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Entscheid

VSBES.2024.211

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

23. Dezember 2025Deutsch44 min

Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie,

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1964 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2010 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In

diesem Zusammenhang wurde im Bericht der B.___ vom 23. Dezember 2009 (IV-Nr.

24, S. 9) eine schwere depressive Episode diagnostiziert. In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches

Gutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 36)

zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 49) den Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Am 28. Januar 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Nr. 58). Es wurde unter anderem ein von der Krankentaggeldversicherung

veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember

2018 (IV-Nr. 55) eingereicht. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie,

Neurologie und Innere Medizin. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom

4. Februar 2021 (IV-Nr. 98.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim

Beschwerdeführer bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer

angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei gelte das

seitens des psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Sodann

reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein, wozu die D.___-Gutachter

am 10. März 2022 Stellung nahmen (IV-Nr. 117). Hierauf stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Januar

2023 (IV-Nr. 128) in Aussicht, seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente zu verneinen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar

2023 Einwände (IV-Nr. 130) und reichte weitere Unterlagen ein. Diese legte die

Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 156). Gestützt darauf verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1) das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers.

3. Gegen die Verfügung vom 12.

Juni 2024 lässt der Beschwerdeführer am 16. August 2024 fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7

ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur

Vornahme neuer medizinischer Abklärungen und erneuter Prüfung des

Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Eingabe vom 13. September

2024 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort.

5. Mit Eingabe vom 23. November

2024 (A.S. 23 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der

Invaliditäts-grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht

vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungs-richter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom

12. Juni 2024 zu Recht verneinte. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den

für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich

im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhalts, wie

er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer

umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte – vorliegend die

Verfügung vom 7. Februar 2013 (IV-Nr. 49) – bestanden hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung, vorliegend vom 12. Juni

2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

5.1 Bei ihrer letzten

leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2013 stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste psychiatrische

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 36) ab. Darin wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Keine krankheitswertige

primär psychische Störung, so dass aktuell die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

nachweisbar eingeschränkt wäre.

Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Vordiagnostizierte lang

dauernde depressive Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome,

mindestens seit Februar 2008, aus versicherungspsychiatrischer Sicht in der

diagnostischen Zuordnung diskussionsbedürftig, aktuell keine derartige

psychische Symptomatik

-

Schlafapnoe-Syndrom, keine

primär psychische Störung

Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___

fest, in der aktuellen persönlichen fachärztlich psychiatrischen Untersuchung hätten

eine Reihe von Verhaltensbeobachtungen gemacht und spezifische Items erfragt

werden können, die das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik ausschliessen

liessen. Der Versicherte sei über einen Zeitraum von 10:50 bis 12:00 Uhr und

von 12:10 bis 13:30 Uhr gut aufmerksam und konzentriert in der doch sehr

anstrengenden versicherungspsychiatrischen Exploration gewesen (inklusive der

Anamneseerhebung durch die Psychologin zu Beginn). Es habe sich aus der

neuropsychologischen Exploration über insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden

die Aussage ableiten lassen, dass die kognitiven Funktionen des Versicherten

nicht gestört gewesen seien. Es hätten keine Einschränkungen der

Aufmerksamkeit, keine Konzentrationsstörungen und keine Hinweise auf Einbussen

höherer kognitiver Leistungen wie der Lernleistungen für neue Gedächtnisinhalte

oder des problemlösenden Denkens bestanden. Im Hinblick auf das formale Denken

sei bereits auf den wiederholt geäusserten Wunsch, wieder ganz zu gesunden, hingewiesen

worden, ohne dass darin eine Einengung des Denkens, ein Grübeln oder eine

sonstige Pathologie zu erkennen gewesen wären. Zur affektiven Situation sei

auszuführen, dass der Versicherte nicht traurig gewirkt habe. Jedenfalls habe sich

das Symptombild einer depressiven Episode, die entsprechend der Schilderung des

behandelnden Psychiaters schon seit etwa vier Jahren anhalten würde,

keinesfalls beobachten lassen. Womöglich am Tage vorhandene Müdigkeit oder auch

Lustlosigkeit wären dabei ausserdem differenzialdiagnostisch auf eine

Schlafapnoe abzubilden, die allerdings in den Angaben des Patienten selbst nach

Scheitern der CPAP-Beatmung durch das Tragen eines T-Shirts mit zwei

eingenähten Bällen am Rücken und dem dadurch erzwungenen Schlaf auf der Körperseite

gebessert habe. Insgesamt lasse sich feststellen, dass das Beschwerdebild, das

der Versicherte auch in der aktuellen Untersuchung durch eine gewisse

Verlangsamung der Psychomotorik und eine ernste Mimik ausdrucksstark dargestellt

habe, gleichwohl nicht Abbild einer derartigen psychischen Symptomatik gewesen

sei, dass daraus eine anhaltende depressive Episode abgeleitet würde. Aktuell

liege beim Versicherten keine Symptomatik einer eigenständigen primär

psychischen Störung vor. Vielmehr machten in den vergangenen Jahren

krankheitsfremde und motivationale Faktoren zusammen mit bewusstem Verhalten

mit Ausdruckscharakter den wesentlichen Anteil aus für den Umstand, dass der

Versicherte eigenen Angaben zufolge nicht mehr die Arbeitsleistung erbracht

habe wie zuvor. Aufgrund des Umstandes, dass keine primär psychische Störung

ausgemacht werden könne, die in den vergangenen Jahren einen untypischen

Verlauf genommen hätte bei Behandelbarkeit einer depressiven Episode – wobei

das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung in diesem Gutachten

nicht nachvollzogen werde – , sei davon auszugehen, dass krankheitsfremde

Faktoren als überwiegend zu betrachten seien, und dem Versicherten die

Tätigkeit als Geschäftsführer der eigenen Firma und Betreiber mehrerer Tankstellen

weiterhin nicht nur medizinisch-theoretisch zumutbar sei, sondern er auch eine normale

Arbeitsleistung in diesem kaufmännischen Bereich erbringen könnte.

5.2 In der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 98.1;

Fachrichtungen: Psychiatrie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie,

Neurologie und Innere Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

5.2.1 Im Oto-Rhino-Laryngologischen

(ORL) Teilgutachten der D.___ vom 23. August 2020 (IV-Nr. 98.6) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)

·

Chronischer

multifaktorieller Schwindel (ICD10: H81.3)

-

Hydrops cochleae rechts (ED

1/2019)

-

Normale

peripher-vestibuläre Funktion

-

Persistent

postural-perceptual Dizziness (PPPD)

-

St. n. benignem

paroxysmalem Lagerungsschwindel des horizontalen Bogenganges links (7/2020)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (auf eigenem Fachgebiet)

Mittelgradige

Schwerhörigkeit rechts, leichtgradige Hochtonschwerhörigkeit links (ICD10: H90.3)

Tinnitus rechts (ICD10:

H93.1)

Zur Beurteilung hielt die Gutachterin

fest, trotz Nachfrage habe der Versicherte bei der Exploration der alltäglichen

Aktivitäten keine konkreten durch die Gleichgewichtsstörung bedingten

Einschränkungen beschrieben. Er sei in der Lage, gemeinsam mit der Ehefrau den

jüngeren Sohn zu Arzt- und Behandlungsterminen zu begleiten. Die Limitation des

Aktivitätenniveaus und der soziale Rückzug würden von ihm auf Antriebslosigkeit

und Desinteresse zurückgeführt. Eine Hörgeräteversorgung sei bislang nicht in

Anspruch genommen worden. Aktuell sei die Untersuchung des Gehör- und

Gleichgewichtssystems durch die verminderte Kooperation erschwert gewesen. In

den vorliegenden Unterlagen der HNO-Klinik des F.___ und der HNO-Abteilung des G.___

seien übereinstimmende Befunde bezüglich der normalen vestibulo-oculären

Reflexe und kongruente audiometrische Messungen dokumentiert worden. Mit der

Anamnese der akuten Schwindelattacke im November, der Hydropskurve im

Audiogramm und der schweren psychischen Belastungssituation sei die Entwicklung

einer persistent postural-perceptual Dizziness (PPPD) plausibel. Die chronische

bewegungsinduzierte Gleichgewichtsstörung führe zu einer Unsicherheit und

Notwendigkeit der Stabilisierung bei raschen Wechseln der Körperposition. Die

Schwerhörigkeit führe zu einem eingeschränkten Sprachverstehen in Umgebungslärm.

Als Ressource sei die Unterstützung durch den älteren Sohn und die Ehefrau

anzusehen. Die Betreuung des behinderten Sohnes und der Suizid einer Tochter

stellten wesentliche Belastungsfaktoren dar. Sämtliche Tätigkeiten, die mit

Wechseln der Körperposition, Bücken oder Kopfreklination verbunden seien, wie

zum Beispiel das Auffüllen der Regale im Laden, könnten nur langsam

durchgeführt werden. Dafür sei ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Dies

reduziere die mögliche Leistung um 30 % in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Geschäftsführer zweier Tankstellen. Für administrative

Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung.

Das ORL-Teilgutachten wurde überzeugend

begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das Gutachten wird

seitens der Parteien denn auch nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden

kann.

5.2.2 Im internistischen Teilgutachten

der D.___ vom 25. August 2020 (IV-Nr. 98.4) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Koronare Herzkrankheit

mit/bei:

-

Koronarangiografie vom 25.

Februar 2020: Koronare 2-Gefässerkrankung, gutes Resultat nach Stenting des

RCX, signifikante Stenose des RIVA, die mit einem medikamentenbeschichteten Stent

behandelt werde, intrakoronare Injektion von Integrilin, nicht signifikante

Stenose des Intermediärastes, normale LVEF

-

Koronarographie vom 12.

Januar 2018: Signifikante Stenose der RCX (PCI, DES)

-

Myokardszintigrafie vom 19.

Februar 2020: Inferoposteriore Myokardischämie

-

Stressechokardiografie vom

28. Januar 2019: Kein Hinweis auf Myokardischämie

-

Echokardiografie vom 13.

Januar 2020: Normale systolische LV-Funktion, keine relevante Klappenvitien

-

Ergometrie vom 13. Januar 2020:

Negative submaximale Ergometrie

-

Ergometrie vom 8. Januar 2018:

Grenzwertige submaximale Ergometrie

-

Status nach PTCA und

Stenting 2005

-

Herz-Szintigrafie von

06/2017: Diskrete inferiore Ischämie

-

Ergometrie von 8. Mai 2017:

Inkomplette unauffällige Ergometrie

-

cvRF: Positive

Familienanamnese, Hyperlipidämie, Übergewicht

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Hypercholesterinämie

(ICD-10 E78.0)

Nikotinabusus, kum. ca. 2

py (ICD-10 Z72.0)

Adipositas, WHO Grad I, BMI

31.5 kg/m2 (ICD-10 E66.01)

Schlafapnoesyndrom, ED ca.

2010 (ICD-10 G47.39)

-

Keine CPAP-Therapie

etabliert

-

Aktuell ESS 5/24

St.n. Hemithyreoidektomie

rechts vor ca. 20 Jahren (ICD-10 E07.9)

-

Aktuell sonographisch

kleines Schilddrüsenzystchen im Bereich des linken SDL

-

Aktuell euthyreote

Stoffwechsellage ohne Hormonsubstitution

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, eine wohl schon seit mindestens 10 Jahren vorbekannte Schlafapnoe sei

gemäss Austrittsbericht der B.___, [...] vom 23. September 2010 wegen des

depressiven Zustandsbildes nur unzureichend behandelt worden, resp. die CPAP-Therapie

sei abgesetzt worden. In den folgenden Berichten werde die Schlafapnoe nie mehr

aufgeführt. Der Versicherte berichte diesbezüglich, er glaube, dass er unter

der Therapie besser geschlafen habe, allerdings könne er sich eine Maske auf

dem Gesicht nicht vorstellen und wolle sie deshalb auch nicht haben. Auffällig sei

allerdings während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall

sowie bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung

liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Insgesamt könne

somit ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten

nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst

eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und

danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Die koronare

2-Gefässerkrankung sei im Februar 2020 umfangreich kardiologisch kontrolliert

worden. Koronarangiographisch habe sich ein gutes Resultat gezeigt nach

Stenting der RCX. Eine signifikante RIVA Stenose sei dilatiert und ebenfalls

mit einem Stent versorgt worden. Im Myokardszintigramm habe eine

inferoposteriore Ischämie nachgewiesen werden können. Die linksventrikuläre Funktion

habe dabei im Normbereich gelegen, die Ergometrie sei unauffällig gewesen.

Insgesamt müsse somit von einem guten Ergebnis nach interventionellen

Massnahmen gesprochen werden. Eine Limitation bezüglich strenger körperlicher

Arbeit (Tragen über 10 kg) sei dem Beschwerdeführer von den behandelnden

Kardiologen attestiert worden. Konklusiv seien die auf

allgemein-internistischen Fachgebiet derzeit eingeleiteten medikamentösen

Therapien lege artis in Art, Umfang und Intensität. Aufgrund der Anamnese, den

zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie der heutigen Begutachtung bestünden

keine Hinweise für eine mangelnde Kooperation des Versicherten bezüglich der

Therapiemassnahmen auf allgemein-internistischem Fachgebiet. Hinsichtlich der

Heilungschancen der aufgelisteten Diagnosen könne gesagt werden, dass diese im

Allgemeinen einer medikamentösen und interventionellen Therapie, einer CPAP

Therapie sowie einer Lifestylemodulation gut zugänglich seien. Auf

allgemein-internistischem Fachgebiet fänden sich keine konkreten

Inkonsistenzen. Hinzuweisen sei allerdings auf die Diskrepanz zwischen den vom

Versicherten gemachten Angaben zu den regelmässig eingenommenen Medikamenten

und den fehlenden Medikamentenspiegeln. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe

sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere

körperliche Arbeiten, somit sei die bisherigen Tätigkeit als selbsterwerbender Tankstellenbetreiber

als optimal leidensangepasste Tätigkeit zu sehen.

Das internistische Teilgutachten wurde

nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Das

Gutachten wird seitens der Parteien grundsätzlich denn auch nicht bestritten,

weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschwerdeführer macht aber hinsichtlich

des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms eine nach der Begutachtung

eingetretene Verschlechterung geltend, worauf in E. II. 6 hiernach einzugehen

sein wird.

5.2.3 Im neurologischen Teilgutachten

der D.___ vom 2. September 2020 (IV-Nr. 98.5) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Anamnestisch

Innenohrschwerhörigkeit

Anamnestisch

Gleichgewichtsstörung, aktuell nicht verifizierbar bei Malcompliance und normalem

Einbeinstand

Kleines Meningeom in der

Fossa posterior

Anamnestisch chronische

Rückenschmerzen, aktuell kein objektivierbares Korrelat

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, der Explorand sei aufgrund seiner Malcompliance neurologisch nicht

abschliessend beurteilbar. Aufgrund der Aktenlage bestehe eine

Innenohrschwerhörigkeit, welche in der neurologisch-somatischen Untersuchung

bei Malcompliance bei der Hirnnervenuntersuchung nicht habe beurteilt werden

können. Ebenso finde sich in der Aktenlage eine ätiologisch unklare

Gleichgewichtsstörung, welche jedoch nicht nachweisbar gewesen sei. Zwar seien

erschwerte Gangarten wie Zehen-/ Fersengang oder Strichgang für den Exploranden

nicht möglich, doch habe er problemlos bei Ablenkung den Einbeinstand ausführen

können (dies beidseits). Somit müsse hinter die anamnestische

Gleichgewichtsstörung ein Fragezeichen gesetzt werden aufgrund der aktuellen

neurologischen Untersuchung. Des Weiteren finde sich ein radiologisch

nachgewiesenes kleines Meningeom in der Fossa posterior, welches jedoch für die

obgenannten anamnestisch beschriebenen Beschwerden nicht verantwortlich sei.

Hinsichtlich der Rückenschmerzen fänden sich ebenfalls Inkonsistenzen. Zum

einen gehe der Explorand leidend wirkend mit einem oder beiden Händen im Kreuz

abgestützt, doch erhebe er sich vom Sitzen jeweils uneingeschränkt prompt, was

man bei einem an starken Rückenschmerzen Leidenden nicht erwarten würde. Vor

dem Hintergrund der mangelnden Compliance und unter Berücksichtigung, dass der

Explorand weiterhin ab und zu in zwei Tankstellen arbeite, was jedoch bei

seinen angegebenen Beschwerden mit massiver Gleichgewichtsproblematik kaum

möglich wäre, sei am ehesten von einer Aggravation auszugehen. Für die

Tätigkeit an einer Tankstelle (Tankstellen Shop) sei aus neurologischer Sicht

keine Beeinträchtigung erkennbar. Es sei integral (d.h. die Zeit- und

Leistungskomponente berücksichtigend) eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden, da

keine sicheren Hinweise für ein neurologisches Leiden vorlägen.

Das neurologische Teilgutachten ist

überzeugend, steht in Übereinstimmung mit den Vorakten und wird seitens der

Parteien nicht bestritten. Somit ist darauf abzustellen.

5.2.4 Im neuropsychologischen

Teilgutachten der D.___ vom 13. November 2020 (IV-Nr. 98.7) wurden keine

Diagnosen gestellt. Diesbezüglich führte die Gutachterin aus, bei nicht

vorhandener Kooperation und Leistungsbereitschaft sei die Durchführung einer neuropsychologischen

Testung nicht möglich. Zusammen mit dem dargestellten Verhalten in der Anamnese

sei mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass unter diesen Bedingungen keine

validen Testbefunde zu erhalten seien. In der heutigen neuropsychologischen

Untersuchung zeige sich ein stark überlagerter und in demonstrativ

darstellender Weise ausgeprägt antriebsarmer, aspontaner und äusserst schläfriger

Versicherter, welcher noch Autofahre und mit Kollegen Kaffee trinken gehe. Das Anamnesegespräch

gestalte sich schwierig. Der Versicherte zeige auf gestellte Fragen initial weitestgehend

keine Reaktion / Antwort. Auf Nachfrage folge oft «ich weiss nicht»,

so dass Fragen insgesamt mehrmals wiederholt werden müssten. Das Antwortverhalten

sei knapp oder dann unverständlich und schwer nachvollziehbar. Auch vertieftere

Explorationen ergäben nicht durchwegs eine nachvollziehbare Aussage.

Wiedersprüche ergäben sich zum Beispiel beim Thema aktuelle Arbeit. Manchmal werde

geäussert, der Versicherte gehe jeden Tag arbeiten, dann wiederum, er gehe dann

Arbeiten, wenn es ihm möglich sei. Zu einem späteren Zeitpunkt werde erwähnt,

er gehe gar nicht an die Tankstelle arbeiten, sondern er treffe dort Kollegen

und trinke mit denen Kaffee. Beim Thema Autofahren zeige der Versicherte auf

konkrete Fragen ein schwer fassbares und ausweichendes Antwortverhalten. Die

Ergebnisse der formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierung mit dem Test of Memory

Malingering lägen unterhalb der Schwelle für reines Raten. Bereits der erste Durchgang

liege im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (21/50). Im zweiten Durchgang zeige

sich dann ein deutlicher Leistungsabfall und das ermittelte Ergebnis von 11/50,

was nach mathematischer Berechnung ein mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit gezieltes daneben Raten des Versicherten nachweise. Dies

bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real

jedoch die Leistungsmotivation prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation

bewiesen. Damit sei die Darstellung einer nicht authentischen kognitiven Störung

nachgewiesen. Bei Durchsicht des internistischen und des oto-rhino-laryngologisches

Teilgutachtens ergebe sich ein ganz anders Bild des Versicherten. Weshalb der

Versicherte in der heutigen Untersuchung weder kooperativ noch motiviert

mitmache, lasse sich aufgrund mangelnder Auskunftsbereitschaft des Versicherten

nicht erschliessen. Aufgrund nicht vorhandener Kooperation und

Leistungsbereitschaft mit nachgewiesenem nicht authentischen Leistungsverhalten

sei aufgrund mangelnder Aussagekraft auf die Durchführung der formalen

neuropsychologischen Testung verzichtet worden.

Im neuropsychologischen Teilgutachten

wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei nicht vorhandener Kooperation und

Leistungsbereitschaft die Durchführung einer neuropsychologischen Testung des

Beschwerdeführers nicht möglich war. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich

im vorliegenden Verfahren keine Einwände vor. Die Konsequenzen dieser

Beweislosigkeit trägt der einen Anspruch ableitende Beschwerdeführer. So wird

nach der allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregel

(Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2) bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich

der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Bleiben die

Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren

Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des

Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und

unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht

zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen). Weitere

neuropsychologische Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil eben keine validen

Ergebnisse vorlagen und dementsprechend keine solchen erwartet werden können,

wenn weitere Tests durchgeführt würden.

5.2.5

5.2.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

der D.___ vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 98.8) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Rezidivierende depressive

Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Verdacht auf Dysthymia

(ICD-10: F34.1)

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, bei der heutigen Untersuchung und Exploration habe sich ein Versicherter

vorgestellt, der von Seiten des Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der

Beziehungsgestaltung und den Übertragungsaspekten doch als depressiv zu

bezeichnen gewesen sei. Auch testpsychiatrisch habe sich der Hinweis auf das

Bestehen einer depressiven Störung gefunden. Bedingt durch die psychosozialen

Aufwuchsbedingungen, worauf zu verweisen sei, dass der Versicherte trotzdem ein

Universitätsstudium habe abschliessen können, ihm ein solches ermöglicht worden

sei, wäre es vorstellbar, dass sich bei ihm eine Dysthymie ausgebildet haben könnte.

Diese Dysthymie möge im weiteren Verlauf, ausgelöst durch Belastungsfaktoren,

etwa interpersonelle Konflikte, von einer ausgeprägteren depressiven Störung

wohl erstmals 2008, überlagert worden sein, die dann auch zweimal eine

Hospitalisierung in der B.___ habe notwendig werden lassen. Entgegen dem

versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. C.___, Psychotherapie und Psychotherapie,

[...], vom 6. Juni 2012, müsse heute von einer rezidivierenden depressiven Störung

ausgegangen werden, da heute erneut eine depressive Störung habe diagnostiziert

werden können, dem Dossier aber zu entnehmen sei, dass zwischen 2012 und 2018

wohl keine Behandlungsaktivität, wohl keine ausgeprägte Störung auf

psychiatrischem Fachgebiet bestanden habe. So scheine der Versicherte in dieser

Zeit arbeitstätig gewesen zu sein. Dies alles vor dem Hintergrund der etwas

spärlichen Angaben des Versicherten, der immer wieder angegeben habe, sich

nicht erinnern zu können. Auch sei darauf verwiesen, dass der Versicherte, so

wie er heute berichtet habe, selbsterwerbend mit bis zu 7 Tankstellen und 70 Angestellten

und nach seinen Angaben einem Jahresumsatz von CHF 43 Mio. tätig gewesen

sei, doch auch als erfolgreicher Geschäftsmann zu bezeichnen gewesen sei. Im

Jahr 2018 dürfte es zu einem neuerlichen Einbruch gekommen sein. Als Belastung

wäre hier das Ableben der 20-jährigen Tochter im Sommer 2018, so wie der

Versicherte sich heute geäussert habe, unter «ungeklärten Umständen» zu nennen.

Diese Tatsache, der Verlust eines Kindes, bedeute eine schwerwiegende Belastung

und dürfe als für gewöhnlich sich dem üblichen Erleben entziehende und als eine

über das zu erwartende Ausmass hinausgehende Belastung bezeichnet werden. So

wie der Versicherte weiter angegeben habe, möge dann der Tod einer Schwester,

die «wie eine Mutter für ihn gewesen sei», als weitere Belastung im Jahr 2020

angeführt werden, wobei hier anzuführen sei, dass der Versicherte mit einem

Cousin die [...] zur Beerdigungsfeier aufgesucht habe. Dass sich bei dem

Versicherten durch die Umstände, insbesondere bedingt durch die Vorgeschichte, eine

depressive Störung ausgebildet habe, erscheine unumstritten, wobei sich heute das

Ausmass in der Gesamtschau der Befunde nicht abschliessend fassen lasse. Dieser

Tatsache solle mit der Diagnosestellung der depressiven Störung, nicht näher

bezeichnet, Ausdruck verliehen werden. Eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), wie im psychiatrischen Gutachten von Dr.

H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, vom 27. Dezember 2018 angeführt

worden sei, habe abschliessend so nicht festgestellt werden können,

insbesondere vor dem Hintergrund des Verhaltens des Versicherten und der

Inkonsistenzen. Es möge vorstellbar sein, dass bei Erstellung des bezeichneten

Gutachtens die Symptomatik, kurz nach dem Ableben der Tochter des Versicherten

ausgeprägter gewesen sein könnte und dürfte, wobei sich heute bei der

Untersuchung und Exploration Inkonsistenzen ergeben hätten, etwa vor dem

Hintergrund des Psychostatus, der neuropsychologischen Untersuchung, der Laboruntersuchung,

der Reise des Versicherten, dem Chauffieren eines Autos und den Angaben zum

Alkoholkonsum. Auch sei noch auf die Geburt des Sohnes des Versicherten am 15. Januar

2020 hingewiesen. Es habe heute am ehesten das Ausmass einer leicht bis

mittelgradig depressiven Episode bestanden, auch entgegen den Angaben im

IV-Bericht von Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. November 2019.

Hier sei noch einmal auf den zeitlichen Abstand vom Belastungsereignis, dem

Ableben der Tochter des Versicherten bis zum Erstellen des Berichtes 11/2019

und nun der verstrichenen Zeit von einem Jahr verwiesen. Auch heute habe sich

die im Austrittsbericht der B.___ im Jahr 2009 angeführte medikamentöse Malcompliance

gezeigt, die sich auch eventuell in den Aussagen des psychiatrischen Gutachtens

von Dr. H.___ vom 27. Dezember 2018 widerspiegle: «(...) aufgrund der

erhobenen anamnestischen Angaben und anhand der gezeigten Medikamente wird der

Explorand psychiatrisch offenbar sehr insuffizient behandelt.» Die aktuell

bestehende Symptomatik sollte wieder einer psychiatrischen,

psychotherapeutischen Intervention, wobei hier auch eine suffiziente und

kontrollierte Psychopharmako-Medikation notwendig wäre, zugänglich sein. Auch

wäre nicht allein zur Tagesstrukturierung eine Hospitalisation in einer

geeigneten Einrichtung aktuell indiziert. Es stelle sich die Frage, warum keine

Hospitalisation aufgegleist worden sei, wenn bisher eine schwere depressive

Episode bestanden habe. Auch vor dem Hintergrund der Krankengeschichte, etwa

dass im Bericht der K.___ vom 17. April 2012 noch eine schwere depressive

Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert worden sei und eine solche

auch im Austrittsbericht der B.___ vom 23. Dezember 2009 angeführt worden sei,

dann jedoch in einer weiteren Behandlung der B.___ noch eine depressive Episode

(ICD-10: F33.1) «mittelgradige» festgestellt worden sei und dass, wie bereits

angeführt, wohl zwischen 2012 und 2018 keine Behandlung stattgefunden habe, der

Versicherte auch wohl soweit erfolgreich gearbeitet habe, sei davon auszugehen,

dass auch die aktuelle depressive Phase behandelbar sein sollte. Hier dürfe

ausgeführt werden, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und

prinzipiell auch eine günstige Prognose zeigten. Insbesondere unter

Berücksichtigung der biographischen Gegebenheiten habe entsprechend den

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 27. Dezember 2018

keine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Auch habe sich,

wenngleich in dem Bericht HNO F.___ ab 03/2019 immer wieder auf eine

somatoforme Komponente bei psychischer Belastungssituation hingewiesen werde,

heute keine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum stellen lassen. Die

entsprechenden Diagnosekriterien seien nicht erfüllt gewesen. Letztendlich habe

der Versicherte nicht über eine entsprechende Symptomatik geklagt. Auch habe

trotz der vom Versicherten angeführten Ereignisse im Heimatland keine Traumafolgestörung

exploriert werden können, da weder vorbestehend (Dossier) noch heute solche Symptome

beklagt worden seien oder zu explorieren gewesen wären.

5.2.5.2 Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rein psychiatrischer Sicht

dürfte der Versicherte fähig sein, alle seinem körperlichen Belastungsprofil

angepassten Tätigkeiten aktuell mit einer integralen Reduktion von 50 % zu

verrichten. Dabei wäre die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Betreiber einer Tankstelle, von Tankstellen respektive eine Tätigkeit im

KV-Bereich, als ideal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu

bezeichnen. Die heutigen Gegebenheiten könnten sich mit dem Ableben der Tochter

des Versicherten im Jahr 2018 eingestellt haben, seither bestehe eine gewisse

Besserung vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens Dr. H.___ vom 27.

Dezember 2018 mit der Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome, dem IV-Bericht Dr. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

vom 12. November 2019 im Vergleich zu der heute gestellten Diagnose. Vorbestehend

direkt nach dem Ableben der Tochter des Versicherten im Sommer 2018 könnte eine

ausgeprägtere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zu einer aufgehobenen

Arbeitsfähigkeit bestanden haben und im weiteren Verlauf, etwa dann ab dem

Bericht von Dr. J.___ 11/2019 eine Besserung, ein gewisser Rückgang der

Akutsymptomatik, der floriden Symptomatik, sich zum heutigen Tage eingestellt

haben.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychischen

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, es habe am ehesten das Ausmass einer

leicht bis mittelgradig depressiven Episode bestanden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

bisher durchgeführten Behandlungen, bereits im Jahr 2008 beginnend, dann 2009

und 2010, dürften doch zu einer Stabilisierung geführt haben, sodass eine

ausgeprägte Symptomatik, eine psychische Störung wieder im Jahr 2018 nach dem

Ableben der Tochter des Versicherten aufgetreten sein dürfte. Dass diese Krise

heute noch nicht völlig überwunden sei, möge doch als nachvollziehbar

erscheinen. Die weiteren Massnahmen, etwa die ambulante Behandlung, schienen

soweit zu einer gewissen Stabilisierung geführt zu haben. Aktuell habe noch

eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bestanden. Bei einer weiteren

suffizienten Behandlung sollte ein weiterer Rückgang der Symptomatik erzielbar

sein. Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit solle unter der

Voraussetzung, dass eine adäquate Therapie durchgeführt werde, für die nächsten

12 bis maximal 24 Monate gelten. Hernach sollte der Versicherte gegebenenfalls

monodisziplinär psychiatrisch erneut vorgestellt werden. Gestützt auf diese

Ausführungen ist demnach eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Sodann sind

dem Gutachten keine Ausführungen zum beruflichen Eingliederungserfolg und einer

allfälligen Eingliederungsresistenz zu entnehmen. Da der Versicherte aber nach

wie vor in der Tankstelle seines Sohnes mithilft – und mangels gegenteiliger

Hinweise – ist das Vorliegen einer Eingliederungsresistenz ebenfalls zu

verneinen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich führt der Gutachter aus, eine versicherungspsychiatrisch

relevante Komorbidität über die depressive Störung hinausgehend habe nicht

festgestellt werden können.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, bezüglich der

Persönlichkeitsdiagnostik hätten keine Hinweise für eine

versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden. Vielmehr weise der

Versicherte aus der Biographie ableitbar gute Ressourcen auf. Befragt nach

einem Interesse, Hobby, Freizeitgestaltung habe der Versicherte ausgeführt,

dass er sportlich gewesen sei, viel gemacht habe, wie Skifahren, Schwimmen,

Wandern, er all dies nicht mehr ausführe, da er krank sei. Er müsse sich zu

allem zwingen, er würde noch mitarbeiten, etwas machen, wolle seiner Familie

nicht zeigen, wie es ihm gehe. Er habe 7 Tankstellen mit 70 Angestellten

gehabt, mehrere Millionen Umsatz im Jahr. Dies sei alles weg und letztendlich

wertlos. Nun sei noch eine Tankstelle, die der Sohn übernommen habe, vorhanden.

Der Versicherte würde dort, wenn man ihn brauche, mithelfen. Der Versicherte

habe geschäftlich viel Erfahrung und die Unterlagen seien geordnet, sodass er

seinen Sohn unterstützen könne, indem er ihm sage, wo er was finde. Er selbst

könne sich keine Tätigkeit mit Regelmässigkeit, Termintreue auf Dauer, vor dem

Hintergrund der zu beklagenden Beschwerden und der daraus resultierenden

Einschränkungen, insbesondere der Kraftlosigkeit und der Energielosigkeit,

vorstellen. Der Tag habe keine Struktur, keine Aufgabe, keinen regelmässigen

Ablauf, jeder Tag sei anders. Gestern sei der Versicherte um 13.30 Uhr

aufgestanden. Er spiele mit dem Natel, sich mit diesem beschäftigen, manchmal

zu den Hühnern und Enten in den Garten zum Fischteich gehen. Dies sei

hilfreich. Die Gartenpflege könne er zurzeit nicht übernehmen, die dringend notwendig

wäre. Auch gebe es keine Regelmässigkeit in der Einnahme der Mahlzeiten. Der

Versicherte fühle sich, wie er angegeben habe, in Körper und Geist zerrissen,

übernehme keine Hausarbeit, beteilige sich nicht, auch nicht bei der Versorgung

des behinderten Sohnes oder des jüngsten, da er dies nicht könne. Heute sei der

Versicherte mit dem Auto, das die Ehefrau chauffiert habe, angereist. Die

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei mühsam, da der Versicherte Ängste

habe, sich zu verfahren. Freude erlebe er noch an seiner Tochter. Der

Versicherte habe einen ausgeprägten sozialen Rückzug beschrieben. Ängste könne er

nicht beklagen, da ihm «alles egal sei». Auch fühle sich der Versicherte

hoffnungslos. Es bestünden Lebensüberdrussgedanken und gelegentlich passive

Todeswünsche bis hin zu Suizidfantasien. Jedoch halte ihn insbesondere das

jüngste Kind, geboren am 15. Januar 2020, von einer solchen Handlung ab. Der

Versichert sei von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert gewesen.

Von Seiten der Stimmung sei der Versicherte stark herabgestimmt, traurig,

hoffnungslos. Der Versicherte sei der Jüngste von insgesamt neun Geschwistern.

Die Geschwister lebten in der Türkei. Es gebe vorwiegend telefonische Kontakte.

Zuletzt sei der Versicherte vor einigen Monaten mit einer Flugreise und seinem

Cousin bei der Beerdigung einer Schwester in der Türkei gewesen. Der

Versicherte sei aktuell in zweiter Ehe, wobei hier auch zum Datum der

Eheschliessung keine Angaben gemacht werden könnten, verheiratet. Die Ehefrau

sei zwischen 40 und 50 Jahre alt, Hausfrau, und helfe gelegentlich in der

Tankstelle mit, die vom Sohn betrieben werde. Aus dieser Beziehung gingen eine

1998 geborene Tochter sowie zwei Kinder 2000, 2004 und ein am 15. Januar 2020

geborener Sohn hervor. Die 1998 geborene Tochter sei, wie der Versicherte heute

angegeben habe, verstorben. Die Todesursache sei ihm nicht bekannt. Die Polizei

habe ihm das Ableben der Tochter mitgeteilt. Der Versicherte kenne die

Hintergründe nicht. Der 2000 geborene Sohn sei geistig und körperlich

behindert, benötige Pflege. Die Schule sei beendet und die Zukunft, ob er eine

Lehrstelle bekomme, sei unklar. Die Familie bewohne ein eigenes Haus, das noch

von einer Hypothek belastet sei. Die eheliche Beziehung sei insgesamt belastet,

«man lasse sich gegenseitig in Ruhe», man sei «zwei Parteien». Gestützt auf

diese Ausführungen bestehen beim Versicherten neben gewissen Einschränkungen

sowohl persönliche als auch soziale Ressourcen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der

psychiatrische Gutachter aus, das Ausmass der angegebenen Beschwerden und der

daraus resultierenden Einschränkungen habe sich abschliessend nicht

befriedigend und weitgehend sicher erfassen und quantifizieren lassen. Das

Aktivitätsniveau im Alltag sei als stark eingeschränkt angegeben worden,

erscheine jedoch auch nach der Erhebung der Anamnese zum Teil zu reflektieren,

insbesondere, da nicht nur Inkonsistenzen, wie aufgezeigt, sondern auch eine

Neigung zur Aggravation bestanden hätte. Der Versicherte habe angegeben, die

Medikation entsprechend dem Verordnungsplan regelmässig und verlässlich

einzunehmen. In zwei durchgeführten Laboruntersuchungen habe dies nicht

bestätigt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

fraglich, auch wenn diese im psychiatrischen Teilgutachten als Schlussfolgerung

dennoch bejaht wurde.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, in einer im Rahmen

des internistischen Teilgutachtens durchgeführten Laboruntersuchung vom 4.

August 2020 habe keine therapeutisch wirksame Konzentration von Sertralin,

Trazodon und Lorazepam detektiert werden können. Hier habe am ehesten davon

ausgegangen werden können, dass Lorazepam intermittierend eingenommen worden

sei. In einer im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten

Laboruntersuchung für Sertralin, Trazodon, Lorazepam und Zolpidem hätten sich

vergleichbare Ergebnisse ergeben, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die

Medikation nicht bzw. nicht in der vom Versicherten angegeben Dosierung

eingenommen worden sei, trotzdem der Versicherte auf Befragen angegeben habe,

die Medikation regelmässig und verlässlich einzunehmen. Sodann hätten sich in

einer durchgeführten Laboruntersuchung vom 4. August 2020 bei

unauffälligem CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat, keine Hinweise für einen

regelmässigen oder intermittierenden erhöhten Alkoholkonsum ergeben. In einer

im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens durchgeführten neuerlichen

Untersuchung (CDT, Ethylglucuronid, Ethylsulfat) habe sich insbesondere vor dem

Hintergrund, dass der Versicherte angegeben habe, er konsumiere aktuell

vermehrt wahllos schon morgendlich Alkoholika, gezeigt, dass diese Angaben

nicht der Realität entsprochen hätten. Zusammenfassend sei somit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Medikation nicht regelmässig

eingenommen habe, sodass hierdurch auch keine Besserung habe erzielt werden können.

Gestützt auf diese Ausführungen ist das Vorliegen eines behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks zu verneinen.

5.2.5.3 Insgesamt erweisen sich die

geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.

Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni

2024 aber zurecht ausgeführt hat, lässt sich eine 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische Gutachter der D.___ postuliert

hat, nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281

nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.

c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den

beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen

und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die

medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die

Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V

193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende

Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei

Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in

der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten, wobei in

psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen. Schliesslich

ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze

Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Teilgutachten ist

denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der

gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.

5.3 Sodann ist zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer hat sich am 28. Januar 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin angemeldet. Wie im psychiatrischen Teilgutachten der D.___

betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt wurde, ist

seit dem Ableben der Tochter des Versicherten im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S.

13) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Dies wurde durch das zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellte und

ebenfalls nachvollziehbar begründete psychiatrische Gutachten von Dr. med.

H.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 55) mit der Diagnose einer schweren

depressiven Episode ohne psychotische Symptome und den Bericht Dr. J.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 12. November 2019 (IV-Nr. 78)

bestätigt, welche übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischen Gründen attestierten. Auf diese Berichte stützte sich denn auch

der psychiatrische Gutachter der D.___ in seiner Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit. Hiernach ging der Gutachter davon aus, dass sich ab dem

Bericht von Dr. J.___ vom 12. November 2019 eine Besserung und ein gewisser

Rückgang der Akutsymptomatik sowie der floriden Symptomatik, bis zum Untersuchungszeitpunkt

der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom 16. November 2020 eingestellt

habe, womit ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen

sei. Auf die Verlaufsbeurteilung kann im Grundsatz abgestellt werden, wobei –

wie vorgehend dargelegt – die gutachterliche Beurteilung einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht berücksichtigt werden kann. In

den anderen medizinischen Fachbereichen ergaben sich dagegen auch rückblickend

keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

6. Sodann macht der

Beschwerdeführer in seinen Rechtschriften im Wesentlichen geltend, es sei hinsichtlich

des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms nach der Begutachtung eine

wesentliche Verschlechterung eingetreten, welche von der Beschwerdegegnerin

bislang nicht berücksichtigt worden sei.

6.1 Diesbezüglich wurden im Bericht

der L.___, vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 135, S. 2) folgende Diagnosen gestellt:

Schweres obstruktives

Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS)

-

Übergewicht (ESS = 29),

Mallampati 4, Schnarchen, Nykturie, Tagesschläfrigkert (ESS = 21)

-

Screening amb. respirat.

Polygraphie (rPG 04/2023): ODI = 36 /h, AHI = 50 /h

-

EEG (05/2023): Kein Herd,

keine Epi-Pot, aber Schläfrigkeit mit rasch Einschlafen bis Tiefschlaf

-

Polysomnographie (PSG

04/2023): ODI = 36/h, AHI = 38 /h

-

CPAP-Einstellung geplant

Betreffend der Vigilanzstörungen (auch

im EEG) bei Übergewicht (BMI = 29), oropharyngealer Enge (Mallampati Grad 4),

lautem Schnarchen, Nykturie, nächtlichem Schwitzen, unerholsamem Schlaf mit

teils morgendlichen Kopfschmerzen und starker Tagesschläfrigkeit (ESS = 21!)

bestätige sowohl das Screening mittels ambulanter respiratorischer Polygraphie

(rPG 04/2023) wie auch die Polysomnographie (PSG 04/2023) ein schwergradiges

obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS). Die Behandlungsoptionen seien

besprochen worden (Velumount, Kieferschiene, CPAP). Angesichts des

Schweregrades sei primär eine CPAP-Therapie indiziert. Der Patient wolle einen

CPAP-Behandlungsversuch unternehmen und entsprechende Termine wurden

eingeplant.

Im Weiteren wurde zum Verlauf im Bericht

der L.___, vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 161, S. 14) ausgeführt, der CPAP-Therapieversuch

(05/2023-12/2023) habe wegen Masken-Intoleranz infolge Platzangst abgebrochen

werden müssen, weitere Versuche mit Maske seien für den Patienten trotz hohem

Leidensdruck nicht aussichtsreich. Seit 01/2024 habe der Patient eine Unterkiefer-Protrusionsschiene

(UKPS), welche er ebenfalls nicht sonderlich gut vertrage, zudem habe die

Schläfrigkeit trotz konsequenter Nutzung nicht gebessert (07/2024 ESS = 21

Punkte!). Ursächlich für die extreme Schläfrigkeit zeige die Kontrolle (PSG

07/2024 mit UKPS) ein unter Therapie unverändert schwergradiges oSAS mit AHI =

52 /h und ODI = 43 /h, wie dies bei stark REM-betontem oSAS leider gehäuft

vorkomme.

Schliesslich wurde im Sprechstundenbericht

des M.___ vom 9. September 2024 (Beschwerdebeilage 3) ergänzend

ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter der ausgeprägten Tagesmüdigkeit

und Tagesschläfrigkeit. Hinzugekommen seien Konzentrationsstörungen. Wegen

dieser Symptomatik, aber auch wegen der koronaren Herzkrankheit, sei eine

Behandlung der doch schweren obstruktiven Schlafapnoe unbedingt erforderlich.

6.2 Gestützt auf diese Berichte bestehen

gewichtige Hinweise dafür, dass sich das Schlafapnoe-Syndrom, welches bereits

im D.___-Gutachten vom 4. Februar 2021 diagnostisch – ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit – erfasst worden war, seit der betreffenden Begutachtung

erheblich verschlechtert hat. Bereits im internistischen Teilgutachten der D.___

wurde festgehalten, auffällig

sei während der Begutachtung schon, dass der Versicherte beim Ultraschall sowie

bei der EKG Aufzeichnung einschlafe und laut schnarche. In der ESS-Auswertung

liege der Versicherte dann mit 5/24 Punkten jedoch im Normbereich. Dagegen lag

der ESS-Wert gemäss Bericht der L.___, vom 5. Mai 2023 bei 21 von 24

möglichen Punkten, was eine starke Tageschläfrigkeit darstellt. Zudem ergab

eine im April 2023 durchgeführte Polysomnographie einen AHI

(Apnoe-Hypopnoe-index) von 38, d.h. dass der Beschwerdeführer 38 Atemaussetzer

pro Stunde hatte. Des Weiteren war dieser Wert in der Polysomnographie mit 52/h

noch zusätzlich erhöht. Der bei dieser Untersuchung ebenfalls ermittelte ODI

(Oxygen-Desaturation-Index belief sich im Jahr 2023 auf 36 und im Juli 2024 auf

43. Dies bedeutet, dass beim Beschwerdeführer 36 bzw. 43 Mal pro Stunde der

Sauerstoffgehalt im Blut abfiel.

Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 (IV-Nr. 156) dazu

lediglich fest, dass das Obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) grundsätzlich

ein verbesser- und behandelbares Zustandsbild sei. Damit nahm die RAD-Ärztin aber

weder Bezug zum konkreten Leiden des Beschwerdeführers, noch setzte sie sich

damit auseinander, ob die schwergradige Schlafapnoe des Beschwerdeführers

Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Hinzukommt, dass bereits der

internistische Gutachter der D.___ in seinem Gutachtensbericht vom 25. August

2020 festhielt, insgesamt

könne ein Einfluss des Schlafapnoesyndroms auf das Befinden des Versicherten

nicht ausgeschlossen werden. Nach Meinung des Begutachtenden sei aber zunächst

eine Behandlung der sicher führenden depressiven Komponente anzustreben und

danach eine Evaluation der Schlafapnoeeinflüsse durchzuführen. Gestützt auf die

seit der D.___-Begutachtung – und noch vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni

2024 – eingetretenen Verschlechterung des Schlafapnoesydnroms wäre die

Beschwerdegegnerin demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführer

schlafmedizinisch abklären und die diesbezügliche Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu lassen. Zudem handelt es sich bei der zu

klärenden Frage bezüglich einer möglichen Verschlechterung um eine gänzlich

ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

7. Wie in E. II. 5.3 hiervor

dargelegt, ist gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters der

D.___ seit dem Ableben der Tochter im Juni 2018 (s. IV-Nr. 98.3, S. 13) von

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hiernach

kam es seit dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 12. November 2019 bis zum

Untersuchungszeitpunkt der psychiatrischen D.___-Begutachtung vom

16. November 2020 zu einer sukzessiven Verbesserung. Da der Grad der

sukzessiven Verbesserung aufgrund der Akten nicht genau bestimmen lässt, ist vom

1. Juni 2018 – 16. November 2020 durchgehend von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach ist – wie in E. II. 5.2.5.3 hiervor dargelegt

– eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr

erstellt. Somit ist das Wartejahr gestützt auf die Ausführungen aus dem

psychiatrischen Teilgutachten per 1. Juni 2019 abgelaufen. Demnach könnte ein

allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick

auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1. Juli 2019 entstehen, womit auf

diesen Zeitpunkt eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist.

Demnach ergibt sich ab dem Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns per 1. Juli

2019 bis am 16. November 2020 ein Invaliditätsgrad von 100 %. Daraus resultiert

vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 (unter Beachtung der Dreimonatsregel

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente.

Dagegen resultiert ab März 2021 – vorbehältlich einer später eingetretenen

gesundheitlichen Verschlechterung (s. E. II. 6 hiervor) – kein Rentenanspruch

mehr. Eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung aufgrund des

Schlafapnoe-Syndroms ist erst aufgrund der Resultate der Polygraphie im April

2023 ausgewiesen (s. E. 6.1. hiervor), womit zumindest bis März 2023 ein

Rentenanspruch zu verneinen ist. Der Anspruch ab 1. April 2023 hängt vom

Ergebnis der nach der Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich

ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid, mit welchem das

Versicherungsgericht eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des

Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende

Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in

Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid ist,

der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig

wird und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141).

Demnach ist bezüglich der vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 zuzusprechenden

ganzen Rente sowie für den anschliessenden Zeitabschnitt bis Ende März 2023 ein

gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.

Somit ist die Beschwerde in diesem Sinne

teilweise gutzuheissen.

8.

8.1 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht und den Antrag gestellt, die

Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht

von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung somit

pauschal auf CHF 2'500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

12. Juni 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.

Juli 2019 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass vom 1.

März 2021 bis 31. März 2023 kein Rentenanspruch besteht.

2. Zur Klärung eines allfälligen

Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. April 2023, wird die

Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch