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Entscheid

VSBES.2024.213

Invalidenrente

20. November 2025Deutsch39 min

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund eines

Source so.ch

B.___

Urteil vom 20. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 24. Juni 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 1983, meldete sich am 8. März 2022 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund eines

Burnouts bzw. einer «psychischen Krankheit» zum Bezug von Leistungen

(berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin unter

anderem bei der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers weitere

medizinische Unterlagen ein und erteilte ihm am 23. September 2022 sowie

am 20. Dezember 2022 als Massnahmen der Frühintervention je eine Kostengutsprache

für ein Aufbautraining (IV-Nr. 26, 37). Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 61) gab sie alsdann bei Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten und

bei Lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine

neuropsychologische Zusatz-untersuchung in Auftrag (psychiatrisches Gutachten

vom 30. April 2024 [IV-Nr. 81] samt Nachtrag vom 2. Mai 2024

[IV-Nr. 84] sowie neuropsychologisches Gutachten vom 13. März 2024

[IV-Nr. 80]). Nach einer erneuten Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 85)

und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 86) verneinte sie mit

Verfügung vom 24. Juni 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine

Invalidenrente (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 20. August 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Es

sei die Verfügung vom 24.06.2024 der IV-Stelle Solothurn

aufzuheben.

2. Es

seien A.___ nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die ihm zustehenden

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei der Fall an die IV-Stelle Solothurn zur Vornahme weiterer Abklärungen

zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

25. September 2024 schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 23). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das

Einreichen einer Replik (A.S. 27 f.).

2.3 Mit Schreiben vom

5. November 2024 reicht der Vertreter des Beschwerde-führers seine

Kostennote ein (A.S. 29).

2.4 Am 13. Juni 2025 reicht der

Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der D.___ vom 14. Februar 2025

nach (A.S. 31; Beschwerdebeilage [BB] 6).

2.5 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der

Ausführungen in E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.

2.

Der gerichtliche

Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er

sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend:

24.

Juni 2024) verwirklicht hat (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

132.

V 215 E. 3.1.1 S. 220). Unterlagen, die nach dem

Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit

sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen bzw. Rückschlüsse

darauf zulassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021

E. 2.4, 9C_559/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3, 9C_175/2018 vom

16.

April 2018 E. 3.3.2). Am 21. Mai 2024 – mithin noch vor

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 – begann der

Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (vgl. A.S. 10;

Schreiben der E.___ vom 30. April 2024 [BB 5]). Diese schloss er in

der Zwischenzeit erfolgreich ab und arbeitet seit dem 20. Februar 2025 mit

einem Arbeitspensum von 50 % auf diesem Beruf (vgl.

A.S. 31; Arbeitsvertrag mit der D.___ vom 14. Februar 2025 [BB 6]).

Zwar ist diese neue Anstellung an sich bei der Beurteilung des vorliegenden

Falles durch das Versicherungsgericht nicht unmittelbar zu berücksichtigen.

Soweit die (bereits vor Verfügungserlass begonnene und nachher erfolgreich umgesetzte)

berufliche Neuorientierung jedoch erste Anhaltspunkte liefert und Rückschlüsse

zulässt auf die Eingliederungsfähigkeit und den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt, besteht ein hinreichend enger

sachlicher Zusammenhang zum Anfechtungsgegenstand und ist somit beachtlich.

3.

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind

in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung und eine damit einhergehende (vollständige) Arbeitsunfähigkeit

hauptsächlich seit dem 9. Februar 2021 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 3

S. 3; siehe auch Arztzeugnis der F.___ vom 9. Februar 2021

[IV-Nr. 15 S. 118]), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab Februar 2022 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (8. März 2022; vgl. IV-Nr. 3 S. 1). Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. September 2022 gegeben

sein. Diese beiden Zeitpunkte liegen nach dem Inkrafttreten des revidierten IVG

sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge,

soweit die Gesetzes- und Verordnungsänderung die hier interessierenden

Leistungen betrifft, die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der

Fassung gültig ab 1. Januar 2022.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers

sowohl auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine

Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihre Bemühungen im

Rahmen der beruflichen Eingliederung eingestellt und die Rentenprüfung

eingeleitet, da beim Beschwerdeführer eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

nicht habe erreicht werden können. Die daraufhin durchgeführten medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die bisherige Tätigkeit als IT-Spezialist

im Zeitraum vom 9. Februar 2021 bis am 20. Februar 2022 nicht

zumutbar gewesen sei. Anschliessend habe sich sein Gesundheitszustand

verbessert und er sei in der angestammten Tätigkeit ab dem 21. Februar

2022 zu 50 % sowie ab dem 14. März 2022 zu 70 % arbeitsfähig

gewesen. In einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Es sei ihm somit zumutbar, eine solche Tätigkeit aufzunehmen

und ein entsprechendes rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl.

IV-Nr. 87; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

zusammenfassend geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene

psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, soweit es den

Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und der Eingliederungsfachstelle

widerspreche. Ausserdem sei die in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte

Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er mit der Aufnahme einer

leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen

könne, unzulässig und falsch, ergebe doch ein Einkommensvergleich angesichts

seines hohen Valideneinkommens einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von

voraussichtlich mindestens 58 %. Soweit die weiteren Abklärungen ergäben,

dass ihm die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit in einem verwertbaren Pensum

möglich sei, so ersuche er um die Gewährung von geeigneten

Eingliederungsmassnahmen (vgl. A.S. 10 ff.).

4.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom

24. Juni 2024 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Was

den ebenfalls verneinten Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen

anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

zwar die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Zusprache der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen, namentlich (auch) von

beruflichen (Eingliederungs-) Massnahmen, verlangt (vgl. A.S. 4, 13;

E. I. 2.1 hiervor), sich seine Beschwerdebegründung jedoch

ausschliesslich auf den Rentenanspruch bezieht (vgl. A.S. 10 ff.). Es

ist daher mangels Begründung auf seinen Antrag auf Gewährung von beruflichen

(Eingliederungs-) Massnahmen nicht einzutreten. Anzumerken ist immerhin,

dass nach dem bereits absolvierten Aufbautraining und nach der im Sinne einer

(zumindest teilweisen) Selbsteingliederung vor Verfügungserlass begonnenen und

in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum

Lastwagenchauffeur samt Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in diesem neuen

Tätigkeitsbereich (vgl. bereits E. II. 2. hiervor) weitere

Eingliederungsmassnahmen ohnehin nicht mehr notwendig sein dürften (vgl.

Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG).

5.

5.1 Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b

Abs. 1 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad

von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad

(Abs. 2), während bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin

Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

von 40 bis 49 % gilt eine Abstufung des prozentualen Rentenanteils von 25

bis 47,5 % (Abs. 4).

5.2 Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG).

6.

6.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre Verfügung vom 24. Juni 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. April

2024 samt Nachtrag vom 2. Mai 2024, auf die neuropsychologische

Zusatzuntersuchung von lic. phil. C.___ vom 13. März 2024 sowie auf

die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für

Neurologie, vom 6. Mai 2024 ab.

7.1 Im neuropsychologischen

Gutachten vom 13. März 2024 zu einer Untersuchung vom 11. März 2024

stellte lic. phil. C.___ die

(neuropsychologische) Diagnose einer leichten/leichten bis mittelgradigen

neuropsychologischen Störung, am ehesten psychogener Ursache. In der

neuropsychologischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer eine

Bandbreite von kognitiven Teilleistungen gezeigt, welche von deutlich

vermindert bis normgemäss reiche. Vermindert seien einzelne Testwerte aus den

Bereichen Gedächtnis und Aufmerksamkeit gewesen, erhalten das Denken, die

erfassten Exekutivfunktionen, die Visuokonstruktion und die Sprache. Als

Ursache für die festgestellten kognitiven Einschränkungen kämen seines

Erachtens in erster Linie zwei Faktoren in Frage: Einerseits seien beim

Beschwerdeführer negative Auswirkungen einer Psychopathologie auf seine

kognitive Leistungsfähigkeit möglich. Diese Beurteilung gehöre jedoch ins

Fachgebiet der Psychiatrie und nicht der Neuropsychologie. Andererseits deute das

Befundbild der aktuellen Untersuchung auf die Möglichkeit hin, dass

motivationale Faktoren zu den eingeschränkten Testergebnissen der Untersuchung beigetragen

haben könnten. In zwei Performanzvalidierungsverfahren habe der

Beschwerdeführer Leistungen erbracht, welche seiner Auffassung nach unklar

bezüglich einer genügenden Leistungsmotivation gewesen seien, bei einem

weiteren Performanzvalidierungsverfahren sei seine Leistung jedoch unauffällig

gewesen. Neuropsychologisch eher wenig nachvollziehbar bzw. plausibel seien einige

weitere Testleistungen gewesen. Bei vielen Testaufgaben seien die Leistung und

das gezeigte Testverhalten dann aber auch wieder unauffällig gewesen und hätten

nicht auf eine verminderte motivationale Komponente hingewiesen. Aufgrund der

kognitiven Beeinträchtigungen sei beim Beschwerdeführer mit folgenden

Funktionseinschränkungen zu rechnen: Die Beeinträchtigungen im Lernen und

dauerhaften Speichern von Informationen führten zu einem erhöhten Aufwand beim

Erlernen von Wissen und beim Lernen von Arbeitsabläufen, die Einschränkungen

der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit zu einer Verlangsamung bei gewissen

kognitiven Aufgabenstellungen, die verminderte Fähigkeit zur

Aufmerksamkeitsteilung zu einer verminderten Fähigkeit zum Multitasking. Wegen

dem Fehlen einer Hirnverletzung sollten die Beeinträchtigungen und Beschwerden

des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit und die berufliche

Eingliederung in erster Linie von der für die Ursache des Befundbildes

zuständigen medizinischen Fachdisziplin (Psychiatrie) beurteilt werden (vgl.

IV-Nr. 80 S. 19 ff.).

7.2 Dr. med. B.___ stellte in

seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2024 (Untersuchungen vom

1. Februar 2024, vom 5. Februar 2024 sowie vom 8. Februar 2024) die

Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). In zwei

unterschiedlichen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführten

Performancevalidierungstests hätten sich beim Beschwerdeführer grenzwertige

Befunde im Hinblick auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt und

auch im neuropsychologischen Gutachten vom 13. März 2024 sei beschrieben, dass

motivationale Faktoren bei der Testung möglicherweise eine Rolle gespielt haben

könnten. Andererseits seien in der Symptomvalidierung keine Auffälligkeiten im

Hinblick auf eine Antworttendenz erkennbar gewesen. Ein umfassendes

Persönlichkeitsverfahren habe eine grenzwertige Erhöhung in der

Ausgeglichenheitsvalidität ergeben, die übrigen Skalenwerte seien jedoch

ebenfalls unauffällig gewesen. Gemäss dem mit dem Beschwerdeführer

durchgeführten «Adult Asperger Assessment» seien formal die Kriterien für ein

Asperger-Syndrom erfüllt und dieses erscheine «als wahrscheinlich».

Im Rahmen seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. med. B.___ anschliessend

fest, dass sich im «Adult Asperger Assessment» zwar Hinweise auf eine

Autismus-Spektrum-Störung ergeben hätten, die Angaben des Beschwerdeführers zu

seiner Kindheit jedoch eher gegen eine solche Diagnose sprächen. Der

Beschwerdeführer habe geäussert, dass die Stimmung wechselhaft sei. Eine

Verminderung der Interessen und der Freudefähigkeit sei nicht ersichtlich. Der

Antrieb sei leichtgradig vermindert. Schuldgefühle würden auf Nachfrage hin

bejaht und Konzentrationsstörungen angegeben. Psychomotorisch wirke der

Beschwerdeführer unauffällig. Der Schlaf sei als leicht gestört geschildert

worden. Nach ICD-10 sei daher gegenwärtig höchstens noch ein leichtgradiges

depressives Syndrom vorhanden, weswegen die entsprechende Diagnose gestellt

werde. Im neuropsychologischen Gutachten vom 13. März 2024 seien im Rahmen

einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung die

entsprechenden Beeinträchtigungen beschrieben. Bei einer solchen

neuropsychologischen Störung bestehe gemäss A. Frei et alteri, Kriterien zur

Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie

Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, eine orientierende

Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 50 %. Beim Beschwerdeführer sei bei

der Beurteilung auch die mögliche motivationale Lage zu berücksichtigen. Bei

einem leichten depressiven Syndrom sei gemäss Wegleitung zur Einschätzung der

zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit der Swiss Insurance

Medicine, Ausgabe April 2013, die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich

eingeschränkt. Leicht Depressive blieben «in der Regel arbeitsfähig, sofern am

Arbeitsplatz nicht besondere kreative Fähigkeiten oder Flexibilität und erhöhte

Anforderungen an die kognitiven Funktionen gestellt w[ü]rden.» Insgesamt sei

vorliegend unter Beachtung des Funktionsniveaus im Alltag eher von einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % auszugehen. Lic. phil.

C.___ sehe die Beeinträchtigungen bei Fehlen einer Hirnverletzung am ehesten im

Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung. Es sei daher bei fortlaufender

konsequenter (psychiatrischer) Behandlung mit einer Verbesserung der

neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu rechnen. Es sollte möglichst rasch ein

Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erfolgen, wobei sich bei nun lange

bestehender Absenz vom Arbeitsmarkt ein Coaching anbiete, sofern der

Beschwerdeführer dazu motiviert sei.

Gesamthaft gesehen sollte der

Beschwerdeführer in der Lage sein, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einen

vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein, wobei er um ca. 30 %

in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Vertrauensarzt der

Krankentaggeldversicherung begründe in seiner Plausibilisierung der

Arbeitsfähigkeit vom 31. Januar 2022 plausibel eine Arbeitsunfähigkeit von

30 % seit dem 14. März 2022, weswegen darauf abzustellen sei. In

einer optimal angepassten Tätigkeit (mit weniger hohen Anforderungen an die

Konzentrationsfähigkeit, weniger Lernen und weniger dauerhaftem Abspeichern von

Informationen, mit weniger Erlernen neuer Arbeitsabläufe, möglichem verlangsamten

Arbeitstempo bei kognitiven Aufgaben, weniger Multitaskingaufgaben und weniger

hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit) sollte der Beschwerdeführer fähig

sein, zu 100 % und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit am

Arbeitsplatz anwesend zu sein. In einer solchen Tätigkeit sei auch in der

Vergangenheit nicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl.

IV-Nr. 81 S. 2 ff.).

7.3 In einem Nachtrag vom 2. Mai

2024 führte Dr. med. B.___ aus, sein psychiatrisches Gutachten vom

30. April 2024 sei leider voreilig verschickt worden. In den Akten sei

eine Autismus-Spektrum-Störung als Differenzialdiagnose erwähnt worden. Das «Adult

Asperger Assessment» habe Auffälligkeiten im Hinblick auf eine solche Störung

gezeigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit dieser Auffälligkeit, falls sich

diese Diagnose bestätigen sollte, die Berufslehre als Informatiker mit Matura

absolviert, Wirtschaftsingenieur studiert und anschliessend neun Jahre lang bei

H.___ gearbeitet. Bei einer Autismus-Spektrum-Störung handle es sich um eine

seit der Kindheit bestehende Erkrankung. Es sei daher, falls sich die Diagnose

bestätigen sollte, nicht von einem wesentlichen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es seien allenfalls

Arbeitsplatzanpassungen vorzunehmen wie eine reizarme Umgebung, möglichst

repetitive Aufgaben, wenig soziale Kontakte etc. Die Abklärung einer

Autismus-Spektrum-Störung sollte ausserhalb des Gutachtenkontextes durchgeführt

werden (vgl. IV-Nr. 84).

7.4 RAD-Ärztin Dr. med. G.___ kam

in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 zum Schluss, dass das

psychiatrische Gutachten vom 30. April 2024 samt Nachtrag vom 2. Mai

2024 sowie neuropsychologischer Zusatzuntersuchung vom 13. März 2024

schlüssig und nachvollziehbar sei. Als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit lägen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit einer

leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung vor. In der

(angestammten) Tätigkeit als IT-Projektleiter sei der Beschwerdeführer wie

folgt arbeits(un)fähig:

· Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom

9. Februar 2021 bis 20. Februar 2022

· Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom

21. Februar 2022 bis 13. März 2022

· Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab

14. März 2022

In einer Verweistätigkeit bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 85 S. 2 ff.).

8. Die Beschwerdegegnerin erteilte

dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention am 23. September 2022

sowie am 20. Dezember 2022 je eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining

vom 27. September 2022 bis am 30. Dezember 2022 sowie vom

2. Januar 2023 bis am 31. März 2023 bei der I.___ (vgl.

IV-Nr. 26, 37).

8.1 Gemäss Bericht der I.___ zum

ersten Aufbautraining vom 1. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer gegen

Ende der Massnahme ein Arbeitspensum von ca. 40 % (tägliche Anwesenheit

von 3,15 Stunden) erreicht. Seine Leistungsfähigkeit werde bei rund 50 %

eingeschätzt. Er erledige im aktuellen Pensum vorwiegend Coachingaufgaben,

bereite sich auf den Workshop vor, erarbeite den Wochenplan, arbeite mit dem PC

und nehme an den verschiedenen Teamaktivitäten teil. Am Standortgespräch vom

15. Dezember 2022 sei eine Verlängerung der Massnahme bestätigt worden.

Dabei stehe weiterhin im Fokus, die Konzentration zu trainieren, das

Arbeitspensum von 50 % an fünf Tagen pro Woche zu erreichen und zu

stabilisieren, die Leistungsfähigkeit weiter aufzubauen und das persönliche

Ziel des Beschwerdeführers, sich bei den jeweiligen Teamaktivitäten in die

aktivere Rolle zu begeben, zu erreichen (vgl. IV-Nr. 40

S. 1 ff.).

8.2 Dem (Abschluss-) Bericht

der I.___ zum zweiten Aufbautraining vom 31. März 2023 lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem angestrebten Arbeitspensum von

50 % an fünf Tagen ein solches von (lediglich) ca. 45 % (tägliche

Anwesenheit von 3,30 Stunden) mit einer Leistungsfähigkeit von rund 50 %

erreicht habe. Er erledige in diesem Pensum Coaching- und Trainingsaufgaben,

bereite sich auf den Workshop vor, erarbeite den Wochenplan, arbeite am PC und

nehme an verschiedenen Teamaktivitäten teil. Die Leistungsbeurteilung falle insgesamt ungenügend bis knapp genügend aus. Der

Beschwerdeführer benötige klare Aufträge und Anweisungen und eine engere

Begleitung beim Angehen und Ausführen der einzelnen Aufgaben. Innerhalb seiner

Anwesenheitszeit erarbeite er im Gesamtkontext gesehen (nur) wenige Aufgaben.

Im privaten Setting habe er einige Hürden wie bspw. die Scheidung zu nehmen.

Diese wirkten sich sowohl nach ihm als auch nach ihren eigenen Beobachtungen

(negativ) auf die emotionale Stabilität und Belastbarkeit bzw. Leistung aus.

Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben weiterhin motiviert, an der

Massnahme mitzuwirken. Sie (die I.___) stelle jedoch eine Stagnation innerhalb

verschiedener Bereiche fest, welche im ersten Arbeitsmarkt gefordert seien

(bspw. die Leistungsfähigkeit oder die psychische Stabilität). Er habe nach

eigenem Bekunden Mühe, sich beim Lesen zu konzentrieren, was sich mit ihren

eigenen Beobachtungen decke. Er habe Mühe mit der Kommunikation und mit der

Arbeit in der Gruppe. Aus ihrer Sicht sei aktuell von einer Eingliederung im

ersten Arbeitsmarkt abzuraten, stattdessen empfehle sie weitere medizinische

Abklärungen auch im Bereich Autismus. Gegenwärtig sei eine Anstellung im ersten

Arbeitsmarkt nicht realistisch (vgl. IV-Nr. 46 S. 1 ff.).

8.3 Die Eingliederungsfachstelle

der Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Abschlussbericht vom 28. April 2023

zusammenfassend fest, dass das Präsenzpensum des Beschwerdeführers nach sechs

Monaten im geschützten Rahmen nicht auf über 45 % habe gesteigert werden

können, wobei seine Leistung innerhalb dieser Präsenszeit mit (lediglich)

50 % beurteilt worden sei. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %

resultiere eine Leistungsfähigkeit von rund 22.5 %. Die I.___ empfehle den

Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt nicht, sondern rate zu weiteren

medizinischen Abklärungen unter anderem im Bereich Autismus. Die Präsenszeit und die Leistungsfähigkeit hätten im

Rahmen der Eingliederungsmassnahme nicht wesentlich gesteigert werden können,

wobei die Gründe dafür unklar seien. Sein unsicheres Verhalten (leises

Sprechen, Unwohlsein, Scham) habe sich nicht wesentlich verbessert. Dies habe

sich etwa darin gezeigt, dass er nicht aktiv auf andere Teilnehmende habe

zugehen können, um eine Fremdeinschätzung einzuholen, und bei Teamaufgaben und

im Coaching auch weiterhin zurückhaltend und vermeidend gewesen sei. Der

Abschluss in der beruflichen Eingliederung erfolge, da die

Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft seien und eine Steigerung über ein

20%iges Arbeitspensum hinaus nicht möglich sei. Im Vordergrund stünden nun

weitere medizinische und therapeutische Massnahmen und Abklärungen (vgl.

IV-Nr. 47).

8.4 Am 21. Mai 2024 begann der

Beschwerdeführer – nachdem er bereits im Rahmen der Begutachtung bekundet

hatte, dass er sich vorstellen könne, zukünftig unter anderem als Chauffeur zu

arbeiten (vgl. IV-Nr. 80 S. 4; 81 S. 32) – mit finanzieller

Unterstützung der E.___ die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (vgl.

A.S. 10; BB 5) und schloss diese daraufhin auch erfolgreich ab. Seit

dem 20. Februar 2025 arbeitet er in einem Arbeitspensum von 50 % als

Chauffeur bei der D.___ (vgl. A.S. 31; BB 6).

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beanstandet

vorab, die Akten der Krankentaggeldversicherung hätten nicht Eingang in die

Akten der Beschwerdegegnerin gefunden und diese seien demnach unvollständig

(vgl. A.S. 7, 11). Überdies habe die Beschwerdegegnerin statt einem

bidisziplinären Gutachten mit den Fachdisziplinen Psychiatrie und

Neuropsychologie ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten mit

neuropsychologischer Zusatzuntersuchung vergeben und damit das Vergabeverfahren

mit Zufallsprinzip nach Art. 72bis IVV umgangen (vgl. A.S. 10).

Diese beiden Rügen erweisen sich als

unbegründet: Die Akten der Krankentaggeldversicherung befinden sich sehr wohl

in den Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 15 S. 1 ff.)

und wurden Dr. med. B.___ auch zur Verfügung gestellt. Neuropsychologische

Abklärungen stellen rechtsprechungsgemäss lediglich eine Zusatzuntersuchung dar

und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des

neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger

neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Neuropsychologische

Abklärungen haben nicht den Stellenwert eigenständiger medizinischer Gutachten,

sondern werden im Rahmen eines neurologischen oder psychiatrischen (Teil-) Gutachtens

durchgeführt. Sie können entweder durch die IV-Stelle direkt bei der

Auftragsvergabe des Gutachtens verlangt oder von den begutachtenden

Sachverständigen selbständig veranlasst werden (vgl. Forschungsbericht im Auftrag

des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] «Evaluation der Neuerungen im

Bereich der medizinischen Begutachtungen in der Invalidenversicherung», Mai

2025, Ziff. 2.1.3). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von der

Vergabe eines (bloss) monodisziplinären Gutachtens ausgegangen und hat den (psychiatrischen)

Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit selber ausgewählt

(vgl. Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI],

Stand: 1. Januar 2024, Rz. 3074; Art. 72bis

Abs. 2 IVV e contrario); der neuropsychologische Gutachter Lic. phil.

C.___ seinerseits hat zu Recht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dem

psychiatrischen Gutachter Dr. med. B.___ überlassen (vgl.

E. II. 7.1 in fine hiervor).

9.2 Der Beschwerdeführer bemängelt

weiter, er habe im Rahmen der Eingliederungsmassnahme gemäss

Eingliederungsfachstelle der Beschwerdegegnerin per März 2023 nur eine

Erwerbsfähigkeit von 20 % erreichen können, ohne dass sich Dr. med. B.___

mit dieser abweichenden Einschätzung auseinandergesetzt oder den Widerspruch

gar aufgelöst habe (vgl. A.S. 12).

9.2.1 Nach der Rechtsprechung ist für

die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ergänzend zur

ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf Angaben von Fachpersonen der

beruflichen Integration abzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196).

Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit

offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach

Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung in der

eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der

ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende

medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist

freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil des Bundesgerichts

9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]).

9.2.2 Der Beschwerdeführer erreichte im

Rahmen des Aufbautrainings bei der I.___ insgesamt

nur ungenügend bis knapp genügende Leistungen; in quantitativer Hinsicht

resultierte lediglich eine Leistungsfähigkeit von rund 22.5 %. Gestützt

auf diese Ergebnisse riet die Durchführungsstelle deshalb gegenwärtig von einer

Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt ab und empfahl stattdessen weitere

medizinische Abklärungen (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Dieser Empfehlung

schloss sich die Eingliederungsfachstelle der Beschwerdegegnerin in der Folge

an (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Während sich Letztere die ungenügende

Steigerung von Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen

Eingliederungsmassnahme nicht erklären konnte (vgl. IV-Nr. 47 S. 2;

E. II. 8.3 hiervor), wies die I.___ darauf hin, dass sich sowohl nach

Auffassung des Beschwerdeführers als auch gemäss eigener Beobachtungen seine

privaten Probleme, namentlich der am 22. März 2023 anstehende

Gerichtstermin für die Scheidung (vgl. IV-Nr. 46 S. 3) von seiner

seit dem 1. Juli 2019 von ihm richterlich getrennt lebenden Ehefrau (vgl.

IV-Nr. 3 S. 2), negativ auf seine emotionale Stabilität und

Belastbarkeit bzw. Leistung ausgewirkt hätten (vgl. IV-Nr. 46 S. 6;

E. II. 8.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___

sprach anschliessend gestützt darauf (vgl. IV-Nr. 81 S. 42) von

«keinem klaren Bild» in der Wiedereingliederung und ging bei den vom

Beschwerdeführer wiederholt berichteten belastenden (privaten) Situationen wie

dem Scheidungstermin von insgesamt «IV-fremden», somit letztlich unbeachtlichen

Faktoren aus (vgl. IV-Nr. 81 S. 43). Er unterliess es jedoch, den

Verlauf und die Ergebnisse des Aufbautrainings konkret ins Verhältnis zu

seinen eigenen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit zu setzen. Zwar

gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024, mithin etwas

mehr als ein Jahr nach Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahme und

kurz nach Fertigstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 30. April 2024

eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur in Angriff nahm (vgl. A.S. 10;

BB 5; E. II. 8.4 hiervor), obwohl er – so zumindest gemäss

eigener Aussage (vgl. IV-Nr. 15 S. 83; 16 S. 2; 46 S. 6; 81

S. 27 f.) – angeblich grosse Konzentrationsschwierigkeiten hat(te),

und seit dem 20. Februar 2025 mit einem Arbeitspensum von 50 % auf dem

neuen Beruf arbeitet (vgl. A.S. 31; BB 6; E. II. 8.4

hiervor). Dennoch stellt sich die Frage, ob sich aufgrund all dieser Umstände

die doch erhebliche Diskrepanz zwischen der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfähigkeit

von 100 % in einer Verweistätigkeit (vgl. E. II. 7.2 hiervor) und

der im Aufbautraining erreichten Leistungsfähigkeit von lediglich 22.5 % hinreichend

erklären lässt. Wie es sich damit konkret verhält, kann aber an dieser Stelle

offenbleiben, ist doch – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. B.___ bereits aus anderen Gründen die

Beweiswertigkeit abzusprechen.

9.3 Der Beschwerdeführer rügt, der

psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___ habe weder die Arbeitsfähigkeit

von 70 % in der bisherigen Tätigkeit noch die Arbeitsfähigkeit von

100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einleuchtend und zureichend

begründet. Würden die Anforderungen an seine bisherige hochqualifizierte

Tätigkeit als gleichzeitig für mehrere hochkomplexe Informatikprojekte verantwortlicher

Senior Consultant mit den Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil

verglichen, so könne er diese überwiegend wahrscheinlich nicht mehr und mit

Sicherheit nicht mit einer Präsenzzeit von 100 % und einer

Leistungsfähigkeit von 70 % ausüben. Ein Projektleiter, der

gesundheitsbedingt nur noch eine Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausführen

könne sowie darüber hinaus noch Mühe bezüglich der Planungsfähigkeit und

sinnvollen Einreihung der Aufgaben habe, könne solche Projekte schlichtweg

nicht mehr umsetzen. Sowohl die behandelnden Ärztinnen als auch die

Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung hätten ihm darüber hinaus

(zumindest) in der Vergangenheit in einer Verweistätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne dass Dr. med. B.___ sich zu diesen

abweichenden Einschätzungen geäussert habe (vgl. A.S. 11 f.).

9.3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete

vor seinem krankheitsbedingten Ausfall (9. Februar 2021) mit einem

Arbeitspensum von 100 % als «IT Specialist» bzw. «Senior Consultant» bei

der J.___. Seine Haupttätigkeit bestand in der Projektleitung, in der Teilnahme

an Kundenmeetings, in der Führung eines Projektteams, im Reporting an die

Auftraggeber sowie in der Budgetkontrolle. Neben der Leitung zahlreicher

Projekte war er überdies als Security Spezialist und als Qualitätsmanager

tätig. Diese Aufgaben erforderten gemäss seiner damaligen Arbeitgeberin jeweils

grosse Konzentration/Aufmerksamkeit, grosses Durchhaltevermögen, grosse

Sorgfalt und grosses Auffassungsvermögen und der Beschwerdeführer wurde dementsprechend

mit einem (hohen) Jahresverdienst von CHF 135'005.00 entlöhnt (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende vom 13. April 2022 [IV-Nr. 9],

Arbeitsvertrag vom 13./17. April 2018 [BB 3] sowie Arbeitszeugnis vom

30. September 2021 [BB 4]). Dr. med. B.___ hielt in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2024 mit Verweis auf das

neuropsychologische Gutachten vom 13. März 2024 (vgl. IV-Nr. 80

S. 11; E. II. 7.1 hiervor) fest, dass der Beschwerdeführer über

Beeinträchtigungen im Lernen und dauerhaften Speichern von Informationen

verfüge, was zu einem erhöhten Aufwand beim Erlernen von Wissen und beim Lernen

von Arbeitsabläufen führe. Darüber hinaus führe die Einschränkung in der

kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit zu einer Verlangsamung bei gewissen

kognitiven Aufgabenstellungen, die verminderte Fähigkeit zur

Aufmerksamkeitsteilung zu einer verminderten Fähigkeit zum Multitasking. Der

Beschwerdeführer habe «etwas» Mühe bezüglich der Planungsfähigkeit, es falle

ihm nicht leicht, anstehende Aufgaben in einer sinnvollen Reihenfolge zu

erledigen. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der kognitiven

Beeinträchtigungen vermindert, die Gruppenfähigkeit leicht eingeschränkt (vgl.

IV-Nr. 81 S. 45 ff.). Bei diesen gutachterlich festgestellten

funktionellen Einschränkungen fragt sich in der Tat, ob der Beschwerdeführer

seine angestammte Tätigkeit, in deren Rahmen er jeweils mehrere Projekte

gleichzeitig betreuen, komplexe Aufgaben lösen, erhöhten Anforderungen an die

Strukturierungsfähigkeit genügen und in ständige Interaktion mit Drittpersonen

treten musste sowie einem hohen Leistungs- und Erledigungsdruck ausgesetzt war,

überhaupt noch ausüben kann. Dies gilt umso mehr, falls sich die Diagnose einer

Autismus-Spektrum-Störung bestätigen sollte und ihm gestützt darauf zusätzlich

eine Reizüberflutung und ein Übermass an sozialen Kontakten, welche der bisherigen

Tätigkeit immanent sind, nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. IV-Nr. 84;

E. II. 7.3 hiervor; E. II. 9.4 nachfolgend). Soweit

Dr. med. B.___ sich bei seiner Ermittlung einer Leistungsfähigkeit von (immer

noch) 70 % bei ganztägiger Anwesenheitszeit auf A. Frei et

alteri, Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen

Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, Zeitschrift für

Neuropsychologie, 2016, S. 111, abstützt (vgl. IV-Nr. 81 S. 45;

E. II. 7.2 hiervor), gilt es zu berücksichtigen, dass diese zwar als

«orientierenden Richtwert» bei einer leichten bis mittelgradigen

neuropsychologischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis

50 % annehmen, jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass in Berufen oder

bei Aufgaben mit hohen Anforderungen die Funktionsfähigkeit mittelgradig

eingeschränkt sei und der Grad der Arbeitsunfähigkeit – in Abhängigkeit der

Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen

Anforderungsprofils – erheblich von diesem Richtwert abweichen könne (vgl. https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachwissen-und-tools/medizinische-gutachten/leitlinien-fur-die-neuropsychologische-begutachtung,

letztmals besucht am 30. Oktober 2025). Leicht Depressive bleiben zudem –

so zumindest Dr. med. B.___ (vgl. IV-Nr. 81 S. 45;

E. II. 7.2 hiervor) – «in der Regel arbeitsfähig, sofern am

Arbeitsplatz nicht besondere kreative Fähigkeiten oder Flexibilität und erhöhte

Anforderungen an die kognitiven Funktionen gestellt werden». Von erhöhten

beruflichen Anforderungen ist bei der angestammten Tätigkeit des

Beschwerdeführers als IT-Spezialist und Senior Consultant sowohl in Bezug auf die

gutachterlich diagnostizierte leichte bis mittelgradige neuropsychologische

Störung als auch in Bezug auf das gutachterlich diagnostizierte leichte

depressive Syndrom ohne weiteres auszugehen. Die insgesamt von Dr. med. B.___

ermittelte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von (lediglich)

30 % in der bisherigen Tätigkeit erweist sich somit als nicht schlüssig

und nachvollziehbar.

9.3.2 RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt

in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 fest, dass der Beschwerdeführer vom

9. Februar 2021 bis am 20. Februar 2022 in seiner angestammten

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. IV-Nr. 85

S. 3; E. II. 7.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging denn auch

in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 nicht davon aus, dass der

Beschwerdeführer die für den Rentenanspruch verlangte durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres nicht

erreichte (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. II. 5.1

hiervor), sondern verneinte eine Anspruchsberechtigung, da er mit einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (vgl. A.S. 1;

IV-Nr. 87 S. 1). Eine unzutreffende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit hat somit grundsätzlich nur dann Auswirkungen auf

einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, wenn mit ihr – im

Sinne einer Wechselwirkung bzw. Abhängigkeit – die gutachterlich bescheinigte

Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit ebenfalls nicht mehr

schlüssig und nachvollziehbar ist. Eine solche Konstellation liegt hier vor:

Dr. med. B.___ setzte die leidensangepasste Tätigkeit in Beziehung zur

bisherigen Tätigkeit als IT-Spezialist und als Senior Consultant, indem er

diese als mit weniger hohen Anforderungen an die

Konzentrationsfähigkeit, mit weniger Lernen und dauerhaftem Abspeichern

von Informationen, mit weniger Lernen von neuen Arbeitsabläufen, mit weniger

Multitaskingaufgaben und mit weniger hohen Anforderungen an die

Aufmerksamkeit umschrieb, für diese (im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit) die

Möglichkeit eines verlangsamten Arbeitstempos bei kognitiven Aufgaben vorsah

und gestützt darauf von einer vollständigen, mithin um 30 % höheren

Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausging (vgl. IV-Nr. 81 S. 48;

E. II. 7.2 hiervor).

9.3.3 Schliesslich machte sich

Dr. med. B.___ letztlich die «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» des

Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung Dr. med. K.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2022 zu eigen,

indem er mit diesem ab dem 14. März 2022 in der angestammten Tätigkeit von

einer Einschränkung im Umfang von 30 % ausging (vgl. IV-Nr. 81

S. 47 f.; E. II. 7.2 hiervor). Dabei liess er jedoch ausser

Acht, dass Dr. med. K.___ – im Gegensatz zu ihm – dem Beschwerdeführer nicht

eine 70%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit, sondern eine

70%ige Arbeitsfähigkeit, mithin ein reduziertes Arbeitspensum, und diese

einzig gestützt auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode in

jedweder Tätigkeit, mithin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, und

vorbehältlich einer erneuten Reevaluation bescheinigte (vgl. IV-Nr. 15

S. 84 ff.). Unter diesen Umständen lässt sich aber eine davon

abweichende, schon immer bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit (vgl. IV-Nr. 81 S. 48; E. II. 7.2 hiervor)

mit der vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. K.___ ebenfalls

nicht mehr begründen.

9.4 Der Beschwerdeführer macht

geltend, Dr. med. B.___ habe die Kriterien eines Asperger-Syndroms als

formal erfüllt erachtet und dieses daher als wahrscheinlich angesehen. Dennoch

hätten er und RAD-Ärztin Dr. med. G.___ die Diagnose in der Folge mit

Verweis auf seine berufliche Laufbahn nicht anerkannt und berücksichtigt. Dabei

werde jedoch ausgeblendet, dass zu den wichtigsten komorbiden Störungen des

Asperger-Syndroms die Depression gehöre und die individuelle Ausprägung und

Entwicklung der Erkrankung jeweils unterschiedlich sei (vgl. A.S. 12).

9.4.1 Beim den

Autismus-Spektrum-Störungen zugeordneten Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)

handelt es sich um eine Entwicklungsstörung, die bereits von Geburt an besteht,

aber durch eine relativ normale Sprach- und Intelligenzentwicklung

gekennzeichnet ist. Mögliche Symptome sind unter anderem die Vermeidung von

Kommunikation ohne Informationsgehalt, eine reduzierte nonverbale Kommunikation

(Gestik, Mimik), eine verminderte oder in Teilbereichen auch verstärkte

emotionale Schwingungsfähigkeit und Empathie, stereotype, ritualisierte

Handlungen und Festhalten an gleichen Vorgehensweisen, eine häufige

Introvertiertheit, Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion, eine

Notwendigkeit und ein Bedürfnis nach klaren Strukturen und Regeln sowie eine in

der Regel durchschnittliche Intelligenz, in Teilbereichen auch eine

überdurchschnittliche Intelligenz (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Asperger-Syndrom, letztmals besucht am 30. Oktober

2025).

9.4.2 Dr. med. B.___ führte mit

dem Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung ein sog.

«Adult Asperger Assessment» durch, welches mittels zwei Fragebögen die

qualitative Beeinträchtigung der sozialen Interaktion, restriktive, repetitive

und stereotype Verhaltensweisen, Interessen und Aktivitäten, qualitative

Beeinträchtigungen der verbalen oder non-verbalen Kommunikation sowie eine

Beeinträchtigung der Fantasie und Kreativität erfragt. Die Untersuchung ergab,

dass beim Beschwerdeführer formal die Kriterien für ein Asperger-Syndrom

erfüllt seien, so dass dieses als wahrscheinlich erscheine (vgl. IV-Nr. 81

S. 39 f.; E. II. 7.2 hiervor). Im Rahmen seiner medizinischen

Beurteilung kam Dr. med. B.___ dann allerdings zum Schluss, dass trotz

Hinweisen im «Adult Asperger Assessment» die Angaben des Beschwerdeführers zu

seiner Kindheit eher gegen eine Autismus-Spektrum-Störung sprächen (vgl.

IV-Nr. 81 S. 41; E. II. 7.2 hiervor). In seinem «Nachtrag»

vom 2. Mai 2024 führte er alsdann weiter aus, der Beschwerdeführer habe

mit dieser Auffälligkeit berufliche Karriere machen können, obwohl es sich

dabei um eine seit der Kindheit bestehende Erkrankung handle. Selbst bei

Bestätigung dieser Diagnose sei nicht von einem wesentlichen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern es seien «allenfalls» Anpassungen am

Arbeitsplatz vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 7.3

hiervor). RAD-Ärztin Dr. med. G.___ gab anschliessend in ihrer

Stellungnahme vom 6. Mai 2024 die Ausführungen von Dr. med. B.___

wörtlich wieder, ohne sich dazu inhaltlich weiter zu äussern (vgl.

IV-Nr. 85 S. 2; E. II. 7.4 hiervor).

9.4.3 Der Beschwerdeführer absolvierte

eine Berufslehre zum Informatiker mit technischer Berufsmatur und studierte

daraufhin erfolgreich an der Fachhochschule L.___ Wirtschaftsingenieurwesen

(vgl. IV-Nr. 17 S. 3). Er war zunächst während achteinhalb Jahren als

IT-Revisor und SAP-Berater bei H.___ (vgl. IV-Nr. 17 S. 1 f.)

und anschliessend bis zu seinem krankheitsbedingten Arbeitsausfall (9. Februar

2021) rund zweieinhalb Jahre lang als IT-Spezialist und Senior Consultant bei J.___

in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. IV-Nr. 3 S. 6; 9 S. 1,

S. 3; 16 S. 1; BB 3; BB 4). Er gründete eine Familie, lebt

nach der Trennung von seiner Ehefrau wieder in einer Beziehung und pflegt auch

sonst soziale Kontakte (vgl. IV-Nr. 16 S. 3; 81 S. 28 f.). Dieser

berufliche und private Werdegang scheint nicht ohne weiteres auf eine

Autismus-Spektrum-Störung hinzudeuten. Zugleich gilt es aber auch zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an seiner Aufgabe als IT-Spezialist

mit Führung eines Projektteams und häufiger Teilnahme an Kundenmeetings (vgl.

IV-Nr. 9 S. 4; 81 S. 28), welche eine ständige soziale

Interaktion erforderte, letztlich scheiterte. Seit dem 20. Februar 2025

arbeitet er nach einer entsprechenden Zusatzausbildung (vgl. BB 5) in

einem Arbeitspensum von 50 % als Chauffeur bei der D.___ (vgl. BB 6;

E. II. 8.4 hiervor), eine repetitive Tätigkeit, welche wenig

Kundenkontakte und Teamarbeit erfordert. Darüber hinaus berichtete er anlässlich

der psychiatrischen Begutachtung von einem Reinigungs- und Sauberkeitszwang und

damit zusammenhängenden (ritualisierten) Putzarbeiten (vgl. IV-Nr. 81

S. 28 f.). Während des Aufbautrainings wirkte er in Gruppen- und

Einzelsettings unsicher und teilweise zurückhaltend, fand im Gruppenkontext

teilweise die Wörter nicht und sprach sehr leise (vgl. IV-Nr. 46 S. 7;

siehe auch IV-Nr. 40 S. 5, S. 7). Die Durchführungsstelle

empfahl denn auch aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen, weitere medizinische

Abklärungen auch im Bereich Autismus vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 46

S. 2 f.; E. II. 8.2 hiervor).

9.4.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med.

M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin,

stellte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2021 (recte: 20. Mai 2023)

erstmals die Differentialdiagnose Autismus und erachtete (auch deswegen) eine

testpsychologische und neuropsychologische Abklärung zur Diagnostik und

Einschätzung des Eingliederungspotentials als «dringend» erforderlich (vgl.

IV-Nr. 52 S. 3). Dr. med. B.___ sprach sich in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2024 – trotz von ihm selber

erhobenen objektiven Befunden – eher gegen eine solche Diagnose aus (vgl.

IV-Nr. 81 S. 41; E. II. 9.4.2 hiervor), um in seinem

Nachtrag vom 2. Mai 2024 diese Frage dann allerdings neu mit der

Begründung offen zu lassen, dass bei einer entsprechenden Diagnosestellung

(ohnehin) nicht von einem wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

auszugehen wäre (vgl. IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 9.4.2 hiervor).

Zwar kommt es für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht auf

die gestellte Diagnose an, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung

auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des

Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1). Von einer

Diagnose kann denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

geschlossen werden (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227; Urteil des

Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Dessen

ungeachtet geht Dr. med. B.___ jedoch bei einer allfälligen Bejahung einer

Autismus-Spektrum-Störung, wenn nicht in quantitativer, so doch zumindest in

qualitativer Hinsicht, von einer allfälligen (weiteren) Einschränkung des

Zumutbarkeits- und Belastbarkeitsprofils (reizarme Umgebung, möglichst

repetitive Aufgaben, wenig soziale Kontakte) aus (vgl. IV-Nr. 84

S. 1; E. II. 9.4.2 hiervor), welche die dem Beschwerdeführer

noch offenstehenden Einsatzmöglichkeiten zusätzlich erheblich reduziert. Indem Dr. med.

B.___ die (aufwändige) Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung an eine

externe Stelle «ausserhalb des Gutachtenkontextes» verwies (vgl. IV-Nr. 84

S. 1; E. II. 7.3 hiervor), nahm er den ihm von der

Beschwerdegegnerin erteilten Gutachtensauftrag letztlich nur unzureichend wahr.

Unter diesen Umständen liegt jedoch eine (erhebliche) Abklärungslücke vor und

erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bisher als ungenügend abgeklärt.

10. Insgesamt beruht demnach die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024

(IV-Nr. 87; A.S. 1 ff.), mit welcher der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint wurde, auf einer

unvollständigen und mangelhaften Abklärung des relevanten medizinischen

Sachverhalts. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückweisung der

Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 5) erscheint vorliegend

gerechtfertigt, wurde doch die Diagnose eines Asperger-Syndroms bisher nicht

bzw. nicht abschliessend und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht nur unzureichend abgeklärt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Die Verfügung ist daher

diesbezüglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute

psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und danach über

dessen Leistungsanspruch neu befindet. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im

Rahmen ihrer (erneuten) Abklärungen vorgängig bei der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. M.___ einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht einzuholen

haben. Der psychiatrische Gutachter wird sich alsdann im Rahmen seiner

psychiatrischen Exploration namentlich zur Frage zu äussern haben, ob beim

Beschwerdeführer ein Asperger-Syndrom und/oder allenfalls eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung (vgl. hierzu bereits IV-Nr. 15 S. 85 f.)

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zu diesem Zweck wird neben

einer erneuten neuropsychologischen Zusatzuntersuchung eine spezifische

Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung durchzuführen sein, wobei es dem

psychiatrischen Gutachter überlassen bleibt, ob er Letztere selber vornimmt

oder – so der Vorschlag von Dr. med. B.___ (vgl. IV-Nr. 84 S. 1;

E. II. 7.3 hiervor) – extern in Auftrag gibt. Der psychiatrische

Gutachter wird sich darüber hinaus eingehend zu den gescheiterten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und allgemein zur Eingliederungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu äussern haben. Diesbezüglich wird er (neu) auch dem

Umstand Rechnung zu tragen haben, dass sich der Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit auf eigene Initiative und im Sinne einer (zumindest teilweisen)

Selbsteingliederung zum Lastwagenchauffeur hat umschulen lassen und nun mit

einem Teilzeitpensum auf diesem neuen Beruf tätig ist. Danach wird der

psychiatrische Gutachter eine (neue) Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer

leidensangepassten Tätigkeit insbesondere auch im zeitlichen Verlauf

vorzunehmen haben. Zu guter Letzt wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neu

zu erlassenden Verfügung – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht

(vgl. A.S. 12 f.) – den bisher nicht durchgeführten

Einkommensvergleich nachzuholen haben, um den Invaliditätsgrad des

Beschwerdeführers abschliessend zu ermitteln. Es ist darauf hinzuweisen, dass

selbst bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

leidensangepassten Tätigkeit aufgrund seines hohen Valideneinkommens nicht per

se ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren muss.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte

Honorarnote vom 5. November 2024 (vgl. A.S. 29), welche zwar nicht

zureichend spezifiziert, in ihrem Umfang (15,1 Stunden zu CHF 180.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 41.00) jedoch insgesamt angemessen ist, auf CHF 2'759.00 festzusetzen. Damit gilt auch die

Mehrwertsteuer als mitabgegolten.

11.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 24. Juni

2024 wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu

entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'759.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen