VSBES.2024.213
Invalidenrente
20. November 2025Deutsch39 min
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund eines
Source so.ch
B.___
Urteil vom 20. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 24. Juni 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 1983, meldete sich am 8. März 2022 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund eines
Burnouts bzw. einer «psychischen Krankheit» zum Bezug von Leistungen
(berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der
IV-Stelle [IV-Nr.] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin unter
anderem bei der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers weitere
medizinische Unterlagen ein und erteilte ihm am 23. September 2022 sowie
am 20. Dezember 2022 als Massnahmen der Frühintervention je eine Kostengutsprache
für ein Aufbautraining (IV-Nr. 26, 37). Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 61) gab sie alsdann bei Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten und
bei Lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine
neuropsychologische Zusatz-untersuchung in Auftrag (psychiatrisches Gutachten
vom 30. April 2024 [IV-Nr. 81] samt Nachtrag vom 2. Mai 2024
[IV-Nr. 84] sowie neuropsychologisches Gutachten vom 13. März 2024
[IV-Nr. 80]). Nach einer erneuten Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 85)
und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 86) verneinte sie mit
Verfügung vom 24. Juni 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl
auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine
Invalidenrente (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 20. August 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Es
sei die Verfügung vom 24.06.2024 der IV-Stelle Solothurn
aufzuheben.
2. Es
seien A.___ nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die ihm zustehenden
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei der Fall an die IV-Stelle Solothurn zur Vornahme weiterer Abklärungen
zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
25. September 2024 schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 23). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das
Einreichen einer Replik (A.S. 27 f.).
2.3 Mit Schreiben vom
5. November 2024 reicht der Vertreter des Beschwerde-führers seine
Kostennote ein (A.S. 29).
2.4 Am 13. Juni 2025 reicht der
Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der D.___ vom 14. Februar 2025
nach (A.S. 31; Beschwerdebeilage [BB] 6).
2.5 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der
Ausführungen in E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.
2.
Der gerichtliche
Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er
sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend:
24.
Juni 2024) verwirklicht hat (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
132.
V 215 E. 3.1.1 S. 220). Unterlagen, die nach dem
Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit
sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen bzw. Rückschlüsse
darauf zulassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021
E. 2.4, 9C_559/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3, 9C_175/2018 vom
16.
April 2018 E. 3.3.2). Am 21. Mai 2024 – mithin noch vor
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 – begann der
Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (vgl. A.S. 10;
Schreiben der E.___ vom 30. April 2024 [BB 5]). Diese schloss er in
der Zwischenzeit erfolgreich ab und arbeitet seit dem 20. Februar 2025 mit
einem Arbeitspensum von 50 % auf diesem Beruf (vgl.
A.S. 31; Arbeitsvertrag mit der D.___ vom 14. Februar 2025 [BB 6]).
Zwar ist diese neue Anstellung an sich bei der Beurteilung des vorliegenden
Falles durch das Versicherungsgericht nicht unmittelbar zu berücksichtigen.
Soweit die (bereits vor Verfügungserlass begonnene und nachher erfolgreich umgesetzte)
berufliche Neuorientierung jedoch erste Anhaltspunkte liefert und Rückschlüsse
zulässt auf die Eingliederungsfähigkeit und den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt, besteht ein hinreichend enger
sachlicher Zusammenhang zum Anfechtungsgegenstand und ist somit beachtlich.
3.
Am 1. Januar 2022 traten
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung und eine damit einhergehende (vollständige) Arbeitsunfähigkeit
hauptsächlich seit dem 9. Februar 2021 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 3
S. 3; siehe auch Arztzeugnis der F.___ vom 9. Februar 2021
[IV-Nr. 15 S. 118]), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab Februar 2022 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (8. März 2022; vgl. IV-Nr. 3 S. 1). Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. September 2022 gegeben
sein. Diese beiden Zeitpunkte liegen nach dem Inkrafttreten des revidierten IVG
sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge,
soweit die Gesetzes- und Verordnungsänderung die hier interessierenden
Leistungen betrifft, die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der
Fassung gültig ab 1. Januar 2022.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers
sowohl auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine
Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihre Bemühungen im
Rahmen der beruflichen Eingliederung eingestellt und die Rentenprüfung
eingeleitet, da beim Beschwerdeführer eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
nicht habe erreicht werden können. Die daraufhin durchgeführten medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die bisherige Tätigkeit als IT-Spezialist
im Zeitraum vom 9. Februar 2021 bis am 20. Februar 2022 nicht
zumutbar gewesen sei. Anschliessend habe sich sein Gesundheitszustand
verbessert und er sei in der angestammten Tätigkeit ab dem 21. Februar
2022 zu 50 % sowie ab dem 14. März 2022 zu 70 % arbeitsfähig
gewesen. In einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Es sei ihm somit zumutbar, eine solche Tätigkeit aufzunehmen
und ein entsprechendes rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl.
IV-Nr. 87; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
zusammenfassend geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene
psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, soweit es den
Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und der Eingliederungsfachstelle
widerspreche. Ausserdem sei die in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte
Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er mit der Aufnahme einer
leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen
könne, unzulässig und falsch, ergebe doch ein Einkommensvergleich angesichts
seines hohen Valideneinkommens einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
voraussichtlich mindestens 58 %. Soweit die weiteren Abklärungen ergäben,
dass ihm die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit in einem verwertbaren Pensum
möglich sei, so ersuche er um die Gewährung von geeigneten
Eingliederungsmassnahmen (vgl. A.S. 10 ff.).
4.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
24. Juni 2024 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Was
den ebenfalls verneinten Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen
anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
zwar die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen, namentlich (auch) von
beruflichen (Eingliederungs-) Massnahmen, verlangt (vgl. A.S. 4, 13;
E. I. 2.1 hiervor), sich seine Beschwerdebegründung jedoch
ausschliesslich auf den Rentenanspruch bezieht (vgl. A.S. 10 ff.). Es
ist daher mangels Begründung auf seinen Antrag auf Gewährung von beruflichen
(Eingliederungs-) Massnahmen nicht einzutreten. Anzumerken ist immerhin,
dass nach dem bereits absolvierten Aufbautraining und nach der im Sinne einer
(zumindest teilweisen) Selbsteingliederung vor Verfügungserlass begonnenen und
in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum
Lastwagenchauffeur samt Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in diesem neuen
Tätigkeitsbereich (vgl. bereits E. II. 2. hiervor) weitere
Eingliederungsmassnahmen ohnehin nicht mehr notwendig sein dürften (vgl.
Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG).
5.
5.1 Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b
Abs. 1 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad
von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad
(Abs. 2), während bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin
Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
von 40 bis 49 % gilt eine Abstufung des prozentualen Rentenanteils von 25
bis 47,5 % (Abs. 4).
5.2 Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
6.
6.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre Verfügung vom 24. Juni 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. April
2024 samt Nachtrag vom 2. Mai 2024, auf die neuropsychologische
Zusatzuntersuchung von lic. phil. C.___ vom 13. März 2024 sowie auf
die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für
Neurologie, vom 6. Mai 2024 ab.
7.1 Im neuropsychologischen
Gutachten vom 13. März 2024 zu einer Untersuchung vom 11. März 2024
stellte lic. phil. C.___ die
(neuropsychologische) Diagnose einer leichten/leichten bis mittelgradigen
neuropsychologischen Störung, am ehesten psychogener Ursache. In der
neuropsychologischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer eine
Bandbreite von kognitiven Teilleistungen gezeigt, welche von deutlich
vermindert bis normgemäss reiche. Vermindert seien einzelne Testwerte aus den
Bereichen Gedächtnis und Aufmerksamkeit gewesen, erhalten das Denken, die
erfassten Exekutivfunktionen, die Visuokonstruktion und die Sprache. Als
Ursache für die festgestellten kognitiven Einschränkungen kämen seines
Erachtens in erster Linie zwei Faktoren in Frage: Einerseits seien beim
Beschwerdeführer negative Auswirkungen einer Psychopathologie auf seine
kognitive Leistungsfähigkeit möglich. Diese Beurteilung gehöre jedoch ins
Fachgebiet der Psychiatrie und nicht der Neuropsychologie. Andererseits deute das
Befundbild der aktuellen Untersuchung auf die Möglichkeit hin, dass
motivationale Faktoren zu den eingeschränkten Testergebnissen der Untersuchung beigetragen
haben könnten. In zwei Performanzvalidierungsverfahren habe der
Beschwerdeführer Leistungen erbracht, welche seiner Auffassung nach unklar
bezüglich einer genügenden Leistungsmotivation gewesen seien, bei einem
weiteren Performanzvalidierungsverfahren sei seine Leistung jedoch unauffällig
gewesen. Neuropsychologisch eher wenig nachvollziehbar bzw. plausibel seien einige
weitere Testleistungen gewesen. Bei vielen Testaufgaben seien die Leistung und
das gezeigte Testverhalten dann aber auch wieder unauffällig gewesen und hätten
nicht auf eine verminderte motivationale Komponente hingewiesen. Aufgrund der
kognitiven Beeinträchtigungen sei beim Beschwerdeführer mit folgenden
Funktionseinschränkungen zu rechnen: Die Beeinträchtigungen im Lernen und
dauerhaften Speichern von Informationen führten zu einem erhöhten Aufwand beim
Erlernen von Wissen und beim Lernen von Arbeitsabläufen, die Einschränkungen
der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit zu einer Verlangsamung bei gewissen
kognitiven Aufgabenstellungen, die verminderte Fähigkeit zur
Aufmerksamkeitsteilung zu einer verminderten Fähigkeit zum Multitasking. Wegen
dem Fehlen einer Hirnverletzung sollten die Beeinträchtigungen und Beschwerden
des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit und die berufliche
Eingliederung in erster Linie von der für die Ursache des Befundbildes
zuständigen medizinischen Fachdisziplin (Psychiatrie) beurteilt werden (vgl.
IV-Nr. 80 S. 19 ff.).
7.2 Dr. med. B.___ stellte in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2024 (Untersuchungen vom
1. Februar 2024, vom 5. Februar 2024 sowie vom 8. Februar 2024) die
Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). In zwei
unterschiedlichen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführten
Performancevalidierungstests hätten sich beim Beschwerdeführer grenzwertige
Befunde im Hinblick auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft gezeigt und
auch im neuropsychologischen Gutachten vom 13. März 2024 sei beschrieben, dass
motivationale Faktoren bei der Testung möglicherweise eine Rolle gespielt haben
könnten. Andererseits seien in der Symptomvalidierung keine Auffälligkeiten im
Hinblick auf eine Antworttendenz erkennbar gewesen. Ein umfassendes
Persönlichkeitsverfahren habe eine grenzwertige Erhöhung in der
Ausgeglichenheitsvalidität ergeben, die übrigen Skalenwerte seien jedoch
ebenfalls unauffällig gewesen. Gemäss dem mit dem Beschwerdeführer
durchgeführten «Adult Asperger Assessment» seien formal die Kriterien für ein
Asperger-Syndrom erfüllt und dieses erscheine «als wahrscheinlich».
Im Rahmen seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. med. B.___ anschliessend
fest, dass sich im «Adult Asperger Assessment» zwar Hinweise auf eine
Autismus-Spektrum-Störung ergeben hätten, die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Kindheit jedoch eher gegen eine solche Diagnose sprächen. Der
Beschwerdeführer habe geäussert, dass die Stimmung wechselhaft sei. Eine
Verminderung der Interessen und der Freudefähigkeit sei nicht ersichtlich. Der
Antrieb sei leichtgradig vermindert. Schuldgefühle würden auf Nachfrage hin
bejaht und Konzentrationsstörungen angegeben. Psychomotorisch wirke der
Beschwerdeführer unauffällig. Der Schlaf sei als leicht gestört geschildert
worden. Nach ICD-10 sei daher gegenwärtig höchstens noch ein leichtgradiges
depressives Syndrom vorhanden, weswegen die entsprechende Diagnose gestellt
werde. Im neuropsychologischen Gutachten vom 13. März 2024 seien im Rahmen
einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung die
entsprechenden Beeinträchtigungen beschrieben. Bei einer solchen
neuropsychologischen Störung bestehe gemäss A. Frei et alteri, Kriterien zur
Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie
Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, eine orientierende
Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 50 %. Beim Beschwerdeführer sei bei
der Beurteilung auch die mögliche motivationale Lage zu berücksichtigen. Bei
einem leichten depressiven Syndrom sei gemäss Wegleitung zur Einschätzung der
zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit der Swiss Insurance
Medicine, Ausgabe April 2013, die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich
eingeschränkt. Leicht Depressive blieben «in der Regel arbeitsfähig, sofern am
Arbeitsplatz nicht besondere kreative Fähigkeiten oder Flexibilität und erhöhte
Anforderungen an die kognitiven Funktionen gestellt w[ü]rden.» Insgesamt sei
vorliegend unter Beachtung des Funktionsniveaus im Alltag eher von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % auszugehen. Lic. phil.
C.___ sehe die Beeinträchtigungen bei Fehlen einer Hirnverletzung am ehesten im
Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung. Es sei daher bei fortlaufender
konsequenter (psychiatrischer) Behandlung mit einer Verbesserung der
neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu rechnen. Es sollte möglichst rasch ein
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erfolgen, wobei sich bei nun lange
bestehender Absenz vom Arbeitsmarkt ein Coaching anbiete, sofern der
Beschwerdeführer dazu motiviert sei.
Gesamthaft gesehen sollte der
Beschwerdeführer in der Lage sein, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einen
vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein, wobei er um ca. 30 %
in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Vertrauensarzt der
Krankentaggeldversicherung begründe in seiner Plausibilisierung der
Arbeitsfähigkeit vom 31. Januar 2022 plausibel eine Arbeitsunfähigkeit von
30 % seit dem 14. März 2022, weswegen darauf abzustellen sei. In
einer optimal angepassten Tätigkeit (mit weniger hohen Anforderungen an die
Konzentrationsfähigkeit, weniger Lernen und weniger dauerhaftem Abspeichern von
Informationen, mit weniger Erlernen neuer Arbeitsabläufe, möglichem verlangsamten
Arbeitstempo bei kognitiven Aufgaben, weniger Multitaskingaufgaben und weniger
hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeit) sollte der Beschwerdeführer fähig
sein, zu 100 % und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit am
Arbeitsplatz anwesend zu sein. In einer solchen Tätigkeit sei auch in der
Vergangenheit nicht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl.
IV-Nr. 81 S. 2 ff.).
7.3 In einem Nachtrag vom 2. Mai
2024 führte Dr. med. B.___ aus, sein psychiatrisches Gutachten vom
30. April 2024 sei leider voreilig verschickt worden. In den Akten sei
eine Autismus-Spektrum-Störung als Differenzialdiagnose erwähnt worden. Das «Adult
Asperger Assessment» habe Auffälligkeiten im Hinblick auf eine solche Störung
gezeigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit dieser Auffälligkeit, falls sich
diese Diagnose bestätigen sollte, die Berufslehre als Informatiker mit Matura
absolviert, Wirtschaftsingenieur studiert und anschliessend neun Jahre lang bei
H.___ gearbeitet. Bei einer Autismus-Spektrum-Störung handle es sich um eine
seit der Kindheit bestehende Erkrankung. Es sei daher, falls sich die Diagnose
bestätigen sollte, nicht von einem wesentlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es seien allenfalls
Arbeitsplatzanpassungen vorzunehmen wie eine reizarme Umgebung, möglichst
repetitive Aufgaben, wenig soziale Kontakte etc. Die Abklärung einer
Autismus-Spektrum-Störung sollte ausserhalb des Gutachtenkontextes durchgeführt
werden (vgl. IV-Nr. 84).
7.4 RAD-Ärztin Dr. med. G.___ kam
in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 zum Schluss, dass das
psychiatrische Gutachten vom 30. April 2024 samt Nachtrag vom 2. Mai
2024 sowie neuropsychologischer Zusatzuntersuchung vom 13. März 2024
schlüssig und nachvollziehbar sei. Als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit lägen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit einer
leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung vor. In der
(angestammten) Tätigkeit als IT-Projektleiter sei der Beschwerdeführer wie
folgt arbeits(un)fähig:
· Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
9. Februar 2021 bis 20. Februar 2022
· Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom
21. Februar 2022 bis 13. März 2022
· Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab
14. März 2022
In einer Verweistätigkeit bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 85 S. 2 ff.).
8. Die Beschwerdegegnerin erteilte
dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention am 23. September 2022
sowie am 20. Dezember 2022 je eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining
vom 27. September 2022 bis am 30. Dezember 2022 sowie vom
2. Januar 2023 bis am 31. März 2023 bei der I.___ (vgl.
IV-Nr. 26, 37).
8.1 Gemäss Bericht der I.___ zum
ersten Aufbautraining vom 1. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer gegen
Ende der Massnahme ein Arbeitspensum von ca. 40 % (tägliche Anwesenheit
von 3,15 Stunden) erreicht. Seine Leistungsfähigkeit werde bei rund 50 %
eingeschätzt. Er erledige im aktuellen Pensum vorwiegend Coachingaufgaben,
bereite sich auf den Workshop vor, erarbeite den Wochenplan, arbeite mit dem PC
und nehme an den verschiedenen Teamaktivitäten teil. Am Standortgespräch vom
15. Dezember 2022 sei eine Verlängerung der Massnahme bestätigt worden.
Dabei stehe weiterhin im Fokus, die Konzentration zu trainieren, das
Arbeitspensum von 50 % an fünf Tagen pro Woche zu erreichen und zu
stabilisieren, die Leistungsfähigkeit weiter aufzubauen und das persönliche
Ziel des Beschwerdeführers, sich bei den jeweiligen Teamaktivitäten in die
aktivere Rolle zu begeben, zu erreichen (vgl. IV-Nr. 40
S. 1 ff.).
8.2 Dem (Abschluss-) Bericht
der I.___ zum zweiten Aufbautraining vom 31. März 2023 lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem angestrebten Arbeitspensum von
50 % an fünf Tagen ein solches von (lediglich) ca. 45 % (tägliche
Anwesenheit von 3,30 Stunden) mit einer Leistungsfähigkeit von rund 50 %
erreicht habe. Er erledige in diesem Pensum Coaching- und Trainingsaufgaben,
bereite sich auf den Workshop vor, erarbeite den Wochenplan, arbeite am PC und
nehme an verschiedenen Teamaktivitäten teil. Die Leistungsbeurteilung falle insgesamt ungenügend bis knapp genügend aus. Der
Beschwerdeführer benötige klare Aufträge und Anweisungen und eine engere
Begleitung beim Angehen und Ausführen der einzelnen Aufgaben. Innerhalb seiner
Anwesenheitszeit erarbeite er im Gesamtkontext gesehen (nur) wenige Aufgaben.
Im privaten Setting habe er einige Hürden wie bspw. die Scheidung zu nehmen.
Diese wirkten sich sowohl nach ihm als auch nach ihren eigenen Beobachtungen
(negativ) auf die emotionale Stabilität und Belastbarkeit bzw. Leistung aus.
Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben weiterhin motiviert, an der
Massnahme mitzuwirken. Sie (die I.___) stelle jedoch eine Stagnation innerhalb
verschiedener Bereiche fest, welche im ersten Arbeitsmarkt gefordert seien
(bspw. die Leistungsfähigkeit oder die psychische Stabilität). Er habe nach
eigenem Bekunden Mühe, sich beim Lesen zu konzentrieren, was sich mit ihren
eigenen Beobachtungen decke. Er habe Mühe mit der Kommunikation und mit der
Arbeit in der Gruppe. Aus ihrer Sicht sei aktuell von einer Eingliederung im
ersten Arbeitsmarkt abzuraten, stattdessen empfehle sie weitere medizinische
Abklärungen auch im Bereich Autismus. Gegenwärtig sei eine Anstellung im ersten
Arbeitsmarkt nicht realistisch (vgl. IV-Nr. 46 S. 1 ff.).
8.3 Die Eingliederungsfachstelle
der Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Abschlussbericht vom 28. April 2023
zusammenfassend fest, dass das Präsenzpensum des Beschwerdeführers nach sechs
Monaten im geschützten Rahmen nicht auf über 45 % habe gesteigert werden
können, wobei seine Leistung innerhalb dieser Präsenszeit mit (lediglich)
50 % beurteilt worden sei. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %
resultiere eine Leistungsfähigkeit von rund 22.5 %. Die I.___ empfehle den
Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt nicht, sondern rate zu weiteren
medizinischen Abklärungen unter anderem im Bereich Autismus. Die Präsenszeit und die Leistungsfähigkeit hätten im
Rahmen der Eingliederungsmassnahme nicht wesentlich gesteigert werden können,
wobei die Gründe dafür unklar seien. Sein unsicheres Verhalten (leises
Sprechen, Unwohlsein, Scham) habe sich nicht wesentlich verbessert. Dies habe
sich etwa darin gezeigt, dass er nicht aktiv auf andere Teilnehmende habe
zugehen können, um eine Fremdeinschätzung einzuholen, und bei Teamaufgaben und
im Coaching auch weiterhin zurückhaltend und vermeidend gewesen sei. Der
Abschluss in der beruflichen Eingliederung erfolge, da die
Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft seien und eine Steigerung über ein
20%iges Arbeitspensum hinaus nicht möglich sei. Im Vordergrund stünden nun
weitere medizinische und therapeutische Massnahmen und Abklärungen (vgl.
IV-Nr. 47).
8.4 Am 21. Mai 2024 begann der
Beschwerdeführer – nachdem er bereits im Rahmen der Begutachtung bekundet
hatte, dass er sich vorstellen könne, zukünftig unter anderem als Chauffeur zu
arbeiten (vgl. IV-Nr. 80 S. 4; 81 S. 32) – mit finanzieller
Unterstützung der E.___ die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (vgl.
A.S. 10; BB 5) und schloss diese daraufhin auch erfolgreich ab. Seit
dem 20. Februar 2025 arbeitet er in einem Arbeitspensum von 50 % als
Chauffeur bei der D.___ (vgl. A.S. 31; BB 6).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beanstandet
vorab, die Akten der Krankentaggeldversicherung hätten nicht Eingang in die
Akten der Beschwerdegegnerin gefunden und diese seien demnach unvollständig
(vgl. A.S. 7, 11). Überdies habe die Beschwerdegegnerin statt einem
bidisziplinären Gutachten mit den Fachdisziplinen Psychiatrie und
Neuropsychologie ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten mit
neuropsychologischer Zusatzuntersuchung vergeben und damit das Vergabeverfahren
mit Zufallsprinzip nach Art. 72bis IVV umgangen (vgl. A.S. 10).
Diese beiden Rügen erweisen sich als
unbegründet: Die Akten der Krankentaggeldversicherung befinden sich sehr wohl
in den Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 15 S. 1 ff.)
und wurden Dr. med. B.___ auch zur Verfügung gestellt. Neuropsychologische
Abklärungen stellen rechtsprechungsgemäss lediglich eine Zusatzuntersuchung dar
und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des
neurologischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger
neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Neuropsychologische
Abklärungen haben nicht den Stellenwert eigenständiger medizinischer Gutachten,
sondern werden im Rahmen eines neurologischen oder psychiatrischen (Teil-) Gutachtens
durchgeführt. Sie können entweder durch die IV-Stelle direkt bei der
Auftragsvergabe des Gutachtens verlangt oder von den begutachtenden
Sachverständigen selbständig veranlasst werden (vgl. Forschungsbericht im Auftrag
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] «Evaluation der Neuerungen im
Bereich der medizinischen Begutachtungen in der Invalidenversicherung», Mai
2025, Ziff. 2.1.3). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von der
Vergabe eines (bloss) monodisziplinären Gutachtens ausgegangen und hat den (psychiatrischen)
Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit selber ausgewählt
(vgl. Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI],
Stand: 1. Januar 2024, Rz. 3074; Art. 72bis
Abs. 2 IVV e contrario); der neuropsychologische Gutachter Lic. phil.
C.___ seinerseits hat zu Recht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dem
psychiatrischen Gutachter Dr. med. B.___ überlassen (vgl.
E. II. 7.1 in fine hiervor).
9.2 Der Beschwerdeführer bemängelt
weiter, er habe im Rahmen der Eingliederungsmassnahme gemäss
Eingliederungsfachstelle der Beschwerdegegnerin per März 2023 nur eine
Erwerbsfähigkeit von 20 % erreichen können, ohne dass sich Dr. med. B.___
mit dieser abweichenden Einschätzung auseinandergesetzt oder den Widerspruch
gar aufgelöst habe (vgl. A.S. 12).
9.2.1 Nach der Rechtsprechung ist für
die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ergänzend zur
ärztlichen Beurteilung mitunter auch auf Angaben von Fachpersonen der
beruflichen Integration abzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196).
Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit
offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach
Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung in der
eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der
ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende
medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist
freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (Urteil des Bundesgerichts
9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]).
9.2.2 Der Beschwerdeführer erreichte im
Rahmen des Aufbautrainings bei der I.___ insgesamt
nur ungenügend bis knapp genügende Leistungen; in quantitativer Hinsicht
resultierte lediglich eine Leistungsfähigkeit von rund 22.5 %. Gestützt
auf diese Ergebnisse riet die Durchführungsstelle deshalb gegenwärtig von einer
Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt ab und empfahl stattdessen weitere
medizinische Abklärungen (vgl. E. II. 8.2 hiervor). Dieser Empfehlung
schloss sich die Eingliederungsfachstelle der Beschwerdegegnerin in der Folge
an (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Während sich Letztere die ungenügende
Steigerung von Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen
Eingliederungsmassnahme nicht erklären konnte (vgl. IV-Nr. 47 S. 2;
E. II. 8.3 hiervor), wies die I.___ darauf hin, dass sich sowohl nach
Auffassung des Beschwerdeführers als auch gemäss eigener Beobachtungen seine
privaten Probleme, namentlich der am 22. März 2023 anstehende
Gerichtstermin für die Scheidung (vgl. IV-Nr. 46 S. 3) von seiner
seit dem 1. Juli 2019 von ihm richterlich getrennt lebenden Ehefrau (vgl.
IV-Nr. 3 S. 2), negativ auf seine emotionale Stabilität und
Belastbarkeit bzw. Leistung ausgewirkt hätten (vgl. IV-Nr. 46 S. 6;
E. II. 8.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___
sprach anschliessend gestützt darauf (vgl. IV-Nr. 81 S. 42) von
«keinem klaren Bild» in der Wiedereingliederung und ging bei den vom
Beschwerdeführer wiederholt berichteten belastenden (privaten) Situationen wie
dem Scheidungstermin von insgesamt «IV-fremden», somit letztlich unbeachtlichen
Faktoren aus (vgl. IV-Nr. 81 S. 43). Er unterliess es jedoch, den
Verlauf und die Ergebnisse des Aufbautrainings konkret ins Verhältnis zu
seinen eigenen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit zu setzen. Zwar
gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024, mithin etwas
mehr als ein Jahr nach Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahme und
kurz nach Fertigstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 30. April 2024
eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur in Angriff nahm (vgl. A.S. 10;
BB 5; E. II. 8.4 hiervor), obwohl er – so zumindest gemäss
eigener Aussage (vgl. IV-Nr. 15 S. 83; 16 S. 2; 46 S. 6; 81
S. 27 f.) – angeblich grosse Konzentrationsschwierigkeiten hat(te),
und seit dem 20. Februar 2025 mit einem Arbeitspensum von 50 % auf dem
neuen Beruf arbeitet (vgl. A.S. 31; BB 6; E. II. 8.4
hiervor). Dennoch stellt sich die Frage, ob sich aufgrund all dieser Umstände
die doch erhebliche Diskrepanz zwischen der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfähigkeit
von 100 % in einer Verweistätigkeit (vgl. E. II. 7.2 hiervor) und
der im Aufbautraining erreichten Leistungsfähigkeit von lediglich 22.5 % hinreichend
erklären lässt. Wie es sich damit konkret verhält, kann aber an dieser Stelle
offenbleiben, ist doch – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. B.___ bereits aus anderen Gründen die
Beweiswertigkeit abzusprechen.
9.3 Der Beschwerdeführer rügt, der
psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___ habe weder die Arbeitsfähigkeit
von 70 % in der bisherigen Tätigkeit noch die Arbeitsfähigkeit von
100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einleuchtend und zureichend
begründet. Würden die Anforderungen an seine bisherige hochqualifizierte
Tätigkeit als gleichzeitig für mehrere hochkomplexe Informatikprojekte verantwortlicher
Senior Consultant mit den Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil
verglichen, so könne er diese überwiegend wahrscheinlich nicht mehr und mit
Sicherheit nicht mit einer Präsenzzeit von 100 % und einer
Leistungsfähigkeit von 70 % ausüben. Ein Projektleiter, der
gesundheitsbedingt nur noch eine Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausführen
könne sowie darüber hinaus noch Mühe bezüglich der Planungsfähigkeit und
sinnvollen Einreihung der Aufgaben habe, könne solche Projekte schlichtweg
nicht mehr umsetzen. Sowohl die behandelnden Ärztinnen als auch die
Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung hätten ihm darüber hinaus
(zumindest) in der Vergangenheit in einer Verweistätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne dass Dr. med. B.___ sich zu diesen
abweichenden Einschätzungen geäussert habe (vgl. A.S. 11 f.).
9.3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete
vor seinem krankheitsbedingten Ausfall (9. Februar 2021) mit einem
Arbeitspensum von 100 % als «IT Specialist» bzw. «Senior Consultant» bei
der J.___. Seine Haupttätigkeit bestand in der Projektleitung, in der Teilnahme
an Kundenmeetings, in der Führung eines Projektteams, im Reporting an die
Auftraggeber sowie in der Budgetkontrolle. Neben der Leitung zahlreicher
Projekte war er überdies als Security Spezialist und als Qualitätsmanager
tätig. Diese Aufgaben erforderten gemäss seiner damaligen Arbeitgeberin jeweils
grosse Konzentration/Aufmerksamkeit, grosses Durchhaltevermögen, grosse
Sorgfalt und grosses Auffassungsvermögen und der Beschwerdeführer wurde dementsprechend
mit einem (hohen) Jahresverdienst von CHF 135'005.00 entlöhnt (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende vom 13. April 2022 [IV-Nr. 9],
Arbeitsvertrag vom 13./17. April 2018 [BB 3] sowie Arbeitszeugnis vom
30. September 2021 [BB 4]). Dr. med. B.___ hielt in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2024 mit Verweis auf das
neuropsychologische Gutachten vom 13. März 2024 (vgl. IV-Nr. 80
S. 11; E. II. 7.1 hiervor) fest, dass der Beschwerdeführer über
Beeinträchtigungen im Lernen und dauerhaften Speichern von Informationen
verfüge, was zu einem erhöhten Aufwand beim Erlernen von Wissen und beim Lernen
von Arbeitsabläufen führe. Darüber hinaus führe die Einschränkung in der
kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit zu einer Verlangsamung bei gewissen
kognitiven Aufgabenstellungen, die verminderte Fähigkeit zur
Aufmerksamkeitsteilung zu einer verminderten Fähigkeit zum Multitasking. Der
Beschwerdeführer habe «etwas» Mühe bezüglich der Planungsfähigkeit, es falle
ihm nicht leicht, anstehende Aufgaben in einer sinnvollen Reihenfolge zu
erledigen. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der kognitiven
Beeinträchtigungen vermindert, die Gruppenfähigkeit leicht eingeschränkt (vgl.
IV-Nr. 81 S. 45 ff.). Bei diesen gutachterlich festgestellten
funktionellen Einschränkungen fragt sich in der Tat, ob der Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit, in deren Rahmen er jeweils mehrere Projekte
gleichzeitig betreuen, komplexe Aufgaben lösen, erhöhten Anforderungen an die
Strukturierungsfähigkeit genügen und in ständige Interaktion mit Drittpersonen
treten musste sowie einem hohen Leistungs- und Erledigungsdruck ausgesetzt war,
überhaupt noch ausüben kann. Dies gilt umso mehr, falls sich die Diagnose einer
Autismus-Spektrum-Störung bestätigen sollte und ihm gestützt darauf zusätzlich
eine Reizüberflutung und ein Übermass an sozialen Kontakten, welche der bisherigen
Tätigkeit immanent sind, nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. IV-Nr. 84;
E. II. 7.3 hiervor; E. II. 9.4 nachfolgend). Soweit
Dr. med. B.___ sich bei seiner Ermittlung einer Leistungsfähigkeit von (immer
noch) 70 % bei ganztägiger Anwesenheitszeit auf A. Frei et
alteri, Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen
Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, Zeitschrift für
Neuropsychologie, 2016, S. 111, abstützt (vgl. IV-Nr. 81 S. 45;
E. II. 7.2 hiervor), gilt es zu berücksichtigen, dass diese zwar als
«orientierenden Richtwert» bei einer leichten bis mittelgradigen
neuropsychologischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis
50 % annehmen, jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass in Berufen oder
bei Aufgaben mit hohen Anforderungen die Funktionsfähigkeit mittelgradig
eingeschränkt sei und der Grad der Arbeitsunfähigkeit – in Abhängigkeit der
Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen
Anforderungsprofils – erheblich von diesem Richtwert abweichen könne (vgl. https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachwissen-und-tools/medizinische-gutachten/leitlinien-fur-die-neuropsychologische-begutachtung,
letztmals besucht am 30. Oktober 2025). Leicht Depressive bleiben zudem –
so zumindest Dr. med. B.___ (vgl. IV-Nr. 81 S. 45;
E. II. 7.2 hiervor) – «in der Regel arbeitsfähig, sofern am
Arbeitsplatz nicht besondere kreative Fähigkeiten oder Flexibilität und erhöhte
Anforderungen an die kognitiven Funktionen gestellt werden». Von erhöhten
beruflichen Anforderungen ist bei der angestammten Tätigkeit des
Beschwerdeführers als IT-Spezialist und Senior Consultant sowohl in Bezug auf die
gutachterlich diagnostizierte leichte bis mittelgradige neuropsychologische
Störung als auch in Bezug auf das gutachterlich diagnostizierte leichte
depressive Syndrom ohne weiteres auszugehen. Die insgesamt von Dr. med. B.___
ermittelte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von (lediglich)
30 % in der bisherigen Tätigkeit erweist sich somit als nicht schlüssig
und nachvollziehbar.
9.3.2 RAD-Ärztin Dr. med. G.___ hielt
in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024 fest, dass der Beschwerdeführer vom
9. Februar 2021 bis am 20. Februar 2022 in seiner angestammten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. IV-Nr. 85
S. 3; E. II. 7.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging denn auch
in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2024 nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer die für den Rentenanspruch verlangte durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres nicht
erreichte (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. II. 5.1
hiervor), sondern verneinte eine Anspruchsberechtigung, da er mit einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (vgl. A.S. 1;
IV-Nr. 87 S. 1). Eine unzutreffende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit hat somit grundsätzlich nur dann Auswirkungen auf
einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, wenn mit ihr – im
Sinne einer Wechselwirkung bzw. Abhängigkeit – die gutachterlich bescheinigte
Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit ebenfalls nicht mehr
schlüssig und nachvollziehbar ist. Eine solche Konstellation liegt hier vor:
Dr. med. B.___ setzte die leidensangepasste Tätigkeit in Beziehung zur
bisherigen Tätigkeit als IT-Spezialist und als Senior Consultant, indem er
diese als mit weniger hohen Anforderungen an die
Konzentrationsfähigkeit, mit weniger Lernen und dauerhaftem Abspeichern
von Informationen, mit weniger Lernen von neuen Arbeitsabläufen, mit weniger
Multitaskingaufgaben und mit weniger hohen Anforderungen an die
Aufmerksamkeit umschrieb, für diese (im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit) die
Möglichkeit eines verlangsamten Arbeitstempos bei kognitiven Aufgaben vorsah
und gestützt darauf von einer vollständigen, mithin um 30 % höheren
Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausging (vgl. IV-Nr. 81 S. 48;
E. II. 7.2 hiervor).
9.3.3 Schliesslich machte sich
Dr. med. B.___ letztlich die «Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit» des
Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung Dr. med. K.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2022 zu eigen,
indem er mit diesem ab dem 14. März 2022 in der angestammten Tätigkeit von
einer Einschränkung im Umfang von 30 % ausging (vgl. IV-Nr. 81
S. 47 f.; E. II. 7.2 hiervor). Dabei liess er jedoch ausser
Acht, dass Dr. med. K.___ – im Gegensatz zu ihm – dem Beschwerdeführer nicht
eine 70%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit, sondern eine
70%ige Arbeitsfähigkeit, mithin ein reduziertes Arbeitspensum, und diese
einzig gestützt auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode in
jedweder Tätigkeit, mithin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, und
vorbehältlich einer erneuten Reevaluation bescheinigte (vgl. IV-Nr. 15
S. 84 ff.). Unter diesen Umständen lässt sich aber eine davon
abweichende, schon immer bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit (vgl. IV-Nr. 81 S. 48; E. II. 7.2 hiervor)
mit der vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. K.___ ebenfalls
nicht mehr begründen.
9.4 Der Beschwerdeführer macht
geltend, Dr. med. B.___ habe die Kriterien eines Asperger-Syndroms als
formal erfüllt erachtet und dieses daher als wahrscheinlich angesehen. Dennoch
hätten er und RAD-Ärztin Dr. med. G.___ die Diagnose in der Folge mit
Verweis auf seine berufliche Laufbahn nicht anerkannt und berücksichtigt. Dabei
werde jedoch ausgeblendet, dass zu den wichtigsten komorbiden Störungen des
Asperger-Syndroms die Depression gehöre und die individuelle Ausprägung und
Entwicklung der Erkrankung jeweils unterschiedlich sei (vgl. A.S. 12).
9.4.1 Beim den
Autismus-Spektrum-Störungen zugeordneten Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
handelt es sich um eine Entwicklungsstörung, die bereits von Geburt an besteht,
aber durch eine relativ normale Sprach- und Intelligenzentwicklung
gekennzeichnet ist. Mögliche Symptome sind unter anderem die Vermeidung von
Kommunikation ohne Informationsgehalt, eine reduzierte nonverbale Kommunikation
(Gestik, Mimik), eine verminderte oder in Teilbereichen auch verstärkte
emotionale Schwingungsfähigkeit und Empathie, stereotype, ritualisierte
Handlungen und Festhalten an gleichen Vorgehensweisen, eine häufige
Introvertiertheit, Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion, eine
Notwendigkeit und ein Bedürfnis nach klaren Strukturen und Regeln sowie eine in
der Regel durchschnittliche Intelligenz, in Teilbereichen auch eine
überdurchschnittliche Intelligenz (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Asperger-Syndrom, letztmals besucht am 30. Oktober
2025).
9.4.2 Dr. med. B.___ führte mit
dem Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung ein sog.
«Adult Asperger Assessment» durch, welches mittels zwei Fragebögen die
qualitative Beeinträchtigung der sozialen Interaktion, restriktive, repetitive
und stereotype Verhaltensweisen, Interessen und Aktivitäten, qualitative
Beeinträchtigungen der verbalen oder non-verbalen Kommunikation sowie eine
Beeinträchtigung der Fantasie und Kreativität erfragt. Die Untersuchung ergab,
dass beim Beschwerdeführer formal die Kriterien für ein Asperger-Syndrom
erfüllt seien, so dass dieses als wahrscheinlich erscheine (vgl. IV-Nr. 81
S. 39 f.; E. II. 7.2 hiervor). Im Rahmen seiner medizinischen
Beurteilung kam Dr. med. B.___ dann allerdings zum Schluss, dass trotz
Hinweisen im «Adult Asperger Assessment» die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Kindheit eher gegen eine Autismus-Spektrum-Störung sprächen (vgl.
IV-Nr. 81 S. 41; E. II. 7.2 hiervor). In seinem «Nachtrag»
vom 2. Mai 2024 führte er alsdann weiter aus, der Beschwerdeführer habe
mit dieser Auffälligkeit berufliche Karriere machen können, obwohl es sich
dabei um eine seit der Kindheit bestehende Erkrankung handle. Selbst bei
Bestätigung dieser Diagnose sei nicht von einem wesentlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern es seien «allenfalls» Anpassungen am
Arbeitsplatz vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 7.3
hiervor). RAD-Ärztin Dr. med. G.___ gab anschliessend in ihrer
Stellungnahme vom 6. Mai 2024 die Ausführungen von Dr. med. B.___
wörtlich wieder, ohne sich dazu inhaltlich weiter zu äussern (vgl.
IV-Nr. 85 S. 2; E. II. 7.4 hiervor).
9.4.3 Der Beschwerdeführer absolvierte
eine Berufslehre zum Informatiker mit technischer Berufsmatur und studierte
daraufhin erfolgreich an der Fachhochschule L.___ Wirtschaftsingenieurwesen
(vgl. IV-Nr. 17 S. 3). Er war zunächst während achteinhalb Jahren als
IT-Revisor und SAP-Berater bei H.___ (vgl. IV-Nr. 17 S. 1 f.)
und anschliessend bis zu seinem krankheitsbedingten Arbeitsausfall (9. Februar
2021) rund zweieinhalb Jahre lang als IT-Spezialist und Senior Consultant bei J.___
in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. IV-Nr. 3 S. 6; 9 S. 1,
S. 3; 16 S. 1; BB 3; BB 4). Er gründete eine Familie, lebt
nach der Trennung von seiner Ehefrau wieder in einer Beziehung und pflegt auch
sonst soziale Kontakte (vgl. IV-Nr. 16 S. 3; 81 S. 28 f.). Dieser
berufliche und private Werdegang scheint nicht ohne weiteres auf eine
Autismus-Spektrum-Störung hinzudeuten. Zugleich gilt es aber auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an seiner Aufgabe als IT-Spezialist
mit Führung eines Projektteams und häufiger Teilnahme an Kundenmeetings (vgl.
IV-Nr. 9 S. 4; 81 S. 28), welche eine ständige soziale
Interaktion erforderte, letztlich scheiterte. Seit dem 20. Februar 2025
arbeitet er nach einer entsprechenden Zusatzausbildung (vgl. BB 5) in
einem Arbeitspensum von 50 % als Chauffeur bei der D.___ (vgl. BB 6;
E. II. 8.4 hiervor), eine repetitive Tätigkeit, welche wenig
Kundenkontakte und Teamarbeit erfordert. Darüber hinaus berichtete er anlässlich
der psychiatrischen Begutachtung von einem Reinigungs- und Sauberkeitszwang und
damit zusammenhängenden (ritualisierten) Putzarbeiten (vgl. IV-Nr. 81
S. 28 f.). Während des Aufbautrainings wirkte er in Gruppen- und
Einzelsettings unsicher und teilweise zurückhaltend, fand im Gruppenkontext
teilweise die Wörter nicht und sprach sehr leise (vgl. IV-Nr. 46 S. 7;
siehe auch IV-Nr. 40 S. 5, S. 7). Die Durchführungsstelle
empfahl denn auch aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen, weitere medizinische
Abklärungen auch im Bereich Autismus vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 46
S. 2 f.; E. II. 8.2 hiervor).
9.4.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin,
stellte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2021 (recte: 20. Mai 2023)
erstmals die Differentialdiagnose Autismus und erachtete (auch deswegen) eine
testpsychologische und neuropsychologische Abklärung zur Diagnostik und
Einschätzung des Eingliederungspotentials als «dringend» erforderlich (vgl.
IV-Nr. 52 S. 3). Dr. med. B.___ sprach sich in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2024 – trotz von ihm selber
erhobenen objektiven Befunden – eher gegen eine solche Diagnose aus (vgl.
IV-Nr. 81 S. 41; E. II. 9.4.2 hiervor), um in seinem
Nachtrag vom 2. Mai 2024 diese Frage dann allerdings neu mit der
Begründung offen zu lassen, dass bei einer entsprechenden Diagnosestellung
(ohnehin) nicht von einem wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
auszugehen wäre (vgl. IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 9.4.2 hiervor).
Zwar kommt es für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht auf
die gestellte Diagnose an, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung
auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des
Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1). Von einer
Diagnose kann denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
geschlossen werden (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227; Urteil des
Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Dessen
ungeachtet geht Dr. med. B.___ jedoch bei einer allfälligen Bejahung einer
Autismus-Spektrum-Störung, wenn nicht in quantitativer, so doch zumindest in
qualitativer Hinsicht, von einer allfälligen (weiteren) Einschränkung des
Zumutbarkeits- und Belastbarkeitsprofils (reizarme Umgebung, möglichst
repetitive Aufgaben, wenig soziale Kontakte) aus (vgl. IV-Nr. 84
S. 1; E. II. 9.4.2 hiervor), welche die dem Beschwerdeführer
noch offenstehenden Einsatzmöglichkeiten zusätzlich erheblich reduziert. Indem Dr. med.
B.___ die (aufwändige) Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung an eine
externe Stelle «ausserhalb des Gutachtenkontextes» verwies (vgl. IV-Nr. 84
S. 1; E. II. 7.3 hiervor), nahm er den ihm von der
Beschwerdegegnerin erteilten Gutachtensauftrag letztlich nur unzureichend wahr.
Unter diesen Umständen liegt jedoch eine (erhebliche) Abklärungslücke vor und
erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bisher als ungenügend abgeklärt.
10. Insgesamt beruht demnach die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024
(IV-Nr. 87; A.S. 1 ff.), mit welcher der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint wurde, auf einer
unvollständigen und mangelhaften Abklärung des relevanten medizinischen
Sachverhalts. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 5) erscheint vorliegend
gerechtfertigt, wurde doch die Diagnose eines Asperger-Syndroms bisher nicht
bzw. nicht abschliessend und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht nur unzureichend abgeklärt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Die Verfügung ist daher
diesbezüglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und danach über
dessen Leistungsanspruch neu befindet. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im
Rahmen ihrer (erneuten) Abklärungen vorgängig bei der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. M.___ einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht einzuholen
haben. Der psychiatrische Gutachter wird sich alsdann im Rahmen seiner
psychiatrischen Exploration namentlich zur Frage zu äussern haben, ob beim
Beschwerdeführer ein Asperger-Syndrom und/oder allenfalls eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung (vgl. hierzu bereits IV-Nr. 15 S. 85 f.)
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zu diesem Zweck wird neben
einer erneuten neuropsychologischen Zusatzuntersuchung eine spezifische
Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung durchzuführen sein, wobei es dem
psychiatrischen Gutachter überlassen bleibt, ob er Letztere selber vornimmt
oder – so der Vorschlag von Dr. med. B.___ (vgl. IV-Nr. 84 S. 1;
E. II. 7.3 hiervor) – extern in Auftrag gibt. Der psychiatrische
Gutachter wird sich darüber hinaus eingehend zu den gescheiterten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und allgemein zur Eingliederungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu äussern haben. Diesbezüglich wird er (neu) auch dem
Umstand Rechnung zu tragen haben, dass sich der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit auf eigene Initiative und im Sinne einer (zumindest teilweisen)
Selbsteingliederung zum Lastwagenchauffeur hat umschulen lassen und nun mit
einem Teilzeitpensum auf diesem neuen Beruf tätig ist. Danach wird der
psychiatrische Gutachter eine (neue) Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer
leidensangepassten Tätigkeit insbesondere auch im zeitlichen Verlauf
vorzunehmen haben. Zu guter Letzt wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neu
zu erlassenden Verfügung – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht
(vgl. A.S. 12 f.) – den bisher nicht durchgeführten
Einkommensvergleich nachzuholen haben, um den Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers abschliessend zu ermitteln. Es ist darauf hinzuweisen, dass
selbst bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensangepassten Tätigkeit aufgrund seines hohen Valideneinkommens nicht per
se ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren muss.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte
Honorarnote vom 5. November 2024 (vgl. A.S. 29), welche zwar nicht
zureichend spezifiziert, in ihrem Umfang (15,1 Stunden zu CHF 180.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 41.00) jedoch insgesamt angemessen ist, auf CHF 2'759.00 festzusetzen. Damit gilt auch die
Mehrwertsteuer als mitabgegolten.
11.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 24. Juni
2024 wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu
entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'759.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen