VSBES.2024.211
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
23. Dezember 2025Deutsch44 min
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie,
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1964 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2010 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In
diesem Zusammenhang wurde im Bericht der B.___ vom 23. Dezember 2009 (IV-Nr.
24, S. 9) eine schwere depressive Episode diagnostiziert. In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches
Gutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 36)
zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 49) den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Am 28. Januar 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Nr. 58). Es wurde unter anderem ein von der Krankentaggeldversicherung
veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember
2018 (IV-Nr. 55) eingereicht. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie,
Neurologie und Innere Medizin. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
4. Februar 2021 (IV-Nr. 98.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim
Beschwerdeführer bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei gelte das
seitens des psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Sodann
reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein, wozu die D.___-Gutachter
am 10. März 2022 Stellung nahmen (IV-Nr. 117). Hierauf stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Januar
2023 (IV-Nr. 128) in Aussicht, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente zu verneinen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar
2023 Einwände (IV-Nr. 130) und reichte weitere Unterlagen ein. Diese legte die
Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 156). Gestützt darauf verneinte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1) das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers.
3. Gegen die Verfügung vom 12.
Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2024 fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7
ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur
Vornahme neuer medizinischer Abklärungen und erneuter Prüfung des
Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Eingabe vom 13. September
2024 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort.
5. Mit Eingabe vom 23. November
2024 (A.S. 23 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der
Invaliditäts-grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungs-richter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom
12. Juni 2024 zu Recht verneinte. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich
im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer
umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte – vorliegend die
Verfügung vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 49) – bestanden hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 12. Juni
2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Bei ihrer letzten
leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2013 stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 36) ab. Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Keine krankheitswertige
primär psychische Störung, so dass aktuell die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
nachweisbar eingeschränkt wäre.
Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Vordiagnostizierte lang
dauernde depressive Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome,
mindestens seit Februar 2008, aus versicherungspsychiatrischer Sicht in der
diagnostischen Zuordnung diskussionsbedürftig, aktuell keine derartige
psychische Symptomatik
-
Schlafapnoe-Syndrom, keine
primär psychische Störung
Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___
fest, in der aktuellen persönlichen fachärztlich psychiatrischen Untersuchung hätten
eine Reihe von Verhaltensbeobachtungen gemacht und spezifische Items erfragt
werden können, die das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik ausschliessen
liessen. Der Versicherte sei über einen Zeitraum von 10:50 bis 12:00 Uhr und
von 12:10 bis 13:30 Uhr gut aufmerksam und konzentriert in der doch sehr
anstrengenden versicherungspsychiatrischen Exploration gewesen (inklusive der
Anamneseerhebung durch die Psychologin zu Beginn). Es habe sich aus der
neuropsychologischen Exploration über insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden
die Aussage ableiten lassen, dass die kognitiven Funktionen des Versicherten
nicht gestört gewesen seien. Es hätten keine Einschränkungen der
Aufmerksamkeit, keine Konzentrationsstörungen und keine Hinweise auf Einbussen
höherer kognitiver Leistungen wie der Lernleistungen für neue Gedächtnisinhalte
oder des problemlösenden Denkens bestanden. Im Hinblick auf das formale Denken
sei bereits auf den wiederholt geäusserten Wunsch, wieder ganz zu gesunden, hingewiesen
worden, ohne dass darin eine Einengung des Denkens, ein Grübeln oder eine
sonstige Pathologie zu erkennen gewesen wären. Zur affektiven Situation sei
auszuführen, dass der Versicherte nicht traurig gewirkt habe. Jedenfalls habe sich
das Symptombild einer depressiven Episode, die entsprechend der Schilderung des
behandelnden Psychiaters schon seit etwa vier Jahren anhalten würde,
keinesfalls beobachten lassen. Womöglich am Tage vorhandene Müdigkeit oder auch
Lustlosigkeit wären dabei ausserdem differenzialdiagnostisch auf eine
Schlafapnoe abzubilden, die allerdings in den Angaben des Patienten selbst nach
Scheitern der CPAP-Beatmung durch das Tragen eines T-Shirts mit zwei
eingenähten Bällen am Rücken und dem dadurch erzwungenen Schlaf auf der Körperseite
gebessert habe. Insgesamt lasse sich feststellen, dass das Beschwerdebild, das
der Versicherte auch in der aktuellen Untersuchung durch eine gewisse
Verlangsamung der Psychomotorik und eine ernste Mimik ausdrucksstark dargestellt
habe, gleichwohl nicht Abbild einer derartigen psychischen Symptomatik gewesen
sei, dass daraus eine anhaltende depressive Episode abgeleitet würde. Aktuell
liege beim Versicherten keine Symptomatik einer eigenständigen primär
psychischen Störung vor. Vielmehr machten in den vergangenen Jahren
krankheitsfremde und motivationale Faktoren zusammen mit bewusstem Verhalten
mit Ausdruckscharakter den wesentlichen Anteil aus für den Umstand, dass der
Versicherte eigenen Angaben zufolge nicht mehr die Arbeitsleistung erbracht
habe wie zuvor. Aufgrund des Umstandes, dass keine primär psychische Störung
ausgemacht werden könne, die in den vergangenen Jahren einen untypischen
Verlauf genommen hätte bei Behandelbarkeit einer depressiven Episode – wobei
das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung in diesem Gutachten
nicht nachvollzogen werde – , sei davon auszugehen, dass krankheitsfremde
Faktoren als überwiegend zu betrachten seien, und dem Versicherten die
Tätigkeit als Geschäftsführer der eigenen Firma und Betreiber mehrerer Tankstellen
weiterhin nicht nur medizinisch-theoretisch zumutbar sei, sondern er auch eine normale
Arbeitsleistung in diesem kaufmännischen Bereich erbringen könnte.
5.2 In der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 98.1;
Fachrichtungen: Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie,
Neurologie und Innere Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
5.2.1 Im Oto-Rhino-Laryngologischen
(ORL) Teilgutachten der D.___ vom 23. August 2020 (IV-Nr. 98.6) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)
·
Chronischer
multifaktorieller Schwindel (ICD10: H81.3)
-
Hydrops cochleae rechts (ED
1/2019)
-
Normale
peripher-vestibuläre Funktion
-
Persistent
postural-perceptual Dizziness (PPPD)
-
St. n. benignem
paroxysmalem Lagerungsschwindel des horizontalen Bogenganges links (7/2020)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)
•
Mittelgradige
Schwerhörigkeit rechts, leichtgradige Hochtonschwerhörigkeit links (ICD10: H90.3)
•
Tinnitus rechts (ICD10:
H93.1)
Zur Beurteilung hielt die Gutachterin
fest, trotz Nachfrage habe der Versicherte bei der Exploration der alltäglichen
Aktivitäten keine konkreten durch die Gleichgewichtsstörung bedingten
Einschränkungen beschrieben. Er sei in der Lage, gemeinsam mit der Ehefrau den
jüngeren Sohn zu Arzt- und Behandlungsterminen zu begleiten. Die Limitation des
Aktivitätenniveaus und der soziale Rückzug würden von ihm auf Antriebslosigkeit
und Desinteresse zurückgeführt. Eine Hörgeräteversorgung sei bislang nicht in
Anspruch genommen worden. Aktuell sei die Untersuchung des Gehör- und
Gleichgewichtssystems durch die verminderte Kooperation erschwert gewesen. In
den vorliegenden Unterlagen der HNO-Klinik des F.___ und der HNO-Abteilung des G.___
seien übereinstimmende Befunde bezüglich der normalen vestibulo-oculären
Reflexe und kongruente audiometrische Messungen dokumentiert worden. Mit der
Anamnese der akuten Schwindelattacke im November, der Hydropskurve im
Audiogramm und der schweren psychischen Belastungssituation sei die Entwicklung
einer persistent postural-perceptual Dizziness (PPPD) plausibel. Die chronische
bewegungsinduzierte Gleichgewichtsstörung führe zu einer Unsicherheit und
Notwendigkeit der Stabilisierung bei raschen Wechseln der Körperposition. Die
Schwerhörigkeit führe zu einem eingeschränkten Sprachverstehen in Umgebungslärm.
Als Ressource sei die Unterstützung durch den älteren Sohn und die Ehefrau
anzusehen. Die Betreuung des behinderten Sohnes und der Suizid einer Tochter
stellten wesentliche Belastungsfaktoren dar. Sämtliche Tätigkeiten, die mit
Wechseln der Körperposition, Bücken oder Kopfreklination verbunden seien, wie
zum Beispiel das Auffüllen der Regale im Laden, könnten nur langsam
durchgeführt werden. Dafür sei ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Dies
reduziere die mögliche Leistung um 30 % in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Geschäftsführer zweier Tankstellen. Für administrative
Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung.
Das ORL-Teilgutachten wurde überzeugend
begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das Gutachten wird
seitens der Parteien denn auch nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden
kann.
5.2.2 Im internistischen Teilgutachten
der D.___ vom 25. August 2020 (IV-Nr. 98.4) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Koronare Herzkrankheit
mit/bei:
-
Koronarangiografie vom 25.
Februar 2020: Koronare 2-Gefässerkrankung, gutes Resultat nach Stenting des
RCX, signifikante Stenose des RIVA, die mit einem medikamentenbeschichteten Stent
behandelt werde, intrakoronare Injektion von Integrilin, nicht signifikante
Stenose des Intermediärastes, normale LVEF
-
Koronarographie vom 12.
Januar 2018: Signifikante Stenose der RCX (PCI, DES)
-
Myokardszintigrafie vom 19.
Februar 2020: Inferoposteriore Myokardischämie
-
Stressechokardiografie vom
28. Januar 2019: Kein Hinweis auf Myokardischämie
-
Echokardiografie vom 13.
Januar 2020: Normale systolische LV-Funktion, keine relevante Klappenvitien
-
Ergometrie vom 13. Januar 2020:
Negative submaximale Ergometrie
-
Ergometrie vom 8. Januar 2018:
Grenzwertige submaximale Ergometrie
-
Status nach PTCA und
Stenting 2005
-
Herz-Szintigrafie von
06/2017: Diskrete inferiore Ischämie
-
Ergometrie von 8. Mai 2017:
Inkomplette unauffällige Ergometrie
-
cvRF: Positive
Familienanamnese, Hyperlipidämie, Übergewicht
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Hypercholesterinämie
(ICD-10 E78.0)
•
Nikotinabusus, kum. ca. 2
py (ICD-10 Z72.0)
•
Adipositas, WHO Grad I, BMI
31.5 kg/m2 (ICD-10 E66.01)
•
Schlafapnoesyndrom, ED ca.
2010 (ICD-10 G47.39)
-
Keine CPAP-Therapie
etabliert
-
Aktuell ESS 5/24
•
St.n. Hemithyreoidektomie
rechts vor ca. 20 Jahren (ICD-10 E07.9)
-
Aktuell sonographisch
kleines Schilddrüsenzystchen im Bereich des linken SDL
-
Aktuell euthyreote
Stoffwechsellage ohne Hormonsubstitution
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, eine wohl schon seit mindestens 10 Jahren vorbekannte Schlafapnoe sei
gemäss Austrittsbericht der B.___, [...] vom 23. September 2010 wegen des
depressiven Zustandsbildes nur unzureichend behandelt worden, resp. die CPAP-Therapie
sei abgesetzt worden. In den folgenden Berichten werde die Schlafapnoe nie mehr
aufgeführt. Der Versicherte berichte diesbezüglich, er glaube, dass er unter
der Therapie besser geschlafen habe, allerdings könne er sich eine Maske auf
dem Gesicht nicht vorstellen und wolle sie deshalb auch nicht haben. Auffällig sei
allerdings während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall
sowie bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung
liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Insgesamt könne
somit ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten
nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst
eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und
danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Die koronare
2-Gefässerkrankung sei im Februar 2020 umfangreich kardiologisch kontrolliert
worden. Koronarangiographisch habe sich ein gutes Resultat gezeigt nach
Stenting der RCX. Eine signifikante RIVA Stenose sei dilatiert und ebenfalls
mit einem Stent versorgt worden. Im Myokardszintigramm habe eine
inferoposteriore Ischämie nachgewiesen werden können. Die linksventrikuläre Funktion
habe dabei im Normbereich gelegen, die Ergometrie sei unauffällig gewesen.
Insgesamt müsse somit von einem guten Ergebnis nach interventionellen
Massnahmen gesprochen werden. Eine Limitation bezüglich strenger körperlicher
Arbeit (Tragen über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer von den behandelnden
Kardiologen attestiert worden. Konklusiv seien die auf
allgemein-internistischen Fachgebiet derzeit eingeleiteten medikamentösen
Therapien lege artis in Art, Umfang und Intensität. Aufgrund der Anamnese, den
zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie der heutigen Begutachtung bestünden
keine Hinweise für eine mangelnde Kooperation des Versicherten bezüglich der
Therapiemassnahmen auf allgemein-internistischem Fachgebiet. Hinsichtlich der
Heilungschancen der aufgelisteten Diagnosen könne gesagt werden, dass diese im
Allgemeinen einer medikamentösen und interventionellen Therapie, einer CPAP
Therapie sowie einer Lifestylemodulation gut zugänglich seien. Auf
allgemein-internistischem Fachgebiet fänden sich keine konkreten
Inkonsistenzen. Hinzuweisen sei allerdings auf die Diskrepanz zwischen den vom
Versicherten gemachten Angaben zu den regelmässig eingenommenen Medikamenten
und den fehlenden Medikamentenspiegeln. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe
sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten, somit sei die bisherigen Tätigkeit als selbsterwerbender Tankstellenbetreiber
als optimal leidensangepasste Tätigkeit zu sehen.
Das internistische Teilgutachten wurde
nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das
Gutachten wird seitens der Parteien grundsätzlich denn auch nicht bestritten,
weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschwerdeführer macht aber hinsichtlich
des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms eine nach der Begutachtung
eingetretene Verschlechterung geltend, worauf in E. II. 6 hiernach einzugehen
sein wird.
5.2.3 Im neurologischen Teilgutachten
der D.___ vom 2. September 2020 (IV-Nr. 98.5) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Anamnestisch
Innenohrschwerhörigkeit
•
Anamnestisch
Gleichgewichtsstörung, aktuell nicht verifizierbar bei Malcompliance und normalem
Einbeinstand
•
Kleines Meningeom in der
Fossa posterior
•
Anamnestisch chronische
Rückenschmerzen, aktuell kein objektivierbares Korrelat
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, der Explorand sei aufgrund seiner Malcompliance neurologisch nicht
abschliessend beurteilbar. Aufgrund der Aktenlage bestehe eine
Innenohrschwerhörigkeit, welche in der neurologisch-somatischen Untersuchung
bei Malcompliance bei der Hirnnervenuntersuchung nicht habe beurteilt werden
können. Ebenso finde sich in der Aktenlage eine ätiologisch unklare
Gleichgewichtsstörung, welche jedoch nicht nachweisbar gewesen sei. Zwar seien
erschwerte Gangarten wie Zehen-/ Fersengang oder Strichgang für den Exploranden
nicht möglich, doch habe er problemlos bei Ablenkung den Einbeinstand ausführen
können (dies beidseits). Somit müsse hinter die anamnestische
Gleichgewichtsstörung ein Fragezeichen gesetzt werden aufgrund der aktuellen
neurologischen Untersuchung. Des Weiteren finde sich ein radiologisch
nachgewiesenes kleines Meningeom in der Fossa posterior, welches jedoch für die
obgenannten anamnestisch beschriebenen Beschwerden nicht verantwortlich sei.
Hinsichtlich der Rückenschmerzen fänden sich ebenfalls Inkonsistenzen. Zum
einen gehe der Explorand leidend wirkend mit einem oder beiden Händen im Kreuz
abgestützt, doch erhebe er sich vom Sitzen jeweils uneingeschränkt prompt, was
man bei einem an starken Rückenschmerzen Leidenden nicht erwarten würde. Vor
dem Hintergrund der mangelnden Compliance und unter Berücksichtigung, dass der
Explorand weiterhin ab und zu in zwei Tankstellen arbeite, was jedoch bei
seinen angegebenen Beschwerden mit massiver Gleichgewichtsproblematik kaum
möglich wäre, sei am ehesten von einer Aggravation auszugehen. Für die
Tätigkeit an einer Tankstelle (Tankstellen Shop) sei aus neurologischer Sicht
keine Beeinträchtigung erkennbar. Es sei integral (d.h. die Zeit- und
Leistungskomponente berücksichtigend) eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden, da
keine sicheren Hinweise für ein neurologisches Leiden vorlägen.
Das neurologische Teilgutachten ist
überzeugend, steht in Übereinstimmung mit den Vorakten und wird seitens der
Parteien nicht bestritten. Somit ist darauf abzustellen.
5.2.4 Im neuropsychologischen
Teilgutachten der D.___ vom 13. November 2020 (IV-Nr. 98.7) wurden keine
Diagnosen gestellt. Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, bei nicht
vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft sei die Durchführung einer neuropsychologischen
Testung nicht möglich. Zusammen mit dem dargestellten Verhalten in der Anamnese
sei mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass unter diesen Bedingungen keine
validen Testbefunde zu erhalten seien. In der heutigen neuropsychologischen
Untersuchung zeige sich ein stark überlagerter und in demonstrativ
darstellender Weise ausgeprägt antriebsarmer, aspontaner und äusserst schläfriger
Versicherter, welcher noch Autofahre und mit Kollegen Kaffee trinken gehe. Das Anamnesegespräch
gestalte sich schwierig. Der Versicherte zeige auf gestellte Fragen initial weitestgehend
keine Reaktion / Antwort. Auf Nachfrage folge oft «ich weiss nicht»,
so dass Fragen insgesamt mehrmals wiederholt werden müssten. Das Antwortverhalten
sei knapp oder dann unverständlich und schwer nachvollziehbar. Auch vertieftere
Explorationen ergäben nicht durchwegs eine nachvollziehbare Aussage.
Wiedersprüche ergäben sich zum Beispiel beim Thema aktuelle Arbeit. Manchmal werde
geäussert, der Versicherte gehe jeden Tag arbeiten, dann wiederum, er gehe dann
Arbeiten, wenn es ihm möglich sei. Zu einem späteren Zeitpunkt werde erwähnt,
er gehe gar nicht an die Tankstelle arbeiten, sondern er treffe dort Kollegen
und trinke mit denen Kaffee. Beim Thema Autofahren zeige der Versicherte auf
konkrete Fragen ein schwer fassbares und ausweichendes Antwortverhalten. Die
Ergebnisse der formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierung mit dem Test of Memory
Malingering lägen unterhalb der Schwelle für reines Raten. Bereits der erste Durchgang
liege im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (21/50). Im zweiten Durchgang zeige
sich dann ein deutlicher Leistungsabfall und das ermittelte Ergebnis von 11/50,
was nach mathematischer Berechnung ein mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit gezieltes daneben Raten des Versicherten nachweise. Dies
bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real
jedoch die Leistungsmotivation prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation
bewiesen. Damit sei die Darstellung einer nicht authentischen kognitiven Störung
nachgewiesen. Bei Durchsicht des internistischen und des oto-rhino-laryngologisches
Teilgutachtens ergebe sich ein ganz anders Bild des Versicherten. Weshalb der
Versicherte in der heutigen Untersuchung weder kooperativ noch motiviert
mitmache, lasse sich aufgrund mangelnder Auskunftsbereitschaft des Versicherten
nicht erschliessen. Aufgrund nicht vorhandener Kooperation und
Leistungsbereitschaft mit nachgewiesenem nicht authentischen Leistungsverhalten
sei aufgrund mangelnder Aussagekraft auf die Durchführung der formalen
neuropsychologischen Testung verzichtet worden.
Im neuropsychologischen Teilgutachten
wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei nicht vorhandener Kooperation und
Leistungsbereitschaft die Durchführung einer neuropsychologischen Testung des
Beschwerdeführers nicht möglich war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich
im vorliegenden Verfahren keine Einwände vor. Die Konsequenzen dieser
Beweislosigkeit trägt der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer. So wird
nach der allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregel
(Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2) bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich
der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Bleiben die
Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren
Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und
unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht
zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen). Weitere
neuropsychologische Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil eben keine validen
Ergebnisse vorlagen und dementsprechend keine solchen erwartet werden können,
wenn weitere Tests durchgeführt würden.
5.2.5
5.2.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
der D.___ vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 98.8) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Rezidivierende depressive
Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Verdacht auf Dysthymia
(ICD-10: F34.1)
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, bei der heutigen Untersuchung und Exploration habe sich ein Versicherter
vorgestellt, der von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der
Beziehungsgestaltung und den Übertragungsaspekten doch als depressiv zu
bezeichnen gewesen sei. Auch testpsychiatrisch habe sich der Hinweis auf das
Bestehen einer depressiven Störung gefunden. Bedingt durch die psychosozialen
Aufwuchsbedingungen, worauf zu verweisen sei, dass der Versicherte trotzdem ein
Universitätsstudium habe abschliessen können, ihm ein solches ermöglicht worden
sei, wäre es vorstellbar, dass sich bei ihm eine Dysthymie ausgebildet haben könnte.
Diese Dysthymie möge im weiteren Verlauf, ausgelöst durch Belastungsfaktoren,
etwa interpersonelle Konflikte, von einer ausgeprägteren depressiven Störung
wohl erstmals 2008, überlagert worden sein, die dann auch zweimal eine
Hospitalisierung in der B.___ habe notwendig werden lassen. Entgegen dem
versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. C.___, Psychotherapie und Psychotherapie,
[...], vom 6. Juni 2012, müsse heute von einer rezidivierenden depressiven Störung
ausgegangen werden, da heute erneut eine depressive Störung habe diagnostiziert
werden können, dem Dossier aber zu entnehmen sei, dass zwischen 2012 und 2018
wohl keine Behandlungsaktivität, wohl keine ausgeprägte Störung auf
psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe. So scheine der Versicherte in dieser
Zeit arbeitstätig gewesen zu sein. Dies alles vor dem Hintergrund der etwas
spärlichen Angaben des Versicherten, der immer wieder angegeben habe, sich
nicht erinnern zu können. Auch sei darauf verwiesen, dass der Versicherte, so
wie er heute berichtet habe, selbsterwerbend mit bis zu 7 Tankstellen und 70 Angestellten
und nach seinen Angaben einem Jahresumsatz von CHF 43 Mio. tätig gewesen
sei, doch auch als erfolgreicher Geschäftsmann zu bezeichnen gewesen sei. Im
Jahr 2018 dürfte es zu einem neuerlichen Einbruch gekommen sein. Als Belastung
wäre hier das Ableben der 20-jährigen Tochter im Sommer 2018, so wie der
Versicherte sich heute geäussert habe, unter «ungeklärten Umständen» zu nennen.
Diese Tatsache, der Verlust eines Kindes, bedeute eine schwerwiegende Belastung
und dürfe als für gewöhnlich sich dem üblichen Erleben entziehende und als eine
über das zu erwartende Ausmass hinausgehende Belastung bezeichnet werden. So
wie der Versicherte weiter angegeben habe, möge dann der Tod einer Schwester,
die «wie eine Mutter für ihn gewesen sei», als weitere Belastung im Jahr 2020
angeführt werden, wobei hier anzuführen sei, dass der Versicherte mit einem
Cousin die [...] zur Beerdigungsfeier aufgesucht habe. Dass sich bei dem
Versicherten durch die Umstände, insbesondere bedingt durch die Vorgeschichte, eine
depressive Störung ausgebildet habe, erscheine unumstritten, wobei sich heute das
Ausmass in der Gesamtschau der Befunde nicht abschliessend fassen lasse. Dieser
Tatsache solle mit der Diagnosestellung der depressiven Störung, nicht näher
bezeichnet, Ausdruck verliehen werden. Eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), wie im psychiatrischen Gutachten von Dr.
H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, vom 27. Dezember 2018 angeführt
worden sei, habe abschliessend so nicht festgestellt werden können,
insbesondere vor dem Hintergrund des Verhaltens des Versicherten und der
Inkonsistenzen. Es möge vorstellbar sein, dass bei Erstellung des bezeichneten
Gutachtens die Symptomatik, kurz nach dem Ableben der Tochter des Versicherten
ausgeprägter gewesen sein könnte und dürfte, wobei sich heute bei der
Untersuchung und Exploration Inkonsistenzen ergeben hätten, etwa vor dem
Hintergrund des Psychostatus, der neuropsychologischen Untersuchung, der Laboruntersuchung,
der Reise des Versicherten, dem Chauffieren eines Autos und den Angaben zum
Alkoholkonsum. Auch sei noch auf die Geburt des Sohnes des Versicherten am 15. Januar
2020 hingewiesen. Es habe heute am ehesten das Ausmass einer leicht bis
mittelgradig depressiven Episode bestanden, auch entgegen den Angaben im
IV-Bericht von Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. November 2019.
Hier sei noch einmal auf den zeitlichen Abstand vom Belastungsereignis, dem
Ableben der Tochter des Versicherten bis zum Erstellen des Berichtes 11/2019
und nun der verstrichenen Zeit von einem Jahr verwiesen. Auch heute habe sich
die im Austrittsbericht der B.___ im Jahr 2009 angeführte medikamentöse Malcompliance
gezeigt, die sich auch eventuell in den Aussagen des psychiatrischen Gutachtens
von Dr. H.___ vom 27. Dezember 2018 widerspiegle: «(...) aufgrund der
erhobenen anamnestischen Angaben und anhand der gezeigten Medikamente wird der
Explorand psychiatrisch offenbar sehr insuffizient behandelt.» Die aktuell
bestehende Symptomatik sollte wieder einer psychiatrischen,
psychotherapeutischen Intervention, wobei hier auch eine suffiziente und
kontrollierte Psychopharmako-Medikation notwendig wäre, zugänglich sein. Auch
wäre nicht allein zur Tagesstrukturierung eine Hospitalisation in einer
geeigneten Einrichtung aktuell indiziert. Es stelle sich die Frage, warum keine
Hospitalisation aufgegleist worden sei, wenn bisher eine schwere depressive
Episode bestanden habe. Auch vor dem Hintergrund der Krankengeschichte, etwa
dass im Bericht der K.___ vom 17. April 2012 noch eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden sei und eine solche
auch im Austrittsbericht der B.___ vom 23. Dezember 2009 angeführt worden sei,
dann jedoch in einer weiteren Behandlung der B.___ noch eine depressive Episode
(ICD-10: F33.1) «mittelgradige» festgestellt worden sei und dass, wie bereits
angeführt, wohl zwischen 2012 und 2018 keine Behandlung stattgefunden habe, der
Versicherte auch wohl soweit erfolgreich gearbeitet habe, sei davon auszugehen,
dass auch die aktuelle depressive Phase behandelbar sein sollte. Hier dürfe
ausgeführt werden, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und
prinzipiell auch eine günstige Prognose zeigten. Insbesondere unter
Berücksichtigung der biographischen Gegebenheiten habe entsprechend den
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember 2018
keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Auch habe sich,
wenngleich in dem Bericht HNO F.___ ab 03/2019 immer wieder auf eine
somatoforme Komponente bei psychischer Belastungssituation hingewiesen werde,
heute keine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum stellen lassen. Die
entsprechenden Diagnosekriterien seien nicht erfüllt gewesen. Letztendlich habe
der Versicherte nicht über eine entsprechende Symptomatik geklagt. Auch habe
trotz der vom Versicherten angeführten Ereignisse im Heimatland keine Traumafolgestörung
exploriert werden können, da weder vorbestehend (Dossier) noch heute solche Symptome
beklagt worden seien oder zu explorieren gewesen wären.
5.2.5.2 Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rein psychiatrischer Sicht
dürfte der Versicherte fähig sein, alle seinem körperlichen Belastungsprofil
angepassten Tätigkeiten aktuell mit einer integralen Reduktion von 50 % zu
verrichten. Dabei wäre die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Betreiber einer Tankstelle, von Tankstellen respektive eine Tätigkeit im
KV-Bereich, als ideal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu
bezeichnen. Die heutigen Gegebenheiten könnten sich mit dem Ableben der Tochter
des Versicherten im Jahr 2018 eingestellt haben, seither bestehe eine gewisse
Besserung vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens Dr. H.___ vom 27.
Dezember 2018 mit der Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome, dem IV-Bericht Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vom 12. November 2019 im Vergleich zu der heute gestellten Diagnose. Vorbestehend
direkt nach dem Ableben der Tochter des Versicherten im Sommer 2018 könnte eine
ausgeprägtere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit bestanden haben und im weiteren Verlauf, etwa dann ab dem
Bericht von Dr. J.___ 11/2019 eine Besserung, ein gewisser Rückgang der
Akutsymptomatik, der floriden Symptomatik, sich zum heutigen Tage eingestellt
haben.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, es habe am ehesten das Ausmass einer
leicht bis mittelgradig depressiven Episode bestanden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
bisher durchgeführten Behandlungen, bereits im Jahr 2008 beginnend, dann 2009
und 2010, dürften doch zu einer Stabilisierung geführt haben, sodass eine
ausgeprägte Symptomatik, eine psychische Störung wieder im Jahr 2018 nach dem
Ableben der Tochter des Versicherten aufgetreten sein dürfte. Dass diese Krise
heute noch nicht völlig überwunden sei, möge doch als nachvollziehbar
erscheinen. Die weiteren Massnahmen, etwa die ambulante Behandlung, schienen
soweit zu einer gewissen Stabilisierung geführt zu haben. Aktuell habe noch
eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bestanden. Bei einer weiteren
suffizienten Behandlung sollte ein weiterer Rückgang der Symptomatik erzielbar
sein. Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit solle unter der
Voraussetzung, dass eine adäquate Therapie durchgeführt werde, für die nächsten
12 bis maximal 24 Monate gelten. Hernach sollte der Versicherte gegebenenfalls
monodisziplinär psychiatrisch erneut vorgestellt werden. Gestützt auf diese
Ausführungen ist demnach eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Sodann sind
dem Gutachten keine Ausführungen zum beruflichen Eingliederungserfolg und einer
allfälligen Eingliederungsresistenz zu entnehmen. Da der Versicherte aber nach
wie vor in der Tankstelle seines Sohnes mithilft – und mangels gegenteiliger
Hinweise – ist das Vorliegen einer Eingliederungsresistenz ebenfalls zu
verneinen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, eine versicherungspsychiatrisch
relevante Komorbidität über die depressive Störung hinausgehend habe nicht
festgestellt werden können.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, bezüglich der
Persönlichkeitsdiagnostik hätten keine Hinweise für eine
versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden. Vielmehr weise der
Versicherte aus der Biographie ableitbar gute Ressourcen auf. Befragt nach
einem Interesse, Hobby, Freizeitgestaltung habe der Versicherte ausgeführt,
dass er sportlich gewesen sei, viel gemacht habe, wie Skifahren, Schwimmen,
Wandern, er all dies nicht mehr ausführe, da er krank sei. Er müsse sich zu
allem zwingen, er würde noch mitarbeiten, etwas machen, wolle seiner Familie
nicht zeigen, wie es ihm gehe. Er habe 7 Tankstellen mit 70 Angestellten
gehabt, mehrere Millionen Umsatz im Jahr. Dies sei alles weg und letztendlich
wertlos. Nun sei noch eine Tankstelle, die der Sohn übernommen habe, vorhanden.
Der Versicherte würde dort, wenn man ihn brauche, mithelfen. Der Versicherte
habe geschäftlich viel Erfahrung und die Unterlagen seien geordnet, sodass er
seinen Sohn unterstützen könne, indem er ihm sage, wo er was finde. Er selbst
könne sich keine Tätigkeit mit Regelmässigkeit, Termintreue auf Dauer, vor dem
Hintergrund der zu beklagenden Beschwerden und der daraus resultierenden
Einschränkungen, insbesondere der Kraftlosigkeit und der Energielosigkeit,
vorstellen. Der Tag habe keine Struktur, keine Aufgabe, keinen regelmässigen
Ablauf, jeder Tag sei anders. Gestern sei der Versicherte um 13.30 Uhr
aufgestanden. Er spiele mit dem Natel, sich mit diesem beschäftigen, manchmal
zu den Hühnern und Enten in den Garten zum Fischteich gehen. Dies sei
hilfreich. Die Gartenpflege könne er zurzeit nicht übernehmen, die dringend notwendig
wäre. Auch gebe es keine Regelmässigkeit in der Einnahme der Mahlzeiten. Der
Versicherte fühle sich, wie er angegeben habe, in Körper und Geist zerrissen,
übernehme keine Hausarbeit, beteilige sich nicht, auch nicht bei der Versorgung
des behinderten Sohnes oder des jüngsten, da er dies nicht könne. Heute sei der
Versicherte mit dem Auto, das die Ehefrau chauffiert habe, angereist. Die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei mühsam, da der Versicherte Ängste
habe, sich zu verfahren. Freude erlebe er noch an seiner Tochter. Der
Versicherte habe einen ausgeprägten sozialen Rückzug beschrieben. Ängste könne er
nicht beklagen, da ihm «alles egal sei». Auch fühle sich der Versicherte
hoffnungslos. Es bestünden Lebensüberdrussgedanken und gelegentlich passive
Todeswünsche bis hin zu Suizidfantasien. Jedoch halte ihn insbesondere das
jüngste Kind, geboren am 15. Januar 2020, von einer solchen Handlung ab. Der
Versichert sei von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert gewesen.
Von Seiten der Stimmung sei der Versicherte stark herabgestimmt, traurig,
hoffnungslos. Der Versicherte sei der Jüngste von insgesamt neun Geschwistern.
Die Geschwister lebten in der Türkei. Es gebe vorwiegend telefonische Kontakte.
Zuletzt sei der Versicherte vor einigen Monaten mit einer Flugreise und seinem
Cousin bei der Beerdigung einer Schwester in der Türkei gewesen. Der
Versicherte sei aktuell in zweiter Ehe, wobei hier auch zum Datum der
Eheschliessung keine Angaben gemacht werden könnten, verheiratet. Die Ehefrau
sei zwischen 40 und 50 Jahre alt, Hausfrau, und helfe gelegentlich in der
Tankstelle mit, die vom Sohn betrieben werde. Aus dieser Beziehung gingen eine
1998 geborene Tochter sowie zwei Kinder 2000, 2004 und ein am 15. Januar 2020
geborener Sohn hervor. Die 1998 geborene Tochter sei, wie der Versicherte heute
angegeben habe, verstorben. Die Todesursache sei ihm nicht bekannt. Die Polizei
habe ihm das Ableben der Tochter mitgeteilt. Der Versicherte kenne die
Hintergründe nicht. Der 2000 geborene Sohn sei geistig und körperlich
behindert, benötige Pflege. Die Schule sei beendet und die Zukunft, ob er eine
Lehrstelle bekomme, sei unklar. Die Familie bewohne ein eigenes Haus, das noch
von einer Hypothek belastet sei. Die eheliche Beziehung sei insgesamt belastet,
«man lasse sich gegenseitig in Ruhe», man sei «zwei Parteien». Gestützt auf
diese Ausführungen bestehen beim Versicherten neben gewissen Einschränkungen
sowohl persönliche als auch soziale Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der
psychiatrische Gutachter aus, das Ausmass der angegebenen Beschwerden und der
daraus resultierenden Einschränkungen habe sich abschliessend nicht
befriedigend und weitgehend sicher erfassen und quantifizieren lassen. Das
Aktivitätsniveau im Alltag sei als stark eingeschränkt angegeben worden,
erscheine jedoch auch nach der Erhebung der Anamnese zum Teil zu reflektieren,
insbesondere, da nicht nur Inkonsistenzen, wie aufgezeigt, sondern auch eine
Neigung zur Aggravation bestanden hätte. Der Versicherte habe angegeben, die
Medikation entsprechend dem Verordnungsplan regelmässig und verlässlich
einzunehmen. In zwei durchgeführten Laboruntersuchungen habe dies nicht
bestätigt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
fraglich, auch wenn diese im psychiatrischen Teilgutachten als Schlussfolgerung
dennoch bejaht wurde.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, in einer im Rahmen
des internistischen Teilgutachtens durchgeführten Laboruntersuchung vom 4.
August 2020 habe keine therapeutisch wirksame Konzentration von Sertralin,
Trazodon und Lorazepam detektiert werden können. Hier habe am ehesten davon
ausgegangen werden können, dass Lorazepam intermittierend eingenommen worden
sei. In einer im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten
Laboruntersuchung für Sertralin, Trazodon, Lorazepam und Zolpidem hätten sich
vergleichbare Ergebnisse ergeben, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die
Medikation nicht bzw. nicht in der vom Versicherten angegeben Dosierung
eingenommen worden sei, trotzdem der Versicherte auf Befragen angegeben habe,
die Medikation regelmässig und verlässlich einzunehmen. Sodann hätten sich in
einer durchgeführten Laboruntersuchung vom 4. August 2020 bei
unauffälligem CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat, keine Hinweise für einen
regelmässigen oder intermittierenden erhöhten Alkoholkonsum ergeben. In einer
im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten neuerlichen
Untersuchung (CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat) habe sich insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Versicherte angegeben habe, er konsumiere aktuell
vermehrt wahllos schon morgendlich Alkoholika, gezeigt, dass diese Angaben
nicht der Realität entsprochen hätten. Zusammenfassend sei somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Medikation nicht regelmässig
eingenommen habe, sodass hierdurch auch keine Besserung habe erzielt werden können.
Gestützt auf diese Ausführungen ist das Vorliegen eines behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks zu verneinen.
5.2.5.3 Insgesamt erweisen sich die
geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.
Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni
2024 aber zurecht ausgeführt hat, lässt sich eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische Gutachter der D.___ postuliert
hat, nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281
nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.
c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V
193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende
Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in
der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten, wobei in
psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen. Schliesslich
ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze
Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist
denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der
gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.
5.3 Sodann ist zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer hat sich am 28. Januar 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin angemeldet. Wie im psychiatrischen Teilgutachten der D.___
betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt wurde, ist
seit dem Ableben der Tochter des Versicherten im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S.
13) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Dies wurde durch das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte und
ebenfalls nachvollziehbar begründete psychiatrische Gutachten von Dr. med.
H.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 55) mit der Diagnose einer schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome und den Bericht Dr. J.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 12. November 2019 (IV-Nr. 78)
bestätigt, welche übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischen Gründen attestierten. Auf diese Berichte stützte sich denn auch
der psychiatrische Gutachter der D.___ in seiner Beurteilung des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit. Hiernach ging der Gutachter davon aus, dass sich ab dem
Bericht von Dr. J.___ vom 12. November 2019 eine Besserung und ein gewisser
Rückgang der Akutsymptomatik sowie der floriden Symptomatik, bis zum Untersuchungszeitpunkt
der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom 16. November 2020 eingestellt
habe, womit ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen
sei. Auf die Verlaufsbeurteilung kann im Grundsatz abgestellt werden, wobei –
wie vorgehend dargelegt – die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht berücksichtigt werden kann. In
den anderen medizinischen Fachbereichen ergaben sich dagegen auch rückblickend
keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
6. Sodann macht der
Beschwerdeführer in seinen Rechtschriften im Wesentlichen geltend, es sei hinsichtlich
des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms nach der Begutachtung eine
wesentliche Verschlechterung eingetreten, welche von der Beschwerdegegnerin
bislang nicht berücksichtigt worden sei.
6.1 Diesbezüglich wurden im Bericht
der L.___, vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 135, S. 2) folgende Diagnosen gestellt:
Schweres obstruktives
Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS)
-
Übergewicht (ESS = 29),
Mallampati 4, Schnarchen, Nykturie, Tagesschläfrigkert (ESS = 21)
-
Screening amb. respirat.
Polygraphie (rPG 04/2023): ODI = 36 /h, AHI = 50 /h
-
EEG (05/2023): Kein Herd,
keine Epi-Pot, aber Schläfrigkeit mit rasch Einschlafen bis Tiefschlaf
-
Polysomnographie (PSG
04/2023): ODI = 36/h, AHI = 38 /h
-
CPAP-Einstellung geplant
Betreffend der Vigilanzstörungen (auch
im EEG) bei Übergewicht (BMI = 29), oropharyngealer Enge (Mallampati Grad 4),
lautem Schnarchen, Nykturie, nächtlichem Schwitzen, unerholsamem Schlaf mit
teils morgendlichen Kopfschmerzen und starker Tagesschläfrigkeit (ESS = 21!)
bestätige sowohl das Screening mittels ambulanter respiratorischer Polygraphie
(rPG 04/2023) wie auch die Polysomnographie (PSG 04/2023) ein schwergradiges
obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS). Die Behandlungsoptionen seien
besprochen worden (Velumount, Kieferschiene, CPAP). Angesichts des
Schweregrades sei primär eine CPAP-Therapie indiziert. Der Patient wolle einen
CPAP-Behandlungsversuch unternehmen und entsprechende Termine wurden
eingeplant.
Im Weiteren wurde zum Verlauf im Bericht
der L.___, vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 161, S. 14) ausgeführt, der CPAP-Therapieversuch
(05/2023-12/2023) habe wegen Masken-Intoleranz infolge Platzangst abgebrochen
werden müssen, weitere Versuche mit Maske seien für den Patienten trotz hohem
Leidensdruck nicht aussichtsreich. Seit 01/2024 habe der Patient eine Unterkiefer-Protrusionsschiene
(UKPS), welche er ebenfalls nicht sonderlich gut vertrage, zudem habe die
Schläfrigkeit trotz konsequenter Nutzung nicht gebessert (07/2024 ESS = 21
Punkte!). Ursächlich für die extreme Schläfrigkeit zeige die Kontrolle (PSG
07/2024 mit UKPS) ein unter Therapie unverändert schwergradiges oSAS mit AHI =
52 /h und ODI = 43 /h, wie dies bei stark REM-betontem oSAS leider gehäuft
vorkomme.
Schliesslich wurde im Sprechstundenbericht
des M.___ vom 9. September 2024 (Beschwerdebeilage 3) ergänzend
ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter der ausgeprägten Tagesmüdigkeit
und Tagesschläfrigkeit. Hinzugekommen seien Konzentrationsstörungen. Wegen
dieser Symptomatik, aber auch wegen der koronaren Herzkrankheit, sei eine
Behandlung der doch schweren obstruktiven Schlafapnoe unbedingt erforderlich.
6.2 Gestützt auf diese Berichte bestehen
gewichtige Hinweise dafür, dass sich das Schlafapnoe-Syndrom, welches bereits
im D.___-Gutachten vom 4. Februar 2021 diagnostisch – ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit – erfasst worden war, seit der betreffenden Begutachtung
erheblich verschlechtert hat. Bereits im internistischen Teilgutachten der D.___
wurde festgehalten, auffällig
sei während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall sowie
bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung
liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Dagegen lag
der ESS-Wert gemäss Bericht der L.___, vom 5. Mai 2023 bei 21 von 24
möglichen Punkten, was eine starke Tageschläfrigkeit darstellt. Zudem ergab
eine im April 2023 durchgeführte Polysomnographie einen AHI
(Apnoe-Hypopnoe-index) von 38, d.h. dass der Beschwerdeführer 38 Atemaussetzer
pro Stunde hatte. Des Weiteren war dieser Wert in der Polysomnographie mit 52/h
noch zusätzlich erhöht. Der bei dieser Untersuchung ebenfalls ermittelte ODI
(Oxygen-Desaturation-Index belief sich im Jahr 2023 auf 36 und im Juli 2024 auf
43. Dies bedeutet, dass beim Beschwerdeführer 36 bzw. 43 Mal pro Stunde der
Sauerstoffgehalt im Blut abfiel.
Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 (IV-Nr. 156) dazu
lediglich fest, dass das Obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) grundsätzlich
ein verbesser- und behandelbares Zustandsbild sei. Damit nahm die RAD-Ärztin aber
weder Bezug zum konkreten Leiden des Beschwerdeführers, noch setzte sie sich
damit auseinander, ob die schwergradige Schlafapnoe des Beschwerdeführers
Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Hinzukommt, dass bereits der
internistische Gutachter der D.___ in seinem Gutachtensbericht vom 25. August
2020 festhielt, insgesamt
könne ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten
nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst
eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und
danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Gestützt auf die
seit der D.___-Begutachtung – und noch vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni
2024 – eingetretenen Verschlechterung des Schlafapnoesydnroms wäre die
Beschwerdegegnerin demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführer
schlafmedizinisch abklären und die diesbezügliche Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu lassen. Zudem handelt es sich bei der zu
klärenden Frage bezüglich einer möglichen Verschlechterung um eine gänzlich
ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
7. Wie in E. II. 5.3 hiervor
dargelegt, ist gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der
D.___ seit dem Ableben der Tochter im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S. 13) von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hiernach
kam es seit dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 12. November 2019 bis zum
Untersuchungszeitpunkt der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom
16. November 2020 zu einer sukzessiven Verbesserung. Da der Grad der
sukzessiven Verbesserung aufgrund der Akten nicht genau bestimmen lässt, ist vom
1. Juni 2018 – 16. November 2020 durchgehend von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach ist – wie in E. II. 5.2.5.3 hiervor dargelegt
– eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr
erstellt. Somit ist das Wartejahr gestützt auf die Ausführungen aus dem
psychiatrischen Teilgutachten per 1. Juni 2019 abgelaufen. Demnach könnte ein
allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick
auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1. Juli 2019 entstehen, womit auf
diesen Zeitpunkt eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist.
Demnach ergibt sich ab dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns per 1. Juli
2019 bis am 16. November 2020 ein Invaliditätsgrad von 100 %. Daraus resultiert
vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 (unter Beachtung der Dreimonatsregel
gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente.
Dagegen resultiert ab März 2021 – vorbehältlich einer später eingetretenen
gesundheitlichen Verschlechterung (s. E. II. 6 hiervor) – kein Rentenanspruch
mehr. Eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung aufgrund des
Schlafapnoe-Syndroms ist erst aufgrund der Resultate der Polygraphie im April
2023 ausgewiesen (s. E. 6.1. hiervor), womit zumindest bis März 2023 ein
Rentenanspruch zu verneinen ist. Der Anspruch ab 1. April 2023 hängt vom
Ergebnis der nach der Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid, mit welchem das
Versicherungsgericht eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des
Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende
Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in
Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist,
der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig
wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141).
Demnach ist bezüglich der vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 zuzusprechenden
ganzen Rente sowie für den anschliessenden Zeitabschnitt bis Ende März 2023 ein
gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.
Somit ist die Beschwerde in diesem Sinne
teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt, die
Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht
von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung somit
pauschal auf CHF 2'500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
12. Juni 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.
Juli 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass vom 1.
März 2021 bis 31. März 2023 kein Rentenanspruch besteht.
2. Zur Klärung eines allfälligen
Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. April 2023, wird die
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch