VSBES.2024.207
Militärversicherung
25. September 2025Deutsch15 min
Innenohrschwerhörigkeit (s. Akten der Militärversicherung [fortan: Beschwerdegegnerin]
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Bern Militärversicherung,
Postfach 8715, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Militärversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], leidet als Folge akustischer Traumatisierung im
Militärdienst in den Jahren 1966 und 1967 an einer beidseitigen lakunären
Innenohrschwerhörigkeit (s. Akten der Militärversicherung [fortan: Beschwerdegegnerin]
Teil 1 / MV I Nrn. 29 + 42). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 23. Mai
2000 und 5. Juli 2007 Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung (MV I Nrn. 62
+ 86) sowie am 25. Juli 2018 für die Hörgerätefolgeversorgung nach Tarifvertrag
(Akten der Beschwerdegegnerin Teil 2 / MV II Nr. 8).
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 1.
Februar 2024 mitgeteilt hatte, dass sich sein Hörvermögen verschlechtert habe
(MV II Nr. 17), leistete die Beschwerdegegnerin am 13. März 2024
Kostengutsprache für ein einfaches und zweckmässiges Hörgerät gemäss verordneter
Indikationsstufe («komplex, beidseitig») und MTK-Hörgerätetarif (MV II Nr. 23).
Sodann übernahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2024 die
Kosten der Hörgerätefolgeversorgung in der Höhe von CHF 3'212.75 inkl.
Mehrwertsteuer plus jeweils CHF 140.00 zuzüglich Mehrwertsteuer für eine
allfällige akustische Ankopplung, wobei sie die Übernahme von Kosten
ausländischer Leistungserbringer und Apotheken ablehnte (MV II Nr. 30). Die
dagegen erhobene Einsprache (MV II Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 15. Juli 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 12. August
2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 15. Juli 2024 ist abzulehnen.
2. Die [Beschwerdegegnerin] sei zu
verpflichten, die Kosten der notwendigen Hörgeräteversorgung durch einen
Schweizer Vertragspartner vollumfänglich zu übernehmen. Die Wahl des Schweizer
Anbieters und der adäquaten Hörgeräte bleibt mir überlassen.
3. Eventualiter: Die [Beschwerdegegnerin]
ist dazu zu verpflichten mir im Rahmen der Kann-Vorschriften nach Art. 26 MVG
eine Beschaffung im Ausland zu ermöglichen. Der Kostenanteil der
[Beschwerdegegnerin] beträgt in diesem Fall mindestens CHF 3’515.00.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers (A.S. 18 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 4. September 2024 (A.S. 24 ff.), Duplik vom 19. September 2024 (A.S.
28 f.) sowie Triplik vom 1. Oktober 2024 (A.S. 32 f.) an ihren
Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die
Parteien stimmen darin überein, dass sich der Beschwerdeführer während des
Militärdienstes einen Hörschaden zuzog und deshalb Anspruch auf eine (erneute) binaurale
Hörgeräteversorgung hat. Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe der
Kostengutsprache sowie ob der Beschwerdeführer das Hörgerät bei einem beliebigen
Anbieter seiner Wahl in der Schweiz oder im Ausland beziehen darf.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Im vorliegenden Fall geht es um die Kosten
für eine Hörgeräteversorgung, welche über die Kostengutsprache von
CHF 3'212.75 plus allenfalls zweimal CHF 140.00 (E. I. 1.2 hiervor) hinausgehen.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er brauche ein
besseres Hörsystem, dessen Kosten er in der Schweiz auf CHF 9'000.00 bis
9'500.00 bezifferte (MV II Nr. 26 S. 2 oben), was mit der Offerte der [...]
GmbH vom 26. Februar 2024 über CHF 9'498.00 korrespondiert (s. Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 3). Die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 wird folglich
nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als
Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person hat
gegenüber der Militärversicherung Anspruch auf Hilfsmittel, die sie für die
Heilbehandlung und zur beruflichen oder sozialen Eingliederung benötigt (s. Art. 21
Abs. 1 Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG, SR 833.1]
sowie Jürg Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, Art. 21 N 1). Unter die
Hilfsmittel in diesem Sinne fallen auch Hörgeräte (Maeschi, a.a.O., Art. 21
N 34).
2.2
Die Hilfsmittel werden zu
Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben
oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen,
hat die versicherte Person selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 2 MVG). Der Anspruch
beschränkt sich auf die für den jeweiligen Zweck notwendigen, aber auch
genügenden Massnahmen, d.h. es besteht kein Anspruch auf die nach den gegebenen
Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Maeschi, a.a.O., Art. 21 N 38).
2.3
2.3.1
Die Militärversicherung kann mit
den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den
Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und
Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und
Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten
festlegen. Sie kann die Behandlung der versicherten Personen ausschliesslich
den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Im ambulanten Bereich kann jedermann,
der die Bedingungen erfüllt, dem Vertrag beitreten (Art. 26 Abs. 1
MVG, in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).
2.3.2
Die Medizinaltarif-Kommission UVG
(MTK) und die Militärversicherung haben mit den beiden Verbänden AKUSTIKA
Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik sowie Hörsystemakustik Schweiz
den seit 1. Januar 2022 geltenden «Hörsystemakustik-Tarifvertrag» (fortan:
Tarifvertrag) abgeschlossen (s. unter Tarifvertrag, alle Websites zuletzt
besucht am 25. September 2025). Dieser regelt die Abgabe und Vergütung von
Hörsystemen durch die dem Vertrag beigetretenen Hörsystemakustiker
(Vertragslieferanten) an Personen, die im Sinne des UVG oder des MVG versichert
sind (Art. 1.1 Tarifvertrag). Zur Abrechnung von Leistungen gemäss dem
Tarifvertrag werden Vertragslieferanten zugelassen, welche die Bestimmungen
gemäss Qualitätssicherungsvertrag erfüllen (Art. 2.1 Tarifvertrag). Die
Versicherer verpflichten sich, den Vertrag auf alle anerkannten Vertragslieferanten
gleich anzuwenden. Sie dürfen anderen Lieferanten grundsätzlich keine
Leistungen für eine Hörsystemversorgung vergüten (Art. 3.1 Tarifvertrag). Insbesondere
ist es den Versicherern untersagt, ausländischen Lieferanten Leistungen aus
diesem Vertrag zu vergüten (Art. 3.2 Tarifvertrag). Die
Vertragslieferanten verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen und den
Tarifvertrag einzuhalten (Art. 4.2 Tarifvertrag) sowie bei der Erbringung von
Leistungen die Aspekte der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit
zu beachten. Die Leistungen haben sich auf das erforderliche Mass zu
beschränken (Art. 4.1 Tarifvertrag). Sämtliche Anpassungsarbeiten und Verkäufe
im Rahmen dieses Tarifvertrages sind am Standort des Vertragslieferanten
vorzunehmen. Ausnahmen sind nur bei medizinischer Begründung zugelassen und auf
das Gebiet der Schweiz beschränkt (Art. 4.3 Tarifvertrag). Der
Vertragslieferant ist verpflichtet, die Qualität der Anpassung fachgerecht zu
überprüfen und zu dokumentieren (Art. 4.8 Tarifvertrag). Die Versorgung mit
einem Hilfsmittel bzw. die Anpassung des Hörsystems muss von einem vom
Versicherer anerkannten ORL-Expertenarzt verordnet und abschliessend von diesem
überprüft werden. Die Anpassung gilt erst nach Eintreffen der vorbehaltslosen
positiven Schlussexpertise des ORL-Expertenarztes beim Versicherer als
abgeschlossen (Art. 5.1 Tarifvertrag). Die Art und der Umfang der Leistung
werden durch die medizinische Indikation sowie die Verordnung durch den
ORL-Expertenarzt bestimmt (Art. 5.2 Tarifvertrag). Es dürfen zu Lasten der
Versicherer nur Hörsysteme abgerechnet werden, welche vom Bundesamt für
Metrologie (METAS) homologiert wurden und für welche ein einwandfreier Kunden-
und Reparaturdienst durch das Fachgeschäft in der Schweiz gewährleistet ist (Art.
5.3
Tarifvertrag).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
bei der Höhe der Kostengutsprache auf den bestehenden Tarifvertrag (E. II.
2.3.2
hiervor). Dessen Anhang 1 (s. unter Tarifvertrag) sieht für eine komplexe
binaurale Versorgung, wie sie hier erforderlich ist, eine Vergütung von
CHF 2’972.00 plus Mehrwertsteuer vor (Ziff. 4.2 / Tarifziffer 2.400 und
2.410), wozu gegebenenfalls noch je CHF 140.00 für die akustische
Ankopplung kommen (Ziff. 4.3 / Tarifziffer 3.500 resp. 3.510).
3.2
Der Beschwerdeführer
beanstandet, der vorliegende Tarifvertrag liege ausschliesslich im Interesse
der schweizerischen Vertragslieferanten, welche eine Monopolstellung erhielten (s.
A.S. 12 ff. / 25 / 32 f.). Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der
Wettbewerbskommission WEKO vom 28. Mai 2024 (BB-Nr. 9) und der
Preisüberwachung vom 1. Juli 2024 nebst Beilage (BB-Nrn. 7 + 8). Damit
dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. Die Beschwerdegegnerin war auf
der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 MVG (der von der Festlegung der Tarife
und der Steuerung der Kosten für Versicherungsleistungen spricht) ermächtigt, den
vorliegenden Tarifvertrag abzuschliessen und darin Höchstbeträge für die Vergütung
der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzusetzen sowie zu
vereinbaren, dass die Hörgeräteversorgung lediglich durch die
Vertragslieferanten erfolgt (vgl. dazu BGE 130 V 163 E. 4.2 S. 171
betr. die analoge Regelung in der Invalidenversicherung). Der Tarifvertrag
bezweckt die Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum
Hilfsmittelanspruch, namentlich indem die Vertragslieferanten sich
verpflichten, die Grundsätze der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit zu beachten,
und einen vorgegebenen Qualitätsstandard erfüllen müssen (s. E. II. 2.3.2
hiervor). Dies liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sowohl im
Interesse des Versicherers als auch der Versicherten. Der Tarifvertrag soll
einerseits die Militärversicherung vor der Übernahme unnötiger Hörgerätekosten
bewahren und andererseits der versicherten Person eine ausreichende
«zuzahlungsfreie Versorgungsvariante» gewährleisten (BGE 130 V 163 E. 3.2.2
S. 168). Ausserdem soll der Vertrag einer einheitlichen Rechtsanwendung,
der Gleichbehandlung der versicherten Personen, aber auch der
verwaltungsmässigen Praktikabilität dienen (a.a.O., E. 4.3.1 S. 172).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, aus grundsätzlichen Überlegungen in
den Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien einzugreifen. Dies gilt auch für
die Regelung im Tarifvertrag, wonach ein Erwerb von Hörgeräten im Ausland generell
nicht in Frage kommt, wäre es doch bei ausländischen Lieferanten ungleich
schwieriger, eine durchgehende Einhaltung der Vorgaben im Tarifvertrag zu
sichern. Im Übrigen geht der – an sich zutreffende – Einwand, bei Art. 26
Abs. 1 MVG handle es sich um eine blosse Kann-Vorschrift, selbstredend fehl,
nachdem die Beschwerdegegnerin von der Ermächtigung in dieser Bestimmung
Gebrauch gemacht und einen Vertrag abgeschlossen hat.
3.3
3.3.1
Richtig ist, dass Tarifverträge
keine eigenen Rechtsregeln darstellen. Der Sozialversicherungsrichter weicht
indes von einem Tarifvertrag nicht ohne triftigen Grund ab, wenn dieser die gesetzlichen
Leistungsvoraussetzungen überzeugend konkretisiert und eine dem Einzelfall
angepasste Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt (a.a.O.,
E. 4.3.1 S. 171 f.). In diesem Sinne ist von der Vermutung auszugehen,
dass eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszusprache in
der Regel den Eingliederungsbedürfnissen der versicherten Person Rechnung trägt
und wie vom Gesetz vorgesehen zu einer zweckmässigen und ausreichenden
Hörgeräteversorgung im Sinne einer adäquaten Verständigung führt (a.a.O.
E. 4.3.4 S. 174 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2007 vom 10. März
2008.
E. 2.2). Die Anwendung der vertraglichen Höchstbeträge darf jedoch nicht
dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das
sich auf Grund ihrer besonderen Eingliederungsbedürfnisse als
notwendig erweist; massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Abgabe
eines Hörgeräts und damit der spezifische Eingliederungsbedarf der einzelnen
versicherten Person, der mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173 f.). Im Einzelfall kann deshalb
ausnahmsweise eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende
Hörgeräteversorgung notwendig und zu vergüten sein (a.a.O., E. 4.3.4 S.
174), was seinen Grund sowohl in der speziellen gesundheitlichen Situation wie
auch im Tätigkeitsbereich der versicherten Person haben kann. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine Abweichung
vom Tarifvertrag rechtfertigt. Nur wenn die versicherte Person namhafte Gründe
vorbringt, die klar für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten
Fall – und nicht bloss für einen gesteigerten Hörkomfort – sprechen, besteht
Anlass für eine nähere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2007 vom 10. März
2008.
E. 2.2).
3.3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein
Hörvermögen habe sich in den letzten Jahren um einiges verschlechtert. In einem
Zweiergespräch habe er keine Probleme, doch bei mehreren Personen an einem
Tisch verstehe er höchstens noch den direkt neben ihm sitzenden
Gesprächspartner. Der Anbieter [...] habe ihm aufgrund des Hörverlustes,
speziell beim Verstehen, von drei Geräten das Produkt 5 mit einem Preis von CHF 8'710.00
empfohlen. Er habe die verschiedenen Geräte noch nicht tragen können und
vermöge dementsprechend den Unterschied nicht zu beurteilen (MV II Nr. 17). Das
von Dr. med. B.___, Facharzt ORL, erstellte Audiogramm zeige eindeutig eine
markante Verschlechterung des Hörverständnisses. Diverse Akustiker hätten zum
Audiogramm einstimmig erklärt, dass er auf ein Hörgerät der neuesten Generation
und der höchsten Stufe angewiesen sei, damit er sein Hörverständnis auf ein
akzeptables Niveau erhöhen und wieder aktiv an Gesprächen teilnehmen könne (MV
II Nr. 26). Es gehe nicht nur ums Hören, sondern ums Verstehen (MV II Nr. 31).
Aufgrund des festgestellten Hörschadens finde er keinen Leistungserbringer, der
ihm eine adäquate zuzahlungsfreie Versorgungsvariante anbieten könne (A.S. 12).
3.3.3
Dem Beschwerdeführer ist
beizupflichten, dass eine ausreichende Hörgeräteversorgung nur dann vorliegt,
wenn er versteht, was gesagt wird, und an einer Unterhaltung teilnehmen kann. Seiner
Auffassung nach ist dies bei ihm nur möglich mit einer Kategorie von Hörgeräten,
deren Preis oberhalb der Limite im Tarifvertrag liegt. Er beruft sich dabei
einerseits auf Dr. med. B.___, den die Beschwerdegegnerin mit der
erforderlichen Expertise betraut hate. In seinem Bericht vom 12. März 2024
hielt Dr. med. B.___ fest, es bestehe eine lärmbedingte hochgradige
Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Der Gesamtverlust betrage 62,3 % (MV II
Nr. 20). Dem lagen die audiologischen Untersuchungsresultate bei (MV II Nr.
21). Der Folgeexpertise (MV II Nr. 22) ist zu entnehmen, dass der Tonhörverlust
rechts bei 62,7 % lag und links bei 66,4 %, der Sprachhörverlust
(Sozialindex, Fournier) hingegen bei 50 resp. 70 %. Belegt ist somit
eine hochgradige Schwerhörigkeit, was aber von der Beschwerdegegnerin auch
nicht bestritten wird. Angaben über besondere Anforderungen an ein Hörgerät, um
das Hörverständnis zu ermöglichen, macht Dr. med. B.___ keine, wobei freilich
im Verordnungsformular auch gar nicht danach gefragt wird (s. MV II Nr. 22).
Soweit der Beschwerdeführer direkt auf das Audiogramm vom 12. März 2024
verweist, ist festzuhalten, dass das Gericht daraus mangels medizinischer
Fachkenntnisse nichts abzuleiten vermag, sondern auf zusätzliche ärztliche
Erläuterungen angewiesen wäre. Immerhin erwähnt die Rechtsprechung eine
hochgradige Innenohrschwerhörigkeit als mögliche fallspezifische
Besonderheit, die allenfalls ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis begründen
könnte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 131/05 vom 30. Januar 2006
E. 3.1), so dass in dieser Hinsicht ein gewisses Indiz für die Darstellung
des Beschwerdeführers vorliegt. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer
auf seine Anfragen bei verschiedenen Hörgerätakustikern. Aktenkundig sind die
Offerte vom 26. Februar 2024 bei der [...] GmbH für das Gerät Phonak Audéo
L90-R (BB-Nr. 3) sowie ein Blatt der Firma [...], welches unter dem Titel «Ihr
Hörgeräte Vergleich» die drei Gerätetypen 1PC Signia WSA AG-PURE C&G 7IX
SLV, 5IX SLV und 3IX SLV auflistet, die alle über dem Höchstbetrag gemäss
Tarifvertrag liegen (MV II Nr. 17 S. 3). Weshalb gerade diese teureren
Geräte vorgeschlagen wurden, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer
angibt, er habe sie nicht getragen und könne sie nicht miteinander vergleichen
(E. II. 3.3.2 hiervor). Nachdem die Vertragslieferanten zu einer
einfachen und zweckmässigen Hörgeräteversorgung gehalten sind (E. II. 2.3.2
hiervor), kann das Fehlen eines Hörgeräts, das sich im Rahmen des Tarifvertrags
hält, jedoch als Hinweis verstanden werden, dass eine solche Versorgung als von
vornherein ungenügend betrachtet wurde.
Somit bestehen zwar Anhaltspunkte dafür,
dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehen könnte und eine
Hörgeräteversorgung im Rahmen des Tarifvertrags nicht ausreichen würde. Aufgrund
der Akten lässt sich dies jedoch nicht abschliessend beurteilen, sondern die
Beschwerdegegnerin wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Zunächst ist bei
Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen, inwieweit medizinische Umstände
vorliegen, welche besondere Anforderungen an eine Hörgeräteversorgung stellen. Anschliessend
hat die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis über das weitere Vorgehen zu entscheiden,
etwa indem sie bei zusätzlichem Abklärungsbedarf mit dem Beschwerdeführer
klärt, ob er zu einer vergleichenden Hörgeräteanpassung bereit ist. Falls sich
kein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachweisen lässt, so käme eine
Überschreitung der Höchstbeträge im Tarifvertrag nicht in Frage, d.h. es bliebe
bei der Kostengutsprache im Rahmen von CHF 3'212.75 inkl. Mehrwertsteuer
sowie allenfalls zweimal CHF 140.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (s. E. I. 1.2
hiervor).
3.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat wie umschrieben das konkrete
Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers abzuklären, bevor sie neu über
die Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung befindet. Im Übrigen, soweit
es die freie Wahl des Leistungserbringers im In- und Ausland durch den
Beschwerdeführer betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Der
Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da er keine solche beantragt hat und weder anwaltlich noch
sonst fachlich qualifiziert vertreten ist.
5.
In Beschwerdesachen der
Militärversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im MVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom
15. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann