastik, LB-Tenodese
und ACG-Resektion August 2020
- Status nach Revision Februar 2022
- Persistierende lokale Schmerzen mit
Bewegungseinschränkung
- Leichtgradiges, klinisch
asymptomatisches Carpaltunnelsyndrom rechts
Beim Beschwerdeführer bestünden nach dem
Trauma trotz zweier Operationen noch persistierende Schmerzen im Bereich der
rechten Schulter sowie eine Bewegungseinschränkung. Hinweise auf eine
radikuläre Symptomatik fänden sich weder anamnestisch noch im Status. Die
Hypästhesie und Hypalgesie des gesamten rechten Armes sei Ausdruck eines
zentralen Quadrantensyndroms bei der langdauernden Schmerzsymptomatik. Die
gesamte Muskulatur des Schultergürtels und des Armes rechts werde im Vergleich
zur Gegenseite etwas weniger enerviert, erreiche aber volle Kraft. Eine
Schwellung des rechten Armes habe nicht festgestellt werden können. Die
Unterarmmuskulatur scheine eher kräftiger zu sein. Dazu passe auch die
rechtsbetonte Beschwielung der Finger I und II. Die nächtlichen
Sensibilitätsstörungen seien am ehesten Ausdruck eines Neurogenen Thoracic
outlet-Syndroms. Die Provokationsmanöver seien rechts positiv. Das SAP des
Nervus cutaneus antebrachii medialis sei rechts erniedrigt, dies sei allerdings
auch auf der Gegenseite der Fall, so dass es als Unterstützung der Diagnose
nicht gewertet werden könne.
8.10
In der «ärztlichen Untersuchung
vom 20. Dezember 2023» (Suva-Nr. 431) stellte der Kreisarzt Dr. med. K.___
folgende Diagnosen:
Beim Ziehen einer schweren Palette
Schmerzen in der rechten Schulter
1.
Aktivierte AC-Gelenkarthrose mit Zerrung
der Infraspinatussehne
- Anerkennung als Listendiagnose durch
Versicherungsmediziner [...]
- 26. August 2020: Arthroskopische
subacromiale Bursektomie, Acromioplastik, ACG-Resektion mit glenohumeraler
partieller Labrum-, Synovia- und Kapsel (MGHL)-Resektion und LB-Tenotomie
rechts, offene LB-Tenolyse und Tenodese nach POST (Dr. med. O.___, Klinik I.___)
- postoperative persistierende
Schmerzsymptomatik
- 23. Februar 2022: Offene
AC-Gelenkresektion, Bakteriologie-Probeentnahme, lokales Débridement, raffende
Kapselnaht Schulter rechts (Dr. med. O.___, Klinik I.___) wegen persistierender
AC-Arthralgie Schulter rechts
- Ausschluss eines Low-grade-Infekts
- 3. April 2023: PET-CT: Kein
Anhaltspunkt für einen Infekt bei Status nach Bursektomie und ACG-Resektion
Schulter rechts
- Aktuell: subjektiv Schulterbeschwerden
rechts, gestörter Nachtschlaf. Objektiv: reizlose Narben, seitengleiche
Muskeltrophik an der rechten oberen Extremität, Ante- / Retroversion
150.
°-0 °-40 °, Ab- / Adduktion 140 °-0 °-30 °.
AR 40°, Nackengriff rechts bis Ohr. Hinweise für Selbstlimitation und
Symptomausweitung
Weitere Diagnosen seien: 1. Verdacht auf neurogenes
Thoracic-Outlet-Syndrom, 2. leichtes CTS rechts. Es liege inzwischen ein Endzustand vor.
Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer weiterhin
belastungsabhängige Restbeschwerden beklagt. Es seien eine Selbstlimitierung
und eine Aggravation aufgefallen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen
dem vom Beschwerdeführer beklagten Ausmass der Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden. Die präsentierte strumpfförmige
Sensibilitätseinbusse am gesamten rechten Arm ohne Bezug zu einem Dermatom oder
dem Innervationsgebiet eines Nervens sei somatisch nicht zu erklären. Die
seitengleichen Muskeltrophik im Bereich der Ober- und Unterarme spreche klar
gegen einen wesentlichen Mindergebrauch des rechten Armes im Alltag. Ein derart
ausgeprägter Mindergebrauch des rechten Armes, wie er vom Beschwerdeführer
beschrieben werde, hätte nach dieser langen Zeit zu einer erheblichen
muskulären Atrophie führen müssen. Das sei hier klar nicht der Fall gewesen.
Die vom Beschwerdeführer während der Anamneseerhebung präsentierte venöse
Stauung sei durch die aktiv eingenommene Haltung des rechten Armes mit Pressen
der Oberarminnenseite gegen den Brustkorb erklärbar und während der
anschliessenden Untersuchung mit Bewegen des Armes auch wieder rückläufig
gewesen. Bei Abwesenheit eines Unfallereignisses und versicherungsmedizinisch
klar Fehlen einer Listendiagnose werde auf die Formulierung einer
unfallbedingten Zumutbarkeit verzichtet.
8.11
In der «ärztlichen Beurteilung»
vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463) bestätigte der Kreisarzt Dr. med. K.___
die bereits in der ärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2023
gestellten Diagnosen. Neue medizinische Tatsachen lägen nicht vor. Entsprechend
seien nun die dargelegten medizinischen Fakten lediglich unter dem Aspekt des
Vorliegens eines Unfallereignisses neu zu würdigen. Das Ereignis habe
nachweislich nicht zu unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei
gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ lediglich zu einer Aktivierung der
vorbestehenden AC-Gelenksarthrose und zu einer Signalvermehrung im Bereich der
Infraspinatussehne gekommen, welche aufgrund des Verlaufs mit Abklingen der
Signalstörung als Zerrung zu beurteilen gewesen sei. Für eine anderweitige
traumatische Läsion habe er in den Untersuchungen keine Hinweise gefunden. Eine
Verschlimmerung eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes gelte bei Fehlen von
eindeutig unfallbedingten strukturellen Läsionen als vorübergehend. Eine solche
vorübergehende Verschlimmerung im Bereich der Schulter (Aktivierung einer
AC-Gelenksarthrose und Zerrung der Infraspinatussehne) gelte nach sechs Wochen,
spätestens aber nach drei Monaten als abgeschlossen und der Status quo sine als
erreicht. Die im weiteren Verlauf vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden
hätten gemäss den Schulterorthopäden am Spital P.___ und auch an der Klinik F.___
nicht mit strukturellen Läsionen erklärt werden können. Entsprechend habe man
von einer Operation auch explizit abgesehen. Auch für die beklagten
Sensibilitätsstörungen habe sich gemäss den beurteilenden Neurologen kein Korrelat
finden lassen. Der Beschwerdeführer sei dann aber trotzdem in der Klinik I.___
operiert worden. Es sei eine AC-Gelenksresektion und eine Tenodese der langen
Bicepssehne durchgeführt worden. Dies habe, wie bereits von den Orthopäden der
Klinik F.___ vorausgesagt, nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt, ja die
Beschwerden sogar verstärkt. Auch eine weitere Operation in der Klinik I.___
mit Nachresektion an der Clavicula habe die Beschwerden nicht verbessert,
sondern noch zusätzlich verstärkt.
Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei
bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise
beeinträchtigt gewesen. Es hätten nachweislich bereits in der MRI vom
20.
Juni 2018 Zeichen einer beginnenden hypertrophen AC-Gelenksarthrose
bestanden und es hätten sich Hinweise auf eine Tendinopathie der
Infraspinatussehne gezeigt. Der Unfall habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche
objektivierbar seien, geführt. Das Ereignis habe bei Fehlen einer eindeutig
unfallbedingten strukturellen Läsion somit definitionsgemäss lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Am AC-Gelenk sei die vorbestehende
AC-Gelenksarthrose aktiviert worden. Eine solche Aktivierung gelte nach sechs
Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als beendet und der Status quo sine
als erreicht. Was die vorübergehende Verschlimmerung an der Infraspinatussehne
betreffe, gelte diese ebenfalls nach spätestens drei Monaten als beendet und
der Status quo sine als erreicht, was schliesslich in der Verlaufs-MRI vom
12.
August 2018 auch bestätigt worden sei.
9.
Es stellt sich die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-scheid vom 2. August 2024
(A.S. 1 f.) zu Recht auf die die «ärztliche Beurteilung» des Kreisarztes
Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463) abgestellt hat, in
welcher er auf seine «ärztliche Untersuchung» vom 20. Dezember 2023
verweist (Suva-Nr. 431).
9.1
Die «ärztliche Untersuchung» vom
20.
Dezember 2023 sowie die «ärztliche Beurteilung» vom 22. Juli 2024
von Dr. med. K.___ werden den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2
hiervor) gerecht: So handelt es sich beim Kreisarzt Dr. med. K.___ um einen auf
das medizinische Fachgebiet der Chirurgie spezialisierten Facharzt, der somit
fachlich durchaus qualifiziert ist, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine rechte Schulter zu
beurteilen. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass dem Kreisarzt die zuvor
verfassten medizinischen Berichte vorgelegen haben und er somit Gelegenheit
hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Vorakten im
Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2023 unter dem Titel
«relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» mitsamt der vorliegenden
Bilddokumentation aufgeführt (Suva-Nr. 431 S. 1 ff.). Zudem hat Dr. med.
K.___ den Beschwerdeführer u.a. zum Gesundheitszustand sowie zum Tagesablauf
befragt (Suva-Nr. 431 S. 8 ff.) und ihn einer eigenen klinischen
Untersuchung unterzogen (Suva-Nr. 431 S. 11 f.). Im Rahmen der «ärztlichen
Beurteilung» vom 22. Juli 2024 verwies der Kreisarzt sodann unter dem
Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» auf die versicherungsmedizinische
Beurteilung mit Untersuchung vom 20. Dezember 2023 (Suva-Nr. 463
S. 1).
Ferner leuchtet auch die Beurteilung der
medizinischen Situation ein: So hielt der Kreisarzt Dr. med. K.___ am
20.
Dezember 2023 u.a. fest (Suva-Nr. 431 S. 14), in der
initialen Bildgebung seien weder ein Sehnenriss noch eine Bandläsion
nachgewiesen worden. Die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom
20.
August 2018 [recte: 20. Juni 2018] habe lediglich eine Verdickung
der Infraspinatussehne mit Signalvermehrung gezeigt, welche in der
Verlaufskontrolle am 12. August 2019 bereits wieder praktisch vollständig
regredient gewesen sei. Somit habe hier nachweislich kein Sehnenriss
vorgelegen. Diese kreisärztliche Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar.
So konnten aufgrund der am 20. Juni 2018 durchgeführten MRT Arthrographie
des rechten Schultergelenkes folgende Befunde erhoben werden
(Suva-Nr. 41): «Hypertrophie des AC-Gelenkes mit geringgradiger
Reizreaktion. Akromion mit lateralem Downslope und subakromiale Sklerosierung.
Leichte superiore anteriore Labrumdegeneration ohne Beteiligung des
Bizepsankers. Glenohumerale Bänder und Rotatorenintervall sowie proximale
Bizepssehnen insgesamt unauffällig. Gelenkseitige und ansatznahe
Signalalterationen im Verlauf der Superioren Infraspinatusfasern. Keine
Pathologie der übrigen an der Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und
Sehnen. Unauffälliger Weichteilmantel. Keine signifikante
Flüssigkeitsansammlung in den das Schultergelenk umgebenden Bursae.». Folglich konnte
gestützt auf die Ergebnisse der Durchführung des bildgebenden Verfahrens im
Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers weder ein Riss noch eine Läsion
objektiviert werden. In Bezug auf die Infraspinatussehne wurde ein verändertes
Aussehen festgestellt, das anlässlich des am 12. August 2019
durchgeführten bildgebenden Verfahrens als «Tendinopathie der
Infraspinatussehne» und somit als nicht entzündliche Reizungen der Sehnen qualifiziert
wurde (Suva-Nr. 76 S. 1). Gestützt auf diese am 20. Juni 2018
und 12. August 2019 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen leuchtet
die Einschätzung von Dr. med. K.___ ein, wonach das Ereignis vom 7. Juni
2018.
im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers nachweislich nicht
zu strukturellen Verletzungen geführt habe (Suva-Nr. 463 S. 4). Auch
die weitere kreisärztliche Beurteilung, wonach es gemäss Gutachten von Prof.
Dr. med. G.___ lediglich zu einer Aktivierung der vorbestehenden
AC-Gelenksarthrose und zu einer Signalvermehrung im Bereich der
Infraspinatussehne gekommen sei, die – so der Kreisarzt – aufgrund des Verlaufs
mit Abklingen der Signalstörung als Zerrung zu beurteilen gewesen sei und er
für eine anderweitige traumatische Läsion in den Untersuchungen keine Hinweise
gefunden habe, überzeugt (Suva-Nr. 463 S. 4 f.). So führte Prof. Dr.
med. G.___ in seinem Fachradiologischen Gutachten vom 20. Januar 2020
(Suva-Nr. 106 S. 1) aus, die am 20. August 2019 durchgeführte
MR-Arthrographie der rechten Schulter habe eine Verdickung der
Infraspinatussehne mit Signal-Vermehrung gezeigt, die Supraspinatus- wie auch
die Subscapularissehnen seien regelrecht. Zudem zeige sich ein Erguss im
AC-Gelenk sowie ein ausgeprägtes Knochenmarksödem an der lateralen Klavikula
sowie auch im AC-gelenkbildenden Anteil des Acromions. Die übrigen ossären
Strukturen seien regelrecht. Die am 1. Juli 2019 durchgeführten
konventionellen Röntgenaufnahmen der rechten Schulter in zwei Ebenen sowie eine
Zielaufnahme des AC-Gelenks zeigten gemäss Prof. Dr. med. G.___ einen normal
weiten AC-Gelenksspalt mit jedoch irregulärer Begrenzung des AC-gelenkbildenden
Anteils der lateralen Klavikula. Prof. Dr. med. G.___ hielt sodann weiter fest,
dass die am 12. August 2019 durchgeführte, zweite MR-Arthrographie der
rechten Schulter im Verlauf eine praktisch vollständige Regredienz der
Veränderungen in der Infraspinatussehne gezeigt habe. Die Supraspinatus- wie
auch die Subscapularissehnen seien unverändert regelrecht. Der Erguss im
AC-Gelenk habe sich zurückgebildet, es habe sich jedoch nun eine subchondrale
zystische Veränderung im AC-gelenkbildenden Anteil der lateralen Klavikula als
Ausdruck einer jetzt beginnenden Degeneration gezeigt.
9.2
Die «ärztliche Beurteilung» von
Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 ist somit als beweiswertig zu
qualifizieren.
9.3
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert der «ärztlichen Beurteilung» von
Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463) zu schmälern vermögen.
Dazu ist im Wesentlichen auf das Fachradiologische Gutachten von Prof. Dr. med.
G.___ vom 20. Januar 2020 einzugehen (vgl. E. II. 8.5 hiervor).
In Bezug auf die von Prof. Dr. med. G.___
im Fachradiologischen Gutachten vom 20. Januar 2020 gezogene
Schlussfolgerung (Suva-Nr. 106), wonach es sich bei den Veränderungen im
AC-Gelenk sowie in der Infraspinatussehne gemäss MRI vom 20. Juni 2018 um «traumatische
Veränderungen» handeln könnte, kann zum einen festgehalten werden, dass es sich
dabei nicht um eine mit dem im vorliegenden Verfahren notwendigen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemachte Beurteilung handelt. Zum anderen legte
der Kreisarzt Dr. med. K.___ in seiner «ärztlichen Beurteilung» vom 22. Juli
2024.
(Suva-Nr. 463 S. 5) in überzeugender und nachvollziehbarer Weise dar,
dass Prof. Dr. med. G.___ in seinen Untersuchungen für eine anderweitige Läsion
keine Hinweise gefunden habe und daher von nachweislich nicht unfallbedingten
strukturellen Läsionen auszugehen sei. Somit wird die Einschätzung von Prof.
Dr. med. G.___ betreffend die möglichen traumatischen Veränderungen entkräftet
bzw. aufgezeigt, wie diese zu verstehen ist.
In den vorliegenden Akten finden sich
keine weiteren, der Beurteilung von Dr. med. K.___ entgegenstehenden,
fachmedizinischen Einschätzungen. Folglich vermögen die zeitlich zuvor
verfassten medizinischen Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. K.___ zu erwecken.
9.4
Es ist auf die gegen die
Berichte des Kreisarztes Dr. med. K.___ gerichteten Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen:
9.4.1
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen
(A.S. 25), der Kreisarzt werfe ihm im Rahmen seiner «ärztlichen
Untersuchung» vom 20. Dezember 2023 in seiner Befundung auf S. 11
Selbstlimitation vor. Dass dies indes nicht zutreffe, zeige sich u.a. darin,
dass es der Kreisarzt offensichtlich mit den gemessenen
Schultergelenkbeweglichkeit zulasten des Beschwerdeführers nicht genau genommen
habe und diese medizinisch falsch zugunsten der Beschwerdegegnerin dargestellt
habe. Als Beispiel werden die Messwerte von Dr. med. K.___ (95 / 0 / 40
Grad rechts und 95 / 0 / 50 Grad links) genannt, die mit
jenen von Dr. med. O.___ im Bericht vom 15. Mai 2023
(70 / 0 /30 Grad rechts und 90/ 0 50 Grad links)
verglichen werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr.
med. K.___ in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2023 (Suva-Nr. 431
S. 10 f.) in überzeugender Weise darlegt, dass der Beschwerdeführer über
eine ausgeprägte Druckdolenz im Schulterbereich vom AC-Gelenk bis nach ventral
berichte. Bei Ablenkung könne indes auf diesen Bereich ohne Schmerzreaktion
Druck ausgeübt werden. Ausserdem falle – so der Kreisarzt – bei der Prüfung der
Schultergelenksbeweglichkeit eine gleichzeitige Anspannung des Spielers und
Gegenspielers auf, was ein Hinweis auf eine Selbstlimitation des Beschwerdeführers
sei. Gestützt auf diese Ausführungen vermag die kreisärztliche Beurteilung
betreffend die Selbstlimitation des Beschwerdeführers durchaus zu überzeugen. Es
kann zudem ergänzend darauf hingewiesen werden, dass bereits im
Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2. Februar 2021 (vgl. E. II. 8.6
hiervor) von einem negativen Verhalten des Beschwerdeführers während des
Aufenthalts die Rede war. So sei er wiederholt nicht in der Therapie erschienen,
die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen und das
Schmerzverhalten nicht ganz adäquat, so dass sein Leistungsverhalten als
fraglich beurteilt wurde. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang durch den
Beschwerdeführer angeführten Messwerte der rechten Schulter (vgl. oben) ist
nicht ersichtlich, inwiefern diese der entsprechenden Einschätzung
entgegenstehen sollten. Da dies durch den Beschwerdeführer auch nicht dargetan
wird, ist nicht weiter darauf einzugehen.
9.4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
ferner auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe gemäss Art. 6
Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 10 Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) auch Leistungen für Schädigungen zu
erbringen, die dem Verunfallten durch Heilbehandlung zugefügt worden seien
(A.S. 25). Im vorliegenden Fall habe sie somit für allfällige zusätzliche
Verletzungen in Zusammenhang mit den zwei Operationen aufzukommen. So habe sie
jahrelang Unfalltaggeldleistungen erbracht und während dieser Zeit auch
Heilkosten ausgerichtet und durch die Kostengutsprachen zu den beiden
Operationen ja gesagt und diese somit für gut befunden.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die
durchgeführten operativen Eingriffe beim Beschwerdeführer zu zusätzlichen
somatischen Verletzungen geführt haben. So ist den entsprechenden Berichten –
wie nachfolgend darzulegen ist – im Wesentlichen zu entnehmen, dass die
durchgeführten Operationen trotz zunächst positivem Verlauf nicht zu einer
langanhaltenden, relevanten Beschwerdeverbesserung geführt haben. Eine
Verschlimmerung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation durch die
operativen Eingriffe ist diesen indes nicht zu entnehmen.
Am 26. August 2020 wurde eine
«transarthroskopische subacromiale Bursektomie, Acromioplastik, ACG-Resektion
mit glenohumeraler partieller Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion und
LB-Tenotomie rechts» und eine «offene LB-Tenolyse und Tenodese nach POST»
durchgeführt (Suva-Nr. 155). Dem Austrittsbericht der Klinik I.___ vom
28.
August 2020 (Suva-Nr. 156 S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass die
Wundverhältnisse reizlos, trocken und adaptiert gewesen seien und das EKG vom
12.
August 2020 unauffällig. Im Sprechstundenbericht vom 30. Oktober
2020.
(Suva-Nr. 169 S. 2 f.) wurde sodann weiter festgehalten, der
Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf zufrieden. So hätten sich die Beschwerden
massiv reduziert. In diesem Sinn wurde auch im Sprechstundenbericht vom
7.
Dezember 2020 (Suva-Nr. 187 S. 2 f.) festgehalten, es
zeige sich im Vergleich zur letzten Untersuchung durch die physiotherapeutische
Behandlung bereits eine Verbesserung. Die empfohlene intensive
physiotherapeutische Behandlung wurde sodann während des Aufenthalts in der
Klinik J.___ vom 30. November 2020 bis 14. Januar 2021 in Angriff
genommen (vgl. E. II. 8.6 hiervor). Diese konnte jedoch aufgrund des Verhaltens
des Beschwerdeführers nicht wie geplant durchgeführt werden. So wurde u.a. das
Schmerzverhalten des Beschwerdeführers als nicht ganz adäquat, sein
Leistungsverhalten als fraglich und das Verhalten bezüglich der Rehabilitation
als negativ beurteilt.
In Bezug auf den weiteren operativen
Eingriff verhält es sich wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 10. April
2021.
einen subjektiv akuten Schmerz mit Reissgefühl im Bereich der Narbe
deltopektoral beschrieben, als er sich – die Arme über den Kopf haltend –
gestreckt habe. Im Bericht der Klinik I.___ vom 21. April 2021
(Suva-Nr. 227 S. 2 f.) wurde festgehalten, es hätten sich
Vernarbungen deltopektoral im darunterliegenden Gewebe der Rotatorenmanschette
gelöst, was die Beschwerden erkläre, bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette
und regelrechter Bizepssehnentenodese. Die Physiotherapie sei fortzusetzen und
auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine Therapie mit Lodine 300 mg
begonnen worden. Nach der im Mai 2021 durchgeführten Infiltration (vgl.
Suva-Nr. 241 S. 2 f.) wurde im Bericht der Klinik I.___ vom
30.
September 2021 (Suva-Nr. 276 S. 2 f.) festgehalten, es sei
anhand der MRT-Untersuchung einerseits die Flüssigkeit im AC-Gelenk bei Status
nach Resektion wie gering subacromial und im Bereich des ventralen
Manschettenintervalldefektes, welche für seine Restbeschwerden verantwortlich
seien, besprochen worden. Dorsalseitig im Bereich von Infraspinatusinsertion
sei eine minimale Flüssigkeitskollektion vorhanden. Kein wesentliches
Knochenödem. Inaktivitätszeichen im ventralen Anteil des Deltamuskels. Aufgrund
der verschiedenen Befunde sei mit einer abschwellenden Therapie begonnen
worden. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden im Bereich des AC-Gelenkes
und ausgeschöpfter konservativer Therapie (vgl. Suva-Nr. 293 S. 2 f.)
wurde am 23. Februar 2022 eine offene AC-Gelenksrevision durchgeführt
(vgl. OP-Bericht, Suva-Nr. 311 S. 2 f.). Aufgrund der weiterhin
persistierenden Beschwerden im Bereich des AC-Gelenkes wurde am 12. September
2022.
eine Stoffwechseltherapie bei leichtem Knochenödem im Bereich des
AC-Gelenkes wie auch humeral durchgeführt (vgl. Bericht vom 14. Oktober
2022, Suva-Nr. 365 S. 1 f.) und im November 2022 eine Lymphdrainage
begonnen (Suva-Nr. 368 S. 1 f.). Die ultraschallgesteuerte
Punktion im Bereich des AC-Gelenkes ergab keinen Nachweis (Suva-Nr. 383
S. 2 f.) und mittels PET / CT konnte ein low-grade-Infekt
ausgeschlossen werden (Suva-Nr. 398 S. 2 f.). Im Rahmen der
neurologischen Beurteilung vom 16. Juni 2023 (Suva-Nr. 402 S. 2
ff.) wurde sodann lediglich ein Verdacht auf ein neurogenes Thoracic
outlet-Syndrom rechts diagnostiziert. Die am 4. September 2023
durchgeführte MR des rechten Schultergelenks wurde wie folgt beurteilt
(Suva-Nr. 420): Unveränderte postoperative Verhältnisse nach AC-Gelenk
Resektion. Kein Knochenmarködem. Unspezifische Flüssigkeit im Resektionsareal.
Keine Bursitis. / Degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette, im Verlauf
etwa unverändert mit diskreter Verkalkung im insertionsnahen Anteil der
Infraspinatussehne. / Vorbestehende umschriebene tiefreichende Knorpelläsionen
im Superioren Anteil des Humeruskopfes ohne Knochenmarködem. Im
Sprechstundenbericht der Klinik I.___ vom 5. Oktober 2023
(Suva-Nr. 416 S. 2 f.) wurde sodann festgehalten, es ergebe sich kein
weiterer operativer Therapieansatz. Aufgrund dieser Ausführungen kann auch im
Hinblick auf den zweiten operativen Eingriff nicht davon ausgegangen werden,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an der rechten Schulter
aufgrund der durchgeführten Operationen verschlechtert hat. Es ist unter diesen
Umständen auch nicht einzusehen, inwiefern eine – wie vom Beschwerdeführer
beantragt (A.S. 27 f.) – entsprechende Befragung von Prof. Dr. med. G.___
zu weiteren Erkenntnissen beitragen könnte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann
somit nicht entsprochen werden.
9.4.3
Der Beschwerdeführer stellt sich
weiter auf den Standpunkt, der Bericht von Dr. med. K.___ vom
22.
Juli 2024 hätte den behandelnden Ärzten, insbesondere dem Gutachter
Prof. Dr. med. G.___, im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterbreitet werden
müssen (A.S. 27). Inwiefern dies notwendig gewesen wäre, wird durch den
Beschwerdeführer weder dargetan noch finden sich hierzu in den Akten
entsprechende Anhaltspunkte. Es bleibt an dieser Stelle jedenfalls darauf
hinzuweisen, dass das Fachradiologische Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ vom
20.
Januar 2020 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) keine auch nur geringen Zweifel
an den beweiswertigen Einschätzungen von Dr. med. K.___ hervorzurufen vermag
(vgl. E. II. 9.3 hiervor). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
in Bezug auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. K.___ vom 22. Juli
2024.
gilt zudem als geheilt (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Somit wäre es dem
Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbenommen
gewesen, bei entsprechendem Bedarf bei Prof. Dr. med. G.___ eine Stellungnahme einzuholen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft folglich ins Leere.
9.4.4
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, dass an der Aktenbeurteilung von Dr. med. K.___ erhebliche
Zweifel bestünden (A.S. 30 ff.), da der Kreisarzt nicht auf die
Bildgebungen vom 26. Juni 2018, 5. Juli 2019, sowie vom
21.
September 2021 eingegangen sei und zudem behaupte, es bestünden keine
strukturellen Läsionen, was aktenwidrig sei. Diesbezüglich kann zum einen festgehalten
werden, dass Dr. med. K.___ die entsprechenden bildgebenden Abklärungen im
Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2023
(Suva-Nr. 431) durchaus aufgeführt und anschliessend im Rahmen der «ärztlichen
Beurteilung» vom 22. Juli 2024 auch darauf verwiesen hat. So hielt er etwa
unter dem Titel «Bilddokumentation» Folgendes fest: «siehe ärztliche
Beurteilung vom 20. Dezember 2023» (Suva-Nr. 463 S. 1; vgl. dazu
E. II. 9.1 hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass er von den
entsprechenden Untersuchungen inkl. der jeweiligen Beurteilung durchaus
Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen
des jeweiligen Arztes liegt, in welchem Rahmen er sich mit den entsprechenden
medizinischen Vorberichten auseinanderzusetzen hat. In Bezug auf die
strukturellen Läsionen kann zum anderen festgehalten werden, dass Dr. med.
K.___ unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ schlüssig darzulegen
vermochte, dass das Ereignis vom 7. Juni 2018 nachweislich nicht zu
unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt habe (Suva-Nr. 463
S. 4). So sei es gemäss dem Gutachten lediglich zu einer Aktivierung der
vorbestehenden AC-Gelenksarthrose und zu einer Signalvermehrung im Bereich der
Infraspinatussehne gekommen (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Folglich vermag der
Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
9.4.5
Der Beschwerdeführer stellt sich im
Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 32), Dr. med. K.___ gehe nicht dem
Umstand nach, weshalb es durch den Vorzustand beim Beschwerdeführer zu einer
derart schweren Komplikation gekommen sei, dass der Beschwerdeführer operativ
habe versorgt werden müssen. Inwiefern und zu welchem Zweck Dr. med. K.___
dem Umstand hätte nachgehen sollen, weshalb es durch den Vorzustand letztlich zur
Operation gekommen sei, bleibt offen und wird vom Beschwerdeführer nicht
erörtert. Es kann jedoch in diesem Zusammenhang – wie bereits oben dargelegt
(vgl. E. II. 9.1 hiervor) – darauf hingewiesen werden, dass das Ereignis vom
7.
Juni 2018 zu einer Aktivierung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose
und einer Signalvermehrung im Bereich der Infraspinatussehne, somit nicht zu
strukturellen Läsionen, geführt hat. Den vorliegenden Akten ist sodann weiter zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 7. Juni
2018.
unter Schmerzen leidet und aufgrund der erfolgreichen Infiltration am
25.
Juni 2020 in der Klinik I.___ die Indikation zur operativen Versorgung
gestellt wurde (Suva-Nr. 144 S. 2), welche sodann am 26. August
2020.
erfolgte (Suva-Nr. 155). Unter Verweis auf die Beweismaxime «Post hoc
ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich
praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie
nach diesem aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom
4.
August 2020 E. 4.2.2), lässt sich die erst nach dem Unfallereignis
dokumentierte Schmerzsituation des Beschwerdeführers nicht auf dieses
zurückführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft ins Leere.
9.5
Der Beurteilung des Kreisarztes
Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 in Verbindung mit seiner ärztlichen
Untersuchung vom 20. Dezember 2023 ist folglich der volle Beweiswert zuzusprechen.
Es kann somit auch seiner Einschätzung gefolgt werden, wonach das Ereignis bei
Fehlen einer eindeutig unfallbedingten strukturellen Läsion somit
definitionsgemäss lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt
habe. So sei im AC-Gelenk die vorbestehende AC-Gelenksarthrose aktiviert
worden. Eine solche Aktivierung gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach
drei Monaten als beendet und der Status quo sine als erreicht. Was die
vorübergehende Verschlimmerung an der Infraspinatussehne betreffe, gelte diese
ebenfalls nach spätestens drei Monaten als beendet und der Status quo sine als
erreicht, was schliesslich in der Verlaufs-MRI vom 12. August 2018 auch
bestätigt worden sei.
Diese kreisärztliche Einschätzung
Dispositiv
entspricht auch der Rechtsprechung. Demnach ergibt sich in Bezug auf
vergleichbare Unfallereignisse (Schulterkontusion), dass durch die
beurteilenden Ärzte bei einer nur vorübergehenden, nicht richtungsgebenden
Verschlimmerung des in stummer oder manifester Weise vorbestehenden
Gesundheitszustands, ohne objektivierbare unfallkausale Schädigung, die
Unfallfolgen nach sechs bis acht Wochen, zwölf Wochen oder mehrere Monate nach
dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3, 8C_169/2018 vom 31. August
2018 E. 3.2).
10. Zusammenfassend ist somit nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. August
2024 (A.S. 1 ff.) auf die Einschätzungen von Dr. med. K.___ vom 20. Dezember
2023 und 22. Juli 2024 abgestellt und ihre Leistungen, unter Verzicht auf
eine Rückforderung, per 1. März 2024 eingestellt hat. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng