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Entscheid

VSBES.2024.206

Unfallversicherung

30. Juli 2025Deutsch50 min

Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Berichte ein und anerkannte sodann mit Schreiben

Source so.ch

Urteil vom 30. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marco

Unternährer

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 2. August 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war ab 1. September 2015 als Chauffeur bei der Firma B.___

GmbH, [...], in einem Arbeitspensum von 100 % angestellt und aufgrund

dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom 4. Juli

2018 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 1) verspürte der Beschwerdeführer am

7. Juni 2018 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lieferwagenfahrer beim

Abladen und Halten einer Palette Beschwerden im rechten Oberarm. Im «Notfall

Bericht» des Spitals C.___ vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 5

S. 2 f.) wurde eine «muskuläre Dysbalance» diagnostiziert. Nach

Einholen des Fragebogens vom 19. Juli 2018 (Suva-Nr. 6), verneinte die

Beschwerdegegnerin zunächst am 3. August 2018 (Suva-Nr. 7) das

Vorliegen sowohl eines Unfallereignisses als auch einer unfallähnlichen

Körperschädigung. Da sich der Beschwerdeführer am 9. August 2018

(Suva-Nr. 9) damit nicht einverstanden erklärte, holte die

Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Berichte ein und anerkannte sodann mit Schreiben

vom 5. September 2018 (Suva-Nr. 18) das Vorliegen eines Berufsunfalls

und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Weiter erklärte sie das Schreiben

vom 3. August 2018 als gegenstandslos.

1.2 Mit «Schadenmeldung UVG» vom 16. Mai

2019 (Suva-Nr. 51) machte der Beschwerdeführer einen Rückfall per 5. April

2019 (Beginn Arbeitsunfähigkeit) geltend. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm

daher am 5. Juni 2019 mit (Suva-Nr. 53), die Frage der

Leistungspflicht werde überprüft. Gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin

Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 2. September

2019 (Suva-Nr. 79), stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit

Schreiben vom 5. September 2019 ein (Suva-Nr. 80). Eine ärztliche

Behandlung der rechten Schulter sei nicht mehr notwendig. Damit erklärte sich

der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 26. September 2019 (Suva-Nr. 87)

nicht einverstanden. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin am

22. November 2019 bei Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Orthopädie, Klinik F.___,

eine Zweitbeurteilung der rechten Schulter (Suva-Nr. 96) ein und liess bei

Prof. Dr. med. G.___, Institutsleiter und Chefarzt, Institut für Radiologie und

Nuklearmedizin, Spital H.___, am 20. Januar 2020 ein Fachradiologisches

Gutachten erstellen (Suva-Nr. 106). Die Beschwerdegegnerin übernahm am 13. Juli

2020 (Suva-Nr. 146) sodann die Kosten der Spitalbehandlung des nach

Ausschöpfen der konservativen Massnahmen und multiplen Infiltrationen am

26. August 2020 erfolgten operativen Eingriffs in der Klinik I.___ (Suva-Nr. 155).

Es folgte eine ambulante Rehabilitation vom 30. November 2020 bis 14. Januar

2021 in der Klinik J.___ (Austrittsbericht, Suva-Nr. 203).

1.3 Aufgrund vermehrter

Schulterschmerzen und Beschwerden im Narbenbereich (Suva-Nrn. 276, 280,

293) wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 in der Klinik I.___ erneut

operiert (Suva-Nr. 311). Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie,

Kreisarzt, hielt am 11. Januar 2023 u.a. fest, der Endzustand sei noch

nicht gegeben (Suva-Nr. 377 S. 2). Gestützt auf seine «ärztliche Untersuchung

vom 20. Dezember 2023» (Suva-Nr. 431) wurde dem Beschwerdeführer sodann

am 17. Januar 2024 mitgeteilt (Suva-Nr. 435), bei der nochmalige

Prüfung sei festgestellt worden, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin unrichtig

gewesen sei. Es lägen weder ein Unfall noch eine unfallähnliche

Körperschädigung vor. Daher würden die Versicherungsleistungen per 1. März

2024 eingestellt. Auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen werde

verzichtet. Mit Einschreiben vom 6. März 2023 (Suva-Nr. 441) zeigte

sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin

bestätigte sodann mit Verfügung vom 22. März 2024 (Suva-Nr. 445) die

Leistungseinstellung per 1. März 2024. Daran hielt sie – trotz der am 17. April

2024 (Suva-Nr. 455) durch den Beschwerdeführer dagegen erhobenen

Einsprache – aufgrund der eingeholten «ärztlichen Beurteilung» des Kreisarztes

Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463), mit

Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 12. August 2024 (A.S. 18 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. August

2024 sei aufzuheben und dem Einsprecher seien die ihm zustehenden UV-Leistungen

auszurichten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 6. September 2024 (A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. August

2024.

4. Mit Replik vom

26. September 2024 (A.S. 51) lässt der Beschwerdeführer an seinem

Standpunkt festhalten und die Durchführung eines gerichtlichen

Ergänzungsgutachtens durch Prof. Dr. med. G.___ zur Klärung der offenen Fragen beantragen.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 24. Oktober 2024 (A.S. 54) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet habe.

6. Die am 30. Oktober 2024

eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 55 f.)

geht mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (A.S. 57) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im Beschwerdeverfahren ist

grundsätzlich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des

Einspracheentscheids (hier: 2. August 2024) entwickelt hat (BGE 143 V 409

E. 2.1 S. 411, 129 V 167 E. 1 S. 169).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körper-schädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog.

unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG):

a. Knochenbrüche

b. Verrenkungen von Gelenken

c. Meniskusrisse

d. Muskelrisse

e. Muskelzerrungen

f. Sehnenrisse

g. Bandläsionen

h. Trommelfellverletzungen

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. das Gericht

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58

E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V

465.

E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

5.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

2.

August 2024 (A.S. 1 ff.) die dem Beschwerdeführer hinsichtlich des

Ereignisses vom 7. Juni 2018 ausgerichteten Leistungen zu Recht per

1.

März 2024 eingestellt hat.

6.

Es ist vorab zu klären, ob die

Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,

indem sie ihm die «ärztliche Beurteilung» ihres Kreisarztes Dr. med. K.___,

Facharzt für Chirurgie, vom 22. Juli 2024 (A.S. 12 ff.) nicht vor

Erlass des Einspracheentscheids vom 2. August 2024 zur Kenntnis- und

Stellungnahme vorgelegt hat.

6.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere

deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen

Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen

Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts

auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis

setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung

wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011

E. 2.2, mit Hinweisen).

6.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021.

E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

6.3

Dem Beschwerdeführer wurde die «ärztliche

Beurteilung» des Kreisarztes Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom

22.

Juli 2024 (Suva-Nr. 463) vor Erlass des Einspracheentscheides vom

2.

August 2024 nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich hielt Dr. med. K.___

in seiner Beurteilung im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen medizinischen

Tatsachen vor. Entsprechend seien nun die medizinischen Fakten lediglich unter

dem Aspekt des Vorliegens eines Unfallereignisses neu zu würdigen. Der Unfall

habe gemäss Einschätzung des Kreisarztes nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche

objektivierbar seien, geführt. Das Unfallereignis habe lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes am

AC-Gelenk (bereits beginnende hypertrophe Arthrose) und an der

Infraspinatussehne (Tendinopathie) geführt. Am AC-Gelenk sei die vorbestehende

AC-Gelenksarthrose aktiviert worden. Eine solche Aktivierung gelte nach sechs

Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als beendet und der Status quo sine

als erreicht. Was die vorübergehende Verschlimmerung an der Infraspinatussehne

betreffe, gelte diese ebenfalls nach spätestens drei Monaten als beendet und

der Status quo sine als erreicht, was schliesslich in der Verlaufs-MRI vom 12. August

2018.

auch bestätigt worden sei.

6.4

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

in ihrem Einspracheentscheid vom 2. August 2024 zwar unter anderem auf die

vorgenannte kreisärztliche Aktenbeurteilung. Dabei handelt es sich aber

grösstenteils nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des Kreisarztes,

sondern lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der Akten. Das

rechtliche Gehör wäre dann zu gewähren, wenn diese Stellungnahme eine neue

medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthalten hätte, welche nicht den Akten

entnommen werden kann (Versicherungsgericht SG IV 2009/280 vom 6. April

2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August

2011.

E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012

E. 4.2). Die im ärztlichen Aktenbericht von Dr. med. K.___ vom

22.

Juli 2024 enthaltene Würdigung beinhaltet jedoch keine neuen

medizinischen Erkenntnisse oder Behauptungen, welche nicht den vorliegenden Akten

entnommen werden können. Insofern Dr. med. K.___ in seiner Beurteilung

gewisse Schlussfolgerungen macht, die nicht den Berichten der behandelnden

Ärzte des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist diesbezüglich

höchstens von einer leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei

dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um einen ohne Weiteres heilbaren

Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das

kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüft, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne

weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V

132.

E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seinen

Rechtsschriften zum genannten Bericht hat äussern können.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine

Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen ist, als

bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2007

vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2,

8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4). Dies kann

angesichts des in den Rechtsschriften des Vertreters des Beschwerdeführers in

diesem Zusammenhang getätigten Aufwandes aber ohne Weiteres verneint werden. Es

besteht somit diesbezüglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.

Die Beschwerdegegnerin hat mit

Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (A.S. 1 ff.) das Ereignis

vom 7. Juni 2018 als Unfall im Rechtssinn qualifiziert. Dies wird vom

Beschwerdeführer – wie nachfolgend darzulegen ist – zu Recht nicht beanstandet.

7.1

Die Annahme eines Unfalls setzt

– wie in E. II. 2.2 hiervor dargelegt– insbesondere eine plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den

Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117

E. 2.1 S. 118). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die

versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder

wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183,

U 322/02 E. 4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach

einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den

jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1,

129.

V 402 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April

2014.

E. 4.2). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine

Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des

Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon

auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen können (wie

kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse im Sinne

von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.

Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors überdies selbst bei fehlender Störung des

Bewegungsablaufs, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz

ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als

Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall

geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche

oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war

(Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1 mit

Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139).

7.2

Den vorliegenden Akten ist im Hinblick

auf den Geschehensablauf des Ereignisses vom 7. Juni 2018 Folgendes zu

entnehmen:

7.2.1

Gemäss dem «Notfall Bericht» des

Spitals C.___ vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 5) habe der Beschwerdeführer

vor neun Stunden beim Heben und Ziehen einer 50 kg schweren Palette

Schmerzen in der rechten Schulter bekommen.

7.2.2

Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom

4.

Juli 2018 (Suva-Nr. 1) habe der Beschwerdeführer am 7. Juni

2018, um 11.15 Uhr, als Lieferwagenfahrer während dem Abladen einer Palette bzw.

beim Versuch, diese Hubwagenpalettenrolle zu halten, einen Sehnenriss im

rechten Oberarm rechts erlitten.

7.2.3

Auf dem Fragebogen der

Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018 (Suva-Nr. 6) gab der

Beschwerdeführer an, er habe sich am 7. Juni 2018 beim Abladen der Palette

mit dem Palettrolli, beim Halten der Palettrolle im Schrägen die Sehnen in der

rechten Schulter / Oberarm verrissen. Es gebe keine Zeugen. Die

Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht und seien im Laufe des Tages

noch stärker geworden.

7.2.4

Mit Einschreiben vom

9.

August 2018 (Suva-Nr. 9) gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

«Hierbei handelt es sich eindeutig um einen Berufsunfall, welcher sich am 7. Juni

2018.

um 11.15 Uhr ereignete. Unfall ist mir passiert beim Halten des

Hubwagens (mit Paletten bestückt) die rechte Schulter verletzte, da die Rampe

schräg war, ansonsten wäre die komplette Ware des Kunden ab dem Hubwagen

gefallen. Bei der Verletzung handelt es sich um einen Sehnenriss. Ich hatte die

Beschwerden und die Schmerzen nicht vorher, sondern ab dem Unfall am

7.

Juni 2018 sogar von die starke Schmerzen nach der Rückkehr von der

Arbeit musste ich zur Notfall gehen.». Dies bestätigte der Beschwerdeführer

sodann auch im Einwandschreiben vom 26. September 2019 (Suva-Nr. 88

S. 2 f.).

7.2.5

Bei der Befragung durch die

Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2020 (Suva-Nr. 103) führte der

Beschwerdeführer aus, er habe eine einzelne Europalette mit einem Gewicht

zwischen 160 und 200 kg mit Hilfe des Palettenhubwagens abladen müssen.

Diese Palette habe er auf das Zugfahrzeug geladen und dann die Hebebühne des

Zugfahrzeugs herunterlassen. Gleichzeitig habe er die zu entladende Palette mit

dem mitgeführten Palettenhubwagen angehoben. Dann sei er zum Anhänger gegangen,

habe diesen von hinten betreten und sei nach vorne gegangen, damit er die Stirnwand

des Anhängers hätte ablegen können, damit er mit dem Palettenhubwagen nach

hinten hätte durchfahren können. Dadurch, dass er den Anhänger von hinten

betreten habe, sei der im Zugfahrzeug befindliche, bereitstehende und beladene

Palettenhubwagen ins Rollen gekommen. Der Beschwerdeführer habe dies gesehen,

sei über die immer noch stehende Stirnwand (ca. 60 cm hoch) des Anhängers

auf das Zugfahrzeug gesprungen und habe mit beiden Händen und ausgestreckten

Armen nach dem Griff des Rollis gegriffen und diesen gestoppt. In diesem Moment

habe er einen starken, einschiessenden, stechenden Schmerz in der rechten

Schulter verspürt (Rechtshänder). Er habe die Tour unter Schmerzen noch zu Ende

gemacht und sei am selben Abend in die Notfallabteilung des Spitals C.___

gegangen.

7.2.6

Im Rahmen der Sprechstunde bei

der Klinik I.___ vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. 144) habe der

Beschwerdeführer angegeben, er habe am 6. Mai 2018 [recte: 7. Juni

2018] bei der Arbeit als LKW-Chauffeur eine ca. 200 kg schwere

Palette auffangen wollen. Dabei sei es zu einschiessenden plötzlichen Schmerzen

in der rechten Schulter gekommen. Anschliessend hätten eine Immobilität und

starke Schmerzen der rechten Schulter bestanden.

7.2.7

Im Rahmen der Einsprache vom 17. April

2024.

(Suva-Nr. 455) liess der Beschwerdeführer folgenden «tatsächlichen

Unfallsachverhalt» geltend machen: Er habe als Angestellter der Firma B.___

GmbH eine über 300 kg schwere Palette am Empfängerort abzuliefern gehabt.

Ins Recht gelegt werde eine aktuelle Fotografie der Rampensituation. Der

Einsprecher sei mit dem Heckteil des Lieferwagens an diese Rampe gefahren und

habe dann seine Ladehebebühne heruntergefahren. Diese Ladehebebühne-Fläche sei

zur Rampe hin leicht schräg abfallend und überlappend auf dieser Hebebühne

gelegen. Zudem sei das Fahrzeug, gesehen zur Hebebühne des Empfängerortes,

leicht schräg gewesen, somit sei auch die mobile Hebebühne des Lieferfahrzeuges

nicht ganz gerade auf dieser Hebebühne aufgelegen. In der Folge habe er die

Ladung mit seinem Schubhandkarren angehoben und herausgezogen. Die Ladung habe

dann auf der mobilen, leicht schrägen Abladehebebühne des Fahrzeuges richtig

Hebebühne des Empfängerortes Fahrt aufgenommen. Die Ladung habe dann beim

Herunterrollen zu kippen gedroht, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner

linken Hand den Hubkarren geführt habe, und mit der rechten Hand versucht habe,

die Ladung im Lot zu halten. Es habe ihn dann genau gegen die Wandkante

gedrückt, wo er ca. 10 Minuten an der Schulter eingeklemmt geblieben sei.

Die Schulter habe auch einen entsprechenden Schlag durch das hohe, sich in

Bewegung befindliche Gewicht der Palettenladung erhalten. Erst nach etwa 10 Minuten

sei er durch einen Mitarbeiter vor Ort, welcher ihn dann zufällig dort angetroffen

habe, aus dieser misslichen Lage befreit worden (S. 3).

7.2.8

Zusammenfassend ist somit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am

7.

Juni 2018 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur mit dem

Entladen einer Ware auf einer Palette beschäftigt war. Dabei hob er die Palette

mit dem Schubhandkarren an und zog diese aus dem Lieferfahrzeug. Beim

anschliessenden Herunterrollen auf der leicht schrägen Hebebühne drohte die

Palette zu kippen. Um dies zu verhindern, hielt der Beschwerdeführer die Palette

mit seiner rechten Hand fest und führte währenddessen mit der linken Hand den Hubkarren.

Es ist somit davon auszugehen, dass das ganze Gewicht der Palette gegen die

rechte Hand / den rechten Arm bzw. Schulter des Beschwerdeführers

drückte. Obschon die berufliche Tätigkeit als Chauffeur von Gütertransporten

u.a. auch das Be- und Entladen von Waren sowie deren Sicherung umfasst (vgl.

https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=5251, zuletzt besucht am 2. Mai

2025), handelt es sich beim vorliegenden Ereignis (drohendes Umkippen der Ware)

nicht um ein in diesem Rahmen übliches bzw. alltägliches Procedere. Somit

stellt das drohende Umkippen der Palette ein Faktor dar, der im entsprechenden

Lebensbereich das Alltägliche oder Übliche sprengt. Die in diesem Zusammenhang durch

den Beschwerdeführer ausgeübte Auffang- und Hebebewegung ist folglich als

programmwidrig anzusehen und wurde folglich durch einen ungewöhnlichen äusseren

Faktor beeinflusst.

7.2.9

In Bezug auf das konkrete Gewicht

dieser Palette finden sich in den vorliegenden Akten unterschiedliche Angaben.

So wird im «Notfall Bericht» vom 7. Juni 2018 (vgl. E. II. 7.2.1

hiervor) ein Gewicht von 50 kg beschrieben, bei der Befragung vom 20. Januar

2020.

gab der Beschwerdeführer indes ein Gewicht zwischen 160 bis 200 kg an,

das er im Rahmen der Sprechstunde in der Klinik I.___ vom 29. Juni 2020

bestätigte (vgl. E. II. 7.2.5 f. hiervor). Im Rahmen der Einsprache vom 17. April

2024.

(vgl. E. II. 7.2.7 hiervor) wurde alsdann ein Gewicht von

mindestens 300 kg geltend gemacht. Unter diesen Umständen überzeugt das

von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommene Gewicht

der Palette von mindestens 200 kg (A.S. 3). Dies auch unter Hinweis

auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 12. August

2024.

(A.S. 20), wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb im «Notfall

Bericht» vom 7. Juni 2018 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) von einer

50.

kg schweren Palette die Rede sei. So habe er selbst nie von einem

entsprechenden Gewicht gesprochen (A.S. 20).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem

Zusammenhang vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, mit ihm den

genauen Unfallsachverhalt zu prüfen (A.S. 21). Dem kann gestützt auf die

vorliegenden Akten entgegengehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin durchaus

bemüht war, den sich am 7. Juni 2018 zugetragenen Sachverhalt abzuklären.

So hat sie bspw. durch den Beschwerdeführer einen Fragebogen ausfüllen lassen, den

dieser am 19. Juli 2018 unterzeichnet bzw. ausgefüllt hat

(Suva-Nr. 6). Inwiefern der Beschwerdeführer zum genauen Ablauf des

Ereignisses vom 7. Juni 2018 nun nochmals hätte befragt werden sollen, leuchtet

auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom

7.

Juni 2018 als Unfallereignis qualifiziert hat, nicht ein. Da somit von

einer entsprechenden Befragung kein weiterführender Erkenntnisgewinn zu

erwarten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf

verzichtet hat.

7.3

Es handelt sich somit – wovon

auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. August 2024 ausgeht

(A.S. 3) – beim Ereignis vom 7. Juni 2018 um einen Unfall im

Rechtssinn. Das Eingehen auf die Kriterien einer unfallähnlichen

Körperschädigung gemäss E. II. 2.3 hiervor erübrigt sich daher.

8.

Die im vorliegenden Fall

wesentlichen medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt:

8.1

Im «Notfall Bericht» des Spitals

C.___ vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 5) wurde eine «muskuläre Dysbalance»

diagnostiziert. Die Schulter sei aktiv und passiv gut beweglich, es bestehe

kein Axenschmerz, aber eine Druckdolenz im Deltoidansatz und eine Blockierung

der HWS. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

8.2

Im Rahmen der MRT Arthrographie

des rechten Schultergelenkes vom 20. Juni 2018 (Suva-Nr. 41) wurde

folgende Beurteilung festgehalten: Leichte gelenkseitige Partialruptur der

Infraspinatussehne mit geringgradiger begleitender Footprint-Läsion; Keine

Pathologie der übrigen an der Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und

Sehnen; Superiore bis anteriore Labrumläsion; Reizzustand und Hypertrophie des

AC-Gelenkes.

8.3

Aufgrund der Sprechstunde vom

12.

November 2018 im Spital C.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, wurden im entsprechenden Bericht vom 20. November 2018

folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 29):

1.

Aktivierte AC-Gelenksarthrose und

Tendinopathie Supraspinatussehne rechts, Status nach Verhebetrauma 7. Juni

2018.

2.

Status nach Schulterbeschwerden links

bei Verdacht auf Ruptur superiores Glenomalligament, AC-Gelenksarthrose, Status

nach AC-Gelenksinfiltration sowie in die Bursa und interartikulär

27.

Februar 2015 mit gutem Erfolg

3.

Status nach PKW Unfall 4. November

2014.

mit HWS und Schulterbeschwerden links

4.

Status nach Kapselzerrung PIP

Mittelfinger rechts 27. September 2016

In Anbetracht der nun schon lange

bestehenden Arbeitsunfähigkeit sollte nun eine Infiltration durchgeführt

werden. Der Beschwerdeführer möchte jedoch vorerst das Ende der

Physiotherapieserie abwarten. Es werde vereinbart, dass er anschliessend

nochmals in der Sprechstunde erscheine. Bei Ausbleiben einer

Beschwerdebesserung werde dann eine Infiltration ins AC-Gelenk und allenfalls

subacromial geplant. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 100 %.

8.4

Im «Sprechstundenbericht vom 19. November

2019» stellte Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt, Schulter- und

Ellenbogenchirurgie, Klinik F.___, im Rahmen einer Zweitmeinung folgende

Diagnose: «Traumatisierung des rechten AC-Gelenkes durch Verhebetrauma vom Juni

2018». Es werde eine skapulothorakale stabilisierende Therapie empfohlen, was

im Rahmen eines Physio-Checks im Hause mit Instruktion von Heimübungen erfolgen

werde, eine AC-Gelenksinfiltration, welche im Anschluss sonographiegesteuert

habe organisiert werden können.

8.5

Im Fachradiologischen Gutachten

vom 20. Januar 2020 (Suva-Nr. 106) hielt Prof. Dr. med. G.___,

Institutsleiter und Chefarzt, Spital H.___, Institut für Radiologie und

Nuklearmedizin, fest, in Zusammenschau aller durchgeführten radiologischen

Untersuchungen komme er zum Schluss, dass es sich bei den Veränderungen im

AC-Gelenk sowie in der Infraspinatussehne, welche in der MR-Arthrographie vom

20.

Juni 2018 sichtbar seien, um traumatische Veränderungen handeln

könnte. Die Tatsache, dass insbesondere die Veränderungen in der

Infraspinatussehne in der Untersuchung vom 12. August 2019

(Suva-Nr. 76) deutlich regredient gewesen seien, spreche für diese These.

Ebenfalls sei der Verlauf im AC-Gelenk vereinbar mit posttraumatisch

degenerativen Veränderungen in der Untersuchung vom 12. August 2019. Für

eine anderweitig traumatische Läsion bestehe kein Hinweis.

8.6

Im Austrittsbericht der Klinik J.___

vom 2. Februar 2021 (Suva-Nr. 203 S. 2 ff.) wurden während des

Aufenthalts vom 30. November 2020 bis 14. Januar 2021 folgende

Hauptdiagnosen gestellt:

A. Unfall vom 7. Juni

2018: Verhebetrauma Schulter rechts

A1

Leichte gelenksseitige Partialruptur der Infraspinatussehne mit geringgradiger

begleitender Footprint-Läsion

A2

Superiore bis anteriore Labrumläsion

A3

Aktivierte AC-Gelenksarthrose und Tendinopathie Supraspinatussehne rechts

B. HWS- und

Schulterbeschwerden links seit einem Unfall vom 4. November 2014

C. Passager durchgemachte

Schulterbeschwerden links bei Verdacht auf Ruptur superiores

Glenohumeralligament, AC-Gelenksarthrose, Status nach AC-Gelenksinfiltration

sowie in die Bursa und interartikulär am 27. Februar 2015 mit gutem Erfolg

2.5

Jahre nach dem Unfall stünden eine

eingeschränkte Beweglichkeit, eine reduzierte Belastbarkeit sowie belastungs-

und bewegungsabhängige Schmerzen der rechten Schulter im Vordergrund. Das

Ausmass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht

nur zum Teil erklären. Der Beschwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und

Leistungsverhalten, es habe sich eine erhebliche Symptomausweitung gefunden.

Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm: Die

Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen, das

Schmerzverhalten nicht ganz adäquat. Das Leistungsverhalten werde als fraglich

beurteilt. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation werde aus folgenden Gründen

als negativ gewertet: mangelnde Bereitschaft für die Erarbeitung und Umsetzung

geeigneter Strategien für einen besseren Umgang mit dem Schmerz, auch mit

namhafter Unterstützung durch das Rehateam keine realistischen Aktivitätsziele

verhandelbar. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in den Einzeltherapien wie

auch im Training sehr stark schmerzfokussiert und -limitiert verhalten. Er sei

wiederholt nicht in der Therapie erschienen. Er habe während des gesamten

Aufenthaltes grosse Mühe gezeigt, die Belastung im Training an den aktuellen

Zustand anzupassen. Somit habe kein ausreichender Trainingsreiz gesetzt werden

und somit keine Fortschritte erzielt werden können.

Da eine Rückkehr in die bisherige

Tätigkeit als LKW-Chauffeur verletzungsbedingt nicht mehr möglich sei, hätten

sie den Beschwerdeführer zur Klärung der weiteren beruflichen Zukunft in der

Fachstelle Arbeit vorgestellt, mit folgendem Ergebnis: Er werde in Zukunft eine

seinen körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit benötigen. Sie

erachteten ihn vorsorglich als «Eingliederungsfall». Er gebe an, dass er –

ungeachtet der anhaltenden Schulterproblematik – auf jeden Fall einen

Arbeitsversuch in seiner angestammten Tätigkeit versuchen wolle. Er werde

diesbezüglich in den nächsten Tagen noch ein Gespräch mit seinem Chef zur

Vorbereitung des Wiedereinstiegs suchen. Einen «Plan B» habe er nicht.

8.7

Im Befundbericht «MR

Schultergelenk rechts + KM vom 28. September 2021» des L.___ vom

29.

September 2021 (Suva-Nr. 277) wurde folgende Beurteilung

festgehalten: Status nach Tenodese der langen Bizepssehne mit tendinopathisch

veränderter Bizepssehne; Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im

anterioren Abschnitt, ca. 2.1 cm vom Footprint entfernt; Partielle

Ablösung der Infraspinatussehne von ihrer Insertion; Status nach

AC-Gelenksresektion.

8.8

Am 11. Januar 2023

(Suva-Nr. 377 S. 2 ff.) hielt der Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt

für Chirurgie, fest, es liege kein Endzustand vor. Der Beschwerdeführer wäre in

einer leichten administrativen Tätigkeit bereits heute ganztags mit einer

Leistung beginnend mit 50 % einsetzbar. Zumutbar seien mindestens leichte

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einwirkung von starken Vibrationen oder

Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das rechte Schultergelenk. Zumutbar sei

das Heben und Tragen von 7.5 kg bis Hüfthöhe und 5 kg bis Brusthöhe.

Nicht zumutbar seien belastete Tätigkeiten über Brusthöhe oder länger

anhaltende Überkopftätigkeiten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei

prinzipiell ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar. Aufgrund der langen

Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit sei eine stufenweise Eingewöhnung

sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei die letzten viereinhalb Jahre nie

nachvollziehbar umfassend versicherungsmedizinisch beurteilt worden. Es sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb

dieser Fall überhaupt übernommen worden sei.

8.9

Im Rahmen der neurologischen und

elektrophysiologischen Untersuchung vom 16. Juni 2023 (Suva-Nr. 402)

hielt Dr. med. M.___, Neurologie FMH, N.___, folgende Diagnose fest:

Status nach Schultertrauma

rechts am 7. Juni 2018 mit posttraumatischem subacromialen Impingement

- Status nach Acromioplastik, LB-Tenodese

und ACG-Resektion August 2020

- Status nach Revision Februar 2022

- Persistierende lokale Schmerzen mit

Bewegungseinschränkung

- Leichtgradiges, klinisch

asymptomatisches Carpaltunnelsyndrom rechts

Beim Beschwerdeführer bestünden nach dem

Trauma trotz zweier Operationen noch persistierende Schmerzen im Bereich der

rechten Schulter sowie eine Bewegungseinschränkung. Hinweise auf eine

radikuläre Symptomatik fänden sich weder anamnestisch noch im Status. Die

Hypästhesie und Hypalgesie des gesamten rechten Armes sei Ausdruck eines

zentralen Quadrantensyndroms bei der langdauernden Schmerzsymptomatik. Die

gesamte Muskulatur des Schultergürtels und des Armes rechts werde im Vergleich

zur Gegenseite etwas weniger enerviert, erreiche aber volle Kraft. Eine

Schwellung des rechten Armes habe nicht festgestellt werden können. Die

Unterarmmuskulatur scheine eher kräftiger zu sein. Dazu passe auch die

rechtsbetonte Beschwielung der Finger I und II. Die nächtlichen

Sensibilitätsstörungen seien am ehesten Ausdruck eines Neurogenen Thoracic

outlet-Syndroms. Die Provokationsmanöver seien rechts positiv. Das SAP des

Nervus cutaneus antebrachii medialis sei rechts erniedrigt, dies sei allerdings

auch auf der Gegenseite der Fall, so dass es als Unterstützung der Diagnose

nicht gewertet werden könne.

8.10

In der «ärztlichen Untersuchung

vom 20. Dezember 2023» (Suva-Nr. 431) stellte der Kreisarzt Dr. med. K.___

folgende Diagnosen:

Beim Ziehen einer schweren Palette

Schmerzen in der rechten Schulter

1.

Aktivierte AC-Gelenkarthrose mit Zerrung

der Infraspinatussehne

- Anerkennung als Listendiagnose durch

Versicherungsmediziner [...]

- 26. August 2020: Arthroskopische

subacromiale Bursektomie, Acromioplastik, ACG-Resektion mit glenohumeraler

partieller Labrum-, Synovia- und Kapsel (MGHL)-Resektion und LB-Tenotomie

rechts, offene LB-Tenolyse und Tenodese nach POST (Dr. med. O.___, Klinik I.___)

- postoperative persistierende

Schmerzsymptomatik

- 23. Februar 2022: Offene

AC-Gelenkresektion, Bakteriologie-Probeentnahme, lokales Débridement, raffende

Kapselnaht Schulter rechts (Dr. med. O.___, Klinik I.___) wegen persistierender

AC-Arthralgie Schulter rechts

- Ausschluss eines Low-grade-Infekts

- 3. April 2023: PET-CT: Kein

Anhaltspunkt für einen Infekt bei Status nach Bursektomie und ACG-Resektion

Schulter rechts

- Aktuell: subjektiv Schulterbeschwerden

rechts, gestörter Nachtschlaf. Objektiv: reizlose Narben, seitengleiche

Muskeltrophik an der rechten oberen Extremität, Ante- / Retroversion

150.

°-0 °-40 °, Ab- / Adduktion 140 °-0 °-30 °.

AR 40°, Nackengriff rechts bis Ohr. Hinweise für Selbstlimitation und

Symptomausweitung

Weitere Diagnosen seien: 1. Verdacht auf neurogenes

Thoracic-Outlet-Syndrom, 2. leichtes CTS rechts. Es liege inzwischen ein Endzustand vor.

Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer weiterhin

belastungsabhängige Restbeschwerden beklagt. Es seien eine Selbstlimitierung

und eine Aggravation aufgefallen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen

dem vom Beschwerdeführer beklagten Ausmass der Beschwerden und den

objektivierbaren Befunden. Die präsentierte strumpfförmige

Sensibilitätseinbusse am gesamten rechten Arm ohne Bezug zu einem Dermatom oder

dem Innervationsgebiet eines Nervens sei somatisch nicht zu erklären. Die

seitengleichen Muskeltrophik im Bereich der Ober- und Unterarme spreche klar

gegen einen wesentlichen Mindergebrauch des rechten Armes im Alltag. Ein derart

ausgeprägter Mindergebrauch des rechten Armes, wie er vom Beschwerdeführer

beschrieben werde, hätte nach dieser langen Zeit zu einer erheblichen

muskulären Atrophie führen müssen. Das sei hier klar nicht der Fall gewesen.

Die vom Beschwerdeführer während der Anamneseerhebung präsentierte venöse

Stauung sei durch die aktiv eingenommene Haltung des rechten Armes mit Pressen

der Oberarminnenseite gegen den Brustkorb erklärbar und während der

anschliessenden Untersuchung mit Bewegen des Armes auch wieder rückläufig

gewesen. Bei Abwesenheit eines Unfallereignisses und versicherungsmedizinisch

klar Fehlen einer Listendiagnose werde auf die Formulierung einer

unfallbedingten Zumutbarkeit verzichtet.

8.11

In der «ärztlichen Beurteilung»

vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463) bestätigte der Kreisarzt Dr. med. K.___

die bereits in der ärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2023

gestellten Diagnosen. Neue medizinische Tatsachen lägen nicht vor. Entsprechend

seien nun die dargelegten medizinischen Fakten lediglich unter dem Aspekt des

Vorliegens eines Unfallereignisses neu zu würdigen. Das Ereignis habe

nachweislich nicht zu unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei

gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ lediglich zu einer Aktivierung der

vorbestehenden AC-Gelenksarthrose und zu einer Signalvermehrung im Bereich der

Infraspinatussehne gekommen, welche aufgrund des Verlaufs mit Abklingen der

Signalstörung als Zerrung zu beurteilen gewesen sei. Für eine anderweitige

traumatische Läsion habe er in den Untersuchungen keine Hinweise gefunden. Eine

Verschlimmerung eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes gelte bei Fehlen von

eindeutig unfallbedingten strukturellen Läsionen als vorübergehend. Eine solche

vorübergehende Verschlimmerung im Bereich der Schulter (Aktivierung einer

AC-Gelenksarthrose und Zerrung der Infraspinatussehne) gelte nach sechs Wochen,

spätestens aber nach drei Monaten als abgeschlossen und der Status quo sine als

erreicht. Die im weiteren Verlauf vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden

hätten gemäss den Schulterorthopäden am Spital P.___ und auch an der Klinik F.___

nicht mit strukturellen Läsionen erklärt werden können. Entsprechend habe man

von einer Operation auch explizit abgesehen. Auch für die beklagten

Sensibilitätsstörungen habe sich gemäss den beurteilenden Neurologen kein Korrelat

finden lassen. Der Beschwerdeführer sei dann aber trotzdem in der Klinik I.___

operiert worden. Es sei eine AC-Gelenksresektion und eine Tenodese der langen

Bicepssehne durchgeführt worden. Dies habe, wie bereits von den Orthopäden der

Klinik F.___ vorausgesagt, nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt, ja die

Beschwerden sogar verstärkt. Auch eine weitere Operation in der Klinik I.___

mit Nachresektion an der Clavicula habe die Beschwerden nicht verbessert,

sondern noch zusätzlich verstärkt.

Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei

bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise

beeinträchtigt gewesen. Es hätten nachweislich bereits in der MRI vom

20.

Juni 2018 Zeichen einer beginnenden hypertrophen AC-Gelenksarthrose

bestanden und es hätten sich Hinweise auf eine Tendinopathie der

Infraspinatussehne gezeigt. Der Unfall habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche

objektivierbar seien, geführt. Das Ereignis habe bei Fehlen einer eindeutig

unfallbedingten strukturellen Läsion somit definitionsgemäss lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Am AC-Gelenk sei die vorbestehende

AC-Gelenksarthrose aktiviert worden. Eine solche Aktivierung gelte nach sechs

Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als beendet und der Status quo sine

als erreicht. Was die vorübergehende Verschlimmerung an der Infraspinatussehne

betreffe, gelte diese ebenfalls nach spätestens drei Monaten als beendet und

der Status quo sine als erreicht, was schliesslich in der Verlaufs-MRI vom

12.

August 2018 auch bestätigt worden sei.

9.

Es stellt sich die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent-scheid vom 2. August 2024

(A.S. 1 f.) zu Recht auf die die «ärztliche Beurteilung» des Kreisarztes

Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463) abgestellt hat, in

welcher er auf seine «ärztliche Untersuchung» vom 20. Dezember 2023

verweist (Suva-Nr. 431).

9.1

Die «ärztliche Untersuchung» vom

20.

Dezember 2023 sowie die «ärztliche Beurteilung» vom 22. Juli 2024

von Dr. med. K.___ werden den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2

hiervor) gerecht: So handelt es sich beim Kreisarzt Dr. med. K.___ um einen auf

das medizinische Fachgebiet der Chirurgie spezialisierten Facharzt, der somit

fachlich durchaus qualifiziert ist, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine rechte Schulter zu

beurteilen. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass dem Kreisarzt die zuvor

verfassten medizinischen Berichte vorgelegen haben und er somit Gelegenheit

hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Vorakten im

Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2023 unter dem Titel

«relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» mitsamt der vorliegenden

Bilddokumentation aufgeführt (Suva-Nr. 431 S. 1 ff.). Zudem hat Dr. med.

K.___ den Beschwerdeführer u.a. zum Gesundheitszustand sowie zum Tagesablauf

befragt (Suva-Nr. 431 S. 8 ff.) und ihn einer eigenen klinischen

Untersuchung unterzogen (Suva-Nr. 431 S. 11 f.). Im Rahmen der «ärztlichen

Beurteilung» vom 22. Juli 2024 verwies der Kreisarzt sodann unter dem

Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» auf die versicherungsmedizinische

Beurteilung mit Untersuchung vom 20. Dezember 2023 (Suva-Nr. 463

S. 1).

Ferner leuchtet auch die Beurteilung der

medizinischen Situation ein: So hielt der Kreisarzt Dr. med. K.___ am

20.

Dezember 2023 u.a. fest (Suva-Nr. 431 S. 14), in der

initialen Bildgebung seien weder ein Sehnenriss noch eine Bandläsion

nachgewiesen worden. Die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom

20.

August 2018 [recte: 20. Juni 2018] habe lediglich eine Verdickung

der Infraspinatussehne mit Signalvermehrung gezeigt, welche in der

Verlaufskontrolle am 12. August 2019 bereits wieder praktisch vollständig

regredient gewesen sei. Somit habe hier nachweislich kein Sehnenriss

vorgelegen. Diese kreisärztliche Einschätzung erweist sich als nachvollziehbar.

So konnten aufgrund der am 20. Juni 2018 durchgeführten MRT Arthrographie

des rechten Schultergelenkes folgende Befunde erhoben werden

(Suva-Nr. 41): «Hypertrophie des AC-Gelenkes mit geringgradiger

Reizreaktion. Akromion mit lateralem Downslope und subakromiale Sklerosierung.

Leichte superiore anteriore Labrumdegeneration ohne Beteiligung des

Bizepsankers. Glenohumerale Bänder und Rotatorenintervall sowie proximale

Bizepssehnen insgesamt unauffällig. Gelenkseitige und ansatznahe

Signalalterationen im Verlauf der Superioren Infraspinatusfasern. Keine

Pathologie der übrigen an der Rotatorenmanschette beteiligten Muskeln und

Sehnen. Unauffälliger Weichteilmantel. Keine signifikante

Flüssigkeitsansammlung in den das Schultergelenk umgebenden Bursae.». Folglich konnte

gestützt auf die Ergebnisse der Durchführung des bildgebenden Verfahrens im

Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers weder ein Riss noch eine Läsion

objektiviert werden. In Bezug auf die Infraspinatussehne wurde ein verändertes

Aussehen festgestellt, das anlässlich des am 12. August 2019

durchgeführten bildgebenden Verfahrens als «Tendinopathie der

Infraspinatussehne» und somit als nicht entzündliche Reizungen der Sehnen qualifiziert

wurde (Suva-Nr. 76 S. 1). Gestützt auf diese am 20. Juni 2018

und 12. August 2019 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen leuchtet

die Einschätzung von Dr. med. K.___ ein, wonach das Ereignis vom 7. Juni

2018.

im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers nachweislich nicht

zu strukturellen Verletzungen geführt habe (Suva-Nr. 463 S. 4). Auch

die weitere kreisärztliche Beurteilung, wonach es gemäss Gutachten von Prof.

Dr. med. G.___ lediglich zu einer Aktivierung der vorbestehenden

AC-Gelenksarthrose und zu einer Signalvermehrung im Bereich der

Infraspinatussehne gekommen sei, die – so der Kreisarzt – aufgrund des Verlaufs

mit Abklingen der Signalstörung als Zerrung zu beurteilen gewesen sei und er

für eine anderweitige traumatische Läsion in den Untersuchungen keine Hinweise

gefunden habe, überzeugt (Suva-Nr. 463 S. 4 f.). So führte Prof. Dr.

med. G.___ in seinem Fachradiologischen Gutachten vom 20. Januar 2020

(Suva-Nr. 106 S. 1) aus, die am 20. August 2019 durchgeführte

MR-Arthrographie der rechten Schulter habe eine Verdickung der

Infraspinatussehne mit Signal-Vermehrung gezeigt, die Supraspinatus- wie auch

die Subscapularissehnen seien regelrecht. Zudem zeige sich ein Erguss im

AC-Gelenk sowie ein ausgeprägtes Knochenmarksödem an der lateralen Klavikula

sowie auch im AC-gelenkbildenden Anteil des Acromions. Die übrigen ossären

Strukturen seien regelrecht. Die am 1. Juli 2019 durchgeführten

konventionellen Röntgenaufnahmen der rechten Schulter in zwei Ebenen sowie eine

Zielaufnahme des AC-Gelenks zeigten gemäss Prof. Dr. med. G.___ einen normal

weiten AC-Gelenksspalt mit jedoch irregulärer Begrenzung des AC-gelenkbildenden

Anteils der lateralen Klavikula. Prof. Dr. med. G.___ hielt sodann weiter fest,

dass die am 12. August 2019 durchgeführte, zweite MR-Arthrographie der

rechten Schulter im Verlauf eine praktisch vollständige Regredienz der

Veränderungen in der Infraspinatussehne gezeigt habe. Die Supraspinatus- wie

auch die Subscapularissehnen seien unverändert regelrecht. Der Erguss im

AC-Gelenk habe sich zurückgebildet, es habe sich jedoch nun eine subchondrale

zystische Veränderung im AC-gelenkbildenden Anteil der lateralen Klavikula als

Ausdruck einer jetzt beginnenden Degeneration gezeigt.

9.2

Die «ärztliche Beurteilung» von

Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 ist somit als beweiswertig zu

qualifizieren.

9.3

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert der «ärztlichen Beurteilung» von

Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 (Suva-Nr. 463) zu schmälern vermögen.

Dazu ist im Wesentlichen auf das Fachradiologische Gutachten von Prof. Dr. med.

G.___ vom 20. Januar 2020 einzugehen (vgl. E. II. 8.5 hiervor).

In Bezug auf die von Prof. Dr. med. G.___

im Fachradiologischen Gutachten vom 20. Januar 2020 gezogene

Schlussfolgerung (Suva-Nr. 106), wonach es sich bei den Veränderungen im

AC-Gelenk sowie in der Infraspinatussehne gemäss MRI vom 20. Juni 2018 um «traumatische

Veränderungen» handeln könnte, kann zum einen festgehalten werden, dass es sich

dabei nicht um eine mit dem im vorliegenden Verfahren notwendigen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemachte Beurteilung handelt. Zum anderen legte

der Kreisarzt Dr. med. K.___ in seiner «ärztlichen Beurteilung» vom 22. Juli

2024.

(Suva-Nr. 463 S. 5) in überzeugender und nachvollziehbarer Weise dar,

dass Prof. Dr. med. G.___ in seinen Untersuchungen für eine anderweitige Läsion

keine Hinweise gefunden habe und daher von nachweislich nicht unfallbedingten

strukturellen Läsionen auszugehen sei. Somit wird die Einschätzung von Prof.

Dr. med. G.___ betreffend die möglichen traumatischen Veränderungen entkräftet

bzw. aufgezeigt, wie diese zu verstehen ist.

In den vorliegenden Akten finden sich

keine weiteren, der Beurteilung von Dr. med. K.___ entgegenstehenden,

fachmedizinischen Einschätzungen. Folglich vermögen die zeitlich zuvor

verfassten medizinischen Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. K.___ zu erwecken.

9.4

Es ist auf die gegen die

Berichte des Kreisarztes Dr. med. K.___ gerichteten Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen:

9.4.1

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen

(A.S. 25), der Kreisarzt werfe ihm im Rahmen seiner «ärztlichen

Untersuchung» vom 20. Dezember 2023 in seiner Befundung auf S. 11

Selbstlimitation vor. Dass dies indes nicht zutreffe, zeige sich u.a. darin,

dass es der Kreisarzt offensichtlich mit den gemessenen

Schultergelenkbeweglichkeit zulasten des Beschwerdeführers nicht genau genommen

habe und diese medizinisch falsch zugunsten der Beschwerdegegnerin dargestellt

habe. Als Beispiel werden die Messwerte von Dr. med. K.___ (95 / 0 / 40

Grad rechts und 95 / 0 / 50 Grad links) genannt, die mit

jenen von Dr. med. O.___ im Bericht vom 15. Mai 2023

(70 / 0 /30 Grad rechts und 90/ 0 50 Grad links)

verglichen werden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr.

med. K.___ in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2023 (Suva-Nr. 431

S. 10 f.) in überzeugender Weise darlegt, dass der Beschwerdeführer über

eine ausgeprägte Druckdolenz im Schulterbereich vom AC-Gelenk bis nach ventral

berichte. Bei Ablenkung könne indes auf diesen Bereich ohne Schmerzreaktion

Druck ausgeübt werden. Ausserdem falle – so der Kreisarzt – bei der Prüfung der

Schultergelenksbeweglichkeit eine gleichzeitige Anspannung des Spielers und

Gegenspielers auf, was ein Hinweis auf eine Selbstlimitation des Beschwerdeführers

sei. Gestützt auf diese Ausführungen vermag die kreisärztliche Beurteilung

betreffend die Selbstlimitation des Beschwerdeführers durchaus zu überzeugen. Es

kann zudem ergänzend darauf hingewiesen werden, dass bereits im

Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2. Februar 2021 (vgl. E. II. 8.6

hiervor) von einem negativen Verhalten des Beschwerdeführers während des

Aufenthalts die Rede war. So sei er wiederholt nicht in der Therapie erschienen,

die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert gewesen und das

Schmerzverhalten nicht ganz adäquat, so dass sein Leistungsverhalten als

fraglich beurteilt wurde. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang durch den

Beschwerdeführer angeführten Messwerte der rechten Schulter (vgl. oben) ist

nicht ersichtlich, inwiefern diese der entsprechenden Einschätzung

entgegenstehen sollten. Da dies durch den Beschwerdeführer auch nicht dargetan

wird, ist nicht weiter darauf einzugehen.

9.4.2

Der Beschwerdeführer stellt sich

ferner auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe gemäss Art. 6

Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 10 Verordnung über die

Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) auch Leistungen für Schädigungen zu

erbringen, die dem Verunfallten durch Heilbehandlung zugefügt worden seien

(A.S. 25). Im vorliegenden Fall habe sie somit für allfällige zusätzliche

Verletzungen in Zusammenhang mit den zwei Operationen aufzukommen. So habe sie

jahrelang Unfalltaggeldleistungen erbracht und während dieser Zeit auch

Heilkosten ausgerichtet und durch die Kostengutsprachen zu den beiden

Operationen ja gesagt und diese somit für gut befunden.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die

durchgeführten operativen Eingriffe beim Beschwerdeführer zu zusätzlichen

somatischen Verletzungen geführt haben. So ist den entsprechenden Berichten –

wie nachfolgend darzulegen ist – im Wesentlichen zu entnehmen, dass die

durchgeführten Operationen trotz zunächst positivem Verlauf nicht zu einer

langanhaltenden, relevanten Beschwerdeverbesserung geführt haben. Eine

Verschlimmerung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation durch die

operativen Eingriffe ist diesen indes nicht zu entnehmen.

Am 26. August 2020 wurde eine

«transarthroskopische subacromiale Bursektomie, Acromioplastik, ACG-Resektion

mit glenohumeraler partieller Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion und

LB-Tenotomie rechts» und eine «offene LB-Tenolyse und Tenodese nach POST»

durchgeführt (Suva-Nr. 155). Dem Austrittsbericht der Klinik I.___ vom

28.

August 2020 (Suva-Nr. 156 S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass die

Wundverhältnisse reizlos, trocken und adaptiert gewesen seien und das EKG vom

12.

August 2020 unauffällig. Im Sprechstundenbericht vom 30. Oktober

2020.

(Suva-Nr. 169 S. 2 f.) wurde sodann weiter festgehalten, der

Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf zufrieden. So hätten sich die Beschwerden

massiv reduziert. In diesem Sinn wurde auch im Sprechstundenbericht vom

7.

Dezember 2020 (Suva-Nr. 187 S. 2 f.) festgehalten, es

zeige sich im Vergleich zur letzten Untersuchung durch die physiotherapeutische

Behandlung bereits eine Verbesserung. Die empfohlene intensive

physiotherapeutische Behandlung wurde sodann während des Aufenthalts in der

Klinik J.___ vom 30. November 2020 bis 14. Januar 2021 in Angriff

genommen (vgl. E. II. 8.6 hiervor). Diese konnte jedoch aufgrund des Verhaltens

des Beschwerdeführers nicht wie geplant durchgeführt werden. So wurde u.a. das

Schmerzverhalten des Beschwerdeführers als nicht ganz adäquat, sein

Leistungsverhalten als fraglich und das Verhalten bezüglich der Rehabilitation

als negativ beurteilt.

In Bezug auf den weiteren operativen

Eingriff verhält es sich wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 10. April

2021.

einen subjektiv akuten Schmerz mit Reissgefühl im Bereich der Narbe

deltopektoral beschrieben, als er sich – die Arme über den Kopf haltend –

gestreckt habe. Im Bericht der Klinik I.___ vom 21. April 2021

(Suva-Nr. 227 S. 2 f.) wurde festgehalten, es hätten sich

Vernarbungen deltopektoral im darunterliegenden Gewebe der Rotatorenmanschette

gelöst, was die Beschwerden erkläre, bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette

und regelrechter Bizepssehnentenodese. Die Physiotherapie sei fortzusetzen und

auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine Therapie mit Lodine 300 mg

begonnen worden. Nach der im Mai 2021 durchgeführten Infiltration (vgl.

Suva-Nr. 241 S. 2 f.) wurde im Bericht der Klinik I.___ vom

30.

September 2021 (Suva-Nr. 276 S. 2 f.) festgehalten, es sei

anhand der MRT-Untersuchung einerseits die Flüssigkeit im AC-Gelenk bei Status

nach Resektion wie gering subacromial und im Bereich des ventralen

Manschettenintervalldefektes, welche für seine Restbeschwerden verantwortlich

seien, besprochen worden. Dorsalseitig im Bereich von Infraspinatusinsertion

sei eine minimale Flüssigkeitskollektion vorhanden. Kein wesentliches

Knochenödem. Inaktivitätszeichen im ventralen Anteil des Deltamuskels. Aufgrund

der verschiedenen Befunde sei mit einer abschwellenden Therapie begonnen

worden. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden im Bereich des AC-Gelenkes

und ausgeschöpfter konservativer Therapie (vgl. Suva-Nr. 293 S. 2 f.)

wurde am 23. Februar 2022 eine offene AC-Gelenksrevision durchgeführt

(vgl. OP-Bericht, Suva-Nr. 311 S. 2 f.). Aufgrund der weiterhin

persistierenden Beschwerden im Bereich des AC-Gelenkes wurde am 12. September

2022.

eine Stoffwechseltherapie bei leichtem Knochenödem im Bereich des

AC-Gelenkes wie auch humeral durchgeführt (vgl. Bericht vom 14. Oktober

2022, Suva-Nr. 365 S. 1 f.) und im November 2022 eine Lymphdrainage

begonnen (Suva-Nr. 368 S. 1 f.). Die ultraschallgesteuerte

Punktion im Bereich des AC-Gelenkes ergab keinen Nachweis (Suva-Nr. 383

S. 2 f.) und mittels PET / CT konnte ein low-grade-Infekt

ausgeschlossen werden (Suva-Nr. 398 S. 2 f.). Im Rahmen der

neurologischen Beurteilung vom 16. Juni 2023 (Suva-Nr. 402 S. 2

ff.) wurde sodann lediglich ein Verdacht auf ein neurogenes Thoracic

outlet-Syndrom rechts diagnostiziert. Die am 4. September 2023

durchgeführte MR des rechten Schultergelenks wurde wie folgt beurteilt

(Suva-Nr. 420): Unveränderte postoperative Verhältnisse nach AC-Gelenk

Resektion. Kein Knochenmarködem. Unspezifische Flüssigkeit im Resektionsareal.

Keine Bursitis. / Degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette, im Verlauf

etwa unverändert mit diskreter Verkalkung im insertionsnahen Anteil der

Infraspinatussehne. / Vorbestehende umschriebene tiefreichende Knorpelläsionen

im Superioren Anteil des Humeruskopfes ohne Knochenmarködem. Im

Sprechstundenbericht der Klinik I.___ vom 5. Oktober 2023

(Suva-Nr. 416 S. 2 f.) wurde sodann festgehalten, es ergebe sich kein

weiterer operativer Therapieansatz. Aufgrund dieser Ausführungen kann auch im

Hinblick auf den zweiten operativen Eingriff nicht davon ausgegangen werden,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an der rechten Schulter

aufgrund der durchgeführten Operationen verschlechtert hat. Es ist unter diesen

Umständen auch nicht einzusehen, inwiefern eine – wie vom Beschwerdeführer

beantragt (A.S. 27 f.) – entsprechende Befragung von Prof. Dr. med. G.___

zu weiteren Erkenntnissen beitragen könnte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann

somit nicht entsprochen werden.

9.4.3

Der Beschwerdeführer stellt sich

weiter auf den Standpunkt, der Bericht von Dr. med. K.___ vom

22.

Juli 2024 hätte den behandelnden Ärzten, insbesondere dem Gutachter

Prof. Dr. med. G.___, im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterbreitet werden

müssen (A.S. 27). Inwiefern dies notwendig gewesen wäre, wird durch den

Beschwerdeführer weder dargetan noch finden sich hierzu in den Akten

entsprechende Anhaltspunkte. Es bleibt an dieser Stelle jedenfalls darauf

hinzuweisen, dass das Fachradiologische Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ vom

20.

Januar 2020 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) keine auch nur geringen Zweifel

an den beweiswertigen Einschätzungen von Dr. med. K.___ hervorzurufen vermag

(vgl. E. II. 9.3 hiervor). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

in Bezug auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. K.___ vom 22. Juli

2024.

gilt zudem als geheilt (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Somit wäre es dem

Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbenommen

gewesen, bei entsprechendem Bedarf bei Prof. Dr. med. G.___ eine Stellungnahme einzuholen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft folglich ins Leere.

9.4.4

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, dass an der Aktenbeurteilung von Dr. med. K.___ erhebliche

Zweifel bestünden (A.S. 30 ff.), da der Kreisarzt nicht auf die

Bildgebungen vom 26. Juni 2018, 5. Juli 2019, sowie vom

21.

September 2021 eingegangen sei und zudem behaupte, es bestünden keine

strukturellen Läsionen, was aktenwidrig sei. Diesbezüglich kann zum einen festgehalten

werden, dass Dr. med. K.___ die entsprechenden bildgebenden Abklärungen im

Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2023

(Suva-Nr. 431) durchaus aufgeführt und anschliessend im Rahmen der «ärztlichen

Beurteilung» vom 22. Juli 2024 auch darauf verwiesen hat. So hielt er etwa

unter dem Titel «Bilddokumentation» Folgendes fest: «siehe ärztliche

Beurteilung vom 20. Dezember 2023» (Suva-Nr. 463 S. 1; vgl. dazu

E. II. 9.1 hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass er von den

entsprechenden Untersuchungen inkl. der jeweiligen Beurteilung durchaus

Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen

des jeweiligen Arztes liegt, in welchem Rahmen er sich mit den entsprechenden

medizinischen Vorberichten auseinanderzusetzen hat. In Bezug auf die

strukturellen Läsionen kann zum anderen festgehalten werden, dass Dr. med.

K.___ unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ schlüssig darzulegen

vermochte, dass das Ereignis vom 7. Juni 2018 nachweislich nicht zu

unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt habe (Suva-Nr. 463

S. 4). So sei es gemäss dem Gutachten lediglich zu einer Aktivierung der

vorbestehenden AC-Gelenksarthrose und zu einer Signalvermehrung im Bereich der

Infraspinatussehne gekommen (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Folglich vermag der

Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

9.4.5

Der Beschwerdeführer stellt sich im

Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 32), Dr. med. K.___ gehe nicht dem

Umstand nach, weshalb es durch den Vorzustand beim Beschwerdeführer zu einer

derart schweren Komplikation gekommen sei, dass der Beschwerdeführer operativ

habe versorgt werden müssen. Inwiefern und zu welchem Zweck Dr. med. K.___

dem Umstand hätte nachgehen sollen, weshalb es durch den Vorzustand letztlich zur

Operation gekommen sei, bleibt offen und wird vom Beschwerdeführer nicht

erörtert. Es kann jedoch in diesem Zusammenhang – wie bereits oben dargelegt

(vgl. E. II. 9.1 hiervor) – darauf hingewiesen werden, dass das Ereignis vom

7.

Juni 2018 zu einer Aktivierung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose

und einer Signalvermehrung im Bereich der Infraspinatussehne, somit nicht zu

strukturellen Läsionen, geführt hat. Den vorliegenden Akten ist sodann weiter zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 7. Juni

2018.

unter Schmerzen leidet und aufgrund der erfolgreichen Infiltration am

25.

Juni 2020 in der Klinik I.___ die Indikation zur operativen Versorgung

gestellt wurde (Suva-Nr. 144 S. 2), welche sodann am 26. August

2020.

erfolgte (Suva-Nr. 155). Unter Verweis auf die Beweismaxime «Post hoc

ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich

praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie

nach diesem aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom

4.

August 2020 E. 4.2.2), lässt sich die erst nach dem Unfallereignis

dokumentierte Schmerzsituation des Beschwerdeführers nicht auf dieses

zurückführen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft ins Leere.

9.5

Der Beurteilung des Kreisarztes

Dr. med. K.___ vom 22. Juli 2024 in Verbindung mit seiner ärztlichen

Untersuchung vom 20. Dezember 2023 ist folglich der volle Beweiswert zuzusprechen.

Es kann somit auch seiner Einschätzung gefolgt werden, wonach das Ereignis bei

Fehlen einer eindeutig unfallbedingten strukturellen Läsion somit

definitionsgemäss lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt

habe. So sei im AC-Gelenk die vorbestehende AC-Gelenksarthrose aktiviert

worden. Eine solche Aktivierung gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach

drei Monaten als beendet und der Status quo sine als erreicht. Was die

vorübergehende Verschlimmerung an der Infraspinatussehne betreffe, gelte diese

ebenfalls nach spätestens drei Monaten als beendet und der Status quo sine als

erreicht, was schliesslich in der Verlaufs-MRI vom 12. August 2018 auch

bestätigt worden sei.

Diese kreisärztliche Einschätzung

Dispositiv

entspricht auch der Rechtsprechung. Demnach ergibt sich in Bezug auf

vergleichbare Unfallereignisse (Schulterkontusion), dass durch die

beurteilenden Ärzte bei einer nur vorübergehenden, nicht richtungsgebenden

Verschlimmerung des in stummer oder manifester Weise vorbestehenden

Gesundheitszustands, ohne objektivierbare unfallkausale Schädigung, die

Unfallfolgen nach sechs bis acht Wochen, zwölf Wochen oder mehrere Monate nach

dem Ereignis keine Rolle mehr spielen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3, 8C_169/2018 vom 31. August

2018 E. 3.2).

10. Zusammenfassend ist somit nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. August

2024 (A.S. 1 ff.) auf die Einschätzungen von Dr. med. K.___ vom 20. Dezember

2023 und 22. Juli 2024 abgestellt und ihre Leistungen, unter Verzicht auf

eine Rückforderung, per 1. März 2024 eingestellt hat. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

11.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng