VSBES.2024.21
Unfallversicherung
18. Dezember 2024Deutsch34 min
2020 (Vorakten-Nr. 42) stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,
Source so.ch
Urteil vom 18. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Marina Walther
Beschwerdeführerin
gegen
Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1985, ist infolge ihrer Anstellung bei der B.___ bei
der C.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 15. Mai 2020
(Vorakten-Nr. [Akten der Beschwerdegegnerin] 2) erlitt die Beschwerdeführerin
am 13. Mai 2020 auf der Autobahn A1 bei Birmenstorf einen Auffahrunfall.
Im Polizeibericht vom 26. Mai 2020 (Vorakten-Nr. 5) wird der Unfall dergestalt
beschrieben, dass aufgrund stockenden Kolonnenverkehrs alle Fahrzeuge stark
abbremsen mussten, die Lenkerin des hinter der Beschwerdeführerin fahrenden
Fahrzeugs dies zu spät erkannte und ungebremst in das Heck des Fahrzeugs der
Beschwerdeführerin fuhr, worauf dieses in das vor ihr stehende Fahrzeug
gestossen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Schwangerschaft
hospitalisiert und am Folgetag wieder entlassen. Im Fragebogen für
Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Mai
2020 (Vorakten-Nr. 42) stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose einer
Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion) des Schweregrads III nach der
Klassifikation der Québec Task Force (QTF). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in
der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung
(Vorakten-Nr. 10).
1.2 Mit Verfügung vom 8. Oktober
2021 (Vorakten-Nr. 16) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 14.
November 2020 ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass die Kausalität
zwischen Unfall und geklagten Beschwerden längstens bis am 14. November 2020
gegeben sei. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 2.
November 2021 (Vorakten-Nr. 17), 16. Dezember 2021 (Vorakten-Nr. 19) und 5.
April 2022 (Vorakten-Nr. 21) Einsprache und verlangte dabei insbesondere, dass
sie polydisziplinär begutachtet werde. In der Folge einigten sich die Parteien
darauf, bei der Begutachtungsstelle E.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin durchführen zu lassen (Vorakten-Nr. 35).
1.3 Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ erging am 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 2023 (A.S. [Aktenseite/n] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache der Beschwerdeführerin insofern gut, als sie die
Leistungseinstellung auf den 28. Februar 2021 hinausschob. Im Übrigen wies sie
die Einsprache ab.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Eingabe vom 1. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 2023 aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin über den 28. Februar
2021 hinaus keine Leistungen zugesprochen wurden.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der
Unfallversicherung auszurichten; insbesondere seien ihr weiterhin Taggelder
auszuzahlen und die Heilungskosten zu übernehmen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt
mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 (A.S. 29 ff.) die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2023.
2.3 In ihrer Replik vom 25. April
2024 (A.S. 47 ff.) hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren gemäss
Beschwerde fest.
2.4 Mit Verfügung vom 10. Juni 2024
(A.S. 57) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf
das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat.
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im
Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es
sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen.
Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden-rente und eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat
sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten
Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je
nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und
äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das
Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Versicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der konkreten Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Dispositiv
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts
8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 28. Februar
2021 eingestellt hat.
4.2 Medizinische
Entscheidungsgrundlage des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20.
Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) bildet das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie,
Neurologie und Psychiatrie. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
Unfall(teil)kausale
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren (lCD-10 F45.41)
Unfallkausale Diagnosen
mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Zustand nach
HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollision am 13.05.2020 (ICD-10 S13.4)
mit/bei
-
Kernspintomographisch im
MRl der HWS vom 14.05.2020 und vom 14.02.2023 keine Anhaltspunkte für
posttraumatische Läsionen sowie in den Funktionsaufnahmen der HWS vom
17.02.2023 keine Hinweise auf posttraumatische Gefügestörung
Unfallunabhängige
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Zervikobrachialgie (ICD-10
M54.2) ED 05/2020
-
Klinisch diffuse myotendindotische
(sic!) Verspannung der paravertebralen Muskulatur der Musculi trapezii
beidseits bei sonst normal erhaltener Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen
2. Chronische Lumbalgien mit rechtsseitiger
ischialgiformer Ausstrahlung (ICD-10 M54.5) ED ca. 05/2011.
-
mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung DD muskuloskelettal bedingt
-
Klinisch-neurologisch kein
Hinweis auf radikuläres oder myelopathisches Syndrom
-
Aktuell klinisch normal
erhaltene Beweglichkeit der LWS in alle Richtungen, ausgeprägte muskuläre
Dekonditionierung mit Insuffizienz der thorako-lumbalen paravertebralen
Muskulatur und der abdominalen Muskulatur, Fehlhaltung der Wirbelsäule mit
schlechter Stabilisierung des Rumpfes, diffuse myotendinotische Verspannungen
der Beckengürtelmuskulatur sowie des Musculus tensor fasciae latae
3. Chronischer Spannungskopfschmerz, ES
05/20
-
klinisch-neurologisch kein
Hinweis auf eine strukturelle Kopfschmerz-ursache
-
MRI-Neurokranium 14.02.23:
Normalbefund des Hirnparenchyms
Unfallunabhängige
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung,
aktuell in Remission (ICD-10 F33.0)
2. Leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität
(ICD-10 M35.7) ED 01/2023
3. Adipositas Grad II mit BMI von 39 kg/m2
(lCD-i0E66.01
4. Anamnestisch V.a. intermittierendes
Reizsyndrom des N. ulnaris bds.
-
klinisch-neurologisch kein
H.a, Neuropathie des N. ulnaris bds.
Die Gutachter – Dr. med. F.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierte medizinische
Gutachterin SIM, Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, lic. phil. H.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, zertifizierter neuropsychologischer
Gutachter SIM, Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, sowie Dr. med. J.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM – führen zu ihrer Diagnosestellung in nachvollziehbarer Weise aus,
dass bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin keine organisch nachweisbaren,
überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Befunde oder Diagnosen erhoben werden
konnten. Insbesondere die aktuelle Bildgebung – ein MRI der HWS und der LWS am
14. Februar 2023 sowie eine Röntgenaufnahme der HWS mit Funktionsaufnahmen am
27. Februar 2023 – habe keinen Hinweis auf strukturelle Läsionen gezeigt. Insofern
könne aus somatischer Sicht kein Korrelat für die persistierende
zervikobrachiale und lumbale Schmerzsymptomatik nachgewiesen werden. Es sei
davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund unfallunabhängiger vorbestehender
Vulnerabilitätsfaktoren – beschrieben werden in diesem Zusammenhang eine Adipositas
Grad II, eine leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität, leichtgradige
degenerative Veränderungen der HWS sowie die im Unfallzeitpunkt bestehende Schwangerschaft
– durch den Unfall eine vorübergehende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Die initial durch
den Unfall ausgelöste Beschwerdesymptomatik sei im Verlauf jedoch abgeklungen. Die dann noch persistierenden Beschwerden seien aus
heutiger Sicht überwiegend wahrscheinlich einerseits auf eine unfallunabhängige
muskuläre Dekonditionierung zurückzuführen und andererseits vor dem Hintergrund
einer aus psychiatrischer Sicht als chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren einzuordnenden Schmerzchronifizierung zu sehen. Zusammenfassend
könne aus somatischer Sicht keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale
Diagnose mehr festgestellt werden. In psychiatrischer Hinsicht persistiere eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die als
unfallteilkausal zu betrachten sei.
4.3 Was die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, so führen die Gutachter auf überzeugende Weise
aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. Mai 2020 zunächst
zu 100 % arbeitsunfähig war. Gemäss Zwischenbericht von Dr. D.___ vom 2.
Juni 2021 (Vorakten-Nr. 43) habe ab dem 15. Februar 2021 wieder eine 20%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer gewissen
Stabilisierung auszugehen sei. Aufgrund der fehlenden Dokumentation genauer
klinischer rheumatologischer Untersuchungsbefunde zum Zeitpunkt der
Wiederaufnahme der Arbeit könne retrospektiv nur unscharf eingeschätzt werden,
ab wann die unfallunabhängigen Faktoren für die Beschwerdepersistenz und die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gewesen seien. Es sei
approximativ davon auszugehen, dass die Beschwerden ab Mitte Februar 2021 so
weit abgeklungen gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten
wieder stufenweise habe aufnehmen können. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt
davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr überwiegend
wahrscheinlich unfallkausal eingeschränkt gewesen sei. Aus somatischer Sicht
sei der Status quo ante ab Februar 2021 eingetreten. Die dokumentierte
stufenweise Steigerung des Pensums könne aus konsensualer Sicht nachvollzogen
werden, sei jedoch den überwiegend wahrscheinlich unfallunabhängigen Faktoren
geschuldet gewesen. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren bestehe noch kein Endzustand. Die Beschwerdeführerin
leide weiterhin unter einer Schmerzchronifizierung, die je anteilig durch eine
unfallunabhängige muskuläre Dekonditionierung und durch das psychiatrische
Krankheitsbild einer Schmerzstörung begründet werden könne.
4.4 Das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) wird
den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme – siehe Ziff. 3.2 oben – gerecht. Es wurde in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt, gibt die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin ausführlich wieder, beruht auf einlässlichen eigenen
Untersuchungen durch die beteiligten Gutachter und setzt sich im Anschluss an
die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und
den medizinischen Akten auseinander. Die Ergebnisse der Begutachtungen in den
einzelnen Fachdisziplinen werden fundiert und nachvollziehbar begründet und im
Rahmen der Konsenskonferenz unter Teilnahme sämtlicher Gutachter zu einem
schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Den Gutachtern kommt angesichts
ihrer Ausbildung und Erfahrung offensichtlich die erforderliche Expertise zu,
um sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
zu äussern. Das Gutachten ist somit geeignet, den Beweis für den
anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Die
Beweiswertigkeit des Gutachtens wird zu Recht von beiden Parteien anerkannt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in
ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) und in ihrer
Replik vom 25. April 2024 (A.S. 47 ff.), dass der Fall verfrüht abgeschlossen worden
sei. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023
(Vorakten-Nr. 37) sei bisher noch kein Endzustand erreicht. Im Gutachten werde
ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert sei, wodurch eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eintreten könne. Die
Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023
(A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 (A.S. 29
ff.) dagegen fest, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin mehr zu erwarten und der Fallabschluss folglich rechtmässig gewesen
sei.
5.2
5.2.1 Der Unfallversicherer hat den
Fall – wie unter Ziff. 2.1 oben bereits erwähnt – unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1).
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen vorliegend nicht zur Diskussion.
Ob der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2021 verfrüht
erfolgte, beurteilt sich folglich danach, ob von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden konnte. Dies wiederum bestimmt sich namentlich, aber nicht
ausschliesslich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt
beeinträchtigt war. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht, dass die
durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UVG
erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen
ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. Diese Frage ist
prospektiv zu beurteilen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021
vom 11. Januar 2022 E. 10.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs aufgrund organisch nicht objektiv nachgewiesener
Beschwerden separat zu prüfen ist – siehe Ziff. 2.3 oben –, so wirkt sich dies
auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses aus. Wird die Adäquanz anhand der
Psycho-Praxis geprüft, ist der Fallabschluss vorzunehmen, sobald von der
Fortsetzung der Behandlung der organisch nachweisbaren Unfallfolgen keine
namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (statt vieler BGE 134 V 109 E.
6.1). Noch behandlungsbedürftige psychische Leiden stellen keinen Grund für
einen Aufschub des Fallabschlusses dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2018
vom 12. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber wird die Adäquanz bei
der Schleudertrauma-Praxis in jenem Zeitpunkt geprüft, in dem von der
Fortsetzung der auf das komplexe und vielschichtige Beschwerdebild des
Schleudertraumas gerichteten ärztlichen Behandlung keine entsprechende
Besserung mehr zu erwarten ist, wobei auf eine Differenzierung zwischen
psychischen und physischen Komponenten verzichtet wird (statt vieler BGE 134 V 109 E. 6.2).
5.2.3 Zur Frage, welches Prüfschema
–- Psycho- oder Schleudertrauma-Praxis – im Einzelfall anzuwenden ist, ist festzuhalten,
dass die typische Symptomatik nach einem Unfall mit Schleudertrauma – hierzu
zählen diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 119 V 335 E. 1) – sowohl somatische als auch psychische Komponenten aufweist. Im
Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nicht
entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma auftretenden
Beschwerden medizinisch als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet
werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen und
vielschichtigen Beschwerdebildes grosse Schwierigkeiten bereiten kann.
Entscheidend ist, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit
führen (vgl. BGE 117 V 359 E. 5d/aa). Das Vorliegen eines Unfalls mit
Schleudertrauma schliesst nicht aus, dass es sich bei den Beschwerden der versicherten
Person im konkreten Fall nicht um unfallkausale Beschwerden handelt. Deshalb
ist vor der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an
den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um Symptome des erlittenen
Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
handelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/00 vom 12.
Oktober 2000 E. 2a). Für die Abgrenzung sind insbesondere die Art und
Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren sowie
der Zeitablauf von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts U 96/00 vom 12. Oktober
2000 E. 2a). Fehlt es nach einem Unfall mit
Schleudertrauma an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild oder liegt ein
solches zwar teilweise vor, tritt im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund, so hat die Adäquanzbeurteilung der psychischen
Folgeschäden des Unfalls der Psycho-Praxis zu erfolgen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb).
5.2.4 Besteht die ärztliche
Behandlung nur noch in einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Therapie, so
steht dies dem Fallabschluss weder bei einer Adäquanzprüfung nach der
Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 noch bei einer solchen nach der
Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 entgegen (Urteil des Bundesgerichts
8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2; s.a. André Nabold, in:
Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz
über die Unfallversicherung UVG, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, S. 64 und 142).
5.3
5.3.1 Dem Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung in den
verschiedenen Fachdisziplinen auf die Frage nach ihren aktuellen Beschwerden jeweils
angab, seit dem Unfall vom 13. Mai 2020 unter Nacken-, Schulter- und
Kopfschmerzen zu leiden. Die Schmerzen seien unmittelbar nach dem Unfall
aufgetreten und hätten sich im Verlauf ausgedehnt. Sie würden zwischenzeitlich
auch die Wirbelsäule betreffen und bis ins rechte Bein ausstrahlen. Die
Gutachter führen die geklagten Beschwerden auf ein Mischbild aus
unfallunabhängig persistierenden somatischen Beschwerden im Sinne einer
muskulären Dekonditionierung und myotendinotischen Verspannungen einerseits und
einer unfallteilkausalen chronischen Schmerzstörung andererseits zurück. Es sei
davon auszugehen, dass sich die unfallkausalen somatischen Anteile an der
Schmerz-symptomatik konsekutiv zurückgebildet hätten und spätestens ab dem
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit Mitte Februar 2021 nicht
mehr massgeblich gewesen seien.
5.3.2 Was die muskuläre
Dekonditionierung und die myotendinotischen Verspannungen betrifft, so wird im
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr.
37) mehrfach festgehalten, dass es sich hierbei um nicht unfallkausale Ursachen
des aktuellen Beschwerdebilds der Beschwerdeführerin handle. Da für die
Beurteilung der namhaften Besserung einzig auf die unfallbedingten, nicht
jedoch auf die krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1), stehen die
muskuläre Dekonditionierung und die myotendinotischen Verspannungen dem
Fallabschluss von vornherein nicht entgegen.
5.3.3 Was die chronische
Schmerzstörung betrifft, so wird im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom
19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) festgehalten, dass es sich dabei um eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) handle. Im Vordergrund des klinischen Bildes der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stehen gemäss ICD-10
(abrufbar unter
https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/_node.html) seit
mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren
anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess
oder einer körperlichen Störung haben. Den psychischen Faktoren wird eine
wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der
Schmerzen beigemessen, nicht jedoch die ursächliche Rolle für deren Beginn. Im
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ wird ausgeführt, dass die Entwicklung
der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf eine
psychische Fehlverarbeitung des Unfalls vom 13. Mai 2020 zurückzuführen sei. Es
sei davon auszugehen, dass sich die Schmerzstörung nach dem Unfall konsekutiv vor
dem Hintergrund der initial ausgelösten Schmerzsymptomatik schleichend
entwickelt habe. Dabei sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer Vorerkrankung
in der Jugend von einer leicht erhöhten Vulnerabilität für die Entwicklung
einer psychischen Störung auszugehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt des Unfalls in der 28. Woche schwanger gewesen sei, was eine
erhöhte Ängstlichkeit begründen könne. Ausserdem könne die neue Rolle der
Beschwerdeführerin als Mutter aufgrund der damit verbundenen hohen
Verantwortung ebenfalls als begünstigender Faktor für die Entwicklung einer
psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls angesehen werden. Wie aus dem
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ hervorgeht, liegt das für einen Unfall
mit Schleudertrauma typische bunte Beschwerdebild bei der Beschwerdeführerin «bloss»
teilweise vor. So berichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Begutachtung bei der Anamneseerhebung in den verschiedenen Fachdisziplinen–
siehe Ziff. 5.3.1 oben – jeweils von seit dem Unfall bestehenden Nacken-,
Schulter- und Kopfschmerzen. Ein Leidensprofil mit einer Vielzahl der für einen
Unfall mit Schleudertrauma typischen Symptome – hierzu zählen diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. (BGE 119 V 335 E. 1) – ist aktenmässig nicht erstellt. Angesichts
der pathogenetischen Entwicklung der bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren – initial ausgelöst durch die beim Unfall erlittene HWS-Distorsion, in
der Folge schleichend exazerbiert und persistiert durch psychische Faktoren wie
die aufgrund der Vorerkrankung in der Jugend erhöhte Vulnerabilität, die Angst
in Bezug auf das ungeborene Kind und die grosse Verantwortung in der seit der
Geburt des Kindes bestehenden neuen Rolle als Mutter – ist davon auszugehen,
dass die unfallteilkausale psychische Problematik im Vergleich zu den
vollständig remittierten unfallkausalen somatischen Leiden gänzlich im
Vordergrund steht. Dass die chronische Schmerzstörung gegenüber den somatischen
Leiden konsekutiv [bloss] etwas in den Vordergrund getreten sei, wie im
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ festgehalten wird, steht hierzu nicht
im Widerspruch. Das Gutachten bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die
unfallfremden somatischen Leiden im Sinne einer muskulären Dekonditionierung
und myotendinotischen Verspannungen und nicht auf die unfallkausalen
somatischen Leiden aufgrund der HWS-Distorsion. Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorliegend nach der
Psycho-Praxis zu erfolgen hat. Entsprechend kann die chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren dem Fallabschluss nicht entgegenstehen,
gleichgültig, ob insofern noch eine Besserung möglich ist oder nicht. Zum
selben Ergebnis führt im Übrigen auch die bereits unter Ziff. 5.2.4 oben zitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine
psychiatrisch-psychopharmakologische Therapie dem Fallabschluss weder bei einer
Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 noch bei einer
solchen nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 entgegenstehe (Urteil des
Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). Wenn einzig noch
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfindet, so geht es nicht
mehr um die Behandlung des vielschichtigen bunten Beschwerdebildes, das für
einen Unfall mit Schleudertrauma typisch ist, sondern nur noch um die
Behandlung einer psychiatrische Diagnose, die damit offensichtlich ganz im
Vordergrund steht. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ ist
hinsichtlich der unfallkausalen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einzig
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Diese kann dem
Fallabschluss nicht entgegenstehen.
5.4 Selbst unter der Annahme, dass
die psychische Problematik bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund
stünde, kann vorliegend – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – nicht
davon ausgegangen werden, dass von der im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) empfohlenen psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung noch eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustands erwartet
werden kann. Das Gutachten erweist sich in dieser Frage zwar als
widersprüchlich. Einerseits wird im Gutachten mehrfach festgehalten – einmal
auf S. 17 und zweimal auf S. 22 –, dass hinsichtlich der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer grundsätzlich
positiven Prognose auszugehen sei, insbesondere da die Beschwerdeführerin
bislang noch keine psychiatrische Behandlung gehabt habe. An einer Stelle
äussert sich das Gutachten sogar dahingehend – so auf S. 23 –, dass unter
Therapie eine weitere Verbesserung erwartbar sei. Gleichzeitig wird im
Gutachten jedoch mehrfach festgehalten – je einmal auf den S. 19, 20 und 21 –,
dass aus psychiatrischer Sicht eine Besserung möglich erscheine. Zudem wird im
Gutachten festgestellt – so auf S. 17 –, dass aus psychiatrischer Sicht derzeit
noch nicht abzusehen sei, inwiefern sich das Zustandsbild mit Aufnahme einer
geeigneten Therapie noch verändern lasse. Angesichts der Ambivalenz des
Gutachtens kann nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten,
dass von der empfohlenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu
erwarten sei. Der erstmals in der Replik vom 25. April 2024 (A.S. 47 ff.) von
der Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag auf Einholung von Arztberichten
bei Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erweist sich
von vornherein als unzulässig. Die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids
prospektiv zu beurteilende Frage nach der namhaften Besserung kann nicht durch
eine nach diesem Zeitpunkt begonnene medizinische Behandlung beantwortet
werden. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Der Fallabschluss wäre somit auch
hier zulässig.
5.5 Insgesamt ergibt sich somit,
dass der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2021 nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) sowie in ihrer
Replik vom 25. April 2024 (A.S. 47 ff.) weiter vor, dass die im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37)
festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20
% sowohl natürlich als auch adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 13. Mai
2020 zurückzuführen sei. Hinsichtlich der natürlichen Kausalität führt die
Beschwerdeführerin aus, dass die chronische Schmerzstörung unbestritten auf
eine fehlende positive Verarbeitung des Unfalls zurückgehe und dieser folglich
conditio sine qua non für deren Entstehung sei. Entsprechend sei die natürliche
Kausalität zu bejahen. Hinsichtlich der adäquaten Kausalität führt die
Beschwerdeführerin aus, dass bei der Beurteilung der Adäquanz nach der
Schleudertrauma-Praxis im mittleren Bereich vorliegend mehr als drei Kriterien
erfüllt seien, so dass auch die adäquate Kausalität zu bejahen sei. Die
Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023
(A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 (A.S.
29 ff.) dagegen fest, dass das Unfallereignis vom 13. Mai 2020 nach der
anzuwendenden Psycho-Praxis weder natürlich noch adäquat kausal für die
fortbestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei.
6.2 Was die natürliche Kausalität
betrifft, so stellt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften korrekt
fest, dass die im Rahmen der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___
diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren im Gutachten vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) als
unfallteilkausal qualifiziert wird. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist – wie unter Ziff. 2.2 oben bereits ausgeführt – nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Diagnose der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren setzt – wie
unter Ziff. 5.3.3 oben bereits erwähnt – einen initial auslösenden somatischen
Faktor voraus. Dieser ist vorliegend in den somatischen Beschwerden zu
erkennen, die durch die beim Unfall vom 13. Mai 2020 erlittene HWS-Distorsion
verursacht wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die
natürliche Kausalität zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 %
somit zu bejahen.
6.3
6.3.1 Was die adäquate Kausalität
betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese – wie unter Ziff. 5.2.3 oben
bereits erwähnt – nach der Psycho-Praxis zu beurteilen ist, wenn es nach einem
Unfall mit Schleudertrauma an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild fehlt
oder ein solches zwar teilweise vorliegt, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb).
Vorliegend steht die unfallteilkausale psychische Problematik – wie unter Ziff.
5.3.3 bereits ausführlich dargelegt – gegenüber den vollständig remittierten
unfallkausalen somatischen Leiden gänzlich im Vordergrund. Die Adäquanzprüfung
hat folglich nach der Psycho-Praxis zu erfolgen.
6.3.2
6.3.2.1 Bei der Adäquanzprüfung nach
der Psycho-Praxis ist in einem ersten Schritt vom Unfallereignis auszugehen.
Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte
Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich der
dazwischenliegende mittlere Bereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom
9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in
der Regel ohne Weiteres zu verneinen, bei schweren zu bejahen. Handelt es sich
um einen Unfall im mittleren Bereich, so lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht allein aufgrund des Unfallereignisses
schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die
unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese
Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
Schwere oder besondere Art
der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn vier
dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundes-gerichts 8C_295/2013 vom 25.
September 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Handelt es sich um einen mittelschweren
Unfall im engeren Sinne, müssen drei dieser Kriterien erfüllt sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6 mit Hinweisen). Bei einem
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ist die Adäquanz
bereits zu bejahen, wenn auch nur eines dieser Kriterien erfüllt ist, gleichgültig,
ob dies in besonders ausgeprägter Weise geschieht oder nicht (BGE 115 V 133 E.
6c/bb). Im Übrigen gilt für den gesamten mittleren Bereich, dass das Vorliegen
eines einzigen Kriteriums genügt, wenn es in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb).
6.3.2.2 Die Unfallschwere ist nach dem
augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften zu
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2).
Gemäss Unfallmeldung vom 15. Mai 2020 (Vorakten-Nr. 2) und Polizeibericht vom
26. Mai 2020 (Vorakten-Nr. 5) erlitt die Beschwerdeführerin am 13. Mai
2020 auf der Autobahn A1 bei Birmenstorf einen Auffahrunfall, bei dem das sich
hinter ihr befindliche Fahrzeug ungebremst in das Heck ihres stehenden
Fahrzeugs fuhr, wodurch dieses in das vor ihr stehende Fahrzeug gestossen
wurde. In der Unfallanalyse von dipl. Ing. HTL L.___, Unfallanalytiker, vom 21.
Juli 2022 (Vorakten-Nr. 31) wird die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) beim Heckanstoss durch das hinter der
Beschwerdeführerin fahrende Fahrzeug mit 17,1 bis 23,7 km/h und beim
Frontanstoss mit dem vor der Beschwerdeführerin stehenden Fahrzeug mit 4,8 bis
8.3 km/h beziffert. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – siehe
insbesondere Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2009 vom 23. Juni 2009 E. 4 mit
Hinweisen – geht die Beschwerdeführerin zu Recht von einem mittelschweren
Unfall im engeren Sinne aus, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht
bestritten wird.
6.3.3
6.3.3.1 Damit die adäquate Kausalität vorliegend
bejaht werden kann, muss von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien
entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form oder mindestes drei in
gehäufter Form erfüllt sein.
6.3.3.2 Der Berücksichtigung des
Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände
geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder
nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden
psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive
Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch
vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll
entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei
Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist
zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend befand
sich die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt in der 28.
Schwangerschaftswoche. Dass dem Unfall aufgrund der Sorge um das ungeborene
Kind eine besondere Eindrücklichkeit zukommt, kann auch bei einer objektivierten
Betrachtungsweise nicht in Abrede gestellt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3), wenngleich sich
der Unfallhergang und das Schadensausmass für einen mittelschweren Unfall nicht
als aussergewöhnlich erweisen. Das Kriterium wird daher zu Recht von beiden
Parteien als erfüllt angesehen, indessen nicht in besonders ausgeprägter Weise.
6.3.3.3 Zu prüfen ist im Weiteren das
Merkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die
Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu
behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses
Kriteriums. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das
Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können bspw. in einer beim Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen
bestehen. Erhebliche Verletzungen, die sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma oder einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden
Verletzung beim Unfall zugezogen hat, können ebenfalls bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Gemäss dem von Dr. D.___ ausgefüllten Fragebogen für
Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Mai
2020 (Vorakten-Nr. 42) zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 13. Mai
2020 neben einer HWS-Distorsion eine Prellung der Mamma links mit
Hämatombildung zu. Weitere Verletzungen der Beschwerdeführerin sind keine
dokumentiert. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25.
April 2024 (A.S. 47 ff.) angeführten «Vorschädigungen» – einerseits eine
vorbestehende degenerative Veränderung der HWS, andererseits eine vorbestehende
ligamentäre Hyperlaxität – eine Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung begründen könnten, ist nicht ersichtlich, zumal diese
«Vorschädigungen» im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September
2023 (Vorakten-Nr. 37) jeweils als leichtgradig beschrieben werden. Der
vorliegende Sachverhalt ist mit jenem, der dem von der Beschwerdeführerin
zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2008 vom 25. September 2008 zugrunde
liegt, nicht vergleichbar. So sah das Bundesgericht das Kriterium der
besonderen Art der erlittenen Verletzung in E. 6.3.2 des erwähnten Urteils
deshalb als erfüllt an, weil die Halswirbelsäule der versicherten Person im
Zeitpunkt des Unfalls aufgrund dreier Auffahrunfälle und degenerativer
Veränderungen bereits erheblich vorgeschädigt war. Von einer ähnlichen
Situation kann vorliegend nicht gesprochen werden. Das Kriterium der Schwere
oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
6.3.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach
einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und
Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes
und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.
Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht
die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 mit Hinweis). Aus dem
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr.
37) geht hervor, dass der Status quo ante aus somatischer Sicht im Februar 2021
eingetreten sei. Der Verlauf sei aufgrund unfallunabhängiger vorbestehender
Vulnerabilitätsfaktoren – genannt werden in diesem Zusammenhang eine Adipositas
Grad II, eine leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität, leichtgradige
degenerative Veränderungen der HWS sowie die im Unfallzeitpunkt bestehende
Schwangerschaft – leicht protrahiert. Eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung liegt damit nicht vor. Das Kriterium ist nicht erfüllt.
6.3.3.5 Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, die über den gesamten Zeitraum
bis zum Fallabschluss andauern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017
vom 27. November 2017 E. 6.8 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist vorliegend
nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten unfallbedingten
somatischen Beschwerden waren nur anfänglich objektivierbar. Die danach
geklagten Beschwerden sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen.
6.3.3.6 Hinweise auf eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen
nicht vor. Auch dieses Kriterium ist somit nicht gegeben.
6.3.3.7 Zur Bejahung des Kriteriums
des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die
Durchführung verschiedener Therapien genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für
den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit
noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März
2009 E. 6.6). Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September
2023 (Vorakten-Nr. 37) ergab sich aufgrund unfallunabhängiger vorbestehender
Vulnerabilitätsfaktoren – genannt werden in diesem Zusammenhang eine Adipositas
Grad II, eine leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität, leichtgradige degenerative
Veränderungen der HWS sowie die im Unfallzeitpunkt bestehende Schwangerschaft –
ein leicht protrahierter Heilungsverlauf. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder
erhebliche Komplikationen sind damit nicht dargetan. Dieses Kriterium ist somit
zu verneinen.
6.3.3.8 Zu verwerfen ist schliesslich
auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit. Erfüllt wäre dieses Kriterium rechtsprechungsgemäss bei
einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil 8C_116/2009
vom 26. Juni 2009 E. 4.6). Bei einer rund eineinhalb Jahren dauernden relevanten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde die Erfüllung des Kriteriums hingegen
verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5).
Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023
(Vorakten-Nr. 37) war die Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2021 nicht mehr
überwiegend wahrscheinlich unfallkausal in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Die Dauer der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
betrug somit rund neun Monate. Somit ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.
6.3.3.9 Zusammenfassend ist bloss
eines der sieben Adäquanzkriterien erfüllt, dies in nicht besonders
ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat die adäquate Unfallkausalität
des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.
6.4 Insgesamt ergibt sich somit,
dass zwischen dem Unfall vom 13. Mai 2020 und den beim Fallabschluss per 28.
Februar 2021 von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden kein
rechtserheblicher adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat
den Fall folglich zu Recht ohne weitere Leistungen per 28. Februar 2021
abgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich auch hier als unbegründet.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e
contrario).
7.2 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon