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Entscheid

VSBES.2024.207

Militärversicherung

25. September 2025Deutsch15 min

Innenohrschwerhörigkeit (s. Akten der Militärversicherung [fortan: Beschwerdegegnerin]

Source so.ch

Urteil vom 25. September 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Bern Militärversicherung,

Postfach 8715, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Militärversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], leidet als Folge akustischer Traumatisierung im

Militärdienst in den Jahren 1966 und 1967 an einer beidseitigen lakunären

Innenohrschwerhörigkeit (s. Akten der Militärversicherung [fortan: Beschwerdegegnerin]

Teil 1 / MV I Nrn. 29 + 42). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 23. Mai

2000 und 5. Juli 2007 Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung (MV I Nrn. 62

+ 86) sowie am 25. Juli 2018 für die Hörgerätefolgeversorgung nach Tarifvertrag

(Akten der Beschwerdegegnerin Teil 2 / MV II Nr. 8).

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 1.

Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass sich sein Hörvermögen verschlechtert habe

(MV II Nr. 17), leistete die Beschwerdegegnerin am 13. März 2024

Kostengutsprache für ein einfaches und zweckmässiges Hörgerät gemäss verordneter

Indikationsstufe («komplex, beidseitig») und MTK-Hörgerätetarif (MV II Nr. 23).

Sodann übernahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2024 die

Kosten der Hörgerätefolgeversorgung in der Höhe von CHF 3'212.75 inkl.

Mehrwertsteuer plus jeweils CHF 140.00 zuzüglich Mehrwertsteuer für eine

allfällige akustische Ankopplung, wobei sie die Übernahme von Kosten

ausländischer Leistungserbringer und Apotheken ablehnte (MV II Nr. 30). Die

dagegen erhobene Einsprache (MV II Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 15. Juli 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 12. August

2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 15. Juli 2024 ist abzulehnen.

2. Die [Beschwerdegegnerin] sei zu

verpflichten, die Kosten der notwendigen Hörgeräteversorgung durch einen

Schweizer Vertragspartner vollumfänglich zu übernehmen. Die Wahl des Schweizer

Anbieters und der adäquaten Hörgeräte bleibt mir überlassen.

3. Eventualiter: Die [Beschwerdegegnerin]

ist dazu zu verpflichten mir im Rahmen der Kann-Vorschriften nach Art. 26 MVG

eine Beschaffung im Ausland zu ermöglichen. Der Kostenanteil der

[Beschwerdegegnerin] beträgt in diesem Fall mindestens CHF 3’515.00.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers (A.S. 18 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 4. September 2024 (A.S. 24 ff.), Duplik vom 19. September 2024 (A.S.

28 f.) sowie Triplik vom 1. Oktober 2024 (A.S. 32 f.) an ihren

Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die

Parteien stimmen darin überein, dass sich der Beschwerdeführer während des

Militärdienstes einen Hörschaden zuzog und deshalb Anspruch auf eine (erneute) binaurale

Hörgeräteversorgung hat. Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe der

Kostengutsprache sowie ob der Beschwerdeführer das Hörgerät bei einem beliebigen

Anbieter seiner Wahl in der Schweiz oder im Ausland beziehen darf.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Im vorliegenden Fall geht es um die Kosten

für eine Hörgeräteversorgung, welche über die Kostengutsprache von

CHF 3'212.75 plus allenfalls zweimal CHF 140.00 (E. I. 1.2 hiervor) hinausgehen.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er brauche ein

besseres Hörsystem, dessen Kosten er in der Schweiz auf CHF 9'000.00 bis

9'500.00 bezifferte (MV II Nr. 26 S. 2 oben), was mit der Offerte der [...]

GmbH vom 26. Februar 2024 über CHF 9'498.00 korrespondiert (s. Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 3). Die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 wird folglich

nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als

Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person hat

gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die

Heilbehandlung und zur beruflichen oder sozialen Eingliederung benötigt (s. Art. 21

Abs. 1 Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG, SR 833.1]

sowie Jürg Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, Art. 21 N 1). Unter die

Hilfsmittel in diesem Sinne fallen auch Hörgeräte (Maeschi, a.a.O., Art. 21

N 34).

2.2

Die Hilfsmittel werden zu

Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben

oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen,

hat die versicherte Person selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 2 MVG). Der Anspruch

beschränkt sich auf die für den jeweiligen Zweck notwendigen, aber auch

genügenden Massnahmen, d.h. es besteht kein Anspruch auf die nach den gegebenen

Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Maeschi, a.a.O., Art. 21 N 38).

2.3

2.3.1

Die Militärversicherung kann mit

den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den

Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und

Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und

Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten

festlegen. Sie kann die Behandlung der versicherten Personen ausschliesslich

den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Im ambulanten Bereich kann jedermann,

der die Bedingungen erfüllt, dem Vertrag beitreten (Art. 26 Abs. 1

MVG, in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).

2.3.2

Die Medizinaltarif-Kommission UVG

(MTK) und die Militärversicherung haben mit den beiden Verbänden AKUSTIKA

Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik sowie Hörsystemakustik Schweiz

den seit 1. Januar 2022 geltenden «Hörsystemakustik-Tarifvertrag» (fortan:

Tarifvertrag) abgeschlossen (s. unter Tarifvertrag, alle Websites zuletzt

besucht am 25. September 2025). Dieser regelt die Abgabe und Vergütung von

Hörsystemen durch die dem Vertrag beigetretenen Hörsystemakustiker

(Vertragslieferanten) an Personen, die im Sinne des UVG oder des MVG versichert

sind (Art. 1.1 Tarifvertrag). Zur Abrechnung von Leistungen gemäss dem

Tarifvertrag werden Vertragslieferanten zugelassen, welche die Bestimmungen

gemäss Qualitätssicherungsvertrag erfüllen (Art. 2.1 Tarifvertrag). Die

Versicherer verpflichten sich, den Vertrag auf alle anerkannten Vertragslieferanten

gleich anzuwenden. Sie dürfen anderen Lieferanten grundsätzlich keine

Leistungen für eine Hörsystemversorgung vergüten (Art. 3.1 Tarifvertrag). Insbesondere

ist es den Versicherern untersagt, ausländischen Lieferanten Leistungen aus

diesem Vertrag zu vergüten (Art. 3.2 Tarifvertrag). Die

Vertragslieferanten verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen und den

Tarifvertrag einzuhalten (Art. 4.2 Tarifvertrag) sowie bei der Erbringung von

Leistungen die Aspekte der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit

zu beachten. Die Leistungen haben sich auf das erforderliche Mass zu

beschränken (Art. 4.1 Tarifvertrag). Sämtliche Anpassungsarbeiten und Verkäufe

im Rahmen dieses Tarifvertrages sind am Standort des Vertragslieferanten

vorzunehmen. Ausnahmen sind nur bei medizinischer Begründung zugelassen und auf

das Gebiet der Schweiz beschränkt (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der

Vertragslieferant ist verpflichtet, die Qualität der Anpassung fachgerecht zu

überprüfen und zu dokumentieren (Art. 4.8 Tarifvertrag). Die Versorgung mit

einem Hilfsmittel bzw. die Anpassung des Hörsystems muss von einem vom

Versicherer anerkannten ORL-Expertenarzt verordnet und abschliessend von diesem

überprüft werden. Die Anpassung gilt erst nach Eintreffen der vorbehaltslosen

positiven Schlussexpertise des ORL-Expertenarztes beim Versicherer als

abgeschlossen (Art. 5.1 Tarifvertrag). Die Art und der Umfang der Leistung

werden durch die medizinische Indikation sowie die Verordnung durch den

ORL-Expertenarzt bestimmt (Art. 5.2 Tarifvertrag). Es dürfen zu Lasten der

Versicherer nur Hörsysteme abgerechnet werden, welche vom Bundesamt für

Metrologie (METAS) homologiert wurden und für welche ein einwandfreier Kunden-

und Reparaturdienst durch das Fachgeschäft in der Schweiz gewährleistet ist (Art.

5.3

Tarifvertrag).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

bei der Höhe der Kostengutsprache auf den bestehenden Tarifvertrag (E. II.

2.3.2

hiervor). Dessen Anhang 1 (s. unter Tarifvertrag) sieht für eine komplexe

binaurale Versorgung, wie sie hier erforderlich ist, eine Vergütung von

CHF 2’972.00 plus Mehrwertsteuer vor (Ziff. 4.2 / Tarifziffer 2.400 und

2.410), wozu gegebenenfalls noch je CHF 140.00 für die akustische

Ankopplung kommen (Ziff. 4.3 / Tarifziffer 3.500 resp. 3.510).

3.2

Der Beschwerdeführer

beanstandet, der vorliegende Tarifvertrag liege ausschliesslich im Interesse

der schweizerischen Vertragslieferanten, welche eine Monopolstellung erhielten (s.

A.S. 12 ff. / 25 / 32 f.). Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der

Wettbewerbskommission WEKO vom 28. Mai 2024 (BB-Nr. 9) und der

Preisüberwachung vom 1. Juli 2024 nebst Beilage (BB-Nrn. 7 + 8). Damit

dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. Die Beschwerdegegnerin war auf

der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 MVG (der von der Festlegung der Tarife

und der Steuerung der Kosten für Versicherungsleistungen spricht) ermächtigt, den

vorliegenden Tarifvertrag abzuschliessen und darin Höchstbeträge für die Vergütung

der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzusetzen sowie zu

vereinbaren, dass die Hörgeräteversorgung lediglich durch die

Vertragslieferanten erfolgt (vgl. dazu BGE 130 V 163 E. 4.2 S. 171

betr. die analoge Regelung in der Invalidenversicherung). Der Tarifvertrag

bezweckt die Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum

Hilfsmittelanspruch, namentlich indem die Vertragslieferanten sich

verpflichten, die Grundsätze der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit zu beachten,

und einen vorgegebenen Qualitätsstandard erfüllen müssen (s. E. II. 2.3.2

hiervor). Dies liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sowohl im

Interesse des Versicherers als auch der Versicherten. Der Tarifvertrag soll

einerseits die Militärversicherung vor der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten

bewahren und andererseits der versicherten Person eine ausreichende

«zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» gewährleisten (BGE 130 V 163 E. 3.2.2

S. 168). Ausserdem soll der Vertrag einer einheitlichen Rechtsanwendung,

der Gleichbehandlung der versicherten Personen, aber auch der

verwaltungsmässigen Praktikabilität dienen (a.a.O., E. 4.3.1 S. 172).

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, aus grundsätzlichen Überlegungen in

den Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien einzugreifen. Dies gilt auch für

die Regelung im Tarifvertrag, wonach ein Erwerb von Hörgeräten im Ausland generell

nicht in Frage kommt, wäre es doch bei ausländischen Lieferanten ungleich

schwieriger, eine durchgehende Einhaltung der Vorgaben im Tarifvertrag zu

sichern. Im Übrigen geht der – an sich zutreffende – Einwand, bei Art. 26

Abs. 1 MVG handle es sich um eine blosse Kann-Vorschrift, selbstredend fehl,

nachdem die Beschwerdegegnerin von der Ermächtigung in dieser Bestimmung

Gebrauch gemacht und einen Vertrag abgeschlossen hat.

3.3

3.3.1

Richtig ist, dass Tarifverträge

keine eigenen Rechtsregeln darstellen. Der Sozialversicherungsrichter weicht

indes von einem Tarifvertrag nicht ohne triftigen Grund ab, wenn dieser die gesetzlichen

Leistungsvoraussetzungen überzeugend konkretisiert und eine dem Einzelfall

angepasste Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt (a.a.O.,

E. 4.3.1 S. 171 f.). In diesem Sinne ist von der Vermutung auszugehen,

dass eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszusprache in

der Regel den Eingliederungsbedürfnissen der versicherten Person Rechnung trägt

und wie vom Gesetz vorgesehen zu einer zweckmässigen und ausreichenden

Hörgeräteversorgung im Sinne einer adäquaten Verständigung führt (a.a.O.

E. 4.3.4 S. 174 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2007 vom 10. März

2008.

E. 2.2). Die Anwendung der vertraglichen Höchstbeträge darf jedoch nicht

dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das

sich auf Grund ihrer besonderen Eingliederungsbedürfnisse als

notwendig erweist; massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Abgabe

eines Hörgeräts und damit der spezifische Eingliederungsbedarf der einzelnen

versicherten Person, der mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173 f.). Im Einzelfall kann deshalb

ausnahmsweise eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende

Hörgeräteversorgung notwendig und zu vergüten sein (a.a.O., E. 4.3.4 S.

174), was seinen Grund sowohl in der speziellen gesundheitlichen Situation wie

auch im Tätigkeitsbereich der versicherten Person haben kann. Dabei ist jedoch zu

beachten, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine Abweichung

vom Tarifvertrag rechtfertigt. Nur wenn die versicherte Person namhafte Gründe

vorbringt, die klar für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten

Fall – und nicht bloss für einen gesteigerten Hörkomfort – sprechen, besteht

Anlass für eine nähere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2007 vom 10. März

2008.

E. 2.2).

3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein

Hörvermögen habe sich in den letzten Jahren um einiges verschlechtert. In einem

Zweiergespräch habe er keine Probleme, doch bei mehreren Personen an einem

Tisch verstehe er höchstens noch den direkt neben ihm sitzenden

Gesprächspartner. Der Anbieter [...] habe ihm aufgrund des Hörverlustes,

speziell beim Verstehen, von drei Geräten das Produkt 5 mit einem Preis von CHF 8'710.00

empfohlen. Er habe die verschiedenen Geräte noch nicht tragen können und

vermöge dementsprechend den Unterschied nicht zu beurteilen (MV II Nr. 17). Das

von Dr. med. B.___, Facharzt ORL, erstellte Audiogramm zeige eindeutig eine

markante Verschlechterung des Hörverständnisses. Diverse Akustiker hätten zum

Audiogramm einstimmig erklärt, dass er auf ein Hörgerät der neuesten Generation

und der höchsten Stufe angewiesen sei, damit er sein Hörverständnis auf ein

akzeptables Niveau erhöhen und wieder aktiv an Gesprächen teilnehmen könne (MV

II Nr. 26). Es gehe nicht nur ums Hören, sondern ums Verstehen (MV II Nr. 31).

Aufgrund des festgestellten Hörschadens finde er keinen Leistungserbringer, der

ihm eine adäquate zuzahlungsfreie Versorgungsvariante anbieten könne (A.S. 12).

3.3.3

Dem Beschwerdeführer ist

beizupflichten, dass eine ausreichende Hörgeräteversorgung nur dann vorliegt,

wenn er versteht, was gesagt wird, und an einer Unterhaltung teilnehmen kann. Seiner

Auffassung nach ist dies bei ihm nur möglich mit einer Kategorie von Hörgeräten,

deren Preis oberhalb der Limite im Tarifvertrag liegt. Er beruft sich dabei

einerseits auf Dr. med. B.___, den die Beschwerdegegnerin mit der

erforderlichen Expertise betraut hate. In seinem Bericht vom 12. März 2024

hielt Dr. med. B.___ fest, es bestehe eine lärmbedingte hochgradige

Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Der Gesamtverlust betrage 62,3 % (MV II

Nr. 20). Dem lagen die audiologischen Untersuchungsresultate bei (MV II Nr.

21). Der Folgeexpertise (MV II Nr. 22) ist zu entnehmen, dass der Tonhörverlust

rechts bei 62,7 % lag und links bei 66,4 %, der Sprachhörverlust

(Sozialindex, Fournier) hingegen bei 50 resp. 70 %. Belegt ist somit

eine hochgradige Schwerhörigkeit, was aber von der Beschwerdegegnerin auch

nicht bestritten wird. Angaben über besondere Anforderungen an ein Hörgerät, um

das Hörverständnis zu ermöglichen, macht Dr. med. B.___ keine, wobei freilich

im Verordnungsformular auch gar nicht danach gefragt wird (s. MV II Nr. 22).

Soweit der Beschwerdeführer direkt auf das Audiogramm vom 12. März 2024

verweist, ist festzuhalten, dass das Gericht daraus mangels medizinischer

Fachkenntnisse nichts abzuleiten vermag, sondern auf zusätzliche ärztliche

Erläuterungen angewiesen wäre. Immerhin erwähnt die Rechtsprechung eine

hochgradige Innenohrschwerhörigkeit als mögliche fallspezifische

Besonderheit, die allenfalls ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis begründen

könnte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 131/05 vom 30. Januar 2006

E. 3.1), so dass in dieser Hinsicht ein gewisses Indiz für die Darstellung

des Beschwerdeführers vorliegt. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer

auf seine Anfragen bei verschiedenen Hörgerätakustikern. Aktenkundig sind die

Offerte vom 26. Februar 2024 bei der [...] GmbH für das Gerät Phonak Audéo

L90-R (BB-Nr. 3) sowie ein Blatt der Firma [...], welches unter dem Titel «Ihr

Hörgeräte Vergleich» die drei Gerätetypen 1PC Signia WSA AG-PURE C&G 7IX

SLV, 5IX SLV und 3IX SLV auflistet, die alle über dem Höchstbetrag gemäss

Tarifvertrag liegen (MV II Nr. 17 S. 3). Weshalb gerade diese teureren

Geräte vorgeschlagen wurden, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer

angibt, er habe sie nicht getragen und könne sie nicht miteinander vergleichen

(E. II. 3.3.2 hiervor). Nachdem die Vertragslieferanten zu einer

einfachen und zweckmässigen Hörgeräteversorgung gehalten sind (E. II. 2.3.2

hiervor), kann das Fehlen eines Hörgeräts, das sich im Rahmen des Tarifvertrags

hält, jedoch als Hinweis verstanden werden, dass eine solche Versorgung als von

vornherein ungenügend betrachtet wurde.

Somit bestehen zwar Anhaltspunkte dafür,

dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehen könnte und eine

Hörgeräteversorgung im Rahmen des Tarifvertrags nicht ausreichen würde. Aufgrund

der Akten lässt sich dies jedoch nicht abschliessend beurteilen, sondern die

Beschwerdegegnerin wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Zunächst ist bei

Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen, inwieweit medizinische Umstände

vorliegen, welche besondere Anforderungen an eine Hörgeräteversorgung stellen. Anschliessend

hat die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis über das weitere Vorgehen zu entscheiden,

etwa indem sie bei zusätzlichem Abklärungsbedarf mit dem Beschwerdeführer

klärt, ob er zu einer vergleichenden Hörgeräteanpassung bereit ist. Falls sich

kein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachweisen lässt, so käme eine

Überschreitung der Höchstbeträge im Tarifvertrag nicht in Frage, d.h. es bliebe

bei der Kostengutsprache im Rahmen von CHF 3'212.75 inkl. Mehrwertsteuer

sowie allenfalls zweimal CHF 140.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (s. E. I. 1.2

hiervor).

3.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene

Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat wie umschrieben das konkrete

Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers abzuklären, bevor sie neu über

die Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung befindet. Im Übrigen, soweit

es die freie Wahl des Leistungserbringers im In- und Ausland durch den

Beschwerdeführer betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

Der

Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, da er keine solche beantragt hat und weder anwaltlich noch

sonst fachlich qualifiziert vertreten ist.

5.

In Beschwerdesachen der

Militärversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im MVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom

15. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann