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Entscheid

VSBES.2024.21

Unfallversicherung

18. Dezember 2024Deutsch34 min

2020 (Vorakten-Nr. 42) stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,

Source so.ch

Urteil vom 18. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Marina Walther

Beschwerdeführerin

gegen

Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1985, ist infolge ihrer Anstellung bei der B.___ bei

der C.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 15. Mai 2020

(Vorakten-Nr. [Akten der Beschwerdegegnerin] 2) erlitt die Beschwerdeführerin

am 13. Mai 2020 auf der Autobahn A1 bei Birmenstorf einen Auffahrunfall.

Im Polizeibericht vom 26. Mai 2020 (Vorakten-Nr. 5) wird der Unfall dergestalt

beschrieben, dass aufgrund stockenden Kolonnenverkehrs alle Fahrzeuge stark

abbremsen mussten, die Lenkerin des hinter der Beschwerdeführerin fahrenden

Fahrzeugs dies zu spät erkannte und ungebremst in das Heck des Fahrzeugs der

Beschwerdeführerin fuhr, worauf dieses in das vor ihr stehende Fahrzeug

gestossen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Schwangerschaft

hospitalisiert und am Folgetag wieder entlassen. Im Fragebogen für

Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Mai

2020 (Vorakten-Nr. 42) stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnose einer

Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion) des Schweregrads III nach der

Klassifikation der Québec Task Force (QTF). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in

der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung

(Vorakten-Nr. 10).

1.2 Mit Verfügung vom 8. Oktober

2021 (Vorakten-Nr. 16) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 14.

November 2020 ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass die Kausalität

zwischen Unfall und geklagten Beschwerden längstens bis am 14. November 2020

gegeben sei. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 2.

November 2021 (Vorakten-Nr. 17), 16. Dezember 2021 (Vorakten-Nr. 19) und 5.

April 2022 (Vorakten-Nr. 21) Einsprache und verlangte dabei insbesondere, dass

sie polydisziplinär begutachtet werde. In der Folge einigten sich die Parteien

darauf, bei der Begutachtungsstelle E.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin durchführen zu lassen (Vorakten-Nr. 35).

1.3 Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ erging am 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 20.

Dezember 2023 (A.S. [Aktenseite/n] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die

Einsprache der Beschwerdeführerin insofern gut, als sie die

Leistungseinstellung auf den 28. Februar 2021 hinausschob. Im Übrigen wies sie

die Einsprache ab.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Eingabe vom 1. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20.

Dezember 2023 aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin über den 28. Februar

2021 hinaus keine Leistungen zugesprochen wurden.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der

Unfallversicherung auszurichten; insbesondere seien ihr weiterhin Taggelder

auszuzahlen und die Heilungskosten zu übernehmen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt

mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 (A.S. 29 ff.) die Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2023.

2.3 In ihrer Replik vom 25. April

2024 (A.S. 47 ff.) hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren gemäss

Beschwerde fest.

2.4 Mit Verfügung vom 10. Juni 2024

(A.S. 57) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf

das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat.

2.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im

Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es

sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende Leistungen.

Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden-rente und eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat

sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).

Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es

sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten

Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem

dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Zudem sind je

nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei

psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter

Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei Schleudertraumen und

äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird

(BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das

Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Versicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der konkreten Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts

9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Dispositiv

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten

externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten

vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts

8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).

4.

4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 28. Februar

2021 eingestellt hat.

4.2 Medizinische

Entscheidungsgrundlage des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20.

Dezember 2023 (A.S. 1 ff.) bildet das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie,

Neurologie und Psychiatrie. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

Unfall(teil)kausale

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronische Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Faktoren (lCD-10 F45.41)

Unfallkausale Diagnosen

mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Zustand nach

HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollision am 13.05.2020 (ICD-10 S13.4)

mit/bei

-

Kernspintomographisch im

MRl der HWS vom 14.05.2020 und vom 14.02.2023 keine Anhaltspunkte für

posttraumatische Läsionen sowie in den Funktionsaufnahmen der HWS vom

17.02.2023 keine Hinweise auf posttraumatische Gefügestörung

Unfallunabhängige

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronische Zervikobrachialgie (ICD-10

M54.2) ED 05/2020

-

Klinisch diffuse myotendindotische

(sic!) Verspannung der paravertebralen Muskulatur der Musculi trapezii

beidseits bei sonst normal erhaltener Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen

2. Chronische Lumbalgien mit rechtsseitiger

ischialgiformer Ausstrahlung (ICD-10 M54.5) ED ca. 05/2011.

-

mit pseudoradikulärer

Ausstrahlung DD muskuloskelettal bedingt

-

Klinisch-neurologisch kein

Hinweis auf radikuläres oder myelopathisches Syndrom

-

Aktuell klinisch normal

erhaltene Beweglichkeit der LWS in alle Richtungen, ausgeprägte muskuläre

Dekonditionierung mit Insuffizienz der thorako-lumbalen paravertebralen

Muskulatur und der abdominalen Muskulatur, Fehlhaltung der Wirbelsäule mit

schlechter Stabilisierung des Rumpfes, diffuse myotendinotische Verspannungen

der Beckengürtelmuskulatur sowie des Musculus tensor fasciae latae

3. Chronischer Spannungskopfschmerz, ES

05/20

-

klinisch-neurologisch kein

Hinweis auf eine strukturelle Kopfschmerz-ursache

-

MRI-Neurokranium 14.02.23:

Normalbefund des Hirnparenchyms

Unfallunabhängige

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende depressive Störung,

aktuell in Remission (ICD-10 F33.0)

2. Leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität

(ICD-10 M35.7) ED 01/2023

3. Adipositas Grad II mit BMI von 39 kg/m2

(lCD-i0E66.01

4. Anamnestisch V.a. intermittierendes

Reizsyndrom des N. ulnaris bds.

-

klinisch-neurologisch kein

H.a, Neuropathie des N. ulnaris bds.

Die Gutachter – Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierte medizinische

Gutachterin SIM, Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, lic. phil. H.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, zertifizierter neuropsychologischer

Gutachter SIM, Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, sowie Dr. med. J.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM – führen zu ihrer Diagnosestellung in nachvollziehbarer Weise aus,

dass bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin keine organisch nachweisbaren,

überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Befunde oder Diagnosen erhoben werden

konnten. Insbesondere die aktuelle Bildgebung – ein MRI der HWS und der LWS am

14. Februar 2023 sowie eine Röntgenaufnahme der HWS mit Funktionsaufnahmen am

27. Februar 2023 – habe keinen Hinweis auf strukturelle Läsionen gezeigt. Insofern

könne aus somatischer Sicht kein Korrelat für die persistierende

zervikobrachiale und lumbale Schmerzsymptomatik nachgewiesen werden. Es sei

davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund unfallunabhängiger vorbestehender

Vulnerabilitätsfaktoren – beschrieben werden in diesem Zusammenhang eine Adipositas

Grad II, eine leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität, leichtgradige

degenerative Veränderungen der HWS sowie die im Unfallzeitpunkt bestehende Schwangerschaft

– durch den Unfall eine vorübergehende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Die initial durch

den Unfall ausgelöste Beschwerdesymptomatik sei im Verlauf jedoch abgeklungen. Die dann noch persistierenden Beschwerden seien aus

heutiger Sicht überwiegend wahrscheinlich einerseits auf eine unfallunabhängige

muskuläre Dekonditionierung zurückzuführen und andererseits vor dem Hintergrund

einer aus psychiatrischer Sicht als chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren einzuordnenden Schmerzchronifizierung zu sehen. Zusammenfassend

könne aus somatischer Sicht keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale

Diagnose mehr festgestellt werden. In psychiatrischer Hinsicht persistiere eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die als

unfallteilkausal zu betrachten sei.

4.3 Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin betrifft, so führen die Gutachter auf überzeugende Weise

aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. Mai 2020 zunächst

zu 100 % arbeitsunfähig war. Gemäss Zwischenbericht von Dr. D.___ vom 2.

Juni 2021 (Vorakten-Nr. 43) habe ab dem 15. Februar 2021 wieder eine 20%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer gewissen

Stabilisierung auszugehen sei. Aufgrund der fehlenden Dokumentation genauer

klinischer rheumatologischer Untersuchungsbefunde zum Zeitpunkt der

Wiederaufnahme der Arbeit könne retrospektiv nur unscharf eingeschätzt werden,

ab wann die unfallunabhängigen Faktoren für die Beschwerdepersistenz und die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblich gewesen seien. Es sei

approximativ davon auszugehen, dass die Beschwerden ab Mitte Februar 2021 so

weit abgeklungen gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten

wieder stufenweise habe aufnehmen können. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt

davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr überwiegend

wahrscheinlich unfallkausal eingeschränkt gewesen sei. Aus somatischer Sicht

sei der Status quo ante ab Februar 2021 eingetreten. Die dokumentierte

stufenweise Steigerung des Pensums könne aus konsensualer Sicht nachvollzogen

werden, sei jedoch den überwiegend wahrscheinlich unfallunabhängigen Faktoren

geschuldet gewesen. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren bestehe noch kein Endzustand. Die Beschwerdeführerin

leide weiterhin unter einer Schmerzchronifizierung, die je anteilig durch eine

unfallunabhängige muskuläre Dekonditionierung und durch das psychiatrische

Krankheitsbild einer Schmerzstörung begründet werden könne.

4.4 Das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) wird

den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme – siehe Ziff. 3.2 oben – gerecht. Es wurde in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt, gibt die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin ausführlich wieder, beruht auf einlässlichen eigenen

Untersuchungen durch die beteiligten Gutachter und setzt sich im Anschluss an

die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und

den medizinischen Akten auseinander. Die Ergebnisse der Begutachtungen in den

einzelnen Fachdisziplinen werden fundiert und nachvollziehbar begründet und im

Rahmen der Konsenskonferenz unter Teilnahme sämtlicher Gutachter zu einem

schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Den Gutachtern kommt angesichts

ihrer Ausbildung und Erfahrung offensichtlich die erforderliche Expertise zu,

um sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zu äussern. Das Gutachten ist somit geeignet, den Beweis für den

anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Die

Beweiswertigkeit des Gutachtens wird zu Recht von beiden Parteien anerkannt.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in

ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) und in ihrer

Replik vom 25. April 2024 (A.S. 47 ff.), dass der Fall verfrüht abgeschlossen worden

sei. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023

(Vorakten-Nr. 37) sei bisher noch kein Endzustand erreicht. Im Gutachten werde

ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert sei, wodurch eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eintreten könne. Die

Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023

(A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 (A.S. 29

ff.) dagegen fest, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin mehr zu erwarten und der Fallabschluss folglich rechtmässig gewesen

sei.

5.2

5.2.1 Der Unfallversicherer hat den

Fall – wie unter Ziff. 2.1 oben bereits erwähnt – unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind (statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1).

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

Ob der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2021 verfrüht

erfolgte, beurteilt sich folglich danach, ob von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden konnte. Dies wiederum bestimmt sich namentlich, aber nicht

ausschliesslich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt

beeinträchtigt war. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht, dass die

durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 UVG

erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen

ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. Diese Frage ist

prospektiv zu beurteilen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021

vom 11. Januar 2022 E. 10.1 mit Hinweisen).

5.2.2 Ist die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs aufgrund organisch nicht objektiv nachgewiesener

Beschwerden separat zu prüfen ist – siehe Ziff. 2.3 oben –, so wirkt sich dies

auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses aus. Wird die Adäquanz anhand der

Psycho-Praxis geprüft, ist der Fallabschluss vorzunehmen, sobald von der

Fortsetzung der Behandlung der organisch nachweisbaren Unfallfolgen keine

namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (statt vieler BGE 134 V 109 E.

6.1). Noch behandlungsbedürftige psychische Leiden stellen keinen Grund für

einen Aufschub des Fallabschlusses dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2018

vom 12. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber wird die Adäquanz bei

der Schleudertrauma-Praxis in jenem Zeitpunkt geprüft, in dem von der

Fortsetzung der auf das komplexe und vielschichtige Beschwerdebild des

Schleudertraumas gerichteten ärztlichen Behandlung keine entsprechende

Besserung mehr zu erwarten ist, wobei auf eine Differenzierung zwischen

psychischen und physischen Komponenten verzichtet wird (statt vieler BGE 134 V 109 E. 6.2).

5.2.3 Zur Frage, welches Prüfschema

–- Psycho- oder Schleudertrauma-Praxis – im Einzelfall anzuwenden ist, ist festzuhalten,

dass die typische Symptomatik nach einem Unfall mit Schleudertrauma – hierzu

zählen diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 119 V 335 E. 1) – sowohl somatische als auch psychische Komponenten aufweist. Im

Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nicht

entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma auftretenden

Beschwerden medizinisch als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet

werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen und

vielschichtigen Beschwerdebildes grosse Schwierigkeiten bereiten kann.

Entscheidend ist, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit

führen (vgl. BGE 117 V 359 E. 5d/aa). Das Vorliegen eines Unfalls mit

Schleudertrauma schliesst nicht aus, dass es sich bei den Beschwerden der versicherten

Person im konkreten Fall nicht um unfallkausale Beschwerden handelt. Deshalb

ist vor der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an

den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um Symptome des erlittenen

Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung

handelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/00 vom 12.

Oktober 2000 E. 2a). Für die Abgrenzung sind insbesondere die Art und

Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren sowie

der Zeitablauf von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts U 96/00 vom 12. Oktober

2000 E. 2a). Fehlt es nach einem Unfall mit

Schleudertrauma an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild oder liegt ein

solches zwar teilweise vor, tritt im Vergleich zur psychischen Problematik aber

ganz in den Hintergrund, so hat die Adäquanzbeurteilung der psychischen

Folgeschäden des Unfalls der Psycho-Praxis zu erfolgen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb).

5.2.4 Besteht die ärztliche

Behandlung nur noch in einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Therapie, so

steht dies dem Fallabschluss weder bei einer Adäquanzprüfung nach der

Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 noch bei einer solchen nach der

Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 entgegen (Urteil des Bundesgerichts

8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2; s.a. André Nabold, in:

Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz

über die Unfallversicherung UVG, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, S. 64 und 142).

5.3

5.3.1 Dem Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung in den

verschiedenen Fachdisziplinen auf die Frage nach ihren aktuellen Beschwerden jeweils

angab, seit dem Unfall vom 13. Mai 2020 unter Nacken-, Schulter- und

Kopfschmerzen zu leiden. Die Schmerzen seien unmittelbar nach dem Unfall

aufgetreten und hätten sich im Verlauf ausgedehnt. Sie würden zwischenzeitlich

auch die Wirbelsäule betreffen und bis ins rechte Bein ausstrahlen. Die

Gutachter führen die geklagten Beschwerden auf ein Mischbild aus

unfallunabhängig persistierenden somatischen Beschwerden im Sinne einer

muskulären Dekonditionierung und myotendinotischen Verspannungen einerseits und

einer unfallteilkausalen chronischen Schmerzstörung andererseits zurück. Es sei

davon auszugehen, dass sich die unfallkausalen somatischen Anteile an der

Schmerz-symptomatik konsekutiv zurückgebildet hätten und spätestens ab dem

Zeitpunkt der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit Mitte Februar 2021 nicht

mehr massgeblich gewesen seien.

5.3.2 Was die muskuläre

Dekonditionierung und die myotendinotischen Verspannungen betrifft, so wird im

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr.

37) mehrfach festgehalten, dass es sich hierbei um nicht unfallkausale Ursachen

des aktuellen Beschwerdebilds der Beschwerdeführerin handle. Da für die

Beurteilung der namhaften Besserung einzig auf die unfallbedingten, nicht

jedoch auf die krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1), stehen die

muskuläre Dekonditionierung und die myotendinotischen Verspannungen dem

Fallabschluss von vornherein nicht entgegen.

5.3.3 Was die chronische

Schmerzstörung betrifft, so wird im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom

19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) festgehalten, dass es sich dabei um eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) handle. Im Vordergrund des klinischen Bildes der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stehen gemäss ICD-10

(abrufbar unter

https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/_node.html) seit

mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren

anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess

oder einer körperlichen Störung haben. Den psychischen Faktoren wird eine

wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der

Schmerzen beigemessen, nicht jedoch die ursächliche Rolle für deren Beginn. Im

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ wird ausgeführt, dass die Entwicklung

der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf eine

psychische Fehlverarbeitung des Unfalls vom 13. Mai 2020 zurückzuführen sei. Es

sei davon auszugehen, dass sich die Schmerzstörung nach dem Unfall konsekutiv vor

dem Hintergrund der initial ausgelösten Schmerzsymptomatik schleichend

entwickelt habe. Dabei sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer Vorerkrankung

in der Jugend von einer leicht erhöhten Vulnerabilität für die Entwicklung

einer psychischen Störung auszugehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt des Unfalls in der 28. Woche schwanger gewesen sei, was eine

erhöhte Ängstlichkeit begründen könne. Ausserdem könne die neue Rolle der

Beschwerdeführerin als Mutter aufgrund der damit verbundenen hohen

Verantwortung ebenfalls als begünstigender Faktor für die Entwicklung einer

psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls angesehen werden. Wie aus dem

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ hervorgeht, liegt das für einen Unfall

mit Schleudertrauma typische bunte Beschwerdebild bei der Beschwerdeführerin «bloss»

teilweise vor. So berichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

Begutachtung bei der Anamneseerhebung in den verschiedenen Fachdisziplinen–

siehe Ziff. 5.3.1 oben – jeweils von seit dem Unfall bestehenden Nacken-,

Schulter- und Kopfschmerzen. Ein Leidensprofil mit einer Vielzahl der für einen

Unfall mit Schleudertrauma typischen Symptome – hierzu zählen diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw. (BGE 119 V 335 E. 1) – ist aktenmässig nicht erstellt. Angesichts

der pathogenetischen Entwicklung der bei der Beschwerdeführerin

diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren – initial ausgelöst durch die beim Unfall erlittene HWS-Distorsion, in

der Folge schleichend exazerbiert und persistiert durch psychische Faktoren wie

die aufgrund der Vorerkrankung in der Jugend erhöhte Vulnerabilität, die Angst

in Bezug auf das ungeborene Kind und die grosse Verantwortung in der seit der

Geburt des Kindes bestehenden neuen Rolle als Mutter – ist davon auszugehen,

dass die unfallteilkausale psychische Problematik im Vergleich zu den

vollständig remittierten unfallkausalen somatischen Leiden gänzlich im

Vordergrund steht. Dass die chronische Schmerzstörung gegenüber den somatischen

Leiden konsekutiv [bloss] etwas in den Vordergrund getreten sei, wie im

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ festgehalten wird, steht hierzu nicht

im Widerspruch. Das Gutachten bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die

unfallfremden somatischen Leiden im Sinne einer muskulären Dekonditionierung

und myotendinotischen Verspannungen und nicht auf die unfallkausalen

somatischen Leiden aufgrund der HWS-Distorsion. Insgesamt ergibt sich somit,

dass die Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorliegend nach der

Psycho-Praxis zu erfolgen hat. Entsprechend kann die chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren dem Fallabschluss nicht entgegenstehen,

gleichgültig, ob insofern noch eine Besserung möglich ist oder nicht. Zum

selben Ergebnis führt im Übrigen auch die bereits unter Ziff. 5.2.4 oben zitierte

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine

psychiatrisch-psychopharmakologische Therapie dem Fallabschluss weder bei einer

Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 noch bei einer

solchen nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 entgegenstehe (Urteil des

Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). Wenn einzig noch

eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfindet, so geht es nicht

mehr um die Behandlung des vielschichtigen bunten Beschwerdebildes, das für

einen Unfall mit Schleudertrauma typisch ist, sondern nur noch um die

Behandlung einer psychiatrische Diagnose, die damit offensichtlich ganz im

Vordergrund steht. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ ist

hinsichtlich der unfallkausalen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einzig

eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Diese kann dem

Fallabschluss nicht entgegenstehen.

5.4 Selbst unter der Annahme, dass

die psychische Problematik bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund

stünde, kann vorliegend – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – nicht

davon ausgegangen werden, dass von der im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) empfohlenen psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung noch eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustands erwartet

werden kann. Das Gutachten erweist sich in dieser Frage zwar als

widersprüchlich. Einerseits wird im Gutachten mehrfach festgehalten – einmal

auf S. 17 und zweimal auf S. 22 –, dass hinsichtlich der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer grundsätzlich

positiven Prognose auszugehen sei, insbesondere da die Beschwerdeführerin

bislang noch keine psychiatrische Behandlung gehabt habe. An einer Stelle

äussert sich das Gutachten sogar dahingehend – so auf S. 23 –, dass unter

Therapie eine weitere Verbesserung erwartbar sei. Gleichzeitig wird im

Gutachten jedoch mehrfach festgehalten – je einmal auf den S. 19, 20 und 21 –,

dass aus psychiatrischer Sicht eine Besserung möglich erscheine. Zudem wird im

Gutachten festgestellt – so auf S. 17 –, dass aus psychiatrischer Sicht derzeit

noch nicht abzusehen sei, inwiefern sich das Zustandsbild mit Aufnahme einer

geeigneten Therapie noch verändern lasse. Angesichts der Ambivalenz des

Gutachtens kann nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten,

dass von der empfohlenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung noch

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu

erwarten sei. Der erstmals in der Replik vom 25. April 2024 (A.S. 47 ff.) von

der Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag auf Einholung von Arztberichten

bei Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erweist sich

von vornherein als unzulässig. Die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids

prospektiv zu beurteilende Frage nach der namhaften Besserung kann nicht durch

eine nach diesem Zeitpunkt begonnene medizinische Behandlung beantwortet

werden. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Der Fallabschluss wäre somit auch

hier zulässig.

5.5 Insgesamt ergibt sich somit,

dass der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2021 nicht

zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 (A.S. 13 ff.) sowie in ihrer

Replik vom 25. April 2024 (A.S. 47 ff.) weiter vor, dass die im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37)

festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20

% sowohl natürlich als auch adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 13. Mai

2020 zurückzuführen sei. Hinsichtlich der natürlichen Kausalität führt die

Beschwerdeführerin aus, dass die chronische Schmerzstörung unbestritten auf

eine fehlende positive Verarbeitung des Unfalls zurückgehe und dieser folglich

conditio sine qua non für deren Entstehung sei. Entsprechend sei die natürliche

Kausalität zu bejahen. Hinsichtlich der adäquaten Kausalität führt die

Beschwerdeführerin aus, dass bei der Beurteilung der Adäquanz nach der

Schleudertrauma-Praxis im mittleren Bereich vorliegend mehr als drei Kriterien

erfüllt seien, so dass auch die adäquate Kausalität zu bejahen sei. Die

Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023

(A.S. 1 ff.) und in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 (A.S.

29 ff.) dagegen fest, dass das Unfallereignis vom 13. Mai 2020 nach der

anzuwendenden Psycho-Praxis weder natürlich noch adäquat kausal für die

fortbestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei.

6.2 Was die natürliche Kausalität

betrifft, so stellt die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften korrekt

fest, dass die im Rahmen der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___

diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren im Gutachten vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr. 37) als

unfallteilkausal qualifiziert wird. Für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs ist – wie unter Ziff. 2.2 oben bereits ausgeführt – nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Diagnose der

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren setzt – wie

unter Ziff. 5.3.3 oben bereits erwähnt – einen initial auslösenden somatischen

Faktor voraus. Dieser ist vorliegend in den somatischen Beschwerden zu

erkennen, die durch die beim Unfall vom 13. Mai 2020 erlittene HWS-Distorsion

verursacht wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die

natürliche Kausalität zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 %

somit zu bejahen.

6.3

6.3.1 Was die adäquate Kausalität

betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese – wie unter Ziff. 5.2.3 oben

bereits erwähnt – nach der Psycho-Praxis zu beurteilen ist, wenn es nach einem

Unfall mit Schleudertrauma an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild fehlt

oder ein solches zwar teilweise vorliegt, im Vergleich zur psychischen

Problematik aber ganz in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb).

Vorliegend steht die unfallteilkausale psychische Problematik – wie unter Ziff.

5.3.3 bereits ausführlich dargelegt – gegenüber den vollständig remittierten

unfallkausalen somatischen Leiden gänzlich im Vordergrund. Die Adäquanzprüfung

hat folglich nach der Psycho-Praxis zu erfolgen.

6.3.2

6.3.2.1 Bei der Adäquanzprüfung nach

der Psycho-Praxis ist in einem ersten Schritt vom Unfallereignis auszugehen.

Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte

Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich der

dazwischenliegende mittlere Bereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom

9. August 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in

der Regel ohne Weiteres zu verneinen, bei schweren zu bejahen. Handelt es sich

um einen Unfall im mittleren Bereich, so lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht allein aufgrund des Unfallereignisses

schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die

unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

Schwere oder besondere Art

der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn vier

dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundes-gerichts 8C_295/2013 vom 25.

September 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Handelt es sich um einen mittelschweren

Unfall im engeren Sinne, müssen drei dieser Kriterien erfüllt sein (Urteil des

Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6 mit Hinweisen). Bei einem

mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ist die Adäquanz

bereits zu bejahen, wenn auch nur eines dieser Kriterien erfüllt ist, gleichgültig,

ob dies in besonders ausgeprägter Weise geschieht oder nicht (BGE 115 V 133 E.

6c/bb). Im Übrigen gilt für den gesamten mittleren Bereich, dass das Vorliegen

eines einzigen Kriteriums genügt, wenn es in besonders ausgeprägter Weise

erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb).

6.3.2.2 Die Unfallschwere ist nach dem

augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften zu

beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2).

Gemäss Unfallmeldung vom 15. Mai 2020 (Vorakten-Nr. 2) und Polizeibericht vom

26. Mai 2020 (Vorakten-Nr. 5) erlitt die Beschwerdeführerin am 13. Mai

2020 auf der Autobahn A1 bei Birmenstorf einen Auffahrunfall, bei dem das sich

hinter ihr befindliche Fahrzeug ungebremst in das Heck ihres stehenden

Fahrzeugs fuhr, wodurch dieses in das vor ihr stehende Fahrzeug gestossen

wurde. In der Unfallanalyse von dipl. Ing. HTL L.___, Unfallanalytiker, vom 21.

Juli 2022 (Vorakten-Nr. 31) wird die kollisionsbedingte

Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) beim Heckanstoss durch das hinter der

Beschwerdeführerin fahrende Fahrzeug mit 17,1 bis 23,7 km/h und beim

Frontanstoss mit dem vor der Beschwerdeführerin stehenden Fahrzeug mit 4,8 bis

8.3 km/h beziffert. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – siehe

insbesondere Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2009 vom 23. Juni 2009 E. 4 mit

Hinweisen – geht die Beschwerdeführerin zu Recht von einem mittelschweren

Unfall im engeren Sinne aus, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht

bestritten wird.

6.3.3

6.3.3.1 Damit die adäquate Kausalität vorliegend

bejaht werden kann, muss von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien

entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form oder mindestes drei in

gehäufter Form erfüllt sein.

6.3.3.2 Der Berücksichtigung des

Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände

geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder

nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden

psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive

Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch

vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll

entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei

Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist

zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend befand

sich die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt in der 28.

Schwangerschaftswoche. Dass dem Unfall aufgrund der Sorge um das ungeborene

Kind eine besondere Eindrücklichkeit zukommt, kann auch bei einer objektivierten

Betrachtungsweise nicht in Abrede gestellt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3), wenngleich sich

der Unfallhergang und das Schadensausmass für einen mittelschweren Unfall nicht

als aussergewöhnlich erweisen. Das Kriterium wird daher zu Recht von beiden

Parteien als erfüllt angesehen, indessen nicht in besonders ausgeprägter Weise.

6.3.3.3 Zu prüfen ist im Weiteren das

Merkmal der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Die

Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu

behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung dieses

Kriteriums. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das

Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das

Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können bspw. in einer beim Unfall

eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen

bestehen. Erhebliche Verletzungen, die sich die versicherte Person neben dem

Schleudertrauma oder einer anderen adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden

Verletzung beim Unfall zugezogen hat, können ebenfalls bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Gemäss dem von Dr. D.___ ausgefüllten Fragebogen für

Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Mai

2020 (Vorakten-Nr. 42) zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 13. Mai

2020 neben einer HWS-Distorsion eine Prellung der Mamma links mit

Hämatombildung zu. Weitere Verletzungen der Beschwerdeführerin sind keine

dokumentiert. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25.

April 2024 (A.S. 47 ff.) angeführten «Vorschädigungen» – einerseits eine

vorbestehende degenerative Veränderung der HWS, andererseits eine vorbestehende

ligamentäre Hyperlaxität – eine Schwere oder besondere Art der erlittenen

Verletzung begründen könnten, ist nicht ersichtlich, zumal diese

«Vorschädigungen» im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September

2023 (Vorakten-Nr. 37) jeweils als leichtgradig beschrieben werden. Der

vorliegende Sachverhalt ist mit jenem, der dem von der Beschwerdeführerin

zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2008 vom 25. September 2008 zugrunde

liegt, nicht vergleichbar. So sah das Bundesgericht das Kriterium der

besonderen Art der erlittenen Verletzung in E. 6.3.2 des erwähnten Urteils

deshalb als erfüllt an, weil die Halswirbelsäule der versicherten Person im

Zeitpunkt des Unfalls aufgrund dreier Auffahrunfälle und degenerativer

Veränderungen bereits erheblich vorgeschädigt war. Von einer ähnlichen

Situation kann vorliegend nicht gesprochen werden. Das Kriterium der Schwere

oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist entgegen dem Dafürhalten

der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.

6.3.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach

einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und

Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes

und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht.

Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht

die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3 mit Hinweis). Aus dem

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023 (Vorakten-Nr.

37) geht hervor, dass der Status quo ante aus somatischer Sicht im Februar 2021

eingetreten sei. Der Verlauf sei aufgrund unfallunabhängiger vorbestehender

Vulnerabilitätsfaktoren – genannt werden in diesem Zusammenhang eine Adipositas

Grad II, eine leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität, leichtgradige

degenerative Veränderungen der HWS sowie die im Unfallzeitpunkt bestehende

Schwangerschaft – leicht protrahiert. Eine ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung liegt damit nicht vor. Das Kriterium ist nicht erfüllt.

6.3.3.5 Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, die über den gesamten Zeitraum

bis zum Fallabschluss andauern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8 mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist vorliegend

nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten unfallbedingten

somatischen Beschwerden waren nur anfänglich objektivierbar. Die danach

geklagten Beschwerden sind bei diesem Kriterium nicht zu berücksichtigen.

6.3.3.6 Hinweise auf eine ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen

nicht vor. Auch dieses Kriterium ist somit nicht gegeben.

6.3.3.7 Zur Bejahung des Kriteriums

des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die

Durchführung verschiedener Therapien genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für

den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit

noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 31. März

2009 E. 6.6). Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September

2023 (Vorakten-Nr. 37) ergab sich aufgrund unfallunabhängiger vorbestehender

Vulnerabilitätsfaktoren – genannt werden in diesem Zusammenhang eine Adipositas

Grad II, eine leichtgradige ligamentäre Hyperlaxität, leichtgradige degenerative

Veränderungen der HWS sowie die im Unfallzeitpunkt bestehende Schwangerschaft –

ein leicht protrahierter Heilungsverlauf. Ein schwieriger Heilungsverlauf oder

erhebliche Komplikationen sind damit nicht dargetan. Dieses Kriterium ist somit

zu verneinen.

6.3.3.8 Zu verwerfen ist schliesslich

auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit. Erfüllt wäre dieses Kriterium rechtsprechungsgemäss bei

einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil 8C_116/2009

vom 26. Juni 2009 E. 4.6). Bei einer rund eineinhalb Jahren dauernden relevanten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde die Erfüllung des Kriteriums hingegen

verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5).

Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 19. September 2023

(Vorakten-Nr. 37) war die Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2021 nicht mehr

überwiegend wahrscheinlich unfallkausal in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Die Dauer der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

betrug somit rund neun Monate. Somit ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.

6.3.3.9 Zusammenfassend ist bloss

eines der sieben Adäquanzkriterien erfüllt, dies in nicht besonders

ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat die adäquate Unfallkausalität

des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.

6.4 Insgesamt ergibt sich somit,

dass zwischen dem Unfall vom 13. Mai 2020 und den beim Fallabschluss per 28.

Februar 2021 von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden kein

rechtserheblicher adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat

den Fall folglich zu Recht ohne weitere Leistungen per 28. Februar 2021

abgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich auch hier als unbegründet.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e

contrario).

7.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon